RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.03.2022 GeschäftszahlW116 2248877-1 SpruchW116 2248877-1/5E, W116 2248877-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- XXXX (die Beschwerdeführerin) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Republik Österreich und ist auf einem Arbeitsplatz im Bundesministerium für Inneres, Sektion IV, XXXX (in der Folge Referat X) eingeteilt.
- römisch 40 (die Beschwerdeführerin) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Republik Österreich und ist auf einem Arbeitsplatz im Bundesministerium für Inneres, Sektion römisch vier, römisch 40 (in der Folge Referat römisch zehn) eingeteilt.
- Mit Anordnung der Durchsuchung und Sicherstellung vom 30.08.2021 (richterlich bewilligt am 01.09.2020) ordnete die StA Wien wegen Verdacht auf § 310 StGB die Durchsuchung der Wohnung der Beschwerdeführerin und die Sicherstellung sämtlicher von ihr benützten Datenträger, Kommunikationseinrichtungen und einschlägiger Unterlagen an. Mit Amtshilfeersuchen vom 08.09.2020 ersuchte die StA Wien das BMI um Herausgabe sämtlicher der Beschwerdeführerin dienstlich zugewiesenen Datenträger, Kommunikationseinrichtungen, des Inhalts der von ihr genutzten Dateiordner und E-Mail-Postfächer sowie sämtlicher einschlägiger Unterlagen. In beiden Schreiben der StA wurde begründend ausgeführt, dass auf Grundlage der vorliegenden Berichte des Bundeskriminalamtes vom 03.05.2021 und 15.08.2022 der Verdacht bestehe, dass die Beamtin ein ihr ausschließlich aufgrund ihres Amtes anvertrautes oder zugänglich gewordenes Geheimnis, dessen Offenbarung oder Verwertung geeignet ist, ein öffentliches oder ein berechtigtes privates Interesse zu verletzen, offenbart oder verwertet bzw. andere hierzu bestimmt habe und zwar, indem sie am
- Juni 2020 Projektunterlagen des Bundesministeriums für Inneres zur Einrichtung der Direktion für Sichere Informations- und Kommunikationstechnologie im Bundesministerium für Inneres („DISIT") XXXX (in der Folge O) zur Ablichtung durch diesen und zur Weiterleitung an XXXX (in der Folge J) zur Verfügung gestellt habe. Nach der vorliegnden Verdachtslage habe sie das Vergehen der Verletzung des Amtsgeheimnisses nach § 310 Abs. 1 StGB begangen.
- Mit Anordnung der Durchsuchung und Sicherstellung vom 30.08.2021 (richterlich bewilligt am 01.09.2020) ordnete die StA Wien wegen Verdacht auf Paragraph 310, StGB die Durchsuchung der Wohnung der Beschwerdeführerin und die Sicherstellung sämtlicher von ihr benützten Datenträger, Kommunikationseinrichtungen und einschlägiger Unterlagen an. Mit Amtshilfeersuchen vom 08.09.2020 ersuchte die StA Wien das BMI um Herausgabe sämtlicher der Beschwerdeführerin dienstlich zugewiesenen Datenträger, Kommunikationseinrichtungen, des Inhalts der von ihr genutzten Dateiordner und E-Mail-Postfächer sowie sämtlicher einschlägiger Unterlagen. , In beiden Schreiben der StA wurde begründend ausgeführt, dass auf Grundlage der vorliegenden Berichte des Bundeskriminalamtes vom 03.05.2021 und 15.08.2022 der Verdacht bestehe, dass die Beamtin ein ihr ausschließlich aufgrund ihres Amtes anvertrautes oder zugänglich gewordenes Geheimnis, dessen Offenbarung oder Verwertung geeignet ist, ein öffentliches oder ein berechtigtes privates Interesse zu verletzen, offenbart oder verwertet bzw. andere hierzu bestimmt habe und zwar, indem sie am
- Juni 2020 Projektunterlagen des Bundesministeriums für Inneres zur Einrichtung der Direktion für Sichere Informations- und Kommunikationstechnologie im Bundesministerium für Inneres („DISIT") römisch 40 (in der Folge O) zur Ablichtung durch diesen und zur Weiterleitung an römisch 40 (in der Folge J) zur Verfügung gestellt habe. Nach der vorliegnden Verdachtslage habe sie das Vergehen der Verletzung des Amtsgeheimnisses nach Paragraph 310, Absatz eins, StGB begangen.
- Mit Bescheid des Bundesministeriums vom 24.09.2021 wurde die Beschwerdeführerin wegen diesem Verdacht gemäß § 112 Abs. 1 Z 3 BDDG 1979 mit sofortiger Wirkung vom Dienst vorläufig suspendiert. Mit Schreiben vom 05.10.2021 übermittelte das BMI den Bescheid samt Unterlagen an die Bundesdisziplinarbehörde zur weiteren Veranlassung.
- Mit Bescheid des Bundesministeriums vom 24.09.2021 wurde die Beschwerdeführerin wegen diesem Verdacht gemäß Paragraph 112, Absatz eins, Ziffer 3, BDDG 1979 mit sofortiger Wirkung vom Dienst vorläufig suspendiert. Mit Schreiben vom 05.10.2021 übermittelte das BMI den Bescheid samt Unterlagen an die Bundesdisziplinarbehörde zur weiteren Veranlassung.
- Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde vom 22.10.2021 wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 112 Abs. 2 BDG 1979 vom Dienst suspendiert, wegen des Verdachts, sie habe
- Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde vom 22.10.2021 wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 112, Absatz 2, BDG 1979 vom Dienst suspendiert, wegen des Verdachts, sie habe „als Beamtin ein ihr ausschließlich aufgrund ihres Amtes anvertrautes oder zugänglich gewordenes Geheimnis, dessen Offenbarung oder Verwertung geeignet ist, ein öffentliches oder ein berechtigtes privates Interesse zu verletzen, offenbart oder verwertet bzw. andere hierzu bestimmt, indem sie am
- Juni 2020 Projektunterlagen des Bundesministeriums für Inneres zur Einrichtung der Direktion für Sichere Informations- und Kommunikationstechnologie im Bundesministerium für Inneres („DISIT") O zur Ablichtung durch diesen und zur Weiterleitung an J zur Verfügung stellte.“In der Begründung führte die Bundesdisziplinarbehörde dazu unter anderem aus (auszugsweise im Original, anonymisiert):„als Beamtin ein ihr ausschließlich aufgrund ihres Amtes anvertrautes oder zugänglich gewordenes Geheimnis, dessen Offenbarung oder Verwertung geeignet ist, ein öffentliches oder ein berechtigtes privates Interesse zu verletzen, offenbart oder verwertet bzw. andere hierzu bestimmt, indem sie am
- Juni 2020 Projektunterlagen des Bundesministeriums für Inneres zur Einrichtung der Direktion für Sichere Informations- und Kommunikationstechnologie im Bundesministerium für Inneres („DISIT") O zur Ablichtung durch diesen und zur Weiterleitung an J zur Verfügung stellte.“, In der Begründung führte die Bundesdisziplinarbehörde dazu unter anderem aus (auszugsweise im Original, anonymisiert): „Diese Verdachtslage begründet sich laut Amtshilfeersuchen insbesondere auf die Ergebnisse der Auswertung des im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren unter AZ. 711 St 39/17d sichergestellten Mobiltelefons des suspendierten Cheflnsp. O, welcher verdächtig ist, strafrechtliche Delikte nach §§ 252, 302, 304, 307, 25 iVm 269, 297, 295, 229 und 310 StGB verwirklicht zu haben. Dieser steht seit zumindest August 2018 in engem Kontakt mit dem ebenso Beschuldigten J, der im Zeitraum
- November 2017 bis Oktober 2019 Abgeordneter zum Nationalrat und Mitglied des BVT- Untersuchungsausschusses (vom
- April 2018 bis
- September 2019) war.„Diese Verdachtslage begründet sich laut Amtshilfeersuchen insbesondere auf die Ergebnisse der Auswertung des im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren unter AZ. 711 St 39/17d sichergestellten Mobiltelefons des suspendierten Cheflnsp. O, welcher verdächtig ist, strafrechtliche Delikte nach Paragraphen 252, 302, 304, 307, 25, in Verbindung mit 269, 297, 295, 229 und 310 StGB verwirklicht zu haben. Dieser steht seit zumindest August 2018 in engem Kontakt mit dem ebenso Beschuldigten J, der im Zeitraum
- November 2017 bis Oktober 2019 Abgeordneter zum Nationalrat und Mitglied des BVT- Untersuchungsausschusses (vom
- April 2018 bis
- September 2019) war. Aus der Auswertung des Mobiltelefons des Beschuldigten Cheflnsp. O ergibt sich der Verdacht, dass es spätestens im August 2018, sohin während des BVT- Untersuchungsausschusses, zu einer Vereinbarung über eine laufende Kooperation zwischen J und Cheflnsp. O kam, deren Gegenstand die Weitergabe primär vertraulicher und dem Amtsgeheimnis unterliegender Informationen und Daten durch Cheflnsp. O an J war. Soweit Cheflnsp. O die an J übermittelten Informationen nicht selbst durch seine amtliche Tätigkeit erlangt hat bzw. erlangt haben konnte, besteht der Verdacht, dass er neben einem unbekannten Täter auch (die Beschwerdeführerin) dazu bestimmt hat, ihm die für seine Tätigkeiten für J benötigten Informationen zur Verfügung zu stellen. Aus der sichergestellten Kommunikation ist überdies zu entnehmen, dass Cheflnsp. O wiederholt Informationen über Mitarbeiter des Bundesministeriums für Inneres über diese bezog, welche er sodann unmittelbar an J weiterleitete und mit Vermerken wie „von XXXX ", „AW von EP" oder „lnformantin aus dem BMI" versah.Aus der Auswertung des Mobiltelefons des Beschuldigten Cheflnsp. O ergibt sich der Verdacht, dass es spätestens im August 2018, sohin während des BVT- Untersuchungsausschusses, zu einer Vereinbarung über eine laufende Kooperation zwischen J und Cheflnsp. O kam, deren Gegenstand die Weitergabe primär vertraulicher und dem Amtsgeheimnis unterliegender Informationen und Daten durch Cheflnsp. O an J war. Soweit Cheflnsp. O die an J übermittelten Informationen nicht selbst durch seine amtliche Tätigkeit erlangt hat bzw. erlangt haben konnte, besteht der Verdacht, dass er neben einem unbekannten Täter auch (die Beschwerdeführerin) dazu bestimmt hat, ihm die für seine Tätigkeiten für J benötigten Informationen zur Verfügung zu stellen. Aus der sichergestellten Kommunikation ist überdies zu entnehmen, dass Cheflnsp. O wiederholt Informationen über Mitarbeiter des Bundesministeriums für Inneres über diese bezog, welche er sodann unmittelbar an J weiterleitete und mit Vermerken wie „von römisch 40 ", „AW von EP" oder „lnformantin aus dem BMI" versah. Konkret ersuchte J am
- Juni 2020 Cheflnsp. O die Beantwortung der parlamentarischen Anfrage zum Gegenstand „Rubicon IT GmbH" einer Durchsicht zu unterziehen. Nach Bestätigung des Erhalts des Ersuchens und Übermittlung eines im Intranet des Bundesministeriums für Inneres veröffentlichen Artikels zur „DISIT" (Direktion für Sichere Informations- und Kommunikationstechnologie im BMI) teilte dieser J mit, dass er auch „die ganzen Unterlagen zum Projekt" bekommen würde. Dem folgend fertigte Cheflnsp. O am
- Juni 2020 Lichtbilder der Projektunterlagen an, welche auf seinem Mobiltelefon vorgefunden werden konnten. Am
- Juni 2020 übermittelte sodann J via Messenger-Dienst Signal den Entwurf einer parlamentarischen Anfrage bezüglich „DISIT" an Cheflnsp. O und fragte am
- Juli 2020, um 07.40 Uhr nach, ob dieser noch Ergänzungen dazu habe. Die Nachfrage zum Anlass wendete sich Cheflnsp. O schriftlich mit der Frage um 08.16 Uhr an (die Beschwerdeführerin), ob diese noch irgendwelche Fragen dazu hätte. Nachdem (die Beschwerdeführerin) im Referat X des Bundesministeriums für Inneres tätig ist und das Projekt „DISIT" in deren Sektion angesiedelt ist, ergibt sich aus Vorstehendem der begründete Verdacht, dass diese Cheflnsp. O die Projektunterlagen zum Projekt „DISIT" zur Ablichtung und zur Weiterleitung an J zur Verfügung stellte.Nachdem (die Beschwerdeführerin) im Referat römisch zehn des Bundesministeriums für Inneres tätig ist und das Projekt „DISIT" in deren Sektion angesiedelt ist, ergibt sich aus Vorstehendem der begründete Verdacht, dass diese Cheflnsp. O die Projektunterlagen zum Projekt „DISIT" zur Ablichtung und zur Weiterleitung an J zur Verfügung stellte. Die gegenständlichen Projektunterlagen waren zur Tatzeit nicht allgemein abrufbar und nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich. Diese Geheimhaltung der Unterlagen war im Hinblick auf den sensiblen Projektgegenstand im öffentlichen Interesse erforderlich. Für die Staatsanwaltschaft Wien ergibt sich - wie im Amtshilfeersuchen festgehalten - ein konspiratives Zusammenwirken von Cheflnsp. O, (der Beschwerdeführerin) und weiterer Personen, wobei exemplarisch auf einen Kommunikationsverlauf vom
- und
- Jänner hingewiesen wird, welcher auf dem Mobiltelefon des Cheflnsp. O vorgefunden werden konnte. In diesem Verlauf fragte XXXX (in der Folge E), die Ex-Frau des in einem anderen Verfahren beschuldigten XXXX (in der Folge W), einem ehemaligen Mitarbeiter des Bundesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung im Bundesministerium für Inneres, nach, ob Cheflnsp. O eine gewisse „Elli Connor" kennen würde.Für die Staatsanwaltschaft Wien ergibt sich - wie im Amtshilfeersuchen festgehalten - ein konspiratives Zusammenwirken von Cheflnsp. O, (der Beschwerdeführerin) und weiterer Personen, wobei exemplarisch auf einen Kommunikationsverlauf vom
- und
- Jänner hingewiesen wird, welcher auf dem Mobiltelefon des Cheflnsp. O vorgefunden werden konnte. In diesem Verlauf fragte römisch 40 (in der Folge E), die Ex-Frau des in einem anderen Verfahren beschuldigten römisch 40 (in der Folge W), einem ehemaligen Mitarbeiter des Bundesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung im Bundesministerium für Inneres, nach, ob Cheflnsp. O eine gewisse „Elli Connor" kennen würde. Laut Amtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Wien wird dieser Name von (der Beschwerdeführerin) als Pseudonym in der Kommunikation mit dem Messenger-Dienst Signal verwendet. In seiner Antwort führte Cheflnsp. O aus, dass es sich bei diesem Namen um (die Beschwerdeführerin) handeln würde und dass diese „in Ordnung wäre und zu uns gehören würde". Überdies informierte (die Beschwerdeführerin) Cheflnsp. O weiters, dass E „ihre Nummer erhalten hätte und dass alles ok wäre". Ergänzend dazu verweist die Staatsanwaltschaft Wien auf die Kommunikation vom 24.01.2021 zwischen Cheflnsp. O und (der Beschwerdeführerin), in welchem diese diesem mitteilte: „M (Anm.: gemeint W) eine kleine günstige Wohnung für eine Zeit brauchen die sollte aber nichts mit uns zu tun haben. Bitte nachdenken, ob dir was einfällt. M sagt nichts gibt auch keine Handycodes bekannt. Er hatte eine TÜ, bitte achtet auf euch, Liebe Grüße Elli." Die vorstehend gewählte Ausdrucksweise lässt die Staatsanwaltschaft darauf schließen, dass eine durchaus konspirativ agierende Gruppierung um Cheflnsp. O besteht und (die Beschwerdeführerin) Teil dieser Gruppierung waren.In seiner Antwort führte Cheflnsp. O aus, dass es sich bei diesem Namen um (die Beschwerdeführerin) handeln würde und dass diese „in Ordnung wäre und zu uns gehören würde". Überdies informierte (die Beschwerdeführerin) Cheflnsp. O weiters, dass E „ihre Nummer erhalten hätte und dass alles ok wäre". Ergänzend dazu verweist die Staatsanwaltschaft Wien auf die Kommunikation vom 24.01.2021 zwischen Cheflnsp. O und (der Beschwerdeführerin), in welchem diese diesem mitteilte: „M Anmerkung, gemeint W) eine kleine günstige Wohnung für eine Zeit brauchen die sollte aber nichts mit uns zu tun haben. Bitte nachdenken, ob dir was einfällt. M sagt nichts gibt auch keine Handycodes bekannt. Er hatte eine TÜ, bitte achtet auf euch, Liebe Grüße Elli." Die vorstehend gewählte Ausdrucksweise lässt die Staatsanwaltschaft darauf schließen, dass eine durchaus konspirativ agierende Gruppierung um Cheflnsp. O besteht und (die Beschwerdeführerin) Teil dieser Gruppierung waren. Die im erwähnten Amtshilfeersuchen angeführten gleichlautenden Verdachtsmomente (gegen die Beschwerdeführerin) sind überdies auch dem Anfallsbericht des Bundeskriminalamtes vom 03.05.2021, ZI. 3725158/1-M/BK/3.1, Seiten 23-27 sowie Seiten 31-33 zu entnehmen. Basierend auf dem Amtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Wien und dem Anlassbericht des Bundeskriminalamtes ist (die Beschwerdeführerin) verdächtig, im Zeitraum von zumindest
- Juni 2020 bis
- Jänner 2021 mehrfach Dienstpflichtverletzungen gemäß §§ 43 Abs. 1 und 2 BDG 1979 verwirklicht zu haben. Überdies steht diese im Verdacht, gerichtlich strafbare Handlungen nach dem Strafgesetzbuch - § 310 StGB (Verletzung des Amtsgeheimnisses) - begangen zu haben.Basierend auf dem Amtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Wien und dem Anlassbericht des Bundeskriminalamtes ist (die Beschwerdeführerin) verdächtig, im Zeitraum von zumindest
- Juni 2020 bis
- Jänner 2021 mehrfach Dienstpflichtverletzungen gemäß Paragraphen 43, Absatz eins und 2 BDG 1979 verwirklicht zu haben. Überdies steht diese im Verdacht, gerichtlich strafbare Handlungen nach dem Strafgesetzbuch - Paragraph 310, StGB (Verletzung des Amtsgeheimnisses) - begangen zu haben. Für die Dienstbehörde ergab sich aufgrund des geschilderten Sachverhalts schwerwiegende Verdachtsmomente in Hinblick auf mögliche Dienstpflichtverletzungen gemäß § 43 Abs. 1 und 2 BDG, weshalb diese mit vorläufiger Suspendierung der Beamtin vorging. …“Für die Dienstbehörde ergab sich aufgrund des geschilderten Sachverhalts schwerwiegende Verdachtsmomente in Hinblick auf mögliche Dienstpflichtverletzungen gemäß Paragraph 43, Absatz eins und 2 BDG, weshalb diese mit vorläufiger Suspendierung der Beamtin vorging. …“ Nach Zitat der einschlägigen Normen des BDD 1979 und Darstellung der maßgeblichen Judikatur des VwGH zur Suspendierung führte die Bundesdisziplinarbehörde beweiswürdigend Folgendes aus (auszugsweise im Original, anonymisiert):, Nach Zitat der einschlägigen Normen des BDD 1979 und Darstellung der maßgeblichen Judikatur des VwGH zur Suspendierung führte die Bundesdisziplinarbehörde beweiswürdigend Folgendes aus (auszugsweise im Original, anonymisiert): „Bei der Beurteilung fand dabei die derzeit vorliegende Aktenlage (Suspendierungsbescheid vom 24.09.2021, GZ 2021-0.622.227, Anfalls-Bericht des Bundeskriminalamtes vom 03.05.2021, GZ 3725158/1-1 l/BK 3.1., das Protokoll über die Parlamentarische Anfrage vom 18., 3115/J betreffend Projekt „DISIT", Anordnung der Durchsuchung und Sicherstellung der Staatsanwaltschaft Wien zur AZ 708 St 2/21x vom 30.08.2021, bewilligt am 01.09.2021, das Amtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Wien an das Bundesministerium für Inneres vom 08.09.2021, AZ 708 St 2/21x, sowie die von der Beamtin abgegebene Stellungnahme) Berücksichtigung. Danach steht die Beamtin im Verdacht, am
- Juni 2020 Projektunterlagen des Bundesministeriums für Inneres zur Einrichtung der Direktion für Sichere Informations- und Kommunikationstechnologie im Bundesministerium für Inneres („DISIT"), welche Unterlagen zur Tatzeit nicht allgemein abrufbar und nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich waren und deren Geheimhaltung im Hinblick auf den sensiblen Projektgegenstand überdies im öffentlichen Interesse erforderlich war, Cheflnsp. O zur Ablichtung durch diesen und zur Weiterleitung an J, MA zur Verfügung gestellt zu haben. Die Beamtin selbst war - den Angaben der Dienstbehörde zufolge - im Referat X - des Bundesministeriums für Inneres tätig und war - laut Ausführungen im Suspendierungsbescheid des Bundesministeriums für Inneres - das Projekt „DISIT" in ihrer Sektion angesiedelt, sodass dieselbe sich offenbar Zugang zu diesen Unterlagen verschaffen konnte.Die Beamtin selbst war - den Angaben der Dienstbehörde zufolge - im Referat römisch zehn - des Bundesministeriums für Inneres tätig und war - laut Ausführungen im Suspendierungsbescheid des Bundesministeriums für Inneres - das Projekt „DISIT" in ihrer Sektion angesiedelt, sodass dieselbe sich offenbar Zugang zu diesen Unterlagen verschaffen konnte. Bereits ihrer Behauptung in ihrer Stellungnahme, im Referat Y, welches Referat mit der Personalverwaltung der Mitarbeiter der Gruppe 6 befasst sei, tätig zu sein, stehen die Angaben der Dienstbehörde entgegen. Danach ist diese im Referat X eingesetzt und wurde diese Erklärung auch im Rahmen einer am 19.10.2021 diesbezüglich eingeholten fernmündlichen Information aufrechterhalten.Bereits ihrer Behauptung in ihrer Stellungnahme, im Referat Y, welches Referat mit der Personalverwaltung der Mitarbeiter der Gruppe 6 befasst sei, tätig zu sein, stehen die Angaben der Dienstbehörde entgegen. Danach ist diese im Referat römisch zehn eingesetzt und wurde diese Erklärung auch im Rahmen einer am 19.10.2021 diesbezüglich eingeholten fernmündlichen Information aufrechterhalten. Welche dieser Aussagen zutreffend ist, wäre in einem allenfalls nachfolgenden Verfahren durch Befragung der entsprechenden Vorgesetzten einer Klärung zuzuführen. Aber selbst wenn ihre Darstellung zutreffend sein soll, steht dem nicht denkunmöglich entgegen, dass diese nicht dennoch Kenntnis von den das Projekt DISIT betreffenden Unterlagen erlangt hat, wenngleich - wie dem Anlassbericht auch zu entnehmen ist- eine direkte Übermittlung der Unterlagen (per Kommunikationsplattform) durch die Beamtin an Cheflnsp. O nicht nachgewiesen werden konnte. Dass dieselbe jedoch Kenntnis vom Inhalt der der Geheimhaltung unterliegenden Unterlagen haben musste, ergibt sich schlüssig aus ihrer Einbindung in die Erstellung der parlamentarischen Anfrage. Zwar wurde im BMI- Intranet, wie dem Amtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Wien entnommen werden kann, ein Artikel über das angeführte Projekt veröffentlicht, welcher von Cheflnsp. O an J übermittelt wurde, doch erschließt sich aus dem am Mobiltelefon von Cheflnsp. O sichergestellten Chat-Verkehr mit J, in welchem Cheflnsp. O diesem mitteilte, „die ganzen Unterlagen zu diesem Projekt" erhalten zu können, einerseits, dass er selbst keinen Zugang zu den Unterlagen hatte und andererseits, dass die gesamten Unterlagen zum Projekt „DISIT" nicht allgemein, sondern nur einem beschränkten Personenkreis zugänglich waren. Sohin stellt auch eine Weitergabe der geheimen Projektunterlage an O bereits einen Amtsmissbrauch dar. Dadurch, dass gegenständliche Unterlagen nur einem beschränkten Personenkreis zugänglich waren und die Beamtin zugleich Personalvertreterin ist, in welcher Funktion sie durchaus auch mit gegen Mitarbeitern erhobenen Amtsmissbrauchsvorwürfen konfrontiert ist, musste ihr bewusst sein, dass die Weitergabe dieser Unterlagen strafgesetzwidrig ist. Dass Cheflnsp. O von der Beamtin Informationen über Mitarbeiter des Bundesministeriums für Inneres bezog, ergibt sich aus dessen sichergestellten Kommunikation, in welcher er an J weitergeleitete Informationen mit dem Vermerk „von P", „AW von EP" (was naheliegender Weise nur als „Antwort von P" verstanden werden kann) oder „von einer Informantin" versah. Abgesehen davon lässt gerade die dezidierte Anführung ihres Namens J gegenüber nur den Schluss zu, dass der Beamtin durchaus die Connection zwischen Cheflnsp. O und J bekannt war, widrigenfalls J mit ihrem Namen nichts anzufangen gewusst hätte und es daher keinen Sinn gemacht hätte, diesem gegenüber diesen offen zu legen. Zudem lässt die Auswertung seines Mobiltelefons auch darauf schließen, dass Cheflnsp. O spätestens im August 2018 während des BVT - Untersuchungsausschusses mit J übereingekommen ist, dass er an diesen primär vertrauliche und dem Amtsgeheimnis unterliegende Informationen und Daten weiterleitet. Wenn die Beamtin ins Treffen führt, dass nicht erklärt worden wäre, dass sie von der Verbindung Cheflnsp. O - J gewusst habe, steht dem die sichergestellte Nachricht auf dem Mobiltelefon von Cheflnsp. O entgegen, in welcher er der Beamtin (und einem weiteren Beamten) den Entwurf der parlamentarischen Anfrage zu DISIT mit dem Hinweis übermittelt hat, dass „DISIT noch nicht eigebracht ist. Erst n. Woche." und diese fragt, „ob sie noch ein paar Fragen dazu hat?". Gegenständlicher Hinweis von O, dass „die Anfrage noch nicht eingebracht ist, erst n. Woche" (also offenbar erst nächste Woche) würde keinen Sinn machen, wenn diese nicht von der Verbindung des O zu einem Politiker wüsste. Dass Cheflnsp. O keine parlamentarischen Anfragen stellt, steht wohl außer Zweifel. Zudem würde auch die an sie gestellte Frage, „ob sie noch ein paar Fragen dazu hat" sinnentleert sein, hätte sie nicht Kenntnis von den DISIT Bezug habenden Unterlagen. Die Einbindung der Beamtin in die Erstellung eines Entwurfs einer parlamentarischen Anfrage zum Projekt „DISIT" wie auch der Umstand, dass zwischen den Beiden offenbar ein Vertrauensverhältnis bestand, legen sohin im Zusammenhalt mit der Tatsache, dass die Beamtin gerade in jenem Bereich tätig war, in welchem das Projekt angesiedelt war, durchaus den Verdacht nahe, dass diese Cheflnsp. O die Unterlagen zur Ablichtung zur Verfügung gestellt hatte. Dass diese die Unterlagen überdies offenbar zur Weiterleitung an J Cheflnsp. O zur Verfügung gestellt hat, erhellt sich auch aus der Abfolge der Ereignisse. Danach trat zunächst J am 17.06.2020 an Cheflnsp. O mit dem Anliegen heran, die Beantwortung der parlamentarischen Anfrage zum Gegenstand „Rubicon IT GmbH" einer Durchsicht zu unterziehen, den Erhalt gegenständlichen Ersuchens durch Cheflnsp. O samt Übermittlung des im BMI - Intranet veröffentlichten Artikels über „DISIT" und dem Hinweis, die gesamten Unterlagen zum Projekt besorgen zu können, bestätigt wurde, die daraufhin am 27.06.2020 erfolgte Ablichtung der Unterlagen durch Cheflnsp. O, die unmittelbar darauf am 30.06.2020 durchgeführte Übermittlung eines Entwurfs einer parlamentarischen Anfrage bezüglich „DISIT" durch J und die am 01.07.2020 um 07.40 Uhr hierzu ergangene Anfrage an O, ob er noch Ergänzungen dazu habe sowie die am selben Tag um 08.16 Uhr an die Beamtin seitens Cheflnsp. O gerichtete Aufforderung, ob diese noch dazu Fragen hätte. Die aufgelisteten Fakten lassen lebensnah den Schluss zu, dass die Beamtin gewusst haben muss, wofür Cheflnsp. O die angeforderten Unterlagen benötigt. Dass zwischen den Beiden - wie oben bereits angegeben wurde - ein Vertrauensverhältnis geherrscht hatte, ergibt sich aus einem weiteren am Mobiltelefon von O sichergestellten Kommunikationsverlauf am
- und
- Jänner
- In diesem Zusammenhang wird nur der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass, wenn die Beamtin in ihrer Stellungnahme moniert, „schon nicht klar ist, in welchem Jahr dies (der Kommunikationsverlauf von
- und
- Jänner) stattgefunden haben soll", sich dies sowohl aus der diesbezüglichen Schilderung im Anlassbericht wie auch aus den Erläuterungen der Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift ergibt. Das Jahr (nämlich 2021) ist sowohl im Anlassbericht als auch in den begründenden Erläuterungen der Staatsanwaltschaft angegeben und ist dieses auch nachvollziehbar im kopierten Kommunikationsverkehr ersichtlich. In diesem erging von der ehemaligen Gattin des W an O die Anfrage, ob er eine „Elli CONNOR" (ein von der Beamtin für die Kommunikation via Signal verwendetes Pseudonym, was im Übrigen von ihr auch nicht in Abrede gestellt wird) kenne, was von diesem damit beantwortet wurde: „das ist die (Beschwerdeführerin). Die ist in Ordnung. Gehört zu uns." Nachfolgend teilte die Beamtin Cheflnsp. O mit, dass besagte Ex - Gattin von W „ihre Nummer erhalten hätte und daher alles ok wäre" und am
- Jänner 2021, dass „M (gemeint Mag. W) eine kleine günstige Wohnung für eine Zeit brauchen die sollte aber nichts mit uns zu tun haben. Bitte nachdenken ob dir etwas einfällt. M sagt nichts. Gibt auch keine Handycodes bekannt. Er hatte eine TÜ, bitte achtet auf Euch." Im Lichte der oben dargestellten Vorgänge ist daher der von der Staatsanwaltschaft Wien und in weiterer Folge von der Dienstbehörde angestellte Verdacht ein durchaus begründeter. Zudem legt die Korrespondenz (insbesondere der Kommunikationsverlauf vom
- und 24.01.2021) nahe, dass die Beamtin mit Cheflnsp. O konspirativ zusammenwirkte und agierte. Der Senat vermag daher nicht die von der Beamtin vertretene Ansicht zu teilen, wonach nur von einem Gerücht oder einer bloßen Vermutung gesprochen werden kann.“ In Rechtlicher Hinsicht führte die Bundesdisziplinarbehörde schließlich Folgendes aus (auszugsweise im Original, anonymisiert):, In Rechtlicher Hinsicht führte die Bundesdisziplinarbehörde schließlich Folgendes aus (auszugsweise im Original, anonymisiert): „Die Art der der Beamtin zur Last gelegten gerichtlich strafbaren Handlung ist jedenfalls objektiv geeignet, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben zu beeinträchtigen. Hierbei handelt es sich nämlich um eine solche, der ein hoher Unrechtsgehalt innewohnt. Sie vermittelt damit nicht den Eindruck einer mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Beamtin und besteht die Gefahr, dass die Bevölkerung einen negativen Eindruck von der Beamtenschaft gewinnt und den Glauben an die Integrität derselben verliert. Der Beamtin hat mit dieser Vorgangsweise ihre privaten Interessen über dienstliche (insbesondere das Interesse der Geheimhaltung) gestellt, wodurch sie das Vertrauen ihres Dienstgebers auf das nachhaltigste erschüttert hat. Es liegt wohl auf der Hand, dass Unterlagen den Aufbau einer Organisationseinheit betreffend, deren Zielsetzung die Schaffung einer sicheren Informations- und Kommunikationstechnologie dient, kein Dokument ist, das über das Bundesministerium für Inneres hinaus an die Öffentlichkeit gelangen sollte, zumal nicht ausgeschlossen werden kann, dass dadurch die angedachten Ziele und Effekte konterkariert werden und die geplante Organisationseinheit damit obsolet wird. Der Dienstgeber muss und darf darauf vertrauen dürfen, dass sich seine Beamten:innen in der täglichen Arbeit absolut der Rechtsordnung konform verhalten. Die Belassung der Beamtin im Dienst würde aber auch dazu führen, dass nicht nur das Ansehen des Amtes, sondern auch wesentliche dienstliche Interessen gefährdet wären. Verbliebe die Beamtin im Dienst, ist nicht auszuschließen, dass sie weiterhin in der ihr vorgeworfenen Art agiert. Wie schon eingangs ausgeführt wurde, genügt für eine Suspendierung das Vorliegen „hinreichende tatsächlicher Anhaltspunkte", aus denen nach der Lebenserfahrung mit Wahrscheinlichkeit auf ein Vergehen geschlossen werden kann, wovon vorliegenden Falls auszugehen ist. …“Der Bescheid wurde dem rechtlichen Vertreter der Beschwerdeführerin am 28.10.2021 nachweislich zugestellt. Wie schon eingangs ausgeführt wurde, genügt für eine Suspendierung das Vorliegen „hinreichende tatsächlicher Anhaltspunkte", aus denen nach der Lebenserfahrung mit Wahrscheinlichkeit auf ein Vergehen geschlossen werden kann, wovon vorliegenden Falls auszugehen ist. …“, , Der Bescheid wurde dem rechtlichen Vertreter der Beschwerdeführerin am 28.10.2021 nachweislich zugestellt.
- Mit Schriftsatz vom 22.11.2021 brachte die Beschwerdeführerin über ihren rechtlichen Vertreter gegen diese Entscheidung rechtzeitig eine Beschwerde bei der Bundesdisziplinarbehörde ein. Darin führt sie zunächst aus, dass ihre Dienststelle das Referat X des BMI und sie dort für die Personalverwaltung der Gruppe IV/B zuständig sei. Ihr Aufgabengebiet umfasse die Erstellung von Arbeitsplatzbeschreibungen, Anforderungsprofilen, Ausarbeitung von Ausschreibungsunterlagen für die Personalabteilung des BMI, Erstellung von Bewertungsblättern usw. Hiebei habe sie keinerlei Berechtigung für den Zugang zu Projektunterlagen bzw. Beschaffungsakten und sei in derartige Aktenläufe nicht eingebunden. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH müssten für eine Suspendierung hinreichende Anhaltspunkte vorliegen, aus denen nach der Lebenserfahrung mit Wahrscheinlichkeit auf ein Vergehen geschlossen werden könne. Dazu würden bloße Gerüchte oder vage Vermutungen nicht reichen. Die Feststellungen auf Seite 3 des angefochtenen Bescheides würden jedoch darüber nicht hinausgehen. Insbesondere sei den Ausführungen im dritten Absatz (konkret ersuchte …) nichts mit einem entsprechenden Verdacht zu entnehmen, dass sie in die Vorgänge eingebunden wäre. Dass ChefInsp. O die Unterlagen von ihr bekommen hätte, werde nicht einmal im Verdachtsbereich dargestellt. Lediglich eine Anfrage des ChefInsp. O an sie sei ein minimales Indizienelement am Rande und sei schon überhaupt nicht ersichtlich, welche fragen sie zu einer parlamentarischen Anfrage haben sollte. Das Argument der belangten Behörde, sie sei im Referat X des BMI tätig und das Projekt „DISIT“ in der offensichtlich gemeint ihr übergeordneten Sektion angesiedelt, würde genug Verdachtsmomente ergeben, sie hätte die Projektunterlagen zu „DISIT“ an ChefInsp O weitergegeben, würde eine pauschale Vermutung darstellen. Dies auch unter dem Aspekt, dass nach den bisherigen Verfahrensergebnissen eine weitere unbekannte Person diese Unterlagen weitergegeben haben könne. Diesbezüglich würde der Personenkreis weit über sie hinausgehen, weil zwischen ihr und der Sektion noch eine Abteilung zwischengeschaltet sei. Dass die Staatsanwaltschaft ein konspiratives Zusammenwirken annehme, bedeute nicht, dass ein Verdacht aus dienstrechtlicher Sicht vorliege. Richtigerweise gehe die belangte Behörde davon aus, dass über die im Spruch des angefochtenen Bescheides angeführten Verdachtsmomente keine weiteren Verdachtsmomente vorliegen würden, welche eine Suspendierung rechtfertige. Eingeschränkt auf den konkreten Vorwurf liege daher nichts vor, was einen die Suspendierung rechtfertigenden Verdacht ergeben würde. Zudem wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen über pauschale Vermutungen hinaus eigene Ermittlungen anzustellen, aus denen sich begründend nachvollziehbar ein die Suspendierung tragender Verdacht ergeben würde. Dies sei jedoch nicht geschehen. Es genüge nicht sich auf ein Amtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Wien zu stützen. Schließlich wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
- Mit Schriftsatz vom 22.11.2021 brachte die Beschwerdeführerin über ihren rechtlichen Vertreter gegen diese Entscheidung rechtzeitig eine Beschwerde bei der Bundesdisziplinarbehörde ein. Darin führt sie zunächst aus, dass ihre Dienststelle das Referat römisch zehn des BMI und sie dort für die Personalverwaltung der Gruppe IV/B zuständig sei. Ihr Aufgabengebiet umfasse die Erstellung von Arbeitsplatzbeschreibungen, Anforderungsprofilen, Ausarbeitung von Ausschreibungsunterlagen für die Personalabteilung des BMI, Erstellung von Bewertungsblättern usw. Hiebei habe sie keinerlei Berechtigung für den Zugang zu Projektunterlagen bzw. Beschaffungsakten und sei in derartige Aktenläufe nicht eingebunden. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH müssten für eine Suspendierung hinreichende Anhaltspunkte vorliegen, aus denen nach der Lebenserfahrung mit Wahrscheinlichkeit auf ein Vergehen geschlossen werden könne. Dazu würden bloße Gerüchte oder vage Vermutungen nicht reichen. Die Feststellungen auf Seite 3 des angefochtenen Bescheides würden jedoch darüber nicht hinausgehen. Insbesondere sei den Ausführungen im dritten Absatz (konkret ersuchte …) nichts mit einem entsprechenden Verdacht zu entnehmen, dass sie in die Vorgänge eingebunden wäre. Dass ChefInsp. O die Unterlagen von ihr bekommen hätte, werde nicht einmal im Verdachtsbereich dargestellt. Lediglich eine Anfrage des ChefInsp. O an sie sei ein minimales Indizienelement am Rande und sei schon überhaupt nicht ersichtlich, welche fragen sie zu einer parlamentarischen Anfrage haben sollte. Das Argument der belangten Behörde, sie sei im Referat römisch zehn des BMI tätig und das Projekt „DISIT“ in der offensichtlich gemeint ihr übergeordneten Sektion angesiedelt, würde genug Verdachtsmomente ergeben, sie hätte die Projektunterlagen zu „DISIT“ an ChefInsp O weitergegeben, würde eine pauschale Vermutung darstellen. Dies auch unter dem Aspekt, dass nach den bisherigen Verfahrensergebnissen eine weitere unbekannte Person diese Unterlagen weitergegeben haben könne. Diesbezüglich würde der Personenkreis weit über sie hinausgehen, weil zwischen ihr und der Sektion noch eine Abteilung zwischengeschaltet sei. Dass die Staatsanwaltschaft ein konspiratives Zusammenwirken annehme, bedeute nicht, dass ein Verdacht aus dienstrechtlicher Sicht vorliege. Richtigerweise gehe die belangte Behörde davon aus, dass über die im Spruch des angefochtenen Bescheides angeführten Verdachtsmomente keine weiteren Verdachtsmomente vorliegen würden, welche eine Suspendierung rechtfertige. Eingeschränkt auf den konkreten Vorwurf liege daher nichts vor, was einen die Suspendierung rechtfertigenden Verdacht ergeben würde. , Zudem wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen über pauschale Vermutungen hinaus eigene Ermittlungen anzustellen, aus denen sich begründend nachvollziehbar ein die Suspendierung tragender Verdacht ergeben würde. Dies sei jedoch nicht geschehen. Es genüge nicht sich auf ein Amtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Wien zu stützen. Schließlich wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
- Mit Schreiben vom 30.11.2021 übermittelte die Bundesdisziplinarbehörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt an das Bundesverwaltungsgericht.
- Mit Verfügung vom 02.03.2022 beraumte das Bundesverwaltungsgericht in der Angelegenheit für den 30.03.2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung an, zu der die Parteien des Verfahrens entsprechend geladen wurden. Mit Mail vom 07.03.2022 teilte zuständige Senatsvorsitzende der Bundesdisziplinarbehörde mit, dass sie nicht an der Verhandlung teilnehmen werde.
- Am 30.03.2022 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit der Beschwerdeführerin, ihres rechtlichen Vertreters und der Disziplinaranwältin eine mündliche Verhandlung durch.Die Beschwerdeführerin gab dabei auf Befragen an, dass sie in der Abteilung X eingeteilt und zuständig für die Personalverwaltung der Mitarbeiter der Gruppe 4B sei. Es seien ca. 300 Mitarbeiter, welche sie zu verwalten habe. Sie mache Arbeitsplatzbeschreibungen, bereite Ausschreibungen vor, verarbeite alles Aktenmäßig und erstelle entsprechende Listen und Bewertungsblätter für die Bewerber. Diese stelle sie dann den Referenten zur Verfügung, die die Bewerbungsgespräche führen. Das Referat heiße XXXX , sie habe damit aber nichts zu tun.Das zugrundeliegende strafrechtliche Ermittlungsverfahren wegen § 310 StGB sei nach wie vor anhängig. Nach Verlesung der Seite 23 des Anfallsberichts des Bundeskriminalamtes und der auf den Seiten 24 und 25 dargestellten Chatnachrichten gab sie an, dass sie den Chatnamen Elli Connor führe. Die dabei an O übermittelten Informationen über den Kollegen St würden aus Kaffeeklatsch stammen. Mit dem angesprochenen Kollegen St sei sie zudem zwei bis drei Jahre lang im Jahre im selben Büro gesessen. Es habe die Gerüchte gegeben, dass der Kollege St wegen sexueller Belästigung das Resort verlassen habe. Was O daran interessiert habe, wisse sie nicht. O sei im Bürgerservice gewesen und habe im Resort alle gekannt. Sie gehe davon aus, dass er Gerüchte gehört habe und es von ihr wissen habe wollen. Sie habe es nicht weiter hinterfragt. Es sei großes Thema bei den Kollegen gewesen. Sie alle hätten St gekannt und niemand habe sich über das Gerücht gewundert. Auf die Frage nach ihrem Verhältnis zu O gab sie an, dass sie einen gemeinsamen Freund hätten, nämlich W. W sei in der BVT-Geschichte einer der vier Zeugen gewesen und daraus hätten sich dann einige Verfahren ergeben. Den W kenne sie privat seit 40 Jahren, habe dienstlich aber nichts mit ihm zu tun gehabt. Sie seien wirklich befreundet und diese Freundschaft habe sich auf die Familie ausgedehnt. O sei glaublich im BVT ein Mitarbeiter von W gewesen. Darüber hinaus glaube sie, dass alle, die schon länger im BMI arbeiten, den O kennen würden. Ihr sei der Name O seit ca. 20 Jahren ein Begriff und sie habe ihn vielleicht 4-5-Mal persönlich gesehen.In weiterer Folge wurden die im Anfallsbericht des BK auf der Seite 27 dargestellten Chatverläufe verlesen. Auch daraus schließe das BK und die STA-Wien, dass die Beschwerdeführerin den Vertrauten des O zuzuordnen sei. Es handelt sich dabei um einen Chatverlauf betreffend W. Vor allem der Hinweis des O an die Ex-Frau von W “das ist die P, ist in Ordnung und gehört zu uns“, schließt die STA, dass die Beschwerdeführerin zu einem konspirativen Kreis des O gehört. Darauf gab die Beschwerdeführerin an, dass die EX-Frau von W selbst Richterin sei. W sei einen Tag vor diesen Nachrichten festgenommen worden. Sämtliche Medienvertreter hätten dann versucht, seine Ex-Frau zu erreichen und es habe so eine Art Belagerung stattgefunden. Diese habe dann keine Kontaktversuche mehr beantwortet. Aufgrund dessen habe die Beschwerdeführerin dann versucht, über SIGNAL mit ihr Kontakt aufzunehmen, vor allem deshalb, weil sie mit W eine 40 Jahre lange Freundschaft verbinde und sie sich um seine Ex-Frau und die beiden Jungs Sorgen gemacht habe, weil es medial extrem aufbereitet worden sei. Sie hätten dann stundenlang miteinander telefoniert. Die Gespräche würden nach wie vor stattfinden, weil sie jemanden brauche, der W und die Kinder kennen würde. Sie sei ihr einfach eine Stütze. Auf die Frage, was es mit der Wohnung auf sich gehabt habe, gab sie an, dass die Ex-Frau des W angerufen und gefragt habe, ob sie irgendeine freie Wohnung kenne, weil sie erfahren habe, dass W in nächster Zeit enthaftet werden sollte aber in Österreich keine Wohnung mehr gehabt habe. Da sie selbst keine wusste, habe sie O gefragt. Das Ganze habe sich in der Folge als unnötig erwiesen, weil sich herausgestellt habe, dass W nach seiner Enthaftung doch aus dem Bundesgebiet ausreisen durfte. Nach den von ihr gesendeten Beisatz „M sagt nichts gibt auch keine Handy-Codes bekannt“ befragt, gab sie an, dass sie das aus den Gespräch mit der Ex-Frau des W so herausgehört habe. Auf die Frage, in welcher Hinsicht das für O interessant gewesen sei, antwortete sie: „Weil er mit ihm befreundet war. Einfach nur so.“
- Am 30.03.2022 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit der Beschwerdeführerin, ihres rechtlichen Vertreters und der Disziplinaranwältin eine mündliche Verhandlung durch., Die Beschwerdeführerin gab dabei auf Befragen an, dass sie in der Abteilung römisch zehn eingeteilt und zuständig für die Personalverwaltung der Mitarbeiter der Gruppe 4B sei. Es seien ca. 300 Mitarbeiter, welche sie zu verwalten habe. Sie mache Arbeitsplatzbeschreibungen, bereite Ausschreibungen vor, verarbeite alles Aktenmäßig und erstelle entsprechende Listen und Bewertungsblätter für die Bewerber. Diese stelle sie dann den Referenten zur Verfügung, die die Bewerbungsgespräche führen. Das Referat heiße römisch 40 , sie habe damit aber nichts zu tun., Das zugrundeliegende strafrechtliche Ermittlungsverfahren wegen Paragraph 310, StGB sei nach wie vor anhängig. Nach Verlesung der Seite 23 des Anfallsberichts des Bundeskriminalamtes und der auf den Seiten 24 und 25 dargestellten Chatnachrichten gab sie an, dass sie den Chatnamen Elli Connor führe. Die dabei an O übermittelten Informationen über den Kollegen St würden aus Kaffeeklatsch stammen. Mit dem angesprochenen Kollegen St sei sie zudem zwei bis drei Jahre lang im Jahre im selben Büro gesessen. Es habe die Gerüchte gegeben, dass der Kollege St wegen sexueller Belästigung das Resort verlassen habe. Was O daran interessiert habe, wisse sie nicht. O sei im Bürgerservice gewesen und habe im Resort alle gekannt. Sie gehe davon aus, dass er Gerüchte gehört habe und es von ihr wissen habe wollen. Sie habe es nicht weiter hinterfragt. Es sei großes Thema bei den Kollegen gewesen. Sie alle hätten St gekannt und niemand habe sich über das Gerücht gewundert. , Auf die Frage nach ihrem Verhältnis zu O gab sie an, dass sie einen gemeinsamen Freund hätten, nämlich W. W sei in der BVT-Geschichte einer der vier Zeugen gewesen und daraus hätten sich dann einige Verfahren ergeben. Den W kenne sie privat seit 40 Jahren, habe dienstlich aber nichts mit ihm zu tun gehabt. Sie seien wirklich befreundet und diese Freundschaft habe sich auf die Familie ausgedehnt. O sei glaublich im BVT ein Mitarbeiter von W gewesen. Darüber hinaus glaube sie, dass alle, die schon länger im BMI arbeiten, den O kennen würden. Ihr sei der Name O seit ca. 20 Jahren ein Begriff und sie habe ihn vielleicht 4-5-Mal persönlich gesehen., In weiterer Folge wurden die im Anfallsbericht des BK auf der Seite 27 dargestellten Chatverläufe verlesen. Auch daraus schließe das BK und die STA-Wien, dass die Beschwerdeführerin den Vertrauten des O zuzuordnen sei. Es handelt sich dabei um einen Chatverlauf betreffend W. Vor allem der Hinweis des O an die Ex-Frau von W “das ist die P, ist in Ordnung und gehört zu uns“, schließt die STA, dass die Beschwerdeführerin zu einem konspirativen Kreis des O gehört. Darauf gab die Beschwerdeführerin an, dass die EX-Frau von W selbst Richterin sei. W sei einen Tag vor diesen Nachrichten festgenommen worden. Sämtliche Medienvertreter hätten dann versucht, seine Ex-Frau zu erreichen und es habe so eine Art Belagerung stattgefunden. Diese habe dann keine Kontaktversuche mehr beantwortet. Aufgrund dessen habe die Beschwerdeführerin dann versucht, über SIGNAL mit ihr Kontakt aufzunehmen, vor allem deshalb, weil sie mit W eine 40 Jahre lange Freundschaft verbinde und sie sich um seine Ex-Frau und die beiden Jungs Sorgen gemacht habe, weil es medial extrem aufbereitet worden sei. Sie hätten dann stundenlang miteinander telefoniert. Die Gespräche würden nach wie vor stattfinden, weil sie jemanden brauche, der W und die Kinder kennen würde. Sie sei ihr einfach eine Stütze. Auf die Frage, was es mit der Wohnung auf sich gehabt habe, gab sie an, dass die Ex-Frau des W angerufen und gefragt habe, ob sie irgendeine freie Wohnung kenne, weil sie erfahren habe, dass W in nächster Zeit enthaftet werden sollte aber in Österreich keine Wohnung mehr gehabt habe. Da sie selbst keine wusste, habe sie O gefragt. Das Ganze habe sich in der Folge als unnötig erwiesen, weil sich herausgestellt habe, dass W nach seiner Enthaftung doch aus dem Bundesgebiet ausreisen durfte. Nach den von ihr gesendeten Beisatz „M sagt nichts gibt auch keine Handy-Codes bekannt“ befragt, gab sie an, dass sie das aus den Gespräch mit der Ex-Frau des W so herausgehört habe. Auf die Frage, in welcher Hinsicht das für O interessant gewesen sei, antwortete sie: „Weil er mit ihm befreundet war. Einfach nur so.“ Zu ihrer Tätigkeit als Senatsmitglied bei der Bundesdisziplinarbehörde befragt, gab sie an, dass sie dazu nichts sagen könne. Sie habe das erfahren, als sie das Schreiben des BMKÖS erhalten habe, in dem ihr mitgeteilt worden sei, dass sie nun auch Senatsmitglied bei der Bundesdisziplinarbehörde wäre. Bisher habe sie kein einziges Mal an irgendeiner Verhandlung der Bundesdisziplinarbehörde als Senatsmitglied teilgenommen. In weiterer Folge wurden die Seiten 31 bis 34 des Anfallsberichtes des BK verlesen. Auf die Frage, was sie sich gedacht habe, als sie die Frage des O unter Beischluss des Entwurfes der parlamentarischen Anfrage erhalten habe, ob Sie noch Fragen zum Thema DISIT hätte, gab sie Folgendes an: Auf die parlamentarische Anfrage sei sie durch ihren Vorgesetzten, Dr. F, aufmerksam gemacht worden. Dieser habe sie, als er ins Büro gekommen sei, gefragt, ob sie schon die parlamentarische Anfrage betreffend DISIT gelesen hätte. Da würde sehr viel Blödsinn drinnen stehen. Sie habe gesagt, dass sie diese Anfrage nicht kenne. Daraufhin habe sie auf der Homepage des Parlamentes nachgesehen und diese parlamentarische Anfrage gefunden. Sie habe sich auch gedacht, dass darin viel Blödsinn stehen würde. Dabei sei ihr auch eingefallen, dass sie Tage zuvor von O eine Anfrage in diesem Zusammenhang erhalten habe. Sie habe sich nur gewundert, wo O diese Informationen immer herhabe. Als sie diese Nachricht von O erhalten habe, habe sie sich gar nichts gedacht, sie habe sie nicht gelesen und nicht darauf geantwortet.Auf Nachfrage der Disziplinaranwältin, wie sie beurteilen habe können, dass in dieser parlamentarischen Anfrage Blödsinn gestanden habe, wo sie doch zuvor gesagt habe, dass Sie im Referat X beschäftigt wäre und mit dem ganzen Projekt DISIT nichts zu tun hätte, antwortete die Beschwerdeführerin, dass sie grundsätzlich schon Kenntnis über das Projekt habe. Dieses sei am 16.06.2020 im BK vorgestellt worden. Bei dieser Veranstaltung sei sie auch anwesend gewesen. Dabei seien vier Arbeitspakete an Pinn-Wänden ausgestellt und die jeweiligen Projektleiter vorgestellt worden. Ihr Referatsleiter, Dr. E, sei ein Projektleiter der Unterpakete gewesen. In einem Unterpaket habe sie selbst die Arbeitsplatzbeschreibungen der Mitarbeiter zur Verfügung zu stellen müssen, weil es um Personal und Organisation gegangen sei. Daher habe sie auch gewusst, wie die vier Unterpakete heißen und dass Herr X, der ehemalige Leiter des BAK, kein Arbeitspaket geleitet habe, was jedoch falsch in der parlamentarischen Anfrage so dargestellt worden sei. Abgesehen davon sei die parlamentarische Anfrage Thema bei der Kaffeerunde im Büro gewesen. Sie habe O auch nicht darauf angesprochen, als sie die parlamentarische Anfrage gesehen habe. Sie habe keinen Kontakt mehr zu O.Auf die Frage welche Arbeitsplatzbeschreibungen welcher Mitarbeiter sie für das Projekt zur Verfügung gestellt habe, antwortete sie, für alle 300 Mitarbeiter der Gruppe. Sie habe sich zunächst sogar geweigert, weil sie es im Hinblick auf die dahin enthaltenen persönlichen Daten als problematisch erachtet habe und deshalb mit dem Leiter der Gruppe 4b darüber gesprochen. Sie seien dann übereingekommen, dass sie diese Arbeitsplatzbeschreibungen anonymisieren würden, sodass kein Rückschluss auf die konkreten Mitarbeiter gezogen werden konnten. Sie habe diese Arbeitsplatzbeschreibungen dann in anonymisierter Form vorgelegt. Weil sie darauf bestanden habe, habe sie diesen Auftrag schriftlich bekommen, worüber es auch ein E-Mail des Gruppenleiters an ihren Abteilungsleiter geben würde.Auf Befragung ihres rechtlichen Vertreters gab sie an, dass ihr vor der vorläufigen Suspendierung von der Dienstbehörde keine Gelegenheit eingeräumt worden sei, diese Vorwürfe aufzuklären oder Ihre Sicht der Dinge zu schildern. Die Dienstbehörde habe ihr eine Verständigung geschickt, dass sie sich ein Schreiben von der Dienstbehörde abholen sollte. Sie sei zu dieser Zeit gerade im Urlaub gewesen. Die Dienstbehörde habe dieses Verständigungsschreiben an eine falsche Adresse adressiert, an der ein Türke gelebt habe. Dieser habe in der Folge Recherchen angestellt und ihre dienstliche Telefonnummer herausgefunden. Als sie vom Urlaub zurückgekommen sei, habe der Türke ihr dieses Schreiben übergeben. In der Folge habe sie sich von der Dienstbehörde ihre vorläufige Suspendierung abgeholt. Vor ihrem Urlaub habe sie ihr Abteilungsleiter, der bei der Hausdurchsuchung anwesend gewesen sei, noch angerufen und ihr mitgeteilt, dass er keine Notwendigkeit für weitere dienstrechtliche Maßnahmen sehe. Ihr Sektionsleiter habe ihr über den FCG-Vertreter im Dienststellenausschuss ausrichten lassen, dass sie einige Tage in den Krankenstand gehen sollte. Sie habe sich jedoch geweigert in den Krankenstand zu gehen und sei dann mit ihrem Abteilungsleiter übereingekommen, dass sie ihren ohnehin bereits geplanten Urlaub um einige Tage vorverlege, was sie auch gemacht habe. Es gebe darüber auch einen SMS-Verkehr mit ihrem Abteilungsleiter. Sonst habe in der Dienstbehörde niemand mit mir gesprochen. Ihr Rechtsanwalt habe dann eine Stellungnahme abgegeben. Auf Nachfrage gab der rechtliche Vertreter bekannt, dass keine Beschwerde gegen die vorläufige Beschwerde eingebracht worden sei, weil innerhalb der Beschwerdefrist bereits die Suspendierung durch die Bundesdisziplinarbehörde erfolgte.Auf die Frage des rechtlichen Vertreters, welche konkreten Berechtigungen sie gehabt habe, als sie für das Unterpaket des Projekts tätig gewesen sei, antwortete die Beschwerdeführerin, dass für das Projekt DISIT eigens ein „Sharepoint-Server“ eingerichtet worden sei. Dort seien die Unterlagen aus den jeweiligen Arbeitspaketen zusammengefasst worden. Je nach Art der Tätigkeiten, welche sie dort auszuführen gehabt habe, seien die Rechte eigens vergeben worden. Sie sei im Unterpaket 1 (Arbeitspaket Arbeitsplatzbeschreibungen) gewesen, da habe sie nur für diesen einen Bereich Lese- und Schreibrechte erhalten. Da es sich dabei um 300 Arbeitsplatzbeschreibungen gehandelt habe, welche anonymisiert werden mussten, und es sich zudem um eine Fristaufgabe gehandelt habe, habe sie sich die Arbeit mit einer Kollegin aufgeteilt. Sie habe die Anonymisierungen vorgenommen und diese Unterlagen dann an die Kollegin weitergegeben. Diese habe die Unterlagen dann auf der Seite zur Verfügung gestellt. Da die Arbeitsplatzbeschreibungen bereits anonymisiert gewesen seien, hätten diese für die Seite wieder entsprechend zusammengeführt werden müssen. Deshalb hätten sie diesen Arbeitsplatzbeschreibungen fortlaufende Nummer gegeben. Ihre Arbeitskollegin habe diese dann entsprechend geordnet und auf der Seite dargestellt. Nach dem System „need-to-know“ habe sie demensprechend nur die Berechtigung gehabt, das einzusehen, was sie für ihre Tätigkeit wissen musste. Sie habe auch keine Information darüber gehabt, wer in den anderen Arbeitspaketen tätig geworden sei. Auf die Frage des rechtlichen Vertreters, wo sich die Beschwerdeführerin am 27.06.2020 aufgehalten habe, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie am 27.06.2020 zum Fest eines Sohnes des W eingeladen gewesen sei. Dieser sei ein sehr talentierter Fußballer und vom LASK in die Akademie eingeladen worden. Das Fest sei sozusagen ein großes Abschiedsfest gewesen, von seiner Mutter ausgerichtet. Anwesend seien 20 – 30 Personen gewesen, konkret Familienmitglieder und Verwandte sowie Arbeitskollegen. Sie sei an diesem Tag gegen Mittag mit dem Zug nach Wr. Neustadt und am späten Abend wieder zurückgefahren.Die Disziplinaranwältin wies in der Folge darauf hin, dass sich aus den in Anlassbericht des BK angeführten Meta-Daten der auf dem Handy des O gefunden Ablichtungen des Projektauftrages DISIT ergeben würde, dass diese am 27.06.2020 um 08:04 Uhr erstellt worden seien. Zu diesem Zeitpunkt hätte sich die Beschwerdeführerin trotz ihrer Reise nach Wr. Neustadt auch noch überall anders aufhalten können.Abschließend brachte die Disziplinaranwältin vor, dass die gegen die Beschwerdeführerin vorliegenden Anlastungen nicht auf bloße Gerüchte oder Vermutungen gestützt seien, sondern aufgrund der Unterlagen sehr wohl ein Verdacht vorliege, der für eine Suspendierung ausreichend begründet sei. Es handle sich dabei um einen Vorwurf jener Art, der grundsätzlich auch geeignet sei, das Vertrauen der Öffentlichkeit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Tätigkeit der Beschwerdeführerin weiter zu erschüttern, weshalb hier jedenfalls ein ausreichender Grund für eine Suspendierung vorliege. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund des in dieser Sache nach wie vor anhängigen Strafverfahrens. Sie stelle daher den Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.Der rechtliche Vertreter verwies abschließend auf das Beschwerdevorbringen. Das geführte Verfahren habe keine weiteren Konkretisierungen an den Tag gebracht. Die pauschalen Verdachtsmomente hätten nicht begründet dargelegt werden können. Die Beschwerdeführerin habe die Chat-Nachrichten schlüssig aufgeklärt. So sei sie z.B. mit W seit Jahren gut befreundet, wogegen sie nur 4 bis 5 mal Kontakt mit O gehabt habe. Ihre Berechtigungen innerhalb der Unterarbeitsgruppe seien nur sehr eingeschränkt gewesen. Im Wesentlichen sei sie lediglich für die Erstellung der Arbeitsplatzbeschreibungen zuständig gewesen. Die Zurverfügungstellung des Projektauftrages sei fingiert, was sich auch daraus ableiten lasse, dass auf die Nachricht des O nicht geantwortet worden sei. Offensichtlich sei zumindest noch eine unbekannte Person involviert und es sei viel naheliegender, dass jene Person allenfalls Material zu Verfügung gestellt habe. Im Übrigen sei die BF am besagten Tag mehrzeitlich nicht in Wien aufhältig gewesen. Die Voraussetzungen für eine einschneidende Sicherheitsmaßnahme wie die Suspendierung hätten sohin zu keiner Zeit vorgelegen, sodass diese aufzuheben sein werde.Auf die parlamentarische Anfrage sei sie durch ihren Vorgesetzten, Dr. F, aufmerksam gemacht worden. Dieser habe sie, als er ins Büro gekommen sei, gefragt, ob sie schon die parlamentarische Anfrage betreffend DISIT gelesen hätte. Da würde sehr viel Blödsinn drinnen stehen. Sie habe gesagt, dass sie diese Anfrage nicht kenne. Daraufhin habe sie auf der Homepage des Parlamentes nachgesehen und diese parlamentarische Anfrage gefunden. Sie habe sich auch gedacht, dass darin viel Blödsinn stehen würde. Dabei sei ihr auch eingefallen, dass sie Tage zuvor von O eine Anfrage in diesem Zusammenhang erhalten habe. Sie habe sich nur gewundert, wo O diese Informationen immer herhabe. Als sie diese Nachricht von O erhalten habe, habe sie sich gar nichts gedacht, sie habe sie nicht gelesen und nicht darauf geantwortet., Auf Nachfrage der Disziplinaranwältin, wie sie beurteilen habe können, dass in dieser parlamentarischen Anfrage Blödsinn gestanden habe, wo sie doch zuvor gesagt habe, dass Sie im Referat römisch zehn beschäftigt wäre und mit dem ganzen Projekt DISIT nichts zu tun hätte, antwortete die Beschwerdeführerin, dass sie grundsätzlich schon Kenntnis über das Projekt habe. Dieses sei am 16.06.2020 im BK vorgestellt worden. Bei dieser Veranstaltung sei sie auch anwesend gewesen. Dabei seien vier Arbeitspakete an Pinn-Wänden ausgestellt und die jeweiligen Projektleiter vorgestellt worden. Ihr Referatsleiter, Dr. E, sei ein Projektleiter der Unterpakete gewesen. In einem Unterpaket habe sie selbst die Arbeitsplatzbeschreibungen der Mitarbeiter zur Verfügung zu stellen müssen, weil es um Personal und Organisation gegangen sei. Daher habe sie auch gewusst, wie die vier Unterpakete heißen und dass Herr römisch zehn, der ehemalige Leiter des BAK, kein Arbeitspaket geleitet habe, was jedoch falsch in der parlamentarischen Anfrage so dargestellt worden sei. Abgesehen davon sei die parlamentarische Anfrage Thema bei der Kaffeerunde im Büro gewesen. Sie habe O auch nicht darauf angesprochen, als sie die parlamentarische Anfrage gesehen habe. Sie habe keinen Kontakt mehr zu O., Auf die Frage welche Arbeitsplatzbeschreibungen welcher Mitarbeiter sie für das Projekt zur Verfügung gestellt habe, antwortete sie, für alle 300 Mitarbeiter der Gruppe. Sie habe sich zunächst sogar geweigert, weil sie es im Hinblick auf die dahin enthaltenen persönlichen Daten als problematisch erachtet habe und deshalb mit dem Leiter der Gruppe 4b darüber gesprochen. Sie seien dann übereingekommen, dass sie diese Arbeitsplatzbeschreibungen anonymisieren würden, sodass kein Rückschluss auf die konkreten Mitarbeiter gezogen werden konnten. Sie habe diese Arbeitsplatzbeschreibungen dann in anonymisierter Form vorgelegt. Weil sie darauf bestanden habe, habe sie diesen Auftrag schriftlich bekommen, worüber es auch ein E-Mail des Gruppenleiters an ihren Abteilungsleiter geben würde., Auf Befragung ihres rechtlichen Vertreters gab sie an, dass ihr vor der vorläufigen Suspendierung von der Dienstbehörde keine Gelegenheit eingeräumt worden sei, diese Vorwürfe aufzuklären oder Ihre Sicht der Dinge zu schildern. Die Dienstbehörde habe ihr eine Verständigung geschickt, dass sie sich ein Schreiben von der Dienstbehörde abholen sollte. Sie sei zu dieser Zeit gerade im Urlaub gewesen. Die Dienstbehörde habe dieses Verständigungsschreiben an eine falsche Adresse adressiert, an der ein Türke gelebt habe. Dieser habe in der Folge Recherchen angestellt und ihre dienstliche Telefonnummer herausgefunden. Als sie vom Urlaub zurückgekommen sei, habe der Türke ihr dieses Schreiben übergeben. In der Folge habe sie sich von der Dienstbehörde ihre vorläufige Suspendierung abgeholt. Vor ihrem Urlaub habe sie ihr Abteilungsleiter, der bei der Hausdurchsuchung anwesend gewesen sei, noch angerufen und ihr mitgeteilt, dass er keine Notwendigkeit für weitere dienstrechtliche Maßnahmen sehe. Ihr Sektionsleiter habe ihr über den FCG-Vertreter im Dienststellenausschuss ausrichten lassen, dass sie einige Tage in den Krankenstand gehen sollte. Sie habe sich jedoch geweigert in den Krankenstand zu gehen und sei dann mit ihrem Abteilungsleiter übereingekommen, dass sie ihren ohnehin bereits geplanten Urlaub um einige Tage vorverlege, was sie auch gemacht habe. Es gebe darüber auch einen SMS-Verkehr mit ihrem Abteilungsleiter. Sonst habe in der Dienstbehörde niemand mit mir gesprochen. Ihr Rechtsanwalt habe dann eine Stellungnahme abgegeben. , Auf Nachfrage gab der rechtliche Vertreter bekannt, dass keine Beschwerde gegen die vorläufige Beschwerde eingebracht worden sei, weil innerhalb der Beschwerdefrist bereits die Suspendierung durch die Bundesdisziplinarbehörde erfolgte., Auf die Frage des rechtlichen Vertreters, welche konkreten Berechtigungen sie gehabt habe, als sie für das Unterpaket des Projekts tätig gewesen sei, antwortete die Beschwerdeführerin, dass für das Projekt DISIT eigens ein „Sharepoint-Server“ eingerichtet worden sei. Dort seien die Unterlagen aus den jeweiligen Arbeitspaketen zusammengefasst worden. Je nach Art der Tätigkeiten, welche sie dort auszuführen gehabt habe, seien die Rechte eigens vergeben worden. Sie sei im Unterpaket 1 (Arbeitspaket Arbeitsplatzbeschreibungen) gewesen, da habe sie nur für diesen einen Bereich Lese- und Schreibrechte erhalten. Da es sich dabei um 300 Arbeitsplatzbeschreibungen gehandelt habe, welche anonymisiert werden mussten, und es sich zudem um eine Fristaufgabe gehandelt habe, habe sie sich die Arbeit mit einer Kollegin aufgeteilt. Sie habe die Anonymisierungen vorgenommen und diese Unterlagen dann an die Kollegin weitergegeben. Diese habe die Unterlagen dann auf der Seite zur Verfügung gestellt. Da die Arbeitsplatzbeschreibungen bereits anonymisiert gewesen seien, hätten diese für die Seite wieder entsprechend zusammengeführt werden müssen. Deshalb hätten sie diesen Arbeitsplatzbeschreibungen fortlaufende Nummer gegeben. Ihre Arbeitskollegin habe diese dann entsprechend geordnet und auf der Seite dargestellt. Nach dem System „need-to-know“ habe sie demensprechend nur die Berechtigung gehabt, das einzusehen, was sie für ihre Tätigkeit wissen musste. Sie habe auch keine Information darüber gehabt, wer in den anderen Arbeitspaketen tätig geworden sei. , Auf die Frage des rechtlichen Vertreters, wo sich die Beschwerdeführerin am 27.06.2020 aufgehalten habe, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie am 27.06.2020 zum Fest eines Sohnes des W eingeladen gewesen sei. Dieser sei ein sehr talentierter Fußballer und vom LASK in die Akademie eingeladen worden. Das Fest sei sozusagen ein großes Abschiedsfest gewesen, von seiner Mutter ausgerichtet. Anwesend seien 20 – 30 Personen gewesen, konkret Familienmitglieder und Verwandte sowie Arbeitskollegen. Sie sei an diesem Tag gegen Mittag mit dem Zug nach Wr. Neustadt und am späten Abend wieder zurückgefahren., Die Disziplinaranwältin wies in der Folge darauf hin, dass sich aus den in Anlassbericht des BK angeführten Meta-Daten der auf dem Handy des O gefunden Ablichtungen des Projektauftrages DISIT ergeben würde, dass diese am 27.06.2020 um 08:04 Uhr erstellt worden seien. Zu diesem Zeitpunkt hätte sich die Beschwerdeführerin trotz ihrer Reise nach Wr. Neustadt auch noch überall anders aufhalten können., Abschließend brachte die Disziplinaranwältin vor, dass die gegen die Beschwerdeführerin vorliegenden Anlastungen nicht auf bloße Gerüchte oder Vermutungen gestützt seien, sondern aufgrund der Unterlagen sehr wohl ein Verdacht vorliege, der für eine Suspendierung ausreichend begründet sei. Es handle sich dabei um einen Vorwurf jener Art, der grundsätzlich auch geeignet sei, das Vertrauen der Öffentlichkeit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Tätigkeit der Beschwerdeführerin weiter zu erschüttern, weshalb hier jedenfalls ein ausreichender Grund für eine Suspendierung vorliege. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund des in dieser Sache nach wie vor anhängigen Strafverfahrens. Sie stelle daher den Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen., Der rechtliche Vertreter verwies abschließend auf das Beschwerdevorbringen. Das geführte Verfahren habe keine weiteren Konkretisierungen an den Tag gebracht. Die pauschalen Verdachtsmomente hätten nicht begründet dargelegt werden können. Die Beschwerdeführerin habe die Chat-Nachrichten schlüssig aufgeklärt. So sei sie z.B. mit W seit Jahren gut befreundet, wogegen sie nur 4 bis 5 mal Kontakt mit O gehabt habe. Ihre Berechtigungen innerhalb der Unterarbeitsgruppe seien nur sehr eingeschränkt gewesen. Im Wesentlichen sei sie lediglich für die Erstellung der Arbeitsplatzbeschreibungen zuständig gewesen. Die Zurverfügungstellung des Projektauftrages sei fingiert, was sich auch daraus ableiten lasse, dass auf die Nachricht des O nicht geantwortet worden sei. Offensichtlich sei zumindest noch eine unbekannte Person involviert und es sei viel naheliegender, dass jene Person allenfalls Material zu Verfügung gestellt habe. Im Übrigen sei die BF am besagten Tag mehrzeitlich nicht in Wien aufhältig gewesen. Die Voraussetzungen für eine einschneidende Sicherheitsmaßnahme wie die Suspendierung hätten sohin zu keiner Zeit vorgelegen, sodass diese aufzuheben sein werde. I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch eins. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen:Die Beschwerdeführerin steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Republik Österreich und ist auf einem Arbeitsplatz im Bundesministerium für Inneres, Sektion IV, Referat X eingeteilt. Ihr Aufgabenbereich umfasst die Erstellung Arbeitsplatzbeschreibungen, Vorbereitung von Ausschreibungen, deren aktenmäßige Verarbeitung sowie die Erstellung von Listen und Bewertungsblätter für die einzelnen Bewerber. Im gegenständlichen Fall besteht der ausreichend begründete Verdacht, dass die Beschwerdeführerin am 27.06.2020 Projektunterlagen des Bundesministeriums für Inneres zur Einrichtung der Direktion für Sichere Informations- und Kommunikationstechnologie im Bundesministerium für Inneres („DISIT"), welche zur Tatzeit nicht allgemein abrufbar und nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich waren und deren Geheimhaltung im Hinblick auf den sensiblen Projektgegenstand überdies im öffentlichen Interesse erforderlich war, Cheflnsp. O zur Ablichtung durch diesen und zur Weiterleitung an J zur Verfügung gestellt hat.Gegen die Beschwerdeführerin ist in der Angelegenheit nach wie vor bei der StA Wien ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen § 310 Abs. 1 StGB unter der Aktenzahl 708 St 2/21x anhängig.
- Feststellungen:, Die Beschwerdeführerin steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Republik Österreich und ist auf einem Arbeitsplatz im Bundesministerium für Inneres, Sektion römisch vier, Referat römisch zehn eingeteilt. Ihr Aufgabenbereich umfasst die Erstellung Arbeitsplatzbeschreibungen, Vorbereitung von Ausschreibungen, deren aktenmäßige Verarbeitung sowie die Erstellung von Listen und Bewertungsblätter für die einzelnen Bewerber. , Im gegenständlichen Fall besteht der ausreichend begründete Verdacht, dass die Beschwerdeführerin am 27.06.2020 Projektunterlagen des Bundesministeriums für Inneres zur Einrichtung der Direktion für Sichere Informations- und Kommunikationstechnologie im Bundesministerium für Inneres („DISIT"), welche zur Tatzeit nicht allgemein abrufbar und nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich waren und deren Geheimhaltung im Hinblick auf den sensiblen Projektgegenstand überdies im öffentlichen Interesse erforderlich war, Cheflnsp. O zur Ablichtung durch diesen und zur Weiterleitung an J zur Verfügung gestellt hat., Gegen die Beschwerdeführerin ist in der Angelegenheit nach wie vor bei der StA Wien ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen Paragraph 310, Absatz eins, StGB unter der Aktenzahl 708 St 2/21x anhängig.
- Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt
- dargelegte Sachverhalt, nämlich der Verdacht von Dienstpflichtverletzungen durch die Beschwerdeführerin ergibt sich unmittelbar aus der vorliegenden Aktenlage, dabei insbesondere aus dem Anfalls-Bericht des Bundeskriminalamtes vom 03.05.2021, GZ 3725158/1-1 l/BK3.1, der Anordnung der Durchsuchung und Sicherstellung der Staatsanwaltschaft Wien zu AZ 708 St 2/21x vom 30.08.2021, richterlich bewilligt am 01.09.2021, dem Amtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Wien an das Bundesministerium für Inneres vom 08.09.2021, AZ 708 St 2/21x, sowie aus den Aussagen der Parteien im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Feststellungen betreffend die dienstliche Einteilung der Beschwerdeführerin und die damit verbundenen Aufgaben ergeben sich zum einen aus den Akten und zum anderen aus den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerin. Die Feststellung, dass auf Grundlage der vorliegenden Unterlagen der ausreichend begründete Verdacht besteht, dass die Beschwerdeführerin die ihr zum Vorwurf gemachte Tathandlung auch tatsächlich begangen haben kann, ergibt sich aus folgenden Gründen: Die StA Wien hat in ihrer Anordnung der Durchsuchung und Sicherstellung vom 30.08.2021 auf Grundlage des ebenfalls im Akt aufliegenden umfangreichen Anfallsberichts des Bundeskriminalamtes vom 03.05.2021 schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, auf welche Umstände sie den konkreten, der Beschwerdeführerin zum Vorwurf gemachten Verdacht gründet. Dass die Beschwerdeführerin mit O im Kontakt stand und dabei auch grundsätzlich bereit war, ihm Informationen über Mitarbeiter des BMI zu übermitteln, welche dieser daraufhin an J weiterleitete, ergibt sich zweifelsfrei aus dem im Akt aufliegenden Chat-Protokollen, welche auf dem sichergestellten Mobiltelefon des O vorgefunden wurden (Siehe Seiten 24 bis 26 des Anfallsberichts des BK). Im ersten Fall leitete O eine offensichtlich von der Beschwerdeführerin erhaltene Nachricht („LG Elisabeth“) betreffend eine offenbar im Raum stehende Personalentscheidung des BMI und eine gegen einen weiteren Mitarbeiter bevorstehende Verhandlung am 11.06.2020 direkt an J weiter (S 24) und im zweiten Fall leitete O eine Anfrage des J betreffend einen namentlich genannten ehemaligen Angehörigen des Bundeskriminalamtes bzw. Sicherheitsbüro am 10.05.2020 an die Beschwerdeführerin und deren Antwort noch am gleichen Tag wieder an J weiter, mit dem Zusatz: „Soeben von einer Informantin aus dem BMI“ (S 25 und 26).Auch der auf der Seite 27 dargestellte Chatverlauf vom 23.01.2021 zwischen E (der Exfrau des W), O und der Beschwerdeführerin lässt den vom BK und der StA Wien gezogenen Schluss auf eine enge konspirative Verbindung zwischen der Beschwerdeführerin und O durchaus nachvollziehbar zu (insbesondere Antwort des O an die Exfrau des W: „Das ist die (Beschwerdeführerin) Ist in Ordnung Gehört zu uns“, sowie die Nachricht der Beschwerdeführerin an O: „… wird M eine kleine günstige Wohnung für eine Zeit brauchen die sollte mit uns aber nichts zu tun haben. Bitte nachdenken ob dir was einfällt. M sagt nichts gibt auch keine Handycodes bekannt. Er hatte eine TÜ, bitte achtet auf euch. Liebe Grüße Elli“). Dass die Beschwerdeführerin mit O im Kontakt stand und dabei auch grundsätzlich bereit war, ihm Informationen über Mitarbeiter des BMI zu übermitteln, welche dieser daraufhin an J weiterleitete, ergibt sich zweifelsfrei aus dem im Akt aufliegenden Chat-Protokollen, welche auf dem sichergestellten Mobiltelefon des O vorgefunden wurden (Siehe Seiten 24 bis 26 des Anfallsberichts des BK). Im ersten Fall leitete O eine offensichtlich von der Beschwerdeführerin erhaltene Nachricht („LG Elisabeth“) betreffend eine offenbar im Raum stehende Personalentscheidung des BMI und eine gegen einen weiteren Mitarbeiter bevorstehende Verhandlung am 11.06.2020 direkt an J weiter (S 24) und im zweiten Fall leitete O eine Anfrage des J betreffend einen namentlich genannten ehemaligen Angehörigen des Bundeskriminalamtes bzw. Sicherheitsbüro am 10.05.2020 an die Beschwerdeführerin und deren Antwort noch am gleichen Tag wieder an J weiter, mit dem Zusatz: „Soeben von einer Informantin aus dem BMI“ (S 25 und 26)., Auch der auf der Seite 27 dargestellte Chatverlauf vom 23.01.2021 zwischen E (der Exfrau des W), O und der Beschwerdeführerin lässt den vom BK und der StA Wien gezogenen Schluss auf eine enge konspirative Verbindung zwischen der Beschwerdeführerin und O durchaus nachvollziehbar zu (insbesondere Antwort des O an die Exfrau des W: „Das ist die (Beschwerdeführerin) Ist in Ordnung Gehört zu uns“, sowie die Nachricht der Beschwerdeführerin an O: „… wird M eine kleine günstige Wohnung für eine Zeit brauchen die sollte mit uns aber nichts zu tun haben. Bitte nachdenken ob dir was einfällt. M sagt nichts gibt auch keine Handycodes bekannt. Er hatte eine TÜ, bitte achtet auf euch. Liebe Grüße Elli“). Diese schlüssige Annahme vermochte die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung, dass O lediglich ein Freund des mit ihr schon 40 Jahre befreundeten W sei und sie selbst erst vier bis fünfmal persönlichen Kontakt mit O gehabt hätte, jedenfalls nicht zu entkräften. Vor diesem Hintergrund und den auf dem Mobiltelefon des O sichergestellten weiteren Dateien erscheinen auch die Ausführungen des BK betreffend den Verdacht der Weitergabe der Projektunterlagen „DISIT“ an O durchaus als schlüssig und nachvollziehbar (Seiten 31 bis 34 des Anfallsberichts). Dass das Projekt DISIT in der Sektion IV des BMI angesiedelt war und dort am 16.06.2020 im Zuge einer Einführungsveranstaltung vorgestellt wurde, hat die Beschwerdeführerin im Zuge der mündlichen Verhandlung selbst bestätigt. Darüber hinaus gab sie an, dass sie selbst an dieser Veranstaltung teilgenommen hat, weil sie an einem Unterarbeitspaket dieses Projekts, das von ihrem Referatsleiter geleitet wurde, mitwirkte. Daraus kann durchaus nachvollziehbar abgeleitet werden, dass die Beschwerdeführerin nicht nur unmittelbare Kenntnis vom Inhalt dieses Projekts, sondern allenfalls auch Zugang zu den konkreten Projektunterlagen hatte. Denn wenn die Beschwerdeführerin dagegen ins Treffen führt, dass ihr für die Bearbeitung ihres Aufgabenbereichs im Zusammenhang mit dem Unterarbeitspaket des Projekts auf dem dafür eigens eingerichteten „Sharepoint-Server“ nach dem „need to know“ Prinzip nur jene Schreib- und Leseberechtigungen erteilt worden seien, welche sie für ihre Tätigkeit tatsächlich benötigte, so kann aufgrund ihrer unmittelbaren Nähe zu leitenden Funktionsträgern des Projekts (zB. ihr Referatsleiter) nicht ausgeschlossen werden, dass sie dennoch faktischen Zugang zu dem schließlich von O fotografierten Projektauftrag hatte. Dass das Projekt DISIT in der Sektion römisch vier des BMI angesiedelt war und dort am 16.06.2020 im Zuge einer Einführungsveranstaltung vorgestellt wurde, hat die Beschwerdeführerin im Zuge der mündlichen Verhandlung selbst bestätigt. Darüber hinaus gab sie an, dass sie selbst an dieser Veranstaltung teilgenommen hat, weil sie an einem Unterarbeitspaket dieses Projekts, das von ihrem Referatsleiter geleitet wurde, mitwirkte. Daraus kann durchaus nachvollziehbar abgeleitet werden, dass die Beschwerdeführerin nicht nur unmittelbare Kenntnis vom Inhalt dieses Projekts, sondern allenfalls auch Zugang zu den konkreten Projektunterlagen hatte. Denn wenn die Beschwerdeführerin dagegen ins Treffen führt, dass ihr für die Bearbeitung ihres Aufgabenbereichs im Zusammenhang mit dem Unterarbeitspaket des Projekts auf dem dafür eigens eingerichteten „Sharepoint-Server“ nach dem „need to know“ Prinzip nur jene Schreib- und Leseberechtigungen erteilt worden seien, welche sie für ihre Tätigkeit tatsächlich benötigte, so kann aufgrund ihrer unmittelbaren Nähe zu leitenden Funktionsträgern des Projekts (zB. ihr Referatsleiter) nicht ausgeschlossen werden, dass sie dennoch faktischen Zugang zu dem schließlich von O fotografierten Projektauftrag hatte. In Zusammenschau mit dem Umstand, dass O dem J am 17.06.2020 den im Intranet und auf der Homepage des BMI veröffentlichten Artikel über das Projekt übermittelt und ihm dabei bereits angekündigt hat, die ganzen Unterlagen zum Projekt zu erhalten und in der Folge am 01.07.2020 den von J erhaltenen Entwurf einer parlamentarischen Anfrage zum Projekt DISIT an die Beschwerdeführerin mit der Frage weiterleitete, ob ihr noch etwas dazu einfallen würde, liegen jedenfalls ausreichende Indizien für die Annahme vor, dass die Beschwerdeführerin an der Weitergabe dieser Unterlagen an O und über diesen daraufhin an J maßgeblich beteiligt gewesen sein könnte. Am Vorliegen eines diesbezüglich begründeten Anfangsverdachts ändert auch der Umstand nichts, dass bisher noch kein unmittelbarer Beweis für die tatsächliche Übergabe der Unterlagen an O gefunden wurde. Wenn die Beschwerdeführerin dagegen ins Treffen führt, dass sie gegen Mittag des 27.06.2020 (das ist der Tag, an dem die auf dem Mobiltelefon des O sichergestellten Fotos der Projektunterlagen laut ihren Metadaten gemacht wurden) mit dem Zug zu einer Feier nach Wr. Neustadt gefahren sei und sich dort bis zum späten Abend aufgehalten habe, so hat ihr die Disziplinaranwältin diesbezüglich zu Recht entgegengehalten, dass dies nicht ausschließt, dass sie die Dokumente an diesem Tag dem O zugänglich gemacht haben könnte, weil sich aus den Metadaten der auf dem Mobiltelefon des O vorgefundenen Fotos zweifelsfrei ergibt, dass diese Projektunterlagen ab 10:04 Uhr Ortszeit im Bereich 1010 Wien, Burgtheater fotografiert wurden, womit die Beschwerdeführerin danach noch ausreichend Zeit gehabt hätte, gegen Mittag mit dem Zug nach Wr. Neustadt zu fahren. Und schließlich vermochte die Beschwerdeführerin den gegenständlichen Vorwurf auch mit ihrem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung, dass sie die Nachricht des O vom 01.07.2020 betreffend den Entwurf der parlamentarischen Anfrage gar nicht gelesen habe, schon deshalb nicht entkräften, weil sie kurz zuvor im Widerspruch dazu angegeben hat, dass später, als sie von ihrem Vorgesetzten auf die bereits eingebrachte parlamentarische Anfrage aufmerksam gemacht worden sei, eingefallen wäre, dass sie Tage zuvor von O eine Anfrage in diesem Zusammenhang erhalten hätte. Zusammengefasst ist daher auch unter Berücksichtigung des Ergebnisses des gegenständlichen Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde beizupflichten, wenn diese unter Berücksichtigung der vorliegenden Beweismittel zu dem Ergebnis kommt, dass der von der StA Wien gegen die Beschwerdeführerin erhobene Tatvorwurf auf hinreichend tatsächliche Anhaltspunkte und damit auf einen entsprechend begründeten Verdacht und nicht bloß auf vage Gerüchte oder bloße Vermutungen gestützt ist. Ob die Beschwerdeführerin die Tat tatsächlich begangen und sich dabei allenfalls auch einer gerichtlich strafbaren Handlung und/oder einer Dienstpflichtverletzung schuldig gemacht hat, wird abschließend in dem noch laufenden Strafverfahren und nach dessen Abschluss in einem allenfalls noch zu führenden Disziplinarverfahren zu klären sein. Dass gegen die Beschwerdeführerin in der Sache nach wie ein gerichtliches Strafverfahren wegen § 310 StGB bei der StA Wien anhängig ist, ergibt sich aus dem im Akt aufliegenden Durchsuchungs- und Sicherstellungsanordnungen und aus den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin im Zuge der mündlichen Verhandlung.Dass gegen die Beschwerdeführerin in der Sache nach wie ein gerichtliches Strafverfahren wegen Paragraph 310, StGB bei der StA Wien anhängig ist, ergibt sich aus dem im Akt aufliegenden Durchsuchungs- und Sicherstellungsanordnungen und aus den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin im Zuge der mündlichen Verhandlung.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in der Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in der Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Absatz 2, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hinsichtlich der gegebenen Verdachtslage steht aufgrund der Aktenlage und dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden. Zu A)
- Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 153/2020 (BDG 1979) maßgeblich:
- Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020, (BDG 1979) maßgeblich: Allgemeine Dienstpflichten § 43.
(1)Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.Paragraph 43,
(1)Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
(2)Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, daß das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
(3)Der Beamte hat die Parteien, soweit es mit den Interessen des Dienstes und dem Gebot der Unparteilichkeit der Amtsführung vereinbar ist, im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben zu unterstützen und zu informieren. Amtsverschwiegenheit § 46.
(1)Der Beamte ist über alle ihm ausschließlich aus seiner amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist, gegenüber jedermann, dem er über solche Tatsachen nicht eine amtliche Mitteilung zu machen hat, zur Verschwiegenheit verpflichtet (Amtsverschwiegenheit).Paragraph 46,
(1)Der Beamte ist über alle ihm ausschließlich aus seiner amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist, gegenüber jedermann, dem er über solche Tatsachen nicht eine amtliche Mitteilung zu machen hat, zur Verschwiegenheit verpflichtet (Amtsverschwiegenheit).
(2)Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit besteht auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses. … Suspendierung § 112.
(1)Die Dienstbehörde hat die vorläufige Suspendierung einer Beamtin oder eines Beamten zu verfügen,
- wenn über sie oder ihn die Untersuchungshaft verhängt wird oder
- wenn gegen sie oder ihn eine rechtswirksame Anklage wegen eines in § 20 Abs. 1 Z 3a angeführten Delikts vorliegt und sich die Anklage auf die Tatbegehung ab dem
- Jänner 2013 bezieht oder
- wenn durch ihre oder seine Belassung im Dienst wegen der Art der ihr oder ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden.Paragraph 112,
(1)Die Dienstbehörde hat die vorläufige Suspendierung einer Beamtin oder eines Beamten zu verfügen,,
- wenn über sie oder ihn die Untersuchungshaft verhängt wird oder,
- wenn gegen sie oder ihn eine rechtswirksame Anklage wegen eines in Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 3 a, angeführten Delikts vorliegt und sich die Anklage auf die Tatbegehung ab dem
- Jänner 2013 bezieht oder,
- wenn durch ihre oder seine Belassung im Dienst wegen der Art der ihr oder ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden. Im Falle eines Strafverfahrens gegen eine Beamtin oder einen Beamten hat das Strafgericht die zuständige Dienstbehörde zum frühestmöglichen Zeitpunkt über die Verhängung der Untersuchungshaft oder vom Vorliegen einer rechtskräftigen Anklage zu verständigen.
(2)Jede vorläufige Suspendierung ist unverzüglich der Bundesdisziplinarbehörde mitzuteilen, die über die Suspendierung innerhalb eines Monats zu entscheiden hat. Die vorläufige Suspendierung endet spätestens mit rechtskräftiger Entscheidung der Bundesdisziplinarbehörde oder des Bundesverwaltungsgerichts über die Suspendierung. Ab dem Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Bundesdisziplinarbehörde hat diese bei Vorliegen der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen.
(2)Jede vorläufige Suspendierung ist unverzüglich der Bundesdisziplinarbehörde mitzuteilen, die über die Suspendierung innerhalb eines Monats zu entscheiden hat. Die vorläufige Suspendierung endet spätestens mit rechtskräftiger Entscheidung der Bundesdisziplinarbehörde oder des Bundesverwaltungsgerichts über die Suspendierung. Ab dem Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Bundesdisziplinarbehörde hat diese bei Vorliegen der in Absatz eins, genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen.
(3)Der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt steht gegen die Entscheidung der Bundesdisziplinarbehörde, gemäß Abs. 2 keine Suspendierung zu verfügen, und gegen die Aufhebung einer Suspendierung durch die Bundesdisziplinarbehörde das Recht der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu.
(3)Der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt steht gegen die Entscheidung der Bundesdisziplinarbehörde, gemäß Absatz 2, keine Suspendierung zu verfügen, und gegen die Aufhebung einer Suspendierung durch die Bundesdisziplinarbehörde das Recht der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu.
(4)Jede Suspendierung, auch eine vorläufige, hat die Kürzung des Monatsbezuges der Beamtin oder des Beamten auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge. Für die Dauer der vorläufigen Suspendierung erfolgt eine Auszahlung ohne Kürzung. Nach Verfügung der Suspendierung durch die Bundesdisziplinarbehörde nach Abs. 2 oder durch das Bundesverwaltungsgericht nach Abs. 3 ist der über die gekürzten Bezüge hinausgehend ausbezahlte Betrag unter sinngemäßer Anwendung des § 13a Abs. 2 bis 4 GehG hereinzubringen. Die Dienstbehörde, ab Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Bundesdisziplinarbehörde diese, hat auf Antrag der Beamtin oder des Beamten oder von Amts wegen die Kürzung zu vermindern oder aufzuheben, wenn und soweit das monatliche Gesamteinkommen der Beamtin oder des Beamten und ihrer oder seiner Familienangehörigen, für die sie oder er sorgepflichtig ist, die Höhe des Mindestsatzes im Sinne des § 26 Abs. 5 PG 1965 nicht erreicht.
(4)Jede Suspendierung, auch eine vorläufige, hat die Kürzung des Monatsbezuges der Beamtin oder des Beamten auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge. Für die Dauer der vorläufigen Suspendierung erfolgt eine Auszahlung ohne Kürzung. Nach Verfügung der Suspendierung durch die Bundesdisziplinarbehörde nach Absatz 2, oder durch das Bundesverwaltungsgericht nach Absatz 3, ist der über die gekürzten Bezüge hinausgehend ausbezahlte Betrag unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 13 a, Absatz 2 bis 4 GehG hereinzubringen. Die Dienstbehörde, ab Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Bundesdisziplinarbehörde diese, hat auf Antrag der Beamtin oder des Beamten oder von Amts wegen die Kürzung zu vermindern oder aufzuheben, wenn und soweit das monatliche Gesamteinkommen der Beamtin oder des Beamten und ihrer oder seiner Familienangehörigen, für die sie oder er sorgepflichtig ist, die Höhe des Mindestsatzes im Sinne des Paragraph 26, Absatz 5, PG 1965 nicht erreicht.
(5)Nimmt die Beamtin oder der Beamte während der Suspendierung eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung auf oder weitet eine solche aus oder übt sie oder er während der Suspendierung eine unzulässige Nebenbeschäftigung aus, erhöht sich die Kürzung des Monatsbezugs gemäß Abs. 4 um jenen Teil, um den ihre oder seine Einkünfte aus dieser Nebenbeschäftigung ein Drittel ihres oder seines Monatsbezugs übersteigen. Zu diesem Zweck hat die Beamtin oder der Beamte unverzüglich ihre oder seine Einkünfte aus dieser Nebenbeschäftigung bekannt zu geben. Kommt sie oder er dieser Pflicht nicht nach, so gilt der ihrer oder seiner besoldungsrechtlichen Stellung entsprechende Monatsbezug als monatliches Einkommen aus der Nebenbeschäftigung.
(5)Nimmt die Beamtin oder der Beamte während der Suspendierung eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung auf oder weitet eine solche aus oder übt sie oder er während der Suspendierung eine unzulässige Nebenbeschäftigung aus, erhöht sich die Kürzung des Monatsbezugs gemäß Absatz 4, um jenen Teil, um den ihre oder seine Einkünfte aus dieser Nebenbeschäftigung ein Drittel ihres oder seines Monatsbezugs übersteigen. Zu diesem Zweck hat die Beamtin oder der Beamte unverzüglich ihre oder seine Einkünfte aus dieser Nebenbeschäftigung bekannt zu geben. Kommt sie oder er dieser Pflicht nicht nach, so gilt der ihrer oder seiner besoldungsrechtlichen Stellung entsprechende Monatsbezug als monatliches Einkommen aus der Nebenbeschäftigung.
(6)Die Suspendierung endet spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluß des Disziplinarverfahrens. Fallen die Umstände, die für die Suspendierung der Beamtin oder des Beamten maßgebend gewesen sind, vorher weg, so ist die Suspendierung von der Bundesdisziplinarbehörde unverzüglich aufzuheben.
(7)Die Beschwerde gegen eine (vorläufige) Suspendierung oder gegen eine Entscheidung über die Verminderung (Aufhebung) der Bezugskürzung hat keine aufschiebende Wirkung.
(8)Wird die Bezugskürzung auf Antrag des Beamten vermindert oder aufgehoben, so wird diese Verfügung mit dem Tage der Antragstellung wirksam. Einstellung des Disziplinarverfahrens § 118.
(1)Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wenn
- der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen,
- die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt,
- Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder
- die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken.Paragraph 118,
(1)Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wenn,
- der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen,,
- die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt,,
- Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder,
- die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken.
(2)Das Disziplinarverfahren gilt als eingestellt, wenn das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschuldigten endet.
(3)Die Dienstbehörde ist von der Einstellung des Disziplinarverfahrens unverzüglich zu verständigen.Der VwGH hat zuletzt in seinem Erkenntnis vom 28.02.2022, Ra 2021/09/0251, zur Suspendierung Folgendes zusammengefasst:
(3)Die Dienstbehörde ist von der Einstellung des Disziplinarverfahrens unverzüglich zu verständigen., Der VwGH hat zuletzt in seinem Erkenntnis vom 28.02.2022, Ra 2021/09/0251, zur Suspendierung Folgendes zusammengefasst: „Voranzustellen ist, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Suspendierung ebenso wie die nach denselben inhaltlichen Vorschriften zu verfügende vorläufige Suspendierung als sichernde, bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen im Verdachtsbereich zu treffende Maßnahme keine endgültige Lösung darstellt; sie steht in engem Zusammenhang mit dem Verdacht gegen einen Beamten, eine gravierende Dienstpflichtverletzung begangen zu haben, und weist damit auch einen engen Nahebezug zum Disziplinarverfahren auf. Es braucht daher im Suspendierungsverfahren noch nicht nachgewiesen zu werden, dass der Beamte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung tatsächlich begangen hat. Diese Aufgabe kommt erst den Disziplinarbehörden im Disziplinarverfahren zu. Im Suspendierungsverfahren genügt es vielmehr zur Rechtfertigung des Ausspruchs einer Suspendierung, wenn gegen den Beschuldigten ein begründeter Verdacht einer Dienstpflichtverletzung besteht, die „ihrer Art nach“ geeignet ist, das Ansehen des Amtes oder wesentliche dienstliche Interessen zu gefährden. Ein „begründeter Verdacht“ liegt vor, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Ein Verdacht kann nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Die Berechtigung zur Verfügung der Suspendierung liegt allein in dem Bedürfnis, noch vor der endgültigen Klärung der Frage des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung in der das Disziplinarverfahren abschließenden Entscheidung eine den Verwaltungsaufgaben und dem Dienstbetrieb dienende, vorübergehende Sicherungsmaßnahme zu treffen. Im Hinblick auf diese Funktion der Suspendierung können an die in der Begründung eines die Suspendierung verfügenden Bescheides darzulegenden Tatsachen, die den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung begründen, keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Vielmehr muss das dem Beamten im Suspendierungsbescheid zur Last gelegte Verhalten, das im Verdachtsbereich als Dienstpflichtverletzung erachtet wurde, nur in groben Umrissen beschrieben werden; die einzelnen Fakten müssen nicht bestimmt, d.h. in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten beschrieben werden. In der Begründung des Suspendierungsbescheides ist darzulegen, warum sich nach dem geschilderten Verhalten der Verdacht einer die Suspendierung rechtfertigenden Dienstpflichtverletzung ergibt. Bloße Gerüchte und vage Vermutungen reichen für eine vorläufige Suspendierung nicht aus. Vielmehr müssen greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Dienstpflichtverletzung in ausreichender Schwere sowohl in Richtung auf die objektive wie die subjektive Tatseite gegeben sein. Allerdings ist eine Suspendierung unzulässig, wenn bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über ihre Verfügung offenkundig ist, das heißt auf der Hand liegt, dass die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen. Dies wäre etwa bei inzwischen eingetretener Verjährung, bei bloßem Bagatellcharakter der zur Last gelegten Tat oder bereits diagnostizierter Schuldunfähigkeit des Beschuldigten der Fall. Ob diese Offenkundigkeit gegeben ist, kann jeweils nur im Einzelfall beurteilt werden (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 24.4.2014, 2013/09/0195, mwN zu § 80 LDG 1984; ebenso u.a. VwGH 28.2.2012, 2011/09/0054, VwSlg. 18347 A/2012; 30.5.2011, 2010/09/0231).Im Hinblick auf diese Funktion der Suspendierung können an die in der Begründung eines die Suspendierung verfügenden Bescheides darzulegenden Tatsachen, die den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung begründen, keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Vielmehr muss das dem Beamten im Suspendierungsbescheid zur Last gelegte Verhalten, das im Verdachtsbereich als Dienstpflichtverletzung erachtet wurde, nur in groben Umrissen beschrieben werden; die einzelnen Fakten müssen nicht bestimmt, d.h. in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten beschrieben werden. In der Begründung des Suspendierungsbescheides ist darzulegen, warum sich nach dem geschilderten Verhalten der Verdacht einer die Suspendierung rechtfertigenden Dienstpflichtverletzung ergibt. Bloße Gerüchte und vage Vermutungen reichen für eine vorläufige Suspendierung nicht aus. Vielmehr müssen greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Dienstpflichtverletzung in ausreichender Schwere sowohl in Richtung auf die objektive wie die subjektive Tatseite gegeben sein. Allerdings ist eine Suspendierung unzulässig, wenn bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über ihre Verfügung offenkundig ist, das heißt auf der Hand liegt, dass die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen. Dies wäre etwa bei inzwischen eingetretener Verjährung, bei bloßem Bagatellcharakter der zur Last gelegten Tat oder bereits diagnostizierter Schuldunfähigkeit des Beschuldigten der Fall. Ob diese Offenkundigkeit gegeben ist, kann jeweils nur im Einzelfall beurteilt werden vergleiche zum Ganzen etwa VwGH 24.4.2014, 2013/09/0195, mwN zu Paragraph 80, LDG 1984; ebenso u.a. VwGH 28.2.2012, 2011/09/0054, VwSlg. 18347 A/2012; 30.5.2011, 2010/09/0231). Die Suspendierung eines Beamten gehört demnach in die Reihe jener vorläufigen Maßnahmen, die in zahlreichen Verfahrensgesetzen vorgesehen sind, um einen Zustand vorübergehend zu ordnen, der endgültig erst aufgrund des in der Regel einen längeren Zeitraum beanspruchenden förmlichen Verfahrens geregelt wird, um dadurch Nachteile und Gefahren insbesondere für das allgemeine Wohl abzuwehren und zu verhindern. Da die Verfügung der Suspendierung den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung voraussetzt, die wegen „ihrer Art“ das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet, können nur schwerwiegende, auf der Hand liegende Interessen der Verwaltung als sachbezogen anerkannt werden und die Suspendierung rechtfertigen. So kann eine Suspendierung zunächst in Betracht kommen, weil das verdächtige Verhalten noch nicht abzugrenzen, aber als schwerwiegend zu vermuten ist. Aber auch bei geringeren Verdachtsgründen kann aus der konkreten Situation das dienstliche Interesse an der Suspendierung begründet sein, z. B. bei denkbarer Verdunkelungsgefahr im Dienst oder schwerer Belastung des Betriebsklimas (siehe etwa VwGH 26.2.2021, Ra 2021/09/0007; 21.4.2015, Ro 2015/09/0004; ebenso VwGH 26.6.2019, Ra 2019/09/0078 zu § 94 DO 1994, je mwN).“Die Suspendierung eines Beamten gehört demnach in die Reihe jener vorläufigen Maßnahmen, die in zahlreichen Verfahrensgesetzen vorgesehen sind, um einen Zustand vorübergehend zu ordnen, der endgültig erst aufgrund des in der Regel einen längeren Zeitraum beanspruchenden förmlichen Verfahrens geregelt wird, um dadurch Nachteile und Gefahren insbesondere für das allgemeine Wohl abzuwehren und zu verhindern. Da die Verfügung der Suspendierung den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung voraussetzt, die wegen „ihrer Art“ das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet, können nur schwerwiegende, auf der Hand liegende Interessen der Verwaltung als sachbezogen anerkannt werden und die Suspendierung rechtfertigen. So kann eine Suspendierung zunächst in Betracht kommen, weil das verdächtige Verhalten noch nicht abzugrenzen, aber als schwerwiegend zu vermuten ist. Aber auch bei geringeren Verdachtsgründen kann aus der konkreten Situation das dienstliche Interesse an der Suspendierung begründet sein, z. B. bei denkbarer Verdunkelungsgefahr im Dienst oder schwerer Belastung des Betriebsklimas (siehe etwa VwGH 26.2.2021, Ra 2021/09/0007; 21.4.2015, Ro 2015/09/0004; ebenso VwGH 26.6.2019, Ra 2019/09/0078 zu Paragraph 94, DO 1994, je mwN).“ Verschulden bzw. die Strafbemessung sind - anders als im nachfolgenden Disziplinarverfahren - im Suspendierungsverfahren nicht zu beurteilen (VwGH 30.06.2004, 2001/09/0133).
- Nach dem hier einschlägigen § 112 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 war im Gegenstand daher zu prüfen, ob eine begründete Verdachtslage hinsichtlich der Begehung einer Dienstpflichtverletzung vorliegt und diese wegen ihrer Art das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes bei Belassung der Beschwerdeführerin im Dienst gefährden würde.
- Nach dem hier einschlägigen Paragraph 112, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 war im Gegenstand daher zu prüfen, ob eine begründete Verdachtslage hinsichtlich der Begehung einer Dienstpflichtverletzung vorliegt und diese wegen ihrer Art das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes bei Belassung der Beschwerdeführerin im Dienst gefährden würde. Wie oben bereits festgestellt, besteht der ausreichend begründete Verdacht, dass die Beschwerdeführerin am 27.06.2020 Projektunterlagen des Bundesministeriums für Inneres zur Einrichtung der Direktion für Sichere Informations- und Kommunikationstechnologie im Bundesministerium für Inneres („DISIT"), welche zur Tatzeit nicht allgemein abrufbar und nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich waren und deren Geheimhaltung im Hinblick auf den sensiblen Projektgegenstand überdies im öffentlichen Interesse erforderlich war, Cheflnsp. O zur Ablichtung durch diesen und zur Weiterleitung an J zur Verfügung gestellt hat. Damit steht sie nicht nur im Verdacht schuldhaft gegen ihre Dienstpflicht zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit nach § 46 Abs. 1 BDG 1979 verstoßen, sondern auch das Vergehen der Verletzung des Amtsgeheimnisses nach § 310 Abs. 1 StGB mit einer Strafdrohung von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe begangen zu haben. Ein entsprechendes Strafverfahren ist bei der StA Wien anhängig. Sollte es zu einer Verurteilung der Beschwerdeführerin nach § 310 StGB kommen, wäre das Vorliegen eines disziplinären Überhangs nach § 43 Abs. 2 BDG 1979 zu prüfen.Damit steht sie nicht nur im Verdacht schuldhaft gegen ihre Dienstpflicht zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit nach Paragraph 46, Absatz eins, BDG 1979 verstoßen, sondern auch das Vergehen der Verletzung des Amtsgeheimnisses nach Paragraph 310, Absatz eins, StGB mit einer Strafdrohung von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe begangen zu haben. Ein entsprechendes Strafverfahren ist bei der StA Wien anhängig. Sollte es zu einer Verurteilung der Beschwerdeführerin nach Paragraph 310, StGB kommen, wäre das Vorliegen eines disziplinären Überhangs nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 zu prüfen. Eine vorsätzliche Verletzung der Verpflichtung zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit wäre bereits grundsätzlich als eine an sich schwere Dienstpflichtverletzung eines Beamten zu betrachten. Eine derartige Dienstpflichtverletzung wäre vor dem Hintergrund Mitarbeit der Beschwerdeführerin zumindest in einem Teilbereich des Projekts DISIT auch in einem unmittelbaren Zusammenhang mit ihren dienstlichen Aufgaben zu sehen. Sollte die Beschwerdeführerin die ihr hier zum Vorwurf gemachten Tathandlungen tatsächlich begangen haben, wäre damit nicht nur von einer gerichtlich strafbaren Handlung nach § 310 Abs. 1 StGB, sondern jedenfalls auch von einer an sich schwerwiegenden Dienstpflichtverletzung auszugehen. Diese Ansicht wird auch vom VwGH vertreten, der zuletzt in seinem Erkenntnis vom 28.02.2022, Ra 2021/09/0251-7, zu einer solchen Anlastung unter anderem Folgendes ausgeführt hat: „Dass bereits der Tatvorwurf 1 seiner Art nach als schwer zu beurteilen ist, bedarf keiner weitwendigen Ausführungen. Ferner kann angesichts der in einem Strafverfahren wegen des Verdachts der Verletzung des Amtsgeheimnisses nach § 310 Abs. 1 StGB gegen den Revisionswerber erlassenen Sicherstellungsanordnung keineswegs davon gesprochen werden, dass es sich bei diesen Vorwürfen um bloße Gerüchte oder vage Vermutungen gehandelt hätte.“Eine vorsätzliche Verletzung der Verpflichtung zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit wäre bereits grundsätzlich als eine an sich schwere Dienstpflichtverletzung eines Beamten zu betrachten. Eine derartige Dienstpflichtverletzung wäre vor dem Hintergrund Mitarbeit der Beschwerdeführerin zumindest in einem Teilbereich des Projekts DISIT auch in einem unmittelbaren Zusammenhang mit ihren dienstlichen Aufgaben zu sehen. Sollte die Beschwerdeführerin die ihr hier zum Vorwurf gemachten Tathandlungen tatsächlich begangen haben, wäre damit nicht nur von einer gerichtlich strafbaren Handlung nach Paragraph 310, Absatz eins, StGB, sondern jedenfalls auch von einer an sich schwerwiegenden Dienstpflichtverletzung auszugehen. Diese Ansicht wird auch vom VwGH vertreten, der zuletzt in seinem Erkenntnis vom 28.02.2022, Ra 2021/09/0251-7, zu einer solchen Anlastung unter anderem Folgendes ausgeführt hat: „Dass bereits der Tatvorwurf 1 seiner Art nach als schwer zu beurteilen ist, bedarf keiner weitwendigen Ausführungen. Ferner kann angesichts der in einem Strafverfahren wegen des Verdachts der Verletzung des Amtsgeheimnisses nach Paragraph 310, Absatz eins, StGB gegen den Revisionswerber erlassenen Sicherstellungsanordnung keineswegs davon gesprochen werden, dass es sich bei diesen Vorwürfen um bloße Gerüchte oder vage Vermutungen gehandelt hätte.“ Zusammengefasst liegt im gegenständlichen Fall daher der begründete Verdacht einer schweren Dienstpflichtverletzung vor. Bleibt noch zu prüfen, ob im vorliegenden Fall die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen für eine Suspendierung nach § 112 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 vorliegen. Wie bereits ausgeführt, setzt die Verfügung der Suspendierung den Verdacht von Dienstpflichtverletzungen voraus, die wegen "ihrer Art" bei einer Weiterbelassung eines Beschuldigten im Dienst das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährden. Es können daher nur schwerwiegende, auf der Hand liegende Interessen der Verwaltung als sachbezogen anerkannt werden und die Suspendierung rechtfertigen. Aber auch bei geringeren Verdachtsgründen kann aus der konkreten Situation das dienstliche Interesse an der Suspendierung begründet sein, z.B. bei schwerer Belastung des Betriebsklimas.Bleibt noch zu prüfen, ob im vorliegenden Fall die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen für eine Suspendierung nach Paragraph 112, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 vorliegen. Wie bereits ausgeführt, setzt die Verfügung der Suspendierung den Verdacht von Dienstpflichtverletzungen voraus, die wegen "ihrer Art" bei einer Weiterbelassung eines Beschuldigten im Dienst das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährden. Es können daher nur schwerwiegende, auf der Hand liegende Interessen der Verwaltung als sachbezogen anerkannt werden und die Suspendierung rechtfertigen. Aber auch bei geringeren Verdachtsgründen kann aus der konkreten Situation das dienstliche Interesse an der Suspendierung begründet sein, z.B. bei schwerer Belastung des Betriebsklimas. Im gegenständlichen Fall ist der belangten Behörde zuzustimmen, wenn sie zu dem Schluss gelangt, dass aufgrund der Art und Schwere der hier im Verdachtsbereich vorliegenden Dienstpflichtverletzung eine Weiterbelassung der Beschwerdeführerin im Dienst bis zur endgültigen Klärung der Angelegenheit sowohl das Ansehen des Amtes als auch wesentliche Interessen des Dienstes weiter gefährden würde. Denn wenn eine Bedienstete einer Zentralstelle, welche aufgrund ihrer dienstlichen Aufgaben in der Personalverwaltung grundsätzlich auch Zugang zu sensiblen Daten und Informationen haben muss, im Verdacht steht, das Amtsgeheimnis verletzt zu haben, muss von einem nachvollziehbaren Interesse der Dienstgebers ausgegangen werden, dass bis zur Klärung der Angelegenheit durch eine entsprechende Maßnahme sichergestellt ist, dass es zu keinen weiteren Tathandlungen kommt und bei Bekanntwerden auch in der Öffentlichkeit nicht den Eindruck entsteht, dass dem nach wie vor gesetzlich normierten Schutz des Amtsgeheimnisses auch von der Dienststelle nicht die notwendige Bedeutung zugemessen werden würde. Zusammengefasst ist im gegenständlichen Fall damit ein ausreichend gerechtfertigtes dienstliches Interesse im Sinne des § 112 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 zu erkennen. Da die gesetzlichen Vorrausetzungen für eine Suspendierung nach § 112 Abs. 2 BDG erfüllt sind und auch im Beschwerdeverfahren keine offenkundigen Umstände hervorgekommen sind, welche auf das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Einstellung des Disziplinarverfahrens nach § 118 BDG 1979 hinweisen würden, war die gegenständliche Beschwerde als unbegründet abzuweisen.Zusammengefasst ist im gegenständlichen Fall damit ein ausreichend gerechtfertigtes dienstliches Interesse im Sinne des Paragraph 112, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 zu erkennen. Da die gesetzlichen Vorrausetzungen für eine Suspendierung nach Paragraph 112, Absatz 2, BDG erfüllt sind und auch im Beschwerdeverfahren keine offenkundigen Umstände hervorgekommen sind, welche auf das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Einstellung des Disziplinarverfahrens nach Paragraph 118, BDG 1979 hinweisen würden, war die gegenständliche Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter A) zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter A) zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W116.2248877.1.00