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{'item': 'W164 2241883-2'}

Obsah (11)Art. 130§ 4Art. 133§ 47§ 417a§ 410§ 16§ 11§ 412a§ 412e§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.03.2022 GeschäftszahlW164 2241883-2 SpruchW178 2241883-2/39E, W178 2241883-2/39E IM NAMEN DER REPUBLIK! Teilerkenntnis IITeilerkenntni

Art. 130Abs 1 Z 2 B-VG i

Vm § 8 VwGVG zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Drin Maria PARZER als Einzelrichterin aufgrund der Säumnisbeschwerde der römisch 40 , vertreten durch Dr. Peter WOLF, Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft mbH, säumige Behörde: Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK-W)

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG in Verbindung mit Paragraph 8, Vw

GVG zu Recht erkannt: A) 1. Es wird festgestellt, dass die in der Anlage B angeführten Personen in den dort genannten Zeiträumen bei der XXXX

§ 4Abs 1 Z. 1 i

Vm Abs 2 ASVG tageweise versicherungspflichtig beschäftigt waren.1. Es wird festgestellt, dass die in der Anlage B angeführten Personen in den dort genannten Zeiträumen bei der römisch 40

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG tageweise versicherungspflichtig beschäftigt waren. 2. Die in der Anlage C genannten Personen sind in den dort genannten Zeiträumen

§ 4Abs. 1 Z. 1 i

Vm Abs 2 ASVG versicherungspflichtig beschäftigt.2. Die in der Anlage C genannten Personen sind in den dort genannten Zeiträumen

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG versicherungspflichtig beschäftigt. 3. Die Pflichtversicherung der in der Anlage D genannten Personen ist nicht Gegenstand dieses Erkenntnisses. Das Verfahren infolge der Säumnisbeschwerde wird diesbezüglich wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt. Die Anlagen B, C und D sind integrierte Bestandteile dieses Erkenntnisses. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Bei der säumnisbeschwerdeführenden Partei (SBf) fand eine Gemeinsame Prüfung aller lohnabhängiger Abgaben (GPLA) über den Prüfzeitraum 01/2014 bis 12/2017 statt. Dabei wurde ein Nachverrechnungsbetrag in Höhe von EUR 492.018,18 zzgl. EUR 84.999,48 Zinsen, sohin insgesamt EUR 577.017,66 festgestellt. Dieser setzt sich im Wesentlichen zusammen aus Nachverrechnungen betreffend Urlaubsersatzleistungen, Änderungen der tageweise gemeldeten Dienstverhältnisse auf durchgehende Dienstverhältnisse, sowie die Nachmeldung von Dienstverhältnissen betreffend die von der Agentur XXXX (im Folgenden: Agentur A) vermittelten Personen und Nachverrechnungen von Fahrtkostenersatzleistungen, die mangels entsprechender Aufzeichnungen nicht als beitragsfreies Kilometergeld gewertet wurden. Die Schlussbesprechung, an der auch ein Vertreter der SBf teilnahm, fand am 20.10.2020 statt.
  2. Bei der säumnisbeschwerdeführenden Partei (SBf) fand eine Gemeinsame Prüfung aller lohnabhängiger Abgaben (GPLA) über den Prüfzeitraum 01 aus 2014, bis 12 aus 2017, statt. Dabei wurde ein Nachverrechnungsbetrag in Höhe von EUR 492.018,18 zzgl. EUR 84.999,48 Zinsen, sohin insgesamt EUR 577.017,66 festgestellt. Dieser setzt sich im Wesentlichen zusammen aus Nachverrechnungen betreffend Urlaubsersatzleistungen, Änderungen der tageweise gemeldeten Dienstverhältnisse auf durchgehende Dienstverhältnisse, sowie die Nachmeldung von Dienstverhältnissen betreffend die von der Agentur römisch 40 (im Folgenden: Agentur A) vermittelten Personen und Nachverrechnungen von Fahrtkostenersatzleistungen, die mangels entsprechender Aufzeichnungen nicht als beitragsfreies Kilometergeld gewertet wurden. Die Schlussbesprechung, an der auch ein Vertreter der SBf teilnahm, fand am 20.10.2020 statt. Im Schlussprotokoll führt die Kasse zur Neufeststellung der Versicherungszeiten von Darsteller:innen aus: „Darsteller 2015-2017: Durchlaufendes Beschäftigungsverhältnis: Im Zuge der GPLB wurde festgestellt, dass vom geprüften Unternehmen (Fernseh-) Serienproduktionen umgesetzt wurden. Dabei wurden Darsteller in diesen Produktionen als Dienstnehmer

§ 47Abs. 1 und 2 ESt

G bzw. als Dienstnehmer

§ 4Abs.

2 i.V.m. § 471a ff. ASVG zur Sozialversicherung, gemeldet. Darsteller, welche bei diversen Serienproduktionen beschäftigt wurden, sind vom Dienstgeber nur an einzelnen Drehtagen (fallweise tageweise Beschäftigte) zur Vollversicherung angemeldet worden. Die Geringfügigkeitsgrenze gem. § 5 Abs 2 ASVG wurde in allen gemeldeten Fällen überschritten. Im Zuge der Prüfungshandlungen wurden die geschlossenen Verträge der Darsteller mit beim Dienstgeber (Arbeitsverträge) und die Tagesberichte (Aufzeichnung über die Anwesenheit am Drehort und Drehtage) der einzelnen Produktionen vom Dienstgeber angefordert. Diese wurden im Rahmen der Prüfung gesichtet und folgendes festgestellt: „Darsteller 2015-2017: Durchlaufendes Beschäftigungsverhältnis: Im Zuge der GPLB wurde festgestellt, dass vom geprüften Unternehmen (Fernseh-) Serienproduktionen umgesetzt wurden. Dabei wurden Darsteller in diesen Produktionen als Dienstnehmer

Paragraph 47, Absatz eins und 2 EStG bzw. als Dienstnehmer

Paragraph 4, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 471 a, ff. ASVG zur Sozialversicherung, gemeldet. Darsteller, welche bei diversen Serienproduktionen beschäftigt wurden, sind vom Dienstgeber nur an einzelnen Drehtagen (fallweise tageweise Beschäftigte) zur Vollversicherung angemeldet worden. Die Geringfügigkeitsgrenze gem. Paragraph 5, Absatz 2, ASVG wurde in allen gemeldeten Fällen überschritten. Im Zuge der Prüfungshandlungen wurden die geschlossenen Verträge der Darsteller mit beim Dienstgeber (Arbeitsverträge) und die Tagesberichte (Aufzeichnung über die Anwesenheit am Drehort und Drehtage) der einzelnen Produktionen vom Dienstgeber angefordert. Diese wurden im Rahmen der Prüfung gesichtet und folgendes festgestellt: Zum Vertragsverhältnis und zur zeitlichen Bindung: Aus den vorgelegten Verträgen geht im Wesentlichen hervor, dass sich Darsteller für einen bestimmten Zeitraum-nämlich die gesamte Produktionsdauer-zur Erbringung von Leistungen (eine bestimmte Anzahl von Drehtagen innerhalb der angeführten Produktionsdauer) verpflichten. Die einzelnen Drehtage werden in den Verträgen aufgezählt, gelten aber als voraussichtliche Drehtage. Die einzelnen Drehtage sind auch von äußeren Einflüssen abhängig, wie z.B. das Wetter.

der geschlossenen Vereinbarung des Darstellers mit dem Dienstgeber erklärt dieser die Bereitschaft zur zeitlichen Verschiebung, wenn diese durch produktionsbedingte Notwendigkeit erforderlich ist. Ebenso verpflichtet sich der beschäftigte Darsteller der Produktion Priorität gegenüber anderen beruflichen Verpflichtungen einzuräumen, und ohne vorherige Absprache mit dem Dienstgeber/Produzenten keine weiteren Verpflichtungen einzugehen. Folglich kann der Darsteller nur solche Verpflichtungen eingehen, die sein Engagement im vereinbarten Produktionszeitraum nicht einschränken (außer mit Zustimmung des Dienstgebers/Produzenten). Auf bereits vor Vertragsabschluss bekannte Verpflichtungen des Darstellers wird bei der Disposition der Drehtage Rücksicht genommen“. In der Conclusio wird festgestellt, dass aufgrund des vom Prüforgan erhobenen Sachverhalts und der gängigen Rechtsprechung des VwGH die beschäftigten Darsteller nicht als fallweise/tageweise Beschäftigte

§ 417aff.

ASVG zu bewerten sind, sondern dass die Leistungen im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses erbracht wurden. Es wird auf das Erkenntnis des VwGH 90/08/0205 und 91/08/0165 verwiesen.In der Conclusio wird festgestellt, dass aufgrund des vom Prüforgan erhobenen Sachverhalts und der gängigen Rechtsprechung des VwGH die beschäftigten Darsteller nicht als fallweise/tageweise Beschäftigte

Paragraph 417 a, ff. ASVG zu bewerten sind, sondern dass die Leistungen im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses erbracht wurden. Es wird auf das Erkenntnis des VwGH 90/08/0205 und 91/08/0165 verwiesen.

  1. Am 22.10.2020 langte bei der Österreichischen Gesundheitskasse (im Folgenden: ÖGK) ein Schriftsatz der SBf ein, in die folgenden Anträge gestellt wurden: „
  2. Wir beantragen im Zusammenhang mit der GPLA-Prüfung die Erlassung rechtsmittelfähiger Bescheide.
  3. Wir beantragen die Ergänzung der Niederschrift der Schlussbesprechung dahingehend, dass festgestellt wird, dass in den Prüfungsjahren 2014 bis 2017 alle relevanten Prüfungsfelder geprüft wurden und keine Beanstandungen, als die in der Niederschrift erwähnten, festzustellen waren bzw. in eventu
  4. dass eine derartige Feststellung nicht vorgenommen wird bzw. in eventu
  5. dass wir in den vorgenannten Punkten gegen die Niederschrift des Protokolls Widerspruch wegen Unvollständigkeit erheben.“
  6. In einer Klarstellung vom 18.12.2020 ergänzte die SBf, dass sich die gestellten Anträge auf alle, auch die nicht beanstandeten, Fälle des Prüfungszeitraumes beziehen.
  7. Aufgrund eines Schreibens der ÖGK vom 07.04.2021 nahm die SBf mit Schreiben vom 13.04.2021 zu den in der GPLA beanstandeten Punkten Stellung.
  8. Am 27.04.2021 erhob die SBf Säumnisbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
  9. Über Ersuchen der ÖGK nahm die SBf zu der Thematik Stellung, ob bei mehreren ihrer Dienstnehmer:innen nach der VO (EG) 883/2004 die österreichischen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit anzuwenden seien. Sie übermittelte eine Liste von Dienstnehmer:innen (Schauspieler:innen), die im verfahrensgegenständlichen Zeitraum keinen österreichischen, sondern einen deutschen oder französischen Lebensmittelpunkt gehabt hätten.
  10. Über Ersuchen der ÖGK nahm die SBf zu der Thematik Stellung, ob bei mehreren ihrer Dienstnehmer:innen nach der VO (EG) 883 aus 2004, die österreichischen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit anzuwenden seien. Sie übermittelte eine Liste von Dienstnehmer:innen (Schauspieler:innen), die im verfahrensgegenständlichen Zeitraum keinen österreichischen, sondern einen deutschen oder französischen Lebensmittelpunkt gehabt hätten.
  11. Die ÖGK legte die Säumnisbeschwerde am 09.07.2021 dem Bundesverwaltungsgericht vor.
  12. Mit Schriftsatz vom 21.07.2021 erfolgte seitens der SBf eine Ergänzung der Säumnisbeschwerde. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass bei der SBf seit 2006 fast lückenlos jährlich GPLA durchgeführt worden seien. Die nunmehrige rückwirkende Nachforderung für die Jahre 2014 bis 2017 sei eine überschießende Nachbelastung. Die Behörde rücke von ihrem bisherigen, zwar unrichtigen, aber noch finanziell erträglichen Rechtsstandpunkt ab und dies widerspreche dem Grundsatz von Treu und Glauben. Die Behörde habe vom ersten bis zum letzten Drehtag ein durchgehendes Beschäftigungsverhältnis angenommen. Dabei sei auch nicht auf die mit den Schauspielern fix vereinbarten Sperrtage Rücksicht genommen worden. Die mit den Filmschauspielern abgeschlossenen Verträge seien nicht als Dienstverträge, sondern als Werkverträge zu beurteilen. Die Verpflichtung des Darstellers bestehe darin, seine künstlerische Begabung zur Herstellung einer Rolle vor laufender Kamera zu nützen (Werkleistung), sowie andererseits darin die künftige Nutzung und Vervielfältigung der Rolle durch Einräumung höchstpersönlicher Rechte nach urheberrechtlichen und Verwertungsrechten zu dulden. Bezüglich der Qualifikation dieser Verträge als Dienst- oder Werkverträge seien ergänzende Feststellungen zu treffen. Im Hinblick darauf verwies die SBf zudem auf die Unterschiede zwischen Filmschauspielern und Schauspielern am Theater mit SBf nach dem Schauspielergesetz. Die Urlaubsersatzleistung habe die SBf korrekt berechnet, weshalb für eine Nachforderung der ÖGK durch fiktive Hinzurechnung zweier Kalendertage kein Raum bleibe. Schließlich sei die Nachforderung für das Jahr 2014 in Höhe von EUR 11.974,23 angesichts des erst am 18.06.2018 erfolgten Prüfungsauftrages verjährt. In Ergänzung der Säumnisbeschwerde beantragte die SBf, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Entscheidung durch den gesamten Rechtsmittelsenat, die Ergebnisse des GPLB-Verfahrens als verfahrensrechtlich unzulässig und als materiellrechtlich rechtsirrig, verfehlt und rechtswidrig aufzuheben bzw. zu verwerfen.
  13. Am 04.11.2021 langte beim Verwaltungsgerichtshof (im Folgenden: VwGH) ein Fristsetzungsantrag der SBf ein. Dieser wurde mit verfahrensleitender Anordnung vom 16.11.2021 dem Bundesverwaltungsgericht zuständigkeitshalber übermittelt.
  14. Mit Beschluss vom 09.12.2021 wies das Bundesverwaltungsgericht den Fristsetzungsantrag als unzulässig zurück. Da die Entscheidungsfrist mit Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu laufen beginne, sei die Entscheidungsfrist zum Zeitpunkt der Stellung des Fristsetzungsantrags noch nicht abgelaufen gewesen.
  15. Daraufhin stellte die SBf einen Antrag auf Vorlage des Fristsetzungsantrags an den Verwaltungsgerichtshof. Die Vorlage an den Verwaltungsgerichtshof erfolgte am 17.12.
  16. Am 24.01.2022 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, an der Herr XXXX (im Folgenden: Herr A) als Vertreter der SBf und der sie in diesem Verfahren vertretende Steuerberater, sowie die belangte Behörde teilnahm.
  17. Am 24.01.2022 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, an der Herr römisch 40 (im Folgenden: Herr A) als Vertreter der SBf und der sie in diesem Verfahren vertretende Steuerberater, sowie die belangte Behörde teilnahm. Im Zuge der Verhandlung wurde der Antrag auf Entscheidung durch einen Senat zurückgezogen. Weiters wurden die wesentlichen strittigen Fragen erörtert und festgehalten, nämlich die tageweise/durchgehende Meldung der Schauspieler:innen bzw. das Vorliegen von Werkverträgen, die österreichische Zuständigkeit betreffend mehrere Dienstnehmer:innen, die Nachverrechnung von Urlaubsersatzleistungen und die Verjährung der Beiträge aus 2014, sowie die von der Agentur vermittelten/überlassenen Dienstnehmer:innen. Betreffend die Lohnsteuerpflicht sei ein Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht anhängig. Betreffend die Personen mit Lebensmittelpunkt nicht in Österreich würden keine A1-Bescheinigungen vorliegen. Die ÖGK wurde ersucht noch schriftlich Stellung zu nehmen (insbesondere zur Berechnung der Urlaubsersatzleistung). Die SBf wurde ersucht, ergänzende Unterlagen vorzulegen. Sie behielt sich zudem vor, schriftlich dazu Stellung zu nehmen, ob sich ihr Bescheidantrag auf die Feststellung der Versicherungspflicht oder auf die Beitragspflicht oder beides beziehe.
  18. Mit Beschluss des VwGH vom 03.02.2022, Fr 2021/08/0005, wurde der Fristsetzungsantrag zurückgewiesen.
  19. In ihrer Stellungnahme vom 10.02.2022 erstattete die SBf ergänzendes Vorbringen zu der Frage, ob es sich bei den Darstellern um Dienstnehmer handle oder Werkverträge vorliegen würden. Ihre Anträge an das Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung (vgl. Stellungnahme vom 21.07.2021) modifiziere und ergänze sie wie folgt:
  20. In ihrer Stellungnahme vom 10.02.2022 erstattete die SBf ergänzendes Vorbringen zu der Frage, ob es sich bei den Darstellern um Dienstnehmer handle oder Werkverträge vorliegen würden. Ihre Anträge an das Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vergleiche Stellungnahme vom 21.07.2021) modifiziere und ergänze sie wie folgt: „A) Das BVwG möge feststellen, dass die Tätigkeit reproduzierender künstlerischer Darsteller hinsichtlich ihrer Filmrollengestaltung ein künstlerisches geschütztes Werk darstellt, das im steuerrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichem Sinne ohne prägende Merkmale unselbstständiger Tätigkeit besteht, wodurch der Durchversicherungsanspruch für Darsteller für die ÖGK entfällt. B) Das BVwG möge daher über die Versicherungszugehörigkeit entscheiden. C) Das BVwG möge feststellen, dass angesichts gleichgebliebener materieller Rechtslage auf Grund der gegenüber den GPLB-Vorprüfungen geänderte Kriterien der Durchversicherung für die Feststellungen der ÖGK als Nachfolgerin der WGKK den Grundsätzen von Treu und Glauben sowie der Redlichkeit des Behördenvorgehens nicht entsprechen, sodass Nachforderungsbeträge in Höhe von EUR 430.512.93 nicht nur aus den unter Pkt. A) dargelegten Gründen nicht nachzufordern sind und auch keinesfalls sich quasi rückwirkend für vergangene Jahre auswirken dürfen. D) Das BVwG möge feststellen, dass die sozialversicherungsrechtlichen Nachzahlungsbeträge für 2014 in Höhe von EUR 11.974.23 verjährt sind. E) Das BVwG möge feststellen, dass bei Werkleistungen seitens Darstellern kein Anspruch auf Mitarbeitervorsorge und Urlaubsersatzleistungszahlungen besteht.“ Als Beilage wurde eine Vereinbarung mit einer der durch die Agentur A vertretenen Darstellerin, sowie zwei an die SBf gelegte Honorarnoten der Agentur A übermittelt, zudem eine weitere Liste der Darsteller:innen ohne Lebensmittelpunkt in Österreich und Anlage 1 „Rechtekatalog“ der Darstellerverträge.
  21. Mit Schreiben vom 03.02.2022 erläuterte die ÖGK anhand einer konkreten Dienstnehmerin die Berechnung der Urlaubsersatzleistung bzw. wie es zu dem nachverrechneten Betrag gekommen sei. Da dies laut Schreiben der SBf vom 07.02.2022 kein signifikanter Spezialfall sei und überdies ihrer Ansicht nach verjährt sei, übermittelte die ÖGK in ihrem Schreiben vom 10.02.2022 die Berechnung anhand zweier weiterer Beispiele. Dazu führte die SBf in ihrer Stellungnahme vom 25.02.2022 aus, dass das automatische Abmeldedatum durch das Abrechnungsprogramm wegen einem Rundungsfehler immer um einen Tag zu spät festgesetzt worden sei. Die Urlaubsersatzleistung sei daher um jeweils einen nicht der Realität entsprechenden Anmeldungstag zu berichtigen. Sie erweitere ihre Anträge daher um folgenden Antrag: „F) das BVwG möge die nicht verjährten UEL-Nachverrechnungsbeträge in Höhe von EUR 46.518.53 der Jahre 2015 bis 2017 als nicht der Realität entsprechende Meldetage bezüglich des nicht darstellenden Personals als rechtswidrig aufheben.“
  22. Mit Schreiben vom 02.03.2022 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der SBf zur Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung eine Zusammenfassung jener Aspekte, die zu besprechen sein werden. Insbesondere wurde darauf hingewiesen, dass die Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen (im Folgenden: SVS) zur Verhandlung geladen wurde, da es sich um ein Umqualifizierungsverfahren handle und dass die Frage, welche Rechtsvorschriften auf die Personen anzuwenden sind, die laut Liste der SBf einen Lebensmittelpunkt in einem anderen Mitgliedstaat hätten, durch Vorlage von A1-Bescheinigungen des jeweiligen Wohnsitzstaates geklärt werden könne.
  23. In ihrer Stellungnahme vom 08.03.2022 führte die SBf aus, dass sie bezüglich des Schreibens der ÖGK vom 10.02.2022 in der Art der Berechnung mit der ÖGK übereinstimme. Es zeige sich jedoch bezüglich des jeweiligen Datums der automatisch vom Programm durchgeführten Abmeldung eine Diskrepanz betreffend die Urlaubsersatzleistung. Die ÖGK werde diesbezüglich um Aufklärung in der mündlichen Verhandlung ersucht. Jedenfalls liege auf der Hand, dass das Abmeldedatum nicht mit der Realität übereinstimme.
  24. Am 10.03.2022 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, an der Herr A als Vertreter der SBf und der sie in diesem Verfahren vertretende Steuerberater, eine Vertreterin der belangten Behörde, die für die gegenständliche GPLA zuständige Prüferin, sowie die SVS teilnahmen. Es wurden die mitbeteiligten Parteien Herr P XXXX , Frau E XXXX , Frau M XXXX , Herr M XXXX und Herr L XXXX einvernommen.
  25. Am 10.03.2022 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, an der Herr A als Vertreter der SBf und der sie in diesem Verfahren vertretende Steuerberater, eine Vertreterin der belangten Behörde, die für die gegenständliche GPLA zuständige Prüferin, sowie die SVS teilnahmen. Es wurden die mitbeteiligten Parteien Herr P römisch 40 , Frau E römisch 40 , Frau M römisch 40 , Herr M römisch 40 und Herr L römisch 40 einvernommen. Die SBf konkretisierte ihren Antrag auf Bescheiderlassung dahingehend, dass hinsichtlich der Frage, ob eine durchgehende oder fallweise Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit der Schauspieler:innen vorliege, vorerst eine Entscheidung betreffend die Versicherungspflicht getroffen werde. Hinsichtlich der Beschäftigten, bei denen die österreichische Zuständigkeit für die Sozialversicherung fraglich sei, werde beantragt, die Ermittlungen (Vorlage A1-Bescheinigungen) abzuwarten. Das Vorbringen, dass es sich bei einigen Personen um überlassene Arbeitskräfte der Agentur A handle, werde fallengelassen. Hinsichtlich der sogenannten Urlaubsersatzleistungstage (Nachverrechnungsbetrag von EUR 58.492,76) werde beantragt, über die Beitragspflicht abzusprechen. Im weiteren Verlauf der Verhandlung wurde insbesondere die Nachverrechnung betreffend die Urlaubsersatzleistungstage anhand konkreter Beispiele, die Frage des Vorliegens von Dienstverhältnissen bei den Schauspieler:innen bzw. durchgehender oder tageweiser Beschäftigungsverhältnisse, sowie die Verjährung der Beiträge für das Jahr 2014 diskutiert. Zudem wurden mehrere Darsteller:innen zu den rechtlichen und tatsächlichen Umständen der Erbringung ihrer Leistungen bzw. dem konkreten Ablauf der Filmproduktion (Sperrtage; Einhaltung der Drehtage; Arbeitsaufwand abseits der Drehtage; Vereinbarkeit mehrerer Engagements) einvernommen. Einer der geladenen Parteien ist entschuldigt nicht zur Verhandlung erschienen.
  26. Mit Eingabe vom 16.03.2022 legte die SBf drei vollständige Darstellerverträge vor und wies darauf hin, dass die darin enthaltenen Prioritätsklauseln in praktisch jedem Mitwirkenden-Vertrag aller Filmfirmen enthalten seien. Es sei aber Usus, einander keine vermeidbaren organisatorischen oder zeitlichen Schwierigkeiten zu bereiten. Die Bedeutung dieser Klauseln werde daher relativiert. Des Weiteren wurde Vorbringen betreffend das Vorliegen von Werkverträgen erstattet, insb. das Risiko für das Gelingen der geplanten Gestaltung der Rolle und die nicht allgemein quantifizierbare nötige Vorbereitungszeit. Hingewiesen wurde zudem auf den Grundsatz von Treu und Glauben unter Verweis auf die Literatur. Hinsichtlich der Urlaubsersatzleistung wäre es die richtige Vorgehensweise der Prüferin gewesen, die Anzahl der meldepflichtigen Tage laut Lohnkonto wahrheitsgemäß festzustellen. Die SBf stellte unter Bezugnahme auf vorangehende Stellungnahmen und die Ergebnisse der mündlichen Verhandlung folgende Anträge: A. Das BVwG möge feststellen, dass die Tätigkeit reproduzierender künstlerischer Darsteller bei Produktion von Filmen hinsichtlich ihrer Filmrollengestaltung ein künstlerisches geschütztes individuelles Werk bildet, unabhängig von ihrer zeitlichen Dauer daher eine selbstständige Erwerbstätig darstellt und in die Zuständigkeit der SVS ressortiert. B. Das BVwG möge sowohl in Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben als auch unter Bezugnahme auf Antrag A. die Nachforderung in Höhe von EUR 430.512.93 ersatzlos aufheben, C. Die Nachforderung an UEL für das nicht darstellerische Personal für das Jahr 2014 in Höhe von EUR 11.974,23 als verjährt aufheben und D. die UEL in der restlichen Höhe von EUR 46.518,53 für die Jahre 2015 bis 2017 als nicht den Tatsachen entsprechend ersatzlos aufheben bzw. in eventu mit EUR 10.000,-- festsetzen.“
  27. In ihrer Stellungnahme vom 21.03.2022 nahm die ÖGK zu den in der Verhandlung aufgeworfenen Fragen Stellung. Sie vertritt unter Bezugnahme auf die Judikatur des VwGH die Rechtsansicht, dass es sich bei den Beschäftigungsverhältnissen der als Schauspielerinnen und Schauspieler tätigen Personen um durchgehende Beschäftigungsverhältnisse gehandelt habe. Bereits Monate vor der eigentlichen Aufnahme der Tätigkeit würden die Rolle und das Drehbuch an die SchauspielerInnen herangetragen und dabei auch ein Zeitraum für die Produktion vorgesehen. In den Verträgen selbst würden auch bereits die Drehtage festgelegt. Wie aus den Aussagen der einzelnen Schauspieler ebenfalls klar hervorgekommen sei, seien die Drehtage auch so gut wie nie verschoben, und es wurden bereits vorab genaue Drehpläne übermittelt. Es liege daher kein Arbeitsverhältnis auf Abruf vor, das erst am jeweiligen Tag der Beschäftigung zustande komme. Das Vertragsverhältnis zwischen den Schauspieler:innen und der SBf sei nicht erst durch die „Annahme“ des Drehtages zustande gekommen, sondern bereits zu einem deutlich früheren Zeitpunkt. Für die Nachberechnung der Urlaubsersatzleistung sei § 56 ASVG einschlägig. Die Anwendung der Bestimmung des § 56 Abs.4 ASVG, wonach die Verlängerung der Beitragspflicht keine Formalversicherung bewirke, würde allerdings bezüglich der verfahrensgegenständlichen Fälle zu unbilligen Rechtsfolgen für die Versicherten führen, zumal die Zeiträume länger zurückliegen würden. Für die Nachberechnung der Urlaubsersatzleistung sei Paragraph 56, ASVG einschlägig. Die Anwendung der Bestimmung des Paragraph 56, Absatz 4, ASVG, wonach die Verlängerung der Beitragspflicht keine Formalversicherung bewirke, würde allerdings bezüglich der verfahrensgegenständlichen Fälle zu unbilligen Rechtsfolgen für die Versicherten führen, zumal die Zeiträume länger zurückliegen würden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  28. Feststellungen: Streitgegenständlich ist der Zeitraum vom 01.01.2014 bis 31.12.2017; für diesen Zeitraum wurde eine routinemäßige Prüfung (Gemeinsame Prüfung Lohnabgaben und Beiträge –GPLB, vormals GPLA) der SBf, Beitragsprüferin Frau XXXX (WGKK, ab 01.01.2020 ÖGK), beginnend mit August 2018 durchgeführt. Für die Zeit von Jänner 2014 bis August 2015 wurden keine Pflichtversicherungsbeiträge nachverrechnet, sodass dieser Zeitraum nicht vom Bescheidantrag umfasst war und hier nicht Gegenstand ist.Streitgegenständlich ist der Zeitraum vom 01.01.2014 bis 31.12.2017; für diesen Zeitraum wurde eine routinemäßige Prüfung (Gemeinsame Prüfung Lohnabgaben und Beiträge –GPLB, vormals GPLA) der SBf, Beitragsprüferin Frau römisch 40 (WGKK, ab 01.01.2020 ÖGK), beginnend mit August 2018 durchgeführt. Für die Zeit von Jänner 2014 bis August 2015 wurden keine Pflichtversicherungsbeiträge nachverrechnet, sodass dieser Zeitraum nicht vom Bescheidantrag umfasst war und hier nicht Gegenstand ist. 1.1 Der Prüfbericht wurde mit 19.10.2020 erstellt, die Schlussbesprechung unter Anwesenheit des Rechtsvertreters, Herrn Dr. Wolf, von Herrn A (Lohnverrechnung der SBf), XXXX und Herrn XXXX (beide ÖGK) fand am 20.10.2020 statt. Mit Schreiben vom 20.10.2020 und in der Schlussbesprechung wurde der Antrag auf Bescheiderlassung über die GPLB-Prüfung für den Zeitraum 2014-2017 gestellt.1.1 Der Prüfbericht wurde mit 19.10.2020 erstellt, die Schlussbesprechung unter Anwesenheit des Rechtsvertreters, Herrn Dr. Wolf, von Herrn A (Lohnverrechnung der SBf), römisch 40 und Herrn römisch 40 (beide ÖGK) fand am 20.10.2020 statt. Mit Schreiben vom 20.10.2020 und in der Schlussbesprechung wurde der Antrag auf Bescheiderlassung über die GPLB-Prüfung für den Zeitraum 2014-2017 gestellt. 1.2 Die in der Anlage B genannten Personen waren in verschiedenen Zeiträumen unstrittig bei der SBf beschäftigt. Zwischen den Schauspieler:innen und der SBf wurden jeweils für eine Produktion (z.B. Fernsehspielfilm, Staffel einer Fernsehserie) eine schriftliche Vereinbarung abgeschlossen. In den Verträgen wurden unter 1.1 die Beschäftigungstage mit der Beifügung „voraussichtlich“ (Drehtage lt. Drehplan) vereinbart. Gleichzeitig wurde ein Rahmenzeitraum (Drehblock) im Vertrag angegeben. Die Schauspieler:innen waren – abgesehen von seltenen krankheitsbedingten Verhinderungen bei den einvernommenen Parteien – nahezu ausschließlich an den in den Verträgen genannten Tagen für die SBf tätig. Die Schauspieler:innen wurden an diesen Drehtagen als Dienstnehmer:innen zur Sozialversicherung gemeldet. Seitens des Vertreters der SBf wurde eingeräumt, dass Verschiebungen nicht ausgeschlossen waren, in der Regel aber die Tage eingehalten wurden. Bei Drehhindernissen wurde die Reihenfolge der gedrehten Szenen an die Situation angepasst. In Pkt. 1.2 und 2.2 der Verträge wurde eine sogenannte Prioritätsvereinbarung getroffen. Diese lautete: „Der Künstler erklärt seine Bereitschaft zur zeitlichen Verschiebung der in Punkt 1.1 vereinbarten Drehtage, wenn diese durch produktionsbedingte Notwendigkeiten erforderlich ist und die nicht höherwertige, wichtigere beim Künstler/bei der Künstlerin liegende Gründe entgegenstehen“. Weiters heißt es dort: „In Bezug auf anderweitige Verpflichtungen des Künstlers, der Künstlerin wird dem Produzenten für die gegenständliche Produktion Priorität eingeräumt. Für den Produktionszeitraum von … bis… versichert der Künstler dem Produzenten, ohne vorherige Absprache mit dem Produzenten keine weiteren beruflichen Verpflichtungen einzugehen, die sich in diesem Zeitraum befinden.“ De letzte Satz wurde in den Vereinbarungen z.T abweichend formuliert, je nach beruflicher Lage der Darsteller:innen. Bei den Parteien E XXXX und D XXXX ist der Passus enthalten: „...außer denen aus dem Engagement am Josefstadt Theater“. Bei der Partei G XXXX ist das Engagement am Burgtheater ausgenommen.De letzte Satz wurde in den Vereinbarungen z.T abweichend formuliert, je nach beruflicher Lage der Darsteller:innen. Bei den Parteien E römisch 40 und D römisch 40 ist der Passus enthalten: „...außer denen aus dem Engagement am Josefstadt Theater“. Bei der Partei G römisch 40 ist das Engagement am Burgtheater ausgenommen. Wie das Ermittlungsverfahren ergeben hat, kam in der Praxis diese Vereinbarung nicht zum Tragen, da die Drehtage nicht verschoben oder erweitert wurden. Es war usus, bei Terminkollisionen eine einvernehmliche Lösung zu suchen. Bei einigen Verträgen war festgelegt, dass die Verlegung mit Dreharbeiten nur nach Absprache mit der /dem Beschäftigen durchgeführt werden konnte. Wie bereits festgestellt, blieb es in den bei weitem überwiegenden Fällen ausschließlich bei den vorher festgelegten Drehtagen. Zu Pkt. 2.2 der Vereinbarung: Bereits vor der Vertragsunterzeichnung wurden sogenannte Sperrtage vereinbart, d.h. dass der Beschäftigte an diesen Tagen anderweitig verpflichtet war und daher jedenfalls nicht zur Verfügung stand. Die Sperrtage wurden unter Punkt 2.2 der Verträge datumsmäßig angeführt. Als Drehtag galt ein solcher Tag, an dem der Künstler seine Rolle im Rahmen der Produktion darstellt, oder er/sie zumindest (lt. Disposition) in Maske und Kostüm für die Darstellung seiner Rolle vorbereitet wurde. Die Drehtage wurden organisatorisch von der SBf vorbereitet und den einzelnen Darsteller:innen jeweils der sie betreffende Detailplan (Disposition) am Vorabend des Drehgeschehens überreicht. Dieser war verbindlich. In diesem wurden die Zeiten für die Maske, Kostümprobe und die Drehzeiten genau festgelegt. Bei einem nicht zum Drehbuch passenden Wetter wurde die Reihenfolge der gedrehten Szenen angepasst, die tageweise Einteilung blieb wie vereinbart. Für diese als Schauspieler:innen beschäftigte Personen besteht kein Kollektivvertrag. Ein Vertretungsrecht war bei der hier zu beurteilenden Beschäftigung unstrittig ausgeschlossen. Die SBf kam für die Reisekosten und Unterbringungskosten auf bzw. wurden die Darsteller:innen mit Fahrzeugen der SBf zum Drehort gefahren. Das Entgelt wurde pro Drehtag pauschal vereinbart, wobei nach Pkt. 2.1 neben der Tätigkeit auch alle anderen gesetzlichen Ansprüche wie Urlaubsabfindung (Pkt. 2.3) als Schauspieler:in und auch die Abtretung von Rechten abgegolten war. In Pkt. 4 haben die Darsteller:innen dem Produzenten sämtliche im Rahmen der Tätigkeit entstehenden Urheber- und Leistungsschutzrechte sowie an allen sonstigen Ergebnissen seiner Tätigkeit das umfassende Eigentums- und Nutzungsrecht eingeräumt. In Pkt
  29. wird mit gewissen Einschränkungen (Branchenüblichkeit; Ausschluss der Verantwortlichkeit des Produzenten in bestimmen Fällen) festgehalten, dass der Künstler im Vor- bzw. Nachspann genannt wird. Unter Pkt 9.3 wird festgehalten, dass seitens des Künstlers die Bereitschaft besteht, für eine Fortsetzung der Produktion zur Verfügung zu stehen. Als schwerwiegender Vertragsverstoß wurde u.a. Alkohol- und Drogengenuss während der Arbeit und fahrlässige Selbstgefährdung durch bestimmte Sportarten festgelegt (Pkt. 8). Lt. Pkt 9.4 hatten die Darsteller:innen bei rechtzeitiger Bekanntgabe für Pressetermine etc. zur Verfügung zu stehen. Diese gab es in der Praxis nur vereinzelt. Vor dem Beginn der Dreharbeiten gab es eine Leseprobe und eine Kostümprobe, die mit den Darsteller:innen terminlich vereinbart wurde. Außerdem hatten sich die Darsteller:innen vorab auf die konkrete Rolle vorzubereiten und insbesondere den Text des Drehbuchs zu erlernen. Der dafür anfallende zeitliche Aufwand lag im Ermessen der Darsteller:innen und war abhängig von der jeweiligen Rolle und allfälligen Vorkenntnissen vor allem bei Fortsetzungsproduktionen. Dieser Aufwand war im Pauschalentgelt enthalten. Diesbezüglich wurde in der Ergänzung der Vereinbarung angeführt: “In der vertraglich vereinbarten Abgeltung sind sämtliche Leistungen des Künstlers, auch im Rahmen der Vorbereitungen, sämtlicher Proben, Vor- und Postproduktion sowie Synchronisation inkludiert.“1.4 Die in der Anlage C angeführten Personen waren in den dort angeführten Zeiträumen waren bei der SBf beschäftigt. Es bestand kein Dienstverhältnis zur Agentur A. Diese hat nur die Vermittlung von Schauspieler:innen durchgeführt. Diesbezüglich wurde in der Ergänzung der Vereinbarung angeführt: “In der vertraglich vereinbarten Abgeltung sind sämtliche Leistungen des Künstlers, auch im Rahmen der Vorbereitungen, sämtlicher Proben, Vor- und Postproduktion sowie Synchronisation inkludiert.“, 1.4 Die in der Anlage C angeführten Personen waren in den dort angeführten Zeiträumen waren bei der SBf beschäftigt. Es bestand kein Dienstverhältnis zur Agentur A. Diese hat nur die Vermittlung von Schauspieler:innen durchgeführt. 1.5 Die in der Anlage D genannten Personen sind nach den Angaben der SBf und den von der SBf vorgelegten Unterlagen in zwei bzw. mehreren Mitgliedsstaaten der EU tätig und haben ihren Wohnort in einem anderen Mitgliedsstaat der EU, sodass vorerst zu prüfen ist, ob österreichische Zuständigkeit besteht. Hinsichtlich dieser Personen wurde die Säumnisbeschwerde zurückgezogen (in der mündlichen Verhandlung vom 10.03.2022).
  30. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Akt der ÖGK und aus den von dieser Behörde und dem SBf vorgelegten Unterlagen und aus den in den mündlichen Verhandlungen vom 24.01.2022 und 10.03.2022 aufgenommenen Niederschriften. Weiters wurde die GPLA/ GPLB – Beitragsprüferin der ÖGK, Frau XXXX als Vertreterin der ÖGK in der mündlichen Verhandlung vom 10.03.2022 zum Prüfbericht und zum Protokoll über die Schlussbesprechung ausführlich befragt. Es wurde Einsicht in sieben Vereinbarungen von mitbeteiligten Darsteller:innen genommen.Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Akt der ÖGK und aus den von dieser Behörde und dem SBf vorgelegten Unterlagen und aus den in den mündlichen Verhandlungen vom 24.01.2022 und 10.03.2022 aufgenommenen Niederschriften. Weiters wurde die GPLA/ GPLB – Beitragsprüferin der ÖGK, Frau römisch 40 als Vertreterin der ÖGK in der mündlichen Verhandlung vom 10.03.2022 zum Prüfbericht und zum Protokoll über die Schlussbesprechung ausführlich befragt. Es wurde Einsicht in sieben Vereinbarungen von mitbeteiligten Darsteller:innen genommen. Die Vereinbarungen waren in den grundlegenden Inhalten gleichlautend. Unterschiede bestanden nur in dem jeweiligen Produktionszeitraum, den Dreh- und Sperrtagen, der Höhe der Gage pro Drehtag und den jeweils eingeräumten Prioritäten für bereits bestehende Engagements. Die wesentlichen Feststellungen sind nach den Erörterungen in der mündlichen Verhandlung vom 10.03.2022 nicht (mehr) strittig. Strittig ist nunmehr lediglich die rechtliche Qualifizierung der Tätigkeit der Darsteller:innen (Werkvertrag, durchgehendes/tageweises abhängiges Dienstverhältnis). Die Angaben der einvernommenen Darsteller:innen und der SBf zum konkreten Ablauf einer Produktion, der nötigen Vorbereitungen und den abgeschlossenen Vereinbarungen bzw. deren Umsetzung in der Praxis waren widerspruchsfrei und schlüssig. Insbesondere steht unstrittig fest, dass die Tätigkeit der Darsteller:innen nahezu ausschließlich an den vorab vereinbarten Terminen stattgefunden hat. Diese Angaben erweisen sich unter dem Aspekt, dass bei einem nicht zum Drehbuch passenden Wetter die Reihenfolge der gedrehten Szenen angepasst wurde, als plausibel und glaubhaft. Die datumsmäßige Festlegung der Drehtage blieb wie vereinbart, vgl. Angaben in der Niederschrift vom 10.03.2022.Die Angaben der einvernommenen Darsteller:innen und der SBf zum konkreten Ablauf einer Produktion, der nötigen Vorbereitungen und den abgeschlossenen Vereinbarungen bzw. deren Umsetzung in der Praxis waren widerspruchsfrei und schlüssig. Insbesondere steht unstrittig fest, dass die Tätigkeit der Darsteller:innen nahezu ausschließlich an den vorab vereinbarten Terminen stattgefunden hat. Diese Angaben erweisen sich unter dem Aspekt, dass bei einem nicht zum Drehbuch passenden Wetter die Reihenfolge der gedrehten Szenen angepasst wurde, als plausibel und glaubhaft. Die datumsmäßige Festlegung der Drehtage blieb wie vereinbart, vergleiche Angaben in der Niederschrift vom 10.03.2022.,
  31. Rechtliche Beurteilung betreffend Übergang der Entscheidungspflicht aufgrund der Säumnisbeschwerde 3.1 Gesetzliche Grundlagen

Art. 130

Abs 1 Z 3 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde. § 8 VwGVG:Paragraph 8, VwGVG:

(1)Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Art. 130Abs.

1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

(1)Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

(2)In die Frist werden nicht eingerechnet:
  1. die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;
  2. die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union.
(2)In die Frist werden nicht eingerechnet: ,
  1. die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist; ,
  2. die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union.

§ 410Abs 1 Z.

7 hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen, zu deren Behandlung er nach § 409 berufen ist, einen Bescheid zu erlassen, wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und von deren Dienstgebern oder die gesetzliche Haftung Dritter für Sozialversicherungsbeiträge feststellt und nicht das Bescheidrecht der Versicherungsträger in diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist. Hiernach hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen insbesondere Bescheide zu erlassen, wenn der Versicherte oder der Dienstgeber die Bescheiderteilung zur Feststellung der sich für ihn aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten verlangt.

Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7, hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen, zu deren Behandlung er nach Paragraph 409, berufen ist, einen Bescheid zu erlassen, wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und von deren Dienstgebern oder die gesetzliche Haftung Dritter für Sozialversicherungsbeiträge feststellt und nicht das Bescheidrecht der Versicherungsträger in diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist. Hiernach hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen insbesondere Bescheide zu erlassen, wenn der Versicherte oder der Dienstgeber die Bescheiderteilung zur Feststellung der sich für ihn aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten verlangt. 3.2 Im konkreten Fall: Der Antrag auf bescheidmäßige Erledigung wurde seitens des Dienstgebers am 20.10.2020 gestellt, er wurde durch das Schreiben vom 18.12.2020 ergänzt und in den mündlichen Verhandlungen konkretisiert. Die Entscheidungsfrist von 6 Monaten war bei Einbringung der Säumnisbeschwerde am 27.04.2021 bei der säumigen Behörde bereits abgelaufen. Die Behörde hat vom Recht auf Nachholung der versäumten Entscheidung

§ 16Abs 1 Vw

GVG keinen Gebrauch gemacht, die Säumnisbeschwerde mit 09.07.2021 dem BVwG vorgelegt, sodass die Entscheidungspflicht auf das BVwG übergegangen ist. Zur Frage der Säumnis wird auch auf den in dieser Sache ergangene Beschluss des VwGH vom 03.02.2022, Fr 2021/08/0005, verwiesen. Die Zuständigkeit des BVwG ist nicht strittig.Die Entscheidungsfrist von 6 Monaten war bei Einbringung der Säumnisbeschwerde am 27.04.2021 bei der säumigen Behörde bereits abgelaufen. Die Behörde hat vom Recht auf Nachholung der versäumten Entscheidung

Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG keinen Gebrauch gemacht, die Säumnisbeschwerde mit 09.07.2021 dem BVwG vorgelegt, sodass die Entscheidungspflicht auf das BVwG übergegangen ist. Zur Frage der Säumnis wird auch auf den in dieser Sache ergangene Beschluss des VwGH vom 03.02.2022, Fr 2021/08/0005, verwiesen. Die Zuständigkeit des BVwG ist nicht strittig. Die Säumnisbeschwerde zu den oben unter 1.3 genannten Personen, die in der Anlage D zusammengefasst wurden, wurde in der mündlichen Verhandlung – zumindest konkludent – zurückgezogen. Die Beurteilung deren Pflichtversicherung und – soweit notwendig – die bescheidmäßige Absprache darüber kann daher nach Vorlage allfälliger Bescheinigungen A1 durch die ausländischen Träger und allfälliger weiterer Ermittlungen durch die ÖGK getroffen werden.

  1. Prüfung der Pflichtversicherung der Darsteller:innen 4.1 Parteistellung der Darsteller:innen: Gegenstand dieses Verfahrens ist die Frage der Pflichtversicherung der Darsteller:innen, diese haben daher Parteistellung. 4.2 Diejenigen Schauspieler:innen, die durchgehend zur Pflichtversicherung nach dem ASVG gemeldet waren und für die keine Nachverrechnung im Prüfbericht und der Protokoll der Schlussbesprechung enthalten sind, sind nicht Gegenstand des Verfahrens. Es sind dies u.a. die Darsteller:innen B XXXX und D XXXX , vgl. NS 10.03.
  2. Die Pflichtversicherungszeiten von Frau S XXXX , die in der Anlage B enthalten sind, sind lt. Vorbringen der SBf nicht strittig.Diejenigen Schauspieler:innen, die durchgehend zur Pflichtversicherung nach dem ASVG gemeldet waren und für die keine Nachverrechnung im Prüfbericht und der Protokoll der Schlussbesprechung enthalten sind, sind nicht Gegenstand des Verfahrens. Es sind dies u.a. die Darsteller:innen B römisch 40 und D römisch 40 , vergleiche NS 10.03.
  3. Die Pflichtversicherungszeiten von Frau S römisch 40 , die in der Anlage B enthalten sind, sind lt. Vorbringen der SBf nicht strittig. Die bescheidmäßige Absprache von weiteren, nicht strittigen Fragen der Pflichtversicherung von nicht näher bezeichneten Beschäftigten wie in der Ergänzung zur Säumnisbeschwerde beantragt, können nicht Gegenstand eines Feststellungsbescheides sein. 4.3 Die Prüfung der Versicherungspflicht nach dem ASVG hat nach mehreren Aspekten zu erfolgen. 4.3.1 Zu den Beschäftigten und den Zeiträumen wird auf die Anlage B verwiesen: 4.3.2 Bereits während der GPLB-Prüfung und im Säumnisbeschwerdeverfahren wurde auch bestritten, dass überhaupt ASVG-Sozialversicherungspflicht bestand. Die SBf hat in der Ergänzung zur Säumnisbeschwerde in Zweifel gezogen, ob Dienstverhältnisse, sei es durchgehende oder fallweise, gegeben waren. Sie geht von einer selbstständigen künstlerischen Tätigkeit aus. Dieses Vorbringen widerspricht dem im streitgegenständlichen Zeitraum von der SBf praktizierten Meldeverhalten, das in der Meldung zur Sozialversicherung nach dem ASVG an den Beschäftigungstagen ihren Ausdruck fand. Die Meldung allein hat aber bezüglich der Pflichtversicherung keine bindende Wirkung. 4.3.3 Seitens der Kasse wurde bei Abschluss der Beitragsprüfung die Auffassung vertreten und der Nachverrechnung zugrunde gelegt, dass durchgehende Beschäftigungsverhältnisse vom
  4. Drehtag bis zum letzten Drehtag lt. jeweiliger Vereinbarung vorliegen. Es ist daher sowohl das Vorliegen der Formalversicherung zu prüfen, als auch ob tageweise oder durchgehende Dienstverhältnisse bzw. Pflichtversicherungszeiten vorlagen bzw. ob eine selbstständige Tätigkeit vorlag und damit keine Pflichtversicherung nach dem ASVG. 4.3.4 Eine Pflichtversicherung als freie Dienstnehmer:innen nach § 4 Abs 4 ASVG ist für Künstler:innen ausgeschlossen.4.3.4 Eine Pflichtversicherung als freie Dienstnehmer:innen nach Paragraph 4, Absatz 4, ASVG ist für Künstler:innen ausgeschlossen. Ebenso handelt es sich bei einer allfällig vorliegenden Pflichtversicherung nach dem GSVG um eine andere „Sache“ des Verfahrens, die – als Säumnisinstanz für die ÖGK durch das BVwG - hier nicht beurteilt werden kann. 4.4 § 21 ASVG Formalversicherung4.4 Paragraph 21, ASVG Formalversicherung

(1)Hat ein Versicherungsträger bei einer nicht der Pflichtversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz unterliegenden Person auf Grund der bei ihm vorbehaltlos erstatteten, nicht vorsätzlich unrichtigen Anmeldung den Bestand der Pflichtversicherung als gegeben angesehen und für den vermeintlich Pflichtversicherten drei Monate ununterbrochen die Beiträge unbeanstandet angenommen, so besteht ab dem Zeitpunkt, für den erstmals die Beiträge entrichtet worden sind, eine Formalversicherung.. Dies gilt nicht für Fälle einer vermeintlichen Teilversicherung in der Pensionsversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. a bis g.
(1)Hat ein Versicherungsträger bei einer nicht der Pflichtversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz unterliegenden Person auf Grund der bei ihm vorbehaltlos erstatteten, nicht vorsätzlich unrichtigen Anmeldung den Bestand der Pflichtversicherung als gegeben angesehen und für den vermeintlich Pflichtversicherten drei Monate ununterbrochen die Beiträge unbeanstandet angenommen, so besteht ab dem Zeitpunkt, für den erstmals die Beiträge entrichtet worden sind, eine Formalversicherung.. Dies gilt nicht für Fälle einer vermeintlichen Teilversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a bis g,
(2)Die Formalversicherung endet, wenn nicht eine frühere Beendigung

§ 11

oder § 12 eintritt, mit dem Tage der Zustellung des Bescheides des Versicherungsträgers über das Ausscheiden aus der Versicherung. Die Formalversicherung in der Pensionsversicherung endet jedoch spätestens mit dem Tag vor dem Stichtag (§ 223 Abs. 2).

(2)Die Formalversicherung endet, wenn nicht eine frühere Beendigung

Paragraph 11, oder Paragraph 12, eintritt, mit dem Tage der Zustellung des Bescheides des Versicherungsträgers über das Ausscheiden aus der Versicherung. Die Formalversicherung in der Pensionsversicherung endet jedoch spätestens mit dem Tag vor dem Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2,).

(3)Die Formalversicherung hat in allen in Betracht kommenden Versicherungen die gleichen Rechtswirkungen wie die Pflichtversicherung. Dieser Kollektivertrag
(2017)enthält folgende Regelung: 4.4 .1 Im konkreten Fall: § 21 ASVG verlangt die Leistung von Beiträgen für Personen, die nicht der Pflichtversicherung unterliegen, über einen ununterbrochenen Zeitraum von 3 Monaten. Die ununterbrochene Leistung von dieser Dauer war hier nicht gegeben, weil durch das praktizierte Meldeverhalten in der Form von Anmeldung zur Sozialversicherung für einzelne Tage oder kurze Zeiträume (einige Tage) dieses Kriterium nicht erfüllt werden konnte.Paragraph 21, ASVG verlangt die Leistung von Beiträgen für Personen, die nicht der Pflichtversicherung unterliegen, über einen ununterbrochenen Zeitraum von 3 Monaten. Die ununterbrochene Leistung von dieser Dauer war hier nicht gegeben, weil durch das praktizierte Meldeverhalten in der Form von Anmeldung zur Sozialversicherung für einzelne Tage oder kurze Zeiträume (einige Tage) dieses Kriterium nicht erfüllt werden konnte. Von der Seite des Dienstgebers aus gesehen wurde die oben geschilderte Praxis der tageweisen Meldung über viele Jahre praktiziert, ohne Vorbehalt und ohne dass die ÖGK eine Beanstandung vorgenommen hätte. Es kommt bei dieser Beurteilung nach Auffassung des Gerichts auf die einzelnen Beschäftigten an; in dieser Hinsicht wurden dauerten die Meldezeiträume und die Entgegennahme der Beiträge durch die ÖGK jeweils nur wenige Tage und keinen ununterbrochenen Zeitraum von 3 Monaten, wie im § 21 ASVG gefordert. Von der Seite des Dienstgebers aus gesehen wurde die oben geschilderte Praxis der tageweisen Meldung über viele Jahre praktiziert, ohne Vorbehalt und ohne dass die ÖGK eine Beanstandung vorgenommen hätte. Es kommt bei dieser Beurteilung nach Auffassung des Gerichts auf die einzelnen Beschäftigten an; in dieser Hinsicht wurden dauerten die Meldezeiträume und die Entgegennahme der Beiträge durch die ÖGK jeweils nur wenige Tage und keinen ununterbrochenen Zeitraum von 3 Monaten, wie im Paragraph 21, ASVG gefordert. Die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Formalversicherung in den gemeldeten fallweisen Tagen liegen somit schon aus diesem Grund nicht vor. 4.5 Beurteilung, ob ein Dienstvertrag in Sinne des § 4 Abs 2 ASVG vorliegt oder eine selbstständige Tätigkeit, insbesondere ein Werkvertrag vorliegt:4.5 Beurteilung, ob ein Dienstvertrag in Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG vorliegt oder eine selbstständige Tätigkeit, insbesondere ein Werkvertrag vorliegt: 4.5.1 Gesetzliche Grundlagen

§ 4Abs.

1 Z 1 ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder

den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet.

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder

den Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet.

§ 4Abs.

2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. [...] Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, [...]

Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. [...] Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, [...] 4.5.2 Judikatur und Literatur Vgl. Auer-Mayer, Abgrenzung Werkvertrag-Dienstvertrag-freier Dienstvertrag aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht. Die wissenschaftliche Perspektive, ZAS 2016/23, 12: […] Dienstleistungen bestehen nach der Rsp in der geschuldeten Mehrheit gattungsmäßig umschriebener Leistungen, die von Seiten des Bestellers laufend konkretisiert werden. Hier geht es also um die laufende Zurverfügungstellung der Arbeitskraft, wobei die Dienstleistung sowohl in persönlicher Abhängigkeit als auch Unabhängigkeit erbracht werden kann. Geschuldet wird ein dauerndes Bemühen, folglich ein "Wirken" und kein bestimmter Erfolg. Dabei spricht eine längere Dauer eher für die Erbringung von Dienstleistungen. Umgekehrt schließt aber die kurze Dauer des Vertragsverhältnisses solche nicht aus. Nach der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise ändert es auch nichts am Vorliegen eines DV, wenn Dienstleistungen gedanklich in zeitlich bzw mengenmäßig bestimmte Abschnitte - also einzelne Werke - zerlegt werden. Auf die Bezeichnung, etwa als "Auftrag", "Werkvertrag" oder "freier Dienstvertrag", kommt es nach dem Gesagten ebenfalls nicht an. Ein Werkvertrag liegt demgegenüber (nur) dann vor, wenn jemand die Herstellung einer in sich geschlossenen Einheit einer im Vertrag individualisierten und konkretisierten Leistung, also die entgeltliche Herstellung eines Werks übernimmt. Der Werkvertrag begründet somit ein Zielschuldverhältnis, das in der Verpflichtung besteht, eine genau umrissene Leistung (meist bis zu einem bestimmten Termin) zu erbringen, wobei das Vertragsverhältnis mit Erbringung der Leistung endet. Das Interesse des Werkbestellers und die vertragliche Verpflichtung sind dementsprechend auf das Endprodukt bzw das Ergebnis gerichtet. Dabei ist essenziell, dass der Erfolg der Tätigkeit "gewährleistungstauglich", demnach derart konkretisiert ist, dass er einer Gewährleistungsverpflichtung zugänglich ist. Es wird auf die im Artikel zur Abgrenzungsfrage zitierten Judikatur verwiesen: 2009/08/1035, 2009/08/0188, 2011/08/0115, 2001/08/0391, 2012/08/0157, 2012/08/00021, 2012/08/0233, 2013/08/0258, 2013/08/0093 und2013/08/

  1. 4.5.3 Im konkreten Fall: Die der Beschäftigung der Darsteller:innen zugrundeliegende Vereinbarung ist ein hybrider Vertrag, der neben der Verpflichtung zu darstellerischen Leistungen auch zu Verwertungsrechten, Urheberrechten und Übertragung von Nutzungsrechten eine Regelung trifft. Weiters werden auch Rechte der Darsteller:innen (z.B. Namensnennung im Vor- oder Abspann des Filmes) vereinbart. Die Abgeltung von Urheberrechten ist in kreativen Branchen sowohl bei der Schaffung von geschützten Werken im Rahmen eines Dienstvertrages als auch bei anderen Verträgen üblich, vgl. Mustervertrag für die Werbebranche, www.wko.at; weiters Schichtle, Urheberrecht im Arbeitsverhältnis (Stand 18.3.2021, Lexis Briefings in lexis360.at). Aus diesen Ausführungen folgt, dass die Abgeltung von Verwertungsrechten das Vorliegen eines Dienstverhältnisses nicht ausschließt.Die der Beschäftigung der Darsteller:innen zugrundeliegende Vereinbarung ist ein hybrider Vertrag, der neben der Verpflichtung zu darstellerischen Leistungen auch zu Verwertungsrechten, Urheberrechten und Übertragung von Nutzungsrechten eine Regelung trifft. Weiters werden auch Rechte der Darsteller:innen (z.B. Namensnennung im Vor- oder Abspann des Filmes) vereinbart. Die Abgeltung von Urheberrechten ist in kreativen Branchen sowohl bei der Schaffung von geschützten Werken im Rahmen eines Dienstvertrages als auch bei anderen Verträgen üblich, vergleiche Mustervertrag für die Werbebranche, www.wko.at; weiters Schichtle, Urheberrecht im Arbeitsverhältnis (Stand 18.3.2021, Lexis Briefings in lexis360.at). Aus diesen Ausführungen folgt, dass die Abgeltung von Verwertungsrechten das Vorliegen eines Dienstverhältnisses nicht ausschließt. Weiters ist in die Beurteilung miteinzubeziehen, dass das Einstudieren des Textes und Vorbereitungstätigkeiten, wie das Recherchieren über die Rolle, außerhalb der vereinbarten Drehtage stattfanden, ebenso Gespräche mit der Regie vor Beginn einer neuen Produktion und im Entgelt inkludiert war. Wie die Einvernahmen ergeben haben, waren diese Tätigkeiten von sehr unterschiedlicher Intensität; bei Einstieg in eine neue Serie waren sie umfassender, während sie im Laufe der Dreharbeiten für die einzelnen Staffeln und Folgen ein geringes Ausmaß hatten. Bei den hier zu beurteilenden Beschäftigungen handelte es sich vor allem um zwei Serien, sodass mehrheitlich Fortsetzungsstaffeln und Folgen der Serien gedreht wurden. Auf der anderen Seite ist zu beachten, dass das Entgelt für die Leistung nach zeitlichen Kriterien (Drehtagen) bemessen wurde. Bei Beurteilung aller Kriterien geht das Gericht davon aus, dass trotz der pauschalen Entlohnung und Rechteeinräumung im Vertrag dieser überwiegend als Dienstvertrag zu werten ist. Es war ein Wirken als Schauspieler:innen vereinbart, und kein bestimmtes abgeschlossenes Werk bzw. ein Erfolg. Die Vor- und Nachbereitungsarbeiten waren zeitlich und von der Bedeutung her untergeordnet unter die Dreharbeiten. Der Erfolg der Produktion tritt erst beim Zusammenwirken aller Beteiligten ein. Dabei schließt die kurze Dauer des Vertragsverhältnisses das Vorliegen eines Dienstvertrages nicht aus. Nach der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise ändert es auch nichts am Vorliegen eines Dienstverhältnisses, wenn Dienstleistungen in bestimmte Abschnitte - also einzelne Werke - zerlegt werden, vgl. oben unter 4.5.2 und die dort angeführte Judikatur.Dabei schließt die kurze Dauer des Vertragsverhältnisses das Vorliegen eines Dienstvertrages nicht aus. Nach der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise ändert es auch nichts am Vorliegen eines Dienstverhältnisses, wenn Dienstleistungen in bestimmte Abschnitte - also einzelne Werke - zerlegt werden, vergleiche oben unter 4.5.2 und die dort angeführte Judikatur. 4.5.4 Es ist in der Folge zu prüfen, ob die Dienstleistung in persönlicher Abhängigkeit erbracht wurde: Dem Vorbringen der SBf, vgl. vorgelegter Auszug aus Julcher in Neumann (Hrsg) GSVG2 § 2 Rz. 227/1, ist insoweit zu folgen als es bei Kunstschaffenden auf die konkrete Vertragsgestaltung ankommt und sowohl das Vorliegen eines echten oder freien Dienstvertrages als auch das Tätigwerden auf Grundlage eines Werkvertrages denkbar ist. Aus steuerrechtlicher Sicht kann bei reproduzierenden Künstlern trotz selbstständig ausgeübter Tätigkeit eine starke organisatorische Eingliederung erforderlich, vgl. u.a. VwGH 89/12/0102 und VwGH Ra 2018//13/0083 vom 24.04.2019).Dem Vorbringen der SBf, vergleiche vorgelegter Auszug aus Julcher in Neumann (Hrsg) GSVG2 Paragraph 2, Rz. 227/1, ist insoweit zu folgen als es bei Kunstschaffenden auf die konkrete Vertragsgestaltung ankommt und sowohl das Vorliegen eines echten oder freien Dienstvertrages als auch das Tätigwerden auf Grundlage eines Werkvertrages denkbar ist. Aus steuerrechtlicher Sicht kann bei reproduzierenden Künstlern trotz selbstständig ausgeübter Tätigkeit eine starke organisatorische Eingliederung erforderlich, vergleiche u.a. VwGH 89/12/0102 und VwGH Ra 2018//13/0083 vom 24.04.2019). Auch die sozialversicherungsrechtliche Judikatur kennt die Auffassung, dass eine Tätigkeit in enger örtlicher und zeitlicher Bindung und mit persönlicher Arbeitspflicht in anderen Rechtsverhältnissen als abhängigen Beschäftigungsverhältnissen ausgeübt werden kann. Weder die (selbst auf längere Zeit übernommene) Verpflichtung, die vereinbarten Dienstleistungen persönlich zu erbringen, noch längerfristige Bindungen einer Person an Arbeitsort und Arbeitszeit indizieren notwendigerweise ihre persönliche Abhängigkeit vom Empfänger der Arbeitsleistung (vgl. u.a. das Erkenntnis vom
  2. März 1984, Slg Nr. 11361/A, vor allem Erk vom 25.01.1994, 92/08/0264, „Bregenzer Feststpiele“).Auch die sozialversicherungsrechtliche Judikatur kennt die Auffassung, dass eine Tätigkeit in enger örtlicher und zeitlicher Bindung und mit persönlicher Arbeitspflicht in anderen Rechtsverhältnissen als abhängigen Beschäftigungsverhältnissen ausgeübt werden kann. Weder die (selbst auf längere Zeit übernommene) Verpflichtung, die vereinbarten Dienstleistungen persönlich zu erbringen, noch längerfristige Bindungen einer Person an Arbeitsort und Arbeitszeit indizieren notwendigerweise ihre persönliche Abhängigkeit vom Empfänger der Arbeitsleistung vergleiche u.a. das Erkenntnis vom
  3. März 1984, Slg Nr. 11361/A, vor allem Erk vom 25.01.1994, 92/08/0264, „Bregenzer Feststpiele“). Es ist dazu anzumerken, dass das Zusammenwirken mehrerer Beschäftigter an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit in den meisten Bereichen des Arbeitslebens schon aus der Betriebsnotwendigkeit herausgefordert ist und diese Form der Arbeitsorganisation in der Regel die persönliche Abhängigkeit begründet. 4.5.5 Im konkreten Fall: Werden die im genannten Erk geäußerten Rechtssätze auf den gegenständlichen Fall übertragen, so kommen hier zu dieser zeitlichen und örtlichen Bindung an die Drehtage wie zur Eingliederung in das Drehgeschehen am Set die Bestimmungsfreiheit der Beschäftigten zumindest einschränkenden Umständen hinzu: Die mitbeteiligten Schauspieler:innen gestalteten nicht - wie bei einem Chorkonzert - ein von ihnen zusammengestelltes Programm in der von ihnen gewählten Reihenfolge und der von ihnen erarbeiteten Art an einem mit dem Veranstalter festgelegten Ort und zu einer mit ihm bestimmten Zeit, sondern wirkten bei von der SBf vorgegebenen Produktionen in der festgestellten organisatorischen Eingliederung in die Filmproduktion mit. Diese Einordnung ging über die bei künstlerischen Aufführungen notwendige und rein sachlich bedingte Zusammenarbeit der einzelnen Mitwirkenden (vgl. dazu das Erkenntnis vom
  4. Juli 1967, Zl. 421/67, Arb. 8424) wie Bindung an Weisungen der Regisseure zur Art der Wiedergabe des einstudierten Werkes hinaus. Werden die im genannten Erk geäußerten Rechtssätze auf den gegenständlichen Fall übertragen, so kommen hier zu dieser zeitlichen und örtlichen Bindung an die Drehtage wie zur Eingliederung in das Drehgeschehen am Set die Bestimmungsfreiheit der Beschäftigten zumindest einschränkenden Umständen hinzu: Die mitbeteiligten Schauspieler:innen gestalteten nicht - wie bei einem Chorkonzert - ein von ihnen zusammengestelltes Programm in der von ihnen gewählten Reihenfolge und der von ihnen erarbeiteten Art an einem mit dem Veranstalter festgelegten Ort und zu einer mit ihm bestimmten Zeit, sondern wirkten bei von der SBf vorgegebenen Produktionen in der festgestellten organisatorischen Eingliederung in die Filmproduktion mit. Diese Einordnung ging über die bei künstlerischen Aufführungen notwendige und rein sachlich bedingte Zusammenarbeit der einzelnen Mitwirkenden vergleiche dazu das Erkenntnis vom
  5. Juli 1967, Zl. 421/67, Arb. 8424) wie Bindung an Weisungen der Regisseure zur Art der Wiedergabe des einstudierten Werkes hinaus. Die Darsteller:innen waren den Anweisungen in den an sie ausgegebenen „Dispositionen“, d.h. die für den jeweiligen Tag genau festgelegten Zeitslots für Kostümproben, Maske, Dreharbeiten gebunden. Die notwendigen Veranlassungen für die Anreise zum Drehort und die Reiseorganisation wurden von der SBf geleistet, die Reisekosten von der SBf getragen. Die persönliche Abhängigkeit ist bei Schauspieler:innen kein unterscheidungskräftiges Kriterium. Es ist sowohl mit dem Wesen eines Dienstvertrages vereinbar, dass derjenige, der eine Leistung übernimmt, sich die dafür erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten bereits vor Antritt der Dienstleistung aneignet (vgl. Erk VwGH 92/08/0264, OGH 9422).Es ist sowohl mit dem Wesen eines Dienstvertrages vereinbar, dass derjenige, der eine Leistung übernimmt, sich die dafür erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten bereits vor Antritt der Dienstleistung aneignet vergleiche Erk VwGH 92/08/0264, OGH 9422). Bei der Beschäftigung als Schauspieler:innen in einem Film wird eine darstellerische Leistung mit der Produktionsfirma vereinbart, die als Dienstleistung zu sehen ist. Diese Dienstleistung hat auch einen künstlerischen Aspekt. Dieser drückt sich sowohl in der Leistung der einzelnen Darsteller:innen als auch im gesamten Werk (Film) aus. Bei Beschäftigten in hochqualifizierten und spezialisierten Berufen ist es nach allgemeiner Lebenserfahrung üblich, dass die Dienstnehmer:innen sich in Vorgesprächen (wie hier mit der Regie) vor Beginn der Arbeit auf die Tätigkeit vorbereiten. Den Ausführungen der SBf ist zu entgegnen, dass die Tatsache, dass es sich um eine künstlerische Tätigkeit handelt, eine Pflichtversicherung als Dienstnehmer nach dem ASVG nicht ausschließt. Es wird auf die vielfältige Judikatur zur Dienstnehmereigenschaft von Künstler:innen verwiesen. Ebenso wenig schließt eine Tätigkeit, die eine hohe Qualifikation zur Voraussetzung hat, das Vorliegen eines Dienstverhältnisses aus. In diesem Fall steht der Dienstleistung mit hoher Qualifikation in der Regel ein hohes Gehalt gegenüber. Auch die Tatsache, dass eine bestimmte Person aufgrund der Prominenz und der künstlerischen Eignung als Künstler:in (oder auch in einem anderen Beruf) für eine Dienstleistung engagiert wird, ist mit einem Dienstverhältnis vereinbar. Der Umstand, dass die Darsteller:innen in der Regel neben ihrer Tätigkeit für die SBf auch andere Engagements hatten und daraus auch Entgelt bezogen haben, schließt daher das Vorliegen von (echten) Dienstverhältnissen im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG jedenfalls nicht aus, vgl. Erk VwGH vom 12.10.2016, Ra 2015/08/0173.Der Umstand, dass die Darsteller:innen in der Regel neben ihrer Tätigkeit für die SBf auch andere Engagements hatten und daraus auch Entgelt bezogen haben, schließt daher das Vorliegen von (echten) Dienstverhältnissen im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG jedenfalls nicht aus, vergleiche Erk VwGH vom 12.10.2016, Ra 2015/08/
  6. Zusammengefasst ist bei Abwägung aller angeführten Umstände ein Überwiegen der Merkmale persönlicher Abhängigkeit festzustellen. Nach der steuerrechtlichen Judikatur liegt der Schwerpunkt der Prüfung des Vorliegens eines Dienstverhältnisses auf den zwei Hauptkriterien der Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers und der persönlichen Weisungsgebundenheit (vgl. Erk vom 25.04.2019, Ra 2018/13/0083, Erk vom 10.11.2004, 2003/13/0018, Erk. vom 19.02.1971, 47/69). Damit liegt dem Steuerrecht eine andere Gewichtung der Kriterien zugrunde wie der sozialversicherungsrechtlichen Judikatur. Das Gericht stützt sich auf die einschlägige sozialversicherungsrechtliche Judikatur.Nach der steuerrechtlichen Judikatur liegt der Schwerpunkt der Prüfung des Vorliegens eines Dienstverhältnisses auf den zwei Hauptkriterien der Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers und der persönlichen Weisungsgebundenheit vergleiche Erk vom 25.04.2019, Ra 2018/13/0083, Erk vom 10.11.2004, 2003/13/0018, Erk. vom 19.02.1971, 47/69). Damit liegt dem Steuerrecht eine andere Gewichtung der Kriterien zugrunde wie der sozialversicherungsrechtlichen Judikatur. Das Gericht stützt sich auf die einschlägige sozialversicherungsrechtliche Judikatur. Die wirtschaftliche Abhängigkeit ist nicht strittig, ebenso wenig die Entgeltlichkeit. 4.6 Tageweise bzw. fallweise oder durchgehende Pflichtversicherung nach dem ASVG: Der hier zu prüfende Zeitraum ist laut Antrag der SBf und entsprechend den Feststellungen im Prüfbericht der Zeitraum von August 2015 bis Dezember
  7. Der GPLB-Prüfzeitraum umfasst den Zeitraum vom 2014 bis einschließlich
  8. Aufgrund der zu Recht angenommenen Verjährungsfrist von drei Jahren wurde nur dieser Zeitraum vom Bescheidantrag umfasst. Das Recht auf Feststellung der Pflichtversicherung verjährt nicht. Seitens der ÖGK wurde die von der SBf durchgeführte Meldepraxis, die Schauspieler:innen – von Ausnahmen abgesehen - tageweise zur Pflichtversicherung nach dem ASVG zur Sozialversicherung zu melden, mit der gegenständlichen Prüfung in Frage gestellt, nicht bei den Prüfungen betreffend die Zeiträume 2003-2005 und 2011-
  9. Nach § 471b ASVG sind unter fallweise beschäftigten Personen jene Personen zu verstehen, die in unregelmäßiger Folge tageweise beim selben Dienstgeber beschäftigt werden, wenn die Beschäftigung für eine kürzere Zeit als eine Woche vereinbart ist.Nach Paragraph 471 b, ASVG sind unter fallweise beschäftigten Personen jene Personen zu verstehen, die in unregelmäßiger Folge tageweise beim selben Dienstgeber beschäftigt werden, wenn die Beschäftigung für eine kürzere Zeit als eine Woche vereinbart ist. Die Qualifikation als tageweise bzw. fallweise Beschäftige hat vor allem beitrags- und melderechtliche Konsequenzen. Zur Abgrenzung wird auf das Erk VwGH vom 25.04.1995, 93/08/0174 hingewiesen: Liegt keine (für ein durchgehendes Beschäftigungsverhältnis erforderliche) ausdrückliche oder iSd § 863 ABGB schlüssige Vereinbarung über eine im Voraus (schon vor dem Abschluss der jeweiligen Einzelverträge) bestimmte periodische Leistungspflicht des Dienstnehmers, dh über seine Verpflichtung, an bestimmten oder doch bestimmbaren Tagen Arbeit zu leisten, und über eine korrespondierende Verpflichtung des Dienstgebers, den Dienstnehmer zu beschäftigen bzw ihm zumindest Entgelt für im Voraus vereinbarte Beschäftigungen zu bezahlen, vor, oder besteht zwar eine Rahmenvereinbarung über grundsätzliche Verpflichtungen dieser Art, aber mit dem (durchgehende Beschäftigungsverhältnisse ausschließenden) Recht des Dienstnehmers, sanktionslos einzelne Aufträge abzulehnen, ist von nur einzelnen Beschäftigungsverhältnissen des Dienstnehmers mit dem Dienstgeber an den jeweiligen Beschäftigungstagen auszugehen; auch wenn der Dienstnehmer jedenfalls nach getroffener Vereinbarung zu deren Einhaltung verpflichtet ist (hier: Beschäftigung als Sprecher und Schauspieler beim ORF), weiters auf Erk vom 19.06.1990, 88/08/0199 und Folgeerkenntnis 17.12.1991, 90/08/0205.Liegt keine (für ein durchgehendes Beschäftigungsverhältnis erforderliche) ausdrückliche oder iSd Paragraph 863, ABGB schlüssige Vereinbarung über eine im Voraus (schon vor dem Abschluss der jeweiligen Einzelverträge) bestimmte periodische Leistungspflicht des Dienstnehmers, dh über seine Verpflichtung, an bestimmten oder doch bestimmbaren Tagen Arbeit zu leisten, und über eine korrespondierende Verpflichtung des Dienstgebers, den Dienstnehmer zu beschäftigen bzw ihm zumindest Entgelt für im Voraus vereinbarte Beschäftigungen zu bezahlen, vor, oder besteht zwar eine Rahmenvereinbarung über grundsätzliche Verpflichtungen dieser Art, aber mit dem (durchgehende Beschäftigungsverhältnisse ausschließenden) Recht des Dienstnehmers, sanktionslos einzelne Aufträge abzulehnen, ist von nur einzelnen Beschäftigungsverhältnissen des Dienstnehmers mit dem Dienstgeber an den jeweiligen Beschäftigungstagen auszugehen; auch wenn der Dienstnehmer jedenfalls nach getroffener Vereinbarung zu deren Einhaltung verpflichtet ist (hier: Beschäftigung als Sprecher und Schauspieler beim ORF), weiters auf Erk vom 19.06.1990, 88/08/0199 und Folgeerkenntnis 17.12.1991, 90/08/
  10. Wie oben unter 1.2 festgestellt, wurden die Beschäftigungstage im Vorhinein datumsmäßig vereinbart, die Dreharbeiten fanden an diesen Tagen statt. Die – in vielen Fällen auch noch mit Einschränkungen vereinbarte – Prioritätsklausel bewirkte keine über diese Tage hinausgehende Verpflichtung zum Tätigwerden. Die Vertragsklausel war nach den Erhebungen eine Absichtserklärung, im Produktionszeitraum für Eventualitäten zur Verfügung zu stehen. In der praktischen Durchführung hatte diese Vereinbarung keine Bedeutung, weil die Drehtage in der Regel eingehalten wurden. Es bestand keine durchgehende oder periodisch wiederkehrende Verpflichtung zum Tätigwerden für die SBf. Die nur vor dem Beginn längerer Produktionen (Serien) stattgefundenen Kostüm- oder Leseproben spielten zeitlich eine untergeordnete Rolle, ebenso das Textlernen. Die Termine dafür wurden mit den Darsteller:innen individuell – nach deren Verfügbarkeit – vereinbart und die Zeit der Beschäftigten nicht einseitig von der SBf abgerufen. Im Unterschied zum Sachverhalt im Erk vom 30.04.1991, 90/08/0134, fanden die Dreharbeiten dort an festzulegenden Tagen, hier an bereits festgelegten und nicht veränderten Tagen. Die im Prüfbericht vorgenommene Änderung der Versicherungszeiträume vom
  11. Drehtag bis zum letzten Drehtag ist mit den vertraglichen und den tatsächlichen Verhältnissen nicht in Einklang zu bringen. Die Tatsache, dass für Hauptdarsteller:innen eine durchgehende Meldung zur Sozialversicherung erfolgte, liegt an den unterschiedlichen Umständen dieser Beschäftigten, die regelmäßig am Dreh benötigt wurden. Diese Umstände treffen nicht auf alle Mitbeteiligten zu. Anders als der Eindruck, der durch die Einsicht in die Vereinbarungen entstehen mag, sind die Darsteller:innen für die nicht in der Vereinbarung angeführten Tage keine Verpflichtung eingegangen. Die Pflichtversicherung für die in der Anlage B genannten Personen besteht somit – entsprechend den Meldungen der SBf bzw. entsprechend der Angabe in der Anlage B – an den Beschäftigungstagen.
  12. Lohnsteuerpflicht Betreffend die vom gegenständlichen Fall umfassten Beschäftigungsverhältnissen wurde über die Lohnsteuerpflicht nicht rechtskräftig abgesprochen. Es ist nach den Angaben der SBf ein Verfahren anhängig.
  13. Prüfung der Dienstgebereigenschaft der SBf Die GPLB hat ergeben, dass einzelne Darsteller:innen mit der Begründung, dass Dienstgeber die Agentur A sei, nicht von der SBf zur Sozialversicherung gemeldet worden waren. Anhand der vorgelegten Unterlagen hat sich ergeben, dass diese Agentur nur vermittelt hat, sodass keine Dienstgebereigenschaft entstanden ist. In der mündlichen Verhandlung vom 10.03.2022 hat die SBf diese Auffassung ebenfalls vertreten. Es ist somit auch für diese Personen, die in der Anlage C angeführt sind, die Dienstgebereigenschaft der SBf festzustellen. Die zeitliche Dimension der Pflichtversicherung ist wie bei den in der Anlage B angeführten Personen tageweise an den Beschäftigungstagen (Drehtagen) festzustellen.
  14. Personen, die nach den Angaben in mehreren EU-Mitgliedsstaaten tätig waren, mit Wohnort im Ausland: Die in der Anlage D genannten Personen hatten laut Angaben der SBf ihren Wohnort im Sinne des Art. 11 der VO 987/2009 im EU-Ausland und waren in zwei oder mehreren Mitgliedsstaaten tätig. Es ist in diesen Fällen zu prüfen, ob österreichische Zuständigkeit für die Durchführung der Sozialversicherung nach der VO 883/2004 iVm der VO 987/2009 bestand.Die in der Anlage D genannten Personen hatten laut Angaben der SBf ihren Wohnort im Sinne des Artikel 11, der VO 987 aus 2009, im EU-Ausland und waren in zwei oder mehreren Mitgliedsstaaten tätig. Es ist in diesen Fällen zu prüfen, ob österreichische Zuständigkeit für die Durchführung der Sozialversicherung nach der VO 883 aus 2004, in Verbindung mit der VO 987 aus 2009, bestand. Diejenigen Personen, für die bereits eine Bescheinigung A1 vorgefunden wurde, wurden nicht in die Nachverrechnung einbezogen.
  15. Zum Vorbringen der SBf zu Treu und Glauben Hierzu ist auf das Erk des VwGH vom 16.03.2011, Zl. 2008/08/0153, zu verweisen, wonach der Grundsatz von Treu und Glauben nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur unter ganz bestimmten, im Beschwerdefall nur hinsichtlich der Verjährungsfrist zum Tragen kommt. Insbesondere kann dieser Grundsatz nur insoweit Auswirkungen zeitigen, als das Gesetz der Vollziehung einen Vollzugsspielraum einräumt (Hinweis E 23.November 2010, 2010/15/0135, mwN). Ein derartiger Vollzugsspielraum besteht aber bei der Feststellung einer Pflichtversicherung nicht (Hinweis E
  16. Juni 2005, 2001/08/0053).
  17. Keine Parteistellung der SVS:

§ 412a

ASVG ist zur Klärung der Versicherungszuordnung ein Verfahren mit wechselseitigen Verständigungspflichten des Krankenversicherungsträgers und der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen durchzuführen. [ …].

§ 412e

ASVG kann die versicherte Person oder ihr Auftraggeber/ihre Auftraggeberin bei Vorliegen einer Pflichtversicherung nach § 2 GSVG bzw. § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz BSVG beantragen, dass der Krankenversicherungsträger die dieser Versicherungszuordnung zugrundeliegende Erwerbstätigkeit prüft und feststellt, ob eine Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz (Neuzuordnung) vorliegt. Die §§ 412b und 412c sind sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 412 a, ASVG ist zur Klärung der Versicherungszuordnung ein Verfahren mit wechselseitigen Verständigungspflichten des Krankenversicherungsträgers und der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen durchzuführen. [ …].

Paragraph 412 e, ASVG kann die versicherte Person oder ihr Auftraggeber/ihre Auftraggeberin bei Vorliegen einer Pflichtversicherung nach Paragraph 2, GSVG bzw. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz BSVG beantragen, dass der Krankenversicherungsträger die dieser Versicherungszuordnung zugrundeliegende Erwerbstätigkeit prüft und feststellt, ob eine Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz (Neuzuordnung) vorliegt. Die Paragraphen 412 b und 412 c sind sinngemäß anzuwenden. Nach dem Wortlaut sind die Bestimmungen der §§ 412a ff ASVG hier nicht anzuwenden, weil sie sind nur für den Fall, dass eine Umqualifizierung von der Anmeldung/Pflichtversicherung nach dem GSVG hin zum ASVG heranzuziehen sind.Nach dem Wortlaut sind die Bestimmungen der Paragraphen 412 a, ff ASVG hier nicht anzuwenden, weil sie sind nur für den Fall, dass eine Umqualifizierung von der Anmeldung/Pflichtversicherung nach dem GSVG hin zum ASVG heranzuziehen sind. Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt oder es an der Rechtsprechung des VwGH fehlt. Zur Frage der Pflichtversicherung nach dem ASVG von Künstler:innen und zur Abgrenzung von tageweiser und durchgehender Pflichtversicherung gibt es umfangreiche Judikatur des VwGH, vgl. Erk vom 14.03.1962, 656/59, vom 14.02.1971, 47/69, vom 25.10.1974, 2001/73, vom 19.06.1990, 88/08/0199, vom 17.12.1991, 90/08/0205, vom 30.04.1991, 90/08/0134, vom 24.11.1992, 91/08/0165, vom 25.01.1994, 92/08/0264, vom 25.04.1995, 93/08/0174, vom 25.04.2019, Ra 2018/13/0083. Bei der versicherungsrechtlichen Beurteilung von Künstler:innen kommt es auf den festgestellten Sachverhalt an. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt oder es an der Rechtsprechung des VwGH fehlt. Zur Frage der Pflichtversicherung nach dem ASVG von Künstler:innen und zur Abgrenzung von tageweiser und durchgehender Pflichtversicherung gibt es umfangreiche Judikatur des VwGH, vergleiche Erk vom 14.03.1962, 656/59, vom 14.02.1971, 47/69, vom 25.10.1974, 2001/73, vom 19.06.1990, 88/08/0199, vom 17.12.1991, 90/08/0205, vom 30.04.1991, 90/08/0134, vom 24.11.1992, 91/08/0165, vom 25.01.1994, 92/08/0264, vom 25.04.1995, 93/08/0174, vom 25.04.2019, Ra 2018/13/0083. Bei der versicherungsrechtlichen Beurteilung von Künstler:innen kommt es auf den festgestellten Sachverhalt an. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W178.2241883.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.