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{'item': 'W201 2175109-1'}

Obsah (13)§ 38Art 133§ 52§ 46§ 53§ 55§ 18§ 17§ 57§ 21§ 24Art. 47§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.03.2022 GeschäftszahlW201 2175109-1 SpruchW201 2175109-1/12Z, W201 2175109-1/12Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die

§ 38AVG i

Vm § 17 VwGVG bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-663/21 über die mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.10.2021, Ra 2021/20/0246, vorgelegten Fragen ausgesetzt. Das Beschwerdeverfahren wird

Paragraph 38, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-663/21 über die mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.10.2021, Ra 2021/20/0246, vorgelegten Fragen ausgesetzt. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der BF (in weiterer Folge: BF) reiste am XXXX gemeinsam mit seiner Mutter und seinen Geschwistern illegal in Österreich ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Der BF (in weiterer Folge: BF) reiste am römisch 40 gemeinsam mit seiner Mutter und seinen Geschwistern illegal in Österreich ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz.
  3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Asyl und Fremdenwesen XXXX (in der Folge belangte Behörde genannt) vom XXXX wurde dem BF unter GZ: XXXX der Status des Asylberechtigten zuerkannt und es wurde festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
  4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Asyl und Fremdenwesen römisch 40 (in der Folge belangte Behörde genannt) vom römisch 40 wurde dem BF unter GZ: römisch 40 der Status des Asylberechtigten zuerkannt und es wurde festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
  5. Mit Urteil des LG XXXX vom XXXX zu Zahl XXXX wurde der BF gem. § 15, 87 Abs. 1 (versuchte absichtliche schwere Körperverletzung – Stich- bzw. Schnittwunde im Bereich des rechten Unterbauches des Opfers) zu einer bedingten Haftstrafe von einem Jahr verurteilt. Das Urteil wurde am XXXX rechtskräftig. Die Probezeit wurde mit 3 Jahren festgelegt.
  6. Mit Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 zu Zahl römisch 40 wurde der BF gem. Paragraph 15, 87, Absatz eins, (versuchte absichtliche schwere Körperverletzung – Stich- bzw. Schnittwunde im Bereich des rechten Unterbauches des Opfers) zu einer bedingten Haftstrafe von einem Jahr verurteilt. Das Urteil wurde am römisch 40 rechtskräftig. Die Probezeit wurde mit 3 Jahren festgelegt.
  7. Am XXXX wurden gegen den BF unter XXXX eine Anzeige wegen aggressivem Verhaltens gem. § 82 SPG an die BPD XXXX erstattet und wurde gegen den BF von der BPD XXXX Strafamt unter XXXX ein Straferkenntnis verhängt mit welchem € 50, -- Geldstrafe verhängt wurden.
  8. Am römisch 40 wurden gegen den BF unter römisch 40 eine Anzeige wegen aggressivem Verhaltens gem. Paragraph 82, SPG an die BPD römisch 40 erstattet und wurde gegen den BF von der BPD römisch 40 Strafamt unter römisch 40 ein Straferkenntnis verhängt mit welchem € 50, -- Geldstrafe verhängt wurden.
  9. Mit Urteil des LG XXXX vom XXXX , rechtskräftig am XXXX wurde der BF wegen des Verbrechens des versuchten Raubes nach § 15, 142 Abs. 1 und 2 StGB, wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren und gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch teilweise in Täterschaftsform als Beitragstäter nach § 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z1 und 3, 15, 12 (
  10. Fall), 130 (
  11. Fall) StGB, Vergehen nach § 50 Abs. 1 WaffenG, Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB, versuchten Widerstandes gegen die Staatgewalt gem. §§ 15, 269 Abs. 1 StGB, Vergehen der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1 StGB sowie des Vergehens der teils versuchten und teils vollendeten Nötigung nach § 15, 105 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt.
  12. Mit Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 , rechtskräftig am römisch 40 wurde der BF wegen des Verbrechens des versuchten Raubes nach Paragraph 15, 142, Absatz eins und 2 StGB, wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren und gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch teilweise in Täterschaftsform als Beitragstäter nach Paragraph 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Z1 und 3, 15, 12 (
  13. Fall), 130 (
  14. Fall) StGB, Vergehen nach Paragraph 50, Absatz eins, WaffenG, Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB, versuchten Widerstandes gegen die Staatgewalt gem. Paragraphen 15, 269, Absatz eins, StGB, Vergehen der versuchten Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB sowie des Vergehens der teils versuchten und teils vollendeten Nötigung nach Paragraph 15, 105, Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt.
  15. Am XXXX wurde der BF bedingt aus der Haft entlassen. Mit Urteil des LG XXXX vom XXXX zu Zahl XXXX wurde die Probezeit auf 5 Jahre verlängert.
  16. Am römisch 40 wurde der BF bedingt aus der Haft entlassen. Mit Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 zu Zahl römisch 40 wurde die Probezeit auf 5 Jahre verlängert.
  17. Mit Urteil des LG XXXX vom XXXX , Zahl XXXX , rechtskräftig am XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach den §§
  18. 129 Z 1 und Z 2, 130 (vierter Fall) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt, die er bis XXXX verbüßte.
  19. Mit Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 , Zahl römisch 40 , rechtskräftig am römisch 40 , wurde der BF wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach den Paragraphen 127, 129 Ziffer eins und Ziffer 2, 130, (vierter Fall) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt, die er bis römisch 40 verbüßte.
  20. Mit Urteil des LG XXXX vom XXXX , Zahl XXXX , rechtskräftig am XXXX , wurde der BF nach den §§ 15 StGB,127, 128

(1)Z 4, 129 Z1 u. 3, 130
  1. Fall StGB wegen qualifizierter Einbruchsdiebstahlshandlungen zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten verurteilt, wobei er nach Verbüßung eines Teils der Freiheitsstrafe unter Anordnung der Bewährungshilfe vom XXXX bedingt entlassen wurde. Zehn Monate Freiheitsstrafe wurden ihm unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
  2. Mit Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 , Zahl römisch 40 , rechtskräftig am römisch 40 , wurde der BF nach den Paragraphen 15, StGB,127, 128
(1)Ziffer 4, 129, Z1 u. 3, 130
  1. Fall StGB wegen qualifizierter Einbruchsdiebstahlshandlungen zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten verurteilt, wobei er nach Verbüßung eines Teils der Freiheitsstrafe unter Anordnung der Bewährungshilfe vom römisch 40 bedingt entlassen wurde. Zehn Monate Freiheitsstrafe wurden ihm unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
  2. Auf Grund mehrerer rechtskräftiger Verurteilungen wurde gegen den BF am XXXX ein Aberkennungsverfahren eingeleitet, zu welchem der BF am XXXX durch die belangte Behörde einvernommen wurde.
  3. Auf Grund mehrerer rechtskräftiger Verurteilungen wurde gegen den BF am römisch 40 ein Aberkennungsverfahren eingeleitet, zu welchem der BF am römisch 40 durch die belangte Behörde einvernommen wurde.
  4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX Zahl: XXXX wurde dem BF der Asylstatus aberkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt. Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde nicht zuerkannt. Es wurde kein Aufenthaltstitel gem. §§ 57 und 55 AsylG erteilt und gegen den BF wurde eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Ziffer 3 FPG erlassen. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan zulässig ist und wurde ein befristetes Einreiseverbot von 5 Jahren erlassen. Die aufschiebende Wirkung wurde ausgeschlossen. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.
  5. Mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 Zahl: römisch 40 wurde dem BF der Asylstatus aberkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt. Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde nicht zuerkannt. Es wurde kein Aufenthaltstitel gem. Paragraphen 57 und 55 AsylG erteilt und gegen den BF wurde eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3 FPG erlassen. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan zulässig ist und wurde ein befristetes Einreiseverbot von 5 Jahren erlassen. Die aufschiebende Wirkung wurde ausgeschlossen. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.
  6. Am XXXX hat der BF einen Folgeasylantrag gestellt. Im Rahmen dieses Verfahrens wurde vom BF bekräftigt, dass er sich in Therapie begeben, seinen Fehlern gelernt habe und eine neuerliche Straftat ausschließe.
  7. Am römisch 40 hat der BF einen Folgeasylantrag gestellt. Im Rahmen dieses Verfahrens wurde vom BF bekräftigt, dass er sich in Therapie begeben, seinen Fehlern gelernt habe und eine neuerliche Straftat ausschließe.
  8. Mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom XXXX wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom XXXX hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung wurde auf Dauer für unzulässig erklärt. Dem BF wurde eine Aufenthaltsberechtigung plus gem. § 55 Abs. 1 AsylG erteilt.
  9. Mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom römisch 40 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung wurde auf Dauer für unzulässig erklärt. Dem BF wurde eine Aufenthaltsberechtigung plus gem. , Paragraph 55, Absatz eins, AsylG erteilt.
  10. Am XXXX wurde der BF gemeinsam mit anderen Tätern – als Mitglied einer kriminellen Vereinigung welche gewerbsmäßig Drogen an Minderjährige verkauft hat – festgenommen und wurde über ihn die Untersuchungshaft verhängt.
  11. Am römisch 40 wurde der BF gemeinsam mit anderen Tätern – als Mitglied einer kriminellen Vereinigung welche gewerbsmäßig Drogen an Minderjährige verkauft hat – festgenommen und wurde über ihn die Untersuchungshaft verhängt.
  12. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom XXXX hat die belangte Behörde von Amts wegen wie folgt abgesprochen:
  13. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom römisch 40 hat die belangte Behörde von Amts wegen wie folgt abgesprochen: „I.

§ 52Abs. 4 FPG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idg

F, iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung erlassen.„I.

Paragraph 52, Absatz 4, FPG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung erlassen. II. Es wird

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung

§ 46FPG nach Afghanistan zulässig ist.römisch zwei.

Es wird

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist. III.

§ 53Abs. 1 i

Vm Absatz 3 Ziffer 1 und 4 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wird gegen sie ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.römisch drei.

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 1 und 4 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, wird gegen sie ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. IV.

§ 55Abs.

4 FPG wird eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt.römisch vier.

Paragraph 55, Absatz 4, FPG wird eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt. V.

§ 18Abs. 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/20012 (BFA-VG) idg

F, wird die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung aberkannt.“römisch fünf.

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. römisch eins Nr. 87/20012 (BFA-VG) idgF, wird die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung aberkannt.“ Zu Spruchpunkt II führte die belangte Behörde begründend aus, der BF sei im Falle der Rückkehr nach Afghanistan nicht ernsthaft an Leben oder Unversehrtheit bedroht, da sich die Lage in Afghanistan wesentlich verbessert habe und seit geraumer Zeit mehrere EU-Staaten Rückführungen nach Afghanistan durchführten. Der BF stamme aus XXXX und habe dort nach wie vor Verwandte, könne also nach XXXX zurückkehren.Zu Spruchpunkt römisch zwei führte die belangte Behörde begründend aus, der BF sei im Falle der Rückkehr nach Afghanistan nicht ernsthaft an Leben oder Unversehrtheit bedroht, da sich die Lage in Afghanistan wesentlich verbessert habe und seit geraumer Zeit mehrere EU-Staaten Rückführungen nach Afghanistan durchführten. Der BF stamme aus römisch 40 und habe dort nach wie vor Verwandte, könne also nach römisch 40 zurückkehren. Zum Einreiseverbot stützte sich die belangte Behörde in ihrer Begründung auf die strafrechtlichen Verurteilungen des BF wegen Einbruchdiebstahles, Raubes sowie Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung und gewerbsmäßigen Drogenhandels. Die meisten der rechtskräftigen Verurteilungen beruhten auf der gleichen schädlichen Neigung. Dies indiziere das Vorliegen einer schweren Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Bei der Betrachtung des Gesamtverhaltens und auf Grund der Gefährlichkeitsprognose sei zu berücksichtigen, dass es sich bei den durch den BF rechtskräftig verurteilten Vergehen und Verbrechen um die öffentliche Sicherheit besonders schwer gefährdende Verhaltensweisen handle. Der BF sei unmittelbar nach der Haftentlassung wieder massiv straffällig geworden. Diesmal habe er sich sofort einer kriminellen Vereinigung angeschlossen, die auf gewerbsmäßigen Drogenhandel in besonders großem Umfang spezialisiert sei und die Drogen vorwiegend an Jugendliche verkaufe. Das bisherige strafrechtswidrige Verhalten des BF lasse keine positive Zukunftsprognose erwarten. Zum verhängten Einreiseverbot führte die belangte Behörde aus, dass dieses notwendig sei, da der BF ein Wiederholungstäter sei und er auch von Afghanistan aus Kontakt mit seiner in Österreich aufhältigen Familie halten könne.

  1. Der BF erhob mit Schreiben seines Vertreters vom 11.10.2017 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Begründend wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde hinsichtlich des amtswegig eingeleiteten Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung kein Parteiengehör erteilt habe und der BF sohin keine Möglichkeit gehabt habe zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen. Die Behörde habe sich nicht ausreichend mit der Lage in Afghanistan auseinandergesetzt und veraltete Länderberichte herangezogen, da sie sonst zu dem Schluss gekommen wäre, dass dem BF im Falle der Abschiebung nach Afghanistan Verfolgung und ein menschenunwürdiges Leben drohen würden. Dem BF drohe aufgrund der allgemeinen Sicherheits- und Versorgungslage jedenfalls eine Verletzung in seinen Rechten nach Art 2 und 3 EMRK. Es stehe ihm auch keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Es habe sich seit der Erteilung der Aufenthaltsberechtigung auf Grund derer sich der BF legal in Österreich aufhalte keine Änderung ergeben, da es noch keine Verurteilung gebe. Es gelte die Unschuldsvermutung. Der BF sei seit mehr als zwei Jahren nicht zu seinem Privatleben befragt worden. Er habe eine Malerlehre begonnen und habe seit seiner Therapie seine Spielsucht im Griff. Der BF halte sich seit 9 Jahren durchgehend rechtmäßig in Österreich auf, habe kaum vorhandene Bindungen zum Herkunftsland und habe daher ein legitimes persönliches Interesse am Verbleib in Österreich. Aufgrund der umfassenden sozialen Verankerung in Österreich sei von einer nachhaltigen Aufenthaltsverfestigung auszugehen. Die Dauer des Einreiseverbotes sei aufgrund des schützenswerten Familien- und Privatlebens in Österreich zu hoch bemessen. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sei nicht nachvollziehbar begründet. Es sei jedenfalls die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich.
  2. Der BF erhob mit Schreiben seines Vertreters vom 11.10.2017 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Begründend wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde hinsichtlich des amtswegig eingeleiteten Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung kein Parteiengehör erteilt habe und der BF sohin keine Möglichkeit gehabt habe zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen. Die Behörde habe sich nicht ausreichend mit der Lage in Afghanistan auseinandergesetzt und veraltete Länderberichte herangezogen, da sie sonst zu dem Schluss gekommen wäre, dass dem BF im Falle der Abschiebung nach Afghanistan Verfolgung und ein menschenunwürdiges Leben drohen würden. Dem BF drohe aufgrund der allgemeinen Sicherheits- und Versorgungslage jedenfalls eine Verletzung in seinen Rechten nach Artikel 2 und 3 EMRK. Es stehe ihm auch keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Es habe sich seit der Erteilung der Aufenthaltsberechtigung auf Grund derer sich der BF legal in Österreich aufhalte keine Änderung ergeben, da es noch keine Verurteilung gebe. Es gelte die Unschuldsvermutung. Der BF sei seit mehr als zwei Jahren nicht zu seinem Privatleben befragt worden. Er habe eine Malerlehre begonnen und habe seit seiner Therapie seine Spielsucht im Griff. Der BF halte sich seit 9 Jahren durchgehend rechtmäßig in Österreich auf, habe kaum vorhandene Bindungen zum Herkunftsland und habe daher ein legitimes persönliches Interesse am Verbleib in Österreich. Aufgrund der umfassenden sozialen Verankerung in Österreich sei von einer nachhaltigen Aufenthaltsverfestigung auszugehen. Die Dauer des Einreiseverbotes sei aufgrund des schützenswerten Familien- und Privatlebens in Österreich zu hoch bemessen. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sei nicht nachvollziehbar begründet. Es sei jedenfalls die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich.
  3. Mit Schriftsatz vom 23.10.2017, eingelangt am 02.11.2017 hat die belangte Behörde die Beschwerde und die Aktenunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
  4. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.11.2017 wurde der Beschwerde

§ 18Abs.

5 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I. Nr. 87/2012 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.17. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.11.2017 wurde der Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 87 aus 2012, die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 18. Mit Urteil des LG XXXX vom XXXX , Zahl XXXX , rechtskräftig am XXXX , wurde der BF nach den §§ 28 a

(1)
  1. Fall, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten verurteilt und wurde die bedingte Entlassung zu 8 BE 48/13h des LG XXXX (10 Monate Freiheitsstrafe) widerrufen.
  2. Mit Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 , Zahl römisch 40 , rechtskräftig am römisch 40 , wurde der BF nach den Paragraphen 28, a
(1)
  1. Fall, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten verurteilt und wurde die bedingte Entlassung zu 8 BE 48/13h des LG römisch 40 (10 Monate Freiheitsstrafe) widerrufen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch: Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde, beinhaltend den angefochtenen Bescheid, die Beschwerde und die eingeholten Strafurteile.
  2. Feststellungen: Der BF ist afghanischer Staatsangehöriger, er führt den Namen XXXX , ist am XXXX geboren, seine Muttersprache ist Dari und er bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam . Der BF gehört nach eigenen Angaben keiner Volksgruppe an. Er spricht Dari, Farsi, Deutsch und etwas Englisch. Er wurde in Afghanistan geboren und ist in XXXX aufgewachsen. Der BF hat in XXXX fünf Jahre die Grundschule besucht und kleine Gelegenheitsarbeiten verrichtet. Die Mutter des BF und seine Geschwister leben in Österreich. In Afghanistan hat der BF keine Verwandten.Der BF ist afghanischer Staatsangehöriger, er führt den Namen , römisch 40 , ist am römisch 40 geboren, seine Muttersprache ist Dari und er bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam . Der BF gehört nach eigenen Angaben keiner Volksgruppe an. Er spricht Dari, Farsi, Deutsch und etwas Englisch. Er wurde in Afghanistan geboren und ist in römisch 40 aufgewachsen. Der BF hat in römisch 40 fünf Jahre die Grundschule besucht und kleine Gelegenheitsarbeiten verrichtet. Die Mutter des BF und seine Geschwister leben in Österreich. In Afghanistan hat der BF keine Verwandten. Der BF hält sich seit legal 2008 in Österreich auf. Der dem BF mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX , GZ XXXX zuerkannte Status des Asylberechtigten wurde auf Grund seiner kriminellen Aktivitäten rechtskräftig aberkannt. Er verfügt aktuell über eine „Rot-Weiß-Rot Karte plus“, gültig bis XXXX . Der BF hält sich seit legal 2008 in Österreich auf. Der dem BF mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 , GZ römisch 40 zuerkannte Status des Asylberechtigten wurde auf Grund seiner kriminellen Aktivitäten rechtskräftig aberkannt. Er verfügt aktuell über eine „Rot-Weiß-Rot Karte plus“, gültig bis römisch 40 . Er befand sich von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX und von XXXX bis XXXX in Untersuchungs- bzw. Strafhaft. Er befand sich von römisch 40 bis römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 und von römisch 40 bis römisch 40 in Untersuchungs- bzw. Strafhaft. Der BF ist gesund, ledig und hat keine Kinder oder Sorgepflichten. Seine Mutter und seine Geschwister, leben in Österreich und kommt ihnen der Flüchtlingsstatus zu. Der BF hat in Österreich im Schuljahr XXXX einen Polytechnischen Lehrgang besucht, hat aber dann seine Ausbildung aufgrund Inhaftierung nicht weitergeführt. Er hat im Jahr XXXX einen Deutschkurs absolviert. Deutsch- oder Integrationsprüfungen wurden nicht abgelegt und wurden keine ehrenamtlichen Tätigkeiten verrichtet. Der BF hat von XXXX bis XXXX regelmäßig Notstands- und Überbrückungshilfe bezogen. Während der Zeiten, in welcher er keine finanziellen Leistungen bezog, wurde er von seiner sich legal in Österreich aufhältigen Kernfamilie (Mutter und Geschwister) finanziell unterstützt. Seit XXXX ist der BF als Angestellter bzw. kurzfristig als geringfügig Beschäftigter bei zwei Arbeitgebern beschäftigt.Der BF ist gesund, ledig und hat keine Kinder oder Sorgepflichten. Seine Mutter und seine Geschwister, leben in Österreich und kommt ihnen der Flüchtlingsstatus zu. Der BF hat in Österreich im Schuljahr römisch 40 einen Polytechnischen Lehrgang besucht, hat aber dann seine Ausbildung aufgrund Inhaftierung nicht weitergeführt. Er hat im Jahr römisch 40 einen Deutschkurs absolviert. Deutsch- oder Integrationsprüfungen wurden nicht abgelegt und wurden keine ehrenamtlichen Tätigkeiten verrichtet. Der BF hat von römisch 40 bis römisch 40 regelmäßig Notstands- und Überbrückungshilfe bezogen. Während der Zeiten, in welcher er keine finanziellen Leistungen bezog, wurde er von seiner sich legal in Österreich aufhältigen Kernfamilie (Mutter und Geschwister) finanziell unterstützt. Seit römisch 40 ist der BF als Angestellter bzw. kurzfristig als geringfügig Beschäftigter bei zwei Arbeitgebern beschäftigt.
  3. Beweiswürdigung: Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakten.
  4. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zur Aussetzung des Beschwerdeverfahrens betreffend die Spruchpunkte I. bis V.:Zu A) Zur Aussetzung des Beschwerdeverfahrens betreffend die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch fünf.:

§ 17Vw

GVG ist § 38 AVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anwendbar und hat folgenden Wortlaut:

Paragraph 17, VwGVG ist Paragraph 38, AVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anwendbar und hat folgenden Wortlaut: „§ 38. Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.“ Der Verwaltungsgerichtshof sieht in ständiger Rechtsprechung sowohl die Verwaltungsbehörden als auch sich selbst als berechtigt an, ein Verfahren

§ 38letzter Satz AVG auszusetzen, wenn die betreffende Frage auf Grund eines Vorabentscheidungsersuchens – etwa des Vw

GH selbst – in einem gleich gelagerten Fall bereits beim EuGH anhängig ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 38, Rz. 18). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können auf der Grundlage des § 38 AVG Verfahren bis zur (in einem anderen Verfahren beantragten) Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union ausgesetzt werden; eine dem EuGH zur Klärung vorgelegte Frage des Unionsrecht kann nämlich eine Vorfrage iSd § 38 AVG darstellen, die zufolge des im Bereich des Unionsrechts bestehenden Auslegungsmonopols des EuGH von diesem zu entscheiden ist (vgl. zuletzt VwGH 14.04.2021, Ra 2020/19/0379 mHa. vgl. VwGH 11.11.2020, Ro 2020/17/0010; 19.12.2000, 99/12/0286). Gleiches gilt

§ 17Vw

GVG für die Verwaltungsgerichte (vgl. VwGH 20.05.2015, Ra 2015/10/0023).Der Verwaltungsgerichtshof sieht in ständiger Rechtsprechung sowohl die Verwaltungsbehörden als auch sich selbst als berechtigt an, ein Verfahren

Paragraph 38, letzter Satz AVG auszusetzen, wenn die betreffende Frage auf Grund eines Vorabentscheidungsersuchens – etwa des VwGH selbst – in einem gleich gelagerten Fall bereits beim EuGH anhängig ist vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 38,, Rz. 18). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können auf der Grundlage des Paragraph 38, AVG Verfahren bis zur (in einem anderen Verfahren beantragten) Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union ausgesetzt werden; eine dem EuGH zur Klärung vorgelegte Frage des Unionsrecht kann nämlich eine Vorfrage iSd Paragraph 38, AVG darstellen, die zufolge des im Bereich des Unionsrechts bestehenden Auslegungsmonopols des EuGH von diesem zu entscheiden ist vergleiche zuletzt VwGH 14.04.2021, Ra 2020/19/0379 mHa. vergleiche VwGH 11.11.2020, Ro 2020/17/0010; 19.12.2000, 99/12/0286). Gleiches gilt

Paragraph 17, VwGVG für die Verwaltungsgerichte vergleiche VwGH 20.05.2015, Ra 2015/10/0023). Mit dem im Spruch genannten Beschluss vom 20.10.2021 legte der Verwaltungsgerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Union folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor: „

  1. (…)
  2. Stehen die Bestimmungen der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  3. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, im Besonderen deren Art. 5, Art. 6, Art. 8 und Art. 9, einer nationalen Rechtslage entgegen, wonach gegen einen Drittstaatsangehörigen, dem sein bisheriges Aufenthaltsrecht als Flüchtling durch Aberkennung des Status des Asylberechtigten entzogen wird, selbst dann eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, wenn bereits im Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung feststeht, dass eine Abschiebung wegen des Verbotes des Refoulement auf unbestimmte Dauer nicht zulässig ist und dies auch in einer der Rechtskraft fähigen Weise festgestellt wird?“
  4. Stehen die Bestimmungen der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  5. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, im Besonderen deren Artikel 5,, Artikel 6,, Artikel 8 und Artikel 9,, einer nationalen Rechtslage entgegen, wonach gegen einen Drittstaatsangehörigen, dem sein bisheriges Aufenthaltsrecht als Flüchtling durch Aberkennung des Status des Asylberechtigten entzogen wird, selbst dann eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, wenn bereits im Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung feststeht, dass eine Abschiebung wegen des Verbotes des Refoulement auf unbestimmte Dauer nicht zulässig ist und dies auch in einer der Rechtskraft fähigen Weise festgestellt wird?“ Zwar handelt es sich im vorliegenden Fall, anders als in dem dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.10.2021, Ra 2021/20/0246, zugrundeliegenden Verfahren, nicht um eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten (bzw. eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten), sondern um eine Beschwerde gegen einen Bescheid betreffend die Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 4 FPG iVm § 9 BFA-VG. Somit wäre in der Entscheidung über die Beschwerde vorliegend die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Zwar handelt es sich im vorliegenden Fall, anders als in dem dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.10.2021, Ra 2021/20/0246, zugrundeliegenden Verfahren, nicht um eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten (bzw. eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten), sondern um eine Beschwerde gegen einen Bescheid betreffend die Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG. Somit wäre in der Entscheidung über die Beschwerde vorliegend die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Da die Rechtsfolgen jenen im Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.10.2021 angeführten entsprechen, kommt auch im Falle einer (hier) Rückkehrentscheidung wegen der Setzung eines Aberkennungsgrundes infolge Straffälligkeit der Beantwortung der Frage, ob die § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorgesehene Verbindung einer Feststellung der Unzulässigkeit einer Abschiebung mit einer Rückkehrentscheidung mit der Richtlinie 2008/115EGG (Rückführungsrichtlinie) vereinbar ist, maßgebliche Bedeutung zu. Da die Rechtsfolgen jenen im Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.10.2021 angeführten entsprechen, kommt auch im Falle einer (hier) Rückkehrentscheidung wegen der Setzung eines Aberkennungsgrundes infolge Straffälligkeit der Beantwortung der Frage, ob die Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 vorgesehene Verbindung einer Feststellung der Unzulässigkeit einer Abschiebung mit einer Rückkehrentscheidung mit der Richtlinie 2008/115EGG (Rückführungsrichtlinie) vereinbar ist, maßgebliche Bedeutung zu. Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem bereits ausgesprochen, dass in einem solchen Fall die Erlassung des Einreiseverbotes, die amtswegige Entscheidung über den Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G 2005 und die Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55FPG davon abhängen, dass überhaupt eine Rückkehrentscheidung zu treffen war, was vom Eu

GH im Lichte des Unionsrechts zu beurteilen sein wird (vgl. VwGH 09.12.2021, Ra 2021/18/0351, Rn. 15). Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem bereits ausgesprochen, dass in einem solchen Fall die Erlassung des Einreiseverbotes, die amtswegige Entscheidung über den Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG 2005 und die Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise

Paragraph 55, FPG davon abhängen, dass überhaupt eine Rückkehrentscheidung zu treffen war, was vom EuGH im Lichte des Unionsrechts zu beurteilen sein wird vergleiche VwGH 09.12.2021, Ra 2021/18/0351, Rn. 15). Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof zu § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ausgesprochen, dass die Rückkehrentscheidung sowie die Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung eine untrennbare Einheit darstellen und die Festlegung der Frist zur freiwilligen Ausreise auf der Rückkehrentscheidung aufbaut und ohne diese keinen Bestand haben kann (vgl. VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0344). Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof zu Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 ausgesprochen, dass die Rückkehrentscheidung sowie die Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung eine untrennbare Einheit darstellen und die Festlegung der Frist zur freiwilligen Ausreise auf der Rückkehrentscheidung aufbaut und ohne diese keinen Bestand haben kann vergleiche VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0344). Da der Ausgang des beim Gerichtshof der Europäischen Union anhängigen Vorabentscheidungsverfahrens daher sowohl für die Beurteilung der amtswegigen Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G als auch für die Beurteilung der Rückkehrentscheidung und die darauf aufbauenden Aussprüche über die Unzulässigkeit der Abschiebung, die Festlegung der Frist zur freiwilligen Ausreise und das Einreiseverbot von Bedeutung ist, ist das gegenständliche Verfahren hinsichtlich der Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis V. des angefochtenen Bescheides bis zum Vorliegen der Vorabentscheidung auszusetzen. Da der Ausgang des beim Gerichtshof der Europäischen Union anhängigen Vorabentscheidungsverfahrens daher sowohl für die Beurteilung der amtswegigen Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG als auch für die Beurteilung der Rückkehrentscheidung und die darauf aufbauenden Aussprüche über die Unzulässigkeit der Abschiebung, die Festlegung der Frist zur freiwilligen Ausreise und das Einreiseverbot von Bedeutung ist, ist das gegenständliche Verfahren hinsichtlich der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch fünf. des angefochtenen Bescheides bis zum Vorliegen der Vorabentscheidung auszusetzen. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 1 des Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389 (2010/C 83/02), entgegenstehen.Nach Absatz 4, leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389 (2010/C 83/02), entgegenstehen.

Art. 47Abs.

1 GRC hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge des Abs. 2 leg. cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.

Artikel 47

, Absatz eins, GRC hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge des Absatz 2, leg. cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen. Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten, dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.Nach Artikel 52, Absatz eins, GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten, dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen. Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der Verfassungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 14.03.2012, U 466/11, u.a. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung weder Bedenken ob der Vorgängerbestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei.Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der Verfassungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 14.03.2012, U 466/11, u.a. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung weder Bedenken ob der Vorgängerbestimmung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind zur Beurteilung, ob der Sachverhalt im Sinne des § 21 Abs. 7 BFAVG „geklärt erscheint“ folgende Kriterien beachtlich: Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind zur Beurteilung, ob der Sachverhalt im Sinne des Paragraph 21, Absatz 7, BFAVG „geklärt erscheint“ folgende Kriterien beachtlich: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 29.08.2019, Ra 2019/19/0176, mwN). Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 29.08.2019, Ra 2019/19/0176, mwN). Bei Wahrunterstellung liegt keine Verletzung der Verhandlungspflicht vor (VwGH 25.01.2018, Ra 2017/21/0245, mwN). Eine mündliche Verhandlung konnte im Fall des BF deshalb unterbleiben, da der für die getroffene rechtliche Beurteilung maßgebliche Sachverhalt feststeht und die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht nachgekommen ist. Auch in Zusammenschau mit dem Beschwerdevorbringen ergab sich keine Notwendigkeit, den BF im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zu befragen: Die für die Aberkennung des Bleiberechtes maßgebliche Verurteilung und die der Verurteilung zugrundeliegenden strafbaren Handlungen sind dem im Akt erliegenden Urteil zu entnehmen, die keiner weiteren Erörterung bedurften. Anhand der Länderberichte konnte festgestellt werden, dass dem BF im Falle der Rückkehr insbesondere aufgrund der Verschlechterung der Sicherheitslage eine Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK droht. Da diese sohin zugunsten des BF berücksichtigt wurde, war deren weitere Erörterung nicht notwendig. Anhand der Länderberichte konnte festgestellt werden, dass dem BF im Falle der Rückkehr insbesondere aufgrund der Verschlechterung der Sicherheitslage eine Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK droht. Da diese sohin zugunsten des BF berücksichtigt wurde, war deren weitere Erörterung nicht notwendig. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher insgesamt unterbleiben. Zu Spruchteil B):

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich zudem als klar und eindeutig. Die Verfahrensaussetzung hängt weiters nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ab. Diese Aussetzung orientiert sich an der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich zudem als klar und eindeutig. Die Verfahrensaussetzung hängt weiters nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ab. Diese Aussetzung orientiert sich an der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W201.2175109.1.00

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