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{'item': 'W158 2217780-1'}

Obsah (7)§ 8Art. 133§ 7§ 6§ 34§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.03.2022 GeschäftszahlW158 2217780-1 SpruchW158 2217780-1/28E , W158 2217780-1/28E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht

§ 8Abs. 1 Asyl

G der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und M römisch 40 P römisch 40

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

§ 8Abs. 4 Asyl

G wird M XXXX P XXXX eine auf ein Jahr ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte erteilt.

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG wird M römisch 40 P römisch 40 eine auf ein Jahr ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte erteilt. Die Spruchpunkte III. bis VI. werden ersatzlos behoben.Die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. werden ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.

  1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), eine Staatsangehörige Afghanistans, reiste in das Bundesgebiet ein und stellte am 21.05.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zur Begründung wurde auf die Gründe ihrer Eltern verwiesen.römisch eins.
  2. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), eine Staatsangehörige Afghanistans, reiste in das Bundesgebiet ein und stellte am 21.05.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zur Begründung wurde auf die Gründe ihrer Eltern verwiesen. I.
  3. Dieser Antrag wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vollinhaltlich abgewiesen (Spruchpunkte I. und II.), ein Aufenthaltstitel nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung zulässig sei und eine Frist zur freiwilligen Ausreise festgesetzt (Spruchpunkte III. bis VI).römisch eins.
  4. Dieser Antrag wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vollinhaltlich abgewiesen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.), ein Aufenthaltstitel nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung zulässig sei und eine Frist zur freiwilligen Ausreise festgesetzt (Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs). I.
  5. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 04.03.2020, W158 2217780-1/10E (im Folgenden: Vorerkenntnis) abgewiesen.römisch eins.
  6. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 04.03.2020, W158 2217780-1/10E (im Folgenden: Vorerkenntnis) abgewiesen. I.
  7. Die dagegen eingebrachte Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 13.05.2020, Ra 2020/20/0133 bis 0139-5, zurückgewiesen.römisch eins.
  8. Die dagegen eingebrachte Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 13.05.2020, Ra 2020/20/0133 bis 0139-5, zurückgewiesen. I.
  9. Der Verfassungsgerichtshof gab der gegen das Vorerkenntnis gerichteten Beschwerde dagegen mit Erkenntnis vom 22.09.2021, E 1775-1781/2020-13 in Bezug auf die Spruchpunkte II. bis VI. wegen einer Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander statt und behob das Vorerkenntnis insoweit. Im Übrigen, also in Bezug auf den Status der Asylberechtigten wurde die Behandlung der Beschwerde dagegen abgelehnt.römisch eins.
  10. Der Verfassungsgerichtshof gab der gegen das Vorerkenntnis gerichteten Beschwerde dagegen mit Erkenntnis vom 22.09.2021, E 1775-1781/2020-13 in Bezug auf die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sechs. wegen einer Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander statt und behob das Vorerkenntnis insoweit. Im Übrigen, also in Bezug auf den Status der Asylberechtigten wurde die Behandlung der Beschwerde dagegen abgelehnt. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch: - Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt des BFA betreffend die BF und ihrer Familienangehörigen; - Befragung ihrer Eltern im Rahmen der Beschwerdeverhandlung am 27.11.2019; - Einsicht in die in das Verfahren eingeführte Länderberichte zur aktuellen Situation im Herkunftsstaat; - Einsicht in das Strafregister, in das Grundversorgungssystem und in das Zentrale Melderegister. II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen: Die BF führt den Namen M XXXX P XXXX und das Geburtsdatum XXXX als Verfahrensidentität. Sie ist Staatsangehörige von Afghanistan und gehört der Volksgruppe der Tadschiken und der sunnitischen Glaubensrichtung an. Ihre Muttersprache ist Dari.Die BF führt den Namen M römisch 40 P römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 als Verfahrensidentität. Sie ist Staatsangehörige von Afghanistan und gehört der Volksgruppe der Tadschiken und der sunnitischen Glaubensrichtung an. Ihre Muttersprache ist Dari. Die BF wurde in Kabul geboren und hat dort die Schule besucht, während ihre Eltern arbeiten waren. Die BF lebt im Bundesgebiet mit ihren Eltern F XXXX (W158 2217779-1) und M XXXX J XXXX P XXXX (W158 2217782-1) und ihren Geschwistern, M XXXX W XXXX , geboren am XXXX (W158 2217784-1), S XXXX , geboren am XXXX (W158 2217788-1), T XXXX , geboren am XXXX (W158 2217790-1) und S XXXX , geboren am XXXX (W158 2217787-1) P XXXX im Bundesgebiet im gemeinsamen Haushalt.Die BF lebt im Bundesgebiet mit ihren Eltern F römisch 40 (W158 2217779-1) und M römisch 40 J römisch 40 P römisch 40 (W158 2217782-1) und ihren Geschwistern, M römisch 40 W römisch 40 , geboren am römisch 40 (W158 2217784-1), S römisch 40 , geboren am römisch 40 (W158 2217788-1), T römisch 40 , geboren am römisch 40 (W158 2217790-1) und S römisch 40 , geboren am römisch 40 (W158 2217787-1) P römisch 40 im Bundesgebiet im gemeinsamen Haushalt. Ihren Eltern wurde mit Erkenntnis vom heutigen Tag der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Die BF ist strafrechtlich unbescholten. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und dem Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts. Die Feststellungen zur Verfahrensidentität, zur Staatsangehörigkeit zur Volksgruppenzugehörigkeit, den Sprachkenntnissen, den Familienverhältnissen sowie den Umständen ihres Aufwachsens in Kabul wurden im Wesentlichen nicht nur bereits dem Vorerkenntnis, sondern auch dem Bescheid vom BFA aufgrund der insoweit nicht anzuzweifelnden Angaben der BF zugrunde gelegt. Auch im fortgesetzten Verfahren gibt es keinen Grund, von diesen Feststellungen abzugehen. Die strafrechtliche Unbescholtenheit folgt aus einem aktuellen Strafregisterauszug. IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung:

§ 7Abs.

1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 6

Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist. Verfahrensgegenständlich ist nur noch die Frage des subsidiären Schutzes sowie der davon abhängigen Spruchpunkte. Nicht mehr vom Prüfumfang umfasst ist die Frage des Status der Asylberechtigten, zumal der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde insoweit abgelehnt und der Verwaltungsgerichtshof die Revision zurückgewiesen hat. Es ist daher nicht zu prüfen, ob die geänderte Situation für Mädchen und da insbesondere der eingeschränkte Zugang zu Bildungseinrichtungen durch die Taliban die Gewährung des Status einer Asylberechtigten zur Folge haben müsste. Sollte die BF der Ansicht sein, die Verweigerung des Schulbesuchs rechtfertige die Gewährung des Status der Asylberechtigten, steht es ihr frei, einen Folgeantrag zu stellen. Insoweit sind die Machtübernahme und die geänderte Situation nämlich nicht von der Rechtskraft des ersten Verfahrens umfasst. IV.1. Zum Spruchpunkt A)römisch vier.1. Zum Spruchpunkt A)

§ 34Abs. 3 Asyl

G, der sinngemäß auch für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht gilt (§ 34 Abs. 5 AsylG), ist auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (Z 1), gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Z 3) und dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist (Z 4).

Paragraph 34, Absatz 3, AsylG, der sinngemäß auch für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht gilt (Paragraph 34, Absatz 5, AsylG), ist auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (Ziffer eins,), gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Ziffer 3,) und dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist (Ziffer 4,). Die BF ist als minderjähriges lediges Kind Familienangehörige ihrer Eltern (§ 2 Abs. 1 Z 22 lit c AsylG). Da diesen der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, war der BF – ohne Prüfung eigener Gründe, wobei hier der Vollständigkeit halber festzuhalten ist, dass die Lage in Afghanistan, wie sie bei ihren Eltern festgestellt wurde, auch im Fall der BF zu einer Gewährung des Status der subsidiär Schutzberechtigten zu führen hätte – ebenfalls subsidiärer Schutz zu gewähren, weil sie nicht straffällig geworden ist, gegen die Eltern kein Aberkennungsverfahren anhängig ist und der BF nicht der Status einer Asylberechtigten zuzuerkennen ist. Da keine Differenzierung zwischen der eigenen Zuerkennung und der Zuerkennung im Familienverfahren besteht, war § 34 Abs. 3 AsylG im Spruch nicht zu nennen (VwGH 30.04.2018, Ra 2017/01/0418 Rz 18).Die BF ist als minderjähriges lediges Kind Familienangehörige ihrer Eltern (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, Litera c, AsylG). Da diesen der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, war der BF – ohne Prüfung eigener Gründe, wobei hier der Vollständigkeit halber festzuhalten ist, dass die Lage in Afghanistan, wie sie bei ihren Eltern festgestellt wurde, auch im Fall der BF zu einer Gewährung des Status der subsidiär Schutzberechtigten zu führen hätte – ebenfalls subsidiärer Schutz zu gewähren, weil sie nicht straffällig geworden ist, gegen die Eltern kein Aberkennungsverfahren anhängig ist und der BF nicht der Status einer Asylberechtigten zuzuerkennen ist. Da keine Differenzierung zwischen der eigenen Zuerkennung und der Zuerkennung im Familienverfahren besteht, war Paragraph 34, Absatz 3, AsylG im Spruch nicht zu nennen (VwGH 30.04.2018, Ra 2017/01/0418 Rz 18). Der BF war daher nach § 8 Abs. 4 AsylG eine Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr zu erteilen. Da die rechtlichen Wirkungen eines Erkenntnisses erst mit dessen Zustellung eintreten und aufgrund der maßgeblichen Rechtsvorschriften eine einjährige Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung vorzusehen ist, hat die Erteilung der befristeten Aufenthaltsberechtigung ab dem Datum der Zustellung des Erkenntnisses zu erfolgen (VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0281).Der BF war daher nach Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr zu erteilen. Da die rechtlichen Wirkungen eines Erkenntnisses erst mit dessen Zustellung eintreten und aufgrund der maßgeblichen Rechtsvorschriften eine einjährige Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung vorzusehen ist, hat die Erteilung der befristeten Aufenthaltsberechtigung ab dem Datum der Zustellung des Erkenntnisses zu erfolgen (VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0281). Bei diesem Ergebnis kann

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG die Verhandlung entfallen und verlieren die Spruchpunkte III. bis VI. ihre rechtliche Grundlage. Diese waren daher ersatzlos aufzuheben.Bei diesem Ergebnis kann

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG die Verhandlung entfallen und verlieren die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. ihre rechtliche Grundlage. Diese waren daher ersatzlos aufzuheben. IV.2. Zum Spruchpunkt B)römisch vier.2. Zum Spruchpunkt B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Regelungen zur Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten im Familienverfahren sind klar und eindeutig. Die Entscheidung hält sich auch im Rahmen der hierzu ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs. Die Revision war daher nicht zuzulassen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Regelungen zur Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten im Familienverfahren sind klar und eindeutig. Die Entscheidung hält sich auch im Rahmen der hierzu ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W158.2217780.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.