G der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und S römisch 40 P römisch 40
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
G wird S XXXX P XXXX eine auf ein Jahr ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter erteilt.
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG wird S römisch 40 P römisch 40 eine auf ein Jahr ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter erteilt. Die Spruchpunkte III. bis VI. werden ersatzlos behoben.Die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. werden ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.
1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist. Verfahrensgegenständlich ist nur noch die Frage des subsidiären Schutzes sowie der davon abhängigen Spruchpunkte. Nicht mehr vom Prüfumfang umfasst ist die Frage des Status des Asylberechtigten, zumal der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde insoweit abgelehnt und der Verwaltungsgerichtshof die Revision zurückgewiesen hat. IV.1. Zum Spruchpunkt A)römisch vier.1. Zum Spruchpunkt A)
G, der sinngemäß auch für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht gilt (§ 34 Abs. 5 AsylG), ist auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (Z 1), gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Z 3) und dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist (Z 4).
Paragraph 34, Absatz 3, AsylG, der sinngemäß auch für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht gilt (Paragraph 34, Absatz 5, AsylG), ist auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (Ziffer eins,), gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Ziffer 3,) und dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist (Ziffer 4,). Der BF ist als minderjähriges lediges Kind Familienangehöriger seiner Eltern (§ 2 Abs. 1 Z 22 lit c AsylG). Da diesen der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, war dem BF – ohne Prüfung eigener Gründe, wobei hier der Vollständigkeit halber festzuhalten ist, dass die Lage in Afghanistan, wie sie bei seinen Eltern festgestellt wurde, auch im Fall des BF zu einer Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zu führen hätte – ebenfalls subsidiärer Schutz zu gewähren, weil er nicht straffällig geworden ist – wozu aufgrund der Strafunmündigkeit des BF keine Feststellung zu treffen war –, gegen die Eltern kein Aberkennungsverfahren anhängig ist und dem BF nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist. Da keine Differenzierung zwischen der eigenen Zuerkennung und der Zuerkennung im Familienverfahren besteht, war § 34 Abs. 3 AsylG im Spruch nicht zu nennen (VwGH 30.04.2018, Ra 2017/01/0418 Rz 18).Der BF ist als minderjähriges lediges Kind Familienangehöriger seiner Eltern (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, Litera c, AsylG). Da diesen der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, war dem BF – ohne Prüfung eigener Gründe, wobei hier der Vollständigkeit halber festzuhalten ist, dass die Lage in Afghanistan, wie sie bei seinen Eltern festgestellt wurde, auch im Fall des BF zu einer Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zu führen hätte – ebenfalls subsidiärer Schutz zu gewähren, weil er nicht straffällig geworden ist – wozu aufgrund der Strafunmündigkeit des BF keine Feststellung zu treffen war –, gegen die Eltern kein Aberkennungsverfahren anhängig ist und dem BF nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist. Da keine Differenzierung zwischen der eigenen Zuerkennung und der Zuerkennung im Familienverfahren besteht, war Paragraph 34, Absatz 3, AsylG im Spruch nicht zu nennen (VwGH 30.04.2018, Ra 2017/01/0418 Rz 18). Dem BF war daher nach § 8 Abs. 4 AsylG eine Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr zu erteilen. Da die rechtlichen Wirkungen eines Erkenntnisses erst mit dessen Zustellung eintreten und aufgrund der maßgeblichen Rechtsvorschriften eine einjährige Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung vorzusehen ist, hat die Erteilung der befristeten Aufenthaltsberechtigung ab dem Datum der Zustellung des Erkenntnisses zu erfolgen (VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0281).Dem BF war daher nach Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr zu erteilen. Da die rechtlichen Wirkungen eines Erkenntnisses erst mit dessen Zustellung eintreten und aufgrund der maßgeblichen Rechtsvorschriften eine einjährige Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung vorzusehen ist, hat die Erteilung der befristeten Aufenthaltsberechtigung ab dem Datum der Zustellung des Erkenntnisses zu erfolgen (VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0281). Bei diesem Ergebnis kann
GVG die Verhandlung entfallen und verlieren die Spruchpunkte III. bis VI. ihre rechtliche Grundlage. Diese waren daher ersatzlos aufzuheben.Bei diesem Ergebnis kann
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG die Verhandlung entfallen und verlieren die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. ihre rechtliche Grundlage. Diese waren daher ersatzlos aufzuheben. IV.2. Zum Spruchpunkt B)römisch vier.2. Zum Spruchpunkt B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Regelungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Familienverfahren sind klar und eindeutig. Die Entscheidung hält sich auch im Rahmen der hierzu ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs. Die Revision war daher nicht zuzulassen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Regelungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Familienverfahren sind klar und eindeutig. Die Entscheidung hält sich auch im Rahmen der hierzu ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W158.2217787.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.