RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.03.2022 GeschäftszahlW218 2250447-1 Spruch, W218 2250447-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Bescheid vom 16.12.2021 stellte das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) fest, dass mit einem Grad der Behinderung von 40 vH die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht gegeben seien.
- Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben. Ohne Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass bei ihm eine Durchblutungsstörung vorliege, diese führe zu Taubheitsgefühlen in Händen und Füßen sowie zu einer Sturzneigung. Der Beschwerdeführer leide an Bluthochdruck und nehme dagegen Medikamente. Der Beschwerdeführer benütze eine Gehhilfe in Form eines Stockes und Rollators. Aufgrund der COPD und seines Asthmas habe er mindestens zehn Hustenanfälle täglich und könne er sich aufgrund seiner Schwäche nur mit einem Rollator bewegen. Darüber hinaus leide er nicht an einem allergischen Asthma, sondern an einer COPD und einem Asthma. Die Anfälle des Beschwerdeführers werden immer stärker und benötige er morgens stets ein bis zwei Stunden, um sich normal bewegen zu können. Durch diese Erkrankung sei er in seinem Alltag eingeschränkt. Der Beschwerdeführer brachte weiters vor, die bei ihm vorliegende Inkontinenz verschlimmere sich stetig und benütze er bereits die stärksten Einlagen. Die Inkontinenzversorgung sei nicht ausreichend, da sie bald nicht mehr reichen werde. Der Beschwerdeführer leide zudem an einer Psoriasis am Kopf, im Nacken, im Gesicht und an den Armen, diese Krankheit verschlechtere sich zunehmend. Der Beschwerdeführer leide ferner an einer Erkrankung am Verdauungssystem und müsse er sich in mehrjährigen Abständen die Polypen aus dem Darm schneiden lassen und leide er fast immer an Durchfall bzw. unregelmäßigem Stuhlgang. Der Beschwerdeführer sei bereits seit 15 Jahren wegen einer bipolaren Störung in Behandlung und seit drei Jahren auch wegen Demenz.
- Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten langten am 12.01.2022 beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 vH. Der Beschwerdeführer leidet an folgenden Funktionseinschränkungen:
- Allergisches Asthma, Pos.Nr.: 06.04.02, Grad der Behinderung 40%
- Aufbrauchserscheinungen am Stütz- und Bewegungsapparat, Pos.Nr.: 02.02.01, Grad der Behinderung 20%
- Diabetes mellitus, Pos.Nr.: 09.02.01, Grad der Behinderung 20%
- Zustand nach Prostataoperation mit Harninkontinenz, Pos.Nr.: 08.01.06, Grad der Behinderung 10%
- Polyneuropathie, Pos.Nr.: 04.06.01, Grad der Behinderung 10% Da der Beschwerdeführer keinen Gesamtgrad der Behinderung von 50% (fünfzig v.H.) erreicht, sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt.
- Beweiswürdigung: Das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten ist schlüssig und nachvollziehbar, es weist keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Im medizinischen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie, Arzt für Allgemeinmedizin, wird, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, am 22.11.2021, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Der medizinische Sachverständige stufte das führende Leiden 1 „Allergisches Asthma“ unter der Positionsnummer 06.04.02 „Leichtes Asthma“ bei „Asthma bronchiale bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten
- Lebensjahr“ mit dem oberen Rahmensatz von 40 vH ein. Dabei handelt es sich offensichtlich um einen Tippfehler und ist eine Einstufung des führenden Leidens unter der Positionsnummer 06.05.02 „Leichtes Asthma“ bei „Asthma bronchiale ab dem vollendeten
- Lebensjahr“ vorzunehmen. Der Beschwerdeführer steht unter Dauermedikation, die Gesundheitseinschränkung ist jedoch als stabil anzusehen. Es liegen keine Facharztbefunde vor, welche das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend der Schwere und Häufigkeit seiner Anfälle bestätigen. Wenn der Beschwerdeführer vermeint, er benötige aufgrund seines Lungenleidens regelmäßig einen Rollator, so ist anzuführen, dass er ohne Rollator zur persönlichen Untersuchung erschienen ist und die persönliche Untersuchung auch problemlos durchgeführt werden konnte. Eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit konnte dabei nicht objektiviert werden. Der Beschwerdeführer führte in der Beschwerde aus, dass er neben dem Asthma an einer COPD 4 leide. Er legte jedoch weder im Zuge der Stellungnahme noch im Zuge der Beschwerde Facharztbefunde vor, welche eine COPD 4 dokumentieren, wobei darauf zu verweisen ist, dass bei der behaupteten stärksten Form der COPD im Zuge der persönlichen Untersuchung eine Einschränkung der körperlichen Belastung hätte erkannt werden müssen. Mangels Vorliegen von Facharztbefunden ist daher keine höhere Einstufung des führenden Leidens vorzunehmen und kann auch eine etwaige COPD 4 nicht in die Liste der Facharztbefunde aufgenommen werden. Der medizinische Sachverständige stufte das führende Leiden 1 „Allergisches Asthma“ unter der Positionsnummer 06.04.02 „Leichtes Asthma“ bei „Asthma bronchiale bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten
- Lebensjahr“ mit dem oberen Rahmensatz von 40 vH ein. Dabei handelt es sich offensichtlich um einen Tippfehler und ist eine Einstufung des führenden Leidens unter der Positionsnummer 06.05.02 „Leichtes Asthma“ bei „Asthma bronchiale ab dem vollendeten
- Lebensjahr“ vorzunehmen. Der Beschwerdeführer steht unter Dauermedikation, die Gesundheitseinschränkung ist jedoch als stabil anzusehen. Es liegen keine Facharztbefunde vor, welche das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend der Schwere und Häufigkeit seiner Anfälle bestätigen. Wenn der Beschwerdeführer vermeint, er benötige aufgrund seines Lungenleidens regelmäßig einen Rollator, so ist anzuführen, dass er ohne Rollator zur persönlichen Untersuchung erschienen ist und die persönliche Untersuchung auch problemlos durchgeführt werden konnte. Eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit konnte dabei nicht objektiviert werden. Der Beschwerdeführer führte in der Beschwerde aus, dass er neben dem Asthma an einer , COPD 4 leide. Er legte jedoch weder im Zuge der Stellungnahme noch im Zuge der Beschwerde Facharztbefunde vor, welche eine COPD 4 dokumentieren, wobei darauf zu verweisen ist, dass bei der behaupteten stärksten Form der COPD im Zuge der persönlichen Untersuchung eine Einschränkung der körperlichen Belastung hätte erkannt werden müssen. Mangels Vorliegen von Facharztbefunden ist daher keine höhere Einstufung des führenden Leidens vorzunehmen und kann auch eine etwaige COPD 4 nicht in die Liste der Facharztbefunde aufgenommen werden. Der medizinische Sachverständige stufte das Leiden 2 „Aufbrauchserscheinungen am Stütz- und Bewegungsapparat“ schlüssig und nachvollziehbar nach den Kriterien der Einschätzungsverordnung unter der Positionsnummer 02.02.01 mit dem oberen Rahmensatz mit einem Grad der Behinderung von 20 vH ein, da in der persönlichen Untersuchung nur moderate Funktionseinschränkungen objektivierbar waren. Die Halswirbelsäule zeigte sich endlagig eingeschränkt, an der Brust- und Lendenwirbelsäule war sowohl das Seitwärtsneigen als auch die Rotation zur Hälfte eingeschränkt und konnte der Beschwerdeführer im Vornüberbeugen seine Kniegelenke mit den Händen erreichen. Darüber hinaus bestand ein Endlagenschmerz. Aus dem MRT Befund der Halswirbelsäule vom 02.09.2020 geht hervor, dass sich im Segment C5/6 eine Vertebrostenose sowie im Segment C4-C7 eine hochgradige vorwiegende knöcherne Neuroforamenstenose zeigt. Der Beschwerdeführer konnte im Zuge der persönlichen Untersuchung hinkfrei und sicher gehen, der Barfußgang war jedoch unelastisch, der Zehenballen- und der Fersenstand aber gut durchführbar. Die Hüft-, Knie- und Sprunggelenke waren seitengleich frei beweglich. Die Gelenke an den oberen Extremitäten waren zudem frei beweglich. Dem Befund vom 20.07.2021 ist zu entnehmen, dass am linken Kniegelenk eine minimale Valgusgonarthrose vorliegt, an der linken Schulter liegen laut Röntgenbefund vom 08.03.2021 geringgadige AC-Gelenksarthrose, Omarthrose und Tendinitis calcarea vor. Da im Zuge der persönlichen Untersuchung sowie aufgrund der vorliegenden Befunde lediglich geringe funktionelle Auswirkungen objektivierbar sind, kann keine höhere Einstufung des Leidens vorgenommen werden. Der medizinische Sachverständige stufte das Leiden 3 „Diabetes mellitus“ schlüssig und nachvollziehbar unter der Positionsnummer 09.02.01 mit einem Grad der Behinderung von 20 vH ein, da zwar eine orale Therapie erforderlich ist, dadurch jedoch zufriedenstellende Blutzuckerwerte erreicht werden können. Das Leiden 4 „Zustand nach Prostataoperation mit Harninkontinenz“ wurde vom medizinischen Sachverständigen unter der Positionsnummer 08.01.06 mit einem Grad der Behinderung von 10 vH eingestuft. Im Zuge der persönlichen Untersuchung konnte die Verwendung einer Harninkontinenzeinlage objektiviert werden. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers sowie den vorliegenden Befunden ist keine schwerere Entleerungsstörung der Blase und der Harnröhre zu entnehmen, die Notwendigkeit von manueller Entleerung bzw. eines Blasenschrittmachers ist nicht objektivierbar. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde selbst angibt, seit November 2021 die stärksten Einlagen zu verwenden und er befürchtet, dass diese bald nicht mehr reichen würden. Dem ist zu entnehmen, dass er zur Zeit der persönlichen Untersuchung mit den Inkontinenzeinlagen das Auslangen gefunden hat. Der medizinische Sachverständige stufte das Leiden 5 „Polyneuropathie“ schlüssig und nachvollziehbar unter der Positionsnummer 04.06.01 mit einem Grad der Behinderung von 10 vH ein, da ein relevantes motorisches Defizit nicht objektivierbar ist. Der Beschwerdeführer gab in der persönlichen Untersuchung zwar an, dass er nicht gehen könne, doch kam er ohne Gehhilfe zur Untersuchung und zeigte auch ein symmetrisches, hinkfreies und sicheres Gangbild. Die Muskelverhältnisse sind seitengleich symmetrisch. Ausfallserscheinungen der unteren Extremitäten oder ein motorisches Defizit sind weder befundmäßig dokumentiert, noch konnten sie im Zuge der persönlichen Untersuchung objektiviert werden. Der medizinische Sachverständige begründete den Gesamtgrad der Behinderung mit 40 vH mit dem Umstand, dass das führende Leiden 1 durch die übrigen Leiden wegen fehlender maßgeblicher wechselseitiger ungünstiger Leidensbeeinflussung und auch wegen zu geringer funktioneller Relevanz nicht weiter erhöht wird. Der Beschwerdeführer brachte im Zuge der Beschwerde vor, er leide an einer Durchblutungsstörung und bekomme daher auch Taubheitsgefühle in den Händen und Füßen. Im Zuge der persönlichen Untersuchung zeigte sich die Durchblutung der oberen und unteren Extremitäten als ungestört und legte der Beschwerdeführer keine medizinischen Befunde vor, aus denen eine Durchblutungsstörung ableitbar ist. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Durchblutungsstörung ist sohin nicht objektivierbar und kann daher nicht eingestuft werden. Der Beschwerdeführer brachte zudem vor, er leide an Bluthochdruck und habe er bereits einen systolischen Bluthochdruck von 220 gehabt, wobei er bereits mit Notarztbegleitung ins Krankenhaus gefahren worden sei. Er hat jedoch keine diesbezüglichen Befunde vorgelegt und kann mangels befundmäßiger Dokumentation keine Einstufung erfolgen. Der Beschwerdeführer brachte vor, er leide an einer Bipolaren Störung und Demenz. Diesbezüglich ist dem vom Beschwerdeführer eingebrachten Antrag neben dem angeführten Gesundheitszustand lediglich ein Facharztstempel mit Hinweis auf eine Behandlung seit April 2003 zu entnehmen. Im Zuge der Stellungnahme vom 09.12.2021 legte seine Lebensgefährtin eine Medikamentenliste sowie eine Diagnoseliste vor. Dies stellt jedoch keinen Facharztbefund dar, durch welchen eine schlüssige und nachvollziehbare Beurteilung nach den Kriterien der Einschätzungsverordnung durchgeführt werden kann. Obwohl dem Beschwerdeführer bekannt war, dass er einen Facharztbefund vorlegen muss, hat er auch im Zuge der Beschwerde keine Befunde vorgelegt, obwohl er nach seinen eigenen Angaben Facharztbefunde vorliegen hat und sich noch immer in Therapie befindet. Eine Einstufung des Grades der Behinderung einer etwaigen Bipolaren Störung und Demenz kann daher nicht vorgenommen werden. Der Beschwerdeführer brachte vor, er leide an einer Bipolaren Störung und Demenz. Diesbezüglich ist dem vom Beschwerdeführer eingebrachten Antrag neben dem angeführten Gesundheitszustand lediglich ein Facharztstempel mit Hinweis auf eine Behandlung seit , April 2003 zu entnehmen. Im Zuge der Stellungnahme vom 09.12.2021 legte seine Lebensgefährtin eine Medikamentenliste sowie eine Diagnoseliste vor. Dies stellt jedoch keinen Facharztbefund dar, durch welchen eine schlüssige und nachvollziehbare Beurteilung nach den Kriterien der Einschätzungsverordnung durchgeführt werden kann. Obwohl dem Beschwerdeführer bekannt war, dass er einen Facharztbefund vorlegen muss, hat er auch im Zuge der Beschwerde keine Befunde vorgelegt, obwohl er nach seinen eigenen Angaben Facharztbefunde vorliegen hat und sich noch immer in Therapie befindet. Eine Einstufung des Grades der Behinderung einer etwaigen Bipolaren Störung und Demenz kann daher nicht vorgenommen werden. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Leiden Psoriasis, Gicht und Darmpolypen sind ebenfalls nicht befundmäßig dokumentiert und daher nicht einzustufen. Der Beschwerdeführer hat bis zur Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht am 12.01.2022 keine Befunde für die oben angeführten behaupteten Gesundheitszustände vorgelegt, aus denen sich diese Gesundheitsschädigungen ableiten ließen. Aufgrund des Neuerungsverbotes können zudem ab dem 12.01.2022 beim Bundesverwaltungsgericht einlangende Befunde nicht berücksichtigt werden (siehe rechtliche Beurteilung). Eine Einstufung der behaupteten Leiden kann sohin – mangels Facharztbefunde – nicht erfolgen. Es steht dem Beschwerdeführer jedoch frei, im Falle einer objektivierbaren Verschlechterung seines Zustandes einen neuen Antrag zu stellen. Die Behörde (bzw. das Gericht) hat ein Gutachten auf seine Vollständigkeit und Schlüssigkeit zu überprüfen. Weitere Gutachten hat die Behörde nur dann einzuholen, wenn sich die vorliegenden Gutachten als nicht vollständig oder nicht schlüssig und damit als nicht ausreichend erweisen; will eine Partei außer dem vorliegenden schlüssigen und vollständigen Gutachten noch ein weiteres in das Verfahren einbezogen wissen, steht es ihr frei, selbst ein Gutachten eines privaten Sachverständigen zu beschaffen und vorzulegen. Der Beschwerdeführer konnte weder eine Unschlüssigkeit oder Unvollständigkeit des Gutachtens aufzeigen. Auch sind an der Person des Sachverständigen keine Bedenken aufgetreten. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das eingeholte Sachverständigengutachten daher als schlüssig, vollständig und nachvollziehbar. In einer Zusammenschau der vorliegenden Befunde und des Gutachtens geht der erkennende Senat davon aus, dass das Sachverständigengutachten bzw. der darin festgelegte Grad der Behinderung von 40 v.H. der Entscheidung zugrunde zu legen ist. Das eingeholte Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Das Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Zu A)
- Zur Entscheidung in der Sache: Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (Paragraph eins, Absatz 2, BBG) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wennBehinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn
- ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
- für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören. (§ 40 Abs. 1 BBG)(Paragraph 40, Absatz eins, BBG) Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennDas Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
- nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
- zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
- ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
- ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. (§ 41 Abs. 1 BBG)(Paragraph 41, Absatz eins, BBG) Auszug aus der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) idgF: „Grad der Behinderung § 2.
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.Paragraph 2,
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2)Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3)Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen. Gesamtgrad der Behinderung § 3.
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.Paragraph 3,
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2)Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3)Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn- sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,- zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(3)Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn, - sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,, - zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4)Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine. Grundlage der Einschätzung § 4.
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.Paragraph 4,
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2)Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.“ Da ein Grad der Behinderung von 40 (vierzig) vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden. Mit der Novelle BGBl. I 57/2015 hat der Gesetzgeber für das Verfahren zur Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der Behinderten (in § 19 Abs. 1 BEinstG) und für das Verfahren nach dem Bundesbehindertengesetz (§ 46 BBG) ein - eingeschränktes - Neuerungsverbot eingeführt, das in den Gesetzesmaterialien als "Neuerungsbeschränkung" bezeichnet wird. § 46 BBG in der Fassung BGBl. I 57/2015 bestimmt, dass im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen. Daher könnten vom Beschwerdeführer nachträglich vorgelegte Befunde bei der Entscheidungsfindung nicht berücksichtigt werden, die Vorlage der vom Beschwerdeführer in der Beschwerde angekündigte Facharztbefunde könnten daher nicht zu einer anderen Beurteilung führen.Mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 57 aus 2015, hat der Gesetzgeber für das Verfahren zur Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der Behinderten (in Paragraph 19, Absatz eins, BEinstG) und für das Verfahren nach dem Bundesbehindertengesetz (Paragraph 46, BBG) ein - eingeschränktes - Neuerungsverbot eingeführt, das in den Gesetzesmaterialien als "Neuerungsbeschränkung" bezeichnet wird. Paragraph 46, BBG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 57 aus 2015, bestimmt, dass im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen. Daher könnten vom Beschwerdeführer nachträglich vorgelegte Befunde bei der Entscheidungsfindung nicht berücksichtigt werden, die Vorlage der vom Beschwerdeführer in der Beschwerde angekündigte Facharztbefunde könnten daher nicht zu einer anderen Beurteilung führen. Anzumerken ist noch, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen der Beschwerde, er benötige eine Begleitperson, nicht Gegenstand des Verfahrens ist und die Ausführungen somit nicht berücksichtigt werden können. 2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, Absatz 2, GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind. Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993).Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen vergleiche Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993). Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304).Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte vergleiche VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304). Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde auf gutachterlicher Basis ermittelt. Zudem wurde von der beschwerdeführenden Partei in der Beschwerde kein Vorbringen erstattet, welches eine weitere Erörterung notwendig erschienen ließ. Im Hinblick auf obige Überlegungen sah der erkennende Senat daher unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz von einer mündlichen Verhandlung ab, zumal auch eine weitere Klärung der Rechtssache hierdurch nicht erwartbar war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W218.2250447.1.00