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{'item': 'W178 2235349-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.03.2022 GeschäftszahlW178 2235349-1 SpruchW178 2235349-1/26E, W178 2235349-1/26E B E S C H L U S S Das Bundesverwaltungsgericht hat du

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die ÖGK-NÖ hat mit Bescheid vom 11.08.2020 festgestellt, dass die im Rahmen einer GPLA (GPLB) betreffend den Zeitraum 2014-2018 nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge und Umlagen in der Höhe von € 105.511,37 zuzüglich Verzugszinsen im Ausmaß von € 11.795,50 zu Recht bestünden. Herr XXXX sei auf Grund dieser Feststellung in seiner Eigenschaft als Dienstgeber zur Zahlung des Nachverrechnungsbeitrages in der Höhe von 117.306,87 verpflichtet. Die „Aufstellung der Beitragsdifferenzen SV und BV bis 31.12.2018“ sowie der Prüfbericht vom 30.12.2019 bilde jeweils einen integrierten Bestandteil dieses Bescheides. Zur Begründung wurde angeführt, dass der ÖGK seitens der Landarbeitskammer ein Protokoll einer Besprechung mit ehemaligen Dienstnehmern übermittelt worden sei, demzufolge die Dienstnehmer zu gering entlohnt worden seien und größtenteils keine Sonderzahlungen erhalten würden. Obwohl sie in einem die Vollversicherung begründenden Beschäftigungsausmaß tätig gewesen seien, seien sie nur als geringfügig Beschäftigte zur Pflichtversicherung gemeldet gewesen. Die Kasse habe ein Ermittlungsverfahren durchgeführt und die XXXX einvernommen. Die Nachverrechnung gründe auf dem Kollektivvertrag für Landarbeiter (bäuerliche Betriebe) in Niederösterreich. Wenn der Dienstgeber – wie hier – nicht in der Lage sei, Aufzeichnungen über die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden vorzulegen, obgleich er gemäß § 26 Abs 1 AZG verpflichtet sei, solche zu führen, dürfe die Kasse von ihrem Recht auf Schätzung Gebrauch machen. In der gegenständlichen Angelegenheit seien die im Prüfzeitraum vom 01.01.2014 bis 31.12.2018 beschäftigten Dienstnehmer im zeitlichen Ausmaß von 40 Wochenstunden beschäftigt worden. Das in der Folge zustehende Entgelt habe die jeweilige Geringfügigkeitsgrenze überschritten.
  2. Die ÖGK-NÖ hat mit Bescheid vom 11.08.2020 festgestellt, dass die im Rahmen einer GPLA (GPLB) betreffend den Zeitraum 2014-2018 nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge und Umlagen in der Höhe von € 105.511,37 zuzüglich Verzugszinsen im Ausmaß von € 11.795,50 zu Recht bestünden. Herr römisch 40 sei auf Grund dieser Feststellung in seiner Eigenschaft als Dienstgeber zur Zahlung des Nachverrechnungsbeitrages in der Höhe von 117.306,87 verpflichtet. Die „Aufstellung der Beitragsdifferenzen SV und BV bis 31.12.2018“ sowie der Prüfbericht vom 30.12.2019 bilde jeweils einen integrierten Bestandteil dieses Bescheides. Zur Begründung wurde angeführt, dass der ÖGK seitens der Landarbeitskammer ein Protokoll einer Besprechung mit ehemaligen Dienstnehmern übermittelt worden sei, demzufolge die Dienstnehmer zu gering entlohnt worden seien und größtenteils keine Sonderzahlungen erhalten würden. Obwohl sie in einem die Vollversicherung begründenden Beschäftigungsausmaß tätig gewesen seien, seien sie nur als geringfügig Beschäftigte zur Pflichtversicherung gemeldet gewesen. Die Kasse habe ein Ermittlungsverfahren durchgeführt und die römisch 40 einvernommen. Die Nachverrechnung gründe auf dem Kollektivvertrag für Landarbeiter (bäuerliche Betriebe) in Niederösterreich. Wenn der Dienstgeber – wie hier – nicht in der Lage sei, Aufzeichnungen über die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden vorzulegen, obgleich er gemäß Paragraph 26, Absatz eins, AZG verpflichtet sei, solche zu führen, dürfe die Kasse von ihrem Recht auf Schätzung Gebrauch machen. In der gegenständlichen Angelegenheit seien die im Prüfzeitraum vom 01.01.2014 bis 31.12.2018 beschäftigten Dienstnehmer im zeitlichen Ausmaß von 40 Wochenstunden beschäftigt worden. Das in der Folge zustehende Entgelt habe die jeweilige Geringfügigkeitsgrenze überschritten.
  3. Dagegen wurde Beschwerde erhoben. In der Begründung wird vorgebracht, dass sich 5 ehemalige Dienstnehmer, die alle am 19.04.2019 einvernommen worden seien, sich abgesprochen hätten, um den Beschwerdeführer (Bf) zu schädigen und sich einen finanziellen Vorteil zu verschaffen. Die Angaben würden nicht den wahren Gegebenheiten entsprechen. Die Angaben über die Dauer der Arbeitszeit vor allem während der Weinlese seien widersprüchlich. Es seien nicht alle Dienstnehmer einvernommen worden, deren Versicherungs- und Beitragspflicht festgestellt worden sei, was rechtswidrig sei. Die am 26.09.2019 einvernommenen 6 Personen XXXX ) hätten selbstverständlich angegeben, 40 Stunden gearbeitet zu haben, sie waren auch mit 40 Stunden angemeldet.In der Begründung wird vorgebracht, dass sich 5 ehemalige Dienstnehmer, die alle am 19.04.2019 einvernommen worden seien, sich abgesprochen hätten, um den Beschwerdeführer (Bf) zu schädigen und sich einen finanziellen Vorteil zu verschaffen. Die Angaben würden nicht den wahren Gegebenheiten entsprechen. Die Angaben über die Dauer der Arbeitszeit vor allem während der Weinlese seien widersprüchlich. Es seien nicht alle Dienstnehmer einvernommen worden, deren Versicherungs- und Beitragspflicht festgestellt worden sei, was rechtswidrig sei. Die am 26.09.2019 einvernommenen 6 Personen römisch 40 ) hätten selbstverständlich angegeben, 40 Stunden gearbeitet zu haben, sie waren auch mit 40 Stunden angemeldet. Die Einbeziehung mit 40 Wochenstunden und einer Überstundenpauschale entspräche nicht den Gegebenheiten. Es sei auch nicht geprüft worden, mit wie vielen Dienstnehmern die Flächen zu bewirtschaften waren, ob Leiharbeitskräfte herangezogen worden seien und ob es familienhafte Mitwirkungsverpflichtungen gegeben hätte. Es wurde eine Tabelle betreffend Arbeitszeitbedarf im Weinbau vorgelegt. Es wurde die Senatszuständigkeit nach § 414 Abs 2 ASVG beantragt.Es wurde die Senatszuständigkeit nach Paragraph 414, Absatz 2, ASVG beantragt.
  4. Am 23.04.2021 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt. Es wurden Herr XXXX und Frau XXXX als Zeug:innen befragt.
  5. Am 23.04.2021 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt. Es wurden Herr römisch 40 und Frau römisch 40 als Zeug:innen befragt.
  6. Der Bf brachte mit Schreiben vom 14.10.2021 eine Stellungnahme (samt 7 Beilagen) zu den in der mündlichen Verhandlung aufgeworfenen Fragen ein.
  7. Die ÖGK-NÖ wurde mit Schreiben des Gerichts vom 07.12.2021 ersucht, auf Basis der Aussagen in der mündlichen Verhandlung und den dortigen Erkenntnissen ergänzende Berechnungen betreffend die Beitragsnachforderung zu erstellen.
  8. Das Bundesfinanzgericht hat mit Erkenntnis vom 11.11.2021, GZ. RV/7102068/2021, die Beschwerde des Bf gegen die Bescheide des Finanzamtes Baden Mödling (nunmehr: Finanzamt Österreich) vom
  9. März 2020 betreffend Festsetzung des Dienstgeberbeitrages für die Jahre 2014 bis 2018, Österreich) vom
  10. März 2020 als unbegründet abgewiesen. Seitens des BVwG wurden die dem Erkenntnis zugrundliegenden Bescheides des Finanzamtes angefordert.
  11. Die belangte Behörde hat mit Schreiben vom 16.03.2022 mitgeteilt, dass aufgrund der Komplexität der gegenständlichen Angelegenheit eine ausführliche Rücksprache bzw. Abklärung mit dem zuständigen GPLB-Prüfer erforderlich sei und deshalb die Vorlage der Neuberechnung noch entsprechende Zeit in Anspruch nehmen wird. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  12. Feststellungen 1.1 Unstrittig ist, dass bei den im Betrieb des Bf Beschäftigten Dienstnehmereigenschaft vorliegt. Strittig sind vor allem das Ausmaß, die zeitliche Lagerung der jeweiligen Beschäftigung und die Höhe des zustehenden Entgeltes. Gegenständlich ist der Zeitraum von 2014 bis
  13. Der Beschwerdeführer (Bf) betreibt als Einzelunternehmer in Gumpoldskirchen ein Weingut, er ist weiters an der Spätrot XXXX GmbH als Gesellschafter beteiligt und deren Geschäftsführer; weiters ist am Betriebsstandort die XXXX GmbH aktiv (Heurigenlokal). Der Beschwerdeführer (Bf) betreibt als Einzelunternehmer in Gumpoldskirchen ein Weingut, er ist weiters an der Spätrot römisch 40 GmbH als Gesellschafter beteiligt und deren Geschäftsführer; weiters ist am Betriebsstandort die römisch 40 GmbH aktiv (Heurigenlokal). Der Weinbaubetrieb hat einen Umfang zwischen 18,56 ha im Jahr 2014 und 22,26 ha im Jahr 2018, vgl. Beilage ./1 zur Niederschrift.1.2 Zur Prüfung der genauen Umstände der Beschäftigung werden die Beschäftigten in Gruppen gleicher bzw. ähnlicher Tätigkeit eingeteilt, und zwar wie folgt:Der Weinbaubetrieb hat einen Umfang zwischen 18,56 ha im Jahr 2014 und 22,26 ha im Jahr 2018, vergleiche Beilage ./1 zur Niederschrift., 1.2 Zur Prüfung der genauen Umstände der Beschäftigung werden die Beschäftigten in Gruppen gleicher bzw. ähnlicher Tätigkeit eingeteilt, und zwar wie folgt: 1.2.1 Weingartenhütte: Es wurde im streitgegenständlichen Zeitraum jeweils im September im Weingarten eine Hütte aufgestellt und Speisen und Getränke verabreicht. Dieses Angebot gab es nur an den Wochenenden (Samstag/Sonntag, jeweils von 12.00 Uhr bis 19.00 Uhr), vgl. Beilage 2 zum Schreiben vom 14.10.2021.Es wurde im streitgegenständlichen Zeitraum jeweils im September im Weingarten eine Hütte aufgestellt und Speisen und Getränke verabreicht. Dieses Angebot gab es nur an den Wochenenden (Samstag/Sonntag, jeweils von 12.00 Uhr bis 19.00 Uhr), vergleiche Beilage 2 zum Schreiben vom 14.10.
  14. Bei diesem Ausschank in der Weinberghütte (vgl. Beilagen ./2, ./3, ./4 und ./5 der Stellungnahme vom 14.10.2021) waren Aushilfen tätig.Bei diesem Ausschank in der Weinberghütte vergleiche Beilagen ./2, ./3, ./4 und ./5 der Stellungnahme vom 14.10.2021) waren Aushilfen tätig. Auf der Basis, dass der Ausschank nur im September jeweils am Samstag und Sonntag von 12.00 Uhr bis 19.00 Uhr offen war und daher davon ausgegangen werden muss, dass die dort Beschäftigten nur in der Zeit beschäftigt waren, sind für folgende Personen folgende Tätigkeitszeiträume festzustellen: XXXX : jeweils im September, jeweils am Samstag/Sonntag, je von 12.00 Uhr bis 19.00 Uhr römisch 40 : jeweils im September, jeweils am Samstag/Sonntag, je von 12.00 Uhr bis 19.00 Uhr - XXXX : an 3 Wochenenden im Jahr 2014 (./4 zur Stellungnahme), - römisch 40 : an 3 Wochenenden im Jahr 2014 (./4 zur Stellungnahme), - XXXX 1 Wochenende 2014 (./5)- römisch 40 1 Wochenende 2014 (./5) - XXXX : nur September 2015(./5 unten)- römisch 40 : nur September 2015(./5 unten) In der Hütte haben auch Mitglieder der Familie familienhaft, d.i. ohne Entgeltanspruch, gearbeitet, diese sind hier nicht angeführt. 1.2.2 Arbeiter bei Weinlese, beim Schneiden der Weinstöcke, Binden und Laubarbeit: Auf Basis der Ermittlungen der Kasse, der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung und der ergänzenden Stellungnahme samt Beilagen ist für folgende Personen von einer neunmonatigen Beschäftigung in den gegenständlichen Jahren auszugehen, abgesehen von den unten stehenden Einschränkungen aufgrund der Aussagen bzw. Ermittlungen. Es ist von einer ca. neunmonatigen Tätigkeit pro Jahr für Weinlese, Schneiden, Binden und Laubarbeit und zusätzlich von einem entsprechenden Urlaubsanspruch auszugehen. Die Zeit von ca. Mitte Juli bis ca. Ende August ist jeweils nicht als Beschäftigungszeitraum zu nehmen. Wenn es Unterbrechungen der Tätigkeit gab, so waren diese durch das Wetter bedingt. Es gab eine Durchrechnung von Tagen von weniger Arbeit (z.B wegen Schlechtwetter) und Tagen mit mehr Arbeit (Schönwetter, Saison). - XXXX : durchgehend, abgesehen von Jänner bis Mai 2018, lt. Vergleich vom 15.09.2009 bis 4.3.2019- römisch 40 : durchgehend, abgesehen von Jänner bis Mai 2018, lt. Vergleich vom 15.09.2009 bis 4.3.2019 - XXXX tätig: September 2017 bis Dezember 2019, lt. Vergleich vom 11.09.2017 bis 21.12.2018,- römisch 40 tätig: September 2017 bis Dezember 2019, lt. Vergleich vom 11.09.2017 bis 21.12.2018, - XXXX : tätig: Mai 2018 bis Februar 2019, lt. Vergleich 02.05.2018 bis 22.02.2019,- römisch 40 : tätig: Mai 2018 bis Februar 2019, lt. Vergleich 02.05.2018 bis 22.02.2019, - XXXX : tätig bis August 2015 - römisch 40 : tätig bis August 2015 - XXXX : tätig ab Mai 2017, lt. Vergleich 15.
  15. bis 09.12.2017,- römisch 40 : tätig ab Mai 2017, lt. Vergleich 15.
  16. bis 09.12.2017, - XXXX auch Reinigungskraft: vgl NS vom 06.08.2019)- römisch 40 auch Reinigungskraft: vergleiche NS vom 06.08.2019) 1.2.3 Weinlesearbeiter Hier handelt es sich um Personen, die nur im Weinlesezeitraum beschäftigt waren: Weinlesezeitraum September bis Mitte Oktober jeweils, vollbeschäftigt. - XXXX nur September jeweils- römisch 40 nur September jeweils XXXX , römisch 40 , XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 1.2.4 Reinigungskräfte: Vollzeitbeschäftigt im Weinlesezeitraum, je September bis Mitte Oktober: - XXXX - römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 1.3 Die Beschäftigten waren in der Regel Wochenpendler, es gab im Betrieb des Bf Wohnmöglichkeiten. Die Verpflegung erfolgte im Heurigen der Zeugin XXXX , auf Rechnung des Bf.1.3 Die Beschäftigten waren in der Regel Wochenpendler, es gab im Betrieb des Bf Wohnmöglichkeiten. Die Verpflegung erfolgte im Heurigen der Zeugin römisch 40 , auf Rechnung des Bf. Über Vermittlung der niederösterreichischen Landarbeitskammer wurden mit den Beschäftigten XXXX XXXX außergerichtliche Vergleiche vom
  17. September 2019 geschlossen, in denen die Zahlung einer bestimmten Summe durch den Bf als nachträglich gewährtes Entgelt vereinbart wurde.Über Vermittlung der niederösterreichischen Landarbeitskammer wurden mit den Beschäftigten römisch 40 römisch 40 außergerichtliche Vergleiche vom
  18. September 2019 geschlossen, in denen die Zahlung einer bestimmten Summe durch den Bf als nachträglich gewährtes Entgelt vereinbart wurde. Der Weinlesezeitraum war im streitgegenständlichen Zeitraum jeweils von Anfang September eines Jahres bis Mitte Oktober.Der Weinlesezeitraum war im streitgegenständlichen Zeitraum jeweils von Anfang September eines Jahres bis Mitte Oktober.,
  19. Beweiswürdigung 2.1 Die Feststellungen basieren auf den bei der GPLB ermittelten Unterlagen im Akt der belangen Behörde und dem Vorbringen des Bf, den Einvernahmen des Bf, der Zeugin XXXX und des Zeugen XXXX in der mündlichen Verhandlung sowie auf den ergänzend vorgelegten Unterlagen (Stellungnahme vom 14.10.2021). Ebenso wurde das Urteil des Bundesfinanzgerichts vom
  20. November 2021 herangezogen. Auch wurden die Aufstellung der Beitragsdifferenzen „SV und BV bis 31.12.2018“ sowie der Prüfbericht vom 30.12.2019 herangezogen.2.1 Die Feststellungen basieren auf den bei der GPLB ermittelten Unterlagen im Akt der belangen Behörde und dem Vorbringen des Bf, den Einvernahmen des Bf, der Zeugin römisch 40 und des Zeugen römisch 40 in der mündlichen Verhandlung sowie auf den ergänzend vorgelegten Unterlagen (Stellungnahme vom 14.10.2021). Ebenso wurde das Urteil des Bundesfinanzgerichts vom
  21. November 2021 herangezogen. Auch wurden die Aufstellung der Beitragsdifferenzen „SV und BV bis 31.12.2018“ sowie der Prüfbericht vom 30.12.2019 herangezogen. Die Kasse hat ein umfangreiches Ermittlungsverfahren durchgeführt (Einvernahmen), allerdings wurde die Sicht des Bf als Dienstgeber nur in geringem Maße in die Nachverrechnung einbezogen. Ob der Bf die Auskunft bzw. Mitarbeit verweigert hat oder es aus anderen Gründen nicht geschehen ist, ist hier nicht entscheidend, weil in diesem Verfahren beide Parteien ausführlich gehört wurden. Soweit konkrete Bestätigungen vorlagen, wurden diese berücksichtigt und die Pflichtversicherung auf diese Zeiten beschränkt, soweit nicht, wurden die Angaben in der mündlichen Verhandlung und in der Stellungnahme vom 14.10.2021 einschließlich der Beilage ./2 herangezogen. 2.2 Beweiswürdigung zu den einzelnen Beschäftigungsgruppen: Zur Gruppe unter Pkt.1.2.1: Die Angaben, dass die Ausschank-Hütte, in der die Genannten gearbeitet haben, nur an den Wochenenden geöffnet war, ist von der Art der Gastronomie her glaubhaft und durch die von der Zeugin XXXX bestätigte Aussage des Bf, dass vor allem Familienmitglieder (Kinder, Eltern, Freunde) dort gearbeitet haben, auch plausibel, was die notwendige Besetzung der Hütte mit Personal betrifft, es wird auch auf den Artikel dazu in der Beilage ./2 zur Stellungnahme vom 14.10.2021 verwiesen.Die Angaben, dass die Ausschank-Hütte, in der die Genannten gearbeitet haben, nur an den Wochenenden geöffnet war, ist von der Art der Gastronomie her glaubhaft und durch die von der Zeugin römisch 40 bestätigte Aussage des Bf, dass vor allem Familienmitglieder (Kinder, Eltern, Freunde) dort gearbeitet haben, auch plausibel, was die notwendige Besetzung der Hütte mit Personal betrifft, es wird auch auf den Artikel dazu in der Beilage ./2 zur Stellungnahme vom 14.10.2021 verwiesen. Zur Gruppe unter Pkt. 1.2.2: Arbeiter bei Weinlese, beim Schneiden der Weinstöcke, Binden und Laubarbeit: Die Angaben in den außergerichtlichen Vergleichen vom September 2019 sind für die Feststellungen in diesem Verfahren nicht bindend, weil sie in der Absicht getroffen wurden, durch eine Einigung zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer den arbeitsgerichtlichen Streit beizulegen. Sie sind als Indiz zu werten. Die Aussage, dass ca. fünf Arbeiter bei diesen Tätigkeiten beschäftigt waren, ist ein gemeinsamer Nenner der Aussagen der Zeugin XXXX und des Zeugen XXXX Die Aussage, dass ca. fünf Arbeiter bei diesen Tätigkeiten beschäftigt waren, ist ein gemeinsamer Nenner der Aussagen der Zeugin römisch 40 und des Zeugen römisch 40 . Hinsichtlich der vom Gericht festgestellten Dauer der Beschäftigung bei der Weinlese und den sonstigen Laub- Binde- und Schneidearbeiten wird neben den Aussagen im Verfahren vor allem auf die Fachkunde der im Senat mitentscheidenden Laienrichter verwiesen, anhand der die Plausibilität der Angaben des Bf und der Zeugen geprüft wurde. Zur Gruppe unter Pkt.1.2.3: Personen, die nur im Weinlesezeitraum beschäftigt waren: Weinlesezeitraum September bis Mitte Oktober: Es ist jedenfalls nicht lebensnah und nicht mit den Gegebenheiten in einem Weinbaubetrieb vereinbar, dass die zur Weinlese herangezogenen Arbeiter auch außerhalb des Weinlesezeitraumes beschäftigt wurden. Hinsichtlich der Dauer der Weinlese stützt sich die Festlegung vor allem auf die Fachkunde der im Senat mitentscheidenden Laienrichter aufgrund der die Plausibilität der Angaben des Bf und der Zeugen feststeht. Nach Auffassung des Senats sind die Angaben des Bf über die unregelmäßige Beschäftigung und die Beschäftigungspausen der Arbeiter sowohl bei der Weinlese als auch bei den sonstigen Weingartenarbeiten übertrieben und unglaubhaft und im Hinblick auf eine Reduzierung der Beiträge zu sehen. Es ist in den Beschäftigungszeiträumen von einer durchgehenden Tätigkeit auszugehen. Zur Gruppe unter Pkt. 1.2.
  22. Reinigungskräfte: Der Umfang ihrer Tätigkeit ergibt aus der Zusammenschau der verschiedenen Aussagen. 2.3 Eine Bindung an den Ausspruch im Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts ist nicht gegeben, weil im Spruch dieses Erkenntnisses nicht über die Lohnsteuerpflicht abgesprochen wurde, sondern über den Dienstgeberbeitrag. 2.4 Zur Frage der Schätzung Es wurden seitens der ÖGK im angefochtenen Bescheid die durch den Bf als geringfügig beschäftigt Gemeldeten auf vollversichert hochgerechnet. Der Bf gab in der Verhandlung an, dass er „um sich Ummeldungen zu ersparen“ eine durchgehende geringfügige Beschäftigung gemeldet habe (Seite 5 der NS), teilweise wurden die Beschäftigten für längere Zeiträume geringfügig angemeldet als tatsächlich tätig und sie wurden nicht zeitgerecht abgemeldet, vgl. Herr Csaba. Der Bf räumt ein, dass es sich dabei nicht um eine rechtmäßige Vorgangsweise gehandelt hat.Es wurden seitens der ÖGK im angefochtenen Bescheid die durch den Bf als geringfügig beschäftigt Gemeldeten auf vollversichert hochgerechnet. Der Bf gab in der Verhandlung an, dass er „um sich Ummeldungen zu ersparen“ eine durchgehende geringfügige Beschäftigung gemeldet habe (Seite 5 der NS), teilweise wurden die Beschäftigten für längere Zeiträume geringfügig angemeldet als tatsächlich tätig und sie wurden nicht zeitgerecht abgemeldet, vergleiche Herr Csaba. Der Bf räumt ein, dass es sich dabei nicht um eine rechtmäßige Vorgangsweise gehandelt hat. Da sich aus den Aussagen in der Verhandlung und den Unterlagen plausible Tätigkeitszeiträume für die einzelnen Beschäftigungsgruppen ermitteln ließen, sind diese der Beitragsentscheidung zugrunde zu legen. Die Vorgangsweise der belangten Behörde, die gemeldeten Zeiträumen in Vollversicherungszeiträume umzurechnen, ist nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens überschießend und damit in dieser Form nicht gerechtfertigt, auch wenn der Bf die Aufzeichnungspflicht verletzt hat. Wie aus den obigen Feststellungen ableitbar, waren nicht alle in der Lohnverrechnung enthaltenen Personen in gleicher Weise beschäftigt und vor allem war nur ein kleiner Teil auch außerhalb der Weinlese und der Saison in der Weingartenhütte beschäftigt.
  23. Rechtliche Beurteilung: Wie aus den obigen Feststellungen ableitbar, waren nicht alle in der Lohnverrechnung enthaltenen Personen in gleicher Weise beschäftigt und vor allem war nur ein kleiner Teil auch außerhalb der Weinlese und der Saison in der Weingartenhütte beschäftigt.,
  24. Rechtliche Beurteilung: 3.1 Gesetzliche Grundlagen 3.
  25. 1 Zur Zurückverweisung: § 28 VwGVG:Paragraph 28, VwGVG:

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Der Verwaltungsgerichthof hat dazu ausgesprochen (Ra 2019/08/0032 vom 25.04.2019, Ra 2019/08/0027 vom 21.02.2019, auch VwGH 15.11.2018, Zl. Ra 2018/19/0268-9), dass angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte darstellt. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.Der Verwaltungsgerichthof hat dazu ausgesprochen (Ra 2019/08/0032 vom 25.04.2019, Ra 2019/08/0027 vom 21.02.2019, auch VwGH 15.11.2018, Zl. Ra 2018/19/0268-9), dass angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte darstellt. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Das BVwG hat hinsichtlich der Zeiträume, in denen die Beschäftigten tätig waren und damit Pflichtversicherung- und Beitragspflicht bestand, aufgrund der Ermittlungen andere Feststellungen getroffen als die belangte Behörde ihrem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt hat. Es ist daher die Nachverrechnung der Beiträge aufgrund dieser Feststellungen neu zu berechnen. Die entsprechenden EDV-mäßig aufbereiteten Unterlagen zu den Beschäftigungsverhältnissen und die EDV-unterstützten Programme zur Berechnung sind bei der belangten Behörde verfügbar. Es erweist sich daher als effizient, dass im Wege der Zurückverweisung die belangte Behörde dafür zuständig gemacht wird. 3.1.2 In der Sache Der belangten Behörde wird zugestimmt, dass für die gegenständliche Beschäftigung der Kollektivertrag für Landarbeiter (bäuerliche Betriebe) in Niederösterreich anzuwenden ist. Diese sieht in § 9 ein Überstundenpauschale als integrierter Lohnbestandteil neben dem Grundlohn vor (mit Ausnahmen). Dieses Überstundenpauschale ist Teil des kollektivvertraglichen Mindestlohns und gebührt auch dann, wenn keine Überstunden gefordert oder erbracht werden. Damit sind die Mehrdienstleistungen an Sonntagen, Feiertagen oder während der Nachtruhezeit abgegolten, soweit sie das Pauschale nicht überschreiten.Der belangten Behörde wird zugestimmt, dass für die gegenständliche Beschäftigung der Kollektivertrag für Landarbeiter (bäuerliche Betriebe) in Niederösterreich anzuwenden ist. Diese sieht in Paragraph 9, ein Überstundenpauschale als integrierter Lohnbestandteil neben dem Grundlohn vor (mit Ausnahmen). Dieses Überstundenpauschale ist Teil des kollektivvertraglichen Mindestlohns und gebührt auch dann, wenn keine Überstunden gefordert oder erbracht werden. Damit sind die Mehrdienstleistungen an Sonntagen, Feiertagen oder während der Nachtruhezeit abgegolten, soweit sie das Pauschale nicht überschreiten. Der belangten Behörde ist auch zuzustimmen, dass der Anspruch auf das Überstundenpauschale aufgrund des einschlägiges Kollektivvertrages besteht, ohne dass die Ableistung der Überstunden einzeln nachzuweisen ist. Weiters bestand für die Zeit des Urlaubsanspruches ein Entgeltanspruch. Die Verhinderung der Weinlese durch Schlechtwetter an einzelnen Tagen unterbricht das Dienstverhältnis nicht, weil die Arbeiter arbeitsbereit waren. Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W178.2235349.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.