← Österreich

{'item': 'W128 2244947-1'}

Obsah (8)Art. 133§ 58§ 17Art. 130§ 46§ 49§ 20§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.03.2022 GeschäftszahlW128 2244947-1 SpruchW128 2244947-1/38E, W128 2244947-1/38E Schriftliche Ausfertigung des am 27.01.2022 [in der N

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit dem bekämpften Bescheid gab die belangte Behörde in Spruchpunkt I dem Antrag der Abteilungskonferenz des XXXX (Schule), vom 25.01.2021 (bzw. 26.04.2021) statt, den Beschwerdeführer vom weiteren Schulbesuch auszuschließen. Mit Spruchpunkt II wurde der Beschwerdeführer antragsgemäß vom weiteren Schulbesuch an der genannten Schule ausgeschlossen. Mit Spruchpunkt III wurde die aufschiebende Wirkung einer allfällig eingebrachten Beschwerde ausgeschlossen.
  2. Mit dem bekämpften Bescheid gab die belangte Behörde in Spruchpunkt römisch eins dem Antrag der Abteilungskonferenz des römisch 40 (Schule), vom 25.01.2021 (bzw. 26.04.2021) statt, den Beschwerdeführer vom weiteren Schulbesuch auszuschließen. Mit Spruchpunkt römisch zwei wurde der Beschwerdeführer antragsgemäß vom weiteren Schulbesuch an der genannten Schule ausgeschlossen. Mit Spruchpunkt römisch drei wurde die aufschiebende Wirkung einer allfällig eingebrachten Beschwerde ausgeschlossen. In der Begründung führte die belangte Behörde aus, dass der Antrag der Schule damit begründet worden sei, dass der Beschwerdeführer einer Lehrperson am Telefon und per SMS damit gedroht habe, diese bei Gericht zu verklagen, weil er sich von ihr gemobbt gefühlt habe. In einem Nachsatz der SMS habe der Beschwerdeführer der Lehrperson den (aus dem Zusammenhang gerissenen) „Tipp“ gegeben, seine Altbaufenster zu wechseln. Der Beschwerdeführer habe zuletzt immer wieder den Unterricht gestört und es seien Bemühungen der Lehrenden und Studierenden erfolglos geblieben, ihn in die Klassengemeinschaft einzuordnen. Im Rahmen einer ihm gebotenen Möglichkeit zur Rechtfertigung am 20.01.2021 habe der Beschwerdeführer eingeräumt, die SMS geschrieben zu haben, und er habe dabei auch weitere ihm vorgeworfene Vorfälle nicht bestritten. Er habe eine Opferrolle eingenommen und die Drohung gegen die Lehrperson bekräftigt. Es sei keine Bereitschaft erkennbar gewesen, eine konstruktive Vereinbarung zur Einordnung in den Ausbildungsbetrieb zu treffen. Aufgrund der Uneinsichtigkeit und Aufrechterhaltung der Drohungen sei das Gespräch mit einer Suspendierung des Beschwerdeführers beendet worden. Dazu habe die Schule diverse Unterlagen übermittelt. Mit Schreiben vom 25.01.2021 bzw. 17.02.2021 sei der Beschwerdeführer vom weiteren Schulbesuch suspendiert worden. Am 02.02.2021 habe die Schule einen Bericht nachgereicht, wonach an diesem Tag ein Gespräch unter Anwesenheit des „Grätzlpolizisten“ zur Klärung der schulischen Möglichkeiten und des weiteren Fortkommens des Beschwerdeführers stattgefunden habe. Auch hierbei sei der Beschwerdeführer nicht an einer konstruktiven Lösung interessiert gewesen. Da die Abteilungskonferenz am 20.01.2021 nicht entsprechend der rechtlichen Vorgaben zusammengesetzt gewesen sei, habe diese am 20.04.2021 wiederholt werden müssen. Die belangte Behörde habe zwei pädagogische Gutachten vom zuständigen Schulqualitätsmanager sowie weitere Stellungnahmen von betroffenen Lehrpersonen eingeholt und dem Beschwerdeführer die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Am 17.05.2021 sowie am 18.05.2021 habe der Beschwerdeführer an eine weitere Lehrperson E-Mails mit bedrohlichem Inhalt gesendet. Die Gründe für einen Ausschluss seien gegeben, da der Beschwerdeführer insgesamt drei SMS-Nachrichten mit bedrohlichem Inhalt an eine Lehrperson geschickt habe, in denen er dieser mit der Beschreitung des Zivilrechtsweges gedroht habe. Der Hinweis auf den Wechsel der Altbaufenster impliziere, dass der Beschwerdeführer beabsichtige, das Eigentum des Bedrohten zu beschädigen und darüber hinaus seine Adresse zu kennen, wodurch auch dessen körperliche Sicherheit bedroht sei. Bereits im Herbst 2020 habe der Beschwerdeführer mit einer pensionierten Lehrerin telefonisch Kontakt aufgenommen und diese gefragt, wie sie dazu komme, ihn negativ zu beurteilen. Auf seine nicht der Schulordnung entsprechende Kleidung hingewiesen, habe sich der Beschwerdeführer vor den Tisch der Lehrperson gestellt und dieser erklärt, er sei – wie in seiner Familie üblich – überdurchschnittlich gut bestückt und könne daher keine passende Kleidung tragen. Weiters habe der Beschwerdeführer in der Vergangenheit weibliche Mitstudierende bedroht bzw. belästigt. Der Beschwerdeführer habe noch während des laufenden Verfahrens zwei E-Mails mit bedrohlichem Inhalt an eine weitere Lehrperson geschickt und sich im gesamten Verfahren uneinsichtig gezeigt, wodurch sich ein eindeutiges Bild der Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers ergebe. Aus den vorliegenden Stellungnahmen zweier Lehrpersonen ergebe sich, dass der Beschwerdeführer das Potential eines „Amokschülers“ aufweise, was den „Ernst der Lage“ aufzeige. Demgegenüber sei aus den eingeholten pädagogischen Gutachten ersichtlich, dass dem Verhalten des Beschwerdeführers keinerlei provokantes Verhalten durch Lehrpersonen vorausgegangen sei. Der Beschwerdeführer habe während des gesamten Verfahrens (trotz teilweiser rechtsfreundlicher Vertretung) versucht, Personen an der Schule und in der Behörde von seinem Standpunkt zu überzeugen. Dies zeuge von seiner mangelnden Impulskontrolle und sei dadurch auch keine Änderung seines Verhaltens absehbar.
  3. Einlangend mit 16.07.2021 erhob der Beschwerdeführer die verfahrensgegenständliche Beschwerde. In dieser bemängelt er vor allem die mangelhafte Beweiswürdigung durch die belangte Behörde, die vor allem auf „Lügen und Unwahrheiten“ aufbaue. Er habe nie irgendein Mädchen bedroht und auch niemals, wie in der Stellungnahme einer Lehrperson behauptet, die Schule aus der Haft heraus besucht. Er weise vor allem den Vorwurf zurück, er sei ein „Amokschüler“. Der Hinweis auf die Altbaufenster habe einen Bezug zum Unterricht gehabt, wo die betroffene Lehrperson erklärt habe, dass er eine 3-fach Verglasung besitze und sich in kränkender Weise über den Beschwerdeführer Lustig gemacht habe, weil er nur eine 2-fach Verglasung habe. Im Online-Unterricht sei die betroffene Lehrperson dann jedoch vor einem Altbaufenster gesessen und darauf habe sich sein Hinweis bezogen. Darüber hinaus sei er Klassensprecher gewesen und von der Klassengemeinschaft aufgefordert worden, das Thema CAD-Programm mit dem Abteilungsvorstand zu besprechen, da die betroffene Lehrperson über keine Kenntnisse des bisher verwendeten Programms verfüge und den Studierenden dabei nicht weiterhelfen habe können. Es stimme auch nicht, dass er, wie ihm von einer anderen Lehrperson vorgeworfen worden sei, seine Zeichnungen nicht abgegeben hätte. Dies lasse sich auch elektronisch nachprüfen, da er 85 % aller Zeichnungen abgegeben habe. Im Übrigen habe er sich über diese Lehrperson bereits in der Vergangenheit bei der Bildungsdirektion beschwert. Er weise eine 40 %-ige Behinderung auf und sei wegen dieser 4 Jahre lang von bestimmten Lehrpersonen schikaniert worden. Dies könne die Klasse auch bestätigen. Die Schule sei von Anfang an bestrebt gewesen, ihn loszuwerden, ohne auf die von ihm aufgeworfenen Probleme einzugehen. Da er sich aber nicht zwingen habe lassen wollen, sich vom Schulbesuch abzumelden, weil er erst seine Matura beenden habe wollen, habe man ihm unkooperatives Verhalten vorgeworfen.
  4. Mit Schreiben vom 02.08.2021 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
  5. Am 21.10.2021 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, bei der Zeugen gehört wurden und die Parteien Gelegenheit hatten, Fragen zu stellen. In der Folge hatten die Parteien Gelegenheit, weiteres Vorbringen zu erstatten und dazu sowie zum Protokoll der Verhandlung Stellungnahmen abzugeben, wovon sie Gebrauch machten.
  6. Am 27.01.2022 fand eine weitere öffentliche mündliche Verhandlung statt, bei der weitere Zeugen gehört wurden und die Parteien Gelegenheit hatten, Fragen zu stellen. Im Anschluss an die Verhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis mündlich verkündet.
  7. Mit Schreiben vom 03.02.2022 beantragte die belangte Behörde die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen: Der am XXXX geborene Beschwerdeführer ist Studierender des XXXX . Er besuchte im Schuljahr 2020/2021 die Modulgruppe 4BBBTWDer am römisch 40 geborene Beschwerdeführer ist Studierender des römisch 40 . Er besuchte im Schuljahr 2020 aus 2021, die Modulgruppe 4BBBTW Am 11.01.2021 schrieb der Beschwerdeführer an XXXX , bei dem er die Module DAGE-KU sowie BKT und BPP besuchte, eine SMS mit folgendem (wörtlich wiedergegebenem) Inhalt: „Ich werde gegensie klagen bis zum letzten Cent! Ich geh 3 Jahre gegen sie vor, da können sie garnichts machen! Ich hab heute einen Termin! Ich werde das vor Gericht bringen und sie auf Schmerzensgeld klagen weil ich seitdem sie mich terrorisieren und niedermchen in Psychistrischerbegandlung bin … und meine Leistung wird noch andersweitig überprüft … und kleiner Tipp am Rande wechseln sie ihre altbaufenster ;) Lg Ps Ich verfüge über genug finanzielle Mittel um jenes voranzutreiben :) Auch wenn sie mir ein 1er jetzt geben … werde ich sie klagen bis sie nicht mehr können ! Da können sie Gift darauf nehmen…. Wenn sie psychisch Krank sind und ihre Kranhkeit dadurch kompensieren in dem sie andere zu Mobben , dann müsswn sie in stationäre Behandlung Sie wollen mein Lebene kapput machen ? Bevor das passiert mach ich ihres Kapput in dem ich sie klage bis sie nur noch für Anwaltskosten und Gerichtskosten arbeiten!“Am 11.01.2021 schrieb der Beschwerdeführer an römisch 40 , bei dem er die Module DAGE-KU sowie BKT und BPP besuchte, eine SMS mit folgendem (wörtlich wiedergegebenem) Inhalt: „Ich werde gegensie klagen bis zum letzten Cent! Ich geh 3 Jahre gegen sie vor, da können sie garnichts machen! Ich hab heute einen Termin! Ich werde das vor Gericht bringen und sie auf Schmerzensgeld klagen weil ich seitdem sie mich terrorisieren und niedermchen in Psychistrischerbegandlung bin … und meine Leistung wird noch andersweitig überprüft … und kleiner Tipp am Rande wechseln sie ihre altbaufenster ;) Lg Ps Ich verfüge über genug finanzielle Mittel um jenes voranzutreiben :) Auch wenn sie mir ein 1er jetzt geben … werde ich sie klagen bis sie nicht mehr können ! Da können sie Gift darauf nehmen…. Wenn sie psychisch Krank sind und ihre Kranhkeit dadurch kompensieren in dem sie andere zu Mobben , dann müsswn sie in stationäre Behandlung Sie wollen mein Lebene kapput machen ? Bevor das passiert mach ich ihres Kapput in dem ich sie klage bis sie nur noch für Anwaltskosten und Gerichtskosten arbeiten!“ Diesem SMS ging ein Telefonat voran, in welchem der Beschwerdeführer sich über seine, ihm nicht nachvollziehbare, negative Note bei einem Test beschwerte. Der Beschwerdeführer gab sich mit der Erklärung von XXXX nicht zufrieden und war insofern aufgebracht, als der Lehrer sich weigerte, ihm den Test zurückzugeben.Diesem SMS ging ein Telefonat voran, in welchem der Beschwerdeführer sich über seine, ihm nicht nachvollziehbare, negative Note bei einem Test beschwerte. Der Beschwerdeführer gab sich mit der Erklärung von römisch 40 nicht zufrieden und war insofern aufgebracht, als der Lehrer sich weigerte, ihm den Test zurückzugeben. Es konnte festgestellt werden, dass die aufgeheizte Stimmung, die zu dieser SMS führte, nicht spontan entstand, sondern im Lichte ihrer Vorgeschichte zu betrachten ist. Der Beschwerdeführer leidet an einem gutartigen Tumor, der dazu führt, dass er keine eng anliegende Kleidung tragen kann. Dies war an der Schule auch bekannt und mit dem Abteilungsvorstand abgesprochen, dass der Beschwerdeführer, entgegen den sonstigen Bestimmungen der Hausordnung, Jogginghosen tragen darf. Dennoch wurde er von den Professoren XXXX und XXXX vor der gesamten Klasse mehrmals darauf angesprochen und gemaßregelt, wodurch er regelmäßig gezwungen war, sich wegen seiner Erkrankung rechtfertigen zu müssen. Dies führte beim Beschwerdeführer schließlich dazu, dass er das Vertrauen in die Objektivität der genannten Lehrpersonen verlor und in weiterer Folge auch deren Objektivität in Bezug auf seine Benotung in Frage stellte. Dies vor allem auch deshalb, weil ihm von den Lehrpersonen auch explizit angedroht wurde, dass seine Kleidung negative Konsequenzen auf seine Leistungsbeurteilung haben werde. Der Beschwerdeführer leidet an einem gutartigen Tumor, der dazu führt, dass er keine eng anliegende Kleidung tragen kann. Dies war an der Schule auch bekannt und mit dem Abteilungsvorstand abgesprochen, dass der Beschwerdeführer, entgegen den sonstigen Bestimmungen der Hausordnung, Jogginghosen tragen darf. Dennoch wurde er von den Professoren römisch 40 und römisch 40 vor der gesamten Klasse mehrmals darauf angesprochen und gemaßregelt, wodurch er regelmäßig gezwungen war, sich wegen seiner Erkrankung rechtfertigen zu müssen. Dies führte beim Beschwerdeführer schließlich dazu, dass er das Vertrauen in die Objektivität der genannten Lehrpersonen verlor und in weiterer Folge auch deren Objektivität in Bezug auf seine Benotung in Frage stellte. Dies vor allem auch deshalb, weil ihm von den Lehrpersonen auch explizit angedroht wurde, dass seine Kleidung negative Konsequenzen auf seine Leistungsbeurteilung haben werde. Es konnte weiters festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer, zumindest informell, die Funktion eines – im Bereich des SchUG-BKV nicht vorgesehenen – Klassensprechers innehatte. In diesem Zusammenhang ergaben sich Unzulänglichkeiten in Bezug auf die in dem betreffenden Gegenstand verwendete Software, die bei einem Lehrerwechsel schlagend wurde und der neue Lehrer, XXXX , nicht in gleichem Maß mit der bisher verwendeten Software vertraut war, wie sein Vorgänger. Die Mitstudierenden des Beschwerdeführers forderten ihn daher auf, das zu thematisieren und von der Schule Abhilfe zu verlangen. Da das Problem von der Schule nicht zufriedenstellend gelöst werden konnte, erklärte sich der Mitstudierende XXXX aufgrund seiner Vorkenntnisse bereit, für die gesamte Klasse als kompetenter Ansprechpartner zur Verfügung zu stehen.Es konnte weiters festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer, zumindest informell, die Funktion eines – im Bereich des SchUG-BKV nicht vorgesehenen – Klassensprechers innehatte. In diesem Zusammenhang ergaben sich Unzulänglichkeiten in Bezug auf die in dem betreffenden Gegenstand verwendete Software, die bei einem Lehrerwechsel schlagend wurde und der neue Lehrer, römisch 40 , nicht in gleichem Maß mit der bisher verwendeten Software vertraut war, wie sein Vorgänger. Die Mitstudierenden des Beschwerdeführers forderten ihn daher auf, das zu thematisieren und von der Schule Abhilfe zu verlangen. Da das Problem von der Schule nicht zufriedenstellend gelöst werden konnte, erklärte sich der Mitstudierende römisch 40 aufgrund seiner Vorkenntnisse bereit, für die gesamte Klasse als kompetenter Ansprechpartner zur Verfügung zu stehen. Die Phrase: „und kleiner Tipp am Rande wechseln sie ihre altbaufenster ;)“ stellt keine Bedrohung von XXXX dar. Zum einen wurde sie mit einem sog. „Zwinkersmiley“ versehen und zum anderen konnte festgestellt werden, dass sie sich auf eine Unterrichtseinheit bezog, in der Fenster und deren Dämmungseigenschaften behandelt wurden, und von Prof. XXXX auf die Vorteile einer Dreifachverglasung hingewiesen wurde. Der Beschwerdeführer fühlte sich durch eine Bemerkung von XXXX in diesem Zusammenhang mit seinen eigenen Fenstern herabgesetzt. In einer späteren Unterrichtseinheit, die coronabedingt online stattfinden musste, waren dann bei XXXX im Hintergrund Altbaufenster zu sehen. Darauf bezog sich die oa. Phrase in der SMS.Die Phrase: „und kleiner Tipp am Rande wechseln sie ihre altbaufenster ;)“ stellt keine Bedrohung von römisch 40 dar. Zum einen wurde sie mit einem sog. „Zwinkersmiley“ versehen und zum anderen konnte festgestellt werden, dass sie sich auf eine Unterrichtseinheit bezog, in der Fenster und deren Dämmungseigenschaften behandelt wurden, und von Prof. römisch 40 auf die Vorteile einer Dreifachverglasung hingewiesen wurde. Der Beschwerdeführer fühlte sich durch eine Bemerkung von römisch 40 in diesem Zusammenhang mit seinen eigenen Fenstern herabgesetzt. In einer späteren Unterrichtseinheit, die coronabedingt online stattfinden musste, waren dann bei römisch 40 im Hintergrund Altbaufenster zu sehen. Darauf bezog sich die oa. Phrase in der SMS. Der am XXXX geborene Beschwerdeführer hat eine schwierige Jugend hinter sich, in der er mehrere Male mit dem Gesetz in Konflikt geriet, sich seitdem aber wohlverhielt. Er verfügt über einen ausgeprägten Gerechtigkeitssinn, der ihn manchmal über das Ziel hinausschießen lässt und ihn zu wortgewaltigen Ausführungen veranlasst. Er ist aber an der Schule weder durch gewalttätiges Verhalten noch durch besonders, über das übliche an einer Schule vorkommende Maß hinaus, aggressives Verhalten aufgefallen. Er hat sich gut in den Kreis der Studierenden eingefügt und wurde sogar zum „stellvertretenden Klassensprecher“ gewählt. Durch den Abgang des gewählten „Klassensprechers“ wurde er zum „Klassensprecher“. Sein Verhalten stellt keine dauernde Gefährdung der Sittlichkeit, der körperlichen Sicherheit oder des Eigentums von anderen Studierenden oder von an der Schule tätigen Lehrpersonen oder sonstige Bediensteten dar.Der am römisch 40 geborene Beschwerdeführer hat eine schwierige Jugend hinter sich, in der er mehrere Male mit dem Gesetz in Konflikt geriet, sich seitdem aber wohlverhielt. Er verfügt über einen ausgeprägten Gerechtigkeitssinn, der ihn manchmal über das Ziel hinausschießen lässt und ihn zu wortgewaltigen Ausführungen veranlasst. Er ist aber an der Schule weder durch gewalttätiges Verhalten noch durch besonders, über das übliche an einer Schule vorkommende Maß hinaus, aggressives Verhalten aufgefallen. Er hat sich gut in den Kreis der Studierenden eingefügt und wurde sogar zum „stellvertretenden Klassensprecher“ gewählt. Durch den Abgang des gewählten „Klassensprechers“ wurde er zum „Klassensprecher“. Sein Verhalten stellt keine dauernde Gefährdung der Sittlichkeit, der körperlichen Sicherheit oder des Eigentums von anderen Studierenden oder von an der Schule tätigen Lehrpersonen oder sonstige Bediensteten dar. Der Beschwerdeführer wurde ab 20.01.2021 (schriftlich wiederholt am 25.01.2021) vom weiteren Schulbesuch durch die Schulleiterin suspendiert. In der Folge besuchte er die HTL Wiener Neustadt und eine private Werkmeisterschule, um die Zeit während des Verfahrens nicht ungenützt verstreichen zu lassen.
  9. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt, die Abhaltung von zwei öffentlichen, mündlichen Verhandlung am 21.10.2021 und am 27.01.2022 sowie Einschau in die bei der Verhandlung und in den Schriftsätzen zur Untermauerung des jeweiligen Vorbringens vorgelegten Urkunden. Bei den öffentlichen mündlichen Verhandlungen wurden befragt: XXXX römisch 40 Schulqualitätsmanager XXXX römisch 40 Mitstudierende XXXX römisch 40 Mitstudierender XXXX römisch 40 Mitstudierende XXXX römisch 40 Mitstudierender XXXX römisch 40 Klassenvorstand der 4BBBTW XXXX römisch 40 Schulleiterin XXXX römisch 40 Co-Lehrerin von XXXX in BBPCo-Lehrerin von römisch 40 in BBP XXXX römisch 40 Adressat der SMS vom 11.01.2021 XXXX römisch 40 Studierendenvertreter XXXX römisch 40 Studierendenvertreterin XXXX römisch 40 Mitstudierender „Klassensprecher“ XXXX römisch 40 Mitstudierende XXXX römisch 40 Sicherheitskoordinator der Polizei XXXX römisch 40 Mitstudierende Der Beschwerdeführer fertigte anlässlich der Besprechung mit der Schulleiterin, dem Abteilungsvorstand und dem Studienkoordinator am 20.01.2021 und bei der Besprechung mit der Schulleiterin und dem sog. „Grätzlpolizisten“ Tonbandmitschnitte an, die in der Verhandlung am 27.01.2022 auszugsweise abgespielt wurden. Vorab ist festzuhalten, dass die belangte Behörde es gänzlich unterließ, sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen und hat diesen auch nicht persönlich einvernommen. Wenn die Behörde dem entgegenhält, dass der Beschwerdeführer eingeladen wurde, zu den Beweisergebnissen Stellung zu nehmen und dazu auch persönlich vorzusprechen, so ist ihr entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer einerseits schriftlich zu den ihm vorgehaltenen Beweisergebnissen Stellung genommen hat und andererseits ist es im amtswegigen Verfahren Sache der Behörde den Beweis für das Vorliegen der Tatbestände für den Ausschluss zu erbringen. Es ist nicht Sache des Beschwerdeführers, aktiv auf Verdacht Entlastendes auf potenzielle Vorwürfe vorzubringen. Zweck des Ermittlungsverfahrens ist es, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Auch wenn die belangte Behörde den Beschwerdeführer dazu eingeladen hat, vorzusprechen, um seinen Standpunkt persönlich vorzutragen und zu den bisherigen Ermittlungen Stellung zu nehmen, übersieht sie, dass der maßgebliche Sachverhalt, zu dem der Beschwerdeführer Stellung nehmen sollte, zu diesem Zeitpunkt nicht als geklärt angesehen werden konnte und unübersehbare Widersprüche vorlagen. Auffällig ist ebenfalls, dass die belangte Behörde zwar zwei „pädagogische Gutachten“ eingeholt hat, jedoch völlig deren Mangelhaftigkeit übersieht. Diese Gutachten fassen alleine die Stellungnahmen der Lehrerinnen und Lehrer sowie der Schulleiterin zusammen und lassen eine Auseinandersetzung mit dem Beschwerdeführer bzw. seinem Vorbringen vermissen. Die völlig haltlosen und jeglicher professionellen Grundlage entbehrenden Ausführungen, der Beschwerdeführer zeige „alle Symptome eines Amokschülers“, die sowohl in das „pädagogische Gutachten“ als auch in den Bescheid ungeprüft übernommen wurden, zeigen eine gewisse Voreingenommenheit zumindest des diese Behauptung ursprünglich aufstellenden Studienkoordinators. Die „pädagogischen Gutachten“, welche alleine aufgrund der von der Schule zur Verfügung gestellten Dokumente und ohne jegliche Einvernahme des Beschwerdeführers erstellt wurden, sind nicht geeignet, die widersprüchlichen Aussagen zwischen dem Beschwerdeführer und den sonstigen Beteiligten aufzuklären. Dies liegt auch vor allem daran, dass die Erklärung des Beschwerdeführers, seine Aussage, die Altbaufenster von XXXX betreffend, plausibel ist und er diese Überlegungen, wie auch der in der Verhandlung wiedergegebene Gesprächsmitschnitt vom 20.01.2021 belegt, in gleichbleibender Weise von Anfang an glaubwürdig so angegeben hat. Dass hingegen eine versteckte Drohung vorliegt, vermag nicht zu überzeugen und scheint auch etwas weit hergeholt. Es mutet mit dem schon in der Schule vom Beschwerdeführer hergestellten Kontext beinahe lebensfremd an, wenn man aus der SMS-Zeile „..und kleiner Tipp am Rande wechseln sie ihre altbaufenster ;)“ eine Drohung im Sinne von „Ich weiß, wo Sie wohnen“ wahrnehmen möchte. Die entsprechenden Aussagen von XXXX , er habe sich dennoch bedroht gefühlt – etwa in Form eines Einbruchs – mögen zwar subjektiv stimmen, sind jedoch – insbesondere seit der ersten Rechtfertigung des Beschwerdeführers – keinesfalls intersubjektiv nachvollziehbar. Auch der in der Verhandlung vernommene, von der Schule hinzugezogene, Verbindungsbeamte der Polizei ( XXXX ) konnte in dem Sachverhalt kein strafrechtlich relevantes Verhalten sehen. Er hat dies nur der Staatsanwaltschaft vorgelegt, da er Verständnis für die Sorgen an der Schule hatte. Eine vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährlichkeit sah er zum Zeitpunkt der Verhandlung nicht gegeben. Die „pädagogischen Gutachten“, welche alleine aufgrund der von der Schule zur Verfügung gestellten Dokumente und ohne jegliche Einvernahme des Beschwerdeführers erstellt wurden, sind nicht geeignet, die widersprüchlichen Aussagen zwischen dem Beschwerdeführer und den sonstigen Beteiligten aufzuklären. Dies liegt auch vor allem daran, dass die Erklärung des Beschwerdeführers, seine Aussage, die Altbaufenster von römisch 40 betreffend, plausibel ist und er diese Überlegungen, wie auch der in der Verhandlung wiedergegebene Gesprächsmitschnitt vom 20.01.2021 belegt, in gleichbleibender Weise von Anfang an glaubwürdig so angegeben hat. Dass hingegen eine versteckte Drohung vorliegt, vermag nicht zu überzeugen und scheint auch etwas weit hergeholt. Es mutet mit dem schon in der Schule vom Beschwerdeführer hergestellten Kontext beinahe lebensfremd an, wenn man aus der SMS-Zeile „..und kleiner Tipp am Rande wechseln sie ihre altbaufenster ;)“ eine Drohung im Sinne von „Ich weiß, wo Sie wohnen“ wahrnehmen möchte. Die entsprechenden Aussagen von römisch 40 , er habe sich dennoch bedroht gefühlt – etwa in Form eines Einbruchs – mögen zwar subjektiv stimmen, sind jedoch – insbesondere seit der ersten Rechtfertigung des Beschwerdeführers – keinesfalls intersubjektiv nachvollziehbar. Auch der in der Verhandlung vernommene, von der Schule hinzugezogene, Verbindungsbeamte der Polizei ( römisch 40 ) konnte in dem Sachverhalt kein strafrechtlich relevantes Verhalten sehen. Er hat dies nur der Staatsanwaltschaft vorgelegt, da er Verständnis für die Sorgen an der Schule hatte. Eine vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährlichkeit sah er zum Zeitpunkt der Verhandlung nicht gegeben. Auch ist zu berücksichtigen, dass seit dem Vorfall rund ein Jahr vergangen ist, ohne dass der Beschwerdeführer irgendeine Verhaltensweise gesetzt hätte, die auch nur ansatzweise auf eine Gefährlichkeit deuten ließe. Im Gegenteil, der Beschwerdeführer hat die Zeit nicht ungenutzt verstreichen lassen, sondern sich im Rahmen einer privaten Fortbildung um sein berufliches Fortkommen gekümmert. Ebenfalls zu berücksichtigen ist, dass der Beschwerdeführer von Anfang an einräumte, unüberlegt gehandelt zu haben und es ihm ernsthaft leidtue, so persönlich geworden zu sein. Zweifelsfrei festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer von XXXX vor der Klasse wegen seiner Behinderung bloßgestellt wurde, indem ihm vor der gesamten Klasse sein durch seine Tumorerkrankung gebotener Kleidungsstil vorgeworfen wurde. Schon alleine die Vorgehensweise, dies vor der gesamten Klasse und nicht im Vieraugengespräch zu thematisieren, widerspricht den Aufgaben der österreichischen Schule und den tauglichen Erziehungsmitteln. Insofern wäre auch das Verhalten des Beschwerdeführers XXXX gegenüber zu relativieren gewesen.Ebenfalls zu berücksichtigen ist, dass der Beschwerdeführer von Anfang an einräumte, unüberlegt gehandelt zu haben und es ihm ernsthaft leidtue, so persönlich geworden zu sein. Zweifelsfrei festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer von römisch 40 vor der Klasse wegen seiner Behinderung bloßgestellt wurde, indem ihm vor der gesamten Klasse sein durch seine Tumorerkrankung gebotener Kleidungsstil vorgeworfen wurde. Schon alleine die Vorgehensweise, dies vor der gesamten Klasse und nicht im Vieraugengespräch zu thematisieren, widerspricht den Aufgaben der österreichischen Schule und den tauglichen Erziehungsmitteln. Insofern wäre auch das Verhalten des Beschwerdeführers römisch 40 gegenüber zu relativieren gewesen. Augenfällig ist, dass sich der Beschwerdeführer sowohl in der Verhandlung als auch bei den auf Tonband festgehaltenen Besprechungen stets ruhig und sachlich verantwortet hat und wenn auch teilweise argumentativ überschießend, weder ausfällig noch aggressiv wurde. Alleine aus der Tatsache, dass ihm sein Verhalten zwar leidtue, aber er sich nicht entschuldigen werde, da ihm Unrecht getan worden sei, kann keine Gefährdung der in § 46 SchUG-BKV geschützten Rechtsgüter anderer gesehen werden.Augenfällig ist, dass sich der Beschwerdeführer sowohl in der Verhandlung als auch bei den auf Tonband festgehaltenen Besprechungen stets ruhig und sachlich verantwortet hat und wenn auch teilweise argumentativ überschießend, weder ausfällig noch aggressiv wurde. Alleine aus der Tatsache, dass ihm sein Verhalten zwar leidtue, aber er sich nicht entschuldigen werde, da ihm Unrecht getan worden sei, kann keine Gefährdung der in Paragraph 46, SchUG-BKV geschützten Rechtsgüter anderer gesehen werden. Die belangte Behörde stützt ihre Annahme, einer vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr, auch auf die E-Mails vom 17.05.2021 und 18.05.2021 an XXXX , dem Abteilungsvorstand der Abteilung Bautechnik für Berufstätige. Auch in diesen E-Mails, die auf die von der Behörde vorgehaltenen Beweise replizieren, droht der Beschwerdeführer ausschließlich mit dem Rechtsweg bzw. mit einer höheren Gerechtigkeit. Darüber hinaus bringt er seine Enttäuschung zum Ausdruck, dass sich der Abteilungsvorstand nicht mehr für ihn eingesetzt habe. Ebenso wirft er ihm vor, ein Protokoll gefälscht zu haben.Die belangte Behörde stützt ihre Annahme, einer vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr, auch auf die E-Mails vom 17.05.2021 und 18.05.2021 an römisch 40 , dem Abteilungsvorstand der Abteilung Bautechnik für Berufstätige. Auch in diesen E-Mails, die auf die von der Behörde vorgehaltenen Beweise replizieren, droht der Beschwerdeführer ausschließlich mit dem Rechtsweg bzw. mit einer höheren Gerechtigkeit. Darüber hinaus bringt er seine Enttäuschung zum Ausdruck, dass sich der Abteilungsvorstand nicht mehr für ihn eingesetzt habe. Ebenso wirft er ihm vor, ein Protokoll gefälscht zu haben. Dazu war beweiswürdigend folgendes zu berücksichtigen: XXXX verfasste über das Gespräch am 20.01.2021 ein Protokoll mit folgendem (wörtlich zitiertem) Inhalt: römisch 40 verfasste über das Gespräch am 20.01.2021 ein Protokoll mit folgendem (wörtlich zitiertem) Inhalt: „Themen: Rechtfertigung für „SMS an Prof. XXXX vom 11.01.2021“, vorliegender „Antrag auf Ausschluss“„Themen: Rechtfertigung für „SMS an Prof. römisch 40 vom 11.01.2021“, vorliegender „Antrag auf Ausschluss“ Dauer: 17:10 – 18:04 Uhr, Konferenzzimmer CSBZ, XXXX Dauer: 17:10 – 18:04 Uhr, Konferenzzimmer CSBZ, römisch 40 Anwesende: ● XXXX , Schulleiterin römisch 40 , Schulleiterin ● XXXX , Abteilungsvorstand (Protokollführung) römisch 40 , Abteilungsvorstand (Protokollführung) ● XXXX , Studienkoordinator 4BBBTW römisch 40 , Studienkoordinator 4BBBTW ● Herr XXXX , Studierender der 4BBBTW 2020/21 Herr römisch 40 , Studierender der 4BBBTW 2020/21 Herrn XXXX werden Fragen gestellt.Herrn römisch 40 werden Fragen gestellt. Seine Antworten darunter. Frage: Wurde diese SMS an Prof. XXXX von Ihnen geschrieben und gesendet?Frage: Wurde diese SMS an Prof. römisch 40 von Ihnen geschrieben und gesendet? Antwort: „Ja“. Frage: wollten Sie Herrn Prof. XXXX Leben kaputt machen?Frage: wollten Sie Herrn Prof. römisch 40 Leben kaputt machen? Antwort: „das kann ich nicht beantworten“. Nach längerem Nachdenken: „nein“. Frage: wollen Sie Herrn Prof. XXXX Schaden zufügen?Frage: wollen Sie Herrn Prof. römisch 40 Schaden zufügen? Antwort: „körperlich auf gar keinen Fall“. Frage: denken Sie, dass Prof. XXXX psychisch krank ist?Frage: denken Sie, dass Prof. römisch 40 psychisch krank ist? Antwort: „ja“. Und weiter: „Herr Prof. XXXX soll sich bei mir entschuldigen“.Antwort: „ja“. Und weiter: „Herr Prof. römisch 40 soll sich bei mir entschuldigen“. Frage: ist Ihnen bewusst, dass Ihre SMS für Herrn Prof. XXXX eine Bedrohung darstellt?Frage: ist Ihnen bewusst, dass Ihre SMS für Herrn Prof. römisch 40 eine Bedrohung darstellt? Antwort: „das SMS von mir war Blödsinn. Ich hätte mich nicht auf das Niveau von Herrn XXXX begeben sollen“.Antwort: „das SMS von mir war Blödsinn. Ich hätte mich nicht auf das Niveau von Herrn römisch 40 begeben sollen“. Frage: wäre es besser gewesen, das SMS nicht zu verfassen und einen nochmaligen Gesprächsversuch anzustreben? Antwort: „ich soll also Reue zeigen … und mich wie eine Hund hinlegen?“ Herrn XXXX wurde um 18:04 Uhr von der Schulleiterin vom weiteren Unterrichtsbesuch suspendiert und es wurde ein Hausverbot – mit sofortiger Wirkung erteilt. Mitteilung an alle Lehrkräfte der Abteilung und Kanzlei.Herrn römisch 40 wurde um 18:04 Uhr von der Schulleiterin vom weiteren Unterrichtsbesuch suspendiert und es wurde ein Hausverbot – mit sofortiger Wirkung erteilt. Mitteilung an alle Lehrkräfte der Abteilung und Kanzlei. Alle weiteren Schritte betreffend „Antrag auf Ausschluss“ werden unverzüglich eingeleitet. Herr XXXX gibt an, Tonbandaufnahmen (unangekündigt) gemacht zu haben und in Berufung gehen zu wollen.Alle weiteren Schritte betreffend „Antrag auf Ausschluss“ werden unverzüglich eingeleitet. Herr römisch 40 gibt an, Tonbandaufnahmen (unangekündigt) gemacht zu haben und in Berufung gehen zu wollen. XXXX , AV“ römisch 40 , AV“ Zu der vom Beschwerdeführer vorgelegten Aufnahme dieses Gespräches ist vorab festzuhalten, dass der belangten Behörde – die im Vorfeld der Verhandlung, bei der Auszüge des Gesprächs abgespielt wurden, Gelegenheit erhielt, dazu Stellung zu nehmen –beizupflichten ist, dass die Metadaten der Aufnahme keine näheren Aussagen über die Echtheit zulassen und dass einzelne Passagen nur schwer oder gar nicht verständlich sind. Im Rahmen der Beweiswürdigung bestehen jedoch für den erkennenden Richter keine Zweifel, dass es sich bei der Aufnahme um einen Mitschnitt des Gespräches am 20.01.2021 handelt, welches, wie oben ausgeführt, protokolliert wurde. So lassen sich die Stimmen zweifelsfrei den protokollierten Personen zuordnen und lässt auch der verständliche Gesprächsinhalt keinerlei Zweifel aufkommen. Insbesondere lassen sich der tatsächliche Gesprächsverlauf und das Protokoll miteinander vergleichen. Auffällig ist dabei schon alleine, dass das von XXXX verfasste, aus sechs kurzen Absätzen bestehende, Protokoll das fast einstündige Gespräch extrem verkürzt und einseitig tendenziös wiedergibt. Dies ist umso mehr bemerkenswert, als der Beschwerdeführer schon während des Gesprächs thematisiert hat, dass er befürchte, dass seine Aussagen nicht ordnungsgemäß protokolliert würden, wofür er von den anwesenden Lehrpersonen unwirsch gemaßregelt wurde. Auffällig ist dabei schon alleine, dass das von römisch 40 verfasste, aus sechs kurzen Absätzen bestehende, Protokoll das fast einstündige Gespräch extrem verkürzt und einseitig tendenziös wiedergibt. Dies ist umso mehr bemerkenswert, als der Beschwerdeführer schon während des Gesprächs thematisiert hat, dass er befürchte, dass seine Aussagen nicht ordnungsgemäß protokolliert würden, wofür er von den anwesenden Lehrpersonen unwirsch gemaßregelt wurde. Es entsteht so der Eindruck, als habe man den Beschwerdeführer unabhängig von seinem Vorbringen einfach loswerden wollen und ihn dazu zu bringen versucht, sich „freiwillig“ vom weiteren Schulbesuch abzumelden. Seine Einsichtigkeit, was das inkriminierte E-Mail betrifft, sein Ersuchen, eine auch den Erwartungen der Schulleitung entsprechende Lösung zu finden, und sein Vorbringen betreffend das Fehlverhalten einzelner Lehrpersonen, insbesondere von XXXX in Bezug auf intransparente Benotung und das klassenöffentliche Bloßstellen, wurden dabei von den anwesenden Mitgliedern der Schulleitung völlig ignoriert, bzw. als nicht „Gegenstand der Sache“ abgetan und vor allem nicht protokolliert. Der Beschwerdeführer hat sich in diesem Gespräch mehrmals entschuldigt und zeigte sich durchwegs einsichtig, was das SMS an XXXX betrifft. Es entsteht so der Eindruck, als habe man den Beschwerdeführer unabhängig von seinem Vorbringen einfach loswerden wollen und ihn dazu zu bringen versucht, sich „freiwillig“ vom weiteren Schulbesuch abzumelden. Seine Einsichtigkeit, was das inkriminierte E-Mail betrifft, sein Ersuchen, eine auch den Erwartungen der Schulleitung entsprechende Lösung zu finden, und sein Vorbringen betreffend das Fehlverhalten einzelner Lehrpersonen, insbesondere von römisch 40 in Bezug auf intransparente Benotung und das klassenöffentliche Bloßstellen, wurden dabei von den anwesenden Mitgliedern der Schulleitung völlig ignoriert, bzw. als nicht „Gegenstand der Sache“ abgetan und vor allem nicht protokolliert. Der Beschwerdeführer hat sich in diesem Gespräch mehrmals entschuldigt und zeigte sich durchwegs einsichtig, was das SMS an römisch 40 betrifft. In diesem Zusammenhang ist auch das E-Mail des Beschwerdeführers an XXXX vom 17.05.2021 zu sehen, wenn er ihm darin die Fälschung des Protokolls vorwirft. Auch in diesem E-Mail droht der Beschwerdeführer ausschließlich mit rechtlichen Konsequenzen und tritt der ihm vorgeworfenen potenziellen Gewaltausübung auch, untermauert durch religiöse Bezeugungen, explizit entgegen.In diesem Zusammenhang ist auch das E-Mail des Beschwerdeführers an römisch 40 vom 17.05.2021 zu sehen, wenn er ihm darin die Fälschung des Protokolls vorwirft. Auch in diesem E-Mail droht der Beschwerdeführer ausschließlich mit rechtlichen Konsequenzen und tritt der ihm vorgeworfenen potenziellen Gewaltausübung auch, untermauert durch religiöse Bezeugungen, explizit entgegen. Zusammenfassend zeigt sich, dass man den Beschwerdeführer, weil er unbequem agierte, Unzulänglichkeiten in der Schule aufzeigte und aufgrund seiner ins Licht getretenen Vorgeschichte, loswerden wollte. So wurde diese „Vorgeschichte“ auch bei der Besprechung am 21.01.2021 thematisiert, obwohl diese in keinem erkennbaren Zusammenhang mit den aktuellen Vorwürfen stand. Dies lässt sich überdies dadurch erhärten, dass seitens XXXX schriftlich in seiner Stellungnahme vom 04.04.2021 behauptet wurde, der Beschwerdeführer habe die erste Klasse der Schule aus dem offenen Strafvollzug heraus besucht, was mittels des vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten ZMR-Auszuges zweifelsfrei widerlegt werden kann. Ob dieses Missverständnis aus der damaligen Erzählung des Beschwerdeführers heraus entstand oder nicht, lässt sich im Nachhinein nicht feststellen, zeigt jedoch, dass das Vorleben des Beschwerdeführers im Lehrerkollegium eine Rolle spielte. Zusammenfassend zeigt sich, dass man den Beschwerdeführer, weil er unbequem agierte, Unzulänglichkeiten in der Schule aufzeigte und aufgrund seiner ins Licht getretenen Vorgeschichte, loswerden wollte. So wurde diese „Vorgeschichte“ auch bei der Besprechung am 21.01.2021 thematisiert, obwohl diese in keinem erkennbaren Zusammenhang mit den aktuellen Vorwürfen stand. Dies lässt sich überdies dadurch erhärten, dass seitens römisch 40 schriftlich in seiner Stellungnahme vom 04.04.2021 behauptet wurde, der Beschwerdeführer habe die erste Klasse der Schule aus dem offenen Strafvollzug heraus besucht, was mittels des vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten ZMR-Auszuges zweifelsfrei widerlegt werden kann. Ob dieses Missverständnis aus der damaligen Erzählung des Beschwerdeführers heraus entstand oder nicht, lässt sich im Nachhinein nicht feststellen, zeigt jedoch, dass das Vorleben des Beschwerdeführers im Lehrerkollegium eine Rolle spielte. Schließlich ist dazu auszuführen, dass die Schulleiterin den Beschwerdeführer am 02.02.2021 zu einer „Aussprache“ über seine weiteren Möglichkeiten eingeladen hat, bei der auch der polizeiliche Verbindungsbeamte ( XXXX ) anwesend war. Aus der vom Beschwerdeführer angefertigten Tonbandaufnahme – anhand derer der genaue Gesprächsverlauf nachvollzogen werden kann und die ebenso keinen Zweifel an der Echtheit aufkommen lässt – zeigt sich, dass es in erster Linie darum ging, den Beschwerdeführer in einem von ihm als einschüchternd empfundenen Setting dazu zu bewegen, sich „freiwillig“ von der Schule abzumelden. Dabei wurde dem Beschwerdeführer an der Rechtslage vorbei auch vom Polizeibeamten suggeriert, er könne dadurch einer Art „Vorstrafe“ entgehen.Schließlich ist dazu auszuführen, dass die Schulleiterin den Beschwerdeführer am 02.02.2021 zu einer „Aussprache“ über seine weiteren Möglichkeiten eingeladen hat, bei der auch der polizeiliche Verbindungsbeamte ( römisch 40 ) anwesend war. Aus der vom Beschwerdeführer angefertigten Tonbandaufnahme – anhand derer der genaue Gesprächsverlauf nachvollzogen werden kann und die ebenso keinen Zweifel an der Echtheit aufkommen lässt – zeigt sich, dass es in erster Linie darum ging, den Beschwerdeführer in einem von ihm als einschüchternd empfundenen Setting dazu zu bewegen, sich „freiwillig“ von der Schule abzumelden. Dabei wurde dem Beschwerdeführer an der Rechtslage vorbei auch vom Polizeibeamten suggeriert, er könne dadurch einer Art „Vorstrafe“ entgehen. Im Übrigen hat auch der XXXX ausgesagt, dass sich der Beschwerdeführer bei diesem Gespräch ernsthaft entschuldigt hat und klargestellt hat, dass er niemandem drohen wollte. Jener Bericht, den er an die Staatsanwaltschaft geschickt habe, sei „wie zu erwarten war“ eingestellt worden.Im Übrigen hat auch der römisch 40 ausgesagt, dass sich der Beschwerdeführer bei diesem Gespräch ernsthaft entschuldigt hat und klargestellt hat, dass er niemandem drohen wollte. Jener Bericht, den er an die Staatsanwaltschaft geschickt habe, sei „wie zu erwarten war“ eingestellt worden. Seitens der Lehrerschaft wurde mehrmals vorgebracht, der Beschwerdeführer habe sich nicht in den Klassenverband integriert und sogar Mitstudierende bedroht. Aus der Befragung der als Zeugen geladenen Mitstudierenden ging jedoch übereinstimmend hervor, dass dies eine bloße Unterstellung ist. Der Beschwerdeführer verhielt sich seinen Mitstudierenden gegenüber weder gewalttätig oder aggressiv, noch hat er ein gewaltbereites Verhalten an den Tag gelegt. Keine der Zeuginnen wurde jemals vom Beschwerdeführer bedroht oder belästigt. Auch die von XXXX in seiner Aussage genannte Zeugin XXXX gab an, sich am Beginn ihres Schulbesuches zwar generell vor Männern – so auch vor dem Beschwerdeführer – gefürchtet zu haben, sie jedoch von diesem niemals bedroht worden sei. Sie sagte auch aus, dass sie dies gegenüber XXXX auch klargestellt habe, als dieser von ihr wissen wollte, ob sie (auch) eine Ladung zu Gericht bekommen hätte. Auch dies zeigt, dass das Verhalten des Beschwerdeführers von der Schule tendenziös aufgebauscht und übertrieben dargestellt wurde.Seitens der Lehrerschaft wurde mehrmals vorgebracht, der Beschwerdeführer habe sich nicht in den Klassenverband integriert und sogar Mitstudierende bedroht. Aus der Befragung der als Zeugen geladenen Mitstudierenden ging jedoch übereinstimmend hervor, dass dies eine bloße Unterstellung ist. Der Beschwerdeführer verhielt sich seinen Mitstudierenden gegenüber weder gewalttätig oder aggressiv, noch hat er ein gewaltbereites Verhalten an den Tag gelegt. Keine der Zeuginnen wurde jemals vom Beschwerdeführer bedroht oder belästigt. Auch die von römisch 40 in seiner Aussage genannte Zeugin römisch 40 gab an, sich am Beginn ihres Schulbesuches zwar generell vor Männern – so auch vor dem Beschwerdeführer – gefürchtet zu haben, sie jedoch von diesem niemals bedroht worden sei. Sie sagte auch aus, dass sie dies gegenüber römisch 40 auch klargestellt habe, als dieser von ihr wissen wollte, ob sie (auch) eine Ladung zu Gericht bekommen hätte. Auch dies zeigt, dass das Verhalten des Beschwerdeführers von der Schule tendenziös aufgebauscht und übertrieben dargestellt wurde. Aufgrund der übereinstimmenden und glaubhaften Aussagen der als Zeugen geladenen Mitstudierenden des Beschwerdeführers konnte festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer von XXXX und XXXX mehrmals klassenöffentlich wegen seiner Kleidung bloßgestellt wurde und ihm deswegen eine schlechtere Benotung in Aussicht gestellt wurde. Ebenso konnte aufgrund dieser glaubhaften Zeugenaussagen festgestellt werden, dass sich XXXX weigerte, den Test vom 18.01.2021, der schließlich zum inkriminierten SMS geführt hat, zur Einsicht herauszugeben.Aufgrund der übereinstimmenden und glaubhaften Aussagen der als Zeugen geladenen Mitstudierenden des Beschwerdeführers konnte festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer von römisch 40 und römisch 40 mehrmals klassenöffentlich wegen seiner Kleidung bloßgestellt wurde und ihm deswegen eine schlechtere Benotung in Aussicht gestellt wurde. Ebenso konnte aufgrund dieser glaubhaften Zeugenaussagen festgestellt werden, dass sich römisch 40 weigerte, den Test vom 18.01.2021, der schließlich zum inkriminierten SMS geführt hat, zur Einsicht herauszugeben.
  10. Rechtliche Beurteilung: 3.
  11. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zu A) 3.2.1. § 43 SchUG-BKV BGBl. I Nr. 33/1997, idgF lautet (auszugsweise):3.2.1. Paragraph 43, SchUG-BKV Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 1997,, idgF lautet (auszugsweise): „Pflichten der Studierenden § 43.

(1)Die Studierenden sind verpflichtet, durch ihre Mitarbeit und ihre Einordnung in die Schulgemeinschaft mitzuhelfen, die Aufgabe der österreichischen Schule (§ 2 des Schulorganisationsgesetzes) zu erfüllen und die Unterrichtsarbeit (§ 18) zu fördern. Sie haben den Unterricht regelmäßig und pünktlich zu besuchen, an Schulveranstaltungen teilzunehmen und die notwendigen Unterrichtsmittel mitzubringen.Paragraph 43,
(1)Die Studierenden sind verpflichtet, durch ihre Mitarbeit und ihre Einordnung in die Schulgemeinschaft mitzuhelfen, die Aufgabe der österreichischen Schule (Paragraph 2, des Schulorganisationsgesetzes) zu erfüllen und die Unterrichtsarbeit (Paragraph 18,) zu fördern. Sie haben den Unterricht regelmäßig und pünktlich zu besuchen, an Schulveranstaltungen teilzunehmen und die notwendigen Unterrichtsmittel mitzubringen.
(2)[…]
(3)Der Studierende hat die für die Führung der Amtsschriften der Schule erforderlichen Dokumente vorzulegen und Auskünfte zu geben sowie erhebliche Änderungen dieser Angaben unverzüglich der Schule mitzuteilen. […]“

§ 46Sch

UG-BKV Abs. 1, ist, wenn ein Studierender durch schuldhaftes Fehlverhalten seine Pflichten (§ 43) in schwerwiegender Weise verletzt oder wenn das Verhalten des Studierenden eine dauernde Gefährdung der Sittlichkeit, der körperlichen Sicherheit oder des Eigentums von anderen Studierenden oder von an der Schule tätigen Lehrern oder sonstigen Bediensteten darstellt, der Studierende von der Schule auszuschließen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen für einen Ausschluss aus der Schule hat die Schulkonferenz (Abteilungskonferenz) einen Antrag auf Ausschluss des Studierenden an die zuständige Schulbehörde zu stellen. Vor der Antragstellung ist dem Studierenden Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Bei Gefahr im Verzug hat der Schulleiter die Suspendierung des Studierenden vom weiteren Schulbesuch auszusprechen.

Paragraph 46, SchUG-BKV Absatz eins,, ist, wenn ein Studierender durch schuldhaftes Fehlverhalten seine Pflichten (Paragraph 43,) in schwerwiegender Weise verletzt oder wenn das Verhalten des Studierenden eine dauernde Gefährdung der Sittlichkeit, der körperlichen Sicherheit oder des Eigentums von anderen Studierenden oder von an der Schule tätigen Lehrern oder sonstigen Bediensteten darstellt, der Studierende von der Schule auszuschließen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen für einen Ausschluss aus der Schule hat die Schulkonferenz (Abteilungskonferenz) einen Antrag auf Ausschluss des Studierenden an die zuständige Schulbehörde zu stellen. Vor der Antragstellung ist dem Studierenden Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Bei Gefahr im Verzug hat der Schulleiter die Suspendierung des Studierenden vom weiteren Schulbesuch auszusprechen. 3.2.2. Zum Schulausschluss

§ 49Abs. 1 Sch

UG, welcher – zusätzlich zum Erfolglosbleiben von Erziehungsmitteln – ebenso wie § 46 Abs. 1 SchUG-BKV auf zwei Tatbestände, nämlich einem schwerwiegenden schuldhaften Verhalten einerseits und der dauernden Gefährdung von an der Schule aufhältigen Personen andererseits abstellt, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits einen Prüfungsmaßstab vorgegeben. Demgemäß ist – auch wenn es sich um den ersten derartigen Verstoß handeln sollte – mit dem Ausschluss vorzugehen, wenn der betreffende Schüler ein seiner Art und Intensität nach schwerwiegendes, gegen die im zweiten Tatbestand des § 49 Abs. 1 SchUG genannten Rechtsgüter gerichtetes Fehlverhalten zu vertreten hat, es sei denn, dass – insbesondere in der Persönlichkeitsstruktur des Betreffenden begründete – Umstände vorliegen, die mit einiger Wahrscheinlichkeit darauf schließen lassen, dass sich derartiges nicht wiederholen werde. Die Pflicht der Schulbehörden, auf das Wohl der Mitschüler Bedacht zu nehmen, verbietet es aber, mit dem Ausschluss desjenigen, dem ein gravierendes, gegen die besonders geschützten Rechtsgüter gerichtetes Fehlverhalten vorzuwerfen ist, zuzuwarten, bis die „Dauerhaftigkeit“ der vom Betreffenden ausgehenden Gefährdung durch weitere Vorfälle erwiesen ist. Eine die näheren Umstände des Einzelfalles nicht berücksichtigende und bloß auf die Anzahl einschlägiger Vorfälle abstellende Betrachtungsweise ist hier somit nicht am Platz.3.2.2. Zum Schulausschluss

Paragraph 49, Absatz eins, SchUG, welcher – zusätzlich zum Erfolglosbleiben von Erziehungsmitteln – ebenso wie Paragraph 46, Absatz eins, SchUG-BKV auf zwei Tatbestände, nämlich einem schwerwiegenden schuldhaften Verhalten einerseits und der dauernden Gefährdung von an der Schule aufhältigen Personen andererseits abstellt, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits einen Prüfungsmaßstab vorgegeben. Demgemäß ist – auch wenn es sich um den ersten derartigen Verstoß handeln sollte – mit dem Ausschluss vorzugehen, wenn der betreffende Schüler ein seiner Art und Intensität nach schwerwiegendes, gegen die im zweiten Tatbestand des Paragraph 49, Absatz eins, SchUG genannten Rechtsgüter gerichtetes Fehlverhalten zu vertreten hat, es sei denn, dass – insbesondere in der Persönlichkeitsstruktur des Betreffenden begründete – Umstände vorliegen, die mit einiger Wahrscheinlichkeit darauf schließen lassen, dass sich derartiges nicht wiederholen werde. Die Pflicht der Schulbehörden, auf das Wohl der Mitschüler Bedacht zu nehmen, verbietet es aber, mit dem Ausschluss desjenigen, dem ein gravierendes, gegen die besonders geschützten Rechtsgüter gerichtetes Fehlverhalten vorzuwerfen ist, zuzuwarten, bis die „Dauerhaftigkeit“ der vom Betreffenden ausgehenden Gefährdung durch weitere Vorfälle erwiesen ist. Eine die näheren Umstände des Einzelfalles nicht berücksichtigende und bloß auf die Anzahl einschlägiger Vorfälle abstellende Betrachtungsweise ist hier somit nicht am Platz. Der zweite Tatbestand des § 49 Abs. 1 SchUG trägt der Behörde auf, eine Prognoseentscheidung zu treffen; dabei hat sie die Frage zu lösen, ob in Zukunft ein Verhalten des Schülers zu befürchten ist, das eine Gefährdung der genannten Rechtsgüter in Ansehung anderer Schüler darstellt. Diese Entscheidung ist auf der Grundlage der relevanten Aspekte der Persönlichkeitsstruktur des betreffenden Schülers zu treffen; dabei ist besonderes Augenmerk auf solche in der Vergangenheit gelegenen Verhaltensweisen zu legen, die Rückschlüsse auf jene Eigenschaften zulassen, von denen es abhängt, ob vom betreffenden Schüler in Zukunft eine Gefährdung der Sittlichkeit, der körperlichen Sicherheit und des Eigentums anderer Schüler ausgehen kann. In dieser Hinsicht können unter Umständen auch einzelne Vorfälle aussagekräftig sein (siehe VwGH vom 16.06.2011, 2006/10/0187).Der zweite Tatbestand des Paragraph 49, Absatz eins, SchUG trägt der Behörde auf, eine Prognoseentscheidung zu treffen; dabei hat sie die Frage zu lösen, ob in Zukunft ein Verhalten des Schülers zu befürchten ist, das eine Gefährdung der genannten Rechtsgüter in Ansehung anderer Schüler darstellt. Diese Entscheidung ist auf der Grundlage der relevanten Aspekte der Persönlichkeitsstruktur des betreffenden Schülers zu treffen; dabei ist besonderes Augenmerk auf solche in der Vergangenheit gelegenen Verhaltensweisen zu legen, die Rückschlüsse auf jene Eigenschaften zulassen, von denen es abhängt, ob vom betreffenden Schüler in Zukunft eine Gefährdung der Sittlichkeit, der körperlichen Sicherheit und des Eigentums anderer Schüler ausgehen kann. In dieser Hinsicht können unter Umständen auch einzelne Vorfälle aussagekräftig sein (siehe VwGH vom 16.06.2011, 2006/10/0187). 3.2.3. Gegenständlich hat, wie festzustellen war, der Beschwerdeführer kein seiner Art und Intensität nach schwerwiegendes, gegen die Sittlichkeit, die körperliche Sicherheit oder das Eigentums von anderen Studierenden oder von an der Schule tätigen Lehrern oder sonstigen Bediensteten gerichtetes Fehlverhalten zu vertreten, welches einen Ausschluss rechtfertigen würde. Durch die Einsichtigkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf die SMS mit den Altbaufenstern kann auch ausgeschlossen werden, dass sich ähnliches künftig wiederholt. Die Drohung, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, stellt in keinem Fall eine Gefährdung der Sittlichkeit, der körperlichen Sicherheit oder des Eigentums dar. Im Gegenteil, der Beschwerdeführer hat damit geradezu ausgeschlossen, Selbstjustiz zu üben und die Angelegenheit den dafür zuständigen staatlichen Organen zu überlassen. Damit fällt aber auch der zweite Tatbestand in sich zusammen. Auch wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer auch künftig damit droht, die Hilfe der dafür zuständigen staatlichen Organe in Anspruch nehmen zu wollen, und sei es auch bis zur letzten Instanz und unter hohem Kostenrisiko, lässt sich dadurch keine dauernde Bedrohung der geschützten Rechtsgüter prognostizieren. Vielmehr treten gegenständlich pädagogische Unzulänglichkeiten zu Tage, die mit den der Schule zur Verfügung stehenden pädagogischen Mitteln einfach zu lösen gewesen wären. Dazu gehören insbesondere pädagogische Gespräche in respektvollem Ton, das Unterlassen, einen Studierenden vor der Klasse wegen seines Erscheinungsbildes bloßzustellen, verbesserte Kommunikation über Ausnahmen von der per Schulordnung vorgesehenen Kleiderordnung, sowie eine transparente Leistungsbeurteilung. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass den E-Mails und SMS des Beschwerdeführers an seine Lehrer der sonst übliche Respekt fehlt. Allerdings wird in keinem Fall der Bogen derart überspannt, der einen Schulausschluss rechtfertigen würde. Insbesondere ist dabei auch zu berücksichtigen, dass es sich bei der Schulart um eine Schule für erwachsene Berufstätige handelt und hier auch ein gegenseitiger Respekt erwartet werden kann, wie es zwischen Erwachsenen üblich ist. Davon kann im klassenöffentlichen bloßstellen eines jungen Erwachsenen aufgrund seiner Kleidung keine Rede sein. Auch der von den Lehrpersonen an den Tag gelegte Gesprächston, in dem vom Beschwerdeführer aufgenommenen Gespräch am 20.01.2021, zeugt teilweise nicht von gegenseitigem Respekt auf Augenhöhe. Es konnte gegenständlich festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer einerseits angedroht wurde, dass sein Kleidungsstil Auswirkungen auf seine Benotung durch die Lehrpersonen XXXX und XXXX haben werde, und andererseits kann es aufgrund der dahingehenden Zeugenaussagen als erwiesen gelten, dass sich XXXX weigerte, den Studierenden den Test vom 18.01.2021 zur Einsicht zurückzugeben.Es konnte gegenständlich festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer einerseits angedroht wurde, dass sein Kleidungsstil Auswirkungen auf seine Benotung durch die Lehrpersonen römisch 40 und römisch 40 haben werde, und andererseits kann es aufgrund der dahingehenden Zeugenaussagen als erwiesen gelten, dass sich römisch 40 weigerte, den Studierenden den Test vom 18.01.2021 zur Einsicht zurückzugeben.

§ 20Abs. 1 Sch

UG-BKV sind die Anforderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand des Unterrichtes Maßstab für die Leistungsbeurteilung. Die Einbeziehung der Kleidung eines Studierenden stellt eine grobe Verletzung dieser Bestimmung dar.

Paragraph 20, Absatz eins, SchUG-BKV sind die Anforderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand des Unterrichtes Maßstab für die Leistungsbeurteilung. Die Einbeziehung der Kleidung eines Studierenden stellt eine grobe Verletzung dieser Bestimmung dar. In Bereich des hier nicht anzuwendenden SchUG wurde dem Prinzip der Transparenz entsprechend mit § 8 Abs. 10 Leistungsbeurteilungsverordnung eine Frist festgesetzt, innerhalb der eine korrigierte Zurückgabe eines Tests zu erfolgen hat und normiert welche Rechte der Einsichtnahme neben dem Schüler auch für Erziehungsberechtigte bestehen. Aus dem Fehlen einer entsprechenden Reglung im SchUG-BKV kann jedoch nicht geschlossen werden, dass einem Studierenden die Einsicht in seinen korrigierten Test verweigert werden darf. Eine intrasparente Leistungsbeurteilung und die Verweigerung der Einsicht in einen korrigierten Test ist – schon alleine, weil dem Studierenden damit die Möglichkeit genommen wird, auf seine Defizite ein spezielles Augenmerk zu legen um diese zu verbessern – nicht mit der Aufgabe der österreichischen Schule vereinbar.In Bereich des hier nicht anzuwendenden SchUG wurde dem Prinzip der Transparenz entsprechend mit Paragraph 8, Absatz 10, Leistungsbeurteilungsverordnung eine Frist festgesetzt, innerhalb der eine korrigierte Zurückgabe eines Tests zu erfolgen hat und normiert welche Rechte der Einsichtnahme neben dem Schüler auch für Erziehungsberechtigte bestehen. Aus dem Fehlen einer entsprechenden Reglung im SchUG-BKV kann jedoch nicht geschlossen werden, dass einem Studierenden die Einsicht in seinen korrigierten Test verweigert werden darf. Eine intrasparente Leistungsbeurteilung und die Verweigerung der Einsicht in einen korrigierten Test ist – schon alleine, weil dem Studierenden damit die Möglichkeit genommen wird, auf seine Defizite ein spezielles Augenmerk zu legen um diese zu verbessern – nicht mit der Aufgabe der österreichischen Schule vereinbar. Das klassenöffentliche Bloßstellen eines Studierenden wegen seiner Kleidung stellt – über eine Unvereinbarkeit mit der Aufgabe der österreichischen Schule hinaus – auch eine Dienstpflichtverletzung dar, über die die Schulleitung gar nicht hinwegsehen darf, zumal sie sich zurechnen lassen muss, dass die für die lockere Hose ursächliche Behinderung des Beschwerdeführers dem Abteilungsvorstand bereits bekannt war. In der hg. Entscheidung W224 2221285-1/2E vom 21.08.2019 wurde bereits festgehalten, dass auch, wenn Provokationen durch die Lehrperson die Gewaltanwendung eines Schülers nicht entschuldigen können, sie den Unwertgehalt seiner Tat maßgeblich beeinflussen. Was für die Gewaltanwendung gilt, muss umso mehr für eine Respektlosigkeit des Beschwerdeführers gelten. Es erscheint nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer auf wiederholte Kränkungen und schließlich die Verweigerung der Einsicht in den Test, der seiner Ansicht nach ungerechtfertigt beurteilt wurde – was noch dazu im Vorhinein von der Lehrperson angedeutet worden war – mit der Androhung des Rechtsweges und teilweisen respektlosen Formulierungen reagiert. Das gilt auch für die vor durchgehend erwachsenen Anwesenden getätigten flapsigen Aussagen, zu denen sich der Beschwerdeführer aufgrund wiederholter unsensibler Kritik an seiner Beinkleidung durch die Lehrperson hinreißen ließ. Dass die von der Schule vermutete Drohung der Beschädigung von Eigentum weder beabsichtigt war, noch sich die Bemerkung mit den „Altbaufenstern“ auf eine solche bezog, konnte der Beschwerdeführer von Anfang an glaubwürdig klarlegen. Im Übrigen sah auch die vom XXXX befasste Staatsanwaltschaft keinen Anlass, hier näher tätig zu werden, wie dieser unter Bezug auf einen aktuellen Auszug aus dem Journal mitteilte. Was für die Gewaltanwendung gilt, muss umso mehr für eine Respektlosigkeit des Beschwerdeführers gelten. Es erscheint nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer auf wiederholte Kränkungen und schließlich die Verweigerung der Einsicht in den Test, der seiner Ansicht nach ungerechtfertigt beurteilt wurde – was noch dazu im Vorhinein von der Lehrperson angedeutet worden war – mit der Androhung des Rechtsweges und teilweisen respektlosen Formulierungen reagiert. Das gilt auch für die vor durchgehend erwachsenen Anwesenden getätigten flapsigen Aussagen, zu denen sich der Beschwerdeführer aufgrund wiederholter unsensibler Kritik an seiner Beinkleidung durch die Lehrperson hinreißen ließ. Dass die von der Schule vermutete Drohung der Beschädigung von Eigentum weder beabsichtigt war, noch sich die Bemerkung mit den „Altbaufenstern“ auf eine solche bezog, konnte der Beschwerdeführer von Anfang an glaubwürdig klarlegen. Im Übrigen sah auch die vom römisch 40 befasste Staatsanwaltschaft keinen Anlass, hier näher tätig zu werden, wie dieser unter Bezug auf einen aktuellen Auszug aus dem Journal mitteilte. Darüber hinaus war der Beschwerdeführer bereits bei seiner ersten Befragung am 20.01.2021 einsichtig, dass die SMS „Blödsinn“ und unüberlegt war und ihm dies leidtue. Dass er bei seinen Vorwürfen gegenüber XXXX und XXXX blieb, tut dem keinen Abbruch, zumal, wie festgestellt werden konnte, diese nicht unsubstantiiert waren.Darüber hinaus war der Beschwerdeführer bereits bei seiner ersten Befragung am 20.01.2021 einsichtig, dass die SMS „Blödsinn“ und unüberlegt war und ihm dies leidtue. Dass er bei seinen Vorwürfen gegenüber römisch 40 und römisch 40 blieb, tut dem keinen Abbruch, zumal, wie festgestellt werden konnte, diese nicht unsubstantiiert waren. Die von der Behörde eingeholten Gutachten, die ohne Hinzuziehung oder Darlegung von Fachwissen Diagnosen über den Geisteszustand des Beschwerdeführers aufstellen, auf bloßen Behauptungen der handelnden Lehrpersonen beruhen, und sich auch sonst nicht mit dem diesen Behauptungen entgegenstehenden Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandersetzen, sind als Beweismittel unbrauchbar. Der VwGH führte bereits dazu aus: Ein Sachverständigengutachten muss einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen – unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden – vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar. Gleiches gilt, wenn der Sachverständige nicht darlegt, auf welchem Weg er zu seinen Schlussfolgerungen gekommen ist (siehe VwGH vom 05.11.2020, Ra 2020/11/0146). Somit steht fest, dass der Beschwerdeführer keine dauernde Gefährdung der Sittlichkeit, der körperlichen Sicherheit oder des Eigentums von anderen Studierenden oder von an der Schule tätigen Lehrpersonen oder sonstigen Bediensteten darstellt. Nachdem – anders als § 49 Abs. 4 SchUG – in § 46 SchUG-BKV keine besonderen Verfahrensbestimmungen vorgesehen sind, war der bekämpfte Bescheid aufgrund des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen aufzuheben.Nachdem – anders als Paragraph 49, Absatz 4, SchUG – in Paragraph 46, SchUG-BKV keine besonderen Verfahrensbestimmungen vorgesehen sind, war der bekämpfte Bescheid aufgrund des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen aufzuheben. 3.3. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen – unter Punkt 3.2. dargestellten – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen – unter Punkt 3.2. dargestellten – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W128.2244947.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.