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{'item': 'W288 2250198-4'}

Obsah (11)§ 22aArt. 133§ 68§ 76§ 22§ 67§ 46§§ 52a§ 57§ 51§ 80

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.03.2022 GeschäftszahlW288 2250198-4 SpruchW288 2250198-4/13E, , W288 2250198-4/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht

§ 22aAbs.

4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (in Folge: BF) ist algerischer Staatsangehöriger und reiste erstmals am 10.05.2005 in das österreichische Bundesgebiet ein. Noch am selben Tag stellte er seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welcher letztlich durch die Berufungsinstanz (UBAS) mit 03.08.2006 rechtskräftig abgewiesen wurde. Die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde wurde schließlich auch vom VwGH mit Beschluss vom 14.12.2006 abgelehnt.
  2. Der BF reiste jedoch nicht aus Österreich aus, sondern hielt sich illegal weiterhin in Österreich auf und verübte am 29.11.2006 seine erste Straftat.
  3. Nachdem der BF im Jahr 2008 neuerlich aufgegriffen und in Schubhaft genommen wurde stellte er am 15.01.2008 seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde zunächst mit Bescheid des Bundesasylamts vom 20.03.2008 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, wobei der dagegen erhobenen Berufung mit Bescheid des UBAS vom 11.04.2008 stattgegeben wurde. Mit neuerlichem Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.07.2008 wurde sein Antrag auf internationalen Schutz

§ 68AVG abgewiesen und der BF aus Österreich nach Algerien ausgewiesen.

Die dagegen erhobene Beschwerde wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 28.08.2008 ab.3. Nachdem der BF im Jahr 2008 neuerlich aufgegriffen und in Schubhaft genommen wurde stellte er am 15.01.2008 seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde zunächst mit Bescheid des Bundesasylamts vom 20.03.2008 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, wobei der dagegen erhobenen Berufung mit Bescheid des UBAS vom 11.04.2008 stattgegeben wurde. Mit neuerlichem Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.07.2008 wurde sein Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 68, AVG abgewiesen und der BF aus Österreich nach Algerien ausgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 28.08.2008 ab.

  1. Bei seinen Asylverfahren gab der BF wiederholt Alias-Identitäten an.
  2. Am 19.02.2009 erfolgte die nächste Straftat des BF, die belegt, dass er wiederrum nicht aus Österreich ausgereist war.
  3. Am 11.07.2013 gab der BF seine freiwillige Rückkehr nach Algerien mit dem Namen XXXX an.
  4. Am 11.07.2013 gab der BF seine freiwillige Rückkehr nach Algerien mit dem Namen römisch 40 an.
  5. Im November 2015 reiste der BF erneut nach Österreich ein und stellte am 11.11.2015 unter der Alias-Identität XXXX , StA Syrien, seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge der Erstbefragung räumte er ein gelogen zu haben und nannte als seinen richtigen Namen XXXX . Er gab an seine Freundin besuchen zu wollen.
  6. Im November 2015 reiste der BF erneut nach Österreich ein und stellte am 11.11.2015 unter der Alias-Identität römisch 40 , StA Syrien, seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge der Erstbefragung räumte er ein gelogen zu haben und nannte als seinen richtigen Namen römisch 40 . Er gab an seine Freundin besuchen zu wollen.
  7. Am 07.06.2016 verübte der BF sodann seine dritte Straftat in Österreich.
  8. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) vom 08.07.2016 wurde der dritte Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 23.08.2017, Zl. XXXX rechtskräftig ab.
  9. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) vom 08.07.2016 wurde der dritte Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 23.08.2017, Zl. römisch 40 rechtskräftig ab.
  10. Im Zuge eines Freigangs flüchtete der BF aus der JA XXXX , weshalb er am 24.08.2017 von dort abgemeldet wurde. Der BF ist in Folge im Bundesgebiet untergetaucht.
  11. Im Zuge eines Freigangs flüchtete der BF aus der JA römisch 40 , weshalb er am 24.08.2017 von dort abgemeldet wurde. Der BF ist in Folge im Bundesgebiet untergetaucht.
  12. Am 14.08.2020 wurde der BF erneut festgenommen und in die JA XXXX überstellt. Vom 16.02.2021 bis 13.09.2021 verbüßte er seine restliche Haftstrafe in der JA XXXX .
  13. Am 14.08.2020 wurde der BF erneut festgenommen und in die JA römisch 40 überstellt. Vom 16.02.2021 bis 13.09.2021 verbüßte er seine restliche Haftstrafe in der JA römisch 40 .
  14. Gegen den BF besteht seit 13.10.2020 ein aufrechtes Einreiseverbot von Frankreich laut Schengener Informationssystem.
  15. Mit Bescheid des BFA vom 09.09.2021, Zl. XXXX , wurde über den BF die Schubhaft

§ 76

FPG zur Sicherung der Abschiebung angeordnet und über den BF nach Ende seiner Strafhaft die Schubhaft verhängt.13. Mit Bescheid des BFA vom 09.09.2021, Zl. römisch 40 , wurde über den BF die Schubhaft

Paragraph 76, FPG zur Sicherung der Abschiebung angeordnet und über den BF nach Ende seiner Strafhaft die Schubhaft verhängt.

  1. Die daraufhin vom BF am 22.10.2021 eingebrachte Schubhaftbeschwerde wurde mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.10.2021, Zl. XXXX , abgewiesen und festgestellt, dass die Weiterführung der Schubhaft zulässig ist.
  2. Die daraufhin vom BF am 22.10.2021 eingebrachte Schubhaftbeschwerde wurde mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.10.2021, Zl. römisch 40 , abgewiesen und festgestellt, dass die Weiterführung der Schubhaft zulässig ist.
  3. Dem BF wurde am 15.11.2021 ein Heimreisezertifikat, gültig bis 15.12.2021 ausgestellt. Die fixierte Abschiebung für den 17.11.2021 musste jedoch storniert werden, da sich der BF mehrfach weigerte, einen für die Abschiebung notwendigen PCR-Covid-Test zu machen.
  4. Infolge der ersten durchgeführten Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft stellte das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 13.01.2022, Zl. XXXX

§ 22aAbs.

4 BFA-VG fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.16. Infolge der ersten durchgeführten Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft stellte das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 13.01.2022, Zl. römisch 40

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.

  1. Bei der zweiten durchgeführten Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft stellte das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 08.02.2022, Zl. XXXX erneut fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Die einzige Änderung zur vorhergehenden Haftüberprüfung war darin gelegen, dass nunmehr nebst eines PCR-Tests auch eine Impfung für eine Abschiebung erforderlich wurde, wobei das Bundesverwaltungsgericht feststellte, dass eine Rückführung durch die Rücknahme von durch die Omikron-Welle bedingten drastischen Reisebeschränkungen auch ohne positiven Impfstatus in den Sommermonaten sehr wahrscheinlich ist.
  2. Bei der zweiten durchgeführten Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft stellte das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 08.02.2022, Zl. römisch 40 erneut fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Die einzige Änderung zur vorhergehenden Haftüberprüfung war darin gelegen, dass nunmehr nebst eines PCR-Tests auch eine Impfung für eine Abschiebung erforderlich wurde, wobei das Bundesverwaltungsgericht feststellte, dass eine Rückführung durch die Rücknahme von durch die Omikron-Welle bedingten drastischen Reisebeschränkungen auch ohne positiven Impfstatus in den Sommermonaten sehr wahrscheinlich ist.
  3. Auch bei der dritten durchgeführten Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft stellte das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 03.03.2022, Zl. XXXX fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Änderungen zur vorhergehenden Haftüberprüfung haben sich nicht ergeben.
  4. Auch bei der dritten durchgeführten Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft stellte das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 03.03.2022, Zl. römisch 40 fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Änderungen zur vorhergehenden Haftüberprüfung haben sich nicht ergeben.
  5. Am 23.03.2022 legte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht die Akten

§ 22Abs.

4 BFA-VG zur neuerlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft sowie ihre dazu übermittelte Stellungnahme vor. 19. Am 23.03.2022 legte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht die Akten

Paragraph 22, Absatz 4, BFA-VG zur neuerlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft sowie ihre dazu übermittelte Stellungnahme vor.

  1. Mit Parteiengehör vom 24.03.2022 wurde dem BF die Aktenvorlage und der Schriftsatz des BFA zur allfälligen Stellungnahme übermittelt. Der BF brachte in der Stellungnahme vom 25.03.2022 im Wesentliche vor, dass eine Abschiebung nach Algerien dzt. nicht möglich sei und mit einem gelinderen Mittel das Auslangen gefunden werden könne. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen:
  3. Zum Verfahrensgang: 1.
  4. Der unter Pkt. I. 1.-
  5. dargestellte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.1.
  6. Der unter Pkt. römisch eins. 1.-
  7. dargestellte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.
  8. Zur Person des BF und zu den Voraussetzungen der Schubhaft: 2.
  9. Der BF besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft nicht, er besitzt auch keine Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates, er ist algerischer Staatsangehöriger. Der BF ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. 2.
  10. Der BF wird seit dem 13.09.2022 in Schubhaft angehalten; die Frist zur Überprüfung der Schubhaft endet am 31.03.
  11. 2.
  12. Der BF ist haftfähig. Es liegen keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim BF vor. Der BF hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung.
  13. Zum Sicherungsbedarf, zur Fluchtgefahr und zur Verhältnismäßigkeit: 3.
  14. Der BF hat in Österreich mehrfach falsche Identitätsdaten angegeben. 3.
  15. Der BF ist in Österreich mehrfach untergetaucht um einer Abschiebung zu entgehen. Der BF ist aus seiner Strafhaft entflohen, indem er von einem Freigang in der JA XXXX nicht zurückgekehrt ist und am 24.08.2017 von dort abgemeldet wurde.3.
  16. Der BF ist in Österreich mehrfach untergetaucht um einer Abschiebung zu entgehen. Der BF ist aus seiner Strafhaft entflohen, indem er von einem Freigang in der JA römisch 40 nicht zurückgekehrt ist und am 24.08.2017 von dort abgemeldet wurde. 3.
  17. Der BF verfügte zuletzt, abgesehen von seiner Unterbringung in Haft- oder Schubhaftanstalten, über keine aufrechte Meldeadresse im österreichischen Bundesgebiet. Der BF verfügte zwar ab dem März 2016 über eine Meldeadresse, befand sich jedoch bereits ab Juni 2016 in Strafhaft. Auch nach seiner Flucht aus der Strafhaft am 24.08.2017 kehrte er nicht an die Adresse zurück, sondern tauchte unter und hielt sich vor den Behörden verborgen. 3.
  18. Es besteht gegen den BF eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme. Zudem besteht gegen den BF seit 13.10.2020 ein Einreiseverbot für den Schengenraum, ausgestellt von Frankreich unter der ID FR/PR00001249538/0000/
  19. 3.
  20. Der BF hat seine für den 17.11.2021 vorgesehene Abschiebung vereitelt, indem er den obligatorischen PCR-Test verweigert hat. Seine Abschiebung musste infolge storniert werden. Der BF hat zudem die wöchentliche Covid-Antigentestung im PAZ XXXX mehrfach verweigert.3.
  21. Der BF hat seine für den 17.11.2021 vorgesehene Abschiebung vereitelt, indem er den obligatorischen PCR-Test verweigert hat. Seine Abschiebung musste infolge storniert werden. Der BF hat zudem die wöchentliche Covid-Antigentestung im PAZ römisch 40 mehrfach verweigert. 3.
  22. Der BF weist in Österreich folgende strafgerichtlichen Verurteilungen auf: 3.6.
  23. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 02.05.2007, rechtskräftig am 08.05.2007, wurde der BF nach §§ 15 StGB, 27 Abs. 1 sechster Fall, 27 Abs. 2 erster Fall, 28 Abs. 1, 28 Abs. 2 vierter Fall, 28 Abs. 3 erster Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt. Die letzte dieser Verurteilung zu Grunde liegende Tat hat der BF am 29.11.2006 begangen. Die mit Beschluss vom 06.11.2007 zunächst ausgesprochene bedingte Entlassung wurde mit Urteil vom 19.08.2009 (siehe hernach) widerrufen. Die Freiheitsstrafe wurde bis zum 09.04.2012 vollzogen.3.6.
  24. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 02.05.2007, rechtskräftig am 08.05.2007, wurde der BF nach Paragraphen 15, StGB, 27 Absatz eins, sechster Fall, 27 Absatz 2, erster Fall, 28 Absatz eins, 28, Absatz 2, vierter Fall, 28 Absatz 3, erster Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt. Die letzte dieser Verurteilung zu Grunde liegende Tat hat der BF am 29.11.2006 begangen. Die mit Beschluss vom 06.11.2007 zunächst ausgesprochene bedingte Entlassung wurde mit Urteil vom 19.08.2009 (siehe hernach) widerrufen. Die Freiheitsstrafe wurde bis zum 09.04.2012 vollzogen. 3.6.
  25. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 19.08.2009, rechtskräftig am 25.08.2009, wurde der BF nach §§ 12
  26. Fall StGB, 27 Abs. 1 erster und zweiter Fall, 28a Abs. 1 zweiter, dritter und fünfter Fall, 28a Abs. 2 Z 1 und 28a Abs. 1 Z 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten verurteilt. Die letzte dieser Verurteilung zu Grunde liegende Tat hat der BF am 19.02.2009 begangen. Die Freiheitsstrafe wurde bis zum 09.04.2012 vollzogen.3.6.
  27. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 19.08.2009, rechtskräftig am 25.08.2009, wurde der BF nach Paragraphen 12,
  28. Fall StGB, 27 Absatz eins, erster und zweiter Fall, 28a Absatz eins, zweiter, dritter und fünfter Fall, 28a Absatz 2, Ziffer eins und 28 a Absatz eins, Ziffer 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten verurteilt. Die letzte dieser Verurteilung zu Grunde liegende Tat hat der BF am 19.02.2009 begangen. Die Freiheitsstrafe wurde bis zum 09.04.2012 vollzogen. 3.6.
  29. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 25.07.2016, rechtskräftig am 29.07.2016, wurde der BF nach §§ 28a Abs. 1 fünfter Fall und 28a Abs. 2 Z 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt. Die letzte dieser Verurteilung zu Grunde liegende Tat hat der BF am 07.06.2016 begangen. Die Freiheitsstrafe wurde (in Folge der Flucht des BF) bis zum 13.09.2021 vollzogen.3.6.
  30. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 25.07.2016, rechtskräftig am 29.07.2016, wurde der BF nach Paragraphen 28 a, Absatz eins, fünfter Fall und 28a Absatz 2, Ziffer eins, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt. Die letzte dieser Verurteilung zu Grunde liegende Tat hat der BF am 07.06.2016 begangen. Die Freiheitsstrafe wurde (in Folge der Flucht des BF) bis zum 13.09.2021 vollzogen. 3.
  31. Der BF hat in Österreich keine familiären und sonstigen nennenswerten sozialen Beziehungen. Er ist beruflich in Österreich nicht verankert, ist nicht selbsterhaltungsfähig und weist keine Integrationsmerkmale auf. Der BF verfügt in Österreich über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz. Eine intensive Nahebeziehung zu der vom BF genannten Freundin sowie eine dahingehende Möglichkeit einer Unterkunftnahme konnten nicht festgestellt werden. 3.
  32. Der BF achtet die österreichische Rechtsordnung nicht. Es konnten auch eine Inhaftierung und Verurteilung den BF nicht zu rechtskonformen Verhalten bewegen. Der BF hat mehrfach falsche Identitäten verwendet, ist bereits aus seiner Strafhaft entflohen, hat sich dem Zugriff durch die Behörden sowie einer Außerlandesbringung durch untertauchen entzogen und hat auch bereits seine vorgesehene Abschiebung vereitelt. Der BF ist nicht bereit freiwillig nach Algerien zurückzukehren. Bei einer Entlassung aus der Schubhaft wird der BF untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten um sich einer Abschiebung zu entziehen. Der BF ist nicht kooperativ. 3.
  33. Für den BF wurde am 15.11.2021 bereits ein Heimreisezertifikat gültig bis zum 15.12.2021 ausgestellt. Die bereits fixierte Abschiebung für den 17.11.2021 musste jedoch (wie ausgeführt) storniert werden, da der BF den obligatorischen PCR-Test verweigert hat. Die neuerliche Ausstellung eines Heimreisezertifikats nach Bekanntgabe eines Flugtermins an die algerische Botschaft ist möglich. Abschiebungen nach Algerien sind möglich und finden statt; dzt. sind 5 Einzelrückführungen geplant. Aktuell ist der Flugverkehr für zwangsweise Außerlandesbringungen sowie für freiwillige Ausreisen nur mittels PCR-Test sowie gültigem Impfnachweis möglich. Der BF ist nicht gewillt sich impfen zu lassen und hat – wie zuvor ausgeführt – auch den PCR-Test bereits verweigert, weshalb der BF nicht abgeschoben werden konnte. Seitens des Bundesministerium für Inneres wird dzt. an einer Lösung und dem Aufbau von Rückführungen für die Sommermonate gearbeitet. Am 17.03.2022 fanden dbzgl. auch bereits Gespräche mit dem Außen- und Innenministerium und der algerischen Botschaft statt. Dass diese Gespräche zu einer Lösung hinsichtlich der zwangsweisen Rückführungen bei Ungeimpften und/oder nicht PCR-getesteter Personen führen, ist aus dzt. Sicht wahrscheinlich. Zudem ist aufgrund der Erkenntnisse der letzten zwei Pandemiejahre davon auszugehen, dass es hierfür Lockerungen in den wärmeren Monaten (Mai-September), in denen die Pandemie abflacht, geben wird. Es ist auch zu erwarten, dass Algerien diese strengen Einreisebestimmungen über den Sommer nicht fortführen wird. Es scheint zum gegenwärtigen Zeitpunkt daher sehr wahrscheinlich, dass mit einer Rücknahme der durch die Omikron-Welle bedingten drastischen Reisebeschränkungen auch Rückführungen ohne positiven Impfstatus möglich sein werden und ist daher auch eine Abschiebung des BF in den kommenden Monaten jedenfalls realistisch möglich. 3.
  34. Eine Änderung der Umstände für die Verhängung der Schubhaft seit der letzten gerichtlichen Überprüfung vom 03.03.2022 konnte nicht festgestellt werden.
  35. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Akten des Bundesamtes und in die Akten des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend die Asyl- und Schubhaftverfahren und durch Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister, in das Grundversorgungsinformationssystem sowie in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres.
  36. Zum Verfahrensgang: 1.
  37. Der Verfahrensgang ergibt sich aus den Akten des BFA und des Bundesverwaltungsgerichts, aus dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister sowie aus dem Auszug aus dem Fremdenregister und aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres.
  38. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft: 2.
  39. Die Feststellungen zur Identität des BF beruhen auf dem Inhalt des Verwaltungsaktes. Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt sind im Verfahren nicht hervorgekommen, ebenso wenig besteht ein Zweifel an der Volljährigkeit des BF. 2.
  40. Die Feststellungen zur Anhaltung des BF in Schubhaft seit 13.09.2021, ergibt sich aus dem Akt des BFA sowie aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. Da die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung des BF in Schubhaft zuletzt mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.03.2022 überprüft wurde, endet die Frist für die neuerliche Überprüfung am 31.03.
  41. 2.
  42. Es haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, wonach beim BF eine Haftunfähigkeit vorliegen würde. Dass der BF Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Behandlung hat, ist unzweifelhaft.
  43. Zum Sicherungsbedarf, zur Fluchtgefahr und zur Verhältnismäßigkeit: 3.
  44. Die Feststellung über falsche Angaben des BF zu seiner Identität ergibt sich aus den Verfahrensakten des BFA und den Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichts betreffend der Asylverfahren des BF. Insbesondere bei seinem dritten Antrag auf internationalen Schutz räumte der BF bei seiner Erstbefragung auch ein, dass er falsche Angaben zu seiner Identität gemacht hat. 3.
  45. Die Feststellungen zum Untertauchen des BF und zu seiner Flucht aus der JA, ergeben sich ebenso aus dem Verwaltungsakt. 3.
  46. Die Feststellung zu den Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet ergibt sich aus dem Auszug aus dem ZMR. Hierbei wird auch ersichtlich, dass der BF zwar ab März 2016 über eine Meldeadresse verfügte, er sich jedoch ab Juni desselben Jahres (also nach nur 3 Monaten) bereits in Strafhaft befand. Dass der BF nach seiner Flucht aus der Strafhaft im August 2017 nicht an die Wohnsitzadresse zurückkehrte, ergibt sich zudem aus der Zusammenschau aus dem Verwaltungsakt und dem Verhandlungsprotokoll der Schubhaftbeschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 28.10.
  47. 3.
  48. Die Feststellung zum Bestehen einer rechtskräftigen und durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme ergibt sich aus dem Bescheid des BFA vom 08.07.2016 und dem dazu ergangenen mündlich verkündeten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.08.
  49. Die Feststellung zu dem seit 13.10.2020 bestehenden Einreiseverbot in den Schengenraum, welches von Frankreich ausgestellt wurde, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. 3.
  50. Die Feststellung zur Verweigerung des obligatorischen PCR-Tests und die sohin bewirkte Vereitelung der für den 17.11.2021 vorgesehene Abschiebung ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Auch die Feststellung zu den in der Anhaltung verweigerten Covid-Antigentests ergibt sich aus dem Verwaltungsakt sowie aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung. 3.
  51. Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des BF ergeben sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister. 3.
  52. Die Feststellungen zu den fehlenden familiären und sonstigen sozialen Beziehungen, zum fehlenden gefestigten Wohnsitz sowie zur mangelnden beruflichen Verankerung, Selbsterhaltungsfähigkeit und Integration in Österreich ergeben sich aus dem Verwaltungsakt sowie insbesondere auch aus dem Verhandlungsprotokoll der Schubhaftbeschwerde-verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 28.10.
  53. Diesen sind keine gefestigten sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich zu entnehmen. Diesbezüglich hat der BF in seiner nunmehrigen Stellungnahme neuerlich angegeben, dass er eine Freundin habe, bei welcher er unter nähere bezeichneter Adresse auch wohnen könne. Hierzu ist anzumerken, dass es durch den BF an der genannten Adresse wohl eine kurzfristige Unterkunftnahme gegeben hat, diese jedoch bereits nach nur 3 Monaten durch seine Strafhaft ein Ende fand, wobei er auch nach dessen Flucht aus der Strafhaft nicht an dieser Adresse aufhältig war (siehe bereits Pkt. 3.3.). Wie sich aus dem Verwaltungsakt ergibt, weist die Freundin des BF an der genannten Adresse lediglich eine Nebenwohnsitzmeldung auf, was jedoch bereits gegen die Ausrichtung des Lebensmittelpunktes an der genannten Adresse spricht. Eine aufrechte Meldung des BF an der Hauptwohnsitzadresse seiner Freundin bestand zu keiner Zeit. Weiterhin war seine Beziehung durch seine wiederholten Aufenthalte in Haftanstalten und seine Flucht nach Frankreich in einem großen zeitlichen Rahmen auch unterbrochen und konnte ihn auch seine Freundin nicht von einer Flucht aus der Haftanstalt und vom Untertauchen abhalten. Wie zudem aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung ersichtlich, bekommt der BF auch kaum Besuch während der Anhaltung in Schubhaft und wurde im Jahr 2022 noch gar nicht besucht, sodass daraus keine enge Nahebeziehung hervorgeht. 3.
  54. Dass der BF nicht gewillt ist, mit den Behörden zu kooperieren und sich an die Rechtsordnung in Österreich zu halten, ergibt sich aus dem festgestellten bisherigen Verhalten des BF, aus den unrichtigen Angaben zu seiner Identität, seinen strafrechtlichen Verurteilungen, seiner Flucht aus der Strafhaft, aus dem Umstand, dass der BF bereits öfters untergetaucht ist, er seine Abschiebung bereits einmal vereitelt hat sowie auch seinem Verhalten während der Anhaltung in Schubhaft, in dem er den wöchentlichen Antigentest bereits mehrfach verweigert hat. Das Gericht geht daher davon aus, dass der BF bei einer Entlassung aus der Schubhaft untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten wird. Es haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der BF sein bisher jahrelang gezeigtes Verhalten ändern wird. 3.
  55. Die Feststellungen zum bisherigen Versuch, den BF in seinen Herkunftsstaat abzuschieben, beruhen auf den im Verwaltungsakt einliegenden Schriftverkehr und amtlichen Vermerken. Aus dem Schriftverkehr des BFA ergibt sich dabei sowohl die Identifizierung des BF und Ausstellung eines Heimreisezertifikats, als auch die Verweigerung des PCR-Tests durch den BF, wodurch er seine Abschiebung vereitelte. Dass nunmehr die neuerliche Ausstellung eines Heimreisezertifikats unter Vorlage einer Flugbuchungsbestätigung erforderlich ist, ergibt sich nachvollziehbar aus der Stellungnahme des BFA vom 23.03.
  56. Ebenso, dass Abschiebungen nach Algerien möglich sind und bereits 5 Einzelrückführungen geplant sind. In der genannten Stellungnahme teilte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht auch erneut mit, dass für eine zwangsweise Außerlandesbringung, wie auch für eine freiwillige Ausreise, nebst eines PCR-Tests auch ein gültiger Impfnachweis erforderlich ist. Dass der BF (nebst der Verweigerung des PCR-Tests) nicht gewillt ist, sich impfen zu lassen, ergibt sich aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. Das Bundesministerium für Inneres bemüht sich derzeit an einer Lösung und dem Aufbau von Rückführungen in den Sommermonaten und fanden diesbezüglich am 17.03.2022 bereits Gespräche mit der algerischen Botschaft statt. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts ist es legitim, dies zu versuchen und scheint der Versuch eine Abschiebung ohne vorhergehenden PCR-Test und ohne Impfnachweis zu organisieren aus derzeitiger Sicht nicht als aussichtslos, sondern vielmehr als wahrscheinlich, wie dies auch ein Vergleich zu anderen Ländern mit denselben Ausreisevoraussetzungen (etwa Marokko, die inzwischen im Einzelfall anstatt eines PCR-Tests und eines Impfnachweises auch eine Quarantäne akzeptieren) zeigt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass sich die derzeit hohen Infektionszahlen (Omikron-Welle) in den wärmeren Monaten weiterhin abflachen und es – wie schon im Vorjahr zu beobachten war – zu Lockerungen der Reisebestimmungen in den Sommermonaten kommen wird, sodass davon auszugehen ist, dass Rückführungen auch ohne entsprechendem Impfnachweis stattfinden können. Die realistische Möglichkeit einer Überstellung des BF in seinen Herkunftsstaat (innerhalb der gesetzlich normierten Zeitspanne für die Anhaltung in Schubhaft) besteht somit aus aktueller Sicht. Die absehbare weitere Dauer der Anhaltung in Schubhaft ist nach derzeitigem Stand mit wenigen Monaten einzustufen. 3.
  57. Eine Änderung der Umstände für die Verhängung der Schubhaft seit 13.09.2021 bzw. seit der letzten gerichtlichen Überprüfung derselben vom 03.03.2022 ist dem Verwaltungsakt nicht zu entnehmen. Gegenteiliges ist auch im durchgeführten Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen. 3.
  58. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.
  59. Rechtliche Beurteilung: 3.
  60. Zu Spruchteil A. – Fortsetzungsausspruch: 3.1.
  61. §§ 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG) sowie § 22a Abs. 4 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lauten auszugsweise:3.1.
  62. Paragraphen 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG) sowie Paragraph 22 a, Absatz 4, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lauten auszugsweise: „Schubhaft (FPG) § 76

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76,
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder2.

dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem

  1. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn, 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,

  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  2. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
  3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetztBedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt

(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

§ 46Abs.

2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

§ 46Abs.

2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  4. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  5. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere soferna. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oderc. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  6. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  7. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;,

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;,
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;,
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;,
  4. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;,
  5. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;,
  6. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;,
  7. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ „Gelinderes Mittel (FPG) § 77
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Paragraph 77,
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
  1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
  2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,,
  1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,,
  2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder,
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.“

(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.“ „Dauer der Schubhaft (FPG) § 80

(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
  1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
  2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  3. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegtParagraph 80,
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.,
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,,
  1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;,
  2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  3. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag

§ 51

noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag

Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,
  1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
  2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
  3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
  4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint
(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,,
  1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,,
  2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,,
  3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder,
  4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden. […]“ „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft (BFA-VG) § 22a
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Abs. 1 bereits eingebracht wurde.“Paragraph 22 a,

(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Absatz eins, bereits eingebracht wurde.“ 3.1.2. Zur Judikatur: Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, 2002/02/0138). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, 2002/02/0138). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, 2005/21/0301; 23.09.2010, 2009/21/0280). Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs. 1 FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (VwGH 17.03.2009, 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (VwGH 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, 2013/21/0008).Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (VwGH 17.03.2009, 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (VwGH 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH vom 02.08.2013, 2013/21/0008). Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa VwGH 22.05.2007, 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, 2008/21/0085; siehe auch VwGH 28.02.2008, 2007/21/0512, und 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008).Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa VwGH 22.05.2007, 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, 2008/21/0085; siehe auch VwGH 28.02.2008, 2007/21/0512, und 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008).

§ 80Abs.

4 FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Z 1 bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in § 80 Abs. 2 Z 2 FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit § 80 Abs 4 FPG soll Art. 15 Abs. 6 RückführungsRL umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des § 80 Abs. 4 Z 4 FPG dahingehend auszulegen, dass der Verlängerungstatbestand nur dann vorliegt, wenn das Verhalten des Beschwerdeführers kausal für die längere (mehr als sechsmonatige) Anhaltung ist. Wenn kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Verzögerung der Abschiebung festgestellt werden kann, liegen die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft

§ 80Abs. 4 Z 4 FPG über die Dauer von sechs Monaten nicht vor (Vw

GH 15.12.2020, Ra 2020/21/0404).

Paragraph 80, Absatz 4, FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Ziffer eins bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit Paragraph 80, Absatz 4, FPG soll Artikel 15, Absatz 6, RückführungsRL umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG dahingehend auszulegen, dass der Verlängerungstatbestand nur dann vorliegt, wenn das Verhalten des Beschwerdeführers kausal für die längere (mehr als sechsmonatige) Anhaltung ist. Wenn kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Verzögerung der Abschiebung festgestellt werden kann, liegen die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft

Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG über die Dauer von sechs Monaten nicht vor (VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0404).

§ 22aAbs.

4 dritter Satz BFA-VG gilt mit der Vorlage der Verwaltungsakten durch das BFA eine Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. In einem

§ 22aAbs.

4 BFA-VG ergangenen Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung stellt - ebenso wie ein Ausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG - einen neuen Hafttitel dar. Über vor (oder nach) der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen (VwGH vom 29.10.2019, Ra 2019/21/0270; VwGH vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0111).

Paragraph 22 a, Absatz 4, dritter Satz BFA-VG gilt mit der Vorlage der Verwaltungsakten durch das BFA eine Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. In einem

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG ergangenen Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung stellt - ebenso wie ein Ausspruch nach Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG - einen neuen Hafttitel dar. Über vor (oder nach) der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen (VwGH vom 29.10.2019, Ra 2019/21/0270; VwGH vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0111). 3.1.

  1. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Ziff. 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich ist. 3.1.
  2. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziff. 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich ist. 3.1.
  3. Im vorliegenden Fall liegt eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. Der BF wird

§ 76Abs.

2 Z. 2 FPG zur Sicherung seiner Abschiebung in Schubhaft angehalten.3.1.4. Im vorliegenden Fall liegt eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. Der BF wird

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zur Sicherung seiner Abschiebung in Schubhaft angehalten. 3.1.

  1. Im vorliegenden Fall geht das Gericht auch weiterhin von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG aus. 3.1.
  2. Im vorliegenden Fall geht das Gericht auch weiterhin von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, FPG aus. Der BF achtet die österreichische Rechtsordnung nicht, er ist nicht kooperativ. Der BF hat unterschiedliche Identitäten angegeben, um eine Abschiebung zu verhindern. Der BF ist bereits mehrfach untergetaucht und hat sich vor den Behörden im Verborgenen gehalten. Der BF verhält sich auch während seiner Anhaltung in Schubhaft nicht kooperativ. Der BF hat wiederholt falsche Angabe zu seiner Identität gemacht, ist mehrfach untergetaucht, mithin sogar aus seiner Strafhaft geflohen, um eine Abschiebung zu behindern und hat eine vorgesehene Abschiebung bereits vereitelt, weshalb der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt ist. Der BF hat wiederholt falsche Angabe zu seiner Identität gemacht, ist mehrfach untergetaucht, mithin sogar aus seiner Strafhaft geflohen, um eine Abschiebung zu behindern und hat eine vorgesehene Abschiebung bereits vereitelt, weshalb der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt ist.

§ 76Abs.

3 Z 3 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Da gegen den BF eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht und er seine Abschiebung behindert hat ist daher insgesamt der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG erfüllt.

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Da gegen den BF eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht und er seine Abschiebung behindert hat ist daher insgesamt der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG erfüllt. Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt sind

§ 76Abs.

3 Z 9 FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen.Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt sind

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Der BF verfügt im Inland über keinerlei enge soziale, berufliche oder familiäre Anknüpfungspunkte und ist auch nicht selbsterhaltungsfähig, weshalb keinerlei soziales Netz vorhanden ist, welches ihn vom Untertauchen bewahren könnte. Auch über einen gesicherten Wohnsitz verfügt der BF nicht. § 76 Abs. 3 Z 9 FPG ist daher gegenständlich ebenfalls nach wie vor erfüllt.Der BF verfügt im Inland über keinerlei enge soziale, berufliche oder familiäre Anknüpfungspunkte und ist auch nicht selbsterhaltungsfähig, weshalb keinerlei soziales Netz vorhanden ist, welches ihn vom Untertauchen bewahren könnte. Auch über einen gesicherten Wohnsitz verfügt der BF nicht. Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG ist daher gegenständlich ebenfalls nach wie vor erfüllt. Sowohl das Vorverhalten als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose haben bei dem BF ein erhöhtes Risiko des Untertauchens sowie einen Sicherungsbedarf ergeben. In diesem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist. Es liegt daher weiterhin Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 1, 3 und 9 FPG vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben.Es liegt daher weiterhin Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und 9 FPG vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben. 3.1.6. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Der BF ist in Österreich weder sozial noch familiär verankert. Er hat keine familiären Anknüpfungspunkte oder sonstigen engen Nahebeziehungen in Österreich. Die erwähnte Freundin des BF, von der er auch während der Anhaltung kaum besucht wird, konnte den BF auch bisher weder von Straftaten noch vom Untertauchen abhalten. Er ist beruflich nicht verwurzelt und hat auch keinen eigenen gesicherten Wohnsitz.

§ 76Abs.

2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt. Der BF weist mehrere Vorstrafen auf und wurde zu insgesamt 86 Monaten Haft rechtskräftig verurteilt. Bei den von ihm begangenen Delikten handelt es sich um unerlaubten Umgang mit Suchtgiften, Vorbereitung zum Suchtgifthandel und Suchtgifthandel. Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang vor allem, der beträchtliche Zeitraum zwischen der ersten und seiner letzten Verurteilung von rd. neun Jahren, was die mangelnde Verhaltensänderung in der Person des BF deutlich belegt. Weder durch die gerichtliche Verurteilung noch durch die Anhaltung in Strafhaft konnte der BF von weiteren einschlägigen Straftaten abgehalten werden. Gerade in der Verhinderung der Drogenkriminalität liegt ein besonders hohes öffentliches Interesse und ist im Fall des BF mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er neuerlich rückfällig wird. Dies insbesondere auch deshalb, da er über keine finanzielle Mittel verfügt und bereits in der Vergangenheit Suchtgifthandel betrieben hat. Den persönlichen Interessen des BF kommt daher ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen – insbesondere an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung – zumal der BF bereits in der Vergangenheit gezeigt hat, dass er die österreichische Rechtsordnung missachtet und im Verfahren auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er dieses Verhalten in Zukunft ändert. Der BF wird seit 13.09.2021 in Schubhaft angehalten. Die Dauer der Anhaltung des BF in Schubhaft ist insbesondere auf seine aktive Vereitelung seiner Abschiebungen während seiner derzeitigen Anhaltung in Schubhaft zurückzuführen. Verzögerungen, die in der Sphäre des BFA liegen, sind nicht zu erkennen. Der BF ist für seine noch immer andauernde Anhaltung in Schubhaft daher selbst verantwortlich. Für den BF wurde bereits ein Heimreisezertifikat von der algerischen Botschaft ausgestellt, das aber nicht genutzt werden konnte, da der BF den für den Abschiebeflug notwendigen PCR-Test im Vorsatz seine Abschiebung am 17.11.2021 hierdurch zu vereiteln verweigert hat. Da der BF somit das Abschiebehindernis selbst zu vertreten hat und dieses auf sein unkooperatives Verhalten während der aufrechten Schubhaft zurückzuführen ist, kann er

§ 80Abs.

4 Z 4 FPG für höchstens 18 Monate in Schubhaft angehalten werden.Der BF wird seit 13.09.2021 in Schubhaft angehalten. Die Dauer der Anhaltung des BF in Schubhaft ist insbesondere auf seine aktive Vereitelung seiner Abschiebungen während seiner derzeitigen Anhaltung in Schubhaft zurückzuführen. Verzögerungen, die in der Sphäre des BFA liegen, sind nicht zu erkennen. Der BF ist für seine noch immer andauernde Anhaltung in Schubhaft daher selbst verantwortlich. Für den BF wurde bereits ein Heimreisezertifikat von der algerischen Botschaft ausgestellt, das aber nicht genutzt werden konnte, da der BF den für den Abschiebeflug notwendigen PCR-Test im Vorsatz seine Abschiebung am 17.11.2021 hierdurch zu vereiteln verweigert hat. Da der BF somit das Abschiebehindernis selbst zu vertreten hat und dieses auf sein unkooperatives Verhalten während der aufrechten Schubhaft zurückzuführen ist, kann er

Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG für höchstens 18 Monate in Schubhaft angehalten werden. Derzeit kommt eine Außerlandesbringung im Luftverkehr nur bei Vorliegen eines negativen PCR-Tests und eines gültigen Impfnachweises in Betracht. Der BF hat bereits in der Vergangenheit den PCR-Test verweigert und ist nicht gewillt, sich impfen zu lassen. Diesbezüglich bestehen Bemühungen des Bundesministeriums für Inneres zum Aufbau von Rückführungen in den Sommermonaten auch ohne Vorliegen eines PCR-Tests und Impfnachweises und fanden diesbezüglich am 17.03.2022 bereits Gespräche mit der algerischen Botschaft statt. Das Bundesamt hat daher seit der letzten Schubhaftüberprüfung auf eine besonders kurze Anhaltung in Schubhaft hingewirkt. Davon abgesehen ist für die wärmeren Monate davon auszugehen, dass sich die durch die Omikron-Welle bedingten hohen Infektionszahlen (wie dies schon im Vorjahr zu beobachten war) abflachen werden und es zu weitgehenden Lockerungen der Reisebestimmungen kommen wird, sodass davon auszugehen ist, dass Rückführungen auch ohne entsprechenden Impfnachweis stattfinden können. Da für den BF bereits einmal ein Heimreisezertifikat erlangt werden konnte, ist auch die neuerliche Ausstellung eines solchen jedenfalls möglich und wahrscheinlich. Es ist daher davon auszugehen, dass eine Abschiebung des BF nach Algerien innerhalb der noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer möglich sein wird. Bei einer im Sinne des § 80 Abs. 4 Z 4 FPG höchstzulässigen Dauer der Schubhaft von 18 Monaten ist die Aufrechterhaltung der seit 13.09.2022 bestehenden Anhaltung des BF in Schubhaft derzeit auch weiterhin verhältnismäßig.Bei einer im Sinne des Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG höchstzulässigen Dauer der Schubhaft von 18 Monaten ist die Aufrechterhaltung der seit 13.09.2022 bestehenden Anhaltung des BF in Schubhaft derzeit auch weiterhin verhältnismäßig. Das erkennende Gericht geht daher davon aus, dass die angeordnete Schubhaft seit der letzten gerichtlichen Überprüfung am 03.03.2022 auch weiterhin das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt. 3.1.

  1. Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, da diesfalls die konkrete Gefahr des Untertauchens des BF besteht. Zudem hat der BF auch durch den in Schubhaft mehrfach verweigerten wöchentlichen Covid-Antigentest gezeigt, dass er nicht beabsichtigt, mit der Behörde zu kooperieren.3.1.
  2. Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, da diesfalls die konkrete Gefahr des Untertauchens des BF besteht. Zudem hat der BF auch durch den in Schubhaft mehrfach verweigerten wöchentlichen Covid-Antigentest gezeigt, dass er nicht beabsichtigt, mit der Behörde zu kooperieren. Die Anordnung eines gelinderen Mittels an Stelle der Schubhaft kommt daher weiterhin nicht in Betracht. 3.1.
  3. Die hier zu prüfende Schubhaft stellt daher nach wie vor eine „ultima ratio“ dar, da sowohl Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des BF zu gewährleisten. Es war daher

§ 22aAbs.

4 BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft nach wie vor notwendig und verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.Es war daher

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft nach wie vor notwendig und verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. 3.1.

  1. Es konnte von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der Sachverhalt im Rahmen des behördlichen Verfahrens hinreichend geklärt wurde und das gerichtliche Verfahren keine wesentlichen Änderungen ergeben hat. 3.
  2. Zu Spruchteil B. – Revision: Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Im vorliegenden Akt findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W288.2250198.4.00

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