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{'item': 'W178 2228149-1'}

Obsah (7)Art. 133§ 33§ 113§ 4§ 35§ 111§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.03.2022 GeschäftszahlW178 2228149-1 SpruchW178 2228149-1/11E, W178 2228149-1/11E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid vom 05.11.2019 der ÖGK wurde dem Beschwerdeführer ein Beitragszuschlag in Höhe von EUR 1.000,- vorgeschrieben, weil die Anmeldung für Herrn XXXX , (im Folgenden: Herr M.) zur Pflichtversicherung als Dienstnehmer nicht vor Arbeitsantritt erstattet worden sei.
  2. Mit Bescheid vom 05.11.2019 der ÖGK wurde dem Beschwerdeführer ein Beitragszuschlag in Höhe von EUR 1.000,- vorgeschrieben, weil die Anmeldung für Herrn römisch 40 , (im Folgenden: Herr M.) zur Pflichtversicherung als Dienstnehmer nicht vor Arbeitsantritt erstattet worden sei. Im Rahmen der am 20.08.2019 erfolgten Betretung durch die Finanzpolizei in der Kfz-Servicestation des Beschwerdeführers sei festgestellt worden, dass die Anmeldung für Herrn M. am 20.08.2019 nicht vor Arbeitsantritt erstattet worden sei.
  3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte begründend aus, dass Herr M. nie bei ihm als Mechaniker beschäftigt gewesen sei. Er habe ihm lediglich Werkzeuge geliehen und ihm gestattet Ersatzteile aus Autos, die zur Verschrottung vorgesehen seien, auszubauen und in das Auto seines Cousins mit dem Kennzeichen XXXX IR einzubauen. Aus diesem Grund habe kein Anlass bestanden Herrn M. anzumelden.
  4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte begründend aus, dass Herr M. nie bei ihm als Mechaniker beschäftigt gewesen sei. Er habe ihm lediglich Werkzeuge geliehen und ihm gestattet Ersatzteile aus Autos, die zur Verschrottung vorgesehen seien, auszubauen und in das Auto seines Cousins mit dem Kennzeichen römisch 40 IR einzubauen. Aus diesem Grund habe kein Anlass bestanden Herrn M. anzumelden.
  5. Die ÖGK forderte den Beschwerdeführer mit Mängelbehebungsauftrag vom 03.12.2019 auf, bis zum 17.12.2019 ein Begehren vorzubringen, aus welchem hervorgehe, welches Ziel er mit der eingebrachten Beschwerde anstrebe.
  6. Mit Schreiben vom 15.12.2019 gab der Beschwerdeführer an, dass er die Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehre.
  7. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 09.01.2020 wies die ÖGK die Beschwerde als unbegründet ab. Begründend wurde angeführt, dass Herr M. im Zuge der Kontrolle am 20.08.2019 arbeitend am Kfz XXXX GZ angetroffen worden sei. Er habe seit 09:00 Uhr desselben Tages für den Beschwerdeführer gearbeitet. Sämtliche Betriebsmittel für seine Tätigkeit seien vom Beschwerdeführer zur Verfügung gestellt worden. Herr M. sei an den Arbeitsort gebunden gewesen und hätte diesen nicht einfach abändern können. Er habe eine Arbeitsleistung erbracht, für die ihm ein Entgelt zustehe. Die Anmeldung zur Sozialversicherung sei nicht vor Arbeitsantritt erstattet worden und bis dato noch nicht nachgeholt worden. Dem Beschwerdeführer sei bis dato kein Beitragszuschlag vorgeschrieben worden. Das Beschwerdevorbringen stehe im Widerspruch zu den Angaben des Herrn M. im Zuge der Kontrolle und sei als reine Schutzbehauptung zu werten. Begründend wurde angeführt, dass Herr M. im Zuge der Kontrolle am 20.08.2019 arbeitend am Kfz römisch 40 GZ angetroffen worden sei. Er habe seit 09:00 Uhr desselben Tages für den Beschwerdeführer gearbeitet. Sämtliche Betriebsmittel für seine Tätigkeit seien vom Beschwerdeführer zur Verfügung gestellt worden. Herr M. sei an den Arbeitsort gebunden gewesen und hätte diesen nicht einfach abändern können. Er habe eine Arbeitsleistung erbracht, für die ihm ein Entgelt zustehe. Die Anmeldung zur Sozialversicherung sei nicht vor Arbeitsantritt erstattet worden und bis dato noch nicht nachgeholt worden. Dem Beschwerdeführer sei bis dato kein Beitragszuschlag vorgeschrieben worden. Das Beschwerdevorbringen stehe im Widerspruch zu den Angaben des Herrn M. im Zuge der Kontrolle und sei als reine Schutzbehauptung zu werten.
  8. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht einen Vorlageantrag, in dem er ergänzend vorbrachte, dass sich die Angaben auf dem von Herrn M. ausgefüllten Personenblatt nur auf die Adresse, nicht jedoch auf eine allfällige Beschäftigung beziehen könnten. Die Deutschkenntnisse des Herrn M. seien sehr gering. Die Betriebsmittel seien Herrn M. aus humanitären Gründen unentgeltlich zur Verfügung gestellt worden. Als der Beschwerdeführer vor 30 Jahren nach Österreich gekommen sei, sei er selbst auf die Hilfsbereitschaft anderer angewiesen gewesen. Die verschmutzte Kleidung habe sich aus den Tätigkeiten am Auto des Cousins ergeben. Die Behauptung der Kasse, dass es sich um eine reine Schutzbehauptung zur Verschleierung eines Dienstverhältnisses handle, weise er entschieden zurück und ersuche um Aufhebung des Bescheides.
  9. Die ÖGK legte die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht samt dem Verwaltungsakt vor und merkte in einer angeschlossenen Stellungnahme an, dass Herr M. das Personenblatt in seiner Muttersprache vorgelegt bekommen habe und ausreichend Gelegenheit gehabt habe, Verständnisfragen zum Personenblatt zu stellen. Die Angaben des Betretenen seien nachvollziehbar und widerspruchsfrei. Es entspreche der Lebenserfahrung, dass Angaben ohne Kenntnis eines Verfahrens bzw. die ersten Angaben in einem laufenden Verfahren der Wahrheit am Nächsten kommen würden. Daher bestehe an den Angaben des Herrn M., dass er für den Beschwerdeführer tätig geworden sei, kein Zweifel.
  10. Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte mit Schreiben vom 19.11.2020 die Bezirkshauptmannschaft XXXX um Auskunft betreffend den Stand des Strafverfahrens, sowie betreffend die Frage, auf welche Personen die Kennzeichen XXXX IR und XXXX GZ zugelassen seien.
  11. Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte mit Schreiben vom 19.11.2020 die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 um Auskunft betreffend den Stand des Strafverfahrens, sowie betreffend die Frage, auf welche Personen die Kennzeichen römisch 40 IR und römisch 40 GZ zugelassen seien.
  12. Die Bezirkshauptmannschaft XXXX übermittelte daraufhin die beiden Auskünfte aus dem Kfz-Zentralregister und das rechtskräftige Straferkenntnis vom 23.06.2020, dem über den Beschwerdeführer aufgrund der unterlassenen Anmeldung des Herrn M. wegen § 111 Abs. 1 Z 1 iVm § 33 Abs. 2 iVm Abs. 1 und Abs. 1a ASVG eine Verwaltungsstrafe verhängt wurde.
  13. Die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 übermittelte daraufhin die beiden Auskünfte aus dem Kfz-Zentralregister und das rechtskräftige Straferkenntnis vom 23.06.2020, dem über den Beschwerdeführer aufgrund der unterlassenen Anmeldung des Herrn M. wegen Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz eins und Absatz eins a, ASVG eine Verwaltungsstrafe verhängt wurde.
  14. Am 09.09.2021 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, an der der Beschwerdeführer, eine Vertreterin der ÖGK und Herr M. als Zeuge, sowie ein Dolmetsch für die Sprache Punjabi teilnahmen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  15. Feststellungen: Der Beschwerdeführer betreibt eine Kfz-Servicestation. Herr M. kam am 20.08.2019 in der Früh zum Betrieb des Beschwerdeführers, da dort das zu verschrottende Kfz eines Bekannten stand und ihn dieser zum Beschwerdeführer geschickt hat. Aus diesem Fahrzeug wollte Herr M. ein Ersatzteil (Unterbodenschutz) ausbauen und in das Kfz XXXX IR einbauen. Herr M. kam am 20.08.2019 in der Früh zum Betrieb des Beschwerdeführers, da dort das zu verschrottende Kfz eines Bekannten stand und ihn dieser zum Beschwerdeführer geschickt hat. Aus diesem Fahrzeug wollte Herr M. ein Ersatzteil (Unterbodenschutz) ausbauen und in das Kfz römisch 40 IR einbauen. Das Kfz XXXX IR war nicht auf Herrn M. zugelassen, sondern auf XXXX . Herr M. verwendete dieses Fahrzeug zur Ausübung seiner Tätigkeit als Zeitungszusteller. Das Kfz römisch 40 IR war nicht auf Herrn M. zugelassen, sondern auf römisch 40 . Herr M. verwendete dieses Fahrzeug zur Ausübung seiner Tätigkeit als Zeitungszusteller. Der Beschwerdeführer borgte Herrn M. das nötige Werkzeug und erlaubte ihm die Reparaturarbeiten am Parkplatz vor der Werkstatt vorzunehmen. Der Beschwerdeführer unterstütze Herrn M. in dieser Weise aus humanitären Gründen. Der Beschwerdeführer und Herr M. kannten einander schon länger und Herr M. ist öfter zum Beschwerdeführer gekommen, um nach Ersatzteilen zu fragen. Der Beschwerdeführer hat ihm öfters geholfen und mit Herrn M. Kaffee getrunken. Nachdem Herr M. am 20.08.2019 mit dem Einbau des Ersatzteils fertig war, blieb er noch in der Werkstatt und half für ungefähr 10 Minuten dem Beschwerdeführer, der gerade mit der Reparatur eines Kundenautos beschäftigt war ( XXXX GZ). Nachdem Herr M. am 20.08.2019 mit dem Einbau des Ersatzteils fertig war, blieb er noch in der Werkstatt und half für ungefähr 10 Minuten dem Beschwerdeführer, der gerade mit der Reparatur eines Kundenautos beschäftigt war ( römisch 40 GZ). In diesem Moment kamen die Organe der Finanzpolizei in den Betrieb des Beschwerdeführers und begannen mit der Kontrolle. Der Beschwerdeführer erhielt von Herrn M. kein Entgelt für das Ersatzteil und die Zurverfügungstellung des Werkzeugs. Umgekehrt erhielt Herr M. kein Entgelt vom Beschwerdeführer für die kurze Hilfe bei der Reparatur des Kundenautos. Der Beschwerdeführer hat Herrn M. auch nicht dazu aufgefordert ihm zu helfen bzw. die Hilfe als Gegenleistung verlangt. Es bestand keine Vereinbarung über ein Entgelt. Herr M. hat dem Beschwerdeführer von sich aus bzw. ohne Aufforderung geholfen. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 23.06.2020 wurde über den Beschwerdeführer aufgrund der unterlassenen Anmeldung des Herrn M. wegen § 111 Abs. 1 Z 1 iVm § 33 Abs. 2 iVm Abs. 1 und Abs. 1a ASVG eine Verwaltungsstrafe verhängt. Dieses Straferkenntnis wurde rechtskräftig. Der Beschwerdeführer erhielt von Herrn M. kein Entgelt für das Ersatzteil und die Zurverfügungstellung des Werkzeugs. Umgekehrt erhielt Herr M. kein Entgelt vom Beschwerdeführer für die kurze Hilfe bei der Reparatur des Kundenautos. Der Beschwerdeführer hat Herrn M. auch nicht dazu aufgefordert ihm zu helfen bzw. die Hilfe als Gegenleistung verlangt. Es bestand keine Vereinbarung über ein Entgelt. Herr M. hat dem Beschwerdeführer von sich aus bzw. ohne Aufforderung geholfen. , Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 vom 23.06.2020 wurde über den Beschwerdeführer aufgrund der unterlassenen Anmeldung des Herrn M. wegen Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz eins und Absatz eins a, ASVG eine Verwaltungsstrafe verhängt. Dieses Straferkenntnis wurde rechtskräftig.
  16. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt in Zusammenschau mit dem Beschwerdevorbringen, sowie insbesondere aus den Angaben des Beschwerdeführers und des Zeugen Herrn M. in der mündlichen Verhandlung am 09.09.
  17. Zunächst ist festzuhalten, dass die Angaben des Herrn M. in einigen Punkten nicht nachvollziehbar waren, wie beispielsweise zur Frage, wie es genau dazu gekommen ist, dass er das Kfz XXXX IR verwendet und weshalb er für die Reparaturen an diesem vornimmt. Außerdem waren seine Auskünfte betreffend die Frage, ob es sich bei dem Kfz, aus dem er das Ersatzteil ausgebaut hat, um ein angemeldetes, fahrtüchtiges Auto mit Kennzeichen gehandelt hat oder bereits zu verschrotten war, nicht glaubwürdig bzw. widersprüchlich und zwar insbesondere vor dem Hintergrund, dass er sich bereits mehrere Jahre in Österreich aufhält und offenbar regelmäßig mit Kfz-bezogenen Themen (z.B. Reparaturen) zu tun hat, da er bei seiner Tätigkeit als Zusteller auf ein Auto angewiesen ist. Auch ist nicht klar, weshalb er zunächst nicht angeben wollte, dass er denjenigen, aus dessen Kfz er das Ersatzteil ausgebaut hat, kennt. Erst über Nachfrage des Beschwerdeführers gab er zu, dass es sich bei dem Besitzer des Kfz um einen ihm bekannten Mann aus der Türkei handelt. Über Vorhalt des Fragebogens vom 20.08.2019 konnte zwar geklärt werden, dass ihm dieser in einer ihm verständlichen Sprache zum Ausfüllen übergeben wurde. Allerdings konnte er darüber hinaus keine klaren Auskünfte geben, wie die darin festgehaltenen Angaben zustande gekommen sind. Er räumte lediglich ein, die ersten vier Zeilen (Angaben zur eigenen Person) selbst ausgefüllt zu haben. Auf die Frage, was er gemacht habe, als die Kontrolle gekommen sei, meinte er, dass er beim Beschwerdeführer gestanden sei und über Nachfrage der Behördenvertreterin gab er an, dass er davor mit ihm Kaffee getrunken habe. Er konnte jedoch nicht erklären, wie die Finanzpolizei zu der Annahme gekommen ist, dass er an einem Kfz gearbeitet habe. Die Angaben des Zeugen blieben damit insgesamt sehr vage. Zunächst ist festzuhalten, dass die Angaben des Herrn M. in einigen Punkten nicht nachvollziehbar waren, wie beispielsweise zur Frage, wie es genau dazu gekommen ist, dass er das Kfz römisch 40 IR verwendet und weshalb er für die Reparaturen an diesem vornimmt. Außerdem waren seine Auskünfte betreffend die Frage, ob es sich bei dem Kfz, aus dem er das Ersatzteil ausgebaut hat, um ein angemeldetes, fahrtüchtiges Auto mit Kennzeichen gehandelt hat oder bereits zu verschrotten war, nicht glaubwürdig bzw. widersprüchlich und zwar insbesondere vor dem Hintergrund, dass er sich bereits mehrere Jahre in Österreich aufhält und offenbar regelmäßig mit Kfz-bezogenen Themen (z.B. Reparaturen) zu tun hat, da er bei seiner Tätigkeit als Zusteller auf ein Auto angewiesen ist. Auch ist nicht klar, weshalb er zunächst nicht angeben wollte, dass er denjenigen, aus dessen Kfz er das Ersatzteil ausgebaut hat, kennt. Erst über Nachfrage des Beschwerdeführers gab er zu, dass es sich bei dem Besitzer des Kfz um einen ihm bekannten Mann aus der Türkei handelt. Über Vorhalt des Fragebogens vom 20.08.2019 konnte zwar geklärt werden, dass ihm dieser in einer ihm verständlichen Sprache zum Ausfüllen übergeben wurde. Allerdings konnte er darüber hinaus keine klaren Auskünfte geben, wie die darin festgehaltenen Angaben zustande gekommen sind. Er räumte lediglich ein, die ersten vier Zeilen (Angaben zur eigenen Person) selbst ausgefüllt zu haben. Auf die Frage, was er gemacht habe, als die Kontrolle gekommen sei, meinte er, dass er beim Beschwerdeführer gestanden sei und über Nachfrage der Behördenvertreterin gab er an, dass er davor mit ihm Kaffee getrunken habe. Er konnte jedoch nicht erklären, wie die Finanzpolizei zu der Annahme gekommen ist, dass er an einem Kfz gearbeitet habe. Die Angaben des Zeugen blieben damit insgesamt sehr vage. Demgegenüber konnte der Beschwerdeführer sehr gut nachvollziehbar schildern, wie es zur Bekanntschaft mit Herrn M. gekommen ist und weshalb er ihm geholfen habe. Herr M. sei immer wieder wegen Ersatzteilen zu ihm gekommen. Der Beschwerdeführer habe ihm Werkzeug geborgt und ihm erlaubt Ersatzteile aus Autos zu nehmen, die andere Leute zum Entsorgen zu ihm gebracht hätten. Er habe Herrn M. geholfen, da dieser ein Flüchtling sei und der Beschwerdeführer selbst als er vor 30 Jahren nach Österreich gekommen ist, auf die Hilfsbereitschaft anderer angewiesen gewesen sei. Damit konnte der Beschwerdeführer seine Motivation Herrn M. aus humanitären Gründen zu unterstützen glaubhaft belegen. Dies deckt sich auch mit den Angaben des Herrn M., wonach er öfter beim Beschwerdeführer war und für die Ersatzteile nichts bezahlt habe. Auch der Umstand, dass die Kfz, aus denen die Ersatzteile ausgebaut wurden, ohnehin zu Verschrotten waren, stützt die Angaben des Beschwerdeführers. Immerhin konnte er so Herrn M. ohne große Umstände helfen. Des Weiteren konnte der Beschwerdeführer nachvollziehbar erklären, wie es zu der Wahrnehmung der Kontrollorgane gekommen ist, wonach Herr M. im Betrieb des Beschwerdeführers gearbeitet habe. Der Beschwerdeführer schilderte nämlich, dass Herr M. ihm aus Dankbarkeit für seine Hilfe manchmal bei kleineren Tätigkeiten (wie Mülltrennen oder Kehren der Werkstatt) geholfen habe. Dies sei freiwillig geschehen, da er von Herrn M. nie eine Gegenleistung verlangt habe. Auch am 20.08.2019 habe Herr M. ihm für ca. 10 Minuten bei der Reparatur eines Kundenautos geholfen. Der Beschwerdeführer erweckte damit den Eindruck, nichts verschleiern zu wollen, sondern konnte vielmehr die Umstände der Kontrolle und wie es zu der (unrichtigen) Annahme gekommen ist, dass ein Dienstverhältnis mit Herrn M. vorliege, nachvollziehbar erklären. Da auch die Angaben des Herrn M. keine stichhalten Hinweise darauf enthielten, dass der Beschwerdeführer irgendeine Gegenleistung verlangt hätte oder ihm Arbeiten aufgetragen hätte, bestand daher kein Zweifel daran, dass Herr M. dem Beschwerdeführer freiwillig und aus Dankbarkeit geholfen hat. Die Feststellungen zum Betrieb des Beschwerdeführers, zum Zulassungsinhaber des Kfz XXXX IR, zum Zeitpunkt der Kontrolle und zum rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren vor der Bezirkshauptmannschaft XXXX ergeben sich aus dem unzweifelhaften Inhalt des Verwaltungsaktes und den vom Bundesverwaltungsgericht ergänzend angeforderten Unterlagen, die von der Bezirkshauptmannschaft XXXX vorgelegt wurden. Die Feststellungen zum Betrieb des Beschwerdeführers, zum Zulassungsinhaber des Kfz römisch 40 IR, zum Zeitpunkt der Kontrolle und zum rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren vor der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 ergeben sich aus dem unzweifelhaften Inhalt des Verwaltungsaktes und den vom Bundesverwaltungsgericht ergänzend angeforderten Unterlagen, die von der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 vorgelegt wurden. Dass dem Beschwerdeführer bereits eine Verwaltungsstrafe rechtskräftig vorgeschrieben wurde, ändert nichts an der Einschätzung des Gerichts, wonach Herr M. nicht aufgrund eines Dienstverhältnisses, sondern aus bloßer Dankbarkeit dem Beschwerdeführer geholfen hat. Einerseits besteht keine Bindung des Bundesverwaltungsgerichts an dieses Straferkenntnis, sondern das Vorliegen einer

§ 33

ASVG meldepflichtigen Beschäftigung stellt im Verfahren zur Vorschreibung eines Beitragszuschlages

§ 113Abs. 2 ASVG – wie auch in einem Verwaltungsstrafverfahren nach § 111 ASVG – eine Vorfrage dar (vgl. Vw

GH 24.04.2014, 2012/08/0177). Dem Straferkenntnis vom 23.06.2020 kann damit lediglich Indizwirkung zukommen und zudem ist darauf hinzuweisen, dass in diesem Verfahren offenbar keine Einvernahme des Beschwerdeführers oder des Herrn M. erfolgt ist, sondern aufgrund der Aktenlage entschieden wurde. Dass dem Beschwerdeführer bereits eine Verwaltungsstrafe rechtskräftig vorgeschrieben wurde, ändert nichts an der Einschätzung des Gerichts, wonach Herr M. nicht aufgrund eines Dienstverhältnisses, sondern aus bloßer Dankbarkeit dem Beschwerdeführer geholfen hat. Einerseits besteht keine Bindung des Bundesverwaltungsgerichts an dieses Straferkenntnis, sondern das Vorliegen einer

Paragraph 33, ASVG meldepflichtigen Beschäftigung stellt im Verfahren zur Vorschreibung eines Beitragszuschlages

Paragraph 113, Absatz 2, ASVG – wie auch in einem Verwaltungsstrafverfahren nach Paragraph 111, ASVG – eine Vorfrage dar vergleiche VwGH 24.04.2014, 2012/08/0177). Dem Straferkenntnis vom 23.06.2020 kann damit lediglich Indizwirkung zukommen und zudem ist darauf hinzuweisen, dass in diesem Verfahren offenbar keine Einvernahme des Beschwerdeführers oder des Herrn M. erfolgt ist, sondern aufgrund der Aktenlage entschieden wurde. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgabe der Beschwerde 3.1. Rechtsgrundlagen

§ 4Abs.

2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

§ 33Abs.

1 ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden.

Paragraph 33, Absatz eins, ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden.

§ 35Abs.

1 ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht.

Paragraph 35, Absatz eins, ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht.

§ 111Abs.

1 Z 1 ASVG handelt ordnungswidrig, wer als Dienstgeber oder sonstige nach § 36 meldepflichtige Person (Stelle) oder nach § 42 Abs. 1 auskunftspflichtige Person oder als bevollmächtigte Person nach § 35 Abs. 3 entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes die Anmeldung zur Pflichtversicherung oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet.

Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG handelt ordnungswidrig, wer als Dienstgeber oder sonstige nach Paragraph 36, meldepflichtige Person (Stelle) oder nach Paragraph 42, Absatz eins, auskunftspflichtige Person oder als bevollmächtigte Person nach Paragraph 35, Absatz 3, entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes die Anmeldung zur Pflichtversicherung oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet.

§ 113Abs.

1 ASVG können den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde.

Paragraph 113, Absatz eins, ASVG können den in Paragraph 111, Absatz eins, genannten Personen (Stellen) Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde.

§ 113Abs.

2 ASVG setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 400 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 600 €.

Paragraph 113, Absatz 2, ASVG setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des Paragraph 111 a, aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 400 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 600 €.

§ 113Abs.

3 ASVG kann bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf bis zu 300 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.

Paragraph 113, Absatz 3, ASVG kann bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf bis zu 300 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen. 3.2. Daraus folgt für die gegenständliche Beschwerde Im vorliegenden Fall ist strittig, ob Herr M. in einem Dienstverhältnis zum Beschwerdeführer stand und damit der Beschwerdeführer als Dienstgeber verpflichtet gewesen wäre,

§ 33Abs.

1 ASVG die Meldung zur Sozialversicherung vorzunehmen. Im vorliegenden Fall ist strittig, ob Herr M. in einem Dienstverhältnis zum Beschwerdeführer stand und damit der Beschwerdeführer als Dienstgeber verpflichtet gewesen wäre,

Paragraph 33, Absatz eins, ASVG die Meldung zur Sozialversicherung vorzunehmen.

§ 4Abs.

2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird.

Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird. Wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, ist die Behörde bzw. das VwG berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinn auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden können, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen. Spricht also eine Vermutung der genannten Art für ein Dienstverhältnis, dann muss die Partei ein ausreichend substanziiertes Vorbringen erstatten, aus dem man anderes ableiten könnte. In diesem Sinn kann insbesondere bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten - wie etwa Bauhilfsarbeiten -, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, bei einer Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers - in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte - das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG ohne weitwendige Untersuchungen vorausgesetzt werden. (vgl. VwGH 23.08.2021, Ra 2020/08/0040, mwN) Wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, ist die Behörde bzw. das VwG berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinn auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden können, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen. Spricht also eine Vermutung der genannten Art für ein Dienstverhältnis, dann muss die Partei ein ausreichend substanziiertes Vorbringen erstatten, aus dem man anderes ableiten könnte. In diesem Sinn kann insbesondere bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten - wie etwa Bauhilfsarbeiten -, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, bei einer Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers - in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte - das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ohne weitwendige Untersuchungen vorausgesetzt werden. vergleiche VwGH 23.08.2021, Ra 2020/08/0040, mwN) Der Beschwerdeführer brachte vor, dass sich Herr M. aufgrund der Reparatur des Kfz XXXX IR in der Werkstatt befunden habe und kein Dienstverhältnis bestanden habe. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass Herr M. dem Beschwerdeführer ohne Aufforderung und freiwillig bei der Reparatur des Kfz XXXX GZ geholfen hat. Dafür hat er weder ein Entgelt erhalten, noch habe es eine Vereinbarung über ein zu leistendes Entgelt gegeben und der Beschwerdeführer hat die Hilfe bei der Reparatur auch nicht als Gegenleistung für das Ersatzteil und das Borgen des Werkzeugs verlangt. Dies legt nahe, dass weder persönliche Abhängigkeit noch Entgeltlichkeit vorliegen, sodass daher auch ein Dienstverhältnis des Herrn M. zum Beschwerdeführer zu verneinen wäre.Der Beschwerdeführer brachte vor, dass sich Herr M. aufgrund der Reparatur des Kfz römisch 40 IR in der Werkstatt befunden habe und kein Dienstverhältnis bestanden habe. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass Herr M. dem Beschwerdeführer ohne Aufforderung und freiwillig bei der Reparatur des Kfz römisch 40 GZ geholfen hat. Dafür hat er weder ein Entgelt erhalten, noch habe es eine Vereinbarung über ein zu leistendes Entgelt gegeben und der Beschwerdeführer hat die Hilfe bei der Reparatur auch nicht als Gegenleistung für das Ersatzteil und das Borgen des Werkzeugs verlangt. Dies legt nahe, dass weder persönliche Abhängigkeit noch Entgeltlichkeit vorliegen, sodass daher auch ein Dienstverhältnis des Herrn M. zum Beschwerdeführer zu verneinen wäre. Allerdings ist die Unentgeltlichkeit einer Verwendung bzw. ein Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienst nach der Judikatur des VwGH nicht schon bei bloßem Fehlen einer Entgeltvereinbarung zu vermuten. Die Unentgeltlichkeit muss - wenigstens den Umständen nach konkludent - vereinbart worden sein und einer Prüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung standhalten. Eine derartige sachliche Rechtfertigung könnte in persönlichen Beziehungen, in bestimmten wirtschaftlichen Interessen, aber auch in einer idealistischen Einstellung begründet sein. Als Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienste sind insbesondere kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste anzusehen, die vom Leistenden auf Grund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsempfänger erbracht werden. Es ist Sache der Partei, hiezu entsprechende konkrete Behauptungen aufzustellen und Beweise anzubieten. Das Kriterium der sachlichen Rechtfertigung der Unentgeltlichkeit einer Dienstleistung dient nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu, ein entsprechendes Vorbringen unter Glaubwürdigkeitsgesichtspunkten dahingehend zu beurteilen, ob die Unentgeltlichkeitsvereinbarung nur nachträglich behauptet bzw. bloß zum Schein geschlossen wurde; eine Aussage, wonach Unentgeltlichkeit gewollt war, ist nämlich vor dem Hintergrund zu prüfen, dass unentgeltliche Dienstverhältnisse nur ausnahmsweise und nur dann vorkommen, wenn sie ganz bestimmten, die (sonst das Arbeitsverhältnis dominierende) Erwerbsabsicht substituierenden Motiven entspringen. (vgl. VwGH 25.02.2021, Ra 2019/08/0133, mwN) Allerdings ist die Unentgeltlichkeit einer Verwendung bzw. ein Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienst nach der Judikatur des VwGH nicht schon bei bloßem Fehlen einer Entgeltvereinbarung zu vermuten. Die Unentgeltlichkeit muss - wenigstens den Umständen nach konkludent - vereinbart worden sein und einer Prüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung standhalten. Eine derartige sachliche Rechtfertigung könnte in persönlichen Beziehungen, in bestimmten wirtschaftlichen Interessen, aber auch in einer idealistischen Einstellung begründet sein. Als Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienste sind insbesondere kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste anzusehen, die vom Leistenden auf Grund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsempfänger erbracht werden. Es ist Sache der Partei, hiezu entsprechende konkrete Behauptungen aufzustellen und Beweise anzubieten. Das Kriterium der sachlichen Rechtfertigung der Unentgeltlichkeit einer Dienstleistung dient nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu, ein entsprechendes Vorbringen unter Glaubwürdigkeitsgesichtspunkten dahingehend zu beurteilen, ob die Unentgeltlichkeitsvereinbarung nur nachträglich behauptet bzw. bloß zum Schein geschlossen wurde; eine Aussage, wonach Unentgeltlichkeit gewollt war, ist nämlich vor dem Hintergrund zu prüfen, dass unentgeltliche Dienstverhältnisse nur ausnahmsweise und nur dann vorkommen, wenn sie ganz bestimmten, die (sonst das Arbeitsverhältnis dominierende) Erwerbsabsicht substituierenden Motiven entspringen. vergleiche VwGH 25.02.2021, Ra 2019/08/0133, mwN) Dieser Beweis ist dem Beschwerdeführer gelungen. Er legte in der mündlichen Verhandlung – wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt – glaubhaft dar, dass er selbst Herrn M. unterstützt hat, da er sich in dessen Situation als Flüchtling aufgrund seiner eigenen Erfahrungen hineinversetzen konnte. Damit war auch sehr gut nachvollziehbar, dass Herr M. dem Beschwerdeführer im Gegenzug helfen wollte und ihm freiwillig und unentgeltlich für ungefähr 10 Minuten bei der Reparatur eines Kundenautos geholfen hat, nachdem er sich ohnehin gerade in der Werkstatt aufhielt. Es ergaben sich keine Hinweise darauf, dass das Vorbringen der Unentgeltlichkeit bloß im Nachhinein als reine Schutzbehauptung aufgestellt wurde. Somit liegt ein Gefälligkeitsdienst im Sinne der Judikatur des VwGH vor und damit kein (freies) Dienstverhältnis im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG. Den Beschwerdeführer traf daher auch nicht die Meldepflicht des § 33 Abs. 1 ASVG und es war kein Beitragszuschlag nach § 113 Abs. 1 ASVG zu verhängen. Somit liegt ein Gefälligkeitsdienst im Sinne der Judikatur des VwGH vor und damit kein (freies) Dienstverhältnis im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG. Den Beschwerdeführer traf daher auch nicht die Meldepflicht des Paragraph 33, Absatz eins, ASVG und es war kein Beitragszuschlag nach Paragraph 113, Absatz eins, ASVG zu verhängen. Die Beschwerdevorentscheidung vom 09.01.2020 war daher ersatzlos zu beheben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich zudem auf eine klare Rechtslage stützen (vgl. VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich zudem auf eine klare Rechtslage stützen vergleiche VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W178.2228149.1.00

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