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{'item': 'W154 2236232-2'}

Obsah (29)§ 22a§ 35Art 133§ 52§ 34§ 76§ 57§ 10§ 46§ 55§ 18§ 53§ 28Artikel 130Art. 81aArtikel 81§ 9§§ 3§ 7§ 6§ 58§ 17§ 13§ 67§§ 52a§ 77§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.03.2022 GeschäftszahlW154 2236232-2 SpruchW154 2236232-2/20E, W154 2236232-2/20E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht h

§ 22aAbs. 1 BFA VG i

Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.römisch eins. Der Beschwerde wird

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. Gleichzeitig wird die Anhaltung in Schubhaft vom 14.10.2020 bis zum 2.11.2020 für rechtswidrig erklärt. II. Der Bund, vertreten durch den Bundesminister für Inneres, hat

§ 35Vw

GVG in Verbindung mit § 1 Z 1 VwG-Aufwandersatzverordnung dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von € 737,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei. Der Bund, vertreten durch den Bundesminister für Inneres, hat

Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-Aufwandersatzverordnung dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von € 737,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird

§ 35Vw

GVG abgewiesen.Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Gambias, wurde am 30.4.2018 durch Organe der Landespolizeidirektion Wien einer Identitätsfeststellung unterzogen, wobei er sich mit einem bis zum 9.1.2023 gültigen Reisepass Gambias sowie einer „Carta d‘ídentità“ und einem italienischen Aufenthaltstitel „motivi umanitari“, gültig bis 5.2.2020, legitimierte. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel gebracht. Am 1.5.2018 wurde ihm bezüglich der Prüfung seines Aufenthaltes und einer Sicherungsmaßnahme Parteiengehör in der Form einer niederschriftlichen Einvernahme gewährt, im Anschluss wurde er entlassen und ihm die freiwillige Rückkehr nach Italien

§ 52Abs.

6 FPG gewährt.Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Gambias, wurde am 30.4.2018 durch Organe der Landespolizeidirektion Wien einer Identitätsfeststellung unterzogen, wobei er sich mit einem bis zum 9.1.2023 gültigen Reisepass Gambias sowie einer „Carta d‘ídentità“ und einem italienischen Aufenthaltstitel „motivi umanitari“, gültig bis 5.2.2020, legitimierte. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel gebracht. Am 1.5.2018 wurde ihm bezüglich der Prüfung seines Aufenthaltes und einer Sicherungsmaßnahme Parteiengehör in der Form einer niederschriftlichen Einvernahme gewährt, im Anschluss wurde er entlassen und ihm die freiwillige Rückkehr nach Italien

Paragraph 52, Absatz 6, FPG gewährt. Am 21.9.2020 erlangte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt oder belangte Behörde) davon Kenntnis, dass gegen den Beschwerdeführer die Untersuchungshaft angeordnet worden war, weshalb an die Justizanstalt ein Festnahmeauftrag

§ 34Abs.

3 Z 1 BFA-VG übermittelt wurde. Weiters wurde dem Beschwerdeführer eine „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“ zugestellt, wonach die Behörde im Falle einer gerichtlichen Verurteilung entsprechenden Ausmaßes beabsichtige, eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot, in eventu Schubhaft, anzuordnen.Am 21.9.2020 erlangte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt oder belangte Behörde) davon Kenntnis, dass gegen den Beschwerdeführer die Untersuchungshaft angeordnet worden war, weshalb an die Justizanstalt ein Festnahmeauftrag

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG übermittelt wurde. Weiters wurde dem Beschwerdeführer eine „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“ zugestellt, wonach die Behörde im Falle einer gerichtlichen Verurteilung entsprechenden Ausmaßes beabsichtige, eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot, in eventu Schubhaft, anzuordnen. Am 14.10.2020 wurde der Beschwerdeführer durch das Landesgericht für Strafsachen Wien zur Zahl 144 HV 92/20k wegen § 27 Abs. 2a SMG und § 27 Abs. 1 Z. 1

  1. Fall und Abs. 2 SMG zu einer bedingten Freiheitstrafe von 3 Monaten rechtskräftig verurteilt.Am 14.10.2020 wurde der Beschwerdeführer durch das Landesgericht für Strafsachen Wien zur Zahl 144 HV 92/20k wegen Paragraph 27, Absatz 2 a, SMG und Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,
  2. Fall und Absatz 2, SMG zu einer bedingten Freiheitstrafe von 3 Monaten rechtskräftig verurteilt. Anschließend wurde er aus der Untersuchungshaft entlassen, auf Grund des zuvor übermittelten Festnahmeauftrags dem Bundesamt vorgeführt und noch am selben Tag zur möglichen Schubhaftverhängung niederschriftlich einvernommen. Dabei erklärte der Beschwerdeführer im Wesentlichen, er sei um den 25.8.2020 mit seinem Reisepass in das Bundesgebiet eingereist, um seine namentlich genannte Freundin zu besuchen. Bei dieser befänden sich auch seine Dokumente, an der näher genannten Adresse wohne er seit dem 25.8.2020 und habe dort für einen Monat einen Meldezettel bekommen. Zu seiner Straffälligkeit äußerte er sich dahingehend, er hätte nichts Illegales machen wollen, aber es sei einfach passiert. Er habe Drogen konsumiert und sei dabei von einem Beamten gesehen worden. Das Bundesgebiet habe er im März 2020 verlassen, nachweisen könne er dies nicht. Der Beschwerdeführer verfüge neben seinem Reisedokument über einen italienischen Aufenthaltstitel. Vorgehalten, dass laut einer Anfragebeantwortung des Polizeikooperationszentrums vom 14.10.2020 der italienische Aufenthaltstitel am 5.2.2020 abgelaufen, der Beschwerdeführer sohin ohne gültiges Visum in das Bundesgebiet eingereist sei und laut dortiger Auskunft keine Verlängerung beantragt habe, erwiderte er, er habe einen Verlängerungsantrag gestellt, die italienischen Behörden hätten ihn jedoch nicht verständigt. Nochmals betonte er, sein Reisepass befinde sich bei seiner Freundin. Familienangehörige habe er im Bundesgebiet nicht, vor seiner Festnahme habe er in Italien gearbeitet. Bei seiner Einreise nach Österreich habe der Beschwerdeführer € 500 gehabt, davon seien noch € 250 übrig. Der Beschwerdeführer sei in keinem Verein und habe keinen allumfassenden Krankenversicherungsschutz im Bundesgebiet. Vor seiner Einreise habe er an einer näher genannten Adresse in Italien gelebt, es habe sich um ein Haus gehandelt. Mit dem gegenständlichen im Spruch genannten Mandatsbescheid des Bundesamtes wurde gegen den Beschwerdeführer

§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i

Vm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie der Sicherung der Abschiebung angeordnet.Mit dem gegenständlichen im Spruch genannten Mandatsbescheid des Bundesamtes wurde gegen den Beschwerdeführer

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen Folgendes aus: „Zu Ihrer rechtlichen Position in Österreich: Gegen Sie wurde ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet. Diese ist noch nicht durchsetzbar. Sie halten sich (nicht) rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Zu Ihrem bisherigen Verhalten: − Sie geben an da sie seit dem 25.08.2020 im Bundesgebiet aufhältig seien − Sie waren bis zum 05.02.2020 im Besitz eines italienischen Aufenthaltstitels, sie haben keine Verlängerung beantragt − Sie sind nach Österreich illegal eingereist. − Sie besitzen kein gültiges Reisedokument. Sie können Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen. − Sie missachteten die österreichische Rechtsordnung, indem Sie am 14.10.2020 wurden sie, durch das Landesgericht für Strafsachen Wien, zur Zahl 144 HV 92/20k, wegen § 27 Abs. 2a SMG und § 27 Abs. 1 Z. 1

  1. Fall und Abs. 2 SMG, zu einer bedingten Freiheitstrafe von 3 Monaten, rechtskräftig verurteilt wurden− Sie missachteten die österreichische Rechtsordnung, indem Sie am 14.10.2020 wurden sie, durch das Landesgericht für Strafsachen Wien, zur Zahl 144 HV 92/20k, wegen Paragraph 27, Absatz 2 a, SMG und Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,
  2. Fall und Absatz 2, SMG, zu einer bedingten Freiheitstrafe von 3 Monaten, rechtskräftig verurteilt wurden − Sie verfügen nicht über ausreichend Barmittel um Ihren Unterhalt zu finanzieren. Einer legalen Beschäftigung gehen Sie nicht nach. − Sie haben keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich und hielten sich bislang unangemeldet unter Verletzung des Meldegesetzes in Österreich auf. Zu Ihrem Privat- und Familienleben: Sie sind in Österreich weder beruflich noch sozial verankert. Sie geben an das sie im Bundesgebiet keine Verwandten haben Sie geben an das ihre Freundin im Bundesgebiet aufhältig sei“ Rechtlich begründete die belangte Behörde die Schubhaft mit § 76 Abs. 3 Z 1 und Z 9 FPG.Rechtlich begründete die belangte Behörde die Schubhaft mit Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins und Ziffer 9, FPG. Am 14.10.2020 wurde der Beschwerdeführer um 19:40 Uhr in Schubhaft genommen. Mit Bescheid vom 21.10.2020, Zahl: 1189535504-20089080, erteilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 nicht (Spruchpunkt I.), erließ gegen diesen

§ 10Abs. 2 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG (Spruchpunkt II.) und stellte

§ 52Abs.

9 FPG fest, dass dessen Abschiebung nach Gambia

§ 46FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.).

Weiters wurde dem Beschwerdeführer

§ 55Abs.

4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und es wurde gegen den Beschwerdeführer

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Z 6 FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid vom 21.10.2020, Zahl: 1189535504-20089080, erteilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht (Spruchpunkt römisch eins.), erließ gegen diesen

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG (Spruchpunkt römisch zwei.) und stellte

Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass dessen Abschiebung nach Gambia

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.) und es wurde gegen den Beschwerdeführer

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.). Der Beschwerdeführer stellte am 2.11.2020 einen Asylantrag und wurde am selben Tag der EASt-Ost vorgeführt. Noch am 2.11.2020 wurde der Beschwerdeführer daraufhin aus der Schubhaft entlassen. Am 5.11.2020 langte beim Bundesverwaltungsgericht die gegenständliche Schubhaftbeschwerde

§ 22a

BFA-VG ein.Am 5.11.2020 langte beim Bundesverwaltungsgericht die gegenständliche Schubhaftbeschwerde

Paragraph 22 a, BFA-VG ein. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Besitz eines italienischen Ausweises, bezeichnet mit „permesso di soggiorno“ und dem Vermerk „motivi umanitari“ mit dem Ablaufdatum 5.2.2020 sei. Die Authentizität hätten die italienischen Behörden auf Nachfrage bestätigt, woraus sich ergebe, dass der Beschwerdeführer über einen Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen in Italien verfüge. Inwieweit sein dortiges Asylverfahren beendet wäre, ergebe sich daraus nicht. Die Wohnsitzgemeinde des Beschwerdeführers in Italien sei Brescia, die zweitgrößte Stadt der Lombardei. Wie allgemein vorausgesetzt werden könne, sei die Lombardei von Beginn an besonders stark von der Covid 19-Pandemie betroffen und seien Behördengänge nur schwer bis gar nicht möglich gewesen. Aus diesem Grund seien in Italien mit dem Gesetz Nr. 27 vom 24.4.2020 alle Aufenthaltstitel, die im Zeitraum vom 31.1.2020 bis 31.7.2020 abgelaufen seien, automatisch bis 31.8.2020 verlängert. Diesbezüglich wurde ein Link zur Polizia di Stato zitiert. Da es naturgemäß zu einem umfangreichen Rückstau der Bearbeitung bei den Behörden gekommen sei, und eine Verlängerung von befristeten Aufenthaltstiteln jedenfalls die persönliche Vorsprache bei der Behörde notwendig mache, hätten zahlreiche bereits vereinbarte Behördentermine nach hinten verschoben werden müssen. Der Beschwerdeführer habe nun die Information erhalten, dass er für seine Verlängerung des humanitären Aufenthaltstitels in Italien einen Termin am 7.12.2020 um 12:33 Uhr bei der zuständigen Behörde habe. Dazu wurde eine Information des zuständigen Ufficio Immigrazione beigelegt. Wie der Beschwerdeführer auch in seiner Einvernahme angegeben habe, sei er um den 25.8.2020 von Italien nach Österreich eingereist. Gegenteilige Beweisergebnisse lägen nicht vor und er befinde sich sohin nicht einmal zum jetzigen Zeitpunkt seit drei Monaten in Österreich. Während seines Aufenthaltes habe er vor der Untersuchungshaft bei seiner namentlich genannten österreichischen Freundin an einer näher genannten Adresse gelebt. Da der Beschwerdeführer am Tag nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft direkt von der belangten Behörde in Gewahrsam genommen worden sei, sei ihm eine freiwillige Ausreise nach Italien sohin gar nicht möglich gewesen. Diese liege jedoch schon für die oben erwähnte Verlängerung seines Aufenthaltstitels in seinem ureigenen Interesse. Zudem habe die Behörde im bekämpften Mandatsbescheid nicht näher ausgeführt, worin die Fluchtgefahr liegen sollte. Auch habe sie sich nicht mit dem Asylverfahren in Italien bzw. dem laufenden Verfahren zur Verlängerung des humanitären Aufenthaltstitels in Italien auseinandergesetzt. Der Beschwerdeführer habe tatsächlich kein Verhalten gesetzt, das darauf schließen lassen würde, er würde nicht freiwillig nach Italien zurückkehren. Zudem fehle im hier bekämpften Mandatsbescheid völlig die Bezugnahme auf Art. 28 Dublin III-VO. Weiters habe zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft auch das gelindere Mittel angeordnet werden können und jedenfalls ausgereicht. So habe die Freundin des Beschwerdeführers mehrfach mit der belangten Behörde Kontakt aufgenommen und mehrfach mitgeteilt, dass dieser weiterhin, bis zum Abschluss des Verfahrens bei ihr wohnen könne.Zudem habe die Behörde im bekämpften Mandatsbescheid nicht näher ausgeführt, worin die Fluchtgefahr liegen sollte. Auch habe sie sich nicht mit dem Asylverfahren in Italien bzw. dem laufenden Verfahren zur Verlängerung des humanitären Aufenthaltstitels in Italien auseinandergesetzt. Der Beschwerdeführer habe tatsächlich kein Verhalten gesetzt, das darauf schließen lassen würde, er würde nicht freiwillig nach Italien zurückkehren. Zudem fehle im hier bekämpften Mandatsbescheid völlig die Bezugnahme auf Artikel 28, Dublin III-VO. Weiters habe zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft auch das gelindere Mittel angeordnet werden können und jedenfalls ausgereicht. So habe die Freundin des Beschwerdeführers mehrfach mit der belangten Behörde Kontakt aufgenommen und mehrfach mitgeteilt, dass dieser weiterhin, bis zum Abschluss des Verfahrens bei ihr wohnen könne. Beantragt wurde, ● die Verhängung der Schubhaft sowie die andauernde Anhaltung des Beschwerdeführers für rechtswidrig zu erklären und den hier bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben sowie ● dem Beschwerdeführer zu Handen seiner ausgewiesenen Rechtsvertreterin die durch das Verfahren entstandenen Kosten

§ 35Abs. 1 und 2 Vw

GVG iVm § 1 VwG-Aufwandsersatzverordnung (insgesamt € 737,60) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. dem Beschwerdeführer zu Handen seiner ausgewiesenen Rechtsvertreterin die durch das Verfahren entstandenen Kosten

Paragraph 35, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, VwG-Aufwandsersatzverordnung (insgesamt € 737,60) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Weiters wurde beantragt, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Im Rahmen seiner Beschwerdevorlage nahm das Bundesamt am 5.11.2020 dazu im Wesentlichen dahingehend Stellung, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahre 2018 im Rahmen eines unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet betreten und ihm damals die freiwillige Ausreise gewährt worden sei. Eine Ausreisebestätigung sei niemals der Behörde übermittelt worden. Am 21.9.2020 habe die Behörde davon Kenntnis erlangt, dass gegen den Beschwerdeführer die Untersuchungshaft angeordnet worden sei und habe deshalb an die Justizanstalt einen Festnahmeauftrag und dem Beschwerdeführer eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme übermittelt. Am 14.10.2020 sei der Beschwerdeführer durch das Landesgericht für Strafsachen Wien zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe im Ausmaß von drei Monaten verurteilt und sodann enthaftet worden. Aufgrund des zuvor übermittelten Festnahmeauftrags habe man ihn der Behörde vorgeführt und sei er noch am selben Tag einvernommen worden. Wegen des evident vorliegenden Sicherungsbedarfs sei über ihn Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet und ihm dabei auch eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot am 21.10.2020 zugestellt worden, die sich als durchsetzbar erwiesen. Eine Beschwerde dagegen habe der Beschwerdeführer bis dato nicht erhoben. Auch sei die Außerlandesbringung nicht a priori unmöglich, zumal der Beschwerdeführer im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme angegeben habe, im Besitz eines Reisedokuments zu sein. Zu den Vorhaltungen in der Beschwerde wurde dahingehend Stellung bezogen, dass der Beschwerdeführer am 2.11.2020 einen Asylantrag gestellt habe, welcher als Dublin-out-Verfahren in der Erstaufnahmestelle Ost geführt werde. Der Beschwerdeführer sei dort am 2.11.2020 vorgeführt und am selben Tag die Anhaltung in Schubhaft beendet worden. Zwar möge es zutreffen, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit einen Asylantrag in Italien gestellt habe, dieser sei jedoch negativ entschieden worden, widrigenfalls er einen Aufenthaltstitel „motivi umanitari“ gar nicht hätte erhalten können. Ein negativ ausgegangenes Asylverfahren in Italien sei zwingend Voraussetzung um eben diesen Aufenthaltstitel erlangen zu können. Die Ausführungen in der Beschwerde zur Covid 19 Situation in Norditalien gingen sohin ins Leere, weil die Behörde niemals in ihren Entscheidungen den abgelaufenen italienischen Aufenthaltstitel beanstandet habe. Er sei stets nur Beweis für ein negativ abgeschlossenes Asylverfahren in Italien gewesen. Auch stehe ein Aufenthaltstitel dieser Art niemals der Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot entgegen. Es existiere mannigfache Judikatur des Bundesverwaltungsgerichtes und des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung im Falle der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zulässig und geboten sei. Die Bestimmungen der Dublin III-VO seien nicht, wie in der Beschwerde angeführt, negiert worden, sondern hätten eben erst dann Berücksichtigung gefunden, als der Beschwerdeführer einen Asylantrag gestellt habe und die Verordnung eben einschlägig geworden sei. Dass der Mandatsbescheid vom 14.10.2020 im Spruchpunkt auf Art. 28 Dublin III-VO gestützt hätte werden müssen, sei rechtlich unzutreffend.Die Bestimmungen der Dublin III-VO seien nicht, wie in der Beschwerde angeführt, negiert worden, sondern hätten eben erst dann Berücksichtigung gefunden, als der Beschwerdeführer einen Asylantrag gestellt habe und die Verordnung eben einschlägig geworden sei. Dass der Mandatsbescheid vom 14.10.2020 im Spruchpunkt auf Artikel 28, Dublin III-VO gestützt hätte werden müssen, sei rechtlich unzutreffend. Beantragt wurde, das Bundesverwaltungsgericht möge ● die Beschwerde als unbegründet abweisen und ● den Beschwerdeführer zum Ersatz des Vorlageaufwandes und Schriftsatzaufwandes der belangten Behörde verpflichten. Gegen die Spruchpunkte II. bis VI. des Bescheides vom 21.10.2020 wurde am 9.11.2020 Beschwerde eingebracht. Mit Erkenntnis vom 30.11.2020, GZ W212 2236954-1/4E, wurde der genannte Bescheid wegen des am 2.11.2020 eingebrachten Asylantrags

§ 28Abs. 2 Vw

GVG iVm § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ersatzlos behoben.Gegen die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sechs. des Bescheides vom 21.10.2020 wurde am 9.11.2020 Beschwerde eingebracht. Mit Erkenntnis vom 30.11.2020, GZ W212 2236954-1/4E, wurde der genannte Bescheid wegen des am 2.11.2020 eingebrachten Asylantrags

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 ersatzlos behoben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Gambias und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Gambias und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Mit dem gegenständlichen im Spruch genannten Mandatsbescheid des Bundesamtes wurde gegen den Beschwerdeführer

§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i

Vm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Mit dem gegenständlichen im Spruch genannten Mandatsbescheid des Bundesamtes wurde gegen den Beschwerdeführer

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Am 14.10.2020 wurde der Beschwerdeführer um 19:40 Uhr in Schubhaft genommen und nach Stellung eines Asylantrages im Bundesgebiet am 2.11.2020 aus der Schubhaft entlassen. Der Beschwerdeführer war am 30.4.2018 einer Identitätsfeststellung unterzogen worden, wobei er sich mit einem bis zum 9.1.2023 gültigen Reisepass Gambias sowie einer „Carta d‘ídentità“ und einem italienischen Aufenthaltstitel „motivi umanitari“, gültig bis 5.2.2020, legitimierte. Am 1.5.2018 war ihm die freiwillige Rückkehr nach Italien

§ 52Abs.

6 FPG gewährt worden, eine Bescheinigung über die tatsächlich erfolgte Ausreise konnte er nicht vorlegen.Der Beschwerdeführer war am 30.4.2018 einer Identitätsfeststellung unterzogen worden, wobei er sich mit einem bis zum 9.1.2023 gültigen Reisepass Gambias sowie einer „Carta d‘ídentità“ und einem italienischen Aufenthaltstitel „motivi umanitari“, gültig bis 5.2.2020, legitimierte. Am 1.5.2018 war ihm die freiwillige Rückkehr nach Italien

Paragraph 52, Absatz 6, FPG gewährt worden, eine Bescheinigung über die tatsächlich erfolgte Ausreise konnte er nicht vorlegen. Am 21.9.2020 erlangte das Bundesamt von der Verhängung der Untersuchungshaft über den Beschwerdeführer im Bundesgebiet Kenntnis und erließ in weiterer Folge einen Festnahmeauftrag

§ 34Abs.

3 Z 1. Die Tatbegehung war laut EKIS am 18.9.2020.Am 21.9.2020 erlangte das Bundesamt von der Verhängung der Untersuchungshaft über den Beschwerdeführer im Bundesgebiet Kenntnis und erließ in weiterer Folge einen Festnahmeauftrag

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, Die Tatbegehung war laut EKIS am 18.9.

  1. Am 14.10.2020 wurde der Beschwerdeführer durch das Landesgericht für Strafsachen Wien zur Zahl 144 HV 92/20k wegen § 27 Abs. 2a SMG und § 27 Abs. 1 Z. 1
  2. Fall und Abs. 2 SMG zu einer bedingten Freiheitstrafe von 3 Monaten rechtskräftig verurteilt. Am 14.10.2020 wurde der Beschwerdeführer durch das Landesgericht für Strafsachen Wien zur Zahl 144 HV 92/20k wegen Paragraph 27, Absatz 2 a, SMG und Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,
  3. Fall und Absatz 2, SMG zu einer bedingten Freiheitstrafe von 3 Monaten rechtskräftig verurteilt. Anschließend wurde er aus der Untersuchungshaft entlassen und auf Grund des Festnahmeauftrags

§ 34Abs.

3 Z 1 BFA-VG dem Bundesamt vorgeführt und zur Schubhaftverhängung einvernommen.Anschließend wurde er aus der Untersuchungshaft entlassen und auf Grund des Festnahmeauftrags

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG dem Bundesamt vorgeführt und zur Schubhaftverhängung einvernommen. Laut einer Anfragebeantwortung des Polizeikooperationszentrums vom 14.10.2020 war der italienische Aufenthaltstitel „motivi umanitari“ abgelaufen und hatte der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt noch keine Verlängerung beantragt. Erst in weiterer Folge und nach seiner Entlassung wurde am 5.11.2020 in der Beschwerde vorgebracht, er hätte nunmehr die Information erhalten, dass er in Italien (in Brescia) einen Termin am 7.12.2020 um 12:33 Uhr bei der zuständigen Behörde habe, wofür eine undatierte Terminbestätigung für den Zweck „pratiche permesso di soggiorno asilo politico“ vorgelegt wurde. Der Beschwerdeführer hatte im Bundesgebiet keine Familienangehörigen, war nicht legal erwerbstätig und zum Zeitpunkt seiner Inschubhaftnahme bzw. vor der Verhängung der Untersuchungshaft nicht aufrecht gemeldet. Er hatte im Bundesgebiet eine Freundin, bei der er laut ZMR vom 6.2.2020 bis 23.3.2020 gewohnt hatte. Auch betonte er am 14.10.2020 ausdrücklich, um den 25.8.2020 mit seinem Reisepass in das Bundesgebiet eingereist zu sein, um seine namentlich genannte Freundin zu besuchen. Bei dieser befänden sich auch seine Dokumente. Der Beschwerdeführer war gesund und haftfähig. Im Übrigen wird der Verfahrensgang wie unter Punkt I ausgeführt festgestellt.Im Übrigen wird der Verfahrensgang wie unter Punkt römisch eins ausgeführt festgestellt. 2. Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes, des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes, der Einsichtnahme in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung, das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister, das Strafregister der Republik Österreich, sowie aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt am 14.10.2020 und dem Beschwerdevorbringen. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen. Von der Durchführung einer Verhandlung konnte daher abgesehen werden. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zuständigkeit

Artikel 130Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idg

F erkennen die Verwaltungsgerichte über BeschwerdenGemäß Artikel 130 Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

  1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
  2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
  3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
  4. gegen Weisungen

Art. 81aAbs.

4.4. gegen Weisungen

Artikel 81

a, Absatz 4,

§ 9Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idg

F entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. § 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr 87/2012 idgF, lautet:Paragraph 7, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 87 aus 2012, idgF, lautet:

(1)Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über
  1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes,
  2. Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden

dem

  1. Hauptstück des FPG,
  2. Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt

dem

  1. Hauptstück des
  2. Teiles des BFA-VG und

dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG,
  3. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes und
  4. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren

§§ 3Abs.

2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 25. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren

Paragraphen 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 und 4 Absatz eins, Ziffer eins und 2

§ 7Abs.

2 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes

Abs. 1 stattgegeben hat.

Paragraph 7, Absatz 2, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes

Absatz eins, stattgegeben hat. Für das gegenständliche Verfahren ist sohin das Bundesverwaltungsgericht zuständig.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt.

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) 3.2. Zu Spruchpunkt I. (Schubhaftbescheid):3.2. Zu Spruchpunkt römisch eins. (Schubhaftbescheid): 3.2.1. §22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) lautet auszugsweise wie folgt: „§ 22a.

(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a)Für Beschwerden

Abs. 1 gelten die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(1a)Für Beschwerden

Absatz eins, gelten die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

§ 13Abs.

3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. […]“ §22a BFA-VG bildet sohin im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage. 3.2.2. Materielle Rechtsgrundlage: Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: § 76.

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden., Paragraph 76,
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,2.

dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem

  1. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn, 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,,

  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  2. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
  3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

§ 46Abs.

2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

§ 46Abs.

2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  4. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  5. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere soferna. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oderc. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  6. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  7. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;,

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;,
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;,
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;,
  4. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;,
  5. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;,
  6. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;,
  7. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß. Hinsichtlich der Anwendung eines gelinderen Mittels ist § 77 FPG maßgeblich:Hinsichtlich der Anwendung eines gelinderen Mittels ist Paragraph 77, FPG maßgeblich: § 77.
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. […]Paragraph 77,
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. […]
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
  1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
  2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen. .“ § 80.
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.Paragraph 80,
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann. 3.2.3. Zur Judikatur: Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

76 Abs. 3 Z 9 FPG ist bei der Beurteilung der Fluchtgefahr „der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes“ zu berücksichtigen. Es darf also, um Fluchtgefahr bejahen zu können, keine maßgebliche -der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegen stehende -soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegen, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (vgl. VwGH 11.5.2017, Ro 2016/21/0021, Rn. 31).

76 Absatz 3, Ziffer 9, FPG ist bei der Beurteilung der Fluchtgefahr „der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes“ zu berücksichtigen. Es darf also, um Fluchtgefahr bejahen zu können, keine maßgebliche -der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegen stehende -soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegen, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist vergleiche VwGH 11.5.2017, Ro 2016/21/0021, Rn. 31). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei Prüfung des Sicherungsbedarfs freilich auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen. Wiederholtes Nichtbeachten von (gesetzlichen) Regeln und behördlichen Anordnungen (vgl. VwGH 25.03.2010, Zl. 2009/21/0121), (jahrelange) dauerhafte Abwesenheit von der Meldeadresse (vgl. VwGH 22.03.2011, Zl. 2008/21/0079) sowie sonstiges Verhalten in der Vergangenheit, das auf ein „Untertauchen“ hindeutet, können einen Sicherungsbedarf nahe legen. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei Prüfung des Sicherungsbedarfs freilich auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen. Wiederholtes Nichtbeachten von (gesetzlichen) Regeln und behördlichen Anordnungen vergleiche VwGH 25.03.2010, Zl. 2009/21/0121), (jahrelange) dauerhafte Abwesenheit von der Meldeadresse vergleiche VwGH 22.03.2011, Zl. 2008/21/0079) sowie sonstiges Verhalten in der Vergangenheit, das auf ein „Untertauchen“ hindeutet, können einen Sicherungsbedarf nahe legen. Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt judiziert, dass die Schubhaft keinesfalls dazu dienen könne, Fremde von der Begehung weiterer Straftaten in Österreich bis zur Außerlandesbringung abzuhalten (vgl. VwGH 17.03.2009, 2007/21/0542; 07.02.2008, 2007/21/0446), zumal die Annahme, die Schubhaft sei aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten, nach dem Gesetz keinen tauglichen Schubhaftzweck darstellt. Strafrechtliches Verhalten kann aber im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung insofern Bedeutung zukommen, als eine erhebliche Delinquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität seiner (baldigen) Abschiebung – in Abhängigkeit von der Schwere der Straftaten – maßgeblich vergrößern kann (vgl. VwGH 22.03.2011, Zl. 2008/21/0079; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280; 25.03.2010, Zl. 2009/21/0121).Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt judiziert, dass die Schubhaft keinesfalls dazu dienen könne, Fremde von der Begehung weiterer Straftaten in Österreich bis zur Außerlandesbringung abzuhalten vergleiche VwGH 17.03.2009, 2007/21/0542; 07.02.2008, 2007/21/0446), zumal die Annahme, die Schubhaft sei aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten, nach dem Gesetz keinen tauglichen Schubhaftzweck darstellt. Strafrechtliches Verhalten kann aber im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung insofern Bedeutung zukommen, als eine erhebliche Delinquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität seiner (baldigen) Abschiebung – in Abhängigkeit von der Schwere der Straftaten – maßgeblich vergrößern kann vergleiche VwGH 22.03.2011, Zl. 2008/21/0079; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280; 25.03.2010, Zl. 2009/21/0121). Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, „dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig“ (VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, „weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese ’Einstellungsänderung’ durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfestellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessne Verzögerung zu erblicken).“ (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vgl. dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein vergleiche VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in Paragraph 80, Absatz eins, FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, „dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig“ (VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, „weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese ’Einstellungsänderung’ durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfestellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessne Verzögerung zu erblicken).“ (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vergleiche dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047). „Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). „Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). „Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).„Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). Dem Gesichtspunkt einer "sozialen Verankerung in Österreich" kommt im Zusammenhang mit der Verhängung der Schubhaft wesentliche Bedeutung zu. Dabei kommt es u.a. entscheidend auf das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit oder auf die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes an (VwGH vom 30. August 2011, 2008/21/0107). Je länger somit der Fremde bereits in Österreich ist und je stärker er hier sozial verwurzelt ist, desto stärker müssen auch die Hinweise und Indizien für eine vorliegende Fluchtgefahr sein. Dabei ist zu beachten, dass Mittellosigkeit und fehlende soziale Integration in Bezug auf (noch nicht lange aufhältige) Asylwerber, die Anspruch auf Grundversorgung haben, allein noch keine tragfähigen Argumente für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs sind (VwGH vom 28. Mai 2008, 2007/21/0233). In seiner Judikatur zu § 77 FPG 2005 ging der Verwaltungsgerichtshof bisher davon aus, dass der UVS als Beschwerdeinstanz im Schubhaftbeschwerdeverfahren nach der Bejahung eines Sicherungsbedarfs bei seiner Entscheidung zwar die Möglichkeit der Anwendung gelinderer Mittel

§ 77

FPG 2005 an Stelle der Schubhaft im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigen hat, diesem allerdings keine Zuständigkeit zur Entscheidung darüber, welches der im § 77 Abs. 3 FPG 2005 demonstrativ aufgezählten gelinderen Mittel anzuwenden wäre, zukommt. Deren Auswahl blieb vielmehr der Fremdenpolizeibehörde vorbehalten (vgl. VwGH 20.10.2011, Zl. 2010/21/0140; VwGH 28.05.2008, Zl. 2007/21/0246). Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die einer Übertragung dieser Judikatur hinsichtlich des mit Ausnahme der neuen Absätze 8 und 9 weitgehend unveränderten § 77 FPG auf das seit 01.01.2014 anstelle des UVS zuständige Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich entgegenstehen würden.In seiner Judikatur zu Paragraph 77, FPG 2005 ging der Verwaltungsgerichtshof bisher davon aus, dass der UVS als Beschwerdeinstanz im Schubhaftbeschwerdeverfahren nach der Bejahung eines Sicherungsbedarfs bei seiner Entscheidung zwar die Möglichkeit der Anwendung gelinderer Mittel

Paragraph 77, FPG 2005 an Stelle der Schubhaft im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigen hat, diesem allerdings keine Zuständigkeit zur Entscheidung darüber, welches der im Paragraph 77, Absatz 3, FPG 2005 demonstrativ aufgezählten gelinderen Mittel anzuwenden wäre, zukommt. Deren Auswahl blieb vielmehr der Fremdenpolizeibehörde vorbehalten vergleiche VwGH 20.10.2011, Zl. 2010/21/0140; VwGH 28.05.2008, Zl. 2007/21/0246). Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die einer Übertragung dieser Judikatur hinsichtlich des mit Ausnahme der neuen Absätze 8 und 9 weitgehend unveränderten Paragraph 77, FPG auf das seit 01.01.2014 anstelle des UVS zuständige Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich entgegenstehen würden. 3.2.4. Mit dem gegenständlichen im Spruch genannten Mandatsbescheid des Bundesamtes wurde gegen den Beschwerdeführer

§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i

Vm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie der Sicherung der Abschiebung angeordnet. 3.2.4. Mit dem gegenständlichen im Spruch genannten Mandatsbescheid des Bundesamtes wurde gegen den Beschwerdeführer

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Am 14.10.2020 wurde der Beschwerdeführer um 19:40 Uhr in Schubhaft genommen und nach Stellung eines Asylantrages im Bundesgebiet am 2.11.2020 aus der Schubhaft entlassen. Im konkreten Fall berief sich das Bundesamt auf die Voraussetzungen der Z 1 und der Z 9 des § 76 Abs. 3 FPG.Im konkreten Fall berief sich das Bundesamt auf die Voraussetzungen der Ziffer eins und der Ziffer 9, des Paragraph 76, Absatz 3, FPG. Der Beschwerdeführer war bereits am 30.4.2018 im Bundesgebiet einer Identitätsfeststellung unterzogen worden, wobei er sich mit einem bis zum 9.1.2023 gültigen Reisepass Gambias sowie einer „Carta d‘ídentita“ und einem italienischen Aufenthaltstitel „motivi umanitari“, gültig bis 5.2.2020, legitimierte. Am 1.5.2018 war ihm deswegen die freiwillige Rückkehr nach Italien

§ 52Abs.

6 FPG gewährt worden, eine Bescheinigung über die tatsächlich erfolgte Ausreise legte er in weiterer Folge nicht vor und konnte sie auch im Rahmen der Schubhafteinvernahme nicht belegen. Der Beschwerdeführer war bereits am 30.4.2018 im Bundesgebiet einer Identitätsfeststellung unterzogen worden, wobei er sich mit einem bis zum 9.1.2023 gültigen Reisepass Gambias sowie einer „Carta d‘ídentita“ und einem italienischen Aufenthaltstitel „motivi umanitari“, gültig bis 5.2.2020, legitimierte. Am 1.5.2018 war ihm deswegen die freiwillige Rückkehr nach Italien

Paragraph 52, Absatz 6, FPG gewährt worden, eine Bescheinigung über die tatsächlich erfolgte Ausreise legte er in weiterer Folge nicht vor und konnte sie auch im Rahmen der Schubhafteinvernahme nicht belegen. Am 14.10.2020 wurde der Beschwerdeführer zudem durch das Landesgericht für Strafsachen Wien zur Zahl 144 HV 92/20k wegen § 27 Abs. 2a SMG und § 27 Abs. 1 Z. 1 8. Fall und Abs. 2 SMG zu einer bedingten Freiheitstrafe von 3 Monaten rechtskräftig verurteilt, anschließend wurde er aus der Untersuchungshaft entlassen und auf Grund des Festnahmeauftrags

§ 34Abs.

3 Z 1 BFA-VG dem Bundesamt vorgeführt und zur Schubhaftverhängung einvernommen. Am 14.10.2020 wurde der Beschwerdeführer zudem durch das Landesgericht für Strafsachen Wien zur Zahl 144 HV 92/20k wegen Paragraph 27, Absatz 2 a, SMG und Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 8. Fall und Absatz 2, SMG zu einer bedingten Freiheitstrafe von 3 Monaten rechtskräftig verurteilt, anschließend wurde er aus der Untersuchungshaft entlassen und auf Grund des Festnahmeauftrags

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG dem Bundesamt vorgeführt und zur Schubhaftverhängung einvernommen. Auch war laut einer Anfragebeantwortung des Polizeikooperationszentrums vom 14.10.2020 der italienische Aufenthaltstitel „motivi umanitari“ abgelaufen und hatte der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt noch keine Verlängerung beantragt, sodass das Bundesamt zu Recht von einem fehlenden (bzw. abgelaufenen) Aufenthaltstitel ausging. Erst in weiterer Folge und nach seiner Entlassung wurde am 5.11.2020 in der Beschwerde vorgebracht, der Beschwerdeführer hätte nunmehr die Information erhalten, dass er in Italien (in Brescia) einen Termin am 7.12.2020 um 12:33 Uhr bei der zuständigen Behörde habe, wofür eine undatierte Terminbestätigung für den Zweck „pratiche permesso di soggiorno asilo politico“ vorgelegt wurde. Zudem hatte der Beschwerdeführer im Bundesgebiet keine Familienangehörigen, war nicht legal erwerbstätig und zum Zeitpunkt seiner Inschubhaftnahme bzw. vor der Verhängung der Untersuchungshaft nicht aufrecht gemeldet. Andererseits hatte der Beschwerdeführer im Bundesgebiet eine Freundin, bei der er laut ZMR vom 6.2.2020 bis 23.3.2020 gewohnt hatte. Im Rahmen seiner Schubhafteinvernahme hatte der Beschwerdeführer am 14.10.2020 ausdrücklich betont, um den 25.8.2020 mit seinem in Gambia ausgestellten Reisepass in das Bundesgebiet eingereist zu sein, um ebendiese Freundin zu besuchen, deren Identität und Kontaktdaten er genau angeben konnte. Bei ihr befinde sich auch sein Reisepass, den sie ihm bringen könne, und seit seiner erneuten Einreise habe er (bis zu seiner Inhaftierung) zudem bei ihr gewohnt. Wie dem Protokoll zu entnehmen ist, hatte die Behörde während der Einvernahme zwar einmal versucht, dort anzurufen und niemanden erreicht, jedoch ansonsten bei der Schubhaftverhängung jede weitere Würdigung dieser Unterkunftsmöglichkeit und Beziehung unterlassen und in der rechtlichen Beurteilung sogar entgegen der Aktenlage ausgeführt, der Beschwerdeführer wäre nicht in der Lage, eine glaubhafte Unterkunft anzugeben oder „die Personalien ihrer vermeintlichen Freunde /Verwandte“ zu Protokoll zu geben. Somit ist es zu Unrecht von der fehlenden Möglichkeit der Verhängung des gelinderen Mittels ausgegangen und war die Befürchtung des Bundesamtes, dass der Zweck der Schubhaft mit dem gelinderen Mittel nicht erreicht werden kann, insgesamt – trotz der im Vorfeld gesetzten Missachtung der österreichischen Rechtsordnung durch den Beschwerdeführer – im konkreten Fall nicht berechtigt. Aufgrund der fehlenden Notwendigkeit des Freiheitsentzuges war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben. War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss das auch für die auf den Schubhaftbescheid gestützte Anhaltung gelten (VwGH 08.09.2009, 2009/21/0162; 26.01.2012, 2008/21/0626; 11.06.2013, 2012/21/0114). Ebenso war daher die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären. 3.3. Zu Spruchpunkt II. (Kostenbegehren):3.3. Zu Spruchpunkt römisch zwei. (Kostenbegehren):

§ 35Abs. 1 Vw

GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

Abs. 4 leg. cit. gelten als Aufwendungen

Abs. 1:

Absatz 4, leg. cit. gelten als Aufwendungen

Absatz eins :

  1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
  2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
  3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand. Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat

Abs. 5 leg. cit. den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat

Absatz 5, leg. cit. den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind

Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind

Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

Abs. 7 leg. cit. ist Aufwandersatz auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.

Absatz 7, leg. cit. ist Aufwandersatz auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Art. 130Abs.

1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze

Art. 130Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge ist in § 1 der Vw

G-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, wie folgt festgesetzt:Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze

Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge ist in Paragraph eins, der Vw

G-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, wie folgt festgesetzt:

  1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
  2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
  3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
  4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
  5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
  6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro
  7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro. Beide Parteien stellten einen Antrag auf Ersatz der Aufwendungen

§ 35Vw

GVG. Da der Beschwerdeführer obsiegte, war ihm der Kostenersatz zuzusprechen, der Antrag der Behörde war dementsprechend abzuweisen.Beide Parteien stellten einen Antrag auf Ersatz der Aufwendungen

Paragraph 35, VwGVG. Da der Beschwerdeführer obsiegte, war ihm der Kostenersatz zuzusprechen, der Antrag der Behörde war dementsprechend abzuweisen. 3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 4 Vw

GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. 3.5. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung: Aufgrund des vorliegenden Erkenntnisses kann ein Ausspruch über die Frage der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde unterbleiben, da diese nur im Rahmen des Beschwerdeverfahrens von Bedeutung sein kann und dieses hiermit abgeschlossen ist (vgl. zum Wegfall des Rechtsschutzinteresses, sobald das Verwaltungsgericht über die Beschwerde in der Hauptsache entschieden hat, etwa VwGH 7.4.2016, Ro 2015/03/0046).Aufgrund des vorliegenden Erkenntnisses kann ein Ausspruch über die Frage der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde unterbleiben, da diese nur im Rahmen des Beschwerdeverfahrens von Bedeutung sein kann und dieses hiermit abgeschlossen ist vergleiche zum Wegfall des Rechtsschutzinteresses, sobald das Verwaltungsgericht über die Beschwerde in der Hauptsache entschieden hat, etwa VwGH 7.4.2016, Ro 2015/03/0046). Zu B)

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchteil A zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren - vor dem Hintergrund der bereits bestehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W154.2236232.2.00

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