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{'item': 'W152 2203943-1'}

Obsah (15)§§ 58§ 28Art. 133§ 55§ 10§ 52§ 46§ 6§ 17Art. 130§ 9§ 57Art. 8§ 54§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.03.2022 GeschäftszahlW152 2203943-1 Spruch, W152 2203943-1/24E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

§§ 58Abs. 5, 54 Abs. 1 Z 1 und 55 Abs. 1 Asyl

G 2005 idgF iVm § 9 Abs. 4 letzter Satz IntG idgF iVm § 10 Abs. 2 Z 7 IntG idgF der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und römisch 40

Paragraphen 58, Absatz 5, 54, Absatz eins, Ziffer eins und 55 Absatz eins, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 4, letzter Satz IntG idgF in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 7, IntG idgF der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt. II.römisch zwei. Die Spruchpunkte II bis IV des angefochtenen Bescheides werden

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG idgF ersatzlos behoben.Die Spruchpunkte römisch zwei bis römisch vier des angefochtenen Bescheides werden

Paragraph 28, Absatz eins, und 2 VwGVG idgF ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs. 4 B-VG idg

F nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG idg

F nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Die Beschwerdeführerin reiste im September 2012 legal im Rahmen einer von 21.08.2012 bis 21.08.2013 gültigen Aufenthaltsbewilligung für Studierende in das Bundesgebiet ein. Zuletzt verfügte die Beschwerdeführerin über eine bis 15.04.2017 gültige Aufenthaltsbewilligung für Schüler, wobei sie zuvor durchgehend Aufenthaltsbewilligungen erlangen konnte. Die Beschwerdeführerin stellte in weiterer Folge am 25.10.2017 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK („Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens“).Die Beschwerdeführerin stellte in weiterer Folge am 25.10.2017 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK („Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens“). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, wies mit Bescheid vom 29.06.2018, Zahl: 599818010-171211104, den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK

§ 55Asyl

G 2005 ab (Spruchpunkt I) und erließ

§ 10Abs. 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG

§ 52Abs.

3 FPG eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II). Gleichzeitig wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung in die Mongolei

§ 46

FPG zulässig sei (Spruchpunkt III).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV).Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, wies mit Bescheid vom 29.06.2018, Zahl: 599818010-171211104, den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK

Paragraph 55, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins) und erließ

Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG

Paragraph 52, Absatz 3, FPG eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei). Gleichzeitig wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung in die Mongolei

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier). Gegen diesen Bescheid erhob die Antragstellerin fristgerecht Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Feststellungen (Sachverhalt): Die strafgerichtlich unbescholtene Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Mongolei, lebt seit September 2012 – somit seit neuneinhalb Jahren – ohne Unterbrechung im Bundesgebiet. Die Beschwerdeführerin konnte bereits am 18.02.2014 das Österreichische Sprachdiplom Deutsch (ÖSD) auf dem Niveau „B1 Mittelstufe Deutsch“ erwerben, wobei sie die diesbezügliche Prüfung mit dem Kalkül „Sehr gut“ absolvierte. Zuletzt besuchte sie von 12.12.2019 bis 05.03.2020 einen Deutsch C1 Kurs. Die Beschwerdeführerin verfügt über ausgezeichnete Deutschkenntnisse, die sie auch im Rahmen der vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgenommenen Verhandlung unter Beweis stellte, wobei die Verhandlung ohne Übersetzung durch die Dolmetscherin möglich war und diese nur im Ausnahmefall unterstützen musste. Die Beschwerdeführerin legte in der Mongolei die Matura ab und erwarb dort auch ein Bakkalaureus-Diplom einer mongolischen Business-Hochschule. In Österreich absolvierte die Beschwerdeführerin den Lehrgang Projektmanagement an der Volkshochschule XXXX , wobei sie das diesbezügliche Diplom am 28.06.2014 erwarb.In Österreich absolvierte die Beschwerdeführerin den Lehrgang Projektmanagement an der Volkshochschule römisch 40 , wobei sie das diesbezügliche Diplom am 28.06.2014 erwarb. Weiters besuchte die Beschwerdeführerin in Österreich das Kolleg an der Handelsakademie für Berufstätige, wobei – entscheidungswesentlich – die diesbezügliche Diplomprüfung am 24.03.2017 mit gutem Erfolg bestanden wurde. Mit diesem Diplomprüfungszeugnis sind u.a. Berechtigungen verbunden, die im Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969 idgF, sowie in den zum Berufsausbildungsgesetz erlassenen Verordnungen geregelt sind. Der erfolgreiche Abschluss dieser Ausbildung wird den im Erlass des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend BMWFJ-33.800/0005-I/4/2012 angeführten Lehrabschlüssen gleichgehalten. Weiters besuchte die Beschwerdeführerin in Österreich das Kolleg an der Handelsakademie für Berufstätige, wobei – entscheidungswesentlich – die diesbezügliche Diplomprüfung am 24.03.2017 mit gutem Erfolg bestanden wurde. Mit diesem Diplomprüfungszeugnis sind u.a. Berechtigungen verbunden, die im Berufsausbildungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969, idgF, sowie in den zum Berufsausbildungsgesetz erlassenen Verordnungen geregelt sind. Der erfolgreiche Abschluss dieser Ausbildung wird den im Erlass des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend BMWFJ-33.800/0005-I/4/2012 angeführten Lehrabschlüssen gleichgehalten. Die Beschwerdeführerin verfügt auch über einen am 10.11.2021 zwischen ihr und der XXXX abgeschlossenen Anstellungsvertrag-Vorvertrag, wonach die Beschwerdeführerin in der Abteilung Rechnungswesen als Sachbearbeiterin für die Zusammenarbeit mit den Tochterunternehmen in XXXX bzw. XXXX eingestellt werde, wobei die monatliche Brutto-Vergütung für 38,5 Wochenstunden € 2.200,- betrage, wodurch die Selbsterhaltungsfähigkeit der Beschwerdeführerin gewährleistet ist. Die Beschwerdeführerin verfügt auch über einen am 10.11.2021 zwischen ihr und der römisch 40 abgeschlossenen Anstellungsvertrag-Vorvertrag, wonach die Beschwerdeführerin in der Abteilung Rechnungswesen als Sachbearbeiterin für die Zusammenarbeit mit den Tochterunternehmen in römisch 40 bzw. römisch 40 eingestellt werde, wobei die monatliche Brutto-Vergütung für 38,5 Wochenstunden € 2.200,- betrage, wodurch die Selbsterhaltungsfähigkeit der Beschwerdeführerin gewährleistet ist. Im Übrigen war die Beschwerdeführerin bereits in den Jahren 2014 bis 2017 bei XXXX (Organisationsberatung), XXXX im Rahmen einer Tätigkeit als Office Assistent und in der Buchhaltung geringfügig beschäftigt. Im Übrigen war die Beschwerdeführerin bereits in den Jahren 2014 bis 2017 bei römisch 40 (Organisationsberatung), römisch 40 im Rahmen einer Tätigkeit als Office Assistent und in der Buchhaltung geringfügig beschäftigt. Die Beschwerdeführerin leistete auch ehrenamtliche Arbeit im vormaligen Institut für XXXX , vormals XXXX Nunmehr nimmt die Beschwerdeführerin regelmäßig am Yogakurs im Rahmen des Vereins „ XXXX “ teil. Die Beschwerdeführerin leistete auch ehrenamtliche Arbeit im vormaligen Institut für römisch 40 , vormals römisch 40 Nunmehr nimmt die Beschwerdeführerin regelmäßig am Yogakurs im Rahmen des Vereins „ römisch 40 “ teil. Schließlich konnte die ledige Beschwerdeführerin in Österreich bereits einen auch aus Österreichern bestehenden Freundes- und Bekanntenkreis gewinnen. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und durch die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 22.03.2022. Die Feststellungen (zur Person der Beschwerdeführerin) ergeben sich insbesondere aus dem im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung erstatteten glaubwürdigen Vorbringen der Beschwerdeführerin, dem auch im Original vorgelegten und am 27.08.2019 ausgestellten mongolischen Reisepass der Beschwerdeführerin, der Kopie des am 16.04.2012 ausgestellten mongolischen Reisepasses der Beschwerdeführerin, den im Verwaltungsakt des Bundesamtes einliegenden Kopien der Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin und ihres mongolischen Maturazeugnisses und ihres Bakkalaureus-Diploms einer mongolischen Business-Hochschule jeweils einschließlich einer beglaubigten Übersetzung, dem auch im Original vorgelegten Österreichischen Sprachdiplom Deutsch (ÖSD) vom 18.02.2014, dem Diplom hinsichtlich des Lehrganges Projektmanagement vom 28.06.2014, dem Diplomprüfungszeugnis hinsichtlich des Kolleg an der Handelsakademie für Berufstätige vom 24.03.2017, wobei dieses Diplomprüfungszeugnis den Hinweis enthält, dass mit diesem Zeugnis u.a. Berechtigungen verbunden sind, die im Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969 idgF, sowie in den zum Berufsausbildungsgesetz erlassenen Verordnungen geregelt sind, wobei der erfolgreiche Abschluss dieser Ausbildung den im Erlass des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend BMWFJ-33.800/0005-I/4/2012 angeführten Lehrabschlüssen gleichgehalten wird, dem zwischen der Beschwerdeführerin und der XXXX abgeschlossenen Anstellungsvertrag-Vorvertrag vom 10.11.2021, zahlreichen Empfehlungs- und Bestätigungsschreiben und hg. Einsichtnahmen in das Zentrale Melderegister (ZMR), AJ-WEB (Auskunftsverfahren) und Strafregister (SA). Die Feststellungen (zur Person der Beschwerdeführerin) ergeben sich insbesondere aus dem im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung erstatteten glaubwürdigen Vorbringen der Beschwerdeführerin, dem auch im Original vorgelegten und am 27.08.2019 ausgestellten mongolischen Reisepass der Beschwerdeführerin, der Kopie des am 16.04.2012 ausgestellten mongolischen Reisepasses der Beschwerdeführerin, den im Verwaltungsakt des Bundesamtes einliegenden Kopien der Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin und ihres mongolischen Maturazeugnisses und ihres Bakkalaureus-Diploms einer mongolischen Business-Hochschule jeweils einschließlich einer beglaubigten Übersetzung, dem auch im Original vorgelegten Österreichischen Sprachdiplom Deutsch (ÖSD) vom 18.02.2014, dem Diplom hinsichtlich des Lehrganges Projektmanagement vom 28.06.2014, dem Diplomprüfungszeugnis hinsichtlich des Kolleg an der Handelsakademie für Berufstätige vom 24.03.2017, wobei dieses Diplomprüfungszeugnis den Hinweis enthält, dass mit diesem Zeugnis u.a. Berechtigungen verbunden sind, die im Berufsausbildungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969, idgF, sowie in den zum Berufsausbildungsgesetz erlassenen Verordnungen geregelt sind, wobei der erfolgreiche Abschluss dieser Ausbildung den im Erlass des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend BMWFJ-33.800/0005-I/4/2012 angeführten Lehrabschlüssen gleichgehalten wird, dem zwischen der Beschwerdeführerin und der römisch 40 abgeschlossenen Anstellungsvertrag-Vorvertrag vom 10.11.2021, zahlreichen Empfehlungs- und Bestätigungsschreiben und hg. Einsichtnahmen in das Zentrale Melderegister (ZMR), AJ-WEB (Auskunftsverfahren) und Strafregister (SA). Rechtliche Beurteilung:

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVw

GG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 33/2013 idgF (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF (VwGVG), geregelt , (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt 51 aus 1991, (AVG), mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu Spruchpunkt A): I.)römisch eins.) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist

§ 55Abs. 1 Asyl

G 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Integrationsgesetz (Int

G), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist

Abs. 2 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird (Ziffer 2,). Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist

Absatz 2, eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.

§ 58Abs. 5 Asyl

G 2005 sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55

bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels

§ 57persönlich beim Bundesamt zu stellen.

Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.

Paragraph 58, Absatz 5, AsylG 2005 sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen. § 9 Abs. 2 BFA-VG idgF lautet:„

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG idgF lautet:, „
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.“

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist

Art. 8Abs.

2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer „Familie“ voraussetzt.Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch , Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer „Familie“ voraussetzt. Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 31110/67, Yb 11, 494

(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde auch von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s auch , EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern , (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 31110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, , ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde auch von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Art. 8 EMRK macht zwischen ehelicher und nichtehelicher Familie keinen Unterschied (EGMR 13.06.1979, 6833/74, Marckx gg Belgien, Z 31; EGMR 27.10.1994, 18535/91, Kroon und andere gg die Niederlande). Familienleben ist jedoch nicht auf Beziehungen beschränkt, die auf einer Ehe beruhen (EGMR 26.05.1994, 16.969/90, Keegan vs Irland, EGMR 13.07.2000, 25.735/94, Elsholz gg Deutschland) und umfasst daher auch eheähnliche Lebensgemeinschaften zwischen Mann und Frau.Artikel 8, EMRK macht zwischen ehelicher und nichtehelicher Familie keinen Unterschied , (EGMR 13.06.1979, 6833/74, Marckx gg Belgien, Ziffer 31,; EGMR 27.10.1994, 18535/91, Kroon und andere gg die Niederlande). Familienleben ist jedoch nicht auf Beziehungen beschränkt, die auf einer Ehe beruhen (EGMR 26.05.1994, 16.969/90, Keegan vs Irland, EGMR 13.07.2000, 25.735/94, Elsholz gg Deutschland) und umfasst daher auch eheähnliche Lebensgemeinschaften zwischen Mann und Frau. Bei der Prüfung der Zulässigkeit von Ausweisungen und dem damit verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben hat eine Einzelfallprüfung zu erfolgen, die sich nicht in der formelhaften Abwägung iSd Art. 8 EMRK erschöpfen darf, sondern auf die individuelle Lebenssituation des von der Ausweisung Betroffenen eingehen muss. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29.09.2007, B328/07, dargelegt hat, lassen sich aus der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes eine Vielzahl von Kriterien ableiten, die bei der gebotenen Interessensabwägung zu beachten sind. Dazu zählen vor allem die Aufenthaltsdauer, die an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft ist (EGMR vom 31.01.2006, 50.435/99), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR vom 28.05.1985, 9214/80, 9473/81, 9474/81 ua.) und dessen Intensität (EGMR vom 02.08.2001, 54.273/00), der Grad der Integration, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schul- oder Berufsausbildung, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (EGMR vom 04.10.2001, 43.359/98 ua.), die Bindung zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und die Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.) und die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.).Bei der Prüfung der Zulässigkeit von Ausweisungen und dem damit verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben hat eine Einzelfallprüfung zu erfolgen, die sich nicht in der formelhaften Abwägung iSd Artikel 8, EMRK erschöpfen darf, sondern auf die individuelle Lebenssituation des von der Ausweisung Betroffenen eingehen muss. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29.09.2007, B328/07, dargelegt hat, lassen sich aus der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes eine Vielzahl von Kriterien ableiten, die bei der gebotenen Interessensabwägung zu beachten sind. Dazu zählen vor allem die Aufenthaltsdauer, die an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft ist (EGMR vom 31.01.2006, 50.435/99), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR vom 28.05.1985, 9214/80, 9473/81, 9474/81 ua.) und dessen Intensität (EGMR vom 02.08.2001, 54.273/00), der Grad der Integration, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schul- oder Berufsausbildung, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (EGMR vom 04.10.2001, 43.359/98 ua.), die Bindung zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und die Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.) und die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.). Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Diese Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK ist auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant (VwGH 26.02.2015, Ra 2015/22/0025; VwGH 19.11.2014, 2013/22/0270). Auch in Fällen, in den die Aufenthaltsdauer knapp unter zehn Jahren lag, hat der VwGH eine entsprechende Berücksichtigung dieser langen Aufenthaltsdauer gefordert (VwGH 16.12.2014, 2012/22/0169; VwGH 09.09.2014,, 2013/22/0247; VwGH 30.07.2014, 2013/22/0226). Im Fall, dass ein insgesamt mehr als zehnjähriger Inlandsaufenthalt für einige Monate unterbrochen war, legte der VwGH seine Judikatur zum regelmäßigen Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich bei einem mehr als zehnjährigen Inlandaufenthalt des Fremden zugrunde (VwGH 26.03.2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082).Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Diese Rechtsprechung zu Artikel 8, EMRK ist auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant (VwGH 26.02.2015, Ra 2015/22/0025; VwGH 19.11.2014, 2013/22/0270). Auch in Fällen, in den die Aufenthaltsdauer knapp unter zehn Jahren lag, hat der VwGH eine entsprechende Berücksichtigung dieser langen Aufenthaltsdauer gefordert (VwGH 16.12.2014, 2012/22/0169; VwGH 09.09.2014,, 2013/22/0247; VwGH 30.07.2014, 2013/22/0226). Im Fall, dass ein insgesamt mehr als zehnjähriger Inlandsaufenthalt für einige Monate unterbrochen war, legte der VwGH seine Judikatur zum regelmäßigen Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich bei einem mehr als zehnjährigen Inlandaufenthalt des Fremden zugrunde (VwGH 26.03.2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082). Da die strafgerichtlich unbescholtene Beschwerdeführerin bereits seit September 2012 – somit seit neuneinhalb Jahren – ohne Unterbrechung in Österreich lebt, sie das Österreichische Sprachdiplom Deutsch (ÖSD) auf dem Niveau „B2 Mittelstufe Deutsch“ mit dem Kalkül „Sehr gut“ erwarb und ausgezeichnete Deutschkenntnisse aufweist, über einen Anstellungsvertrag-Vorvertrag verfügt, der die Selbsterhaltungsfähigkeit der Beschwerdeführerin gewährleistet und auch einen aus Österreichern bestehenden Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich gewonnen hat, wobei die Interessen der Beschwerdeführerin insbesondere angesichts der bereits sehr langen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet somit die öffentlichen Interessen überwiegen, wird der Beschwerdeführerin der (beantragte) Aufenthaltstitel aus den Gründen des Art. 8 EMRK erteilt. Da die strafgerichtlich unbescholtene Beschwerdeführerin bereits seit September 2012 – somit seit neuneinhalb Jahren – ohne Unterbrechung in Österreich lebt, sie das Österreichische Sprachdiplom Deutsch (ÖSD) auf dem Niveau „B2 Mittelstufe Deutsch“ mit dem Kalkül „Sehr gut“ erwarb und ausgezeichnete Deutschkenntnisse aufweist, über einen Anstellungsvertrag-Vorvertrag verfügt, der die Selbsterhaltungsfähigkeit der Beschwerdeführerin gewährleistet und auch einen aus Österreichern bestehenden Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich gewonnen hat, wobei die Interessen der Beschwerdeführerin insbesondere angesichts der bereits sehr langen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet somit die öffentlichen Interessen überwiegen, wird der Beschwerdeführerin der (beantragte) Aufenthaltstitel aus den Gründen des Artikel 8, EMRK erteilt. Die Beschwerdeführerin erfüllt somit jedenfalls die Voraussetzung des § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005.Die Beschwerdeführerin erfüllt somit jedenfalls die Voraussetzung des , Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005.

§ 9Abs. 4 letzter Satz Int

G beinhaltet die Erfüllung des Moduls 2 (§10) das Modul 1.

Paragraph 9, Absatz 4, letzter Satz IntG beinhaltet die Erfüllung des Moduls 2 (§10) das Modul 1.

§ 10Abs. 2 Z 7 Int

G ist das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige über eine Lehrabschlussprüfung

dem Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, oder eine Facharbeiterprüfung

den Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzen der Länder verfügt.

Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 7, IntG ist das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige über eine Lehrabschlussprüfung

dem Berufsausbildungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, oder eine Facharbeiterprüfung

den Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzen der Länder verfügt.

§ 54Abs. 1 Asyl

G 2005 werden Drittstaatsangehörigen folgende Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt:

Paragraph 54, Absatz eins, AsylG 2005 werden Drittstaatsangehörigen folgende Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt: 1. „Aufenthaltsberechtigung plus", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit

§ 17Ausländerbeschäftigungsgesetz (Ausl

BG), BGBl. Nr. 218/1975 berechtigt;1. „Aufenthaltsberechtigung plus", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit

, Paragraph 17, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, berechtigt;

  1. „Aufenthaltsberechtigung", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt;
  2. „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt.

Abs. 2 leg. cit. sind diese Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen.

Absatz 2, leg. cit. sind diese Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Da die Beschwerdeführerin durch den Erwerb des Diplomprüfungszeugnisses hinsichtlich des Kolleg an der Handelsakademie für Berufstätige über eine Lehrabschlussprüfung

dem Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, verfügt, erfüllt diese (auch) die Voraussetzung

§§ 55Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 zur Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung plus“, weshalb ihr somit

§ 55Abs. 1 Asyl

G 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen ist. Da die Beschwerdeführerin durch den Erwerb des Diplomprüfungszeugnisses hinsichtlich des Kolleg an der Handelsakademie für Berufstätige über eine Lehrabschlussprüfung

dem Berufsausbildungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, verfügt, erfüllt diese (auch) die Voraussetzung

Paragraphen 55, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 zur Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung plus“, weshalb ihr somit

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen ist. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat der Beschwerdeführerin den Aufenthaltstitel

§ 58Asyl

G 2005 auszufolgen. Der Aufenthaltstitel gilt

§ 54Abs. 2 Asyl

G 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat der Beschwerdeführerin den Aufenthaltstitel

Paragraph 58, AsylG 2005 auszufolgen. Der Aufenthaltstitel gilt

Paragraph 54, Absatz 2, AsylG 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum. II.)römisch zwei.) Im Hinblick auf hg. Spruchpunkt A) I. waren die Spruchpunkte II bis IV des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG idgF ersatzlos zu beheben.Im Hinblick auf hg. Spruchpunkt A) römisch eins. waren die Spruchpunkte römisch zwei bis römisch vier des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG idgF ersatzlos zu beheben. Zu Spruchpunkt B):

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 1985/10 idg

F (VwGG), hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 1985/10 idgF (VwGG), hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hiebei wird einerseits auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf die Eindeutigkeit der Rechtslage und andererseits darauf verwiesen, dass der gegenständliche Fall ohnedies maßgeblich auf der Tatsachenebene zu beurteilen war.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hiebei wird einerseits auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf die Eindeutigkeit der Rechtslage und andererseits darauf verwiesen, dass der gegenständliche Fall ohnedies maßgeblich auf der Tatsachenebene zu beurteilen war. Aufgrund der Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin war die Übersetzung des Spruches und der Rechtsmittelbelehrung iSd § 12 Abs. 1 BFA-VG idgF entbehrlich.Aufgrund der Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin war die Übersetzung des Spruches und der Rechtsmittelbelehrung iSd Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG idgF entbehrlich. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W152.2203943.1.00

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