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{'item': 'W216 2247524-1'}

Obsah (7)Art. 133§ 3aArt 130§ 6§ 414§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.03.2022 GeschäftszahlW216 2247524-1 Spruch, W216 2247524-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIk! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 27.09.2021 wies die Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle Niederösterreich, (in der Folge: ÖGK bzw. belangte Behörde) den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erstattung

§ 3aAbs. 4 Mutterschaftsgesetz (MSch

G) betreffend die Freistellung einer Dienstnehmerin der Beschwerdeführerin für den Zeitraum von 01.07.2021 bis 22.07.2021 als verspätet ab (gemeint wohl: als verspätet zurückgewiesen). 1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 27.09.2021 wies die Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle Niederösterreich, (in der Folge: ÖGK bzw. belangte Behörde) den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erstattung

Paragraph 3 a, Absatz 4, Mutterschaftsgesetz (MSchG) betreffend die Freistellung einer Dienstnehmerin der Beschwerdeführerin für den Zeitraum von 01.07.2021 bis 22.07.2021 als verspätet ab (gemeint wohl: als verspätet zurückgewiesen). Begründend wurde hiezu im Wesentlichen festgehalten, dass der Antrag auf Ersatz des an die Dienstnehmerin geleisteten Entgelts bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage, der für diesen Zeitraum abzuführenden Steuern und Abgaben sowie der zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge, Arbeitslosenversicherungsbeiträge und sonstigen Beiträge durch den Krankenversicherungsträger spätestens sechs Wochen nach dem Ende der Freistellung beim Krankenversicherungsträger einzubringen sei. Angesichts des Umstandes, dass die Freistellung der Dienstnehmerin der Beschwerdeführerin am 22.07.2021 beendet worden sei und der gegenständliche Antrag außerhalb der sechswöchigen Frist, nämlich am 08.09.2021, bei der ÖGK eingelangt sei, sei dieser als verspätet abzuweisen. 2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der bevollmächtigt vertretenen Beschwerdeführerin. Begründet wurde die Beschwerde im Wesentlichen damit, dass der Antrag auf Erstattung

§ 3aAbs. 4 MSch

G für die Dienstnehmerin am 28.04.2021 eingebracht worden sei. Der Zeitraum der Freistellung sei in der Fassung BGBl. 44/2021 des MSchG ursprünglich bis zum 30.06.2021 begrenzt gewesen. Daher sei auch der (Anmerkung: erste) Antrag im April nur bis zum 30.06.2021 gestellt worden. Aufgrund der Änderung der Gesetzeslage nach Antragstellung, nämlich dahingehend, dass eine Freistellung auch nach dem 30.06.2021 vergütet werde (sofern zu diesem Zeitpunkt noch keine COVID-19 Impfung vorliege), sei es nicht möglich gewesen, zum Zeitpunkt der ursprünglichen Antragstellung (28.04.2021) den Antrag bis zum 22.07.2021 zu stellen. Da man zum damaligen Zeitpunkt diese Gesetzeslage jedoch noch nicht habe kennen können und eine Antragstellung im Falle der damaligen Kenntnisnahme bereits bis zum 22.07.2021 erfolgt wäre, werde die Zuerkennung der Beiträge für den Zeitraum 01.07.2021 bis 22.07.2021 beantragt. Der Antrag sei nämlich fristgerecht bereits am 28.04.2021 gestellt worden. 2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der bevollmächtigt vertretenen Beschwerdeführerin. Begründet wurde die Beschwerde im Wesentlichen damit, dass der Antrag auf Erstattung

Paragraph 3 a, Absatz 4, MSchG für die Dienstnehmerin am 28.04.2021 eingebracht worden sei. Der Zeitraum der Freistellung sei in der Fassung Bundesgesetzblatt 44 aus 2021, des MSchG ursprünglich bis zum 30.06.2021 begrenzt gewesen. Daher sei auch der (Anmerkung: erste) Antrag im April nur bis zum 30.06.2021 gestellt worden. Aufgrund der Änderung der Gesetzeslage nach Antragstellung, nämlich dahingehend, dass eine Freistellung auch nach dem 30.06.2021 vergütet werde (sofern zu diesem Zeitpunkt noch keine COVID-19 Impfung vorliege), sei es nicht möglich gewesen, zum Zeitpunkt der ursprünglichen Antragstellung (28.04.2021) den Antrag bis zum 22.07.2021 zu stellen. Da man zum damaligen Zeitpunkt diese Gesetzeslage jedoch noch nicht habe kennen können und eine Antragstellung im Falle der damaligen Kenntnisnahme bereits bis zum 22.07.2021 erfolgt wäre, werde die Zuerkennung der Beiträge für den Zeitraum 01.07.2021 bis 22.07.2021 beantragt. Der Antrag sei nämlich fristgerecht bereits am 28.04.2021 gestellt worden.

  1. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 21.10.2021 die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:
  2. Feststellungen: Eine Dienstnehmerin der Beschwerdeführerin wurde im Zeitraum vom 25.03.2021 bis 22.07.2021 von ihrer Arbeitsleistung freigestellt. Die Freistellung der Dienstnehmerin wurde mit 22.07.2021 beendet. Die Beschwerdeführerin leistete im angeführten Zeitraum der Freistellung von der Arbeitsleistung eine Entgeltfortzahlung in voller Höhe und stellte zunächst am 28.04.2021, bei der belangten Behörde am 30.04.2021 eingelangt, einen Antrag auf Rückerstattung der Dienstgeberkosten

§ 3aMSch

G im Zeitraum vom 25.03.2021 bis 30.06.2021. Da die Erstattung

§ 3aMSch

G nur für bereit abgelaufene Freistellungszeiträume möglich ist, wurde eine solche von der ÖGK für den Zeitraum vom 25.03.2021 bis 30.04.2021 bewilligt und für Zeiträume ab 01.05.2021 um eine neuerliche Antragstellung nach Ablauf dieser Freistellungszeiträume ersucht. Die Beschwerdeführerin leistete im angeführten Zeitraum der Freistellung von der Arbeitsleistung eine Entgeltfortzahlung in voller Höhe und stellte zunächst am 28.04.2021, bei der belangten Behörde am 30.04.2021 eingelangt, einen Antrag auf Rückerstattung der Dienstgeberkosten

Paragraph 3 a, MSchG im Zeitraum vom 25.03.2021 bis 30.06.2021. Da die Erstattung

Paragraph 3 a, MSchG nur für bereit abgelaufene Freistellungszeiträume möglich ist, wurde eine solche von der ÖGK für den Zeitraum vom 25.03.2021 bis 30.04.2021 bewilligt und für Zeiträume ab 01.05.2021 um eine neuerliche Antragstellung nach Ablauf dieser Freistellungszeiträume ersucht. Am 08.09.2021 übermittelte die Beschwerdeführerin einen neuerlichen Antrag auf Erstattung

§ 3aMSch

G für den Zeitraum vom 01.05.2021 bis 22.07.2021. Eine Erstattung wurde seitens der ÖGK – in Hinblick auf die Angaben im ersten Antrag – für den Zeitraum vom 01.05.2021 bis 30.06.2021 gewährt; eine solche aber darüber hinaus für den Zeitraum vom 01.07.2021 bis 22.07.2021 als verspätet erachtet und demnach als verspätet zurückgewiesen.Am 08.09.2021 übermittelte die Beschwerdeführerin einen neuerlichen Antrag auf Erstattung

Paragraph 3 a, MSchG für den Zeitraum vom 01.05.2021 bis 22.07.

  1. Eine Erstattung wurde seitens der ÖGK – in Hinblick auf die Angaben im ersten Antrag – für den Zeitraum vom 01.05.2021 bis 30.06.2021 gewährt; eine solche aber darüber hinaus für den Zeitraum vom 01.07.2021 bis 22.07.2021 als verspätet erachtet und demnach als verspätet zurückgewiesen.
  2. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus der eindeutigen Aktenlage, insbesondere aus den beiden Anträgen der Beschwerdeführerin auf Erstattung

§ 3aMSch

G vom 28.04.2021 sowie vom 08.09.2021, aus den schriftlichen Angaben der ÖGK (insbesondere vom 25.05.2021 sowie vom 15.09.2021), den Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift und im Verfahren vor der belangten Behörde. Die belangte Behörde hat den entscheidungsrelevanten Sachverhalt im behördlichen Verfahren ausführlich ermittelt und nachvollziehbar festgestellt.Diese Feststellungen ergeben sich aus der eindeutigen Aktenlage, insbesondere aus den beiden Anträgen der Beschwerdeführerin auf Erstattung

Paragraph 3 a, MSchG vom 28.04.2021 sowie vom 08.09.2021, aus den schriftlichen Angaben der ÖGK (insbesondere vom 25.05.2021 sowie vom 15.09.2021), den Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift und im Verfahren vor der belangten Behörde. Die belangte Behörde hat den entscheidungsrelevanten Sachverhalt im behördlichen Verfahren ausführlich ermittelt und nachvollziehbar festgestellt. Die getroffenen Feststellungen sind unstrittig. Insbesondere ist der Zeitpunkt der zweiten Antragstellung vom 08.09.2021 nicht strittig, sondern ergibt sich eindeutig aus dem im Akt aufliegenden, ausgefüllten und vom Beschwerdeführer unterzeichneten Antrag. Die Beschwerdeführerin bestreitet auch in ihrer Beschwerdeschrift nicht, die Zuerkennung der Beiträge für den Zeitraum vom 01.07.2021 bis 22.07.2021 erstmals mit dem Antrag vom 08.09.2021 geltend gemacht zu haben. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

Art 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. § 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.

§ 414Abs.

2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Der Senat besteht aus einem/einer vorsitzenden RichterIn und zwei fachkundigen Laienrichter/inne/n, von denen der/die eine dem Kreis der DienstnehmerInnen und der/die andere dem Kreis der Dienstgeber anzugehören hat. Der Antrag ist gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen vier Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen.Paragraph 414, Absatz eins, ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.

Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Der Senat besteht aus einem/einer vorsitzenden RichterIn und zwei fachkundigen Laienrichter/inne/n, von denen der/die eine dem Kreis der DienstnehmerInnen und der/die andere dem Kreis der Dienstgeber anzugehören hat. Der Antrag ist gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen vier Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen. Im vorliegenden Fall wurde kein Antrag auf Entscheidung durch einen Senat gestellt, weshalb sich weitergehende Ausführungen hierzu erübrigen. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.2. Die gegenständlich maßgebliche Bestimmung des Mutterschutzgesetzes lautet: „Sonderfreistellung COVID-19 § 3a.

(1)Werdende Mütter dürfen bis
  1. September 2021 ab Beginn der
  2. Schwangerschaftswoche bis zum Beginn eines Beschäftigungsverbotes nach § 3 mit Arbeiten, bei denen ein physischer Körperkontakt mit anderen Personen erforderlich ist, nicht beschäftigt werden.Paragraph 3 a,
(1)Werdende Mütter dürfen bis
  1. September 2021 ab Beginn der
  2. Schwangerschaftswoche bis zum Beginn eines Beschäftigungsverbotes nach Paragraph 3, mit Arbeiten, bei denen ein physischer Körperkontakt mit anderen Personen erforderlich ist, nicht beschäftigt werden.
(2)Wird eine werdende Mutter mit solchen Arbeiten beschäftigt, hat die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber die Arbeitsbedingungen so zu ändern, dass kein physischer Körperkontakt erfolgt und der Mindestabstand eingehalten wird. Ist dies nicht möglich, ist die Dienstnehmerin auf einem anderen Arbeitsplatz zu beschäftigen, an dem kein physischer Körperkontakt erforderlich ist und der Mindestabstand eingehalten werden kann. Dabei ist auch zu prüfen, ob die Dienstnehmerin ihre Tätigkeit in ihrer Wohnung ausüben kann (Homeoffice). In beiden Fällen hat die Dienstnehmerin Anspruch auf das bisherige Entgelt.
(3)Ist eine Änderung der Arbeitsbedingungen oder die Beschäftigung an einem anderen Arbeitsplatz aus objektiven Gründen nicht möglich, hat die Dienstnehmerin Anspruch auf Freistellung und Fortzahlung des bisherigen Entgelts. Beschäftigungsverbote nach § 3 gehen jedoch der Sonderfreistellung vor.
(3)Ist eine Änderung der Arbeitsbedingungen oder die Beschäftigung an einem anderen Arbeitsplatz aus objektiven Gründen nicht möglich, hat die Dienstnehmerin Anspruch auf Freistellung und Fortzahlung des bisherigen Entgelts. Beschäftigungsverbote nach Paragraph 3, gehen jedoch der Sonderfreistellung vor.
(3a)Abs. 1 bis 3 sind ab 1. Juli 2021 nicht anzuwenden, wenn die werdende Mutter gegen SARS-CoV-2 geimpft ist und ein vollständiger Impfschutz vorliegt. Bereits erfolgte Freistellungen enden mit diesem Zeitpunkt. Freigestellte werdende Mütter haben der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber 14 Kalendertage im Vorhinein mitzuteilen, wann der vollständige Impfschutz eintritt.
(3a)Absatz eins bis 3 sind ab 1. Juli 2021 nicht anzuwenden, wenn die werdende Mutter gegen SARS-CoV-2 geimpft ist und ein vollständiger Impfschutz vorliegt. Bereits erfolgte Freistellungen enden mit diesem Zeitpunkt. Freigestellte werdende Mütter haben der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber 14 Kalendertage im Vorhinein mitzuteilen, wann der vollständige Impfschutz eintritt.
(4)Dienstgeberinnen und Dienstgeber mit Ausnahme des Bundes als Dienstgeber haben Anspruch auf Ersatz des Entgelts, bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, nach Abs. 3, der für diesen Zeitraum abzuführenden Steuern und Abgaben sowie der zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge, Arbeitslosenversicherungsbeiträge und sonstigen Beiträge durch den Krankenversicherungsträger, unabhängig davon, von welcher Stelle diese einzuheben bzw. an welche Stelle diese abzuführen sind. Von diesem Erstattungsanspruch sind politische Parteien und sonstige juristische Personen öffentlichen Rechts, ausgenommen jene, die wesentliche Teile ihrer Kosten über Leistungsentgelte finanzieren und am Wirtschaftsleben teilnehmen, ausgeschlossen. Der Antrag auf Ersatz ist spätestens sechs Wochen nach dem Ende der Freistellung beim Krankenversicherungsträger einzubringen. Dabei hat die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber schriftlich zu bestätigen, dass die Dienstnehmerin noch keinen vollständigen Impfschutz aufweist und eine Änderung der Arbeitsbedingungen oder die Beschäftigung an einem anderen Arbeitsplatz aus objektiven Gründen nicht möglich war. § 107 ASVG ist sinngemäß anzuwenden. Der Bund hat dem Krankenversicherungsträger die daraus resultierenden Aufwendungen aus dem COVID-19 Krisenbewältigungsfonds zu ersetzen. Eine Kostentragung des Bundes über den 31. Dezember 2021 hinaus ist ausgeschlossen.
(4)Dienstgeberinnen und Dienstgeber mit Ausnahme des Bundes als Dienstgeber haben Anspruch auf Ersatz des Entgelts, bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, nach Absatz 3,, der für diesen Zeitraum abzuführenden Steuern und Abgaben sowie der zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge, Arbeitslosenversicherungsbeiträge und sonstigen Beiträge durch den Krankenversicherungsträger, unabhängig davon, von welcher Stelle diese einzuheben bzw. an welche Stelle diese abzuführen sind. Von diesem Erstattungsanspruch sind politische Parteien und sonstige juristische Personen öffentlichen Rechts, ausgenommen jene, die wesentliche Teile ihrer Kosten über Leistungsentgelte finanzieren und am Wirtschaftsleben teilnehmen, ausgeschlossen. Der Antrag auf Ersatz ist spätestens sechs Wochen nach dem Ende der Freistellung beim Krankenversicherungsträger einzubringen. Dabei hat die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber schriftlich zu bestätigen, dass die Dienstnehmerin noch keinen vollständigen Impfschutz aufweist und eine Änderung der Arbeitsbedingungen oder die Beschäftigung an einem anderen Arbeitsplatz aus objektiven Gründen nicht möglich war. Paragraph 107, ASVG ist sinngemäß anzuwenden. Der Bund hat dem Krankenversicherungsträger die daraus resultierenden Aufwendungen aus dem COVID-19 Krisenbewältigungsfonds zu ersetzen. Eine Kostentragung des Bundes über den 31. Dezember 2021 hinaus ist ausgeschlossen.
(5)Abs. 1 bis 4 gelten für
(5)Absatz eins bis 4 gelten für
  1. Dienstnehmerinnen nach § 1 Abs. 1 mit Ausnahme von Dienstnehmerinnen, die in einem Dienstverhältnis zu einem Land, einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband stehen,
  2. Dienstnehmerinnen nach Paragraph eins, Absatz eins, mit Ausnahme von Dienstnehmerinnen, die in einem Dienstverhältnis zu einem Land, einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband stehen,
  3. Dienstnehmerinnen nach § 1 Abs. 3,
  4. Dienstnehmerinnen nach Paragraph eins, Absatz 3,,
  5. Dienstnehmerinnen, auf die das Landarbeitsgesetz 2021, BGBl. I Nr. 78/2021 anzuwenden ist.
  6. Dienstnehmerinnen, auf die das Landarbeitsgesetz 2021, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2021, anzuwenden ist.
  7. freie Dienstnehmerinnen im Sinne des § 4 Abs. 4 ASVG.
  8. freie Dienstnehmerinnen im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, ASVG. Für Dienstnehmerinnen nach Z 3 ist Abs. 4 so anzuwenden, dass an die Stelle des Krankenversicherungsträgers das Land tritt.Für Dienstnehmerinnen nach Ziffer 3, ist Absatz 4, so anzuwenden, dass an die Stelle des Krankenversicherungsträgers das Land tritt.
(6)Abs. 1, 3a und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2021 treten mit
  1. Juli 2021 in Kraft. Abs. 1 bis 5 treten mit Ablauf des
  2. September 2021 außer Kraft. Die Abs. 4, 5, 7 und 8 sind jedoch weiterhin auf erfolgte Freistellungen

Abs. 1 anzuwenden.

(6)Absatz eins, 3 a und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2021, treten mit
  1. Juli 2021 in Kraft. Absatz eins bis 5 treten mit Ablauf des
  2. September 2021 außer Kraft. Die Absatz 4, 5, 7 und 8 sind jedoch weiterhin auf erfolgte Freistellungen

Absatz eins, anzuwenden.

(7)Abweichend von § 39 Abs. 1 ist mit der Vollziehung der Abs. 1 bis 3 für Dienstnehmerinnen nach Abs. 5 Z 2 und 3 die Landesregierung betraut.
(7)Abweichend von Paragraph 39, Absatz eins, ist mit der Vollziehung der Absatz eins bis 3 für Dienstnehmerinnen nach Absatz 5, Ziffer 2 und 3 die Landesregierung betraut.
(8)Die Krankenversicherungsträger sind im übertragenen Wirkungsbereich unter Bindung an die Weisungen des Bundesministers für Arbeit tätig.“ 3.3. Für den gegenständlichen Fall bedeutet das Folgendes: Die belangte Behörde begründete die Abweisung (gemeint wohl: Zurückweisung) des Antrages auf Erstattung

§ 3aMSch

G mit dem seitens der Beschwerdeführerin (Dienstgeberin) verspätet eingebrachten Antrag. Die belangte Behörde begründete die Abweisung (gemeint wohl: Zurückweisung) des Antrages auf Erstattung

Paragraph 3 a, MSchG mit dem seitens der Beschwerdeführerin (Dienstgeberin) verspätet eingebrachten Antrag. Das erkennende Gericht folgt der Begründung der ÖKG.

§ 3aAbs. 4 3. Satz MSch

G ist der Antrag auf Ersatz spätestens sechs Wochen nach dem Ende der Freistellung beim Krankenversicherungsträger einzubringen. Vor dem Hintergrund, dass die Freistellung der betreffenden Dienstnehmerin am 22.07.2021 beendet wurde, gibt es keine Zweifel daran, dass der Antrag des Dienstgebers vom 08.09.2021 verspätet eingebracht wurde, zumal er nicht innerhalb der normierten sechswöchigen Frist gestellt wurde. Das erkennende Gericht folgt der Begründung der ÖKG.

Paragraph 3 a, Absatz 4, 3. Satz MSchG ist der Antrag auf Ersatz spätestens sechs Wochen nach dem Ende der Freistellung beim Krankenversicherungsträger einzubringen. Vor dem Hintergrund, dass die Freistellung der betreffenden Dienstnehmerin am 22.07.2021 beendet wurde, gibt es keine Zweifel daran, dass der Antrag des Dienstgebers vom 08.09.2021 verspätet eingebracht wurde, zumal er nicht innerhalb der normierten sechswöchigen Frist gestellt wurde. Soweit in der Beschwerde ausgeführt wird, dass der Zeitraum der Freistellung zum ersten Antragszeitpunkt am 28.04.2021 nur bis zum 30.06.2021 begrenzt gewesen sei und man eine Änderung der Gesetzeslage, die nunmehr eine Freistellung auch nach dem 30.06.2021 erlauben würde, nicht habe kennen können, andernfalls eine Antragstellung damals bereits bis zum 22.07.2021 erfolgt wäre, ist Folgendes zu entgegnen: Es trifft zwar zu, dass zum damaligen Antragszeitpunkt vom 28.04.2021 eine COVID 19 Sonderfreistellung für werdende Mütter nur bis zum 30.06.2021 möglich war, jedoch wurde der Dienstgeber bereits schon damals von der ÖGK darüber informiert, dass eine Erstattung

§ 3aMSch

G nur für bereits abgelaufene Freistellungszeiträume möglich sei. Dass sich die Gesetzeslage bzw. die Frist für die Sonderfreistellung zwischen dem ersten (28.04.2021) und dem zweiten Antrag (08.09.2021) des Dienstgebers geändert hat, ändert nichts an dem Umstand, dass sein zweiter und gegenständlicher Antrag jedenfalls außerhalb der in § 3a Abs. 4 MSchG normierten sechswöchigen Frist und demnach verspätet gestellt wurde. Nichtsdestotrotz hat die ÖGK diesem Antrag teilweise – nämlich für den Zeitraum vom 01.05.2021 bis 30.06.2021 – angesichts des ersten Antrages bzw. des dort gestellten Zeitraumes bis 30.06.2021 stattgegeben. Hätte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag fristgerecht gestellt, wobei ihm die sechswöchige Frist bereits aufgrund seiner ersten Antragstellung bekannt sein musste, wäre ihm auch der Zeitraum vom 01.07.2021 bis 22.07.2021 bewilligt worden. Es trifft zwar zu, dass zum damaligen Antragszeitpunkt vom 28.04.2021 eine COVID 19 Sonderfreistellung für werdende Mütter nur bis zum 30.06.2021 möglich war, jedoch wurde der Dienstgeber bereits schon damals von der ÖGK darüber informiert, dass eine Erstattung

Paragraph 3 a, MSchG nur für bereits abgelaufene Freistellungszeiträume möglich sei. Dass sich die Gesetzeslage bzw. die Frist für die Sonderfreistellung zwischen dem ersten (28.04.2021) und dem zweiten Antrag (08.09.2021) des Dienstgebers geändert hat, ändert nichts an dem Umstand, dass sein zweiter und gegenständlicher Antrag jedenfalls außerhalb der in Paragraph 3 a, Absatz 4, MSchG normierten sechswöchigen Frist und demnach verspätet gestellt wurde. Nichtsdestotrotz hat die ÖGK diesem Antrag teilweise – nämlich für den Zeitraum vom 01.05.2021 bis 30.06.2021 – angesichts des ersten Antrages bzw. des dort gestellten Zeitraumes bis 30.06.2021 stattgegeben. Hätte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag fristgerecht gestellt, wobei ihm die sechswöchige Frist bereits aufgrund seiner ersten Antragstellung bekannt sein musste, wäre ihm auch der Zeitraum vom 01.07.2021 bis 22.07.2021 bewilligt worden. Dies ist im vorliegenden Fall unterblieben, weshalb der dargestellten Ansicht der ÖGK zu folgen und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist. 4. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 3 dieser Bestimmung hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts Anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.

Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 3, dieser Bestimmung hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts Anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.

Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die ÖGK vorangegangen. Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass der gegenständliche Antrag auf Erstattung

§ 3aAbs. 4 MSch

G am 08.09.2021 gestellt wurde. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen, welche ohne mündliche Erörterung nicht hinreichend zu lösen gewesen wären und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Demnach konnte der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die ÖGK vorangegangen. Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass der gegenständliche Antrag auf Erstattung

Paragraph 3 a, Absatz 4, MSchG am 08.09.2021 gestellt wurde. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen, welche ohne mündliche Erörterung nicht hinreichend zu lösen gewesen wären und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Demnach konnte der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W216.2247524.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.