RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.03.2022 GeschäftszahlW278 2253226-1 Spruch, W278 2253226-1/14 BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. HABITZL als Einzelrichter über das mittels E-Mail übermittelte Anbringen der XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Türkei: Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. HABITZL als Einzelrichter über das mittels E-Mail übermittelte Anbringen der römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Türkei: A) Das mittels E-Mail übermittelte Anbringen wird gemäß § 1 Abs. 1 BVwG-EVV iVm. § 21 Abs. 3 BVwGG als unzulässig zurückgewiesen.A) Das mittels E-Mail übermittelte Anbringen wird gemäß Paragraph eins, Absatz eins, BVwG-EVV in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz 3, BVwGG als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextBEGRÜNDUNG:, BEGRÜNDUNG: Mit dem am 24.03.2022, 12:22 Uhr, von der E-Mailadresse „ XXXX “ an „einlaufstelle@bvwg.gv.at“ gesendeten E-Mail wurde ausgeführt, XXXX wolle gegen ihre Festnahme am 14.02.2022 und ihre Abschiebung am 16.02.2022 vorgehen, wobei ihr bewusst sei, dass eine E-Mail nicht der richtige Einbringungsweg sei. Mit dem am 24.03.2022, 12:22 Uhr, von der E-Mailadresse „ römisch 40 “ an „einlaufstelle@bvwg.gv.at“ gesendeten E-Mail wurde ausgeführt, römisch 40 wolle gegen ihre Festnahme am 14.02.2022 und ihre Abschiebung am 16.02.2022 vorgehen, wobei ihr bewusst sei, dass eine E-Mail nicht der richtige Einbringungsweg sei. Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten (BVwG-EVV), BGBl. II Nr. 515/2013 idgF, iVm. § 21 Abs. 3 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, können beim Bundesverwaltungsgericht Schriftsätze und Beilagen zu Schriftsätzen mittels folgender Möglichkeiten elektronisch eingebracht werden:Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, der Verordnung über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten (BVwG-EVV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 515 aus 2013, idgF, in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz 3, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, können beim Bundesverwaltungsgericht Schriftsätze und Beilagen zu Schriftsätzen mittels folgender Möglichkeiten elektronisch eingebracht werden: ● im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs; ● über elektronische Zustelldienste nach den Bestimmungen des
- Abschnittes des Zustellgesetzes – ZustG, BGBl. Nr. 200/1982; über elektronische Zustelldienste nach den Bestimmungen des
- Abschnittes des Zustellgesetzes – ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,; ● im Wege des elektronischen Aktes; ● im Wege einer standardisierten Schnittstellenfunktion; ● mit auf der Website www.bvwg.gv.at abrufbaren elektronischen Formblättern; ● mit Telefax. Nach § 1 Abs. 1 letzter Satz BVwG-elektronischer-Verkehr-Verordnung (BVwG-EVV), BGBl. II Nr. 515/2013 ist E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne dieser Verordnung. Ein mittels E-Mail beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachter Schriftsatz vermag daher keine Rechtswirkungen zu entfalten (vgl. VwGH 15.12.2015, Ra 2015/01/0061; 15.3.2018, Ra 2017/21/0155, 26.03.2019, Ra 2019/19/0014 mwN).Nach Paragraph eins, Absatz eins, letzter Satz BVwG-elektronischer-Verkehr-Verordnung (BVwG-EVV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 515 aus 2013, ist E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne dieser Verordnung. Ein mittels E-Mail beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachter Schriftsatz vermag daher keine Rechtswirkungen zu entfalten vergleiche VwGH 15.12.2015, Ra 2015/01/0061; 15.3.2018, Ra 2017/21/0155, 26.03.2019, Ra 2019/19/0014 mwN). Der Verwaltungsgerichtshof führte dazu aus (siehe Beschluss vom 02.07.2018, Ra 2018/12/0019, Rz 18), dass ein auf einem rechtlich nicht zugelassenen Weg eingebrachtes Anbringen – unabhängig davon ob fristgebunden oder nicht – als nicht eingebracht gilt, weshalb das Verwaltungsgericht nicht gehalten ist, dem Übermittler des Anbringens im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG einen Verbesserungsauftrag zu erteilen, weil auch für die Einleitung eines Mängelbehebungsverfahrens das Vorliegen einer an sich wirksam erhobenen (wenn auch mit einem Mangel behafteten) Eingabe erforderlich ist (vgl. VwGH 11.10.2011, 2008/05/0156 mwN).Der Verwaltungsgerichtshof führte dazu aus (siehe Beschluss vom 02.07.2018, Ra 2018/12/0019, Rz 18), dass ein auf einem rechtlich nicht zugelassenen Weg eingebrachtes Anbringen – unabhängig davon ob fristgebunden oder nicht – als nicht eingebracht gilt, weshalb das Verwaltungsgericht nicht gehalten ist, dem Übermittler des Anbringens im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG einen Verbesserungsauftrag zu erteilen, weil auch für die Einleitung eines Mängelbehebungsverfahrens das Vorliegen einer an sich wirksam erhobenen (wenn auch mit einem Mangel behafteten) Eingabe erforderlich ist vergleiche VwGH 11.10.2011, 2008/05/0156 mwN). Die zulässigen Möglichkeiten der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen und die Unzulässigkeit der Übermittlung von Schriftsätzen mittels E-Mail sind zudem auf der öffentlich zugänglichen Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes ersichtlich (siehe dazu https://www.bvwg.gv.at/service/einbringung/einbringung_start.html). Die Homepage ist auch in englischer Sprache abrufbar. Da das am 24.03.2022 an das BVwG ausschließlich mittels E-Mail übermittelte Anbringen somit als nicht eingebracht gilt, war das Anbringen ohne weiteres als unzulässig zurückzuweisen. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W278.2253226.1.00