RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.03.2022 GeschäftszahlW187 2201921-2 SpruchW187 2201921-2/7EIM NAMEN DER REPUBLIK!, W187 2201921-2/7E, , IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hubert REISNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hubert REISNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 zu Recht: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe, Entscheidungsgründe I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Der zum damaligen Zeitpunkt minderjährige Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste unter Umgehung der Einreisebestimmungen schlepperunterstützt in das Bundesgebiet ein, wo er am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
- Der zum damaligen Zeitpunkt minderjährige Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste unter Umgehung der Einreisebestimmungen schlepperunterstützt in das Bundesgebiet ein, wo er am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
- Mit Bescheid vom XXXX , XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Jedoch wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs 4 AsylG 2005 bis zum XXXX erteilt.
- Mit Bescheid vom römisch 40 , römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Jedoch wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 bis zum römisch 40 erteilt.
- Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX (rechtskräftig seit XXXX ) wurde der Beschwerdeführer zur Zahl XXXX wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß §§ 27 Abs 1 Z 1
- Fall, 27 Abs 3 SMG, § 15 StGB unter Anwendung des § 5 Z 4 JGG (Jugendstraftat) nach § 27 Abs 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Gemäß § 43 Abs 1 StGB wurde der Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
- Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 (rechtskräftig seit römisch 40 ) wurde der Beschwerdeführer zur Zahl römisch 40 wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins,
- Fall, 27 Absatz 3, SMG, Paragraph 15, StGB unter Anwendung des Paragraph 5, Ziffer 4, JGG (Jugendstraftat) nach Paragraph 27, Absatz 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB wurde der Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
- Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX (rechtskräftig seit XXXX ) wurde der Beschwerdeführer zur Zahl XXXX wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs 2a SMG unter Anwendung des § 5 Z 4 JGG (Jugendstraftat) nach § 27 Abs 2a SMG zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von zehn Wochen verurteilt. In einem wurde gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO von einem Widerruf der mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX zur Zahl XXXX gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen und die Probezeit im genannten Verfahren gemäß § 494a Abs 6 StPO auf fünf Jahre verlängert.
- Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 (rechtskräftig seit römisch 40 ) wurde der Beschwerdeführer zur Zahl römisch 40 wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß Paragraph 27, Absatz 2 a, SMG unter Anwendung des Paragraph 5, Ziffer 4, JGG (Jugendstraftat) nach Paragraph 27, Absatz 2 a, SMG zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von zehn Wochen verurteilt. In einem wurde gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2, StPO von einem Widerruf der mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 zur Zahl römisch 40 gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen und die Probezeit im genannten Verfahren gemäß Paragraph 494 a, Absatz 6, StPO auf fünf Jahre verlängert.
- Am XXXX wurde der Beschwerdeführer unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren sowie unter Anordnung von Bewährungshilfe bedingt aus der Freiheitsstrafe entlassen (Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom XXXX zur Zahl XXXX ).
- Am römisch 40 wurde der Beschwerdeführer unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren sowie unter Anordnung von Bewährungshilfe bedingt aus der Freiheitsstrafe entlassen (Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 zur Zahl römisch 40 ).
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verlängerte die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs 4 AsylG 2005 zweimal, zuletzt mit Bescheid vom XXXX , XXXX , bis zum XXXX
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verlängerte die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 zweimal, zuletzt mit Bescheid vom römisch 40 , römisch 40 , bis zum römisch 40
- Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX (rechtskräftig seit XXXX ) wurde der Beschwerdeführer zur Zahl XXXX wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß § 12
- Fall StGB, § 27 Abs 2a SMG nach § 27 Abs 2a Antragsteller SMG zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. In einem wurde vom Widerruf der mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX zur Zahl XXXX gewährten bedingten Strafnachsicht sowie von der mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom XXXX zur Zahl XXXX gewährten bedingten Entlassung gemäß § 53 Abs 3 StGB iVm § 494a Abs 1 Z 2 StPO abgesehen und die Probezeit zur Zahl 185 BE 151/16b des Landesgerichtes XXXX gemäß § 53 Abs 2 StGB iVm § 494a Abs 6 StPO auf fünf Jahre verlängert.
- Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 (rechtskräftig seit römisch 40 ) wurde der Beschwerdeführer zur Zahl römisch 40 wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß Paragraph 12,
- Fall StGB, Paragraph 27, Absatz 2 a, SMG nach Paragraph 27, Absatz 2 a, Antragsteller SMG zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. In einem wurde vom Widerruf der mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 zur Zahl römisch 40 gewährten bedingten Strafnachsicht sowie von der mit Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 zur Zahl römisch 40 gewährten bedingten Entlassung gemäß Paragraph 53, Absatz 3, StGB in Verbindung mit Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2, StPO abgesehen und die Probezeit zur Zahl 185 BE 151/16b des Landesgerichtes römisch 40 gemäß Paragraph 53, Absatz 2, StGB in Verbindung mit Paragraph 494 a, Absatz 6, StPO auf fünf Jahre verlängert.
- Mit Aktenvermerk vom XXXX leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Verfahren zur Aberkennung des Asylstatus (gemeint: des Status als subsidiär Schutzberechtigter) gemäß § 9 AsylG 2005 ein. Aufgrund der vorliegenden Ermittlungsergebnisse sei der Grund für die Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten weggefallen, weshalb ein Aberkennungsverfahren einzuleiten sei. Derzeit sei der Beschwerdeführer in einer Anstalt für Drogenkranke stationiert. Nach seiner Entlassung werde er betreffend die Aberkennung zur Einvernahme geladen werden.
- Mit Aktenvermerk vom römisch 40 leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Verfahren zur Aberkennung des Asylstatus (gemeint: des Status als subsidiär Schutzberechtigter) gemäß Paragraph 9, AsylG 2005 ein. Aufgrund der vorliegenden Ermittlungsergebnisse sei der Grund für die Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten weggefallen, weshalb ein Aberkennungsverfahren einzuleiten sei. Derzeit sei der Beschwerdeführer in einer Anstalt für Drogenkranke stationiert. Nach seiner Entlassung werde er betreffend die Aberkennung zur Einvernahme geladen werden.
- Mit E-Mail vom XXXX ersuchte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Verein XXXX , Rehabilitationszentrum XXXX , um Information, wann der Beschwerdeführer voraussichtlich entlassen werde.
- Mit E-Mail vom römisch 40 ersuchte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Verein römisch 40 , Rehabilitationszentrum römisch 40 , um Information, wann der Beschwerdeführer voraussichtlich entlassen werde.
- Der Verein XXXX , Rehabilitationszentrum XXXX teilte der belangten Behörde mit E-Mail vom XXXX mit, der Beschwerdeführer befinde sich seit XXXX in stationärer Behandlung. Die geplante Therapiedauer betrage sechs Monate.
- Der Verein römisch 40 , Rehabilitationszentrum römisch 40 teilte der belangten Behörde mit E-Mail vom römisch 40 mit, der Beschwerdeführer befinde sich seit römisch 40 in stationärer Behandlung. Die geplante Therapiedauer betrage sechs Monate.
- Mit Schreiben vom XXXX verständigte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme und teilte ihm mit, dass beabsichtigt sei, gegen ihn ein Aberkennungsverfahren gemäß § 9 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 einzuleiten und festzustellen, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Dem Beschwerdeführer wurden mehrere Fragen unter anderem zu seinem Gesundheitszustand, seiner Schulbildung, seinem Personenstand, seiner Religion, etwaigen Angehörigen in Afghanistan oder im Iran und seinem Leben in Österreich gestellt und ihm die Möglichkeit gegeben, innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung der Verständigung Stellung zu nehmen.
- Mit Schreiben vom römisch 40 verständigte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme und teilte ihm mit, dass beabsichtigt sei, gegen ihn ein Aberkennungsverfahren gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 einzuleiten und festzustellen, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Dem Beschwerdeführer wurden mehrere Fragen unter anderem zu seinem Gesundheitszustand, seiner Schulbildung, seinem Personenstand, seiner Religion, etwaigen Angehörigen in Afghanistan oder im Iran und seinem Leben in Österreich gestellt und ihm die Möglichkeit gegeben, innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung der Verständigung Stellung zu nehmen.
- Am XXXX langte eine schriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde ein, in der im Wesentlichen ausgeführt wird, der Beschwerdeführer leide unter keinen Erkrankungen, habe in Österreich ein Jahr die Schule besucht und einen Deutschkurs absolviert. Er sei ledig und befinde sich seit XXXX in stationärer Therapie beim Verein XXXX , Rehabilitationszentrum XXXX , wo er auch an einer Arbeitstherapie teilnehme. Er bekenne sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. In Afghanistan habe der Beschwerdeführer keine Familienangehörigen, er stehe jedoch in wöchentlichem Kontakt mit seiner im Iran lebenden Mutter. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan fürchte der Beschwerdeführer, im Krieg ums Leben zu kommen oder als Soldat kämpfen zu müssen. Nach Abschluss seiner Therapie wolle der Beschwerdeführer den richtigen Weg einschlagen und zu einem wertvollen Teil der Gesellschaft werden. Er plane, eine Lehre zu machen, zu arbeiten, Freunde zu finden und seine Familie im Iran zu unterstützen. Der Beschwerdeführer sei sehr froh, sich auf richterliche Weisung in Therapie zu befinden und wolle lernen, einen Weg ohne Drogen zu finden.
- Am römisch 40 langte eine schriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde ein, in der im Wesentlichen ausgeführt wird, der Beschwerdeführer leide unter keinen Erkrankungen, habe in Österreich ein Jahr die Schule besucht und einen Deutschkurs absolviert. Er sei ledig und befinde sich seit römisch 40 in stationärer Therapie beim Verein römisch 40 , Rehabilitationszentrum römisch 40 , wo er auch an einer Arbeitstherapie teilnehme. Er bekenne sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. In Afghanistan habe der Beschwerdeführer keine Familienangehörigen, er stehe jedoch in wöchentlichem Kontakt mit seiner im Iran lebenden Mutter. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan fürchte der Beschwerdeführer, im Krieg ums Leben zu kommen oder als Soldat kämpfen zu müssen. Nach Abschluss seiner Therapie wolle der Beschwerdeführer den richtigen Weg einschlagen und zu einem wertvollen Teil der Gesellschaft werden. Er plane, eine Lehre zu machen, zu arbeiten, Freunde zu finden und seine Familie im Iran zu unterstützen. Der Beschwerdeführer sei sehr froh, sich auf richterliche Weisung in Therapie zu befinden und wolle lernen, einen Weg ohne Drogen zu finden.
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , XXXX , wurde dem Beschwerdeführer der ihm mit Bescheid vom XXXX , XXXX , zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I) und ihm die mit Bescheid vom XXXX , XXXX , erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs 3 AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gegen den Beschwerdeführer wurde gemäß § 10 Abs 1 Z 5 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 4 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer der ihm mit Bescheid vom römisch 40 , römisch 40 , zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins) und ihm die mit Bescheid vom römisch 40 , römisch 40 , erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 9, Absatz 3, AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt römisch zwei). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen den Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). Für ein allfälliges Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde dem Beschwerdeführer amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom XXXX fristgerecht vollumfängliche Beschwerde wegen unschlüssiger Beweiswürdigung bzw rechtlicher Beurteilung und eines in Folge dessen mangelhaften Ermittlungsverfahrens an das Bundesverwaltungsgericht.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom römisch 40 fristgerecht vollumfängliche Beschwerde wegen unschlüssiger Beweiswürdigung bzw rechtlicher Beurteilung und eines in Folge dessen mangelhaften Ermittlungsverfahrens an das Bundesverwaltungsgericht.
- Die Beschwerde und jener Teil des Verwaltungsaktes, welcher unmittelbar das Aberkennungsverfahren betrifft, wurden dem Bundesverwaltungsgericht durch die belangte Behörde zur Entscheidung vorgelegt. Den restlichen Verwaltungsakt betreffend das Asylverfahren und die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an den Beschwerdeführer sowie jene Bescheide, mit welchen die befristete Aufenthaltsberechtigung zweimal verlängert wurde, legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hingegen nicht vor.
- Mit Schreiben vom XXXX reichte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Meldung der Landespolizeidirektion XXXX mit dem Betreff „Verständigung von einer Amtshandlung gegen einen Fremden“ vom XXXX sowie eine Meldung über die Straftat eines Asylwerbers gemäß § 30 Abs 2 BFA-VG vom XXXX nach. Diesen Unterlagen ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am XXXX auf frischer Tat bei der Begehung des Vergehens nach § 27 Abs 1 SMG betreten und bei der Staatsanwaltschaft XXXX angezeigt wurde.
- Mit Schreiben vom römisch 40 reichte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Meldung der Landespolizeidirektion römisch 40 mit dem Betreff „Verständigung von einer Amtshandlung gegen einen Fremden“ vom römisch 40 sowie eine Meldung über die Straftat eines Asylwerbers gemäß Paragraph 30, Absatz 2, BFA-VG vom römisch 40 nach. Diesen Unterlagen ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 auf frischer Tat bei der Begehung des Vergehens nach Paragraph 27, Absatz eins, SMG betreten und bei der Staatsanwaltschaft römisch 40 angezeigt wurde.
- Am XXXX langte betreffend den Beschwerdeführer eine Einziehungsanordnung der Staatsanwaltschaft XXXX gemäß § 26 StGB, § 34 SMG iVm § 445a Abs 2 StPO betreffend 30 Stück Ecstasy-Tabletten und 1,22 Gramm Cannabiskraut beim Bundesverwaltungsgericht ein.
- Am römisch 40 langte betreffend den Beschwerdeführer eine Einziehungsanordnung der Staatsanwaltschaft römisch 40 gemäß Paragraph 26, StGB, Paragraph 34, SMG in Verbindung mit Paragraph 445 a, Absatz 2, StPO betreffend 30 Stück Ecstasy-Tabletten und 1,22 Gramm Cannabiskraut beim Bundesverwaltungsgericht ein.
- Am XXXX langte eine Meldung der Landespolizeidirektion XXXX vom XXXX über die Straftat eines Asylwerbers beim Bundesverwaltungsgericht ein, wonach der Beschwerdeführer wiederum auf frischer Tat bei einem Vergehen nach § 27 Abs 1 SMG betreten worden sei.
- Am römisch 40 langte eine Meldung der Landespolizeidirektion römisch 40 vom römisch 40 über die Straftat eines Asylwerbers beim Bundesverwaltungsgericht ein, wonach der Beschwerdeführer wiederum auf frischer Tat bei einem Vergehen nach Paragraph 27, Absatz eins, SMG betreten worden sei.
- Mit Schreiben vom XXXX übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht eine Verständigung der Staatsanwaltschaft XXXX vom XXXX betreffend die Verhängung der Untersuchungshaft über den Beschwerdeführer mit XXXX sowie eine Verständigung vom XXXX , wonach gegen den Beschwerdeführer wegen § 27 Abs 3 SMG, § 15 StGB, §§ 27 Abs 1, 27 Abs 2a SMG Anklage wegen vorsätzlich begangener strafbarer Handlungen erhoben wurde.
- Mit Schreiben vom römisch 40 übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht eine Verständigung der Staatsanwaltschaft römisch 40 vom römisch 40 betreffend die Verhängung der Untersuchungshaft über den Beschwerdeführer mit römisch 40 sowie eine Verständigung vom römisch 40 , wonach gegen den Beschwerdeführer wegen Paragraph 27, Absatz 3, SMG, Paragraph 15, StGB, Paragraphen 27, Absatz eins, 27, Absatz 2 a, SMG Anklage wegen vorsätzlich begangener strafbarer Handlungen erhoben wurde.
- Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX XXXX vom XXXX (rechtskräftig seit XXXX wurde der Beschwerdeführer zur Zahl XXXX wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß §§ 27 Abs 1 Z 1
- Fall, 27 Abs 2a, 27 Abs. 3 und 5 SMG, § 15 StGB nach § 27 Abs 2 SMG zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. In einem wurde gemäß § 53 Abs 1 StGB iVm § 494 Abs 1 Z 4 StPO die bedingte Entlassung zum Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , XXXX , widerrufen. Vom Widerruf der mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , gewährten bedingten Strafnachsicht wurde gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO iVm § 53 Abs 2 StGB abgesehen.
- Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 römisch 40 vom römisch 40 (rechtskräftig seit römisch 40 wurde der Beschwerdeführer zur Zahl römisch 40 wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins,
- Fall, 27 Absatz 2 a, 27, Absatz 3 und 5 SMG, Paragraph 15, StGB nach Paragraph 27, Absatz 2, SMG zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. In einem wurde gemäß Paragraph 53, Absatz eins, StGB in Verbindung mit Paragraph 494, Absatz eins, Ziffer 4, StPO die bedingte Entlassung zum Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , widerrufen. Vom Widerruf der mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , gewährten bedingten Strafnachsicht wurde gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2, StPO in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz 2, StGB abgesehen.
- Mit Schreiben vom XXXX übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Bundesverwaltungsgericht ein Straferkenntnis der Landespolizeidirektion XXXX vom XXXX , betreffend insgesamt acht Verwaltungsübertretungen des Beschwerdeführers nach der Straßenverkehrsordnung, dem Führerscheingesetz und dem Kraftfahrgesetz. Konkret hat der Beschwerdeführer am XXXX in XXXX die durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h erheblich überschritten und zweimal trotz Rotlichtes einer Verkehrssignalanlage nicht an der Haltelinie angehalten. Weiter stand er mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang und verständigte nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle (Fahrerflucht). Dabei lenkte der Beschwerdeführer ein Fahrzeug, welches nicht zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen war, ohne im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung zu sein. Der Beschwerdeführer befand sich dabei in einem vermutlich durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand, wobei er sich nach Durchführung einer klinischen Untersuchung weigerte, sich Blut abnehmen zu lassen. Weiter beachtete er ein deutlich sichtbar aufgestelltes Verbotszeichen „Einfahrt verboten“ nicht. Über den Beschwerdeführer wurden Verwaltungsstrafen in Höhe von insgesamt € 3.270,00 verhängt. Weiter wurde er verpflichtet, einen Betrag von € 330,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens sowie € 232,00 als Ersatz der Barauslagen für Kostenersätze für Alkotest, Blutalkoholbestimmung und Drogentest zu zahlen. Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher € 3.832,00.
- Mit Schreiben vom römisch 40 übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Bundesverwaltungsgericht ein Straferkenntnis der Landespolizeidirektion römisch 40 vom römisch 40 , betreffend insgesamt acht Verwaltungsübertretungen des Beschwerdeführers nach der Straßenverkehrsordnung, dem Führerscheingesetz und dem Kraftfahrgesetz. Konkret hat der Beschwerdeführer am römisch 40 in römisch 40 die durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h erheblich überschritten und zweimal trotz Rotlichtes einer Verkehrssignalanlage nicht an der Haltelinie angehalten. Weiter stand er mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang und verständigte nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle (Fahrerflucht). Dabei lenkte der Beschwerdeführer ein Fahrzeug, welches nicht zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen war, ohne im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung zu sein. Der Beschwerdeführer befand sich dabei in einem vermutlich durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand, wobei er sich nach Durchführung einer klinischen Untersuchung weigerte, sich Blut abnehmen zu lassen. Weiter beachtete er ein deutlich sichtbar aufgestelltes Verbotszeichen „Einfahrt verboten“ nicht. Über den Beschwerdeführer wurden Verwaltungsstrafen in Höhe von insgesamt € 3.270,00 verhängt. Weiter wurde er verpflichtet, einen Betrag von € 330,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens sowie € 232,00 als Ersatz der Barauslagen für Kostenersätze für Alkotest, Blutalkoholbestimmung und Drogentest zu zahlen. Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher € 3.832,
- Mit Schreiben vom XXXX wies das Bundesverwaltungsgericht das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl darauf hin, dass die belangte Behörde lediglich den Verwaltungsakt betreffend das Aberkennungsverfahren, nicht jedoch betreffend das Asylverfahren und die Zuerkennung des Status des subsidiären Schutzberechtigten an den Beschwerdeführer sowie die Verlängerungsbescheide vorgelegt habe. Die belangte Behörde wurde aufgefordert, binnen 14 Tagen den restlichen (vollständigen) Verwaltungsakt betreffend den Beschwerdeführer zu übermitteln.
- Mit Schreiben vom römisch 40 wies das Bundesverwaltungsgericht das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl darauf hin, dass die belangte Behörde lediglich den Verwaltungsakt betreffend das Aberkennungsverfahren, nicht jedoch betreffend das Asylverfahren und die Zuerkennung des Status des subsidiären Schutzberechtigten an den Beschwerdeführer sowie die Verlängerungsbescheide vorgelegt habe. Die belangte Behörde wurde aufgefordert, binnen 14 Tagen den restlichen (vollständigen) Verwaltungsakt betreffend den Beschwerdeführer zu übermitteln.
- Mit Schreiben vom XXXX forderte das Bundesverwaltungsgericht die belangte Behörde neuerlich auf, den restlichen (vollständigen) Verfahrensakt des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl betreffend die Zuerkennung von subsidiärem Schutz an den Beschwerdeführer binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Schreibens vorzulegen.
- Mit Schreiben vom römisch 40 forderte das Bundesverwaltungsgericht die belangte Behörde neuerlich auf, den restlichen (vollständigen) Verfahrensakt des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl betreffend die Zuerkennung von subsidiärem Schutz an den Beschwerdeführer binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Schreibens vorzulegen.
- Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , hob das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , gemäß § 28 Abs 3 VwGVG auf und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurück (Spruchpunkt A). Die Revision wurde gemäß Art 133 Abs 4 B-VG für nicht zulässig erklärt (Spruchpunkt B).
- Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 , hob das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG auf und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurück (Spruchpunkt A). Die Revision wurde gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt (Spruchpunkt B). Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dem Beschwerdeführer sei der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs 1 AsylG 2005 aberkannt worden, wobei sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auf den zweiten Fall („nicht mehr vorliegen“) des § 9 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 stütze. Die belangte Behörde gehe davon aus, dass die Gründe für die seinerzeitige Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen würden, es also zu einer Änderung des maßgeblichen Sachverhalts gekommen sei. Die Anwendung von § 9 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 setze voraus, dass die Bedrohung, die der Grund für die Erteilung war, nachträglich weggefallen ist. Es sei Aufgabe der Behörde, näher darzulegen, worin sie im konkreten Fall Umstände erblickt, wonach die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen nicht mehr vorliegen. Maßstab für die Frage einer wesentlichen und nicht nur vorübergehenden Änderung der Umstände sei jene Entscheidung, mit der dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde (Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX ). Es bedürfe daher konkreter Ermittlungen und Feststellungen, welche Umstände seinerzeit für die Zuerkennung des Schutzstatus maßgeblich waren. Die belangte Behörde habe keine hinreichenden Feststellungen zu diesen Umständen getroffen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stelle die Zurückverweisungsmöglichkeit an die belangte Behörde eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Wenn das Verwaltungsgericht über die zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes notwendigen Verwaltungsakten verfügt, sei jedenfalls davon auszugehen, dass eine Sachentscheidung durch das Verwaltungsgericht im Interesse der Raschheit gelegen und somit gemäß § 28 Abs 2 Z 2 VwGVG geboten ist. Gegenständlich stehe der maßgebliche Sachverhalt (Gründe für die seinerzeitige Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten) nicht fest. Um den maßgeblichen Sachverhalt feststellen zu können, sei eine Einsichtnahme des Bundesverwaltungsgerichts in den vollständigen Verfahrensakt der belangten Behörde, insbesondere in den Bescheid vom XXXX , notwendig, welcher dem Bundesverwaltungsgericht nicht vorliege. Das Bundesverwaltungsgericht habe das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zweimal aufgefordert, die fehlenden Teile des Verwaltungsaktes nachzureichen. Die belangte Behörde sei diesen Aufforderungen nicht nachgekommen und habe damit gegen ihre gesetzliche Pflicht zur Vorlage des vollständigen Verwaltungsaktes sowie gegen ihre Mitwirkungspflicht im Verfahren verstoßen. Mangels Vorlage des angeforderten vollständigen Verwaltungsaktes sei es dem Gericht nicht möglich, die fehlenden Ermittlungen zu den seinerzeit maßgeblichen Gründen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten selbst durchzuführen bzw nachzuholen. Damit erweise sich die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes und damit eine Sachentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht als nicht möglich, weshalb der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Rechtssache zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen sei.Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dem Beschwerdeführer sei der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 aberkannt worden, wobei sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auf den zweiten Fall („nicht mehr vorliegen“) des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 stütze. Die belangte Behörde gehe davon aus, dass die Gründe für die seinerzeitige Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen würden, es also zu einer Änderung des maßgeblichen Sachverhalts gekommen sei. Die Anwendung von Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 setze voraus, dass die Bedrohung, die der Grund für die Erteilung war, nachträglich weggefallen ist. Es sei Aufgabe der Behörde, näher darzulegen, worin sie im konkreten Fall Umstände erblickt, wonach die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen nicht mehr vorliegen. Maßstab für die Frage einer wesentlichen und nicht nur vorübergehenden Änderung der Umstände sei jene Entscheidung, mit der dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde (Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 ). Es bedürfe daher konkreter Ermittlungen und Feststellungen, welche Umstände seinerzeit für die Zuerkennung des Schutzstatus maßgeblich waren. Die belangte Behörde habe keine hinreichenden Feststellungen zu diesen Umständen getroffen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stelle die Zurückverweisungsmöglichkeit an die belangte Behörde eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Wenn das Verwaltungsgericht über die zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes notwendigen Verwaltungsakten verfügt, sei jedenfalls davon auszugehen, dass eine Sachentscheidung durch das Verwaltungsgericht im Interesse der Raschheit gelegen und somit gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG geboten ist. Gegenständlich stehe der maßgebliche Sachverhalt (Gründe für die seinerzeitige Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten) nicht fest. Um den maßgeblichen Sachverhalt feststellen zu können, sei eine Einsichtnahme des Bundesverwaltungsgerichts in den vollständigen Verfahrensakt der belangten Behörde, insbesondere in den Bescheid vom römisch 40 , notwendig, welcher dem Bundesverwaltungsgericht nicht vorliege. Das Bundesverwaltungsgericht habe das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zweimal aufgefordert, die fehlenden Teile des Verwaltungsaktes nachzureichen. Die belangte Behörde sei diesen Aufforderungen nicht nachgekommen und habe damit gegen ihre gesetzliche Pflicht zur Vorlage des vollständigen Verwaltungsaktes sowie gegen ihre Mitwirkungspflicht im Verfahren verstoßen. Mangels Vorlage des angeforderten vollständigen Verwaltungsaktes sei es dem Gericht nicht möglich, die fehlenden Ermittlungen zu den seinerzeit maßgeblichen Gründen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten selbst durchzuführen bzw nachzuholen. Damit erweise sich die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes und damit eine Sachentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht als nicht möglich, weshalb der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Rechtssache zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen sei. Weder der Beschwerdeführer, noch die belangte Behörde erhoben gegen diesen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw. eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof. Der Beschluss vom XXXX ist daher rechtskräftig.Weder der Beschwerdeführer, noch die belangte Behörde erhoben gegen diesen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 , Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw. eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof. Der Beschluss vom römisch 40 ist daher rechtskräftig.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom XXXX , zugestellt am XXXX , wurde dem Beschwerdeführer der ihm mit Bescheid vom XXXX , zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs 2 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) und ihm die mit Bescheid vom XXXX , erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs 4 AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gegen den Beschwerdeführer wurde gemäß § 10 Abs 1 Z 5 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 4 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan gemäß § 9 Abs 2 AsylG 2005 iVm § 52 Abs 9 FPG unzulässig sei (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom römisch 40 , zugestellt am römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer der ihm mit Bescheid vom römisch 40 , zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.) und ihm die mit Bescheid vom römisch 40 , erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen den Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 9, FPG unzulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und hänge der schiitischen Glaubensrichtung des Islam an. Er sei im Iran geboren und aufgewachsen und noch nie in seinem Herkunftsland Afghanistan gewesen. Die Muttersprache des Beschwerdeführers sei Dari, in welcher er über Lese- und Schreibkenntnisse verfüge. Der Beschwerdeführer weise nur eine geringe Schulbildung auf, sei suchtmittelabhängig und habe bereits Therapien besucht. In Österreich sei der Beschwerdeführer wegen mehrerer Straftaten nach dem SMG rechtskräftig verurteilt worden und habe bereits mehrmonatige Freiheitsstrafen verbüßt. Aufgrund der derzeit vorherrschenden Situation würde eine Rückkehr nach Afghanistan eine Gefährdung des Beschwerdeführers darstellen. Zudem fehle es ihm an einer fundierten Ausbildung sowie an Arbeitserfahrung. Der Beschwerdeführer könne derzeit seine persönlichen Bedürfnisse (Unterkunft, Nahrung) im Herkunftsstaat Afghanistan nicht selbständig befriedigen. Aufgrund der begangenen Straftaten stelle der Beschwerdeführer jedoch eine Gefahr für die Allgemeinheit bzw. die Sicherheit der Republik Österreich dar. Zwar handle es sich bei den begangenen Straftaten nach ihrer Qualifikation um Vergehen; der Beschwerdeführer habe jedoch – selbst nach Verbüßung mehrerer Freiheitsstrafen – keinen Willen zur Besserung seines Verhaltens gegenüber der Gesellschaft gezeigt. Er gefährde durch den unerlaubten Umgang mit Suchtgift die Volksgesundheit Österreichs und respektiere weder die österreichischen Gesetze, noch die Exekutivorgane, welche diese Gesetze ausführen. In Anbetracht mehrerer rechtskräftiger Verurteilungen sei es offensichtlich, dass der Beschwerdeführer eine aktuelle gesellschaftliche Gefährdung darstelle. Das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers berühre ein Grundinteresse der Gesellschaft, da der Handel mit Suchtgift eine große und manifeste Gefahr für die Volksgesundheit darstelle und die vom Beschwerdeführer begangenen strafbaren Handlungen geeignet seien, die Suchtgiftabhängigkeit vieler Personen zu begründen bzw zu fördern. Suchtgiftkriminalität stelle eine besonders gefährliche Art der Kriminalität dar, bei der die Wiederholungsgefahr besonders groß ist. Der Beschwerdeführer sei wiederholt, auch in ausstehender Probezeit, rückfällig geworden. Aufgrund seines bisherigen Verhaltens könne ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer zukünftig gewillt sein werde, sich den geltenden Rechtsvorschriften zu beugen. Es könne daher keine positive Zukunftsprognose gestellt werden. Der Beschwerdeführer stelle eine Gefahr für die Volksgesundheit und damit für die Allgemeinheit bzw die Sicherheit der Republik dar. Dem Beschwerdeführer sei daher gemäß § 9 Abs 2 Z 2 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen gewesen.Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und hänge der schiitischen Glaubensrichtung des Islam an. Er sei im Iran geboren und aufgewachsen und noch nie in seinem Herkunftsland Afghanistan gewesen. Die Muttersprache des Beschwerdeführers sei Dari, in welcher er über Lese- und Schreibkenntnisse verfüge. Der Beschwerdeführer weise nur eine geringe Schulbildung auf, sei suchtmittelabhängig und habe bereits Therapien besucht. In Österreich sei der Beschwerdeführer wegen mehrerer Straftaten nach dem SMG rechtskräftig verurteilt worden und habe bereits mehrmonatige Freiheitsstrafen verbüßt. Aufgrund der derzeit vorherrschenden Situation würde eine Rückkehr nach Afghanistan eine Gefährdung des Beschwerdeführers darstellen. Zudem fehle es ihm an einer fundierten Ausbildung sowie an Arbeitserfahrung. Der Beschwerdeführer könne derzeit seine persönlichen Bedürfnisse (Unterkunft, Nahrung) im Herkunftsstaat Afghanistan nicht selbständig befriedigen. Aufgrund der begangenen Straftaten stelle der Beschwerdeführer jedoch eine Gefahr für die Allgemeinheit bzw. die Sicherheit der Republik Österreich dar. Zwar handle es sich bei den begangenen Straftaten nach ihrer Qualifikation um Vergehen; der Beschwerdeführer habe jedoch – selbst nach Verbüßung mehrerer Freiheitsstrafen – keinen Willen zur Besserung seines Verhaltens gegenüber der Gesellschaft gezeigt. Er gefährde durch den unerlaubten Umgang mit Suchtgift die Volksgesundheit Österreichs und respektiere weder die österreichischen Gesetze, noch die Exekutivorgane, welche diese Gesetze ausführen. In Anbetracht mehrerer rechtskräftiger Verurteilungen sei es offensichtlich, dass der Beschwerdeführer eine aktuelle gesellschaftliche Gefährdung darstelle. Das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers berühre ein Grundinteresse der Gesellschaft, da der Handel mit Suchtgift eine große und manifeste Gefahr für die Volksgesundheit darstelle und die vom Beschwerdeführer begangenen strafbaren Handlungen geeignet seien, die Suchtgiftabhängigkeit vieler Personen zu begründen bzw zu fördern. Suchtgiftkriminalität stelle eine besonders gefährliche Art der Kriminalität dar, bei der die Wiederholungsgefahr besonders groß ist. Der Beschwerdeführer sei wiederholt, auch in ausstehender Probezeit, rückfällig geworden. Aufgrund seines bisherigen Verhaltens könne ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer zukünftig gewillt sein werde, sich den geltenden Rechtsvorschriften zu beugen. Es könne daher keine positive Zukunftsprognose gestellt werden. Der Beschwerdeführer stelle eine Gefahr für die Volksgesundheit und damit für die Allgemeinheit bzw die Sicherheit der Republik dar. Dem Beschwerdeführer sei daher gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen gewesen.
- Dagegen richtet sich die am XXXX bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein für den Beschwerdeführer günstigerer Bescheid erzielt worden wäre. Nach Darlegung des Sachverhaltes und des bisherigen Verfahrensganges wird im Wesentlichen vorgebracht, die belangte Behörde habe entgegen ihrer Verpflichtung zur amtswegigen Erforschung des maßgeblichen Sachverhaltes diesen nur sehr oberflächlich ermittelt. Insbesondere habe es die Behörde unterlassen, konkret zu begründen, aufgrund welcher Umstände sie annimmt, dass eine „Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich“ im Sinn des § 9 Abs 2 Z 2 AsylG 2005 und Art 17 Abs 1 lit d der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) vorliege. Aufgrund der unterlassenen Einvernahme des Beschwerdeführers habe die belangte Behörde keine weitere Prüfung zur Erörterung des Sachverhalts im Sinne der Erlangung eines persönlichen Eindrucks getätigt und damit verkannt, dass der persönliche Eindruck einen wesentlichen Aspekt für die vorzunehmende Gefährdungsprognose darstellt.
- Dagegen richtet sich die am römisch 40 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein für den Beschwerdeführer günstigerer Bescheid erzielt worden wäre. Nach Darlegung des Sachverhaltes und des bisherigen Verfahrensganges wird im Wesentlichen vorgebracht, die belangte Behörde habe entgegen ihrer Verpflichtung zur amtswegigen Erforschung des maßgeblichen Sachverhaltes diesen nur sehr oberflächlich ermittelt. Insbesondere habe es die Behörde unterlassen, konkret zu begründen, aufgrund welcher Umstände sie annimmt, dass eine „Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich“ im Sinn des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 und Artikel 17, Absatz eins, Litera d, der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) vorliege. Aufgrund der unterlassenen Einvernahme des Beschwerdeführers habe die belangte Behörde keine weitere Prüfung zur Erörterung des Sachverhalts im Sinne der Erlangung eines persönlichen Eindrucks getätigt und damit verkannt, dass der persönliche Eindruck einen wesentlichen Aspekt für die vorzunehmende Gefährdungsprognose darstellt. Der heutige Lebenswandel des Beschwerdeführers zeige deutlich, dass er aus seinen Fehlern gelernt habe. Er sei seit seiner letzten rechtskräftigen Verurteilung, welche sich auf Tathandlungen im Zeitraum XXXX beziehe, nicht mehr straffällig geworden. Im Rahmen der angeordneten Bewährungshilfe habe der Beschwerdeführer professionelle Unterstützung bekommen, wobei er sich bemüht habe, sich an sämtliche Bewährungsauflagen und Betreuungstermine zu halten. Im XXXX sei der Beschwerdeführer bei der Post in der Paketauslieferung und im Jahr XXXX beim XXXX beschäftigt gewesen. Seit dem XXXX arbeite er Teilzeit bei der XXXX . Außerdem habe er im XXXX ein Praktikum beim Unternehmen XXXX absolviert. Der Beschwerdeführer verfüge über gute Deutschkenntnisse und bemühe sich um eine Integration in die österreichische Gesellschaft. Er sehe ein, dass er sich gesetzwidrig verhalten habe und bedaure sein Fehlverhalten sehr. Der Beschwerdeführer habe vor dem Strafgericht auch ein volles Geständnis abgelegt und bereue zutiefst seine Vergehen. Er habe sich mit seinen Taten auseinandergesetzt und führe nunmehr einen ordentlichen Lebenswandel.Der heutige Lebenswandel des Beschwerdeführers zeige deutlich, dass er aus seinen Fehlern gelernt habe. Er sei seit seiner letzten rechtskräftigen Verurteilung, welche sich auf Tathandlungen im Zeitraum römisch 40 beziehe, nicht mehr straffällig geworden. Im Rahmen der angeordneten Bewährungshilfe habe der Beschwerdeführer professionelle Unterstützung bekommen, wobei er sich bemüht habe, sich an sämtliche Bewährungsauflagen und Betreuungstermine zu halten. Im römisch 40 sei der Beschwerdeführer bei der Post in der Paketauslieferung und im Jahr römisch 40 beim römisch 40 beschäftigt gewesen. Seit dem römisch 40 arbeite er Teilzeit bei der römisch 40 . Außerdem habe er im römisch 40 ein Praktikum beim Unternehmen römisch 40 absolviert. Der Beschwerdeführer verfüge über gute Deutschkenntnisse und bemühe sich um eine Integration in die österreichische Gesellschaft. Er sehe ein, dass er sich gesetzwidrig verhalten habe und bedaure sein Fehlverhalten sehr. Der Beschwerdeführer habe vor dem Strafgericht auch ein volles Geständnis abgelegt und bereue zutiefst seine Vergehen. Er habe sich mit seinen Taten auseinandergesetzt und führe nunmehr einen ordentlichen Lebenswandel. Diese Aspekte seien der Behörde aufgrund des mangelhaften Ermittlungsverfahrens nicht bekannt und in weiterer Folge nicht in die Beweiswürdigung einbezogen worden. Betreffend die vorzunehmende Zukunftsprognose habe die belangte Behörde lediglich auf die besondere Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität verwiesen, ohne dabei das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers mitsamt seiner aktuellen Lebenssituation und seinem Lebenswandel seit seiner letzten Verurteilung im Jahr XXXX in die Prognose miteinzubeziehen. Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes sei eine Gefahr für die Sicherheit und Allgemeinheit eines Landes nur dann gegeben, wenn die Existenz oder territoriale Integrität eines Staates gefährdet sei oder wenn besonders qualifizierte strafrechtliche Verstöße vorliegen. Angesichts der schweren Natur der Ausschluss- bzw Aberkennungstatbestände müsse im Sinn einer richtlinienkonformen Interpretation zur Verwirklichung dieser Bestimmung zumindest die Begehung einer Straftat von vergleichbarer Schwere wie die in Art 17 Abs 1 lit a bis c der Statusrichtlinie genannten Handlungen (Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, schwere Straftaten oder Handlungen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen) vorliegen. Dieser Rechtsauffassung habe sich auch der Verwaltungsgerichtshof angeschlossen. Im Fall des Beschwerdeführers werde bestritten, dass der Beschwerdeführer besonders schwere Straftaten begangen habe Der Beschwerdeführer sei wegen Vergehen und nicht wegen Verbrechen im Sinn von § 17 StGB verurteilt worden. Insbesondere habe der Beschwerdeführer weder das Delikt der Vorbereitung von Suchtgifthandel (§ 28 SMG), noch das Delikt des Suchtgifthandels (§ 28a SMG) begangen. Bei den vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten (unerlaubter Umgang mit Suchtgiften nach § 27 SMG) handle es sich vor dem Hintergrund der individuellen Situation des Beschwerdeführers nicht um besonders qualifizierte strafrechtliche Verstöße. Die belangte Behörde habe keine Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers vorgenommen und keine hinreichende Abwägung der Gründe der Strafzumessung in Bezug auf die Person des Beschwerdeführers durchgeführt. Sämtliche Beweismittel, die für eine positive Zukunftsprognose des Beschwerdeführers sprechen, seien nicht berücksichtigt worden. Der Beschwerdeführer habe sich von XXXX einer stationären Therapie unterzogen und sei nach seiner Entlassung nur einmal strafrechtlich in Erscheinung getreten, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel zu verschaffen. Das mögliche Strafmaß sei bei den Verurteilungen des Beschwerdeführers nie voll ausgeschöpft worden. Auch bei seiner letzten Verurteilung sei der Beschwerdeführer trotz einer Strafdrohung von bis zu drei Jahren (§ 27 Abs 3 SMG) lediglich zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt worden. Seither führe der Beschwerdeführer einen ordentlichen Lebenswandel, habe seit XXXX überwiegend gearbeitet und sei seit nunmehr beinahe drei Jahren nicht mehr straffällig geworden. Die belangte Behörde hätte daher zum Ergebnis gelangen müssen, dass die durch den Beschwerdeführer verübten Taten nicht als besonders qualifizierte strafrechtliche Verstöße zu klassifizieren sind, weshalb der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht abzuerkennen gewesen wäre.Diese Aspekte seien der Behörde aufgrund des mangelhaften Ermittlungsverfahrens nicht bekannt und in weiterer Folge nicht in die Beweiswürdigung einbezogen worden. Betreffend die vorzunehmende Zukunftsprognose habe die belangte Behörde lediglich auf die besondere Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität verwiesen, ohne dabei das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers mitsamt seiner aktuellen Lebenssituation und seinem Lebenswandel seit seiner letzten Verurteilung im Jahr römisch 40 in die Prognose miteinzubeziehen. Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes sei eine Gefahr für die Sicherheit und Allgemeinheit eines Landes nur dann gegeben, wenn die Existenz oder territoriale Integrität eines Staates gefährdet sei oder wenn besonders qualifizierte strafrechtliche Verstöße vorliegen. Angesichts der schweren Natur der Ausschluss- bzw Aberkennungstatbestände müsse im Sinn einer richtlinienkonformen Interpretation zur Verwirklichung dieser Bestimmung zumindest die Begehung einer Straftat von vergleichbarer Schwere wie die in Artikel 17, Absatz eins, Litera a bis c der Statusrichtlinie genannten Handlungen (Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, schwere Straftaten oder Handlungen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen) vorliegen. Dieser Rechtsauffassung habe sich auch der Verwaltungsgerichtshof angeschlossen. Im Fall des Beschwerdeführers werde bestritten, dass der Beschwerdeführer besonders schwere Straftaten begangen habe Der Beschwerdeführer sei wegen Vergehen und nicht wegen Verbrechen im Sinn von Paragraph 17, StGB verurteilt worden. Insbesondere habe der Beschwerdeführer weder das Delikt der Vorbereitung von Suchtgifthandel (Paragraph 28, SMG), noch das Delikt des Suchtgifthandels (Paragraph 28 a, SMG) begangen. Bei den vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten (unerlaubter Umgang mit Suchtgiften nach Paragraph 27, SMG) handle es sich vor dem Hintergrund der individuellen Situation des Beschwerdeführers nicht um besonders qualifizierte strafrechtliche Verstöße. Die belangte Behörde habe keine Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers vorgenommen und keine hinreichende Abwägung der Gründe der Strafzumessung in Bezug auf die Person des Beschwerdeführers durchgeführt. Sämtliche Beweismittel, die für eine positive Zukunftsprognose des Beschwerdeführers sprechen, seien nicht berücksichtigt worden. Der Beschwerdeführer habe sich von römisch 40 einer stationären Therapie unterzogen und sei nach seiner Entlassung nur einmal strafrechtlich in Erscheinung getreten, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel zu verschaffen. Das mögliche Strafmaß sei bei den Verurteilungen des Beschwerdeführers nie voll ausgeschöpft worden. Auch bei seiner letzten Verurteilung sei der Beschwerdeführer trotz einer Strafdrohung von bis zu drei Jahren (Paragraph 27, Absatz 3, SMG) lediglich zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt worden. Seither führe der Beschwerdeführer einen ordentlichen Lebenswandel, habe seit römisch 40 überwiegend gearbeitet und sei seit nunmehr beinahe drei Jahren nicht mehr straffällig geworden. Die belangte Behörde hätte daher zum Ergebnis gelangen müssen, dass die durch den Beschwerdeführer verübten Taten nicht als besonders qualifizierte strafrechtliche Verstöße zu klassifizieren sind, weshalb der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht abzuerkennen gewesen wäre.
- Die Beschwerde und jener Teil des Verwaltungsaktes, welcher unmittelbar das Aberkennungsverfahren betrifft, wurden dem Bundesverwaltungsgericht durch die belangte Behörde zur Entscheidung vorgelegt. Den restlichen Verwaltungsakt betreffend das Asylverfahren und die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an den Beschwerdeführer sowie jene Bescheide, mit welchen die befristete Aufenthaltsberechtigung zweimal verlängert wurde, legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hingegen – bis auch bereits im ersten Rechtsgang – nicht vor. In einem beantragte die belangte Behörde die Abweisung der Beschwerde.
- Das Bundesverwaltungsgericht beraumte mit Ladung vom XXXX eine mündliche Verhandlung für den XXXX an, brachte einschlägige Länderberichte zu Afghanistan in das Verfahren ein und gab den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme.
- Das Bundesverwaltungsgericht beraumte mit Ladung vom römisch 40 eine mündliche Verhandlung für den römisch 40 an, brachte einschlägige Länderberichte zu Afghanistan in das Verfahren ein und gab den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme.
- Mit Schriftsatz vom XXXX , beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am XXXX , legte der Beschwerdeführer einen Sozialbericht der Caritas vor.
- Mit Schriftsatz vom römisch 40 , beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am römisch 40 , legte der Beschwerdeführer einen Sozialbericht der Caritas vor.
- Am XXXX fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, im Zuge derer der Beschwerdeführer im Beisein seines Rechtsvertreters und einer Dolmetscherin für die Sprache Dari vom erkennenden Richter zu seinen Beschwerdegründen einvernommen wurde. Die belangte Behörde blieb der mündlichen Verhandlung unentschuldigt fern.
- Am römisch 40 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, im Zuge derer der Beschwerdeführer im Beisein seines Rechtsvertreters und einer Dolmetscherin für die Sprache Dari vom erkennenden Richter zu seinen Beschwerdegründen einvernommen wurde. Die belangte Behörde blieb der mündlichen Verhandlung unentschuldigt fern. Die Verhandlungsschrift lautet auszugsweise: „[…] Richter: Verstehen Sie die Dolmetscherin gut? Beschwerdeführer: Ja. Richter: Sind Sie psychisch und physisch in der Lage, der heute stattfindenden mündlichen Verhandlung zu folgen? Liegen Gründe vor, die Sie daran hindern? Beschwerdeführer: Ja. Richter: Nehmen Sie regelmäßig Medikamente, befinden Sie sich in medizinischer Behandlung? Beschwerdeführer: Nein. […] Richter: Geben Sie Ihr Geburtsdatum an. Wo sind Sie auf die Welt gekommen? Beschwerdeführer: XXXX , ich bin in der Stadt XXXX im Iran geboren.Beschwerdeführer: römisch 40 , ich bin in der Stadt römisch 40 im Iran geboren. Richter: Welche Sprachen sprechen Sie? Können Sie diese lesen und schreiben? Beschwerdeführer: Meine Muttersprache ist Dari. Ich spreche auch Deutsch. Ich kann ein wenig lesen und schreiben. Ich bin mittlerweile seit XXXX Jahren hier und ich habe mittlerweile das Schreiben und Lesen von Dari verlernt.Beschwerdeführer: Meine Muttersprache ist Dari. Ich spreche auch Deutsch. Ich kann ein wenig lesen und schreiben. Ich bin mittlerweile seit römisch 40 Jahren hier und ich habe mittlerweile das Schreiben und Lesen von Dari verlernt. Richter: Geben Sie Ihre Volksgruppe, Religion und Ihren Familienstand an. Beschwerdeführer: Ich bin ledig, ich bin Schiite und ich bin Hazara. Richter: Haben Sie Kinder? Beschwerdeführer: Nein. Richter: Können Sie bitte soweit wie möglich chronologisch angeben, wann und wo Sie sich im Iran aufgehalten haben. Beschwerdeführer: Ich habe immer in XXXX , Iran gelebt.Beschwerdeführer: Ich habe immer in römisch 40 , Iran gelebt. Richter: Wie haben Sie im Iran gewohnt? Beschwerdeführer: In einem angemieteten Haus. Richter: Was haben Sie im Iran gemacht, gearbeitet, gelernt oder etwas Anderes? Beschwerdeführer: Ich habe vier Jahre im Iran die Schule besucht, sonst habe ich immer gearbeitet. Richter: Welche Schulbildung haben Sie erhalten? Beschwerdeführer: Ich habe nur vier Jahre die Grundschule im Iran besucht. Richter: Wo und wie leben Ihre Verwandten? Beschwerdeführer: Meine Familie lebt im Iran in einem angemieteten Haus. Richter: Haben Sie Kontakt zu Ihrer Familie (Vater, Mutter, Bruder, Schwester, Onkel)? Beschwerdeführer: Ja. Richter: Haben Sie in Afghanistan oder im Iran Verwandte oder sonstige wichtige Kontaktpersonen und wie heißen sie? Wo leben sie? Haben Sie zu ihnen Kontakt? Beschwerdeführer: In Afghanistan habe ich niemanden, meine Angehörigen leben im Iran. Richter: Wie ist Ihr Leben derzeit in Österreich? Was machen Sie in Österreich? Beschwerdeführer: Ich arbeite seit einem Jahr. Im nächsten Monat beginne ich eine Lehre als Koch. Ich arbeite in der XXXX bei XXXX . Ich habe noch keinen Vertrag und warte darauf. Die Lehre soll über XXXX stattfinden.Beschwerdeführer: Ich arbeite seit einem Jahr. Im nächsten Monat beginne ich eine Lehre als Koch. Ich arbeite in der römisch 40 bei römisch 40 . Ich habe noch keinen Vertrag und warte darauf. Die Lehre soll über römisch 40 stattfinden. Richter: Haben Sie Freunde in Österreich? Beschwerdeführer: Ja. Richter: Sind Sie Mitglied in einem Verein? Beschwerdeführer: Ich liebe Fußball, bin aber in keinem Verein. Richter: Hatten Sie Probleme mit der Polizei oder einem Gericht (Urteile nach SMG, Haftstrafen)? Beschwerdeführer: Ja, in der Vergangenheit. Das war vor ca. einem oder zwei Jahren. Ich hatte Probleme, als ich nach Österreich gekommen bin, hatte ich niemanden und ich hatte auch keine guten Freunde gehabt. Deswegen war ich immer mit diesen Freunden unterwegs. Wir waren hinter den Drogen her. Wir haben Drogen verkauft und gekauft. Richter: Haben Sie Drogen konsumiert, wenn ja welche? Beschwerdeführer: Ja, Marihuana. Richter: Waren Sie von Drogen abhängig? Beschwerdeführer: Ja. Richter: Haben Sie mit Drogen gehandelt? Beschwerdeführer: Ja. Damit ich meinen Eigenkonsum finanzieren kann. Richter: Haben Sie sich mit dem Drogenhandel ein Einkommen verdient? Beschwerdeführer: Das, was ich verdient habe, davon habe ich mir selber Drogen gekauft. Richter: Konsumieren Sie noch immer Drogen? Beschwerdeführer: Nein. Richter: Wann haben Sie damit aufgehört? Beschwerdeführer: Ich hatte eine stationäre Therapie, wegen der Therapie habe ich dann weniger konsumiert und jetzt konsumiere ich gar nicht mehr. Richter: Würden Sie wieder zu Drogen greifen, wenn es Ihnen schlecht geht? Beschwerdeführer: Nein. Richter: Würden Sie wieder mit Drogen handeln, um ein Einkommen zu erzielen? Beschwerdeführer: Nein, ich arbeite jetzt. Richter: Ich meine, wenn etwas mit Arbeit oder sonstigem Leben nicht mehr funktioniert, würden Sie dann wieder Drogen nehmen oder mit Drogen handeln? Beschwerdeführer: Nein. Richter: Was würden Sie stattdessen machen, um durch eine solche Krise zu kommen? Beschwerdeführer: Sport, wenn ich dann massiv unter Druck gerate, dann würde ich eine Therapie annehmen. Richter: Schildern Sie bitte nochmals die Gründe Ihrer Beschwerde! Beschwerdeführer: In zwei oder drei Monaten läuft mein Bescheid aus. Ich weiß nicht, was ich dann machen soll. Ich kann nicht ständig zuhause sitzen. XXXX : Der BF hat gemeint, er war früher mit den falschen Leuten unterwegs. Haben Sie Schritte gesetzt, um sich von diesen Leuten und diesem Umfeld zu entfernen? römisch 40 : Der BF hat gemeint, er war früher mit den falschen Leuten unterwegs. Haben Sie Schritte gesetzt, um sich von diesen Leuten und diesem Umfeld zu entfernen? Beschwerdeführer: Ich habe meine Adresse geändert. Das Einzige, was ich tue, ist, dass ich arbeite und nach Hause komme. Früher habe ich im zweiten Bezirk gewohnt, jetzt wohne ich in der Nähe der XXXX Es ist gut für mich, dass ich arbeiten gehe und nach Hause komme.Beschwerdeführer: Ich habe meine Adresse geändert. Das Einzige, was ich tue, ist, dass ich arbeite und nach Hause komme. Früher habe ich im zweiten Bezirk gewohnt, jetzt wohne ich in der Nähe der römisch 40 Es ist gut für mich, dass ich arbeiten gehe und nach Hause komme. […] Der Beschwerdeführer bringt nichts mehr vor. Richter: Haben Sie die Dolmetscherin gut verstanden? Beschwerdeführer: Ja.“ Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers legte in der mündlichen Beschwerdeverhandlung einen Beleg betreffend Probetage für eine Lehrstelle des Beschwerdeführers über XXXX vor, welcher in Kopie zum Akt genommen wurde.Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers legte in der mündlichen Beschwerdeverhandlung einen Beleg betreffend Probetage für eine Lehrstelle des Beschwerdeführers über römisch 40 vor, welcher in Kopie zum Akt genommen wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und den Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts betreffend den Beschwerdeführer, insbesondere durch Einsicht in die vorgelegten Dokumente und Integrationsunterlagen, sowie durch Durchführung einer mündlichen Verhandlung und durch Einsichtnahme in die ins Verfahren eingeführten Länderberichte.
- Feststellungen 1.1 Zur Person des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen, ist im Entscheidungszeitpunkt volljährig und Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan. Er gehört der Volksgruppe der Hazara an und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Seine Muttersprache ist Dari, in welcher er lesen und schreiben kann. Weiter spricht der Beschwerdeführer bereits gut Deutsch. Er ist ledig und kinderlos. Die Eltern des Beschwerdeführers verließen Afghanistan noch vor seiner Geburt und übersiedelten in den Iran. Der Beschwerdeführer wurde im Iran in der Stadt XXXX in der Provinz XXXX geboren und war noch nie in seinem Herkunftsstaat Afghanistan. Er besuchte im Iran vier Jahre die Schule und arbeitete als Schweißer und Helfer in der Landwirtschaft. Im Alter von ungefähr XXXX Jahren verließ der Beschwerdeführer den Iran Richtung Europa.Die Eltern des Beschwerdeführers verließen Afghanistan noch vor seiner Geburt und übersiedelten in den Iran. Der Beschwerdeführer wurde im Iran in der Stadt römisch 40 in der Provinz römisch 40 geboren und war noch nie in seinem Herkunftsstaat Afghanistan. Er besuchte im Iran vier Jahre die Schule und arbeitete als Schweißer und Helfer in der Landwirtschaft. Im Alter von ungefähr römisch 40 Jahren verließ der Beschwerdeführer den Iran Richtung Europa. Die Familie des Beschwerdeführers lebt nach wie vor im Iran in einem angemieteten Haus. Der Beschwerdeführer steht in regelmäßigem Kontakt mit seiner Kernfamilie im Iran. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Familie des Beschwerdeführers in der Lage wäre, diesen im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan finanziell zu unterstützen. In Afghanistan leben keine (allenfalls entfernten) Verwandten oder sonstige Bezugspersonen des Beschwerdeführers. Er verfügt über kein soziales Netzwerk in Afghanistan. Es ist nicht bekannt, aus welcher afghanischen Provinz die Familie des Beschwerdeführers ursprünglich stammt. Die afghanische Heimatprovinz des Beschwerdeführers konnte daher nicht festgestellt werden. 1.2 Zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich Der Beschwerdeführer gelangte im XXXX in das österreichische Bundesgebiet und stellte am XXXX gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Seither hält er sich durchgehend im Bundesgebiet auf.Der Beschwerdeführer gelangte im römisch 40 in das österreichische Bundesgebiet und stellte am römisch 40 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Seither hält er sich durchgehend im Bundesgebiet auf. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , XXXX , wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum XXXX erteilt. Die dem Beschwerdeführer als subsidiär Schutzberechtigten erteilte Aufenthaltsberechtigung wurde durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zweimal verlängert. Zuletzt verlängerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter mit Bescheid vom XXXX , XXXX , bis zum XXXX . Diese Bescheide liegen dem Bundesverwaltungsgericht nicht vor.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum römisch 40 erteilt. Die dem Beschwerdeführer als subsidiär Schutzberechtigten erteilte Aufenthaltsberechtigung wurde durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zweimal verlängert. Zuletzt verlängerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter mit Bescheid vom römisch 40 , römisch 40 , bis zum römisch 40 . Diese Bescheide liegen dem Bundesverwaltungsgericht nicht vor. Der Beschwerdeführer hält sich inzwischen seit mehr als XXXX Jahren in Österreich auf und hat seit seiner Einreise ein Jahr die Schule besucht und an Deutsch-, Integrations- und Basisbildungskursen teilgenommen. Von XXXX bis XXXX nahm der Beschwerdeführer am Bildungsangebot des Projektes XXXX teil, welches die Module „Deutsch als Zweitsprache“, „Mathematik“, „Englisch, Globalität und Transkulturalität“, „Informations- und Kommunikationstechnologie / Medienkompetenz“, „Kritische Partizipation“, „Berufs- und Bildungsorientierung“, „Kreativität und Gestaltung“, „Natur und Technik“, „Gesundheit und Soziales“, „Offener Lernraum“ und „Werkstatt (handwerklich-technische Berufsorientierung“ umfasste. Im Modul „Deutsch als Zweitsprache“ erreichte der Beschwerdeführer das Niveau B1 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Nach seiner letzten Entlassung aus der Justizanstalt XXXX im XXXX arbeitete der Beschwerdeführer geringfügig bei der Post in der Paketauslieferung und befand sich von XXXX bis XXXX in Betreuung des XXXX . Von XXXX bis XXXX nahm der Beschwerdeführer nochmals am Projekt XXXX teil, um die Grundkenntnisse der Basisbildung zu festigen. Seit dem XXXX nimmt der Beschwerdeführer die arbeitsmarktberatende Betreuung bei der XXXX in Anspruch und ist seit XXXX bei der XXXX im Ausmaß von 20 Wochenstunden beschäftigt. Zu seinen Aufgaben zählen das Vorbereiten, Sortieren, Zuschneiden und Reinigen von Werbeplanen, das Nähen von Taschen und Rucksäcken, die Reinigung der Werkstatt und die Verpackung und der Versand der Produkte. Seine Arbeitgeberin beschreibt ihn als pünktlich, zuverlässig und ordentlich. Er verhält sich Vorgesetzten und Kollegen gegenüber kooperativ und kollegial. Im XXXX absolvierte der Beschwerdeführer ein vierwöchiges Praktikum bei der XXXX . Seit XXXX bewohnt der Beschwerdeführer einen betreuten Wohnplatz im Haus XXXX der Caritas XXXX , dessen primäres Betreuungsziel die Unterstützung bei der Erlangung einer stabilen und autonomen Wohnform ist. Es finden regelmäßige Beratungsgespräche statt, in welchen Entwicklungsschritte definiert und Perspektiven erarbeitet werden, wobei der Beschwerdeführer sich sehr kooperativ zeigt, vereinbarte Termine wahrnimmt und die getroffenen Vereinbarungen einhält. Der Beschwerdeführer plant, im XXXX eine Lehrstelle als Koch über die XXXX anzutreten, und bezieht im Entscheidungszeitpunkt keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Der Beschwerdeführer hat in Österreich einige soziale Kontakte – auch zu österreichischen Staatsbürgern – geknüpft.Der Beschwerdeführer hält sich inzwischen seit mehr als römisch 40 Jahren in Österreich auf und hat seit seiner Einreise ein Jahr die Schule besucht und an Deutsch-, Integrations- und Basisbildungskursen teilgenommen. Von römisch 40 bis römisch 40 nahm der Beschwerdeführer am Bildungsangebot des Projektes römisch 40 teil, welches die Module „Deutsch als Zweitsprache“, „Mathematik“, „Englisch, Globalität und Transkulturalität“, „Informations- und Kommunikationstechnologie / Medienkompetenz“, „Kritische Partizipation“, „Berufs- und Bildungsorientierung“, „Kreativität und Gestaltung“, „Natur und Technik“, „Gesundheit und Soziales“, „Offener Lernraum“ und „Werkstatt (handwerklich-technische Berufsorientierung“ umfasste. Im Modul „Deutsch als Zweitsprache“ erreichte der Beschwerdeführer das Niveau B1 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Nach seiner letzten Entlassung aus der Justizanstalt römisch 40 im römisch 40 arbeitete der Beschwerdeführer geringfügig bei der Post in der Paketauslieferung und befand sich von römisch 40 bis römisch 40 in Betreuung des römisch 40 . Von römisch 40 bis römisch 40 nahm der Beschwerdeführer nochmals am Projekt römisch 40 teil, um die Grundkenntnisse der Basisbildung zu festigen. Seit dem römisch 40 nimmt der Beschwerdeführer die arbeitsmarktberatende Betreuung bei der römisch 40 in Anspruch und ist seit römisch 40 bei der römisch 40 im Ausmaß von 20 Wochenstunden beschäftigt. Zu seinen Aufgaben zählen das Vorbereiten, Sortieren, Zuschneiden und Reinigen von Werbeplanen, das Nähen von Taschen und Rucksäcken, die Reinigung der Werkstatt und die Verpackung und der Versand der Produkte. Seine Arbeitgeberin beschreibt ihn als pünktlich, zuverlässig und ordentlich. Er verhält sich Vorgesetzten und Kollegen gegenüber kooperativ und kollegial. Im römisch 40 absolvierte der Beschwerdeführer ein vierwöchiges Praktikum bei der römisch 40 . Seit römisch 40 bewohnt der Beschwerdeführer einen betreuten Wohnplatz im Haus römisch 40 der Caritas römisch 40 , dessen primäres Betreuungsziel die Unterstützung bei der Erlangung einer stabilen und autonomen Wohnform ist. Es finden regelmäßige Beratungsgespräche statt, in welchen Entwicklungsschritte definiert und Perspektiven erarbeitet werden, wobei der Beschwerdeführer sich sehr kooperativ zeigt, vereinbarte Termine wahrnimmt und die getroffenen Vereinbarungen einhält. Der Beschwerdeführer plant, im römisch 40 eine Lehrstelle als Koch über die römisch 40 anzutreten, und bezieht im Entscheidungszeitpunkt keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Der Beschwerdeführer hat in Österreich einige soziale Kontakte – auch zu österreichischen Staatsbürgern – geknüpft. In Österreich leben keine Verwandten oder sonstige wichtige Bezugspersonen des Beschwerdeführers. Es besteht weder eine Lebensgemeinschaft des Beschwerdeführers in Österreich noch gibt es in Österreich geborene Kinder des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich bescholten und wurde vier Mal wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften verurteilt: Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX (rechtskräftig seit XXXX ) wurde der Beschwerdeführer zur Zahl XXXX verurteilt, weil er zwischen Anfang XXXX bis XXXX in XXXX gewerbsmäßig vorschriftswidrig einer Vielzahl nicht mehr ausforschbarer Abnehmer Suchtgift, nämlich Cannabiskraut mit dem Wirkstoff THCA, in einer Menge von insgesamt ca 120 Gramm überlassen hat. Weiter hat der Beschwerdeführer am XXXX versucht, anderen in XXXX gewerbsmäßig vorschriftswidrig Suchtgift zu überlassen, indem er 20 Säckchen mit insgesamt 100 Gramm Cannabiskraut brutto zum unmittelbaren Verkauf bereitheilt, indem er sich an einem amtsbekannten Drogenumschlagplatz aufhielt und die 20 Säckchen in einem großen Baggy mit sich führte, um sie bis dato nicht bekannten Abnehmern zum Verkauf anzubieten, wobei er bei Ansichtigwerden der Polizei die Flucht ergriff. Hierfür wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß §§ 27 Abs 1 Z 1
- Fall, 27 Abs 3 SMG, § 15 StGB unter Anwendung des § 5 Z 4 JGG (Jugendstraftat) nach § 27 Abs 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Gemäß § 43 Abs 1 StGB wurde der Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Für die Dauer der Probezeit ordnete das Landesgericht XXXX gemäß §§ 50, 51 StGB Bewährungshilfe an. Bei der Strafzumessung wurden das reumütige Geständnis, der teilweise Versuch und die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers mildernd berücksichtigt. Als erschwerend wurden der lange Tatzeitraum und die Tatwiederholungen gewertet. Dieses Urteil wurde noch nicht vollzogen.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 (rechtskräftig seit römisch 40 ) wurde der Beschwerdeführer zur Zahl römisch 40 verurteilt, weil er zwischen Anfang römisch 40 bis römisch 40 in römisch 40 gewerbsmäßig vorschriftswidrig einer Vielzahl nicht mehr ausforschbarer Abnehmer Suchtgift, nämlich Cannabiskraut mit dem Wirkstoff THCA, in einer Menge von insgesamt ca 120 Gramm überlassen hat. Weiter hat der Beschwerdeführer am römisch 40 versucht, anderen in römisch 40 gewerbsmäßig vorschriftswidrig Suchtgift zu überlassen, indem er 20 Säckchen mit insgesamt 100 Gramm Cannabiskraut brutto zum unmittelbaren Verkauf bereitheilt, indem er sich an einem amtsbekannten Drogenumschlagplatz aufhielt und die 20 Säckchen in einem großen Baggy mit sich führte, um sie bis dato nicht bekannten Abnehmern zum Verkauf anzubieten, wobei er bei Ansichtigwerden der Polizei die Flucht ergriff. Hierfür wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins,
- Fall, 27 Absatz 3, SMG, Paragraph 15, StGB unter Anwendung des Paragraph 5, Ziffer 4, JGG (Jugendstraftat) nach Paragraph 27, Absatz 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB wurde der Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Für die Dauer der Probezeit ordnete das Landesgericht römisch 40 gemäß Paragraphen 50, 51, StGB Bewährungshilfe an. Bei der Strafzumessung wurden das reumütige Geständnis, der teilweise Versuch und die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers mildernd berücksichtigt. Als erschwerend wurden der lange Tatzeitraum und die Tatwiederholungen gewertet. Dieses Urteil wurde noch nicht vollzogen. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX (rechtskräftig seit XXXX ) wurde der Beschwerdeführer zur Zahl XXXX verurteilt. Das Landesgericht XXXX stellte fest, dass der Beschwerdeführer schuldig ist und gemeinsam mit einer weiteren Person am XXXX in XXXX im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) anderen vorschriftswidrig auf einer öffentlichen Verkehrsfläche ( XXXX ) unter Umständen, unter denen sein Verhalten geeignet war, durch unmittelbare Wahrnehmung berechtigtes Ärgernis zu erregen, nämlich in Gegenwart von etwa 60 Passanten, Suchtgift (Cannabiskraut und Cannabisharz beinhaltend die Wirkstoffe Delta-9-THC und THCA) gegen Entgelt überlassen hat. Konkret haben der Beschwerdeführer und sein Mittäter einem verdeckten Ermittler ein Baggy Cannabiskraut mit einem Gewicht von brutto 1,2 Gramm und einen Würfel Cannabisharz mit einem Gewicht von 0,7 Gramm brutto zu einem Gesamtpreis von 20 € und einem weiteren verdeckten Ermittler einen Würfel Cannabishart mit einem Gewicht von brutto 0,5 Gramm zu einem Preis von € 10 überlassen, indem der Mittäter des Beschwerdeführers jeweils das Geschäft anbahnte und der Beschwerdeführer die Suchtmittel übergab. Hierfür wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs 2a SMG in Anwendung von § 5 Z 4 JGG (Jugendstraftat) nach § 27 Abs 2a SMG zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von zehn Wochen verurteilt. In einem wurde gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO von einem Widerruf der mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX zur Zahl XXXX gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen und die Probezeit im genannten Verfahren gemäß § 494a Abs 6 StPO auf fünf Jahre bei aufrechter Bewährungshilfe verlängert. Bei der Strafzumessung berücksichtigte das Landesgericht XXXX das reumütige Geständnis des Beschwerdeführers und die Sicherstellung des Suchtmittels mildernd. Als erschwerend wurden die einschlägige Vorstrafe des Beschwerdeführers und der Rückfall innerhalb offener Probezeit gewertet. Dieses Urteil wurde mit XXXX vollzogen.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 (rechtskräftig seit römisch 40 ) wurde der Beschwerdeführer zur Zahl römisch 40 verurteilt. Das Landesgericht römisch 40 stellte fest, dass der Beschwerdeführer schuldig ist und gemeinsam mit einer weiteren Person am römisch 40 in römisch 40 im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (Paragraph 12, StGB) anderen vorschriftswidrig auf einer öffentlichen Verkehrsfläche ( römisch 40 ) unter Umständen, unter denen sein Verhalten geeignet war, durch unmittelbare Wahrnehmung berechtigtes Ärgernis zu erregen, nämlich in Gegenwart von etwa 60 Passanten, Suchtgift (Cannabiskraut und Cannabisharz beinhaltend die Wirkstoffe Delta-9-THC und THCA) gegen Entgelt überlassen hat. Konkret haben der Beschwerdeführer und sein Mittäter einem verdeckten Ermittler ein Baggy Cannabiskraut mit einem Gewicht von brutto 1,2 Gramm und einen Würfel Cannabisharz mit einem Gewicht von 0,7 Gramm brutto zu einem Gesamtpreis von 20 € und einem weiteren verdeckten Ermittler einen Würfel Cannabishart mit einem Gewicht von brutto 0,5 Gramm zu einem Preis von € 10 überlassen, indem der Mittäter des Beschwerdeführers jeweils das Geschäft anbahnte und der Beschwerdeführer die Suchtmittel übergab. Hierfür wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß Paragraph 27, Absatz 2 a, SMG in Anwendung von Paragraph 5, Ziffer 4, JGG (Jugendstraftat) nach Paragraph 27, Absatz 2 a, SMG zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von zehn Wochen verurteilt. In einem wurde gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2, StPO von einem Widerruf der mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 zur Zahl römisch 40 gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen und die Probezeit im genannten Verfahren gemäß Paragraph 494 a, Absatz 6, StPO auf fünf Jahre bei aufrechter Bewährungshilfe verlängert. Bei der Strafzumessung berücksichtigte das Landesgericht römisch 40 das reumütige Geständnis des Beschwerdeführers und die Sicherstellung des Suchtmittels mildernd. Als erschwerend wurden die einschlägige Vorstrafe des Beschwerdeführers und der Rückfall innerhalb offener Probezeit gewertet. Dieses Urteil wurde mit römisch 40 vollzogen. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX (rechtskräftig seit XXXX ) wurde der Beschwerdeführer zur Zahl XXXX verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am XXXX in XXXX zur strafbaren Handlung einer dritten Person, die vorschriftswidrig Suchtgift (eine Ecstasy-Tablette enthaltend MDA an einen Abnehmer um 20 €) verkaufte und einem anderen an einem allgemein zugänglichen Ort öffentlich gegen Entgelt überließ, durch die vorhergehende Absprache mit diesem, insbesondere nach der Tathandlung den Verkaufserlös zu übernehmen, beigetragen hat. Hierfür wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß § 12
- Fall StGB, § 27 Abs 2a SMG nach § 27 Abs 2a SMG zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Die erlittene Vorhaft vom XXXX bis zum XXXX wurde gemäß § 38 Abs 1 Z 1 StGB auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet. In einem wurde vom Widerruf der mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX zur Zahl XXXX gewährten bedingten Strafnachsicht sowie von der mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom XXXX zur Zahl XXXX gewährten bedingten Entlassung gemäß § 53 Abs 3 StGB iVm § 494a Abs 1 Z 2 StPO abgesehen. Die Probezeit betreffend die bedingte Entlassung zur Zahl XXXX des Landesgerichtes XXXX wurde gemäß § 53 Abs 2 StGB iVm § 494a Abs 6 StPO auf fünf Jahre verlängert. Bei der Strafzumessung wurde die Tatbegehung vor Vollendung des
- Lebensjahres mildernd berücksichtigt. Als erschwerend wurden zwei einschlägige Vorstrafen und die Tatbegehung während offener Probezeit gewertet. Dieses Urteil wurde mit XXXX vollzogen.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 (rechtskräftig seit römisch 40 ) wurde der Beschwerdeführer zur Zahl römisch 40 verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 in römisch 40 zur strafbaren Handlung einer dritten Person, die vorschriftswidrig Suchtgift (eine Ecstasy-Tablette enthaltend MDA an einen Abnehmer um 20 €) verkaufte und einem anderen an einem allgemein zugänglichen Ort öffentlich gegen Entgelt überließ, durch die vorhergehende Absprache mit diesem, insbesondere nach der Tathandlung den Verkaufserlös zu übernehmen, beigetragen hat. Hierfür wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß Paragraph 12,
- Fall StGB, Paragraph 27, Absatz 2 a, SMG nach Paragraph 27, Absatz 2 a, SMG zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Die erlittene Vorhaft vom römisch 40 bis zum römisch 40 wurde gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, StGB auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet. In einem wurde vom Widerruf der mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 zur Zahl römisch 40 gewährten bedingten Strafnachsicht sowie von der mit Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 zur Zahl römisch 40 gewährten bedingten Entlassung gemäß Paragraph 53, Absatz 3, StGB in Verbindung mit Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2, StPO abgesehen. Die Probezeit betreffend die bedingte Entlassung zur Zahl römisch 40 des Landesgerichtes römisch 40 wurde gemäß Paragraph 53, Absatz 2, StGB in Verbindung mit Paragraph 494 a, Absatz 6, StPO auf fünf Jahre verlängert. Bei der Strafzumessung wurde die Tatbegehung vor Vollendung des
- Lebensjahres mildernd berücksichtigt. Als erschwerend wurden zwei einschlägige Vorstrafen und die Tatbegehung während offener Probezeit gewertet. Dieses Urteil wurde mit römisch 40 vollzogen. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX XXXX vom XXXX (rechtskräftig seit XXXX ) wurde der Beschwerdeführer zur Zahl XXXX verurteilt, weil er in XXXX gewerbsmäßig (§ 70 Abs 1 Z 3
- Fall StGB) anderen vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Cannabiskraut in durchschnittlicher Straßenqualität (Wirkstoffe Delta-9-THC und THCA), überlassen hat, wobei er selbst an Suchtgift gewöhnt war und die Straftaten vorwiegend deshalb beging, um sich Suchtmittel zu seinem persönlichen Erwerb zu verschaffen. Konkret hat der Beschwerdeführer am XXXX öffentlich in XXXX auf einer von zumindest zehn Passanten frequentierten öffentlichen Verkehrsfläche unter Umständen, unter denen sein Verhalten geeignet ist, durch unmittelbare Wahrnehmung berechtigtes Ärgernis zu erregen, einem Dritten ein Baggy mit 0,9 Gramm brutto Cannabiskraut gegen ein Entgelt von € 10 überlassen. Im Zeitraum von XXXX bis XXXX hat der Beschwerdeführer einem Dritten in zumindest drei Angriffen zumindest drei Gramm Cannabiskraut zum Preis von zumindest € 30 überlassen. Am XXXX hat der Beschwerdeführer versucht, anderen 40 Baggys mit insgesamt 39 Gramm Cannabiskraut zum Preis von € 10 pro Gramm zu überlassen, indem er dieses zum unmittelbar bevorstehenden Verkauf in seiner Unterhose bereithielt. Hierfür wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß §§ 27 Abs 1 Z 1
- Fall, 27 Abs 2a, 27 Abs. 3 und 5 SMG, § 15 StGB nach § 27 Abs 2 SMG zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Gemäß § 38 Abs 1 Z 1 StGB wurde die erlittene Vorhaft vom XXXX bis zum XXXX auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet. In einem wurde gemäß § 53 Abs 1 StGB iVm § 494 Abs 1 Z 4 StPO die bedingte Entlassung zum Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , widerrufen. Vom Widerruf der mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX gewährten bedingten Strafnachsicht wurde gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO iVm § 53 Abs 2 StGB abgesehen. Bei der Strafbemessung wurden das reumütige Geständnis, der teilweise Versuch, die teilweise Sicherstellung des Suchtgifts und das Alter unter 21 Jahren mildernd berücksichtigt. Als erschwerend wurden die einschlägigen Vorstrafen gewertet. Dieses Urteil wurde mit XXXX vollzogen.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 römisch 40 vom römisch 40 (rechtskräftig seit römisch 40 ) wurde der Beschwerdeführer zur Zahl römisch 40 verurteilt, weil er in römisch 40 gewerbsmäßig (Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3,
- Fall StGB) anderen vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Cannabiskraut in durchschnittlicher Straßenqualität (Wirkstoffe Delta-9-THC und THCA), überlassen hat, wobei er selbst an Suchtgift gewöhnt war und die Straftaten vorwiegend deshalb beging, um sich Suchtmittel zu seinem persönlichen Erwerb zu verschaffen. Konkret hat der Beschwerdeführer am römisch 40 öffentlich in römisch 40 auf einer von zumindest zehn Passanten frequentierten öffentlichen Verkehrsfläche unter Umständen, unter denen sein Verhalten geeignet ist, durch unmittelbare Wahrnehmung berechtigtes Ärgernis zu erregen, einem Dritten ein Baggy mit 0,9 Gramm brutto Cannabiskraut gegen ein Entgelt von € 10 überlassen. Im Zeitraum von römisch 40 bis römisch 40 hat der Beschwerdeführer einem Dritten in zumindest drei Angriffen zumindest drei Gramm Cannabiskraut zum Preis von zumindest € 30 überlassen. Am römisch 40 hat der Beschwerdeführer versucht, anderen 40 Baggys mit insgesamt 39 Gramm Cannabiskraut zum Preis von € 10 pro Gramm zu überlassen, indem er dieses zum unmittelbar bevorstehenden Verkauf in seiner Unterhose bereithielt. Hierfür wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins,
- Fall, 27 Absatz 2 a, 27, Absatz 3 und 5 SMG, Paragraph 15, StGB nach Paragraph 27, Absatz 2, SMG zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, StGB wurde die erlittene Vorhaft vom römisch 40 bis zum römisch 40 auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet. In einem wurde gemäß Paragraph 53, Absatz eins, StGB in Verbindung mit Paragraph 494, Absatz eins, Ziffer 4, StPO die bedingte Entlassung zum Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , widerrufen. Vom Widerruf der mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 gewährten bedingten Strafnachsicht wurde gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2, StPO in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz 2, StGB abgesehen. Bei der Strafbemessung wurden das reumütige Geständnis, der teilweise Versuch, die teilweise Sicherstellung des Suchtgifts und das Alter unter 21 Jahren mildernd berücksichtigt. Als erschwerend wurden die einschlägigen Vorstrafen gewertet. Dieses Urteil wurde mit römisch 40 vollzogen. Der Beschwerdeführer befand sich von XXXX bis XXXX in Untersuchungshaft und von XXXX bis XXXX in Strafhaft in Vollziehung des Urteils des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , XXXX in der Justizanstalt XXXX . Am XXXX wurde der Beschwerdeführer unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren sowie unter Anordnung von Bewährungshilfe bedingt aus der Freiheitsstrafe entlassen (Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom XXXX ). Von XXXX bis XXXX befand sich der Beschwerdeführer in polizeilicher Anhaltung.Der Beschwerdeführer befand sich von römisch 40 bis römisch 40 in Untersuchungshaft und von römisch 40 bis römisch 40 in Strafhaft in Vollziehung des Urteils des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 in der Justizanstalt römisch 40 . Am römisch 40 wurde der Beschwerdeführer unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren sowie unter Anordnung von Bewährungshilfe bedingt aus der Freiheitsstrafe entlassen (Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 ). Von römisch 40 bis römisch 40 befand sich der Beschwerdeführer in polizeilicher Anhaltung. Nach seiner Verurteilung durch das Landesgericht XXXX vom XXXX zur Zahl XXXX unterzog sich der Beschwerdeführer von XXXX bis XXXX einer stationären gesundheitsbezogenen Maßnahme bei der Einrichtung XXXX , die er regulär beendete. Ab XXXX wurde der Beschwerdeführer im Rahmen der angeordneten Bewährungshilfe durch den XXXX betreut.Nach seiner Verurteilung durch das Landesgericht römisch 40 vom römisch 40 zur Zahl römisch 40 unterzog sich der Beschwerdeführer von römisch 40 bis römisch 40 einer stationären gesundheitsbezogenen Maßnahme bei der Einrichtung römisch 40 , die er regulär beendete. Ab römisch 40 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen der angeordneten Bewährungshilfe durch den römisch 40 betreut. Von XXXX bis XXXX befand sich der Beschwerdeführer abermals in Untersuchungshaft und von XXXX bis XXXX in Vollziehung des Urteils des Landesgerichtes XXXX vom XXXX in Strafhaft. Aufgrund des Widerrufs der bedingten Entlassung aus der Freiheitsstrafe (Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom XXXX ) mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , befand sich der Beschwerdeführer in Vollziehung des Urteils des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , XXXX von XXXX bis XXXX in Strafhaft. Anschließend befand er sich von XXXX bis XXXX in Vollziehung des Urteils des Landesgerichtes XXXX vom XXXX in Strafhaft. Am XXXX wurde der Beschwerdeführer schließlich aus der Strafhaft entlassen. Nach seiner Entlassung aus der Strafhaft im XXXX wurde der Beschwerdeführer im Rahmen der Bewährungshilfe bis XXXX durch den XXXX betreut.Von römisch 40 bis römisch 40 befand sich der Beschwerdeführer abermals in Untersuchungshaft und von römisch 40 bis römisch 40 in Vollziehung des Urteils des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 in Strafhaft. Aufgrund des Widerrufs der bedingten Entlassung aus der Freiheitsstrafe (Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 ) mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , befand sich der Beschwerdeführer in Vollziehung des Urteils des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 von römisch 40 bis römisch 40 in Strafhaft. Anschließend befand er sich von römisch 40 bis römisch 40 in Vollziehung des Urteils des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 in Strafhaft. Am römisch 40 wurde der Beschwerdeführer schließlich aus der Strafhaft entlassen. Nach seiner Entlassung aus der Strafhaft im römisch 40 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen der Bewährungshilfe bis römisch 40 durch den römisch 40 betreut. Der Beschwerdeführer war drogenabhängig und befand sich von XXXX bis XXXX in stationärer Therapie im Rehabilitationszentrum XXXX des Vereins „ XXXX . Nach seiner Entlassung wurde der Beschwerdeführer rückfällig und beging im Zeitraum XXXX bis XXXX abermals Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs 1 Z 1
- Fall, 27 Abs 2a, 27 Abs 3 und 5 SMG, § 15 StGB, für welche er mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX zur Zahl XXXX verurteilt wurde. Diese Vergehen beging der Beschwerdeführer vorwiegend, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtgifte bzw Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen. Der Beschwerdeführer wurde nach seiner Entlassung aus der Strafhaft bis XXXX durch den XXXX betreut und zeigte sich sehr bemüht, sämtliche Bewährungsauflagen und Betreuungstermine einzuhalten. Er vermochte die Betreuung durch die Bewährungshilfe sehr gut für sich und seinen dringend nötigen Nachreifungsprozess im Sinn einer Rückfallsvermeidung zu nutzen. Seit der letzten Tat am XXXX verhält sich der Beschwerdeführer wohl und hat sich nichts zu Schulden kommen lassen. Er konsumiert keine Drogen mehr und hat seine frühere Drogenabhängigkeit im Griff. Dem Beschwerdeführer sind die negativen Konsequenzen der von ihm begangenen strafbaren Handlungen bewusst. Er sieht das Unrecht seiner Taten ein, reflektiert sein delinquentes Verhalten, konstruiert Handlungsalternativen und ist sehr bemüht, seine Zukunft positiv und straffrei zu gestalten. Es besteht keine Wiederholungsgefahr. Der Beschwerdeführer hat den Kontakt zu seinen damaligen Freunden abgebrochen, nimmt regelmäßig Termine bei seiner betreuenden Sozialarbeiterin im Haus XXXX wahr, führt nunmehr ein geregeltes Leben und geht einer Arbeit nach. Er hat sich erfolgreich einer Therapie unterzogen und konkrete Schritte für die Zukunft definiert. Er stellt keine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich dar.Der Beschwerdeführer war drogenabhängig und befand sich von römisch 40 bis römisch 40 in stationärer Therapie im Rehabilitationszentrum römisch 40 des Vereins „ römisch 40 . Nach seiner Entlassung wurde der Beschwerdeführer rückfällig und beging im Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 abermals Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins,
- Fall, 27 Absatz 2 a, 27, Absatz 3 und 5 SMG, Paragraph 15, StGB, für welche er mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 zur Zahl römisch 40 verurteilt wurde. Diese Vergehen beging der Beschwerdeführer vorwiegend, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtgifte bzw Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen. Der Beschwerdeführer wurde nach seiner Entlassung aus der Strafhaft bis römisch 40 durch den römisch 40 betreut und zeigte sich sehr bemüht, sämtliche Bewährungsauflagen und Betreuungstermine einzuhalten. Er vermochte die Betreuung durch die Bewährungshilfe sehr gut für sich und seinen dringend nötigen Nachreifungsprozess im Sinn einer Rückfallsvermeidung zu nutzen. Seit der letzten Tat am römisch 40 verhält sich der Beschwerdeführer wohl und hat sich nichts zu Schulden kommen lassen. Er konsumiert keine Drogen mehr und hat seine frühere Drogenabhängigkeit im Griff. Dem Beschwerdeführer sind die negativen Konsequenzen der von ihm begangenen strafbaren Handlungen bewusst. Er sieht das Unrecht seiner Taten ein, reflektiert sein delinquentes Verhalten, konstruiert Handlungsalternativen und ist sehr bemüht, seine Zukunft positiv und straffrei zu gestalten. Es besteht keine Wiederholungsgefahr. Der Beschwerdeführer hat den Kontakt zu seinen damaligen Freunden abgebrochen, nimmt regelmäßig Termine bei seiner betreuenden Sozialarbeiterin im Haus römisch 40 wahr, führt nunmehr ein geregeltes Leben und geht einer Arbeit nach. Er hat sich erfolgreich einer Therapie unterzogen und konkrete Schritte für die Zukunft definiert. Er stellt keine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich dar. Der Beschwerdeführer ist im Wesentlichen gesund und arbeitsfähig. 1.3 Zur Änderung der Umstände seit der Gewährung von subsidiärem Schutz Seit dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , XXXX , mit welchem dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, bzw seit der letzten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , XXXX ist es zwar zu einer Verbesserung der subjektiven und persönlichen Situation des Beschwerdeführers durch die Volljährigkeit und Berufserfahrung des Beschwerdeführers gekommen. Allerdings hat sich die Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan, insbesondere auch in Kabul, Herat (Stadt) und Mazar-e Sharif, seit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an den Beschwerdeführer gravierend verschlechtert.Seit dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , römisch 40 , mit welchem dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, bzw seit der letzten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , römisch 40 ist es zwar zu einer Verbesserung der subjektiven und persönlichen Situation des Beschwerdeführers durch die Volljährigkeit und Berufserfahrung des Beschwerdeführers gekommen. Allerdings hat sich die Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan, insbesondere auch in Kabul, Herat (Stadt) und Mazar-e Sharif, seit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an den Beschwerdeführer gravierend verschlechtert. Afghanistan war von einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt zwischen der afghanischen Regierung und Aufständischen betroffen. Seit Beginn des Abzuges der internationalen Truppen verschlechterte sich die Sicherheitslage in Afghanistan drastisch. Es kam zu verstärkten Kampfhandlungen zwischen den Taliban und Regierungstruppen in ganz Afghanistan. Mit 15.8.2021 fiel die Hauptstadt Kabul an die Taliban. Im Zuge dessen verließ auch der afghanische Präsident das Land und die Taliban übernahmen den Präsidentenpalast. Im Entscheidungszeitpunkt steht (fast) ganz Afghanistan unter der Kontrolle der Taliban. Die Zahl der konfliktbedingten Todesopfer in Afghanistan war im Jahr 2021 so hoch wie nie zuvor seit Beginn der Aufzeichnungen durch UNHCR. Seit der Übernahme durch die Taliban kam es zu einer Zunahme der Zahl der Anschläge des ISKP, welche sich immer wieder gegen die Zivilbevölkerung richten. Zuletzt gab es auch einen Anstieg bei Straßenkriminalität und Entführungen. Der Beschwerdeführer wurde im Iran geboren und ist im Iran aufgewachsen. Es ist nicht bekannt, aus welcher afghanischen Provinz die Familie des Beschwerdeführers ursprünglich stammt. Die afghanische Heimatprovinz des Beschwerdeführers konnte daher nicht festgestellt werden. Die Hauptstadt Kabul war von innerstaatlichen Konflikten und insbesondere stark von öffentlichkeitswirksamen Angriffen der Taliban und anderer militanter Gruppierungen betroffen. Kabul verzeichnet eine hohe Anzahl ziviler Opfer. Am 15.8.2021 wurde Kabul (Stadt) von den Taliban besetzt und eingenommen. Seither befindet sich Kabul (Stadt) unter der Kontrolle der Taliban. Es kam zu Unruhen, Schüssen und Explosionen in der Stadt sowie am Flughafen in Kabul. Demonstrationen anlässlich des afghanischen Nationalfeiertages am 19.8.2021 wurden von den Taliban gewaltsam aufgelöst. Dabei wurden mehrere Menschen getötet. Anfang Oktober 2021 wurden mindestens fünf Zivilisten bei einer Bombenexplosion am Eingang einer Moschee im Zentrum Kabuls getötet. Bei einem komplexen Anschlag auf ein Militärkrankenhaus in der afghanischen Hauptstadt Kabul sind im November 2021 mehr als 20 Menschen getötet und mindestens 16 verletzt worden. Mitte November 2021 explodierte eine Magnetbombe, die an einem Minivan befestigt war, in dem stark schiitisch geprägten Viertel Dasht-e Barchi, wobei unter anderen ein Journalist getötet wurde. Mitte Dezember 2021 verübte der ISKP zwei Bombenanschläge in hauptsächlich schiitischen Gegenden Kabuls, bei denen mindestens eine Person getötet wurde. Die Provinz Balkh zählte zu den relativ friedlichen Provinzen Afghanistans. Die Sicherheitslage in der Provinz hat sich jedoch in den letzten Jahren verschlechtert. Im Jahr 2020 zählte Balkh zu den konfliktreichsten Provinzen des Landes. Es wurden im Jahr 2020 712 zivile Opfer in der Provinz Balkh dokumentiert, was einer Steigerung von 157 % gegenüber 2019 entspricht. Ungeachtet der Friedensgespräche kam es weiterhin zu sicherheitsrelevanten Vorfällen in den Distrikten und in der Provinzhauptstadt Mazar-e Sharif. In Mazar-e Sharif fanden wiederholt IED-Anschläge sowie Angriffe auf Sicherheitskräfte statt. Zudem wird von der Entführung und Ermordung von Zivilisten in der Provinz berichtet. Seit dem Beginn des Abzuges der internationalen Truppen mit 1.5.2021 verschlechterte sich die Sicherheitslage zunehmend. Taliban-Kämpfer drangen zuletzt bis zum Rande der Stadt Mazar-e Sharif vor. Es fanden sporadische Angriffe in der Nähe der Provinzhauptstadt Mazar-e Sharif statt. Die Sicherheitslage ist volatil und unvorhersehbar. Mazar-e Sharif wurde am 14.8.2021 von den Taliban eingenommen und befindet sich seither unter deren Kontrolle. Im Entscheidungszeitpunkt befinden sich sämtlicher Distrikte der Provinz Balkh unter der Kontrolle der Taliban. Es kommt zu willkürlicher Gewalt – auch gegenüber Zivilisten. Im Oktober 2021 berichtete Human Rights Watch von Vertreibungen von Hazarafamilien durch Angehörige der Taliban in Balkh. Anfang November wurden bis zu vier Frauen in Mazar-e Sharif getötet, darunter eine Frauenrechtsaktivistin. Die Provinz Herat war stark vom innerstaatlichen bewaffneten Konflikt zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban betroffen. Seit dem Beginn des Abzuges der internationalen Truppen mit 1.5.2021 hat sich die Sicherheitslage, insbesondere auch in der Provinzhauptstadt Herat (Stadt), rapide verschlechtert. Im Juli 2021 wurden wichtige Grenzübergänge zu Turkmenistan und den Iran durch die Taliban erobert. Die Taliban drangen gewaltsam in das Zentrum von Herat (Stadt) vor. Es kam zu tagelangen Kämpfen in der Stadt Herat zwischen Regierungstruppen und den Taliban. Am 30.7.2021 ereignete sich ein Anschlag auf einen Stützpunkt der United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) in Herat (Stadt). Der Flughafen von Herat wurde zeitweilig wegen Kämpfen im Umkreis der Stadt geschlossen. Die Taliban betrieben am Rande der Stadt Herat einen Checkpoint, wodurch sich die Stadt Herat praktisch im Belagerungszustand befand. Amerikanische Bomberflugzeuge flogen Luftangriffe. Es kam zu heftigen Schießereien. Am 3.8.2021 schlugen in Herat zwei Raketen in der Nähe der Flug-hafen-Rollbahn ein. Am 12.8.2021 nahmen die Taliban Herat (Stadt) nach wochenlangen Angriffen ein. Die Stadt befindet sich seither unter der Kontrolle der Taliban. Im Entscheidungszeitpunkt befinden sich sämtliche Distrikte der Provinz Herat unter der Kontrolle der Taliban. Ende Oktober 2021 kam es zu einem Konflikt zwischen Taliban-Mitgliedern und bewaffneten Gruppen in Herat, wobei mehr als ein Dutzend Zivilisten getötet wurden. Es kommt zu willkürlicher Gewalt gegenüber Zivilisten. Im Fall einer Niederlassung des Beschwerdeführers in den Städten Kabul, Mazar-e Sharif oder Herat droht ihm die Gefahr, im Zuge von Kampfhandlungen oder durch Übergriffe der Taliban bzw. sonstiger regierungsfeindlicher Gruppierungen gegen die Zivilbevölkerung zu Tode zu kommen oder misshandelt oder verletzt zu werden. Aufgrund der prekären Sicherheitslage infolge der gewaltsamen Eroberung Afghanistans und Machtübernahme durch die Taliban ist es dem Beschwerdeführer – unabhängig von seiner subjektiven bzw. persönlichen Situation – nicht möglich, nach Afghanistan zurückzukehren und sich dort niederzulassen. Es kann nicht mit der notwendigen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan landesweit dem realen Risiko einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt ist. In Hinblick auf die gewaltsame Eroberung Afghanistans durch die Taliban ist zu prognostizieren, dass es im Zuge des innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes zu willkürlicher Gewalt in ganz Afghanistan kommen wird. Die Provinzen Balkh und Herat waren im Jahr 2018 von einer Dürre betroffen. Im Jahr 2021 kam es zur zweiten schweren Dürre innerhalb von drei Jahren. Die sozioökonomischen Auswirkungen der derzeit bestehenden COVID-19-Pandemie und dem damit einhergehenden Anstieg der Lebensmittelpreise tragen landesweit zu einem erheblichen Anstieg der akuten Ernährungsunsicherheit bei. Die durch die Folgen der COVID-19-Pandemie und anhaltende Dürreperioden bereits angespannte Wirtschaftslage steht in Folge des Zusammenbruchs der afghanischen Republik vor dem vollständigen Kollaps. Die Versorgungslage ist in ganz Afghanistan äußerst angespannt. Da seit der Machtübernahme durch die Taliban keine neuen Dollarlieferungen eintreffen, um die Währung zu stützen, ist die afghanische Währung Ende August 2021 auf ein Rekordtief gefallen und hat die Preise weiter in die Höhe getrieben. Im November 2021 gaben nur 4 % der Befragten in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif an, dass sie in der Lage sind, ihre Familien mit den grundlegendsten Gütern zu versorgen. Während das Risiko einer Hungersnot früher hauptsächlich in ländlichen Gebieten bestand, sind nun auch die Menschen in den Städten betroffen. Die Arbeitslosigkeit im Herkunftsstaat ist hoch und Armut verbreitet. Seit der Machtübernahme der Taliban ist es für Tagelöhner schwerer als bisher, Arbeit zu finden. Nach wie vor spielen persönliche Kontakte bei der Arbeitssuche eine wichtige Rolle; ohne Netzwerke ist die Arbeitssuche schwierig. Es wird erwartet, dass sich die Arbeitslosigkeit in den nächsten zwei Jahren fast verdoppeln wird, während die Löhne Jahr für Jahr um 8 % bis 10 % sinken werden. 58,3 % der Befragten in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif gaben im November 2021 an, keine Arbeit zu haben oder bereits längere Zeit arbeitslos zu sein. Die Sicherheitslage hatte erhebliche Auswirkungen auf die Gesundheitsdienste. Seit Beginn der Pandemie gab es direkte Angriffe auf Krankenhäuser, Entführungen von Mitarbeitern des Gesundheitswesens, Akte der Einschüchterung, Belästigung und Einmischung, Plünderungen von medizinischen Vorräten sowie indirekte Schäden durch den anhaltenden bewaffneten Konflikt. Nach der Machtübernahme durch die Taliban verschlechterte sich der Zugang zu medizinischer Versorgung weiter, da der Großteil der internationalen Hilfe eingestellt wurde. Gesundheitseinrichtungen beispielsweise in Herat haben geschlossen oder laufen auf Minimalbetrieb. Derzeit sind mehr als 3.800 Gesundheitseinrichtungen, die im Rahmen des von der Weltbank kofinanzierten Sehatmandi-Projekts unterstützt wurden, ganz oder teilweise nicht funktionsfähig. Aufgrund der derzeit bestehenden COVID-19-Pandemie ist der Zugang zu einer medizinischen Versorgung zusätzlich beschränkt. Viele COVID-19 Krankenhäuser leiden an Unterfinanzierung. Den meisten fehlt es an grundlegenden Leistungen wie Sauerstoff und den für die Behandlung von COVID-19 wichtigen intravenösen Medikamenten. Das COVID-19-Krankenhaus in Kabul (Afghan-Japan-Hospital) leidet beispielsweise an einem Mangel an lebenswichtigen Medikamenten, und das Verfallsdatum der verfügbaren Arzneimittel ist weit überschritten. Mit Stand 1.12.2021 wurden 157.289 COVID-19 Fälle offiziell bestätigt und insgesamt 4.396.007 Impfdosen verabreicht. Mit Stand November 2021 gab es in Afghanistan keine Restriktionen im Hinblick auf COVID-
- Dem Beschwerdeführer wäre es im Fall einer Niederlassung in Kabul (Stadt), Mazar-e Sharif oder Herat auch nicht möglich, Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härte zu führen. Die Arbeitsmarktsituation ist infolge der COVID-19-Pandemie und der Machtübernahme durch die Taliban äußerst angespannt, viele Tagelöhner finden keine bzw. nur unzureichende Arbeit. Der Beschwerdeführer verfügt über kein Vermögen und ist mittellos. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer im Iran aufgewachsen ist und über kein Unterstützungsnetzwerk in Afghanistan verfügt, welches ihn allenfalls zu Beginn unterstützen könnte. Auch seine im Iran lebende Familie wäre nicht in der Lage, den Beschwerdeführer im Fall seiner Niederlassung im Iran finanziell zu unterstützen. Damit verfügt der Beschwerdeführer auch außerhalb von Afghanistan über kein unterstützungsfähiges soziales Netzwerk. Im Fall einer Ansiedelung in Afghanistan, etwa in Kabul (Stadt), Mazar-e Sharif oder Herat (Stadt), liefe der Beschwerdeführer, insbesondere vor dem Hintergrund der äußerst angespannten Wirtschaftslage in Afghanistan infolge der Machtübernahme durch die Taliban und der aktuell bestehenden COVID-19-Pandemie, Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Unterkunft, Kleidung und medizinische Versorgung nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose Situation zu geraten. Damit haben sich die Umstände, die zur seinerzeitigen Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , XXXX , führten, nicht derart wesentlich und nachhaltig verändert bzw. verbessert, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen nicht mehr vorliegen würden.Damit haben sich die Umstände, die zur seinerzeitigen Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , römisch 40 , führten, nicht derart wesentlich und nachhaltig verändert bzw. verbessert, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen nicht mehr vorliegen würden. 1.4 Zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers (Stand: Februar 2022) Die folgenden Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan basieren auf nachstehenden Quellen: • Länderinformationsblatt Afghanistan der Staatendokumentation, Stand 11.6.2021 (im Folgenden: LIB 11.6.2021); • Länderinformationsblatt Afghanistan der Staatendokumentation, Stand 16.9.2021 (im Folgenden: LIB 16.9.2021); • Länderinformationsblatt Afghanistan der Staatendokumentation, Stand 28.1.2022 (im Folgenden: LIB 28.1.2022); • European Asylum Support Office (EASO): Country Guidance: Afghanistan, Dezember 2020 (im Folgenden: EASO 2020); https://easo.europa.eu/country-guidance-afghanistan-2020; • European Asylum Support Office (EASO): Country Guidance: Afghanistan, November 2021 (im Folgenden: EASO 2021); https://easo.europa.eu/country-guidance-afghanistan-2021; • European Asylum Support Office (EASO): Afghanistan, Gezielte Gewalt gegen Individuen aufgrund gesellschaftlicher und rechtlicher Normen, Dezember 2017 (im Folgenden: EASO Dezember 2017); https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/PLib/afghanistan_targeting_society_de.pdf • UNHCR Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, 30.8.2018 (im Folgenden: UNHCR); • UNHCR Leitlinien zum internationalen Schutzbedarf von Personen, die aus Afghanistan fliehen vom Februar 2022 (im Folgenden: UNHCR Februar 2022); https://www.ecoi.net/en/file/local/2068281/opendocpdf.pdf • Kurzinformation der Staatendokumentation – Entwicklung der Sicherheitslage in Afghanistan, Stand 19.7.2021 (im Folgenden: KI 19.7.2021); https://www.ecoi.net/en/file/local/2056250/2021-07-19_KI_Afghanistan.pdf; • Kurzinformation der Staatendokumentation – Entwicklung der Sicherheitslage in Afghanistan, Stand 2.8.2021 (im Folgenden: KI 2.8.2021); https://www.ecoi.net/en/file/local/2057229/2021_08_02_AFGH_KI.pdf; • Sonderkurzinformation der Staatendokumentation – Aktuelle Lage in Afghanistan, Stand 17.8.2021 (im Folgenden: KI 17.8.2021); https://www.ecoi.net/en/file/local/2058516/2021_08_17_Sonder_KI-Afghanistan.pdf; • Kurzinformation der Staatendokumentation – Entwicklung der Sicherheitslage in Afghanistan, Stand 20.8.2021 (im Folgenden: KI 20.8.2021); https://www.ecoi.net/en/file/local/2058630/AFGH_KI_2021_08_20.pdf • United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA): United Nations Compound in Herat Attacked, 30.7.2021 (im Folgenden: UNAMA 30.7.2021); https://unama.unmissions.org/united-nations-compound-herat-attacked; • Human Rights Watch (HRW): Afghanistan: Mounting Taliban Revenge Killings (im Folgenden: HRW 30.7.2021); https://www.hrw.org/news/2021/07/30/afghanistan-mounting-taliban-revenge-killings; • FDD’s Long War Journal (LWJ): Mapping Taliban Contested and Controlled Districts in Afghanistan (im Folgenden: LWJ); https://www.longwarjournal.org/mapping-taliban-control-in-afghanistan; • UNICEF: Afghanistan: Mindestens 27 Kinder getötet und 136 verletzt in den letzten 72 Stunden, 9.8.2021 (im Folgenden: UNICEF 9.8.2021); https://www.unicef.de/informieren/aktuelles/presse/2021/afghanistan-gewalt-eskaliert/246258; • Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (UN OCHA): Afghanistan – Weekly Humanitarian Update, 19 – 25 July 2021 (im Folgenden: UN OCHA, Weekly Humanitarian Update 19 – 25 Juli 2021); https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/afghanistan_humanitarian_weekly_28_july_2021-2.pdf; • Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (UN OCHA): Afghanistan – Weekly Humanitarian Update, 26 July – 1 August 2021 (im Folgenden: UN OCHA, Weekly Humanitarian Update
- Juli –
- August 2021); https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/afghanistan_humanitarian_weekly_3_aug.pdf • Amnesty International: Afghanistan: Taliban responsible for brutal massacre of Hazara men – new investigation (im Folgenden: Amnesty International 19.8.2021); https://www.amnesty.org/en/latest/news/2021/08/afghanistan-taliban-responsible-for-brutal-massacre-of-hazara-men-new-investigation/ • ACCORD Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Humanitäre Lage [a-11758] vom 6.12.2021 (im Folgenden: ACCORD 6.12.2021); https://www.ecoi.net/en/file/local/2064929/a-11758.pdf • Ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan: Überblick über aktuelle Entwicklungen und zentrale Akteure in Afghanistan vom 7.2.2022 (im Folgenden: ecoi.net 7.2.2022); https://www.ecoi.net/de/dokument/2067655.html • Medienberichte und Zeitungsartikel: – orf.at 17.6.2021: Mehr als 20 Spezialkräfte in Afghanistan getötet (im Folgenden: orf.at 17.6.2021); https://orf.at/stories/3217730/; – orf.at 21.6.2021: Taliban setzen Eroberungszug fort (im Folgenden: orf.at 21.6.2021); https://orf.at/stories/3218260/; – ARD tagesschau 9.7.2021: Taliban nehmen wichtige Handelsorte ein (im Folgenden: ARD tagesschau 9.7.2021); https://www.tagesschau.de/ausland/asien/afghanistan-taliban-155.html; – orf.at 13.7.2021: Afghanistans Sicherheitskräfte straucheln (im Folgenden: orf.at 13.7.2021); https://orf.at/stories/3220887/; – DerStandard.at 20.7.2021: Raketen stören Gebet in afghanischem Präsidentenpalast (im Folgenden: DerStandard.at 20.7.2021); https://www.derstandard.at/story/2000128305692/raketen-nahe-praesidentenpalast-in-kabul-waehrend-gebet-eingeschlagen; – DerStandard.at 29.7.2021: Afghanistan steht laut USA vor „existentieller Krise“ (im Folgenden DerStandard.at 29.7.2021); https://www.derstandard.at/story/2000128545193/afghanistan-steht-laut-usa-vor-existenzieller-krise; – TheGuardian.com 31.7.2021: Herat residents fear Taliban in their homes and workplaces as it masses outside city (im Folgenden: TheGuardian.com 31.7.2021); https://www.theguardian.com/world/2021/jul/31/herat-residents-fear-taliban-in-their-homes-and-workplaces-as-it-masses-outside-city; – DerStandard.at 31.7.2021: Taliban greifen afghanische Provinzhauptstädte an (im Folgenden: DerStandard.at 31.7.2021); https://www.derstandard.at/story/2000128604362/taliban-greifenafghanische-provinzhauptstaedte-an; – TheGuardian.com 1.8.2021: Resurgent Taliban escalates nationwide offensive in Afghanistan (im Folgenden: TheGuardian.com 1.8.2021); https://www.theguardian.com/world/2021/aug/01/resurgent-taliban-escalates-nationwide-offensive-in-afghanistan; – ToloNews.com 2.8.2021: Clashes Ongoing in Herat City for 6th Day (im Folgenden: ToloNews.com 2.8.2021); https://tolonews.com/afghanistan-173927; – CNN 2.8.2021: Taliban take over TV station in strategic city as US airstrikes pound key positions in Afghanistan (im Folgenden: CNN 2.8.2021); https://edition.cnn.com/2021/08/02/asia/afghanistan-us-airstrikes-taliban-intl/index.html; – ToloNews.com 3.8.2021: Heratis March against Taliban, Support Afghan Forces (im Folgenden: ToloNews.com 3.8.2021); https://tolonews.com/afghanistan-173936; – TheGuardian.com 3.8.2021: Taliban on brink of taking key Afghan city as residents told to flee (im Folgenden: TheGuardian.com 3.8.2021); https://www.theguardian.com/world/2021/aug/03/fears-for-afghan-city-of-lashkar-gah-as-fierce-clashes-continue; – Salzburger Nachrichten SN.at 3.8.2021: US-Abzug aus Afghanistan zu 95 Prozent abgeschlossen (im Folgenden: SN.at 3.8.2021); https://www.sn.at/politik/weltpolitik/us-abzug-aus-afghanistan-zu-95-prozent-abgeschlossen-107511601; – DerStandard.at 3.8.2021: Autobombe erschütterte afghanische Hauptstadt Kabul (im Folgenden: DerStandard.at 3.8.2021); https://www.derstandard.at/story/2000128666590/heftige-explosion-erschuetterte-afghanische-hauptstadt-kabul; – DerStandard.at 4.8.2021: Taliban reklamieren Autobombenanschlag mit 13 Toten in Afghanistan für sich (im Folgenden: DerStandard.at 4.8.2021); https://www.derstandard.at/story/2000128677528/taliban-reklamieren-autobombenanschlag-mit-13-toten-in-afghanistan-fuer-sich; – ARD tagesschau 5.8.2021: EU wirft Taliban Kriegsverbrechen vor (im Folgenden: ARD tagesschau 5.8.2021); https://www.tagesschau.de/ausland/eu/eu-taliban-kriegsverbrechen-101.html; – DiePresse.com 6.8.2021: Taliban ermorden Sprecher der afghanischen Regierung (im Folgenden: DiePresse.com 6.8.2021); https://www.diepresse.com/6017901/taliban-ermorden-sprecher-der-afghanischen-regierung; – DerStandard.at 8.8.2021: Taliban erobern Kundus und zwei weitere afghanische Provinzhauptstädte (im Folgenden DerStandard.at 8.8.2021); https://www.derstandard.at/story/2000128769336/schwere-kaempfe-im-zentrum-von-nordafghanischer-stadt-kunduz; – FAZ.net 8.8.2021: Eine Provinzhauptstadt fällt nach der nächsten (im Folgenden FAZ.net 8.8.2021); https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/taliban-auf-v