RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.03.2022 GeschäftszahlI419 2179148-1 Spruch, I419 2179148-1/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Tomas JOOS über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX , StA. NIGERIA, vertreten durch RA Dr. Farhad PAYA, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 20.11.2017, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Tomas JOOS über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. NIGERIA, vertreten durch RA Dr. Farhad PAYA, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 20.11.2017, Zl. römisch 40 , zu Recht: A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt III zu lauten hat: „Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ gemäß § 57 AsylG 2005 wird Ihnen nicht erteilt.“A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch drei zu lauten hat: „Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wird Ihnen nicht erteilt.“ B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
(16)(CFR 12.4.2021). Gemäß dem Global Peace Index 2020 findet sich Nigeria auf Platz 147 von 163 Ländern. Gemäß Brooking haben intensive Unsicherheit und Gewalt seit 2018 in Nigeria Bestand bzw. haben diese zugenommen (EASO 6.2021). [...] Nigerdelta Bei den Auseinandersetzungen im Nigerdelta handelte es sich sowohl um einen Konflikt zwischen regionalen militanten Gruppen einerseits und der Staatsgewalt andererseits, als auch um Rivalitäten zwischen unterschiedlichen lokalen Gemeinschaften. Im ersten Fall stehen in der Regel finanzielle Partikularinteressen der bewaffneten Gruppen im Vordergrund, im zweiten Fall geht es um einen Verteilungskampf rivalisierender Gruppen (AA 5.12.2020). Im Nigerdelta, dem Hauptgebiet der Erdölförderung, bestehen zahlreiche bewaffnete Gruppierungen, die sich neben Anschlägen auf Öl- und Gaspipelines auch auf Piraterie im Golf von Guinea und Entführungen mit Lösegelderpressung spezialisiert haben (ÖB 10.2021). Generell ist das Risiko von Entführungen in Nigeria hoch (AA 10.1.2022). Auch im Jahr 2020 wurden im Nigerdelta Zivilisten entführt, um Lösegeld zu erpressen (USDOS 30.3.2021). Von 2000 bis 2010 agierten im Nigerdelta militante Gruppen, die den Anspruch erhoben, die Rechte der Deltabewohner zu verteidigen und die Forderungen auf Teilhabe an den Öleinnahmen auch mittels Gewalt (Sabotage der Ölinfrastruktur) durchzusetzen (AA 5.12.2020). 2009 gelang dem damaligen Präsidenten Yar'Adua mit einem Amnestieangebot eine Beruhigung des Konflikts. Unter Buhari lief das Programm am 15.12.2015 aus. Es kam zur Wiederaufnahme der Attacken gegen die Ölinfrastruktur (AA 5.12.2020; vgl. ACCORD 21.12.2021). Im Herbst 2016 konnte mit den bewaffneten Gruppen ein neuer Waffenstillstand vereinbart werden, der bislang großteils eingehalten wird (ÖB 10.2021; vgl. ACCORD 21.12.2021). Das Amnestieprogramm ist bis 2019 verlängert worden. Auch wenn Dialogprozesse zwischen der Regierung und Delta-Interessengruppen laufen und derzeit ein „Waffenstillstand“ zumindest grundsätzlich hält, scheint die Regierung nicht wirklich an Mediation interessiert zu sein, sondern die Zurückhaltung der Aufständischen zu „erkaufen“ und im Notfall mit militärischer Härte durchzugreifen (AA 5.12.2020).Von 2000 bis 2010 agierten im Nigerdelta militante Gruppen, die den Anspruch erhoben, die Rechte der Deltabewohner zu verteidigen und die Forderungen auf Teilhabe an den Öleinnahmen auch mittels Gewalt (Sabotage der Ölinfrastruktur) durchzusetzen (AA 5.12.2020). 2009 gelang dem damaligen Präsidenten Yar'Adua mit einem Amnestieangebot eine Beruhigung des Konflikts. Unter Buhari lief das Programm am 15.12.2015 aus. Es kam zur Wiederaufnahme der Attacken gegen die Ölinfrastruktur (AA 5.12.2020; vergleiche ACCORD 21.12.2021). Im Herbst 2016 konnte mit den bewaffneten Gruppen ein neuer Waffenstillstand vereinbart werden, der bislang großteils eingehalten wird (ÖB 10.2021; vergleiche ACCORD 21.12.2021). Das Amnestieprogramm ist bis 2019 verlängert worden. Auch wenn Dialogprozesse zwischen der Regierung und Delta-Interessengruppen laufen und derzeit ein „Waffenstillstand“ zumindest grundsätzlich hält, scheint die Regierung nicht wirklich an Mediation interessiert zu sein, sondern die Zurückhaltung der Aufständischen zu „erkaufen“ und im Notfall mit militärischer Härte durchzugreifen (AA 5.12.2020). Die Lage bleibt aber sehr fragil (AA 5.12.2020; vgl. ACCORD 21.12.2021), da weiterhin kaum eine nachhaltige Verbesserung für die Bevölkerung erkennbar ist (AA 5.12.2020). Der Konflikt betrifft die Staaten des Nigerdeltas, Abia, Akwa-Ibom, Bayelsa, Cross River, Delta, Edo, Imo, Ondo und Rivers (EASO 6.2021; vgl. UKFCDO 24.12.2021). Vergleicht man 2018 und 2019, so stieg das Konfliktrisiko und tödliche Gewalt nahm zu. 2020 führte zu einem weiteren Anstieg der Gewalt und des Konfliktrisikos, die Zahl an Todesopfern nahm hingegen ab (EASO 6.2021). In letzter Zeit kam es zu einer Zunahme der Angriffe in den Staaten der Region Süd-Ost und Süd-Süd (UKFCDO 24.12.2021). Bewaffnete Kultgruppen stellen weiterhin ein Sicherheitsrisiko in der Region dar (BBC 19.7.2021).Die Lage bleibt aber sehr fragil (AA 5.12.2020; vergleiche ACCORD 21.12.2021), da weiterhin kaum eine nachhaltige Verbesserung für die Bevölkerung erkennbar ist (AA 5.12.2020). Der Konflikt betrifft die Staaten des Nigerdeltas, Abia, Akwa-Ibom, Bayelsa, Cross River, Delta, Edo, Imo, Ondo und Rivers (EASO 6.2021; vergleiche UKFCDO 24.12.2021). Vergleicht man 2018 und 2019, so stieg das Konfliktrisiko und tödliche Gewalt nahm zu. 2020 führte zu einem weiteren Anstieg der Gewalt und des Konfliktrisikos, die Zahl an Todesopfern nahm hingegen ab (EASO 6.2021). In letzter Zeit kam es zu einer Zunahme der Angriffe in den Staaten der Region Süd-Ost und Süd-Süd (UKFCDO 24.12.2021). Bewaffnete Kultgruppen stellen weiterhin ein Sicherheitsrisiko in der Region dar (BBC 19.7.2021). Das Militär hat auch die Federführung bei der zivilen Bürgerwehr Civilian Joint Task Force inne, die u.a. gegen militante Gruppierungen im Nigerdelta eingesetzt wird. Auch wenn sie stellenweise recht effektiv vorgeht, begeht diese Gruppe häufig selbst Menschenrechtsverletzungen oder denunziert willkürlich persönliche Feinde bei den Sicherheitsorganen (AA 5.12.2020). Im Jahr 2021 gingen Sicherheitskräfte zudem vermehrt gegen das Eastern Security Network (ESN), den militanten Arm der verbotenen separatistischen Gruppe Indigenous People of Biafra (IPOB) vor. Im Februar 2021 wurden im Bundesstaat Imo in Orlu und Orsu bei Angriffen auf ESN-Lager Helikopter und hunderte Soldaten eingesetzt. Im März 2021 kam es zu Angriffen auf Polizeibeamte und -einrichtungen seitens Mitgliedern des ESN. Soldaten töteten 16 ESN-Mitglieder in der Stadt Aba im Bundesstaat Abia. Im April 2021 führten Sicherheitskräfte in der Stadt Awomama eine Razzia im ESN-Hauptquartier durch und töteten 11 Personen (ACCORD 7.6.2021). Am 21.10.2021 löste der Prozess gegen den wegen Terrorismus und Landesverrat angeklagten Biafra-Separatistenführer Nnamdi Kanu Abriegelungen im Süden Nigerias aus. Die Städte Umuahia und Aba in Kanus Heimatstaat Abia wurden als Teil der monatelangen ‘Sit-at-home’-Protestbewegung, die Kanus bedingungslose Freilassung forderte, vollständig abgeriegelt (ACCORD 21.12.2021). 1.2.3 Rechtsschutz / Justizwesen Die Verfassung unterscheidet zwischen Bundesgerichten, Gerichten des Hauptstadtbezirks sowie Gerichten der 36 Bundesstaaten (AA 5.12.2020; ÖB 10.2021). Letztere haben die Befugnis, per Gesetz erstinstanzliche Gerichte einzusetzen (AA 5.12.2020). Daneben bestehen noch für jede der 774 LGAs eigene Bezirksgerichte (District Courts) (ÖB 10.2020). Bundesgerichte, die nur staatlich kodifiziertes Recht anwenden, sind der Federal High Court (Gesetzgebungsmaterie des Bundes, Steuer-, Körperschafts- und auch Verwaltungssachen), der Court of Appeal (Berufungssachen u.a. der State Court of Appeal und der State Sharia and Customary Court of Appeal) sowie der Supreme Court (Revisionssachen, Organklagen) (AA 5.12.2020). In Militärgerichten finden nur Verfahren gegen Militärangehörige statt (USDOS 30.3.2021). [...] Die drei einander mitunter widersprechenden Rechtssysteme (ÖB 10.2021; vgl. BS 2020) sowie die insgesamt zu geringe personelle und finanzielle Ausstattung sowie mangelnde Ausbildung behindern die Funktionsfähigkeit des Justizapparats und machen ihn chronisch korruptionsanfällig (AA 5.12.2020; vgl. FH 3.3.2021; USDOS 30.3.2021; ÖB 10.2021; BS 2020). Trotz allem hat die Justiz in der Praxis ein gewisses Maß an Unabhängigkeit und Professionalität erreicht (FH 3.3.2021).Die drei einander mitunter widersprechenden Rechtssysteme (ÖB 10.2021; vergleiche BS 2020) sowie die insgesamt zu geringe personelle und finanzielle Ausstattung sowie mangelnde Ausbildung behindern die Funktionsfähigkeit des Justizapparats und machen ihn chronisch korruptionsanfällig (AA 5.12.2020; vergleiche FH 3.3.2021; USDOS 30.3.2021; ÖB 10.2021; BS 2020). Trotz allem hat die Justiz in der Praxis ein gewisses Maß an Unabhängigkeit und Professionalität erreicht (FH 3.3.2021). Eine willkürliche Strafverfolgung bzw. Strafzumessungspraxis durch Polizei und Justiz, die nach Rasse, Nationalität o. Ä. diskriminiert, ist nicht erkennbar. Das bestehende System benachteiligt jedoch tendenziell Ungebildete und Arme, die sich weder von Beschuldigungen freikaufen noch eine Freilassung auf Kaution erwirken oder sich einen Rechtsbeistand leisten können. Zudem ist vielen eine angemessene Wahrung ihrer Rechte aufgrund von fehlenden Kenntnissen selbst elementarster Grund- und Verfahrensrechte nicht möglich (AA 5.12.2020). Gesetzlich vorgesehen sind prozessuale Rechte wie die Unschuldsvermutung, zeitnahe Information über die Anklagepunkte, das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren in angemessener Zeit, das Recht auf einen Anwalt, das Recht auf ausreichende Zeit zur Vorbereitung der Verteidigung, nicht gezwungen werden auszusagen oder sich schuldig zu bekennen, Zeugen zu befragen und das Recht auf Berufung. Diese Rechte werden jedoch nicht immer gewährleistet, v. a. aufgrund von Personalmangel (USDOS 30.3.2021). V. a. das Recht auf ein zügiges Verfahren wird jedoch kaum gewährleistet. Auch der gesetzlich garantierte Zugang zu einem Rechtsbeistand oder zu Familienangehörigen wird nicht immer ermöglicht (AA 5.12.2020). Eine willkürliche Strafverfolgung bzw. Strafzumessungspraxis durch Polizei und Justiz, die nach Rasse, Nationalität o. Ä. diskriminiert, ist nicht erkennbar. Das bestehende System benachteiligt jedoch tendenziell Ungebildete und Arme, die sich weder von Beschuldigungen freikaufen noch eine Freilassung auf Kaution erwirken oder sich einen Rechtsbeistand leisten können. Zudem ist vielen eine angemessene Wahrung ihrer Rechte aufgrund von fehlenden Kenntnissen selbst elementarster Grund- und Verfahrensrechte nicht möglich (AA 5.12.2020). Gesetzlich vorgesehen sind prozessuale Rechte wie die Unschuldsvermutung, zeitnahe Information über die Anklagepunkte, das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren in angemessener Zeit, das Recht auf einen Anwalt, das Recht auf ausreichende Zeit zur Vorbereitung der Verteidigung, nicht gezwungen werden auszusagen oder sich schuldig zu bekennen, Zeugen zu befragen und das Recht auf Berufung. Diese Rechte werden jedoch nicht immer gewährleistet, v. a. aufgrund von Personalmangel (USDOS 30.3.2021). römisch fünf. a. das Recht auf ein zügiges Verfahren wird jedoch kaum gewährleistet. Auch der gesetzlich garantierte Zugang zu einem Rechtsbeistand oder zu Familienangehörigen wird nicht immer ermöglicht (AA 5.12.2020). Der Zugang zu staatlicher Prozesskostenhilfe ist in Nigeria beschränkt: Das Institut der Pflichtverteidigung wurde erst vor kurzem in einigen Bundesstaaten eingeführt. Lediglich in den Landeshauptstädten existieren NGOs, die sich zum Teil mit staatlicher Förderung der rechtlichen Beratung von Beschuldigten bzw. Angeklagten annehmen. Gerade in den ländlichen Gebieten gibt es jedoch zahlreiche Verfahren, bei denen Beschuldigte und Angeklagte ohne rechtlichen Beistand mangels Kenntnis ihrer Rechte schutzlos bleiben (AA 5.12.2020). Dauerinhaftierungen ohne Anklage oder Urteil, die sich teils über mehrere Jahre hinziehen, sind weit verbreitet (AA 5.12.2020; vgl. USDOS 30.3.2021). Entgegen gesetzlicher Vorgaben ist die Untersuchungshaft nicht selten länger als die maximal zu erwartende gesetzliche Höchststrafe des jeweils infrage stehenden Delikts. Außerdem bleiben zahlreiche Häftlinge auch nach Verbüßung ihrer Freiheitsstrafen in Haft, weil ihre Vollzugsakten unauffindbar sind (AA 5.12.2020). Der Zugang zu staatlicher Prozesskostenhilfe ist in Nigeria beschränkt: Das Institut der Pflichtverteidigung wurde erst vor kurzem in einigen Bundesstaaten eingeführt. Lediglich in den Landeshauptstädten existieren NGOs, die sich zum Teil mit staatlicher Förderung der rechtlichen Beratung von Beschuldigten bzw. Angeklagten annehmen. Gerade in den ländlichen Gebieten gibt es jedoch zahlreiche Verfahren, bei denen Beschuldigte und Angeklagte ohne rechtlichen Beistand mangels Kenntnis ihrer Rechte schutzlos bleiben (AA 5.12.2020). Dauerinhaftierungen ohne Anklage oder Urteil, die sich teils über mehrere Jahre hinziehen, sind weit verbreitet (AA 5.12.2020; vergleiche USDOS 30.3.2021). Entgegen gesetzlicher Vorgaben ist die Untersuchungshaft nicht selten länger als die maximal zu erwartende gesetzliche Höchststrafe des jeweils infrage stehenden Delikts. Außerdem bleiben zahlreiche Häftlinge auch nach Verbüßung ihrer Freiheitsstrafen in Haft, weil ihre Vollzugsakten unauffindbar sind (AA 5.12.2020). Im Allgemeinen hat der nigerianische Staat Schritte unternommen, um ein Strafverfolgungssystem zu etablieren und zu betreiben, im Rahmen dessen Angriffe von nicht-staatlichen Akteuren bestraft werden. Er beweist damit in einem bestimmten Rahmen eine Schutzwilligkeit und -fähigkeit, die Effektivität ist aber durch einige signifikante Schwächen eingeschränkt. Effektiver Schutz ist in jenen Gebieten, wo es bewaffnete Konflikte gibt (u.a. Teile Nordostnigerias, des Middle Belt und des Nigerdeltas) teils nicht verfügbar. Dort ist auch für Frauen, Angehörige sexueller Minderheiten und Nicht-Indigene der Zugang zu Schutz teilweise eingeschränkt (UKHO 3.2019). 1.2.4 Sicherheitsbehörden Die allgemeinen Polizei- und Ordnungsaufgaben obliegen der rund 350.000-360.000 Mann starken (Bundes-)Polizei [Anm.: National Police Force - NPF], die dem Generalinspekteur der Polizei in Abuja untersteht (AA 5.12.2020; vgl. EASO 6.2021). Obwohl in absoluten Zahlen eine der größten Polizeitruppen der Welt, liegt die Rate von Polizeibeamten zur Bevölkerungszahl von 1:600 deutlich unter der von der UN empfohlenen Rate von 1:450 (EASO 6.2021). Die nigerianische Polizei ist zusammen mit anderen Bundesorganisationen die wichtigste Strafverfolgungsbehörde. Das Department of State Service (DSS), via nationalem Sicherheitsberater dem Präsidenten unterstellt, ist ebenfalls für die innere Sicherheit zuständig. Die nigerianischen Streitkräfte, die dem Verteidigungsministerium unterstehen, sind für die äußere Sicherheit zuständig, haben aber auch einige Zuständigkeiten im Bereich der inneren Sicherheit (USDOS 30.3.2021). Die nigerianischen Streitkräfte umfassen 2021 schätzungsweise 135.000 Mann, davon 100.000 in der Armee, 20.000 Marine und Küstenwache, sowie 15.000 in der Luftwaffe. Paramilitärische Gruppen werden auf eine Gesamtstärke von 80.000 geschätzt (EASO 6.2021). [...]Die allgemeinen Polizei- und Ordnungsaufgaben obliegen der rund 350.000-360.000 Mann starken (Bundes-)Polizei [Anm.: National Police Force - NPF], die dem Generalinspekteur der Polizei in Abuja untersteht (AA 5.12.2020; vergleiche EASO 6.2021). Obwohl in absoluten Zahlen eine der größten Polizeitruppen der Welt, liegt die Rate von Polizeibeamten zur Bevölkerungszahl von 1:600 deutlich unter der von der UN empfohlenen Rate von 1:450 (EASO 6.2021). Die nigerianische Polizei ist zusammen mit anderen Bundesorganisationen die wichtigste Strafverfolgungsbehörde. Das Department of State Service (DSS), via nationalem Sicherheitsberater dem Präsidenten unterstellt, ist ebenfalls für die innere Sicherheit zuständig. Die nigerianischen Streitkräfte, die dem Verteidigungsministerium unterstehen, sind für die äußere Sicherheit zuständig, haben aber auch einige Zuständigkeiten im Bereich der inneren Sicherheit (USDOS 30.3.2021). Die nigerianischen Streitkräfte umfassen 2021 schätzungsweise 135.000 Mann, davon 100.000 in der Armee, 20.000 Marine und Küstenwache, sowie 15.000 in der Luftwaffe. Paramilitärische Gruppen werden auf eine Gesamtstärke von 80.000 geschätzt (EASO 6.2021). [...] Die National Drug Law Enforcement Agency (NDLEA) ist für alle Straftaten in Zusammenhang mit Drogen zuständig (ÖB 10.2021). Der NDLEA wird im Vergleich zu anderen Behörden mit polizeilichen Befugnissen eine gewisse Professionalität attestiert. In den Zuständigkeitsbereich dieser Behörde fällt Dekret 33, welches ein zusätzliches Verfahren für im Ausland bereits wegen Drogendelikten verurteilte, nigerianische Staatsbürger vorsieht. Dagegen zeichnen sich die NPF und die Mobile Police (MOPOL) durch geringe Professionalität, mangelnde Disziplin, häufige Willkür und geringen Diensteifer aus (ÖB 10.2021). Die Polizei ist durch niedrige Besoldung sowie schlechte Ausrüstung, Ausbildung und Unterbringung gekennzeichnet (AA 5.12.2020). Da die Polizei oft nicht in der Lage ist, durch gesellschaftliche Konflikte verursachte Gewalt zu unterbinden, verlässt sich die Regierung in vielen Fällen auf die Unterstützung durch die Armee (USDOS 30.3.2021). Polizei, DSS und Militär sind zivilen Autoritäten unterstellt, sie operieren jedoch zeitweise außerhalb ziviler Kontrolle (USDOS 30.3.2021). Es gab allerdings kleinere Erfolge im Bereich der Reorganisation von Teilen des Militärs und der Polizei (BS 2020). Die Regierung verwendete regelmäßig Disziplinarkommissionen und andere Mechanismen, um Verbrechen während des Dienstes durch Beamte zu untersuchen, aber die Ergebnisse dieser Untersuchungen werden oft nicht veröffentlicht. Die Polizei ist korruptionsanfällig und sieht sich Vorwürfen von Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt, operiert jedoch weitgehend in Straffreiheit (USDOS 30.3.2021). 1.2.5 Bewegungsfreiheit Die Verfassung sowie weitere gesetzliche Bestimmungen gewährleisten Bewegungsfreiheit im gesamten Land sowie Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung. Allerdings schränken Sicherheitsbeamte die Bewegungsfreiheit durch Ausgangssperren ein, vor allem in Gebieten, in denen es Terroranschläge oder ethnisch motivierte Gewalt gibt. Dies betrifft aufgrund der Operationen gegen Boko Haram und ISIS-WA v.a. die Bundesstaaten Adamawa, Borno und Yobe. Auch in anderen Bundesstaaten kommt es in Reaktion auf gewaltsame Auseinandersetzungen in ländlichen Regionen mitunter zu Ausgangssperren. Bei Operationen von Sicherheitskräften in Städten und an Hauptverkehrsstraßen werden gelegentlich Checkpoints eingerichtet (USDOS 30.3.2021). Bürger dürfen sich in jedem Teil des Landes niederlassen (USDOS 30.3.2021). Grundsätzlich besteht in den meisten Fällen die Möglichkeit, staatlicher Verfolgung, Repressionen Dritter sowie Fällen massiver regionaler Instabilität durch Umzug in einen anderen Teil des Landes auszuweichen (AA 5.12.2020). Prinzipiell sollte es einer Person, die von nicht-staatlichen Akteuren verfolgt wird oder die sich vor diesen fürchtet, in einem großen Land wie Nigeria möglich sein, eine interne Relokation in Anspruch zu nehmen. Natürlich müssen die jeweiligen persönlichen Umstände beachtet werden (UKHO 3.2019b). In den vergangenen Jahrzehnten hat eine fortgesetzte Durchmischung der Wohnbevölkerung auch der „Kern“-Staaten der drei Hauptethnien (Hausa-Fulani, Yoruba, Igbo) stattgefunden. So ist insbesondere eine starke Nord-Süd-Wanderung feststellbar, wodurch Metropolen wie Lagos heute weitgehend durchmischt sind. Es bestehen daher innerstaatliche Fluchtalternativen (ÖB 10.2021). Ein innerstaatlicher Umzug kann allerdings mit gravierenden wirtschaftlichen und sozialen Problemen verbunden sein, wenn sich Einzelpersonen an einen Ort begeben, an dem keine Mitglieder ihrer (erweiterten) Familie oder der Dorfgemeinschaft leben. Angesichts der Wirtschaftslage, ethnischem Ressentiment und der Bedeutung großfamiliärer Bindungen in der Gesellschaft ist es für viele Menschen schwer, an Orten ohne ein bestehendes soziales Netz erfolgreich Fuß zu fassen. Für alleinstehende Frauen besteht zudem die Gefahr, bei einem Umzug in die Großstadt von der eigenen Großfamilie keine wirtschaftliche Unterstützung mehr zu erhalten (AA 5.12.2020). Bundesstaats- und Lokalregierungen diskriminieren regelmäßig ethnische Gruppen, die in ihrem Gebiet nicht einheimisch sind. Dies nötigt gelegentlich Personen dazu, in jene Regionen zurückzukehren, aus denen ihre ethnische Gruppe abstammt, obwohl sie dort über keine familiäre Bindung mehr verfügen (USDOS 30.3.2021). Für Überlandfahrten stehen mehrere Busunternehmen zur Verfügung, so z.B. ABC Transport, Cross Country Limited, Chisco und GUO Transport. Die Busse bieten Komfort, sind sicher, fahren planmäßig und kommen i.d.R. pünktlich am Zielort an. Die nigerianische Eisenbahn gilt als preisgünstiges, aber unzuverlässiges Transportmittel. Günstige Inlandflüge zwischen den Städten werden von mehreren nigerianischen Fluggesellschaften angeboten. Um innerhalb einer der Städte Nigerias von einem Ort zum anderen zu gelangen, stehen Taxis, Minibusse, Dreirad, die Keke und Motorradtaxis, die Okada genannt werden, zur Verfügung (GIZ 9.2020). Bedingt durch COVID-19 sind öffentliche Versammlungen beschränkt, mit Stand September 2020 auf 50 Personen (USDOS 30.3.2021). Im ganzen Land gilt eine Ausgangssperre von Mitternacht bis 4 Uhr (WKO 7.1.2022). Meldewesen Ein Meldewesen ist nicht vorhanden (ÖB 10.2021; vgl. AA 5.12.2020; EASO 24.1.2019), wie u.a. zahlreiche Quellen bei EASO angeben. Nur eine Quelle behauptet, dass es eine Art Meldewesen gibt. Es bestehen gesetzliche Voraussetzungen, damit Bundesstaaten ein Meldewesen einrichten können. Bislang hat lediglich der Bundesstaat Lagos davon Gebrauch gemacht (EASO 24.1.2019). Auch ein funktionierendes nationales polizeiliches Fahndungssystem existiert nicht. Daraus resultiert, dass eine Ausforschung einmal untergetauchter Personen kaum mehr möglich ist. Das Fehlen von Meldeämtern und bundesweiten polizeilichen Fahndungsbehörden ermöglicht es in den allermeisten Fällen, bereits in der näheren Umgebung unterzutauchen (ÖB 10.2021).Ein Meldewesen ist nicht vorhanden (ÖB 10.2021; vergleiche AA 5.12.2020; EASO 24.1.2019), wie u.a. zahlreiche Quellen bei EASO angeben. Nur eine Quelle behauptet, dass es eine Art Meldewesen gibt. Es bestehen gesetzliche Voraussetzungen, damit Bundesstaaten ein Meldewesen einrichten können. Bislang hat lediglich der Bundesstaat Lagos davon Gebrauch gemacht (EASO 24.1.2019). Auch ein funktionierendes nationales polizeiliches Fahndungssystem existiert nicht. Daraus resultiert, dass eine Ausforschung einmal untergetauchter Personen kaum mehr möglich ist. Das Fehlen von Meldeämtern und bundesweiten polizeilichen Fahndungsbehörden ermöglicht es in den allermeisten Fällen, bereits in der näheren Umgebung unterzutauchen (ÖB 10.2021). Im Sheriffs and Civil Process Act Chapter 407, Laws of the Federation of Nigeria 1990 sind Ladungen vor Gericht geregelt. Der Sheriff oder von ihm bestellte Bailiffs müssen die Ladungen in ganz Nigeria persönlich zustellen (ÖB 10.2021). 1.2.6 Grundversorgung Nigeria ist die größte Volkswirtschaft Afrikas. Die Erdölproduktion ist der wichtigste Wirtschaftszweig des Landes. Aufgrund des weltweiten Verfalls der Erdölpreise rutschte Nigeria 2016 jedoch in eine schwere Rezession, die bis zum zweiten Quartal 2017 andauerte. 2018 wuchs die nigerianische Wirtschaft erstmals wieder um 1,9 Prozent. Getragen wurde das Wachstum vor allem durch die positive Entwicklung von Teilen des Nicht-Öl-Sektors (Landwirtschaft, Industrie, Gewerbe) (GIZ 6.2020). 2020 wurde die Wirtschaft des Landes schwer durch den COVID-bedingten Verfall der internationalen Ölpreise getroffen. Für 2020 wird mit einem Rückgang des BIP von ca. 3,2 Prozent bei einem Wachstum der Bevölkerung in etwa gleicher Höhe gerechnet. Bereits im 4. Quartal 2020 hat die Wirtschaft jedoch wieder zu expandieren begonnen. 2021 sollte sie, getragen von Ölpreisen um 60 US-Dollar pro Fass, um 1,5 bis 2,5 Prozent real wachsen (WKO 2.11.2021). Etwa 80 Prozent der Gesamteinnahmen Nigerias stammen aus der Öl- und Gasförderung (AA 5.12.2020). Neben Erdöl verfügt das Land über z.B. Zinn, Eisen-, Blei- und Zinkerz, Kohle, Kalk, Gesteine, Phosphat – gesamtwirtschaftlich jedoch von geringer Bedeutung (GIZ 6.2020). Von Bedeutung sind hingegen der (informelle) Handel und die Landwirtschaft, welche dem größten Teil der Bevölkerung eine Subsistenzmöglichkeit bieten (AA 5.12.2020). Der Industriesektor (Stahl, Zement, Düngemittel) machte 2016 ca. 20 Prozent des BIP aus. Neben der Verarbeitung von Erdölprodukten werden Nahrungs- und Genussmittel, Farben, Reinigungsmittel, Textilien, Brennstoffe, Metalle und Baumaterial produziert. Industrielle Entwicklung wird durch die unzureichende Infrastruktur (Energie und Transport) behindert (GIZ 6.2020). Über 70 Prozent der Nigerianer sind in der Landwirtschaft beschäftigt. Der Agrarsektor wird durch die Regierung stark gefördert. Dadurch hat etwa der Anteil an Großfarmen zugenommen (GIZ 6.2020). Dennoch ist Nigeria in diesem Bereich keineswegs autark, sondern auf Importe, vor allem von Reis, angewiesen. Aufgrund fehlender Transportmöglichkeiten verrotten bis zu 40 Prozent der Ernten (ÖB 10.2021). Historisch war Lebensmittelknappheit in fast ganz Nigeria aufgrund des günstigen Klimas und der hohen agrarischen Tätigkeit so gut wie nicht existent. In einzelnen Gebieten im äußersten Norden (Grenzraum zu Niger) gestaltet sich die Landwirtschaft durch die fortschreitende Desertifikation allerdings schwierig. Experten schließen aufgrund der Wetterbedingungen, aber auch wegen der Vertreibungen als Folge der Attacken durch Boko Haram Hungerperioden für die nördlichen, insbesondere die nordöstlichen Bundesstaaten nicht aus. In Ernährungszentren nahe der nördlichen Grenze werden bis zu 25 Prozent der unter fünfjährigen Kinder wegen starker Unterernährung behandelt. Insgesamt hat sich der Prozentsatz an Unterernährung in den nördlichen Staaten im Vergleich zu 2015 verbessert und liegt nun unter der Alarmschwelle von 10 Prozent. Gemäß Schätzungen von UNICEF unterliegen aber weiterhin zwei Millionen Kinder unter fünf Jahren in Nordnigeria einem hohen Risiko von schwerer akuter Unterernährung (ÖB 10.2021). Mit Stand August 2020 benötigen gemäß UN 10,6 Millionen Menschen in Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa humanitäre Hilfe (HumAngle 11.8.2020). Die Einkommen sind in Nigeria höchst ungleich verteilt (BS 2020; vgl. GIZ 12.2020b). 87 Millionen Nigerianer (40 Prozent der Bevölkerung) leben in absoluter Armut, d. h., sie haben weniger als 1 US-Dollar pro Tag zur Verfügung (GIZ 6.2020). Gemäß Schätzungen der Weltbank leben ca. 90 Millionen Menschen unter der Armutsgrenze von 1,9 US-Dollar pro Tag und über 90 Prozent der Bevölkerung müssen mit einem Einkommen von weniger als 5,50 Dollar pro Tag auskommen (ÖB 10.2021). Die Armut ist in den ländlichen Gebieten größer als in den städtischen Ballungsgebieten (GIZ 12.2020b). Programme zur Armutsbekämpfung gibt es sowohl auf Länderebene als auch auf lokaler Ebene. Zahlreiche NGOs im Land sind in den Bereichen Armutsbekämpfung und nachhaltige Entwicklung aktiv. Frauenorganisationen, von denen Women In Nigeria (WIN) die bekannteste ist, haben im traditionellen Leben Nigerias immer eine wichtige Rolle gespielt. Auch Nigerianer, die in der Diaspora leben, engagieren sich für die Entwicklung in ihrer Heimat (GIZ 6.2020).Die Einkommen sind in Nigeria höchst ungleich verteilt (BS 2020; vergleiche GIZ 12.2020b). 87 Millionen Nigerianer (40 Prozent der Bevölkerung) leben in absoluter Armut, d. h., sie haben weniger als 1 US-Dollar pro Tag zur Verfügung (GIZ 6.2020). Gemäß Schätzungen der Weltbank leben ca. 90 Millionen Menschen unter der Armutsgrenze von 1,9 US-Dollar pro Tag und über 90 Prozent der Bevölkerung müssen mit einem Einkommen von weniger als 5,50 Dollar pro Tag auskommen (ÖB 10.2021). Die Armut ist in den ländlichen Gebieten größer als in den städtischen Ballungsgebieten (GIZ 12.2020b). Programme zur Armutsbekämpfung gibt es sowohl auf Länderebene als auch auf lokaler Ebene. Zahlreiche NGOs im Land sind in den Bereichen Armutsbekämpfung und nachhaltige Entwicklung aktiv. Frauenorganisationen, von denen Women In Nigeria (WIN) die bekannteste ist, haben im traditionellen Leben Nigerias immer eine wichtige Rolle gespielt. Auch Nigerianer, die in der Diaspora leben, engagieren sich für die Entwicklung in ihrer Heimat (GIZ 6.2020). Die letzten offiziellen Zahlen des nigerianischen National Bureau of Statistics (NBS) die Arbeitslosigkeit betreffend stammen aus dem 4.Quartal 2020. Demnach waren damals 56,1 Prozent der arbeitsfähigen Bevölkerung entweder arbeitslos oder unterbeschäftigt. Besonders hoch sind Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung unter Jugendlichen. Laut NBS betrugen sie im selben Zeitraum kumuliert 63 Prozent (ÖB 10.2021). Verschiedene Programme auf Ebene der Bundesstaaten aber auch der Zentralregierung zielen auf die Steigerung der Jugendbeschäftigung ab (ÖB 10.2021; vgl. BS 2020). Die letzten offiziellen Zahlen des nigerianischen National Bureau of Statistics (NBS) die Arbeitslosigkeit betreffend stammen aus dem 4.Quartal 2020. Demnach waren damals 56,1 Prozent der arbeitsfähigen Bevölkerung entweder arbeitslos oder unterbeschäftigt. Besonders hoch sind Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung unter Jugendlichen. Laut NBS betrugen sie im selben Zeitraum kumuliert 63 Prozent (ÖB 10.2021). Verschiedene Programme auf Ebene der Bundesstaaten aber auch der Zentralregierung zielen auf die Steigerung der Jugendbeschäftigung ab (ÖB 10.2021; vergleiche BS 2020). Der Mangel an lohnabhängiger Beschäftigung führt dazu, dass immer mehr Nigerianer in den Großstädten Überlebenschancen im informellen Wirtschaftssektor als "self-employed" suchen. Die Massenverelendung nimmt seit Jahren bedrohliche Ausmaße an (GIZ 12.2020b). Nur Angestellte des öffentlichen Dienstes, des höheren Bildungswesens sowie von staatlichen, teilstaatlichen oder großen internationalen Firmen genießen ein gewisses Maß an sozialer Sicherheit. Eine immer noch geringe Anzahl von Nigerianern (acht Millionen) ist im Pensionssystem (Contributory Pension Scheme) registriert (BS 2020). Die Großfamilie unterstützt in der Regel beschäftigungslose Angehörige (ÖB 10.2021). Generell wird die Last für Alter, Krankheit, Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung vom Netz der Großfamilie und vom informellen Sektor getragen (BS 2020). Allgemein kann festgestellt werden, dass auch eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit findet, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird. Sie kann ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖB 10.2021). Die täglichen Lebenshaltungskosten differieren regional zu stark, um Durchschnittswerte zu berichten. Mietkosten, Zugang zu medizinischer Versorgung und Lebensmittelpreise variieren nicht nur von Bundesstaat zu Bundesstaat, sondern auch regional/ethnisch innerhalb jedes Teilstaates (ÖB 10.2021). [...] 1.2.7 Rückkehr Zum Zeitpunkt der Berichtslegung kann kein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen festgestellt werden, welcher geeignet wäre, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die allgemein herrschende Situation in Nigeria stellt keine Bedrohung i.S.v Art. 2 MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK dar. Außerdem kann allgemein festgestellt werden, dass eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird. Sie kann ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖB 10.2021).Zum Zeitpunkt der Berichtslegung kann kein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen festgestellt werden, welcher geeignet wäre, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die allgemein herrschende Situation in Nigeria stellt keine Bedrohung i.S.v Artikel 2, MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK dar. Außerdem kann allgemein festgestellt werden, dass eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird. Sie kann ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖB 10.2021). Abschiebungen erfolgen auf dem Luftweg, in Linien- oder Chartermaschinen. Rückführungen aus EU-Staaten erfolgen meist durch Charterflüge, die auch durch FRONTEX durchgeführt werden (AA 5.12.2020). Die österreichische Botschaft in Abuja unterstützt regelmäßig die Vorbereitung und Durchführung von Joint Return Operations (JROs) gemeinsam mit FRONTEX (ÖB 10.2021). Ohne gültigen nigerianischen Pass oder einen von einer nigerianischen Botschaft ausgestellten vorläufigen Reiseausweis ist eine Einreise aus Europa kommender nigerianischer Staatsangehöriger nicht möglich. Dies gilt auch für zwangsweise Rückführungen (AA 5.12.2020). Erkenntnisse darüber, ob abgelehnte Asylbewerber bei Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Beantragung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben, liegen nicht vor. Verhaftung aus politischen Gründen oder andere außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise von abgeschobenen oder freiwillig rückkehrenden Asylwerbern sind nicht bekannt (AA 5.12.2020). Die Erfahrungen mit den JROs seit dem Jahre 2005 lassen kaum Probleme erkennen (ÖB 10.2021). Abgeschobene Personen werden im Allgemeinen nach ihrer Ankunft in Lagos von der zuständigen Behörde (Nigerian Immigration Service), manchmal auch von der NDLEA (National Drug Law Enforcement Agency) befragt (AA 5.12.2020) bzw. erkennungsdienstlich behandelt (ÖB 10.2021) und können danach das Flughafengelände unbehelligt verlassen (AA 5.12.2020; vgl. ÖB 10.2021). Meist steigen sie in ein Taxi ein oder werden von ihren Familien abgeholt. Es kann jedoch nicht mit gänzlicher Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die abgeschobenen Personen keine weiteren Probleme mit den Behörden haben. Das fehlende Meldesystem in Nigeria lässt allerdings darauf schließen, dass nach Verlassen des Flughafengeländes eine Ausforschung Abgeschobener kaum mehr möglich ist (ÖB 10.2021).Erkenntnisse darüber, ob abgelehnte Asylbewerber bei Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Beantragung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben, liegen nicht vor. Verhaftung aus politischen Gründen oder andere außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise von abgeschobenen oder freiwillig rückkehrenden Asylwerbern sind nicht bekannt (AA 5.12.2020). Die Erfahrungen mit den JROs seit dem Jahre 2005 lassen kaum Probleme erkennen (ÖB 10.2021). Abgeschobene Personen werden im Allgemeinen nach ihrer Ankunft in Lagos von der zuständigen Behörde (Nigerian Immigration Service), manchmal auch von der NDLEA (National Drug Law Enforcement Agency) befragt (AA 5.12.2020) bzw. erkennungsdienstlich behandelt (ÖB 10.2021) und können danach das Flughafengelände unbehelligt verlassen (AA 5.12.2020; vergleiche ÖB 10.2021). Meist steigen sie in ein Taxi ein oder werden von ihren Familien abgeholt. Es kann jedoch nicht mit gänzlicher Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die abgeschobenen Personen keine weiteren Probleme mit den Behörden haben. Das fehlende Meldesystem in Nigeria lässt allerdings darauf schließen, dass nach Verlassen des Flughafengeländes eine Ausforschung Abgeschobener kaum mehr möglich ist (ÖB 10.2021). Wegen Drogendelikten im Ausland verurteilte Nigerianer werden nach Rückkehr an die NDLEA überstellt. Ein zweites Strafverfahren in Nigeria wegen derselben Straftat haben diese Personen jedoch trotz anderslautender Vorschriften im „Decree 33“ nicht zu befürchten (AA 5.12.2020). Aus menschenrechtlichen Erwägungen wird gegenüber nigerianischen Behörden als Grund für Abschiebungen stets „overstay“ angegeben, da dieser kein strafrechtliches Delikt darstellt (ÖB 10.2021). Staatliche oder sonstige Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige sind in Lagos und anderen Landesteilen grundsätzlich vorhanden. Sie sind jedoch in schlechtem Zustand, sodass z. B. die Angebote nicht bekannt sind oder eine ausreichende Versorgung dort nicht ohne weiteres gewährleistet ist. Internationale Akteure betreiben Rückkehrer- bzw. Migrationsberatungszentren. Eine entsprechende Einrichtung von IOM in Benin-City, Edo State, wurde 2018 eröffnet. Gleichermaßen haben im Herbst 2018 in Lagos, Abuja und Benin City Migrationsberatungszentren der GIZ ihren Betrieb aufgenommen. Gemeinsam mit dem nigerianischen Arbeitsministerium wird dort über berufliche Perspektiven in Nigeria informiert und es werden Aus- oder Weiterbildungsprojekte angeboten (AA 5.12.2020). 1.3 Zu den Fluchtmotiven des Fremden 1.3.1 Der Beschwerdeführer hat erstbefragt angegeben, seine Freundin sei von ihm schwanger gewesen, jedoch bei der Niederkunft samt dem Baby verstorben. Ihre Familie habe ihm daran die Schuld gegeben, ihn bedroht und dann zu töten versucht, jedoch habe er fliehen können. Aus Angst von ihnen habe er beschlossen, Nigeria zu verlassen, glaublich im April 2015 und dies dann getan. Bei einer Rückkehr würden sie ihn töten. Er habe seinen Wohnort und den Herkunftsstaat im genannten Monat verlassen. 1.3.2 Ein Jahr später gab er beim BFA an, seine Freundin sei bei der Geburt von Zwillingen mit diesen gestorben. Ihr Bruder sei Soldat gewesen. „Sie“ hätten gesagt, der Beschwerdeführer habe sie getötet. Der Bruder sei mit anderen Soldaten gekommen. Die Soldaten hätten auf sie geschossen und den Vater erschossen. Während der Beschwerdeführer weggelaufen sei, habe er gehört, wie ein Soldat zu seiner Mutter angekündigt habe, sie zu töten. Der Beschwerdeführer sei von hinten angeschossen worden und habe in kein Krankenhaus gehen können. So sei er zu einem Medizinmann gegangen, der ihn behandelt habe. Dieser habe dem Beschwerdeführer gesagt, dass dessen Bild „überall“ sei und „sie“ diesen töten würden. „Um Mitternacht“ sei er nach Lagos gegangen, und dort dann in ein Restaurant. Zwei Polizisten hätten ein Bild des Beschwerdeführers gehabt und ihn erkannt. Darauf sei er „in den Busch“ gelaufen und habe einen Mann getroffen, der ihm gesagt hätte, er solle davonlaufen, und ihn mit dem Auto „irgendwohin außerhalb von Nigeria“ gebracht habe. Nachgefragt gab er an, mit dem Auto bis Libyen gekommen zu sein. 1.3.3 Das Beschwerdevorbringen beinhaltet, die Familie des Mädchens sei gegen die Beziehung gewesen, weil sie vermögend, der Beschwerdeführer hingegen aus ärmlichen Verhältnissen gewesen sei. Der Bruder des Mädchens habe den Beschwerdeführer beschuldigt, dieses „ermordet zu haben“, und dieser sei um Mitternacht desselben Tages nach Lagos geflohen. In der Beschwerdeverhandlung gab der Beschwerdeführer schließlich an, die Niederkunft habe bei einer Hebamme in seinem Heimatort XXXX stattgefunden. Außer dieser und der Gebärenden seien noch deren Mutter und er selbst anwesend gewesen. Diese seien auch dabei gewesen, als die Freundin verstorben wäre.1.3.3 Das Beschwerdevorbringen beinhaltet, die Familie des Mädchens sei gegen die Beziehung gewesen, weil sie vermögend, der Beschwerdeführer hingegen aus ärmlichen Verhältnissen gewesen sei. Der Bruder des Mädchens habe den Beschwerdeführer beschuldigt, dieses „ermordet zu haben“, und dieser sei um Mitternacht desselben Tages nach Lagos geflohen. In der Beschwerdeverhandlung gab der Beschwerdeführer schließlich an, die Niederkunft habe bei einer Hebamme in seinem Heimatort römisch 40 stattgefunden. Außer dieser und der Gebärenden seien noch deren Mutter und er selbst anwesend gewesen. Diese seien auch dabei gewesen, als die Freundin verstorben wäre. Die Familie wisse, dass er die Freundin geschwängert habe, und er sei der Grund, warum diese gestorben sei. Auf Nachfrage bestätigte der Beschwerdeführer, dass der Vorwurf sich darauf beschränke, dass die Frau schwanger vom Beschwerdeführer gewesen sei. 1.3.4 Dem Beschwerdeführer droht im Herkunftsstaat keine Verfolgung durch Menschen, die sich an ihm für den Tod seiner früheren Freundin rächen wollen, oder durch den Staat oder Privatpersonen, weil ihm vorgeworfen würde, schuld am Tod einer von ihm Geschwängerten zu sein. Er hat keinen Fluchtgrund glaubhaft gemacht und kein substantiiertes Vorbringen dazu erstattet. 1.3.5 Der Beschwerdeführer hat den Herkunftsstaat aus nicht asylrelevanten Gründen verlassen. Er wurde dort nicht aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder einer auch nur unterstellten politischen Gesinnung verfolgt und wird es nach einer Rückkehr auch nicht werden. Der Beschwerdeführer erstattete kein substantiiertes Vorbringen über eine andere ihm drohende Gefährdung in seinem Herkunftsstaat im Falle seiner Rückkehr. Auch sonst ergaben sich im Verfahren keine diesbezüglichen Hinweise. 1.3.6 Eine nach Nigeria zurückkehrende Person, bei der keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt. Es gibt keinen Hinweis, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer wie immer gearteten asylrelevanten Verfolgung unterläge oder automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt würde. 1.3.7 Der Beschwerdeführer hatte im Herkunftsstaat familiäre und andere soziale Kontakte, die er nach seiner Rückkehr erneuern und vertiefen kann. Er ist mit der Kultur des Herkunftsstaats und den Gepflogenheiten des dortigen Arbeitsmarkts vertraut. Daher wird es ihm möglich sein, dort Arbeit zu finden und von dieser zu leben. Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Nigeria die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre.1.3.7 Der Beschwerdeführer hatte im Herkunftsstaat familiäre und andere soziale Kontakte, die er nach seiner Rückkehr erneuern und vertiefen kann. Er ist mit der Kultur des Herkunftsstaats und den Gepflogenheiten des dortigen Arbeitsmarkts vertraut. Daher wird es ihm möglich sein, dort Arbeit zu finden und von dieser zu leben. Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Nigeria die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre. 1.3.8 Zusammenfassend wird in Bezug auf das Vorbringen des Beschwerdeführers und aufgrund der allgemeinen Lage im Land festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung oder sonstigen existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird. 2. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich zunächst aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsakts des BFA sowie der Beschwerde, ferner der Stellungnahme vom 17.01.2022 samt Urkunden (OZ 5) und der nachgereichten Mitteilung betreffend die Sprachprüfung (OZ 7) sowie schließlich der Beweisaufnahme in der Beschwerdeverhandlung am 23.03.2022.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich zunächst aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsakts des BFA sowie der Beschwerde, ferner der Stellungnahme vom 17.01.2022 samt Urkunden (OZ 5) und der nachgereichten Mitteilung betreffend die Sprachprüfung (OZ 7) sowie schließlich der Beweisaufnahme in der Beschwerdeverhandlung am 23.03.2022. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Fremdenregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Register der Sozialversicherungen und dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend eingeholt. 2.1 Zur Person des Beschwerdeführers: 2.2.1 Die Lebensumstände des Beschwerdeführers samt Arbeitserfahrung sowie Privat- und Familienleben ergaben sich – soweit im Folgenden nicht darauf eingegangen wird – aus den Urkunden, seinen Angaben und den Abfragen der Register. Seine Identität steht nicht fest, weil er dazu keinerlei Urkunden vorlegte. 2.2.2 Seine Eltern betreffend hat der Beschwerdeführer schon erstbefragt den Tod des Vaters „unbekannten Datums“ behauptet (AS 21), allerdings in der Fluchtgeschichte nicht erwähnt. (AS 27) Dagegen aber hat er am nächsten Tag gegenüber einem Berater des VMÖ angegeben, die Eltern würden gemeinsam an einer näher genannten Anschrift leben. (AS 31) Beim BFA behauptete er zunächst, seine Mutter sei 2015 verstorben, gleich darauf jedoch, er wisse nicht, ob sie verstorben sei. (AS 179) Der Vater sei von den Soldaten erschossen worden, der Mutter hätte einer davon angekündigt, sie zu töten (AS 179b), und das sei im April 2015 gewesen, denke er. Er wisse nicht, ob die Mutter gestorben sei, glaube es aber. Seit dem Vorfall habe er keinen Kontakt mehr mit ihr. (AS 180
- f)Auch in der Beschwerde ist nur vom Tod des Vaters und der Ankündigung gegenüber der Mutter die Rede. (AS 291) In der Stellungnahme zur Integration allerdings (OZ 5) heißt es „nach dem Tod seiner beiden Eltern im Jahre 2015“ habe der Beschwerdeführer keine Unterkunft oder finanzielle Unterstützung zu erwarten. (S. 6) Beim BFA hatte er Beschwerdeführer betreffend die Unterkunft jedoch angegeben, dass die Wohnung seinem verstorbenen Großvater gehört habe. Er glaube, nun wohnten seine Onkel dort. (AS 179) In der Beschwerdeverhandlung wurde er mit der Aussage von 2016 konfrontiert, wonach beide Elternteile in XXXX lebten, und antwortete ausweichend, wenn jemand ihn heute frage, woher er komme, „dann sage ich XXXX “. (S. 7)In der Beschwerdeverhandlung wurde er mit der Aussage von 2016 konfrontiert, wonach beide Elternteile in römisch 40 lebten, und antwortete ausweichend, wenn jemand ihn heute frage, woher er komme, „dann sage ich römisch 40 “. (S. 7) Unter diesen Umständen folgt das Gericht den Angaben des Beschwerdeführers gegenüber dem VMÖ, zumal diese dem nach der Lebenserfahrung üblichen Lauf der Dinge entsprechen, nämlich dem, dass die Eltern von Menschen im Alter unter oder um die 20 in den allermeisten Fällen am Leben sind. Da die Angaben des Beschwerdeführers auch sonst häufig widersprüchlich, ausweichend sowie zum Alter sogar nachweislich falsch waren, und auch das angebliche Verfolgungsgeschehen, bei dem der Vater verstorben wäre, als nicht glaubhaft anzusehen ist (unten 2.3), lag es auch aus diesen Gründen nahe, von lebenden Eltern auszugehen. 2.2.3 Zu den weiteren Verwandten hat der Beschwerdeführer in der Verhandlung angegeben: „Ich kenne sie nicht, auch als ich dort gelebt habe, habe ich keinen meiner Verwandten gekannt.“ (S. 6) Es könne sein, dass er Verwandte in Nigeria habe, aber er kenne sie nicht. Auf Vorhalt, dass er in der Stellungnahme von Jänner 2022 angebe, zu Onkel, Tante und Cousins seit seiner Flucht 2015 keinen Kontakt mehr zu haben, (OZ 5) sodass er sie vorher gekannt haben müsse, antwortete er „Das ist vielleicht ein Fehler vom Anwalt.“ Allerdings hatte der Beschwerdeführer auch beim BFA ähnlich von diesen gesprochen: „Meine Cousins leben in Nigeria. Auch meine Onkel und Tanten leben in Nigeria. Ich habe nichts von diesen gehört, seit ich in Europa bin.“ (AS 179) Demnach – und angesichts der ausweichenden und widersprüchlichen Angaben zu den Eltern – entstand der Eindruck, dass der Beschwerdeführer das Vorhandensein der Verwandtschaft und seiner Kontakte zu ihr wahrheitswidrig infrage stellt oder abstreitet. Es war daher möglich, aus den vage gehaltenen Angaben beim BFA betreffend die Onkel (AS 179) und in der Stellungnahme (OZ 5) zu den „vermutlich noch“ in XXXX lebenden Verwandten die getroffenen Feststellungen abzuleiten, zumal die Angabe, nie einen seiner Verwandten gekannt zu haben, unter den gegebenen Umständen obendrein der Lebenserfahrung krass zuwiderläuft.Demnach – und angesichts der ausweichenden und widersprüchlichen Angaben zu den Eltern – entstand der Eindruck, dass der Beschwerdeführer das Vorhandensein der Verwandtschaft und seiner Kontakte zu ihr wahrheitswidrig infrage stellt oder abstreitet. Es war daher möglich, aus den vage gehaltenen Angaben beim BFA betreffend die Onkel (AS 179) und in der Stellungnahme (OZ 5) zu den „vermutlich noch“ in römisch 40 lebenden Verwandten die getroffenen Feststellungen abzuleiten, zumal die Angabe, nie einen seiner Verwandten gekannt zu haben, unter den gegebenen Umständen obendrein der Lebenserfahrung krass zuwiderläuft. 2.2.4 Zu seiner Schulbildung hat der Beschwerdeführer erstbefragt und schließlich in der Beschwerdeverhandlung angegeben, er habe nur die Grundschule besucht (AS 19, S. 5). Dazwischen hat er beim BFA angegeben: „Ich ging 12 Jahre zur Schule.“ Er wisse nicht, wann er in die Schule gekommen sei, „Aber ich glaube, ich habe 2012 abgeschlossen. Die secondary school.“ Bereits am Tag nach der Erstbefragung hat der Beschwerdeführer jedoch dem Berater des VMÖ gesagt, er habe sechs Jahre die „ XXXX Primary School“ und danach das XXXX für weitere sechs Jahre besucht, welche beide dieselbe Adresse hätten, nämlich XXXX (AS 31). Laut Beschwerde hat der Beschwerdeführer immerhin nach den sechs Jahren Primary School noch ein Jahr die Secondary School besucht. (AS 294)Bereits am Tag nach der Erstbefragung hat der Beschwerdeführer jedoch dem Berater des VMÖ gesagt, er habe sechs Jahre die „ römisch 40 Primary School“ und danach das römisch 40 für weitere sechs Jahre besucht, welche beide dieselbe Adresse hätten, nämlich römisch 40 (AS 31). Laut Beschwerde hat der Beschwerdeführer immerhin nach den sechs Jahren Primary School noch ein Jahr die Secondary School besucht. (AS 294) Da der Beschwerdeführer in der Verhandlung eindeutig XXXX als Wohnort identifiziert und die XXXX Primary School angegeben hat (S. 5) besteht kein Zweifel, dass „ XXXX “ ident mit der Siedlung XXXX ist. Der Beschwerdeführer wohnte also in einem Vorort von XXXX City, etwa 10 km südlich davon, und nicht in der Stadt selbst.Da der Beschwerdeführer in der Verhandlung eindeutig römisch 40 als Wohnort identifiziert und die römisch 40 Primary School angegeben hat (S. 5) besteht kein Zweifel, dass „ römisch 40 “ ident mit der Siedlung römisch 40 ist. Der Beschwerdeführer wohnte also in einem Vorort von römisch 40 City, etwa 10 km südlich davon, und nicht in der Stadt selbst. Tatsächlich liegen in XXXX beide genannten Schulen, XXXX Primary School und das katholisch-diözesane XXXX , an derselben Straße, das College etwa ca. 1,8 km südlich der Grundschule, beide auf Anwesen an der westlichen Straßenseite (der Mittelstraße einer Art Straßendorf, das südwärts in das nächste übergeht, XXXX , wobei das Collegegelände im Übergangsbereich liegt).Tatsächlich liegen in römisch 40 beide genannten Schulen, römisch 40 Primary School und das katholisch-diözesane römisch 40 , an derselben Straße, das College etwa ca. 1,8 km südlich der Grundschule, beide auf Anwesen an der westlichen Straßenseite (der Mittelstraße einer Art Straßendorf, das südwärts in das nächste übergeht, römisch 40 , wobei das Collegegelände im Übergangsbereich liegt). Dem Beschwerdeführer wurde in der Beschwerdeverhandlung ein Lichtbild der Einfahrt zum College-Gelände von dieser Straße aus (die in Google Maps als „ XXXX “ zu finden ist) vorgelegt, und er gab an, nicht zu wissen, wo dieses Foto aufgenommen wurde (S. 5 f). Anschließend nach dem Collegebesuch gefragt, sagte er aus, er hätte im XXXX anfangen sollen, aber die Eltern hätten sich die Schuluniformen und –gebühren nicht leisten können. Auf den Vorhalt, er müsse die Einfahrt erkannt haben, ob er nun das College besucht habe oder nicht, wich er aus und gab nur an, die Einfahrt sehe „anders aus“. (S. 6)Dem Beschwerdeführer wurde in der Beschwerdeverhandlung ein Lichtbild der Einfahrt zum College-Gelände von dieser Straße aus (die in Google Maps als „ römisch 40 “ zu finden ist) vorgelegt, und er gab an, nicht zu wissen, wo dieses Foto aufgenommen wurde (S. 5 f). Anschließend nach dem Collegebesuch gefragt, sagte er aus, er hätte im römisch 40 anfangen sollen, aber die Eltern hätten sich die Schuluniformen und –gebühren nicht leisten können. Auf den Vorhalt, er müsse die Einfahrt erkannt haben, ob er nun das College besucht habe oder nicht, wich er aus und gab nur an, die Einfahrt sehe „anders aus“. (S. 6) Der Lebenserfahrung nach ist anzunehmen, dass ein Kind, das in einer solchen Wohnumgebung aufwächst und dann auch die Grundschule besucht, die in derselben Straße befindlichen Einrichtungen öfters gesehen haben und auch im Gedächtnis behalten wird, speziell dann, wenn es um die nur 1,8 km „straßenabwärts“ liegende weiterführende Schule handelt, die es anschließend besuchen möchte. Mit Blick auf die neunjährige Schulpflicht (zufolge dem in der Verhandlung vorgelegenen Bericht „Bildungshintergründe von geflüchteten Studierenden aus Nigeria“ des Deutschen Akademischen Austauschdiensts, dort S. 9) wäre zudem anzunehmen, dass der Beschwerdeführer jedenfalls irgendeine Sekundarschule besucht hat, wie es auch die Beschwerde einräumt („danach noch ein Jahr die Secondary School“, AS 294), zumal sich zwar laut dem Bericht (S. 10) viele Familien Schuluniformen und Bücher nicht leisten können, dies aber im Fall des Beschwerdeführers für sechs Grundschuljahre die Erfüllung der Schulpflicht nicht verhinderte, und auch die Entfernung (ebenso S. 10) zur nächsten nicht konfessionellen Sekundarschule kein Hindernis sein konnte, liegt doch XXXX City nur rund 10 km nordwärts.Mit Blick auf die neunjährige Schulpflicht (zufolge dem in der Verhandlung vorgelegenen Bericht „Bildungshintergründe von geflüchteten Studierenden aus Nigeria“ des Deutschen Akademischen Austauschdiensts, dort S. 9) wäre zudem anzunehmen, dass der Beschwerdeführer jedenfalls irgendeine Sekundarschule besucht hat, wie es auch die Beschwerde einräumt („danach noch ein Jahr die Secondary School“, AS 294), zumal sich zwar laut dem Bericht (S. 10) viele Familien Schuluniformen und Bücher nicht leisten können, dies aber im Fall des Beschwerdeführers für sechs Grundschuljahre die Erfüllung der Schulpflicht nicht verhinderte, und auch die Entfernung (ebenso S. 10) zur nächsten nicht konfessionellen Sekundarschule kein Hindernis sein konnte, liegt doch römisch 40 City nur rund 10 km nordwärts. Demnach hat aber wieder die Aussage gegenüber dem VMÖ die größte Lebensnähe für sich und wird zudem der Widerspruch zum Beschwerdevorbringen nicht allzu groß, wonach der Beschwerdeführer eine Secondary School besucht hat (wenn auch nicht so lange). Die ausdrückliche Anführung des XXXX beim VMÖ kann kaum anders erklärt werden, als damals notiert, nämlich so, dass der Beschwerdeführer wahrheitsgemäß angegeben hat, dieses besucht zu haben. Damit erweisen sich aber sein (sogar der Beschwerde widersprechendes) Bestreiten des Besuchs irgendeiner Secondary School - und des XXXX im Speziellen - in der Verhandlung und das behauptete Nichterkennen der Einfahrt als Ausflüchte, was insgesamt für einen 12-jährigen Schulbesuch wie vom VMÖ notiert sprach.Demnach hat aber wieder die Aussage gegenüber dem VMÖ die größte Lebensnähe für sich und wird zudem der Widerspruch zum Beschwerdevorbringen nicht allzu groß, wonach der Beschwerdeführer eine Secondary School besucht hat (wenn auch nicht so lange). Die ausdrückliche Anführung des römisch 40 beim VMÖ kann kaum anders erklärt werden, als damals notiert, nämlich so, dass der Beschwerdeführer wahrheitsgemäß angegeben hat, dieses besucht zu haben. Damit erweisen sich aber sein (sogar der Beschwerde widersprechendes) Bestreiten des Besuchs irgendeiner Secondary School - und des römisch 40 im Speziellen - in der Verhandlung und das behauptete Nichterkennen der Einfahrt als Ausflüchte, was insgesamt für einen 12-jährigen Schulbesuch wie vom VMÖ notiert sprach. 2.2.5 Es spricht demnach auch Einiges dafür, dass das vom Beschwerdeführer beim BFA zuerst angegebene und dann – auf ein nicht mögliches – korrigierte Geburtsdatum das richtige ist (AS 177). Demnach wäre er 28 Jahre alt und hätte 2012 das sechste Jahr der Secondary School beendet. Dazu würde die Angabe beim BFA passen, dass er 2012 aus der Schule kam und bis 2015 auf einer Farm gearbeitet habe (AS 179a). Auch bei der Erstbefragung hatte er angegeben, bis 2012 die Schule besucht zu haben. Da er zwölf Schuljahre absolviert hat, muss er im Sommer 2015, als er in Italien war, mindestens rund 18 gewesen sein (und wenn er im April ausgereist ist, die Schule spätestens im Sommer 2014 beendet haben), sodass er nun mindestens Mitte 20 ist. 2.2.6 Das behauptete Verhältnis mit der Österreicherin betreffend, hat sich in der Verhandlung erwiesen, dass die beiden Personen kaum jenes Wissen übereinander haben, das zu erwarten wäre, würden sie wie behauptet seit mehr als zwei Jahren eine Beziehung führen. So konnten sie zwar die zu erwartenden Fragen nach Ort und Zeit des Kennenlernens übereinstimmend beantworten, der Beschwerdeführer auch jene nach Beruf und Einkommen der Frau, was aber die gegenseitigen Besuche betraf, beschränkten sich die Aussagen fast gänzlich darauf, man treffe einander monatlich, und wenn das in der Wohngemeinde des Beschwerdeführers sei, dann werde dafür jeweils eine Wohnung angemietet. Betreffend gemeinsame Unternehmungen gab der Beschwerdeführer an: „Wir gehen zusammen aus. Ich liebe sie sehr und möchte die Zukunft mit ihr verbringen.“ (S. 14) Die Zeugin gab zum gleichen Thema an: „Manchmal sind wir mit Freunden zusammen, manchmal machen wir Pläne, wie wir eine Familie gründen können.“ (S. 20) Mehr noch als die Armut an Details erstaunte, dass der Beschwerdeführer und die Zeugin zwar angaben, dass er diese bereits mehr als fünfmal bzw. vielleicht siebenmal besucht habe (S. 15, 21), wobei die Zeugin bestätigte, dass er zu ihr nachhause komme, wenn er in der Stadt sei (S. 21), der Beschwerdeführer jedoch nicht in der Lage war, aus drei Fotos von Häusern jenes zu wählen, welches das Wohnhaus der Zeugin zeigt. (S. 15: „Wenn ich sie besuche, schaue ich die Häuser nicht an.“) Er konnte nicht einmal angeben, ob ihm eines der drei Häuser bekannter vorkomme als die beiden anderen. Die anschließend befragte Zeugin wusste Straße und Hausnummer der Anschrift des Beschwerdeführers, konnte aber nicht sagen, ob diese Adresse eher zentral oder am Rande der Stadt gelegen ist. Zu seiner Person wusste sie sowohl das behauptete Geburtsdatum als auch das vom BFA - „aber ich weiß nicht, warum“ – festgelegte, antwortete jedoch nach seiner Familie und den Kontakt zu dieser befragt: „Nein, ich kenne sie nicht und habe keine Kontakte zu ihnen. Ich weiß nichts über sie.“ (S. 20
- f)Auch dies erstaunt nach der behaupteten Beziehungsdauer. Der Beschwerdeführer nannte auf die Frage nach dem Geburtsdatum der Zeugin einen falschen Tag und das zutreffende Monat, an das Jahr konnte er sich nicht erinnern. (S. 15) Schließlich wurde der Beschwerdeführer in der Verhandlung im Hinblick auf den Arbeitsvorvertrag gefragt, ob er denn wie in OZ 5 vorgebracht zur Zeugin ziehen und trotzdem in der Wohngemeinde arbeiten wolle. Darauf antwortete er: „Stattdessen würde meine Freundin zu mir übersiedeln.“ (S. 18) Diese gab dagegen auf die Frage nach der Perspektive im Falle des Verbleibs des Beschwerdeführers an: „Ich wäre sehr glücklich, wenn er hierbleiben dürfte, das wäre mein Wunsch.“ (S. 22) Eine für diesen Fall geplante Übersiedlung ins Nachbarbundesland samt Aufgabe der Arbeitsstelle in der bisherigen Wohngemeinde erwähnte sie nicht. Kaum nachvollziehbar unter den behaupteten Umständen samt (unterschiedlich berichteten) angeblichen Heiratsabsichten (S. 15 f, 20) ist es dann auch, dass die Zeugin auf die Frage, ob sie sich erkundigt habe, wie der Beschwerdeführer nach einer Rückkehr in den Herkunftsstaat wieder nach Österreich kommen könne, zur Antwort gab: „Nein, darüber habe ich mir keine Gedanken gemacht und wir haben uns darüber auch nicht unterhalten, weil mein einziger Wunsch ist es, dass er hierbleibt.“ Bei einer Beziehung wie der behaupteten wäre demgegenüber zu erwarten, dass die Möglichkeiten einer berufstätigen Österreicherin, einen Nigerianer zu ehelichen und legal mit ihm hier zu leben, zumindest Gesprächsthema gewesen wären. Eine über die festgestellte Bekanntschaft hinausgehende Beziehung oder Lebensgemeinschaft konnte nach all dem nicht festgestellt werden. 2.3 Zum Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Nigeria samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Das Länderinformationsblatt mit Stand 31.01.2022 wurde dem Beschwerdeführer mit der Ladung zur Verhandlung übermittelt, wo er dazu Stellung nehmen konnte, was dieser dahingehend tat, dass sich die Zustände in Nigeria verschlechterten. Er wisse, dass seitens der Regierung dort Menschen umgebracht würden. Die Situation verbessere sich nicht. Damit ist er den Länderfeststellungen nicht substantiiert entgegengetreten. Seither sind - auch betreffend die Pandemie - keine entscheidungswesentlichen Änderungen der Ländersituation bekannt geworden, zumal beim Beschwerdeführer mit Blick auf seine Vollimmunisierung zum Verhandlungszeitpunkt und die vergleichsweise geringen Infektionszahlen kein pandemiebedingtes Risiko anzunehmen ist. Die Feststellungen zur Pandemie entstammen der Homepage des deutschen Außenamts (Abfrage 30.03.2022, Information unverändert seit 03.03.2022; www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nigeria-node/nigeriasicherheit/205788) und des „Centre for Disease Control“ des Herkunftsstaats (Abfrage 30.03.2022, covid19.ncdc.gov.ng). Die inländischen Zahlen sind die des BMSGPK mit Stand 30.03.2022, (www.derstandard.at/story /2000131167404/aktuelle-zahlen-coronavirus-oesterreich-weltweit). 2.4 Zum Fluchtvorbringen: 2.4.1 Der Beschwerdeführer hat sein Vorbringen zu den Fluchtgründen mehrfach abgeändert. Daraus folgen Widersprüche und Ungereimtheiten, die sich zulasten der Glaubhaftigkeit auswirken. Das betrifft sowohl die Umstände der behaupteten Niederkunft der Freundin als auch die anschließende angebliche Verfolgung. 2.4.2 Die Niederkunft betreffend hat der Beschwerdeführer erstbefragt davon gesprochen, dass die Freundin und das Baby bei der Geburt verstorben seien (AS. 27). Beim BFA gab er dann an, es habe sich um Zwillinge gehandelt, die mit ihr verstorben seien, und dann wieder, sie sei gestorben, „als sie das Baby bekam“. (AS 179b) In der Verhandlung hat der Beschwerdeführer bis zum Vorhalt dazu nur von einem Baby gesprochen (S. 9), anschließend angegeben, es habe sich um Zwillinge gehandelt, und gleich darauf betreffend den Ärger der Eltern über die Schwangerschaft angegeben: „Sie konnten das Baby nicht aus dem Mutterleib reißen.“ (S. 10) Die Aversion der Eltern erklärte er damit, dass diese die Tochter – als sie schwanger geworden sei – angewiesen hätten, die Beziehung zu beenden, was diese verweigert hätte. (S. 9) Als Neuerung wird in der Beschwerde vorgebracht, die Eltern seien vermögend, der Beschwerdeführer indes aus ärmlichen Verhältnissen, weswegen sie ihn nicht als geeigneten Partner betrachtet hätten. (AS 291) Dem widerspricht allerdings sowohl die Angabe beim BFA, sein Vater sei „Schweißer/Schlosser“ (gewesen), während die Mutter nicht gearbeitet habe, (AS 179a) und sie hätten in einer Eigentumswohnung gelebt, (AS 179) als auch die Aussage bei der Verhandlung zu den Lebensumständen der Familie der Freundin: „Ich wusste nicht[,] welche Arbeit oder Beruf sie haben, aber ich wusste, dass sie weder arm noch reich waren.“ (S. 9) Als die Örtlichkeit des Vorgangs gab er an, es sei in seiner Heimatgemeinde bei einer Hebamme gewesen. Außer dieser seien ferner die Mutter der Gebärenden und er selbst anwesend gewesen, auch bei deren und der Kinder Tod. (S. 9) Abgesehen von dem Widerspruch betreffend die Anzahl der Kinder erklärte er auch nicht, wie jemand beim geschilderten Ablauf auf die Idee kommen könnte, dass der Beschwerdeführer die Freundin getötet hätte. In weiterer Folge räumte er ein, der Vorwurf beschränke sich darauf, dass er der Verursacher der Schwangerschaft gewesen sei. (S. 11) 2.4.3 Was die Verfolgung selbst anbelangt, erwähnte er bei der Erstbefragung die Familie als Akteure, sie habe ihm „die Schuld“ gegeben, sie hätten ihn bedroht und zu töten versucht. Bei einer Rückkehr würden sie es tun. (AS 27) Beim BFA einvernommen, handelte es sich dann um den Bruder der Toten, einen Soldaten und dessen Kameraden, in Summe mehr als zehn Angreifer, wobei die Soldaten auf den Beschwerdeführer und dessen Vater geschossen (und Letzteren getötet), der Mutter aber nur die Ermordung angedroht hätten. (AS 179b) Unerklärt bleibt nicht nur, warum neben dem Beschwerdeführer auch dessen Eltern angegriffen werden, sondern auch die unterschiedliche Behandlung von Vater und Mutter. Wie auch das BFA aufzeigt (S. 60, AS 266), ist daneben ungeklärt, wie der beim Weglaufen von hinten angeschossene Beschwerdeführer (AS 179b) von dieser Verletzung eine Narbe nur an der Vorderseite des Arms haben kann. (AS 180) In der Verhandlung konkretisierte der Beschwerdeführer auf Nachfrage, wer auf ihn geschossen habe, es sei der Bruder der Toten gewesen. (S. 10) Die Anführung als Täter wäre – weil bedeutend für den Beschwerdeführer und auch Emotionen auslösend – spätestens beim BFA zu erwarten gewesen, wo es lediglich (und ohne irgendwelche Details) hieß: „Er kam mit anderen Soldaten. [...] Die Soldaten schossen auf uns. Mein Vater wurde erschossen. Ich lief davon. [...] Ich wurde von hinten angeschossen.“ 2.4.4 Wie der Angriff der Soldaten findet sich auch die behauptete polizeiliche Fahndung erstmals in der Einvernahme beim BFA. Den Aussagen dort zufolge ließ der Beschwerdeführer die behauptete Schussverletzung von einem Medizinmann behandeln, der ihm dabei mitteilte, dass überall sein (des Beschwerdeführers) Bild sei und sie ihn töten würden, worauf er nächtens nach Lagos gegangen sei. Dort wären in einem Restaurant, das er aufgesucht habe, Polizisten mit einem Bild von ihm gewesen. (AS 179b) Dabei konnte der Beschwerdeführer dem BFA nicht erklären, woher der Medizinmann von der Fahndung wissen hätte sollen: „Vielleicht sah er es in der Zeitung.“ (AS 180) Diese Erklärung überzeugt nicht, weil der Aufbruch bereits um Mitternacht erfolgt sein soll, (AS 179b) was die Beschwerde bestätigt: „Um Mitternacht desselben Tages ...“ (AS 291) In der Verhandlung konnte er nicht angeben, wann er den Medizinmann verlassen habe: „Ich kann mich nicht erinnern, aber ich glaube[,] es war ein bis zwei Tage später.“ (S. 11) Das ist ein weiterer deutlicher Hinweis auf die Unrichtigkeit der Fluchtgeschichte, weil zu erwarten wäre, dass sich der Beschwerdeführer erinnert, ob er (oder: dass er nicht) bei diesem Mann genächtigt hat. Schließlich steht die Angabe, wonach die Polizei im fünf bis sechs Autostunden entfernten Lagos am nächsten Tag bereits ein Foto des Beschwerdeführers dabeigehabt habe (AS 179b), laut Beschwerde sogar in einer Mappe mit anderen Fahndungsfotos (AS 291), in Widerspruch zu den Länderfeststellungen (oben 1.2.5), wonach kein funktionierendes nationales polizeiliches Fahndungssystem existiert. 2.4.5 Damit vermochte der Beschwerdeführer auch in der Verhandlung wie bereits beim BFA kein plausibles Geschehen darzulegen, das ihn zur Flucht veranlasste. Wie das BFA zu den verschiedenen falschen Geburtsdaten anmerkt (S. 59, AS 265), schaden diese der Glaubwürdigkeit noch zusätzlich. Das gilt auch für jene anderen Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Lebensumständen vor der Ausreise, die widersprüchlich und teils falsch waren (oben 2.1). Mangels anderer substantiiert vorgebrachter (behaupteter) Gründe erweist sich das Flucht-vorbringen damit als nicht geeignet, zu asylrelevanten Feststellungen zu führen. Andere Hinweise, dass für die Ausreise des Beschwerdeführers Fluchtgründe von Relevanz nach GFK oder EMRK maßgeblich gewesen wären, liegen nicht vor. Demnach waren auch keine Feststellungen darüber zu treffen. 2.4.6 Die Feststellungen in 1.3.6 bis 1.3.8 beruhen auf den Länderinformationen und der festgestellten Gesundheit sowie dem Alter und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und ferner den Feststellungen zu seiner Zeit im Herkunftsstaat. Diesen Feststellungen zufolge hat der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat eine sekundäre Ausbildung genossen und anschließend dort Arbeitserfahrung als Landarbeiter gesammelt. Mit hoher Wahrscheinlichkeit wird er somit auch wieder im bisher dort ausgeübten Beruf tätig werden können, jedenfalls aber eine berufliche Tätigkeit finden, die seine Existenz sichert. So konnte nicht festgestellt werden, dass ihm im Falle einer Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre.Mit hoher Wahrscheinlichkeit wird er somit auch wieder im bisher dort ausgeübten Beruf tätig werden können, jedenfalls aber eine berufliche Tätigkeit finden, die seine Existenz sichert. So konnte nicht festgestellt werden, dass ihm im Falle einer Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.1 Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I):3.1 Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins): 3.1.1 Nach § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK droht, und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.3.1.1 Nach Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht, und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. 3.1.2 Zum Vorbringen des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass dieser zufolge den Feststellungen keine derartige Verfolgung erlitt, den Herkunftsstaat aus nicht asylrelevanten Gründen verließ und auch keine andere ihm drohende Gefährdung in seinem Herkunftsstaat im Falle seiner Rückkehr substantiiert vorbrachte. Wie die Feststellungen zeigen, hat der Beschwerdeführer damit also keine Verfolgung oder Bedrohung glaubhaft gemacht, die asylrelevante Intensität erreicht. Da auf eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers auch sonst nichts hinweist, ist davon auszugehen, dass ihm keine Verfolgung aus in den in der GFK genannten Gründen droht. Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, bilden ebenso wie persönliche und wirtschaftliche Gründe keine Verfolgung im Sinne der GFK. Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht gegeben. Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht gegeben. Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. 3.2 Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II):3.2 Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei): 3.2.1 Nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn der Antrag in Bezug auf den Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.3.2.1 Nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn der Antrag in Bezug auf den Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG 2005 zu verbinden. 3.2.2 Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach erkannt, dass auch die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet. Gleichzeitig wurde jedoch unter Hinweis auf die Rechtsprechung des EGMR betont, dass eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen ist (VwGH 25.05.2016, Ra 2016/19/0036, mwN). Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage wie allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse liegen nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Verdacht auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gemäß Art. 2 oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.3.2.2 Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach erkannt, dass auch die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet. Gleichzeitig wurde jedoch unter Hinweis auf die Rechtsprechung des EGMR betont, dass eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen ist (VwGH 25.05.2016, Ra 2016/19/0036, mwN). Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage wie allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse liegen nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Verdacht auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gemäß Artikel 2, oder 3 EMRK abgeleitet werden kann. 3.2.3 Dies gilt auch betreffend die festgestellte derzeitige Verbreitung des „Corona“-Virus, die kein derartiges Geschehen bildet, zumal der Beschwerdeführer, selbst wenn er nicht mehr vollimmunisiert wäre, nach den Feststellungen keiner Risikogruppe zuzurechnen ist. 3.3 Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels (Spruchpunkt III):3.3 Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels (Spruchpunkt römisch drei): Im Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheids sprach die belangte Behörde aus, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel „aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ „gemäß § 57 AsylG“ nicht erteilt werde. Damit war nach der Begründung (S. 69, AS 275) das in § 57 AsylG 2005 beschriebene Rechtsinstitut „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemeint. Dem ist durch die Richtigstellung des Spruchs Rechnung zu tragen.Im Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheids sprach die belangte Behörde aus, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel „aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ „gemäß Paragraph 57, AsylG“ nicht erteilt werde. Damit war nach der Begründung (S. 69, AS 275) das in Paragraph 57, AsylG 2005 beschriebene Rechtsinstitut „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemeint. Dem ist durch die Richtigstellung des Spruchs Rechnung zu tragen. Nach § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz in drei Fallkonstellationen zu erteilen, nämlich (jeweils unter weiteren Voraussetzungen) nach mindestens einem Jahr der Duldung (Z. 1), zur Sicherung der Strafverfolgung gerichtlich strafbarer Handlungen und zur Geltendmachung oder Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche im Zusammenhang mit solchen Handlungen (Z. 2) sowie bei Gewaltopfern, die glaubhaft machen, dass die Erteilung dieser Aufenthaltsberechtigung zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Z. 3).Nach Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz in drei Fallkonstellationen zu erteilen, nämlich (jeweils unter weiteren Voraussetzungen) nach mindestens einem Jahr der Duldung (Ziffer eins,), zur Sicherung der Strafverfolgung gerichtlich strafbarer Handlungen und zur Geltendmachung oder Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche im Zusammenhang mit solchen Handlungen (Ziffer 2,) sowie bei Gewaltopfern, die glaubhaft machen, dass die Erteilung dieser Aufenthaltsberechtigung zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Ziffer 3,). Von den alternativen Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Z. 1 bis 3 AsylG 2005 liegt hier keine vor und wurde vom Beschwerdeführer auch keine behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen. Der Spruchpunkt war demnach von der Richtigstellung abgesehen zu bestätigen, und die Beschwerde dagegen als unbegründet abzuweisen.Von den alternativen Voraussetzungen des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 liegt hier keine vor und wurde vom Beschwerdeführer auch keine behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen. Der Spruchpunkt war demnach von der Richtigstellung abgesehen zu bestätigen, und die Beschwerde dagegen als unbegründet abzuweisen. 3.4 Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV)3.4 Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier) Wenn ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl betreffend den Status des Asyl-, als auch jenen des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, wie im bekämpften Bescheid geschehen, ist nach § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 in Verbindung mit § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG vorgesehen, dass das BFA eine Rückkehrentscheidung erlässt.Wenn ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl betreffend den Status des Asyl-, als auch jenen des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, wie im bekämpften Bescheid geschehen, ist nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG vorgesehen, dass das BFA eine Rückkehrentscheidung erlässt. Das gilt nur dann nicht, wenn eine Rückkehrentscheidung wegen eines Eingriffs in das Privat- oder Familienleben eines Fremden auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für dauernd unzulässig zu erklären ist. Zu entscheiden ist dabei nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen gegenüber den öffentlichen, ob ein Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig ist.Das gilt nur dann nicht, wenn eine Rückkehrentscheidung wegen eines Eingriffs in das Privat- oder Familienleben eines Fremden auf Basis des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG für dauernd unzulässig zu erklären ist. Zu entscheiden ist dabei nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen gegenüber den öffentlichen, ob ein Eingriff im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig ist. Maßgeblich sind dabei etwa die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schul- und Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, sowie die Bindungen zum Heimatstaat. (VwGH 22.06.2020, Ra 2019/19/0539, mwN) Dabei ergibt im Fall des Beschwerdeführers eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig anzusehen ist.Dabei ergibt im Fall des Beschwerdeführers eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig anzusehen ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nehmen die persönlichen Interessen des Fremden an seinem Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des Aufenthalts zu. Dem Beschwerdeführer kommt auch zugute, dass sein Aufenthalt fast von Anfang an legal war und die Ursache der Dauer die Verzögerung des Verfahrens ist, die ihm nicht vorgeworfen werden kann. (VwGH 27.04.2020, Ra 2020/21/0121, mwN) Eine unangemessen lange solche Dauer (wie vorliegend) ist zugunsten des Fremden zu berücksichtigen (VwGH 27.04.2020, Ra 2020/21/0121, mwN) Auch hat der Verwaltungsgerichtshof eine Aufenthaltsdauer von mehr als fünf Jahren im Inland schon als einen bei der Interessensabwägung entscheidungswesentlichen Umstand genannt. (VwGH 09.12.2020, Ra 2020/18/0449) Fallbezogen hat demnach ins Gewicht zu fallen, dass der Beschwerdeführer sich mehr als fünf Jahre – auch rechtmäßig – im Inland aufhält. Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. (Vgl. VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247) Der VwGH (zum Folgenden: 17.10.2016, Ro 2016/22/0005, mwN) hat unter anderem folgende Umstände - meist in Verbindung mit anderen Aspekten - als Anhaltspunkte dafür anerkannt, dass ein Fremder die in Österreich verbrachte Zeit zumindest in gewissem Ausmaß genützt hat, um sich zu integrieren: Die Erwerbstätigkeit des Fremden, das Vorhandensein einer Beschäftigungsbewilligung, eine Einstellungszusage, das Vorhandensein ausreichender Deutschkenntnisse, familiäre Bindungen zu in Österreich lebenden, aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen, ein Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich bzw. die Vorlage von Empfehlungsschreiben, eine aktive Teilnahme an einem Vereinsleben, freiwillige Hilfstätigkeiten, ein Schulabschluss bzw. eine gute schulische Integration in Österreich oder der Erwerb des Führerscheins. Der Beschwerdeführer hat kein Familienleben im Bundesgebiet. Zu prüfen war daher ein etwaiger Eingriff in sein Privatleben. Nach den Feststellungen sind unter den genannten Aspekten seine Tätigkeit als Zeitungsverkäufer sowie der Arbeitsvorvertrag mit der Galeristin zu berücksichtigen. Er ist Mitglied bei der Pfingstkirche, wo er auch die Sonntagsgottesdienste besucht, und hat einen ethnisch gemischten Bekanntenkreis, der auch Österreicher umfasst, mit denen er allerdings kaum Freizeitaktivitäten setzt. Solche unternimmt er mit der österreichischen Bekannten aus dem Nachbarbundesland, wobei die Frequenz nicht feststellbar war. Seine Vollimmunisierung gegen Covid-19 kann als gewählte Gemeinsamkeit mit einem Großteil der Bevölkerung ebenfalls zu den integrierenden Faktoren gezählt werden. Demgegenüber hat er außer dem Empfehlungsschreiben dieser Frau kein weiteres vorgelegt, seit der Deutschprüfung A2 von 2018 keine weitere bestanden, außer den Deutschkursen keine Ausbildungen absolviert oder Prüfungen abgelegt und auch keinen Führerschein gemacht. Zumal die angeführte Tätigkeit als Zeitungsverkäufer sich auf vier Tage wöchentlich mit Einkünften unter € 100,-- monatlich beschränkt, bildet sie keinen gewichtigen wirtschaftlichen Integrationsfaktor. Ein Einkommen dieser Höhe würde den Beschwerdeführer auch dann, wenn es wöchentlich erzielt wird, nicht selbsterhaltungsfähig machen. Zudem hat der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat, wo er aufgewachsen ist und den überwiegenden Teil seines Lebens verbracht hat, mindestens rund 18 Jahre, sprachliche und kulturelle Anbindungen, seine Eltern, weitere Verwandte sowie Ortskenntnisse und die Möglichkeit, alte und neue soziale Kontakte zu pflegen. Daher wird er im Falle seiner Rückkehr durch die Aufnahme einer Arbeit wie festgestellt seinen Lebensunterhalt bestreiten können, wodurch eine Reintegration gesichert ist. Der Beschwerdeführer ist illegal in das Bundesgebiet eingereist und hält sich lediglich auf Grundlage eines unbegründeten Asylantrags in Österreich auf. Es entspricht der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, dass das Interesse eines Fremden an einem Verbleib in Österreich in seinem Gewicht maßgeblich gemindert ist, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt in Österreich auszugehen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die integrationsbegründenden Umstände während eines Aufenthalts erworben wurden, der sich auf einen nicht berechtigten Asylantrag gründet. (VwGH 28.02.2019, Ro 2019/01/0003, mwN) Dem Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich stehen öffentliche Interessen gegenüber. Zuerst steht ihm das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel anwesend sind - gegebenenfalls nach Abschluss eines Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz - auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer zwar seit seiner Ankunft Grundversorgung bezieht, jedoch vom Zeitungsverkauf ab 2019 abgesehen keinerlei Arbeit nachging, auch nicht gemeinnütziger Art.Dem Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich stehen öffentliche Interessen gegenüber. Zuerst steht ihm das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel anwesend sind - gegebenenfalls nach Abschluss eines Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz - auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer zwar seit seiner Ankunft Grundversorgung bezieht, jedoch vom Zeitungsverkauf ab 2019 abgesehen keinerlei Arbeit nachging, auch nicht gemeinnütziger "Art". Die mangelnde Mitwirkung des Beschwerdeführers, insbesondere die falschen Angaben zur Person und die bis dato aufrechte Weigerung, seine Identität preiszugeben, schwächt das Interesse am Verbleib deshalb, weil sich auch darin eine wenig ausgeprägte Bereitschaft zeigt, den gesellschaftlichen Erwartungen an das Verhalten (in der neuen Umgebung) zu entsprechen. Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der an der Aufrechterhaltung der Ordnung des Fremdenwesens gegenüber. Dieser kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu.Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der an der Aufrechterhaltung der Ordnung des Fremdenwesens gegenüber. Dieser kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu. Nach all dem kommt zu den sonstigen individuellen Anknüpfungspunkten im Inland, die zu den privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib zählen, das Gewicht der mehr als fünfjährigen Aufenthaltsdauer, verursacht durch unangemessen lange Verfahren, in der Abwägung hinzu. Dessen Ausmaß wird gemindert durch den eindeutig unbegründeten Asylantrag, auf dessen Basis der Beschwerdeführer keinen dauernden Verbleib erwarten konnte. Da der Beschwerdeführer von den – für alleinstehende gesunde erwachsene Männer – im allgemeinen bestehenden Integrationsmöglichkeiten in einem Zeitraum von knapp 5,5 Jahren nur zurückhaltend Gebrauch machte, konnte er außer der Aufenthaltsdauer kaum Anknüpfungselemente von vergleichbarem (im Verhältnis zu dieser) Gewicht entwickeln. Deshalb – mangels einer der Dauer des Aufenthalts auch nur annähernd entsprechenden Integration in sprachlicher, beruflicher oder sonst das selbständige Leben im Inland ermöglichender Hinsicht – lastet demgegenüber das den Behörden gegenüber gezeigte Desinteresse an der geforderten Mitwirkung vergleichsweise schwerer. Damit überwiegt aber das öffentliche Interesse am Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung im Ergebnis dessen Interesse am Verbleib. Es würde eine Benachteiligung jener Fremden gleichkommen, welche die Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen in Österreich beachten, wenn sich der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen könnte, obwohl er seinen Aufenthalt lediglich durch seine faktische Einreise und einen unbegründeten Asylantrag erzwungen hat. In letzter Konsequenz würde ein solches Verhalten zu einer unsachlichen und damit verfassungswidrigen Differenzierung der Fremden untereinander führen. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von § 9 Abs. 2 BFA-VG als unzulässig angesehen werden. Die Rückkehrentscheidung entspricht demnach den Voraussetzungen der Verhältnismäßigkeit im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK, sodass sie auf Basis des § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG zu Recht erging. Die Beschwerde dagegen erweist sich somit als unbegründet.Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG als unzulässig angesehen werden. Die Rückkehrentscheidung entspricht demnach den Voraussetzungen der Verhältnismäßigkeit im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK, sodass sie auf Basis des Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zu Recht erging. Die Beschwerde dagegen erweist sich somit als unbegründet. 3.5 Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt V):3.5 Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch fünf): Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, die Festlegung eines solchen Staates wäre aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich.Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, die Festlegung eines solchen Staates wäre aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich. Die Abschiebung in einen Staat ist nach § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention verletzt würden, oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.Die Abschiebung in einen Staat ist nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention verletzt würden, oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat auch unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative.Nach Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung in einen Staat auch unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative. § 50 Abs. 3 FPG erklärt die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.Paragraph 50, Absatz 3, FPG erklärt die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Nigeria einer realen Gefahr der Folter, der unmenschlichen Strafe oder Behandlung oder der Todesstrafe ausgesetzt wäre. Es fehlt auch jedes Indiz dafür, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr durch einen innerstaatlichen oder zwischenstaatlichen Konflikt Gefahr laufen würde in seinem Leben beeinträchtigt oder gar getötet würde. Zudem liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und damit die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre.Es fehlt auch jedes Indiz dafür, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr durch einen innerstaatlichen oder zwischenstaatlichen Konflikt Gefahr laufen würde in seinem Leben beeinträchtigt oder gar getötet würde. Zudem liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und damit die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre. Der Beschwerdeführer wird aufgrund seines Alters und seines Gesundheitszustandes in der Lage sein, in Nigeria zumindest notdürftig leben zu können. Er ist dort aufgewachsen und hat die Jahre seiner Hauptsozialisierung mit seinen Angehörigen und anderen Landsleuten verbracht. Er spricht XXXX und Englisch und hat in Nigeria auch schon Arbeitserfahrung gesammelt. Zuletzt hielt er sich im April 2015 dort auf. So kann er vorhandene Sozialkontakte auffrischen und neue knüpfen, arbeiten und davon leben.Der Beschwerdeführer wird aufgrund seines Alters und seines Gesundheitszustandes in der Lage sein, in Nigeria zumindest notdürftig leben zu können. Er ist dort aufgewachsen und hat die Jahre seiner Hauptsozialisierung mit seinen Angehörigen und anderen Landsleuten verbracht. Er spricht römisch 40 und Englisch und hat in Nigeria auch schon Arbeitserfahrung gesammelt. Zuletzt hielt er sich im April 2015 dort auf. So kann er vorhandene Sozialkontakte auffrischen und neue knüpfen, arbeiten und davon leben. Die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz werden jedenfalls im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer möglicherweise in Österreich wirtschaftlich besser leben kann als im Herkunftsstaat, genügt nicht für die Annahme, er würde dort keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können. Es fehlen somit im vorliegenden Fall Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände. Zudem besteht in Nigeria keine so extreme Gefahrenlage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre.Zudem besteht in Nigeria keine so extreme Gefahrenlage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre. Stichhaltige Gründe für die Annahme, dass in Nigeria das Leben des Beschwerdeführers oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, sind im Verfahren nicht hervorgekommen und wurden auch in der Beschwerde nicht substantiiert behauptet. Eine der Abschiebung nach Nigeria entgegenstehende Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte besteht nicht. Daher erwiesen sich die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung als rechtmäßig und die Beschwerde daher auch diesbezüglich als unbegründet. 3.6 Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI):3.6 Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs): Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe der Erlassung der Rückkehrentscheidung überwiegen.Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass beso