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W169 2190978-2

Obsah (23)§§ 56§ 53Art. 133§ 3§ 8§§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 39§ 18§ 58§ 17Art. 130§ 6§ 9§ 60§ 46a§ 61§ 66§ 67Art. 8

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.03.2022 GeschäftszahlW169 2190978-2 Spruch, W169 2190978-2/2E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richter

§§ 56, 10 Abs. 3 Asyl

G 2005 idgF, §§ 9, 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG idgF, und §§ 52, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen. römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. – römisch fünf. des angefochtenen Bescheides

Paragraphen 56, 10, Absatz 3, AsylG 2005 idgF, Paragraphen 9, 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG idgF, und Paragraphen 52, 55, FPG idgF als unbegründet abgewiesen. II. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe abgewiesen, dass er zu lauten hat:römisch zwei. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe abgewiesen, dass er zu lauten hat: „

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Z 6 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wird gegen Sie ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“„

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, wird gegen Sie ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“ B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler, schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 15.02.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er aus dem Bundesstaat Punjab stamme und die Sprache Punjabi spreche. Er gehöre der Religionsgemeinschaft der Hindus und der Volksgruppe der Dalit an. Der Beschwerdeführer habe in Indien zehn Jahre die Grundschule und ein weiteres Jahr eine Allgemeinbildende Höhere Schule besucht. In Indien würden der Vater, die Mutter, der Bruder und die Schwester des Beschwerdeführers leben. Zu seinem Ausreisegrund führte der Beschwerdeführer an, dass er als Mitglied der BSP (Bahujan Samaj Party) von Mitgliedern der regierenden Partei (Akali Dal) verfolgt worden sei. Die Mitglieder der Akali Dal hätten auch die Polizei auf ihn gehetzt und sei er einmal sogar als Verdächtiger festgenommen und in der Haft geschlagen worden. Ein Monat vor seiner Ausreise sei er für einen Tag in der Polizeistation Shahkot in Polizeiarrest gewesen und habe ihn seine Familie durch die Zahlung von Bestechungsgeld wieder freibekommen.
  2. Anlässlich seiner Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 12.02.2018 gab der Beschwerdeführer an, dass er aus dem Bundesstaat Punjab stamme und der Religionsgemeinschaft der Hindus angehöre. Er spreche die Sprachen Punjabi, Englisch und ein wenig Deutsch. Der Beschwerdeführer sei ledig, kinderlos und gesund. Im Herkunftsstaat habe er etwa zehn Jahre die Grundschule besucht und nie gearbeitet. In Indien habe er gemeinsam mit seinen Eltern, seinem Bruder und seiner Schwester im Elternhaus gelebt, die auch weiterhin dort wohnen würden, und hätten seine Eltern alles gezahlt. Auch habe er einen Onkel mütterlicherseits und eine Tante sowie Freunde und Bekannte in Indien, zu denen er in Kontakt stehe. Der Schlepper habe den Reisepass des Beschwerdeführers abgenommen. Zu seinem Fluchtgrund führte er in freier Erzählung aus, dass er für die BSP gearbeitet und Werbematerial verteilt habe und die Gegner immer mit ihm gestritten hätten. Er sei auch ein- oder zweimal von der Polizei festgenommen worden. Zu den Lebensumständen in Österreich gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er hier keine Verwandten oder Familienangehörigen habe. In seiner Freizeit schlafe er, gehe spazieren und besuche ein Fitness-Center. Er sei nicht Mitglied von einem Verein oder einer sonstigen Organisation. Nach seinem Privatleben gefragt, führte der Beschwerdeführer weiters an, dass er zwei Freunde habe und würden ihn seine Freunde auch bei der Finanzierung seines Aufenthaltes im Bundesgebiet mit Geld und Essen unterstützen. Dem Beschwerdeführer wurde am Ende der Einvernahme die Möglichkeit geboten, in die aktuellen Länderberichte zur Situation in Indien Einsicht zu nehmen und eine diesbezügliche Stellungnahme abzugeben. Der Beschwerdeführer verzichtete auf die Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme. Die rechtsfreundliche Vertretung brachte im Rahmen der Einvernahme eine Teilnahmebestätigung der ABPF (Austrian Bodybuilding & Physique Sports Federation) und zwei Kursbesuchsbestätigungen der VHS Brigittenau vom 29.03.2017 und vom 26.07.2017 in Vorlage.
  3. Mit Stellungnahme vom 18.02.2018 wurde zu den durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Verfahren herangezogenen Länderberichten Stellung bezogen und nach Wiedergabe der Fluchtgründe insbesondere ausgeführt, dass die Reisefreiheit in Indien aufgrund der großen kulturellen und sprachlichen Barrieren zu relativieren sei, zumal es sich beim Beschwerdeführer um einen Dalit (Unberührbaren) handle. Schließlich wurde auf die Integration des Beschwerdeführers in Österreich hingewiesen.
  4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.03.2018, Zl. 1104734303-160234494, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurden

§§ 57, 55 Asyl

G 2005 Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und weiters

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

§ 46FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt III.).

Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.03.2018, Zl. 1104734303-160234494, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurden

Paragraphen 57, 55, AsylG 2005 Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und weiters

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.). 5. Die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde des Beschwerdeführers wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.03.2019, W169 2190978-1/2E,

§§ 3Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 Asyl

G 2005, § 9 BFA-VG, und §§ 52, 55 FPG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Spruchteil des Spruchpunktes III. zu lauten hat: „Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘

§ 57Asyl

G 2005 wird nicht erteilt“.5. Die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde des Beschwerdeführers wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.03.2019, W169 2190978-1/2E,

Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG, und Paragraphen 52, 55, FPG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Spruchteil des Spruchpunktes römisch drei. zu lauten hat: „Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘

Paragraph 57, AsylG 2005 wird nicht erteilt“.

  1. Am 20.05.2019 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu seiner Ausreiseverpflichtung niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, dass er keine familiären oder privaten Bindungen zu Österreich habe. Er arbeite als Zeitungszusteller und verdiene EUR 300,- pro Monat, obwohl er keine Arbeitserlaubnis habe. Nach Belehrung über seinen unrechtmäßigen Aufenthalt erklärte der Beschwerdeführer, dass er zur Ausreise bereit sei und bei der indischen Botschaft einen Reisepass beantragen werde. Der Beschwerdeführer wurde vom Bundesamt aufgefordert, darüber binnen zwei Wochen eine Bestätigung vorzulegen sowie ein Formblatt zur Erlangung eines Heimreisezertifikates auszufüllen. Der Beschwerdeführer legte im Rahmen der Einvernahme Bestätigungen über den Besuch von Deutschkursen auf dem Niveau A1 vom 02.02.2017 und auf dem Niveau A2 vom 26.07.2017 sowie diverse Zertifikate über die Teilnahme an Bodybuilding-Veranstaltungen in den Jahren 2018 und 2019 vor.
  2. Am 29.07.2021 stellte der Beschwerdeführer per E-Mail beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen

§ 56Asyl

G 2005.7. Am 29.07.2021 stellte der Beschwerdeführer per E-Mail beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen

Paragraph 56, AsylG

  1. Dabei gab er an, dass er mit einer indischstämmigen österreichischen Staatsbürgerin in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft lebe. Er sei in der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) versichert, arbeite als Zeitungszusteller und verdiene dadurch EUR 902,
  2. Es sei unbekannt, ob er eine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung besitze. Der Beschwerdeführer übermittelte zudem in Kopie seine asylrechtliche Aufenthaltsberechtigungskarte, den Reisepass seiner Lebensgefährtin, zwei Abänderungen seines Distributionsvertrages mit der WNB Zustellservice GmbH vom 21.06.2019 und vom 04.02.2020 sowie eine Gutschrift von EUR 932,96 für Mai 2021, einen Meldezettel, seine eCard, Bestätigungen über den Besuch von Deutschkursen auf dem Niveau A1 vom 02.02.2017 und auf dem Niveau A2 vom 26.07.2017, diverse Zertifikate über die Teilnahme an Bodybuilding-Veranstaltungen in den Jahren 2018 und 2019 und seine Geburtsurkunde samt Übersetzung ins Englische.
  3. Am 19.08.2021 legte der Beschwerdeführer eine Wohnrechtsvereinbarung bei seinem Vater in Österreich vor.
  4. Mit Schreiben vom 07.09.2021 erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer einen Verbesserungsauftrag und ersuchte ihn den gegenständlichen Antrag beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl persönlich unter Vorlage eines Lichtbildes, eines gültigen Reisedokumentes (Original und Kopie), einer Geburtsurkunde (Original), sowie von Nachweisen der ortsüblichen Unterkunft, der Krankenversicherung und der Selbsterhaltungsfähigkeit bzw. eines Rechtsanspruchs auf Unterhalt einzubringen bzw. gegebenenfalls zudem einen Nachweis über die Erfüllung des Modul 1 der Integrationsvereinbarung oder über die Ausübung einer erlaubten Erwerbstätigkeit vorzulegen. Der Beschwerdeführer wurde über die Folgen der Nichtvorlage der Urkunden und die Möglichkeit eines Heilungsantrages belehrt.
  5. Mit Schreiben vom 05.10.2021 brachte der Beschwerdeführer vor, dass er seit etwa fünf Jahren in Österreich aufhältig sei. Er habe sich in einem Asylverfahren befunden, welches „erinnerlich vermutlich“ im Jahr 2019 beendet worden sei. Der Beschwerdeführer sei drei Jahre rechtmäßig aufhältig gewesen. Er habe Mitte September 2021 eine Deutschprüfung auf dem Niveau A2 absolviert, wobei das noch nicht vorliegende Zertifikat nachgereicht werde. Er habe ein gutes Sprachverständnis. Die Verlobte des Beschwerdeführers lebe und arbeite in Österreich und unterstütze ihn in allen Belangen. Sie würden die Heirat planen, sobald der Beschwerdeführer über ein Aufenthaltsrecht verfüge. Auch die Familie der Verlobten stehe hinter dem Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer selbst habe Familie in Österreich, diverse Onkel und Tanten samt Kindern würden hier leben. Sein Vater und sein Bruder befänden sich in Deutschland, einzig seine Mutter noch in Indien. Der Beschwerdeführer sei durch seinen Aufenthalt und seine Verlobte kulturell integriert und schätze insbesondere die Unabhängigkeit der Frauen. Der Beschwerdeführer sehe seine persönliche bzw. berufliche Zukunft im Bereich des Bodybuildings und er habe sich dort bereits ein soziales Umfeld geschaffen. Er wolle nicht dem Sozialsystem oder seiner Verlobten zur Last fallen und arbeite derzeit als selbständiger Zusteller. Erforderlichenfalls würde ihn aber seine Verlobte finanziell unterstützen. Der Beschwerdeführer übermittelte in Kopie seinen indischen Reisepass, ausgestellt am 20.07.2012 in Indien und gültig bis zum 19.07.2022, eine Übersetzung seiner Geburtsurkunde ins Deutsche, den Mietvertrag seines Vaters in Österreich vom 05.11.2019, Gutschriften der WNB Zustellservice GmbH vom Juni 2021 zu EUR 991,84, vom Juli 2021 zu EUR 979,20 und vom August 2021 zu EUR 922,76, Gehaltsabrechnungen seiner Verlobten als Telefonistin vom Juni 2021 zu EUR 1.458,26, vom Juli 2021 zu EUR 795,80 und vom August 2021 zu EUR 795,80 und ein Schreiben der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) vom 24.04.
  6. Am 06.10.2021 gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer einen Termin am 18.10.2021 zur persönlichen Antragstellung.
  7. Mit Schreiben vom 20.10.2021 legte der Beschwerdeführer nochmals bereits zuvor vorgelegte Unterlagen vor.
  8. Mit Schreiben vom 21.10.2021 ersuchte das Bundesamt den Beschwerdeführer um Vorlage seines indischen Reisepasses im Original binnen zwei Wochen.
  9. Am 22.10.2021 stellte das Bundesamt im Rahmen einer persönlichen Vorsprache des Beschwerdeführers den Reisepass des Beschwerdeführers

§ 39Abs.

3 BFA-VG sicher. Der Beschwerdeführer legte zudem zusätzlich eine Gehaltsabrechnung seiner Verlobten vom September 2021 zu EUR 770,33 vor.14. Am 22.10.2021 stellte das Bundesamt im Rahmen einer persönlichen Vorsprache des Beschwerdeführers den Reisepass des Beschwerdeführers

Paragraph 39, Absatz 3, BFA-VG sicher. Der Beschwerdeführer legte zudem zusätzlich eine Gehaltsabrechnung seiner Verlobten vom September 2021 zu EUR 770,33 vor.

  1. Mit Eingabe vom 04.11.2021 legte der Beschwerdeführer eine Versicherungsbestätigung der SVS seit 03.03.2021 sowie ein Zertifikat des ÖSD vom 27.10.2021 über eine bestandene Deutschprüfung auf dem Niveau A1 vor.
  2. Mit Aktenvermerk vom 05.11.2021 hielt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fest, dass einer Abschiebung des Beschwerdeführers keine Umstände entgegenstünden.
  3. Am 16.11.2021 wurde der Beschwerdeführer in seinen Herkunftsstaat abgeschoben.
  4. Mit Schreiben vom 17.11.2021 verständigte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Beschwerdeführer über das Ergebnis der Beweisaufnahme. Es wurde ihm mitgeteilt, dass die Abweisung seines Antrages

§ 56Asyl

G 2005 beabsichtigt sei, zumal der Beschwerdeführer insbesondere keinen Nachweis über den Rechtsanspruch auf Unterhalt bzw. der Selbsterhaltungsfähigkeit beibringen habe können. Der Beschwerdeführer wurde ersucht, ein Konvolut an Fragen zu seinen Bindungen zu Österreich respektive zum Herkunftsstaat zu beantworten. Es wurde ihm die Möglichkeit gegeben, binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen.18. Mit Schreiben vom 17.11.2021 verständigte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Beschwerdeführer über das Ergebnis der Beweisaufnahme. Es wurde ihm mitgeteilt, dass die Abweisung seines Antrages

Paragraph 56, AsylG 2005 beabsichtigt sei, zumal der Beschwerdeführer insbesondere keinen Nachweis über den Rechtsanspruch auf Unterhalt bzw. der Selbsterhaltungsfähigkeit beibringen habe können. Der Beschwerdeführer wurde ersucht, ein Konvolut an Fragen zu seinen Bindungen zu Österreich respektive zum Herkunftsstaat zu beantworten. Es wurde ihm die Möglichkeit gegeben, binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen.

  1. Mit Stellungnahme vom 01.12.2021 führte der Beschwerdeführer aus, dass er bereits Nachweise über seine Selbsterhaltungsfähigkeit erbracht habe. Der Beschwerdeführer habe sich seit Beginn des Jahres 2016 bis zu seiner Abschiebung im November 2021 im Bundesgebiet befunden, wobei sein Asylverfahren mehr als drei Jahre gedauert habe. Er sei mit einer Österreicherin verlobt, wobei die Hochzeit bislang an der Terminvereinbarung am Standesamt gescheitert sei. Seine Verwandten befänden sich in Europa. Lediglich seine Mutter lebe noch in Indien, lebe von der Unterstützung ihres Ehemannes und wolle ihm nach Europa folgen. Ein Bruder und der Vater des Beschwerdeführers befänden sich in Deutschland, diverse Tanten, Onkeln und Cousinen in Österreich. Genaue Aufenthaltsorte würden von der Rechtsvertretung zur Zeit nicht bekanntgegeben werden können. Der Beschwerdeführer sei kinderlos. Seine Verlobte und deren Familie würden in Österreich leben. Seine Verlobte sei hier aufgewachsen und zur Schule gegangen und habe sich bemüht, dem Beschwerdeführer in seiner Integration beizustehen. Der Freundeskreis beider sei sehr groß und sei der Beschwerdeführer auch in der Familie seiner Verlobten gut aufgenommen worden. Der Beschwerdeführer und seine Verlobte hätten für den Fall einer Aufenthaltserteilung die Gründung einer Familie geplant. Der Beschwerdeführer habe als selbständiger Zeitungszusteller gearbeitet und bereits die entsprechenden Nachweise vorgelegt, wodurch er zudem selbsterhaltungsfähig gewesen sei. Er habe ein Deutschzertifikat auf dem Niveau A1 bereits vorgelegt. Einen Deutschkurs auf dem Niveau A2 habe er aufgrund seiner Abschiebung nicht mehr besuchen können. Auch sei bereits ein Mietvertrag vorgelegt worden, wobei der Beschwerdeführer selbst zur Untermiete lebe. Der Beschwerdeführer sei bei der SVS krankenversichert. Er sei nicht Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation, gehe aber ins Fitnesscenter trainieren, wodurch er viele Freunde und Bekannte gefunden habe. Ansonsten habe er seine Freizeit mit seiner Verlobten verbracht. Der Beschwerdeführer habe telefonischen Kontakt zu seinen Verwandten in Europa und zu seiner Mutter. Es könne ihm im Übrigen die Nichtausreise nach seinem Asylverfahren nicht vorgeworfen werden, da er dadurch alles bislang Erreichte zurücklassen hätte müssen, was von ihm nicht verlangt werden könne.
  2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 56Asyl

G 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.).

§ 10Abs. 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und weiters

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

§ 46

FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt III.).

§ 55Abs.

4 FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.),

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und schließlich

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.)20. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 56, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und weiters

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch vier.),

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.) und schließlich

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.) Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer nach Abschluss seines Asylverfahrens seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei, obwohl er über ein gültiges Reisedokument verfügt habe. Durch dessen Nichtvorlage im Asylverfahren habe er die Behörde zu täuschen versucht, um so seinen weiteren Aufenthalt in Österreich zu erzwingen. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte selbständige Erwerbstätigkeit sei mangels Aufenthaltsrechts nach Abschluss des Asylverfahrens unrechtmäßig ausgeübt worden. Eine Patenschaftserklärung liege nicht vor. Auch von der behaupteten Verlobten des Beschwerdeführers sei keine Unterstützungserklärung respektive Einkommensnachweis vorgelegt worden. Der Beschwerdeführer verfüge somit über keinen Nachweis über seine Selbsterhaltungsfähigkeit bzw. einen Rechtsanspruch auf Unterhalt. Ebenso wenig lägen gute Kenntnisse der deutschen Sprache vor. Im Übrigen sei der Beschwerdeführer inzwischen abgeschoben worden. Der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben angesichts des Fehlens von relevanten familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen. Der Zulässigkeit einer Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien stünden keine Umstände entgegen. Da die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich sei, sei einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen und infolge dessen bestehe auch keine Frist für die freiwillige Ausreise. Da der Beschwerdeführer einer unrechtmäßigen Erwerbstätigkeit nachgegangen und seiner Ausreiseverpflichtung nicht von selbst nachgekommen sei, sei zudem die Erlassung eines Einreiseverbotes geboten gewesen.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte aus, dass er mit einer in Österreich aufgewachsenen Frau verlobt sei und die Heirat beabsichtigt gewesen sei. Sämtliche Verwandte des Beschwerdeführers würden in Europa leben und auch seine Mutter nachfolgen. Der Beschwerdeführer sei bis zu seiner Abschiebung bei seinem Vater wohnhaft gewesen. Ebenso sei die Familie seiner Verlobten in Österreich aufhältig. Der Beschwerdeführer sei sozial, sprachlich und gesellschaftlich integriert und könnte bis zum Erhalt einer Aufenthaltsberechtigung von seiner Verlobten und ihrer Familie unterstützt werden. Der Beschwerdeführer entschuldige sich für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ohne entsprechende Bewilligung; er sei jedoch unbescholten. Nach Erhalt einer Aufenthaltsberechtigung könnte der Beschwerdeführer einer eigenen Erwerbstätigkeit nachgehen und würde damit keine Belastung einer Gebietskörperschaft darstellen. Der Beschwerdeführer sei einem Fitnesstraining nachgegangen. Die Ausreise des Beschwerdeführers sei auch pandemiebedingt nicht möglich gewesen. Die belangte Behörde hätte weiters die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, den Vater und einen informierten Vertreter des Fitnessclubs amtswegig einvernehmen müssen, um sich von dessen Privat- und Familienleben zu überzeugen. Das erlassene Einreiseverbot stelle zudem einen massiven Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers dar. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Vorladung der beantragten Zeugen sowie insbesondere auch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen (Sachverhalt): 1.
  3. Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Indien aus dem Bundesstaat Punjab und gehört der Religionsgemeinschaft der Hindus an. Seine Identität steht fest. Er spricht die Sprachen Punjabi, Englisch und etwas Deutsch. Im Herkunftsstaat besuchte er zehn Jahre die Grundschule. Der Beschwerdeführer hat bis zu seiner Ausreise im gemeinsamen Haushalt mit seinen Eltern, seinem Bruder und seiner Schwester gelebt und wurde von seinen Eltern finanziell unterstützt. Der Beschwerdeführer stellte nach illegaler, schlepperunterstützter Einreise in das Bundesgebiet am 15.02.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher letztlich mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.03.2019, W169 2190978-1/2E,

§§ 3Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 Asyl

G 2005, § 9 BFA VG, und §§ 52, 55 FPG abgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer verblieb entgegen seiner Ausreiseverpflichtung unrechtmäßig im Bundesgebiet und stellte am 29.07.2021 den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 56Asyl

G 2005.Der Beschwerdeführer stellte nach illegaler, schlepperunterstützter Einreise in das Bundesgebiet am 15.02.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher letztlich mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.03.2019, W169 2190978-1/2E,

Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA VG, und Paragraphen 52, 55, FPG abgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer verblieb entgegen seiner Ausreiseverpflichtung unrechtmäßig im Bundesgebiet und stellte am 29.07.2021 den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 56, AsylG 2005. Der Beschwerdeführer gab während seiner Einvernahme im Asylverfahren am 12.02.2018 an, dass ihm sein Reisepass vom Schlepper abgenommen worden sei. Am 22.10.2021 wurde der indische Reisepass des Beschwerdeführers, ausgestellt am 20.07.2012 in Indien und gültig bis zum 19.07.2022,

§ 39

BFA-VG vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl beim Beschwerdeführer sichergestellt.Der Beschwerdeführer gab während seiner Einvernahme im Asylverfahren am 12.02.2018 an, dass ihm sein Reisepass vom Schlepper abgenommen worden sei. Am 22.10.2021 wurde der indische Reisepass des Beschwerdeführers, ausgestellt am 20.07.2012 in Indien und gültig bis zum 19.07.2022,

Paragraph 39, BFA-VG vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl beim Beschwerdeführer sichergestellt. Der Beschwerdeführer wurde am 16.11.2021 nach Indien abgeschoben. Der Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos. Er führte zuletzt im Bundesgebiet eine Beziehung mit einer österreichischen Staatsbürgerin indischer Herkunft, mit der er nicht im gemeinsamen Haushalt lebte. Diese arbeitet als Telefonistin und bezog im Jahr 2021 ein Nettomonatsgehalt von rund EUR 800,-. Der Vater und ein Bruder des Beschwerdeführers leben in Deutschland. Ebenso hat der Beschwerdeführer Verwandtschaft in Österreich. Seine Mutter lebt im Herkunftsstaat. Der Beschwerdeführer stand während seines Aufenthaltes in Österreich im telefonischen Kontakt mit seinen Angehörigen. Der Beschwerdeführer hat im Jahr 2017 Deutschkurse auf dem Niveau A1 und A2 besucht und am 27.10.2021 eine Deutschprüfung des ÖSD auf dem Niveau A1 erfolgreich abgeschlossen. Der Beschwerdeführer arbeitete zumindest von Mai 2019 bis zu seiner Abschiebung unrechtmäßig als selbständiger Zeitungszusteller und war dadurch bei der SVS versichert. Er bezog jedenfalls im Zeitraum Mai 2021 bis August 2021 rund EUR 950,- pro Monat. Der Beschwerdeführer war nicht Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation. Er besuchte regelmäßig ein Fitness-Center und nahm in den Jahren 2018 und 2019 an diversen Bodybuilding-Veranstaltungen teil. Er hat Freund- und Bekanntschaften in Österreich geschlossen. Der Beschwerdeführer ist gesund und strafgerichtlich unbescholten. 1.

  1. Zur Situation im Herkunftsstaat wird Folgendes festgehalten:
  2. COVID-19 Im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie verhängte die indische Regierung am
  3. März 2020 eine Ausgangssperre über das gesamte Land, die nur in Einzelfällen (Herstellung lebensnotwendiger Produkte und Dienstleistungen, Einkaufen für den persönlichen Bedarf, Arztbesuche, usw.) durchbrochen werden durfte. Trotz der Ausgangssperre sanken die Infektionszahlen nicht. Seit der ersten Aufsperrphase, die am
  4. Juni 2020 begann, schießt die Zahl der Infektionen noch steiler als bisher nach oben. Größte Herausforderung während der Krise waren die Millionen von Wanderarbeitern, die praktisch über Nacht arbeitslos wurden, jedoch auf Grund der Ausgangssperre nicht in ihre Dörfer zurückkehren konnten (ÖB 9.2020; vgl. HRW 13.1.2021). Viele von ihnen wurden mehrere Wochen in Lagern unter Quarantäne gestellt (also de facto eingesperrt), teilweise mit nur schlechter Versorgung (ÖB 9.2020). Menschen mit Beeinträchtigungen sind von coronabedingten Maßnahme wie Abriegelungen und sozialen Distanzierungen besonders betroffen. Der Zugang zu medizinischer Versorgung und lebenswichtigen Gütern und der Ausübung sozialer Distanzierung, insbesondere für diejenigen, die persönliche Unterstützung für Aufgaben des täglichen Lebens erhalten (HRW 13.1.2021). Während der ersten Wochen der COVID-19 Pandemie, wurden Muslime für die Verbreitung des Coronavirus, auch von Vertretern der Regierungsparteien verantwortlich gemacht (FH 3.3.2021; vgl. HRW 13.1.2021). Im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie verhängte die indische Regierung am
  5. März 2020 eine Ausgangssperre über das gesamte Land, die nur in Einzelfällen (Herstellung lebensnotwendiger Produkte und Dienstleistungen, Einkaufen für den persönlichen Bedarf, Arztbesuche, usw.) durchbrochen werden durfte. Trotz der Ausgangssperre sanken die Infektionszahlen nicht. Seit der ersten Aufsperrphase, die am
  6. Juni 2020 begann, schießt die Zahl der Infektionen noch steiler als bisher nach oben. Größte Herausforderung während der Krise waren die Millionen von Wanderarbeitern, die praktisch über Nacht arbeitslos wurden, jedoch auf Grund der Ausgangssperre nicht in ihre Dörfer zurückkehren konnten (ÖB 9.2020; vergleiche HRW 13.1.2021). Viele von ihnen wurden mehrere Wochen in Lagern unter Quarantäne gestellt (also de facto eingesperrt), teilweise mit nur schlechter Versorgung (ÖB 9.2020). Menschen mit Beeinträchtigungen sind von coronabedingten Maßnahme wie Abriegelungen und sozialen Distanzierungen besonders betroffen. Der Zugang zu medizinischer Versorgung und lebenswichtigen Gütern und der Ausübung sozialer Distanzierung, insbesondere für diejenigen, die persönliche Unterstützung für Aufgaben des täglichen Lebens erhalten (HRW 13.1.2021). Während der ersten Wochen der COVID-19 Pandemie, wurden Muslime für die Verbreitung des Coronavirus, auch von Vertretern der Regierungsparteien verantwortlich gemacht (FH 3.3.2021; vergleiche HRW 13.1.2021). Nach Angaben des indischen Gesundheitsministeriums vom
  7. Oktober 2020 wurden seit Beginn der Pandemie mehr als sieben Millionen Infektionen mit COVID registriert. Die täglichen offiziellen Fallzahlen stiegen zwar zuletzt weniger schnell als noch im September, die Neuinfektionen nehmen in absoluten Zahlen jedoch schneller zu als in jedem anderen Land der Welt. Medien berichten in einigen Teilen des Landes von einem Mangel an medizinischem Sauerstoff in Krankenhäusern (BAMF 12.10.2020). Die Lage in Indien, dass mit Bezug auf das Infektionsgeschehen (neben den USA und Brasilien) zu den am schwersten von der COVID-19-Pandemie betroffenen Ländern weltweit zählt, hat sich sich gegenüber dem Sommer 2020 mit damals fast 100.000 Neuinfektionen pro Tag inzwischen etwas entspannt. Es erkranken offiziellen Angaben zufolge nach wie vor etwa 40.000 Menschen täglich am Virus. In den Ballungszentren kann die medizinische Versorgung weitestgehend aufrecht erhalten werden (GTAI 3.12.2020). Indiens Wirtschaft wurde durch die COVID-19-Pandemie stark beeinträchtigt (DFAT 10.12.2020; vgl. GTAI 3.12.2020). Das Land rutschte im zweiten Quartal des Geschäftsjahres 2020-21 erstmals in eine wirtschaftliche Rezession (PRC 18.3.2021). Es wird allgemein erwartet, dass das Land ab 2021 zu einem nachhaltigen Wachstum zurückkehren wird (DFAT 10.12.2020; vgl. GTAI 3.12.2020). Nach dem zweimonatigen harten Lockdown im Frühjahr 2020 hat die indische Regierung das öffentliche Leben im Rahmen ihrer Unlock-Strategie schrittweise wieder hochgefahren. Die Bundesstaaten und Unionsterritorien haben dabei weitreichendere Entscheidungsbefugnisse, welche Lockerungen sie umsetzen und welche nicht. Mit den bestehenden Einschränkungen sollen vor allem Superspreader-Events wie religiöse Großveranstaltungen und Hochzeiten eingedämmt werden. Massentests, Kontaktnachverfolgung, Isolierung von Infizierten und die Abschottung von Gebieten mit hohen Fallzahlen (Containment Zones) sollen helfen, das Virus zurückzudrängen (GTAI 3.12.2020; vgl. WKO 13.1.2021). Es kann daher vereinzelt und regional sowie zeitlich begrenzt zu erneuten Lockdowns kommen. Eine Skizzierung in „Red Zone“, „Orange Zone“ und „Green Zone“ wird von der Regierung des Bundesstaates/Unionsterritoriums in Absprache mit dem Gesundheitsministerium und der nationalen Regierung entschieden (WKO 13.1.2021). Die Lage in Indien, dass mit Bezug auf das Infektionsgeschehen (neben den USA und Brasilien) zu den am schwersten von der COVID-19-Pandemie betroffenen Ländern weltweit zählt, hat sich sich gegenüber dem Sommer 2020 mit damals fast 100.000 Neuinfektionen pro Tag inzwischen etwas entspannt. Es erkranken offiziellen Angaben zufolge nach wie vor etwa 40.000 Menschen täglich am Virus. In den Ballungszentren kann die medizinische Versorgung weitestgehend aufrecht erhalten werden (GTAI 3.12.2020). Indiens Wirtschaft wurde durch die COVID-19-Pandemie stark beeinträchtigt (DFAT 10.12.2020; vergleiche GTAI 3.12.2020). Das Land rutschte im zweiten Quartal des Geschäftsjahres 2020-21 erstmals in eine wirtschaftliche Rezession (PRC 18.3.2021). Es wird allgemein erwartet, dass das Land ab 2021 zu einem nachhaltigen Wachstum zurückkehren wird (DFAT 10.12.2020; vergleiche GTAI 3.12.2020). Nach dem zweimonatigen harten Lockdown im Frühjahr 2020 hat die indische Regierung das öffentliche Leben im Rahmen ihrer Unlock-Strategie schrittweise wieder hochgefahren. Die Bundesstaaten und Unionsterritorien haben dabei weitreichendere Entscheidungsbefugnisse, welche Lockerungen sie umsetzen und welche nicht. Mit den bestehenden Einschränkungen sollen vor allem Superspreader-Events wie religiöse Großveranstaltungen und Hochzeiten eingedämmt werden. Massentests, Kontaktnachverfolgung, Isolierung von Infizierten und die Abschottung von Gebieten mit hohen Fallzahlen (Containment Zones) sollen helfen, das Virus zurückzudrängen (GTAI 3.12.2020; vergleiche WKO 13.1.2021). Es kann daher vereinzelt und regional sowie zeitlich begrenzt zu erneuten Lockdowns kommen. Eine Skizzierung in „Red Zone“, „Orange Zone“ und „Green Zone“ wird von der Regierung des Bundesstaates/Unionsterritoriums in Absprache mit dem Gesundheitsministerium und der nationalen Regierung entschieden (WKO 13.1.2021). Gegen regierungskritische Äußerungen, auch im Zusammenhang mit Maßnahmen der Regierung im Umgang mit der COVID-19 Pandemie wurden mittels aus der Kolonialzeit stammenden Gesetzen zur Staatsverhetzung und dem im Jahr 2000 erlassenen IT-Gesetz vorgegangen (FH 3.3.2021). Medienvertreter sehen sich Drohungen, Verhaftungen, Strafverfahren oder körperlichen Angriffen durch Mobs oder der Polizei wegen der Berichterstattung über die Pandemie ausgesetzt (HRW 13.1.2021). Mehrere von der Regierung zur Eindämmung einer Verbreitung der Pandemie getroffenen Maßnahmen wurden von Menschenrechtsanwälten als invasiv angesehen (FH 3.3.2021). Im ersten Quartal 2021 wird Indien mit einem Anstieg der Fallzahlen vor einer zweiten COVID-19 Welle erfasst (TOI 21.3.2021; vgl. TFE 20.3.2021) und verzeichnete im Zeitraum ab April/Mai 2021 die höchsten Zahlen an täglichen Todesfällen wegen des Coronavirus seit Beginn der Pandemie (BAMF 3.5.2021). Kritik äußert sich aus dem Umstand heraus, dass Indien, ob seiner Pharmaindustrie, als "Apotheke der Welt" durch die Lieferung von Covid-19-Impfstoffen an viele Länder der Welt genießt (FE 20.3.2021; vgl. TOI 21.3.2021), gleichzeitig jedoch bei der Durchimpfung der eigenen Bevölkerung landesweit lediglich einen Wert von rund zwei Prozent erreicht (HO 28.4.2021). Im ersten Quartal 2021 wird Indien mit einem Anstieg der Fallzahlen vor einer zweiten COVID-19 Welle erfasst (TOI 21.3.2021; vergleiche TFE 20.3.2021) und verzeichnete im Zeitraum ab April/Mai 2021 die höchsten Zahlen an täglichen Todesfällen wegen des Coronavirus seit Beginn der Pandemie (BAMF 3.5.2021). Kritik äußert sich aus dem Umstand heraus, dass Indien, ob seiner Pharmaindustrie, als "Apotheke der Welt" durch die Lieferung von Covid-19-Impfstoffen an viele Länder der Welt genießt (FE 20.3.2021; vergleiche TOI 21.3.2021), gleichzeitig jedoch bei der Durchimpfung der eigenen Bevölkerung landesweit lediglich einen Wert von rund zwei Prozent erreicht (HO 28.4.2021). Auch der Umstand, dass im Zuge der Regionalwahlen in einigen Bundesstaaten große Kundgebungen mit zum Teil Zehntausender Besucher abgehalten wurden, wie auch die Durchführung des hinuistischen Festes Kumbh-Mela in Haridwar im nördlichen Bundesstaat Uttarakhand, an dem im Zeitraum von Jänner 2021 bis zum
  8. April knapp 25 Millionen Hindus vor Ort teilgenommen haben, attestieren der indischen regierung eine "praktizierte Sorglosigkeit". Die Aussage der BJP bei einer Wahlveranstaltung im Bundestaat Assam in der verkündet wurde, "Wahlveranstaltungen und religiöse Zusammenkünfte tragen nicht zur Verbreitung von Covid-19 bei", wird kritisiert (BAMF 3.5.2021; vgl. HO 28.4.2021). Auch der Umstand, dass im Zuge der Regionalwahlen in einigen Bundesstaaten große Kundgebungen mit zum Teil Zehntausender Besucher abgehalten wurden, wie auch die Durchführung des hinuistischen Festes Kumbh-Mela in Haridwar im nördlichen Bundesstaat Uttarakhand, an dem im Zeitraum von Jänner 2021 bis zum
  9. April knapp 25 Millionen Hindus vor Ort teilgenommen haben, attestieren der indischen regierung eine "praktizierte Sorglosigkeit". Die Aussage der BJP bei einer Wahlveranstaltung im Bundestaat Assam in der verkündet wurde, "Wahlveranstaltungen und religiöse Zusammenkünfte tragen nicht zur Verbreitung von Covid-19 bei", wird kritisiert (BAMF 3.5.2021; vergleiche HO 28.4.2021). Seit Mai 2021 sind alle Erwachsenen impfberechtigt, davor nur über 45-Jährige. In mehreren Bundesstaaten des Landes ist der Impfstoff ausgegangen, Hilfsgüter aus mehreren Ländern wie Beatmungsgeräte, Anlagen zur Sauerstofferzeugung, Medikamente und Impfstoff werden Indien von der internationalen Staatengemeionschaft zur Verfügung gestellt. Medienberichten zufolge will Indien die eigene Impfstoffproduktion bis Juni 2021 erhöhen, von der staalichen indischen Eisenbahngesellschaft gab bekannt, 4.000 Waggons mit einer Kapazität von 64.000 Betten als provisorische Stationen für Corona-Patienten bereitzustellen (BAMF 3.5.2021). Alle Experten davon aus, dass kurzfristig die Fallzahlen wie auch die Zahlen der Toten weiter ansteigen werden, da das staatliche Gesundheitssystem in vielen Landesteilen schon jetzt an seine Grenzen gestoßen ist. Eine mittelfristige Prognose ist noch unklar. Eine Hoffnung stellt, bedingt durch den bereits erfolgten sehr breiten Ansteckung der Bevölkerung das Erreichen einer Herdenimmunität dar (HO 25.4.2021). Quellen: ● BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (3.5.2021): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw18-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=3, Zugriff 7.5.2021 ● BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (12.10.2020): https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2020/briefingnotes-kw42-2020.pdf;jsessionid=91E533F0FC7A0F35C0751A9F00F3D711.internet572?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 12.10.2020 ● DFAT – Australian Government - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (10.12.2020): DFAT Country Information Report India, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043026/country-information-report-india.pdf, Zugriff 18.1.2021 ● FE – Financial Express (20.3.2021): Coronavirus Lockdown 2021 News Highlights: Only partial relaxation from lockdown in Nagpur from Monday, https://www.financialexpress.com/lifestyle/health/coronavirus-lockdown-2021-live-news-coronavirus-india-latest-march-20-updates-narendra-modi-covid-lockdown-night-curfew-maharashtra-mumbai-pune-nagpur-uttar-pradesh-delhi-bengaluru-hyderabad-punjab-gu/2216571/, Zugriff 22.3.2021 ● FH – Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046516.html, Zugriff 22.3.2021 ● GTAI – German Trade & Invest [Deutschland] (3.12.2020): Indien sieht erste Anzeichen einer Konjunkturbelebung, https://www.gtai.de/gtai-de/trade/specials/special/indien/indien-sieht-erste-anzeichen-einer-konjunkturbelebung-234424, Zugriff 18.1.2021 ● HO – Heise Online (25.4.2021): Telepolis: Corona in Indien: Sorglosigkeit, Mutanten und himmelschreiende Ungleichheit, https://www.heise.de/tp/features/Corona-in-Indien-Sorglosigkeit-Mutanten-und-himmelschreiende-Ungleichheit-6030218.html, Zugriff 7.5.2021 ● HRW – Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043608.html, Zugriff 18.1.2021 ● ÖB – Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (9.2020): Asylländerbericht Indien ● PRC – Pew Research Center (18.3.2021): In the pandemic, India’s middle class shrinks and poverty spreads while China sees smaller changes, https://www.pewresearch.org/fact-tank/2021/03/18/in-the-pandemic-indias-middle-class-shrinks-and-poverty-spreads-while-china-sees-smaller-changes/, Zugriff 22.3.2021 ● TOI – Times of India (21.3.2021): Government failed to control Covid spread, must vaccinate all within months: Congress, http://timesofindia.indiatimes.com/articleshow/81618736.cms?utm_source=contentofinterest&utm_medium=text&utm_campaign=cppst, Zugriff 22.3.2021 ● WKO – Wirtschaftskammer Österreich [Österreich] (13.1.2021): Coronavirus: Situation in Indien, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-infos-indien.html, Zugriff 18.1.2021
  10. Bewegungsfreiheit Das Gesetz gewährt landesweite Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Migration und Repatriierung, und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 30.3.2021; vgl. AA 23.9.2020), allerdings verlangen Zentralregierung und die Bundesstaatenregierungen vor Reiseantritt von indischen Staatsbürgern spezielle Genehmigungen, um bestimmte gesperrte Regionen bzw. Sperrzonen betreten zu dürfen (USDOS 30.3.2021). Darüber hinaus wird von Einschränkungen der Bewegungsfreiheit für Angehörige der Dalits berichtet. Auch sind die Regierungen der Bundesstaaten angewiesen, die Bewegungsfreiheit der Rohingya auf bestimmte Orte zu beschränken (USDOS 30.3.2021). Das Gesetz gewährt landesweite Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Migration und Repatriierung, und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 30.3.2021; vergleiche AA 23.9.2020), allerdings verlangen Zentralregierung und die Bundesstaatenregierungen vor Reiseantritt von indischen Staatsbürgern spezielle Genehmigungen, um bestimmte gesperrte Regionen bzw. Sperrzonen betreten zu dürfen (USDOS 30.3.2021). Darüber hinaus wird von Einschränkungen der Bewegungsfreiheit für Angehörige der Dalits berichtet. Auch sind die Regierungen der Bundesstaaten angewiesen, die Bewegungsfreiheit der Rohingya auf bestimmte Orte zu beschränken (USDOS 30.3.2021). Die Regierung kann jedem Antragsteller per Gesetz die Ausstellung eines Reisepasses verweigern, wenn der Antragsteller an Aktivitäten außerhalb des Landes teilnimmt, "die der Souveränität und Integrität der Nation abträglich sind". Der Trend, die Ausfertigung und Aktualisierung von Reisedokumenten für Bürger aus Jammu und Kaschmir zu verzögern, hält weiterhin an. Eine Bearbeitung kann bis zu zwei Jahre dauern. Berichten zufolge unterziehen die Behörden in Jammu und Kaschmir geborene Antragsteller, einschließlich der Kinder von dort stationierten Militäroffizieren, zusätzliche Sicherheitsüberprüfungen, bevor sie entsprechende Reisedokumente ausstellen (USDOS 30.3.2021). Angesichts massiv gestiegener COVID-19-Infektionszahlen können nächtliche Ausgangssperren oder Lockdowns in allen Städten/Bundesstaaten ohne lange Vorankündigung verhängt werden (BMEIA 10.5.2021). Zunehmend werden Ausgangssperren orts- und lageabhängig verhängt. Viele Bundesstaaten führen zudem oft kurzfristig Einreisebeschränkungen und Kontrollmaßnahmen sowie sonstige einschränkende Maßnahmen ein. Das Verbindungsangebot des nationalen Eisenbahn- und Flugverkehrs ist gegenwärtig stark reduziert, die Einreise auf dem Landweg ist weiterhin nicht möglich (AA 30.4.2021). Es gibt kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem (DFAT 10.12.2020), sodass ein Großteil der Bevölkerung keinen Ausweis besitzt. Dies begünstigt die Niederlassung in einem anderen Landesteil im Falle von Verfolgung. Auch bei laufender strafrechtlicher Verfolgung ist nicht selten ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken eines anderen Landesteils möglich, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss. Die Einführung der Aadhaar-Karte im Jahre 2009 hat hieran nichts geändert, da die Registrierung nach wie vor auf freiwilliger Basis erfolgt (AA 23.9.2020). In den großen Städten ist die Polizei jedoch personell und materiell besser ausgestattet, sodass die Möglichkeit, aufgespürt zu werden, dort größer ist. Bekannte Persönlichkeiten ("high profile" persons) können nicht durch einen Umzug in einen anderen Landesteil der Verfolgung entgehen, wohl aber weniger bekannte Personen ("low profile" people) (ÖB 9.2020). Quellen: ● AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (30.4.2021): Indien: Reise- und Sicherheitshinweise (COVID-19-bedingte Reisewarnung) (gültig seit 27.4.2021), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/indien-node/indiensicherheit/205998, Zugriff 30.4.2021 ● AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.9.2020): Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2038579/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_zur_asyl-_und_abschiebungsrelevanten_Lage_in_der_Republik_Indien_%28Stand_Juni_2020%29%2C_23.09.2020.pdf, Zugriff 16.10.2020 ● BMEIA – Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten (10.5.2021): Indien (Republik Indien) Aktuelle Hinweise (Unverändert gültig seit: 3.5.2021), https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/indien/, Zugriff 10.5.2021 ● DFAT – Australian Government - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (10.12.2020): DFAT Country Information Report India, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043026/country-information-report-india.pdf, Zugriff 22.3.2021 ● ÖB – Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (9.2020): Asylländerbericht Indien ● USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048124.html, Zugriff 30.4.2021
  11. Grundversorgung und Wirtschaft Die Anzahl jener Personen, die in Indien unter der absoluten Armutsgrenze (1,90 USD/Tag Kaufkraft) leben, konnte zwischen 2012 und 2019 von 256 Mio. auf 76 Mio. reduziert werden.

Schätzungen könnten durch die COVID-Krise allerdings bis zu 200 Millionen Menschen wieder in die absolute Armut zurückgedrängt werden (ÖB 9.2020). Im Geschäftsjahr 2020/21 (1.April 2020 – 31.März 2021) brach Indiens BIP Wachstum mit einem Minus von sieben bis neun Prozent deutlich ein. Der massivste Wachstumsrückgang seit der Unabhängigkeit des Landes im Jahr 1947, verdeutlicht die Auswirkungen der strengen Lockdown Maßnahmen in der ersten sechs Monaten des Vorjahres (WKO 4.2021; vgl. TIE 26.1.2021). 80 Prozent der Arbeiterschaft im informellen Sektor während des Lockdown ihre Arbeit verloren (AAAI 8.2020). Hundertausende Wanderarbeiter flohen in den Wochen danach aus den Städten. Weil auch der Zug- und Bahnverkehr von der Regierung ausgesetzt wurde, müssten viele Arbeiter zum Teil auf den Autobahnen und Gleisen Hunderte Kilometer zu Fuß in ihre Dörfer zurücklegen. Hunderte starben dabei (HO 28.4.2021). Die wirtschaftlichen und sozialen Folgen sind für die Armen besonders gravierend (SZ 25.1.2021; vgl. HO 28.4.2021). Im Geschäftsjahr 2020/21 (1.April 2020 – 31.März 2021) brach Indiens BIP Wachstum mit einem Minus von sieben bis neun Prozent deutlich ein. Der massivste Wachstumsrückgang seit der Unabhängigkeit des Landes im Jahr 1947, verdeutlicht die Auswirkungen der strengen Lockdown Maßnahmen in der ersten sechs Monaten des Vorjahres (WKO 4.2021; vergleiche TIE 26.1.2021). 80 Prozent der Arbeiterschaft im informellen Sektor während des Lockdown ihre Arbeit verloren (AAAI 8.2020). Hundertausende Wanderarbeiter flohen in den Wochen danach aus den Städten. Weil auch der Zug- und Bahnverkehr von der Regierung ausgesetzt wurde, müssten viele Arbeiter zum Teil auf den Autobahnen und Gleisen Hunderte Kilometer zu Fuß in ihre Dörfer zurücklegen. Hunderte starben dabei (HO 28.4.2021). Die wirtschaftlichen und sozialen Folgen sind für die Armen besonders gravierend (SZ 25.1.2021; vergleiche HO 28.4.2021). Ab Oktober 2020 konnte wieder ein starker Wachstumsanstieg verzeichnet werden. Die Investitionsförderungsprogramm der Regierung und die Erleichterung der Vergabebedingungen für Investitionskredite haben sehr wesentlich zum Wiederanspringen der Konjunktur beigetragen (WKO 4.2021). Für 2021 wird ein Wirtschaftswachstum von mehr als sieben Prozent erwartet (TIE 26.1.2021). Der indische Arbeitsmarkt wird durch den informellen Sektor dominiert. Er umfasst Familien- und Kleinbetriebe der Landwirtschaft, des produzierenden Gewerbes sowie des Dienstleistungsbereichs und unterliegt keiner Kontrolle oder Besteuerung des Staates. Infolgedessen bestehen in diesem Bereich keine rechtsverbindlichen Bestimmungen oder formal geregelte Arbeitsverhältnisse. Annähernd 90 Prozent der Beschäftigten werden dem informellen Sektor zugerechnet – sie sind weder gegen Krankheit oder Arbeitsunfälle abgesichert, noch haben sie Anspruch auf soziale Leistungen oder Altersversorgung (Wienmann 2019; vgl. AAAI 8.2020). Der indische Arbeitsmarkt wird durch den informellen Sektor dominiert. Er umfasst Familien- und Kleinbetriebe der Landwirtschaft, des produzierenden Gewerbes sowie des Dienstleistungsbereichs und unterliegt keiner Kontrolle oder Besteuerung des Staates. Infolgedessen bestehen in diesem Bereich keine rechtsverbindlichen Bestimmungen oder formal geregelte Arbeitsverhältnisse. Annähernd 90 Prozent der Beschäftigten werden dem informellen Sektor zugerechnet – sie sind weder gegen Krankheit oder Arbeitsunfälle abgesichert, noch haben sie Anspruch auf soziale Leistungen oder Altersversorgung (Wienmann 2019; vergleiche AAAI 8.2020). Arbeitssuchende registrieren sich selbständig bei den Arbeitsagenturen und werden informiert sobald eine geeignete Stelle frei ist (BAMF 2020; vgl. PIB 23.7.2018). Einige Bundesstaaten geben Arbeitssuchenden eine finanzielle Unterstützung für die Dauer von drei Jahren. Für weitere Informationen sollte die jeweilige lokale Vermittlungsagentur kontaktiert werden. Diese bieten auch Beratungen an, bei denen sie Informationen zu Verfügung stellen (BAMF 2020). Arbeitssuchende registrieren sich selbständig bei den Arbeitsagenturen und werden informiert sobald eine geeignete Stelle frei ist (BAMF 2020; vergleiche PIB 23.7.2018). Einige Bundesstaaten geben Arbeitssuchenden eine finanzielle Unterstützung für die Dauer von drei Jahren. Für weitere Informationen sollte die jeweilige lokale Vermittlungsagentur kontaktiert werden. Diese bieten auch Beratungen an, bei denen sie Informationen zu Verfügung stellen (BAMF 2020). Die Regierung betreibt eine Vielzahl von Programmen zur Finanzierung von Wohnungen. Diese richten sich jedoch zumeist an Personen unterhalb der Armutsgrenze. Weiters bieten die Regierungen eine Vielzahl an Sozialhilfen an, die sich ebenfalls an unterprivilegierte Gruppen, wie die Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze, richten. Diese Programme werden grundsätzlich durch die lokalen Verwaltungen umgesetzt (Panchayat). Das staatliche Sozialversicherungsprogramm (National Social Assistance Programme) erfasst nur die Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze oder physisch Benachteiligte. Das staatliche Rentensystem National Pension System (NPS) ist ein freiwilliges, beitragsbasiertes System, welches es den Teilnehmern ermöglicht systematische Rücklagen während ihres Arbeitslebens anzulegen (BAMF 2020). Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer, Sozialhilfe oder ein anderes soziales Netz (AA 23.9.2020). Ein Programm, demzufolge 800 Mio. Menschen gratis Lebensmittelrationen erhalten (also etwa 2/3 der Bevölkerung) wurde bis November 2020 verlängert. Die Ausmaße dieses Programms verdeutlichen, wie hart Indien von der COVID-Krise und dem damit verbundenen Einbruch der Wirtschaft betroffen ist (ÖB 9.2020). Im September 2018 bestätigte der Oberste Gerichtshof die Verfassungsmäßigkeit des biometrischen Identifikationsprojekts Aadhaar. Im Juli 2019 verabschiedete das Parlament Änderungen zum Aadhaar-Gesetz. Damit wird der Weg für den Einsatz der Daten durch private Nutzer frei. Die geplanten Änderungen gaben Anlass zur Besorgnis hinsichtlich der Privatsphäre und des Datenschutzes und wurden angesichts eines Entscheids des Obersten Gerichtshofs vom September 2018 vorgenommen, welcher eine Nutzung von Aadhaar für andere Zwecke als den Zugang zu staatlichen Leistungen und die Erhebung von Steuern beschränkt (HRW 14.1.2020). Als Teil einer Armutsbekämpfungsinitiative wurde seit 2010 rund 1,2 Milliarden indischer Bürger eine Aadhaar-ID ausgestellt (ORF 27.9.2018; vgl. DFAT 10.12.2020). Ursprünglich wurde das System eingeführt, um Steuerbetrug entgegenzuwirken. In den folgenden Jahren wurde der Umfang jedoch stark ausgeweitet: In einigen indischen Bundesstaaten werden mittels Aadhaar Pensionen, Stipendien und die Essensausgabe für arme Menschen abgewickelt (ORF 27.9.2018). Um eine Aadhaar-Karte zu erhalten, sind keine umfangreichen Unterlagen erforderlich, und es stehen mehrere Optionen zur Verfügung, wodurch sie auch für ärmere Bürger ohne Papiere zugänglich ist. Die Verwendung biometrischer Daten, einschließlich Gesichtsauthentifizierung, Iris und Fingerabdruck, soll die doppelte Vergabe von UIDs an ein und dieselbe Person reduzieren oder verhindern. Während es möglich sein kann, eine Aadhaar-Karte unter falschem Namen zu erhalten, ist es weniger wahrscheinlich, dass eine Person mit denselben biometrischen Daten eine zweite Aadhaar-Karte unter einem anderen Namen erhalten kann (DFAT 10.12.2020). Aadhaar stellt für den Großteil der Bevölkerung den einzigen Zugang zu einem staatlich anerkannten Ausweis dar. Diejenigen, die sich bei Aadhaar angemeldet haben, erhielten nach der Übermittlung ihrer Fingerabdrücke und Netzhautscans eine eindeutige zwölfstellige Identifikationsnummer (BBC 26.9.2018; vgl. DFAT 10.12.2020). Die Aadhaar-Karte selbst ist kein sicheres Dokument, da sie auf Papier gedruckt wird, und obwohl sie nicht wie ein Personalausweis behandelt werden sollte, ist sie es in der Praxis doch (DFAT 10.12.2020). Im September 2018 bestätigte der Oberste Gerichtshof die Verfassungsmäßigkeit des biometrischen Identifikationsprojekts Aadhaar. Im Juli 2019 verabschiedete das Parlament Änderungen zum Aadhaar-Gesetz. Damit wird der Weg für den Einsatz der Daten durch private Nutzer frei. Die geplanten Änderungen gaben Anlass zur Besorgnis hinsichtlich der Privatsphäre und des Datenschutzes und wurden angesichts eines Entscheids des Obersten Gerichtshofs vom September 2018 vorgenommen, welcher eine Nutzung von Aadhaar für andere Zwecke als den Zugang zu staatlichen Leistungen und die Erhebung von Steuern beschränkt (HRW 14.1.2020). Als Teil einer Armutsbekämpfungsinitiative wurde seit 2010 rund 1,2 Milliarden indischer Bürger eine Aadhaar-ID ausgestellt (ORF 27.9.2018; vergleiche DFAT 10.12.2020). Ursprünglich wurde das System eingeführt, um Steuerbetrug entgegenzuwirken. In den folgenden Jahren wurde der Umfang jedoch stark ausgeweitet: In einigen indischen Bundesstaaten werden mittels Aadhaar Pensionen, Stipendien und die Essensausgabe für arme Menschen abgewickelt (ORF 27.9.2018). Um eine Aadhaar-Karte zu erhalten, sind keine umfangreichen Unterlagen erforderlich, und es stehen mehrere Optionen zur Verfügung, wodurch sie auch für ärmere Bürger ohne Papiere zugänglich ist. Die Verwendung biometrischer Daten, einschließlich Gesichtsauthentifizierung, Iris und Fingerabdruck, soll die doppelte Vergabe von UIDs an ein und dieselbe Person reduzieren oder verhindern. Während es möglich sein kann, eine Aadhaar-Karte unter falschem Namen zu erhalten, ist es weniger wahrscheinlich, dass eine Person mit denselben biometrischen Daten eine zweite Aadhaar-Karte unter einem anderen Namen erhalten kann (DFAT 10.12.2020). Aadhaar stellt für den Großteil der Bevölkerung den einzigen Zugang zu einem staatlich anerkannten Ausweis dar. Diejenigen, die sich bei Aadhaar angemeldet haben, erhielten nach der Übermittlung ihrer Fingerabdrücke und Netzhautscans eine eindeutige zwölfstellige Identifikationsnummer (BBC 26.9.2018; vergleiche DFAT 10.12.2020). Die Aadhaar-Karte selbst ist kein sicheres Dokument, da sie auf Papier gedruckt wird, und obwohl sie nicht wie ein Personalausweis behandelt werden sollte, ist sie es in der Praxis doch (DFAT 10.12.2020). Menschenrechtsgruppen äußern Bedenken, dass die Bedingungen zur Registrierung für Aadhaar arme und marginalisierte Menschen daran hindern, wesentliche, verfassungsmäßig garantierte Dienstleistungen wie etwa Nahrung und Gesundheitsversorgung zu erhalten (HRW 13.1.2018). Quellen: ● AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.9.2020): Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2038579/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_zur_asyl-_und_abschiebungsrelevanten_Lage_in_der_Republik_Indien_%28Stand_Juni_2020%29%2C_23.09.2020.pdf, Zugriff 16.10.2020 ● AAAI – Action Aid Association (India) (8.2020): Workers in the Time of Covid-19, https://www.actionaidindia.org/wp-content/uploads/2020/08/Workers-in-the-time-of-Covid-19_ebook1.pdf, Zugriff 7.5.2021 ● BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland]

(2020): Länderinformationsblatt Indien, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2019_India_DE.pdf, Zugriff 7.5.2021 ● BBC - British Broadcasting Corporation (26.9.2018): Aadhaar: India top court upholds world's largest biometric scheme, https://www.bbc.com/news/world-asia-india-44777787, Zugriff 17.1.2019 ● BICC - Bonn International Centre for Conversion (7.2020): Informationsdienst - Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte: Länderinformation Indien, http://ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/indien/2020_Indien.pdf, Zugriff 20.10.2020 ● DFAT – Australian Government - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (10.12.2020): DFAT Country Information Report India, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043026/country-information-report-india.pdf, Zugriff 7.5.2021 ● FES – Friedrich-Ebert-Stiftung (9.2019): Feminist perspectives on the future of work in India, http://library.fes.de/pdf-files/bueros/indien/15719.pdf, (Zugriff 18.3.2020 ● HO – Heise Online (25.4.2021): Telepolis: Corona in Indien: Sorglosigkeit, Mutanten und himmelschreiende Ungleichheit, https://www.heise.de/tp/features/Corona-in-Indien-Sorglosigkeit-Mutanten-und-himmelschreiende-Ungleichheit-6030218.html, Zugriff 7.5.2021 ● HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022689.html, Zugriff 17.1.2020 ● HRW - Human Rights Watch (13.1.2018): India: Identification Project Threatens Rights, https://www.ecoi.net/de/dokument/1422175.html, Zugriff 17.1.2019 ● ORF - Österreichischer Rundfunk [Österreich] (27.9.2018): Indiens Form der digitalen Überwachung, https://orf.at/stories/3035121/, Zugriff 17.1.2019 ● ÖB - Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (9.2020): Asylländerbericht Indien ● PIB - Press Information Bureau Government of India Ministry of Labour & Employment (23.7.2018): Modernisation of Employment Exchanges, http://pib.nic.in/newsite/PrintRelease.aspx?relid=180854, Zugriff 13.3.2020 ● SZ – Süddeutsche Zeitung (25.1.2021): Globale Armut steigt dramatisch an, https://www.sueddeutsche.de/wirtschaft/armut-corona-oxfam-kinder-1.5183057, Zugriff 7.5.2021 ● TIE – The Indian Express (26.1.2021): Indian economy estimated to contract by 9.6% in 2020, grow at 7.3% in 2021: UN, https://indianexpress.com/article/business/economy/indian-economy-estimated-to-contract-by-9-6-per-cent-in-2020-grow-at-7-3-per-cent-in-2021-un-7162196/, Zugriff 7.5.2021 ● WKO - Aussenwirtschaft Austria [Österreich] (4.2021): Aussen Wirtschaft Wirtschaftsbereich Indien, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/indien-wirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 11.5.2021
  1. Rückkehr Allein die Tatsache, dass eine Person einen Asylantrag gestellt hat, führt nicht zu nachteiligen Konsequenzen nach der Abschiebung (AA 23.9.2020; vgl. DFAT 10.12.2020). Abgeschobene erfahren bei der Rückkehr nach Indien von den indischen Behörden grundsätzlich keine nachteiligen Konsequenzen, abgesehen von einer Prüfung der Papiere und gelegentlichen Befragung durch die Sicherheitsbehörden. Gesuchte Personen müssen allerdings bei Einreise mit Verhaftung und Übergabe an die Sicherheitsbehörden rechnen (ÖB 9.2020; vgl. AA 23.9.2020).Allein die Tatsache, dass eine Person einen Asylantrag gestellt hat, führt nicht zu nachteiligen Konsequenzen nach der Abschiebung (AA 23.9.2020; vergleiche DFAT 10.12.2020). Abgeschobene erfahren bei der Rückkehr nach Indien von den indischen Behörden grundsätzlich keine nachteiligen Konsequenzen, abgesehen von einer Prüfung der Papiere und gelegentlichen Befragung durch die Sicherheitsbehörden. Gesuchte Personen müssen allerdings bei Einreise mit Verhaftung und Übergabe an die Sicherheitsbehörden rechnen (ÖB 9.2020; vergleiche AA 23.9.2020). Aktivisten, die im Ausland eine in Indien verbotene terroristische Vereinigung unterstützen, werden hierfür nach ihrer Rückkehr strafrechtlich verfolgt, sofern ihre Aktivitäten den indischen Behörden bekannt geworden sind. Es ist strafbar, zu Terrorgruppen Kontakte zu unterhalten oder an Handlungen beteiligt zu sein, die die Souveränität, Integrität oder Sicherheit Indiens gefährden. Menschenrechtsorganisationen berichten über Schikanen der indischen Polizei gegen Personen, die wegen terroristischer Aktivitäten verurteilt wurden, selbst wenn diese ihre Strafe bereits verbüßt haben (ÖB 9.2020). Auslandsaktivitäten bestimmter Gruppen (Sikhs, Kaschmiris) werden von indischer Seite beobachtet und registriert (ÖB 9.2020). Indien verfügt über kein zentrales Meldesystem, das es der Behörde ermöglicht, den Aufenthaltsort von Einwohnern im eigenen Bundesstaat zu überprüfen, geschweige denn in einem der anderen Bundesstaaten oder Unionsterritorien (DFAT 10.12.2020). Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer, Sozialhilfe gibt es nicht, die Rückkehrer sind auf die Unterstützung der eigenen Familie oder von Bekannten angewiesen (ÖB 9.2020). Quellen: ● AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.9.2020): Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2038579/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_zur_asyl-_und_abschiebungsrelevanten_Lage_in_der_Republik_Indien_%28Stand_Juni_2020%29%2C_23.09.2020.pdf, Zugriff 15.10.2020 ● DFAT – Australian Government - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (10.12.2020): DFAT Country Information Report India, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043026/country-information-report-india.pdf, Zugriff 22.3.2021 ● ÖB – Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (9.2020): Asylländerbericht Indien
  2. Beweiswürdigung: 2.
  3. Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund des sichergestellten indischen Reisepasses fest. Die Feststellungen über die Staatsangehörigkeit, Herkunft, Religionszugehörigkeit, Sprachkenntnisse, Schulbildung des Beschwerdeführers und seinen Aufenthalt im Herkunftsstaat vor seiner Ausreise beruhen im Übrigen auf dem rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.03.2019, W169 2190978-1/2E, zumal im gegenständlichen Verfahren insoweit keine Änderungen bekanntgegeben wurden. Die Feststellungen zur Einreise und zum Gang des Asylverfahrens, zur gegenständlichen Antragstellung, zum Reisepass des Beschwerdeführers sowie zu seiner Abschiebung stützen sich auf den unstrittigen Akteninhalt. Der Beschwerdeführer gab im gegenständlichen Verfahren selbst an, ledig und kinderlos zu sein, aber eine Beziehung zu führen. Ein gemeinsamer Haushalt wurde nicht behauptet und ergibt sich auch nicht aus dem vorgelegten Mietvertrag bzw. der Wohnrechtsvereinbarung. Die Feststellung zur Erwerbstätigkeit der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers ergibt sich wiederum aus den vorgelegten Lohnzetteln. Der Beschwerdeführer brachte im gegenständlichen Verfahren – anders noch als im Asylverfahren – weiters vor, dass sein Vater sowie ein Bruder in Deutschland leben würden, er Verwandtschaft in Österreich habe und seine Mutter im Herkunftsstaat lebe. Soweit nun im gegenständlichen Beschwerdeschriftsatz scheinbar behauptet wird, dass der Beschwerdeführer zusammen mit seinem Vater in Österreich gelebt habe, so widerspricht das dem bisherigen, unmissverständlichen Vorbringen des Beschwerdeführers im Verfahren und kann daher nicht der Entscheidung zugrunde gelegt werden. Im Übrigen gab der Beschwerdeführer stets an, mit seinen Angehörigen im telefonischen Kontakt zu stehen, wobei das im Umkehrschluss auch bedeutet, dass er mit seinem Vater und seinem Bruder nicht im (regelmäßigen) persönlichen Kontakt stand. Die Feststellungen über die besuchten Deutschkurse und die absolvierte Deutschprüfung folgen den Angaben und Vorlagen des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren. Der Beschwerdeführer gab erstmals in der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 20.05.2019 an, als unselbständiger Zeitungszusteller tätig zu sein und legte im gegenständlichen Verfahren Abänderungen seines diesbezüglichen Werkvertrages am 21.06.2019 und am 04.02.2020 sowie Gutschriften für den Zeitraum Mai 2021 bis August 2021 vor, woraus sich im Zweifel die Feststellung ergibt, dass der Beschwerdeführer zumindest seit Mai 2019 bis zu seiner Abschiebung als selbständiger Zeitungszusteller arbeitete, wobei sich sein festgestelltes Einkommen wiederum aus dem Schnitt der vorgelegten Gutschriften errechnet. Dass er sozialversichert war, stützt sich auf den vorgelegten Unterlagen der SVS. Die Feststellung der Unrechtmäßigkeit dieser Tätigkeit folgt aus seinem fehlenden Aufenthaltsrecht in dieser Zeit (vgl. § 32 NAG).Der Beschwerdeführer gab erstmals in der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 20.05.2019 an, als unselbständiger Zeitungszusteller tätig zu sein und legte im gegenständlichen Verfahren Abänderungen seines diesbezüglichen Werkvertrages am 21.06.2019 und am 04.02.2020 sowie Gutschriften für den Zeitraum Mai 2021 bis August 2021 vor, woraus sich im Zweifel die Feststellung ergibt, dass der Beschwerdeführer zumindest seit Mai 2019 bis zu seiner Abschiebung als selbständiger Zeitungszusteller arbeitete, wobei sich sein festgestelltes Einkommen wiederum aus dem Schnitt der vorgelegten Gutschriften errechnet. Dass er sozialversichert war, stützt sich auf den vorgelegten Unterlagen der SVS. Die Feststellung der Unrechtmäßigkeit dieser Tätigkeit folgt aus seinem fehlenden Aufenthaltsrecht in dieser Zeit vergleiche Paragraph 32, NAG). Der Beschwerdeführer gab im gegenständlichen Verfahren selbst an, bei keinem Verein oder einer sonstigen Organisation Mitglied gewesen zu sein bzw. regelmäßig ein Fitness-Center besucht zu haben und legte diverse Zertifikate über die Teilnahme an Bodybuilding-Veranstaltungen vor. Obgleich der Beschwerdeführer insoweit keine Belege vorlegte, kann ihm aufgrund dessen darin gefolgt werden, dass er Freunde und Bekannte in Österreich gefunden hat. Der Beschwerdeführer gab zuletzt im Asylverfahren an, gesund zu sein und machte seither keine gegenteiligen Angaben, weshalb weiterhin davon auszugehen war. Dass der Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten ist, folgt aus einer Einsichtnahme in das österreichische Strafregister. 2.
  4. Die oben wiedergegebenen Feststellungen zur Situation in Indien ergeben sich aus den im angefochtenen Bescheid herangezogenen Länderberichten, die dieser Entscheidung zugrunde gelegt wurden. Bei den angeführten Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Indien ergeben. Den Länderberichten wurde nicht entgegengetreten.
  5. Rechtliche Beurteilung: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Zum Spruchteil A) 3.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:

§ 56Abs. 1 Asyl

G 2005 kann im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist (Z 1), davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist (Z 2) und das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Int

G erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 3). Liegen nur die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 vor, ist

§ 56Abs. 2 Asyl

G 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.

Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005 kann im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist (Ziffer eins,), davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist (Ziffer 2,) und das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird (Ziffer 3,). Liegen nur die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins und 2 vor, ist

Paragraph 56, Absatz 2, AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.

§ 56Abs. 3 Asyl

G 2005 hat die Behörde den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 26) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand.

Paragraph 56, Absatz 3, AsylG 2005 hat die Behörde den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 26,) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand.

§ 60Abs. 1 Asyl

G 2005 dürfen Aufenthaltstitel einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung

§§ 52i

Vm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht (Z 1), oder gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht (Z 2).

Paragraph 60, Absatz eins, AsylG 2005 dürfen Aufenthaltstitel einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 Absatz 2, oder 3 FPG besteht (Ziffer eins,), oder gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht (Ziffer 2,). Aufenthaltstitel

§ 56Asyl

G 2005 dürfen einem Drittstaatsangehörigen

§ 60Abs.

2 leg. cit. nur erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird (Z 1), der Drittstaatsangehörige über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist (Z 2), der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (§ 11 Abs. 5 NAG) führen könnte (Z 3), und durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden (Z 4).Aufenthaltstitel

Paragraph 56, AsylG 2005 dürfen einem Drittstaatsangehörigen

Paragraph 60, Absatz 2, leg. cit. nur erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird (Ziffer eins,), der Drittstaatsangehörige über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist (Ziffer 2,), der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Paragraph 11, Absatz 5, NAG) führen könnte (Ziffer 3,), und durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden (Ziffer 4,).

§ 60Abs. 3 Asyl

G 2005 dürfen Aufenthaltstitel einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wenn dieser ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können (Z 1) oder im Falle der §§ 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde (Z 2).

Paragraph 60, Absatz 3, AsylG 2005 dürfen Aufenthaltstitel einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wenn dieser ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können (Ziffer eins,) oder im Falle der Paragraphen 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde (Ziffer 2,).

§ 58Abs. 5 Asyl

G 2005 sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55bis 57 Asyl

G 2005 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen. Im Antrag ist

§ 58Abs. 6 Asyl

G 2005 der angestrebte Aufenthaltstitel

§§ 55bis 57 Asyl

G 2005 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.

Paragraph 58, Absatz 5, AsylG 2005 sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55 bis 57 AsylG 2005 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen. Im Antrag ist

Paragraph 58, Absatz 6, AsylG 2005 der angestrebte Aufenthaltstitel

Paragraphen 55 bis 57 AsylG 2005 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; Paragraph 13, Absatz 3, AVG gilt. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55bis 57 Asyl

G 2005 begründen

§ 58Abs. 13 Asyl

G 2005 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55und 57 Asyl

G 2005 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 56

hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung

§ 56

eingeleitet wurde (Z 1) und die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 56wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs.

1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben (Z 2).Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55 bis 57 AsylG 2005 begründen

Paragraph 58, Absatz 13, AsylG 2005 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55 und 57 AsylG 2005 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 56, hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung

Paragraph 56, eingeleitet wurde (Ziffer eins,) und die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 56, wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben (Ziffer 2,). Im vorliegenden Fall hielt sich der Beschwerdeführer zum maßgeblichen Zeitpunkt seiner verfahrensgegenständlichen Antragsstellung am 29.07.2021 seit seiner Einreise in das Bundesgebiet im Februar 2016 rund fünfeinhalb Jahre durchgehend im österreichischen Bundesgebiet auf, weshalb die Voraussetzung des § 56 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 erfüllt ist.Im vorliegenden Fall hielt sich der Beschwerdeführer zum maßgeblichen Zeitpunkt seiner verfahrensgegenständlichen Antragsstellung am 29.07.2021 seit seiner Einreise in das Bundesgebiet im Februar 2016 rund fünfeinhalb Jahre durchgehend im österreichischen Bundesgebiet auf, weshalb die Voraussetzung des Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 erfüllt ist. Der Beschwerdeführer war von der Stellung seines Antrags auf internationalen Schutz am 15.02.2016 bis zur Beendigung seines Asylverfahrens durch Zustellung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.03.2019 am 06.03.2019 als Asylwerber im zugelassenen Verfahren und somit rechtmäßig (vgl. § 13 AsylG 2005) im Bundesgebiet aufhältig. Diese Aufenthaltsdauer von etwas mehr als drei Jahren entspricht auch mehr als der Hälfte der Gesamtaufenthaltsdauer bis zur gegenständlichen Antragstellung, weshalb auch die Voraussetzung des § 56 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 erfüllt ist.Der Beschwerdeführer war von der Stellung seines Antrags auf internationalen Schutz am 15.02.2016 bis zur Beendigung seines Asylverfahrens durch Zustellung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.03.2019 am 06.03.2019 als Asylwerber im zugelassenen Verfahren und somit rechtmäßig vergleiche Paragraph 13, AsylG 2005) im Bundesgebiet aufhältig. Diese Aufenthaltsdauer von etwas mehr als drei Jahren entspricht auch mehr als der Hälfte der Gesamtaufenthaltsdauer bis zur gegenständlichen Antragstellung, weshalb auch die Voraussetzung des Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 erfüllt ist. Der Beschwerdeführer hat jedoch nicht das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Int

G erfüllt, noch übt er eine erlaubte Erwerbstätigkeit aus, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze erreicht wird, weshalb die Tatbestandsvoraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 nicht erfüllt sind. Der Beschwerdeführer legte nämlich einerseits lediglich ein Deutschzertifikat auf dem Niveau A1 vor und war andererseits seine Erwerbstätigkeit mangels Aufenthaltsrechts nicht erlaubt.Der Beschwerdeführer hat jedoch nicht das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, IntG erfüllt, noch übt er eine erlaubte Erwerbstätigkeit aus, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze erreicht wird, weshalb die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 nicht erfüllt sind. Der Beschwerdeführer legte nämlich einerseits lediglich ein Deutschzertifikat auf dem Niveau A1 vor und war andererseits seine Erwerbstätigkeit mangels Aufenthaltsrechts nicht erlaubt. Da der Beschwerdeführer somit nur die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1 und Z 2 AsylG 2005 und nicht jene der Z 3 erfüllt, scheidet die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ aus.Da der Beschwerdeführer somit nur die Voraussetzungen des Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, AsylG 2005 und nicht jene der Ziffer 3, erfüllt, scheidet die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ aus. Somit ist nun zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 56 Abs. 3 AsylG 2005 iVm den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 und Abs. 3 AslyG 2005 vorliegen und dem Beschwerdeführer eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen ist:Somit ist nun zu prüfen, ob die Voraussetzungen des Paragraph 56, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 und Absatz 3, AslyG 2005 vorliegen und dem Beschwerdeführer eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen ist: Der Beschwerdeführer war zwar vor seiner Abschiebung Untermieter einer ortsüblichen Unterkunft und verfügte aufgrund seiner Erwerbstätigkeit über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz. Allerdings gestaltete sich seine Erwerbstätigkeit als unrechtmäßig, wodurch er tatsächlich nicht selbsterhaltungsfähig war und somit die Erteilungsvoraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 2 und 3 AsylG 2005 nicht erfüllte, zumal der Beschwerdeführer bereits vor der gegenständlichen Bescheiderlassung abgeschoben wurde. Mag auch vorgebracht worden sein, dass die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers ihn gegebenenfalls finanziell unterstützen würde, so entspricht dies nicht dem Erfordernis einer Patenschaftserklärung, zumal aus ihren vorgelegten Lohnzetteln auch keine entsprechende finanzielle Möglichkeit hervorginge. Schon dahingehend war dem Beschwerdeführer somit die Erteilung eines Aufenthaltstitels zu versagen.Der Beschwerdeführer war zwar vor seiner Abschiebung Untermieter einer ortsüblichen Unterkunft und verfügte aufgrund seiner Erwerbstätigkeit über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz. Allerdings gestaltete sich seine Erwerbstätigkeit als unrechtmäßig, wodurch er tatsächlich nicht selbsterhaltungsfähig war und somit die Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 AsylG 2005 nicht erfüllte, zumal der Beschwerdeführer bereits vor der gegenständlichen Bescheiderlassung abgeschoben wurde. Mag auch vorgebracht worden sein, dass die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers ihn gegebenenfalls finanziell unterstützen würde, so entspricht dies nicht dem Erfordernis einer Patenschaftserklärung, zumal aus ihren vorgelegten Lohnzetteln auch keine entsprechende finanzielle Möglichkeit hervorginge. Schon dahingehend war dem Beschwerdeführer somit die Erteilung eines Aufenthaltstitels zu versagen. Aber auch sonst ging aus dem Antrag des Beschwerdeführers kein besonders berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne der Kriterien des § 56 Abs. 3 AsylG 2005 hervor, der zur Erteilung eines Aufenthaltstitels führen könnte. Der Beschwerdeführer absolvierte erst mehr als fünf Jahre nach seiner Einreise in das Bundesgebiet eine Deutschprüfung auf dem elementaren Niveau A1 und machte somit gerade keine sprachliche Integration geltend. Auch wenn er nach Abschluss seines Asylverfahrens einer selbständigen Erwerbstätigkeit als Zusteller nachging, so war diese doch mangels Aufenthaltsrechts unrechtmäßig und dadurch in ihrer Bedeutung stark relativiert. Eine schulische oder berufliche Ausbildung wurde vom Beschwerdeführer im Übrigen nicht dargetan. Auch die nunmehrige Führung einer Beziehung zu einer österreichischen Staatsbürgerin vermag letztlich nichts an der Beurteilung zu ändern, zumal weder eine Ehegemeinschaft noch ein gemeinsamer Haushalt bestand und die Beziehung während des unrechtmäßigen und somit höchst unsicheren Aufenthaltes des Beschwerdeführers eingegangen wurde. Nicht zuletzt täuschte der Beschwerdeführer die Behörden wissentlich über den Besitz eines gültigen Reisepasses. Es wäre demnach dem Beschwerdeführer nach Abschluss seines Asylverfahrens Anfang 2019 möglich und zumutbar gewesen in seinen Herkunftsstaat auszureisen, statt entgegen seiner entsprechenden Verpflichtung seinen unrechtmäßigen Aufenthalt in Österreich zu perpetuieren. Insoweit im Beschwerdeschriftsatz hierzu erstmals ausgeführt wird, dass ihm die Ausreise pandemiebedingt nicht möglich gewesen wäre, so geht dies schon allein vor dem Hintergrund, dass diese erst Anfang 2020 ausbrach und auch danach notorisch nur befristet der Flugverkehr eingeschränkt war, ins Leere. Es liegen somit im Ergebnis, zumal in Betrachtung der Abschiebung des Beschwerdeführers, keinerlei Gründe vor, die zur Gewährung eines Aufenthaltstitels führen könnten.Aber auch sonst ging aus dem Antrag des Beschwerdeführers kein besonders berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne der Kriterien des Paragraph 56, Absatz 3, AsylG 2005 hervor, der zur Erteilung eines Aufenthaltstitels führen könnte. Der Beschwerdeführer absolvierte erst mehr als fünf Jahre nach seiner Einreise in das Bundesgebiet eine Deutschprüfung auf dem elementaren Niveau A1 und machte somit gerade keine sprachliche Integration geltend. Auch wenn er nach Abschluss seines Asylverfahrens einer selbständigen Erwerbstätigkeit als Zusteller nachging, so war diese doch mangels Aufenthaltsrechts unrechtmäßig und dadurch in ihrer Bedeutung stark relativiert. Eine schulische oder berufliche Ausbildung wurde vom Beschwerdeführer im Übrigen nicht dargetan. Auch die nunmehrige Führung einer Beziehung zu einer österreichischen Staatsbürgerin vermag letztlich nichts an der Beurteilung zu ändern, zumal weder eine Ehegemeinschaft noch ein gemeinsamer Haushalt bestand und die Beziehung während des unrechtmäßigen und somit höchst unsicheren Aufenthaltes des Beschwerdeführers eingegangen wurde. Nicht zuletzt täuschte der Beschwerdeführer die Behörden wissentlich über den Besitz eines gültigen Reisepasses. Es wäre demnach dem Beschwerdeführer nach Abschluss seines Asylverfahrens Anfang 2019 möglich und zumutbar gewesen in seinen Herkunftsstaat auszureisen, statt entgegen seiner entsprechenden Verpflichtung seinen unrechtmäßigen Aufenthalt in Österreich zu perpetuieren. Insoweit im Beschwerdeschriftsatz hierzu erstmals ausgeführt wird, dass ihm die Ausreise pandemiebedingt nicht möglich gewesen wäre, so geht dies schon allein vor dem Hintergrund, dass diese erst Anfang 2020 ausbrach und auch danach notorisch nur befristet der Flugverkehr eingeschränkt war, ins Leere. Es liegen somit im Ergebnis, zumal in Betrachtung der Abschiebung des Beschwerdeführers, keinerlei Gründe vor, die zur Gewährung eines Aufenthaltstitels führen könnten. 3.2. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides:3.2. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides:

§ 57Abs. 1 Asyl

G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:

Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

  1. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
  2. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
  3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. Der Beschwerdeführer wurde bereits abgeschoben. Sein Aufenthalt war nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren, noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.Der Beschwerdeführer wurde bereits abgeschoben. Sein Aufenthalt war nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren, noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde. § 10 Abs. 3 AsylG 2005 lautet: „Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55

, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.“Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 lautet: „Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt.“

§ 52Abs.

3 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55, 56 oder 57 Asyl

G 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

Paragraph 52, Absatz 3, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird. § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet: „

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.“

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423). Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494

(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage
(1996)Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt vergleiche dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage
(1996)Rz 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Die zeitliche Komponente spielt jedoch eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessensabwägung zukommt (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 ua, mwH).Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Die zeitliche Komponente spielt jedoch eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessensabwägung zukommt vergleiche VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 ua, mwH). Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN).Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN). Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479). Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH
  1. 2002, 2002/18/0190).Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479). Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH
  2. 2002, 2002/18/0190). Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert. In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Artikel 8, EMRK thematisiert. In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte. Der rund dreijährige Aufenthalt des Beschwerdeführers nach seiner illegalen, schlepperunterstützten Einreise in das Bundesgebiet im Februar 2016 bis zur Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes im März 2019 war bloß aufgrund der vorliegenden Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig und musste sich der Beschwerdeführer seines unsicheren Aufenthaltes bewusst gewesen sein. Ab der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hielt sich der Beschwerdeführer bis zu seiner Abschiebung im November 2021 rund zweieinhalb weitere Jahre rechtwidrig in Österreich auf. Obwohl der Beschwerdeführer über einen gültigen Reisepass verfügte, kam er nicht von selbst seiner Ausreiseverpflichtung nach, sondern täuschte zudem die belangte Behörde über den Besitz dieses Passes und stellte den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 56Asyl

G 2005. Dahingehend ist die Bedeutung der Aufenthaltsdauer wie auch die Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers als deutlich gemindert anzusehen (vgl. VwGH 15.03.2016, Ra 2015/21/0180). Der Beschwerdeführer verfügte überdies nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des bloß vorübergehenden Aufenthaltsrechts aufgrund des Asylverfahrens.Der rund dreijährige Aufenthalt des Beschwerdeführers nach seiner illegalen, schlepperunterstützten Einreise in das Bundesgebiet im Februar 2016 bis zur Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes im März 2019 war bloß aufgrund der vorliegenden Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig un

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