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{'item': 'W163 2252605-1'}

Obsah (14)§ 53Art. 133§ 31§§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 18§ 20§ 99§ 37§ 366§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.03.2022 GeschäftszahlW163 2252605-1 SpruchW163 2252605-1/3EW163 2252605-1/3E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erke

§ 53Abs 1 und Abs 3 Z 1 FPG idg

F insoweit stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes auf acht Jahre herabgesetzt wird.A), Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides wird

Paragraph 53, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer eins, FPG idgF insoweit stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes auf acht Jahre herabgesetzt wird. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt I.

  1. Verfahrensgangrömisch eins.
  2. Verfahrensgang I.1.
  3. Vorverfahrenrömisch eins.1.
  4. Vorverfahren
  5. Gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), einen montenegrinischen Staatsangehörigen, wurde am 12.09.2016 Anzeige

§ 31Abs 1 i

Vm § 120 Abs 1a FPG erstattet.1. Gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), einen montenegrinischen Staatsangehörigen, wurde am 12.09.2016 Anzeige

Paragraph 31, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 120, Absatz eins a, FPG erstattet.

  1. Am 13.09.2016 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen.
  2. Mit Bescheid des BFA vom 13.09.2016 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§§ 57und 55 Asyl

G nicht erteilt und gegen ihn

§ 10Abs 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52

Abs 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.).

§ 52

Abs 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46

FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt II.).

§ 55

Abs 1 bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt III.)3. Mit Bescheid des BFA vom 13.09.2016 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt und gegen ihn

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt römisch drei.) I.1.

  1. Gegenständliches Verfahrenrömisch eins.1.
  2. Gegenständliches Verfahren
  3. Mit am 15.03.2021 datierter Verständigung des Landesgerichtes für Strafsachen Wien wurde das BFA über die Verhängung der Untersuchungshaft über den BF informiert.
  4. Am 15.03.2021 wurde gegen den BF ein Festnahmeauftrag auf Grundlage des § 34 Abs 3 Z 1 BFA-VG erlassen.
  5. Am 15.03.2021 wurde gegen den BF ein Festnahmeauftrag auf Grundlage des Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG erlassen.
  6. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 01.04.2021 wurde der BF vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und ihm die Möglichkeit eingeräumt, binnen 14 Tagen ab Zustellung der Verständigung eine Stellungnahme abzugeben.
  7. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 10.05.2021 wurde der BF wegen des Verbrechens der Freiheitsentziehung nach § 99 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB, wegen des Verbrechens der Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 5 Z 2 StGB und wegen des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 105, 106 Abs 1 Z 1 erster Fall zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
  8. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 10.05.2021 wurde der BF wegen des Verbrechens der Freiheitsentziehung nach Paragraph 99, Absatz eins und Absatz 2, zweiter Fall StGB, wegen des Verbrechens der Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 5, Ziffer 2, StGB und wegen des Verbrechens der schweren Nötigung nach Paragraphen 105, 106, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
  9. Mit Bescheid des BFA vom 03.02.2022 wurde dem BF

§ 57Asyl

G ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt I.).

§ 10Abs 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52

Abs 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und

§ 52

Abs 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46

FPG nach Montenegro zulässig ist (Spruchpunkt III.).

§ 55

Abs 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung

§ 18

Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).

§ 53Abs 1 i

Vm Abs 3 Z 1 FPG wurde gegen die BF ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).5. Mit Bescheid des BFA vom 03.02.2022 wurde dem BF

Paragraph 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Montenegro zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen die BF ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.).

  1. Gegen Spruchpunkt VI. des am 08.02.2022 rechtswirksam zugestellten Bescheides erhob der BF fristgerecht Beschwerde, welche am 03.03.2022 beim BFA einlangte.
  2. Gegen Spruchpunkt römisch sechs. des am 08.02.2022 rechtswirksam zugestellten Bescheides erhob der BF fristgerecht Beschwerde, welche am 03.03.2022 beim BFA einlangte.
  3. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakte wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 09.03.2022 vom BFA vorgelegt. I.
  4. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (Feststellungen) römisch eins.
  5. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (Feststellungen) Das BVwG geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalt aus:
  6. Zur Person des Beschwerdeführers Der BF führt den Namen XXXX , geboren am XXXX in XXXX , Montenegro. Der BF ist Staatsangehörige von Montenegro. Die Muttersprache des BF ist Serbisch.Der BF führt den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 in römisch 40 , Montenegro. Der BF ist Staatsangehörige von Montenegro. Die Muttersprache des BF ist Serbisch. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Er ist ledig und hat keine Kinder.
  7. Zur Situation des Beschwerdeführers in Österreich Der BF reiste zuletzt spätestens am 13.03.2021 in das Bundesgebiet ein. Er besitzt keinen österreichischen Aufenthaltstitel und verfügt zum Zeitpunkt dieser Entscheidung, abgesehen von jenen in einer Justizanstalt, über keinen aufrechten Wohnsitz im Bundesgebiet. Gegen den BF besteht eine aufrechte, rechtskräftige Rückkehrentscheidung. Der BF hat im Bundesgebiet weder familiäre noch soziale oder berufliche Anknüpfungspunkte. Der BF verfügt über geringe Barmittel und hat im Bundesgebiet keine legalen Möglichkeiten zur Erlangung finanzieller Mittel. Der BF ist weder in sprachlicher, noch in wirtschaftlicher oder gesellschaftlicher Hinsicht in Österreich integriert. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 10.05.2021 wegen des Verbrechens der Freiheitsentziehung nach § 99 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB, wegen des Verbrechens der Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 5 Z 2 StGB und wegen des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 105, 106 Abs 1 Z 1 erster Fall zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 10.05.2021 wegen des Verbrechens der Freiheitsentziehung nach Paragraph 99, Absatz eins und Absatz 2, zweiter Fall StGB, wegen des Verbrechens der Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 5, Ziffer 2, StGB und wegen des Verbrechens der schweren Nötigung nach Paragraphen 105, 106, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Der BF wurde am 13.03.2021 und bis 15.03.2021 angehalten. Von 15.03.2021 bis 10.05.2021 befand sich der BF in Untersuchungshaft, seit 10.05.2021 verbüßt er eine Strafhaft und wird voraussichtlich am 13.03.2024 entlassen. II. Beweiswürdigungrömisch zwei. Beweiswürdigung Der Beweiswürdigung liegen folgende Erwägungen zugrunde: II.
  8. Zum Verfahrensgangrömisch zwei.
  9. Zum Verfahrensgang Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des Gerichtsaktes des BVwG. II.
  10. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Parteirömisch zwei.
  11. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei
  12. Zur Person des Beschwerdeführers Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des BF gründen sich auf den im Verwaltungsakt in Kopie einliegenden montenegrinischen Reisepass und das im Akt in Kopie einliegenden Strafurteil. Die Feststellung zur Muttersprache gründet auf der Tatsache, dass der BF vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien in Serbisch einvernommen wurde und sich dabei keine Verständigungsschwierigkeiten ergeben haben. Gesundheitliche Beeinträchtigungen sind im Verfahren nicht hervorgekommen und wurden auch in der Beschwerde nicht geltend gemacht. Die Feststellungen zum Familienstand ergeben sich aus den mangelnden gegenteiligen Angaben des BF im Verfahren.
  13. Zur Situation des Beschwerdeführers in Österreich Die Feststellungen zur letztmaligen Einreise des BF ergeben sich aus dem Festnahmedatum des BF. Ob der BF sich seit der Tatbegehung am 26./27.04.2017 im Bundesgebiet aufgehalten hat, konnte mangels Angaben des BF nicht festgestellt werden, weshalb von einer spätest möglichen Einreise auszugehen war. Die Feststellungen zum mangelnden österreichischen Aufenthaltstitel und den mangelnden Wohnsitzmeldungen abgesehen von jenen in Justizanstalten ergeben sich aus einem IZR-Auszug sowie einem ZMR-Auszug. Dass gegen den BF eine aufrechte, rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht, gründet darauf, dass der Bescheid des BFA vom 03.02.2022 ausschließlich hinsichtlich des Spruchpunktes VI. angefochten wurde und die anderen Spruchpunkte in Rechtskraft erwuchsen (näher ausgeführt unter Punkt III. – rechtliche Beurteilung).Dass gegen den BF eine aufrechte, rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht, gründet darauf, dass der Bescheid des BFA vom 03.02.2022 ausschließlich hinsichtlich des Spruchpunktes römisch sechs. angefochten wurde und die anderen Spruchpunkte in Rechtskraft erwuchsen (näher ausgeführt unter Punkt römisch drei. – rechtliche Beurteilung). Dass der BF über private, soziale, berufliche, familiäre oder sonstige Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet verfügt, hat er weder im Verfahren vor dem BFA behauptet noch wurde dies in der Beschwerde vorgebracht und ist auch sonst nicht hervorgekommen. Die Feststellung zu den geringen finanziellen Barmittel ergeben sich daraus, dass er – zumindest bis zur Inhaftierung – über ein Nettoeinkommen in Höhe von 600,-- € verfügte. Die Feststellung zur mangelnden Vorlage sozialer oder wirtschaftlicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet ergibt sich daraus, dass im gesamten Verfahrensverlauf zu keinem Zeitpunkt ein Vorbringen in diese Richtung erstattet wurde. Insbesondere wurde auch im Rahmen der Beschwerde keinerlei Vorbringen hinsichtlich allfälliger im Bundesgebiet bestehender persönlicher oder wirtschaftlicher Bindungen des BF erstattet und den diesbezüglichen Feststellungen der Behörde sohin in keiner Weise entgegengetreten. Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Verurteilung des BF sind unstrittig und ergeben sich zudem aus der im Akt in Kopie einliegenden gekürzten Urteilsausfertigung des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 10.05.
  14. Die Feststellungen zu den Haftzeiten und der errechneten Haftentlassung des BF ergeben sich aus der Vollzugsinformation. III. Rechtliche Beurteilung:römisch drei. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) 1.
  15. Die verfahrensgegenständliche Beschwerde richtet sich ausdrücklich ausschließlich gegen den Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids. Hinsichtlich der übrigen Spruchteile (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Erlassung einer Rückkehrentscheidung, Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung, Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise sowie Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde) wurde vom BF keine Beschwerde erhoben und sind diese in Rechtskraft erwachsen. Die folgenden Ausführungen haben sich demnach auf die Frage der Rechtmäßigkeit des gegen den BF verhängten Einreiseverbots zu beschränken.1.
  16. Die verfahrensgegenständliche Beschwerde richtet sich ausdrücklich ausschließlich gegen den Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheids. Hinsichtlich der übrigen Spruchteile (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Erlassung einer Rückkehrentscheidung, Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung, Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise sowie Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde) wurde vom BF keine Beschwerde erhoben und sind diese in Rechtskraft erwachsen. Die folgenden Ausführungen haben sich demnach auf die Frage der Rechtmäßigkeit des gegen den BF verhängten Einreiseverbots zu beschränken. 1.
  17. Die maßgebliche Bestimmung des FPG lautet: „§ 53.

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. (Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)
(2)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

(2)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. wegen einer Verwaltungsübertretung

§ 20Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (St

VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,

§ 99Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 St

VO,

§ 37Abs.

3 oder 4 FSG,

§ 366Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (Gew

O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den §§ 81 oder 82 des SPG,

den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung

Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,

Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,

Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,

Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,

den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

  1. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
  2. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
  3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;
  4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
  5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
  6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
  7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
  8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
  9. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder
  10. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

(3)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

  1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
  3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
  4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
  5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
  7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);
  8. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;
  9. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder
  10. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(4)Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5)Eine

Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(5)Eine

Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.

(6)Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.“
(6)Einer Verurteilung nach Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.“ 1.
  1. Bei der Erstellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose – gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot – ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesem zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. etwa VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0116, mwN).1.
  2. Bei der Erstellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose – gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot – ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 2, FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesem zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an vergleiche etwa VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0116, mwN). Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 07.11.2012, 2012/18/0057).Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden vergleiche VwGH 07.11.2012, 2012/18/0057). 1.
  3. Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot zutreffend auf den Tatbestand des § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG gestützt und mit dem Umstand begründet, dass der BF mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 10.05.2021 zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt wurde und sein Aufenthalt auf Grund der von ihm begangenen Straftaten und seines bisherigen Fehlverhaltens eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle.1.
  4. Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot zutreffend auf den Tatbestand des Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gestützt und mit dem Umstand begründet, dass der BF mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 10.05.2021 zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt wurde und sein Aufenthalt auf Grund der von ihm begangenen Straftaten und seines bisherigen Fehlverhaltens eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Der BF wurde unstrittig von einem Landesgericht wegen des Verbrechens der Freiheitsentziehung nach § 99 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB, wegen des Verbrechens der Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 5 Z 2 StGB und wegen des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 105, 106 Abs 1 Z 1 erster Fall zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.Der BF wurde unstrittig von einem Landesgericht wegen des Verbrechens der Freiheitsentziehung nach Paragraph 99, Absatz eins und Absatz 2, zweiter Fall StGB, wegen des Verbrechens der Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 5, Ziffer 2, StGB und wegen des Verbrechens der schweren Nötigung nach Paragraphen 105, 106, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Der Verurteilung lag im Wesentlichen zugrunde, dass der BF von 26.04.2017 bis 27.04.2017 mit anderen Mittätern eine Person widerrechtlich gefangen gehalten hat, diese dabei über mehrere Stunden mit Kabelbindern an Händen und Füßen fesselte und über Nacht festhielt, diese Person währenddessen mehrfach unter Verwendung mit verschiedenen Waffen mit dem Tode bedrohte, sie schlug und die Notdurft in ein Gefäß verrichten lies und dem Opfer dadurch besondere Qualen zufügte. Das Opfer wurde dabei vorsätzlich am Körper verletzt, indem es wiederholt Schläge gegen den Kopf versetzt bekommen hat, wodurch es Hämatome im Gesichtsbereich erlitt. Das Opfer wurde mit Gewalt und durch gefährliche Drohung mit dem Tod zu einer Handlung genötigt, nämlich zur Bezahlung des an ihn übergebenen Suchtgiftes, indem es vom BF mit einer Pumpgun und von einem Mittäter mit einem Messer und einer Maschinenpistole mit Schalldämpfer bedroht wurde. Mittäter des BF durchsuchten die Taschen des Opfers und nahmen 1.100,-- Euro an sich, und schlugen auf das Opfer weiter ein und forderten weiteres Geld. Mildernd wurde das Geständnis und die Unbescholtenheit, erschwerend das Zusammentreffen dreier Verbrechen und die Verwendung einer Waffe gewertet. Durch sein in Österreich gesetztes strafbares Verhalten in hohem Maße hat der BF den Unwillen zu Verfolgung der österreichischen Gesetze zum Ausdruck gebracht. Dabei sind insbesondere die Deliktqualifikationen (Bereitung von besonderen Qualen, in verabredeter Verbindung, schwere Nötigung) sowie die über mehrere Stunden andauernde Tatbegehung hervorzuheben. Das BFA hat zu Recht ausgeführt, dass der BF durch sein Verhalten das Grundinteresse der Gesellschaft gefährdet. Das persönliche Verhalten des BF stellt eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr dar, zumal die Strafe noch nicht vollzogen und somit auch noch nicht getilgt ist. Auch ein Gesinnungswandel des BF ist nicht zu erkennen. Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat (vgl. zum Ganzen VwGH 26.01.2021, Ra 2020/14/0491, mwN).Auch ein Gesinnungswandel des BF ist nicht zu erkennen. Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat vergleiche zum Ganzen VwGH 26.01.2021, Ra 2020/14/0491, mwN). Die verwirklichten Sachverhalte griffen sowohl der Art als auch der Schwere nach massiv in die geschützten Rechtsgüter Freiheit und körperliche Unversehrtheit ein, was sich auch im Strafausmaß niederschlug, zumal die gesamte Haftstrafe unbedingt verhängt wurde. Der Strafsatz des § 99 Abs 2 StGB, nach dem der BF bestraft wurde, beträgt ein bis zehn Jahre Freiheitsstrafe. Demnach ist eine Verurteilung zu drei Jahren nicht mehr im untersten Teil angesiedelt. Demgemäß muss auch die diesbezügliche Zukunftsprognose negativ ausfallen und kann auch in Hinkunft nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der BF keine weiteren strafbaren Handlungen der geschilderten Art begehen wird.Die verwirklichten Sachverhalte griffen sowohl der Art als auch der Schwere nach massiv in die geschützten Rechtsgüter Freiheit und körperliche Unversehrtheit ein, was sich auch im Strafausmaß niederschlug, zumal die gesamte Haftstrafe unbedingt verhängt wurde. Der Strafsatz des Paragraph 99, Absatz 2, StGB, nach dem der BF bestraft wurde, beträgt ein bis zehn Jahre Freiheitsstrafe. Demnach ist eine Verurteilung zu drei Jahren nicht mehr im untersten Teil angesiedelt. Demgemäß muss auch die diesbezügliche Zukunftsprognose negativ ausfallen und kann auch in Hinkunft nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der BF keine weiteren strafbaren Handlungen der geschilderten Art begehen wird. Was die privaten und familiären Interessen des BF betrifft, bleibt festzuhalten, dass der BF über keinerlei Anknüpfungspunkte sozialer oder wirtschaftlicher Natur in Österreich verfügt. Er wies – abgesehen von jenen in Justizanstalten – zu keinem Zeitpunkt eine behördliche Wohnsitzmeldung in Österreich auf. Überdies hätte dem BF bereits im Vorfeld klar sein müssen, dass er im Falle der geschilderten Deliktsbegehung die Möglichkeit zur Aufrechterhaltung allfällig im Gebiet der Mitgliedstaaten erworbener persönlicher Interessen angesichts der drohenden Haftstrafen und aufenthaltsbeendenden Maßnahmen verlieren würde. Der Ansicht der belangten Behörde, dass die Erlassung des Einreiseverbotes zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Verhinderung strafbarer Handlungen, Schutz der Rechte anderer) dringend geboten sei, steht nichts entgegen und wird das persönliche Interesse des BF durch das strafbare Verhalten, im Hinblick auf seine wesentlichen sozialen Komponenten, stark gemindert. Die Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen führt sohin zur Auffassung, dass die Erlassung des Einreiseverbotes zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen, somit zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen, dringend geboten ist und somit den Interessen des BF überwiegt.Was die privaten und familiären Interessen des BF betrifft, bleibt festzuhalten, dass der BF über keinerlei Anknüpfungspunkte sozialer oder wirtschaftlicher Natur in Österreich verfügt. Er wies – abgesehen von jenen in Justizanstalten – zu keinem Zeitpunkt eine behördliche Wohnsitzmeldung in Österreich auf. Überdies hätte dem BF bereits im Vorfeld klar sein müssen, dass er im Falle der geschilderten Deliktsbegehung die Möglichkeit zur Aufrechterhaltung allfällig im Gebiet der Mitgliedstaaten erworbener persönlicher Interessen angesichts der drohenden Haftstrafen und aufenthaltsbeendenden Maßnahmen verlieren würde. Der Ansicht der belangten Behörde, dass die Erlassung des Einreiseverbotes zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (Verhinderung strafbarer Handlungen, Schutz der Rechte anderer) dringend geboten sei, steht nichts entgegen und wird das persönliche Interesse des BF durch das strafbare Verhalten, im Hinblick auf seine wesentlichen sozialen Komponenten, stark gemindert. Die Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen führt sohin zur Auffassung, dass die Erlassung des Einreiseverbotes zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen, somit zur Erreichung von im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zielen, dringend geboten ist und somit den Interessen des BF überwiegt. Der Vollständigkeit halber bleibt festzuhalten, dass eine Beschränkung des Gültigkeitsbereiches des Einreiseverbotes auf das Staatsgebiet Österreichs rechtlich nicht in Betracht kommt. Alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union außer Irland, sowie die assoziierten Schengen-Staaten Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein sind an die Rückführungsrichtlinie gebunden (vgl. die Pressemitteilung der Europäischen Kommission IP/11/1097 vom
  5. September 2011). Daraus folgt, dass sich der räumliche Umfang der in § 53 Abs. 1 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 festgelegten Anweisung schon aus den gesetzlichen in Verbindung mit den unionsrechtlichen Bestimmungen ergibt und somit die Staaten erfasst, für die die Rückführungsrichtlinie gilt (VwGH 22.5.2013, 2013/18/0021).Alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union außer Irland, sowie die assoziierten Schengen-Staaten Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein sind an die Rückführungsrichtlinie gebunden vergleiche die Pressemitteilung der Europäischen Kommission IP/11/1097 vom
  6. September 2011). Daraus folgt, dass sich der räumliche Umfang der in Paragraph 53, Absatz eins, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 festgelegten Anweisung schon aus den gesetzlichen in Verbindung mit den unionsrechtlichen Bestimmungen ergibt und somit die Staaten erfasst, für die die Rückführungsrichtlinie gilt (VwGH 22.5.2013, 2013/18/0021). Das von der belangten Behörde angeordnete Einreiseverbot

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 FPG erweist sich somit dem Grunde nach als gerechtfertigt, weshalb eine gänzliche Aufhebung des Einreiseverbotes nicht in Betracht kommt.Das von der belangten Behörde angeordnete Einreiseverbot

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG erweist sich somit dem Grunde nach als gerechtfertigt, weshalb eine gänzliche Aufhebung des Einreiseverbotes nicht in Betracht kommt. Die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbotes von zehn Jahren stellt sich jedoch angesichts der zulässigen Höchstdauer von zehn Jahren sowie der im gegenständlichen Fall tatsächlich verhängten Freiheitsstrafe und den angegebenen Milderungsgründen als zu lange dar. Hinsichtlich der Gefährdungsprognose ist dem BF einerseits die verhängte Freiheitsstrafe von drei Jahren anzulasten. Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass das strafrechtswidrige Verhalten zwar bereits im April 2017 gesetzt wurde, der BF sich jedoch seit seiner im März 2021 erfolgten Festnahme durchgehend in Haft befindet und dar errechnete Entlassungszeitpunkt erst am 13.03.2024 ist, sodass kein Wohlverhalten in Freiheit vorliegt, anhand dessen ein allfälliger Gesinnungswandel zu beurteilen wäre (vgl. VwGH 26.01.2021, Ra 2020/14/0491, mwN). Andererseits ist ihm die fehlende soziale und wirtschaftliche Verankerung sowie die Tatsache, dass der BF derzeit und auch in der Vergangenheit, abgesehen von den Zeiträumen, in denen er sich in Haft befand, trotz Aufenthalts im Bundesgebiet über keine aufrechte Wohnsitzmeldung verfügte, und somit gegen melderechtliche Vorschriften in Österreich verstieß, vorzuwerfen.Hinsichtlich der Gefährdungsprognose ist dem BF einerseits die verhängte Freiheitsstrafe von drei Jahren anzulasten. Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass das strafrechtswidrige Verhalten zwar bereits im April 2017 gesetzt wurde, der BF sich jedoch seit seiner im März 2021 erfolgten Festnahme durchgehend in Haft befindet und dar errechnete Entlassungszeitpunkt erst am 13.03.2024 ist, sodass kein Wohlverhalten in Freiheit vorliegt, anhand dessen ein allfälliger Gesinnungswandel zu beurteilen wäre vergleiche VwGH 26.01.2021, Ra 2020/14/0491, mwN). Andererseits ist ihm die fehlende soziale und wirtschaftliche Verankerung sowie die Tatsache, dass der BF derzeit und auch in der Vergangenheit, abgesehen von den Zeiträumen, in denen er sich in Haft befand, trotz Aufenthalts im Bundesgebiet über keine aufrechte Wohnsitzmeldung verfügte, und somit gegen melderechtliche Vorschriften in Österreich verstieß, vorzuwerfen. Dem BF zugute zu halten ist, dass er in Österreich vor seiner Verurteilung am 10.05.2021 noch nicht vorbestraft war und er sich in der Hauptverhandlung geständig zeigte. Der Rahmen für das verhängte Einreiseverbot beträgt bis zu zehn Jahre, sodass das verhängte Einreiseverbot in der Dauer von zehn Jahren bereits vollkommen ausgeschöpft ist, was jedoch unter Berücksichtigung der dargestellten Umstände nicht mehr als angemessen zu bezeichnen ist. Der BF hat zwar keinen privaten Interessen im Bundesgebiet, jedoch scheint aufgrund der aufgezeigten Umstände ein Einreiseverbot in der Dauer von acht Jahren als völlig ausreichend. Nach acht Jahren scheint eine weitere Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Falle einer eventuellen Rückkehr ins Bundesgebiet nicht mehr gegeben und ist diesbezüglich auch zu berücksichtigen, dass sich der BF in der Hauptverhandlung geständig zeigte. Die vom BFA festgelegte Dauer des Einreiseverbots erscheint unter Gesamtbetrachtung aller Umstände unverhältnismäßig, weshalb diese auf acht Jahre herabzusetzen war. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides war demnach mit der Maßgabe, dass die Dauer des Einreiseverbotes auf acht Jahre herabzusetzen war, abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides war demnach mit der Maßgabe, dass die Dauer des Einreiseverbotes auf acht Jahre herabzusetzen war, abzuweisen. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung § 21 Abs. 7 BFA-VG erlaubt das Unterbleiben einer Verhandlung, und zwar selbst dann, wenn deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Diese Regelung steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC). Eine Beschwerdeverhandlung muss daher nur dann durchgeführt werden, wenn ein entscheidungswesentlicher Sachverhalt klärungsbedürftig ist. Bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen kommt zwar der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zu, und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 EMRK (sonst) relevanten Umstände. Daraus ist aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. In eindeutigen Fällen wie hier, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des BF sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das BVwG von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben (vgl. VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233).Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG erlaubt das Unterbleiben einer Verhandlung, und zwar selbst dann, wenn deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Diese Regelung steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC). Eine Beschwerdeverhandlung muss daher nur dann durchgeführt werden, wenn ein entscheidungswesentlicher Sachverhalt klärungsbedürftig ist. Bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen kommt zwar der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zu, und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Artikel 8, EMRK (sonst) relevanten Umstände. Daraus ist aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. In eindeutigen Fällen wie hier, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des BF sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das BVwG von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben vergleiche VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233). Im gegenständlichen Fall hat das BVwG keinerlei neue Beweismittel beigeschafft und sich für seine Feststellungen über die Person des BF in ihren entscheidungsmaßgeblichen Aspekten auf jene des angefochtenen Bescheids gestützt. Die Beschwerde ist der Richtigkeit der entscheidungsrelevanten Feststellungen und der zutreffenden Beweiswürdigung der Behörde nicht substantiiert entgegengetreten (VwGH vom 20.12.2016, Ra 2016/01/0102) und hat keine neuen Tatsachen vorgebracht. Wie dargelegt, erhob der BF ausschließlich gegen den Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides Beschwerde. Das vom BF erstattete Vorbringen in der Beschwerde wurde berücksichtigt. Der BF verfügt über keine Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet und sind daher durch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung keine neuen Erkenntnisgewinne zu erwarten. Das von BF im Verfahren vor der belangten Behörde sowie in der Beschwerde erstattete Vorbringen wurde in der gegenständlichen Entscheidung berücksichtigt und das Einreiseverbot auf acht Jahre herabgesetzt. Darüber hinaus wurden in der Beschwerde keine Sachverhaltselemente aufgezeigt, welche einer mündlichen Erörterung bedürften.Im gegenständlichen Fall hat das BVwG keinerlei neue Beweismittel beigeschafft und sich für seine Feststellungen über die Person des BF in ihren entscheidungsmaßgeblichen Aspekten auf jene des angefochtenen Bescheids gestützt. Die Beschwerde ist der Richtigkeit der entscheidungsrelevanten Feststellungen und der zutreffenden Beweiswürdigung der Behörde nicht substantiiert entgegengetreten (VwGH vom 20.12.2016, Ra 2016/01/0102) und hat keine neuen Tatsachen vorgebracht. Wie dargelegt, erhob der BF ausschließlich gegen den Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides Beschwerde. Das vom BF erstattete Vorbringen in der Beschwerde wurde berücksichtigt. Der BF verfügt über keine Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet und sind daher durch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung keine neuen Erkenntnisgewinne zu erwarten. Das von BF im Verfahren vor der belangten Behörde sowie in der Beschwerde erstattete Vorbringen wurde in der gegenständlichen Entscheidung berücksichtigt und das Einreiseverbot auf acht Jahre herabgesetzt. Darüber hinaus wurden in der Beschwerde keine Sachverhaltselemente aufgezeigt, welche einer mündlichen Erörterung bedürften. Das Bundesverwaltungsgericht konnte daher im vorliegenden Fall von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG ausgehen; es war nach den oben dargestellten Kriterien nicht verpflichtet, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.Das Bundesverwaltungsgericht konnte daher im vorliegenden Fall von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG ausgehen; es war nach den oben dargestellten Kriterien nicht verpflichtet, eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. dazu die zu Spruchpunkt A zitierte Rechtsprechung), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die in Bezug auf einen Antrag auf internationalen Schutz vom Bundesverwaltungsgericht im Einzelfall vorzunehmende Beweiswürdigung ist – soweit diese nicht unvertretbar ist – nicht revisibel (z.B. VwGH 19.04.2016, Ra 2015/01/0002, mwN). Auch bei Gefahrenprognosen im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 und bei Interessenabwägungen nach Art. 8 EMRK handelt es sich letztlich um einzelfallbezogene Beurteilungen, die im Allgemeinen nicht revisibel sind (z.B. 18.03.2016, Ra 2015/01/0255; 12.10.2016, Ra 2016/18/0039). Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche dazu die zu Spruchpunkt A zitierte Rechtsprechung), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die in Bezug auf einen Antrag auf internationalen Schutz vom Bundesverwaltungsgericht im Einzelfall vorzunehmende Beweiswürdigung ist – soweit diese nicht unvertretbar ist – nicht revisibel (z.B. VwGH 19.04.2016, Ra 2015/01/0002, mwN). Auch bei Gefahrenprognosen im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 und bei Interessenabwägungen nach Artikel 8, EMRK handelt es sich letztlich um einzelfallbezogene Beurteilungen, die im Allgemeinen nicht revisibel sind (z.B. 18.03.2016, Ra 2015/01/0255; 12.10.2016, Ra 2016/18/0039). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W163.2252605.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.