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{'item': 'W150 2136315-5'}

Obsah (26)§ 22aArt. 133§ 125§§ 55§ 34§ 76§ 12a§ 68§ 57§ 10§ 52§ 46§ 53§ 18§ 80§ 45§ 27§ 9§ 77§ 67§§ 52aArt. 28§ 51§ 40§ 1§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.03.2022 GeschäftszahlW150 2136315-5 Spruch, W150 2136315-5/22E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

§ 22aAbs.

4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. B) Die Revision ist

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig

Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch: „BF“), reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt, spätestens jedoch am 24.10.2011 das erste Mal in das Bundesgebiet ein. Er wurde noch am selben Tag wegen unrechtmäßiger Einreise nach Italien zurückgeschoben. Er reiste wiederum in das Bundesgebiet ein und stellte am 05.02.2013 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Zu seiner Identität erklärte er, XXXX zu heißen, am XXXX 1988 in XXXX geboren und algerischer Staatsbürger zu sein.
  2. Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch: „BF“), reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt, spätestens jedoch am 24.10.2011 das erste Mal in das Bundesgebiet ein. Er wurde noch am selben Tag wegen unrechtmäßiger Einreise nach Italien zurückgeschoben. Er reiste wiederum in das Bundesgebiet ein und stellte am 05.02.2013 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Zu seiner Identität erklärte er, römisch 40 zu heißen, am römisch 40 1988 in römisch 40 geboren und algerischer Staatsbürger zu sein.
  3. Der BF befand sich vom 05.02.2013 bis zum 11.02.2013 in Grundversorgung.
  4. Der oben unter Punkt 1 genannte Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes (im Folgenden auch: „BAA“), vom 15.02.2013 sowohl im Hinblick auf den Status eines Asylberechtigten, als auch im Hinblick auf den Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und der BF aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. Der Bescheid wurde dem BF durch Hinterlegung zugestellt, da sein Aufenthaltsort unbekannt war und erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft.,
  5. Der BF verfügte vom 25.03.2013 bis zum 23.10.2013 über eine Obdachlosenmeldung in Innsbruck.
  6. Mit Urteil des BG Innsbruck vom 24.09.2013 wurde der BF erstmals

§ 125St

GB zu einer teilbedingten Geldstrafe verurteilt.5. Mit Urteil des BG Innsbruck vom 24.09.2013 wurde der BF erstmals

Paragraph 125, StGB zu einer teilbedingten Geldstrafe verurteilt.

  1. Mit Urteil des LG Innsbruck vom 17.06.2014, AZ 27 Hv 108/13p, wurde der BF aufgrund des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB, des Vergehens des Diebstahles nach § 127 StGB, der Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG und der Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Höhe von zwölf Monaten verurteilt.
  2. Mit Urteil des LG Innsbruck vom 17.06.2014, AZ 27 Hv 108/13p, wurde der BF aufgrund des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB, des Vergehens des Diebstahles nach Paragraph 127, StGB, der Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall SMG und der Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Höhe von zwölf Monaten verurteilt.
  3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden auch: „BFA“), vom 12.03.2015 wurde dem BF kein Aufenthaltstitel

§§ 55, 57 Asyl

G 2005 erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung betreffend Algerien erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig sei, ein auf acht Jahre befristetes Einreiseverbot verhängt und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Dieser Bescheid erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft.7. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden auch: „BFA“), vom 12.03.2015 wurde dem BF kein Aufenthaltstitel

Paragraphen 55, 57, AsylG 2005 erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung betreffend Algerien erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig sei, ein auf acht Jahre befristetes Einreiseverbot verhängt und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Dieser Bescheid erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft.

  1. Am 30.03.2016 wurde vom BFA das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats für den BF eingeleitet.
  2. Der BF wurde am 05.04.2016 für den 20.04.2016 vor die belangte Behörde geladen. Der Ladungsbescheid konnte dem Beschwerdeführer nicht zugestellt werden.
  3. Vom 20.04.2016 bis zum 22.07.2016 verfügte der BF über eine Obdachlosenmeldung in Innsbruck.
  4. Der BF wurde am 11.05.2016 für den 24.05.2016 vor das BFA geladen. Er kam dem Ladungsbescheid nicht nach.
  5. Der BF wurde am 08.06.2016 für den 22.06.2016 vor das BFA geladen. Er kam dem Ladungsbescheid nicht nach.
  6. Am 12.07.2016 wurde gegen den BF ein Festnahmeauftrag

§ 34Abs.

2 Z 1 BFA-VG erlassen, weil er dem Ladungsbescheid nicht Folge geleistet hatte.13. Am 12.07.2016 wurde gegen den BF ein Festnahmeauftrag

Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG erlassen, weil er dem Ladungsbescheid nicht Folge geleistet hatte.

  1. Zu einer Identitätsprüfung am 20.07.2016 konnte der BF mangels Mitwirkung nicht vorgeführt werden.
  2. Am 21.07.2016 wurde der BF von der PI Innsbruck einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen, in Folge des Festnahmeauftrages vom 12.07.2016 festgenommen, dem BFA vorgeführt und noch am selben Tage von einer Organwalterin einvernommen. Auf seine Mitwirkungspflicht angesprochen führte der BF aus „Wollen Sie mich nach Hause schicken, ich bin behindert. Ich würde etwas in Italien mit der Mafia. Ich würde der Mafia in Italien sagen, sie sollen Dich umbringen.“ Weiters bedrohte er auch den beigezogenen Dolmetscher mit dem Umbringen: „Der Dolmetscher wird nun auch bedroht. Er sagt nach der Entlassung bringt er ihn um. A: Warten Sie bis ich wieder entlassen werde.“ Des Weiteren beschimpfte der BF die einvernehmende Beamtin als „Hure“. Nach seiner Einvernahme Tag wurde über den BF

§ 76Abs. 2 Z 1 FPG i

Vm § 57 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung verhängt.Nach seiner Einvernahme Tag wurde über den BF

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung verhängt.

  1. Am 22.07.2016 wurde der BF vom PAZ Innsbruck ins PAZ Hernalser Gürtel überstellt, wobei sich der BF selbst verletzte.
  2. Der BF trat am 30.08.2016 in Hungerstreik, den er am 11.09.2016 freiwillig abbrach.
  3. Am 31.08.2016 wurde der BF einer Delegation der algerischen Botschaft vorgeführt. Dabei wurde er zwar als Algerier identifiziert, es bedürfe der Delegation zufolge jedoch einer näheren Überprüfung durch die Behörden in Algerien. Den Botschaftsmitarbeitern zufolge war der BF im Hungerstreik und konnte sich nicht artikulieren.
  4. Wegen gefährlicher Drohung im Rahmen seiner Schubhafteinvernahme am 21.07.2016 erstattete die Staatsanwaltschaft Innsbruck am 05.09.2016 Strafantrag gegen den BF.
  5. Am 13.09.2016 stellte der BF aus dem Stande der Schubhaft einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Der BF wurde am selben Tage von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu seinem Antrag erstbefragt.
  6. Am selben Tage wurde vom BFA

§ 76Abs.

6 FPG festgehalten, dass die Anhaltung in Schubhaft fortgesetzt wird, da der Antrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde.21. Am selben Tage wurde vom BFA

Paragraph 76, Absatz 6, FPG festgehalten, dass die Anhaltung in Schubhaft fortgesetzt wird, da der Antrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. 22. Am 28.09.2016 wurde der Beschwerdeführer vom BFA niederschriftlich einvernommen. Mit mündlich verkündetem Bescheid vom selben Tag wurde dem Antrag der faktische Abschiebeschutz

§ 12aAbs. 2 Asyl

G 2005 aberkannt. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes (im Folgenden auch: „BVwG“) vom 10.10.2016 stellte dieses fest, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes rechtmäßig war.22. Am 28.09.2016 wurde der Beschwerdeführer vom BFA niederschriftlich einvernommen. Mit mündlich verkündetem Bescheid vom selben Tag wurde dem Antrag der faktische Abschiebeschutz

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aberkannt. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes (im Folgenden auch: „BVwG“) vom 10.10.2016 stellte dieses fest, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes rechtmäßig war.

  1. Die gegen den oben unter Punkt
  2. genannten Mandatsbescheid vom BF fristgerecht erhobene Beschwerde wurde vom BVwG mit Erkenntnis vom 11.10.2016 als unbegründet abgewiesen und gleichzeitig festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
  3. Am 19.10.2016 urgierte das BFA bei der algerischen Botschaft wegen eines Heimreisezertifikats für den Beschwerdeführer.
  4. Am 11.11.2016 erstattete das BFA eine Äußerung, in der es ausführt, dass ein Bedarf an einer Verlängerung der Schubhaft bestehe. Insbesondere läge die Dauer der bisherigen Anhaltung in Schubhaft im Verschulden des BF zumal er an der Feststellung seiner Identität nicht mitgewirkt habe. Zudem sei davon auszugehen, dass in absehbarer Zeit ein „endgültiges Ergebnis“ von Seiten der algerischen Behörden vorliegen würde, sodass der höchstzulässige zeitliche Rahmen der Inhaftierung nicht überschritten – wahrscheinlich auch nicht erreicht würde.
  5. Mit Urteil des LG Innsbruck vom 15.12.2016, AZ 34 Hv 37/2016b, wurde der BF aufgrund des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB, des Vergehens des tätlichen Angriffes auf einen Beamten nach § 270 Abs. 1 StGB, des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1 erster Fall StGB, des Vergehens des versuchten Diebstahles durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Abs. 1 Z 1 StGB und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Höhe von 3 Jahren verurteilt.
  6. Mit Urteil des LG Innsbruck vom 15.12.2016, AZ 34 Hv 37/2016b, wurde der BF aufgrund des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB, des Vergehens des tätlichen Angriffes auf einen Beamten nach Paragraph 270, Absatz eins, StGB, des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, erster Fall StGB, des Vergehens des versuchten Diebstahles durch Einbruch nach Paragraphen 15, 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins, StGB und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Höhe von 3 Jahren verurteilt.
  7. Am 30.12.2016 teilte das BFA betreffend das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates dem BVwG mit, dass am 30.12.2016 nochmals urgiert worden sei.
  8. Mit Verbalnote vom 08.02.2017 lehnte die algerische Botschaft die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF ab, da seine Person in Algerien nicht registriert sei. Daraufhin wurden in der Folge vom BFA Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates mit Marokko, Tunesien und Libyen geführt.
  9. Am 22.02.2017 wurde der BF aufgrund einer Festnahmeanordnung des Landesgerichtes Innsbruck aus der Schubhaft entlassen und in die Justizanstalt Josefstadt verbracht.
  10. Am 22.04.2017 lehnte die tunesische Botschaft die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF ab.
  11. Mit Bescheid des BFA vom 22.06.2019, zu Zahl 64382500/161245405 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 13.09.2016 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und ihm kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G erteilt. Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde

§ 55Abs.

1a FPG nicht gewährt.31. Mit Bescheid des BFA vom 22.06.2019, zu Zahl 64382500/161245405 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 13.09.2016 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und ihm kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG erteilt. Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG nicht gewährt.

  1. Am 01.10.2019 wurde der BF zwecks Identitätsfeststellung einer libyschen Delegation vorgeführt, die libysche Botschaft lehnte daraufhin die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF ab, da die libysche Staatsangehörigkeit nicht bestätigt werden konnte.
  2. Am 18.01.2021 wurde der BF in der JA Graz Karlau von einem Organwalter des BFA niederschriftlich bezüglich der beabsichtigten Schubhaft zum Zwecke des Verfahrens und der Abschiebung nach Entlassung aus der Gerichtshaft einvernommen.
  3. Nach Entlassung aus der Strafhaft am 25.01.2021 wurde vom BFA über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Abschiebung verhängt.
  4. Am 14.04.2021 wurde der BF aus der Schubhaft entlassen; sein weiterer Aufenthalt war der Behörde in der Folge unbekannt.
  5. Am 07.06.2021 wurde der BF von der marokkanischen Botschaft als marokkanischer Staatsbürger identifiziert und die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für ihn zugesichert.
  6. Am 14.07.2021 wurde der BF festgenommen, in ein PAZ überstellt und am selben Tage niederschriftlich einvernommen.
  7. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 14.07.2021, Zl. XXXX , wurde über den BF

§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i

Vm § 57 Abs. 1 AVG zum Zwecke der Erlassung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme und zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung die Schubhaft angeordnet.38. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 14.07.2021, Zl. römisch 40 , wurde über den BF

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG zum Zwecke der Erlassung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme und zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung die Schubhaft angeordnet.

  1. Am 15.07.2021 wurde der BF aufgrund Haftunfähigkeit aus der Schubhaft entlassen.
  2. Mit Bescheid des BFA vom 29.07.2021, Zl. XXXX , wurde dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 erteilt (Spruchpunkt I.).

§ 10Abs. 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46

FPG nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt III.).

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen ihn ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.). Des Weiteren wurde

§ 55Abs.

4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.) und schließlich einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).40. Mit Bescheid des BFA vom 29.07.2021, Zl. römisch 40 , wurde dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen ihn ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Des Weiteren wurde

Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.) und schließlich einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.).

  1. Mit Erkenntnis des BVwG vom 20.10.2021, GZ I405 2136178-2/5E wurde die vom BF gegen den oben unter Punkt 40 genannten Bescheid am 30.08.2021 fristgerecht erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die Revision für nicht zulässig erklärt.
  2. Mit Aktenvermerk vom 15.11.2021 stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fest, dass aufgrund der Identifizierung der marokkanischen Behörden eine Sachverhaltsänderung vorliege. Aufgrund dieser Sachverhaltsänderung seien die bisherigen Schubhaftzeiten nicht zusammenzurechnen.
  3. Am 29.11.2021 wurde vom BFA ein Festnahmeauftrag

§ 34Abs.

3 Z 1 BFA-VG erlassen, weil er dem Ladungsbescheid nicht Folge geleistet hatte.43. Am 29.11.2021 wurde vom BFA ein Festnahmeauftrag

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG erlassen, weil er dem Ladungsbescheid nicht Folge geleistet hatte.

  1. Der BF wurde am 30.11.2021 vor dem BFA unter Beiziehung eines Dolmetschers für die arabische Sprache niederschriftlich einvernommen und im Anschluss daran mit Mandatsbescheid vom 30.11.2021 über ihn die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
  2. Die periodischen Schubhaftprüfungen

§ 80Abs.

6 FPG wurden ordnungsgemäß am 28.12.2021, 25.01.2022 sowie 22.02.2022 durchgeführt und seitens der ho. Behörde festgestellt, dass die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft vorliegt.45. Die periodischen Schubhaftprüfungen

Paragraph 80, Absatz 6, FPG wurden ordnungsgemäß am 28.12.2021, 25.01.2022 sowie 22.02.2022 durchgeführt und seitens der ho. Behörde festgestellt, dass die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft vorliegt.

  1. Am 25.02.2022 wurde der BF im Beisein eines arabisch sprechenden Dolmetschers niederschriftlich betreffend die Möglichkeit der freiwilligen Ausreise sowie zur Impfpflicht in Österreich einvernommen.
  2. Das BFA legte am 23.03.2022 die Akten zur amtswegigen Verhältnismäßigkeitsprüfung vor, legte den Verfahrensgang und soweit verfahrensrelevant dar, dass der gegenüber der Behörde angegeben habe, nicht bereit zu sein, freiwillig nach Marokko zurückzukehren. Er traf auch bisher keinerlei Ausreisevorbereitungen. Es könne über den Fremden kein gelinderes Mittel verhängt werden, da sich dieser einem ordnungsgemäßen Überstellungsverfahren unverzüglich entziehen würde, zumal er für die Behörde bisher nur greifbar gewesen sei, wenn er sich in Haft befunden habe. Mit 07.02.2022 sei der Flugverkehr mit Marokko wiederaufgenommen worden, doch seien mittlerweile noch restriktive Einreisebestimmungen einzuhalten. Derzeit fänden laufend Gespräche mit der marokkanischen Botschaft statt, um unter anderem auch Ausnahmen von den Einreiseregeln zu erwirken. So zeigte sich die Botschaft erstmals vor wenigen Wochen bereit, in Einzelfällen auch ungeimpften Rückzuführenden die Einreise zu ermöglichen. Betreffend weiterer Ausnahmen unter anderem von der PCR-Testpflicht wird laufend Rücksprache mit der Botschaft gehalten. So hat die Botschaft bedungen, dass nach Flugbuchung und kurz vor Ausstellung eines HRZ - und somit auch kurz vor der Rückführung – der Rückzuführende zum Interview mit der Botschaft geladen werden müsse. Im Rahmen dieses Interviews versuchen die zuständigen Mitarbeiter auch auf den Rückzuführenden einzuwirken, um diesen zur PCR-Testung zu bewegen. Darüber hinaus wird versucht auch Ausnahmen von der PCR-Testpflicht zu erlangen. Unter anderem wird versucht die Botschaft dazu zu bewegen, eine gesonderte, quarantäneähnliche Unterbringung in Schubhaft, anstelle eines PCR-Tests, anzuerkennen. Die Botschaft zeigt sich aktuell bereit die Anzahl der rückzuführenden Personen zu erweitern. Seitens der BFA sind aktuell sowohl Flugbuchungen für geimpfte als auch ungeimpfte Personen, also auch für den BF in Planung, so sei zuletzt am 18.03.2022 eine Buchungsanfrage für den Fremden gestellt worden. So sei mit der Abschiebung des Fremden jedenfalls binnen der Schubhafthöchstdauer zu rechnen.
  3. Das oben unter Punkt 47 angeführte Schreiben wurde am 25.03.2022 dem BF

§ 45Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 Vw

GVG zur Kenntnis gebracht und ihm dazu Parteiengehör eingeräumt. Als Frist für eine Stellungnahme wurde ihm dazu der 28.03.2022, 12:00 Uhr, gesetzt. Eine Stellungnahme langte bis dato nicht ein.48. Das oben unter Punkt 47 angeführte Schreiben wurde am 25.03.2022 dem BF

Paragraph 45, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zur Kenntnis gebracht und ihm dazu Parteiengehör eingeräumt. Als Frist für eine Stellungnahme wurde ihm dazu der 28.03.2022, 12:00 Uhr, gesetzt. Eine Stellungnahme langte bis dato nicht ein.

  1. Aufgrund eines gerichtlichen Auftrages vom 25.03.2022 übermittelte das BFA am 28.03.2022 eine aktuelle amtsärztliche Bestätigung vom gleichen Tage, welches die. Haft- und Prozessfähigkeit feststellte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Aufgrund der Aktenlage wird folgender Sachverhalt der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt: 1.
  3. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird der oben dargelegte Verfahrensgang zur Feststellung erhoben. 1.
  4. Die Identität des BF steht nicht fest. Soweit im Erkenntnis und Verfahren Namen und Geburtsdaten genannt werden, dient dies nur zur Individualisierung und stellt eine Verfahrensidentität dar. Der volljährige BF ist vermutlich Staatsangehöriger Marokkos, jedenfalls nicht österreichischer Staatsbürger oder Unionsbürger und verfügt über keine Aufenthaltsberechtigung in Österreich oder in einem anderen Mitgliedsstaat der EU. Es liegt hingegen eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung verbunden mit einem zehnjährigen Einreiseverbot vor. Die Muttersprache des BF ist Arabisch, er spricht kein Deutsch. Keine Angehörigen seiner Kernfamilie leben in Österreich. Es existieren keine sonstigen Anhaltspunkte, die auf eine Integration des BF in Österreich hinweisen. Der BF ist in Österreich mehrfach wegen verschiedenster Vergehen und Verbrechen vorbestraft. Der BF leidet an keiner schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankung. Es gibt keinen Nachweis dafür, dass der BF einer der COVID-19-Risikogruppen angehören würde. 1.
  5. Die Anordnung der Schubhaft ist allein dem bisher gesetzten Verhalten des BF zuzurechnen, nämlich:- Der Beschwerdeführer hat sich schon dem Verfahren über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz entzogen (der Bescheid wurde ihm durch Hinterlegung im Akt zugestellt, da er unbekannten Aufenthalts war) und stellte einen Folgeantrag zur Verhinderung der Abschiebung aus dem Stande der Schubhaft, dem der faktische Abschiebeschutz aberkannt wurde. Auch die neuerliche Rückkehrentscheidung ist durchführbar.1.
  6. Die Anordnung der Schubhaft ist allein dem bisher gesetzten Verhalten des BF zuzurechnen, nämlich:, - Der Beschwerdeführer hat sich schon dem Verfahren über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz entzogen (der Bescheid wurde ihm durch Hinterlegung im Akt zugestellt, da er unbekannten Aufenthalts war) und stellte einen Folgeantrag zur Verhinderung der Abschiebung aus dem Stande der Schubhaft, dem der faktische Abschiebeschutz aberkannt wurde. Auch die neuerliche Rückkehrentscheidung ist durchführbar. - Fluchtgefahr besteht auf Grund des Verhaltens des Beschwerdeführers vor der Inschubhaftnahme auch

§ 76Abs.

3 Z 1 FPG, da der Beschwerdeführer außerhalb von Haftanstalten unbekannten Aufenthalts war, lange Zeit über keine Meldeadresse verfügte und selbst in der Zeit, in der er über eine Obdachlosenmeldung verfügte, für die Behörden nicht greifbar war. So konnte er zur Identitätsfeststellung am 20.07.2016 nicht vorgeführt werden, ihm konnten zahlreiche Ladungen nicht zugestellt werden.- Fluchtgefahr besteht auf Grund des Verhaltens des Beschwerdeführers vor der Inschubhaftnahme auch

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG, da der Beschwerdeführer außerhalb von Haftanstalten unbekannten Aufenthalts war, lange Zeit über keine Meldeadresse verfügte und selbst in der Zeit, in der er über eine Obdachlosenmeldung verfügte, für die Behörden nicht greifbar war. So konnte er zur Identitätsfeststellung am 20.07.2016 nicht vorgeführt werden, ihm konnten zahlreiche Ladungen nicht zugestellt werden. - Es kann im Stande der Schubhaft ebensowenig wie vor der Schubhaftverhängung festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer an seiner Abschiebung mitwirken werde. - Der trat durch die Begehung von zahlreichen Straftaten – in Erscheinung, unter anderem bedrohte er eine einvernehmende Beamtin des BFA im Zuge deren pflichtgemäßen Vornahme ihrer Amtsgeschäfte zur Vollziehung fremdenrechtlicher Bestimmungen mit dem Tode. - Der BF missachtete die Bestimmungen des österreichischen Meldegesetzes und hielt sich in Österreich mehrmals im Verborgenen auf. - Der BF ging in Österreich noch nie einer legalen Beschäftigung nach. - Der Aufenthalt der BF im Bundesgebiet gefährdet die öffentliche Ordnung und Sicherheit. - Der BF ist nicht vertrauenswürdig, er verwendete im Laufe seines Aufenthaltes in Europa insgesamt acht verschiedene Identitäten. - Der BF weist zum Entscheidungszeitpunkt die oben angeführten strafgerichtlichen Verurteilungen auf. Er befand sich längere Zeit in Strafhaft. - Der BF ist nicht kooperationswillig und versuchte bereits früher, sich durch Hungerstreiks, Selbstverletzungen oder auch der Verweigerung der CoVid-Schutzimpfung aus der Schubhaft freizupressen bzw. seine Abschiebung zu vereiteln. Der BF ist weiterhin nicht ausreisewillig. - Die Fluchtgefahr hat sich dadurch verstärkt, dass er durch die marokkanischen Behörden als marokkanischer Staatsangehöriger identifiziert wurde, weshalb er nun umsomehr davon ausgehen muss, dass mit seiner Außerlandesbringung tatsächlich zu rechnen ist. 1.

  1. Es bestand zum Zeitpunkt der Inschubhaftnahme erhebliche Fluchtgefahr seitens des BF und es besteht diese Fluchtgefahr zum Entscheidungszeitpunkt noch immer. 1.
  2. Der BF ist de facto mittellos. 1.
  3. Der BF hatte bis dato keinen Wohnsitz in Österreich und es steht ihm auch für den Fall seiner Haftentlassung kein gesicherter Wohnsitz zur Verfügung. 1.
  4. Die aufgrund der aktuellen Covid-19 Pandemie ergriffenen Maßnahmen der Bundesregierung schränken die Verhängung der Schubhaft nicht ein. 1.
  5. Die Abschiebung des BF erscheint trotz der momentanen COVID-19 bedingten allgemeinen Einschränkungen zeitnah möglich. Die Einreise nach Marokko ist möglich. Marokko ist ein sicherer Drittstaat.
  6. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Inhalt der vorgelegten fremden- und asylrechtlichen Verwaltungsakten des Bundesamtes, sowie den vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes und Auszügen aus GVS, IZR, ZMR und der Anhaltedatei. 2.
  7. Die marokkanische Staatsangehörigkeit erscheint durch die Identifizierung des BF durch die marokkanischen Behörden gesichert. Trotzdem bestehen – jedenfalls bis zum Vorliegen entsprechender Reisedokumente – Zweifel an seiner Identität schon aufgrund seiner multiplen Alias-Identitäten. 2.
  8. Die Feststellung zu den rechtskräftigen Entscheidungen in den bisherigen Verfahren ergeben sich aus den Verfahrensakten und hg. Gerichtsakten. Die Angaben zu seiner hochgradigen Delinquenz ergeben sich aus einer aktuellen Strafregisterabfrage. 2.
  9. Eine legale Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers im Bundesgebiet wurde bis dato nicht einmal ansatzweise behauptet und es kam auch sonst im Verfahren diesbezüglich nichts hervor. 2.4 Das Fehlen der Vertrauenswürdigkeit und Kooperationsbereitschaft (und auch der fehlenden Ausreisewilligkeit) des BF ergeben sich insbesondere aus seinem oftmaligen Untertauchen und seinen vielfältigen Versuchen, sich durch Hungerstreiks, Selbstverletzungen oder auch der Verweigerung der CoVid-Schutzimpfung aus der Schubhaft freizupressen bzw. seine Abschiebung zu vereiteln. 2.
  10. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers beruhen insbesondere auf dem fast tagesaktuellen amtsärztlichen Gutachten. 2.
  11. Die Angaben zur fehlenden Ausreisewilligkeit ergeben sich zusätzlich noch aus der Verweigerung einer freiwilligen Ausreise. 2.
  12. Die Angaben zum Fehlen einer gesicherten Wohnmöglichkeit ergeben sich aus dem bisherigen Fehlen behördlicher Meldungen des BF bzw. Obdachlosmeldungen. 2.
  13. Das Vorliegen einer Covid-19 Pandemie und die dazu ergangenen Maßnahmen der österreichischen Bundesregierung sind notorisch. Die Pandemie wurde von der WHO am 11.03.2020 ausgerufen. Innerstaatliche Einschränkungen welche die Vollziehung der Schubhaft in Österreich einschränken, sind durch die aktuell geltenden Maßnahmen zur Bekämpfung der Pandemie nicht gegeben. 2.
  14. Die Ausführungen zu den Reisemöglichkeiten bzw. –beschränkungen ergeben sich aus den aktuellen im Internet für jedermann abrufbaren Informationen des BMEIA (https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/marokko/) 2.
  15. Die übrigen Fakten ergeben sich aus der diesbezüglich unbedenklichen Aktenlage.
  16. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

§ 27Vw

GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.

§ 9Abs. 1 Vw

GVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“ Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen.

Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“ Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet (auszugsweise): Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, lautet (auszugsweise): „§ 22a. …

(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“ Das Bundesverwaltungsgericht ist somit

§ 22aAbs.

1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig. Der mit „Festnahmeauftrag“ betitelte § 24 Abs. 3 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet (auszugsweise): Der mit „Festnahmeauftrag“ betitelte Paragraph 24, Absatz 3, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, lautet (auszugsweise): „Ein Festnahmeauftrag kann gegen einen Fremden auch dann erlassen werden, 1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel

§ 77Abs.

1 FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach Paragraph 76, FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel

Paragraph 77, Absatz eins, FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;

  1. wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (§§ 52 Abs. 8 und 70 Abs. 1 FPG) nicht nachgekommen ist;
  2. wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (Paragraphen 52, Absatz 8 und 70 Absatz eins, FPG) nicht nachgekommen ist;
  3. wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll oder
  4. wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (Paragraph 46, FPG) erlassen werden soll oder
  5. …“ Der mit „Festnahme“ betitelte § 40 Abs. 5 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet: Der mit „Festnahme“ betitelte Paragraph 40, Absatz 5, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, lautet: „Stellt ein Fremder während einer Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrags

§ 34Abs.

3 Z 1 oder 3 einen Antrag auf internationalen Schutz, kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 gelten dabei sinngemäß.“„Stellt ein Fremder während einer Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrags

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, oder 3 einen Antrag auf internationalen Schutz, kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, gelten dabei sinngemäß.“ Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 lautet: Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, lautet: „§ 76.

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. „§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, 1.

dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  2. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
  4. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

§ 46Abs.

2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

§ 46Abs.

2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  6. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  7. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  8. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  9. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ Dazu die Materialien des Gesetzgebers: Zu Abs. 2a:Zu Absatz 2 a, : Nach geltender Rechtslage ist eine Anordnung der Schubhaft zwecks Sicherstellung einer Außerlandesbringung bzw. zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung zulässig, sofern dies wegen Fluchtgefahr notwendig ist, außerdem die Haft verhältnismäßig ist und sich der Haftzweck mit einem gelinderen Mittel nicht wirksam verwirklichen lässt. Eine "Fluchtgefahr"

§ 76Abs.

3 sowie eine Fluchtgefahr im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, ABl. Nr. L 180 vom 29.06.2013 S. 31 (im Folgenden: "Dublin-Verordnung"), liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder die Abschiebung wesentlich erschweren wird. In § 76 Abs. 3 Z 1 bis 9 werden in einer auf der Judikatur des VwGH basierenden demonstrativen Aufzählung jene Kriterien aufgezählt, die bei der Prüfung des Vorliegens von Fluchtgefahr zu berücksichtigen sind. Auch wenn die Verhängung von Schubhaft

höchstgerichtlicher Judikatur nicht der Aufdeckung oder Verhinderung von Straftaten oder ihrer Sanktionierung dient, sondern der Erfüllung eines administrativen Sicherungszweckes (vgl. VwGH 30.08.2007, 2006/21/0107; 22.11.2007, 2006/21/0189; 17.03.2009, 2007/21/0542; 20.10.2011, 2008/21/0191; 22.12.2009, 2009/21/0185 uvw. sowie VfGH 08.03.1994, G 112/93 = VfSlg. 13715), erhöht ein allfälliges strafrechtliches Fehlverhalten des Fremden in der Vergangenheit das öffentliche Interesse an der Überwachung der Ausreise (vgl. § 46 Abs. 1 Z 1) bzw. der baldigen Durchsetzung der Abschiebung und ist daher mittelbar auch für die Verhältnismäßigkeit der Anordnung der Schubhaft von Bedeutung. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des VwGH (VwGH 17.03.2009, 2007/21/0542; 23.09.2010, 2009/21/0280; 22.12.2009, 2009/21/0185).Eine "Fluchtgefahr"

Paragraph 76, Absatz 3, sowie eine Fluchtgefahr im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, Amtsblatt Nummer L 180 vom 29.06.2013 Seite 31 (im Folgenden: "Dublin-Verordnung"), liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder die Abschiebung wesentlich erschweren wird. In Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins bis 9 werden in einer auf der Judikatur des VwGH basierenden demonstrativen Aufzählung jene Kriterien aufgezählt, die bei der Prüfung des Vorliegens von Fluchtgefahr zu berücksichtigen sind. Auch wenn die Verhängung von Schubhaft

höchstgerichtlicher Judikatur nicht der Aufdeckung oder Verhinderung von Straftaten oder ihrer Sanktionierung dient, sondern der Erfüllung eines administrativen Sicherungszweckes vergleiche VwGH 30.08.2007, 2006/21/0107; 22.11.2007, 2006/21/0189; 17.03.2009, 2007/21/0542; 20.10.2011, 2008/21/0191; 22.12.2009, 2009/21/0185 uvw. sowie VfGH 08.03.1994, G 112/93 = VfSlg. 13715), erhöht ein allfälliges strafrechtliches Fehlverhalten des Fremden in der Vergangenheit das öffentliche Interesse an der Überwachung der Ausreise vergleiche Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins,) bzw. der baldigen Durchsetzung der Abschiebung und ist daher mittelbar auch für die Verhältnismäßigkeit der Anordnung der Schubhaft von Bedeutung. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des VwGH (VwGH 17.03.2009, 2007/21/0542; 23.09.2010, 2009/21/0280; 22.12.2009, 2009/21/0185). Auf eine etwaige Straffälligkeit des Fremden wird nach dem bisherigen Gesetzeswortlaut nicht ausdrücklich abgestellt. Es ist daher angezeigt, nunmehr in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des VwGH explizit zu normieren, dass im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung neben anderen Faktoren auch das bisherige strafrechtliche Fehlverhalten des Fremden zu berücksichtigen ist, insbesondere, ob sich aufgrund der Schwere der Straftaten das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößert. Klarzustellen ist, dass der vorgeschlagene Abs. 2a ein strafrechtliches Fehlverhalten des Fremden nicht zu einer notwendigen Voraussetzung für die Anordnung der Schubhaft macht. Vielmehr ergibt sich aus dem Wort "auch" und der Bezugnahme auf ein "allfälliges" strafrechtliches Fehlverhalten, dass bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht nur einem strafrechtlichen Fehlverhalten, sondern auch anderen Faktoren Bedeutung zukommen kann. Ebenso wenig ist aus Abs. 2a ein Umkehrschluss des Inhalts zu ziehen, dass über einen Fremden, dem keine strafrechtlich relevanten Verhaltensweisen zur Last liegen, anstelle der Schubhaft nur mehr ein gelinderes Mittel angeordnet werden dürfte.Auf eine etwaige Straffälligkeit des Fremden wird nach dem bisherigen Gesetzeswortlaut nicht ausdrücklich abgestellt. Es ist daher angezeigt, nunmehr in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des VwGH explizit zu normieren, dass im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung neben anderen Faktoren auch das bisherige strafrechtliche Fehlverhalten des Fremden zu berücksichtigen ist, insbesondere, ob sich aufgrund der Schwere der Straftaten das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößert. Klarzustellen ist, dass der vorgeschlagene Absatz 2 a, ein strafrechtliches Fehlverhalten des Fremden nicht zu einer notwendigen Voraussetzung für die Anordnung der Schubhaft macht. Vielmehr ergibt sich aus dem Wort "auch" und der Bezugnahme auf ein "allfälliges" strafrechtliches Fehlverhalten, dass bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht nur einem strafrechtlichen Fehlverhalten, sondern auch anderen Faktoren Bedeutung zukommen kann. Ebenso wenig ist aus Absatz 2 a, ein Umkehrschluss des Inhalts zu ziehen, dass über einen Fremden, dem keine strafrechtlich relevanten Verhaltensweisen zur Last liegen, anstelle der Schubhaft nur mehr ein gelinderes Mittel angeordnet werden dürfte. Zu Abs. 1:Zu Absatz eins : Dieser Absatz entspricht weitestgehend dem bisherigen Abs. 1 und Abs. 1a. Die Definition der Schubhaft bleibt unverändert. Unter "Fremde" im Sinne dieser Bestimmung sind sowohl illegal als auch rechtmäßig aufhältige Fremde sowie Asylwerber zu verstehen. Bei rechtmäßig aufhältigen Fremden müssen jedoch naturgemäß stärkere Hinweise für eine Fluchtgefahr vorliegen als bei unrechtmäßig aufhältigen Fremden (Verhältnismäßigkeit). Gegen Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte kann Schubhaft aufgrund von § 1 Abs. 2 FPG nicht verhängt werden.Dieser Absatz entspricht weitestgehend dem bisherigen Absatz eins und Absatz eins a, Die Definition der Schubhaft bleibt unverändert. Unter "Fremde" im Sinne dieser Bestimmung sind sowohl illegal als auch rechtmäßig aufhältige Fremde sowie Asylwerber zu verstehen. Bei rechtmäßig aufhältigen Fremden müssen jedoch naturgemäß stärkere Hinweise für eine Fluchtgefahr vorliegen als bei unrechtmäßig aufhältigen Fremden (Verhältnismäßigkeit). Gegen Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte kann Schubhaft aufgrund von Paragraph eins, Absatz 2, FPG nicht verhängt werden. Zu Abs. 2:Zu Absatz 2 : Dieser Absatz soll bestimmen, unter welchen grundlegenden Voraussetzungen Schubhaft zulässig ist. Eine Schubhaft ist demgemäß zur Sicherung eines Verfahrens zulässig und sofern zudem Fluchtgefahr bzw. Sicherungsbedarf besteht. Das Prinzip der Verhältnismäßigkeit wird nun dezidiert in die Bestimmung aufgenommen. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs (ua. B 362/06 vom

  1. Juni 2006; B 1330/06 sowie B 1331/06 vom
  2. Juni 2007) ist die Behörde verpflichtet, von der Anwendung der Schubhaft jedenfalls Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist. Betreffend das Kriterium der Verhältnismäßigkeit gilt, dass die Behörde verpflichtet ist, auf eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft hinzuwirken. Diesbezüglich erörterte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom
  3. Mai 2011, 2008/21/0527, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig" (VwGH vom
  4. Mai 2011, 2008/21/0527). Die Bestimmung ist in zwei Ziffern gegliedert, um die Schubhaftfälle außerhalb des Anwendungsbereiches der Dublin-Verordnung (Z 1) von den Dublin-Fällen (Z 2) zu unterscheiden. Für letztere gelten die Voraussetzungen der Dublin-Verordnung unmittelbar, weshalb sich in diesen Fällen die Vorraussetzung der Verhältnismäßigkeit und der erheblichen Fluchtgefahr direkt aus dem Unionsrecht ergibt (siehe Art. 28 Abs. 2 Dublin-Verordnung). Weiters siehe Erläuterungen zu Abs. 3 Z 6.Dieser Absatz soll bestimmen, unter welchen grundlegenden Voraussetzungen Schubhaft zulässig ist. Eine Schubhaft ist demgemäß zur Sicherung eines Verfahrens zulässig und sofern zudem Fluchtgefahr bzw. Sicherungsbedarf besteht. Das Prinzip der Verhältnismäßigkeit wird nun dezidiert in die Bestimmung aufgenommen. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs (ua. B 362/06 vom
  5. Juni 2006; B 1330/06 sowie B 1331/06 vom
  6. Juni 2007) ist die Behörde verpflichtet, von der Anwendung der Schubhaft jedenfalls Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist. Betreffend das Kriterium der Verhältnismäßigkeit gilt, dass die Behörde verpflichtet ist, auf eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft hinzuwirken. Diesbezüglich erörterte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom
  7. Mai 2011, 2008/21/0527, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig" (VwGH vom
  8. Mai 2011, 2008/21/0527). Die Bestimmung ist in zwei Ziffern gegliedert, um die Schubhaftfälle außerhalb des Anwendungsbereiches der Dublin-Verordnung (Ziffer eins,) von den Dublin-Fällen (Ziffer 2,) zu unterscheiden. Für letztere gelten die Voraussetzungen der Dublin-Verordnung unmittelbar, weshalb sich in diesen Fällen die Vorraussetzung der Verhältnismäßigkeit und der erheblichen Fluchtgefahr direkt aus dem Unionsrecht ergibt (siehe Artikel 28, Absatz 2, Dublin-Verordnung). Weiters siehe Erläuterungen zu Absatz 3, Ziffer 6, Zu Abs. 3:Zu Absatz 3 : In diesem Absatz werden die Tatbestände, welche bei der Feststellung der Fluchtgefahr insbesondere zu berücksichtigen sind, näher determiniert. Es handelt sich bei der Schubhaftverhängung bzw. der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, nach wie vor um eine Abwägungsentscheidung, in die die in den Ziffern des Abs. 3 genannten Kriterien einfließen. Trotz der umfassenden Neuformulierung des § 76 FPG ist damit keine grundlegende rechtliche Änderung intendiert. Die genannten Kriterien zum Vorliegen von Fluchtgefahr spiegeln die herrschende Rechtsprechung insbesondere des Verwaltungsgerichtshofes zur Schubhaft wider. Es handelt sich daher lediglich um die Festschreibung der gängigen Judikatur. Insbesondere wurde durch die Formulierug des Absatz 3 der neuesten VwGH-Rechtsprechung vom
  9. Februar 2015 (GZ Ro 2014/21/0075) Rechnung getragen. Grundsätzlich ist eine Inhaftnahme zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren

Art. 28Abs.

2 Dublin-Verordnung zulässig, sofern eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich gelindere Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Fluchtgefahr wird in Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung mit dem Vorliegen von Gründen im Einzelfall definiert, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und annehmen lassen, dass sich der Betreffende dem laufenden Überstellungsverfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. Der VwGH hielt dazu fest, dass die Bestimmungen des bisherigen § 76 Abs. 2 keine - gesetzlich festgelegten - objektiven Kriterien für die Annahme von erheblicher Fluchtgefahr iSd Dublin-Verordnung enthielten. Die Dublin-Verordnung verlange gesetzlich festgelegte Kriterien zur Konkretisierung der in der Verordnung für die Schubhaftverhängung normierten Voraussetzung des Vorliegens von Fluchtgefahr. Diese Kriterien fanden nunmehr durch die deklarative Aufzählung der Tatbestände Eingang in Absatz 3 und lassen allesamt annehmen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Bei Dublin-Fällen ist insbesondere auch Z 6 zu beachten. Die Definition der Fluchtgefahr gilt für sämtliche Schubhaftfälle, also auch für jene im Rahmen der Dublin - Verordnung (Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung).In diesem Absatz werden die Tatbestände, welche bei der Feststellung der Fluchtgefahr insbesondere zu berücksichtigen sind, näher determiniert. Es handelt sich bei der Schubhaftverhängung bzw. der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, nach wie vor um eine Abwägungsentscheidung, in die die in den Ziffern des Absatz 3, genannten Kriterien einfließen. Trotz der umfassenden Neuformulierung des Paragraph 76, FPG ist damit keine grundlegende rechtliche Änderung intendiert. Die genannten Kriterien zum Vorliegen von Fluchtgefahr spiegeln die herrschende Rechtsprechung insbesondere des Verwaltungsgerichtshofes zur Schubhaft wider. Es handelt sich daher lediglich um die Festschreibung der gängigen Judikatur. Insbesondere wurde durch die Formulierug des Absatz 3 der neuesten VwGH-Rechtsprechung vom 19. Februar 2015 (GZ Ro 2014/21/0075) Rechnung getragen. Grundsätzlich ist eine Inhaftnahme zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren

Artikel 28

, Absatz 2, Dublin-Verordnung zulässig, sofern eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich gelindere Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Fluchtgefahr wird in Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung mit dem Vorliegen von Gründen im Einzelfall definiert, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und annehmen lassen, dass sich der Betreffende dem laufenden Überstellungsverfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. Der VwGH hielt dazu fest, dass die Bestimmungen des bisherigen Paragraph 76, Absatz 2, keine - gesetzlich festgelegten - objektiven Kriterien für die Annahme von erheblicher Fluchtgefahr iSd Dublin-Verordnung enthielten. Die Dublin-Verordnung verlange gesetzlich festgelegte Kriterien zur Konkretisierung der in der Verordnung für die Schubhaftverhängung normierten Voraussetzung des Vorliegens von Fluchtgefahr. Diese Kriterien fanden nunmehr durch die deklarative Aufzählung der Tatbestände Eingang in Absatz 3 und lassen allesamt annehmen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Bei Dublin-Fällen ist insbesondere auch Ziffer 6, zu beachten. Die Definition der Fluchtgefahr gilt für sämtliche Schubhaftfälle, also auch für jene im Rahmen der Dublin - Verordnung (Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung). Z 1:Ziffer eins : Der Begriff Rückkehr stammt aus der Rückführungsrichtlinie (Art. 3 Z 3) und umfasst sowohl die freiwillige als auch die erzwungene Rückführung. Diese Ziffer ist sowohl durch Art. 15 der Rückführungsrichtlinie als auch Art. 8 Neufassung der Aufnahmerichtlinie gedeckt. Zudem gibt es hierzu bereits gefestigte höchstgerichtliche Judikatur. So hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen, dass die bereits manifestierte wiederholte Weigerung bei der Abschiebung mitzuwirken sowie deren erfolgreiche Vereitelung ausreichend Sicherungsbedarf begründet (VwGH vom

  1. Juni 2013, 2012/21/0114 und vom
  2. August 2011, 2008/21/0588). In einem frühen Stadium des Asylverfahrens bedarf es besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Ausweisung, können unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen (VwGH vom
  3. September 2010, 2007/21/0432).Der Begriff Rückkehr stammt aus der Rückführungsrichtlinie (Artikel 3, Ziffer 3,) und umfasst sowohl die freiwillige als auch die erzwungene Rückführung. Diese Ziffer ist sowohl durch Artikel 15, der Rückführungsrichtlinie als auch Artikel 8, Neufassung der Aufnahmerichtlinie gedeckt. Zudem gibt es hierzu bereits gefestigte höchstgerichtliche Judikatur. So hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen, dass die bereits manifestierte wiederholte Weigerung bei der Abschiebung mitzuwirken sowie deren erfolgreiche Vereitelung ausreichend Sicherungsbedarf begründet (VwGH vom
  4. Juni 2013, 2012/21/0114 und vom
  5. August 2011, 2008/21/0588). In einem frühen Stadium des Asylverfahrens bedarf es besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Ausweisung, können unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen (VwGH vom
  6. September 2010, 2007/21/0432). Z 2:Ziffer 2 : Diese Bestimmung findet sich im Wesentlichen bereits im bisherigen § 76 Abs. 2 Z 3 und ist auch je nach betroffenem Personenkreis sowohl in Art. 8 lit. d Neufassung der Aufnahmerichtlinie sowie in Art. 15 Rückführungsrichtlinie vorgesehen.Diese Bestimmung findet sich im Wesentlichen bereits im bisherigen Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3 und ist auch je nach betroffenem Personenkreis sowohl in Artikel 8, Litera d, Neufassung der Aufnahmerichtlinie sowie in Artikel 15, Rückführungsrichtlinie vorgesehen. Z 3:Ziffer 3 : Die Notwendigkeit der Schubhaft kann sich daraus ergeben, dass sich der Fremde vor der Einreise in das Bundesgebiet in einem anderen Staat dem behördlichen Zugriff entzogen und hierüber nach seiner Einreise zusätzlich falsche Angaben gemacht hat (VwGH vom
  7. Juni 2007, 2006/21/0051). Zur Prüfung des Sicherungserfordernisses ist auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen. Dabei kommt insbesondere dem bisherigen Verhalten des Fremden Bedeutung zu. Die konkrete Situation des Asylwerbers muss geprüft werden, auch wenn er als Fremder vorher in einem sicheren Drittland einen Asylantrag gestellt hat (vgl. VwGH vom
  8. August 2007, 2006/21/0027).Die Notwendigkeit der Schubhaft kann sich daraus ergeben, dass sich der Fremde vor der Einreise in das Bundesgebiet in einem anderen Staat dem behördlichen Zugriff entzogen und hierüber nach seiner Einreise zusätzlich falsche Angaben gemacht hat (VwGH vom
  9. Juni 2007, 2006/21/0051). Zur Prüfung des Sicherungserfordernisses ist auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen. Dabei kommt insbesondere dem bisherigen Verhalten des Fremden Bedeutung zu. Die konkrete Situation des Asylwerbers muss geprüft werden, auch wenn er als Fremder vorher in einem sicheren Drittland einen Asylantrag gestellt hat vergleiche VwGH vom
  10. August 2007, 2006/21/0027). Z 4:Ziffer 4 : Wenn der Asylwerber einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) gestellt hat und der faktische Abschiebeschutz

§ 12aAbs. 2 Asyl

G 2005 aufgehoben wurde, kann Schubhaft verhängt werden. Erforderlich ist jedoch eine bereits tatsächlich erfolgte (und nicht nur für die Zukunft in Aussicht gestellte) Aufhebung des faktischen Abschiebeschutz

§ 12aAbs. 2 Asyl

G 2005 (VwGH vom 17. November 2011, 2010/21/0514).Wenn der Asylwerber einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) gestellt hat und der faktische Abschiebeschutz

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben wurde, kann Schubhaft verhängt werden. Erforderlich ist jedoch eine bereits tatsächlich erfolgte (und nicht nur für die Zukunft in Aussicht gestellte) Aufhebung des faktischen Abschiebeschutz

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 (VwGH vom

  1. November 2011, 2010/21/0514). Z 5:Ziffer 5 : Liegt eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor, so kann ab diesem Zeitpunkt die Schubhaft daher jedenfalls (auch) der Sicherung der Abschiebung dienen. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt aber nur dann in Betracht, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist (VwGH vom
  2. August 2012, 2010/21/0517). In späteren Stadien des Asylverfahrens - insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Ausweisung - können schon weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung die Annahme eines Sicherungsbedarfs rechtfertigen (VwGH
  3. Oktober 2011, 2008/21/0191). Z 6: Auch bei Fällen mit Dublin-Bezug ist darauf zu achten, dass die Schubhaftverhängung keine Standardmaßnahme gegen Asylwerber sein darf (VwGH vom
  4. Februar 2008, 2007/21/0391). Siehe auch Erläuterungen zu Z 3.Liegt eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor, so kann ab diesem Zeitpunkt die Schubhaft daher jedenfalls (auch) der Sicherung der Abschiebung dienen. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt aber nur dann in Betracht, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist (VwGH vom
  5. August 2012, 2010/21/0517). In späteren Stadien des Asylverfahrens - insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Ausweisung - können schon weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung die Annahme eines Sicherungsbedarfs rechtfertigen (VwGH
  6. Oktober 2011, 2008/21/0191). Ziffer 6 :, Auch bei Fällen mit Dublin-Bezug ist darauf zu achten, dass die Schubhaftverhängung keine Standardmaßnahme gegen Asylwerber sein darf (VwGH vom
  7. Februar 2008, 2007/21/0391). Siehe auch Erläuterungen zu Ziffer 3, Z 6:Ziffer 6 : berücksichtigt insbesondere die bisherige Judikatur des VwGH, wonach für die Schubhaftverhängung "besondere Gesichtspunkte vorliegen [müssen], die erkennen ließen, es handle sich um eine von den typischen "Dublin-Fällen" abweichende Konstellation, in der mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auf Grund konkreter Anhaltspunkte auf eine drohende Verfahrensvereitelung durch den Fremden geschlossen werden könne" (Zl Zl 2014/21/0075 sowie Zl 2013/21/0170 mwN). Z 7:Ziffer 7 : Unter diese Ziffer fallen unter anderem Fälle, in denen sich der Fremde aktuell dem gelinderen Mittel entzogen hat (§ 77 Abs. 1 FPG), da dann angenommen werden kann, dass der Zweck der Schubhaft nicht durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Ebenso fallen darunter jene Fälle, in denen sich der Fremde schon in der Vergangenheit dem gelinderen Mittel entzogen hat, in der Zwischenzeit nicht greifbar war und nun wieder aufgetaucht ist. Grundsätzlich gilt der Vorrang des gelinderen Mittels (VfGH vom
  8. Oktober 2012, G140/11 ua - G86/12 ua). Fehlt ein Sicherungsbedürfnis, darf jedoch weder gelinderes Mittel noch Schubhaft angeordnet werden (VwGH vom 17.10.2013, 2013/21/0041).Unter diese Ziffer fallen unter anderem Fälle, in denen sich der Fremde aktuell dem gelinderen Mittel entzogen hat (Paragraph 77, Absatz eins, FPG), da dann angenommen werden kann, dass der Zweck der Schubhaft nicht durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Ebenso fallen darunter jene Fälle, in denen sich der Fremde schon in der Vergangenheit dem gelinderen Mittel entzogen hat, in der Zwischenzeit nicht greifbar war und nun wieder aufgetaucht ist. Grundsätzlich gilt der Vorrang des gelinderen Mittels (VfGH vom
  9. Oktober 2012, G140/11 ua - G86/12 ua). Fehlt ein Sicherungsbedürfnis, darf jedoch weder gelinderes Mittel noch Schubhaft angeordnet werden (VwGH vom 17.10.2013, 2013/21/0041). Z 8:Ziffer 8 : Die Verletzung von Auflagen, Mitwirkungspflichten, der Gebietsbeschränkung oder Meldeverpflichtung kann ein Indiz für das Vorliegen von Fluchtgefahr sein, wobei auch hier gilt, den konkreten Einzelfall zu berücksichtigen. Der Tatbestand der Verletzung der Gebietsbeschränkung fand sich bisher in § 76 Abs. 2a Z 2 (VwGH vom
  10. August 2010, 2010/21/0234).Die Verletzung von Auflagen, Mitwirkungspflichten, der Gebietsbeschränkung oder Meldeverpflichtung kann ein Indiz für das Vorliegen von Fluchtgefahr sein, wobei auch hier gilt, den konkreten Einzelfall zu berücksichtigen. Der Tatbestand der Verletzung der Gebietsbeschränkung fand sich bisher in Paragraph 76, Absatz 2 a, Ziffer 2, (VwGH vom
  11. August 2010, 2010/21/0234). § 76 Abs. 3 Z 8 stellt klar, dass die Verletzung von Meldepflichten ein Anhaltspunkt für das Vorliegen einer Fluchtgefahr sein kann. Dies gilt nicht nur für die Verletzung der bisher ausdrücklich genannten Meldepflichten, sondern auch für die Missachtung des § 38b SPG. Es ist daher sachgerecht, diese Bestimmung in die Aufzählung aufzunehmen.Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 8, stellt klar, dass die Verletzung von Meldepflichten ein Anhaltspunkt für das Vorliegen einer Fluchtgefahr sein kann. Dies gilt nicht nur für die Verletzung der bisher ausdrücklich genannten Meldepflichten, sondern auch für die Missachtung des Paragraph 38 b, SPG. Es ist daher sachgerecht, diese Bestimmung in die Aufzählung aufzunehmen. Z 9:Ziffer 9 : Dem Gesichtspunkt einer "sozialen Verankerung in Österreich" kommt im Zusammenhang mit der Verhängung der Schubhaft wesentliche Bedeutung zu. Dabei kommt es u.a. entscheidend auf das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit oder auf die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes an (VwGH vom
  12. August 2011, 2008/21/0107). Je länger somit der Fremde bereits in Österreich ist und je stärker er hier sozial verwurzelt ist, desto stärker müssen auch die Hinweise und Indizien für eine vorliegende Fluchtgefahr sein. Dabei ist zu beachten, dass Mittellosigkeit und fehlende soziale Integration in Bezug auf (noch nicht lange aufhältige) Asylwerber, die Anspruch auf Grundversorgung haben, allein noch keine tragfähigen Argumente für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs sind (VwGH vom
  13. Mai 2008, 2007/21/0233). Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). Der mit „Dauer der Schubhaft“ betitelte § 80 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 lautet (auszugsweise):Der mit „Dauer der Schubhaft“ betitelte Paragraph 80, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, lautet (auszugsweise): § 80.

(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.Paragraph 80,
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich
  1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
  2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  3. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.
  4. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  5. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt.
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag

§ 51

noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag

Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil
  1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
  2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
  3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
  4. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder
  5. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint, kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
  6. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint, kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(5)Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer

Abs. 2 oder 4 anzurechnen.

(5)Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer

Absatz 2, oder 4 anzurechnen.

(5a)In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer

Abs. 5 auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz

§ 40Abs.

5 BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung

Abs. 5 letzter Satz bleibt davon unberührt.

(5a)In den Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer

Absatz 5, auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz

Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung

Absatz 5, letzter Satz bleibt davon unberührt.

(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde

§ 22aAbs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.

(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde

Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.

(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.
(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Absatz 3, oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen. Artikel 4 Abs. 6 Bundesverfassungsgesetzes vom
  1. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit lautet (auszugsweise): Artikel 4 Absatz 6, Bundesverfassungsgesetzes vom
  2. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit lautet (auszugsweise): „
(6)Jeder Festgenommene ist ehestens, womöglich bei seiner Festnahme, in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme und die gegen ihn erhobenen Anschuldigungen zu unterrichten. ...“

§ 80Abs.

4 FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Z 1 bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in § 80 Abs. 2 Z 2 FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit § 80 Abs. 4 FPG soll Art. 15 Abs. 6 RückführungsRL umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des § 80 Abs. 4 Z 4 FPG dahingehend auszulegen, dass der Verlängerungstatbestand nur dann vorliegt, wenn das Verhalten des Beschwerdeführers kausal für die längere (mehr als sechsmonatige) Anhaltung ist. Wenn kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Verzögerung der Abschiebung festgestellt werden kann, liegen die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft

§ 80Abs 4 Z 4 FPG über die Dauer von sechs Monaten nicht vor (Vw

GH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0404).

Paragraph 80, Absatz 4, FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Ziffer eins bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit Paragraph 80, Absatz 4, FPG soll Artikel 15, Absatz 6, RückführungsRL umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG dahingehend auszulegen, dass der Verlängerungstatbestand nur dann vorliegt, wenn das Verhalten des Beschwerdeführers kausal für die längere (mehr als sechsmonatige) Anhaltung ist. Wenn kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Verzögerung der Abschiebung festgestellt werden kann, liegen die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft

Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG über die Dauer von sechs Monaten nicht vor (VwGH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0404). Eine Sachverhaltsänderung im Sinn des § 80 Abs. 4 FPG ist in der Regel nur dann gegeben, wenn es nach wie auch immer erfolgter Ausreise eines Fremden nach seiner Wiedereinreise erneut zu aufenthaltsbeendenden Maßnahmen oder einer Abschiebung kommen kann (s. VwGH 31.03.2008, 2008/21/0053, VwSlg. 17423 A/2008).Eine Sachverhaltsänderung im Sinn des Paragraph 80, Absatz 4, FPG ist in der Regel nur dann gegeben, wenn es nach wie auch immer erfolgter Ausreise eines Fremden nach seiner Wiedereinreise erneut zu aufenthaltsbeendenden Maßnahmen oder einer Abschiebung kommen kann (s. VwGH 31.03.2008, 2008/21/0053, VwSlg. 17423 A/2008). Aus § 80 Abs. 4 FPG lässt sich ableiten, dass zur Ermittlung der Höchstdauer „wegen desselben Sachverhalts“ verhängte Schubhaften zusammen zu rechnen sind (s. VwGH vom 12.01.2021, Ra 2020/21/0378).Aus Paragraph 80, Absatz 4, FPG lässt sich ableiten, dass zur Ermittlung der Höchstdauer „wegen desselben Sachverhalts“ verhängte Schubhaften zusammen zu rechnen sind (s. VwGH vom 12.01.2021, Ra 2020/21/0378). Wird die Aufrechterhaltung einer - wegen Wegfalls des bisherigen Tatbestandes eigentlich zu beendenden - Schubhaft aber auf einen anderen Grund gestützt, muss es dem Betroffenen möglich sein, die Annahme des Vorliegens des neuen Schubhafttatbestandes mit Beschwerde effektiv zu bekämpfen. Das setzt eine entsprechende Kenntnis vom Austausch des Schubhaftgrundes voraus, sodass die Behörde gegenüber dem Fremden insoweit eine Informationspflicht trifft (Hinweis E VfGH

  1. Juni 1994, B 2019/93, VfSlg 13806; Urteil OGH
  2. Juli 2005, 14 Os 76/05s). In dieser Konstellation ist daher eine unverzügliche schriftliche Verständigung des Angehaltenen vorzunehmen, wie sie in § 80 Abs 7 FrPolG 2005 vorgesehen ist. Um dem verfassungsrechtlichen Gebot des Art 5 Abs 2 MRK bzw. des Art 4 Abs 6 PersFrSchG 1988 Rechnung zu tragen, wonach jeder Festgenommene in möglichst kurzer Frist und in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme unterrichtet werden muss (Hinweis Urteil EGMR
  3. Oktober 2008, Appl Nr 34082/02, Rusu gg. Österreich), muss diese Information in einer dem Schubhäftling verständlichen Sprache erfolgen. Nur durch eine solche schriftliche Verständigung wird der Rechtsschutz für den Betroffenen ausreichend gewahrt, wird er doch erst dadurch in die Lage versetzt, die angenommenen Voraussetzungen für die weitere Anhaltung mit einer Schubhaftbeschwerde wirksam zu bekämpfen (VwGH vom 18.12.2008, 2008/21/0582).Wird die Aufrechterhaltung einer - wegen Wegfalls des bisherigen Tatbestandes eigentlich zu beendenden - Schubhaft aber auf einen anderen Grund gestützt, muss es dem Betroffenen möglich sein, die Annahme des Vorliegens des neuen Schubhafttatbestandes mit Beschwerde effektiv zu bekämpfen. Das setzt eine entsprechende Kenntnis vom Austausch des Schubhaftgrundes voraus, sodass die Behörde gegenüber dem Fremden insoweit eine Informationspflicht trifft (Hinweis E VfGH
  4. Juni 1994, B 2019/93, VfSlg 13806; Urteil OGH
  5. Juli 2005, 14 Os 76/05s). In dieser Konstellation ist daher eine unverzügliche schriftliche Verständigung des Angehaltenen vorzunehmen, wie sie in Paragraph 80, Absatz 7, FrPolG 2005 vorgesehen ist. Um dem verfassungsrechtlichen Gebot des Artikel 5, Absatz 2, MRK bzw. des Artikel 4, Absatz 6, PersFrSchG 1988 Rechnung zu tragen, wonach jeder Festgenommene in möglichst kurzer Frist und in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme unterrichtet werden muss (Hinweis Urteil EGMR
  6. Oktober 2008, Appl Nr 34082/02, Rusu gg. Österreich), muss diese Information in einer dem Schubhäftling verständlichen Sprache erfolgen. Nur durch eine solche schriftliche Verständigung wird der Rechtsschutz für den Betroffenen ausreichend gewahrt, wird er doch erst dadurch in die Lage versetzt, die angenommenen Voraussetzungen für die weitere Anhaltung mit einer Schubhaftbeschwerde wirksam zu bekämpfen (VwGH vom 18.12.2008, 2008/21/0582). Im gegenständlichen Fall liegt keine Aufrechterhaltung einer - wegen Wegfalls des bisherigen Tatbestandes eigentlich zu beendenden – Schubhaft vor, denn erstens hatte sich der BF seit 15.07.2021 nicht mehr in Schubhaft befunden und war zweitens ein neuer Sachverhalt entstanden aufgrund der neu bekanntgewordenen - wahrscheinlichen - Staatsangehörigkeit (Marokko) des BF. Dies hatte auch im Rahmen eines neuen Verfahrens zu einer neuen Rückkehrentscheidung geführt, die in zweiter Instanz mit 20.10.2021 rechtskräftig wurde. Erst danach wurde der BF zur Festnahme ausgeschrieben und dann mit Mandatsbescheid vom 30.11.2021 über ihn die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dadurch wurde kein Tatbestand des § 80 Abs. 7 verwirklicht. Im Zusammenhang mit der neuen Rückkehrentscheidung (mit Spruchübersetzung in arabischer Sprache), zusätzlich der Einvernahme (mit Dolmetsch für die arabische Sprache) und dem Mandatsbescheid (mit Spruchübersetzung in arabischer Sprache) erscheinen auch die Erfordernisse des Art. 4 Abs. 6 des BVG über den Schutz der persönlichen Freiheit zeitnah erfüllt.Im gegenständlichen Fall liegt keine Aufrechterhaltung einer - wegen Wegfalls des bisherigen Tatbestandes eigentlich zu beendenden – Schubhaft vor, denn erstens hatte sich der BF seit 15.07.2021 nicht mehr in Schubhaft befunden und war zweitens ein neuer Sachverhalt entstanden aufgrund der neu bekanntgewordenen - wahrscheinlichen - Staatsangehörigkeit (Marokko) des BF. Dies hatte auch im Rahmen eines neuen Verfahrens zu einer neuen Rückkehrentscheidung geführt, die in zweiter Instanz mit 20.10.2021 rechtskräftig wurde. Erst danach wurde der BF zur Festnahme ausgeschrieben und dann mit Mandatsbescheid vom 30.11.2021 über ihn die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dadurch wurde kein Tatbestand des Paragraph 80, Absatz 7, verwirklicht. Im Zusammenhang mit der neuen Rückkehrentscheidung (mit Spruchübersetzung in arabischer Sprache), zusätzlich der Einvernahme (mit Dolmetsch für die arabische Sprache) und dem Mandatsbescheid (mit Spruchübersetzung in arabischer Sprache) erscheinen auch die Erfordernisse des Artikel 4, Absatz 6, des BVG über den Schutz der persönlichen Freiheit zeitnah erfüllt.

§ 1Z 9 der Herkunftsstaaten-Verordnung – HSt

V idgF gilt Marokko als sicheres Herkunftsland.

Paragraph eins, Ziffer 9, der Herkunftsstaaten-Verordnung – HStV idgF gilt Marokko als sicheres Herkunftsland. Die belangte Behörde ging schon aufgrund des oftmaligen Aufenthaltes des BF im Verborgenen, verbunden mit der Begehung zahlreicher Straftaten zutreffend davon aus, dass im Falle des Beschwerdeführers insgesamt Fluchtgefahr in einem die Anordnung der Schubhaft rechtfertigenden Ausmaß besteht. Zudem verneinte der BF dezidiert – zumindest derzeit – zu einer Ausreise bereit zu sein. Dem BFA ist beizupflichten, dass sich im Falle des Beschwerdeführers weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden ließen: Eine soziale Verankerung in Österreich war zum Zeitpunkt der Erlassung des Mandatsbescheides nicht zu erkennen, zumal der BF keine Meldeadresse aufwies und keine Kontakte außerhalb seiner Delinquenz vorhanden waren. Auf Grund der Fluchtgefahr, die sich im bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers manifestierte, überwogen die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung die Interessen des Beschwerdeführers an der Abstandnahme von der Verhängung der Schubhaft deutlich und war diese als ultima-ratio-Maßnahme notwendig. Daran hat sich auch innerhalb der letzten vier Monate nichts geändert Überdies gab es bei Anordnung der Schubhaft keine medizinischen Ausschlussgründe hinsichtlich der Haftfähigkeit des BF und liegen auch aktuell keine vor. Aus der bisherigen erheblichen strafrechtlichen Delinquenz des BF und seiner auch sonst groben Missachtung der österreichischen Rechtsordnung (insbesondere der Bestimmungen des Asylgesetzes und Meldegesetzes) ergibt sich auch die durch ihn ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit. Des Weiteren stellt sich die aktuelle Anhaltung, jedenfalls schon in zeitlicher Hinsicht, als verhältnismäßig dar – sie währt erst seit 30.11.2021 – und sind auch keine sonstigen Aspekte hervorgetreten, die die Verhältnismäßigkeit der bisherigen Anhaltung relativieren; dies insbesondere vor dem Hintergrund des bisher angeführten Verhaltens des BF. Zum Gesundheitszustand ist aktuell anzumerken, dass sich aufgrund des entsprechenden medizinischen Gutachtens eindeutig die Haftfähigkeit des BF ergibt. In diesem Sinne war die Fortsetzung der Anhaltung auszusprechen. Zu B)

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, geht die Judikatur bei der Beurteilung eines „neuen Sachverhaltes“ iSd § 80 FPG davon aus, dass ein solcher in der Regel nur dann gegeben ist, wenn es nach wie auch immer erfolgter Ausreise eines Fremden nach seiner Wiedereinreise erneut zu aufenthaltsbeendenden Maßnahmen oder einer Abschiebung kommen kann (s. VwGH 31.03.2008, 2008/21/0053, VwSlg. 17423 A/2008). Zur Beurteilung einer anderen Staatsangehörigkeit fehlt es hingegen an höchstgerichtlicher Judikatur.Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, geht die Judikatur bei der Beurteilung eines „neuen Sachverhaltes“ iSd Paragraph 80, FPG davon aus, dass ein solcher in der Regel nur dann gegeben ist, wenn es nach wie auch immer erfolgter Ausreise eines Fremden nach seiner Wiedereinreise erneut zu aufenthaltsbeendenden Maßnahmen oder einer Abschiebung kommen kann (s. VwGH 31.03.2008, 2008/21/0053, VwSlg. 17423 A/2008). Zur Beurteilung einer anderen Staatsangehörigkeit fehlt es hingegen an höchstgerichtlicher Judikatur. Die Revision war daher zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W150.2136315.5.00

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