RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.03.2022 GeschäftszahlW198 2140559-2 SpruchW253 2140559-2/60Z, W253 2140559-2/60Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt dur
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der damals unbegleitete minderjährige Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am XXXX 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
- Der damals unbegleitete minderjährige Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am römisch 40 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom XXXX 2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom XXXX 2015 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihm jedoch gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis zum XXXX 2017 erteilt (Spruchpunkt III.). Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom römisch 40 2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom römisch 40 2015 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), ihm jedoch gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG bis zum römisch 40 2017 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.
- Mit Bescheid vom 24.10.2017 wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers bis zum XXXX 2019 verlängert.
- Mit Bescheid vom 24.10.2017 wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers bis zum römisch 40 2019 verlängert.
- Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 18.01.2018, zu XXXX , wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 27 Abs. 1 Z 1
- Fall, Abs. 2a u. 3; 27 Abs. 1 Z 1 1.,
- Fall SMG; § 50 Abs. 1 Z 2 WaffG und §§ 127, 131 1.Fall StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe im Ausmaß von 10 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt.
- Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 18.01.2018, zu römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins,
- Fall, Absatz 2 a, u. 3; 27 Absatz eins, Ziffer eins, 1.,
- Fall SMG; Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG und Paragraphen 127, 131, 1.Fall StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe im Ausmaß von 10 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt.
- Mit Beschluss vom 15.01.2019 wurde das Erstverfahren eingestellt.
- Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amtswegen aberkannt (Spruchpunkt I.), die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 9 Abs. 4 AsylG entzogen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 5 AsylG iVm § 9 BFA - Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 4 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), die Abschiebung gemäß § 46 FPG für zulässig erklärt (Spruchpunkt V.) und eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ausgesprochen (Spruchpunkt VI).
- Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amtswegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.), die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA - Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch fünf.) und eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ausgesprochen (Spruchpunkt römisch sechs). Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten begründete das BFA im Wesentlichen damit, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung dieses Status beim Beschwerdeführer nicht oder nicht mehr vorliegen würden.
- Gegen den gegenständlichen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16.01.2019 fristgerecht ebenfalls das Rechtsmittel der Beschwerde.
- Mit Beschluss vom 25.01.2019 wurde das hier betreffende Zweitverfahren eingestellt, da aus dem Zentralen Melderegister zu entnehmen war, dass der Beschwerdeführer seit XXXX 2018 nicht mehr im Bundesgebiet gemeldet war.
- Mit Beschluss vom 25.01.2019 wurde das hier betreffende Zweitverfahren eingestellt, da aus dem Zentralen Melderegister zu entnehmen war, dass der Beschwerdeführer seit römisch 40 2018 nicht mehr im Bundesgebiet gemeldet war.
- Mit Urteil des Landesgerichtes St. Pölten vom 15.10.2020, zu XXXX , wurde der Beschwerdeführer gemäß § 28a Abs. 1
- Fall SMG und §§ 27 Abs. 1 Z 1 1.,
- Fall, 27 Abs. 2 SMG, zu einer Freiheitsstrafe von zwanzig Monaten verurteilt. Zudem wurde die Probezeit des bedingten Strafteils zu XXXX auf fünf Jahre verlängert. Der Beschwerdeführer befindet sich gegenwärtig in Strafhaft.
- Mit Urteil des Landesgerichtes St. Pölten vom 15.10.2020, zu römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 28 a, Absatz eins,
- Fall SMG und Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1.,
- Fall, 27 Absatz 2, SMG, zu einer Freiheitsstrafe von zwanzig Monaten verurteilt. Zudem wurde die Probezeit des bedingten Strafteils zu römisch 40 auf fünf Jahre verlängert. Der Beschwerdeführer befindet sich gegenwärtig in Strafhaft.
- Mit Beschluss vom 20.07.2021 wurden die beiden Verfahren fortgesetzt.
- Am 06.08.2021 erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme, in der zusammengefasst ausführte, dass sich angesichts des bevorstehenden Truppenabzugs der internationalen Streitkräfte die Sicherheitslage in ganz Afghanistan weiter drastisch verschlechtern werde, es gebe für den Beschwerdeführer auch keine innerstaatliche Fluchtalternative. Der Umstand der Volljährigkeit des Beschwerdeführers stelle für sich alleine keine wesentliche Änderung des Sachverhalts dar, der die Aberkennung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde. Der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Drogenabhängigkeit und seiner Mittellosigkeit straffällig geworden. Der gegenwärtige Vollzug der Freiheitsstrafe habe ihm nochmals die Augen geöffnet, insbesondere in Verbindung mit dem gegenständlichen Aberkennungsverfahren. Es sei daher ein ordentlicher Lebenswandel von ihm zu erwarten.
- Am XXXX 2021 sowie am XXXX 2021 fanden vor dem Bundesverwaltungsgericht öffentliche mündliche Verhandlungen statt, in welchen der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen persönlichen Lebensumständen und zu den Gründen für die Aberkennung des subsidiären Schutzes (sowie zu seinen Fluchtgründen) befragt und ihm Gelegenheit gegeben wurde, diese umfassend darzulegen.
- Am römisch 40 2021 sowie am römisch 40 2021 fanden vor dem Bundesverwaltungsgericht öffentliche mündliche Verhandlungen statt, in welchen der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen persönlichen Lebensumständen und zu den Gründen für die Aberkennung des subsidiären Schutzes (sowie zu seinen Fluchtgründen) befragt und ihm Gelegenheit gegeben wurde, diese umfassend darzulegen.
- Mit Parteiengehör vom 17.12.2021 wurden dem Beschwerdeführer die Länderinformationen zu Afghanistan des COI-CMS, generiert am 16.09.2021, die EASO-Guidance Note von November 2021, Afghanistan, die UNHCR-Position zu Afghanistan vom August 2021 und die Kurzinformationen der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 17.08.2021 und 20.08.2021 übersandt. Hierzu erfolgte seitens des Beschwerdeführers keine Stellungnahme.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.03.2022, GZ: XXXX , wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides vom XXXX 2016 als unbegründet abgewiesen.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.03.2022, GZ: römisch 40 , wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom römisch 40 2016 als unbegründet abgewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der unter I. dargelegte Verfahrensgang wird festgestellt und der Entscheidung zugrunde gelegt.Der unter römisch eins. dargelegte Verfahrensgang wird festgestellt und der Entscheidung zugrunde gelegt.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Zur Aussetzung des Beschwerdeverfahrens: 3.1.
- Gemäß § 38 AVG ist die Behörde – sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen – berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.3.1.
- Gemäß Paragraph 38, AVG ist die Behörde – sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen – berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird. § 38 AVG ist gemäß § 17 VwGVG auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht maßgeblich. § 38 AVG erfasst nur Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären (VwGH 14.04.2021, Ra 2020/19/0379).Paragraph 38, AVG ist gemäß Paragraph 17, VwGVG auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht maßgeblich. Paragraph 38, AVG erfasst nur Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären (VwGH 14.04.2021, Ra 2020/19/0379). Auf der Grundlage des § 38 AVG können Verfahren bis zur (in einem anderen Verfahren beantragten) Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) ausgesetzt werden; eine dem EuGH zur Klärung vorgelegte Frage des Unionsrecht kann nämlich eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG darstellen, die zufolge des im Bereich des Unionsrechts bestehenden Auslegungsmonopols des EuGH von diesem zu entscheiden ist (VwGH 14.04.2021, Ra 2020/19/0379).Auf der Grundlage des Paragraph 38, AVG können Verfahren bis zur (in einem anderen Verfahren beantragten) Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) ausgesetzt werden; eine dem EuGH zur Klärung vorgelegte Frage des Unionsrecht kann nämlich eine Vorfrage im Sinne des Paragraph 38, AVG darstellen, die zufolge des im Bereich des Unionsrechts bestehenden Auslegungsmonopols des EuGH von diesem zu entscheiden ist (VwGH 14.04.2021, Ra 2020/19/0379). 3.1.
- Mit Beschluss vom 20.10.2021, Ra 2021/20/0246, legte der VwGH dem EuGH gemäß Art. 267 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor:3.1.
- Mit Beschluss vom 20.10.2021, Ra 2021/20/0246, legte der VwGH dem EuGH gemäß Artikel 267, AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor: „
- Ist bei der Beurteilung, ob der einem Flüchtling von der zuständigen Behörde zuvor zuerkannte Status des Asylberechtigten aus dem in Art. 14 Abs. 4 lit. b Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung) genannten Grund aberkannt werden darf, eine Güterabwägung als eigenständiges Kriterium in der Form vorzunehmen, dass es für die Aberkennung erforderlich ist, dass die öffentlichen Interessen für die Rückführung die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen müssen, wobei dabei die Verwerflichkeit eines Verbrechens und die potentielle Gefahr für die Allgemeinheit den Schutzinteressen des Fremden - beinhaltend das Ausmaß und die Art der ihm drohenden Maßnahmen - gegenüberzustellen sind?„
- Ist bei der Beurteilung, ob der einem Flüchtling von der zuständigen Behörde zuvor zuerkannte Status des Asylberechtigten aus dem in Artikel 14, Absatz 4, Litera b, Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung) genannten Grund aberkannt werden darf, eine Güterabwägung als eigenständiges Kriterium in der Form vorzunehmen, dass es für die Aberkennung erforderlich ist, dass die öffentlichen Interessen für die Rückführung die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen müssen, wobei dabei die Verwerflichkeit eines Verbrechens und die potentielle Gefahr für die Allgemeinheit den Schutzinteressen des Fremden - beinhaltend das Ausmaß und die Art der ihm drohenden Maßnahmen - gegenüberzustellen sind?
- Stehen die Bestimmungen der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, im Besonderen deren Art. 5, Art. 6, Art. 8 und Art. 9, einer nationalen Rechtslage entgegen, wonach gegen einen Drittstaatsangehörigen, dem sein bisheriges Aufenthaltsrecht als Flüchtling durch Aberkennung des Status des Asylberechtigten entzogen wird, selbst dann eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, wenn bereits im Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung feststeht, dass eine Abschiebung wegen des Verbotes des Refoulement auf unbestimmte Dauer nicht zulässig ist und dies auch in einer der Rechtskraft fähigen Weise festgestellt wird?“
- Stehen die Bestimmungen der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, im Besonderen deren Artikel 5,, Artikel 6,, Artikel 8 und Artikel 9,, einer nationalen Rechtslage entgegen, wonach gegen einen Drittstaatsangehörigen, dem sein bisheriges Aufenthaltsrecht als Flüchtling durch Aberkennung des Status des Asylberechtigten entzogen wird, selbst dann eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, wenn bereits im Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung feststeht, dass eine Abschiebung wegen des Verbotes des Refoulement auf unbestimmte Dauer nicht zulässig ist und dies auch in einer der Rechtskraft fähigen Weise festgestellt wird?“ 3.1.
- Im gegenständlichen Fall wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid des BFA der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt. Im Falle der Bestätigung der Entscheidung würde in weiterer Folge die Prüfung der übrigen Spruchpunkte erforderlich werden, insbesondere auch der Spruchpunkt betreffend die Rückkehrentscheidung und die darauf aufbauenden Spruchpunkte. Daher kommt der Beantwortung der zitierten Vorlagefragen durch den EuGH im Beschwerdeverfahren wesentliche Bedeutung zu. Somit liegen die Voraussetzungen für die Aussetzung des Beschwerdeverfahrens bis zum Vorliegen der Vorabentscheidung vor. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG ist gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Judikatur betreffend die Aussetzung von Verfahren in der vorliegenden Konstellation ist unter A) zitiert.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Judikatur betreffend die Aussetzung von Verfahren in der vorliegenden Konstellation ist unter A) zitiert. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W253.2140559.2.00