Obsah (10)
§ 28§ 8Art. 133§ 3§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55Art. 2RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.03.2022 GeschäftszahlW140 2181413-1 Spruch, W140 2181413-1/26E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt
§ 28Abs. 1 Vw
GVG eingestellt.Das Beschwerdeverfahren gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird wegen Zurückziehung der Beschwerde
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG eingestellt. II. zu Recht erkannt:römisch zwei. zu Recht erkannt: Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und dem Beschwerdeführer
§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl
G 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und dem Beschwerdeführer
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
§ 8Abs. 4 Asyl
G 2005 wird dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 31.03.2023 erteilt.
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 31.03.2023 erteilt. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte III. bis VI. des angefochtenen Bescheides
§ 28Abs. 1 und 2 Vw
GVG ersatzlos behoben.In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG ersatzlos behoben. B), B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers (BF) ist Afghanistan. Der BF gehört der Volksgruppe der Hazara sowie dem schiitischen Islam an. Der BF stellte am 17.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde am 17.09.2015 vor dem Stadtpolizeikommando XXXX , Polizeianhaltezentrum XXXX , erstbefragt. In dieser Erstbefragung gab der BF zu seinem Fluchtgrund Folgendes an: Der BF stellte am 17.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde am 17.09.2015 vor dem Stadtpolizeikommando römisch 40 , Polizeianhaltezentrum römisch 40 , erstbefragt. In dieser Erstbefragung gab der BF zu seinem Fluchtgrund Folgendes an: „ (…) Als ich 10 Jahre alt war, habe ich meine Mutter verloren, mein Vater war drogenabhängig. Mein Vater verprügelte mich und befahl mir arbeiten zu gehen. Ich musste immer im Freien schlafen und ich hatte Angst vor der iranischen Polizei. Da wir uns illegal im Land aufhielten fürchtete ich mich, dass sie mich zurück nach Afghanistan schicken. Ich sah für mich dort keine Zukunft, ich wollte einfach nur weg! Vier Mal schickten die Behörden mich nach Afghanistan zurück und jedes Mal wieder kehrte ich in den Iran zurück. Die Behörden drohten mit dem Gefängnis. Das sind meine einzigen Fluchtgründe.(…)“ Am 19.10.2017 wurde der BF durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), XXXX , niederschriftlich in Dari einvernommen. In dieser Einvernahme brachte der BF u. a. Folgendes vor:Am 19.10.2017 wurde der BF durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), römisch 40 , niederschriftlich in Dari einvernommen. In dieser Einvernahme brachte der BF u. a. Folgendes vor: „(…) F: Sind Sie gesund? A: Nein nicht ganz. Mein Kopf wurde oft mit dem Holzstock gestoßen, aber jetzt geht es mir gut. F: Waren Sie deshalb in ärztlicher Behandlung? A: Ja. F: Haben Sie einen Befund oder Attest oder dergleichen? A: Noch nicht, ich muss einen Termin machen. F: Bei welchem Arzt sind sie in behandlung? A: Bei XXXX . Er hat mir einen Termin gegeben, er hat mit mir ein CTR-Scan gemacht und dann war ich wieder beim Arzt, er hat gesacht ich müsste einen genaueren Scan oder Röntgen machen, ich war aber bisher noch nicht.A: Bei römisch 40 . Er hat mir einen Termin gegeben, er hat mit mir ein CTR-Scan gemacht und dann war ich wieder beim Arzt, er hat gesacht ich müsste einen genaueren Scan oder Röntgen machen, ich war aber bisher noch nicht. F: Nehmen Sie Mediakamente ein? A: Nein (…) F: Wie heißen Sie? A: XXXX . Nachgefragt gebe ich an, dass die Schreibweise mit jener auf der weißen Karte übereinstimmt.A: römisch 40 . Nachgefragt gebe ich an, dass die Schreibweise mit jener auf der weißen Karte übereinstimmt. F: Wann und wo sind Sie geboren? A: Im Iran, in XXXX . Nachgefragt gebe ich an, dass ich am XXXX geboren bin (Anm.: AST lest Geburtsdatum von der weißen Karte ab). Ich habe alle meine Dokumente auf der Reise verloren.A: Im Iran, in römisch 40 . Nachgefragt gebe ich an, dass ich am römisch 40 geboren bin Anmerkung, AST lest Geburtsdatum von der weißen Karte ab). Ich habe alle meine Dokumente auf der Reise verloren. F: Können Sie Ihr Geburtsdatum nach afghanischem Kalender nennen? A: Ich weiß es nicht, ich war nicht in der Schule. F: Woher wissen Sie ihr Geburtsdatum? A: Ich wurde an der Grenze Iran-Türkei von der Polizei erwischt und dort wurde alle Dokumente von der Polizei abgenommen. Ich bin weggelaufen und meine Dokumente blieben bei der Polizei. F: In welchem Staat werden Sie verfolgt? A: In XXXX .A: In römisch 40 . F: Führten Sie jemals einen anderen Namen? A: Nein. F: Welche Staatsangehörigkeit haben Sie? A: Ich bin Afghane. F: Wie lautet die letzte Wohnadresse im Iran? A: Iran, XXXX (Straße) da war ein großes Feld und jemand hat dort ein Gebäude gebaut und ich habe dort gelebt, außerhalb der Stadt.A: Iran, römisch 40 (Straße) da war ein großes Feld und jemand hat dort ein Gebäude gebaut und ich habe dort gelebt, außerhalb der Stadt. F: Welcher Volksgruppe gehören Sie an? A: Ich gehöre der Volksgruppe der Hazara an F: Welcher Religion gehören Sie an? A: Ich habe den muslimisch-schiitischen glauben. F: Welche Sprachen sprechen Sie? A: Farsi, Dari und ein bisschen Deutsch. F: Können Sie die lateinische Schrift lesen? A: Ja. Ich habe es in Österreich gelernt. F: Verstehen Sie den Dolmetsch einwandfrei? A: Ja. F: Besitzen Sie einen Reisepass oder haben Sie je einen besessen? A: Ich hatte einen Reisepass besessen. Ich habe ihn der Behörde abgegeben im Iran. F: Hatten Sie jemals Identitätsdokumente (Reisepass, Personalausweis)? A: Nein, ich habe keine Dokumente gehabt. F: Von wem wurde der Reisepass ausgestellt? A: Als ich klein war, haben meine Eltern für mich beantragt. Ich habe nie einen Reisepass besessen, das war eine Aufenthaltskarte im Iran. F: Von wem wurde die Aufenthaltskarte ausgestellt? A: Von einer iranischen Behörde. F: Wo ist die Aufenthaltskarte jetzt? A: Ich habe an die Behörde abgegeben. Nachgefragt gebe ich an, dass das an die iranische Behörde war. Meine Eltern haben Sie abgegeben, als ich zehn Jahre alt war. Nachgefragt gebe ich an, dass meine Eltern die Aufenthaltskarte an die iranischen Behörden abgegeben haben. F: Mussten Sie je im Iran Ihre Identität nachweisen? A: Ja F: Wann? A: Wenn mich die Polizei erwischt. F: Womit haben Sie Ihre Identität nachgewiesen? A: Bis zehn Jahre hatte ich eine Aufenthaltskarte und danach wurde ich viermal von der Polizei erwischt und ich wurde abgeschoben. Damals war ich 14 Jahre alt. F: Haben Sie eine Tazkira? A: Eine afghanische Tazkira habe ich nicht besessen. F: Sind Sie verheiratet? A: Nein F: Haben Sie Kinder? A: Nein F: Seit wann halten Sie sich in Österreich auf? A: Seit
- (Anm.: AST zeigt auf seine weiße Karte)A: Seit
- Anmerkung, AST zeigt auf seine weiße Karte) F: Sind Sie illegal und schlepperunterstützt in Österreich eingereist? A: Ja F: Haben Sie in einem anderen Land außer Österreich um Asyl angesucht? A: Nein F: Hatten Sie jemals einen Aufenthaltstitel außerhalb des Asylverfahrens? Verfügen Sie über sonstige Aufenthaltstitel in Österreich? A: Nein F: Welches Land war das Ziel Ihrer Reise? A: Österreich F: Warum war Österreich das Ziel Ihrer Reise? A: Ich habe Freunde gehabt. F: Führen Sie das genauer aus! A: Ich habe viele Probleme im Iran gehabt und habe mit Freunden, die damals in Österreich gelebt haben telefonischen Kontakt gehabt. Meine Freunde haben mir erzählt, in Österreich werde ich als Mensch behandelt und man wird fair behandelt und kann die Schule besuchen. Die Menschen sind sehr nett, du darfst hier in Österreich zur Schule gehen. F: Wann genau haben Sie sich dazu entschlossen, dass Sie den Iran verlassen? A: Ich weiß es nicht, ich wurde viermal abgeschoben nach Afghanistan. Ich war Analphabet und konnte nicht mal rechnen und ich habe keine Ahnung. F: Wo haben Sie die letzte Nacht vor der Ausreise aus dem Iran verbracht? A: Bei einem Schlepper. Dieser Schlepper hat ein Zimmer gehabt und ich war mit anderen Personen in diesem Zimmer. Nachgefragt gebe ich an, dass das in XXXX war.A: Bei einem Schlepper. Dieser Schlepper hat ein Zimmer gehabt und ich war mit anderen Personen in diesem Zimmer. Nachgefragt gebe ich an, dass das in römisch 40 war. F: Wann genau haben Sie den Iran verlassen? A: 2015 F: Haben Sie den Iran legal oder illegal verlassen? A: Illegal F: Schildern Sie Ihre Ausreise und den Reiseweg? A: Ich wurde nach Afghanistan abgeschoben. Von Afghanistan mit Schleppern in den Iran, durch Schlepper wieder in die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Ungarn, Österreich. Nachgefragt gebe ich an, dass ich nicht weiß an welchem Datum ich in Österreich eingereist bin, es war Winter 2015 und es war kalt. F: Wie lange hat die Reise vom Iran bis nach Österreich gedauert? A: Ungefähr 26 bis 27 Tage. F: Wie viel haben Sie für die Reise bezahlt? A: 2000 Euro F: Wer hat die Reise organisiert? A: Ich selber. F. Woher stammte das Geld für den Schlepper? A: Ich habe illegal im Iran gearbeitet. F: Wie heißt Ihr Vater, wie alt ist er und wo lebt er? A: XXXX , ich weiß nicht genau wie alt er ist, XXXX vielleicht, ich weiß nicht wo er lebt, ich weiß dass er im Iran lebt, aber nicht in welcher Stadt, ich habe keinen Kontakt mehr.A: römisch 40 , ich weiß nicht genau wie alt er ist, römisch 40 vielleicht, ich weiß nicht wo er lebt, ich weiß dass er im Iran lebt, aber nicht in welcher Stadt, ich habe keinen Kontakt mehr. F: Wie heißt Ihre Mutter, wie alt ist sie und wo lebt sie? A: XXXX , sie ist gestorben, sie war auch im Iran.A: römisch 40 , sie ist gestorben, sie war auch im Iran. F: Woran ist Ihre Mutter gestorben? A: Als ich elf Jahre alt war ist sie an einer Krankheit verstorben, ich weiß nicht genau an welcher. F: Wo ist ihre Mutter begraben? A: Im Iran, in XXXX .A: Im Iran, in römisch 40 . F: Haben Sie Geschwister? A: Nein. F: Haben Ihre Eltern Geschwister? Also haben Sie Onkel oder Tanten, mütterlicherseits oder väterlicherseits? A: Ich habe keine. Ich weiß nicht ob es welche gibt, aber ich habe keine Ahnung. F: Erzählen Sie mir chronologisch Ihren Lebenslauf, Schulbesuch, Studium, Beruf usw.? A: Ich bin im Iran geboren und aufgewachsen. Als ich sieben oder acht Jahre alt war habe ich zwei Jahre die Volksschule in XXXX besucht. Ich durfte nicht mehr die Schule besuchen, denn ich habe keine Aufenthaltskarte geahabt. Meine Mutter ist verstorben, als ich zehn bis elf Jahre alt war. Mein Vater hatte mich immer geschlagen, er hatte ein Problem mit Rauchen und Drogen. Ich habe niemanden gehabt, keine Bekannte oder Verwandte, die mir helfen könnten. Ich habe meinen Vater verlassen, ich habe Arbeit gesucht und eine gefunden. Dann habe ich eine Arbeit in der Motorenreparatur gefunden und ich habe an dieser Adresse, die ich zuerst genannt habe, gelebt und gearbeitet. An dieser Adresse wurde ich immer kontrolliert von den iranischen Arbeitsbehörden. Ich habe dort zwei bis drei Jahre gearbeitet. Ich wurde vier Mal abgeschoben und habe Angst gehabt, dass sie mich wieder erwischen und nach Afghanistan zurückschieben. Zum vierten Mal, als mich die Afghanische Polizei erwischt hat, habe ich einen Konflikt gehabt mit der Polizei, ich wurde von der Polizei geschlagen, von einem Schlagstock. Ich wurde sehr fest verletzt. Ich habe dort bei der Polizeistation übernachtet. Ich habe viel Blut verloren. Das war an der Grenze, noch im Iran. Am nächsten Tag wollten sie mich nach Kabul schicken, oder abschieben. Ich habe wieder mit der Polizei gestritten, die Polizei hat mich wieder geschlagen und ich habe sie auch geschlagen. Ich war alleine, die Polizei waren zu Dritt, die haben meine Hände festgenommen und haben mich zum Polizeichef gebracht, der Polizeichef hat gesagt, dass sie mich nach Syrien schicken und ich dann am Krieg in Syrien teilnehmen werden müsse.A: Ich bin im Iran geboren und aufgewachsen. Als ich sieben oder acht Jahre alt war habe ich zwei Jahre die Volksschule in römisch 40 besucht. Ich durfte nicht mehr die Schule besuchen, denn ich habe keine Aufenthaltskarte geahabt. Meine Mutter ist verstorben, als ich zehn bis elf Jahre alt war. Mein Vater hatte mich immer geschlagen, er hatte ein Problem mit Rauchen und Drogen. Ich habe niemanden gehabt, keine Bekannte oder Verwandte, die mir helfen könnten. Ich habe meinen Vater verlassen, ich habe Arbeit gesucht und eine gefunden. Dann habe ich eine Arbeit in der Motorenreparatur gefunden und ich habe an dieser Adresse, die ich zuerst genannt habe, gelebt und gearbeitet. An dieser Adresse wurde ich immer kontrolliert von den iranischen Arbeitsbehörden. Ich habe dort zwei bis drei Jahre gearbeitet. Ich wurde vier Mal abgeschoben und habe Angst gehabt, dass sie mich wieder erwischen und nach Afghanistan zurückschieben. Zum vierten Mal, als mich die Afghanische Polizei erwischt hat, habe ich einen Konflikt gehabt mit der Polizei, ich wurde von der Polizei geschlagen, von einem Schlagstock. Ich wurde sehr fest verletzt. Ich habe dort bei der Polizeistation übernachtet. Ich habe viel Blut verloren. Das war an der Grenze, noch im Iran. Am nächsten Tag wollten sie mich nach Kabul schicken, oder abschieben. Ich habe wieder mit der Polizei gestritten, die Polizei hat mich wieder geschlagen und ich habe sie auch geschlagen. Ich war alleine, die Polizei waren zu Dritt, die haben meine Hände festgenommen und haben mich zum Polizeichef gebracht, der Polizeichef hat gesagt, dass sie mich nach Syrien schicken und ich dann am Krieg in Syrien teilnehmen werden müsse. F: Wo war das als, sie von der Polizei geschlagen wurden? A: In XXXX A: In römisch 40 F: Womit haben Sie und Ihre Familie den Lebensunterhalt bestritten? A: Ich habe selber gearbeitet, für mich. Nachgefragt gebe ich an, dass sonst niemand den Lebensunterhalt für mich bestritten hat, als ich noch nicht arbeitete. F: Konnten Sie bis zu Ihrer Ausreise aus dem Iran der Arbeit in der Motorenreparatur nachgehen? A: Ja. Ich reparierte Motorräder. Als ich das letzte Mal von Afghanistan in den Iran abgeschoben wurde und wieder in den Iran gereist bin habe ich nichts mehr gearbeitet, sondern bin dann gleich weitergereist. F: Wie lange hielten Sie sich in Afghanistan auf, als sie das erste Mal abgeschoben wurden? A: Sechs bis sieben Tage. F: Wie lange hielten Sie sich in Afghanistan auf, als sie das zweite Mal abgeschoben wurden? A: Auch sechs bis sieben Tage. Nachgefragt gebe ich an, dass ich mich auch die anderen Mal sechs bis sieben Tage in Afghanistan aufhielt. F: Wo haben Sie sich in Afghanistan aufgehalten? A: Ich bin mit dem Bus von XXXX gefahren, dort waren viele Schlepper und ich habe mit ihnen verhandelt, damit sie mich wieder in den Iran bringen. Diese Schlepper hatten selber Platz zum Schlafen.A: Ich bin mit dem Bus von römisch 40 gefahren, dort waren viele Schlepper und ich habe mit ihnen verhandelt, damit sie mich wieder in den Iran bringen. Diese Schlepper hatten selber Platz zum Schlafen. F: Wovon haben Sie gelebt, als sie sich in Afghanistan aufhielten? A: Ich habe vorher gearbeitet und dann habe ich Geld gehabt. F: Wieviel haben Sie bezahlt, damit sie die Schlepper wieder nach Afghanistan zurückbringen? A: 1,4 Millionen Toman. F: Woher hatten Sie das Geld? A: Ich habe gearbeitet. Nachgefragt gebe ich an von der Arbeit im Iran. F: Haben Sie Angehörige oder Verwandte oder Freunde in Afghanistan? A: Nein, ich habe niemanden. F: Wie lange vor Ihrer Geburt lebten Ihre Eltern im Iran? A: Ich weiß es nicht, ich habe nichts gefragt. F: Haben Sie Angehörige, Freunde, Bekannte im Iran? A: Nein, ich kenne nur meinen Chef, ich kenne auch ein paar Kunden, aber nur als Kunden. F: Haben Sie noch Kontakt zu Ihrem Chef oder den Kunden? A: Nein, ich habe mein Handy und alles verloren, ich habe keine Nummer. F: Wie würden Sie Ihre finanzielle Situation im Iran beschreiben? A: Mittel F: Beantworten Sie die nachstehenden Fragen mit „Ja“ oder „Nein“. Sie haben später noch die Gelegenheit, sich ausführlich zu diesen Fragen zu äußern. Der Begriff Heimatstaat bezieht sich immer auf Afghanistan, da Sie auch afghanischer Staatsangehöriger sind: F: Sind Sie oder Ihre Eltern in Afghanistan vorbestraft? A: Nein F: Waren Sie oder Ihre Eltern in Afghanistan inhaftiert? A: Nein F: Haben Sie oder Ihre Eltern in Afghanistan Probleme mit Behörden gehabt? A: Nein F: Bestehen gegen Sie oder Ihre Eltern aktuelle staatliche Fahndungsmaßnahmen wie Haftbefehl, Strafanzeige, Steckbrief, …? A: Nein F: Sind oder waren Sie oder Ihre Eltern politisch tätig? A: Nein F: Sind oder waren Sie oder Ihre Eltern Mitglied einer politischen Partei? A: Nein F: Sind oder waren Familienangehörige Mitglied einer politischen Partei? A: Nein F: Hatten Sie oder Ihre Eltern in Afghanistan Probleme aufgrund Ihres Religionsbekenntnisses? A: Nein. Ich weiß es nicht, wie kann ich meinen Vater fragen ich habe auch kein Verhältnis mehr zu meinem Vater. F: Hatten Sie oder Ihre Eltern in Afghanistan Probleme aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit? A: Ich weiß nicht, wie ich ja oder nein sagen kann, ich weiß das nicht, ich habe keine Ahnung. Sie haben sicher Probleme gehabt, sonst hätten Sie nicht Afghanistan verlassen. Anm.: Dem AST wird erklärt, dass aufgrund seiner Staatsangehörigkeit Afghanistan prüfungsrelevant ist. Eine eventuelle Rückkehrentscheidung kann auch nur Richtung Afghanistan erlassen werden.Anmerkung, Dem AST wird erklärt, dass aufgrund seiner Staatsangehörigkeit Afghanistan prüfungsrelevant ist. Eine eventuelle Rückkehrentscheidung kann auch nur Richtung Afghanistan erlassen werden. F: Hatten Sie oder Ihre Eltern gröbere Probleme mit Privatpersonen (Blutfehden, Racheakte etc.)? A: Ich weiß es nicht F: Sie waren auch schon einmal in Afghanistan, hatten Sie dort Probleme? A: Ich meist in Afghanistan unterwegs, ich habe nicht richtig in Afghanistan unterwegs, immer nur an der Grenze. F: Nahmen Sie oder Ihre Eltern in Afghanistan an bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen aktiv teil? A: Ich weiß es nicht. F: Schildern Sie nochmals die Gründe, warum Sie einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, von sich aus vollständig und wahrheitsgemäß.Sie werden darauf hingewiesen, dass falsche Angaben die Glaubwürdigkeit Ihres Vorbringens beeinträchtigen können.Soweit Sie auf Ereignisse Bezug nehmen, werden Sie auch aufgefordert, den Ort und die Zeit zu nennen, wann diese stattfanden und die Personen, die daran beteiligt waren.Sie haben jetzt auch Gelegenheit, sich zu den Fragen, die von ihnen mit „Ja“ oder „Nein“ beantwortet wurden, zu äußern. A: Mein Hauptgrund ist, dass ich im Iran keine Chance gehabt habe zum Leben, ich hätte keine Aufenthaltskarte gehabt und wurde immer von meinem Vater geschlagen. Ich kann nachweisen, wie mein Vater ich geschlagen. Als ich zum vierten Mal abgeschoben wurde, haben sie mich bedroht, dass sie mich nach Syrien in den Krieg schicken. Ich hatte immer Angst und keine Sicherheit und auch keine Ruhe. Ich hätte niemanden in Afghanistan. Wie könnte ich in Afghanistan leben, ohne dass ich jemanden kenne? Niemand würde mir helfen. Sie haben mich bedroht, wegen des Krieges in Syrien, deshalb habe ich beschlossen, dass ich nach Österreich ausreise. F: Haben Sie noch weitere Gründe, warum Sie den Iran verlassen haben? A: Ich durfte nicht im Iran arbeiten, oder studieren oder in die Schule gehen, ich habe auch keine Aufenthaltskarte gehabt. F: Wissen Sie aus welchem Grund Ihre Eltern von Afghanistan in den Iran gingen? A: Erstens weil es in Afghanistan keine Sicherheit gibt, es gab immer Krieg, meine Eltern waren Schiiten, das war auch der Grund warum meine Eltern Afghanistan verlassen haben. F: Was würde Sie konkret erwarten, wenn Sie jetzt nach Afghanistan zurückkehren müssten? A: Ich würde sterben, mein Leben wäre in Gefahr. Anmerkung: AW wirkt aufgebracht. (…) Bezüglich der letzten Wohnadresse im Iran möchte ich anmerken, dass ich in einem kleinen Zimmer in einem Garten gelebt habe. Bezüglich der Frage ob ich je einen Reisepass besessen habe möchte ich anmerken, dass ich meine Aufenthaltskarte mit meinem Reisepass verwechselt habe. Bezüglich des Orts wo die Aufenthaltskarte ist möchte ich angeben, dass mein Vater diese bei der Behörde abgegeben hat. Bezüglich der Frage wann genau ich mich entschlossen hätte den Iran zu verlassen möchte ich angeben, dass dies vermutlich vor zwei Jahren war. Bezüglich der Probleme aufgrund der Religionsbekentnisses von mir oder meinen Eltern möchte ich angeben, dass ich nicht nein meinte, sondern, dass ich es nicht wüsste. (…) F: Sie gaben an, dass Ihre Dokumente Ihnen an der Iranisch-Türkischen Grenze abgenommen wurden, sagten aber auch, dass Sie nur eine abgelaufene Aufenthaltskarte hatten, welche sich bei Ihrem Vater befinden, und sonst keine Dokumente hätten, was sagen Sie dazu? A: Ich habe eine Bestätigung von der Schule, dort stand wie alt ich bin und in welchem Monat ich geboren bin. Das war auch eine Bestätigung mit Unterschrift von mir. Als ich das vierte Mal abgeschoben wurde, hat mir die Polizei eine schriftliche Bestätigung gegegeben, dass ich nie wieder in den Iran gehe, wenn sie mich wieder erwischt würde die Polizei mich in den syrischen Krieg schicken. F: Sie sagten, dass Sie, als sie im Iran waren, Freunde in Österreich hatten, die Ihnen Österreich beschrieben. Sie sagten aber auch, dass Sie niemanden mehr im Iran kennen würde. Dass Sie damals über ein Netzwerk an Bekannten bis Österreich verfügten, jetzt aber niemanden mehr im Iran kenne, wirkt unglaubwürdig, was sagen Sie dazu? A: Diese Freunde sind meine Schulkollegen und ich habe mit niemanden mehr Kontakt gehabt, ich habe die Wahrheit gesagt, die haben auch den Iran verlassen und sind nach Österreich geflüchtet. F: Wurden Sie persönlich verfolgt und bedroht, als sie in Afghanistan waren? A: Nein, in Afghanistan nicht, im Iran von den iranischen Behörden. F: Waren Sie je in Kabul, wenn ja, haben Sie dort Bekannte oder Verwandte? A: Nein F: Haben Sie Angehörige in Europa oder in einem anderen Land, außer Iran oder Afghanistan? A: Nein, ich habe nur Freunde in Österreich. Nachgefragt gebe ich an, dass ich sonst nirgendwo Freunde habe. F: Haben Sie Verwandte in Österreich? Wenn ja welche und wo wohnen diese? Wie gestaltet sich der Kontakt zu diesen? A: Nein. F: Haben Sie Deutschkurse besucht bzw. positive Prüfungen abgelegt? A: A1 und A2 habe ich schon Prüfungen abgelegt, B1 besuche ich gerade Anm.: AST legt Bestätigungen vor.Anmerkung, AST legt Bestätigungen vor. F: Haben Sie in Österreich eine Schule besucht bzw. eine Ausbildung genossen? Wenn ja welche und wie lange? A: Nein, ich habe nur Deutschkurse besucht. F: Arbeiten Sie in Österreich bzw. haben Sie in der Vergangenheit in Österreich gearbeitet? A: Nein. Ich habe keine Arbeitsbewilligung in Österreich. Ich war schon beim AMS um nach einer Lehrstelle zu suchen und um eine Ausbildung zu machen. Ich würde gerne eine Lehre als Tischler machen. Nächste Woche Montag beginnt meine Lehre. Ich würde gerne dort arbeiten und dort eine Ausbildung machen, aber mein Arbeitsgeber möchte auch dass ich eine Aufenthaltsbewilligung vorlegen kann. F: Wo beginnen Sie eine Lehre nächsten Montag? A: In XXXX . Bei der XXXX (Anm.: Ast notiert Namen auf Zettel).A: In römisch 40 . Bei der römisch 40 Anmerkung, Ast notiert Namen auf Zettel). Anm.: Ast zeigt eine Bestätigung des AMS über die Anzeige eines Volontariats
§ 3Abs. 5 Ausl
BG bei der XXXX .Anmerkung, Ast zeigt eine Bestätigung des AMS über die Anzeige eines Volontariats
Paragraph 3, Absatz 5, AuslBG bei der römisch 40 . Anm.: AST wird aufgefordert die Bestätigung binnen zwei Wochen an das BFA zu übermitteln.Anmerkung, AST wird aufgefordert die Bestätigung binnen zwei Wochen an das BFA zu übermitteln. F: Was ist Ihre genaue Tätigkeit bei der XXXX ?F: Was ist Ihre genaue Tätigkeit bei der römisch 40 ? A: Ich werde als Tischler arbeiten. Ich weiß es noch nicht genau, da ich dort erst anfange. F: Wie haben Sie diese Arbeit gefunden? A: Ich habe einen österreichischen Freund in dieser Firme, ich habe ihn gefragt, ob sie jemanden suchen. Er hat mir den Kontakt zu dem Chef gegeben, dieser hat mir gesagt ich müsse zum AMS gehen und mich dort melden. Ich habe dann einen Beratungstermin beim AMS bekommen und diese haben mir geholfen. F: Wie ist Ihr Tagesablauf in Österreich? Antworten Sie nach Möglichkeit in Deutsch? A: Ich habe in der Woche dreimal Deutschkurs. Nach dem Deutschkurs gehe ich Fitnessstudio. Wenn ich fertig mit Trainieren, fahre ich nach Hause und lerne Deutsch, dann koche ich für mich etwas zu essen. Am Wochenende gehe ich zu meiner Freundin, ich lerne auch mit meiner Freundin Deutsch, wir chillen oder machen Ausflüge oder fahren Rad. Wenn ich viel Zeit habe, gehe ich mit anderen Freunden spazieren, rede mit Ihnen. Ich habe auch Freunde in Österreich, helfe Ihnen oder gehe mit ihnen was Essen oder Trinken. Anmerkung: AW kann die Frage auf Deutsch beantworten. F: Haben Sie in Österreich bereits Freundschaften geschlossen? Wie sieht Ihr soziales Umfeld aus? A: Ich habe in Österreich eine neue Familie bekommen. Ich habe eine Freundin, ich habe auch Kontakt mit den Eltern, wir verstehen uns gut und ich möchte sie später auch heiraten. Ich habe sechs bis sieben österreichische Freunde. Ich kenne eine österreichische Familie, diese helfen mir Deutsch zu lernen und ich helfe ihnen den Rasen zu mähen und so weiter. F: In welcher Sprache verständigen Sie sich in Österreich? A: Auf Deutsch. F: Wo wohnen Sie in Österreich? A: XXXX A: römisch 40 Anm.: AST beantwortet die Frage auf DeutschAnmerkung, AST beantwortet die Frage auf Deutsch F: Wovon leben Sie in Österreich? A: Caritas, Grundversorgung. F: Wie stellen Sie sich Ihre Zukunft in Österreich vor? Wovon möchten Sie in Zukunft leben? A: Ich möchte eine Ausbildung als Tischler machen, ich möchte ein guter Tischler werden, ein Meister. Ich möchte heiraten und eine Familie gründen. F: Haben Sie Privatbesitz in Österreich? A: Nein. F: Haben Sie in Österreich eine Freundin oder Lebensgefährtin? Wenn ja wie heiß sie? A: Ja, sie sitzt neben mir (…) F: Leben Sie mit Ihrer Freundin oder Lebensgefährtin in einem Haushalt? A:Nein F: Seit wann sind sie liiert? A: Seit einem Jahr und 22 Tage. F: Sind Sie in Österreich in einem Verein aktiv tätig? A: Nein. F: Gehen Sie einer ehrenamtlichen Tätigkeit nach? A: Ich wollte immer in einem Pflegeheim oder bei der Gemeinde freiwillig helfen, wollte soziale Kontakte haben und mich integrieren. Ich habe meine Betreuer gefragt und die haben mir gesagt, dass das nicht geht und ich das nicht dürfe. Ich kenne ein paar Freunde, die wohnen in XXXX und arbeiten im Pflegeheim und helfen und ich wollte es auch dort versuchen, aber es ist einfach nicht gegangen.A: Ich wollte immer in einem Pflegeheim oder bei der Gemeinde freiwillig helfen, wollte soziale Kontakte haben und mich integrieren. Ich habe meine Betreuer gefragt und die haben mir gesagt, dass das nicht geht und ich das nicht dürfe. Ich kenne ein paar Freunde, die wohnen in römisch 40 und arbeiten im Pflegeheim und helfen und ich wollte es auch dort versuchen, aber es ist einfach nicht gegangen. (…) F: Sie könnten in eine sichere, derzeit ungefährliche Provinz in Afghanistan gehen. Was sagen Sie dazu? A: Ich kennen niemanden in Afghanistan. Afghanistan ist immer Krieg, mein Leben wäre in Gefahr, ich kann es mir nicht vorstellen, wo soll ich hingehen. (…) F: Sie sind bei Ihrer Reise nach Österreich durch mehrere sichere Länder gereist, warum stellten Sie in diesen Ländern keinen Asylantrag? A: Mein Ziel war Österreich. F: Hatte Sie ausreichen Zeit, Ihre Probleme vollständig und ausführlich zu schildern? A: Ja. F: Möchten Sie noch etwas hinzufügen? A: Bitte geben Sie mir noch eine Gelegenheit, ich habe hier gute Freunde, ich habe hier gute Leute kennengelernt, ich lerne Deutsch, ich möchte Arbeiten und in Sicherheit leben.(…)" Mit Bescheid des BFA vom 20.11.2017 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Absatz 1 i
Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I).
§ 8Absatz 1 i
Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF
§ 57Asyl
G nicht erteilt (Spruchpunkt III).
§ 10Absatz 1 Ziffer 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
§ 52Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr 100/2005 (FPG) idg
F, erlassen (Spruchpunkt IV). Es wurde
§ 52
Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF
§ 46
FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt V).
§ 55
Absatz 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI).Mit Bescheid des BFA vom 20.11.2017 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins).
Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei).
Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt römisch vier). Es wurde
Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF
Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf).
Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs). Das BFA stellte fest, dass der BF afghanischer Staatsangehöriger sei, Dari spreche und der Volksgruppe der Hazara sowie dem schiitischen Islam angehöre. Die Heimatprovinz des BF war nicht festzustellen. Der BF verfüge über Berufserfahrung im Bereich der Motorenreparatur. Es könne nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten würde. Die Sicherheitslage in den Städten Kabul, Herat oder Mazar-e-Sharif sei ausreichend sicher. Der BF habe keine Angehörigen in Österreich. Sein Vater lebe im Iran. Der BF habe in Österreich Deutschkurse besucht und nehme am gesellschaftlichen Leben in seiner aktuellen Heimatgemeinde teil. Der BF plane in Österreich eine Ausbildung als Tischler zu absolvieren. Der BF habe in Österreich eine Freundin, mit der er nicht im gemeinsamen Wohnsitz lebe. Anschließend an getroffene Feststellungen zur Lage in Afghanistan legte das BFA beweiswürdigend dar, dass sich aus den Ausführungen des BF keine individuelle Verfolgungsgefährdung in Afghanistan erkennen ließe. Eine Asylrelevanz des Sachverhalts im Iran sei auszuschließen, da es sich hierbei nicht um den Heimatstaat des BF handle. Eine Rückkehr in die Provinz Herat sei zumutbar. Herat wie auch Kabul seien über einen Flughafen zu erreichen. Auch eine Rückkehr in die Stadt Mazar-e-Sharif sei möglich. Die Behörde verkenne nicht, dass der BF sich im Zuge seines bisherigen Lebens größtenteils im Iran aufgehalten habe. Im konkreten Fall lägen jedoch Umstände vor, die eine Rückkehr nach Afghanistan dennoch für zumutbar erklären würden. Gegen den Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde. Mit Schriftsatz vom 29.03.2022 wurde die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zurückgezogen. Weiters wurde in diesem Schriftsatz darauf verwiesen, dass der BF sämtliche Voraussetzungen für die Erteilung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erfülle. Der BF sei im Iran geboren und aufgewachsen. Der BF habe sich nur kurzfristig für wenige Tage aufgrund der - von den iranischen Behörden durchgeführten - Abschiebungen in Afghanistan aufgehalten. Der BF habe weder Familienangehörige noch einen Freundeskreis in Afghanistan. Afghanistan sei ihm völlig fremd. Der Verfassungsgerichtshof gehe in seiner ständigen Rechtsprechung und in Anlehnung an die EASO „Country Guidance“ zu Afghanistan davon aus, dass bei Personen, die außerhalb Afghanistans aufgewachsen sind, eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht zumutbar sei, wenn es kein unterstützendes Netzwerk gäbe, welches ihnen beim Zugang zu grundlegenden Existenzmitteln helfe. Tatsache sei, dass der BF im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan auf sich alleine angewiesen wäre. Insofern würde er bereits aus diesem Grund - ungeachtet der aktuellen Machtergreifung der Taliban in Afghanistan - in eine existenzbedrohende Situation geraten. Die afghanische Sicherheitslage habe sich aufgrund der Machteroberung der Taliban - bedingt durch den Abzug internationaler Truppen seit dem Frühjahr 2021 - wesentlich verschlechtert. Zudem befürchte man in Afghanistan eine humanitäre Katastrophe. Dürre, internationale Sanktionen und die Finanzkrise hätten vor allem die Ernährungsunsicherheit und den Zugang zu medizinischer Versorgung stark beeinträchtigt. Fast die Hälfte der afghanischen Bevölkerung sei auf humanitäre Hilfeleistungen angewiesen, um den Winter zu überleben. Angesichts der aktuellen Länderberichte sowie der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs, wonach zumindest seit 19.07.2021 von einer extremen Volatilität der Sicherheitslage in Afghanistan auszugehen war, seien Rückkehrer der realen Gefahr einer Verletzung ihrer verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte
Art. 2und 3 EMRK ausgesetzt.
Insofern erfülle der - sehr gut integrierte - BF sämtliche Voraussetzungen für die Erteilung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan.Mit Schriftsatz vom 29.03.2022 wurde die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides zurückgezogen. Weiters wurde in diesem Schriftsatz darauf verwiesen, dass der BF sämtliche Voraussetzungen für die Erteilung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erfülle. Der BF sei im Iran geboren und aufgewachsen. Der BF habe sich nur kurzfristig für wenige Tage aufgrund der - von den iranischen Behörden durchgeführten - Abschiebungen in Afghanistan aufgehalten. Der BF habe weder Familienangehörige noch einen Freundeskreis in Afghanistan. Afghanistan sei ihm völlig fremd. Der Verfassungsgerichtshof gehe in seiner ständigen Rechtsprechung und in Anlehnung an die EASO „Country Guidance“ zu Afghanistan davon aus, dass bei Personen, die außerhalb Afghanistans aufgewachsen sind, eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht zumutbar sei, wenn es kein unterstützendes Netzwerk gäbe, welches ihnen beim Zugang zu grundlegenden Existenzmitteln helfe. Tatsache sei, dass der BF im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan auf sich alleine angewiesen wäre. Insofern würde er bereits aus diesem Grund - ungeachtet der aktuellen Machtergreifung der Taliban in Afghanistan - in eine existenzbedrohende Situation geraten. Die afghanische Sicherheitslage habe sich aufgrund der Machteroberung der Taliban - bedingt durch den Abzug internationaler Truppen seit dem Frühjahr 2021 - wesentlich verschlechtert. Zudem befürchte man in Afghanistan eine humanitäre Katastrophe. Dürre, internationale Sanktionen und die Finanzkrise hätten vor allem die Ernährungsunsicherheit und den Zugang zu medizinischer Versorgung stark beeinträchtigt. Fast die Hälfte der afghanischen Bevölkerung sei auf humanitäre Hilfeleistungen angewiesen, um den Winter zu überleben. Angesichts der aktuellen Länderberichte sowie der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs, wonach zumindest seit 19.07.2021 von einer extremen Volatilität der Sicherheitslage in Afghanistan auszugehen war, seien Rückkehrer der realen Gefahr einer Verletzung ihrer verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte
Artikel 2und 3 EMRK ausgesetzt.
Insofern erfülle der - sehr gut integrierte - BF sämtliche Voraussetzungen für die Erteilung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:, römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers Der BF führt den im Spruch genannten Namen. Der BF ist Staatsangehöriger von Afghanistan. Der BF gehört der Volksgruppe der Hazara sowie dem schiitischen Islam an. Die Herkunftsprovinz des BF konnte nicht festgestellt werden. Der BF wurde im Iran geboren und ist im Iran aufgewachsen. Der BF besuchte zwei Jahre die Volksschule im Iran. Der BF arbeitete im Bereich der Motorenreparatur im Iran. Die Mutter des BF ist im Iran verstorben. Der Vater des BF lebt im Iran, der BF hat keinen Kontakt zu seinem Vater. Der BF verfügt über kein unterstützendes Netzwerk in Afghanistan. Der BF wurde aus dem Iran vier Mal nach Afghanistan abgeschoben und kehrte sofort wieder in den Iran zurück. Der BF besuchte Deutschkurse in Österreich. Der BF hat eine Freundin im Bundesgebiet. Der BF wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX , vom 15.03.2019 (RK 19.03.2019) wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat – bedingt - verurteilt. Der BF besuchte in den Jahren 2019 und 2020 die
- und
- Klasse im Lehrberuf Tischlerei der Berufsschule XXXX . Der BF ist seit 15.11.2021 bei der Firma XXXX als Arbeiter beschäftigt.Der BF führt den im Spruch genannten Namen. Der BF ist Staatsangehöriger von Afghanistan. Der BF gehört der Volksgruppe der Hazara sowie dem schiitischen Islam an. Die Herkunftsprovinz des BF konnte nicht festgestellt werden. Der BF wurde im Iran geboren und ist im Iran aufgewachsen. Der BF besuchte zwei Jahre die Volksschule im Iran. Der BF arbeitete im Bereich der Motorenreparatur im Iran. Die Mutter des BF ist im Iran verstorben. Der Vater des BF lebt im Iran, der BF hat keinen Kontakt zu seinem Vater. Der BF verfügt über kein unterstützendes Netzwerk in Afghanistan. Der BF wurde aus dem Iran vier Mal nach Afghanistan abgeschoben und kehrte sofort wieder in den Iran zurück. Der BF besuchte Deutschkurse in Österreich. Der BF hat eine Freundin im Bundesgebiet. Der BF wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 , vom 15.03.2019 (RK 19.03.2019) wegen des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat – bedingt - verurteilt. Der BF besuchte in den Jahren 2019 und 2020 die
- und
- Klasse im Lehrberuf Tischlerei der Berufsschule römisch 40 . Der BF ist seit 15.11.2021 bei der Firma römisch 40 als Arbeiter beschäftigt. 1.
- Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan Dem BF ist eine Rückkehr nach Afghanistan nicht möglich, da diese eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Dies gilt auch für die Städte Herat, Mazar-e Sharif und Kabul. Dem BF ist eine Rückkehr nach Afghanistan nicht möglich, da diese eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Dies gilt auch für die Städte Herat, Mazar-e Sharif und Kabul. 1.
- Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan, 1.
- Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan 1.3.
- Auszug aus dem COI-CMS Afghanistan vom 28.01.2022, Version 61.3.
- Auszug aus dem COI-CMS Afghanistan vom 28.01.2022, Version 6, „(…) COVID-19 Letzte Änderung: 13.01.2022 Entwicklung der COVID-19-Pandemie in Afghanistan Der erste offizielle Fall einer COVID-19-Infektion in Afghanistan wurde am 24.2.2020 in Herat festgestellt (RW 9.2020; vgl UNOCHA 19.12.2020).Der erste offizielle Fall einer COVID-19-Infektion in Afghanistan wurde am 24.2.2020 in Herat festgestellt (RW 9.2020; vergleiche UNOCHA 19.12.2020). Die Zahl der täglich neu bestätigten COVID-19-Fälle in Afghanistan ist in den Wochen nach dem Eid al-Fitr-Fest Mitte Mai 2021 stark angestiegen und übertrifft die Spitzenwerte, die zu Beginn des Ausbruchs in dem Land verzeichnet wurden. Die gestiegene Zahl der Fälle belastet das Gesundheitssystem weiter. Gesundheitseinrichtungen berichten von Engpässen bei medizinischem Material, Sauerstoff und Betten für Patienten mit COVID-19 und anderen Krankheiten (USAID 11.6.2021). Die Lücken in der COVID-19-Testung und Überwachung bleiben bestehen, da es an Laborreagenzien für die Tests mangelt und die Dienste aufgrund der jüngsten Unsicherheit möglicherweise nur wenig in Anspruch genommen werden. Der Mangel an Testmaterial in den öffentlichen Labors kann erst behoben werden, wenn die Lieferung von 50.000 Testkits von der WHO im Land eintrifft (WHO 28.8.2021). Mit Stand 1.12.2021 wurden 157.289 COVID-19 Fälle offiziell bestätigt (WHO 1.12.2021). Aufgrund begrenzter Ressourcen des öffentlichen Gesundheitswesens und der Testkapazitäten, der Testkriterien, des Mangels an Personen, die sich für Tests melden, sowie wegen des Fehlens eines nationalen Sterberegisters werden bestätigte Fälle von und Todesfälle durch COVID-19 in Afghanistan wahrscheinlich insgesamt unterrepräsentiert (HRW 13.1.2021; vgl. UNOCHA 18.2.2021, RFE/RL 23.2.2021a).Die Lücken in der COVID-19-Testung und Überwachung bleiben bestehen, da es an Laborreagenzien für die Tests mangelt und die Dienste aufgrund der jüngsten Unsicherheit möglicherweise nur wenig in Anspruch genommen werden. Der Mangel an Testmaterial in den öffentlichen Labors kann erst behoben werden, wenn die Lieferung von 50.000 Testkits von der WHO im Land eintrifft (WHO 28.8.2021). Mit Stand 1.12.2021 wurden 157.289 COVID-19 Fälle offiziell bestätigt (WHO 1.12.2021). Aufgrund begrenzter Ressourcen des öffentlichen Gesundheitswesens und der Testkapazitäten, der Testkriterien, des Mangels an Personen, die sich für Tests melden, sowie wegen des Fehlens eines nationalen Sterberegisters werden bestätigte Fälle von und Todesfälle durch COVID-19 in Afghanistan wahrscheinlich insgesamt unterrepräsentiert (HRW 13.1.2021; vergleiche UNOCHA 18.2.2021, RFE/RL 23.2.2021a). Es gibt aktuelle Befürchtungen, dass es im Zuge des Winters zu einer weiteren Ausbreitung von COVID-19 kommen wird (TN 17.11.2021) und Beamte warnen vor einer möglichen
- Welle von COVID-19 in Afghanistan (AVA 27.10.2021; vgl. AN 26.10.2021).Es gibt aktuelle Befürchtungen, dass es im Zuge des Winters zu einer weiteren Ausbreitung von COVID-19 kommen wird (TN 17.11.2021) und Beamte warnen vor einer möglichen
- Welle von COVID-19 in Afghanistan (AVA 27.10.2021; vergleiche AN 26.10.2021). Maßnahmen der ehemaligen Regierung und der Taliban Das vormalige afghanische Gesundheitsministerium (MoPH) hatte verschiedene Maßnahmen zur Vorbereitung und Reaktion auf COVID-19 ergriffen. "Rapid Response Teams" (RRTs) besuchten Verdachtsfälle zu Hause. Die Anzahl der aktiven RRTs ist von Provinz zu Provinz unterschiedlich, da ihre Größe und ihr Umfang von der COVID-19-Situation in der jeweiligen Provinz abhängt. Sogenannte "Fix-Teams" waren in Krankenhäusern stationiert, untersuchen verdächtige COVID-19-Patienten vor Ort und stehen in jedem öffentlichen Krankenhaus zur Verfügung. Ein weiterer Teil der COVID-19-Patienten befindet sich in häuslicher Pflege (Isolation). Allerdings ist die häusliche Pflege und Isolation für die meisten Patienten sehr schwierig bis unmöglich, da die räumlichen Lebensbedingungen in Afghanistan sehr begrenzt sind (IOM 23.9.2020). Zu den Sensibilisierungsbemühungen gehört die Verbreitung von Informationen über soziale Medien, Plakate, Flugblätter sowie die Ältesten in den Gemeinden (IOM 18.3.2021; vgl. WB 28.6.2020). Allerdings berichteten undokumentierte Rückkehrer immer noch von einem insgesamt sehr geringen Bewusstsein für die mit COVID-19 verbundenen Einschränkungen sowie dem Glauben an weitverbreitete Verschwörungen rund um COVID-19 (IOM 18.3.2021; vgl. IDW 17.6.2021).Das vormalige afghanische Gesundheitsministerium (MoPH) hatte verschiedene Maßnahmen zur Vorbereitung und Reaktion auf COVID-19 ergriffen. "Rapid Response Teams" (RRTs) besuchten Verdachtsfälle zu Hause. Die Anzahl der aktiven RRTs ist von Provinz zu Provinz unterschiedlich, da ihre Größe und ihr Umfang von der COVID-19-Situation in der jeweiligen Provinz abhängt. Sogenannte "Fix-Teams" waren in Krankenhäusern stationiert, untersuchen verdächtige COVID-19-Patienten vor Ort und stehen in jedem öffentlichen Krankenhaus zur Verfügung. Ein weiterer Teil der COVID-19-Patienten befindet sich in häuslicher Pflege (Isolation). Allerdings ist die häusliche Pflege und Isolation für die meisten Patienten sehr schwierig bis unmöglich, da die räumlichen Lebensbedingungen in Afghanistan sehr begrenzt sind (IOM 23.9.2020). Zu den Sensibilisierungsbemühungen gehört die Verbreitung von Informationen über soziale Medien, Plakate, Flugblätter sowie die Ältesten in den Gemeinden (IOM 18.3.2021; vergleiche WB 28.6.2020). Allerdings berichteten undokumentierte Rückkehrer immer noch von einem insgesamt sehr geringen Bewusstsein für die mit COVID-19 verbundenen Einschränkungen sowie dem Glauben an weitverbreitete Verschwörungen rund um COVID-19 (IOM 18.3.2021; vergleiche IDW 17.6.2021). Die Taliban erlaubten den Zugang für medizinische Helfer in Gebieten unter ihrer Kontrolle im Zusammenhang mit dem Kampf gegen COVID-19 (NH 3.6.2020; vgl. TG 2.5.2020) und gaben im Januar 2021 ihre Unterstützung für eine COVID-19-Impfkampagne in Afghanistan bekannt, die vom COVAX-Programm der Weltgesundheitsorganisation mit 112 Millionen Dollar unterstützt wird (REU 26.1.2021; vgl. ABC News 27.1.2021),.Die Taliban erlaubten den Zugang für medizinische Helfer in Gebieten unter ihrer Kontrolle im Zusammenhang mit dem Kampf gegen COVID-19 (NH 3.6.2020; vergleiche TG 2.5.2020) und gaben im Januar 2021 ihre Unterstützung für eine COVID-19-Impfkampagne in Afghanistan bekannt, die vom COVAX-Programm der Weltgesundheitsorganisation mit 112 Millionen Dollar unterstützt wird (REU 26.1.2021; vergleiche ABC News 27.1.2021),. Mit Stand 1.12.2021 wurden insgesamt 4.396.007 Impfdosen verabreicht (WHO 1.12.2021). Insgesamt gibt es nach wie vor große Bedenken hinsichtlich des gerechten Zugangs zu Impfstoffen für Afghanen, insbesondere für gefährdete Gruppen wie Binnenvertriebene, Rückkehrer und nomadische Bevölkerungsgruppen sowie Menschen, die in schwer zugänglichen Gebieten leben (UNOCHA 3.6.2021). Mit Stand November 2021 gibt es in Afghanistan keine Restriktionen im Hinblick auf COVID-19 (RA KBL 8.11.2021). Gesundheitssystem und medizinische Versorgung Krankenhäuser und Kliniken haben nach wie vor Probleme bei der Aufrechterhaltung oder Erweiterung der Kapazität ihrer Einrichtungen zur Behandlung von Patienten mit COVID-19 sowie bei der Aufrechterhaltung wesentlicher Gesundheitsdienste, insbesondere in Gebieten mit aktiven Konflikten. Gesundheitseinrichtungen im ganzen Land berichten nach wie vor über Defizite bei persönlicher Schutzausrüstung, Sauerstoff, medizinischem Material und Geräten zur Behandlung von COVID-19 (USAID 11.6.2021; vgl. UNOCHA 3.6.2021, HRW 13.1.2021). Bei etwa 8% der bestätigten COVID-19-Fälle handelt es sich um Mitarbeiter im Gesundheitswesen (BAMF 8.2.2021). Mit Mai 2021 wird vor allem von einem starken Mangel an Sauerstoff berichtet (TN 3.6.2021; vgl. TG 25.5.2021). Krankenhäuser und Kliniken haben nach wie vor Probleme bei der Aufrechterhaltung oder Erweiterung der Kapazität ihrer Einrichtungen zur Behandlung von Patienten mit COVID-19 sowie bei der Aufrechterhaltung wesentlicher Gesundheitsdienste, insbesondere in Gebieten mit aktiven Konflikten. Gesundheitseinrichtungen im ganzen Land berichten nach wie vor über Defizite bei persönlicher Schutzausrüstung, Sauerstoff, medizinischem Material und Geräten zur Behandlung von COVID-19 (USAID 11.6.2021; vergleiche UNOCHA 3.6.2021, HRW 13.1.2021). Bei etwa 8% der bestätigten COVID-19-Fälle handelt es sich um Mitarbeiter im Gesundheitswesen (BAMF 8.2.2021). Mit Mai 2021 wird vor allem von einem starken Mangel an Sauerstoff berichtet (TN 3.6.2021; vergleiche TG 25.5.2021). In den 18 öffentlichen Krankenhäusern in Kabul gibt es insgesamt 180 Betten auf Intensivstationen. Die Provinzkrankenhäuser haben jeweils mindestens zehn Betten auf Intensivstationen. Private Krankenhäuser verfügen insgesamt über 8.000 Betten, davon wurden 800 für die Intensivpflege ausgerüstet. Sowohl in Kabul als auch in den Provinzen stehen für 10% der Betten auf der Intensivstation Beatmungsgeräte zur Verfügung. Das als Reaktion auf COVID-19 eingestellte Personal wurde zu Beginn der Pandemie von der Regierung und Organisationen geschult (IOM 23.9.2020). UNOCHA berichtet mit Verweis auf Quellen aus dem Gesundheitssektor, dass die niedrige Anzahl an Personen die Gesundheitseinrichtungen aufsuchen auch an der Angst der Menschen vor einer Ansteckung mit dem Virus geschuldet ist (UNOCHA 15.10.2020) wobei auch die Stigmatisierung, die mit einer Infizierung einhergeht, hierbei eine Rolle spielt (IOM 18.3.2021; vgl. UNOCHA 3.6.2021, USAID 11.6.2021). Nach Angaben der Gesundheitsbehörden wurden vierunddreißig Krankenhäuser und Zentren, in denen COVID-19-Patienten behandelt wurden, geschlossen, nachdem die internationale Hilfe in Afghanistan eingestellt worden war. Die Mitarbeiter des Afghan-Japan-Hospital gingen mit 17.11.2021 in einen Streik, da diese seit Monaten nicht bezahlt wurden (TN 17.11.2021).In den 18 öffentlichen Krankenhäusern in Kabul gibt es insgesamt 180 Betten auf Intensivstationen. Die Provinzkrankenhäuser haben jeweils mindestens zehn Betten auf Intensivstationen. Private Krankenhäuser verfügen insgesamt über 8.000 Betten, davon wurden 800 für die Intensivpflege ausgerüstet. Sowohl in Kabul als auch in den Provinzen stehen für 10% der Betten auf der Intensivstation Beatmungsgeräte zur Verfügung. Das als Reaktion auf COVID-19 eingestellte Personal wurde zu Beginn der Pandemie von der Regierung und Organisationen geschult (IOM 23.9.2020). UNOCHA berichtet mit Verweis auf Quellen aus dem Gesundheitssektor, dass die niedrige Anzahl an Personen die Gesundheitseinrichtungen aufsuchen auch an der Angst der Menschen vor einer Ansteckung mit dem Virus geschuldet ist (UNOCHA 15.10.2020) wobei auch die Stigmatisierung, die mit einer Infizierung einhergeht, hierbei eine Rolle spielt (IOM 18.3.2021; vergleiche UNOCHA 3.6.2021, USAID 11.6.2021). Nach Angaben der Gesundheitsbehörden wurden vierunddreißig Krankenhäuser und Zentren, in denen COVID-19-Patienten behandelt wurden, geschlossen, nachdem die internationale Hilfe in Afghanistan eingestellt worden war. Die Mitarbeiter des Afghan-Japan-Hospital gingen mit 17.11.2021 in einen Streik, da diese seit Monaten nicht bezahlt wurden (TN 17.11.2021). Durch die COVID-19 Pandemie hat sich der Zugang der Bevölkerung zu medizinischer Behandlung verringert (AAN 1.1.2020). Dem IOM Afghanistan COVID-19 Protection Monitoring Report zufolge haben 53 % der Bevölkerung nach wie vor keinen realistischen Zugang zu Gesundheitsdiensten. Ferner berichteten 23 % der durch IOM befragten Rückkehrer, dass sie sich die gewünschten Präventivmaßnahmen, wie den Kauf von Gesichtsmasken, nicht leisten können. Etwa ein Drittel berichtete, dass sie keinen Zugang zu Handwascheinrichtungen (30%) oder zu Seife/Desinfektionsmitteln (35%) haben (IOM 23.9.2020). Sozioökonomische Auswirkungen und Arbeitsmarkt Die durch die Folgen der COVID-19-Pandemie und anhaltende Dürreperioden bereits angespannte Wirtschaftslage steht in Folge des Zusammenbruchs der afghanischen Republik vor dem vollständigen Kollaps (AA 21.10.2021). COVID-19 trägt zu einem erheblichen Anstieg der akuten Ernährungsunsicherheit im ganzen Land bei (USAID 11.6.2021; vgl. UNOCHA 3.6.2021).Die durch die Folgen der COVID-19-Pandemie und anhaltende Dürreperioden bereits angespannte Wirtschaftslage steht in Folge des Zusammenbruchs der afghanischen Republik vor dem vollständigen Kollaps (AA 21.10.2021). COVID-19 trägt zu einem erheblichen Anstieg der akuten Ernährungsunsicherheit im ganzen Land bei (USAID 11.6.2021; vergleiche UNOCHA 3.6.2021). Die Auswirkungen von COVID-19 auf den Landwirtschaftssektor waren bisher gering. Bei günstigen Witterungsbedingungen während der Aussaat wird erwartet, dass sich die Weizenproduktion nach der Dürre von 2018 weiter erholen wird. Lockdown-Maßnahmen hatten bisher nur begrenzte Auswirkungen auf die landwirtschaftliche Produktion und blieben in ländlichen Gebieten nicht durchgesetzt. Die Produktion von Obst und Nüssen für die Verarbeitung und den Export wird jedoch durch Unterbrechung der Lieferketten und Schließung der Exportwege negativ beeinflusst (IOM 18.3.2021). Die wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen, die durch die COVID-19-Pandemie geschaffen wurden, haben auch die Risiken für vulnerable Familien erhöht, von denen viele bereits durch lang anhaltende Konflikte oder wiederkehrende Naturkatastrophen ihre begrenzten finanziellen, psychischen und sozialen Bewältigungskapazitäten aufgebraucht hatten (UNOCHA 19.12.2020). Frauen, Kinder und Binnenvertriebene Auch auf den Bereich Bildung hatte die COVID-19 Pandemie Auswirkungen. Die ehemalige Regierung ordnete im März 2020 an, alle Schulen zu schließen (IOM 23.9.2020; vgl. ACCORD 25.5.2021), wobei diese ab August 2020 wieder stufenweise geöffnet wurden (ACCORD 25.5.2021). Angesichts einer zweiten COVID-19-Welle verkündete die Regierung jedoch Ende November 2020 die abermalige Schließung der Schulen (SIGAR 30.4.2021; vgl. ACCORD 25.5.2021) wobei diese im Laufe des ersten Quartals 2021 wieder geöffnet wurden (SIGAR 30.4.2021; vgl. ACCORD 25.5.2021, UNICEF 4.5.2021). 35 bis 60 Schüler lernen in einem einzigen Raum, weil es an Einrichtungen fehlt und die Richtlinien zur sozialen Distanzierung nicht beachtet werden (IOM 18.3.2021). Ende Mai 2021 wurden die Schulen erneut geschlossen (BAMF 31.5.2021) und und begannen mit Ende Juli langsam wieder zu öffnen (AAN 25.7.2021).Auch auf den Bereich Bildung hatte die COVID-19 Pandemie Auswirkungen. Die ehemalige Regierung ordnete im März 2020 an, alle Schulen zu schließen (IOM 23.9.2020; vergleiche ACCORD 25.5.2021), wobei diese ab August 2020 wieder stufenweise geöffnet wurden (ACCORD 25.5.2021). Angesichts einer zweiten COVID-19-Welle verkündete die Regierung jedoch Ende November 2020 die abermalige Schließung der Schulen (SIGAR 30.4.2021; vergleiche ACCORD 25.5.2021) wobei diese im Laufe des ersten Quartals 2021 wieder geöffnet wurden (SIGAR 30.4.2021; vergleiche ACCORD 25.5.2021, UNICEF 4.5.2021). 35 bis 60 Schüler lernen in einem einzigen Raum, weil es an Einrichtungen fehlt und die Richtlinien zur sozialen Distanzierung nicht beachtet werden (IOM 18.3.2021). Ende Mai 2021 wurden die Schulen erneut geschlossen (BAMF 31.5.2021) und und begannen mit Ende Juli langsam wieder zu öffnen (AAN 25.7.2021). Die Krise verschärft auch die bestehende Vulnerabilität von Mädchen betreffend Kinderheirat und Schwangerschaften von Minderjährigen (AA 15.7.2021; vgl. ACCORD 25.5.2021). Die Pandemie hat auch spezifische Folgen für Frauen, insbesondere während eines Lockdowns, einschließlich eines erhöhten Maßes an häuslicher Gewalt (ACCORD 25.5.2021; vgl. AI 3.2021). Frauen und Mädchen sind durch den generell geringeren Zugang zu Gesundheitseinrichtungen zusätzlich betroffen (AI 3.2021; vgl. HRW 13.1.2021, AAN 1.10.2020).Die Krise verschärft auch die bestehende Vulnerabilität von Mädchen betreffend Kinderheirat und Schwangerschaften von Minderjährigen (AA 15.7.2021; vergleiche ACCORD 25.5.2021). Die Pandemie hat auch spezifische Folgen für Frauen, insbesondere während eines Lockdowns, einschließlich eines erhöhten Maßes an häuslicher Gewalt (ACCORD 25.5.2021; vergleiche AI 3.2021). Frauen und Mädchen sind durch den generell geringeren Zugang zu Gesundheitseinrichtungen zusätzlich betroffen (AI 3.2021; vergleiche HRW 13.1.2021, AAN 1.10.2020). Binnenvertriebene sind besonders gefährdet, sich mit COVID-19 anzustecken, da sie bereits vorher anfällig waren, es keine Gesundheitseinrichtungen gibt, die Siedlungen überfüllt sind und sie nur begrenzten Zugang zu Wasser und sanitären Anlagen haben. Aufgrund ihrer schlechten Lebensbedingungen sind die vertriebenen Gemeinschaften nicht in der Lage, Präventivmaßnahmen wie soziale Distanzierung und Quarantäne zu praktizieren und sind daher anfälliger für die Ansteckung und Verbreitung des Virus (AI 3.2021). (…) Politische Lage Letzte Änderung: 14.01.2022 2020 fanden die ersten ernsthaften Verhandlungen zwischen allen Parteien des Afghanistan-Konflikts zur Beendigung des Krieges statt (HRW 13.1.2021). Das lang erwartete Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban wurde Ende Februar 2020 unterzeichnet (AJ 7.5.2020; vgl. NPR 6.5.2020, EASO 8.2020a) - die damalige afghanische Regierung war an dem Abkommen weder beteiligt, noch unterzeichnete sie dieses (EASO 8.2020a).2020 fanden die ersten ernsthaften Verhandlungen zwischen allen Parteien des Afghanistan-Konflikts zur Beendigung des Krieges statt (HRW 13.1.2021). Das lang erwartete Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban wurde Ende Februar 2020 unterzeichnet (AJ 7.5.2020; vergleiche NPR 6.5.2020, EASO 8.2020a) - die damalige afghanische Regierung war an dem Abkommen weder beteiligt, noch unterzeichnete sie dieses (EASO 8.2020a). Im April 2021 kündigte US-Präsident Joe Biden den Abzug der verbleibenden Truppen (WH 14.4.2021; vgl. RFE/RL 19.5.2021) - etwa 2.500-3.500 US-Soldaten und etwa 7.000 NATO-Truppen - bis zum 11.9.2021 an, nach zwei Jahrzehnten US-Militärpräsenz in Afghanistan (RFE/RL 19.5.2021). Er erklärte weiter, die USA würden weiterhin "terroristische Bedrohungen" überwachen und bekämpfen sowie "die Regierung Afghanistans" und "die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte weiterhin unterstützen" (WH 14.4.2021), allerdings ist nicht klar, wie die USA auf wahrgenommene Bedrohungen zu reagieren gedenken, sobald ihre Truppen abziehen (AAN 1.5.2021). Am 31.8.2021 zog schließlich der letzte US-amerikanische Soldat aus Afghanistan ab (DP 31.8.2021).Im April 2021 kündigte US-Präsident Joe Biden den Abzug der verbleibenden Truppen (WH 14.4.2021; vergleiche RFE/RL 19.5.2021) - etwa 2.500-3.500 US-Soldaten und etwa 7.000 NATO-Truppen - bis zum 11.9.2021 an, nach zwei Jahrzehnten US-Militärpräsenz in Afghanistan (RFE/RL 19.5.2021). Er erklärte weiter, die USA würden weiterhin "terroristische Bedrohungen" überwachen und bekämpfen sowie "die Regierung Afghanistans" und "die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte weiterhin unterstützen" (WH 14.4.2021), allerdings ist nicht klar, wie die USA auf wahrgenommene Bedrohungen zu reagieren gedenken, sobald ihre Truppen abziehen (AAN 1.5.2021). Am 31.8.2021 zog schließlich der letzte US-amerikanische Soldat aus Afghanistan ab (DP 31.8.2021). Nachdem der vormalige Präsident Ashraf Ghani am 15.8.2021 aus Afghanistan geflohen war, nahmen die Taliban die Hauptstadt Kabul als die letzte aller großen afghanischen Städte ein (TAG 15.8.2021; vgl. JS 7.9.2021). Als letzte Provinz steht seit dem 5.9.2021 auch die Provinz Panjshir und damit, trotz vereinzelten bewaffneten Widerstands, ganz Afghanistan weitgehend unter der Kontrolle der Taliban (AA 21.10.2021).Nachdem der vormalige Präsident Ashraf Ghani am 15.8.2021 aus Afghanistan geflohen war, nahmen die Taliban die Hauptstadt Kabul als die letzte aller großen afghanischen Städte ein (TAG 15.8.2021; vergleiche JS 7.9.2021). Als letzte Provinz steht seit dem 5.9.2021 auch die Provinz Panjshir und damit, trotz vereinzelten bewaffneten Widerstands, ganz Afghanistan weitgehend unter der Kontrolle der Taliban (AA 21.10.2021). Die Taliban lehnen die Demokratie und ihren wichtigsten Bestandteil, die Wahlen, generell ab (AJ 24.8.2021; vgl. AJ 23.8.2021). Sie tun dies oftmals mit Verweis auf die Mängel des demokratischen Systems und der Wahlen in Afghanistan in den letzten 20 Jahren, wie auch unter dem Aspekt, dass Wahlen und Demokratie in der vormodernen Periode des islamischen Denkens, der Periode, die sie als am authentischsten "islamisch" ansehen, keine Vorläufer haben. Sie halten einige Methoden zur Auswahl von Herrschern in der vormodernen muslimischen Welt für authentisch islamisch - zum Beispiel die Shura Ahl al-Hall wa'l-Aqd, den Rat derjenigen, die qualifiziert sind, einen Kalifen im Namen der muslimischen Gemeinschaft zu wählen oder abzusetzen (AJ 24.8.2021).Die Taliban lehnen die Demokratie und ihren wichtigsten Bestandteil, die Wahlen, generell ab (AJ 24.8.2021; vergleiche AJ 23.8.2021). Sie tun dies oftmals mit Verweis auf die Mängel des demokratischen Systems und der Wahlen in Afghanistan in den letzten 20 Jahren, wie auch unter dem Aspekt, dass Wahlen und Demokratie in der vormodernen Periode des islamischen Denkens, der Periode, die sie als am authentischsten "islamisch" ansehen, keine Vorläufer haben. Sie halten einige Methoden zur Auswahl von Herrschern in der vormodernen muslimischen Welt für authentisch islamisch - zum Beispiel die Shura Ahl al-Hall wa'l-Aqd, den Rat derjenigen, die qualifiziert sind, einen Kalifen im Namen der muslimischen Gemeinschaft zu wählen oder abzusetzen (AJ 24.8.2021). Ende Oktober 2021, nach drei Ernennungsrunden auf höchster Ebene - am
- September,
- September und
- Oktober - scheinen die meisten Schlüsselpositionen besetzt worden zu sein, zumindest in Kabul. Das Kabinett selbst umfasst über 30 Ministerien, ein Erbe der Vorgängerregierung (AAN 7.10.2021). Entgegen früheren Erklärungen handelt es sich nicht um eine "inklusive" Regierung mit Beteiligung verschiedener Akteure, sondern um eine reine Taliban-Regierung. Ihr gehören Mitglieder der alten Taliban-Elite an, die bereits in den 1990er Jahren zentrale Rollen innehatten, ergänzt durch Taliban-Führer, die zu jung waren, um im ersten Emirat zu regieren. Die große Mehrheit sind Paschtunen. Die neue Regierung wird von Mohammad Hassan Akhund geführt. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied des höchsten Führungszirkels der Taliban, der so genannten Rahbari-Schura, besser bekannt als Quetta-Schura (NZZ 7.9.2021; vgl. BBC 8.9.2021a, AA 21.10.2021) (…).Ende Oktober 2021, nach drei Ernennungsrunden auf höchster Ebene - am
- September,
- September und
- Oktober - scheinen die meisten Schlüsselpositionen besetzt worden zu sein, zumindest in Kabul. Das Kabinett selbst umfasst über 30 Ministerien, ein Erbe der Vorgängerregierung (AAN 7.10.2021). Entgegen früheren Erklärungen handelt es sich nicht um eine "inklusive" Regierung mit Beteiligung verschiedener Akteure, sondern um eine reine Taliban-Regierung. Ihr gehören Mitglieder der alten Taliban-Elite an, die bereits in den 1990er Jahren zentrale Rollen innehatten, ergänzt durch Taliban-Führer, die zu jung waren, um im ersten Emirat zu regieren. Die große Mehrheit sind Paschtunen. Die neue Regierung wird von Mohammad Hassan Akhund geführt. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied des höchsten Führungszirkels der Taliban, der so genannten Rahbari-Schura, besser bekannt als Quetta-Schura (NZZ 7.9.2021; vergleiche BBC 8.9.2021a, AA 21.10.2021) (…). Ein Frauenministerium findet sich nicht unter den bislang angekündigten Ministerien, auch wurden keine Frauen zu Ministerinnen ernannt. Dafür wurde ein Ministerium für "Einladung, Führung, Laster und Tugend" eingeführt, das die Afghanen vom Namen her an das Ministerium "für die Förderung der Tugend und die Verhütung des Lasters" erinnern dürfte. Diese Behörde hatte während der ersten Taliban-Herrschaft von 1996 bis 2001 Menschen zum Gebet gezwungen oder Männer dafür bestraft, wenn sie keinen Bart trugen (ORF 7.9.2021; vgl. BBC 8.9.2021a). Die höchste Instanz der Taliban in religiösen, politischen und militärischen Angelegenheiten (RFE/RL 6.8.2021), der "Amir al Muminin" oder "Emir der Gläubigen" Mullah Haibatullah Akhundzada (FR 18.8.2021) wird sich als "Oberster Führer" Afghanistans auf religiöse Angelegenheiten und die Regierungsführung im Rahmen des Islam konzentrieren (NZZ 8.9.2021). Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden (ORF 7.9.2021).Ein Frauenministerium findet sich nicht unter den bislang angekündigten Ministerien, auch wurden keine Frauen zu Ministerinnen ernannt. Dafür wurde ein Ministerium für "Einladung, Führung, Laster und Tugend" eingeführt, das die Afghanen vom Namen her an das Ministerium "für die Förderung der Tugend und die Verhütung des Lasters" erinnern dürfte. Diese Behörde hatte während der ersten Taliban-Herrschaft von 1996 bis 2001 Menschen zum Gebet gezwungen oder Männer dafür bestraft, wenn sie keinen Bart trugen (ORF 7.9.2021; vergleiche BBC 8.9.2021a). Die höchste Instanz der Taliban in religiösen, politischen und militärischen Angelegenheiten (RFE/RL 6.8.2021), der "Amir al Muminin" oder "Emir der Gläubigen" Mullah Haibatullah Akhundzada (FR 18.8.2021) wird sich als "Oberster Führer" Afghanistans auf religiöse Angelegenheiten und die Regierungsführung im Rahmen des Islam konzentrieren (NZZ 8.9.2021). Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden (ORF 7.9.2021). Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten (AZ 17.8.2021; vgl. ICG 24.8.2021). Es gibt Anzeichen dafür, dass einige Anführer der Gruppe die Grenzen ihrer Fähigkeit erkennen, den Regierungsapparat in technisch anspruchsvolleren Bereichen zu bedienen. Zwar haben die Taliban seit ihrem Erstarken in den vergangenen zwei Jahrzehnten in einigen ländlichen Gebieten Afghanistans eine so genannte Schattenregierung ausgeübt, doch war diese rudimentär und von begrenztem Umfang, und in Bereichen wie Gesundheit und Bildung haben sie im Wesentlichen die Dienstleistungen des afghanischen Staates und von Nichtregierungsorganisationen übernommen (ICG 24.8.2021). Die Übernahme der faktischen Regierungsverantwortung inklusive der Gewährleistung der Sicherheit der Bevölkerung stellt die Taliban vor Herausforderungen, auf die sie kaum vorbereitet sind. Leere öffentliche Kassen und die Sperrung des afghanischen Staatsguthabens im Ausland, sowie internationale und US-Sanktionen gegen Mitglieder der Übergangsregierung, haben zu Schwierigkeiten bei der Geldversorgung, steigenden Preisen und Verknappung essenzieller Güter geführt (AA 21.10.2021).Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten (AZ 17.8.2021; vergleiche ICG 24.8.2021). Es gibt Anzeichen dafür, dass einige Anführer der Gruppe die Grenzen ihrer Fähigkeit erkennen, den Regierungsapparat in technisch anspruchsvolleren Bereichen zu bedienen. Zwar haben die Taliban seit ihrem Erstarken in den vergangenen zwei Jahrzehnten in einigen ländlichen Gebieten Afghanistans eine so genannte Schattenregierung ausgeübt, doch war diese rudimentär und von begrenztem Umfang, und in Bereichen wie Gesundheit und Bildung haben sie im Wesentlichen die Dienstleistungen des afghanischen Staates und von Nichtregierungsorganisationen übernommen (ICG 24.8.2021). Die Übernahme der faktischen Regierungsverantwortung inklusive der Gewährleistung der Sicherheit der Bevölkerung stellt die Taliban vor Herausforderungen, auf die sie kaum vorbereitet sind. Leere öffentliche Kassen und die Sperrung des afghanischen Staatsguthabens im Ausland, sowie internationale und US-Sanktionen gegen Mitglieder der Übergangsregierung, haben zu Schwierigkeiten bei der Geldversorgung, steigenden Preisen und Verknappung essenzieller Güter geführt (AA 21.10.2021). Bis zum Sturz der alten Regierung wurden ca. 75% (ICG 24.8.2021) bis 80% des afghanischen Staatsbudgets von Hilfsorganisationen bereitgestellt (BBC 8.9.2021a), Finanzierungsquellen, die zumindest für einen längeren Zeitraum ausgesetzt sein werden, während die Geber die Entwicklung beobachten (ICG 24.8.2021). So haben die EU und mehrere ihrer Mitgliedsstaaten in der Vergangenheit mit der Einstellung von Hilfszahlungen gedroht, falls die Taliban die Macht übernehmen und ein islamisches Emirat ausrufen sollten, oder Menschen- und Frauenrechte verletzen sollten. Die USA haben rund 9,5 Milliarden US-Dollar an Reserven der afghanischen Zentralbank sofort [nach der Machtübernahme der Taliban in Kabul] eingefroren, Zahlungen des IWF und der EU wurden ausgesetzt (CH 24.8.2021). Die Taliban verfügen weiterhin über die Einnahmequellen, die ihren Aufstand finanzierten, sowie über den Zugang zu den Zolleinnahmen, auf die sich die frühere Regierung für den Teil ihres Haushalts, den sie im Inland aufbrachte, stark verließ. Ob neue Geber einspringen werden, um einen Teil des Defizits auszugleichen, ist noch nicht klar (ICG 24.8.2021). Die USA zeigten sich angesichts der Regierungsbeteiligung von Personen, die mit Angriffen auf US-Streitkräfte in Verbindung gebracht werden, besorgt und die EU erklärte, die islamistische Gruppe habe ihr Versprechen gebrochen, die Regierung "integrativ und repräsentativ" zu machen (BBC 8.9.2021b). Deutschland und die USA haben eine baldige Anerkennung der von den militant-islamistischen Taliban verkündeten Übergangsregierung Anfang September 2021 ausgeschlossen (BZ 8.9.2021). China und Russland haben ihre Botschaften auch nach dem Machtwechsel offen gehalten (NYT 1.9.2021). Vertreter der National Resistance Front (NRF) haben die internationale Gemeinschaft darum gebeten, die Taliban-Regierung nicht anzuerkennen (BBC 8.9.2021b). Ahmad Massoud, einer der Anführer der NRF, kündigte an, nach Absprachen mit anderen Politikern eine Parallelregierung zu der von ihm als illegitim bezeichneten Talibanregierung bilden zu wollen (IT 8.9.2021). Mit Oktober 2021 hat sich unter den Taliban bislang noch kein umfassendes Staatswesen herausgebildet. Der Status der bisherigen Verfassung und Gesetze der Vorgängerregierung ist, trotz politischer Ankündigung einzelner Taliban, auf die Verfassung von 1964 zurückgreifen zu wollen, unklar, das Regierungshandeln uneinheitlich. Hinzu kommen die teilweise beschränkten Durchgriffsmöglichkeiten der Talibanführung auf ihre Vertreter auf Provinz- und Distriktebene. Repressives Verhalten von Taliban der Bevölkerung gegenüber hängt deswegen stark von individuellen und lokalen Umständen ab (AA 21.10.2021). Anfang November 2021 kündigte die Taliban-Regierung an, dass u.a. in 17 Provinzen neue Gouverneure eingesetzt worden seien (TN 8.11.2021). Insgesamt sind bis zu 44 Posten neu besetzt worden (REU 7.11.2021; vgl. TN 8.11.2021).Anfang November 2021 kündigte die Taliban-Regierung an, dass u.a. in 17 Provinzen neue Gouverneure eingesetzt worden seien (TN 8.11.2021). Insgesamt sind bis zu 44 Posten neu besetzt worden (REU 7.11.2021; vergleiche TN 8.11.2021). Exilpolitische Aktivitäten Am 28.9.2021 kündigten Angehörige der früheren afghanischen Regierung mit einem in der Schweiz veröffentlichten Statement der dortigen afghanischen Botschaft die Gründung einer Exilregierung unter Vizepräsident Saleh an (AA 21.10.2021; vgl. ANI 29.9.2021). Eine Reihe von afghanischen Auslandsvertretungen in Drittstaaten hatte zuvor die Übergangsregierung der Taliban verurteilt und auf den Fortbestand der afghanischen Verfassung von 2004 verwiesen. Weitere ehemalige Regierungsmitglieder bzw. politische Akteure der ehemaligen Republik sind in unterschiedlichen Gruppierungen aus dem Ausland aktiv (AA 21.10.2021).Am 28.9.2021 kündigten Angehörige der früheren afghanischen Regierung mit einem in der Schweiz veröffentlichten Statement der dortigen afghanischen Botschaft die Gründung einer Exilregierung unter Vizepräsident Saleh an (AA 21.10.2021; vergleiche ANI 29.9.2021). Eine Reihe von afghanischen Auslandsvertretungen in Drittstaaten hatte zuvor die Übergangsregierung der Taliban verurteilt und auf den Fortbestand der afghanischen Verfassung von 2004 verwiesen. Weitere ehemalige Regierungsmitglieder bzw. politische Akteure der ehemaligen Republik sind in unterschiedlichen Gruppierungen aus dem Ausland aktiv (AA 21.10.2021). Die Taliban haben bisher allen ehemaligen Regierungsvertretern Amnestie zugesagt, soweit sie den Widerstand gegen sie aufgeben und ihre Autorität anerkennen (AA 21.10.2021; vgl. France 24 17.8.2021). Zur Umsetzung dieser Zusicherung im Falle der Rückkehr prominenter Vertreter der Republik ist bisher nichts bekannt (AA 21.10.2021).Die Taliban haben bisher allen ehemaligen Regierungsvertretern Amnestie zugesagt, soweit sie den Widerstand gegen sie aufgeben und ihre Autorität anerkennen (AA 21.10.2021; vergleiche France 24 17.8.2021). Zur Umsetzung dieser Zusicherung im Falle der Rückkehr prominenter Vertreter der Republik ist bisher nichts bekannt (AA 21.10.2021). (…) Sicherheitslage Letzte Änderung: 19.01.2022 Mit April bzw. Mai 2021 nahmen die Kampfhandlungen zwischen Taliban und Regierungstruppen stark zu (RFE/RL 12.5.2021; vgl. SIGAR 30.4.2021, BAMF 31.5.2021, UNGASC 2.9.2021), aber auch schon zuvor galt die Sicherheitslage in Afghanistan als volatil (UNGASC 17.3.2020; vgl. USDOS 30.3.2021). Laut Berichten war der Juni 2021 der bis dahin tödlichste Monat mit den meisten militärischen und zivilen Opfern seit 20 Jahren in Afghanistan (TN 1.7.2021; vgl. AJ 2.7.2021).
einer Quelle veränderte sich die Lage seit der Einnahme der ersten Provinzhauptstadt durch die Taliban - Zaranj in Nimruz - am 6.8.2021 in "halsbrecherischer Geschwindigkeit" (AAN 15.8.2021), innerhalb von zehn Tagen eroberten sie 33 der 34 afghanischen Provinzhauptstädte (UNGASC 2.9.2021). Auch eroberten die Taliban mehrere Grenzübergänge und Kontrollpunkte, was der finanziell eingeschränkten Regierung dringend benötigte Zolleinnahmen entzog (BBC 13.8.2021). Am 15.8.2021 floh Präsident Ashraf Ghani ins Ausland und die Taliban zogen kampflos in Kabul ein (ORF 16.8.2021; vgl. TAG 15.8.2021). Zuvor war schon Jalalabad im Osten an der Grenze zu Pakistan gefallen, ebenso wie die nordafghanische Metropole Mazar-e Scharif (TAG 15.8.2021; vgl. BBC 15.8.2021). Ein Bericht führt den Vormarsch der Taliban in erster Linie auf die Schwächung der Moral und des Zusammenhalts der Sicherheitskräfte und der politischen Führung der Regierung zurück (ICG 14.8.2021; vgl. BBC 13.8.2021, AAN 15.8.2021). Die Kapitulation so vieler Distrikte und städtischer Zentren ist nicht unbedingt ein Zeichen für die Unterstützung der Taliban durch die Bevölkerung, sondern unterstreicht vielmehr die tiefe Entfremdung vieler lokaler Gemeinschaften von einer stark zentralisierten Regierung, die häufig von den Prioritäten ihrer ausländischen Geber beeinflusst wird (ICG 14.8.2021), auch wurde die weit verbreitete Korruption, beispielsweise unter den Sicherheitskräften, als ein Problem genannt (BBC 13.8.2021).Mit April bzw. Mai 2021 nahmen die Kampfhandlungen zwischen Taliban und Regierungstruppen stark zu (RFE/RL 12.5.2021; vergleiche SIGAR 30.4.2021, BAMF 31.5.2021, UNGASC 2.9.2021), aber auch schon zuvor galt die Sicherheitslage in Afghanistan als volatil (UNGASC 17.3.2020; vergleiche USDOS 30.3.2021). Laut Berichten war der Juni 2021 der bis dahin tödlichste Monat mit den meisten militärischen und zivilen Opfern seit 20 Jahren in Afghanistan (TN 1.7.2021; vergleiche AJ 2.7.2021).
einer Quelle veränderte sich die Lage seit der Einnahme der ersten Provinzhauptstadt durch die Taliban - Zaranj in Nimruz - am 6.8.2021 in "halsbrecherischer Geschwindigkeit" (AAN 15.8.2021), innerhalb von zehn Tagen eroberten sie 33 der 34 afghanischen Provinzhauptstädte (UNGASC 2.9.2021). Auch eroberten die Taliban mehrere Grenzübergänge und Kontrollpunkte, was der finanziell eingeschränkten Regierung dringend benötigte Zolleinnahmen entzog (BBC 13.8.2021). Am 15.8.2021 floh Präsident Ashraf Ghani ins Ausland und die Taliban zogen kampflos in Kabul ein (ORF 16.8.2021; vergleiche TAG 15.8.2021). Zuvor war schon Jalalabad im Osten an der Grenze zu Pakistan gefallen, ebenso wie die nordafghanische Metropole Mazar-e Scharif (TAG 15.8.2021; vergleiche BBC 15.8.2021). Ein Bericht führt den Vormarsch der Taliban in erster Linie auf die Schwächung der Moral und des Zusammenhalts der Sicherheitskräfte und der politischen Führung der Regierung zurück (ICG 14.8.2021; vergleiche BBC 13.8.2021, AAN 15.8.2021). Die Kapitulation so vieler Distrikte und städtischer Zentren ist nicht unbedingt ein Zeichen für die Unterstützung der Taliban durch die Bevölkerung, sondern unterstreicht vielmehr die tiefe Entfremdung vieler lokaler Gemeinschaften von einer stark zentralisierten Regierung, die häufig von den Prioritäten ihrer ausländischen Geber beeinflusst wird (ICG 14.8.2021), auch wurde die weit verbreitete Korruption, beispielsweise unter den Sicherheitskräften, als ein Problem genannt (BBC 13.8.2021). Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.8.2021 hat sich die allgemeine Sicherheitslage im Lande verändert. Nach Angaben der UN sind konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze (IEDs) seit der Eroberung des Landes durch die Taliban deutlich zurückgegangen (UNGASC 2.9.2021). Seit der Beendigung der Kämpfe zwischen den Taliban und den afghanischen Streitkräften hat sich auch die Zahl der zivilen Opfer erheblich verringert (PAJ 15.8.2021; vgl. PAJ 21.8.2021, DIS 12.2021). Insbesondere die ländlichen Gebiete sind sicherer geworden, und die Menschen können in Gegenden reisen, die in den letzten 15-20 Jahren als zu gefährlich oder unzugänglich galten, da sich die Sicherheit auf den Straßen durch den Rückgang der IEDs verbessert hat (NYT 15.9.2021; vgl. DIS 12.2021)Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.8.2021 hat sich die allgemeine Sicherheitslage im Lande verändert. Nach Angaben der UN sind konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze (IEDs) seit der Eroberung des Landes durch die Taliban deutlich zurückgegangen (UNGASC 2.9.2021). Seit der Beendigung der Kämpfe zwischen den Taliban und den afghanischen Streitkräften hat sich auch die Zahl der zivilen Opfer erheblich verringert (PAJ 15.8.2021; vergleiche PAJ 21.8.2021, DIS 12.2021). Insbesondere die ländlichen Gebiete sind sicherer geworden, und die Menschen können in Gegenden reisen, die in den letzten 15-20 Jahren als zu gefährlich oder unzugänglich galten, da sich die Sicherheit auf den Straßen durch den Rückgang der IEDs verbessert hat (NYT 15.9.2021; vergleiche DIS 12.2021) Im Panjshir-Tal, rund 55 km von Kabul entfernt (TD 20.8.2021), formierte sich nach der Machtübernahme der Taliban in Kabul Mitte August 2021 Widerstand in Form der National Resistance Front (NRF), welche von Amrullah Saleh, dem ehemaligen Vizepräsidenten Afghanistans und Chef des National Directorate of Security [Anm.: NDS, afghan. Geheimdienst], sowie Ahmad Massoud, dem Sohn des verstorbenen Anführers der Nordallianz gegen die Taliban in den 1990ern, angeführt wird. Ihr schlossen sich Mitglieder der inzwischen aufgelösten Afghan National Defense and Security Forces (ANDSF) an, um im Panjshir-Tal und umliegenden Distrikten in Parwan und Baghlan Widerstand gegen die Taliban zu leisten (LWJ 6.9.2021; vgl. ANI 6.9.2021). Sowohl die Taliban, als auch die NRF betonten zu Beginn, ihre Differenzen mittels Dialog überwinden zu wollen (TN 30.8.2021; vgl. WZ 22.8.2021). Nachdem die US-Streitkräfte ihren Truppenabzug aus Afghanistan am 30.8.2021 abgeschlossen hatten, griffen die Taliban das Pansjhir-Tal jedoch an. Es kam zu schweren Kämpfen und nach sieben Tagen nahmen die Taliban das Tal nach eigenen Angaben ein (LWJ 6.9.2021; vgl. ANI 6.9.2021), während die NRF am 6.9.2021 bestritt, dass dies geschehen sei (ANI 6.9.2021). Mit Oktober 2021 wird weiterhin von Aktivitäten der NRF in den Provinzen Parwan, Baghlan (IP 13.11.2021; vgl. NR 15.10.2021) und Samargan berichtet (IP 1.12.2021). Es wird weiters von einer strengen Medienzensur seitens der Taliban berichtet, die die Veröffentlichung von Nachrichten über die Aktivitäten der „National Resistance Front“ und anderen militanter Bewegungen in Afghanistan verhindern soll (IP 13.11.2021).Im Panjshir-Tal, rund 55 km von Kabul entfernt (TD 20.8.2021), formierte sich nach der Machtübernahme der Taliban in Kabul Mitte August 2021 Widerstand in Form der National Resistance Front (NRF), welche von Amrullah Saleh, dem ehemaligen Vizepräsidenten Afghanistans und Chef des National Directorate of Security [Anm.: NDS, afghan. Geheimdienst], sowie Ahmad Massoud, dem Sohn des verstorbenen Anführers der Nordallianz gegen die Taliban in den 1990ern, angeführt wird. Ihr schlossen sich Mitglieder der inzwischen aufgelösten Afghan National Defense and Security Forces (ANDSF) an, um im Panjshir-Tal und umliegenden Distrikten in Parwan und Baghlan Widerstand gegen die Taliban zu leisten (LWJ 6.9.2021; vergleiche ANI 6.9.2021). Sowohl die Taliban, als auch die NRF betonten zu Beginn, ihre Differenzen mittels Dialog überwinden zu wollen (TN 30.8.2021; vergleiche WZ 22.8.2021). Nachdem die US-Streitkräfte ihren Truppenabzug aus Afghanistan am 30.8.2021 abgeschlossen hatten, griffen die Taliban das Pansjhir-Tal jedoch an. Es kam zu schweren Kämpfen und nach sieben Tagen nahmen die Taliban das Tal nach eigenen Angaben ein (LWJ 6.9.2021; vergleiche ANI 6.9.2021), während die NRF am 6.9.2021 bestritt, dass dies geschehen sei (ANI 6.9.2021). Mit Oktober 2021 wird weiterhin von Aktivitäten der NRF in den Provinzen Parwan, Baghlan (IP 13.11.2021; vergleiche NR 15.10.2021) und Samargan berichtet (IP 1.12.2021). Es wird weiters von einer strengen Medienzensur seitens der Taliban berichtet, die die Veröffentlichung von Nachrichten über die Aktivitäten der „National Resistance Front“ und anderen militanter Bewegungen in Afghanistan verhindern soll (IP 13.11.2021). Weitere Kampfhandlungen gab es im August 2021 beispielsweise im Distrikt Behsud in der Provinz Maidan Wardak (AAN 1.9.2021; vgl. AWM 22.8.2021, ALM 15.8.2021) und in Khedir in Daikundi, wo es zu Scharmützeln kam, als die Taliban versuchten, lokale oder ehemalige Regierungskräfte zu entwaffnen (AAN 1.9.2021).Weitere Kampfhandlungen gab es im August 2021 beispielsweise im Distrikt Behsud in der Provinz Maidan Wardak (AAN 1.9.2021; vergleiche AWM 22.8.2021, ALM 15.8.2021) und in Khedir in Daikundi, wo es zu Scharmützeln kam, als die Taliban versuchten, lokale oder ehemalige Regierungskräfte zu entwaffnen (AAN 1.9.2021). Nachdem sich die Nachricht verbreitete, dass Präsident Ashraf Ghani das Land verlassen hatte, machten sich viele Menschen auf den Weg zum Flughafen, um aus dem Land zu fliehen (NLM 26.8.2021; BBC 8.9.2021c, UNGASC 2.9.2021). Im Zuge der Evakuierungsmissionen von Ausländern sowie Ortskräften aus Afghanistan (ORF 18.8.2021) kam es in der Menschenmenge zu Todesopfern, nachdem tausende Menschen aus Angst vor den Taliban zum Flughafen gekommen waren (TN 16.8.2021). Unter anderem fand auch eine Schießerei mit einem Todesopfer statt (PAJ 23.8.2021). Trotz des allgemeinen Rückgangs der Zahl der gewalttätigen Angriffe und sicherheitsrelevanten Vorfälle seit der Übernahme durch die Taliban hat die Zahl der Anschläge des ISKP Berichten zufolge zugenommen, insbesondere in den östlichen Provinzen Nangharhar und Kunar sowie in Kabul (DIS 12.2021; vgl. AA 21.10.2021). Anschläge des ISKP richten sich immer wieder gegen die Zivilbevölkerung, insbesondere gegen Afghaninnen und Afghanen schiitischer Glaubensrichtung. Am 26.8.2021 wurden durch einen Anschlag des ISKP am Flughafen Kabul 170 Personen getötet und zahlreiche weitere verletzt (AA 21.10.2021; vgl. MEE 27.8.2021, AAN 1.9.2021). Die USA führten als Vergeltungsschläge daraufhin zwei Drohnenangriffe in Jalalabad und Kabul durch, wobei nach US-Angaben ein Drahtzieher des ISKP sowie ein Auto mit zukünftigen Selbstmordattentätern getroffen wurden (AAN 1.9.2021; vgl. BBC 30.8.2021) sowie zehn Zivilisten getötet wurden (AAN 1.9.2021; vgl. NZZ 12.9.2021; BBC 30.8.2021). Am
- und
- Oktober 2021 kamen in Kunduz und Kandahar jeweils bei Selbstmordanschlägen zum Zeitpunkt des Freitagsgebets mehr als 100 Menschen ums Leben, zahlreiche weitere wurden verletzt (AA 21.10.2021). Ein weiterer Anschlag am 3.10.2021 in Kabul zielte auf eine Trauerfeier, an der hochrangige Taliban teilnahmen und tötete mindestens fünf Personen (AA 21.10.2021; vgl. AnA 4.10.2021). Darüber hinaus verübt der ISKP gezielt Anschläge auf Sicherheitskräfte der Taliban, beispielsweise am 19.9.2021 in Nangarhar, bei denen auch Zivilisten zu Schaden kommen (AA 21.10.2021).Trotz des allgemeinen Rückgangs der Zahl der gewalttätigen Angriffe und sicherheitsrelevanten Vorfälle seit der Übernahme durch die Taliban hat die Zahl der Anschläge des ISKP Berichten zufolge zugenommen, insbesondere in den östlichen Provinzen Nangharhar und Kunar sowie in Kabul (DIS 12.2021; vergleiche AA 21.10.2021). Anschläge des ISKP richten sich immer wieder gegen die Zivilbevölkerung, insbesondere gegen Afghaninnen und Afghanen schiitischer Glaubensrichtung. Am 26.8.2021 wurden durch einen Anschlag des ISKP am Flughafen Kabul 170 Personen getötet und zahlreiche weitere verletzt (AA 21.10.2021; vergleiche MEE 27.8.2021, AAN 1.9.2021). Die USA führten als Vergeltungsschläge daraufhin zwei Drohnenangriffe in Jalalabad und Kabul durch, wobei nach US-Angaben ein Drahtzieher des ISKP sowie ein Auto mit zukünftigen Selbstmordattentätern getroffen wurden (AAN 1.9.2021; vergleiche BBC 30.8.2021) sowie zehn Zivilisten getötet wurden (AAN 1.9.2021; vergleiche NZZ 12.9.2021; BBC 30.8.2021). Am
- und
- Oktober 2021 kamen in Kunduz und Kandahar jeweils bei Selbstmordanschlägen zum Zeitpunkt des Freitagsgebets mehr als 100 Menschen ums Leben, zahlreiche weitere wurden verletzt (AA 21.10.2021). Ein weiterer Anschlag am 3.10.2021 in Kabul zielte auf eine Trauerfeier, an der hochrangige Taliban teilnahmen und tötete mindestens fünf Personen (AA 21.10.2021; vergleiche AnA 4.10.2021). Darüber hinaus verübt der ISKP gezielt Anschläge auf Sicherheitskräfte der Taliban, beispielsweise am 19.9.2021 in Nangarhar, bei denen auch Zivilisten zu Schaden kommen (AA 21.10.2021). Seit der Machtübernahme der Taliban gibt es einen Anstieg bei Straßenkriminalität und Entführungen. Lokale Medien berichten von mehr als 40 Entführungen von Geschäftsleuten in den zwei Monaten nach der Übernahme der Kontrolle durch die Taliban. Anderen Quellen zufolge ist die Zahl weitaus höher, doch da es keine funktionierende Bürokratie gibt, liegen nur spärliche offizielle Statistiken vor. Der Großteil der Entführungen fand in den Provinzen Kabul, Kandahar, Nangarhar, Kunduz, Herat und Balkh statt (FP 29.10.2021; vgl. TN 28.10.2021).Seit der Machtübernahme der Taliban gibt es einen Anstieg bei Straßenkriminalität und Entführungen. Lokale Medien berichten von mehr als 40 Entführungen von Geschäftsleuten in den zwei Monaten nach der Übernahme der Kontrolle durch die Taliban. Anderen Quellen zufolge ist die Zahl weitaus höher, doch da es keine funktionierende Bürokratie gibt, liegen nur spärliche offizielle Statistiken vor. Der Großteil der Entführungen fand in den Provinzen Kabul, Kandahar, Nangarhar, Kunduz, Herat und Balkh statt (FP 29.10.2021; vergleiche TN 28.10.2021). Im Zuge einer im Auftrag der Staatendokumentation von ATR Consulting im November 2021 in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif durchgeführten Studie gaben 68,3 % der Befragten an, sich in ihrer Nachbarschaft sicher zu fühlen. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass diese Ergebnisse nicht auf die gesamte Region oder das ganze Land hochgerechnet werden können. Die Befragten wurden gefragt, wie sicher sie sich in ihrer Nachbarschaft fühlen, was sich davon unterscheidet, ob sie sich unter dem Taliban-Regime sicher fühlen oder ob sie die Taliban als Sicherheitsgaranten betrachten oder ob sie sich in anderen Teilen ihrer Stadt oder anderswo im Land sicher fühlen würden. Das Sicherheitsgefühl ist auch davon abhängig, in welchen Ausmaß die Befragten ihre Nachbarn kennen und wie vertraut sie mit ihrer Nachbarschaft sind und nicht darauf, wie sehr sie sich in Sachen Sicherheit auf externe Akteure verlassen. Nicht erfasst wurde in der Studie inwieweit bei den Befragten Sicherheitsängste oder Bedenken im Hinblick auf die Taliban oder Gruppen wie den ISKP vorliegen. Im Bezug auf Straßenkriminalität und Gewalt gaben 79,7 % bzw. 70,7 % der Befragen an, zwischen September und Oktober 2021 keiner Gewalt ausgesetzt gewesen zu sein. An dieser Stelle ist zu beachten, dass die Ergebnisse nicht erfassen, welche Maßnahmen der Risikominderung von den Befragten durchgeführt werden, wie z.B.: die Verringerung der Zeit, die sie außerhalb ihres Hauses verbringen, die Änderung ihres Verhaltens, einschließlich ihres Kaufverhaltens, um weniger Aufmerksamkeit auf sich zu lenken, sowie die Einschränkung der Bewegung von Frauen und Mädchen im Freien (ATR/STDOK 12.1.2022). Verfolgung von Zivilisten und ehemaligen Mitgliedern der Streitkräfte Bereits vor der Machtübernahme intensivierten die Taliban gezielte Tötungen von wichtigen Regierungsvertretern, Menschenrechtsaktivisten und Journalisten (BBC 13.8.2021; vgl. AN 4.10.2020). Die Taliban kündigten nach ihrer Machtübernahme an, dass sie keine Vergeltung an Anhängern der früheren Regierung oder an Verfechtern verfassungsmäßig garantierter Rechte wie der Gleichberechtigung von Frauen, der Redefreiheit und der Achtung der Menschenrechte üben werden (FP 23.8.2021; vgl. BBC 31.8.2021, UNGASC 2.9.2021). Über zielgerichtete, groß angelegte Vergeltungsmaßnahmen gegen ehemalige Angehörige der Regierung oder Sicherheitskräfte oder Verfolgung bestimmter Bevölkerungsgruppen gibt es bislang keine fundierten Erkenntnisse (AA 21.10.2021). Obwohl die Taliban eine "Generalamnestie" für alle versprochen haben, die für die frühere Regierung gearbeitet haben (ohne formellen Erlass), gibt es Berichte aus Teilen Afghanistans unter anderem über die gezielte Tötung von Personen, die früher für die Regierung gearbeitet haben (AI 9.2021). Es gibt auch glaubwürdige Berichte über schwerwiegende Übergriffe von Taliban-Kämpfern, die von der Durchsetzung strenger sozialer Einschränkungen bis hin zu Verhaftungen, Hinrichtungen im Schnellverfahren und Entführungen junger, unverheirateter Frauen reichen. Einige dieser Taten scheinen auf lokale Streitigkeiten zurückzuführen oder durch Rache motiviert zu sein; andere scheinen je nach den lokalen Befehlshabern und ihren Beziehungen zu den Führern der Gemeinschaft zu variieren. Es ist nicht klar, ob die Taliban-Führung ihre eigenen Mitglieder für Verbrechen und Übergriffe zur Rechenschaft ziehen wird (ICG 14.8.2021). Auch wird berichtet, dass es eine neue Strategie der Taliban sei, die Beteiligung an gezielten Tötungen zu leugnen, während sie ihren Kämpfern im Geheimen derartige Tötungen befehlen (GN 10.9.2021). Einem Bericht zufolge kann derzeit jeder, der eine Waffe und traditionelle Kleidung trägt, behaupten, ein Talib zu sein, und Durchsuchungen und Beschlagnahmungen durchführen (AAN 1.9.2021; vgl. BAMF 6.9.2021). Die Taliban-Kämpfer auf der Straße kontrollieren die Bevölkerung nach eigenen Regeln und entscheiden selbst, was unangemessenes Verhalten, Frisur oder Kleidung ist (BAMF 6.9.2021; vgl. NLM 26.8.2021). Frühere Angehörige der Sicherheitskräfte berichten, dass sie sich weniger vor der Taliban-Führung als vor den einfachen Kämpfern fürchten würden (AAN 1.9.2021; vgl. BAMF 6.9.2021).Bereits vor der Machtübernahme intensivierten die Taliban gezielte Tötungen von wichtigen Regierungsvertretern, Menschenrechtsaktivisten und Journalisten (BBC 13.8.2021; vergleiche AN 4.10.2020). Die Taliban kündigten nach ihrer Machtübernahme an, dass sie keine Vergeltung an Anhängern der früheren Regierung oder an Verfechtern verfassungsmäßig garantierter Rechte wie der Gleichberechtigung von Frauen, der Redefreiheit und der Achtung der Menschenrechte üben werden (FP 23.8.2021; vergleiche BBC 31.8.2021, UNGASC 2.9.2021). Über zielgerichtete, groß angelegte Vergeltungsmaßnahmen gegen ehemalige Angehörige der Regierung oder Sicherheitskräfte oder Verfolgung bestimmter Bevölkerungsgruppen gibt es bislang keine fundierten Erkenntnisse (AA 21.10.2021). Obwohl die Taliban eine "Generalamnestie" für alle versprochen haben, die für die frühere Regierung gearbeitet haben (ohne formellen Erlass), gibt es Berichte aus Teilen Afghanistans unter anderem über die gezielte Tötung von Personen, die früher für die Regierung gearbeitet haben (AI 9.2021). Es gibt auch glaubwürdige Berichte über schwerwiegende Übergriffe von Taliban-Kämpfern, die von der Durchsetzung strenger sozialer Einschränkungen bis hin zu Verhaftungen, Hinrichtungen im Schnellverfahren und Entführungen junger, unverheirateter Frauen reichen. Einige dieser Taten scheinen auf lokale Streitigkeiten zurückzuführen oder durch Rache motiviert zu sein; andere scheinen je nach den lokalen Befehlshabern und ihren Beziehungen zu den Führern der Gemeinschaft zu variieren. Es ist nicht klar, ob die Taliban-Führung ihre eigenen Mitglieder für Verbrechen und Übergriffe zur Rechenschaft ziehen wird (ICG 14.8.2021). Auch wird berichtet, dass es eine neue Strategie der Taliban sei, die Beteiligung an gezielten Tötungen zu leugnen, während sie ihren Kämpfern im Geheimen derartige Tötungen befehlen (GN 10.9.2021). Einem Bericht zufolge kann derzeit jeder, der eine Waffe und traditionelle Kleidung trägt, behaupten, ein Talib zu sein, und Durchsuchungen und Beschlagnahmungen durchführen (AAN 1.9.2021; vergleiche BAMF 6.9.2021). Die Taliban-Kämpfer auf der Straße kontrollieren die Bevölkerung nach eigenen Regeln und entscheiden selbst, was unangemessenes Verhalten, Frisur oder Kleidung ist (BAMF 6.9.2021; vergleiche NLM 26.8.2021). Frühere Angehörige der Sicherheitskräfte berichten, dass sie sich weniger vor der Taliban-Führung als vor den einfachen Kämpfern fürchten würden (AAN 1.9.2021; vergleiche BAMF 6.9.2021). Es wurde von Hinrichtungen von Zivilisten und Zivilistinnen sowie ehemaligen Angehörigen der afghanischen Sicherheitskräfte (ORF 24.8.2021; vgl. FP 23.8.2021, BBC 31.8.2021, GN 10.9.2021, Times 12.9.2021, ICG 14.8.2021) und Personen, die vor kurzem Anti-Taliban-Milizen beigetreten waren, berichtet (FP 23.8.2021). In der Provinz Ghazni soll es zur gezielten Tötung von neun Hazara-Männern gekommen sein (AI 19.8.2021). Während die Nachrichten aus weiten Teilen des Landes aufgrund der Schließung von Medienzweigstellen und der Einschüchterung von Journalisten durch die Taliban spärlich sind, gibt es Berichte über die Verfolgung von Journalisten (RTE 28.8.2021; vgl. FP 23.8.2021) und die Entführung einer Menschenrechtsanwältin (FP 23.8.2021). Die Taliban haben in den Tagen nach ihrer Machtübernahme systematisch in den von ihnen neu eroberten Gebieten Häftlinge aus den Gefängnissen entlassen (UNGASC 2.9.2021). Eine Richterin (REU 3.9.2021) wie auch eine Polizistin (GN 10.9.2021) gaben an, von ehemaligen Häftlingen verfolgt (REU 3.9.2021) bzw. von diesen identifiziert und daraufhin von den Taliban verfolgt worden zu sein (GN 10.9.2021). Weiters wird berichtet, dass die Taliban die Familienangehörigen der Geflüchteten bedrohen, unter anderem mit dem Tod, oder Lösegeld fordern, falls die Geflüchteten nicht zurückkehren (AI 9.2021; vgl. BBC 31.8.2021).Es wurde von Hinrichtungen von Zivilisten und Zivilistinnen sowie ehemaligen Angehörigen der afghanischen Sicherheitskräfte (ORF 24.8.2021; vergleiche FP 23.8.2021, BBC 31.8.2021, GN 10.9.2021, Times 12.9.2021, ICG 14.8.2021) und Personen, die vor kurzem Anti-Taliban-Milizen beigetreten waren, berichtet (FP 23.8.2021). In der Provinz Ghazni soll es zur gezielten Tötung von neun Hazara-Männern gekommen sein (AI 19.8.2021). Während die Nachrichten aus weiten Teilen des Landes aufgrund der Schließung von Medienzweigstellen und der Einschüchterung von Journalisten durch die Taliban spärlich sind, gibt es Berichte über die Verfolgung von Journalisten (RTE 28.8.2021; vergleiche FP 23.8.2021) und die Entführung einer Menschenrechtsanwältin (FP 23.8.2021). Die Taliban haben in den Tagen nach ihrer Machtübernahme systematisch in den von ihnen neu eroberten Gebieten Häftlinge aus den Gefängnissen entlassen (UNGASC 2.9.2021). Eine Richterin (REU 3.9.2021) wie auch eine Polizistin (GN 10.9.2021) gaben an, von ehemaligen Häftlingen verfolgt (REU 3.9.2021) bzw. von diesen identifiziert und daraufhin von den Taliban verfolgt worden zu sein (GN 10.9.2021). Weiters wird berichtet, dass die Taliban die Familienangehörigen der Geflüchteten bedrohen, unter anderem mit dem Tod, oder Lösegeld fordern, falls die Geflüchteten nicht zurückkehren (AI 9.2021; vergleiche BBC 31.8.2021). Zivile Opfer vor der Machtübernahme der Taliban im August 2021 Zwischen dem 1.1.2021 und dem 30.6.2021 dokumentierte die United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) 5.183 zivile Opfer (1.659 Tote und 3.524 Verletzte). In den ersten sechs Monaten des Jahres 2021 und im Vergleich zum gleichen Zeitraum des Vorjahres dokumentierte UNAMA fast eine Verdreifachung der zivilen Opfer durch den Einsatz von improvisierten Sprengsätzen (IEDs) durch regierungsfeindliche Kräfte (UNAMA 26.7.2021). Im gesamten Jahr 2020 dokumentierte UNAMA 8.820 zivile Opfer (3.035 Getötete und 5.785 Verletzte), während AIHRC (Afghanistan Independent Human Rights Commission) für 2020 insgesamt 8.500 zivile Opfer registrierte, darunter 2.958 Tote und 5.542 Verletzte. Das war ein Rückgang um 15% (21% laut AIHRC) gegenüber der Zahl der zivilen Opfer im Jahr 2019 (UNAMA 2.2021a; AIHRC 28.1.2021) und die geringste Zahl ziviler Opfer seit 2013 (UNAMA 2.2021a). Obwohl ein Rückgang von durch regierungsfeindlichen Elementen verletzte Zivilisten im Jahr 2020 festgestellt werden konnte, der hauptsächlich auf den Mangel an zivilen Opfern durch wahlbezogene Gewalt und den starken Rückgang der zivilen Opfer durch Selbstmordattentate im Vergleich zu 2019 zurückzuführen ist, so gab es einen Anstieg an zivilen Opfern durch gezielte Tötungen, durch Druckplatten-IEDs und durch fahrzeuggetragene Nicht-Selbstmord-IEDs (VBIEDs) (UNAMA 2.2021a; vgl. ACCORD 6.5.2021b).Obwohl ein Rückgang von durch regierungsfeindlichen Elementen verletzte Zivilisten im Jahr 2020 festgestellt werden konnte, der hauptsächlich auf den Mangel an zivilen Opfern durch wahlbezogene Gewalt und den starken Rückgang der zivilen Opfer durch Selbstmordattentate im Vergleich zu 2019 zurückzuführen ist, so gab es einen Anstieg an zivilen Opfern durch gezielte Tötungen, durch Druckplatten-IEDs und durch fahrzeuggetragene Nicht-Selbstmord-IEDs (VBIEDs) (UNAMA 2.2021a; vergleiche ACCORD 6.5.2021b). Die Ergebnisse des AIHRC zeigen, dass Beamte, Journalisten, Aktivisten der Zivilgesellschaft, religiöse Gelehrte, einflussreiche Persönlichkeiten, Mitglieder der Nationalversammlung und Menschenrechtsverteidiger das häufigste Ziel von gezielten Angriffen waren. Im Jahr 2020 verursachten gezielte Angriffe 2.250 zivile Opfer, darunter 1.078 Tote und 1.172 Verletzte. Diese Zahl macht 26% aller zivilen Todesopfer im Jahr 2020 aus (AIHRC 28.1.2021). Nach Angaben der Menschenrechtsorganisation Human Rights Watch haben aufständische Gruppen in Afghanistan ihre gezielten Tötungen von Frauen und religiösen Minderheiten erhöht (HRW 16.3.2021). Auch im Jahr 2021 kommt es weiterhin zu Angriffen und gezielten Tötungen von Zivilisten. So wurden beispielsweise im Juni fünf Mitarbeiter eines Polio-Impf-Teams (AP 15.6.2021; vgl. VOA 15.6.2021) und zehn Minenräumer getötet (AI 16.6.2021; vgl. AJ 16.6.2021). Die Ergebnisse des AIHRC zeigen, dass Beamte, Journalisten, Aktivisten der Zivilgesellschaft, religiöse Gelehrte, einflussreiche Persönlichkeiten, Mitglieder der Nationalversammlung und Menschenrechtsverteidiger das häufigste Ziel von gezielten Angriffen waren. Im Jahr 2020 verursachten gezielte Angriffe 2.250 zivile Opfer, darunter 1.078 Tote und 1.172 Verletzte. Diese Zahl macht 26% aller zivilen Todesopfer im Jahr 2020 aus (AIHRC 28.1.2021). Nach Angaben der Menschenrechtsorganisation Human Rights Watch haben aufständische Gruppen in Afghanistan ihre gezielten Tötungen von Frauen und religiösen Minderheiten erhöht (HRW 16.3.2021). Auch im Jahr 2021 kommt es weiterhin zu Angriffen und gezielten Tötungen von Zivilisten. So wurden beispielsweise im Juni fünf Mitarbeiter eines Polio-Impf-Teams (AP 15.6.2021; vergleiche VOA 15.6.2021) und zehn Minenräumer getötet (AI 16.6.2021; vergleiche AJ 16.6.2021). Die von den Konfliktparteien eingesetzten Methoden, die die meisten zivilen Opfer verursacht haben, sind in der jeweiligen Reihenfolge folgende: IEDs und Straßenminen, gezielte Tötungen, Raketenbeschuss, komplexe Selbstmordanschläge, Bodenkämpfe und Luftangriffe (AIHRC 28.1.2021). (…) High Profile Attacks (HPAs) vor der Machtübernahme der Taliban im August 2021 Vor der Übernahme der Großstädte durch die Taliban kam es landesweit zu aufsehenerregenden Anschlägen (sog. High Profile-Angriffe, HPAs) durch regierungsfeindliche Elemente. Zwischen dem 16.
- und dem 31.7.2021 wurden 18 Selbstmordanschläge dokumentiert, verglichen mit 11 im vorangegangenen Zeitraum, darunter 16 Selbstmordattentate mit improvisierten Sprengsätzen in Fahrzeugen (UNGASC 2.9.2021), die in erster Linie auf Stellungen der afghanischen Streitkräfte (ANDSF) erfolgten (UNGASC 2.9.2021; vgl. USDOD 12.2020). Darüber hinaus gab es 68 Angriffe mit magnetischen improvisierten Sprengsätzen (IEDs), darunter 14 in Kabul (UNGASC 2.9.2021).Vor der Übernahme der Großstädte durch die Taliban kam es landesweit zu aufsehenerregenden Anschlägen (sog. High Profile-Angriffe, HPAs) durch regierungsfeindliche Elemente. Zwischen dem 16.
- und dem 31.7.2021 wurden 18 Selbstmordanschläge dokumentiert, verglichen mit 11 im vorangegangenen Zeitraum, darunter 16 Selbstmordattentate mit improvisierten Sprengsätzen in Fahrzeugen (UNGASC 2.9.2021), die in erster Linie auf Stellungen der afghanischen Streitkräfte (ANDSF) erfolgten (UNGASC 2.9.2021; vergleiche USDOD 12.2020). Darüber hinaus gab es 68 Angriffe mit magnetischen improvisierten Sprengsätzen (IEDs), darunter 14 in Kabul (UNGASC 2.9.2021). Im Februar 2020 kam es in der Provinz Nangarhar zu einer sogenannten 'green-on-blue-attack': Der Angreifer trug die Uniform der afghanischen Nationalarmee und eröffnete das Feuer auf internationale Streitkräfte, dabei wurden zwei US-Soldaten und ein Soldat der afghanischen Nationalarmee getötet. Zu einem weiteren Selbstmordanschlag auf eine Militärakademie kam es ebenso im Februar in der Stadt Kabul; bei diesem Angriff wurden mindestens sechs Personen getötet und mehr als zehn verwundet (UNGASC 17.3.2020). Dieser Großangriff beendete mehrere Monate relativer Ruhe in der afghanischen Hauptstadt (DS 11.2.2020; vgl. UNGASC 17.3.2020). Seit Februar 2020 hatten die Taliban ein hohes Maß an Gewalt gegen die ANDSF aufrechterhalten, vermieden aber gleichzeitig Angriffe gegen Koalitionstruppen um Provinzhauptstädte - wahrscheinlich um das US-Taliban-Abkommen nicht zu gefährden (USDOD 1.7.2020). Die Taliban setzten außerdem bei Selbstmordanschlägen gegen Einrichtungen der ANDSF in den Provinzen Kandahar, Helmand und Balkh an Fahrzeugen befestigte improvisierte Sprengkörper (SVBIEDs) ein (UNGASC 17.3.2020).Im Februar 2020 kam es in der Provinz Nangarhar zu einer sogenannten 'green-on-blue-attack': Der Angreifer trug die Uniform der afghanischen Nationalarmee und eröffnete das Feuer auf internationale Streitkräfte, dabei wurden zwei US-Soldaten und ein Soldat der afghanischen Nationalarmee getötet. Zu einem weiteren Selbstmordanschlag auf eine Militärakademie kam es ebenso im Februar in der Stadt Kabul; bei diesem Angriff wurden mindestens sechs Personen getötet und mehr als zehn verwundet (UNGASC 17.3.2020). Dieser Großangriff beendete mehrere Monate relativer Ruhe in der afghanischen Hauptstadt (DS 11.2.2020; vergleiche UNGASC 17.3.2020). Seit Februar 2020 hatten die Taliban ein hohes Maß an Gewalt gegen die ANDSF aufrechterhalten, vermieden aber gleichzeitig Angriffe gegen Koalitionstruppen um Provinzhauptstädte - wahrscheinlich um das US-Taliban-Abkommen nicht zu gefährden (USDOD 1.7.2020). Die Taliban setzten außerdem bei Selbstmordanschlägen gegen Einrichtungen der ANDSF in den Provinzen Kandahar, Helmand und Balkh an Fahrzeugen befestigte improvisierte Sprengkörper (SVBIEDs) ein (UNGASC 17.3.2020). Angriffe, die vom Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) beansprucht oder ihm zugeschrieben werden, haben zugenommen. Zwischen dem 16.
- und dem 18.8.2021 verzeichneten die Vereinten Nationen 88 Angriffe, verglichen mit 15 im gleichen Zeitraum des Jahres
- Die Bewegung zielte mit asymmetrischen Taktiken auf Zivilisten in städtischen Gebieten ab (UNGASC 2.9.2021). Anschläge gegen Gläubige, Kultstätten und religiöse Minderheiten vor der Machtübernahme der Taliban im August 2021 Nach Unterzeichnung des Abkommens zwischen den USA und den Taliban war es bereits Anfang März 2020 zu einem ersten großen Angriff des ISKP gekommen (BBC 6.3.2020; vgl. AJ 6.3.2020). Der ISKP hatte sich an den Verhandlungen nicht beteiligt (BBC 6.3.2020) und bekannte sich zu dem Angriff auf eine Gedenkfeier eines schiitischen Führers; Schätzungen zufolge wurden dabei mindestens 32 Menschen getötet und 60 Personen verletzt (BBC 6.3.2020; vgl. AJ 6.3.2020). Am 25.3.2020 kam es zu einem tödlichen Angriff des ISKP auf eine Gebetsstätte der Sikh (Dharamshala) in Kabul. Dabei starben 25 Menschen, 8 weitere wurden verletzt (TN 26.3.2020; vgl. BBC 25.3.2020, USDOD 1.7.2020). Regierungsnahe Quellen in Afghanistan machen das Haqqani-Netzwerk für diesen Angriff verantwortlich, sie werten dies als Vergeltung für die Gewalt an Muslimen in Indien (AJ 26.3.2020; vgl. TTI 26.3.2020). Am Tag nach dem Angriff auf die Gebetsstätte, detonierte eine magnetische Bombe beim Krematorium der Sikh, als die Trauerfeierlichkeiten für die getöteten Sikh-Mitglieder im Gange waren. Mindestens eine Person wurde dabei verletzt (TTI 26.3.2020; vgl. NYT 26.5.2020, USDOD 1.7.2020). Auch 2021 kam es zu einer Reihe von Anschlägen mit improvisierten Sprengsätzen gegen religiöse Minderheiten, darunter eine Hazara-Versammlung in der Stadt Kunduz am 13.5.2021 und eine Sufi-Moschee in Kabul am 14.5.2021 sowie mehrere Personenkraftwagen, die entweder schiitische Hazara beförderten oder zwischen dem
- und 12.6.2021 durch überwiegend von schiitischen Hazara bewohnte Gebiete in der Provinz Parwan und Kabul fuhren (UNGASC 2.9.2021). Beamte, Journalisten, Aktivisten der Zivilgesellschaft, religiöse Gelehrte, einflussreiche Persönlichkeiten, Mitglieder der Nationalversammlung und Menschenrechtsverteidiger waren im Jahr 2020 ein häufiges Ziel gezielter Anschläge (AIHRC 28.1.2021).Nach Unterzeichnung des Abkommens zwischen den USA und den Taliban war es bereits Anfang März 2020 zu einem ersten großen Angriff des ISKP gekommen (BBC 6.3.2020; vergleiche AJ 6.3.2020). Der ISKP hatte sich an den Verhandlungen nicht beteiligt (BBC 6.3.2020) und bekannte sich zu dem Angriff auf eine Gedenkfeier eines schiitischen Führers; Schätzungen zufolge wurden dabei mindestens 32 Menschen getötet und 60 Personen verletzt (BBC 6.3.2020; vergleiche AJ 6.3.2020). Am 25.3.2020 kam es zu einem tödlichen Angriff des ISKP auf eine Gebetsstätte der Sikh (Dharamshala) in Kabul. Dabei starben 25 Menschen, 8 weitere wurden verletzt (TN 26.3.2020; vergleiche BBC 25.3.2020, USDOD 1.7.2020). Regierungsnahe Quellen in Afghanistan machen das Haqqani-Netzwerk für diesen Angriff verantwortlich, sie werten dies als Vergeltung für die Gewalt an Muslimen in Indien (AJ 26.3.2020; vergleiche TTI 26.3.2020). Am Tag nach dem Angriff auf die Gebetsstätte, detonierte eine magnetische Bombe beim Krematorium der Sikh, als die Trauerfeierlichkeiten für die getöteten Sikh-Mitglieder im Gange waren. Mindestens eine Person wurde dabei verletzt (TTI 26.3.2020; vergleiche NYT 26.5.2020, USDOD 1.7.2020). Auch 2021 kam es zu einer Reihe von Anschlägen mit improvisierten Sprengsätzen gegen religiöse Minderheiten, darunter eine Hazara-Versammlung in der Stadt Kunduz am 13.5.2021 und eine Sufi-Moschee in Kabul am 14.5.2021 sowie mehrere Personenkraftwagen, die entweder schiitische Hazara beförderten oder zwischen dem
- und 12.6.2021 durch überwiegend von schiitischen Hazara bewohnte Gebiete in der Provinz Parwan und Kabul fuhren (UNGASC 2.9.2021). Beamte, Journalisten, Aktivisten der Zivilgesellschaft, religiöse Gelehrte, einflussreiche Persönlichkeiten, Mitglieder der Nationalversammlung und Menschenrechtsverteidiger waren im Jahr 2020 ein häufiges Ziel gezielter Anschläge (AIHRC 28.1.2021). (…) Verfolgungungspraxis der Taliban, neue technische Möglichkeiten, Verfolgungungspraxis der Taliban, neue technische Möglichkeiten Letzte Änderung: 19.01.2022 Trotz mehrfacher Versicherungen der Taliban, von Vergeltungsmaßnahmen gegenüber Angehörigen der ehemaligen Regierung und Sicherheitskräften abzusehen, solange diese sich ihnen nicht widersetzten und die Autorität der Taliban akzeptieren (AA 21.10.2021), wurde nach der Machtübernahme der Taliban berichtet, dass diese auf der Suche nach ehemaligen Mitarbeitern der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung von Tür zu Tür gingen und deren Angehörige bedrohten. Ein Mitglied einer Rechercheorganisation, welche einen (nicht öffentlich zugänglichen) Bericht zu diesem Thema für die Vereinten Nationen verfasste, sprach von einer "schwarzen Liste" der Taliban und großer Gefahr für jeden, der sich auf dieser Liste befände (BBC 20.8.2021; vgl. DW 20.8.2021).
einem früheren Mitglied der afghanischen Verteidigungskräfte ist bei der Vorgehensweise der Taliban nun neu, dass sie mit einer Namensliste von Haus zu Haus gehen und Personen auf ihrer Liste suchen (FP 23.8.2021).Trotz mehrfacher Versicherungen der Taliban, von Vergeltungsmaßnahmen gegenüber Angehörigen der ehemaligen Regierung und Sicherheitskräften abzusehen, solange diese sich ihnen nicht widersetzten und die Autorität der Taliban akzeptieren (AA 21.10.2021), wurde nach der Machtübernahme der Taliban berichtet, dass diese auf der Suche nach ehemaligen Mitarbeitern der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung von Tür zu Tür gingen und deren Angehörige bedrohten. Ein Mitglied einer Rechercheorganisation, welche einen (nicht öffentlich zugänglichen) Bericht zu diesem Thema für die Vereinten Nationen verfasste, sprach von einer "schwarzen Liste" der Taliban und großer Gefahr für jeden, der sich auf dieser Liste befände (BBC 20.8.2021; vergleiche DW 20.8.2021).
einem früheren Mitglied der afghanischen Verteidigungskräfte ist bei der Vorgehensweise der Taliban nun neu, dass sie mit einer Namensliste von Haus zu Haus gehen und Personen auf ihrer Liste suchen (FP 23.8.2021). Die Taliban sind in den sozialen Medien aktiv, unter anderem zu Propagandazwecken. Gegenwärtig nutzt die Gruppierung soziale Medien und Internettechnik jedoch nicht nur für Propagandazwecke und ihre eigene Kommunikation, sondern auch, um Gegner des Taliban-Regimes aufzuspüren (GO 20.8.2021, BBC 6.9.2021). Einem afghanischen Journalisten zufolge verwenden die Taliban soziale Netzwerke wie Facebook und LinkedIn derzeit intensiv, um jene Afghanen zu identifizieren, die mit westlichen Gruppen und der US-amerikanischen Hilfsagentur USAID zusammengearbeitet haben (ROW 20.8.2021). Auch wurde berichtet, dass die Taliban bei Kontrollpunkten Telefone durchsuchen, um Personen mit Verbindungen zu westlichen Regierungen oder Organisationen (INS 17.8.2021) bzw. zu den [ehemaligen] afghanischen Streitkräften (ANDSF) zu finden (ROW 20.8.2021). Viele afghanische Bürgerinnen und Bürger, die für die internationalen Streitkräfte, internationale Organisationen und für Medien gearbeitet haben, oder sich in den sozialen Medien kritisch gegenüber den Taliban äußerten, haben aus Angst vor einer Verfolgung durch die Taliban ihre Profile in den sozialen Medien daher gelöscht (BBC 6.9.2021; vgl. ROW 20.8.2021, SKN 27.8.2021).Die Taliban sind in den sozialen Medien aktiv, unter anderem zu Propagandazwecken. Gegenwärtig nutzt die Gruppierung soziale Medien und Internettechnik jedoch nicht nur für Propagandazwecke und ihre eigene Kommunikation, sondern auch, um Gegner des Taliban-Regimes aufzuspüren (GO 20.8.2021, BBC 6.9.2021). Einem afghanischen Journalisten zufolge verwenden die Taliban soziale Netzwerke wie Facebook und LinkedIn derzeit intensiv, um jene Afghanen zu identifizieren, die mit westlichen Gruppen und der US-amerikanischen Hilfsagentur USAID zusammengearbeitet haben (ROW 20.8.2021). Auch wurde berichtet, dass die Taliban bei Kontrollpunkten Telefone durchsuchen, um Personen mit Verbindungen zu westlichen Regierungen oder Organisationen (INS 17.8.2021) bzw. zu den [ehemaligen] afghanischen Streitkräften (ANDSF) zu finden (ROW 20.8.2021). Viele afghanische Bürgerinnen und Bürger, die für die internationalen Streitkräfte, internationale Organisationen und für Medien gearbeitet haben, oder sich in den sozialen Medien kritisch gegenüber den Taliban äußerten, haben aus Angst vor einer Verfolgung durch die Taliban ihre Profile in den sozialen Medien daher gelöscht (BBC 6.9.2021; vergleiche ROW 20.8.2021, SKN 27.8.2021). Unter anderem werten die Taliban auch aktuell im Internet verfügbare Videos und Fotos aus (GO 20.8.2021, BBC 6.9.2021). Sie verfügen über Spezialkräfte, die in Sachen Informationstechnik und Bildforensik gut ausgebildet und ausgerüstet sind. Ihre Bildforensiker arbeiten
einem Bericht vom August 2021 auf dem neuesten Stand der Technik der Bilderkennung und nutzen beispielsweise Gesichtserkennungssoftware. Im Rahmen der Berichterstattung über auf der Flucht befindliche Ortskräfte wurden von Medien unverpixelte Fotos veröffentlicht, welche für Personen, die sich nun vor den Taliban verstecken, gefährlich werden können (GO 20.8.2021, vgl. MMM 20.8.2021).Unter anderem werten die Taliban auch aktuell im Internet verfügbare Videos und Fotos aus (GO 20.8.2021, BBC 6.9.2021). Sie verfügen über Spezialkräfte, die in Sachen Informationstechnik und Bildforensik gut ausgebildet und ausgerüstet sind. Ihre Bildforensiker arbeiten
einem Bericht vom August 2021 auf dem neuesten Stand der Technik der Bilderkennung und nutzen beispielsweise Gesichtserkennungssoftware. Im Rahmen der Berichterstattung über auf der Flucht befindliche Ortskräfte wurden von Medien unverpixelte Fotos veröffentlicht, welche für Personen, die sich nun vor den Taliban verstecken, gefährlich werden können (GO 20.8.2021, vergleiche MMM 20.8.2021). Im Zuge ihrer Offensive haben die Taliban Geräte zum Auslesen von biometrischen Daten erbeutet, welche ihnen die Identifikation von Hilfskräften der internationalen Truppen erleichtern könnte [Anm.: sog. HIIDE ("Handheld Interagency Identity Detection Equipment")-Geräte] (TIN 18.8.2021; vgl. HO 8.9.2021, SKN 27.8.2021). Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist nicht genau bekannt, zu welchen Datenbanken die Taliban Zugriff haben. Laut Experten bieten die von den Taliban erlangten US-Gerätschaften nur begrenzten Zugang zu biometrischen Daten, die noch immer auf sicheren Servern gespeichert sind. Recherchen zeigten jedoch, dass eine größere Bedrohung von den Datenbanken der afghanischen Regierung selbst ausgeht, die sensible persönliche Informationen enthalten und zur Identifizierung von Millionen von Menschen im ganzen Land verwendet werden könnten. Betroffen sein könnte beispielsweise eine Datenbank, welche zum Zweck der Gehaltszahlung Angaben von Angehörigen der [ehemaligen] afghanischen Armee und Polizei enthält (das sog. Afghan Personnel and Pay System, APPS), aber auch andere Datenbanken mit biometrischen Angaben, welche die afghanische Regierung zur Erfassung ihrer Bürger anlegte, beispielsweise bei der Beantragung von Dokumenten, Bewerbungen für Regierungsposten oder Anmeldungen zur Aufnahmeprüfung für das Hochschulstudium. Eine Datenbank des [ehemaligen] afghanischen Innenminsteriums, das Afghan Automatic Biometric Identification System (AABIS), sollte
Plänen bis 2012 bereits 80 % der afghanischen Bevölkerung erfassen, also etwa 25 Millionen Menschen. Es gibt zwar keine öffentlich zugänglichen Informationen darüber, wie viele Datensätze diese Datenbank bis zum heutigen Zeitpunkt enthält, aber eine unbestätigte Angabe beziffert die Zahl auf immerhin 8,1 Millionen Datensätze. Trotz der Vielzahl von Systemen waren die unterschiedlichen Datenbanken allerdings nie vollständig miteinander verbunden (HO 8.9.2021; vgl. SKN 27.8.2021). Berichten zufolge verwenden die Taliban auch Listen ehemaliger Beamter (HRW 30.11.2021; vgl. FP 29.10.2021) und ziviler Aktivisten, um deren Kinder ausfindig zu machen (FP 29.10.2021).Im Zuge ihrer Offensive haben die Taliban Geräte zum Auslesen von biometrischen Daten erbeutet, welche ihnen die Identifikation von Hilfskräften der internationalen Truppen erleichtern könnte [Anm.: sog. HIIDE ("Handheld Interagency Identity Detection Equipment")-Geräte] (TIN 18.8.2021; vergleiche HO 8.9.2021, SKN 27.8.2021). Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist nicht genau bekannt, zu welchen Datenbanken die Taliban Zugriff haben. Laut Experten bieten die von den Taliban erlangten US-Gerätschaften nur begrenzten Zugang zu biometrischen Daten, die noch immer auf sicheren Servern gespeichert sind. Recherchen zeigten jedoch, dass eine größere Bedrohung von den Datenbanken der afghanischen Regierung selbst ausgeht, die sensible persönliche Informationen enthalten un