G.Die Beschwerdeführerin (BF), eine georgische Staatsangehörige, stellte am 14.10.2020 den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 56, Absatz eins, AsylG. Die BF reiste zuvor im Jahr 2010 legal mit einem Visum in den Europäischen Raum ein und erhielt in Österreich von Juni 2010 bis Mai 2011 und ab Mai 2012 jährlich bis zum 19.05.2018 verschiedene Aufenthaltstitel. Am 07.09.2016 heiratete sie einen georgischen Staatsangehörigen. Der gemeinsame Sohn wurde am XXXX in Österreich geboren.Am 07.09.2016 heiratete sie einen georgischen Staatsangehörigen. Der gemeinsame Sohn wurde am römisch 40 in Österreich geboren. Am 24.05.2018 – nachdem ein Aufenthaltstitel nicht verlängert wurden – stellte die BF für sich und den Sohn Asylerstreckungsanträge, nachdem ihr Gatte bereits am 13.09.2016 einen Asylantrag gestellt hatte. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 03.08.2018 abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Dieser Entscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gleichzeitig wurde gegen die BF ein Einreiseverbot auf Dauer von zwei Jahren erlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.03.2020, Zl. XXXX , abgewiesen und der BF eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen, ab der Rechtskraft der Rückkehrentscheidung, eingeräumt.Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 03.08.2018 abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Dieser Entscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gleichzeitig wurde gegen die BF ein Einreiseverbot auf Dauer von zwei Jahren erlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.03.2020, Zl. römisch 40 , abgewiesen und der BF eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen, ab der Rechtskraft der Rückkehrentscheidung, eingeräumt. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 26.06.2020 wurde die gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.03.2020 erhobene Beschwerde abgewiesen, das Erkenntnis wurde hinsichtlich der Erlassung eines Einreiseverbotes jedoch aufgehoben. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) vom 03.09.2020 wurde die gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.03.2020 erhobene Revision als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt. Das gegen die BF erlassene Einreiseverbot erwuchs dann mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.03.2021, ZI. XXXX , in II. Instanz in Rechtskraft und ist durchsetzbar. Der VwGH hat mit Beschluss vom 17.05.2021 dem – im Zuge der gegen dieses Erkenntnis eingebrachten Revision – erhobenen Antrag auf aufschiebende Wirkung nicht stattgegeben.Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 26.06.2020 wurde die gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.03.2020 erhobene Beschwerde abgewiesen, das Erkenntnis wurde hinsichtlich der Erlassung eines Einreiseverbotes jedoch aufgehoben. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) vom 03.09.2020 wurde die gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.03.2020 erhobene Revision als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt. Das gegen die BF erlassene Einreiseverbot erwuchs dann mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.03.2021, ZI. römisch 40 , in römisch zwei. Instanz in Rechtskraft und ist durchsetzbar. Der VwGH hat mit Beschluss vom 17.05.2021 dem – im Zuge der gegen dieses Erkenntnis eingebrachten Revision – erhobenen Antrag auf aufschiebende Wirkung nicht stattgegeben. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 19.04.2021 wies das BFA den Antrag der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen das Art. 8 EMRK vom 14.10.2020
G als unzulässig zurück. Begründend wurde ausgeführt, dass Anträge
G, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, als unzulässig zurückzuweisen seien, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkomme. Im gegenständlichen Fall sei eine maßgebliche Sachverhaltsänderung nicht eingetreten. Zwischen dem Zeitpunkt der nunmehrigen Bescheiderlassung und der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung liege nur ein sehr kurzer Zeitraum, sodass sich auch der Inlandsaufenthalt der BF nicht wesentlich verlängert habe. Unter Bedachtnahme auf diese Faktoren könne nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Sachverhalt seit der letzten Rückkehrentscheidung derart wesentlich geändert hätte, dass eine erneute Abwägung
Da weiterhin eine aufrechte, mit einem Einreiseverbot verbundene Rückkehrentscheidung vorliege, sei
5 FPG die Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung nicht notwendig.Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 19.04.2021 wies das BFA den Antrag der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen das Artikel 8, EMRK vom 14.10.2020
Paragraph 58, Absatz 10, AsylG als unzulässig zurück. Begründend wurde ausgeführt, dass Anträge
Paragraphen 56 und 57 AsylG, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, als unzulässig zurückzuweisen seien, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkomme. Im gegenständlichen Fall sei eine maßgebliche Sachverhaltsänderung nicht eingetreten. Zwischen dem Zeitpunkt der nunmehrigen Bescheiderlassung und der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung liege nur ein sehr kurzer Zeitraum, sodass sich auch der Inlandsaufenthalt der BF nicht wesentlich verlängert habe. Unter Bedachtnahme auf diese Faktoren könne nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Sachverhalt seit der letzten Rückkehrentscheidung derart wesentlich geändert hätte, dass eine erneute Abwägung
Da weiterhin eine aufrechte, mit einem Einreiseverbot verbundene Rückkehrentscheidung vorliege, sei
Paragraph 59, Absatz 5, FPG die Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung nicht notwendig. Gegen diesen Bescheid erhob die BF gegenständliche Beschwerde. Zusammengefasst wurde ausgeführt, dass die BF im Bundesgebiet sehr gut integriert sei. Überdies sei eine Rückkehrentscheidung unzertrennlich mit dem Einreiseverbot verbunden. Da das Einreiseverbot durch den VfGH behoben worden sei, liege auch keine aufrechte Rückkehrentscheidung vor. Zwischenzeitlich stellte die BF für ihren minderjährigen Sohn am 02.10.2020 neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Dieser wurde mit Bescheid des BFA vom 05.05.2021 abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 17.09.2021 unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Georgisch eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher die BF, ihr Sohn sowie ihre rechtliche Vertretung teilnahmen. Der Ehemann der BF wurde zeugenschaftlich einvernommen. Die BF wurde ausführlich zu ihrer Person und Integration befragt. Die BF legte ein Konvolut an Integrationsunterlagen vor. Nach Schluss der Verhandlung wurde das Erkenntnis samt den wesentlichen Entscheidungsgründen
GVG mündlich verkündet und Rechtsmittelbelehrung erteilt.Das Bundesverwaltungsgericht führte am 17.09.2021 unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Georgisch eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher die BF, ihr Sohn sowie ihre rechtliche Vertretung teilnahmen. Der Ehemann der BF wurde zeugenschaftlich einvernommen. Die BF wurde ausführlich zu ihrer Person und Integration befragt. Die BF legte ein Konvolut an Integrationsunterlagen vor. Nach Schluss der Verhandlung wurde das Erkenntnis samt den wesentlichen Entscheidungsgründen
Paragraph 29, Absatz 2, VwGVG mündlich verkündet und Rechtsmittelbelehrung erteilt. Mit Schreiben vom 28.09.2021 beantragte die BF die schriftliche Ausfertigung des am 17.09.2021 mündlich verkündeten Erkenntnisses. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die BF ist georgische Staatsangehörige. Sie stellte am 24.05.2018 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde durch das BFA mit Bescheid vom 03.08.2018 abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.03.2020, Zl. XXXX , abgewiesen. Mit Beschluss des VfGH vom 26.06.2020 wurde die gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.03.2020 erhobene Beschwerde hinsichtlich der Erlassung eines Einreiseverbotes aufgehoben. Das gegen die BF erlassene Einreiseverbot erwuchs dann mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.03.2021, ZI. XXXX , in II. Instanz in Rechtskraft und ist durchsetzbar.Sie stellte am 24.05.2018 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde durch das BFA mit Bescheid vom 03.08.2018 abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.03.2020, Zl. römisch 40 , abgewiesen. Mit Beschluss des VfGH vom 26.06.2020 wurde die gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.03.2020 erhobene Beschwerde hinsichtlich der Erlassung eines Einreiseverbotes aufgehoben. Das gegen die BF erlassene Einreiseverbot erwuchs dann mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.03.2021, ZI. römisch 40 , in römisch zwei. Instanz in Rechtskraft und ist durchsetzbar. Gegen die BF, eine nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigte Drittstaatsangehörige, wurde somit zuletzt mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.03.2020 das Fehlen der Voraussetzungen
G 2005 bzw. eine Rückkehrentscheidung für rechtmäßig erkannt. Gegen die BF, eine nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigte Drittstaatsangehörige, wurde somit zuletzt mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.03.2020 das Fehlen der Voraussetzungen
Paragraph 55 und 57 AsylG 2005 bzw. eine Rückkehrentscheidung für rechtmäßig erkannt. Die BF ist ihrer Ausreiseverpflichtung jedoch nicht nachgekommen. Zur Person und zum Privatleben der BF wurde im Erkenntnis des BVwG vom 02.03.2020 Folgendes auszugsweise festgehalten – und wird im gegenständlichen Verfahrens mangels Anhaltspunkte einer Änderung darauf verwiesen: „Bei den BF handelt es sich um im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörige Georgier, welche aus einem überwiegend von Georgiern bewohnten Gebiet stammen und sich zum Mehrheitsglauben des Christentums bekennen. Eine Schwester der BF lebt in Österreich. Diese wohnt nicht im Haushalt der BF. Die BF leben in Österreich auch sonst mit keiner ihnen nahe stehenden Person zusammen, welche nicht zur Kernfamilie zu zählen ist. […] Die BF erhielt ab dem Jahr 2010 mit einer einjährigen Unterbrechung von Mai 2011 bis Mai 2012 verschiedene Aufenthaltstitel („Erst Aufenthaltsbewilligung Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit …“, „Erst Aufenthaltsbewilligung Studierender“, „Studierender“ und „Zweckänderung Schüler“) von der Abteilung für Einwanderung und Staatsbürgerschaft des Landes Wien, wobei der erste Aufenthaltstitel von 1.6.2010 bis 31.5.2011 gültig war und die weiteren Aufenthaltstitel für jeweils ein Jahr erteilt wurden. Der letzte Aufenthaltstitel verlor seine Gültigkeit am 19.5.2018. Die BF stand von Juni 2010 bis Mai 2011, von Juli 2012 bis Oktober 2013, von Februar 2014 bis Jänner 2014, von August 2014 bis Jänner 2016, von Dezember 2015 bis Mai 2018, von Juni 2016 bis Mai 2017 und im Juni 2017 als geringfügig beschäftigte Arbeitnehmerin in Beschäftigung bei verschiedenen Dienstgebern. Im Auszug der Österreichischen Sozialversicherung sind verschiedenen Zeiträume der Selbstversicherung registriert. Von Oktober 2013 bis Februar 2014 bezog die BF Wochengeld und von Dezember 2013 bis Dezember 2014 Kinderbetreuungsgeld. Seit 29.5.2018 ist sie als Flüchtling registriert. Die BF stellte für sich und ihren Sohn am 24.5.2018 Anträge auf internationalen Schutz. […] Die BF sind gesund und nehmen keine Medikamente. Die BF und ihr Ehemann sind junge, arbeitsfähige Menschen mit bestehenden familiären und verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat und einer wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich gesicherten Existenzgrundlage. Die BF verfügen über familiäre und verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte im Herkunftsland. Die Eltern des Ehemannes sowie Onkel, Tanten, Cousins und Cousinen leben noch in Georgien. Auch die Mutter und Verwandte der BF leben in Georgien. Die Mutter der BF lebt von der eigenen kleinen Landwirtschaft. Die BF verfügte von 1.6.2010 bis 19.5.2018 mit einer Unterbrechung von etwa einem Jahr über verschiedene Aufenthaltstitel und stellte fünf Tage nach Ablauf ihrer letzten Aufenthaltsbewilligung für sich und den im Jahr XXXX in Österreich geborenen Sohn einen Antrag auf internationalen Schutz. Die BF leben seit ihrer jeweiligen Asylantragstellung von der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber.Die BF verfügte von 1.6.2010 bis 19.5.2018 mit einer Unterbrechung von etwa einem Jahr über verschiedene Aufenthaltstitel und stellte fünf Tage nach Ablauf ihrer letzten Aufenthaltsbewilligung für sich und den im Jahr römisch 40 in Österreich geborenen Sohn einen Antrag auf internationalen Schutz. Die BF leben seit ihrer jeweiligen Asylantragstellung von der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber. Die BF und ihr Ehemann haben Dienstverträge unterschrieben. Die BF verfügt auch über eine Einstellungszusage. Die erwachsenen BF haben Deutschkurse besucht. Die BF und ihr Sohn sprechen sehr gut Deutsch. […] Die BF besuchte auch Integrationskurse. Die BF haben sich einen Freundeskreis im Bundesgebiet aufgebaut und konnten auch Empfehlungsschreiben vorlegen. […] Die BF sind nicht Mitglied in einem Verein. Sie leisteten bislang keine karitativen Tätigkeiten. Die BF sind in Österreich strafrechtlich unbescholten.“ Im Zuge der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.03.2020 wurde somit berücksichtigt, dass die BF ab dem Jahr 2010 bis 2018 im Besitz verschiedener Aufenthaltstitel im Bundesgebiet sowie wiederholt als geringfügig beschäftigte Arbeitnehmerin erwerbstätig war und über eine Einstellungszusage verfügte. Weiters wurde festgestellt, dass die BF Deutschkurse und Integrationskurse besucht hat, sehr gut Deutsch spricht und sich einen Freundeskreis im Bundesgebiet aufgebaut hat. Sie war im Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung nicht Mitglied in einem Verein und leistete keine karitativen Tätigkeiten. Auch war die BF im Zeitpunkt der Erlassung bereits verheiratet und Mutter eines Sohnes. Am 07.09.2016 heiratete die BF einen georgischen Staatsangehörigen. Der gemeinsame Sohn wurde am XXXX in Österreich geboren.Am 07.09.2016 heiratete die BF einen georgischen Staatsangehörigen. Der gemeinsame Sohn wurde am römisch 40 in Österreich geboren. Der Ehemann der BF brachte im Jahr 2016 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Dieser wurde mit Bescheid des BFA vom 18.12.2017 als unbegründet abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.03.2020 unter Setzung einer Frist für die freiwillige Ausreise abgewiesen. Die BF stellte am 24.05.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz für ihren minderjährigen Sohn. Dieser wurde mit Bescheid des BFA vom 03.08.2018 als unbegründet abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.03.2020 unter Setzung einer Frist für die freiwillige Ausreise abgewiesen. Am 02.10.2020 brachte die BF für den minderjährigen Sohn erneut einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Dieser wurde mit Bescheid des BFA vom 05.05.2021 als unbegründet abgewiesen. Im Zeitpunkt der mündlichen Verkündung des gegenständlichen Erkenntnisses war das Beschwerdeverfahren des Sohnes der BF am Bundesverwaltungsgericht anhängig. Die BF stellte am 14.10.2020 den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen
G. Im Zuge des Verfahrens wurden keine neuen, nach dem 02.03.2020 entstandenen Tatsachen oder Integrationsschritte der BF vorgebracht. Die nunmehr von der BF gemachten Angaben betreffend ihre Integration haben bereits vor dem 02.03.2020 bestanden. Die BF hat weder in ihrer Einvernahme, noch in der Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht das Vorliegen neuer, entscheidungsrelevanter Sachverhaltselemente behauptet.Die BF stellte am 14.10.2020 den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen
Paragraph 56, Absatz eins, AsylG. Im Zuge des Verfahrens wurden keine neuen, nach dem 02.03.2020 entstandenen Tatsachen oder Integrationsschritte der BF vorgebracht. Die nunmehr von der BF gemachten Angaben betreffend ihre Integration haben bereits vor dem 02.03.2020 bestanden. Die BF hat weder in ihrer Einvernahme, noch in der Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht das Vorliegen neuer, entscheidungsrelevanter Sachverhaltselemente behauptet. Die BF hat (damit) nicht vorgebracht, dass sich im Hinblick auf ihr Privat- und Familienleben sowie ihre berufliche Situation seit der Erlassung des oben angeführten Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts eine maßgebliche Änderung ergeben hätte. Ihre familiäre und private Situation, ihre Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet sowie ihre Bindungen zum Heimatland stellen sich im Wesentlichen als unverändert dar. 2. Beweiswürdigung: Die obigen Feststellungen ergeben sich im Wesentlichen aus dem vorgelegten Verwaltungsakt des BFA und der Einvernahme der BF in der mündlichen Verhandlung. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A)
GVG, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, 0003; VwGH 23.06.2015, Ra 2015/22/0040; VwGH 16.09.2015, Ra 2015/22/0082 bis 0084). Eine erstmalige inhaltliche Entscheidung über die zugrundeliegenden Anträge würde demgegenüber den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschreiten (VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115). Gegenstand des nunmehrigen Beschwerdeverfahrens ist daher auf Grund der zurückweisenden Entscheidung in dem im Spruch bezeichneten Bescheid nur, ob diese Zurückweisung zu Recht erfolgte.
G, kann einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist, davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist und das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
G erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird.
Paragraph 56, AsylG, kann einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist, davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist und das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird.
G sind Anträge
und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
Paragraph 58, Absatz 10, AsylG sind Anträge
Paragraphen 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 22.07.2011, 2011/22/0127; VwGH 05.05.2015, Ra 2014/22/0115) liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht erst dann vor, wenn der vorgebrachte Sachverhalt auch konkret dazu führt, dass nunmehr der begehrte Aufenthaltstitel erteilt werden müsste. Vielmehr läge ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nur dann nicht vor, wenn die geltend gemachten Umstände von vornherein keine solche Bedeutung aufgewiesen hätten, die eine Neubeurteilung geboten hätte. Nur in einem solchen Fall ist eine - der Sache nach der Zurückweisung wegen entschiedener Sache nachgebildete - Zurückweisung (nunmehr)
G zulässig (VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 22.07.2011, 2011/22/0127; VwGH 05.05.2015, Ra 2014/22/0115) liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht erst dann vor, wenn der vorgebrachte Sachverhalt auch konkret dazu führt, dass nunmehr der begehrte Aufenthaltstitel erteilt werden müsste. Vielmehr läge ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nur dann nicht vor, wenn die geltend gemachten Umstände von vornherein keine solche Bedeutung aufgewiesen hätten, die eine Neubeurteilung geboten hätte. Nur in einem solchen Fall ist eine - der Sache nach der Zurückweisung wegen entschiedener Sache nachgebildete - Zurückweisung (nunmehr)
Paragraph 58, Absatz 10, AsylG zulässig (VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101). Da die Zurückweisung nach § 58 Abs. 10 AsylG 2005 jener wegen entschiedener Sache nachgebildet ist, sind die diesbezüglichen - zu § 68 Abs. 1 AVG entwickelten - Grundsätze heranzuziehen (VwGH 26.06.2020, Ra 2017/22/0183).Da die Zurückweisung nach Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 jener wegen entschiedener Sache nachgebildet ist, sind die diesbezüglichen - zu Paragraph 68, Absatz eins, AVG entwickelten - Grundsätze heranzuziehen (VwGH 26.06.2020, Ra 2017/22/0183). Identität der Sache ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann gegeben, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, welcher dem formell rechtskräftigen Vorbescheid zugrunde lag, nicht geändert hat (VwGH 21.02.2007, Zl. 2006/06/0085). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (VwGH 19.09.2013, Zl. 2011/01/0187). Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie den Schluss zulässt, dass nunmehr - unter Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen - eine andere Beurteilung jener Umstände, die den Grund für die seinerzeitige rechtskräftige Entscheidung gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwGH 29.03.2021, Ra 2017/22/0196). Im gegenständlichen Fall hat sich das BFA auf § 58 Abs. 10 AsylG als Grundlage für die Zurückweisung bezogen. Das Bundesverwaltungsgericht war im gegenständlichen Fall dazu berufen, die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung zu prüfen. Es liegt mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.03.2020 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vor. Aus den dortigen rechtlichen Erwägungen geht auszugsweise Folgendes hervor:Im gegenständlichen Fall hat sich das BFA auf Paragraph 58, Absatz 10, AsylG als Grundlage für die Zurückweisung bezogen. Das Bundesverwaltungsgericht war im gegenständlichen Fall dazu berufen, die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung zu prüfen. Es liegt mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.03.2020 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vor. Aus den dortigen rechtlichen Erwägungen geht auszugsweise Folgendes hervor: „Die BF reiste mit einem Visum in den Europäischen Raum ein und erhielt in Österreich von Juni 2010 bis Mai 2011 und ab Mai 2012 jährlich bis zum 19.5.2018 verschiedene Aufenthaltstitelnach dem jeweils gültigen Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz […]. Fünf Tage nach Ablauf der Gültigkeit des letzten Aufenthaltstitels stellte sie die gegenständlichen Asylanträge für sich und den im Jahr XXXX in Österreich geborenen Sohn.[…]„Die BF reiste mit einem Visum in den Europäischen Raum ein und erhielt in Österreich von Juni 2010 bis Mai 2011 und ab Mai 2012 jährlich bis zum 19.5.2018 verschiedene Aufenthaltstitelnach dem jeweils gültigen Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz […]. Fünf Tage nach Ablauf der Gültigkeit des letzten Aufenthaltstitels stellte sie die gegenständlichen Asylanträge für sich und den im Jahr römisch 40 in Österreich geborenen Sohn., […] Lediglich durch die Stellung dieser Anträge auf internationalen Schutz wurde der weitere Aufenthalt in Österreich vorübergehend legalisiert. Hätte die BF die Anträge nicht gestellt, wären sie und der Sohn seit Mai 2018 rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig bzw. wäre davon auszugehen, dass der rechtswidrige Aufenthalt bereits durch entsprechende aufenthaltsbeendende Maßnahmen in der Vergangenheit beendet worden wäre und sie sich nicht mehr im Bundesgebiet aufhalten würden. […] Die BF hielt sich vor ihrer Asylantragstellung am 24.05.2018 insgesamt etwa acht Jahre und neun Monate legal im Bundesgebiet auf. Von Mai des Jahres 2011 bis Mai des Jahres 2012 verfügte sie über keinen Aufenthaltstitel in Österreich. Sie hat Sprachkurse an der Universität belegt und in den Jahren 2015 und 2016 insgesamt vier Prüfungen (Grundkurs Italienisch, Russisch 1, Russisch 2, Spanisch1) abgelegt. Sie arbeitete zu den in den Feststellungen genannten Zeiten als geringfügig beschäftigte Arbeitnehmerin. Von Oktober 2013 bis Februar 2014 bezog die BF Wochengeld und von Dezember 2013 bis Dezember 2014 Kinderbetreuungsgeld. Seit 29.05.2018 ist sie als Flüchtling registriert und bezieht Leistungen aus der Grundversorgung für Asylwerber. Die BF kann sich in der deutschen Sprache schon sehr gut verständigen. Auch sie verfügt über einen Freundeskreis, einen unterschriebenen Arbeitsvertrag, eine Einstellungszusage und Empfehlungsschreiben. Die BF hat während ihres Aufenthaltes in Österreich als Au Pair und dann in verschiedenen Teilzeittätigkeiten, beispielsweise im Gastgewerbe, gearbeitet, was jedoch keine über das übliche Maß hinausgehende Integration in beruflicher Hinsicht darstellt. Zudem lässt sich aus dem von der BF vorgelegten Bestätigungsschreiben der zuständigen Abteilung des Landes Wien über die ihr erteilten Aufenthaltstitel auch ableiten, dass die Betätigung der BF im Inland dem Zweck der jeweils erteilten Aufenthaltsbewilligungen bis auf die Au Pair Tätigkeit von Juni 2010 bis Mai 2011 nur teilweise entsprach: Von Mitte Mai 2012 bis Mitte Mai 2017 verfügte sie über die Titel „Erst Aufenthaltsbewilligung Studierender“ und „Studierender“, jedoch hat sie lediglich in den Jahren 2015 und 2016 insgesamt vier Sprachprüfungen an der Universität erfolgreich abgelegt. Von Mitte Mai 2017 bis Mitte Mai 2018 verfügte BF über einen Aufenthaltstitel „Schüler“, wobei ein Schulbesuch in dieser Zeit nicht dokumentiert ist. Besondere Leistungen auf wissenschaftlichem Gebiet lassen sich in Ansehung der von BF vorgelegten Unterlagen sowie ihrem Vorbringen im Verfahren jedenfalls nicht belegen. Die BF hat sich während ihres Aufenthaltes in Österreich nicht karitativ oder gemeinnützig betätigt und ist auch nicht Mitglied in einem Verein. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung bleibt festzuhalten, dass trotz des insgesamt etwa acht Jahre und neun Monate dauernden Aufenthaltes im Bundesgebiet die BF diesen nicht für Betätigungen genutzt hat, die ihre Integration nachhaltig gefördert hätten oder zum Gemeinwohl der österreichischen Gesellschaft oder auch nur ihres näheren Lebensumfeldes beigetragen hätten. […] Es wird zwar nicht verkannt, dass sich die BF insgesamt nicht durchgehend etwa acht Jahre und neun Monate legal im Bundesgebiet aufgehalten hat und ihr Sohn im Jahr XXXX im Bundesgebiet geboren wurde, jedoch wiegen gegenständlich die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften manifestieren, schwerer als die Interessen der BF am Verbleib in Österreich. In gegebenem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass der Gebrauch des asylrechtlichen Schutzes und die mit der Einbringung eines Asylantrages verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens und den fremdenrechtlichen Bestimmung dienen kann. Aufgrund der Verfahrensergebnisse war jedoch zum Schluss zu gelangen, dass die erwachsenen BF die Asylanträge zur Umgehung der Regeln des zum Zeitpunkt der Antragstellung jeweils geltenden Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes stellten und werden dadurch die persönlichen Interessen der BF an einem Verbleib im Inland durch das erhöhte öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung kompensiert.Es wird zwar nicht verkannt, dass sich die BF insgesamt nicht durchgehend etwa acht Jahre und neun Monate legal im Bundesgebiet aufgehalten hat und ihr Sohn im Jahr römisch 40 im Bundesgebiet geboren wurde, jedoch wiegen gegenständlich die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften manifestieren, schwerer als die Interessen der BF am Verbleib in Österreich. In gegebenem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass der Gebrauch des asylrechtlichen Schutzes und die mit der Einbringung eines Asylantrages verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens und den fremdenrechtlichen Bestimmung dienen kann. Aufgrund der Verfahrensergebnisse war jedoch zum Schluss zu gelangen, dass die erwachsenen BF die Asylanträge zur Umgehung der Regeln des zum Zeitpunkt der Antragstellung jeweils geltenden Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes stellten und werden dadurch die persönlichen Interessen der BF an einem Verbleib im Inland durch das erhöhte öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung kompensiert. Zudem kann auch der Grad der Integration der BF nicht als ausgeprägt bezeichnet werden. Auch wenn die BF über soziale Kontakte verfügen und von ihrem Umfeld geschätzt werden, die deutsche Sprache gut bzw. sehr gut sprechen, die BF über eine vertragliche Zusicherung einer (Teilzeit-)Arbeit verfügt, so stehen dem die insgesamt kurze Verfahrensdauer, […] sowie das Verweilen im Bundesgebiet trotz des abgelaufenen Aufenthaltstitels entgegen, währenddessen sich die BF der Ungewissheit ihres weiteren Verbleibes im Bundesgebiet bewusst gewesen sein mussten. […]“ Seit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.03.2020, in dem von einem Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung gegenüber den privaten Interessen der BF am Verbleib im Bundesgebiet ausgegangen wurde, ist keine Veränderung in Bezug auf die Integration der BF eingetreten, die einer Zurückweisung des gegenständlichen Antrags
G 2005 entgegenstünde. Die BF brachte den gegenständlichen Antrag nur wenige Monate nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ein und erstattete kein neues Vorbringen. Seit Einbringung des Antrags allenfalls erfolgte weitergehende Integrationsbemühungen der BF konnten nur aufgrund der Missachtung ihrer rechtskräftigen Ausreiseverpflichtung und im Bewusstsein der Unsicherheit eines weiteren Aufenthalts erfolgen.Seit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.03.2020, in dem von einem Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung gegenüber den privaten Interessen der BF am Verbleib im Bundesgebiet ausgegangen wurde, ist keine Veränderung in Bezug auf die Integration der BF eingetreten, die einer Zurückweisung des gegenständlichen Antrags
Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 entgegenstünde. Die BF brachte den gegenständlichen Antrag nur wenige Monate nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ein und erstattete kein neues Vorbringen. Seit Einbringung des Antrags allenfalls erfolgte weitergehende Integrationsbemühungen der BF konnten nur aufgrund der Missachtung ihrer rechtskräftigen Ausreiseverpflichtung und im Bewusstsein der Unsicherheit eines weiteren Aufenthalts erfolgen. Im gegenständlichen Fall liegt zwischen dem Zeitpunkt der Entscheidung und der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung ein kurzer Zeitraum. Der Sachverhalt hat sich seit der letzten Rückkehrentscheidung nicht maßgeblich geändert, dass eine erneute Abwägung
EMRK erforderlich wäre.Im gegenständlichen Fall liegt zwischen dem Zeitpunkt der Entscheidung und der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung ein kurzer Zeitraum. Der Sachverhalt hat sich seit der letzten Rückkehrentscheidung nicht maßgeblich geändert, dass eine erneute Abwägung
Auch wenn in der Beschwerde darauf hingewiesen wurde, dass sich die BF mehr als 10 Jahre in Österreich aufhält, wird im konkreten Fall festgestellt, dass die BF zwar knapp mehr als 10 Jahre in Österreich aufhältig ist. Die BF und ihr Gatte verstoßen jedoch gegen fremdenrechtliche Bestimmungen und halten sich seit Monaten illegal im Bundesgebiet auf. Sie haben durch mutwillige neue Anträge permanent versucht, eine Ausreise zu verhindern. Es ist auch nicht der Fall, dass die jeweiligen Verfahren unzumutbar lang gedauert haben. Seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung hat die BF auch keine weiteren nennenswerten Integrationsschritte gesetzt. Sie ist nicht selbsterhaltungsfähig und lebt weiterhin von der Grundversorgung. In der Beschwerde wird moniert, dass gegenständlich keine aufrechte Rückkehrentscheidung vorliege, da der VfGH das mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.03.2020 gegen die BF erlassene Einreiseverbot behoben habe. Eine Rückkehrentscheidung sei unzertrennlich mit dem Einreiseverbot verbunden. Da das Einreiseverbot durch den VfGH behoben worden sei, liege auch keine aufrechte Rückkehrentscheidung vor. Diesbezüglich ist auszuführen, dass der VwGH – entgegen der Auffassung der BF – bereits wiederholt ausgesprochen hat, dass es sich bei der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes
PolG 2005 idF FrÄG 2011 - da unterschiedliche Rechtsinstitute vorliegen - um trennbare Spruchbestandteile handelt. Dies ergibt sich auch aus der Übergangsbestimmung des § 125 Abs. 14 FrPolG 2005 idF FrÄG 2005, in der der Gesetzgeber davon ausgeht, dass es eine Rückkehrentscheidung geben kann, ohne dass damit ein Einreiseverbot verbunden ist (vgl. VwGH vom 22.05.2013, 2011/18/0259, VwGH vom 15.05.2012, 2012/18/0029).Diesbezüglich ist auszuführen, dass der VwGH – entgegen der Auffassung der BF – bereits wiederholt ausgesprochen hat, dass es sich bei der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes
Paragraph 52 und Paragraph 53, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 - da unterschiedliche Rechtsinstitute vorliegen - um trennbare Spruchbestandteile handelt. Dies ergibt sich auch aus der Übergangsbestimmung des Paragraph 125, Absatz 14, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2005, in der der Gesetzgeber davon ausgeht, dass es eine Rückkehrentscheidung geben kann, ohne dass damit ein Einreiseverbot verbunden ist vergleiche VwGH vom 22.05.2013, 2011/18/0259, VwGH vom 15.05.2012, 2012/18/0029). Im gegenständlichen Fall behob der VfGH das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.03.2020 mit welchem gegen die BF eine Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot erging, lediglich betreffend das Einreiseverbot. Aufgrund der Trennbarkeit der Rückkehrentscheidung von einem Einreiseverbot, liegt somit – entgegen den Ausführungen der BF – eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung seit dem 02.03.2020 vor. Seit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.03.2021 liegt gegen die BF nunmehr auch ein rechtskräftiges Einreiseverbot vor. Im gegenständlichen Fall behob der VfGH das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.03.2020 mit welchem gegen die BF eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot erging, lediglich betreffend das Einreiseverbot. Aufgrund der Trennbarkeit der Rückkehrentscheidung von einem Einreiseverbot, liegt somit – entgegen den Ausführungen der BF – eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung seit dem 02.03.2020 vor. Seit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.03.2021 liegt gegen die BF nunmehr auch ein rechtskräftiges Einreiseverbot vor. Da weiterhin eine aufrechte, mit einem Einreiseverbot verbundene Rückkehrentscheidung vorliegt, war
GH Ra 2015/20/0082 ua).Da weiterhin eine aufrechte, mit einem Einreiseverbot verbundene Rückkehrentscheidung vorliegt, war
Paragraph 59, Absatz 5, FPG die Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung nicht notwendig vergleiche VwGH Ra 2015/20/0082 ua). So ging der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 27.01.2015, Ra 2014/22/0094, davon aus, dass weder ein Zeitablauf von ca. zwei Jahren zwischen der rechtskräftigen Ausweisung und dem Zurückweisungsbeschluss der Behörde, noch verbesserte Deutschkenntnisse und Arbeitsplatzzusagen eine maßgebliche Sachverhaltsänderung iSd § 44b NAG 2005 idF vor 2012/I/097 darstellen. Die Bestimmung des § 58 Abs. 10 AsylG entspricht im Wesentlichen dem § 44b NAG idF BGBl I Nr. 38/2011, weshalb die in Bezug auf die genannte Vorgängerbestimmung ergangene höchstgerichtliche Judikatur auch im gegenständlichen Fall anzuwenden ist (vgl. Filzwieser et al, Asyl- und Fremdenrecht, § 58 E11; mwN).So ging der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 27.01.2015, Ra 2014/22/0094, davon aus, dass weder ein Zeitablauf von ca. zwei Jahren zwischen der rechtskräftigen Ausweisung und dem Zurückweisungsbeschluss der Behörde, noch verbesserte Deutschkenntnisse und Arbeitsplatzzusagen eine maßgebliche Sachverhaltsänderung iSd Paragraph 44 b, NAG 2005 in der Fassung vor 2012/I/097 darstellen. Die Bestimmung des Paragraph 58, Absatz 10, AsylG entspricht im Wesentlichen dem Paragraph 44 b, NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, weshalb die in Bezug auf die genannte Vorgängerbestimmung ergangene höchstgerichtliche Judikatur auch im gegenständlichen Fall anzuwenden ist vergleiche Filzwieser et al, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 58, E11; mwN). Da aufgrund der obigen Erwägungen nicht von einem geänderten Sachverhalt auszugehen ist, war die durch das BFA ausgesprochene Zurückweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen nicht zu beanstanden. Der gegenständliche Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
G wurde daher zu Recht zurückgewiesen und die Beschwerde war daher abzuweisen.Der gegenständliche Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 56, Absatz eins, AsylG wurde daher zu Recht zurückgewiesen und die Beschwerde war daher abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der eine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der eine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W153.2205859.2.01
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.