RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.03.2022 GeschäftszahlW218 2248634-1 Spruch, W218 2248634-1/6E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Bene
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Datum vom 01.10.2021 wurde dem Beschwerdeführer ein unbefristeter Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50 vH ausgestellt. Dem Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
- Mit Datum vom 01.10.2021 wurde dem Beschwerdeführer ein unbefristeter Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50 vH ausgestellt. , Dem Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
- Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass sich der Gesundheitszustand in den sechs Wochen nach Zustellung des Behindertenpasses nicht gebessert und er weiterhin die gleichen Symptome wie zuvor hätte. Durch den Besitz eines Behindertenparkplatzes wäre das Leben im Alltag leichter.
- Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten langten am 25.11.2021 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
- Mit Schreiben vom 04.02.2022 erging seitens des Bundesverwaltungsgerichts ein Mängelbehebungsauftrag an den Beschwerdeführer. Darin wurde er aufgefordert, binnen einer Frist von zwei Wochen die mangelnde Anführung der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt bzw., falls dies nicht zutreffe, die Abgabe einer Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu erbringen (und falls vorhanden, weitere Befunde vorzulegen), weiters die mangelnde Anführung des Begehrens und die fehlende Angabe des Datums, wann es zum Erhalt des Behindertenpasses gekommen ist, zu verbessern. Der Beschwerdeführer wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass, nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist, die Beschwerde gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückgewiesen werde. Der Mängelbehebungsauftrag wurde dem Beschwerdeführer am 11.02.2022 eigenhändig zugestellt.
- Mit Schreiben vom 04.02.2022 erging seitens des Bundesverwaltungsgerichts ein Mängelbehebungsauftrag an den Beschwerdeführer. Darin wurde er aufgefordert, binnen einer Frist von zwei Wochen die mangelnde Anführung der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt bzw., falls dies nicht zutreffe, die Abgabe einer Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu erbringen (und falls vorhanden, weitere Befunde vorzulegen), weiters die mangelnde Anführung des Begehrens und die fehlende Angabe des Datums, wann es zum Erhalt des Behindertenpasses gekommen ist, zu verbessern. Der Beschwerdeführer wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass, nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist, die Beschwerde gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zurückgewiesen werde. Der Mängelbehebungsauftrag wurde dem Beschwerdeführer am 11.02.2022 eigenhändig zugestellt.
- Nach Ablauf der zweiwöchigen Frist, sohin bis 25.02.2022, langte kein Verbesserungsschriftsatz am Bundesverwaltungsgericht ein und ließ der Beschwerdeführer den erteilten Mängelbehebungsauftrag vom 04.02.2022 daher unbeantwortet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer stellte am 08.07.2021 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 01.10.2021 wurde dem Beschwerdeführer ein unbefristeter Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50 vH ausgestellt. Dieser Bescheid wurde mit selbigen Tag von der belangten Behörde abgefertigt. Mit Schreiben vom 15.11.2021 brachte der Beschwerdeführer am 17.11.2021 eine Beschwerde gegen den ausgestellten Behindertenpass bei der belangten Behörde ein.Mit Schreiben vom 15.11.2021 brachte der Beschwerdeführer am 17.11.2021 , eine Beschwerde gegen den ausgestellten Behindertenpass bei der belangten Behörde ein. Diese von der belangten Behörde als Beschwerde vorgelegte Eingabe des Beschwerdeführers vom 17.11.2021 weist nicht die ausreichenden Bestandteile einer Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 VwGVG) auf, insbesondere werden keine Gründe dargetan, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, kein Beschwerdebegehren formuliert und es wird keine Angabe des Datums, wann es zum konkreten Erhalt des Behindertenpasses gekommen ist, angeführt.Diese von der belangten Behörde als Beschwerde vorgelegte Eingabe des Beschwerdeführers vom 17.11.2021 weist nicht die ausreichenden Bestandteile einer Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, 3 und 4 VwGVG) auf, insbesondere werden keine Gründe dargetan, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, kein Beschwerdebegehren formuliert und es wird keine Angabe des Datums, wann es zum konkreten Erhalt des Behindertenpasses gekommen ist, angeführt. Das Bundesverwaltungsgericht erteilte dem Beschwerdeführer daher mit Verfügung vom 04.02.2022, zugestellt durch persönliche Übernahme am 11.02.2022, einen entsprechenden Mängelbehebungsauftrag. Der Beschwerdeführer reagierte auf dieses Schreiben nicht und erstattete bis dato keinerlei Verbesserung bzw. Stellungnahme.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden unzweifelhaften Akteninhalt,die Einbringung einer Stellungnahme ist bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht dokumentiert. Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden unzweifelhaften Akteninhalt,, die Einbringung einer Stellungnahme ist bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht dokumentiert.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) Zurückweisung der Beschwerde § 9 Abs. 1 VwGVG legt die Anforderungen an eine Beschwerde fest.Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG legt die Anforderungen an eine Beschwerde fest. Eine solche hat demnach zu enthalten:
- die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides oder der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt,
- die Bezeichnung der belangten Behörde,
- die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
- das Begehren und
- die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist. Gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.Gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. VwGH 21.09.2010, 2010/11/0108; 13.11.2012, 2012/05/0184) dient § 13 Abs. 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vergleiche VwGH 21.09.2010, 2010/11/0108; 13.11.2012, 2012/05/0184) dient Paragraph 13, Absatz 3, AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind. Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (vgl. VwGH 30.10.2008, 2007/07/0075; 07.09.2009, 2009/04/0153; 14.10.2013, 2013/12/0079).Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen vergleiche VwGH 30.10.2008, 2007/07/0075; 07.09.2009, 2009/04/0153; 14.10.2013, 2013/12/0079). In dem vorliegenden, als „Beschwerde“ vorgelegten Schreiben des Beschwerdeführers vom 17.11.2021 wurden weder Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, noch ein Begehren angeführt. Es fehlt weiters die Angabe des Datums, wann der Beschwerdeführer den Behindertenpass erhalten hat. Dieses zusammengefasst wiedergegebene Vorbringen kann aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes somit nicht als zulässige Beschwerde im vorgenannten Sinn gewertet werden. Dem Beschwerdeführer wurde daher mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.02.2022, zugestellt durch persönliche Übernahme am 11.02.2022, ein entsprechender Mängelbehebungsauftrag erteilt. Es wurde ihm auch ausdrücklich zur Kenntnis gebracht, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist die Beschwerde gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen wird.Dem Beschwerdeführer wurde daher mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.02.2022, zugestellt durch persönliche Übernahme am 11.02.2022, ein entsprechender Mängelbehebungsauftrag erteilt. Es wurde ihm auch ausdrücklich zur Kenntnis gebracht, , dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist die Beschwerde gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit , Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen wird. Der Beschwerdeführer brachte innerhalb der ihm gesetzten zweiwöchigen Frist keinen Schriftsatz ein und verbesserte trotz Aufforderung die Mängel seiner Eingabe vom 17.11.2021 nicht. Da der Beschwerdeführer somit die ihm gesetzte Frist zur Behebung der seiner Eingabe anhaftenden Mängel ungenutzt verstreichen ließ, war die Beschwerde spruchgemäß zurückzuweisen. Im vorliegenden Beschwerdefall konnte die Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen war.Im vorliegenden Beschwerdefall konnte die Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, erster Fall VwGVG entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W218.2248634.1.00