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{'item': 'W158 2217787-1'}

Obsah (7)§ 8Art. 133§ 7§ 6§ 34§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.03.2022 GeschäftszahlW158 2217787-1 SpruchW158 2217787-1/27E, W158 2217787-1/27E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht

§ 8Abs. 1 Asyl

G der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und S römisch 40 P römisch 40

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

§ 8Abs. 4 Asyl

G wird S XXXX P XXXX eine auf ein Jahr ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter erteilt.

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG wird S römisch 40 P römisch 40 eine auf ein Jahr ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter erteilt. Die Spruchpunkte III. bis VI. werden ersatzlos behoben.Die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. werden ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.

  1. Für den im Bundesgebiet geborenen Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Afghanistans, wurde am 23.10.2018 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Zur Begründung wurde auf die Gründe seiner Eltern verwiesen.römisch eins.
  2. Für den im Bundesgebiet geborenen Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Afghanistans, wurde am 23.10.2018 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Zur Begründung wurde auf die Gründe seiner Eltern verwiesen. I.
  3. Dieser Antrag wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vollinhaltlich abgewiesen (Spruchpunkte I. und II.), ein Aufenthaltstitel nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung zulässig sei und eine Frist zur freiwilligen Ausreise festgesetzt (Spruchpunkte III. bis VI).römisch eins.
  4. Dieser Antrag wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vollinhaltlich abgewiesen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.), ein Aufenthaltstitel nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung zulässig sei und eine Frist zur freiwilligen Ausreise festgesetzt (Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs). I.
  5. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 04.03.2020, W158 2217787-1/9E (im Folgenden: Vorerkenntnis) abgewiesen.römisch eins.
  6. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 04.03.2020, W158 2217787-1/9E (im Folgenden: Vorerkenntnis) abgewiesen. I.
  7. Die dagegen eingebrachte Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 13.05.2020, Ra 2020/20/0133 bis 0139-5, zurückgewiesen.römisch eins.
  8. Die dagegen eingebrachte Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 13.05.2020, Ra 2020/20/0133 bis 0139-5, zurückgewiesen. I.
  9. Der Verfassungsgerichtshof gab der gegen das Vorerkenntnis gerichteten Beschwerde dagegen mit Erkenntnis vom 22.09.2021, E 1775-1781/2020-13 in Bezug auf die Spruchpunkte II. bis VI. wegen einer Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander statt und behob das Vorerkenntnis insoweit. Im Übrigen, also in Bezug auf den Status des Asylberechtigten wurde die Behandlung der Beschwerde dagegen abgelehnt.römisch eins.
  10. Der Verfassungsgerichtshof gab der gegen das Vorerkenntnis gerichteten Beschwerde dagegen mit Erkenntnis vom 22.09.2021, E 1775-1781/2020-13 in Bezug auf die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sechs. wegen einer Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander statt und behob das Vorerkenntnis insoweit. Im Übrigen, also in Bezug auf den Status des Asylberechtigten wurde die Behandlung der Beschwerde dagegen abgelehnt. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch: - Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt des BFA betreffend den BF und seiner Familienangehörigen; - Befragung seiner Eltern im Rahmen der Beschwerdeverhandlung am 27.11.2019; - Einsicht in die in das Verfahren eingeführte Länderberichte zur aktuellen Situation im Herkunftsstaat; - Einsicht in das Grundversorgungssystem und in das Zentrale Melderegister. II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen: Der BF führt den Namen S XXXX P XXXX . Er ist am XXXX im Bundesgebiet geboren. Er ist Staatsangehöriger von Afghanistan und gehört der Volksgruppe der Tadschiken und der sunnitischen Glaubensrichtung an. Seine Muttersprache ist Dari.Der BF führt den Namen S römisch 40 P römisch 40 . Er ist am römisch 40 im Bundesgebiet geboren. Er ist Staatsangehöriger von Afghanistan und gehört der Volksgruppe der Tadschiken und der sunnitischen Glaubensrichtung an. Seine Muttersprache ist Dari. Der BF lebt im Bundesgebiet mit seinen Eltern F XXXX (W158 2217779-1) und M XXXX J XXXX P XXXX (W158 2217782-1) und seinen Geschwistern, M XXXX , geboren am XXXX (W158 2217780-1), M XXXX W XXXX , geboren am XXXX (W158 2217784-1), S XXXX , geboren am XXXX (W158 2217788-1) und T XXXX , geboren am XXXX (W158 2217790-1) P XXXX im gemeinsamen Haushalt.Der BF lebt im Bundesgebiet mit seinen Eltern F römisch 40 (W158 2217779-1) und M römisch 40 J römisch 40 P römisch 40 (W158 2217782-1) und seinen Geschwistern, M römisch 40 , geboren am römisch 40 (W158 2217780-1), M römisch 40 W römisch 40 , geboren am römisch 40 (W158 2217784-1), S römisch 40 , geboren am römisch 40 (W158 2217788-1) und T römisch 40 , geboren am römisch 40 (W158 2217790-1) P römisch 40 im gemeinsamen Haushalt. Seinen Eltern wurde mit Erkenntnis vom heutigen Tag der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und dem Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts. Die Feststellungen zur Verfahrensidentität, zum Geburtsdatum, zur Staatsangehörigkeit zur Volksgruppenzugehörigkeit, den Sprachkenntnissen und den Familienverhältnissen wurden im Wesentlichen nicht nur bereits dem Vorerkenntnis, sondern auch dem Bescheid vom BFA aufgrund der insoweit nicht anzuzweifelnden Angaben der Eltern des BF zugrunde gelegt. Auch im fortgesetzten Verfahren gibt es keinen Grund, von diesen Feststellungen abzugehen. IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung:

§ 7Abs.

1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 6

Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist. Verfahrensgegenständlich ist nur noch die Frage des subsidiären Schutzes sowie der davon abhängigen Spruchpunkte. Nicht mehr vom Prüfumfang umfasst ist die Frage des Status des Asylberechtigten, zumal der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde insoweit abgelehnt und der Verwaltungsgerichtshof die Revision zurückgewiesen hat. IV.1. Zum Spruchpunkt A)römisch vier.1. Zum Spruchpunkt A)

§ 34Abs. 3 Asyl

G, der sinngemäß auch für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht gilt (§ 34 Abs. 5 AsylG), ist auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (Z 1), gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Z 3) und dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist (Z 4).

Paragraph 34, Absatz 3, AsylG, der sinngemäß auch für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht gilt (Paragraph 34, Absatz 5, AsylG), ist auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (Ziffer eins,), gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Ziffer 3,) und dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist (Ziffer 4,). Der BF ist als minderjähriges lediges Kind Familienangehöriger seiner Eltern (§ 2 Abs. 1 Z 22 lit c AsylG). Da diesen der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, war dem BF – ohne Prüfung eigener Gründe, wobei hier der Vollständigkeit halber festzuhalten ist, dass die Lage in Afghanistan, wie sie bei seinen Eltern festgestellt wurde, auch im Fall des BF zu einer Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zu führen hätte – ebenfalls subsidiärer Schutz zu gewähren, weil er nicht straffällig geworden ist – wozu aufgrund der Strafunmündigkeit des BF keine Feststellung zu treffen war –, gegen die Eltern kein Aberkennungsverfahren anhängig ist und dem BF nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist. Da keine Differenzierung zwischen der eigenen Zuerkennung und der Zuerkennung im Familienverfahren besteht, war § 34 Abs. 3 AsylG im Spruch nicht zu nennen (VwGH 30.04.2018, Ra 2017/01/0418 Rz 18).Der BF ist als minderjähriges lediges Kind Familienangehöriger seiner Eltern (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, Litera c, AsylG). Da diesen der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, war dem BF – ohne Prüfung eigener Gründe, wobei hier der Vollständigkeit halber festzuhalten ist, dass die Lage in Afghanistan, wie sie bei seinen Eltern festgestellt wurde, auch im Fall des BF zu einer Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zu führen hätte – ebenfalls subsidiärer Schutz zu gewähren, weil er nicht straffällig geworden ist – wozu aufgrund der Strafunmündigkeit des BF keine Feststellung zu treffen war –, gegen die Eltern kein Aberkennungsverfahren anhängig ist und dem BF nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist. Da keine Differenzierung zwischen der eigenen Zuerkennung und der Zuerkennung im Familienverfahren besteht, war Paragraph 34, Absatz 3, AsylG im Spruch nicht zu nennen (VwGH 30.04.2018, Ra 2017/01/0418 Rz 18). Dem BF war daher nach § 8 Abs. 4 AsylG eine Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr zu erteilen. Da die rechtlichen Wirkungen eines Erkenntnisses erst mit dessen Zustellung eintreten und aufgrund der maßgeblichen Rechtsvorschriften eine einjährige Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung vorzusehen ist, hat die Erteilung der befristeten Aufenthaltsberechtigung ab dem Datum der Zustellung des Erkenntnisses zu erfolgen (VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0281).Dem BF war daher nach Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr zu erteilen. Da die rechtlichen Wirkungen eines Erkenntnisses erst mit dessen Zustellung eintreten und aufgrund der maßgeblichen Rechtsvorschriften eine einjährige Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung vorzusehen ist, hat die Erteilung der befristeten Aufenthaltsberechtigung ab dem Datum der Zustellung des Erkenntnisses zu erfolgen (VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0281). Bei diesem Ergebnis kann

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG die Verhandlung entfallen und verlieren die Spruchpunkte III. bis VI. ihre rechtliche Grundlage. Diese waren daher ersatzlos aufzuheben.Bei diesem Ergebnis kann

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG die Verhandlung entfallen und verlieren die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. ihre rechtliche Grundlage. Diese waren daher ersatzlos aufzuheben. IV.2. Zum Spruchpunkt B)römisch vier.2. Zum Spruchpunkt B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Regelungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Familienverfahren sind klar und eindeutig. Die Entscheidung hält sich auch im Rahmen der hierzu ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs. Die Revision war daher nicht zuzulassen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Regelungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Familienverfahren sind klar und eindeutig. Die Entscheidung hält sich auch im Rahmen der hierzu ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W158.2217787.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.