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{'item': 'W159 2250496-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.03.2022 GeschäftszahlW159 2250496-1 SpruchW159 2250496-1/6Z, , W159 2250496-1/6Z IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht h

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin, eine iranische Staatsangehörige, gelangte erstmals im Jahre 2007 mit ihren Eltern nach Österreich, zunächst aufgrund des Umstandes, dass ihr Vater ein Mitarbeiter der iranischen Botschaft in XXXX war. Von 24.06.2011 bis 12.05.2015 verfügte sie über eine Aufenthaltsberechtigung als Studierende seitens der XXXX . Nachdem zunächst die Verlängerung dieses Aufenthaltstitels mit Bescheid der XXXX vom 16.03.2016 abgewiesen wurde, erhielt die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 05.01.2018 bis 05.01.2019 neuerlich einen Aufenthaltstitel als Studierende. Nachdem ein weiterer Antrag vom 20.12.2019 mit Bescheid vom 15.05.2020 abgewiesen wurde, räumte die belangte Behörde mit Schreiben vom 15.09.2020 der Beschwerdeführerin schriftlich das Parteiengehör hinsichtlich der beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung ein. Die Beschwerdeführerin, eine iranische Staatsangehörige, gelangte erstmals im Jahre 2007 mit ihren Eltern nach Österreich, zunächst aufgrund des Umstandes, dass ihr Vater ein Mitarbeiter der iranischen Botschaft in römisch 40 war. Von 24.06.2011 bis 12.05.2015 verfügte sie über eine Aufenthaltsberechtigung als Studierende seitens der römisch 40 . Nachdem zunächst die Verlängerung dieses Aufenthaltstitels mit Bescheid der römisch 40 vom 16.03.2016 abgewiesen wurde, erhielt die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 05.01.2018 bis 05.01.2019 neuerlich einen Aufenthaltstitel als Studierende. Nachdem ein weiterer Antrag vom 20.12.2019 mit Bescheid vom 15.05.2020 abgewiesen wurde, räumte die belangte Behörde mit Schreiben vom 15.09.2020 der Beschwerdeführerin schriftlich das Parteiengehör hinsichtlich der beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung ein. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien vom 23.11.2020 wurde unter Spruchteil I. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach § 57 AsylG nicht erteilt, unter Spruchpunkt II. eine Rückkehrentscheidung erlassen, unter Spruchpunkt III. festgestellt, dass die Abschiebung in den Iran zulässig sei und unter Spruchpunkt IV. eine Frist von zwei Wochen die freiwillige Ausreise eingeräumt. Ob dieser Bescheid rechtswirksam zugestellt wurde, ist aufgrund des Verfahrensaktes auch unter Berücksichtigung des Berichtes Abteilung Fremdenpolizei der Landespolizeidirektion XXXX vom 18.02.2021 nicht eindeutig feststellbar. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien vom 23.11.2020 wurde unter Spruchteil römisch eins. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, unter Spruchpunkt römisch zwei. eine Rückkehrentscheidung erlassen, unter Spruchpunkt römisch drei. festgestellt, dass die Abschiebung in den Iran zulässig sei und unter Spruchpunkt römisch vier. eine Frist von zwei Wochen die freiwillige Ausreise eingeräumt. Ob dieser Bescheid rechtswirksam zugestellt wurde, ist aufgrund des Verfahrensaktes auch unter Berücksichtigung des Berichtes Abteilung Fremdenpolizei der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 18.02.2021 nicht eindeutig feststellbar. Die Eingabe vom 24.06.2021 stellte die Beschwerdeführerin einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen nach § 56 AsylG. Sie legte dazu Kopien ihres iranischen Reisepasses, eine beglaubigte Übersetzung der Geburtsurkunde, eine Meldebestätigung des Bundesministeriums für Europäische und internationale Angelegenheiten sowie eine Bestätigung der Botschaft der Islamischen Republik Iran in XXXX vor. Die Beschwerdeführerin übermittelte weiters Bestätigungen, dass Sie vom 12.09.2007 bis 23.07.2010 einen diplomatischen Aufenthaltsstatus hatte, weiters eine Versicherungsbestätigung der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen, einen Mietvertrag über eine Wohnung in XXXX , Studienbestätigungen der XXXX , Bestätigung des XXXX Fremdspracheninstitut in XXXX über Besuch von Deutschkursen von B2 bis C2, Bestätigungen des Vorstudienlehrgangs der XXXX Universitäten sowie eines Zertifikates der Europäischen Taekwondo Union. Die Beschwerdeführerin führte dazu ergänzend schriftlich aus, dass sie elf Jahre in Österreich rechtmäßig aufhältig sei, über eine Sozialversicherung und eine ortsübliche Unterkunft verfüge, rechtlich unbescholten sei, über Deutschkenntnisse im Niveau B2 verfüge und selbstständig erwerbstätig sei.Die Eingabe vom 24.06.2021 stellte die Beschwerdeführerin einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen nach Paragraph 56, AsylG. Sie legte dazu Kopien ihres iranischen Reisepasses, eine beglaubigte Übersetzung der Geburtsurkunde, eine Meldebestätigung des Bundesministeriums für Europäische und internationale Angelegenheiten sowie eine Bestätigung der Botschaft der Islamischen Republik Iran in römisch 40 vor. Die Beschwerdeführerin übermittelte weiters Bestätigungen, dass Sie vom 12.09.2007 bis 23.07.2010 einen diplomatischen Aufenthaltsstatus hatte, weiters eine Versicherungsbestätigung der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen, einen Mietvertrag über eine Wohnung in römisch 40 , Studienbestätigungen der römisch 40 , Bestätigung des römisch 40 Fremdspracheninstitut in römisch 40 über Besuch von Deutschkursen von B2 bis C2, Bestätigungen des Vorstudienlehrgangs der römisch 40 Universitäten sowie eines Zertifikates der Europäischen Taekwondo Union. Die Beschwerdeführerin führte dazu ergänzend schriftlich aus, dass sie elf Jahre in Österreich rechtmäßig aufhältig sei, über eine Sozialversicherung und eine ortsübliche Unterkunft verfüge, rechtlich unbescholten sei, über Deutschkenntnisse im Niveau B2 verfüge und selbstständig erwerbstätig sei. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.09.2021, Zl. XXXX wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 58 Abs. 10 AsylG zurückgewiesen. Nach Feststellung des Sachverhaltes und Auflistung sämtlicher Beweismittel wurde darauf hingewiesen, dass sich nach der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung keine Veränderung in ihrem Privatleben der Beschwerdeführerin ergeben habe und sie weiterhin ledig sei und keine Sorgepflichten habe und ihre Familienangehörigen im Iran leben würden, sie in Österreich auch keiner Beschäftigung nachgehe. Beweiswürdigend es wurde lediglich auf die Aktenlage hingewiesen. In der rechtlichen Beurteilung wurde unter Hinweis auf § 58 Abs. 10 AsylG ausgeführt, dass eine maßgebliche Sachverhaltsänderung nicht eingetreten sei, da zwischen dem Zeitpunkt der Bescheiderlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung ein sehr kurzer Zeitraum liege. Grundsätzlich könne in Anbetracht dieses Umstandes nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Sachverhalt seit der letzten Rückkehrentscheidung wesentlich geändert hätte, sodass eine erneute Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich wäre. Auch mit der Zustellung dieses Bescheides gab es neuerlich Probleme, die Beschwerdeführerin legte einen Vertrag Firma XXXX vor. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.09.2021, Zl. römisch 40 wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG zurückgewiesen. Nach Feststellung des Sachverhaltes und Auflistung sämtlicher Beweismittel wurde darauf hingewiesen, dass sich nach der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung keine Veränderung in ihrem Privatleben der Beschwerdeführerin ergeben habe und sie weiterhin ledig sei und keine Sorgepflichten habe und ihre Familienangehörigen im Iran leben würden, sie in Österreich auch keiner Beschäftigung nachgehe. Beweiswürdigend es wurde lediglich auf die Aktenlage hingewiesen. In der rechtlichen Beurteilung wurde unter Hinweis auf Paragraph 58, Absatz 10, AsylG ausgeführt, dass eine maßgebliche Sachverhaltsänderung nicht eingetreten sei, da zwischen dem Zeitpunkt der Bescheiderlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung ein sehr kurzer Zeitraum liege. Grundsätzlich könne in Anbetracht dieses Umstandes nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Sachverhalt seit der letzten Rückkehrentscheidung wesentlich geändert hätte, sodass eine erneute Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich wäre. Auch mit der Zustellung dieses Bescheides gab es neuerlich Probleme, die Beschwerdeführerin legte einen Vertrag Firma römisch 40 vor. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin unter Anschluss einer Vollmacht an die XXXX fristgerecht Beschwerde. In dieser wurde zunächst ausgeführt, dass der Bescheid hinsichtlich der Rückkehrentscheidung nicht ordnungsgemäß zugestellt worden sei und die Beschwerdeführerin den Bescheid bis dato nicht erhalten habe und die Behörde auch auf ein Ersuchen der rechtsfreundlichen Vertretung auf Übermittlung des Bescheides bisher nicht reagiert habe. Die Beschwerdeführerin habe täglich das Postfach kontrolliert und sei ihr bewusst gewesen, dass die Zustellung behördlicher Schriftstücke für sie wichtig sei. Sie habe auch keine Hinterlegungsanzeige erhalten. Erst im Zuge eines Rechtsberatungsgesprächs mit der XXXX habe die BF erfahren, dass die Entscheidung laut Angaben des BFA bereits rechtskräftig sei.Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin unter Anschluss einer Vollmacht an die römisch 40 fristgerecht Beschwerde. In dieser wurde zunächst ausgeführt, dass der Bescheid hinsichtlich der Rückkehrentscheidung nicht ordnungsgemäß zugestellt worden sei und die Beschwerdeführerin den Bescheid bis dato nicht erhalten habe und die Behörde auch auf ein Ersuchen der rechtsfreundlichen Vertretung auf Übermittlung des Bescheides bisher nicht reagiert habe. Die Beschwerdeführerin habe täglich das Postfach kontrolliert und sei ihr bewusst gewesen, dass die Zustellung behördlicher Schriftstücke für sie wichtig sei. Sie habe auch keine Hinterlegungsanzeige erhalten. Erst im Zuge eines Rechtsberatungsgesprächs mit der römisch 40 habe die BF erfahren, dass die Entscheidung laut Angaben des BFA bereits rechtskräftig sei. Überdies seien seit Rückkehrentscheidung zumindest acht Monate vergangen und habe die Beschwerdeführerin in diesem Zeitpunkt weitere maßgebliche Integrationsschritte gesetzt, sodass die Behörde nicht davon hätte ausgehen dürfen, dass keine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes vorliege. Die Behörde habe überdies zu keinem Zeitpunkt eine persönliche Einvernahme der Beschwerdeführerin durchgeführt, was als Verfahrensmangel gerügt wurde. Sie sei ihrer Ermittlungspflicht nicht nachgekommen, insbesondere sei nicht eingehend geprüft worden, ob bei der Beschwerdeführerin ein schützenswertes Privat- und Familienleben vorliege und habe lediglich lapidar ausgeführt, dass ihr nicht bekannt sei, wie sie ihren Aufenthalt in Österreich finanziere. Dazu wurde vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin ca. 500 € monatlich verdiene und überdies 200 bis 300 € monatlich von ihrem Vater als Unterstützung erhalte. Auch sei keine nachvollziehbare Beweiswürdigung dem Bescheid zu entnehmen. Als neuer Sachverhalt sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin das Studium der Psychotherapiewissenschaft absolviere, eine Einstellungszusage der Firma XXXX habe und sich überdies um Herrn XXXX kümmere und ihn auch als Dolmetscher unterstütze. Die Umstände hätten eine Neubeurteilung im Blickwinkel des Art. 8 EMRK geboten und erforderlich gemacht. Es wurde diesbezüglich auf aktuelle Rechtsprechungen des Bundesverwaltungsgerichtes und des VwGH verwiesen. Außerdem sei der Bescheid mangels rechtskräftiger Rückkehrentscheidung rechtswidrig. Es sei er in diesem Zusammenhang auch nur Rückkehrentscheidungen relevant, die mit einem Einreiseverbot verbunden seien. Der Verwaltungsgerichtshof habe unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass der § 59 Abs. 5 FPG auf die gegenständlichen Fälle nicht anwendbar sei. Die Behörde wäre daher verpflichtet gewesen, den gegenständlichen Bescheid mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden bzw. bei richtiger Würdigung der privaten Interessen der Beschwerdeführerin eine solche auf Dauer für unzulässig zu erklären. Unter Hinweis auf die diesbezügliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wurde hervorgestrichen, dass bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen sei, wobei in diesem Zusammenhang auch der Verschaffung eines persönlichen Eindruckes besonderes Gewicht zukomme. Schließlich wurde ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Hinweis auf die Mangelhaftigkeit des bisherigen Ermittlungsverfahrens und die diesbezügliche Judikatur des VwGH zu Art. 47 Abs. 2 GRC beantragt. Der Beschwerde angeschlossen wurde ein Dienstvertrag der Firma XXXX , eine Bestätigung des Herrn XXXX über Hilfe im Haushalt und Dolmetschertätigkeit sowie ein Schreiben der Beschwerdeführerin, aus der sich insbesondere auch ihre privaten Bindungen zu Österreich ergeben. Überdies seien seit Rückkehrentscheidung zumindest acht Monate vergangen und habe die Beschwerdeführerin in diesem Zeitpunkt weitere maßgebliche Integrationsschritte gesetzt, sodass die Behörde nicht davon hätte ausgehen dürfen, dass keine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes vorliege. Die Behörde habe überdies zu keinem Zeitpunkt eine persönliche Einvernahme der Beschwerdeführerin durchgeführt, was als Verfahrensmangel gerügt wurde. Sie sei ihrer Ermittlungspflicht nicht nachgekommen, insbesondere sei nicht eingehend geprüft worden, ob bei der Beschwerdeführerin ein schützenswertes Privat- und Familienleben vorliege und habe lediglich lapidar ausgeführt, dass ihr nicht bekannt sei, wie sie ihren Aufenthalt in Österreich finanziere. Dazu wurde vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin ca. 500 € monatlich verdiene und überdies 200 bis 300 € monatlich von ihrem Vater als Unterstützung erhalte. Auch sei keine nachvollziehbare Beweiswürdigung dem Bescheid zu entnehmen. Als neuer Sachverhalt sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin das Studium der Psychotherapiewissenschaft absolviere, eine Einstellungszusage der Firma römisch 40 habe und sich überdies um Herrn römisch 40 kümmere und ihn auch als Dolmetscher unterstütze. Die Umstände hätten eine Neubeurteilung im Blickwinkel des Artikel 8, EMRK geboten und erforderlich gemacht. Es wurde diesbezüglich auf aktuelle Rechtsprechungen des Bundesverwaltungsgerichtes und des VwGH verwiesen. Außerdem sei der Bescheid mangels rechtskräftiger Rückkehrentscheidung rechtswidrig. Es sei er in diesem Zusammenhang auch nur Rückkehrentscheidungen relevant, die mit einem Einreiseverbot verbunden seien. Der Verwaltungsgerichtshof habe unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass der Paragraph 59, Absatz 5, FPG auf die gegenständlichen Fälle nicht anwendbar sei. Die Behörde wäre daher verpflichtet gewesen, den gegenständlichen Bescheid mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden bzw. bei richtiger Würdigung der privaten Interessen der Beschwerdeführerin eine solche auf Dauer für unzulässig zu erklären. Unter Hinweis auf die diesbezügliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wurde hervorgestrichen, dass bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen sei, wobei in diesem Zusammenhang auch der Verschaffung eines persönlichen Eindruckes besonderes Gewicht zukomme. Schließlich wurde ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Hinweis auf die Mangelhaftigkeit des bisherigen Ermittlungsverfahrens und die diesbezügliche Judikatur des VwGH zu Artikel 47, Absatz 2, GRC beantragt. Der Beschwerde angeschlossen wurde ein Dienstvertrag der Firma römisch 40 , eine Bestätigung des Herrn römisch 40 über Hilfe im Haushalt und Dolmetschertätigkeit sowie ein Schreiben der Beschwerdeführerin, aus der sich insbesondere auch ihre privaten Bindungen zu Österreich ergeben. Das Bundesverwaltungsgericht führte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung am 24.03.2022 durch, zu der sich die belangte Behörde wegen Nichtteilnahme entschuldigen ließ und die Beschwerdeführerin in Begleitung eines Mitarbeiters der XXXX erschien. Sie legte ihre E-Card zur Zahl SV Nr. XXXX vor. Das Bundesverwaltungsgericht führte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung am 24.03.2022 durch, zu der sich die belangte Behörde wegen Nichtteilnahme entschuldigen ließ und die Beschwerdeführerin in Begleitung eines Mitarbeiters der römisch 40 erschien. Sie legte ihre E-Card zur Zahl SV Nr. römisch 40 vor. Die Beschwerdeführerin hielt die Beschwerde und ihr bisheriges Vorbringen aufrecht und wies ergänzend daraufhin, dass sie von drei Stellen eine Arbeitszusage bekommen habe. Sie sei iranische Staatsangehörige, strebe aber die österreichische Staatsbürgerschaft an, sei schiitische Muslimin und gehöre der persischen Volksgruppe an. Sie sei am XXXX in XXXX geboren. Im Iran habe sie maturiert und sei sie 2007 erstmals mit ihrer Familie nach Österreich gekommen. Sie habe damals von ihrem Vater abgeleitet diplomatischen Status gehabt, welcher ein Mitarbeiter der iranischen Botschaft gewesen sei. Ihr Vater sei drei bis vier Jahre als Diplomat in Österreich gewesen und dann in den Iran zurückgekehrt und dort pensioniert worden. In den Jahren 2007 bis 2010 seien sie zwischen dem Iran und Österreich hin- und hergependelt. 2010 habe sie dann ein Studentenvisum bekommen und sei nur maximal ein bis zwei Monate im Iran gewesen. Das letzte Mal sei sie 2019 im September dort gewesen. Von 2010 bis 2019 immer nur einmal in den Iran gefahren. Als 2016 ihr Studentenvisum nicht verlängert worden sei, sei sie wieder in den Iran gegangen. Sie habe sich einmal sechs Monate im Iran aufgehalten und sei dann immer wieder mit einem Touristenvisum nach Österreich zurückgekommen. Seit 2019 sei sie aber durchgehend in Österreich aufhältig. Gefragt, ob sie zwischen 03.02.2021 und 18.02.2021 bzw. und am 22.03.2021 in ihrer Wohnung in XXXX anwesend gewesen sei, gab sie an, dass sie in der Wohnung gelebt habe. Sie habe in Österreich Architektur und Psychotherapie studiert. Derzeit studiere sie jedoch nicht. Sie möchte hier arbeiten. Sie habe Ersparnisse gehabt, die sie jedoch in der Zwischenzeit aufgebraucht habe. Sie werde derzeit von Herrn XXXX unterstützt. Sie sei seine Assistentin, auch Freunde und ihre Familie im Iran würden sie mit Geldgeschenken unterstützen. Sie habe drei aktuelle verschiedene Einstellungszusagen, im Gastronomiebereich, in der Küche und als Verkäuferin. Sie habe sich bei der SVS angemeldet als Fotografin. Derzeit übe sie diesen Beruf jedoch wegen Corona nicht aus. Sie möchte jedoch als Model und als Fotografin arbeiten. Sie habe in Österreich schon Werbefotografie betrieben und im Iran einen Dokumentarfilm gedreht. Die Beschwerdeführerin hielt die Beschwerde und ihr bisheriges Vorbringen aufrecht und wies ergänzend daraufhin, dass sie von drei Stellen eine Arbeitszusage bekommen habe. Sie sei iranische Staatsangehörige, strebe aber die österreichische Staatsbürgerschaft an, sei schiitische Muslimin und gehöre der persischen Volksgruppe an. Sie sei am römisch 40 in römisch 40 geboren. Im Iran habe sie maturiert und sei sie 2007 erstmals mit ihrer Familie nach Österreich gekommen. Sie habe damals von ihrem Vater abgeleitet diplomatischen Status gehabt, welcher ein Mitarbeiter der iranischen Botschaft gewesen sei. Ihr Vater sei drei bis vier Jahre als Diplomat in Österreich gewesen und dann in den Iran zurückgekehrt und dort pensioniert worden. In den Jahren 2007 bis 2010 seien sie zwischen dem Iran und Österreich hin- und hergependelt. 2010 habe sie dann ein Studentenvisum bekommen und sei nur maximal ein bis zwei Monate im Iran gewesen. Das letzte Mal sei sie 2019 im September dort gewesen. Von 2010 bis 2019 immer nur einmal in den Iran gefahren. Als 2016 ihr Studentenvisum nicht verlängert worden sei, sei sie wieder in den Iran gegangen. Sie habe sich einmal sechs Monate im Iran aufgehalten und sei dann immer wieder mit einem Touristenvisum nach Österreich zurückgekommen. Seit 2019 sei sie aber durchgehend in Österreich aufhältig. Gefragt, ob sie zwischen 03.02.2021 und 18.02.2021 bzw. und am 22.03.2021 in ihrer Wohnung in römisch 40 anwesend gewesen sei, gab sie an, dass sie in der Wohnung gelebt habe. Sie habe in Österreich Architektur und Psychotherapie studiert. Derzeit studiere sie jedoch nicht. Sie möchte hier arbeiten. Sie habe Ersparnisse gehabt, die sie jedoch in der Zwischenzeit aufgebraucht habe. Sie werde derzeit von Herrn römisch 40 unterstützt. Sie sei seine Assistentin, auch Freunde und ihre Familie im Iran würden sie mit Geldgeschenken unterstützen. Sie habe drei aktuelle verschiedene Einstellungszusagen, im Gastronomiebereich, in der Küche und als Verkäuferin. Sie habe sich bei der SVS angemeldet als Fotografin. Derzeit übe sie diesen Beruf jedoch wegen Corona nicht aus. Sie möchte jedoch als Model und als Fotografin arbeiten. Sie habe in Österreich schon Werbefotografie betrieben und im Iran einen Dokumentarfilm gedreht. Sie sei ledig und habe keine Kinder. Sie lebe auch in keiner Lebensgemeinschaft. Ihre Eltern würden in XXXX im Iran leben. Sie habe dort auch einen jüngeren Bruder. In Österreich habe sie viele Freunde. Verwandte hätte sie in Österreich nicht, nur in Deutschland und in den USA. Unter Hinweis auf die Bestätigung der Europäischen Taekwondo Union gab sie an, dass sie derzeit diesen Sport nicht mehr ausübe. Sie habe keine aktuellen gesundheitlichen oder psychischen Probleme, sondern lediglich Stress. Sie lebe im Haus des Herrn XXXX und habe dort ein Zimmer. Das Badezimmer würden sie sich teilen. XXXX sei ca. 73 Jahre alt und zu 60% behindert. Sie helfe ihm in der Küche und im Haushalt und arbeite auch als Dolmetscherin und am Computer für ihn. Er habe nämlich viele Kontakte zu Iranern und Afghanen. Sie habe einen Mietvertrag (den sie jedoch nicht vorlegte). Sie sei ledig und habe keine Kinder. Sie lebe auch in keiner Lebensgemeinschaft. Ihre Eltern würden in römisch 40 im Iran leben. Sie habe dort auch einen jüngeren Bruder. In Österreich habe sie viele Freunde. Verwandte hätte sie in Österreich nicht, nur in Deutschland und in den USA. Unter Hinweis auf die Bestätigung der Europäischen Taekwondo Union gab sie an, dass sie derzeit diesen Sport nicht mehr ausübe. Sie habe keine aktuellen gesundheitlichen oder psychischen Probleme, sondern lediglich Stress. Sie lebe im Haus des Herrn römisch 40 und habe dort ein Zimmer. Das Badezimmer würden sie sich teilen. römisch 40 sei ca. 73 Jahre alt und zu 60% behindert. Sie helfe ihm in der Küche und im Haushalt und arbeite auch als Dolmetscherin und am Computer für ihn. Er habe nämlich viele Kontakte zu Iranern und Afghanen. Sie habe einen Mietvertrag (den sie jedoch nicht vorlegte). Gefragt, welche Integrationsschritte sie nach dem 22.03.2021 gesetzt habe, gab sie an, dass sie sich um einige Stellen umgeschaut habe und auch Einstellungszusagen bzw. Arbeitsvorverträge erhalten habe. Außerdem schreibe sie Filmdrehbücher. Gefragt, was geschehen würde, wenn sie in den Iran zurückkehren würde, gab sie an, dass sie in Österreich aufgewachsen sei und immer nur kurz im Iran gelebt habe und auch vor 2007 nicht durchgehend im Iran aufhältig gewesen, sondern mit ihrem Vater, der Diplomat gewesen sei, habe sie in XXXX und in XXXX gelebt. Probleme mit den iranischen Behörden befürchte sie nicht, da sie keine politischen Aktivitäten gesetzt habe, sondern Künstlerin sei. Gefragt, welche Integrationsschritte sie nach dem 22.03.2021 gesetzt habe, gab sie an, dass sie sich um einige Stellen umgeschaut habe und auch Einstellungszusagen bzw. Arbeitsvorverträge erhalten habe. Außerdem schreibe sie Filmdrehbücher. Gefragt, was geschehen würde, wenn sie in den Iran zurückkehren würde, gab sie an, dass sie in Österreich aufgewachsen sei und immer nur kurz im Iran gelebt habe und auch vor 2007 nicht durchgehend im Iran aufhältig gewesen, sondern mit ihrem Vater, der Diplomat gewesen sei, habe sie in römisch 40 und in römisch 40 gelebt. Probleme mit den iranischen Behörden befürchte sie nicht, da sie keine politischen Aktivitäten gesetzt habe, sondern Künstlerin sei. Über Befragung durch den Beschwerdeführervertreter gab sie an, dass sie ihre Post aus dem Briefkasten selbst entnehme, in der XXXX habe sie jedoch Probleme mit ihrer Vermieterin gehabt. Sie habe aber den Gerichtsprozess gewonnen. Sie glaube, dass sie im März/April sich in der XXXX aufgehalten habe. Sie habe aber glaublich im Juli 2021 bei einem Freund und einer Freundin in der XXXX gewohnt. Abschließend führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie hier in Österreich aufgewachsen sei und sich hier ihr Charakter gebildet habe. Sie habe hier schon sehr viel Zeit verbracht und möchte hier arbeiten und leben.Über Befragung durch den Beschwerdeführervertreter gab sie an, dass sie ihre Post aus dem Briefkasten selbst entnehme, in der römisch 40 habe sie jedoch Probleme mit ihrer Vermieterin gehabt. Sie habe aber den Gerichtsprozess gewonnen. Sie glaube, dass sie im März/April sich in der römisch 40 aufgehalten habe. Sie habe aber glaublich im Juli 2021 bei einem Freund und einer Freundin in der römisch 40 gewohnt. Abschließend führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie hier in Österreich aufgewachsen sei und sich hier ihr Charakter gebildet habe. Sie habe hier schon sehr viel Zeit verbracht und möchte hier arbeiten und leben. Festgehalten wurde, dass die Beschwerdeführerin den größeren Teil der Fragen ohne Dolmetscherin in deutscher Sprache beantwortet habe. Weiters wurde der Strafregisterauszug der Beschwerdeführerin verlesen, in dem keine Verurteilung aufscheint. Der Beschwerdeführervertreter verzichtete auf die Abgabe einer Stellungnahme und verwies auf das bisherige Vorbringen. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt erwogen: Wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, 0003; VwGH 23.6.2015, Ra 2015/22/0040; VwGH 16.9.2015, Ra 2015/22/0082 bis 0084). Eine erstmalige inhaltliche Entscheidung über die zugrundeliegenden Anträge würde demgegenüber den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschreiten (VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115). Gegenstand des nunmehrigen Beschwerdeverfahrens ist daher auf Grund der zurückweisenden Entscheidungen in den im Spruch bezeichneten Bescheiden nur, ob diese Zurückweisungen nach § 58 Abs 10 AsylG 2005 zu Recht erfolgten.Gegenstand des nunmehrigen Beschwerdeverfahrens ist daher auf Grund der zurückweisenden Entscheidungen in den im Spruch bezeichneten Bescheiden nur, ob diese Zurückweisungen nach Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 zu Recht erfolgten. Gemäß § 58 Abs 10 AsylG sind Anträge gemäß § 55 AsylG als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.Gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG sind Anträge gemäß Paragraph 55, AsylG als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß Paragraphen 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass „– als Nachfolgeregelung des § 44b Abs 1 Z 1 NAG 2005 –“ nunmehr § 58 Abs 10 AsylG 2005 bestimmt, dass Anträge gemäß § 55 AsylG 2005 als unzulässig zurückzuweisen sind, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG 2014 ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Nach dieser Judikatur liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht erst dann vor, wenn der vorgebrachte Sachverhalt auch konkret dazu führt, dass nunmehr der begehrte Aufenthaltstitel erteilt werden müsste. Vielmehr läge ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nur dann nicht vor, wenn die geltend gemachten Umstände von vornherein keine solche Bedeutung aufgewiesen hätten, die eine Neubeurteilung aus dem Blickwinkel des Art 8 EMRK geboten hätte. Nur in einem solchen Fall ist eine - der Sache nach der Zurückweisung wegen entschiedener Sache (§68 AVG) nachgebildete - Zurückweisung (nunmehr) gemäß § 58 Abs 10 AsylG 2005 zulässig. (VwGH Ra 12.11.2015, Ra 2015/21/0101)Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass „– als Nachfolgeregelung des Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG 2005 –“ nunmehr Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 bestimmt, dass Anträge gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 als unzulässig zurückzuweisen sind, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG 2014 ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Nach dieser Judikatur liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht erst dann vor, wenn der vorgebrachte Sachverhalt auch konkret dazu führt, dass nunmehr der begehrte Aufenthaltstitel erteilt werden müsste. Vielmehr läge ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nur dann nicht vor, wenn die geltend gemachten Umstände von vornherein keine solche Bedeutung aufgewiesen hätten, die eine Neubeurteilung aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK geboten hätte. Nur in einem solchen Fall ist eine - der Sache nach der Zurückweisung wegen entschiedener Sache (§68 AVG) nachgebildete - Zurückweisung (nunmehr) gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 zulässig. (VwGH Ra 12.11.2015, Ra 2015/21/0101) Zunächst ist festzuhalten, dass sich weder aus der aktuellen, noch aus der Befragung der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung eindeutig ergibt, ob die Rückkehrentscheidung vom 23.11.2020 rechtswirksam erlassen wurde. Es fehlt dem angefochtenen Bescheid daher schon an dieser erforderlichen Rechtsgrundlage (vgl. auch BVwG vom 15.10.2018, Zl. W170 2201704-1/6E).Zunächst ist festzuhalten, dass sich weder aus der aktuellen, noch aus der Befragung der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung eindeutig ergibt, ob die Rückkehrentscheidung vom 23.11.2020 rechtswirksam erlassen wurde. Es fehlt dem angefochtenen Bescheid daher schon an dieser erforderlichen Rechtsgrundlage vergleiche auch BVwG vom 15.10.2018, Zl. W170 2201704-1/6E). Selbst bei Annahme des Vorliegens einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung lässt sich weder aus der Bestimmung des § 58 Abs. 10 AsylG, noch der dazu ergangenen Judikatur ein Zeitraum entnehmen, der seit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vergangen sein muss, um eine Neubeurteilung im Lichte des Art 8 EMRK notwendig zu machen. Vielmehr ist eine inhaltliche Beurteilung vorzunehmen, ob der Fremde seit der Rückkehrentscheidung maßgebliche Integrationsschritte gesetzt hat, wobei insbesondere auch die lange Aufenthaltsdauer im Inland zu berücksichtigen ist (zB VwGH vom 19.04.2016 Ra 2015/22/0052). Selbst bei Annahme des Vorliegens einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung lässt sich weder aus der Bestimmung des Paragraph 58, Absatz 10, AsylG, noch der dazu ergangenen Judikatur ein Zeitraum entnehmen, der seit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vergangen sein muss, um eine Neubeurteilung im Lichte des Artikel 8, EMRK notwendig zu machen. Vielmehr ist eine inhaltliche Beurteilung vorzunehmen, ob der Fremde seit der Rückkehrentscheidung maßgebliche Integrationsschritte gesetzt hat, wobei insbesondere auch die lange Aufenthaltsdauer im Inland zu berücksichtigen ist (zB VwGH vom 19.04.2016 Ra 2015/22/0052). Zu betonen ist an dieser Stelle, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht erst dann vorliegt, wenn der vorgebrachte Sachverhalt auch konkret dazu führt, dass nunmehr der begehrte Aufenthaltstitel erteilt werden müsste (vgl dazu nochmals VwGH vom 12.11.2015, Ra 2015/21/0101 sowie VwGH vom 19.4.2016, Ra 2015/22/0052 und die hg Erkenntnisse vom 22.11.2018, L516 2209592-1 und vom 15.10.2018, W170 2201704-1). Zu betonen ist an dieser Stelle, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht erst dann vorliegt, wenn der vorgebrachte Sachverhalt auch konkret dazu führt, dass nunmehr der begehrte Aufenthaltstitel erteilt werden müsste vergleiche dazu nochmals VwGH vom 12.11.2015, Ra 2015/21/0101 sowie VwGH vom 19.4.2016, Ra 2015/22/0052 und die hg Erkenntnisse vom 22.11.2018, L516 2209592-1 und vom 15.10.2018, W170 2201704-1). In diesem Zusammenhang ist fallbezogen auszuführen, dass die Beschwerdeführerin drei aktuelle Arbeitsvorverträge vorgelegt hat und ein konkretes Vorbringen dahingehend erstattet hat, dass sie den zu 60% behinderten Hauseigentümer XXXX in vielfältiger Weise, nämlich im Haushalt, im EDV Bereich und durch Dolmetscherleistungen unterstützt und überdies an einem Filmdrehbuch arbeitet.In diesem Zusammenhang ist fallbezogen auszuführen, dass die Beschwerdeführerin drei aktuelle Arbeitsvorverträge vorgelegt hat und ein konkretes Vorbringen dahingehend erstattet hat, dass sie den zu 60% behinderten Hauseigentümer römisch 40 in vielfältiger Weise, nämlich im Haushalt, im EDV Bereich und durch Dolmetscherleistungen unterstützt und überdies an einem Filmdrehbuch arbeitet. Bei einer Gesamtbetrachtung der dargestellten Umstände ist eine abweichende Beurteilung nach Art 8 EMRK im vorliegenden Fall jedenfalls nicht ausgeschlossen und erwies sich eine Zurückweisung nach § 58 Abs 10 AsylG 2005 daher auch aus diesem Grunde als unzulässig (vgl. auch BVwG vom 13.02.2019 W125 2105171-3/16E ua).Bei einer Gesamtbetrachtung der dargestellten Umstände ist eine abweichende Beurteilung nach Artikel 8, EMRK im vorliegenden Fall jedenfalls nicht ausgeschlossen und erwies sich eine Zurückweisung nach Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 daher auch aus diesem Grunde als unzulässig vergleiche auch BVwG vom 13.02.2019 W125 2105171-3/16E ua). Gemäß § 56 Abs. 1 AsylG kann im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls Gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG kann im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls 1. zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist, 2. davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes rechtmäßig aufhältig gewesen ist und 3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird. 3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird. Gemäß Abs. 2 ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen, wenn nur die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 vorliegen. Gemäß Absatz 2, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen, wenn nur die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins und 2 vorliegen. Gemäß Abs. 3 hat die Behörde den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 26) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand.Gemäß Absatz 3, hat die Behörde den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 26,) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand. Gemäß § 60 Abs. 2 AsylG dürfen Aufenthaltstitel gemäß § 56 einen Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn Gemäß Paragraph 60, Absatz 2, AsylG dürfen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 56, einen Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn 1. der Drittstaatsangehörige einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird, 2. Der Drittstaatsangehörige über eine alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist, 3. der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (§ 11 Abs. 5 NAG) führen könnte.3. der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Paragraph 11, Absatz 5, NAG) führen könnte. Gemäß § 9 Integrationsgesetz, der wiederum auf § 11 Integrationsgesetz verweist, wird die Erfüllung des Moduls 1 bundesweit nach einem einheitlichen Maßstab vom österreichischen Integrationsfonds durchgeführt. Gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz, der wiederum auf Paragraph 11, Integrationsgesetz verweist, wird die Erfüllung des Moduls 1 bundesweit nach einem einheitlichen Maßstab vom österreichischen Integrationsfonds durchgeführt. Verfahrensbezogen ist nochmals auf der äußerst langen (wenn auch nicht gänzlich ununterbrochenen) Aufenthalt in Österreich, die guten Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin (die auch sie durch die Aufnahme zweier Studien nachgewiesen hat) und die vielfältigen Aktivitäten der Beschwerdeführerin hinzuweisen. Offenbar liegt auch eine umfassende Sozialversicherung vor. Die Beschwerdeführerin ist weiters unbescholten. Es gibt auch keinerlei Hinweise darauf, dass sie die sonst in irgendeiner Weise die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden könnte. Erweist sich die Zurückweisungsentscheidung als rechtswidrig und kann der dem materiellen Recht entsprechende Zustand nur durch Kassation des zu Unrecht ergangenen Bescheides hergestellt werden, hat die Berufungsbehörde den Bescheid ersatzlos, das heißt ohne darüberhinausgehende Sachentscheidung zu beheben. Dabei handelt es sich um eine „negative“ Sachentscheidung. (VwGH 29.04.2015, 2013/08/0136). Bei einer inhaltlichen Entscheidung hätte daher das Bundesverwaltungsgericht hingegen den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschritten. Für das vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fortzusetzende Verfahren ergibt sich, dass der verfahrensgegenständliche Antrag der Beschwerdeführerin vom 24.06.2021 weiter unerledigt ist. Die belangte Behörde hat zunächst die Frage, ob überhaupt eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt, zu prüfen und in weiterer Folge unter Einbeziehung der Ergebnisse der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 24.03.2022 sowie weiterer von der Beschwerdeführerin vorzulegender Dokumente (z.B. Mietvertrag) inhaltlich zu entscheiden. Zu B)

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht sich auf die relevante Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bezogen und diese oben zitiert. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W159.2250496.1.00

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