RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.03.2022 GeschäftszahlI413 2171448-1 SpruchI401 2171448-1/58E, I401 2171448-1/58E Schriftliche Ausfertigung des am 25.11.2021 mündlich
Art. 2EMRK, Art.
3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine
Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr.
6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In seinem Erkenntnis hält der Verwaltungsgerichtshof an seiner Rechtsprechung fest, wonach eine
Art. 2
und 3 EMRK durch eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat - auch wenn diese Gefahr nicht durch das Verhalten eines Dritten (Akteurs) bzw. die Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt verursacht wird - die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 begründen kann (VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006).In seinem Erkenntnis hält der Verwaltungsgerichtshof an seiner Rechtsprechung fest, wonach eine
Artikel 2
und 3 EMRK durch eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat - auch wenn diese Gefahr nicht durch das Verhalten eines Dritten (Akteurs) bzw. die Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt verursacht wird - die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 begründen kann (VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006). Gegenständlich war daher zu klären, ob im Fall der Rückführung des Beschwerdeführers nach Nigeria Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würden bzw. eine reale Gefahr einer solchen Verletzung besteht oder die Rückführung für den Beschwerdeführer als Zivilperson mit einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Gegenständlich war daher zu klären, ob im Fall der Rückführung des Beschwerdeführers nach Nigeria Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würden bzw. eine reale Gefahr einer solchen Verletzung besteht oder die Rückführung für den Beschwerdeführer als Zivilperson mit einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Der EGMR geht allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische oder sonstige unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann diesbezüglich die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).Der EGMR geht allgemein davon aus, dass aus Artikel 3, EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische oder sonstige unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann diesbezüglich die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen (z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99). So hat der EGMR im Fall Paposhvili v. Belgium (no. 41738/10) vom 20.04.2015 weitere grundsätzliche Ausführungen zu diesem Thema getätigt: „
(183)Die "anderen sehr außergewöhnlichen Fälle" im Sinne des Urteils N./GB, die eine Angelegenheit unter Art. 3 EMRK aufwerfen können, sollten nach Ansicht des GH so verstanden werden, dass sie sich auf die Ausweisung einer schwer kranken Person betreffende Situationen beziehen, in denen stichhaltige Gründe für die Annahme aufgezeigt wurden, dass sie, obwohl sie nicht in unmittelbarer Lebensgefahr ist, mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Empfangsstaat oder des fehlenden Zugangs zu solcher Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt. Der GH betont, dass diese Situationen einer hohen Schwelle für die Anwendung von Art. 3 EMRK in Fällen entsprechen, welche die Ausweisung von an einer schweren Erkrankung leidenden Fremden betreffen. Gemäß Art. 1 EMRK liegt die primäre Verantwortung für die Umsetzung der garantierten Rechte und Freiheiten bei den nationalen Behörden, die daher vom Standpunkt des Art. 3 EMRK die Ängste der Bf. beurteilen und die Risiken einschätzen müssen, denen diese im Fall der Abschiebung in den Empfangsstaat ausgesetzt wären.“„
(183)Die "anderen sehr außergewöhnlichen Fälle" im Sinne des Urteils N./GB, die eine Angelegenheit unter Artikel 3, EMRK aufwerfen können, sollten nach Ansicht des GH so verstanden werden, dass sie sich auf die Ausweisung einer schwer kranken Person betreffende Situationen beziehen, in denen stichhaltige Gründe für die Annahme aufgezeigt wurden, dass sie, obwohl sie nicht in unmittelbarer Lebensgefahr ist, mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Empfangsstaat oder des fehlenden Zugangs zu solcher Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt. Der GH betont, dass diese Situationen einer hohen Schwelle für die Anwendung von Artikel 3, EMRK in Fällen entsprechen, welche die Ausweisung von an einer schweren Erkrankung leidenden Fremden betreffen. Gemäß Artikel eins, EMRK liegt die primäre Verantwortung für die Umsetzung der garantierten Rechte und Freiheiten bei den nationalen Behörden, die daher vom Standpunkt des Artikel 3, EMRK die Ängste der Bf. beurteilen und die Risiken einschätzen müssen, denen diese im Fall der Abschiebung in den Empfangsstaat ausgesetzt wären.“ Ergänzend wurde vom EuGH im Urteil vom
- 2018, in der Rs C-353/16, MP festgehalten, dass Art. 4 und Art. 19 Abs. 2 GRC der Ausweisung entgegenstünden, wenn diese Ausweisung dazu führen würde, dass sich die psychischen Störungen, an denen der Drittstaatsangehörige im damaligen Ausgangsfall litt, erheblich und unumkehrbar verschlimmern. Dies gelte in besonderem Maße, wenn die Verschlimmerung sogar sein Überleben gefährden würde, so der EuGH. In solchen Ausnahmefällen würde die Ausweisung eines an einer schweren Krankheit leidenden Drittstaatsangehörigen in ein Land, in dem keine angemessenen Behandlungsmöglichkeiten vorhanden sind, gegen den Grundsatz der Nichtzurückweisung verstoßen. Art. 3 EMRK könnte daher einer Rückkehr entgegenstehen. Ergänzend wurde vom EuGH im Urteil vom
- 2018, in der Rs C-353/16, MP festgehalten, dass Artikel 4 und Artikel 19, Absatz 2, GRC der Ausweisung entgegenstünden, wenn diese Ausweisung dazu führen würde, dass sich die psychischen Störungen, an denen der Drittstaatsangehörige im damaligen Ausgangsfall litt, erheblich und unumkehrbar verschlimmern. Dies gelte in besonderem Maße, wenn die Verschlimmerung sogar sein Überleben gefährden würde, so der EuGH. In solchen Ausnahmefällen würde die Ausweisung eines an einer schweren Krankheit leidenden Drittstaatsangehörigen in ein Land, in dem keine angemessenen Behandlungsmöglichkeiten vorhanden sind, gegen den Grundsatz der Nichtzurückweisung verstoßen. Artikel 3, EMRK könnte daher einer Rückkehr entgegenstehen. Es wird vom Bundesverwaltungsgericht nicht verkannt, dass eine Behandlung katatoner Schizophrenie in Nigeria generell möglich ist und dieses Krankheitsbild daher nicht „automatisch“ zur Gewährung subsidiären Schutzes für den Herkunftsstaat Nigeria führt, sondern auch in einem solchen Fall eine entsprechende Überprüfung der Umstände des Einzelfalls notwendig ist. Wie bereits dargelegt wurde, ist aufgrund der vorliegenden Schwere der Erkrankung, der längeren Abwesenheit des Beschwerdeführers von Nigeria und der damit einhergehenden Verringerung der familiären Beziehungen davon auszugehen, dass er nicht in der Lage wäre, die zur Stabilisierung seiner Krankheit notwendigen Medikamente zu erwerben, wodurch sich sein Gesundheitszustand zweifellos weiter verschlechtern würde. Es ist davon auszugehen, dass es ihm nicht möglich wäre, für die Sicherung seiner grundlegendsten Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung und Unterkunft, zu sorgen. Insgesamt wäre seine Versorgungssituation derart beeinträchtigt, dass im konkreten Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte und die zu erwartende Verschlimmerung seines Krankheitsbildes sogar sein Überleben gefährden würde. Diese Gefährdung gilt für das gesamte Staatsgebiet Nigerias. Für den Fall einer Außerlandesbringung des Beschwerdeführers kann daher von einem realen Risiko einer Verletzung des Art. 3 EMRK ausgegangen werden. Da im konkreten Fall eine besondere Schutzwürdigkeit des Beschwerdeführers gegeben ist, geriete er bei einer Rückkehr nach Nigeria aufgrund seiner gesundheitlichen Situation in eine aussichtlose Lage, so dass eine Rückführung einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK darstellen würde.Wie bereits dargelegt wurde, ist aufgrund der vorliegenden Schwere der Erkrankung, der längeren Abwesenheit des Beschwerdeführers von Nigeria und der damit einhergehenden Verringerung der familiären Beziehungen davon auszugehen, dass er nicht in der Lage wäre, die zur Stabilisierung seiner Krankheit notwendigen Medikamente zu erwerben, wodurch sich sein Gesundheitszustand zweifellos weiter verschlechtern würde. Es ist davon auszugehen, dass es ihm nicht möglich wäre, für die Sicherung seiner grundlegendsten Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung und Unterkunft, zu sorgen. Insgesamt wäre seine Versorgungssituation derart beeinträchtigt, dass im konkreten Einzelfall eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte und die zu erwartende Verschlimmerung seines Krankheitsbildes sogar sein Überleben gefährden würde. Diese Gefährdung gilt für das gesamte Staatsgebiet Nigerias. Für den Fall einer Außerlandesbringung des Beschwerdeführers kann daher von einem realen Risiko einer Verletzung des Artikel 3, EMRK ausgegangen werden. Da im konkreten Fall eine besondere Schutzwürdigkeit des Beschwerdeführers gegeben ist, geriete er bei einer Rückkehr nach Nigeria aufgrund seiner gesundheitlichen Situation in eine aussichtlose Lage, so dass eine Rückführung einen Verstoß gegen Artikel 3, EMRK darstellen würde. Zu prüfen ist aber noch, ob Ausschlussgründe im Sinne des § 9 AsylG 2005 vorliegen. Zu prüfen ist aber noch, ob Ausschlussgründe im Sinne des Paragraph 9, AsylG 2005 vorliegen. Der mit „Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten“ überschriebene) AsylG lautet (auszugsweise): „
(1)Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
- die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;
- die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen;
- er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder
- er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine
Art. 2EMRK, Art.
3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine
Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr.
6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2)Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn
(2)Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Absatz eins, abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn
- einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
- einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
- der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder
- der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.
- der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht. In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine
Art. 2EMRK, Art.
3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine
Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr.
6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(3)… .“ Die Tatbestandselemente des Abs. 1 sind nicht erfüllt, weil die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gegenständlich vorliegen und kein Hinweis vorliegt, dass der Beschwerdeführer den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat oder er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat. Ebenso liegt keiner der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vor.Die Tatbestandselemente des Absatz eins, sind nicht erfüllt, weil die Voraussetzungen des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 gegenständlich vorliegen und kein Hinweis vorliegt, dass der Beschwerdeführer den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat oder er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat. Ebenso liegt keiner der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vor. Zu beurteilen ist weiters, ob der Beschwerdeführer von einem inländischen oder ausländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Der Beschwerdeführer wurde nicht wegen eines Verbrechens, sondern (nur) von einem österreichischen Strafgericht drei Mal wegen verschiedener Vergehen verurteilt wurde. Im vorliegenden Fall ist daher der Tatbestand des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 nicht erfüllt.Zu beurteilen ist weiters, ob der Beschwerdeführer von einem inländischen oder ausländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Der Beschwerdeführer wurde nicht wegen eines Verbrechens, sondern (nur) von einem österreichischen Strafgericht drei Mal wegen verschiedener Vergehen verurteilt wurde. Im vorliegenden Fall ist daher der Tatbestand des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 nicht erfüllt. Zu prüfen ist weiters, ob der Tatbestand des § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 erfüllt ist, ob also der Beschwerdeführer eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt. Dazu führte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 22.10.2020, Ro 2020/20/0001, aus: Zu prüfen ist weiters, ob der Tatbestand des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 erfüllt ist, ob also der Beschwerdeführer eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt. Dazu führte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 22.10.2020, Ro 2020/20/0001, aus: „45 Nach § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf das Begehren auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt. Dass darüber hinaus auch eine rechtskräftige Bestrafung oder eine andere strafgerichtliche Anordnung vorliegen müsste, sieht diese Bestimmung nicht vor. Gleichwohl kann das Vorliegen solcher Aussprüche ein Indiz dafür sein, dass der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt.„45 Nach Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf das Begehren auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt. Dass darüber hinaus auch eine rechtskräftige Bestrafung oder eine andere strafgerichtliche Anordnung vorliegen müsste, sieht diese Bestimmung nicht vor. Gleichwohl kann das Vorliegen solcher Aussprüche ein Indiz dafür sein, dass der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt. 46 Ob der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt, erfordert eine Gefährdungsprognose, wie sie in ähnlicher Weise auch in anderen asyl- und fremdenrechtlichen Vorschriften zugrunde gelegt ist (vgl. etwa § 6 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005; § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005; § 53 Abs. 2 und Abs. 3 FPG; § 66 Abs. 1 FPG; § 67 Abs. 1 FPG). Dabei ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die Annahme gerechtfertigt ist, der Fremde stelle eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich dar. Strafgerichtliche Verurteilungen des Fremden sind daraufhin zu überprüfen, inwieweit sich daraus nach der Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und der Tatumstände der Schluss auf die Gefährlichkeit des Fremden für die Allgemeinheit oder die Sicherheit der Republik Österreich ziehen lässt (vgl. VwGH 23.1.2018, Ra 2017/18/0246; 20.8.2020, Ra 2019/19/0522, mwN).46 Ob der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt, erfordert eine Gefährdungsprognose, wie sie in ähnlicher Weise auch in anderen asyl- und fremdenrechtlichen Vorschriften zugrunde gelegt ist vergleiche etwa Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005; Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005; Paragraph 53, Absatz 2 und Absatz 3, FPG; Paragraph 66, Absatz eins, FPG; Paragraph 67, Absatz eins, FPG). Dabei ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die Annahme gerechtfertigt ist, der Fremde stelle eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich dar. Strafgerichtliche Verurteilungen des Fremden sind daraufhin zu überprüfen, inwieweit sich daraus nach der Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und der Tatumstände der Schluss auf die Gefährlichkeit des Fremden für die Allgemeinheit oder die Sicherheit der Republik Österreich ziehen lässt vergleiche VwGH 23.1.2018, Ra 2017/18/0246; 20.8.2020, Ra 2019/19/0522, mwN). 47 Das Tatbild der Brandstiftung nach § 169 Abs. 1 StGB stellt auf die Verursachung einer Feuersbrunst ab. Eine Feuersbrunst ist nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (OGH) ein ausgedehnter, sich weiter verbreitender Brand, der mit gewöhnlichen Maßnahmen, d.h. mit den üblichen Handfeuerlöschmitteln nur mehr mühsam oder überhaupt nicht unter Kontrolle gebracht werden, sondern nur mehr durch den Einsatz besonderer Mittel (wie der Feuerwehr) wirksam bekämpft werden kann (vgl. OGH 12.9.1996, 15 Os 121/96). Der Begriff der Feuersbrunst stellt auf eine enge Verflechtung der erforderlichen räumlichen Ausdehnung und der mangelnden Bekämpfbarkeit mit gewöhnlichen Mitteln ab. Solcherart muss das Feuer zum einen gerade aufgrund seiner bereits erreichten Ausdehnung unbeherrschbar sein, zum anderen ist die Unbeherrschbarkeit der Maßstab der erforderlichen Ausdehnung. Das bedeutet allerdings nicht, dass stets dann, wenn der Brand aufgrund seiner räumlichen Ausdehnung mit gewöhnlichen Mitteln nicht mehr beherrscht werden kann, eine Feuersbrunst zu bejahen wäre. Vielmehr ist damit nur eine notwendige Bedingung erfüllt. Tritt zu der durch die räumliche Ausdehnung bedingten Unlöschbarkeit nicht eine - wenngleich bloß abstrakte - Gefährdung für Leib oder Leben einer (nicht unbedingt größeren, so doch nicht auf konkrete Einzelpersonen beschränkten, mithin) unbestimmten Zahl von Menschen oder eine (konkrete) Gefahr für fremdes Eigentum in großem Ausmaß hinzu, liegt eine Feuersbrunst nicht vor. Denn erst darin äußert sich die in der Überschrift des Siebenten Abschnitts des Besonderen Teils des StGB angesprochene Gemeingefährlichkeit der Tatbestände nach §§ 169 f StGB (vgl. OGH 26.11.2009, 12 Os 149/09t; OGH 23.8.2006, 13 Os 54/06z).47 Das Tatbild der Brandstiftung nach Paragraph 169, Absatz eins, StGB stellt auf die Verursachung einer Feuersbrunst ab. Eine Feuersbrunst ist nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (OGH) ein ausgedehnter, sich weiter verbreitender Brand, der mit gewöhnlichen Maßnahmen, d.h. mit den üblichen Handfeuerlöschmitteln nur mehr mühsam oder überhaupt nicht unter Kontrolle gebracht werden, sondern nur mehr durch den Einsatz besonderer Mittel (wie der Feuerwehr) wirksam bekämpft werden kann vergleiche OGH 12.9.1996, 15 Os 121/96). Der Begriff der Feuersbrunst stellt auf eine enge Verflechtung der erforderlichen räumlichen Ausdehnung und der mangelnden Bekämpfbarkeit mit gewöhnlichen Mitteln ab. Solcherart muss das Feuer zum einen gerade aufgrund seiner bereits erreichten Ausdehnung unbeherrschbar sein, zum anderen ist die Unbeherrschbarkeit der Maßstab der erforderlichen Ausdehnung. Das bedeutet allerdings nicht, dass stets dann, wenn der Brand aufgrund seiner räumlichen Ausdehnung mit gewöhnlichen Mitteln nicht mehr beherrscht werden kann, eine Feuersbrunst zu bejahen wäre. Vielmehr ist damit nur eine notwendige Bedingung erfüllt. Tritt zu der durch die räumliche Ausdehnung bedingten Unlöschbarkeit nicht eine - wenngleich bloß abstrakte - Gefährdung für Leib oder Leben einer (nicht unbedingt größeren, so doch nicht auf konkrete Einzelpersonen beschränkten, mithin) unbestimmten Zahl von Menschen oder eine (konkrete) Gefahr für fremdes Eigentum in großem Ausmaß hinzu, liegt eine Feuersbrunst nicht vor. Denn erst darin äußert sich die in der Überschrift des Siebenten Abschnitts des Besonderen Teils des StGB angesprochene Gemeingefährlichkeit der Tatbestände nach Paragraphen 169, f StGB vergleiche OGH 26.11.2009, 12 Os 149/09t; OGH 23.8.2006, 13 Os 54/06z). 48 Sohin ist für die Erfüllung des Tatbestandes nach § 169 StGB essentiell, dass durch die Tathandlung eine - wenngleich bloß abstrakte - Gefährdung für Leib oder Leben einer (nicht unbedingt größeren, so doch nicht auf konkrete Einzelpersonen beschränkten, mithin) unbestimmten Zahl von Menschen oder eine (konkrete) Gefahr für fremdes Eigentum in großem Ausmaß herbeigeführt wurde. Vor diesem Hintergrund hegt der Verwaltungsgerichtshof keine Zweifel, dass es sich bei Handlungen, die den Tatbestand der Brandstiftung nach § 169 StGB erfüllen, um solche handeln kann, die den Schluss zulassen, dass vom Täter eine Gefährlichkeit für die Allgemeinheit im Sinn des § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 ausgehen könnte. Demgemäß stellt auch der Abschluss eines Strafverfahrens, in dem die Handlungen als nach § 169 StGB tatbildmäßig beurteilt wurden, einen gewichtigen Hinweis für das Bestehen einer solchen Gefährlichkeit dar.48 Sohin ist für die Erfüllung des Tatbestandes nach Paragraph 169, StGB essentiell, dass durch die Tathandlung eine - wenngleich bloß abstrakte - Gefährdung für Leib oder Leben einer (nicht unbedingt größeren, so doch nicht auf konkrete Einzelpersonen beschränkten, mithin) unbestimmten Zahl von Menschen oder eine (konkrete) Gefahr für fremdes Eigentum in großem Ausmaß herbeigeführt wurde. Vor diesem Hintergrund hegt der Verwaltungsgerichtshof keine Zweifel, dass es sich bei Handlungen, die den Tatbestand der Brandstiftung nach Paragraph 169, StGB erfüllen, um solche handeln kann, die den Schluss zulassen, dass vom Täter eine Gefährlichkeit für die Allgemeinheit im Sinn des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 ausgehen könnte. Demgemäß stellt auch der Abschluss eines Strafverfahrens, in dem die Handlungen als nach Paragraph 169, StGB tatbildmäßig beurteilt wurden, einen gewichtigen Hinweis für das Bestehen einer solchen Gefährlichkeit dar. 49 Bei der im Einzelfall vorzunehmenden Beurteilung, ob eine Gefährlichkeit für die Allgemeinheit im Sinn des § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 gegeben ist, ist nach dem Gesagten zu prüfen, ob sich nach Art und Schwere der Straftaten und der Tatumstände der Schluss auf die Gefährlichkeit des Fremden ziehen lässt. Da es insoweit nach der Rechtsprechung um die Vornahme einer Gefährdungsprognose geht, wie sie auch in anderen asyl- und fremdenrechtlichen Vorschriften grundgelegt ist, steht der Bejahung einer vom Fremden ausgehenden Gefährdung nicht entgegen, dass er sein Verhalten nicht schuldhaft zu vertreten hat.49 Bei der im Einzelfall vorzunehmenden Beurteilung, ob eine Gefährlichkeit für die Allgemeinheit im Sinn des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 gegeben ist, ist nach dem Gesagten zu prüfen, ob sich nach Art und Schwere der Straftaten und der Tatumstände der Schluss auf die Gefährlichkeit des Fremden ziehen lässt. Da es insoweit nach der Rechtsprechung um die Vornahme einer Gefährdungsprognose geht, wie sie auch in anderen asyl- und fremdenrechtlichen Vorschriften grundgelegt ist, steht der Bejahung einer vom Fremden ausgehenden Gefährdung nicht entgegen, dass er sein Verhalten nicht schuldhaft zu vertreten hat. 50 Das Bundesverwaltungsgericht hat Auszüge aus dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom
- April 2015 wiedergegeben, aufgrund derer gewichtige Hinweise dafür vorlagen, dass der Mitbeteiligte eine Gefahr für die Allgemeinheit im Sinn des § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 darstellen könnte. In Verkennung der oben dargestellten Rechtslage hat aber das Verwaltungsgericht die danach gebotene Prüfung nicht vorgenommen und auch keine ausreichenden Feststellungen getroffen, die anhand aller Umstände des konkreten Falles die Beurteilung ermöglicht hätten, ob der vom (Erwachsenenvertreter für den) Mitbeteiligten gestellte Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf das Begehren auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 Abs. 3a AsylG 2005 wegen des Vorliegens des Ausschlussgrundes des § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 abzuweisen gewesen wäre.“50 Das Bundesverwaltungsgericht hat Auszüge aus dem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom
- April 2015 wiedergegeben, aufgrund derer gewichtige Hinweise dafür vorlagen, dass der Mitbeteiligte eine Gefahr für die Allgemeinheit im Sinn des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 darstellen könnte. In Verkennung der oben dargestellten Rechtslage hat aber das Verwaltungsgericht die danach gebotene Prüfung nicht vorgenommen und auch keine ausreichenden Feststellungen getroffen, die anhand aller Umstände des konkreten Falles die Beurteilung ermöglicht hätten, ob der vom (Erwachsenenvertreter für den) Mitbeteiligten gestellte Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf das Begehren auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 wegen des Vorliegens des Ausschlussgrundes des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 abzuweisen gewesen wäre.“ Der Beschwerdeführer hatte am 18.09.2021 unter dem Einfluss eines der Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands (§ 11 StGB), der auf einer geistigen und seelischen Abartigkeit von höherem Grad, nämlich einer katatonen Schizophrenie beruht, Taten, die mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sind und die ihm, wäre er zur Tatzeit zurechnungsfähig gewesen, als Verbrechen des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 2 zweiter Fall StGB und als Vergehen der gefährlichen Drohung nach §§ 107 Abs. 1 und Abs. 2 StGB zuzurechnen wären, begangen, wobei im Urteil des Landesgerichts XXXX vom 27.01.2022 die (oben beschriebenen) Tathandlungen näher ausgeführt wurden. Das Landesgericht vertrat die Ansicht, dass zur Gefährlichkeitsprognose die bloß hypothetisch-abstrakte Besorgnis einer (durch die höhergradige seelische Abartigkeit des Betroffenen bedingten) Tatwiederholung nicht genüge; eine solche Besorgnis müsse vielmehr zu einer real-konkreten Befürchtung verdichtet sein, also mit so hoher Wahrscheinlichkeit vorliegen, dass bei realistischer Betrachtung mit ihrer Aktualität als naheliegend zu rechnen sei. Als derartige Prognosetaten seien schwere Körperverletzungen und Widerstand gegen die Staatsgewalt festgestellt worden, welche beide als Taten mit schweren Folgen zu qualifizieren seien. Es lägen sämtliche Voraussetzungen für eine Unterbringung nach § 21 Abs 1 StGB vor.Der Beschwerdeführer hatte am 18.09.2021 unter dem Einfluss eines der Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands (Paragraph 11, StGB), der auf einer geistigen und seelischen Abartigkeit von höherem Grad, nämlich einer katatonen Schizophrenie beruht, Taten, die mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sind und die ihm, wäre er zur Tatzeit zurechnungsfähig gewesen, als Verbrechen des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz 2, zweiter Fall StGB und als Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraphen 107, Absatz eins und Absatz 2, StGB zuzurechnen wären, begangen, wobei im Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 27.01.2022 die (oben beschriebenen) Tathandlungen näher ausgeführt wurden. Das Landesgericht vertrat die Ansicht, dass zur Gefährlichkeitsprognose die bloß hypothetisch-abstrakte Besorgnis einer (durch die höhergradige seelische Abartigkeit des Betroffenen bedingten) Tatwiederholung nicht genüge; eine solche Besorgnis müsse vielmehr zu einer real-konkreten Befürchtung verdichtet sein, also mit so hoher Wahrscheinlichkeit vorliegen, dass bei realistischer Betrachtung mit ihrer Aktualität als naheliegend zu rechnen sei. Als derartige Prognosetaten seien schwere Körperverletzungen und Widerstand gegen die Staatsgewalt festgestellt worden, welche beide als Taten mit schweren Folgen zu qualifizieren seien. Es lägen sämtliche Voraussetzungen für eine Unterbringung nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB vor. Der Beschwerdeführer befand sich zum Zeitpunkt, als er die Tathandlungen gegenüber den Sicherheitsbeamten und den „Schwarzafrikanern“ beging, unter dem Einfluss der bei ihm bestehenden katatonen Schizophrenie, die zu einer anhaltenden und tiefgreifenden und anhaltenden pathologischen Verzerrung der Grundmodalitäten von Wahrnehmung, Auffassung, Handlungsplanung und Selbststeuerung führt und die dem Rechtsbegriff einer höhergradigen geistigen oder seelischen Abartigkeit zuzuordnen ist (vgl. das Urteil vom 27.01.2022). Der Beschwerdeführer befand sich zum Zeitpunkt, als er die Tathandlungen gegenüber den Sicherheitsbeamten und den „Schwarzafrikanern“ beging, unter dem Einfluss der bei ihm bestehenden katatonen Schizophrenie, die zu einer anhaltenden und tiefgreifenden und anhaltenden pathologischen Verzerrung der Grundmodalitäten von Wahrnehmung, Auffassung, Handlungsplanung und Selbststeuerung führt und die dem Rechtsbegriff einer höhergradigen geistigen oder seelischen Abartigkeit zuzuordnen ist vergleiche das Urteil vom 27.01.2022). Aus den vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten kann daher auf eine von ihm ausgehende erhebliche Gefährdung anderer Personen bzw. auch Selbstgefährdung geschlossen werden. In diesem Zusammenhang stellt sich allerdings die Frage, ob diese Gefährdung aktuell noch gegeben ist. Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, kann zum Entscheidungszeitpunkt unter Berücksichtigung des Urteils des Landesgerichts XXXX vom 27.01.2022 und der Stellungnahme der ärztlichen Leitung der Justizanstalt XXXX vom 05.10.2021 sowie des erstellten psychiatrischen, neurologischen und kriminalprognostischen Fachgutachtens vom 01.11.2021 noch von keiner nachhaltigen Veränderung in der Beurteilung des Gesundheitszustandes und der damit verbundenen Gefährlichkeit ausgegangen werden. Für den Fall, dass die weitere medizinische Betreuung unterbleibt, kann es zum neuerlichen Auftreten von Delinquenz im Rahmen der höhergradigen geistigen oder seelischen Abartigkeit kommen. Eine weitere psychiatrische Behandlung und Versorgung des Beschwerdeführers bis zur anhaltenden Stabilisierung ist unabdingbar.In diesem Zusammenhang stellt sich allerdings die Frage, ob diese Gefährdung aktuell noch gegeben ist. Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, kann zum Entscheidungszeitpunkt unter Berücksichtigung des Urteils des Landesgerichts römisch 40 vom 27.01.2022 und der Stellungnahme der ärztlichen Leitung der Justizanstalt römisch 40 vom 05.10.2021 sowie des erstellten psychiatrischen, neurologischen und kriminalprognostischen Fachgutachtens vom 01.11.2021 noch von keiner nachhaltigen Veränderung in der Beurteilung des Gesundheitszustandes und der damit verbundenen Gefährlichkeit ausgegangen werden. Für den Fall, dass die weitere medizinische Betreuung unterbleibt, kann es zum neuerlichen Auftreten von Delinquenz im Rahmen der höhergradigen geistigen oder seelischen Abartigkeit kommen. Eine weitere psychiatrische Behandlung und Versorgung des Beschwerdeführers bis zur anhaltenden Stabilisierung ist unabdingbar. Der Beschwerdeführer stellt daher aktuell eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich dar und liegt somit ein Ausschlussgrund vor. Ihm ist daher der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe abzuweisen, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria „gemäß § 9 Absatz 2 Z 2 AsylG 2005“ abzuweisen war.Der Beschwerdeführer stellt daher aktuell eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich dar und liegt somit ein Ausschlussgrund vor. Ihm ist daher der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe abzuweisen, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria „gemäß Paragraph 9, Absatz 2 Ziffer 2, AsylG 2005“ abzuweisen war. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass eine entsprechende nachhaltige Stabilisierung des psychischen Zustandes des Beschwerdeführers in Zukunft zweifelsohne möglich ist und dem dann Rechnung zu tragen sein wird, indem neuerlich zu überprüfen sein wird, ob von ihm noch immer eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich ausgeht oder ob der Ausschlussgrund des § 9 Absatz 2 Z 2 AsylG 2005 nicht mehr vorliegt.In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass eine entsprechende nachhaltige Stabilisierung des psychischen Zustandes des Beschwerdeführers in Zukunft zweifelsohne möglich ist und dem dann Rechnung zu tragen sein wird, indem neuerlich zu überprüfen sein wird, ob von ihm noch immer eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich ausgeht oder ob der Ausschlussgrund des Paragraph 9, Absatz 2 Ziffer 2, AsylG 2005 nicht mehr vorliegt. 3.
- Zum Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005:3.
- Zum Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005: Gemäß § 57 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen, wenn dies zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel erforderlich ist. Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 57 AsylG 2005 wurde vom Beschwerdeführer bzw. seinem Erwachsenenvertreter nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war ihm daher nicht zuzuerkennen. Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen, wenn dies zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel erforderlich ist. Das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 57, AsylG 2005 wurde vom Beschwerdeführer bzw. seinem Erwachsenenvertreter nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war ihm daher nicht zuzuerkennen. Die Beschwerde war auch hinsichtlich des Spruchpunktes III. erster Satz des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.Die Beschwerde war auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch drei. erster Satz des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen. 3.
- Zur Rückkehrentscheidung: Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (VwGH 05.03.2021, Ra 2020/21/0428, mwN). Der Beschwerdeführer befindet sich seit Februar 2015 (mit Unterbrechungen) in Österreich. Während seines nunmehr ca. sieben Jahre dauernden Aufenthaltes im Bundesgebiet ging er keiner erlaubten, auch nicht einer geringfügigen, Erwerbstätigkeit nach. Er ist ledig und lebt in keiner Lebensgemeinschaft. Nach seinen Behauptungen - Nachweise gibt es dafür keine - ist er Vater eines Sohnes, zu dem er jedoch seit längerer Zeit keinen Kontakt mehr hat. Dass er Unterhalt an seinen Sohn geleistet hat und gegenwärtig leistet, behauptet der Beschwerdeführer nicht. Er wurde drei Mal strafrechtlich verurteilt und in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen. In Österreich hat er kein Familienleben; er verfügt über keine Deutschkenntnisse. Insbesondere aufgrund der drei strafrechtlichen Verurteilungen und des Umstandes, dass der Beschwerdeführer in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher untergebracht ist, kann von einer nachhaltigen Aufenthaltsverfestigung nicht ausgegangen werden. Dass er über beachtenswerte soziale Anknüpfungspunkte in Österreich verfügt, brachte er nicht vor und ergeben sich dafür keine Anhaltspunkte. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes III. zweiter Satz des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch drei. zweiter Satz des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war. 3.
- Zur Zulässigkeit der Abschiebung: Mit dem angefochtenen Bescheid wurde außerdem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria zulässig ist. Mit dem gegenständlichen Erkenntnis wird allerdings festgestellt, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Nigeria aufgrund seiner Erkrankung eine
Art. 2EMRK und/oder Art.
3 EMRK bedeuten würde. Subsidiärer Schutz war dem Beschwerdeführer aber - wie bereits dargelegt - aufgrund des Vorliegens eines Aus- bzw. Aberkennungsgrundes gemäß § 9 Abs. 2 AsylG nicht zuzuerkennen. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde außerdem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria zulässig ist. Mit dem gegenständlichen Erkenntnis wird allerdings festgestellt, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Nigeria aufgrund seiner Erkrankung eine
Artikel 2
, EMRK und/oder Artikel 3, EMRK bedeuten würde