GVG eingestellt.Das Verfahren über die Säumnisbeschwerde wird
Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG eingestellt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. In seiner an die Datenschutzbehörde (DSB, belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) gerichteten Beschwerde vom 13.10.2020 machte der Beschwerdeführer eine Verletzung im Recht auf Auskunft
DSGVO infolge fehlender Angaben zu Herkunft und Datenempfängern sowie eine Verletzung im Recht auf Information
1. In seiner an die Datenschutzbehörde (DSB, belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) gerichteten Beschwerde vom 13.10.2020 machte der Beschwerdeführer eine Verletzung im Recht auf Auskunft
, DSGVO infolge fehlender Angaben zu Herkunft und Datenempfängern sowie eine Verletzung im Recht auf Information
2. Am 10.12.2021 erhob der Beschwerdeführer die gegenständliche Säumnisbeschwerde
1 Z 3 B-VG wegen Verletzung der Entscheidungspflicht der belangten Behörde. Der Beschwerdeführer führte aus, dass die Datenschutzbeschwerde am 13.10.2020 bei der belangten Behörde eingebracht worden sei. Die belangte Behörde habe die nach § 73 Abs. 1 AVG eingeräumte Frist um mehr als das Doppelte überschritten. Die Entscheidungspflicht der belangten Behörde sei somit verletzt worden. Die Säumnis sei auf das alleinige Verschulden der belangten Behörde zurückzuführen. 2. Am 10.12.2021 erhob der Beschwerdeführer die gegenständliche Säumnisbeschwerde
, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG wegen Verletzung der Entscheidungspflicht der belangten Behörde. Der Beschwerdeführer führte aus, dass die Datenschutzbeschwerde am 13.10.2020 bei der belangten Behörde eingebracht worden sei. Die belangte Behörde habe die nach Paragraph 73, Absatz eins, AVG eingeräumte Frist um mehr als das Doppelte überschritten. Die Entscheidungspflicht der belangten Behörde sei somit verletzt worden. Die Säumnis sei auf das alleinige Verschulden der belangten Behörde zurückzuführen.
AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-154/21 ausgesetzt. 4. Mit weiterem (Teil-)bescheid vom 18.02.2022, Zl. Zl. D124.3112 2021-0.494.399, wurde das Verfahren hinsichtlich der behaupteten Verletzung im Recht auf Auskunft infolge mangelhafter Auskunft, soweit damit eine Verletzung von Artikel 15, Absatz eins, Litera c, DSGVO (Auskunft betreffend die Empfänger der Daten) behauptet werde,
Paragraph 38, AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-154/21 ausgesetzt.
AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-154/21 ausgesetzt worden sei. Es liege somit keine Säumnis der belangten Behörde und damit auch keine Verletzung ihrer Entscheidungspflicht vor.6. Hinsichtlich der behaupteten Verletzung im Recht auf Auskunft infolge mangelhafter Auskunft, soweit damit eine Verletzung von Artikel 15, Absatz eins, Litera c, DSGVO (Auskunft betreffend die Empfänger der Daten) geltend gemacht werde, legte die belangte Behörde mit Schreiben vom 21.02.2022 die Säumnisbeschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und gab eine Stellungnahme dahingehend ab, dass aufgrund des beim EuGH anhängigen Vorabentscheidungsersuchens das Verfahren mit Bescheid vom 18.02.2022, GZ 2021-0.494.399
Paragraph 38, AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-154/21 ausgesetzt worden sei. Es liege somit keine Säumnis der belangten Behörde und damit auch keine Verletzung ihrer Entscheidungspflicht vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
F (welcher im Wesentlichen dem bis 24.05.2018 in Geltung gestandenen § 39 DSG 2000 entspricht) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht
7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 27, Datenschutzgesetz (DSG) idgF (welcher im Wesentlichen dem bis 24.05.2018 in Geltung gestandenen Paragraph 39, DSG 2000 entspricht) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht
Paragraph 24, Absatz 7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 3.2. Zu A) 3.2.1
1 Z 3 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.3.2.1
, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.
1 AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.
Paragraph 73, Absatz eins, AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (Paragraph 8,) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Nach § 8 Abs. 1 VwGVG kann eine Säumnisbeschwerde erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, nicht innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der gesetzlich vorgesehenen Stelle eingelangt ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.Nach Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG kann eine Säumnisbeschwerde erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, nicht innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der gesetzlich vorgesehenen Stelle eingelangt ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. Ein überwiegendes Verschulden der Behörde ist dann anzunehmen, wenn diese die für eine zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 8 VwGVG, Anm. 9 mit Verweis auf VwGH 26.01.2012, 2008/07/0036; vgl. auch VwGH 18.12.2014, 2012/07/0087 m.w.N.).Ein überwiegendes Verschulden der Behörde ist dann anzunehmen, wenn diese die für eine zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Paragraph 8, VwGVG, Anmerkung 9 mit Verweis auf VwGH 26.01.2012, 2008/07/0036; vergleiche auch VwGH 18.12.2014, 2012/07/0087 m.w.N.).
GVG kann die Behörde im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
1 Z 3 B-VG innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.
Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG kann die Behörde im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen. 3.2.2. Auf den konkreten Fall umgelegt bedeutet dies Folgendes: Im vorliegenden Fall brachte der Beschwerdeführer am 13.10.2020 eine Datenschutzbeschwerde wegen Verletzung im Recht auf Auskunft
DSGVO infolge fehlender Angaben zu Herkunft und Datenempfängern sowie wegen Verletzung im Recht auf Information
Im vorliegenden Fall brachte der Beschwerdeführer am 13.10.2020 eine Datenschutzbeschwerde wegen Verletzung im Recht auf Auskunft
, DSGVO infolge fehlender Angaben zu Herkunft und Datenempfängern sowie wegen Verletzung im Recht auf Information
Die am 10.12.2021 erhobene Säumnisbeschwerde ist zulässig, weil die belangte Behörde nicht binnen der sechsmonatigen Entscheidungsfrist über die am 13.10.2020 eingebrachte Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers entschieden hat. Am 18.02.2022 – sohin innerhalb der Frist von drei Monaten – erließ die belangte Behörde im Sinne des § 16 Abs. 1 VwGVG die unter Punkt I. 3 und I. 4 bezeichneten Teilbescheide und stellte das Säumnisbeschwerdeverfahren betreffend die Beschwerde vom 13.10.2020 wegen behaupteter Verletzung im Recht auf Auskunft infolge mangelhafter Auskunft nach Art. 15 Abs. 1 lit. g DSGVO (Auskunft betreffend die Herkunft der Daten) sowie im Recht auf Information mit Teilbescheid vom 21.02.2022, Zl. 2021-0.870.004, ein. Am 18.02.2022 – sohin innerhalb der Frist von drei Monaten – erließ die belangte Behörde im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG die unter Punkt römisch eins. 3 und römisch eins. 4 bezeichneten Teilbescheide und stellte das Säumnisbeschwerdeverfahren betreffend die Beschwerde vom 13.10.2020 wegen behaupteter Verletzung im Recht auf Auskunft infolge mangelhafter Auskunft nach Artikel 15, Absatz eins, Litera g, DSGVO (Auskunft betreffend die Herkunft der Daten) sowie im Recht auf Information mit Teilbescheid vom 21.02.2022, Zl. 2021-0.870.004, ein. Hinsichtlich der behaupteten Verletzung im Recht auf Auskunft infolge mangelhafter Auskunft betreffend eine Verletzung von Art. 15 Abs. 1 lit. c DSGVO (Auskunft betreffend die Empfänger der Daten), legte die belangte Behörde mit Schreiben vom 21.02.2022 die Säumnisbeschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vor. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beendet jedoch auch ein Aussetzungsbescheid nach § 38 AVG die Entscheidungspflicht der Behörde, sodass auch dann, wenn ein Aussetzungsbescheid erst während des Säumnisbeschwerdeverfahrens erlassen wird, das Säumnisbeschwerdeverfahren einzustellen ist (siehe VwGH 30.11.2011, 2011/04/0070; 28.10.2008, 2008/05/0097). Hinsichtlich der behaupteten Verletzung im Recht auf Auskunft infolge mangelhafter Auskunft betreffend eine Verletzung von Artikel 15, Absatz eins, Litera c, DSGVO (Auskunft betreffend die Empfänger der Daten), legte die belangte Behörde mit Schreiben vom 21.02.2022 die Säumnisbeschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vor. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beendet jedoch auch ein Aussetzungsbescheid nach Paragraph 38, AVG die Entscheidungspflicht der Behörde, sodass auch dann, wenn ein Aussetzungsbescheid erst während des Säumnisbeschwerdeverfahrens erlassen wird, das Säumnisbeschwerdeverfahren einzustellen ist (siehe VwGH 30.11.2011, 2011/04/0070; 28.10.2008, 2008/05/0097). Das Säumnisbeschwerdeverfahren war daher mit Beschluss einzustellen. Zu B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist daher auszusprechen, dass die Revision
4 B-VG nicht zulässig ist. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist daher auszusprechen, dass die Revision
ECLI:AT:BVWG:2022:W108.2252046.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.