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{'item': 'W218 2250001-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.03.2022 GeschäftszahlW218 2250001-1 Spruch, W218 2250001-1/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Bene

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin stellte am 12.03.2021 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge „belangte Behörde“ genannt) einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung. Dabei legte sie ein Konvolut an medizinischen Befunden vor.
  2. Die Beschwerdeführerin stellte am 12.03.2021 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge „belangte Behörde“ genannt) einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung. , Dabei legte sie ein Konvolut an medizinischen Befunden vor.
  3. Die belangte Behörde forderte zwecks Feststellung des Grades der Behinderung ein mit 17.06.2021 einlangendes Pflegegeldgutachten vom 30.04.2021 sowie ein mit 13.07.2021 vorgelegtes Augenfachärztliches Gutachten vom 31.05.2021 von der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Niederösterreich, an.
  4. Die belangte Behörde forderte zwecks Feststellung des Grades der Behinderung , ein mit 17.06.2021 einlangendes Pflegegeldgutachten vom 30.04.2021 sowie ein mit 13.07.2021 vorgelegtes Augenfachärztliches Gutachten vom 31.05.2021 von der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Niederösterreich, an.
  5. Zur Überprüfung des Antrages holte die belangte Behörde mehrere Sachverständigengutachten ein. Beginnend mit einem Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Augenheilkunde basierend auf der Aktenlage vom 30.07.2021, wodurch das Leiden „Keilbeinmeningeom links, prakt. Blindheit links infolge Verminderung der zentralen Sehschärfe auf 0,4, Gesichtsfeldverfall und Augenmuskellähmung, Sehminderung rechts auf 0,8 Tabelle Kolonne 1 Zeile 9“ mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 vH sowie, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ nicht vorlägen, festgestellt wurde. Mittels Sachverständigengutachten einer Allgemeinmedizinerin vom 17.10.2021 wurden auf Basis einer persönlichen Untersuchung die Leiden „Neubildung des blutbildenden Gewebes ED 11/2017 – Osteomyelofibrose eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da Dauertherapie indiziert (von Patientin wegen schwerer Nebenwirkungen abgebrochen) und trotz niedrigem Risiko nach ISS Score ausgeprägte Splenomegalie besteht“ und „gZ, Zustand bei ausgedehntem Meningeom ED 11/2010, nicht operabel, unterer Rahmensatz, da kein Größenwachstum bekannt“ mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 70% festgestellt. Eine Änderung betreffend Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ hat sich hierdurch nicht ergeben.Mittels Sachverständigengutachten einer Allgemeinmedizinerin vom 17.10.2021 wurden auf Basis einer persönlichen Untersuchung die Leiden „Neubildung des blutbildenden Gewebes ED 11 aus 2017, – Osteomyelofibrose eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da Dauertherapie indiziert (von Patientin wegen schwerer Nebenwirkungen abgebrochen) und trotz niedrigem Risiko nach ISS Score ausgeprägte Splenomegalie besteht“ und „gZ, Zustand bei ausgedehntem Meningeom ED 11 aus 2010,, nicht operabel, unterer Rahmensatz, da kein Größenwachstum bekannt“ mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 70% festgestellt. Eine Änderung betreffend Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ hat sich hierdurch nicht ergeben. Eine am 18.10.2021 durchgeführte Gesamtbeurteilung einer Sachverständigen für Allgemeinmedizin führte schließlich neuerlich zu dem Endergebnis eines Grades der Behinderung in Höhe von 70%. Weiters lägen weiterhin keine Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ vor. Aufgrund der in der Gesamtbeurteilung vom 18.10.2021 unterlassenen Angabe, dass die Beschwerdeführerin Trägerin von Osteosynthesematerial sei, erstellte die hierfür befasste Sachverständige am 27.10.2021 eine neuerliche Zusammenfassung der beiden Sachverständigengutachten vom 17.10.2021 sowie 30.07.2021 und korrigierte hierdurch die fehlende Angabe.
  6. Mit Bescheid vom 03.12.2021 wies die belangte Behörde den Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung vom 12.03.2021 sowie auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gemäß §§ 41, 43 und 45 BBG ab. Dem Bescheid wurden die eingeholten Sachverständigengutachten in Kopie beigelegt. Dieser Bescheid wurde am 07.12.2021 von der belangten Behörde abgefertigt.
  7. Mit Bescheid vom 03.12.2021 wies die belangte Behörde den Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung vom 12.03.2021 sowie auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gemäß , Paragraphen 41, 43 und 45 BBG ab. Dem Bescheid wurden die eingeholten Sachverständigengutachten in Kopie beigelegt. Dieser Bescheid wurde am 07.12.2021 von der belangten Behörde abgefertigt.
  8. Mit Schreiben vom 16.12.2021, eingelangt bei der belangten Behörde am 21.12.2021, wurde durch eine Bekannte der Beschwerdeführerin „Einspruch wegen Beurteilungsmängel“ erhoben.
  9. Am 28.12.2021 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht dieses Schreiben sowie den Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.
  10. Mit Schreiben vom 27.01.2022 erging seitens des Bundesverwaltungsgerichts ein Mängelbehebungsauftrag an die Beschwerdeführerin. Darin wurde sie aufgefordert, binnen einer Frist von zwei Wochen die mangelnde Bescheid- und Behördenbezeichnung, die mangelnden Beschwerdegründe sowie das Beschwerdebegehren zu verbessern. Weiters wurde ausgeführt, dass der dem Gericht vorliegenden Eingabe keine gültige Unterschrift zu entnehmen und zwecks Verfahrensbearbeitung eine persönliche Unterschriftsleistung notwendig sei bzw. sofern ein Vertretungsverhältnis in Betracht gezogen werde, allenfalls eine entsprechende Vollmacht vorzulegen wäre. Die Beschwerdeführerin wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass, nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist ,die Beschwerde gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen werde. Der Mängelbehebungsauftrag wurde der Beschwerdeführerin am 03.02.2022 eigenhändig zugestellt.
  11. Mit Schreiben vom 27.01.2022 erging seitens des Bundesverwaltungsgerichts ein Mängelbehebungsauftrag an die Beschwerdeführerin. Darin wurde sie aufgefordert, binnen einer Frist von zwei Wochen die mangelnde Bescheid- und Behördenbezeichnung, , die mangelnden Beschwerdegründe sowie das Beschwerdebegehren zu verbessern. Weiters wurde ausgeführt, dass der dem Gericht vorliegenden Eingabe keine gültige Unterschrift zu entnehmen und zwecks Verfahrensbearbeitung eine persönliche Unterschriftsleistung notwendig sei bzw. sofern ein Vertretungsverhältnis in Betracht gezogen werde, allenfalls eine entsprechende Vollmacht vorzulegen wäre. Die Beschwerdeführerin wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass, nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist ,die Beschwerde gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen werde. Der Mängelbehebungsauftrag wurde der Beschwerdeführerin am 03.02.2022 eigenhändig zugestellt.
  12. Nach Ablauf der zweiwöchigen Frist, sohin bis 17.02.2022, langte kein Verbesserungsschriftsatz am Bundesverwaltungsgericht ein und ließ die Beschwerdeführerin den erteilten Mängelbehebungsauftrag vom 27.01.2022 daher unbeantwortet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  13. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin stellte am 12.03.2021 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 03.12.2021 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung sowie auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ abgewiesen. Dieser Bescheid wurde am 07.12.2021 von der belangten Behörde abgefertigt. Mit Schreiben vom 16.12.2021 brachte eine Bekannte der Beschwerdeführerin – ohne Vorlegen einer Vollmacht – am 21.12.2021 eine Beschwerde gegen diesen abweisenden Bescheid bei der belangten Behörde ein. Diese von der belangten Behörde als Beschwerde vorgelegte Eingabe der Bekannten der Beschwerdeführerin vom 21.12.2021 weist nicht die ausreichenden Bestandteile einer Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 VwGVG) auf, insbesondere werden der angefochtene Bescheid und die belangte Behörde nicht bezeichnet, es werden keine Gründe dargetan, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und es wird kein Beschwerdebegehren formuliert.Diese von der belangten Behörde als Beschwerde vorgelegte Eingabe der Bekannten der Beschwerdeführerin vom 21.12.2021 weist nicht die ausreichenden Bestandteile einer Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, 3 und 4 VwGVG) auf, insbesondere werden der angefochtene Bescheid und die belangte Behörde nicht bezeichnet, es werden keine Gründe dargetan, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und es wird kein Beschwerdebegehren formuliert. Zudem war die Beschwerde nicht persönlich unterzeichnet und wurde auch keine Vollmacht vorgelegt. Das Bundesverwaltungsgericht erteilte der Beschwerdeführerin daher mit Verfügung vom 27.01.2022, zugestellt durch persönliche Übernahme am 03.02.2022, einen entsprechenden Mängelbehebungsauftrag. Die Beschwerdeführerin reagierte auf dieses Schreiben nicht und erstattete bis dato keinerlei Verbesserung bzw. Stellungnahme.
  14. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden unzweifelhaften Akteninhalt,die Einbringung einer Stellungnahme ist bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht dokumentiert. Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden unzweifelhaften Akteninhalt,, die Einbringung einer Stellungnahme ist bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht dokumentiert.
  15. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) Zurückweisung der Beschwerde § 9 Abs. 1 VwGVG legt die Anforderungen an eine Beschwerde fest.Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG legt die Anforderungen an eine Beschwerde fest. Eine solche hat demnach zu enthalten:
  16. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides oder der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt,
  17. die Bezeichnung der belangten Behörde,
  18. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
  19. das Begehren und
  20. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist. Gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.Gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. VwGH 21.09.2010, 2010/11/0108; 13.11.2012, 2012/05/0184) dient § 13 Abs. 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vergleiche VwGH 21.09.2010, 2010/11/0108; 13.11.2012, 2012/05/0184) dient Paragraph 13, Absatz 3, AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind. Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (vgl. VwGH 30.10.2008, 2007/07/0075; 07.09.2009, 2009/04/0153; 14.10.2013, 2013/12/0079).Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen vergleiche VwGH 30.10.2008, 2007/07/0075; 07.09.2009, 2009/04/0153; 14.10.2013, 2013/12/0079). In dem vorliegenden, als „Beschwerde“ vorgelegten Schreiben der Beschwerdeführerin vom 21.12.2021 wurde weder der Bescheid bezeichnet, gegen welchen Beschwerde erhoben wurde, noch die belangte Behörde bezeichnet. Es fehlen weiters die Gründe, auf welche sich die behauptete Rechtswidrigkeit stützt, und ein Begehren. Mit Schriftsatz vom 16.12.2021, eingelangt bei der belangten Behörde am 21.12.2021, wurde durch eine Bekannte der Beschwerdeführerin unter fehlendem Vorliegen einer Vollmacht „Einspruch wegen Beurteilungsmängel“ erhoben.Mit Schriftsatz vom 16.12.2021, eingelangt bei der belangten Behörde am 21.12.2021, , wurde durch eine Bekannte der Beschwerdeführerin unter fehlendem Vorliegen einer Vollmacht „Einspruch wegen Beurteilungsmängel“ erhoben. Dieses zusammengefasst wiedergegebene Vorbringen kann aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes somit nicht als zulässige Beschwerde im vorgenannten Sinn gewertet werden. Der Beschwerdeführerin wurde daher mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.01.2022, zugestellt durch persönliche Übernahme am 03.02.2022, ein entsprechender Mängelbehebungsauftrag erteilt. Es wurde ihr auch ausdrücklich zur Kenntnis gebracht, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist die Beschwerde gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen wird.Der Beschwerdeführerin wurde daher mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.01.2022, zugestellt durch persönliche Übernahme am 03.02.2022, ein entsprechender Mängelbehebungsauftrag erteilt. Es wurde ihr auch ausdrücklich zur Kenntnis gebracht, , dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist die Beschwerde gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit , Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen wird. Die Beschwerdeführerin brachte innerhalb der ihr gesetzten zweiwöchigen Frist keinen Schriftsatz ein und verbesserte trotz Aufforderung die Mängel ihrer Eingabe vom 21.12.2021 nicht. Da die Beschwerdeführerin somit die ihr gesetzte Frist zur Behebung der ihrer Eingabe anhaftenden Mängel ungenutzt verstreichen ließ, war die Beschwerde spruchgemäß zurückzuweisen. Im vorliegenden Beschwerdefall konnte die Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen war.Im vorliegenden Beschwerdefall konnte die Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, erster Fall VwGVG entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W218.2250001.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.