RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.03.2022 GeschäftszahlL516 2248321-3 Spruch, L516 2248321-3/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
Art 2
EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde und stellte fest, dass der Beschwerdeführer gesund ist, keiner Risikogruppe für eine Covid-Erkrankung darstellt, er jung und arbeitsfähig ist und keine Gründe erkennbar seien, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr einem real risk im Sinne der Judikatur des EGMR zu Art 3 EMRK ausgesetzt wäre, das zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würde und sich auch die Situation in Pakistan nicht als nicht derart erweise, dass jeder, der sich dort aufhält der Gefahr einer EMRK-Verletzung ausgesetzt ist. Das Bundesverwaltungsgericht stellte schließlich auch fest, dass eine Rückkehrentscheidung im Falle des Beschwerdeführers keine Verletzung des Art 8 EMRK darstelle (VS 14.01.2022 S 14 ff).Das Bundesverwaltungsgericht erachtete im damaligen Rechtsmittelverfahren mit näherer Begründung das Vorbringen des Beschwerdeführers zu dessen ursprünglich vorgebrachten Ausreisegründen sowie zu seiner im Beschwerdeverfahren behaupteten Homosexualität mit näherer Begründung für nicht glaubhaft. Das Bundesverwaltungsgericht schloss auch aus, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan eine
Artikel 2
, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde und stellte fest, dass der Beschwerdeführer gesund ist, keiner Risikogruppe für eine Covid-Erkrankung darstellt, er jung und arbeitsfähig ist und keine Gründe erkennbar seien, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr einem real risk im Sinne der Judikatur des EGMR zu Artikel 3, EMRK ausgesetzt wäre, das zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würde und sich auch die Situation in Pakistan nicht als nicht derart erweise, dass jeder, der sich dort aufhält der Gefahr einer EMRK-Verletzung ausgesetzt ist. Das Bundesverwaltungsgericht stellte schließlich auch fest, dass eine Rückkehrentscheidung im Falle des Beschwerdeführers keine Verletzung des Artikel 8, EMRK darstelle (VS 14.01.2022 S 14 ff). 1.4 Zum gegenständlichen Folgeantrag vom 17.02.2022 Der Beschwerdeführer stellte am 17.02.2022 seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, nachdem er zuvor am 26.01.2022 bei einem unrechtmäßigen Ausreiseversuch nach Italien betreten wurde (IZR; BFA Bescheid 03.03.2022 S 3). Die Erstbefragung dazu fand am 18.02.2022 statt, zwei Einvernahmen vor dem BFA am 23.02.2022 und 02.03.
- Der Beschwerdeführer begründete diesen Folgeantrag auf internationalen Schutz erneut damit, dass er homosexuell sei und gab wiederholt an, dass sich seit seinem ersten Antrag nichts geändert habe, weder für ihn persönlich noch in Hinblick auf seine Gefährdungslage in Pakistan. (NS EB 18.02.2022 S 4; NS EV 23.02.2022 S 3-4; NS EV 02.03.2022 S 1-2) Das BFA wies diesen Antrag mit Bescheid vom 03.03.2022 (hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück und stellte dazu beweiswürdigend fest, dass der Beschwerdeführer kein neues Vorbringen erstattet habe, welches einen glaubhaften Kern in Bezug auf die von ihm behauptete Bedrohung aufweise und auch keine entscheidungswesentliche Änderung der allgemeinen Lage in Pakistan seit Eintritt der Rechtskraft des im Verfahren zum ersten Antrag auf internationalen Schutz eingetreten sei. (Bescheid 03.03.2022 S 10 ff; 30 ff).Das BFA wies diesen Antrag mit Bescheid vom 03.03.2022 (hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück und stellte dazu beweiswürdigend fest, dass der Beschwerdeführer kein neues Vorbringen erstattet habe, welches einen glaubhaften Kern in Bezug auf die von ihm behauptete Bedrohung aufweise und auch keine entscheidungswesentliche Änderung der allgemeinen Lage in Pakistan seit Eintritt der Rechtskraft des im Verfahren zum ersten Antrag auf internationalen Schutz eingetreten sei. (Bescheid 03.03.2022 S 10 ff; 30 ff).
- Beweiswürdigung: 2.1 Die Sachverhaltsfeststellungen stützen sich auf den vorgelegten Verwaltungsverfahrensakt des BFA und den Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes. Die konkreten Beweismittel sind bei den Sachverhaltsfeststellungen bzw in der Beweiswürdigung jeweils in Klammer angeführt. 2.
- Die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Staatsangehörigkeit und Herkunft, die er im Zuge der Verfahren vor dem BFA gemacht hat (oben 1.1), waren auf Grund seiner Orts- und Sprachkenntnisse nicht zu bezweifeln. 2.
- Die Feststellungen zu seinem Aufenthalt in Österreich (oben 1.2) beruhen auf seinen Angaben im Verfahren zu seinem ersten und zweiten Antrag auf internationalen Schutz und den Eintragungen in den elektronisch geführten Registern der Republik Österreich. 2.4 Die Feststellungen zum ersten Antrag auf internationalen Schutz (oben 1.3) ergeben sich aus dem dazu geführten Verwaltungsakt des BFA und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes, welche die dazu geführten Niederschriften und Entscheidungen beinhalten. 2.5 Die Feststellungen zum gegenständlichen Folgeantrag (oben 1.4), beruhen auf den dazu geführten Befragungen und Einvernahmen des Beschwerdeführers und dem angefochtenen Bescheid, welche im vorgelegten Verwaltungsakt des BFA enthalten sind.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zur Rückkehrentscheidung und Zulässigkeit der Abschiebung nach Pakistan (§ 10 AsylG; §§ 46, 50, 52, 55, FPG; § 9 BFA-VG)Zur Rückkehrentscheidung und Zulässigkeit der Abschiebung nach Pakistan (Paragraph 10, AsylG; Paragraphen 46, 50, 52, 55,, FPG; Paragraph 9, BFA-VG) 3.1 Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG idgF die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.3.1 Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG idgF die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. 3.2 Gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
- der Grad der Integration;
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden;
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.3.2 Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
- der Grad der Integration;
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden;
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. 3.3 Gemäß § 9 Abs 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.3.3 Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. 3.4 Zur Beurteilung im gegenständlichen Verfahren 3.4.1 Die Beschwerde weist zunächst zurecht darauf hin, dass das einmalige Vergehen in Form der illegalen Einreise zur Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt, der Beschwerdeführer entgegen den Ausführungen des BFA an einer Stelle des angefochtenen Bescheides nicht drei (Bescheid 03.03.2022 Seite 38), sondern nur zwei Anträge auf internationalen Schutz gestellt hat und er auch unbescholten ist. (Beschwerde 17.03.2022 S 4) Diese Ausführungen führen jedoch nicht zum Erfolg der Beschwerde, aus dem folgenden Grund: Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Art 8 EMRK durchzuführende Interessenabwägung zu (vgl zB VwGH 5.6.2019, Ra 2019/18/0078). Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in einem solchen Fall bei einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren eine „außergewöhnliche“ Integration bzw „außergewöhnliche Umstände“, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen (vgl zB VwGH, 18.09.2019, Ra 2019/18/0189; 18.09.2019, Ra 2019/18/0212).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Artikel 8, EMRK durchzuführende Interessenabwägung zu vergleiche zB VwGH 5.6.2019, Ra 2019/18/0078). Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in einem solchen Fall bei einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren eine „außergewöhnliche“ Integration bzw „außergewöhnliche Umstände“, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen vergleiche zB VwGH, 18.09.2019, Ra 2019/18/0189; 18.09.2019, Ra 2019/18/0212). Der Beschwerdeführer reiste erstmals im September 2021 in Österreich ein, er hält sich somit erst etwa fünf Monate ununterbrochen in Österreich auf. Gegenständlich handelt es sich bereits um seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, den er nur rund fünf Wochen nach Rechtskraft der Entscheidung zu seinem ersten Antrag stellte. Er reiste nicht freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurück, sondern verblieb in Österreich und er hatte die Absicht, illegal nach Italien weiterzureisen. Er verfügt über keinen aufrechten Aufenthaltstitel für Österreich; sein bisheriger Aufenthalt stützte sich ausschließlich auf das Asylrecht. Er kann sich nicht auf Deutsch verständigen und ist nicht erwerbstätig. Er hat keine besonderen Bindungen zu in Österreich dauernd aufenthaltsberechtigten Personen. Der Beschwerdeführer hat den überwiegenden Teil seines Lebens in Pakistan verbracht und wurde dort auch sozialisiert. Es deutet somit nichts darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren. Im Falle des Beschwerdeführers hat das bisherige Verfahren auch sonst keine Anhaltspunkte für die Annahme besonderer sozialer oder wirtschaftlicher Beziehungen des Beschwerdeführers in Österreich ergeben. Im Rahmen einer Abwägung dieser Fakten iSd Art 8 Abs 2 EMRK und unter Berücksichtigung der Judikatur des EGMR erweisen sich die individuellen Interessen des Beschwerdeführers iSd Art 8 Abs 1 EMRK nicht als so ausgeprägt, dass sie insbesondere das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des gegenständlichen Verfahrens und der Einhaltung der österreichischen aufenthalts- und fremdenrechtlichen Bestimmungen überwiegen. Im Falle des Beschwerdeführers hat das bisherige Verfahren auch sonst keine Anhaltspunkte für die Annahme besonderer sozialer oder wirtschaftlicher Beziehungen des Beschwerdeführers in Österreich ergeben. Im Rahmen einer Abwägung dieser Fakten iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK und unter Berücksichtigung der Judikatur des EGMR erweisen sich die individuellen Interessen des Beschwerdeführers iSd Artikel 8, Absatz eins, EMRK nicht als so ausgeprägt, dass sie insbesondere das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des gegenständlichen Verfahrens und der Einhaltung der österreichischen aufenthalts- und fremdenrechtlichen Bestimmungen überwiegen. 3.4.2 Soweit die Beschwerde vorbringt, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Pakistan keine Existenzgrundlage hätte (Beschwerde 17.03.2022 S 4) ist darauf zu verweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem am 14.01.2022 mündlich verkündetem Erkenntnis ausgeschlossen hat, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan eine
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EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde und das Bundesverwaltungsgericht stellte in jener Entscheidung auch fest, dass der Beschwerdeführer gesund ist, keiner Risikogruppe für eine Covid-Erkrankung darstellt, er jung und arbeitsfähig ist und keine Gründe erkennbar seien, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr einem „real risk“ im Sinne der Judikatur des EGMR zu Art 3 EMRK ausgesetzt wäre, das zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würde und sich auch die Situation in Pakistan nicht als nicht derart erweise, dass jeder, der sich dort aufhält der Gefahr einer EMRK-Verletzung ausgesetzt ist.3.4.2 Soweit die Beschwerde vorbringt, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Pakistan keine Existenzgrundlage hätte (Beschwerde 17.03.2022 S 4) ist darauf zu verweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem am 14.01.2022 mündlich verkündetem Erkenntnis ausgeschlossen hat, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan eine
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, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde und das Bundesverwaltungsgericht stellte in jener Entscheidung auch fest, dass der Beschwerdeführer gesund ist, keiner Risikogruppe für eine Covid-Erkrankung darstellt, er jung und arbeitsfähig ist und keine Gründe erkennbar seien, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr einem „real risk“ im Sinne der Judikatur des EGMR zu Artikel 3, EMRK ausgesetzt wäre, das zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würde und sich auch die Situation in Pakistan nicht als nicht derart erweise, dass jeder, der sich dort aufhält der Gefahr einer EMRK-Verletzung ausgesetzt ist. Im gegenständlichen Verfahren zu seinem zweiten Antrag auf internationalen Schutz vom 17.02.2022 gab der Beschwerdeführer dezidiert an, dass sich an seiner Situation und an der Situation in Pakistan für ihn seit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.01.2022 nichts geändert hat. Dem wurde in der Beschwerde nicht entgegengetreten. Der Verwaltungsgerichtshof geht zudem davon aus, dass selbst bei einem etwa acht Jahre dauernden inländischen Aufenthalt ein Fremder dadurch nicht gehindert ist, sich wieder eine existenzielle Grundlage im Herkunftsland aufzubauen (VwGH 23.11.2017, Ra 2015/22/0162). Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art 3 MRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können. (vgl VwGH 26.06.2019 Ra 2019/20/0050)Der Verwaltungsgerichtshof geht zudem davon aus, dass selbst bei einem etwa acht Jahre dauernden inländischen Aufenthalt ein Fremder dadurch nicht gehindert ist, sich wieder eine existenzielle Grundlage im Herkunftsland aufzubauen (VwGH 23.11.2017, Ra 2015/22/0162). Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Artikel 3, MRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können. vergleiche VwGH 26.06.2019 Ra 2019/20/0050) 3.4.3 Der Verwaltungsgerichtshof hat auch ausgesprochen, dass für eine Gewährung des subsidiären Schutzstatus bereits jegliche reale Gefahr (real risk) einer Verletzung von Art 3 EMRK an sich, unabhängig von einer Verursachung von Akteuren oder einer Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt im Herkunftsstaat, ausreicht und nach dem eindeutigen Wortlaut des § 8 Abs 1 AsylG 2005, der uneingeschränkt auf Art 2 und 3 EMRK verweist, nicht darauf abzustellen ist, ob im Sinn des Art 6 der Statusrichtlinie ein solcher "ernsthafter Schaden" vom Verhalten von "Akteuren" ausgeht.3.4.3 Der Verwaltungsgerichtshof hat auch ausgesprochen, dass für eine Gewährung des subsidiären Schutzstatus bereits jegliche reale Gefahr (real risk) einer Verletzung von Artikel 3, EMRK an sich, unabhängig von einer Verursachung von Akteuren oder einer Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt im Herkunftsstaat, ausreicht und nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005, der uneingeschränkt auf Artikel 2 und 3 EMRK verweist, nicht darauf abzustellen ist, ob im Sinn des Artikel 6, der Statusrichtlinie ein solcher "ernsthafter Schaden" vom Verhalten von "Akteuren" ausgeht. Die Beschwerde unterließ es jedoch, die Entscheidung des gegenständlichen angefochtenen Bescheides des BFA darüber, dass der zweite Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werde (Spruchpunkt II), zu bekämpfen und jener Spruchteil ist damit rechtskräftig. Wenn aber die Zuerkennung von Asyl oder subsidiärem Schutz – wie im vorliegenden Verfahrens mangels Anfechtung – bereits rechtskräftig versagt worden ist, kommt mangels einer diesbezüglichen Änderung der Verhältnisse eine davon abweichende Beurteilung im Verfahren über die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung nicht mehr in Betracht (vgl. VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0033).Die Beschwerde unterließ es jedoch, die Entscheidung des gegenständlichen angefochtenen Bescheides des BFA darüber, dass der zweite Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werde (Spruchpunkt römisch zwei), zu bekämpfen und jener Spruchteil ist damit rechtskräftig. Wenn aber die Zuerkennung von Asyl oder subsidiärem Schutz – wie im vorliegenden Verfahrens mangels Anfechtung – bereits rechtskräftig versagt worden ist, kommt mangels einer diesbezüglichen Änderung der Verhältnisse eine davon abweichende Beurteilung im Verfahren über die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung nicht mehr in Betracht vergleiche VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0033). 3.4.
- Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG kann dem BFA nicht entgegengetreten werden, wenn es davon ausgegangen ist, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet dessen persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt.3.4.
- Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG kann dem BFA nicht entgegengetreten werden, wenn es davon ausgegangen ist, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet dessen persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt. 3.5 Unter Berücksichtigung der bisherigen Ausführungen sind folglich auch im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs 9 iVm § 50 FPG getroffenen Feststellungen und Ausführungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass eine Abschiebung nach Pakistan unzulässig wäre.3.5 Unter Berücksichtigung der bisherigen Ausführungen sind folglich auch im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 50, FPG getroffenen Feststellungen und Ausführungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass eine Abschiebung nach Pakistan unzulässig wäre. 3.6 Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlassung der Rückkehrentscheidung und die Zulässigkeit der Abschiebung vorliegen, wird die Beschwerde gegen Spruchpunkte IV und V des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.3.6 Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlassung der Rückkehrentscheidung und die Zulässigkeit der Abschiebung vorliegen, wird die Beschwerde gegen Spruchpunkte römisch vier und römisch fünf des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen. Zur Ausreisefrist (§ 55 Abs 1a FPG)Zur Ausreisefrist (Paragraph 55, Absatz eins a, FPG) 3.7 Der Spruchpunkt VI des bekämpften Bescheides stützte sich rechtskonform auf die Bestimmung des § 55 Abs 1a FPG in Verfahren, in denen ein Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde; die Beschwerde dagegen wird daher abgewiesen.3.7 Der Spruchpunkt römisch sechs des bekämpften Bescheides stützte sich rechtskonform auf die Bestimmung des Paragraph 55, Absatz eins a, FPG in Verfahren, in denen ein Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde; die Beschwerde dagegen wird daher abgewiesen. Zum Einreiseverbot (§ 53 FPG)Zum Einreiseverbot (Paragraph 53, FPG) 3.8 Das BFA begründete die Erlassung des zweijährigen Einreiseverbotes unter Heranziehung von § 53 Abs 1 iVm Abs 2 FPG – zusammengefasst – damit, dass die Stellung des zweiten Antrages auf internationalen Schutz durch den Beschwerdeführer einen Missbrauch des Asylsystems darstelle und er nach Abschluss seines ersten Asylverfahrens und der mit dem mündlich verkündeten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.01.2022 rechtskräftig ausgesprochenen Rückkehrentscheidung seiner Ausreiseverpflichtung nicht freiwillig nachgekommen sei. Der Beschwerdeführer sei nicht bereit, sich den in Österreich geltenden rechtlichen und gesellschaftlichen Regeln zu unterwerfen, weshalb von einer negativen Zukunftsprognose auszugehen sei. Das Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer sei daher zum Zwecke des Schutzes der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erlassen worden. Auch unter Berücksichtigung der familiären und privaten Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers in Österreich sei das erlassene Einreiseverbot gerechtfertigt und notwendig.3.8 Das BFA begründete die Erlassung des zweijährigen Einreiseverbotes unter Heranziehung von Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG – zusammengefasst – damit, dass die Stellung des zweiten Antrages auf internationalen Schutz durch den Beschwerdeführer einen Missbrauch des Asylsystems darstelle und er nach Abschluss seines ersten Asylverfahrens und der mit dem mündlich verkündeten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.01.2022 rechtskräftig ausgesprochenen Rückkehrentscheidung seiner Ausreiseverpflichtung nicht freiwillig nachgekommen sei. Der Beschwerdeführer sei nicht bereit, sich den in Österreich geltenden rechtlichen und gesellschaftlichen Regeln zu unterwerfen, weshalb von einer negativen Zukunftsprognose auszugehen sei. Das Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer sei daher zum Zwecke des Schutzes der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erlassen worden. Auch unter Berücksichtigung der familiären und privaten Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers in Österreich sei das erlassene Einreiseverbot gerechtfertigt und notwendig. 3.9 Die Beschwerde führt dazu zum einen zwei Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.02.2018 und 21.05.2018 (BVwG 08.02.2018 G311 2180797-1; 21.05.2018, I417 2128297-2) in denen im Ergebnis ausgesprochen wurde, dass allein der Umstand des Nichtnachkommens einer Ausreiseverpflichtung keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ableiten lasse (Beschwerde 17.03.2022 S 6-8). Die Beschwerde lässt dabei jedoch außer Acht, dass nachfolgend der Verwaltungsgerichtshof inzwischen ausgesprochen hat, dass zwar ein unrechtmäßiger Aufenthalt per se nicht immer auch die Verhängung eines Einreiseverbotes zusätzlich zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigt, aber wenn nicht bloß ein unrechtmäßiger Aufenthalt, sondern eine qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung vorliegt, so kann daraus eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Sinn des § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 abzuleiten sein, die die Verhängung eines Einreiseverbotes erforderlich macht. Dies entspricht auch Art 11 Abs 1 lit b der Rückführungsrichtlinie, wonach Rückkehrentscheidungen mit einem Einreiseverbot einhergehen, falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde (vgl. VwGH 15.03.2021 Ra 2020/01/0178).Die Beschwerde lässt dabei jedoch außer Acht, dass nachfolgend der Verwaltungsgerichtshof inzwischen ausgesprochen hat, dass zwar ein unrechtmäßiger Aufenthalt per se nicht immer auch die Verhängung eines Einreiseverbotes zusätzlich zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigt, aber wenn nicht bloß ein unrechtmäßiger Aufenthalt, sondern eine qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung vorliegt, so kann daraus eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Sinn des Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 abzuleiten sein, die die Verhängung eines Einreiseverbotes erforderlich macht. Dies entspricht auch Artikel 11, Absatz eins, Litera b, der Rückführungsrichtlinie, wonach Rückkehrentscheidungen mit einem Einreiseverbot einhergehen, falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde vergleiche VwGH 15.03.2021 Ra 2020/01/0178). 3.10 Soweit die Beschwerde zum anderen vorbringt, dass der Beschwerdeführer über kein Reisedokument verfüge und er deshalb einer freiwilligen Ausreise „ohnehin de facto“ nicht hätte nachkommen können (Beschwerde 17.03.2022 S 8) ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer in einem solchen Fall entweder einen Antrag auf Verlängerung der Ausreisefrist gemäß § 55 FPG hätte stellen können (siehe dazu VwGH 16.05.2013 2012/21/0072; 31.07.2020 Ra 2020/19/0252) oder er die gemäß § 52a FPG gesetzlich vorgesehene Rückkehrberatung und Rückkehrhilfe in Anspruch hätte nehmen können. Dass er Derartiges unternommen hätte, wurde nicht behauptet. Vielmehr wurde er 26.01.2022 bei einem unrechtmäßigen Ausreiseversuch nach Italien betreten.3.10 Soweit die Beschwerde zum anderen vorbringt, dass der Beschwerdeführer über kein Reisedokument verfüge und er deshalb einer freiwilligen Ausreise „ohnehin de facto“ nicht hätte nachkommen können (Beschwerde 17.03.2022 S 8) ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer in einem solchen Fall entweder einen Antrag auf Verlängerung der Ausreisefrist gemäß Paragraph 55, FPG hätte stellen können (siehe dazu VwGH 16.05.2013 2012/21/0072; 31.07.2020 Ra 2020/19/0252) oder er die gemäß Paragraph 52 a, FPG gesetzlich vorgesehene Rückkehrberatung und Rückkehrhilfe in Anspruch hätte nehmen können. Dass er Derartiges unternommen hätte, wurde nicht behauptet. Vielmehr wurde er 26.01.2022 bei einem unrechtmäßigen Ausreiseversuch nach Italien betreten. 3.11 Die Beschwerde bringt vor, dass die verhängte Dauer des Einreiseverbotes „unverhältnismäßig hoch“ sei, unterlässt jedoch jegliche Begründung dafür. (Beschwerde 17.03.2022 S 8-9) Gemäß § 12a Abs 6 bleiben bereits Rückkehrentscheidungen 18 Monate ab Ausreise des Fremden aufrecht. Und gemäß § 53 Abs 2 FPG, auf den sich das BFA stützt, kann ein Einreiseverbot für die Dauer bis zu fünf Jahren erlassen werden. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der Begründung des BFA für die Erlassung des Einreiseverbotes ist die vom BFA verhängte Dauer von zwei Jahren vertretbar. Gemäß Paragraph 12 a, Absatz 6, bleiben bereits Rückkehrentscheidungen 18 Monate ab Ausreise des Fremden aufrecht. Und gemäß Paragraph 53, Absatz 2, FPG, auf den sich das BFA stützt, kann ein Einreiseverbot für die Dauer bis zu fünf Jahren erlassen werden. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der Begründung des BFA für die Erlassung des Einreiseverbotes ist die vom BFA verhängte Dauer von zwei Jahren vertretbar. 3.12 Mit den Beschwerdeausführungen gelang es daher nicht darzulegen, dass dem BFA im Zuge der Interessenabwägung im Sinne des Art 8 EMRK sowie der auf die Missachtung des Ausreisebefehls gestützte Verhängung des Einreiseverbotes eine vom Bundesverwaltungsgericht aufzugreifende, unvertretbare Fehlbeurteilung unterlaufen wäre.3.12 Mit den Beschwerdeausführungen gelang es daher nicht darzulegen, dass dem BFA im Zuge der Interessenabwägung im Sinne des Artikel 8, EMRK sowie der auf die Missachtung des Ausreisebefehls gestützte Verhängung des Einreiseverbotes eine vom Bundesverwaltungsgericht aufzugreifende, unvertretbare Fehlbeurteilung unterlaufen wäre. 3.13 Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VII des angefochtenen Bescheides wird daher abgewiesen.3.13 Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sieben des angefochtenen Bescheides wird daher abgewiesen. Entfall der mündlichen Verhandlung 3.14 Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG unterbleiben, da die das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitenden Anträge der Parteien zurückzuweisen sind. Bei der Frage, ob das Prozesshindernis der entschiedenen Sache vorlag, handelt es sich bloß um eine nicht übermäßig komplexe Rechtsfrage (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0056).3.14 Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unterbleiben, da die das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitenden Anträge der Parteien zurückzuweisen sind. Bei der Frage, ob das Prozesshindernis der entschiedenen Sache vorlag, handelt es sich bloß um eine nicht übermäßig komplexe Rechtsfrage (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0056). Zu B) Revision 3.15 Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da die Rechtslage durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist. 3.16 Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L516.2248321.3.00