GVG als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen. II. beschlossen:römisch zwei. beschlossen: Der Antrag auf Aufhebung, in eventu Herabsetzung, in eventu Stundung der Geldstrafen wird
Abs 5 GEG wegen Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs zurückgewiesen.Der Antrag auf Aufhebung, in eventu Herabsetzung, in eventu Stundung der Geldstrafen wird
Paragraph 9, Absatz 5, GEG wegen Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs zurückgewiesen. B) Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Z 2 GEG habe das Gericht insbesondere Gelstrafen und Geldbußen aller Art von Amts wegen im Justizverwaltungsweg einzubringen.
Abs 1 GEG seien – sofern die nach § 1 GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) werden oder wenn die Einziehung erfolglos geblieben ist – diese durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Gleichzeitig sei dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von € 8,00 vorzuschreiben.
Abs 4 GEG könnten im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig (Beschlüsse ON 21 und 26 iVm den Rechtsmittelentscheidungen ON 64 und ON 79) festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden.Begründend wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Paragraph eins, Ziffer 2, GEG habe das Gericht insbesondere Gelstrafen und Geldbußen aller Art von Amts wegen im Justizverwaltungsweg einzubringen.
Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG seien – sofern die nach Paragraph eins, GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (Paragraph 4, GGG) werden oder wenn die Einziehung erfolglos geblieben ist – diese durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Gleichzeitig sei dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von € 8,00 vorzuschreiben.
Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG könnten im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig (Beschlüsse ON 21 und 26 in Verbindung mit den Rechtsmittelentscheidungen ON 64 und ON 79) festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden. 8. Gegen diesen Bescheid (zugestellt am 06.08.2021) erhob die BF fristgerecht eine Beschwerde, mit welcher sie den Bescheid zur Gänze anfocht und beantragte, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, durch einen vollen Senat zu entscheiden, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den angefochtenen Bescheid aufzuheben, dem Rekurs vom 08.09.2020 Folge zu geben, die Geldstrafen aufzuheben, in eventu die Geldstrafen deutlich herabzusetzen, in eventu die Zahlung der Geldstrafen deutlich zu stunden, den Sachverhalt
GH vorzulegen, sowie ein Gesetzesprüfungsverfahren
Vm § 51 1 IO wegen verfassungsmäßigen Bedenken beim Verfassungsgerichtshof anzuregen. 8. Gegen diesen Bescheid (zugestellt am 06.08.2021) erhob die BF fristgerecht eine Beschwerde, mit welcher sie den Bescheid zur Gänze anfocht und beantragte, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, durch einen vollen Senat zu entscheiden, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den angefochtenen Bescheid aufzuheben, dem Rekurs vom 08.09.2020 Folge zu geben, die Geldstrafen aufzuheben, in eventu die Geldstrafen deutlich herabzusetzen, in eventu die Zahlung der Geldstrafen deutlich zu stunden, den Sachverhalt
GH vorzulegen, sowie ein Gesetzesprüfungsverfahren
, Absatz 2, B-VG hinsichtlich Paragraph 9, Absatz 2, GEG in Verbindung mit Paragraph 51, 1 IO wegen verfassungsmäßigen Bedenken beim Verfassungsgerichtshof anzuregen. Begründend traf sie hinsichtlich der beantragten Aufhebung des Bescheides diverse Ausführungen über die Unrechtmäßigkeit der im Grundverfahren gegen sie erlassenen Geldstrafen dem Grunde und der Höhe nach. In diesem Zusammenhang führte sie schließlich auch an, dass die Beschlüsse ON 21 und ON 26 aufgrund der „inhaltlichen Nichtbeachtung des Rekurses vom 08.09.2021 wegen verspätetem Einlangen beim BG aufgrund eines Kanzleifehlers des damaligen Rechtsvertreters“, in Rechtskraft erwachsen seien. Zur beantragten Aufhebung/Herabsetzung bzw Stundung der Geldstrafen brachte sie vor, dass mit der Einbringung der geforderten Beträge eine besondere Härte für die BF verbunden sei, da sie das den Geldstrafen (Beugestrafen) zugrundeliegende Vergehen – angebliche Nichterfüllung des Widerrufs – nachweislich nicht begangen habe. Sie verfüge über ein Gehalt von monatlich € 1.379,00 als Angestellte und als selbstständige Ärztin habe sie aufgrund hoher Kosten kein positives Einkommen. Sie verfüge zwar über Liegenschaftsvermögen, habe aber kein Einkommen daraus und würden Belastungs- und Veräußerungsverbote bestehen. Die verhängten Geldstrafen seien aufgrund der Höhe in deren Gesamtheit für die BF als besondere Härte zu werten und daher als Härtefälle einzustufen. Es sei der Einhebung der Geldstrafen schließlich aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, da öffentliche Interessen nicht entgegenstehen würden.
GVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor. Die Beschwerde wurde
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor.
GG (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz), entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG bzw im GGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz), entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG bzw im GGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
GVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird durch die Begründung und das darin enthaltene Begehren in der Beschwerde begrenzt, es besteht kein Neuerungsverbot (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen. Der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird durch die Begründung und das darin enthaltene Begehren in der Beschwerde begrenzt, es besteht kein Neuerungsverbot vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Das Verwaltungsgericht hat
GVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2). Das ist hier der Fall. Das Verwaltungsgericht hat
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,). Das ist hier der Fall. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen
Abs 1 die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen
Paragraph 31, Absatz eins, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von „civil rights" unter dem Blickwinkel des Art. 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305; 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
GVG entfallen und ist auch die Rechtsfrage nicht derart komplex, dass es zu deren Erörterung einer mündlichen Verhandlung bedürfte.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von „civil rights" unter dem Blickwinkel des Artikel 6, EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305; 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Artikel 47, der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen und ist auch die Rechtsfrage nicht derart komplex, dass es zu deren Erörterung einer mündlichen Verhandlung bedürfte. Zu A) 3.2. Gesetzliche Grundlagen Die maßgeblichen Bestimmungen des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes, BGBl Nr 288/1962 idgF (GEG), lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr 288 aus 1962, idgF (GEG), lauten:
Z 2 GEG sind Geldstrafen und Geldbußen aller Art mit Ausnahme jener nach Z 3, Zwangsgelder, Zwangs- und Beugestrafen, die von ordentlichen Gerichten (ausgenommen in Disziplinarangelegenheiten der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) verhängt worden sind oder deren Einbringung nach besonderen Vorschriften den ordentlichen Gerichten obliegt, von ordentlichen Gerichten und Justizbehörden verhängte Ordnungs- und Mutwillensstrafen sowie die Kosten des elektronisch überwachten Hausarrests (§ 156b Abs. 3 StVG), von Amts wegen einzubringen.
Paragraph eins, Ziffer 2, GEG sind Geldstrafen und Geldbußen aller Art mit Ausnahme jener nach Ziffer 3,, Zwangsgelder, Zwangs- und Beugestrafen, die von ordentlichen Gerichten (ausgenommen in Disziplinarangelegenheiten der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) verhängt worden sind oder deren Einbringung nach besonderen Vorschriften den ordentlichen Gerichten obliegt, von ordentlichen Gerichten und Justizbehörden verhängte Ordnungs- und Mutwillensstrafen sowie die Kosten des elektronisch überwachten Hausarrests (Paragraph 156 b, Absatz 3, StVG), von Amts wegen einzubringen.
Abs 1 GEG sind – sofern die nach § 1 GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) werden oder wenn die Einziehung erfolglos geblieben ist – diese durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von € 8,00 vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinne der Exekutionsordnung.
Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG sind – sofern die nach Paragraph eins, GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (Paragraph 4, GGG) werden oder wenn die Einziehung erfolglos geblieben ist – diese durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von € 8,00 vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinne der Exekutionsordnung.
Abs 4 GEG können im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden.
Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG können im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden. Diese Regelung entspricht dem bereits vor dem 01.01.2014 geltenden Grundsatz, dass gegen einen Zahlungsauftrag, mit dem sich aus einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung ergebende Beträge vorgeschrieben werden, ein Rechtsmittel nur dann erhoben werden kann, wenn die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder der Zahlungsauftrag der ihm zugrundeliegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht (vgl § 7 Abs 1 GEG in der bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung). Der Grundsatz der Trennung der Justiz von der Verwaltung soll – wie die Materialien zu § 6b Abs 4 GEG, BGBl I Nr 190/2013, ausführen – nun eindeutig im Gesetz normiert werden (Regierungsvorlage 2357 der Beilagen XXIV. GP, S 8f; siehe auch Dokalik, Gerichtsgebühren13, § 6b GEG Anm 7).Diese Regelung entspricht dem bereits vor dem 01.01.2014 geltenden Grundsatz, dass gegen einen Zahlungsauftrag, mit dem sich aus einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung ergebende Beträge vorgeschrieben werden, ein Rechtsmittel nur dann erhoben werden kann, wenn die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder der Zahlungsauftrag der ihm zugrundeliegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht vergleiche Paragraph 7, Absatz eins, GEG in der bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung). Der Grundsatz der Trennung der Justiz von der Verwaltung soll – wie die Materialien zu Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 190 aus 2013,, ausführen – nun eindeutig im Gesetz normiert werden (Regierungsvorlage 2357 der Beilagen römisch 24 . GP, S 8f; siehe auch Dokalik, Gerichtsgebühren13, Paragraph 6 b, GEG Anmerkung 7). Aus dem im Art 94 B-VG normierten Grundsatz der Gewaltentrennung ergibt sich, dass im Verwaltungsverfahren die Verwaltungsbehörden nicht berechtigt sein sollen, die Richtigkeit gerichtlicher Entscheidungen zu hinterfragen (VwGH 14.09.2004, 2004/06/0074; 27.01.2011, 2010/06/0127).Aus dem im Artikel 94, B-VG normierten Grundsatz der Gewaltentrennung ergibt sich, dass im Verwaltungsverfahren die Verwaltungsbehörden nicht berechtigt sein sollen, die Richtigkeit gerichtlicher Entscheidungen zu hinterfragen (VwGH 14.09.2004, 2004/06/0074; 27.01.2011, 2010/06/0127). Betreffend Gerichtsgebühren ist der sich aus der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergebende Grundsatz des Anknüpfens an formale äußere Tatbestände zu berücksichtigen, weil eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes gewährleistet sein muss (siehe zB VwGH 28.03.2014, 2013/16/0218; 29.04.2013, 2011/16/0004). Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elements des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes an den die Gebührenpflicht oder Ausnahme geknüpft ist, hinweg sieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden (Dokalik, Gerichtsgebühren12, § 1 GGG E 13 mwN; VwGH 27.05.2014, 2013/16/0189).Betreffend Gerichtsgebühren ist der sich aus der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergebende Grundsatz des Anknüpfens an formale äußere Tatbestände zu berücksichtigen, weil eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes gewährleistet sein muss (siehe zB VwGH 28.03.2014, 2013/16/0218; 29.04.2013, 2011/16/0004). Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elements des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes an den die Gebührenpflicht oder Ausnahme geknüpft ist, hinweg sieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden (Dokalik, Gerichtsgebühren12, Paragraph eins, GGG E 13 mwN; VwGH 27.05.2014, 2013/16/0189). In § 9 GEG steht unter der Überschrift „Stundung und Nachlass“:In Paragraph 9, GEG steht unter der Überschrift „Stundung und Nachlass“: „
VG hereingebrachten Beiträge zu den Kosten des Strafvollzugs und der Unterbringung nach § 21 Abs. 1 oder 2, § 22 oder § 23 StGB, sofern sie nicht für uneinbringlich erklärt worden sind, sowie die Kosten der Vollstreckung einer Haftstrafe, die von einem ordentlichen Gericht als Ordnungs-, Zwangs- oder Sicherungsmittel oder nach der Verordnung betreffend die Behandlung der Winkelschreiber, RGBl. Nr. 114/1857, verhängt worden ist;4. Kosten des Strafverfahrens und des Disziplinarverfahrens (ausgenommen in Disziplinarangelegenheiten der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter), die nicht bereits durch Einhebung
Paragraph 32, Absatz 3, StVG hereingebrachten Beiträge zu den Kosten des Strafvollzugs und der Unterbringung nach Paragraph 21, Absatz eins, oder 2, Paragraph 22, oder Paragraph 23, StGB, sofern sie nicht für uneinbringlich erklärt worden sind, sowie die Kosten der Vollstreckung einer Haftstrafe, die von einem ordentlichen Gericht als Ordnungs-, Zwangs- oder Sicherungsmittel oder nach der Verordnung betreffend die Behandlung der Winkelschreiber, RGBl. Nr. 114 aus 1857,, verhängt worden ist; 5. […] 6. die aus Anlass eines Verfahrens vor den ordentlichen Gerichten für dritte Personen oder Stellen auf deren Antrag einzubringenden Beträge, insbesondere
5 GEG ausgeschlossen sei [...]. Das ist aber nicht der Zweck des § 9 Abs. 5, der nur in konsequenter Trennung von Rechtsprechung und Justizverwaltung vorsieht, dass eine vom Gericht verhängte Strafe von der Verwaltung nicht gestundet oder nachgelassen werden kann. Die analoge Anwendung etwa des § 409a StPO auch im Zwangsstrafenverfahren durch das Gericht soll durch diese Vorschrift nicht verhindert werden. Mit dem zweiten Satz soll daher klargestellt werden, dass in diesen Fällen über Stundung, Nachlass und Uneinbringlichkeit jenes Gericht oder jene Behörde entscheidet, das oder die die Strafe verhängt hat [...].“Bisher waren nur ‚Geldstrafen jeder Art und für die für dritte Personen oder Stellen einzubringenden Beträge' von der Anwendung des Paragraph 9, Absatz eins bis 4 ausgenommen. Aber auch für die für verfallen erklärten Beträge (Geldbeträge nach Paragraph 20, Absatz 3, StGB) und die Kosten des Strafverfahrens (Paragraph eins, Ziffer 3,) gibt es Sondervorschriften für Stundung und Nachlass (z. B. Paragraph 391, StPO über die Kosten des Strafverfahrens, Paragraph 409 a, StPO über die Zahlung einer Geldstrafe oder eines Geldbetrages nach Paragraph 20, StGB). Auch in diesen Fällen soll die Entscheidung über Stundung und Nachlass nicht im Justizverwaltungsweg, sondern durch das zuständige Gericht erfolgen, sodass die Beträge nach Paragraph eins, Ziffer 3, des Entwurfs jedenfalls von der Anwendung des Paragraph 9, ausgenommen werden können. In der Rechtsprechung wurde verschiedentlich aus dem Fehlen von Bestimmungen über Stundung und Nachlass einer Geldstrafe in manchen Prozessordnungen (so etwa im Zwangsstrafenverfahren nach Paragraph 24, FBG, bei Geldstrafen nach der EO oder im Geldbußenverfahren nach dem KartG) geschlossen, dass die Stundung und der Nachlass dieser Beträge
Paragraph 9, Absatz 5, GEG ausgeschlossen sei [...]. Das ist aber nicht der Zweck des Paragraph 9, Absatz 5,, der nur in konsequenter Trennung von Rechtsprechung und Justizverwaltung vorsieht, dass eine vom Gericht verhängte Strafe von der Verwaltung nicht gestundet oder nachgelassen werden kann. Die analoge Anwendung etwa des Paragraph 409 a, StPO auch im Zwangsstrafenverfahren durch das Gericht soll durch diese Vorschrift nicht verhindert werden. Mit dem zweiten Satz soll daher klargestellt werden, dass in diesen Fällen über Stundung, Nachlass und Uneinbringlichkeit jenes Gericht oder jene Behörde entscheidet, das oder die die Strafe verhängt hat [...].“ 3.
Abs 4 GEG von der in den rechtskräftigen und vollstreckbaren Beschlüssen des BG vom 04.02.2019 (ON 21) und vom 22.02.2019 (ON 26) festgestellten Zahlungspflicht der BF auszugehen. Die Überprüfung dieser dort vorgeschriebenen Geldstrafen ist dem BVwG entzogen.Es ist
Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG von der in den rechtskräftigen und vollstreckbaren Beschlüssen des BG vom 04.02.2019 (ON 21) und vom 22.02.2019 (ON 26) festgestellten Zahlungspflicht der BF auszugehen. Die Überprüfung dieser dort vorgeschriebenen Geldstrafen ist dem BVwG entzogen. Gründe, welche gegen die Rechtmäßigkeit der Einbringung dieser Geldstrafen sowie der Einhebungsgebühr
Sie sind aufgrund des vorgelegten Verwaltungsaktes auch nicht zu erkennen. Weder wurde bislang die Schuld der BF bezahlt, noch ist die Vollstreckbarkeit der Beschlüsse aufgehoben worden.Gründe, welche gegen die Rechtmäßigkeit der Einbringung dieser Geldstrafen sowie der Einhebungsgebühr
Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG sprechen, bringt die BF nicht vor. Sie sind aufgrund des vorgelegten Verwaltungsaktes auch nicht zu erkennen. Weder wurde bislang die Schuld der BF bezahlt, noch ist die Vollstreckbarkeit der Beschlüsse aufgehoben worden. 3.3.
Abs 5 zweiter Satz von jenem Gericht oder jener Behörde zu entscheiden ist, das bzw die das Grundverfahren geführt hat (und nicht
Abs 4 GEG vom Präsidenten des Oberlandesgerichts WIEN im Justizverwaltungsweg).Paragraph 9, Absatz eins, GEG erlaubt eine Verlängerung der Zahlungsfrist oder eine Ratenzahlung, wenn die sofortige Einbringung der Gerichtsgebühren mit besonderer Härte verbunden wäre. Paragraph 9, Absatz 2, GEG ermöglicht einen rückwirkenden Gebührennachlass für den Fall, dass deren Zahlung für den Zahlungspflichtigen eine besondere Härte bedeutet. Voraussetzung ist in beiden Fällen ein konkret begründeter Antrag der betroffenen Partei, über den bei Geldstrafen iSd Paragraph eins, Ziffer 2, GEG
Paragraph 9, Absatz 5, zweiter Satz von jenem Gericht oder jener Behörde zu entscheiden ist, das bzw die das Grundverfahren geführt hat (und nicht
Paragraph 9, Absatz 4, GEG vom Präsidenten des Oberlandesgerichts WIEN im Justizverwaltungsweg). Sowohl im Schriftsatz der Vorstellung (vgl I.5.) als auch in der nunmehr gegenständlichen Beschwerde wurde von der BF in eventu ein Nachlass- bzw Stundungsantrag der vorgeschriebenen Geldstrafen gestellt.Sowohl im Schriftsatz der Vorstellung vergleiche römisch eins.5.) als auch in der nunmehr gegenständlichen Beschwerde wurde von der BF in eventu ein Nachlass- bzw Stundungsantrag der vorgeschriebenen Geldstrafen gestellt. Wie bereits angeführt, hat bei Geldstrafen über einen Nachlassantrag
Abs 5 zweiter Satz GEG jenes Gericht zu entscheiden, welches das Grundverfahren geführt hat. Ziel der Änderung des § 9 Abs 5 GEG durch die GGN 2014 war es nämlich dafür eine Zuständigkeit der Gerichte und nicht der Justizverwaltungsbehörden zu schaffen. Wie bereits angeführt, hat bei Geldstrafen über einen Nachlassantrag
Paragraph 9, Absatz 5, zweiter Satz GEG jenes Gericht zu entscheiden, welches das Grundverfahren geführt hat. Ziel der Änderung des Paragraph 9, Absatz 5, GEG durch die GGN 2014 war es nämlich dafür eine Zuständigkeit der Gerichte und nicht der Justizverwaltungsbehörden zu schaffen. Nur wenn ein Antragsteller ausdrücklich die Entscheidung eines Organs der Justizverwaltung begehrt, kommt diesem Organ eine Entscheidungszuständigkeit zu, die sich freilich darin erschöpft, den Antrag wegen Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges zurückzuweisen (wie dies für unzulässige Anträge allgemein gilt) (vgl Dokalik, Gerichtsgebühren13, § 9 GEG E 118).Nur wenn ein Antragsteller ausdrücklich die Entscheidung eines Organs der Justizverwaltung begehrt, kommt diesem Organ eine Entscheidungszuständigkeit zu, die sich freilich darin erschöpft, den Antrag wegen Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges zurückzuweisen (wie dies für unzulässige Anträge allgemein gilt) vergleiche Dokalik, Gerichtsgebühren13, Paragraph 9, GEG E 118). Der – ausdrückliche – Nachlass- und Stundungsantrag in der gegenständlichen Beschwerde ist daher vom BVwG
Spruchpunkt A) II. wegen Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs zurückzuweisen.Der – ausdrückliche – Nachlass- und Stundungsantrag in der gegenständlichen Beschwerde ist daher vom BVwG
Spruchpunkt A) römisch zwei. wegen Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs zurückzuweisen. Die Zuständigkeit des Grundgerichtes nach § 9 Abs 5 zweiter Satz GEG besteht schließlich erst nach der Entscheidung über den auf Behebung des angefochtenen Bescheids gerichteten primären Beschwerdeantrag, weil die BF (arg „in eventu“) in der Beschwerde eine Reihung ihrer Anträge vorgenommen und die Herabsetzung bzw Stundung der Geldstrafen hilfsweise nur für den Fall beantragt hat, dass dem Primärantrag auf Behebung des angefochtenen Bescheids nicht Folge gegeben wird (siehe BVwG 01.03.2016, W208 2118846-1/5E). Die Zuständigkeit des Grundgerichtes nach Paragraph 9, Absatz 5, zweiter Satz GEG besteht schließlich erst nach der Entscheidung über den auf Behebung des angefochtenen Bescheids gerichteten primären Beschwerdeantrag, weil die BF (arg „in eventu“) in der Beschwerde eine Reihung ihrer Anträge vorgenommen und die Herabsetzung bzw Stundung der Geldstrafen hilfsweise nur für den Fall beantragt hat, dass dem Primärantrag auf Behebung des angefochtenen Bescheids nicht Folge gegeben wird (siehe BVwG 01.03.2016, W208 2118846-1/5E). Die belangte Behörde wird nunmehr gehalten sein, die BF an das für den Nachlass- bzw Stundungsantrag zuständige BG zu verweisen. Eine Anwendung von § 6 AVG zur verpflichtenden Weiterleitung des Antrags im Verhältnis Behörde/Gericht kann höchstens sinngemäß erfolgen (vgl Dokalik, Gerichtsgebühren13, § 9 GEG E 119, der für einen solchen Fall von einer „zweifelhaften“ Anwendung des § 6 AVG spricht).Die belangte Behörde wird nunmehr gehalten sein, die BF an das für den Nachlass- bzw Stundungsantrag zuständige BG zu verweisen. Eine Anwendung von Paragraph 6, AVG zur verpflichtenden Weiterleitung des Antrags im Verhältnis Behörde/Gericht kann höchstens sinngemäß erfolgen vergleiche Dokalik, Gerichtsgebühren13, Paragraph 9, GEG E 119, der für einen solchen Fall von einer „zweifelhaften“ Anwendung des Paragraph 6, AVG spricht). 3.4. Zur Anregung eine Normenprüfung des VfGH
GH
F vor der GGN 2014) wegen der Tatsache, dass dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes WIEN Stundung oder Nachlass einer Geldstrafe nach §§ 354, 355 EO verwehrt ist, wurde bereits verneint (vgl 27.02.2012, B 950/11).Eine etwaige Verfassungswidrigkeit des Paragraph 9, Absatz 5, GEG in der Fassung vor der GGN 2014) wegen der Tatsache, dass dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes WIEN Stundung oder Nachlass einer Geldstrafe nach Paragraphen 354, 355, EO verwehrt ist, wurde bereits verneint vergleiche 27.02.2012, B 950/11). Eine besondere Konstellation, die von der ständigen Rechtsprechung des VfGH zur grundsätzlichen Verfassungskonformität des geltenden Gebührenrechts abweicht und die zum Beispiel eine inkonsistente Ausgestaltung des Systems erkennen lässt, liegt gegenständlich ebensowenig vor (vgl. VfGH 30.06.2012, G14/12). Eine besondere Konstellation, die von der ständigen Rechtsprechung des VfGH zur grundsätzlichen Verfassungskonformität des geltenden Gebührenrechts abweicht und die zum Beispiel eine inkonsistente Ausgestaltung des Systems erkennen lässt, liegt gegenständlich ebensowenig vor vergleiche VfGH 30.06.2012, G14/12). Dass konkret gegen § 9 GEG iVm § 51 Abs 1 IO (Insolvenzforderungen) verfassungsrechtliche Bedenken bestehen könnten, wird vom BVwG nicht geteilt. Der von der BF ausdrücklich genannte § 51 Abs 1 IO wird weder im Grundverfahren noch im Justizverfahren zur Beurteilung herangezogen. Dass konkret gegen Paragraph 9, GEG in Verbindung mit Paragraph 51, Absatz eins, IO (Insolvenzforderungen) verfassungsrechtliche Bedenken bestehen könnten, wird vom BVwG nicht geteilt. Der von der BF ausdrücklich genannte Paragraph 51, Absatz eins, IO wird weder im Grundverfahren noch im Justizverfahren zur Beurteilung herangezogen. Eine Antragstellung
G sowie aufgrund der bestehenden Judikatur des VfGH nicht zu erfolgen.Eine Antragstellung
G sowie aufgrund der bestehenden Judikatur des VfGH nicht zu erfolgen. 3.5. Zur Einholung eines Vorabentscheidungsersuchens beim EuGH Hinsichtlich des Vorbringens in der Beschwerde, eine Vorlage
G nicht in letzter Instanz entscheidet. Ein nicht letztinstanzliches Gericht ist nur zur Vorlage verpflichtet, wenn es die Gültigkeit von Unionsrecht anzweifelt. Solche Zweifel liegen im gegenständlichen Fall nicht vor, zumal weder die Beschwerde noch der Sachverhalt an sich erkennen lassen, inwiefern der angefochtene Bescheid in Anwendung des Unionsrechts ergangen sei.Hinsichtlich des Vorbringens in der Beschwerde, eine Vorlage
G nicht in letzter Instanz entscheidet. Ein nicht letztinstanzliches Gericht ist nur zur Vorlage verpflichtet, wenn es die Gültigkeit von Unionsrecht anzweifelt. Solche Zweifel liegen im gegenständlichen Fall nicht vor, zumal weder die Beschwerde noch der Sachverhalt an sich erkennen lassen, inwiefern der angefochtene Bescheid in Anwendung des Unionsrechts ergangen sei. 3.6. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:
GVG haben Bescheidbeschwerden grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Da diese hier nicht ausgeschlossen wurde, musste sie der Beschwerde vom BVwG auch nicht zuerkannt werden.
Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG haben Bescheidbeschwerden grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Da diese hier nicht ausgeschlossen wurde, musste sie der Beschwerde vom BVwG auch nicht zuerkannt werden. 3.7. Da dem angefochtenen Bescheid vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen keine Rechtswidrigkeit im Sinne des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG anzulasten ist, war die Beschwerde
Spruchpunkt A) I. als unbegründet abzuweisen. Der in der Beschwerde gestellte Antrag auf Aufhebung, in eventu Herabsetzung, in eventu Stundung der Geldstrafen war hingegen
zurückzuweisen.3.7. Da dem angefochtenen Bescheid vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen keine Rechtswidrigkeit im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG anzulasten ist, war die Beschwerde
Spruchpunkt A) römisch eins. als unbegründet abzuweisen. Der in der Beschwerde gestellte Antrag auf Aufhebung, in eventu Herabsetzung, in eventu Stundung der Geldstrafen war hingegen
Paragraph 9, Absatz 5, GEG wegen Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs in Spruchpunkt A) römisch zwei. zurückzuweisen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellten Grundsatzentscheidungen des VwGH wird verwiesen. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellten Grundsatzentscheidungen des VwGH wird verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W208.2246589.1.00
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