Obsah (22)
Art 133§ 78§ 83§ 81§ 97§ 100§ 85§§ 32§ 36§ 27§ 42a§§ 30§ 25§ 22§ 39§ 29§ 33§ 91Art. 130§ 5Art. 14bArtikel 14RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.03.2022 GeschäftszahlW187 2229586-1 Spruch, W187 2229586-1/37E I.IM NAMEN DER REPUBLIK!römisch eins., IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bunde
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
II.BESCHLUSSrömisch zwei., BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hubert REISNER über den Antrag auf Ersatz der Pauschalgebühr von AAAA , betreffend die Vergabe der Tabaktrafik am Standort Flughafen Wien, Check-In 3, Objekt 115, Standort Nr. 1300 0001, durch die Monopolverwaltung GmbH, Porzellangasse 47, 1090 Wien, vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17-19, 1011 Wien, beschlossen: A) Das Bundesverwaltungsgericht weist den Antrag von AAAA vom
- März 2022, „die Antragsgegnerin gem. § 85 BVergGKonz zum Ersatz der entrichteten Gebühren zu verpflichten“, zurück.Das Bundesverwaltungsgericht weist den Antrag von AAAA vom
- März 2022, „die Antragsgegnerin gem. Paragraph 85, BVergGKonz zum Ersatz der entrichteten Gebühren zu verpflichten“, zurück. B) Die Revision ist
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe, Entscheidungsgründe I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Mit Schriftsatz vom
- März 2020 beantragte AAAA , in der Folge Antragsteller, die Durchführung eines Feststellungsverfahrens
§ 78Abs 3 BVerg
GKonz 2018, die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung
§ 83BVerg
GKonz 2018, die Gewährung von Akteneinsicht in den gesamten Vergabeakt der Auftraggeberin
§ 81BVerg
GKonz 2018, die Feststellung
§ 97Abs 1 Z 2 BVerg
GKonz 2018, dass die Durchführung des Konzessionsvergabeverfahrens zur Besetzung der Tabaktrafik mit der Standortnummer 1300 0001, 1300 Mannswörth, Flughafen Wien-Schwechat, Check-In 3, Objekt 115, ohne vorherige Bekanntmachung wegen eines Verstoßes gegen das BVergGKonz 2018 bzw unmittelbar anwendbares Unionsrecht rechtswidrig war, die Feststellung
§ 97Abs 1 Z 3 BVerg
GKonz 2018, dass die Zuschlagserteilung eines Bestellungsvertrags
TabMG 1996 ab 1. November 2019 bezüglich der Trafik mit der Standortnummer 1300 0001, 1300 Mannswörth, Flughafen Wien-Schwechat, Check-In 3, Objekt 115, an BBBB ohne Mitteilung der Zuschlagsentscheidung wegen eines Verstoßes gegen das BVergGKonz 2018 bzw unmittelbar anwendbares Unionsrecht rechtswidrig war, die Nichtigerklärung des Bestellungsvertrages der Auftraggeberin mit BBBB
§ 100Abs 2 BVerg
GKonz 2018, die Verhängung einer wirksamen, angemessenen und abschreckenden Geldbuße
§ 100Abs 9 BVerg
GKonz 2018 sowie den Ersatz der Pauschalgebühr
§ 85BVerg
GKonz
- Die Anträge betreffen die Vergabe der Tabaktrafik am Standort Flughafen Wien, Check-In 3, Objekt 115, Standort 1300 0001, durch die Monopolverwaltung GmbH, Am Belvedere 10/11 1100 Wien, für den Zeitraum von
- November 2019 bis
- März 2020 vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17-19, 1011 Wien, in der Folge Auftraggeberin.
- Mit Schriftsatz vom
- März 2020 beantragte AAAA , in der Folge Antragsteller, die Durchführung eines Feststellungsverfahrens
Paragraph 78, Absatz 3, BVergGKonz 2018, die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 83, BVergGKonz 2018, die Gewährung von Akteneinsicht in den gesamten Vergabeakt der Auftraggeberin
Paragraph 81, BVergGKonz 2018, die Feststellung
Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 2, BVergGKonz 2018, dass die Durchführung des Konzessionsvergabeverfahrens zur Besetzung der Tabaktrafik mit der Standortnummer 1300 0001, 1300 Mannswörth, Flughafen Wien-Schwechat, Check-In 3, Objekt 115, ohne vorherige Bekanntmachung wegen eines Verstoßes gegen das BVergGKonz 2018 bzw unmittelbar anwendbares Unionsrecht rechtswidrig war, die Feststellung
Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 3, BVergGKonz 2018, dass die Zuschlagserteilung eines Bestellungsvertrags
TabMG 1996 ab 1. November 2019 bezüglich der Trafik mit der Standortnummer 1300 0001, 1300 Mannswörth, Flughafen Wien-Schwechat, Check-In 3, Objekt 115, an BBBB ohne Mitteilung der Zuschlagsentscheidung wegen eines Verstoßes gegen das BVergGKonz 2018 bzw unmittelbar anwendbares Unionsrecht rechtswidrig war, die Nichtigerklärung des Bestellungsvertrages der Auftraggeberin mit BBBB
Paragraph 100, Absatz 2, BVergGKonz 2018, die Verhängung einer wirksamen, angemessenen und abschreckenden Geldbuße
Paragraph 100, Absatz 9, BVergGKonz 2018 sowie den Ersatz der Pauschalgebühr
Paragraph 85, BVergGKonz
- Die Anträge betreffen die Vergabe der Tabaktrafik am Standort Flughafen Wien, Check-In 3, Objekt 115, Standort 1300 0001, durch die Monopolverwaltung GmbH, Am Belvedere 10/11 1100 Wien, für den Zeitraum von
- November 2019 bis
- März 2020 vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17-19, 1011 Wien, in der Folge Auftraggeberin. 1.1 Der Antragsteller habe am vorangegangenen Vergabeverfahren teilgenommen, das widerrufen worden sei. Zwischenzeitig sei Frau BBBB als Konzessionärin ohne öffentliche Bekanntmachung des Vergabeverfahrens zunächst für den Zeitraum
- November 2018 bis
- Oktober 2019 bestellt worden. Am
- Oktober 2019 habe der Antragsteller durch den Geschäftsführer der Auftraggeberin erfahren, dass für den Zeitraum ab
- November 2019 ein (bestimmter und namentlich bekannter, jedoch gegenüber dem Antragsteller nicht genannter) Bewerber einen Bestellungsvertrag erhalten werde. Gegen diese mündlich geäußerte Zuschlagsentscheidung habe der Beschwerdeführer einen Nachprüfungsantrag beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht, welcher mit Beschluss vom
- Oktober 2019, W120 2224405-2/18E, zurückgewiesen worden sei. Die nachträglich gewährte Akteneinsicht im Verfahren W120 2224405-2/18E des Bundesverwaltungsgerichts habe ergeben, dass die Auftraggeberin nunmehr neuerlich ohne Ausschreibung, ohne Berücksichtigung des Antragstellers als Bewerber und ohne Bekanntgabe der Zuschlagserteilung entsprechend den Formvorschriften des BVergGKonz 2018 mit Wirksamkeit vom
- November 2019 einen Konzessionsvertrag mit Frau BBBB mit einer Laufzeit bis
- März 2020 abgeschlossen habe. Der erzielbare Umsatz betrage laut Angaben der Auftraggeberin im Nachprüfungsverfahren etwa € 3.486.000 pro Jahr. Die Gesamtlaufzeit belaufe sich durch den nunmehr abgeschlossenen neuerlichen temporären Bestellungsvertrag, welcher den ursprünglichen temporären Bestellungsvertrag (Laufzeit von
- November 2018 bis zum
- Oktober 2019) bis zum
- März 2020 verlängere, auf zumindest 17 Monate. Der geschätzte Auftragswert betrage daher ausgehend von einem geschätzten Jahresumsatz mit Tabakwaren von € 3.486.000 zuzüglich des Nettoumsatzes mit Nebenartikeln mindestens € 6.079.
- Es handle sich um eine Dienstleistungskonzession im Oberschwellenbereich. 1.2 Nach Darstellung des Sachverhalts, Ausführungen zum Interesse am Betrieb der Trafik, zum drohenden bzw eingetretenen Schaden sowie zur Rechtzeitigkeit des Feststellungsantrages bringt der Antragsteller vor, er sei durch die rechtswidrige Vergabe unter Missachtung der Bekanntmachungsvorschriften in seinem Recht auf Teilnahme am Vergabeverfahren und auf ein faires, diskriminierungsfreies Vergabeverfahren verletzt. 1.3 Zur Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung führt der Antragsteller im Wesentlichen aus, die Auftraggeberin müsse Bestellungsverträge nach dem TabMG 1996 auf unbestimmte Zeit abschließen, außer es stünde im Voraus fest, dass die Tabaktrafik nur innerhalb eines bestimmten Zeitraumes oder als Schulungstrafik betrieben werden solle (§ 34 Abs 2 TabMG 1996). Die neuerliche temporäre Vergabe der gegenständlichen Trafik ohne Ausschreibung
TabMG 1996 sei schon aus diesem Grund unzulässig. Die Auftraggeberin habe weder das ordentliche Verfahren
§§ 32oder 33 Tab
MG 1996, noch das Verfahren
BVergGKonz 2018 eingehalten. Jede Art von Abtretung oder Verpachtung eines Tabakfachgeschäftes und die Einräumung von Gewinnbeteiligungen an einem Tabakfachgeschäft seien verboten. Die vertragliche Grundlage der temporären Bestellungsverträge beruhe auf einem zwischen BBBB und dem vorherigen Trafikanten bzw dessen Erben abgeschlossenen rechtswidrigen Untermietvertrag sowie der rechtswidrigen Abtretung bzw Verpachtung der Trafik. Diese Konstruktion verstoße gegen § 36 Abs 6 TabMG 1996. Zudem führe BBBB gleichzeitig zwei Trafiken und verstoße damit mit Wissen und Billigung der Auftraggeberin gegen die Verpflichtung zur persönlichen Führung der ihr zugewiesenen Trafik
§ 36Abs 2 Tab
MG 1996. Durch die Vergabe an die Konzessionärin bzw durch den Abschluss eines Bestellungsvertrages mit der Konzessionärin habe die Auftraggeberin gegen zwingende monopolrechtliche Vorschriften verstoßen.1.3 Zur Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung führt der Antragsteller im Wesentlichen aus, die Auftraggeberin müsse Bestellungsverträge nach dem TabMG 1996 auf unbestimmte Zeit abschließen, außer es stünde im Voraus fest, dass die Tabaktrafik nur innerhalb eines bestimmten Zeitraumes oder als Schulungstrafik betrieben werden solle (Paragraph 34, Absatz 2, TabMG 1996). Die neuerliche temporäre Vergabe der gegenständlichen Trafik ohne Ausschreibung
TabMG 1996 sei schon aus diesem Grund unzulässig. Die Auftraggeberin habe weder das ordentliche Verfahren
Paragraphen 32, oder 33 TabMG 1996, noch das Verfahren
BVergGKonz 2018 eingehalten. Jede Art von Abtretung oder Verpachtung eines Tabakfachgeschäftes und die Einräumung von Gewinnbeteiligungen an einem Tabakfachgeschäft seien verboten. Die vertragliche Grundlage der temporären Bestellungsverträge beruhe auf einem zwischen BBBB und dem vorherigen Trafikanten bzw dessen Erben abgeschlossenen rechtswidrigen Untermietvertrag sowie der rechtswidrigen Abtretung bzw Verpachtung der Trafik. Diese Konstruktion verstoße gegen Paragraph 36, Absatz 6, TabMG 1996. Zudem führe BBBB gleichzeitig zwei Trafiken und verstoße damit mit Wissen und Billigung der Auftraggeberin gegen die Verpflichtung zur persönlichen Führung der ihr zugewiesenen Trafik
Paragraph 36, Absatz 2, TabMG
- Durch die Vergabe an die Konzessionärin bzw durch den Abschluss eines Bestellungsvertrages mit der Konzessionärin habe die Auftraggeberin gegen zwingende monopolrechtliche Vorschriften verstoßen. 1.4 Die Vergabe einer Tabaktrafik sei als Dienstleistungskonzession iSd § 6 BVergGKonz 2018 zu qualifizieren. Die konzessionierte Dienstleistung sei der Handel mit Tabakerzeugnissen. Es handle sich um Akte der Privatwirtschaftsverwaltung. Das BVergGKonz 2018 sei auf die gegenständliche Vergabe anwendbar und derogiere im Zweifel dem TabMG
- Die Auftraggeberin habe die einschlägigen anwendbaren Vorschriften des BVergGKonz 2018 im gegenständlichen Vergabeverfahren gröblich missachtet. Die Auftraggeberin habe die beabsichtigte Vergabe der Konzession entgegen § 31 BVergGKonz 2018 nicht unionsweit bekannt gemacht. Auch die österreichische Bekanntmachung entspreche nicht den Formvorschriften des BVergGKonz
- Die Wahl der Berechnungsmethode bzw eine willkürliche Befristung dürften nicht den Zweck verfolgen, die Anwendung der Vorschriften des BVergGKonz 2018 zu umgehen; eine Konzession dürfe nicht so unterteilt werden, dass sie nicht den Vorschriften des BVergGKonz 2018 unterliegt (§ 12 Abs 6 BVergGKonz 2018). Die Auftraggeberin habe durch die (freihändige) Vergabe der befristeten Konzession ohne Einhaltung des BVergGKonz 2018 gegen diese zwingende Vorschrift verstoßen. Auch im Unterschwellenbereich sei eine Konzessionsvergabe ohne vorherige Bekanntmachung nur zulässig, wenn mehrere Unternehmen an diesem Vergabeverfahren teilnehmen. Dies sei gegenständlich nicht der Fall.1.4 Die Vergabe einer Tabaktrafik sei als Dienstleistungskonzession iSd Paragraph 6, BVergGKonz 2018 zu qualifizieren. Die konzessionierte Dienstleistung sei der Handel mit Tabakerzeugnissen. Es handle sich um Akte der Privatwirtschaftsverwaltung. Das BVergGKonz 2018 sei auf die gegenständliche Vergabe anwendbar und derogiere im Zweifel dem TabMG
- Die Auftraggeberin habe die einschlägigen anwendbaren Vorschriften des BVergGKonz 2018 im gegenständlichen Vergabeverfahren gröblich missachtet. Die Auftraggeberin habe die beabsichtigte Vergabe der Konzession entgegen Paragraph 31, BVergGKonz 2018 nicht unionsweit bekannt gemacht. Auch die österreichische Bekanntmachung entspreche nicht den Formvorschriften des BVergGKonz
- Die Wahl der Berechnungsmethode bzw eine willkürliche Befristung dürften nicht den Zweck verfolgen, die Anwendung der Vorschriften des BVergGKonz 2018 zu umgehen; eine Konzession dürfe nicht so unterteilt werden, dass sie nicht den Vorschriften des BVergGKonz 2018 unterliegt (Paragraph 12, Absatz 6, BVergGKonz 2018). Die Auftraggeberin habe durch die (freihändige) Vergabe der befristeten Konzession ohne Einhaltung des BVergGKonz 2018 gegen diese zwingende Vorschrift verstoßen. Auch im Unterschwellenbereich sei eine Konzessionsvergabe ohne vorherige Bekanntmachung nur zulässig, wenn mehrere Unternehmen an diesem Vergabeverfahren teilnehmen. Dies sei gegenständlich nicht der Fall.
- Mit E-Mail vom
- März 2020 ersuchte die Auftraggeberin um Fristerstreckung betreffend die Erteilung der allgemeinen Auskünfte bis zum
- März 2020, 15.00 Uhr und kündigte die elektronische Übermittlung des Vergabeaktes an.
- Mit E-Mail vom
- März 2020 bestätigte Frau BBBB in der Folge Konzessionärin, mit der Auftraggeberin einen provisorischen Bestellungsvertrag betreffend die Führung der verfahrensgegenständlichen Trafik mit der Laufzeit
- November 2019 bis
- März 2020 abgeschlossen zu haben.
- Mit Schriftsatz vom
- März 2020 erteilte die Auftraggeberin allgemeine Auskünfte zum Vergabeverfahren, übermittelte den Vergabeakt, führte zur Akteneinsicht aus und nahm zum Feststellungantrag Stellung. Nach Darstellung des Sachverhaltes und Ausführungen zur Anwendbarkeit des BVergGKonz 2018 führt die Auftraggeberin im Wesentlichen aus wie folgt: 4.1 Es liege eine res iudicata vor, da der Antragsteller den gegenständlichen Sachverhalt bereits mit Nachprüfungsantrag vom
- Oktober 2019 bekämpft habe, welchen das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom
- Oktober 2019, W120 2224405-2/18E, zurückgewiesen habe. Es liege Identität der Sache vor, da sich weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt gegenüber der früheren Entscheidung geändert habe und sich das neue Begehren im Wesentlichen mit dem früheren decke. Der Antragsteller fechte dieselbe (damals beabsichtigte) vorläufige bzw befristete Bestellung zur Tabaktrafikantin betreffend den Standort am Flughafen Wien an. Der Feststellungantrag sei wegen bereits entschiedener Sache zurückzuweisen; eine neuerliche inhaltliche Entscheidung verstoße gegen den Grundsatz ne bis in idem. 4.2 Der vom Antragsteller angesprochene Untermietvertrag beziehe sich auf die Nutzung des im Eigentum des vorherigen Trafikanten bzw dessen Erbin stehenden Inventars der Tabaktrafik. Eine Eigentumsübertragung des Trafikinventars sei in Hinblick darauf, dass die temporäre Bestellung ausschließlich zur Sicherstellung der Versorgung mit Tabakwaren am Flughafen erfolgt sei, nicht opportun gewesen. Es sei vorgesehen, dass der zukünftig zu bestellende Trafikant der Eigentümerin das Inventar abkaufe. Weiter seien vom Untermietvertrag die derzeit noch der Erbin des ehemaligen Betreibers der Trafik zustehenden Mietrechte umfasst. Die Untermietvereinbarung sei aus Zweckmäßigkeitsüberlegungen im Einvernehmen mit der Vermieterin und der Auftraggeberin gewählt worden. Dies sei notwendig gewesen, da die Trafikantin über ein zum Betrieb der Trafik geeignetes Lokal verfügen müsse. Es liege also weder eine Verpachtung oder Abtretung, noch eine Beteiligung Dritter am Betrieb eines Tabakfachgeschäftes und somit auch keine Rechtswidrigkeit vor. Die Erbin des bisherigen Trafikanten könne weder ein Tabakfachgeschäft abtreten oder verpachten und auch niemanden am Gewinn beteiligen, da sie kein Trafikunternehmen besitze, aus dem sie Gewinne erwirtschaften könnte. Der Antragsteller verkenne insgesamt die Regelung des § 36 Abs 6 TabMG 1996.4.2 Der vom Antragsteller angesprochene Untermietvertrag beziehe sich auf die Nutzung des im Eigentum des vorherigen Trafikanten bzw dessen Erbin stehenden Inventars der Tabaktrafik. Eine Eigentumsübertragung des Trafikinventars sei in Hinblick darauf, dass die temporäre Bestellung ausschließlich zur Sicherstellung der Versorgung mit Tabakwaren am Flughafen erfolgt sei, nicht opportun gewesen. Es sei vorgesehen, dass der zukünftig zu bestellende Trafikant der Eigentümerin das Inventar abkaufe. Weiter seien vom Untermietvertrag die derzeit noch der Erbin des ehemaligen Betreibers der Trafik zustehenden Mietrechte umfasst. Die Untermietvereinbarung sei aus Zweckmäßigkeitsüberlegungen im Einvernehmen mit der Vermieterin und der Auftraggeberin gewählt worden. Dies sei notwendig gewesen, da die Trafikantin über ein zum Betrieb der Trafik geeignetes Lokal verfügen müsse. Es liege also weder eine Verpachtung oder Abtretung, noch eine Beteiligung Dritter am Betrieb eines Tabakfachgeschäftes und somit auch keine Rechtswidrigkeit vor. Die Erbin des bisherigen Trafikanten könne weder ein Tabakfachgeschäft abtreten oder verpachten und auch niemanden am Gewinn beteiligen, da sie kein Trafikunternehmen besitze, aus dem sie Gewinne erwirtschaften könnte. Der Antragsteller verkenne insgesamt die Regelung des Paragraph 36, Absatz 6, TabMG
- 4.3 Die Konzessionärin verstoße durch die temporäre Führung einer zweiten Tabaktrafik nicht gegen die Verpflichtung zur persönlichen Führung einer Trafik. Die Bestimmung des § 36 Abs 3 TabMG 1996 regele keinesfalls eine dauernde persönliche Anwesenheit in der Tabaktrafik, sondern fordere lediglich, dass der Trafikant persönlich und in Eigenverantwortung die unternehmerische Funktion des Leiters des Unternehmens ausüben muss und diese nicht an andere Personen übertragen kann. Dies sei bei entsprechender Berufserfahrung durchaus für mehrere Standorte durchführbar und stehe nicht im Widerspruch zu § 36 Abs 3 TabMG
- Die Auftraggeberin beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge sämtliche Anträge des Antragstellers zurück-, in eventu abweisen.4.3 Die Konzessionärin verstoße durch die temporäre Führung einer zweiten Tabaktrafik nicht gegen die Verpflichtung zur persönlichen Führung einer Trafik. Die Bestimmung des Paragraph 36, Absatz 3, TabMG 1996 regele keinesfalls eine dauernde persönliche Anwesenheit in der Tabaktrafik, sondern fordere lediglich, dass der Trafikant persönlich und in Eigenverantwortung die unternehmerische Funktion des Leiters des Unternehmens ausüben muss und diese nicht an andere Personen übertragen kann. Dies sei bei entsprechender Berufserfahrung durchaus für mehrere Standorte durchführbar und stehe nicht im Widerspruch zu Paragraph 36, Absatz 3, TabMG
- Die Auftraggeberin beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge sämtliche Anträge des Antragstellers zurück-, in eventu abweisen.
- Mit Schriftsatz vom
- Mai 2020 nahm der Antragsteller Stellung. Darin führt er im Wesentlichen aus, es liege keine entschiedene Sache vor. Der übermittelte (befristete) Bestellungsvertrag vom
- Oktober 2019 erweise, dass die Auftraggeberin neuerlich einen vergaberechtswidrigen Zuschlag vorgenommen habe. Die Konzessionärin scheine nach wie vor als Trafikantin des gegenständlichen Standorts am Flughafen Wien auf, was bei der Bewertung des Konzessionswertes zu berücksichtigen sei. 5.1 Gegenstand von Feststellungs- und Nachprüfungsanträgen sei jeweils eine „gesondert anfechtbare Entscheidung“ im Sinn des BVergGKonz
- Jede einzelne gesondert anfechtbare Entscheidung bilde einen tauglichen Verfahrensgegenstand für ein Nachprüfungs- bzw. Feststellungsverfahren. Verfahren, die vorangegangene Entscheidungen des öffentlichen Auftraggebers im Zusammenhang mit zeitlich vorangegangenen Bestellungsverträgen betreffen, könnten aus diesem Grund nicht „dieselbe Sache“ und damit denselben Verfahrensgegenstand wie die hier gegenständliche Zuschlagserteilung für einen befristeten Bestellungsvertrag vom
- November 2019 bis
- März 2020 bilden. Das Argument der res iudicata gehe daher ins Leere. 5.2 Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Auftraggeberin Überlegungen zum zivilrechtlichen Eigentum und zur Gebrauchsüberlassung des Trafikinventars anstellt. Die Auftraggeberin überschreite damit ihren gesetzlichen Auftrag, der im TabMG 1996 definiert sei. Sie habe dafür zu sorgen, dass keine unzulässigen Abtretungs- oder Pachtverhältnisse betreffend Trafiken – dazu zähle auch die „Einrichtung“ – abgeschlossen werden. Es liege eine vom TabMG 1996 verpönte und privatrechtliche Verfügung über den Monopolgegenstand vor, welche die Auftraggeberin ahnden müsse. 5.3
§ 27Abs 1 Z 5 Tab
MG 1996 dürfe das Anbot eines Bewerbers um eine Tabaktrafik nicht berücksichtigt werden, wenn der Bewerber bereits ein Tabaktrafikant oder eine Person sei, die mit einem Tabaktrafikanten im gemeinsamen Haushalt lebe, außer es liege die Erklärung vor, dass im Fall der Annahme des gestellten Angebots der mit dem Tabaktrafikanten abgeschlossene Bestellungsvertrag als gekündigt anzusehen sei. Eine solche Erklärung liege weder vor, noch habe die Auftraggeberin deren Existenz behauptet. Intention des Gesetzgebers sei die Vermeidung eines unerwünschten „Kumulierens“ von Trafiken. Das Anbot eines Bewerbers sei weiter nicht zu berücksichtigen, wenn der Bewerber kein zum Betrieb der Tabaktrafik geeignetes Lokal zur Verfügung habe. Die Konzessionärin habe zum Zeitpunkt der Bestellung nicht das Verfügungsrecht über das Lokal gehabt und damit eine nach dem TabMG 1996 zwingend vorgesehene Voraussetzung für die Bestellung zur Trafikantin nicht erfüllt. Die Konzessionärin habe zahlreiche Ausschließungstatbestände, insbesondere § 27 Abs 1 Z 5 und 6 TabMG 1996 verwirklicht. Der wiederholte Abschluss „temporärer Bestellungsverträge“ mit der Konzessionärin sei grob rechtswidrig.5.3
Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 5, TabMG 1996 dürfe das Anbot eines Bewerbers um eine Tabaktrafik nicht berücksichtigt werden, wenn der Bewerber bereits ein Tabaktrafikant oder eine Person sei, die mit einem Tabaktrafikanten im gemeinsamen Haushalt lebe, außer es liege die Erklärung vor, dass im Fall der Annahme des gestellten Angebots der mit dem Tabaktrafikanten abgeschlossene Bestellungsvertrag als gekündigt anzusehen sei. Eine solche Erklärung liege weder vor, noch habe die Auftraggeberin deren Existenz behauptet. Intention des Gesetzgebers sei die Vermeidung eines unerwünschten „Kumulierens“ von Trafiken. Das Anbot eines Bewerbers sei weiter nicht zu berücksichtigen, wenn der Bewerber kein zum Betrieb der Tabaktrafik geeignetes Lokal zur Verfügung habe. Die Konzessionärin habe zum Zeitpunkt der Bestellung nicht das Verfügungsrecht über das Lokal gehabt und damit eine nach dem TabMG 1996 zwingend vorgesehene Voraussetzung für die Bestellung zur Trafikantin nicht erfüllt. Die Konzessionärin habe zahlreiche Ausschließungstatbestände, insbesondere Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 5 und 6 TabMG 1996 verwirklicht. Der wiederholte Abschluss „temporärer Bestellungsverträge“ mit der Konzessionärin sei grob rechtswidrig. 5.4 Die Auftraggeberin habe bei der Vergabe der gegenständlichen Trafik gegen § 32 TabMG 1996 verstoßen, wonach grundsätzlich die Besetzungskommission bestimme, wer zum Tabaktrafikanten zu bestellen sei. Die Auftraggeberin dürfe nur in den Ausnahmefällen des § 32 Abs 2 bis 4 TabMG 1996 eigenmächtig entscheiden, sohin dann, wenn eine Trafik nur innerhalb eines bestimmten Zeitraum betrieben (und danach aufgelassen) werden solle oder wenn der Bestellungsvertrag mit dem bisherigen Inhaber erloschen sei, bis zur endgültigen Bestellung eines Bewerbers, längstens jedoch für zwei Jahre, vorläufig. Im Fall der vorläufigen Bestellung eines Bewerbers (§ 32 Abs 3 TabMG 1996) wäre die Auftraggeberin verpflichtet gewesen, zumindest das Landesgremium der Tabaktrafikanten anzuhören. Aus dem Vorbringen im Nachprüfungsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu W120 2224405-2 ergebe sich jedoch, dass die Auftraggeberin diese monopolrechtlich zwingenden Schritte – Beschluss der Besetzungskommission oder zumindest Anhörung des Landesgremiums der Tabaktrafikanten – rechtswidrig unterlassen habe.5.4 Die Auftraggeberin habe bei der Vergabe der gegenständlichen Trafik gegen Paragraph 32, TabMG 1996 verstoßen, wonach grundsätzlich die Besetzungskommission bestimme, wer zum Tabaktrafikanten zu bestellen sei. Die Auftraggeberin dürfe nur in den Ausnahmefällen des Paragraph 32, Absatz 2 bis 4 TabMG 1996 eigenmächtig entscheiden, sohin dann, wenn eine Trafik nur innerhalb eines bestimmten Zeitraum betrieben (und danach aufgelassen) werden solle oder wenn der Bestellungsvertrag mit dem bisherigen Inhaber erloschen sei, bis zur endgültigen Bestellung eines Bewerbers, längstens jedoch für zwei Jahre, vorläufig. Im Fall der vorläufigen Bestellung eines Bewerbers (Paragraph 32, Absatz 3, TabMG 1996) wäre die Auftraggeberin verpflichtet gewesen, zumindest das Landesgremium der Tabaktrafikanten anzuhören. Aus dem Vorbringen im Nachprüfungsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu W120 2224405-2 ergebe sich jedoch, dass die Auftraggeberin diese monopolrechtlich zwingenden Schritte – Beschluss der Besetzungskommission oder zumindest Anhörung des Landesgremiums der Tabaktrafikanten – rechtswidrig unterlassen habe.
- Mit Beschluss vom
- Juni 2020, W120 2229586-1/14E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Feststellungsanträge mangels Vorliegens einer Dienstleistungskonzession zurück.
- Mit Erkenntnis vom
- August 2021, Ro 2020/04/0030-6, hob der Verwaltungsgerichtshof den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes auf. In den tragenden Elementen seiner Begründung geht er davon aus, dass es sich bei der gegenständlichen Vergabe um eine Dienstleistungskonzession handle und das BVergGKonz 2018 darauf anwendbar sei.
- Mit E-Mail vom
- Dezember 2021 nahm die Konzessionärin Stellung. Darin bringt sie vor, sie sei zu 60 % behindert und damit vorzugsberechtigt. Aus § 27 Abs 1 Z 5 TabMG 1996 ergebe sich lediglich, dass ein Angebot eines Bewerbers um eine Tabaktrafik nicht berücksichtigt werden dürfe, wenn er bereits Tabaktrafikant sei. Sie habe sich jedoch nicht um die Tabaktrafik am Flughafen beworben. Vielmehr sei die Auftraggeberin an die Konzessionärin mit dem Ersuchen herangetreten, die Tabaktrafik am Flughafen interimistisch für einige Zeit zu führen. Möglicherweise habe man ihr zugetraut, zwei Tabaktrafiken gleichzeitig zu führen. Zum Zeitpunkt der Bestellung für die Flughafentrafik sei sie 57,5 Jahre alt gewesen. Ziehe man den Zeitraum bis zur Erreichung des Pensionsalters von 60 Jahren (Pensionsalter für Fragen) und nicht von 65 Jahren (Pensionsalter für Männer) heran, stelle dies eine Verletzung des Gleichbehandlungsgeboten von Frauen und Männern dar. Frauen hätten dadurch nicht dieselbe Möglichkeit, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen wie ein allfälliger gleichaltriger männlicher Mitbewerber.
- Mit E-Mail vom
- Dezember 2021 nahm die Konzessionärin Stellung. Darin bringt sie vor, sie sei zu 60 % behindert und damit vorzugsberechtigt. Aus Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 5, TabMG 1996 ergebe sich lediglich, dass ein Angebot eines Bewerbers um eine Tabaktrafik nicht berücksichtigt werden dürfe, wenn er bereits Tabaktrafikant sei. Sie habe sich jedoch nicht um die Tabaktrafik am Flughafen beworben. Vielmehr sei die Auftraggeberin an die Konzessionärin mit dem Ersuchen herangetreten, die Tabaktrafik am Flughafen interimistisch für einige Zeit zu führen. Möglicherweise habe man ihr zugetraut, zwei Tabaktrafiken gleichzeitig zu führen. Zum Zeitpunkt der Bestellung für die Flughafentrafik sei sie 57,5 Jahre alt gewesen. Ziehe man den Zeitraum bis zur Erreichung des Pensionsalters von 60 Jahren (Pensionsalter für Fragen) und nicht von 65 Jahren (Pensionsalter für Männer) heran, stelle dies eine Verletzung des Gleichbehandlungsgeboten von Frauen und Männern dar. Frauen hätten dadurch nicht dieselbe Möglichkeit, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen wie ein allfälliger gleichaltriger männlicher Mitbewerber.
- Mit Schriftsatz vom
- Februar 2022 stellte der Antragsteller einen Fristsetzungsantrag
Art 133Abs 1 Z 2 i
Vm Abs 7 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof und beantragte, der Verwaltungsgerichtshof möge dem Bundesverwaltungsgericht
§ 42aVw
GG eine Frist zur Entscheidung setzen, und
den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung den Ersatz der durch das verwaltungsgerichtliche Verfahren entstandenen Kosten zusprechen.9. Mit Schriftsatz vom 24. Februar 2022 stellte der Antragsteller einen Fristsetzungsantrag
Artikel 133
, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 7, B-VG an den Verwaltungsgerichtshof und beantragte, der Verwaltungsgerichtshof möge dem Bundesverwaltungsgericht
Paragraph 42 a, VwGG eine Frist zur Entscheidung setzen, und
den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung den Ersatz der durch das verwaltungsgerichtliche Verfahren entstandenen Kosten zusprechen.
- Mit Schriftsatz vom
- März 2022 nahm die Auftraggeberin erneut Stellung. Darin bringt sie im Wesentlichen vor wie folgt: 10.1 Dem Antragsteller komme mangels Vorzugsberechtigung
§§ 30i
Vm 29 TabMG 1996 keine Antragslegitimation zu, weil die Auftraggeberin Vergabeverfahren, bei denen kein vorzugsberechtigter Bewerber auftrete,
§ 25Abs 9 Tab
MG 1996 widerrufe. Dies stehe mit § 16 BVergGKonz 2018 in Einklang, der dem Auftraggeber freistelle festzulegen, dass nur geschützte Werkstatten, integrative Betriebe oder sonstige Unternehmen, deren Hauptzweck die soziale und berufliche Integration von Menschen mit Behinderung oder von sonstigen benachteiligten Personen sei, am Vergabeverfahren teilnehmen könnten. Selbst bei Beteiligung des Antragstellers am gegenständlichen Vergabeverfahren hätte er keine Chance auf Erteilung des Zuschlags gehabt, weil BBBB als vorzugsberechtigte Person jedenfalls hätte vorgezogen werden müssen.10.1 Dem Antragsteller komme mangels Vorzugsberechtigung
Paragraphen 30, in Verbindung mit 29 TabMG 1996 keine Antragslegitimation zu, weil die Auftraggeberin Vergabeverfahren, bei denen kein vorzugsberechtigter Bewerber auftrete,
Paragraph 25, Absatz 9, TabMG 1996 widerrufe. Dies stehe mit Paragraph 16, BVergGKonz 2018 in Einklang, der dem Auftraggeber freistelle festzulegen, dass nur geschützte Werkstatten, integrative Betriebe oder sonstige Unternehmen, deren Hauptzweck die soziale und berufliche Integration von Menschen mit Behinderung oder von sonstigen benachteiligten Personen sei, am Vergabeverfahren teilnehmen könnten. Selbst bei Beteiligung des Antragstellers am gegenständlichen Vergabeverfahren hätte er keine Chance auf Erteilung des Zuschlags gehabt, weil BBBB als vorzugsberechtigte Person jedenfalls hätte vorgezogen werden müssen. 10.2 Der Feststellungsantrag sei als gegenüber dem Nachprüfungsantrag subsidiärer Rechtsbehelf konzipiert. Demgemäß bestimme auch § 98 Abs 4 BVergGKonz 2018, dass ein Feststellungsantrag dann unzulässig sei, wenn der behauptete Rechtsverstoß zuvor schon in einem Nachprüfungsverfahren hätte geltend gemacht werden können. Im konkreten Fall habe der Antragsteller im Zuge einer Besprechung am
- Oktober 2019 vom Geschäftsführer der Auftraggeberin erfahren, dass vorgesehen sei, mit „einem – namentlich nicht genannten – Interessenten“ einen Bestellungsvertrag ab dem
- November 2019 betreffend die verfahrensgegenständliche Trafik abzuschließen. Zumindest bei Stellung des Antrags am
- Oktober 2019 zur Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung sei dem Antragsteller das Ende des „temporären Bestellungsvertrags“ vom
- Oktober 2018 mit Frau BBBB am
- Oktober 2019 bekannt gewesen. Zudem sei ihm zu diesem Zeitpunkt bewusst gewesen, dass die „neuerliche rechtswidrige Zuschlagserteilung umgehend bevor[stehe]“. Der Antragsteller habe auch einen Nachprüfungsantrag zum hier verfahrensgegenständlichen Sachverhalt eingebracht – das BVwG habe seine Anträge schließlich mit Beschluss vom
- Oktober 2019, W120 2224405-2 zurückgewiesen. Dieser Beschluss sei in Rechtskraft erwachsen. Der Antragsteller habe daher völlig zu Recht den gegenständlichen temporären Bestellungsvertrag abgeschlossen. Die Möglichkeit zur Erhebung einer Revision ändere nichts an der Rechtskraft. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs in dieser Sache sei noch ausständig. Daraus ergebe sich auch, dass die vergaberechtlichen Anfechtungsmöglichkeiten für den Antragsteller mit dieser abschlägigen Entscheidung im Nachprüfungsverfahren als beendet anzusehen seien.10.2 Der Feststellungsantrag sei als gegenüber dem Nachprüfungsantrag subsidiärer Rechtsbehelf konzipiert. Demgemäß bestimme auch Paragraph 98, Absatz 4, BVergGKonz 2018, dass ein Feststellungsantrag dann unzulässig sei, wenn der behauptete Rechtsverstoß zuvor schon in einem Nachprüfungsverfahren hätte geltend gemacht werden können. Im konkreten Fall habe der Antragsteller im Zuge einer Besprechung am
- Oktober 2019 vom Geschäftsführer der Auftraggeberin erfahren, dass vorgesehen sei, mit „einem – namentlich nicht genannten – Interessenten“ einen Bestellungsvertrag ab dem
- November 2019 betreffend die verfahrensgegenständliche Trafik abzuschließen. Zumindest bei Stellung des Antrags am
- Oktober 2019 zur Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung sei dem Antragsteller das Ende des „temporären Bestellungsvertrags“ vom
- Oktober 2018 mit Frau BBBB am
- Oktober 2019 bekannt gewesen. Zudem sei ihm zu diesem Zeitpunkt bewusst gewesen, dass die „neuerliche rechtswidrige Zuschlagserteilung umgehend bevor[stehe]“. Der Antragsteller habe auch einen Nachprüfungsantrag zum hier verfahrensgegenständlichen Sachverhalt eingebracht – das BVwG habe seine Anträge schließlich mit Beschluss vom
- Oktober 2019, W120 2224405-2 zurückgewiesen. Dieser Beschluss sei in Rechtskraft erwachsen. Der Antragsteller habe daher völlig zu Recht den gegenständlichen temporären Bestellungsvertrag abgeschlossen. Die Möglichkeit zur Erhebung einer Revision ändere nichts an der Rechtskraft. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs in dieser Sache sei noch ausständig. Daraus ergebe sich auch, dass die vergaberechtlichen Anfechtungsmöglichkeiten für den Antragsteller mit dieser abschlägigen Entscheidung im Nachprüfungsverfahren als beendet anzusehen seien. 10.3 Mit dem Nachprüfungsantrag vom
- Oktober 2019, W120 2224405-2, habe der Antragsteller bereits exakt den gegenständlichen – Sachverhalt bekämpft. Das Bundesverwaltungsgericht habe darüber entschieden. Es liege res iudicata vor. Der Prozessgegenstand werde auch in Fällen des Vergaberechts im antragsgebunden Verfahren durch den Inhalt des Antrags determiniert. Durch den Inhalt des Antrags würden der Prozessgegenstand und die Prüfungsbefugnis bestimmt und abgegrenzt. Identität der Sache liege dann vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert habe und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren decke. Dieser Umstand liege nunmehr im gegenständlichen Fall vor, wenn unter anderem bereits im vorangegangenen Verfahren dieselbe (damals beabsichtigte) vorläufige bzw befristete Bestellung zur Tabaktrafikantin betreffend den oben genannten Standort am Flughafen Wien vom Antragsteller angefochten worden sei. Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts sei trotz der erhobenen Revision in Rechtskraft erwachsen. Die Bindungswirkung sei Ausfluss der materiellen Rechtskraft. Da der gegenständliche Nachprüfungsantrag den selben Sachverhalt betreffe, liege daher hinsichtlich der nunmehr vorliegenden Nachprüfungsanträge jedenfalls eine res iudicata vor und seien diese daher wegen bereits entschiedener Sache zurückzuweisen. Eine neuerliche inhaltliche Entscheidung würde sohin gegen den Grundsatz ne bis in idem verstoßen. 10.4 Der Wert der gegenständlichen Konzession liege jedenfalls im Unterschwellenbereich. Verfahrensgegenständlich sei der auf fünf Monate befristete Bestellungsvertrag ab
- November 2019 für die Dauer von fünf Monaten mit einem geschätzten Wert der Konzession von € 336.000 ohne USt. Damit werde auch der Vorgabe des § 13 BVergGKonz 2018 über die Vertragslaufzeit Genüge getan.
§ 22Abs 3 Z 4 BVerg
GKonz 2018 könne eine Konzession ohne vorherige Bekanntmachung vergeben werden, wenn im Unterschwellenbereich im Hinblick auf die spezifischen Merkmale der Konzession kein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse bestehe. Im konkreten Fall liege jedenfalls kein grenzüberschreitendes Interesse vor und sei keine einzige Interessensbekundung aus dem Ausland bei der Auftraggeberin eingelangt. Es sei ihr kein einziger Fall bekannt, wonach sich ein Interessent mit Wohnsitz im Ausland für eine Trafik in Österreich beworben oder auch sonst nur Interesse bekundet hätte. Es liege kein grenzüberschreitendes Interesse am gegenständlichen Vertrag vor. Es habe zu keinem Zeitpunkt Beschwerden von in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Wirtschaftsteilnehmern gegeben. Bei dem grenzüberschreitenden Interesse komme es auf den Wohnsitz und nicht die Staatsbürgerschaft eines allfälligen Interessenten an. Es liege nach den vom Europäischen Gerichtshof entwickelten Kriterien kein grenzüberschreitendes Interesse vor. Schließlich sei auf die sozialpolitische Ausrichtung des § 29 TabMG 1996 zu verweisen. Das unionsrechtskonforme Verfahren zur Vergabe werde in den §§ 25 ff TabMG 1996 geregelt und entspreche jedenfalls den Vorgaben des BVergGKonz
- Grundsätzlich müsse eine Konzession im Unterschwellenbericht in einem Verfahren mit mehreren Bietern vergeben werden. Die Fälle des § 22 Abs 3 Z 2 und 3 BVergGKonz 2018 würden nur demonstrativ als mögliche Ausnahmen davon genannt. Im gegenständlichen Fall ergebe sich die Ausnahme aus den Bestimmungen des § 32 Abs 3 TabMG 1996 über die vorübergehende Bestellung einer bestimmten Person zum Tabaktrafikanten. Die relevanten Vergabekriterien ergäben sich aus dem TabMG 1996, beispielsweise aus dessen § 29 und §
- Das transparente und unionsrechtskonforme Verfahren zur Vergabe werde in den §§ 25 ff TabMG 1996 geregelt und entspreche jedenfalls den Vorgaben des BVergGKonz
- Bei der Vergabe von Trafikkonzessionen für einen kurzen Zeitraum von nur einem oder wenigen Jahren bestehe in Ansehung der erforderlichen Investition, der Ausbildungserfordernisse und der Beschränkung auf den Kreis der begünstigten Menschen mit Behinderung kein grenzüberschreitendes Interesse. Die Anwendung des § 22 Abs 3 Z 4 BVergGKonz 2018 erfolge zur Sicherung des Kundenstromes und der Versorgung der Bevölkerung für die erforderliche Zeit bis zum Abschluss eines Vergabeverfahrens mit unionsweiter Bekanntmachung
BVergGKonz
- Die Vergabe an Menschen mit Behinderung erfolge in Erfüllung des gesetzlich festgeschriebenen sozialpolitischen Ziels der Auftraggeberin. Die Auftraggeberin beantragt die Zurück- bzw Abweisung sämtlicher Anträge. Die Auftraggeberin stellt in en eventu für den Fall einer Stattgabe der gestellten Feststellungsanträge den Gegenantrag, auf Feststellung, dass der Antragsteller auch bei Einhaltung der entsprechenden Bestimmungen keine echte Chance auf Erteilung des Zuschlags gehabt hätte.10.4 Der Wert der gegenständlichen Konzession liege jedenfalls im Unterschwellenbereich. Verfahrensgegenständlich sei der auf fünf Monate befristete Bestellungsvertrag ab
- November 2019 für die Dauer von fünf Monaten mit einem geschätzten Wert der Konzession von € 336.000 ohne USt. Damit werde auch der Vorgabe des Paragraph 13, BVergGKonz 2018 über die Vertragslaufzeit Genüge getan.
Paragraph 22, Absatz 3, Ziffer 4, BVergGKonz 2018 könne eine Konzession ohne vorherige Bekanntmachung vergeben werden, wenn im Unterschwellenbereich im Hinblick auf die spezifischen Merkmale der Konzession kein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse bestehe. Im konkreten Fall liege jedenfalls kein grenzüberschreitendes Interesse vor und sei keine einzige Interessensbekundung aus dem Ausland bei der Auftraggeberin eingelangt. Es sei ihr kein einziger Fall bekannt, wonach sich ein Interessent mit Wohnsitz im Ausland für eine Trafik in Österreich beworben oder auch sonst nur Interesse bekundet hätte. Es liege kein grenzüberschreitendes Interesse am gegenständlichen Vertrag vor. Es habe zu keinem Zeitpunkt Beschwerden von in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Wirtschaftsteilnehmern gegeben. Bei dem grenzüberschreitenden Interesse komme es auf den Wohnsitz und nicht die Staatsbürgerschaft eines allfälligen Interessenten an. Es liege nach den vom Europäischen Gerichtshof entwickelten Kriterien kein grenzüberschreitendes Interesse vor. Schließlich sei auf die sozialpolitische Ausrichtung des Paragraph 29, TabMG 1996 zu verweisen. Das unionsrechtskonforme Verfahren zur Vergabe werde in den Paragraphen 25, ff TabMG 1996 geregelt und entspreche jedenfalls den Vorgaben des BVergGKonz
- Grundsätzlich müsse eine Konzession im Unterschwellenbericht in einem Verfahren mit mehreren Bietern vergeben werden. Die Fälle des Paragraph 22, Absatz 3, Ziffer 2 und 3 BVergGKonz 2018 würden nur demonstrativ als mögliche Ausnahmen davon genannt. Im gegenständlichen Fall ergebe sich die Ausnahme aus den Bestimmungen des Paragraph 32, Absatz 3, TabMG 1996 über die vorübergehende Bestellung einer bestimmten Person zum Tabaktrafikanten. Die relevanten Vergabekriterien ergäben sich aus dem TabMG 1996, beispielsweise aus dessen Paragraph 29 und Paragraph 30, Das transparente und unionsrechtskonforme Verfahren zur Vergabe werde in den Paragraphen 25, ff TabMG 1996 geregelt und entspreche jedenfalls den Vorgaben des BVergGKonz
- Bei der Vergabe von Trafikkonzessionen für einen kurzen Zeitraum von nur einem oder wenigen Jahren bestehe in Ansehung der erforderlichen Investition, der Ausbildungserfordernisse und der Beschränkung auf den Kreis der begünstigten Menschen mit Behinderung kein grenzüberschreitendes Interesse. Die Anwendung des Paragraph 22, Absatz 3, Ziffer 4, BVergGKonz 2018 erfolge zur Sicherung des Kundenstromes und der Versorgung der Bevölkerung für die erforderliche Zeit bis zum Abschluss eines Vergabeverfahrens mit unionsweiter Bekanntmachung
BVergGKonz
- Die Vergabe an Menschen mit Behinderung erfolge in Erfüllung des gesetzlich festgeschriebenen sozialpolitischen Ziels der Auftraggeberin. Die Auftraggeberin beantragt die Zurück- bzw Abweisung sämtlicher Anträge. Die Auftraggeberin stellt in en eventu für den Fall einer Stattgabe der gestellten Feststellungsanträge den Gegenantrag, auf Feststellung, dass der Antragsteller auch bei Einhaltung der entsprechenden Bestimmungen keine echte Chance auf Erteilung des Zuschlags gehabt hätte.
- Mit Schriftsatz vom
- März 2022 nahm der Antragsteller Stellung. Darin bringt er im Wesentlichen vor wie folgt: 11.1 Das gegenständliche Verfahren sei ursprünglich der Gerichtsabteilung W120 zugewiesen gewesen. Nach Aufhebung des Beschlusses durch den Verwaltungsgerichtshof sei wieder die Gerichtsabteilung W120 zuständig gewesen. Die Gerichtsabteilung W120 sei am
- November 2022 aufgrund der Bestellung des Leisters der Gerichtsabteilung, FFFF , zum Richter des Verwaltungsgerichtshofs aufgelöst worden. Das Verfahren sei nach Auskunft in einem Telefonat am
- November 2021 zur Gerichtsabteilung W187 „gewandert“. Die Zuweisung sei im Rahmen des regulären „Zuweisungsrades“ erfolgt. Das Gericht müsse einen lückenlosen Beweis von der Abnahme bis zur (angeblich) geschäftsverteilungskonformen Zuweisung an die Gerichtsabteilung W187 vorlegen. 11.2 Die Zuschlagserteilung an die Konzessionärin sei ohne Mitteilung der Zuschlagsentscheidung aufgrund eines Verstoßes gegen das BVergGKonz 2018 erfolgt. Auch die Gründe für die Zuschlagsentscheidung müssten vom Auftraggeber gesetzeskonform dokumentiert werden. Dies sei im gegenständlichen Fall keineswegs erfolgt. Dies könne zur Aufhebung der Entscheidung des Auftraggebers führen. Die mangelnde Dokumentation müsse zur Fällung der beantragten Feststellung führen. Die Konzessionärin sei aufgrund ihres Alters nicht vorzugsberechtigt. Ihr hätte der Zuschlag nicht erteilt werden dürfen. Vielmehr hätte die Auftraggeberin eine ordnungsgemäße Ausschreibung vornehmen und dem Antragsteller den Zuschlag erteilen müssen. 11.3 Der Antragsteller habe die Pauschalgebühr für den Oberschwellenbereich entrichtet. Das Bundesverwaltungsgericht habe seiner Entscheidung über die Gebühren die Feststellung zugrunde gelegt, dass diese Pauschalgebühren „entsprechen“. Ebenso sei der Verwaltungsgerichtshof von einer Dienstleistungskonzession im Oberschwellenbereich ausgegangen. Gleiches gelte für ein anderes Verfahren betreffend den selben Standort. Es handle sich bei dem „temporären Bestellungsvertrag“ von
- November 2018 bis
- Oktober 2019) nach der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs um einen Dienstleistungsauftrag im Oberschwellenbereich. Das Bundesverwaltungsgericht habe die Entrichtung von Pauschalgebühren für den Oberschwellenbereich nicht beanstandet. Es habe dem Antragsteller die anteiligen, überhöhten Pauschalgebühren nicht zurück überwiesen, die bei einer Beurteilung als Dienstleistungskonzession im Unterschwellenbereich zurückzuerstatten wären. Auch im Nachprüfungsverfahren zur Zahl W120 2224405-2 habe das Bundesverwaltungsgericht die Pauschalgebühren für eine Dienstleistungskonzession im Oberschwellenbereich entgegengenommen und dem Antragsteller keine Gebühren zurücküberwiesen. Das Bundesverwaltungsgericht habe sich dadurch dahingehend festgelegt, dass es sich bei der gegenständlichen Dienstleistungskonzession um eine Dienstleistungskonzession im Oberschwellenbereich handle. Der Antragsteller habe den Wert der Dienstleistungskonzession gesetzeskonform mit der Dauer der Gesamtlaufzeit angenommen. Er habe auf Grundlage des Bewertungsgutachtens der Auftraggeberin und der Angaben zu den Umsätzen aus dem Monopol- und Nicht-Monopolbereich einen Auftragswert in Höhe von € 6.079.547 (netto) errechnet. Dieser Auftragswert liege über dem Schwellenwert, sodass die Bestimmungen über Vergaben im Oberschwellenbereich zur Anwendung gelangen müssten. Tatsächlich seien der Bestellungsvertrag mit der Konzessionärin mehrfach verlängert worden und sei laut Auskunft in der „Trafiksuche“ bis vor Kurzem aufrecht gewesen, sodass von einer mehr als dreijährigen Laufzeit mit Beginn spätestens am
- November 2018 auszugehen sei. Allein der Tabakwarenumsatz laut Ausschreibung betrage € 3.3000.
- Dabei seien die Umsätze aus andren lukrativen Nebengeschäften (Lotterie, Zeitungen und Zeitschriften etc) noch gar nicht veranschlagt. Grundlage der Berechnung des geschätzten Werts der Konzession sei die gesamte Laufzeit. Aufteilungen seien unzulässig. Bei richtiger Anwendung dieser Vorschriften ist von einer Anwendbarkeit der Vorschriften des BVergGKonz 2018 im Oberschwellenbereich auszugehen. Die Dauer des Konzessionsvertrags sei exakt festzustellen. Der Antragsteller beantragt die Einvernahme näher genannter Zeugen. 11.4 Es bestehe ein grenzüberschreitendes Interesse. Ausländische Staatsbürger wie der Sohn des Antragstellers hätten Interesse gezeigt. Dass keine Wirtschaftsteilnehmer aus dem innereuropäischen Ausland in der Vergangenheit tatsächlich Interesse bekundet hätten, sei nicht maßgeblich, weil die fehlende Transparenz dies verhindere. Die Trafik am Flughafen Schwechat liege in der Nähe der Staatsgrenze. Der Auftragswert der Konzession sei alleine aufgrund des Umsatzes beträchtlich und von grenzüberschreitendem Interesse. Wien und Bratislava stellten eine einzige „metropolitan area“ dar. 11.5 Der Antragsteller beantragt,
- Einsicht in den Gerichtsakt und den Vergabeakt der Auftraggeberin zu nehmen, 2.
§ 97Abs 1 Z 2 BVerg
GKonz 2018 festzustellen, dass die Durchführung des Konzessionsvergabeverfahrens zur Besetzung der Tabaktrafik mit der Standortnummer 1300 0001, 1300 Mannswörth, Flughafen Wien-Schwechat, Check-In 3, Objekt 115, ohne vorherige Bekanntmachung wegen eines Verstoßes gegen das BVergGKonz 2018 bzw unmittelbar anwendbares Unionsrecht rechtswidrig war, und 3.
§ 97Abs 1 Z 3 BVerg
GKonz 2018 festzustellen, dass die Zuschlagserteilung an BBBB ohne Mitteilung der Zuschlagsentscheidung wegen eines Verstoßes gegen das BVergGKonz 2018 bzw die hierzu ergangenen Verordnungen und unmittelbar anwendbares Unionsrecht rechtswidrig war, sowie jedenfalls 4. die Auftraggeberin
§ 85BVerg
GKonz 2018 zum Ersatz der entrichteten Gebühren zu verpflichten.11.5 Der Antragsteller beantragt, 1. Einsicht in den Gerichtsakt und den Vergabeakt der Auftraggeberin zu nehmen, 2.
Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 2, BVergGKonz 2018 festzustellen, dass die Durchführung des Konzessionsvergabeverfahrens zur Besetzung der Tabaktrafik mit der Standortnummer 1300 0001, 1300 Mannswörth, Flughafen Wien-Schwechat, Check-In 3, Objekt 115, ohne vorherige Bekanntmachung wegen eines Verstoßes gegen das BVergGKonz 2018 bzw unmittelbar anwendbares Unionsrecht rechtswidrig war, und 3.
Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 3, BVergGKonz 2018 festzustellen, dass die Zuschlagserteilung an BBBB ohne Mitteilung der Zuschlagsentscheidung wegen eines Verstoßes gegen das BVergGKonz 2018 bzw die hierzu ergangenen Verordnungen und unmittelbar anwendbares Unionsrecht rechtswidrig war, sowie jedenfalls 4. die Auftraggeberin
Paragraph 85, BVergGKonz 2018 zum Ersatz der entrichteten Gebühren zu verpflichten.
- Am
- März 2022 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. Sie hatte folgenden Verlauf: Richter: Wann endete die Konzession von CCCC ? XXXX , Rechtsvertreter der Auftraggeberin: Der Bestellungsvertrag mit Herrn CCCC endete am 31.10.
- römisch 40 , Rechtsvertreter der Auftraggeberin: Der Bestellungsvertrag mit Herrn CCCC endete am 31.10.
- Richter: Haben Interessenten aus anderen Staaten der EU oder der EWR die Möglichkeit sich an der Ausschreibung einer Trafik zu beteiligen? XXXX : Grundsätzlich ja, wiewohl im gegenständlichen Fall bei der vorangegangenen Ausschreibung im Frühjahr Sommer 2018 kein einziger Interessent aus dem Ausland eine Bewerbung abgegeben hat. römisch 40 : Grundsätzlich ja, wiewohl im gegenständlichen Fall bei der vorangegangenen Ausschreibung im Frühjahr Sommer 2018 kein einziger Interessent aus dem Ausland eine Bewerbung abgegeben hat. Richter: Hat es solche Beteiligungen in der Vergangenheit auch bei anderen Trafiken schon gegeben? XXXX : Nein, wie bereits auch im Vorverfahren ausgeführt, hat es bis dato keine Bewerbung eines Bewerbers mit ausländischem Wohnsitz gegeben. römisch 40 : Nein, wie bereits auch im Vorverfahren ausgeführt, hat es bis dato keine Bewerbung eines Bewerbers mit ausländischem Wohnsitz gegeben. Richter: Gibt es in Österreich einen Trafikanten mit einer anderen Staatsbürgerschaft als der Österreichischen? XXXX : Kann ich jetzt nicht mit Sicherheit angeben, jedoch ist darauf hinzuweisen, dass in Hinblick auf das Nichtvorliegen eines grenzüberschreitenden Interesses es ausschließlich auf den Wohnsitz und nicht auf die Staatsbürgerschaft ankommt. römisch 40 : Kann ich jetzt nicht mit Sicherheit angeben, jedoch ist darauf hinzuweisen, dass in Hinblick auf das Nichtvorliegen eines grenzüberschreitenden Interesses es ausschließlich auf den Wohnsitz und nicht auf die Staatsbürgerschaft ankommt. Richter: Hat sich DDDD für die gegenständliche Trafik beworben? AAAA , Antragsteller: DDDD war damals 16 Jahre alt, bzw. bei dem Vergabevorgang jedenfalls unter
- Richter: Besitzt DDDD die österreichische Staatsbürgerschaft? AAAA : Nein, die slowakische. Richter: Und zwar ausschließlich die slowakische? AAAA : Ich weiß nicht, ob er auch die österreichische Staatsbürgerschaft hat. Richter: Wohnt DDDD in Österreich? AAAA : Ja. Richter: Hält sich DDDD im Wesentlichen in Österreich auf? AAAA : Ja. Richter: Besuchte DDDD im Wintersemester 2019/20 die Schule? AAAA : Ja. XXXX : Bereits aus den in den Vorverfahren vorgelegten Unterlagen ist klar ersichtlich, dass der Sohn DDDD einen österreichischen Staatsbürgerschaftsnachweis abgegeben hat. Die Aussage von Herrn AAAA , dass er nicht wisse, über welche Staatsangehörigkeit sein Sohn verfüge, ist als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren. Wie von AAAA ausgeführt, ist sein Sohn DDDD in Österreich wohnhaft. Das vom Antragsteller ausgeführte grenzüberschreitende Interesse kann sohin bereits aus diesem Grund nicht gegeben sein. römisch 40 : Bereits aus den in den Vorverfahren vorgelegten Unterlagen ist klar ersichtlich, dass der Sohn DDDD einen österreichischen Staatsbürgerschaftsnachweis abgegeben hat. Die Aussage von Herrn AAAA , dass er nicht wisse, über welche Staatsangehörigkeit sein Sohn verfüge, ist als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren. Wie von AAAA ausgeführt, ist sein Sohn DDDD in Österreich wohnhaft. Das vom Antragsteller ausgeführte grenzüberschreitende Interesse kann sohin bereits aus diesem Grund nicht gegeben sein. YYYY , Rechtsvertreter des Antragstellers: Mangels unions- und vergaberechtskonformer Ausschreibung konnte es bislang kaum grenzüberschreitenden Wettbewerb um Trafiken geben. Das angebliche fehlende grenzüberschreitende Interesse kann somit nicht damit begründet werden, dass in der Vergangenheit keine Unionsbürger aus anderen Mitgliedsstaaten an Vergabeverfahren teilgenommen haben. Im Übrigen wäre die Beurteilung eines allenfalls fehlenden grenzüberschreitenden Interesses an der Dienstleistungskonzession nur dann relevant, wenn es sich um ein Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich handelt. Aufgrund der über die Geltungsdauer des hier gegenständlichen Vertrags hinausgehenden Bestellung der Mitbeteiligten für den gegenständlichen Standort liegt eine Dienstleistungskonzession im Oberschwellenbereich vor. Im Übrigen hat der Antragsteller mit keiner Silbe gesagt, dass er die Staatsangehörigkeit seines Sohnes nicht kennt, sondern hat die slowakische Staatsangehörigkeit seines Sohnes bestätigt. XXXX : Ich bestreite und verweise auf das bisherige Vorbringen. römisch 40 : Ich bestreite und verweise auf das bisherige Vorbringen. Richter: Gehört AAAA dem Kreis der Vorzugsberechtigten nach dem TabMG an? AAAA : Nein. Richter: Hat die Monopolverwaltung dem Antragsteller andere Trafikstandorte angeboten als den gegenständlichen? XXXX : Dem Antragsteller meines Wissens nicht. Der Sohn DDDD hat sich bei der Ausschreibung im Frühjahr 2018 hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Trafik am Flughafen entgegen dem Vorbringen in Punkt 4.
- der Stellungnahme der Antragstellerin vom 22.3.2022 nicht beworben. römisch 40 : Dem Antragsteller meines Wissens nicht. Der Sohn DDDD hat sich bei der Ausschreibung im Frühjahr 2018 hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Trafik am Flughafen entgegen dem Vorbringen in Punkt 4.
- der Stellungnahme der Antragstellerin vom 22.3.2022 nicht beworben. Richter: Das Gericht geht davon aus, dass nach dem Schätzgutachten EUR 3,3 Millionen pro Jahr an Umsatz mit Tabakartikeln erzielt werden können. Sie haben in Ihrem Schriftsatz vom 22.3.2022 vorgebracht, dass das BVwG davon ausgegangen ist, dass Ihre Nachprüfungs- und Feststellungsanträge mit den Pauschalgebühren für den Oberschwellenbereich zu vergebühren waren und niemals Pauschalgebühren zurückerstattet wurden. Ich halte Ihnen nun vor, dass in allen Verfahren die Differenz zwischen Pauschalgebühren für den Ober- und Unterschwellenbereich zurückerstattet wurden und daher das BVwG nur Pauschalgebühren für den Unterschwellenbereich einbehalten hat. Diese Beträge wurden an Ihre Kanzlei zurücküberwiesen und müssen daher in Ihrer Buchhaltung aufscheinen. Was sagen Sie dazu? YYYY : Ich werde dies verifizieren. Richter: In welchem Zeitraum war Frau BBBB Konzessionärin der gegenständlichen Trafik? XXXX : Wie bereits aus dem Vorverfahren ersichtlich, hat Frau BBBB im Zeitraum von 1.11.2018 bis 31.10.2019 einen befristeten Vertrag auf Grundlage § 32 Abs. 2 TabMG erhalten. Im Zeitraum vom 1.11.2019 bis 31.3.2020 hat sie einen vorläufigen Bestellungsvertrag
§ 32Abs. 3 Tab
MG erhalten. Im Zeitraum vom 1.4.2020 beginnend, da die Ausschreibungsverfahren noch immer keinen Auftragnehmer hervorgebracht haben, wurde ein weiterer vorläufiger Vertrag nach § 32 Abs. 3 TabMG abgeschlossen. Die gegenständlich in Rede stehende Trafik wurde sodann jedoch im April 2020 geschlossen und ist sie dies auch noch am heutigen Tag. Ob jemals wieder eine Bestellung der verfahrensgegenständlichen Trafik erfolgen wird, ist äußerst fraglich. Wie oben dargestellt beruhen die temporären Bestellungsvorgänge auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen
TabMG und sind diese auch aus diesem Grund nicht zusammen zu rechnen. Selbst wenn eine Zusammenrechnung erfolgen würde, wäre der Wert der Konzession weit unter dem im BVergGKonz maßgeblichen Schwellenwert für Oberschwellenvergaben. römisch 40 : Wie bereits aus dem Vorverfahren ersichtlich, hat Frau BBBB im Zeitraum von 1.11.2018 bis 31.10.2019 einen befristeten Vertrag auf Grundlage Paragraph 32, Absatz 2, TabMG erhalten. Im Zeitraum vom 1.11.2019 bis 31.3.2020 hat sie einen vorläufigen Bestellungsvertrag
Paragraph 32, Absatz 3, TabMG erhalten. Im Zeitraum vom 1.4.2020 beginnend, da die Ausschreibungsverfahren noch immer keinen Auftragnehmer hervorgebracht haben, wurde ein weiterer vorläufiger Vertrag nach Paragraph 32, Absatz 3, TabMG abgeschlossen. Die gegenständlich in Rede stehende Trafik wurde sodann jedoch im April 2020 geschlossen und ist sie dies auch noch am heutigen Tag. Ob jemals wieder eine Bestellung der verfahrensgegenständlichen Trafik erfolgen wird, ist äußerst fraglich. Wie oben dargestellt beruhen die temporären Bestellungsvorgänge auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen
TabMG und sind diese auch aus diesem Grund nicht zusammen zu rechnen. Selbst wenn eine Zusammenrechnung erfolgen würde, wäre der Wert der Konzession weit unter dem im BVergGKonz maßgeblichen Schwellenwert für Oberschwellenvergaben. YYYY : Zu dem Thema der Gebühren bei der Erstellung des Schriftsatzes habe ich mich auf den Beschluss des BVwG vom 30.6.2020 bezogen, W120 2229586-2/4E. Mit diesem Beschluss hat das BVwG den Antrag des Antragstellers auf Rückerstattung der Pauschalgebühren zur Gänze abgewiesen. In diesem Beschluss findet sich keine ausdrückliche Nennung des Betrags der entrichteten Pauschalgebühren bzw. des Betrags über die Rücküberweisung. Ich kann nicht ausschließen, dass es allerdings ohne förmlichen Beschluss eine Rücküberweisung der Pauschalgebühren geben hat und werde dies überprüfen. YYYY : Ist es richtig, dass die 1. Bestellung der Mitbeteiligten am Standort vom 1.11.2018 bis zum 31.10.2019
§ 32Abs. 2 Tab
MG erfolgte und dann der weitere hier gegenständliche Bestellungsvertrag vorläufig
§ 32Abs. 3 Tab
MG verlängert wurde? YYYY : Ist es richtig, dass die 1. Bestellung der Mitbeteiligten am Standort vom 1.11.2018 bis zum 31.10.2019
Paragraph 32, Absatz 2, TabMG erfolgte und dann der weitere hier gegenständliche Bestellungsvertrag vorläufig
Paragraph 32, Absatz 3, TabMG verlängert wurde? XXXX : Ich verweise auf mein bisheriges Vorbringen. römisch 40 : Ich verweise auf mein bisheriges Vorbringen. Richter: Wie und wann wurde der Abschluss des Vertrages mit Frau BBBB bekannt gemacht oder veröffentlicht? XXXX : Die Veröffentlichung erfolgte wie üblich auf der Website der Aufraggeberin und war vom
- Tag der Bestellung an sohin vom 1.11.2018 es jederzeit einsichtig, dass Frau BBBB zur Trafikantin bestellt wurde. römisch 40 : Die Veröffentlichung erfolgte wie üblich auf der Website der Aufraggeberin und war vom
- Tag der Bestellung an sohin vom 1.11.2018 es jederzeit einsichtig, dass Frau BBBB zur Trafikantin bestellt wurde. Die Parteien bringen nichts mehr vor. Der vorsitzende Richter erklärt das Ermittlungsverfahren
§ 39Abs 3 AVG i
Vm § 77 BVergGKonz 2018 wegen Entscheidungsreife für geschlossen.Der vorsitzende Richter erklärt das Ermittlungsverfahren
Paragraph 39, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 77, BVergGKonz 2018 wegen Entscheidungsreife für geschlossen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen
- Feststellungen 1.1 Mit Kundmachung vom
- März 2018 schrieb die Auftraggeberin im Wege der öffentlichen Ausschreibung die Tabaktrafik am Standort 1300 Mannswörth, Flughafen Wien, Check In 3, Objekt 115, als Tabakfachgeschäft mit einem zu erwartenden erzielbaren Tabakwarenjahresumsatz von € 3,3 Mio aus. Anträge auf Verleihung dieser Tabaktrafik waren spätestens bis
- April 2018 bei der Auftraggeberin schriftlich einzureichen. In der Kundmachung fand sich ein Hinweis auf das Vorzugsrecht
§ 29Tab
MG 1996 (Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom
- Jänner 2022, W187 2219311-1/62E). Die Konzession von CCCC über die gegenständliche Trafik endete am
- Oktober
- (Aussage der Auftraggeberin in der mündlichen Verhandlung)1.1 Mit Kundmachung vom
- März 2018 schrieb die Auftraggeberin im Wege der öffentlichen Ausschreibung die Tabaktrafik am Standort 1300 Mannswörth, Flughafen Wien, Check In 3, Objekt 115, als Tabakfachgeschäft mit einem zu erwartenden erzielbaren Tabakwarenjahresumsatz von € 3,3 Mio aus. Anträge auf Verleihung dieser Tabaktrafik waren spätestens bis
- April 2018 bei der Auftraggeberin schriftlich einzureichen. In der Kundmachung fand sich ein Hinweis auf das Vorzugsrecht
Paragraph 29, TabMG 1996 (Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom
- Jänner 2022, W187 2219311-1/62E). Die Konzession von CCCC über die gegenständliche Trafik endete am
- Oktober
- (Aussage der Auftraggeberin in der mündlichen Verhandlung) 1.2 Mit Schriftsatz vom
- April 2018 bewarb sich der Antragsteller vertreten durch seinen Rechtsvertreter um die ausgeschriebene Trafik. Seiner Bewerbung legte er eine Reihe von Unterlagen bei. Er beantragte darin die Bestellung zum Tabaktrafikanten bzw die Verleihung der Tabaktrafik, weiters die ehestmögliche Zusendung von Unterlagen, die eine wirtschaftliche Bewertung der ausgeschriebenen Tabaktrafik ermöglichten, insbesondere die Jahresabschlüsse der letzten drei Wirtschaftsjahre und eines allenfalls vorliegenden Bewertungsgutachtens eines Sachverständigen für Trafikwesen (Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom
- Jänner 2022, W187 2219311-1/62E). 1.3 Mit Schreiben vom
- Mai 2018 teilte die Auftraggeberin dem Antragsteller mit, dass die Besetzungskommission sein Ansuchen um Verleihung der öffentlich ausgeschriebenen Tabaktrafik in seiner Sitzung vom
- Mai 2018 abgelehnt habe. Der zum Zuge gelangte Bewerber gehöre
§ 29Abs 3 Z 4 Tab
MG 1996 dem Kreis der vorzugsberechtigten Personen an und sei dem Antragsteller somit bei der Vergabe einer Tabaktrafik vorzuziehen.
§ 33Tab
MG 1996 könne der Antragsteller schriftlich beantragen, dass die Auftraggeberin bestimme, wer in diesem Besetzungsfall als Tabaktrafikant zu bestellen sei. Dieser Antrag müsse spätestens zwei Wochen nach Erhalt dieser Verständigung bei der Auftraggeberin einlangen. Dabei habe die Auftraggeberin nur solche Anträge zu berücksichtigen, die eine Begründung enthielten, aus der hervorgehe, welche Einwendungen gegen den Beschluss der Besetzungskommission erhoben würden (Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10. Jänner 2022, W187 2219311-1/62E).1.3 Mit Schreiben vom 17. Mai 2018 teilte die Auftraggeberin dem Antragsteller mit, dass die Besetzungskommission sein Ansuchen um Verleihung der öffentlich ausgeschriebenen Tabaktrafik in seiner Sitzung vom 17. Mai 2018 abgelehnt habe. Der zum Zuge gelangte Bewerber gehöre
Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, TabMG 1996 dem Kreis der vorzugsberechtigten Personen an und sei dem Antragsteller somit bei der Vergabe einer Tabaktrafik vorzuziehen.
Paragraph 33, TabMG 1996 könne der Antragsteller schriftlich beantragen, dass die Auftraggeberin bestimme, wer in diesem Besetzungsfall als Tabaktrafikant zu bestellen sei. Dieser Antrag müsse spätestens zwei Wochen nach Erhalt dieser Verständigung bei der Auftraggeberin einlangen. Dabei habe die Auftraggeberin nur solche Anträge zu berücksichtigen, die eine Begründung enthielten, aus der hervorgehe, welche Einwendungen gegen den Beschluss der Besetzungskommission erhoben würden (Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10. Jänner 2022, W187 2219311-1/62E). 1.4 Da sämtliche vorzugsberechtigten Bewerber ihre jeweiligen Bewerbungen um die Trafik am Standort Flughafen Wien-Schwechat zurückzogen, wurde die Ausschreibung von der Auftraggeberin
§ 25Abs 8 Tab
MG 1996 widerrufen (Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom
- Jänner 2022, W187 2219311-1/62E; Schreiben des Bundesministers für Finanzen vom
- November 2018).1.4 Da sämtliche vorzugsberechtigten Bewerber ihre jeweiligen Bewerbungen um die Trafik am Standort Flughafen Wien-Schwechat zurückzogen, wurde die Ausschreibung von der Auftraggeberin
Paragraph 25, Absatz 8, TabMG 1996 widerrufen (Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom
- Jänner 2022, W187 2219311-1/62E; Schreiben des Bundesministers für Finanzen vom
- November 2018). 1.5 Am
- Oktober 2018 schlossen die Auftraggeberin und Frau BBBB einen „Temporären Bestellungsvertrag“
§ 32Abs 2 Tab
MG 1996 über die verfahrensgegenständliche Trafik für die Dauer von
- November 2018 bis
- Oktober
- Frau BBBB war als Betreiberin der verfahrensgegenständlichen Trafik auf der Homepage der Auftraggeberin ersichtlich (Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom
- Jänner 2022, W187 2219311-1/62E).1.5 Am
- Oktober 2018 schlossen die Auftraggeberin und Frau BBBB einen „Temporären Bestellungsvertrag“
Paragraph 32, Absatz 2, TabMG 1996 über die verfahrensgegenständliche Trafik für die Dauer von
- November 2018 bis
- Oktober
- Frau BBBB war als Betreiberin der verfahrensgegenständlichen Trafik auf der Homepage der Auftraggeberin ersichtlich (Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom
- Jänner 2022, W187 2219311-1/62E). 1.6 Am
- Oktober 2019 fand eine Besprechung zwischen dem Antragsteller und dem Geschäftsführer der Auftraggeberin in den Räumlichkeiten des Rechtsvertreters des Antragstellers statt. Im Zuge dieser Besprechung teilte der Geschäftsführer der Auftraggeberin dem Antragsteller mit, dass geplant sei, mit einem bestimmten (namentlich nicht genannten) Interessenten einen Bestellungsvertrag ab dem
- November 2019 betreffend die verfahrensgegenständliche Trafik abzuschließen (Beilage ./24 zum Feststellungsantrag). 1.7 Mit Schriftsatz vom
- Oktober 2019 erhob der Antragsteller gegen die mündliche Äußerung des Geschäftsführers der Auftraggeberin, wonach ab
- November 2019 ein bestimmter Interessent zum Tabaktrafikanten betreffend die verfahrensgegenständliche Trafik bestellt werden solle, einen Nachprüfungsantrag
§ 78Abs 2 Z 2 BVerg
GKonz 2018 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung
§ 91BVerg
GKonz 2018 sowie den Ersatz der Pauschalgebühren
§ 85BVerg
GKonz
- Der Antragsteller machte insbesondere geltend, die Auftraggeberin habe gegen die Grundsätze des Vergabeverfahrens, gegen die Verpflichtung zur Bekanntmachung, gegen die Verpflichtung zur Vergabe im Rahmen eines Verfahrens mit vorheriger Bekanntmachung (mit mehreren Unternehmen), gegen die Verpflichtung zur Begründung der Entscheidung über die Nichtzulassung (§ 24 BVergGKonz 2018), gegen das Verbot der Vergabe einer unbefristeten Konzession und gegen die inhaltlichen und formellen Vorschriften über die Zuschlagsentscheidung (§ 72 BVergGKonz 2018) verstoßen (Nachprüfungsantrag zu W120 2224405-2/1). Das Bundesverwaltungsgericht wies den Nachprüfungsantrag mit Beschluss vom
- Oktober 2019, W120 2224405-2/18E, mangels Vorliegens einer Dienstleistungskonzession zurück (Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom
- Oktober 2019, W120 2224405-2/18E). Gegen diese Entscheidung erhob der Antragsteller eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof (Verfahrensakt zu W120 2224405-2), über die der Verwaltungsgerichtshof zum Zeitpunkt der Entscheidung noch nicht entschieden hat (Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts zu W120 2224405-2).1.7 Mit Schriftsatz vom
- Oktober 2019 erhob der Antragsteller gegen die mündliche Äußerung des Geschäftsführers der Auftraggeberin, wonach ab
- November 2019 ein bestimmter Interessent zum Tabaktrafikanten betreffend die verfahrensgegenständliche Trafik bestellt werden solle, einen Nachprüfungsantrag
Paragraph 78, Absatz 2, Ziffer 2, BVergGKonz 2018 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung
Paragraph 91, BVergGKonz 2018 sowie den Ersatz der Pauschalgebühren
Paragraph 85, BVergGKonz
- Der Antragsteller machte insbesondere geltend, die Auftraggeberin habe gegen die Grundsätze des Vergabeverfahrens, gegen die Verpflichtung zur Bekanntmachung, gegen die Verpflichtung zur Vergabe im Rahmen eines Verfahrens mit vorheriger Bekanntmachung (mit mehreren Unternehmen), gegen die Verpflichtung zur Begründung der Entscheidung über die Nichtzulassung (Paragraph 24, BVergGKonz 2018), gegen das Verbot der Vergabe einer unbefristeten Konzession und gegen die inhaltlichen und formellen Vorschriften über die Zuschlagsentscheidung (Paragraph 72, BVergGKonz 2018) verstoßen (Nachprüfungsantrag zu W120 2224405-2/1). Das Bundesverwaltungsgericht wies den Nachprüfungsantrag mit Beschluss vom
- Oktober 2019, W120 2224405-2/18E, mangels Vorliegens einer Dienstleistungskonzession zurück (Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom
- Oktober 2019, W120 2224405-2/18E). Gegen diese Entscheidung erhob der Antragsteller eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof (Verfahrensakt zu W120 2224405-2), über die der Verwaltungsgerichtshof zum Zeitpunkt der Entscheidung noch nicht entschieden hat (Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts zu W120 2224405-2). 1.8 Am
- Oktober 2019 schlossen die Auftraggeberin und Frau BBBB einen „Vorläufigen Bestellungsvertrag“
§ 32Abs 3 Tab
MG 1996 betreffend den Betrieb des verfahrensgegenständlichen Tabakfachgeschäftes für die Dauer von
- November 2019 bis
- März 2020 ab (Beilage ./B zur Stellungnahme der Auftraggeberin vom
- März 2020). Dieser Bestellung von Frau BBBB ging keine Ausschreibung oder Kundmachung nach dem TabMG 1996 oder dem BVergGKonz 2018 voraus (Stellungnahme der Auftraggeberin vom
- März 2020). Der Antragsteller erlangte am
- November 2019 über die Trafikensuche auf der Homepage der Auftraggeberin Kenntnis von der neuerlichen Bestellung von Frau BBBB .1.8 Am
- Oktober 2019 schlossen die Auftraggeberin und Frau BBBB einen „Vorläufigen Bestellungsvertrag“
Paragraph 32, Absatz 3, TabMG 1996 betreffend den Betrieb des verfahrensgegenständlichen Tabakfachgeschäftes für die Dauer von
- November 2019 bis
- März 2020 ab (Beilage ./B zur Stellungnahme der Auftraggeberin vom
- März 2020). Dieser Bestellung von Frau BBBB ging keine Ausschreibung oder Kundmachung nach dem TabMG 1996 oder dem BVergGKonz 2018 voraus (Stellungnahme der Auftraggeberin vom
- März 2020). Der Antragsteller erlangte am
- November 2019 über die Trafikensuche auf der Homepage der Auftraggeberin Kenntnis von der neuerlichen Bestellung von Frau BBBB . 1.9 BBBB schloss beginnend mit
- November 2018 einen Untermietvertrag mit CCCC als vorherigem Betreiber der verfahrensgegenständlichen Trafik. Gegenstand dieses Vertrages war die Nutzung des im Eigentum von CCCC stehenden Inventars der Tabaktrafik sowie die Mietrechte am Geschäftslokal. Dieser Untermietvertrag wurde nach dem Tod von CCCC mit der Verlassenschaft bzw mit der Erbin nach CCCC , Frau EEEE , fortgesetzt. Es liegt keine Abtretung oder Verpachtung eines Tabakfachgeschäftes oder die Einräumung von Gewinnbeteiligungen an einem Tabakfachgeschäft vor (Stellungnahme der Auftraggeberin vom
- März 2020; Beilagen ./25 und ./26 zum Feststellungantrag; Stellungnahme der Konzessionärin vom
- Mai 2019 im Verfahren W187 2219311-1/9). 1.10 Frau BBBB war von
- November 2018 bis
- Oktober 2019 sowie von
- November 2019 bis
- März 2020 Betreiberin der verfahrensgegenständlichen Trafik. Sie hat Verträge mit der Auftraggeberin abgeschlossen, welche von
- November 2018 bis
- Oktober 2019 (Beilage ./4 zu W187 229586-1/1) sowie von
- November 2019 bis
- März 2020 befristet waren (Beilage ./B zu W187 229586-1/6). Die Trafik ist seit April 2020 geschlossen (Auskunft der Auftraggeberin in der mündlichen Verhandlung). Derzeit ist die verfahrensgegenständliche Trafik über die Trafikensuche auf der Homepage der Auftraggeberin nicht aufrufbar (https://www.mvg.at/services/trafikensuche/, letzte Einsicht am
- März 2022). 1.11 Der geschätzte Auftragswert liegt ausgehend von einem Jahresbruttoumsatz von € 3.486.000 bei einer Laufzeit von fünf Monaten bei € 1.452.500 (Stellungnahme der Auftraggeberin vom
- März 2020). 1.12 Der Antragsteller bezahlte Pauschalgebühren in der Höhe von € 3.241 (Verfahrensakt). Der Antragsteller bezahlte im gegenständlichen Verfahren und in den Verfahren zu W120 2224405-1, W120 2224405-2 und W187 2219311-1 jeweils die Gebühren für den Unterschwellenbereich (jeweilige Verfahrensakten des Bundesverwaltungsgerichts). 1.13 In der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichts gehört ein Verfahren nach dem BVergGKonz 2018 der Zuweisungsgruppe „VER“ an (Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichts). FFFF trat mit
- November 2021 eine Stelle als Richter des Verwaltungsgerichtshofs an. In § 1 Abs 3 des Beschlusses des Geschäftsverteilungsausschusses vom
- Oktober 2021 wurden der Gerichtsabteilung W120, FFFF , mit Wirkung
- November 2021 alle anhängigen Rechtssachen abgenommen. Nach § 2 Abs 3 lit d des Beschlusses des Geschäftsverteilungsausschusses vom
- Oktober 2021 wurden die abgenommenen Rechtssachen der Zuweisungsgruppe „VER“ wie neu eingelangte Rechtssachen zugewiesen. Die Zuweisung zur Gerichtsabteilung W187 erfolgte am
- November
- Im Aktenvermerk der Geschäftsstelle des Bundesverwaltungsgerichts vom
- November 2021, protokolliert zu W187 2229586-1/23, ist festgehalten, dass die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W120 FFFF abgenommen und neu zugewiesen wird. Am
- Oktober 2021 wurde das Verfahren W139 2247313-2, am
- Oktober 2021 das Verfahren W131 2247444-2 annex zu den Verfahren W131 2243410-1 und W131 2238132-1, am
- November 2021 das gegenständliche Verfahren und am
- November 2021 das Verfahren W279 2247929-2 in der Zuweisungsgruppe „VER“ zugewiesen.1.13 In der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichts gehört ein Verfahren nach dem BVergGKonz 2018 der Zuweisungsgruppe „VER“ an (Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichts). FFFF trat mit
- November 2021 eine Stelle als Richter des Verwaltungsgerichtshofs an. In Paragraph eins, Absatz 3, des Beschlusses des Geschäftsverteilungsausschusses vom
- Oktober 2021 wurden der Gerichtsabteilung W120, FFFF , mit Wirkung
- November 2021 alle anhängigen Rechtssachen abgenommen. Nach Paragraph 2, Absatz 3, Litera d, des Beschlusses des Geschäftsverteilungsausschusses vom
- Oktober 2021 wurden die abgenommenen Rechtssachen der Zuweisungsgruppe „VER“ wie neu eingelangte Rechtssachen zugewiesen. Die Zuweisung zur Gerichtsabteilung W187 erfolgte am
- November
- Im Aktenvermerk der Geschäftsstelle des Bundesverwaltungsgerichts vom
- November 2021, protokolliert zu W187 2229586-1/23, ist festgehalten, dass die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W120 FFFF abgenommen und neu zugewiesen wird. Am
- Oktober 2021 wurde das Verfahren W139 2247313-2, am
- Oktober 2021 das Verfahren W131 2247444-2 annex zu den Verfahren W131 2243410-1 und W131 2238132-1, am
- November 2021 das gegenständliche Verfahren und am
- November 2021 das Verfahren W279 2247929-2 in der Zuweisungsgruppe „VER“ zugewiesen.
- Beweiswürdigung 2.1 Dieser Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus den jeweils in Klammern genannten Quellen. Diese sind Urkunden, die die Verfahrensparteien vorgelegt haben, Veröffentlichungen auf der Homepage der Auftraggeberin und Auskünfte, die nur die Auftraggeberin erteilen kann. Soweit Schriftstücke vom Antragsteller vorgelegt wurden, spricht der Anschein für ihre Echtheit. Die herangezogenen Beweismittel sind daher echt. Ihre inhaltliche Richtigkeit steht außer Zweifel. Widersprüche traten nicht auf. 2.2 Feststellungen aus dem Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts zur Zahl W187 2219311-1 können herangezogen werden. Die Parteien des gegenständlichen Verfahrens waren Parteien des Verfahrens W187 2219311-1 und die Beweismittel wurden in der mündlichen Verhandlung am
- März 2022 erörtert. Ebenso hat der Antragsteller in seinen Schriftsätzen auf dieses Verfahren Bezug genommen, sodass davon ausgegangen werden kann, dass diese Beweismittel den Verfahrensparteien bekannt sind und sie auch Gelegenheit zur Stellungnahme hatten. Die Feststellungen betreffen die Ausschreibung der gegenständlichen Trafik in einem Verfahren nach dem TabMG 1996 und den Widerruf dieses Verfahrens sowie die befristete Vergabe an die Konzessionärin für den Zeitraum
- November 2018 bis
- Oktober
- Diese stehen damit unstrittig fest. Ebenso ist in diesem Verfahren das Schätzgutachten vorgelegen, das im Zuge Der Ausschreibung der gegenständlichen Trafik nach dem TabMG 1996 im Jahr 2018 den Bewerbern, somit auch dem Antragsteller, zur Verfügung stand und einen jährlichen Umsatz mit Tabakwaren in der Höhe von ca € 3.300.000 ergab. Daraus ergibt sich auch die Schätzung des Werts der Konzession bezogen auf die Laufzeit der gegenständlichen Konzession von fünf Monaten als Anteil am Jahresumsatz. 2.3 Aus den gleichen Gründen werden Feststellung aus dem Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts zur Zahl W120 2224405-2, das überdies die gegenständliche Trafik, den gegenständlichen Zeitraum und damit die idente Konzession betrifft. Auch an diesem Nachprüfungsverfahren waren die selben Verfahrensparteien beteiligt. 2.4 Die Feststellungen über die Rückzahlung von Pauschalgebühren konnten aufgrund des Akteninhalts der jeweils genannten Akten des Bundesverwaltungsgerichts getroffen werden. Zur Zahl W120 2229586-2/2G ist verbucht, dass der Antragsteller für den gegenständlichen Feststellungsantrag € 6.482 bezahlte. Mit Valutadatum
- Juni 2020 zahlte das Bundesverwaltungsgericht dem Rechtsvertreter des Antragstellers zur Zahl W120 2229586-2/3G € 3.241 zurück. Im Verfahren W120 2224405-2, das die Vergabe der gegenständlichen Trafik für den gegenständlichen Zeitraum an die gegenständliche Konzessionärin betrifft, bezahlte der Antragsteller für einen Nachprüfungsantrag und einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung € 9.723 an Pauschalgebühren, die im Verfahrensakt zur Zahl W120 2224405-2/5G verbucht wurden. Zur Zahl W120 2224405-2/31G erstattete das Bundesverwaltungsgericht € 4.861 an Pauschalgebühren mit Valutadatum
- Dezember 2019 dem Rechtsvertreter des Antragstellers zurück. Im Verfahren W123 2219311-1, das die gegenständliche Trafik, den Zeitraum von
- November 2018 bis
- Oktober 2019 und die Vergabe an die gegenständliche Konzessionärin betraf, bezahlte der Antragsteller € 6.082, verbucht zu W123 2219311-1/6G, und € 400, verbucht zu W 123 2219311-1/7G, an Pauschalgebühren. Mit Beschluss vom
- Dezember 2019, W187 2219311-3/4E, wies das Bundesverwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers vom
- November 2019 auf Rückerstattung der gesamten Pauschalgebühr ab und gab dem Eventualantrag auf teilweise Rückerstattung mit einem Betrag von € 3.241 statt. Diesen Betrag erstattete das Bundesverwaltungsgericht mit Valutadatum
- Jänner 2020, protokolliert zu W187 2219311-1/36G, dem Rechtsvertreter des Antragstellers zurück. Daraus ergibt sich, dass das Bundesverwaltungsgericht entgegen dem Vorbringen des Antragstellers in allen genannten Verfahren nur die Pauschalgebühren für den Unterschwellenbereich einbehielt. 2.5 Die Feststellungen über die Zuweisung des gegenständlichen Verfahrens beruhen auf der öffentlich einsehbaren Geschäftsordnung des Bundesverwaltungsgerichts, der öffentlich einsehbaren Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichts (alle abrufbar über https://www.bvwg.gv.at/amtstafel/geschaeftsverteilung/Geschaeftsverteilung_und_Geschaeftsordnung.html), des Beschlusses des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichts vom
- Oktober 2021, in der mündlichen Verhandlung erörtert) und Nachschau in der Aktenverwaltung des Bundesverwaltungsgerichts (in der mündlichen Verhandlung erörtert). Damit stehen die Feststellungen über die Zuweisung des gegenständlichen Verfahrens an die Gerichtsabteilung W187 fest.
- Rechtliche Beurteilung 3.1 Anzuwendendes Recht 3.1.1 Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes – BVwGG, BGBl I 2013/10 idF BGBl I 2021/87, lauten:3.1.1 Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes – BVwGG, BGBl römisch eins 2013/10 in der Fassung BGBl römisch eins 2021/87, lauten: „Einzelrichter §
- Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.“Paragraph 6, Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.“ 3.1.2 Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2021/109, lauten:3.1.2 Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl römisch eins 2021/109, lauten: „Anwendungsbereich §
- Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.Paragraph eins, Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes. … Erkenntnisse § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(2)Über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn,
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder,
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)… Beschlüsse § 31.
(1)Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.Paragraph 31,
(1)Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
(2)…
(3)Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind § 29 Abs. 1 zweiter Satz, 2a, 2b, 4 und 5, § 30, § 38a Abs. 3 und § 50 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.“
(3)Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz, 2a, 2b, 4 und 5, Paragraph 30,, Paragraph 38 a, Absatz 3 und Paragraph 50, Absatz 3, sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.“ 3.1.3 Die einschlägigen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Vergabe von Konzessionsverträgen (Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018 – BVergGKonz 2018), BGBl I 2018/65, idF BGBl I 2018/100, lauten:3.1.3 Die einschlägigen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Vergabe von Konzessionsverträgen (Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018 – BVergGKonz 2018), BGBl römisch eins 2018/65, in der Fassung BGBl römisch eins 2018/100, lauten: „Regelungsgegenstand §
- Dieses Bundesgesetz regelt insbesondere
- die Verfahren zur Vergabe von Konzessionsverträgen (Bau- oder Dienstleistungskonzessionen) durch Auftraggeber (Konzessionsvergabeverfahren),
- den Rechtsschutz im Zusammenhang mit Konzessionsvergabeverfahren im Sinne der Z 1, die in den Vollziehungsbereich des Bundes fallen (
- Teil), sowie
- …Paragraph eins, Dieses Bundesgesetz regelt insbesondere,
- die Verfahren zur Vergabe von Konzessionsverträgen (Bau- oder Dienstleistungskonzessionen) durch Auftraggeber (Konzessionsvergabeverfahren),,
- den Rechtsschutz im Zusammenhang mit Konzessionsvergabeverfahren im Sinne der Ziffer eins,, die in den Vollziehungsbereich des Bundes fallen (
- Teil), sowie,
- … Die zur Anwendung dieses Bundesgesetzes verpflichteten Auftraggeber § 4.
(1)Dieses Bundesgesetz gilt für Konzessionsvergabeverfahren von öffentlichen Auftraggebern
Abs. 2 und von Sektorenauftraggebern
Abs. 3 (Auftraggeber).Paragraph 4,
(1)Dieses Bundesgesetz gilt für Konzessionsvergabeverfahren von öffentlichen Auftraggebern
Absatz 2 und von Sektorenauftraggebern
Absatz 3, (Auftraggeber).
(2)Öffentliche Auftraggeber sind
- der Bund, die Länder, die Gemeinden und Gemeindeverbände, oder
- Einrichtungen, diea) zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen,b) zumindest teilrechtsfähig sind undc) überwiegend von öffentlichen Auftraggebern
Z 1 oder anderen Einrichtungen im Sinne der Z 2 finanziert werden oder die hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht durch diese unterliegen oder deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die von öffentlichen Auftraggebern
Z 1 oder anderen Einrichtungen im Sinne der Z 2 ernannt worden sind, oder3. Verbände, die aus einem oder mehreren öffentlichen Auftraggebern
Z 1 oder 2 bestehen.
(2)Öffentliche Auftraggeber sind, 1. der Bund, die Länder, die Gemeinden und Gemeindeverbände, oder, 2. Einrichtungen, die,
- a)zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen,,
- b)zumindest teilrechtsfähig sind und,
- c)überwiegend von öffentlichen Auftraggebern
Ziffer eins, oder anderen Einrichtungen im Sinne der Ziffer 2, finanziert werden oder die hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht durch diese unterliegen oder deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die von öffentlichen Auftraggebern
Ziffer eins, oder anderen Einrichtungen im Sinne der Ziffer 2, ernannt worden sind, oder, 3. Verbände, die aus einem oder mehreren öffentlichen Auftraggebern
Ziffer eins, oder 2 bestehen.
(3)… Dienstleistungskonzessionen § 6.
(1)Dienstleistungskonzessionen sind entgeltliche Verträge, mit denen ein oder mehrere Auftraggeber einen oder mehrere Unternehmer mit der Erbringung und der Durchführung von Dienstleistungen, die keine Bauleistungen
§ 5
sind, betrauen, wobei die Gegenleistung entweder allein in dem Recht zur Verwertung der vertragsgegenständlichen Dienstleistungen oder in diesem Recht zuzüglich der Zahlung eines Preises besteht.Paragraph 6,
(1)Dienstleistungskonzessionen sind entgeltliche Verträge, mit denen ein oder mehrere Auftraggeber einen oder mehrere Unternehmer mit der Erbringung und der Durchführung von Dienstleistungen, die keine Bauleistungen
Paragraph 5, sind, betrauen, wobei die Gegenleistung entweder allein in dem Recht zur Verwertung der vertragsgegenständlichen Dienstleistungen oder in diesem Recht zuzüglich der Zahlung eines Preises besteht. … Schwellenwert § 11.
(1)Konzessionsvergabeverfahren erfolgen im Oberschwellenbereich, wenn der geschätzte Wert der Konzession mindestens 5 548 000 Euro beträgt.Paragraph 11,
(1)Konzessionsvergabeverfahren erfolgen im Oberschwellenbereich, wenn der geschätzte Wert der Konzession mindestens 5 548 000 Euro beträgt.
(2)Konzessionsvergabeverfahren erfolgen im Unterschwellenbereich, wenn der geschätzte Wert der Konzession den in Abs. 1 genannten Betrag nicht erreicht.
(2)Konzessionsvergabeverfahren erfolgen im Unterschwellenbereich, wenn der geschätzte Wert der Konzession den in Absatz eins, genannten Betrag nicht erreicht.
(3)… Berechnung des geschätzten Wertes einer Konzession § 12.
(1)Grundlage für die Berechnung des geschätzten Wertes einer Konzession ist der vom Konzessionär während der Vertragslaufzeit erzielte Gesamtumsatz ohne Umsatzsteuer aller im Zusammenhang mit der Konzession stehenden Gegenleistungen.Paragraph 12,
(1)Grundlage für die Berechnung des geschätzten Wertes einer Konzession ist der vom Konzessionär während der Vertragslaufzeit erzielte Gesamtumsatz ohne Umsatzsteuer aller im Zusammenhang mit der Konzession stehenden Gegenleistungen.
(2)Der geschätzte Wert einer Konzession ohne Umsatzsteuer ist vom Auftraggeber vor der Durchführung der Konzessionsvergabe sachkundig zu ermitteln. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Ermittlung ist der Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens durch den Auftraggeber. Bei Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung ist dies der Zeitpunkt der Absendung der Bekanntmachung, bei Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung die erste nach außen in Erscheinung tretende Entscheidung.
(3)…
(4)Der geschätzte Wert einer Konzession ist nach einer in den Konzessionsunterlagen anzugebenden objektiven Methode zu berechnen. Bei der Berechnung hat der Auftraggeber insbesondere folgende Faktoren zu berücksichtigen:
- Gesamtwert aller Optionen und etwaiger Verlängerungen der Konzession,
- …
- Einkünfte aus dem Verkauf von Vermögensgegenständen, die Teil der Konzession sind,
- …
(4)Der geschätzte Wert einer Konzession ist nach einer in den Konzessionsunterlagen anzugebenden objektiven Methode zu berechnen. Bei der Berechnung hat der Auftraggeber insbesondere folgende Faktoren zu berücksichtigen:,
- Gesamtwert aller Optionen und etwaiger Verlängerungen der Konzession,,
- …,
- Einkünfte aus dem Verkauf von Vermögensgegenständen, die Teil der Konzession sind,,
- …
(5)…
(6)Die Wahl der angewandten Berechnungsmethode darf nicht den Zweck verfolgen, die Anwendung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu umgehen. Sofern nicht sachliche Gründe vorliegen, darf eine Konzession nicht so unterteilt werden, dass sie nicht den Vorschriften dieses Bundesgesetzes für den Oberschwellenbereich unterliegt. … Laufzeit einer Konzession § 13.
(1)Konzessionsverträge dürfen nur auf eine bestimmte Zeit abgeschlossen werden. Die Laufzeit einer Konzession ist vom Auftraggeber in Abhängigkeit der von der Konzession umfassten Bau- oder Dienstleistungen festzulegen.Paragraph 13,
(1)Konzessionsverträge dürfen nur auf eine bestimmte Zeit abgeschlossen werden. Die Laufzeit einer Konzession ist vom Auftraggeber in Abhängigkeit der von der Konzession umfassten Bau- oder Dienstleistungen festzulegen.
(2)… Grundsätze des Konzessionsvergabeverfahrens § 14.
(1)Konzessionsvergabeverfahren sind unter Beachtung der unionsrechtlichen Grundsätze wie insbesondere der Gleichbehandlung aller Bewerber und Bieter, der Nichtdiskriminierung, der Verhältnismäßigkeit, der Transparenz sowie des freien und lauteren Wettbewerbes und unter Wahrung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit durchzuführen. Die Vergabe hat an befugte, leistungsfähige und zuverlässige (geeignete) Unternehmer zu angemessenen Bedingungen zu erfolgen.Paragraph 14,
(1)Konzessionsvergabeverfahren sind unter Beachtung der unionsrechtlichen Grundsätze wie insbesondere der Gleichbehandlung aller Bewerber und Bieter, der Nichtdiskriminierung, der Verhältnismäßigkeit, der Transparenz sowie des freien und lauteren Wettbewerbes und unter Wahrung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit durchzuführen. Die Vergabe hat an befugte, leistungsfähige und zuverlässige (geeignete) Unternehmer zu angemessenen Bedingungen zu erfolgen.
(2)…
(6)Im Konzessionsvergabeverfahren kann auf die Beschäftigung von Frauen, von Personen im Ausbildungsverhältnis, von Langzeitarbeitslosen, von Menschen mit Behinderung und älteren Arbeitnehmern sowie auf Maßnahmen zur Umsetzung sonstiger sozialpolitischer Belange Bedacht genommen werden. Dies kann insbesondere durch die Berücksichtigung derartiger Aspekte bei der Beschreibung der Leistung, bei der Festlegung der technischen Spezifikationen, durch die Festlegung konkreter Zuschlagskriterien oder durch die Festlegung von Bedingungen im Leistungsvertrag erfolgen.
(7)… Grundsätze für den Ablauf des Konzessionsvergabeverfahrens § 22.
(1)Der Auftraggeber kann das Verfahren zur Wahl des Konzessionärs unter Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes frei gestalten.Paragraph 22,
(1)Der Auftraggeber kann das Verfahren zur Wahl des Konzessionärs unter Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes frei gestalten.
(2)Der Auftraggeber hat die beabsichtigte Vergabe einer Konzession bekannt zu machen.
(3)Abweichend von Abs. 2 kann eine Konzession ohne vorherige Bekanntmachung vergeben werden, wenn
- im Rahmen eines durchgeführten Konzessionsvergabeverfahrens mit vorheriger Bekanntmachung kein oder kein im Sinne des Abs. 4 geeignetes Angebot abgegeben oder kein oder kein im Sinne des Abs. 4 geeigneter Teilnahmeantrag gestellt worden ist und die ursprünglichen Bedingungen für den Konzessionsvertrag nicht wesentlich geändert werden oder
- …
- im Unterschwellenbereich im Hinblick auf die spezifischen Merkmale der Konzession kein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse besteht.
(3)Abweichend von Absatz 2, kann eine Konzession ohne vorherige Bekanntmachung vergeben werden, wenn,
- im Rahmen eines durchgeführten Konzessionsvergabeverfahrens mit vorheriger Bekanntmachung kein oder kein im Sinne des Absatz 4, geeignetes Angebot abgegeben oder kein oder kein im Sinne des Absatz 4, geeigneter Teilnahmeantrag gestellt worden ist und die ursprünglichen Bedingungen für den Konzessionsvertrag nicht wesentlich geändert werden oder,
- …,
- im Unterschwellenbereich im Hinblick auf die spezifischen Merkmale der Konzession kein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse besteht. Im Fall der Z 1 hat der Auftraggeber der Kommission auf Verlangen einen Bericht über das Vorliegen der Voraussetzungen
Z 1 vorzulegen.Im Fall der Ziffer eins, hat der Auftraggeber der Kommission auf Verlangen einen Bericht über das Vorliegen der Voraussetzungen
Ziffer eins, vorzulegen.
(4)Ein Angebot gilt als ungeeignet, wenn es ohne wesentliche Änderungen offensichtlich nicht den in der Ausschreibung genannten Bedürfnissen und Anforderungen des Auftraggebers entspricht. Ein Teilnahmeantrag gilt als ungeeignet, wenn die Eignung des Unternehmers nicht gegeben ist.
(5)...
(6)Im Unterschwellenbereich hat der Auftraggeber die Konzession grundsätzlich in einem Verfahren mit mehreren Unternehmern zu vergeben. Ein Verfahren mit einem Unternehmer ist insbesondere in den Fällen des Abs. 3 Z 2 und 3 zulässig.
(6)Im Unterschwellenbereich hat der Auftraggeber die Konzession grundsätzlich in einem Verfahren mit mehreren Unternehmern zu vergeben. Ein Verfahren mit einem Unternehmer ist insbesondere in den Fällen des Absatz 3, Ziffer 2 und 3 zulässig.
(7)... Dokumentationspflichten § 27. Der Auftraggeber hat alle wesentlichen Entscheidungen und Vorgänge im Zusammenhang mit einem Konzessionsvergabeverfahren so ausreichend zu dokumentieren, dass sie nachvollzogen werden können; insbesondere sind auch der Ablauf und alle Phasen des Konzessionsvergabeverfahrens zu dokumentieren. Ferner ist jede Mitwirkung von Dritten an der Vorbereitung einer Ausschreibung zu dokumentieren. Die Dokumentation ist für mindestens fünf Jahre ab Zuschlagserteilung aufzubewahren.Paragraph 27, Der Auftraggeber hat alle wesentlichen Entscheidungen und Vorgänge im Zusammenhang mit einem Konzessionsvergabeverfahren so ausreichend zu dokumentieren, dass sie nachvollzogen werden können; insbesondere sind auch der Ablauf und alle Phasen des Konzessionsvergabeverfahrens zu dokumentieren. Ferner ist jede Mitwirkung von Dritten an der Vorbereitung einer Ausschreibung zu dokumentieren. Die Dokumentation ist für mindestens fünf Jahre ab Zuschlagserteilung aufzubewahren. Bekanntmachung der beabsichtigten Vergabe von Konzessionen § 28.
(1)Bekannt zu machen sind die beabsichtigte Vergabe eines Konzessionsvertrages, die beabsichtigte Vergabe eines besonderen Dienstleistungskonzessionsvertrages und die beabsichtigte Vergabe eines Konzessionsvertrages über öffentliche Personenverkehrsdienste in einem Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung.Paragraph 28,
(1)Bekannt zu machen sind die beabsichtigte Vergabe eines Konzessionsvertrages, die beabsichtigte Vergabe eines besonderen Dienstleistungskonzessionsvertrages und die beabsichtigte Vergabe eines Konzessionsvertrages über öffentliche Personenverkehrsdienste in einem Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung.
(2)… Bekanntmachungen in Österreich § 33.
(1)Der Auftraggeber hat Bekanntmachungen im Oberschwellenbereich zu veröffentlichen, indem er die Metadaten der Kerndaten von Konzessionsvergabeverfahren https://www.data.gv.at/ zur Verfügung stellt bzw. übermittelt und darin auf die Informationen
dem 1. Abschnitt des Anhanges VII (Kerndaten für Bekanntmachungen) verweist. Der Auftraggeber hat diese Kerndaten in einem offenen und maschinenlesbaren standardisierten Format unter einer freien Lizenz vollständig zur Verfügung zu stellen.Paragraph 33,
(1)Der Auftraggeber hat Bekanntmachungen im Oberschwellenbereich zu veröffentlichen, indem er die Metadaten der Kerndaten von Konzessionsvergabeverfahren https://www.data.gv.at/ zur Verfügung stellt bzw. übermittelt und darin auf die Informationen
dem 1. Abschnitt des Anhanges römisch sieben (Kerndaten für Bekanntmachungen) verweist. Der Auftraggeber hat diese Kerndaten in einem offenen und maschinenlesbaren standardisierten Format unter einer freien Lizenz vollständig zur Verfügung zu stellen.
(2)Die Verfügbarkeit der Metadaten der Kerndaten von Konzessionsvergabeverfahren und der Kerndaten für Bekanntmachungen muss zumindest bis zum Ablauf der Angebotsfrist gewährleistet sein.
(3)Weitere Bekanntmachungen in sonstigen geeigneten Publikationsmedien stehen dem Auftraggeber frei.
(4)… Bekanntgaben in Österreich § 35.
(1)Der Auftraggeber hat nach Durchführung eines Konzessionsvergabeverfahrens jeden vergebenen Konzessionsvertrag bekannt zu geben, indem er die Metadaten der Kerndaten von Konzessionsvergabeverfahren https://www.data.gv.at/ bereitstellt und darin auf die Informationen
dem 2. Abschnitt des Anhanges VII (Kerndaten für Bekanntgaben) verweist. Der Auftraggeber hat die Metadaten der Kerndaten von Konzessionsvergabeverfahren für mindestens 5 Jahre bereitzustellen und die Kerndaten für Bekanntgaben in einem offenen und maschinenlesbaren standardisierten Format unter einer freien Lizenz vollständig für mindestens 5 Jahre zur Verfügung zu stellen. Die Bekanntgabe hat spätestens 48 Tage nach Zuschlagserteilung zu erfolgen.Paragraph 35,
(1)Der Auftraggeber hat nach Durchführung eines Konzessionsvergabeverfahrens jeden vergebenen Konzessionsvertrag bekannt zu geben, indem er die Metadaten der Kerndaten von Konzessionsvergabeverfahren https://www.data.gv.at/ bereitstellt und darin auf die Informationen
dem 2. Abschnitt des Anhanges römisch sieben (Kerndaten für Bekanntgaben) verweist. Der Auftraggeber hat die Metadaten der Kerndaten von Konzessionsvergabeverfahren für mindestens 5 Jahre bereitzustellen und die Kerndaten für Bekanntgaben in einem offenen und maschinenlesbaren standardisierten Format unter einer freien Lizenz vollständig für mindestens 5 Jahre zur Verfügung zu stellen. Die Bekanntgabe hat spätestens 48 Tage nach Zuschlagserteilung zu erfolgen.
(2)… Bekanntmachungen in Österreich § 36.
(1)Der Auftraggeber hat Bekanntmachungen im Unterschwellenbereich zu veröffentlichen, indem er die Metadaten der Kerndaten von Konzessionsvergabeverfahren https://www.data.gv.at/ zur Verfügung stellt bzw. übermittelt und darin auf die Kerndaten für Bekanntmachungen verweist. Der Auftraggeber hat diese Kerndaten in einem offenen und maschinenlesbaren standardisierten Format unter einer freien Lizenz vollständig zur Verfügung zu stellen. Eine Bekanntmachung im Beschafferprofil darf nicht vor Verfügbarkeit der Metadaten der Kerndaten von Konzessionsvergabeverfahren und der Kerndaten für Bekanntmachung erfolgen.Paragraph 36,
(1)Der Auftraggeber hat Bekanntmachungen im Unterschwellenbereich zu veröffentlichen, indem er die Metadaten der Kerndaten von Konzessionsvergabeverfahren https://www.data.gv.at/ zur Verfügung stellt bzw. übermittelt und darin auf die Kerndaten für Bekanntmachungen verweist. Der Auftraggeber hat diese Kerndaten in einem offenen und maschinenlesbaren standardisierten Format unter einer freien Lizenz vollständig zur Verfügung zu stellen. Eine Bekanntmachung im Beschafferprofil darf nicht vor Verfügbarkeit der Metadaten der Kerndaten von Konzessionsvergabeverfahren und der Kerndaten für Bekanntmachung erfolgen.
(2)Die Verfügbarkeit der Metadaten der Kerndaten von Konzessionsvergabeverfahren und der Kerndaten für Bekanntmachungen muss zumindest bis zum Ablauf der Angebotsfrist gewährleistet sein.
(3)Sofern der Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Durchführung eines Konzessionsvergabeverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung im Unterschwellenbereich zulässig ist, kann der Auftraggeber die Entscheidung, welchem Bieter der Zuschlag erteilt werden soll, bekanntmachen. Bekanntgaben in Österreich § 37.
(1)Ein Auftraggeber im Vollziehungsbereich des Bundes hat nach Durchführung eines Konzessionsvergabeverfahrens, dessen Wert mindestens 50 000 Euro beträgt, jeden vergebenen Konzessionsvertrag bekannt zu geben, indem er die Metadaten der Kerndaten von Konzessionsvergabeverfahren https://www.data.gv.at/ bereitstellt und darin auf die Kerndaten für Bekanntgaben verweist. Der Auftraggeber hat die Metadaten der Kerndaten von Konzessionsvergabeverfahren für mindestens 5 Jahre bereitzustellen und die Kerndaten für Bekanntgaben in einem offenen und maschinenlesbaren standardisierten Format unter einer freien Lizenz vollständig für mindestens 5 Jahre zur Verfügung zu stellen. Die Bekanntgabe hat spätestens 48 Tage nach Zuschlagserteilung zu erfolgen.Paragraph 37,
(1)Ein Auftraggeber im Vollziehungsbereich des Bundes hat nach Durchführung eines Konzessionsvergabeverfahrens, dessen Wert mindestens 50 000 Euro beträgt, jeden vergebenen Konzessionsvertrag bekannt zu geben, indem er die Metadaten der Kerndaten von Konzessionsvergabeverfahren https://www.data.gv.at/ bereitstellt und darin auf die Kerndaten für Bekanntgaben verweist. Der Auftraggeber hat die Metadaten der Kerndaten von Konzessionsvergabeverfahren für mindestens 5 Jahre bereitzustellen und die Kerndaten für Bekanntgaben in einem offenen und maschinenlesbaren standardisierten Format unter einer freien Lizenz vollständig für mindestens 5 Jahre zur Verfügung zu stellen. Die Bekanntgabe hat spätestens 48 Tage nach Zuschlagserteilung zu erfolgen.
(2)… Grundsätze der Ausschreibung § 52.
(1)Die Leistungen müssen, sofern nicht ein Konzessionsvergabeverfahren ohne vorherige Bekanntmachung zur Anwendung kommt, so rechtzeitig bekannt gemacht werden, dass die Konzessionsvergabe nach den Vorgaben dieses Bundesgesetzes ermöglicht wird.Paragraph 52,
(1)Die Leistungen müssen, sofern nicht ein Konzessionsvergabeverfahren ohne vorherige Bekanntmachung zur Anwendung kommt, so rechtzeitig bekannt gemacht werden, dass die Konzessionsvergabe nach den Vorgaben dieses Bundesgesetzes ermöglicht wird.
(2)… Allgemeine Bestimmungen § 70. Das Konzessionsvergabeverfahren endet mit dem Zustandekommen des Leistungsvertrages oder mit dem Widerruf des Konzessionsvergabeverfahrens.Paragraph 70, Das Konzessionsvergabeverfahren endet mit dem Zustandekommen des Leistungsvertrages oder mit dem Widerruf des Konzessionsvergabeverfahrens. … Mitteilung der Zuschlagsentscheidung § 72.
(1)Der Auftraggeber hat den im Konzessionsvergabeverfahren verbliebenen Bietern mitzuteilen, welchem Bieter der Zuschlag erteilt werden soll. In dieser Mitteilung sind den verbliebenen Bietern das jeweilige Ende der Stillhaltefrist, die Gründe für die Ablehnung ihres Angebotes sowie die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebotes bekannt zu geben, sofern nicht die Bekanntgabe dieser Informationen öffentlichen Interessen oder den berechtigten Geschäftsinteressen eines Unternehmers widersprechen oder dem freien und lauteren Wettbewerb schaden würde.Paragraph 72,
(1)Der Auftraggeber hat den im Konzessionsvergabeverfahren verbliebenen Bietern mitzuteilen, welchem Bieter der Zuschlag erteilt werden soll. In dieser Mitteilung sind den verbliebenen Bietern das jeweilige Ende der Stillhaltefrist, die Gründe für die Ablehnung ihres Angebotes sowie die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebotes bekannt zu geben, sofern nicht die Bekanntgabe dieser Informationen öffentlichen Interessen oder den berechtigten Geschäftsinteressen eines Unternehmers widersprechen oder dem freien und lauteren Wettbewerb schaden würde.
(2)Eine Verpflichtung zur Mitteilung der Zuschlagsentscheidung besteht nicht, wenn
- der Zuschlag dem einzigen bzw. dem einzigen im Konzessionsvergabeverfahren verbliebenen Bieter erteilt werden soll, oder
- eine Bekanntmachung
§ 22Abs. 3 Z 1 oder 4 unterbleiben konnte.
(2)Eine Verpflichtung zur Mitteilung der Zuschlagsentscheidung besteht nicht, wenn,
- der Zuschlag dem einzigen bzw. dem einzigen im Konzessionsvergabeverfahren verbliebenen Bieter erteilt werden soll, oder,
- eine Bekanntmachung
Paragraph 22, Absatz 3, Ziffer eins, oder 4 unterbleiben konnte. … Anwendbarkeit von Bestimmungen des BVergG 2018 §
- Das
- Hauptstück des
- Teiles des BVergG 2018 gilt auch für Rechtsschutzverfahren
diesem Bundesgesetz.Paragraph 76, Das
- Hauptstück des
- Teiles des BVergG 2018 gilt auch für Rechtsschutzverfahren
diesem Bundesgesetz. Anzuwendendes Verfahrensrecht § 77. Soweit in diesem Bundesgesetz und im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, nichts anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles in den Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach diesem Bundesgesetz sinngemäß anzuwenden.Paragraph 77, Soweit in diesem Bundesgesetz und im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, nichts anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles in den Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach diesem Bundesgesetz sinngemäß anzuwenden. Zuständigkeit § 78.
(1)Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes über Anträge zur Durchführung von Nachprüfungsverfahren (
- Abschnitt), zur Erlassung einstweiliger Verfügungen (
- Abschnitt) und zur Durchführung von Feststellungsverfahren (
- Abschnitt). Derartige Anträge sind unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen.Paragraph 78,
(1)Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes über Anträge zur Durchführung von Nachprüfungsverfahren (
- Abschnitt), zur Erlassung einstweiliger Verfügungen (
- Abschnitt) und zur Durchführung von Feststellungsverfahren (
- Abschnitt). Derartige Anträge sind unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen.
(2)…
(3)Nach Zuschlagserteilung ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig1. …2. in einem Verfahren
Z 1 und 4 auf Antrag des Auftraggebers zur Feststellung, ob der Antragsteller auch bei Einhaltung der entsprechenden Bestimmungen keine echte Chance auf Erteilung des Zuschlages gehabt hätte;
- zur Feststellung, ob ein Vergabeverfahren rechtswidrigerweise ohne vorherige Bekanntmachung durchgeführt wurde;
- zur Feststellung, ob der Zuschlag rechtswidrigerweise ohne Mitteilung der Zuschlagsentscheidung erteilt wurde;
- in einem Verfahren
den Z 3 und 4 zur Nichtigerklärung oder Aufhebung des Vertrages;6. in einem Verfahren
den Z 3 und 4 zur Verhängung von Sanktionen
§ 100Abs. 9.
(3)Nach Zuschlagserteilung ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig, 1. …, 2. in einem Verfahren
Ziffer eins und 4 auf Antrag des Auftraggebers zur Feststellung, ob der Antragsteller auch bei Einhaltung der entsprechenden Bestimmungen keine echte Chance auf Erteilung des Zuschlages gehabt hätte;,
- zur Feststellung, ob ein Vergabeverfahren rechtswidrigerweise ohne vorherige Bekanntmachung durchgeführt wurde;,
- zur Feststellung, ob der Zuschlag rechtswidrigerweise ohne Mitteilung der Zuschlagsentscheidung erteilt wurde;,
- in einem Verfahren
den Ziffer 3 und 4 zur Nichtigerklärung oder Aufhebung des Vertrages;, 6. in einem Verfahren
den Ziffer 3 und 4 zur Verhängung von Sanktionen
Paragraph 100, Absatz 9,
(4)… Einleitung des Verfahrens § 97.
(1)Ein Unternehmer, der ein Interesse am Abschluss eines dem Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden Konzessionsvertrages hatte, kann, sofern ihm durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht, die Feststellung beantragen, dass
- …
- die Durchführung eines Konzessionsvergabeverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung wegen eines Verstoßes gegen dieses Bundesgesetz, die hierzu ergangenen Verordnungen oder unmittelbar anwendbares Unionsrecht rechtswidrig war, oder
- die Zuschlagserteilung ohne Mitteilung der Zuschlagsentscheidung wegen eines Verstoßes gegen dieses Bundesgesetz, die hierzu ergangenen Verordnungen oder unmittelbar anwendbares Unionsrecht rechtswidrig war, oder
- …Paragraph 97,
(1)Ein Unternehmer, der ein Interesse am Abschluss eines dem Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden Konzessionsvertrages hatte, kann, sofern ihm durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht, die Feststellung beantragen, dass,
- …,
- die Durchführung eines Konzessionsvergabeverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung wegen eines Verstoßes gegen dieses Bundesgesetz, die hierzu ergangenen Verordnungen oder unmittelbar anwendbares Unionsrecht rechtswidrig war, oder,
- die Zuschlagserteilung ohne Mitteilung der Zuschlagsentscheidung wegen eines Verstoßes gegen dieses Bundesgesetz, die hierzu ergangenen Verordnungen oder unmittelbar anwendbares Unionsrecht rechtswidrig war, oder,
- … Der Antragsteller kann in einem Antrag mehrere Feststellungen
§ 78Abs.
3 Z 1, 3 und 4 beantragen. Bei einem Antrag auf Feststellung
Z 1, 3 und 4 kann der Auftraggeber die Feststellung beantragen, dass der Antragsteller auch bei Einhaltung der entsprechenden Bestimmungen keine echte Chance auf Erteilung des Zuschlages gehabt hätte. Bei einem Antrag auf Feststellung
Z 2 und 3 kann der Auftraggeber beantragen, von der Nichtigerklärung des Vertrages abzusehen oder den Vertrag frühestens mit dem Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes aufzuheben.Der Antragsteller kann in einem Antrag mehrere Feststellungen
Paragraph 78, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und 4 beantragen. Bei einem Antrag auf Feststellung
Ziffer eins, 3 und 4 kann der Auftraggeber die Feststellung beantragen, dass der Antragsteller auch bei Einhaltung der entsprechenden Bestimmungen keine echte Chance auf Erteilung des Zuschlages gehabt hätte. Bei einem Antrag auf Feststellung
Ziffer 2 und 3 kann der Auftraggeber beantragen, von der Nichtigerklärung des Vertrages abzusehen oder den Vertrag frühestens mit dem Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes aufzuheben.
(2)…
(4)Wird während eines anhängigen Nachprüfungsverfahrens der Zuschlag erteilt oder das Konzessionsvergabeverfahren widerrufen, ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht auf Antrag des Unternehmers, der den Nachprüfungsantrag gestellt hat, als Feststellungsverfahren weiterzuführen. Dies gilt auch, wenn
- ein Beschluss oder Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes über den Antrag auf Nichtigerklärung einer Auftraggeberentscheidung vom Verfassungsgerichtshof oder vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben wurde und vor der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes oder des Verwaltungsgerichtshofes der Zuschlag erteilt oder das Konzessionsvergabeverfahren widerrufen worden ist, oder
- …
(4)Wird während eines anhängigen Nachprüfungsverfahrens der Zuschlag erteilt oder das Konzessionsvergabeverfahren widerrufen, ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht auf Antrag des Unternehmers, der den Nachprüfungsantrag gestellt hat, als Feststellungsverfahren weiterzuführen. Dies gilt auch, wenn,
- ein Beschluss oder Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes über den Antrag auf Nichtigerklärung einer Auftraggeberentscheidung vom Verfassungsgerichtshof oder vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben wurde und vor der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes oder des Verwaltungsgerichtshofes der Zuschlag erteilt oder das Konzessionsvergabeverfahren widerrufen worden ist, oder,
- … Inhalt und Zulässigkeit des Feststellungsantrages § 98.
(1)…Paragraph 98,
(1)…
(2)Anträge
§ 97Abs.
1 sind binnen sechs Monaten ab dem Zeitpunkt einzubringen, in dem der Antragsteller vom Zuschlag bzw. vom Widerruf Kenntnis erlangt hat oder Kenntnis erlangen hätte können.
(2)Anträge
Paragraph 97, Absatz eins, sind binnen sechs Monaten ab dem Zeitpunkt einzubringen, in dem der Antragsteller vom Zuschlag bzw. vom Widerruf Kenntnis erlangt hat oder Kenntnis erlangen hätte können.
(3)…
(4)Ein Antrag auf Feststellung
§ 97Abs. 1 ist unzulässig, sofern der behauptete Verstoß im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens hätte geltend gemacht werden können.
(4)Ein Antrag auf Feststellung
Paragraph 97, Absatz eins, ist unzulässig, sofern der behauptete Verstoß im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens hätte geltend gemacht werden können.
(5)… Feststellung von Rechtsverstößen, Nichtigerklärung und Verhängung von Sanktionen § 100.
(1)Das Bundesverwaltungsgericht hat eine Feststellung
§ 78Abs.
3 Z 1 und Abs. 4 Z 1 nur dann zu treffen, wenn die Rechtswidrigkeit für den Ausgang des Konzessionsvergabeverfahrens von wesentlichem Einfluss war.Paragraph 100,
(1)Das Bundesverwaltungsgericht hat eine Feststellung
Paragraph 78, Absatz 3, Ziffer eins und Absatz 4, Ziffer eins, nur dann zu treffen, wenn die Rechtswidrigkeit für den Ausgang des Konzessionsvergabeverfahrens von wesentlichem Einfluss war.
(2)… 3.1.4 Die einschlägigen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Vergabe von Aufträgen (Bundesvergabegesetz 2018 – BVergG 2018), BGBl I 2018/65 idF BGBl II 2019/91, lauten:3.1.4 Die einschlägigen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Vergabe von Aufträgen (Bundesvergabegesetz 2018 – BVergG 2018), BGBl römisch eins 2018/65 in der Fassung BGBl römisch zwei 2019/91, lauten: „Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes § 327. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig zur Entscheidung über Anträge wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, soweit es sich um Auftraggeber handelt, die
Art. 14bAbs.
2 Z 1 B-VG in den Vollziehungsbereich des Bundes fallen.Paragraph 327, Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig zur Entscheidung über Anträge wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, soweit es sich um Auftraggeber handelt, die
Artikel 14b, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG in den Vollziehungsbereich des Bundes fallen. Senatszuständigkeit und -zusammensetzung § 328.
(1)Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in den Angelegenheiten des § 327, soweit es sich nicht um die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einbringung eines Feststellungsantrags, über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Entscheidung über den Gebührenersatz oder die Entscheidung über eine Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungs- oder Feststellungsantrages handelt, in Senaten.Paragraph 328,
(1)Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in den Angelegenheiten des Paragraph 327,, soweit es sich nicht um die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einbringung eines Feststellungsantrags, über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Entscheidung über den Gebührenersatz oder die Entscheidung über eine Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungs- oder Feststellungsantrages handelt, in Senaten.
(2)…“ 3.1.5 Die einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Februar 2014 über die Konzessionsvergabe, ABl L 94 v
- 2014, S 1, idF Delegierte Verordnung (EU) 2017/2366 der Kommission vom
- Dezember 2017, ABl L 337 v
- 2017, S 21, lauten:3.1.5 Die einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen