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{'item': 'W253 2133760-2'}

Obsah (9)§ 28Art. 133§ 17§ 31Art. 130§ 58§ 4§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.03.2022 GeschäftszahlW253 2133760-2 SpruchW253 2133760-2/11E, W253 2133760-2/11E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den

§ 28Abs. 1 i

Vm § 31 Abs. 1 VwGVG zurückgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer brachte am XXXX 2016 eine Aufsichtsbeschwerde beim Bundesministerium für Justiz ein und beantragte am XXXX 2016 eine Bescheiderlassung im Sinne des § 4 AuskunftspflichtG. Das Bundesministerium für Justiz teilte dem Beschwerdeführer am XXXX .2016 mit, dass eine Behandlung der Begehren nicht möglich sei, da weder im Schreiben vom XXXX 2016 noch im Schreiben vom XXXX 2016 dargelegt werde, welche konkrete Auskunft vom Bundesministerium für Justiz begehrt werde. Gegen dieses Antwortschreiben erhob der Beschwerdeführer am XXXX 2016 „Bescheidbeschwerde“, welche vom Bundesministerium für Justiz dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt wurde. Mit Beschluss vom XXXX 2016 wurde die Beschwerde zurückgewiesen, da es sich bei dem Antwortschreiben des Bundesministeriums für Justiz vom XXXX 2016 nicht um einen Bescheid im Sinne der §§ 58 ff AVG handelte.
  2. Der Beschwerdeführer brachte am römisch 40 2016 eine Aufsichtsbeschwerde beim Bundesministerium für Justiz ein und beantragte am römisch 40 2016 eine Bescheiderlassung im Sinne des Paragraph 4, AuskunftspflichtG. Das Bundesministerium für Justiz teilte dem Beschwerdeführer am römisch 40 .2016 mit, dass eine Behandlung der Begehren nicht möglich sei, da weder im Schreiben vom römisch 40 2016 noch im Schreiben vom römisch 40 2016 dargelegt werde, welche konkrete Auskunft vom Bundesministerium für Justiz begehrt werde. Gegen dieses Antwortschreiben erhob der Beschwerdeführer am römisch 40 2016 „Bescheidbeschwerde“, welche vom Bundesministerium für Justiz dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt wurde. Mit Beschluss vom römisch 40 2016 wurde die Beschwerde zurückgewiesen, da es sich bei dem Antwortschreiben des Bundesministeriums für Justiz vom römisch 40 2016 nicht um einen Bescheid im Sinne der Paragraphen 58, ff AVG handelte.
  3. Mit Schreiben vom XXXX .2016, welches am XXXX 2017 beim Bundesministerium für Justiz einlangte, stellte der Beschwerdeführer einen „Devolutionsantrag“ an das Bundesverwaltungsgericht und brachte bezüglich seiner „Bescheidbeschwerde“ vom XXXX 2016 Säumnis des Bundesministeriums für Justiz vor.
  4. Mit Schreiben vom römisch 40 .2016, welches am römisch 40 2017 beim Bundesministerium für Justiz einlangte, stellte der Beschwerdeführer einen „Devolutionsantrag“ an das Bundesverwaltungsgericht und brachte bezüglich seiner „Bescheidbeschwerde“ vom römisch 40 2016 Säumnis des Bundesministeriums für Justiz vor.
  5. Mit Schreiben vom XXXX 2017, XXXX , teilte das Bundesministerium für Justiz dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass der Vorwurf, das Bundesministerium für Justiz hätte die Bestimmung des § 14 VwGVG nicht beachtet und weder eine Beschwerdevorentscheidung erlassen noch die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt, nicht richtig sei.
  6. Mit Schreiben vom römisch 40 2017, römisch 40 , teilte das Bundesministerium für Justiz dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass der Vorwurf, das Bundesministerium für Justiz hätte die Bestimmung des Paragraph 14, VwGVG nicht beachtet und weder eine Beschwerdevorentscheidung erlassen noch die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt, nicht richtig sei.
  7. Gegen das Schreiben des Bundesministeriums für Justiz vom XXXX 2017, XXXX , erhob der Beschwerdeführer am XXXX 2017 Beschwerde und titulierte darin dieses Schreiben als „Bescheid“. Der Beschwerdeführer sieht sich durch dieses Schreiben in seinen Rechten, insbesondere in seinem Recht auf Auskunftserteilung verletzt, da ihm diese nach seiner Ansicht ungerechtfertigter Weise verwehrt wurde. Weiters beantragte der Beschwerdeführer „den unzulässigen Bescheid mit Beschluss zurückzuweisen“ und „in der Sache selbst zu erkennen und den angefochtenen Bescheid für Rechtswidrig erklären“.
  8. Gegen das Schreiben des Bundesministeriums für Justiz vom römisch 40 2017, römisch 40 , erhob der Beschwerdeführer am römisch 40 2017 Beschwerde und titulierte darin dieses Schreiben als „Bescheid“. Der Beschwerdeführer sieht sich durch dieses Schreiben in seinen Rechten, insbesondere in seinem Recht auf Auskunftserteilung verletzt, da ihm diese nach seiner Ansicht ungerechtfertigter Weise verwehrt wurde. Weiters beantragte der Beschwerdeführer „den unzulässigen Bescheid mit Beschluss zurückzuweisen“ und „in der Sache selbst zu erkennen und den angefochtenen Bescheid für Rechtswidrig erklären“.
  9. Mit Beschluss vom XXXX 2017, XXXX , wurde das Verfahren

§ 17Vw

GVG iVm §38 AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Bezirksgerichtes Favoriten über die Bestellung eines Sachwalters ausgesetzt.5. Mit Beschluss vom römisch 40 2017, römisch 40 , wurde das Verfahren

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit §38 AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Bezirksgerichtes Favoriten über die Bestellung eines Sachwalters ausgesetzt.

  1. Das Bezirksgericht Leopoldstadt übermittelte am XXXX 2021 den Beschluss vom XXXX 2018 des Bezirksgerichts Leopoldstadt über die Bestellung des RA Dr. Martin Weiser als Erwachsenenvertreter. Von seiner Vertretungsvollmacht mitumfasst ist die Vertretung gegenüber Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten.
  2. Das Bezirksgericht Leopoldstadt übermittelte am römisch 40 2021 den Beschluss vom römisch 40 2018 des Bezirksgerichts Leopoldstadt über die Bestellung des RA Dr. Martin Weiser als Erwachsenenvertreter. Von seiner Vertretungsvollmacht mitumfasst ist die Vertretung gegenüber Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang wird festgestellt.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang wird festgestellt. Bei dem Schreiben des Bundesministeriums für Justiz XXXX 2017, GZ XXXX , handelt es sich nicht um einen Bescheid im Sinne der §§ 58 ff AVG. Bei dem Schreiben des Bundesministeriums für Justiz römisch 40 2017, GZ römisch 40 , handelt es sich nicht um einen Bescheid im Sinne der Paragraphen 58, ff AVG.
  4. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.
  5. Rechtliche Beurteilung: Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht

§ 28Abs. 1 Vw

GVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen

§ 31Abs. 1 Vw

GVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss. Zu A)

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Behördliche Erledigungen, die weder ein Rechtsverhältnis feststellen noch gestalten, können keine Bescheide im Sinne des AVG sein (VwGH 30.10.2015, Ra 2015/03/0051). Ausgehend von Inhalt und Form der Erledigung des Bundesministeriums für Justiz vom XXXX 2017, GZ XXXX , vermag das Bundesverwaltungsgericht die Auffassung des Beschwerdeführers, diese Erledigung sei als Bescheid zu qualifizieren, nicht zu teilen.Ausgehend von Inhalt und Form der Erledigung des Bundesministeriums für Justiz vom römisch 40 2017, GZ römisch 40 , vermag das Bundesverwaltungsgericht die Auffassung des Beschwerdeführers, diese Erledigung sei als Bescheid zu qualifizieren, nicht zu teilen. Die näheren Vorschriften, welche Bestandteile ein Bescheid einer Verwaltungsbehörde aufzuweisen hat, finden sich in den §§ 58 ff AVG.

§ 58Abs.

1 AVG ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat Spruch und Rechtsmittelbelehrung zu enthalten. Erledigungen, die weder nach Form noch nach Inhalt darauf schließen lassen, dass damit die Behörde in einer der Rechtskraft fähigen Weise über konkrete Rechtsverhältnisse abgesprochen hat, sind keine Bescheide. Ob ein Bescheid vorliegt, ist ausschließlich nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen, also danach, ob für jedermann erkennbar ist, dass es sich um einen Bescheid handelt und daher auch, welcher Behörde das betreffende Schriftstück zuzurechnen ist, unabhängig von der subjektiven Kenntnis des Adressaten dieses Schriftstückes. Handelt es sich nach dem Inhalt um Mitteilungen, die keinen autoritativen Abspruch enthalten, kann diesen Schreiben kein Bescheidcharakter zugemessen werden. Hinweise, Mitteilungen und Belehrungen können mangels eines rechtserzeugenden oder rechtsfeststellenden Inhaltes nicht als verwaltungsrechtliche Bescheide angesehen werden (VwGH 30.10.2015, Ra 2015/03/0051).Die näheren Vorschriften, welche Bestandteile ein Bescheid einer Verwaltungsbehörde aufzuweisen hat, finden sich in den Paragraphen 58, ff AVG.

Paragraph 58, Absatz eins, AVG ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat Spruch und Rechtsmittelbelehrung zu enthalten. Erledigungen, die weder nach Form noch nach Inhalt darauf schließen lassen, dass damit die Behörde in einer der Rechtskraft fähigen Weise über konkrete Rechtsverhältnisse abgesprochen hat, sind keine Bescheide. Ob ein Bescheid vorliegt, ist ausschließlich nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen, also danach, ob für jedermann erkennbar ist, dass es sich um einen Bescheid handelt und daher auch, welcher Behörde das betreffende Schriftstück zuzurechnen ist, unabhängig von der subjektiven Kenntnis des Adressaten dieses Schriftstückes. Handelt es sich nach dem Inhalt um Mitteilungen, die keinen autoritativen Abspruch enthalten, kann diesen Schreiben kein Bescheidcharakter zugemessen werden. Hinweise, Mitteilungen und Belehrungen können mangels eines rechtserzeugenden oder rechtsfeststellenden Inhaltes nicht als verwaltungsrechtliche Bescheide angesehen werden (VwGH 30.10.2015, Ra 2015/03/0051). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auf die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid nur dann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, dass die Behörde normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend, eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes entschieden hat. Der normative Inhalt muss sich aus der Formulierung der behördlichen Erledigung ergeben (vgl. bspw. VwGH 18.9.2012, 2012/11/0170, mwN, sowie 21.12.2012, 2012/17/0473). Mangelt es an der für einen Bescheid vorgesehenen Form, muss deutlich erkennbar sein, dass die Behörde dennoch den - objektiv erkennbaren - Willen hatte, gegenüber einer individuell bestimmten Person die normative Erledigung einer konkreten Verwaltungsangelegenheit vorzunehmen (hier

§ 4des Bundesgesetzes vom 15.

Mai 1987 über die Auskunftspflicht der Verwaltung des Bundes und eine Änderung des Bundesministeriengesetzes 1986 (Auskunftspflichtgesetz), BGBl. Nr. 287 in der Fassung durch BGBl. I Nr. 158/1998, über einen Antrag des Auskunftswerbers dahin zu entscheiden, dass eine Auskunft nicht erteilt werde). Lässt der Inhalt einer behördlichen Erledigung Zweifel über den Bescheidcharakter entstehen, ist die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid für den Bescheidcharakter der Erledigung essentiell. Nur dann, wenn der Inhalt einer behördlichen Erledigung, also ihr Wortlaut und ihre sprachliche Gestaltung, keinen Zweifel darüber aufkommen lässt, dass die Behörde die Rechtsform des Bescheides gewählt hat, ist die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid nach der für sich allein gesehen unabdingbaren Norm des § 58 Abs. 1 AVG für das Vorliegen eines Bescheides nicht wesentlich (vgl. VwGH 23.10.2008, 2008/03/0147; 30.9.2010, 2010/03/0116, sowie 21.10.2010, 2007/03/0134, jeweils mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auf die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid nur dann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, dass die Behörde normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend, eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes entschieden hat. Der normative Inhalt muss sich aus der Formulierung der behördlichen Erledigung ergeben vergleiche bspw. VwGH 18.9.2012, 2012/11/0170, mwN, sowie 21.12.2012, 2012/17/0473). Mangelt es an der für einen Bescheid vorgesehenen Form, muss deutlich erkennbar sein, dass die Behörde dennoch den - objektiv erkennbaren - Willen hatte, gegenüber einer individuell bestimmten Person die normative Erledigung einer konkreten Verwaltungsangelegenheit vorzunehmen (hier

Paragraph 4, des Bundesgesetzes vom 15. Mai 1987 über die Auskunftspflicht der Verwaltung des Bundes und eine Änderung des Bundesministeriengesetzes 1986 (Auskunftspflichtgesetz), BGBl. Nr. 287 in der Fassung durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,, über einen Antrag des Auskunftswerbers dahin zu entscheiden, dass eine Auskunft nicht erteilt werde). Lässt der Inhalt einer behördlichen Erledigung Zweifel über den Bescheidcharakter entstehen, ist die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid für den Bescheidcharakter der Erledigung essentiell. Nur dann, wenn der Inhalt einer behördlichen Erledigung, also ihr Wortlaut und ihre sprachliche Gestaltung, keinen Zweifel darüber aufkommen lässt, dass die Behörde die Rechtsform des Bescheides gewählt hat, ist die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid nach der für sich allein gesehen unabdingbaren Norm des Paragraph 58, Absatz eins, AVG für das Vorliegen eines Bescheides nicht wesentlich vergleiche VwGH 23.10.2008, 2008/03/0147; 30.9.2010, 2010/03/0116, sowie 21.10.2010, 2007/03/0134, jeweils mwN). Ausgehend vom Inhalt der in Rede stehenden Erledigung kann jedoch nicht gesagt werden, dass damit eine normative Entscheidung im dargelegten Sinn erfolgte. So wird in der Erledigung davon gesprochen, dass der Vorwurf, das Bundesministerium für Justiz hätte die Bestimmung des § 14 VwGVG nicht beachtet und weder eine Beschwerdevorentscheidung erlassen noch die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt, nicht richtig sei. Ausgehend vom Inhalt der in Rede stehenden Erledigung kann jedoch nicht gesagt werden, dass damit eine normative Entscheidung im dargelegten Sinn erfolgte. So wird in der Erledigung davon gesprochen, dass der Vorwurf, das Bundesministerium für Justiz hätte die Bestimmung des Paragraph 14, VwGVG nicht beachtet und weder eine Beschwerdevorentscheidung erlassen noch die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt, nicht richtig sei. Das Schreiben des Bundesministeriums für Justiz vom XXXX 2017, XXXX an den Beschwerdeführer ist dem Grunde nach als Stellungnahme des Bundesministeriums für Justiz zu verstehen. Der Wille einer normativen Entscheidung über einen vom Beschwerdeführer konkret gestellten Antrag lässt sich der Erledigung des Bundesministeriums für Justiz vom XXXX , XXXX , jedenfalls nicht entnehmen.Das Schreiben des Bundesministeriums für Justiz vom römisch 40 2017, römisch 40 an den Beschwerdeführer ist dem Grunde nach als Stellungnahme des Bundesministeriums für Justiz zu verstehen. Der Wille einer normativen Entscheidung über einen vom Beschwerdeführer konkret gestellten Antrag lässt sich der Erledigung des Bundesministeriums für Justiz vom römisch 40 , römisch 40 , jedenfalls nicht entnehmen. Demgegenüber bildet das Fehlen der Bezeichnung als Bescheid, einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung ein gewichtiges Indiz dafür, dass die gegenständliche Erledigung nicht als Bescheid anzusehen ist. Unter Berücksichtigung des Gesamtinhalts der Erledigung, die auch nicht etwa in Spruch und Begründung gegliedert ist, bleiben jedenfalls Zweifel daran offen, ob damit eine bescheidmäßige Erledigung erfolgte. Bei einer derartigen Konstellation, also bei verbleibenden Zweifeln, ist im Lichte der oben dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Bezeichnung als Bescheid für die Bescheidqualität der Erledigung essentiell. Die Erledigung des Bundesministeriums für Justiz vom Justiz vom XXXX , XXXX , ist daher nicht als Bescheid zu beurteilen.Die Erledigung des Bundesministeriums für Justiz vom Justiz vom römisch 40 , römisch 40 , ist daher nicht als Bescheid zu beurteilen. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG kann im vorliegenden Fall die Verhandlung entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen ist.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann im vorliegenden Fall die Verhandlung entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen ist. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W253.2133760.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.