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{'item': 'W208 2246589-1'}

Obsah (16)§ 28§ 9Art 133§ 1§ 6a§ 6bArt 267Art 89§ 7§ 6§ 27§ 31§ 24§ 32Art 140§ 13

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.03.2022 GeschäftszahlW208 2246589-1 SpruchW208 2246589-1/6E, W208 2246589-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

§ 28Abs 2 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen. II. beschlossen:römisch zwei. beschlossen: Der Antrag auf Aufhebung, in eventu Herabsetzung, in eventu Stundung der Geldstrafen wird

§ 9

Abs 5 GEG wegen Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs zurückgewiesen.Der Antrag auf Aufhebung, in eventu Herabsetzung, in eventu Stundung der Geldstrafen wird

Paragraph 9, Absatz 5, GEG wegen Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Im Grundverfahren wurden über die Beschwerdeführerin (BF) mit Beschluss vom 04.02.2019 (ON 21) und vom 22.02.2019 (ON 26) zu XXXX vom Bezirksgericht XXXX (in der Folge: BG) Geldstrafen (Beugestrafen) zur Erwirkung unvertretbarer Handlungen iHv € 5.000,00 und € 10.000,00 verhängt.
  2. Im Grundverfahren wurden über die Beschwerdeführerin (BF) mit Beschluss vom 04.02.2019 (ON 21) und vom 22.02.2019 (ON 26) zu römisch 40 vom Bezirksgericht römisch 40 (in der Folge: BG) Geldstrafen (Beugestrafen) zur Erwirkung unvertretbarer Handlungen iHv € 5.000,00 und € 10.000,00 verhängt.
  3. Den dagegen von der BF erhobenen Rekursen (ON 27 und ON 31) wurde mit Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen XXXX (in der Folge: LG) vom 22.11.2019 (ON 64) keine Folge gegeben.
  4. Den dagegen von der BF erhobenen Rekursen (ON 27 und ON 31) wurde mit Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen römisch 40 (in der Folge: LG) vom 22.11.2019 (ON 64) keine Folge gegeben.
  5. Die ebenfalls gegen die Beschlüsse vom 04.02.2019 und vom 22.02.2019 (ON 21 und ON 26) erhobenen Widersprüche wurden mit Beschluss vom 18.02.2020 (ON 65) mit der Begründung, dass in einem Verfahren nach § 354 EO ein Widerspruch nicht vorgesehen sei, als unzulässig zurückgewiesen. Aufgrund des zwischenzeitigen Ablebens des Rechtsvertreters der BF wurde dieser Beschluss zunächst nicht rechtswirksam zugestellt.
  6. Die ebenfalls gegen die Beschlüsse vom 04.02.2019 und vom 22.02.2019 (ON 21 und ON 26) erhobenen Widersprüche wurden mit Beschluss vom 18.02.2020 (ON 65) mit der Begründung, dass in einem Verfahren nach Paragraph 354, EO ein Widerspruch nicht vorgesehen sei, als unzulässig zurückgewiesen. Aufgrund des zwischenzeitigen Ablebens des Rechtsvertreters der BF wurde dieser Beschluss zunächst nicht rechtswirksam zugestellt.
  7. Mit zwei Zahlungsaufträgen (Mandatsbescheiden) vom 20.03.2020 forderte die zuständige Kostenbeamtin für die Präsidentin des LG (im Folgenden auch belangte Behörde) die BF auf, die mit Beschluss des BG vom 04.02.2019 (ON 21) verhängte Geldstrafe iHv € 5.000,00 und die Einhebungsgebühr iHv € 8,00, zusammen € 5.008,00, sowie die mit Beschluss des BG vom 22.02.2019 (ON 26) verhängte Geldstrafe iHv € 10.000,00 und die Einhebungsgebühr iHv € 8,00, zusammen € 10.008,00, binnen 14 Tagen auf das näher bezeichnete Konto zu Gunsten des BG als Zahlungsempfänger einzuzahlen, widrigenfalls die Beträge zwangsweise eingebracht werden würden.
  8. Dagegen erhob die BF fristgerecht eine Vorstellung (am BG eingelangt am 24.03.2020), in welcher sie begründend im Wesentlichen ausführte, dass gegen die den Geldstrafen zu Grunde liegenden Beschlüsse von ihrem ehemaligen Rechtsvertreter Rechtsmittel erhoben worden seien. Da über diese noch nicht rechtskräftig entschieden worden sei, wäre die Erlassung von Zahlungsaufträgen (Mandatsbescheiden) unzulässig. Sie beantragte daher die Aufhebung der Zahlungsaufträge (Mandatsbescheide), in eventu aufgrund der derzeitig wirtschaftlich katastrophalen Lage die Beträge herabzusetzen, zu stunden bzw falls die Zahlungsaufträge nicht aufgehoben würden, ihr eine Ratenzahlung zu gewähren.
  9. Daraufhin wurde der BF der Beschluss vom 18.02.2020 (ON 65) durch Hinterlegung am 21.08.2020 zugestellt und ihr wegen Ortsabwesenheit erst am 25.08.2020 ausgefolgt, weshalb die 14-tägige Frist zur Rekurserhebung am 25.08.2020 zu laufen begann. Am letzten Tag der Frist, dem 08.09.2020, brachte die BF per Fax durch ihren neuen Rechtsvertreter einen Rekurs beim unzuständigen Bezirksgericht XXXX ein, welcher nach Weiterleitung erst am 10.09.2020 und somit nach Fristablauf beim zuständigen BG einlangte. Mit Beschluss des LG vom 07.04.2021 (ON 79) wurde der Rekurs sodann als verspätet zurückgewiesen und sind folglich die Beschlüsse vom 04.02.2019 (ON 21) und vom 22.02.2019 (ON 26) zu XXXX in Rechtskraft erwachsen.
  10. Daraufhin wurde der BF der Beschluss vom 18.02.2020 (ON 65) durch Hinterlegung am 21.08.2020 zugestellt und ihr wegen Ortsabwesenheit erst am 25.08.2020 ausgefolgt, weshalb die 14-tägige Frist zur Rekurserhebung am 25.08.2020 zu laufen begann. Am letzten Tag der Frist, dem 08.09.2020, brachte die BF per Fax durch ihren neuen Rechtsvertreter einen Rekurs beim unzuständigen Bezirksgericht römisch 40 ein, welcher nach Weiterleitung erst am 10.09.2020 und somit nach Fristablauf beim zuständigen BG einlangte. Mit Beschluss des LG vom 07.04.2021 (ON 79) wurde der Rekurs sodann als verspätet zurückgewiesen und sind folglich die Beschlüsse vom 04.02.2019 (ON 21) und vom 22.02.2019 (ON 26) zu römisch 40 in Rechtskraft erwachsen.
  11. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 27.07.2021 schrieb die Präsidentin des LG der BF vor, die mit Beschlüssen des BG vom 04.02.2019 (ON 21) und vom 22.02.2019 (ON 26) verhängten Geldstrafen iHv € 5.000,00 und iHv € 10.000,00 sowie die Einhebungsgebühr iHv € 8,00, zusammen € 15.008,00, binnen 14 Tagen auf das näher bezeichnete Konto zu Gunsten des BG als Zahlungsempfänger einzuzahlen, widrigenfalls die Beträge zwangsweise eingebracht werden würden. Begründend wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

§ 1

Z 2 GEG habe das Gericht insbesondere Gelstrafen und Geldbußen aller Art von Amts wegen im Justizverwaltungsweg einzubringen.

§ 6a

Abs 1 GEG seien – sofern die nach § 1 GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) werden oder wenn die Einziehung erfolglos geblieben ist – diese durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Gleichzeitig sei dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von € 8,00 vorzuschreiben.

§ 6b

Abs 4 GEG könnten im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig (Beschlüsse ON 21 und 26 iVm den Rechtsmittelentscheidungen ON 64 und ON 79) festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden.Begründend wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Paragraph eins, Ziffer 2, GEG habe das Gericht insbesondere Gelstrafen und Geldbußen aller Art von Amts wegen im Justizverwaltungsweg einzubringen.

Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG seien – sofern die nach Paragraph eins, GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (Paragraph 4, GGG) werden oder wenn die Einziehung erfolglos geblieben ist – diese durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Gleichzeitig sei dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von € 8,00 vorzuschreiben.

Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG könnten im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig (Beschlüsse ON 21 und 26 in Verbindung mit den Rechtsmittelentscheidungen ON 64 und ON 79) festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden. 8. Gegen diesen Bescheid (zugestellt am 06.08.2021) erhob die BF fristgerecht eine Beschwerde, mit welcher sie den Bescheid zur Gänze anfocht und beantragte, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, durch einen vollen Senat zu entscheiden, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den angefochtenen Bescheid aufzuheben, dem Rekurs vom 08.09.2020 Folge zu geben, die Geldstrafen aufzuheben, in eventu die Geldstrafen deutlich herabzusetzen, in eventu die Zahlung der Geldstrafen deutlich zu stunden, den Sachverhalt

Art 267AEUV zur Einholung eines Vorabentscheidungsersuchen dem Eu

GH vorzulegen, sowie ein Gesetzesprüfungsverfahren

Art 89Abs 2 B-VG hinsichtlich § 9 Abs 2 GEG i

Vm § 51 1 IO wegen verfassungsmäßigen Bedenken beim Verfassungsgerichtshof anzuregen. 8. Gegen diesen Bescheid (zugestellt am 06.08.2021) erhob die BF fristgerecht eine Beschwerde, mit welcher sie den Bescheid zur Gänze anfocht und beantragte, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, durch einen vollen Senat zu entscheiden, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den angefochtenen Bescheid aufzuheben, dem Rekurs vom 08.09.2020 Folge zu geben, die Geldstrafen aufzuheben, in eventu die Geldstrafen deutlich herabzusetzen, in eventu die Zahlung der Geldstrafen deutlich zu stunden, den Sachverhalt

Artikel 267, AEUV zur Einholung eines Vorabentscheidungsersuchen dem Eu

GH vorzulegen, sowie ein Gesetzesprüfungsverfahren

Artikel 89

, Absatz 2, B-VG hinsichtlich Paragraph 9, Absatz 2, GEG in Verbindung mit Paragraph 51, 1 IO wegen verfassungsmäßigen Bedenken beim Verfassungsgerichtshof anzuregen. Begründend traf sie hinsichtlich der beantragten Aufhebung des Bescheides diverse Ausführungen über die Unrechtmäßigkeit der im Grundverfahren gegen sie erlassenen Geldstrafen dem Grunde und der Höhe nach. In diesem Zusammenhang führte sie schließlich auch an, dass die Beschlüsse ON 21 und ON 26 aufgrund der „inhaltlichen Nichtbeachtung des Rekurses vom 08.09.2021 wegen verspätetem Einlangen beim BG aufgrund eines Kanzleifehlers des damaligen Rechtsvertreters“, in Rechtskraft erwachsen seien. Zur beantragten Aufhebung/Herabsetzung bzw Stundung der Geldstrafen brachte sie vor, dass mit der Einbringung der geforderten Beträge eine besondere Härte für die BF verbunden sei, da sie das den Geldstrafen (Beugestrafen) zugrundeliegende Vergehen – angebliche Nichterfüllung des Widerrufs – nachweislich nicht begangen habe. Sie verfüge über ein Gehalt von monatlich € 1.379,00 als Angestellte und als selbstständige Ärztin habe sie aufgrund hoher Kosten kein positives Einkommen. Sie verfüge zwar über Liegenschaftsvermögen, habe aber kein Einkommen daraus und würden Belastungs- und Veräußerungsverbote bestehen. Die verhängten Geldstrafen seien aufgrund der Höhe in deren Gesamtheit für die BF als besondere Härte zu werten und daher als Härtefälle einzustufen. Es sei der Einhebung der Geldstrafen schließlich aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, da öffentliche Interessen nicht entgegenstehen würden.

  1. Mit Schreiben vom 14.09.2021 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den gegenständlichen Verwaltungsakt – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – dem BVwG zu Entscheidung vor (OZ 1).
  2. Aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 01.03.2022 wurde die gegenständliche Rechtssache der ursprünglich zuständigen Gerichtsabteilung abgenommen und neu zugewiesen (OZ 5). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Fest steht, dass die BF mit rechtskräftigen Beschlüssen des BG vom 04.02.2019 (ON 21) und vom 22.02.2019 (ON 26) zu XXXX zur Zahlung von Geldstrafen iHv € 5.000,00 und € 10.000,00 verpflichtet wurde (vgl Punkt I.1.).Fest steht, dass die BF mit rechtskräftigen Beschlüssen des BG vom 04.02.2019 (ON 21) und vom 22.02.2019 (ON 26) zu römisch 40 zur Zahlung von Geldstrafen iHv € 5.000,00 und € 10.000,00 verpflichtet wurde vergleiche Punkt römisch eins.1.). Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid ausdrücklich eine Zahlungspflicht der BF über € 15.008,00 (€ 15.000,00 gerichtlich verhängte Geldstrafe zuzüglich € 8,00 Einhebungsgebühr) angeordnet.
  4. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum rechtserheblichen Sachverhalt konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage erfolgen. Die von der BF dargelegten Bedenken hinsichtlich ihrer Zahlungspflicht beziehen sich lediglich auf Beweisfragen im Grundverfahren und sind daher nicht geeignet etwas an der rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht der BF zu ändern. Dass die – im Akt einliegenden – Beschlüsse vom 04.02.2019 (ON 21) und vom 22.02.2019 (ON 26) in Rechtskraft erwachsen sind, ergibt sich aus den Entscheidungen in den diesbezüglichen Rechtsmittelverfahren, insbesondere aus den Beschlüssen des LG als Rekursgericht vom 22.11.2019 (ON 64) und vom 07.04.2021 (ON 79), mit welchen die Rekurse der BF abgewiesen (vgl I.2.) bzw als verspätetet (vgl I.6.) zurückgewiesen wurden und der daraufhin eingetretenen Rechtskraft. Dies wurde auch von der BF nicht bestritten.Dass die – im Akt einliegenden – Beschlüsse vom 04.02.2019 (ON 21) und vom 22.02.2019 (ON 26) in Rechtskraft erwachsen sind, ergibt sich aus den Entscheidungen in den diesbezüglichen Rechtsmittelverfahren, insbesondere aus den Beschlüssen des LG als Rekursgericht vom 22.11.2019 (ON 64) und vom 07.04.2021 (ON 79), mit welchen die Rekurse der BF abgewiesen vergleiche römisch eins.2.) bzw als verspätetet vergleiche römisch eins.6.) zurückgewiesen wurden und der daraufhin eingetretenen Rechtskraft. Dies wurde auch von der BF nicht bestritten. Dem gesamten Verwaltungsakt ist kein Hinweis darauf zu entnehmen und wurde von der BF auch nicht behauptet, dass die in Rede stehende Gebühr bereits entrichtet oder falsch berechnet worden wäre. Wie oben festgestellt hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausdrücklich eine Zahlungspflicht der BF über € 15.008,00 (€ 15.000,00 gerichtlich verhängte Geldstrafe zuzüglich € 8,00 Einhebungsgebühr) angeordnet und sich dabei auf die – unstrittige – Rechtskraft der die Geldstrafen verhängenden Beschlüsse gestützt.
  5. Rechtliche Beurteilung: 3.
  6. Zulässigkeit und Verfahren Die Beschwerde wurde

§ 7Abs 4 Vw

GVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor. Die Beschwerde wurde

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor.

§ 6BVw

GG (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz), entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG bzw im GGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz), entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG bzw im GGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird durch die Begründung und das darin enthaltene Begehren in der Beschwerde begrenzt, es besteht kein Neuerungsverbot (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,

  1. Auflage, 2017, § 27, K2). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften als auch allfällige inhaltliche Rechtswidrigkeit (die nicht ausdrücklich in der Beschwerde geltend gemacht wurde) von Amts wegen aufgreifen; Grundsatz der Amtswegigkeit (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,
  2. Auflage, 2017 § 27, K3).

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen. Der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird durch die Begründung und das darin enthaltene Begehren in der Beschwerde begrenzt, es besteht kein Neuerungsverbot vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,

  1. Auflage, 2017, Paragraph 27,, K2). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften als auch allfällige inhaltliche Rechtswidrigkeit (die nicht ausdrücklich in der Beschwerde geltend gemacht wurde) von Amts wegen aufgreifen; Grundsatz der Amtswegigkeit (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,
  2. Auflage, 2017 Paragraph 27,, K3).

§ 28Abs 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Das Verwaltungsgericht hat

§ 28Abs 2 Vw

GVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2). Das ist hier der Fall. Das Verwaltungsgericht hat

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,). Das ist hier der Fall. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen

§ 31

Abs 1 die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen

Paragraph 31, Absatz eins, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

§ 24Abs 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von „civil rights" unter dem Blickwinkel des Art. 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305; 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs 4 Vw

GVG entfallen und ist auch die Rechtsfrage nicht derart komplex, dass es zu deren Erörterung einer mündlichen Verhandlung bedürfte.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von „civil rights" unter dem Blickwinkel des Artikel 6, EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305; 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Artikel 47, der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen und ist auch die Rechtsfrage nicht derart komplex, dass es zu deren Erörterung einer mündlichen Verhandlung bedürfte. Zu A) 3.2. Gesetzliche Grundlagen Die maßgeblichen Bestimmungen des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes, BGBl Nr 288/1962 idgF (GEG), lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr 288 aus 1962, idgF (GEG), lauten:

§ 1

Z 2 GEG sind Geldstrafen und Geldbußen aller Art mit Ausnahme jener nach Z 3, Zwangsgelder, Zwangs- und Beugestrafen, die von ordentlichen Gerichten (ausgenommen in Disziplinarangelegenheiten der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) verhängt worden sind oder deren Einbringung nach besonderen Vorschriften den ordentlichen Gerichten obliegt, von ordentlichen Gerichten und Justizbehörden verhängte Ordnungs- und Mutwillensstrafen sowie die Kosten des elektronisch überwachten Hausarrests (§ 156b Abs. 3 StVG), von Amts wegen einzubringen.

Paragraph eins, Ziffer 2, GEG sind Geldstrafen und Geldbußen aller Art mit Ausnahme jener nach Ziffer 3,, Zwangsgelder, Zwangs- und Beugestrafen, die von ordentlichen Gerichten (ausgenommen in Disziplinarangelegenheiten der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) verhängt worden sind oder deren Einbringung nach besonderen Vorschriften den ordentlichen Gerichten obliegt, von ordentlichen Gerichten und Justizbehörden verhängte Ordnungs- und Mutwillensstrafen sowie die Kosten des elektronisch überwachten Hausarrests (Paragraph 156 b, Absatz 3, StVG), von Amts wegen einzubringen.

§ 6a

Abs 1 GEG sind – sofern die nach § 1 GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) werden oder wenn die Einziehung erfolglos geblieben ist – diese durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von € 8,00 vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinne der Exekutionsordnung.

Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG sind – sofern die nach Paragraph eins, GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (Paragraph 4, GGG) werden oder wenn die Einziehung erfolglos geblieben ist – diese durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von € 8,00 vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinne der Exekutionsordnung.

§ 6b

Abs 4 GEG können im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden.

Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG können im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden. Diese Regelung entspricht dem bereits vor dem 01.01.2014 geltenden Grundsatz, dass gegen einen Zahlungsauftrag, mit dem sich aus einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung ergebende Beträge vorgeschrieben werden, ein Rechtsmittel nur dann erhoben werden kann, wenn die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder der Zahlungsauftrag der ihm zugrundeliegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht (vgl § 7 Abs 1 GEG in der bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung). Der Grundsatz der Trennung der Justiz von der Verwaltung soll – wie die Materialien zu § 6b Abs 4 GEG, BGBl I Nr 190/2013, ausführen – nun eindeutig im Gesetz normiert werden (Regierungsvorlage 2357 der Beilagen XXIV. GP, S 8f; siehe auch Dokalik, Gerichtsgebühren13, § 6b GEG Anm 7).Diese Regelung entspricht dem bereits vor dem 01.01.2014 geltenden Grundsatz, dass gegen einen Zahlungsauftrag, mit dem sich aus einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung ergebende Beträge vorgeschrieben werden, ein Rechtsmittel nur dann erhoben werden kann, wenn die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder der Zahlungsauftrag der ihm zugrundeliegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht vergleiche Paragraph 7, Absatz eins, GEG in der bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung). Der Grundsatz der Trennung der Justiz von der Verwaltung soll – wie die Materialien zu Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 190 aus 2013,, ausführen – nun eindeutig im Gesetz normiert werden (Regierungsvorlage 2357 der Beilagen römisch 24 . GP, S 8f; siehe auch Dokalik, Gerichtsgebühren13, Paragraph 6 b, GEG Anmerkung 7). Aus dem im Art 94 B-VG normierten Grundsatz der Gewaltentrennung ergibt sich, dass im Verwaltungsverfahren die Verwaltungsbehörden nicht berechtigt sein sollen, die Richtigkeit gerichtlicher Entscheidungen zu hinterfragen (VwGH 14.09.2004, 2004/06/0074; 27.01.2011, 2010/06/0127).Aus dem im Artikel 94, B-VG normierten Grundsatz der Gewaltentrennung ergibt sich, dass im Verwaltungsverfahren die Verwaltungsbehörden nicht berechtigt sein sollen, die Richtigkeit gerichtlicher Entscheidungen zu hinterfragen (VwGH 14.09.2004, 2004/06/0074; 27.01.2011, 2010/06/0127). Betreffend Gerichtsgebühren ist der sich aus der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergebende Grundsatz des Anknüpfens an formale äußere Tatbestände zu berücksichtigen, weil eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes gewährleistet sein muss (siehe zB VwGH 28.03.2014, 2013/16/0218; 29.04.2013, 2011/16/0004). Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elements des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes an den die Gebührenpflicht oder Ausnahme geknüpft ist, hinweg sieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden (Dokalik, Gerichtsgebühren12, § 1 GGG E 13 mwN; VwGH 27.05.2014, 2013/16/0189).Betreffend Gerichtsgebühren ist der sich aus der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergebende Grundsatz des Anknüpfens an formale äußere Tatbestände zu berücksichtigen, weil eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes gewährleistet sein muss (siehe zB VwGH 28.03.2014, 2013/16/0218; 29.04.2013, 2011/16/0004). Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elements des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes an den die Gebührenpflicht oder Ausnahme geknüpft ist, hinweg sieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden (Dokalik, Gerichtsgebühren12, Paragraph eins, GGG E 13 mwN; VwGH 27.05.2014, 2013/16/0189). In § 9 GEG steht unter der Überschrift „Stundung und Nachlass“:In Paragraph 9, GEG steht unter der Überschrift „Stundung und Nachlass“: „

(1)Auf Antrag kann die vorgeschriebene Zahlungsfrist verlängert oder die Entrichtung in Teilbeträgen gestattet werden (Stundung), wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und entweder die Einbringlichkeit durch die Stundung nicht gefährdet oder Sicherheit geleistet wird. Wird eine Rate nicht oder verspätet bezahlt, so wird die Stundung wirkungslos (Terminverlust).
(2)Gebühren und Kosten können auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist. Eine besondere Härte kann auch dann vorliegen, wenn sich aus dem Grundverfahren oder aus den Ergebnissen eines Verfahrens über die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters ergibt, dass der Zahlungspflichtige zum Zeitpunkt der Gebühren auslösenden Verfahrenshandlung nicht entscheidungsfähig war und die Verfahrenshandlung in der Folge nicht genehmigt wurde.
(3)Ein Stundungs- oder Nachlassantrag hat keine aufschiebende Wirkung. Die Behörde hat, wenn sonst der Zweck der Entscheidung ganz oder teilweise vereitelt werden könnte, auf Antrag oder von Amts wegen die Einbringung bis zur Entscheidung über das Stundungs- oder Nachlassbegehren aufzuschieben, wenn das Begehren einen ausreichenden Erfolg verspricht und nicht die Einbringlichkeit gefährdet wird.
(4)Über Anträge nach Abs. 1 bis 3 entscheidet der Präsident des Oberlandesgerichts Wien im Justizverwaltungsverfahren durch Bescheid; er kann den Leiter oder andere Bedienstete der Einbringungsstelle ermächtigen, diese Angelegenheiten in seinem Namen zu erledigen und zu unterfertigen. Bei Beträgen über 30 000 Euro bedarf die Gewährung einer Stundung oder eines Nachlasses der Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz. Über Anträge auf Stundung und Nachlass von Beträgen aus Grundverfahren beim Bundesministerium für Justiz entscheidet die Bundesministerin für Justiz. Auf das Verfahren in Stundungs- und Nachlassangelegenheiten sind § 6b, § 7 Abs. 3 bis 7 sinngemäß anzuwenden.
(4)Über Anträge nach Absatz eins bis 3 entscheidet der Präsident des Oberlandesgerichts Wien im Justizverwaltungsverfahren durch Bescheid; er kann den Leiter oder andere Bedienstete der Einbringungsstelle ermächtigen, diese Angelegenheiten in seinem Namen zu erledigen und zu unterfertigen. Bei Beträgen über 30 000 Euro bedarf die Gewährung einer Stundung oder eines Nachlasses der Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz. Über Anträge auf Stundung und Nachlass von Beträgen aus Grundverfahren beim Bundesministerium für Justiz entscheidet die Bundesministerin für Justiz. Auf das Verfahren in Stundungs- und Nachlassangelegenheiten sind Paragraph 6 b,, Paragraph 7, Absatz 3 bis 7 sinngemäß anzuwenden.
(5)Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten nicht für die in § 1 Z 3, 4 und 6 angeführten Beträge. Über Stundung, Nachlass und Uneinbringlichkeit der in § 1 Z 2 angeführten Beträge ist von jenem Gericht oder jener Behörde zu entscheiden, das bzw. die das Grundverfahren geführt hat.“
(5)Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten nicht für die in Paragraph eins, Ziffer 3, 4 und 6 angeführten Beträge. Über Stundung, Nachlass und Uneinbringlichkeit der in Paragraph eins, Ziffer 2, angeführten Beträge ist von jenem Gericht oder jener Behörde zu entscheiden, das bzw. die das Grundverfahren geführt hat.“ Die im oa Abs 5 zitierten Bestimmungen des GEG lauten: Die im oa Absatz 5, zitierten Bestimmungen des GEG lauten: „§
  1. Von Amts wegen sind folgende Beträge einzubringen:
  2. Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren einschließlich der Vollzugsgebühren;
  3. Geldstrafen und Geldbußen aller Art mit Ausnahme jener nach Z 3, Zwangsgelder, Zwangs- und Beugestrafen, die von ordentlichen Gerichten (ausgenommen in Disziplinarangelegenheiten der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) verhängt worden sind oder deren Einbringung nach besonderen Vorschriften den ordentlichen Gerichten obliegt, von ordentlichen Gerichten und Justizbehörden verhängte Ordnungs- und Mutwillensstrafen sowie die Kosten des elektronisch überwachten Hausarrests (§ 156b Abs. 3 StVG);
  4. Geldstrafen und Geldbußen aller Art mit Ausnahme jener nach Ziffer 3,, Zwangsgelder, Zwangs- und Beugestrafen, die von ordentlichen Gerichten (ausgenommen in Disziplinarangelegenheiten der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) verhängt worden sind oder deren Einbringung nach besonderen Vorschriften den ordentlichen Gerichten obliegt, von ordentlichen Gerichten und Justizbehörden verhängte Ordnungs- und Mutwillensstrafen sowie die Kosten des elektronisch überwachten Hausarrests (Paragraph 156 b, Absatz 3, StVG);
  5. von ordentlichen Gerichten in Strafsachen verhängte Geldstrafen aller Art, konfiszierte Ersatzwerte sowie für verfallen erklärte Geldbeträge;
  6. Kosten des Strafverfahrens und des Disziplinarverfahrens (ausgenommen in Disziplinarangelegenheiten der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter), die nicht bereits durch Einhebung

§ 32Abs. 3 St

VG hereingebrachten Beiträge zu den Kosten des Strafvollzugs und der Unterbringung nach § 21 Abs. 1 oder 2, § 22 oder § 23 StGB, sofern sie nicht für uneinbringlich erklärt worden sind, sowie die Kosten der Vollstreckung einer Haftstrafe, die von einem ordentlichen Gericht als Ordnungs-, Zwangs- oder Sicherungsmittel oder nach der Verordnung betreffend die Behandlung der Winkelschreiber, RGBl. Nr. 114/1857, verhängt worden ist;4. Kosten des Strafverfahrens und des Disziplinarverfahrens (ausgenommen in Disziplinarangelegenheiten der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter), die nicht bereits durch Einhebung

Paragraph 32, Absatz 3, StVG hereingebrachten Beiträge zu den Kosten des Strafvollzugs und der Unterbringung nach Paragraph 21, Absatz eins, oder 2, Paragraph 22, oder Paragraph 23, StGB, sofern sie nicht für uneinbringlich erklärt worden sind, sowie die Kosten der Vollstreckung einer Haftstrafe, die von einem ordentlichen Gericht als Ordnungs-, Zwangs- oder Sicherungsmittel oder nach der Verordnung betreffend die Behandlung der Winkelschreiber, RGBl. Nr. 114 aus 1857,, verhängt worden ist; 5. […] 6. die aus Anlass eines Verfahrens vor den ordentlichen Gerichten für dritte Personen oder Stellen auf deren Antrag einzubringenden Beträge, insbesondere

  1. a)die Entlohnung des Verwalters (§ 82 EO) und des Zwangsverwalters (§ 113 EO) sowie die Belohnung des gerichtlich bestellten Verwahrers,
  2. a)die Entlohnung des Verwalters (Paragraph 82, EO) und des Zwangsverwalters (Paragraph 113, EO) sowie die Belohnung des gerichtlich bestellten Verwahrers,
  3. b)die gerichtlich bestimmten Gebühren der Notare für ihre Amtshandlungen als Gerichtskommissäre,
  4. c)die Kosten der durch einen gerichtlich bestellten Revisor vorgenommenen Revision von Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften,
  5. d)die gerichtlich bestimmten Gebühren der Sachverständigen und Dolmetscher; 7. […].“ Die parlamentarischen Materialien zur Gerichtsgebührennovelle - GGN 2014 führen zur Neufassung des § 1 Z 2 und des § 9 Abs 5 GEG ua aus (ErläutRV, 366 BlgNR 25. GP, 7, 11), es solle:Die parlamentarischen Materialien zur Gerichtsgebührennovelle - GGN 2014 führen zur Neufassung des Paragraph eins, Ziffer 2 und des Paragraph 9, Absatz 5, GEG ua aus (ErläutRV, 366 BlgNR 25. GP, 7, 11), es solle: „der Begriff der ‚Geldstrafe' erweitert werden, um - im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs [...] - klarzustellen, dass unter ‚Geldstrafen aller Art' auch in anderen als in Strafverfahren verhängte Geldstrafen zu verstehen sind, etwa Beugestrafen nach § 355 EO, Zwangsstrafen nach § 24 FBG oder § 283 UGB, [...]. [...]„der Begriff der ‚Geldstrafe' erweitert werden, um - im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs [...] - klarzustellen, dass unter ‚Geldstrafen aller Art' auch in anderen als in Strafverfahren verhängte Geldstrafen zu verstehen sind, etwa Beugestrafen nach Paragraph 355, EO, Zwangsstrafen nach Paragraph 24, FBG oder Paragraph 283, UGB, [...]. [...] Bisher waren nur ‚Geldstrafen jeder Art und für die für dritte Personen oder Stellen einzubringenden Beträge' von der Anwendung des § 9 Abs. 1 bis 4 ausgenommen. Aber auch für die für verfallen erklärten Beträge (Geldbeträge nach § 20 Abs. 3 StGB) und die Kosten des Strafverfahrens (§ 1 Z 3) gibt es Sondervorschriften für Stundung und Nachlass (z. B. § 391 StPO über die Kosten des Strafverfahrens, § 409a StPO über die Zahlung einer Geldstrafe oder eines Geldbetrages nach § 20 StGB). Auch in diesen Fällen soll die Entscheidung über Stundung und Nachlass nicht im Justizverwaltungsweg, sondern durch das zuständige Gericht erfolgen, sodass die Beträge nach § 1 Z 3 des Entwurfs jedenfalls von der Anwendung des § 9 ausgenommen werden können. In der Rechtsprechung wurde verschiedentlich aus dem Fehlen von Bestimmungen über Stundung und Nachlass einer Geldstrafe in manchen Prozessordnungen (so etwa im Zwangsstrafenverfahren nach § 24 FBG, bei Geldstrafen nach der EO oder im Geldbußenverfahren nach dem KartG) geschlossen, dass die Stundung und der Nachlass dieser Beträge

§ 9Abs.

5 GEG ausgeschlossen sei [...]. Das ist aber nicht der Zweck des § 9 Abs. 5, der nur in konsequenter Trennung von Rechtsprechung und Justizverwaltung vorsieht, dass eine vom Gericht verhängte Strafe von der Verwaltung nicht gestundet oder nachgelassen werden kann. Die analoge Anwendung etwa des § 409a StPO auch im Zwangsstrafenverfahren durch das Gericht soll durch diese Vorschrift nicht verhindert werden. Mit dem zweiten Satz soll daher klargestellt werden, dass in diesen Fällen über Stundung, Nachlass und Uneinbringlichkeit jenes Gericht oder jene Behörde entscheidet, das oder die die Strafe verhängt hat [...].“Bisher waren nur ‚Geldstrafen jeder Art und für die für dritte Personen oder Stellen einzubringenden Beträge' von der Anwendung des Paragraph 9, Absatz eins bis 4 ausgenommen. Aber auch für die für verfallen erklärten Beträge (Geldbeträge nach Paragraph 20, Absatz 3, StGB) und die Kosten des Strafverfahrens (Paragraph eins, Ziffer 3,) gibt es Sondervorschriften für Stundung und Nachlass (z. B. Paragraph 391, StPO über die Kosten des Strafverfahrens, Paragraph 409 a, StPO über die Zahlung einer Geldstrafe oder eines Geldbetrages nach Paragraph 20, StGB). Auch in diesen Fällen soll die Entscheidung über Stundung und Nachlass nicht im Justizverwaltungsweg, sondern durch das zuständige Gericht erfolgen, sodass die Beträge nach Paragraph eins, Ziffer 3, des Entwurfs jedenfalls von der Anwendung des Paragraph 9, ausgenommen werden können. In der Rechtsprechung wurde verschiedentlich aus dem Fehlen von Bestimmungen über Stundung und Nachlass einer Geldstrafe in manchen Prozessordnungen (so etwa im Zwangsstrafenverfahren nach Paragraph 24, FBG, bei Geldstrafen nach der EO oder im Geldbußenverfahren nach dem KartG) geschlossen, dass die Stundung und der Nachlass dieser Beträge

Paragraph 9, Absatz 5, GEG ausgeschlossen sei [...]. Das ist aber nicht der Zweck des Paragraph 9, Absatz 5,, der nur in konsequenter Trennung von Rechtsprechung und Justizverwaltung vorsieht, dass eine vom Gericht verhängte Strafe von der Verwaltung nicht gestundet oder nachgelassen werden kann. Die analoge Anwendung etwa des Paragraph 409 a, StPO auch im Zwangsstrafenverfahren durch das Gericht soll durch diese Vorschrift nicht verhindert werden. Mit dem zweiten Satz soll daher klargestellt werden, dass in diesen Fällen über Stundung, Nachlass und Uneinbringlichkeit jenes Gericht oder jene Behörde entscheidet, das oder die die Strafe verhängt hat [...].“ 3.

  1. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes 3.3.
  2. Im vorliegenden Fall wurde mit angefochtenem Bescheid die rechtskräftige Zahlungspflicht der BF (über zwei ihr im Grundverfahren vor dem BG auferlegte Beugestrafen) im Justizverwaltungsweg (durch die Präsidentin des LG als belangte Behörde) festgestellt. In ihrer Beschwerde hat die BF primär beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und sich damit gegen die dem Grunde und der Höhe nach im Bescheid festgestellten Zahlungspflicht gewandt, andererseits in eventu die Aufhebung/Herabsetzung/Stundung der Geldstrafen und somit einen Nachlass bzw eine Stundung der Geldstrafen nach § 9 GEG beantragt. In ihrer Beschwerde hat die BF primär beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und sich damit gegen die dem Grunde und der Höhe nach im Bescheid festgestellten Zahlungspflicht gewandt, andererseits in eventu die Aufhebung/Herabsetzung/Stundung der Geldstrafen und somit einen Nachlass bzw eine Stundung der Geldstrafen nach Paragraph 9, GEG beantragt. Des Weiteren wurden Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sowie auf Einbringung eines Vorabentscheidungsersuchens an den EuGH und die Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens beim Verfassungsgerichtshof betreffend § 9 Abs 2 GEG iVm 51 Abs 1 IO gestellt. Des Weiteren wurden Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sowie auf Einbringung eines Vorabentscheidungsersuchens an den EuGH und die Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens beim Verfassungsgerichtshof betreffend Paragraph 9, Absatz 2, GEG in Verbindung mit 51 Absatz eins, IO gestellt. 3.3.
  3. Zu Spruchteil A) I.:3.3.
  4. Zu Spruchteil A) römisch eins.: Wenn sich die BF in ihrer Beschwerde primär gegen die festgestellte Zahlungspflicht im angefochtenen Bescheid wendet und die Aufhebung desselben begehrt, kann ihr aus nachstehenden Gründen nicht gefolgt werden: Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen sowie der rechtlichen Grundlagen steht fest, dass die Beschlüsse des BG vom 04.02.2019 (ON 21) und vom 22.02.2019 (ON 26), mit denen die Gelstrafen verhängt wurden, rechtskräftig geworden sind. Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, wird das von der BF auch nicht bestritten. Eine neuerliche Überprüfung der Beweislage im Grundverfahren sowie der Rechtmäßigkeit der Ab- bzw Zurückweisung der Rekurse durch die Beschlüsse des LG vom 22.11.2019 (ON 64) und vom 07.04.2021 (ON 79), ist dem BVwG – ebenso wie der belangten Behörde – vor dem Hintergrund der Gesetzlage (§ 6b Abs 4 GEG) und der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 10.08.2015, Ra 2015/03/0047) verwehrt. Beim den Beschlüssen handelt es sich um einen Akt der ordentlichen Justiz der anlässlich der Gebühreneinhebung im Wege der (Justiz-)verwaltung nicht mehr aufgerollt werden darf.Eine neuerliche Überprüfung der Beweislage im Grundverfahren sowie der Rechtmäßigkeit der Ab- bzw Zurückweisung der Rekurse durch die Beschlüsse des LG vom 22.11.2019 (ON 64) und vom 07.04.2021 (ON 79), ist dem BVwG – ebenso wie der belangten Behörde – vor dem Hintergrund der Gesetzlage (Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG) und der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 10.08.2015, Ra 2015/03/0047) verwehrt. Beim den Beschlüssen handelt es sich um einen Akt der ordentlichen Justiz der anlässlich der Gebühreneinhebung im Wege der (Justiz-)verwaltung nicht mehr aufgerollt werden darf. Es ist

§ 6b

Abs 4 GEG von der in den rechtskräftigen und vollstreckbaren Beschlüssen des BG vom 04.02.2019 (ON 21) und vom 22.02.2019 (ON 26) festgestellten Zahlungspflicht der BF auszugehen. Die Überprüfung dieser dort vorgeschriebenen Geldstrafen ist dem BVwG entzogen.Es ist

Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG von der in den rechtskräftigen und vollstreckbaren Beschlüssen des BG vom 04.02.2019 (ON 21) und vom 22.02.2019 (ON 26) festgestellten Zahlungspflicht der BF auszugehen. Die Überprüfung dieser dort vorgeschriebenen Geldstrafen ist dem BVwG entzogen. Gründe, welche gegen die Rechtmäßigkeit der Einbringung dieser Geldstrafen sowie der Einhebungsgebühr

§ 6aAbs 1 GEG sprechen, bringt die BF nicht vor.

Sie sind aufgrund des vorgelegten Verwaltungsaktes auch nicht zu erkennen. Weder wurde bislang die Schuld der BF bezahlt, noch ist die Vollstreckbarkeit der Beschlüsse aufgehoben worden.Gründe, welche gegen die Rechtmäßigkeit der Einbringung dieser Geldstrafen sowie der Einhebungsgebühr

Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG sprechen, bringt die BF nicht vor. Sie sind aufgrund des vorgelegten Verwaltungsaktes auch nicht zu erkennen. Weder wurde bislang die Schuld der BF bezahlt, noch ist die Vollstreckbarkeit der Beschlüsse aufgehoben worden. 3.3.

  1. Zu Spruchteil A) II.:3.3.
  2. Zu Spruchteil A) römisch zwei.: § 9 Abs 1 GEG erlaubt eine Verlängerung der Zahlungsfrist oder eine Ratenzahlung, wenn die sofortige Einbringung der Gerichtsgebühren mit besonderer Härte verbunden wäre. § 9 Abs 2 GEG ermöglicht einen rückwirkenden Gebührennachlass für den Fall, dass deren Zahlung für den Zahlungspflichtigen eine besondere Härte bedeutet. Voraussetzung ist in beiden Fällen ein konkret begründeter Antrag der betroffenen Partei, über den bei Geldstrafen iSd § 1 Z 2 GEG

§ 9

Abs 5 zweiter Satz von jenem Gericht oder jener Behörde zu entscheiden ist, das bzw die das Grundverfahren geführt hat (und nicht

§ 9

Abs 4 GEG vom Präsidenten des Oberlandesgerichts WIEN im Justizverwaltungsweg).Paragraph 9, Absatz eins, GEG erlaubt eine Verlängerung der Zahlungsfrist oder eine Ratenzahlung, wenn die sofortige Einbringung der Gerichtsgebühren mit besonderer Härte verbunden wäre. Paragraph 9, Absatz 2, GEG ermöglicht einen rückwirkenden Gebührennachlass für den Fall, dass deren Zahlung für den Zahlungspflichtigen eine besondere Härte bedeutet. Voraussetzung ist in beiden Fällen ein konkret begründeter Antrag der betroffenen Partei, über den bei Geldstrafen iSd Paragraph eins, Ziffer 2, GEG

Paragraph 9, Absatz 5, zweiter Satz von jenem Gericht oder jener Behörde zu entscheiden ist, das bzw die das Grundverfahren geführt hat (und nicht

Paragraph 9, Absatz 4, GEG vom Präsidenten des Oberlandesgerichts WIEN im Justizverwaltungsweg). Sowohl im Schriftsatz der Vorstellung (vgl I.5.) als auch in der nunmehr gegenständlichen Beschwerde wurde von der BF in eventu ein Nachlass- bzw Stundungsantrag der vorgeschriebenen Geldstrafen gestellt.Sowohl im Schriftsatz der Vorstellung vergleiche römisch eins.5.) als auch in der nunmehr gegenständlichen Beschwerde wurde von der BF in eventu ein Nachlass- bzw Stundungsantrag der vorgeschriebenen Geldstrafen gestellt. Wie bereits angeführt, hat bei Geldstrafen über einen Nachlassantrag

§ 9

Abs 5 zweiter Satz GEG jenes Gericht zu entscheiden, welches das Grundverfahren geführt hat. Ziel der Änderung des § 9 Abs 5 GEG durch die GGN 2014 war es nämlich dafür eine Zuständigkeit der Gerichte und nicht der Justizverwaltungsbehörden zu schaffen. Wie bereits angeführt, hat bei Geldstrafen über einen Nachlassantrag

Paragraph 9, Absatz 5, zweiter Satz GEG jenes Gericht zu entscheiden, welches das Grundverfahren geführt hat. Ziel der Änderung des Paragraph 9, Absatz 5, GEG durch die GGN 2014 war es nämlich dafür eine Zuständigkeit der Gerichte und nicht der Justizverwaltungsbehörden zu schaffen. Nur wenn ein Antragsteller ausdrücklich die Entscheidung eines Organs der Justizverwaltung begehrt, kommt diesem Organ eine Entscheidungszuständigkeit zu, die sich freilich darin erschöpft, den Antrag wegen Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges zurückzuweisen (wie dies für unzulässige Anträge allgemein gilt) (vgl Dokalik, Gerichtsgebühren13, § 9 GEG E 118).Nur wenn ein Antragsteller ausdrücklich die Entscheidung eines Organs der Justizverwaltung begehrt, kommt diesem Organ eine Entscheidungszuständigkeit zu, die sich freilich darin erschöpft, den Antrag wegen Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges zurückzuweisen (wie dies für unzulässige Anträge allgemein gilt) vergleiche Dokalik, Gerichtsgebühren13, Paragraph 9, GEG E 118). Der – ausdrückliche – Nachlass- und Stundungsantrag in der gegenständlichen Beschwerde ist daher vom BVwG

Spruchpunkt A) II. wegen Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs zurückzuweisen.Der – ausdrückliche – Nachlass- und Stundungsantrag in der gegenständlichen Beschwerde ist daher vom BVwG

Spruchpunkt A) römisch zwei. wegen Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs zurückzuweisen. Die Zuständigkeit des Grundgerichtes nach § 9 Abs 5 zweiter Satz GEG besteht schließlich erst nach der Entscheidung über den auf Behebung des angefochtenen Bescheids gerichteten primären Beschwerdeantrag, weil die BF (arg „in eventu“) in der Beschwerde eine Reihung ihrer Anträge vorgenommen und die Herabsetzung bzw Stundung der Geldstrafen hilfsweise nur für den Fall beantragt hat, dass dem Primärantrag auf Behebung des angefochtenen Bescheids nicht Folge gegeben wird (siehe BVwG 01.03.2016, W208 2118846-1/5E). Die Zuständigkeit des Grundgerichtes nach Paragraph 9, Absatz 5, zweiter Satz GEG besteht schließlich erst nach der Entscheidung über den auf Behebung des angefochtenen Bescheids gerichteten primären Beschwerdeantrag, weil die BF (arg „in eventu“) in der Beschwerde eine Reihung ihrer Anträge vorgenommen und die Herabsetzung bzw Stundung der Geldstrafen hilfsweise nur für den Fall beantragt hat, dass dem Primärantrag auf Behebung des angefochtenen Bescheids nicht Folge gegeben wird (siehe BVwG 01.03.2016, W208 2118846-1/5E). Die belangte Behörde wird nunmehr gehalten sein, die BF an das für den Nachlass- bzw Stundungsantrag zuständige BG zu verweisen. Eine Anwendung von § 6 AVG zur verpflichtenden Weiterleitung des Antrags im Verhältnis Behörde/Gericht kann höchstens sinngemäß erfolgen (vgl Dokalik, Gerichtsgebühren13, § 9 GEG E 119, der für einen solchen Fall von einer „zweifelhaften“ Anwendung des § 6 AVG spricht).Die belangte Behörde wird nunmehr gehalten sein, die BF an das für den Nachlass- bzw Stundungsantrag zuständige BG zu verweisen. Eine Anwendung von Paragraph 6, AVG zur verpflichtenden Weiterleitung des Antrags im Verhältnis Behörde/Gericht kann höchstens sinngemäß erfolgen vergleiche Dokalik, Gerichtsgebühren13, Paragraph 9, GEG E 119, der für einen solchen Fall von einer „zweifelhaften“ Anwendung des Paragraph 6, AVG spricht). 3.4. Zur Anregung eine Normenprüfung des VfGH

Art 89Abs 2 B-VG einzuleiten:3.4. Zur Anregung eine Normenprüfung des Vf

GH

Artikel 89, Absatz 2, B-VG einzuleiten: Eine etwaige Verfassungswidrigkeit des § 9 Abs 5 GEG (id

F vor der GGN 2014) wegen der Tatsache, dass dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes WIEN Stundung oder Nachlass einer Geldstrafe nach §§ 354, 355 EO verwehrt ist, wurde bereits verneint (vgl 27.02.2012, B 950/11).Eine etwaige Verfassungswidrigkeit des Paragraph 9, Absatz 5, GEG in der Fassung vor der GGN 2014) wegen der Tatsache, dass dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes WIEN Stundung oder Nachlass einer Geldstrafe nach Paragraphen 354, 355, EO verwehrt ist, wurde bereits verneint vergleiche 27.02.2012, B 950/11). Eine besondere Konstellation, die von der ständigen Rechtsprechung des VfGH zur grundsätzlichen Verfassungskonformität des geltenden Gebührenrechts abweicht und die zum Beispiel eine inkonsistente Ausgestaltung des Systems erkennen lässt, liegt gegenständlich ebensowenig vor (vgl. VfGH 30.06.2012, G14/12). Eine besondere Konstellation, die von der ständigen Rechtsprechung des VfGH zur grundsätzlichen Verfassungskonformität des geltenden Gebührenrechts abweicht und die zum Beispiel eine inkonsistente Ausgestaltung des Systems erkennen lässt, liegt gegenständlich ebensowenig vor vergleiche VfGH 30.06.2012, G14/12). Dass konkret gegen § 9 GEG iVm § 51 Abs 1 IO (Insolvenzforderungen) verfassungsrechtliche Bedenken bestehen könnten, wird vom BVwG nicht geteilt. Der von der BF ausdrücklich genannte § 51 Abs 1 IO wird weder im Grundverfahren noch im Justizverfahren zur Beurteilung herangezogen. Dass konkret gegen Paragraph 9, GEG in Verbindung mit Paragraph 51, Absatz eins, IO (Insolvenzforderungen) verfassungsrechtliche Bedenken bestehen könnten, wird vom BVwG nicht geteilt. Der von der BF ausdrücklich genannte Paragraph 51, Absatz eins, IO wird weder im Grundverfahren noch im Justizverfahren zur Beurteilung herangezogen. Eine Antragstellung

Art 140B-VG hatte daher mangels Bedenken des BVw

G sowie aufgrund der bestehenden Judikatur des VfGH nicht zu erfolgen.Eine Antragstellung

Artikel 140, B-VG hatte daher mangels Bedenken des BVw

G sowie aufgrund der bestehenden Judikatur des VfGH nicht zu erfolgen. 3.5. Zur Einholung eines Vorabentscheidungsersuchens beim EuGH Hinsichtlich des Vorbringens in der Beschwerde, eine Vorlage

Art 267AEUV zur Einholung einer Vorabentscheidung zu erstatten, ist darauf hinzuweisen, dass das BVw

G nicht in letzter Instanz entscheidet. Ein nicht letztinstanzliches Gericht ist nur zur Vorlage verpflichtet, wenn es die Gültigkeit von Unionsrecht anzweifelt. Solche Zweifel liegen im gegenständlichen Fall nicht vor, zumal weder die Beschwerde noch der Sachverhalt an sich erkennen lassen, inwiefern der angefochtene Bescheid in Anwendung des Unionsrechts ergangen sei.Hinsichtlich des Vorbringens in der Beschwerde, eine Vorlage

Artikel 267, AEUV zur Einholung einer Vorabentscheidung zu erstatten, ist darauf hinzuweisen, dass das BVw

G nicht in letzter Instanz entscheidet. Ein nicht letztinstanzliches Gericht ist nur zur Vorlage verpflichtet, wenn es die Gültigkeit von Unionsrecht anzweifelt. Solche Zweifel liegen im gegenständlichen Fall nicht vor, zumal weder die Beschwerde noch der Sachverhalt an sich erkennen lassen, inwiefern der angefochtene Bescheid in Anwendung des Unionsrechts ergangen sei. 3.6. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:

§ 13Abs 1 Vw

GVG haben Bescheidbeschwerden grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Da diese hier nicht ausgeschlossen wurde, musste sie der Beschwerde vom BVwG auch nicht zuerkannt werden.

Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG haben Bescheidbeschwerden grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Da diese hier nicht ausgeschlossen wurde, musste sie der Beschwerde vom BVwG auch nicht zuerkannt werden. 3.7. Da dem angefochtenen Bescheid vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen keine Rechtswidrigkeit im Sinne des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG anzulasten ist, war die Beschwerde

Spruchpunkt A) I. als unbegründet abzuweisen. Der in der Beschwerde gestellte Antrag auf Aufhebung, in eventu Herabsetzung, in eventu Stundung der Geldstrafen war hingegen

§ 9Abs 5 GEG wegen Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs in Spruchpunkt A) II.

zurückzuweisen.3.7. Da dem angefochtenen Bescheid vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen keine Rechtswidrigkeit im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG anzulasten ist, war die Beschwerde

Spruchpunkt A) römisch eins. als unbegründet abzuweisen. Der in der Beschwerde gestellte Antrag auf Aufhebung, in eventu Herabsetzung, in eventu Stundung der Geldstrafen war hingegen

Paragraph 9, Absatz 5, GEG wegen Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs in Spruchpunkt A) römisch zwei. zurückzuweisen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellten Grundsatzentscheidungen des VwGH wird verwiesen. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellten Grundsatzentscheidungen des VwGH wird verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W208.2246589.1.00

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