RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.03.2022 GeschäftszahlW175 2213094-1 Spruch, W175-2213094-1/22E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin M
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , , Text
Begründung:, , Begründung:
- Verfahrensgang und Sachverhaltsdarstellung:
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 30.12.2021 zu W175-2213094-1/19E, wurde in teilweiser Stattgebung der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) dem Beschwerdeführer (BF) der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG) eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer von einem Jahr erteilt.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 30.12.2021 zu W175-2213094-1/19E, wurde in teilweiser Stattgebung der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) dem Beschwerdeführer (BF) der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt und gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG) eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer von einem Jahr erteilt. Dabei wurde im Erkenntnis das Geburtsdatum des Beschwerdeführers ohne hinreichende Konkretisierung mit „ XXXX alias XXXX angeführt. Dabei wurde im Erkenntnis das Geburtsdatum des Beschwerdeführers ohne hinreichende Konkretisierung mit „ römisch 40 alias römisch 40 angeführt.
- Mit Antrag auf Berichtigung vom 14.01.2022 beantragte der BF sein Geburtsdatum auf XXXX festzulegen und demgemäß zu berichtigen, da bereits die weiße Karte des BF und alle anderen Dokumente des BF auf gegenständliches Geburtsdatum lauten.
- Mit Antrag auf Berichtigung vom 14.01.2022 beantragte der BF sein Geburtsdatum auf römisch 40 festzulegen und demgemäß zu berichtigen, da bereits die weiße Karte des BF und alle anderen Dokumente des BF auf gegenständliches Geburtsdatum lauten.
- Bei dem im Spruch des Erkenntnisses vom 30.12.2021 zu W175-2213094-1/19E angeführten und nicht hinreichend konkretisierten Geburtsdatum handelt sich um einen Schreibfehler, der offensichtlich auf einem Versehen beruht.
- Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): Gemäß § 62 Abs. AVG kann die Behörde jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden berichtigen.Gemäß Paragraph 62, Abs. AVG kann die Behörde jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden berichtigen. Die Anwendung des § 62 Abs. 4 setzt einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie die Offenkundigkeit gegeben ist (VwSlg 8545A/1974). Die Berichtigung ist auf jene Fälle ihrer Fehlerhaftigkeit eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, das heißt, dass die Unrichtigkeit des Bescheides von der Behörde – bei entsprechender Aufmerksamkeit – bei Erlassung hätte vermieden werden können (VwSlg 13.233A/1990; Verwaltungsgerichtshof – VwGH 27.02.2004, 2003/02/0144). Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn zu dessen Erkennung kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig ist, wobei vom Maßstab eines mit der zu behandelnden Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen ist (VwGH 13.09.1991, 90/18/0248; vgl. zu alledem näher Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 2005, § 62 Rz 45 ff.).Die Anwendung des Paragraph 62, Absatz 4, setzt einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie die Offenkundigkeit gegeben ist (VwSlg 8545A/1974). Die Berichtigung ist auf jene Fälle ihrer Fehlerhaftigkeit eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, das heißt, dass die Unrichtigkeit des Bescheides von der Behörde – bei entsprechender Aufmerksamkeit – bei Erlassung hätte vermieden werden können (VwSlg 13.233A/1990; Verwaltungsgerichtshof – VwGH 27.02.2004, 2003/02/0144). Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn zu dessen Erkennung kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig ist, wobei vom Maßstab eines mit der zu behandelnden Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen ist (VwGH 13.09.1991, 90/18/0248; vergleiche zu alledem näher Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 2005, Paragraph 62, Rz 45 ff.). Im gegenständlichen Verfahren handelt es sich beim unrichtig angeführten Geburtsdatum des BF im Spruch des Erkenntnisses vom 30.12.2021 zu W175-2213094-1/19E um einen offenkundigen, gemäß § 62 Abs. 4 AVG der Berichtigung zugänglichen Schreibfehler.Im gegenständlichen Verfahren handelt es sich beim unrichtig angeführten Geburtsdatum des BF im Spruch des Erkenntnisses vom 30.12.2021 zu W175-2213094-1/19E um einen offenkundigen, gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG der Berichtigung zugänglichen Schreibfehler. Einem Berichtigungsbescheid (hier: Berichtigungsbeschluss) kommt nur feststellende, nicht jedoch rechtsgestaltende Wirkung zu. Seine Funktion erschöpft sich ausschließlich in der Feststellung des tatsächlichen Inhaltes des berichtigten Bescheides (Beschlusses) schon zum Zeitpunkt seiner in berichtigungsbedürftiger Form erfolgten Erlassung. Einem solchen Verständnis vom Wesen des Berichtigungsbescheides entspricht die ständige Rechtsprechung des VwGH des Inhaltes, dass ein Berichtigungsbescheid mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit bildet, sodass der berichtigte Bescheid im Sinne des Berichtigungsbescheides in dem Zeitpunkt als geändert angesehen werden muss, in dem er in Rechtskraft erwachsen ist (VwGH 14.10.2003, 2001/05/0632). Der BF hat im Beschwerdeverfahren – in concreto in der öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG – mittels Ausweisung durch die Vorlage seiner auf das Geburtsdatum des XXXX lautenden Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG Nr. 151849848-002 sowie auch durch Angabe desselben Geburtsdatums in der mündlichen Verhandlung klar auf gegenständliches Geburtsdatum, lautend auf XXXX , hingewiesen.Der BF hat im Beschwerdeverfahren – in concreto in der öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG – mittels Ausweisung durch die Vorlage seiner auf das Geburtsdatum des römisch 40 lautenden Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß Paragraph 51, AsylG Nr. 151849848-002 sowie auch durch Angabe desselben Geburtsdatums in der mündlichen Verhandlung klar auf gegenständliches Geburtsdatum, lautend auf römisch 40 , hingewiesen. Aufgrund dieses Vorbringens gibt es keine Gründe, von der Richtigkeit eines anderen Geburtsdatums auszugehen, wie auch der Verhandlungsschrift zu entnehmen ist. In der verfahrensabschließenden verwaltungsgerichtlichen Entscheidung wurde jedoch irrtümlich nicht das verfahrensaktuelle Geburtsdatum des BF angenommen, sondern das im Bescheid des BFA nicht hinreichend konkretisierte Geburtsdatum lautend auf „ XXXX alias XXXX “ festgestellt. In der verfahrensabschließenden verwaltungsgerichtlichen Entscheidung wurde jedoch irrtümlich nicht das verfahrensaktuelle Geburtsdatum des BF angenommen, sondern das im Bescheid des BFA nicht hinreichend konkretisierte Geburtsdatum lautend auf „ römisch 40 alias römisch 40 “ festgestellt. Die Unrichtigkeit ist offenkundig und hätte daher bei entsprechender Aufmerksamkeit im Zuge der Erlassung des o.a. Erkenntnisses vermieden werden können, und ist sie überdies klar erkennbar, weshalb im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung spruchgemäß vorzugehen war. Zu Spruchteil B): Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH zu den Voraussetzungen für die Erlassung eines Berichtigungsbescheides (bzw. Beschlusses) auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH zu den Voraussetzungen für die Erlassung eines Berichtigungsbescheides (bzw. Beschlusses) auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W175.2213094.1.00