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{'item': 'W185 2243943-1'}

Obsah (20)§ 10§ 52Art. 133§ 57§ 46§ 53§ 55§ 18§ 2§ 76§ 1§ 47Artikel 39Artikel 46§ 46a§ 9§ 61§ 66§ 67Art. 8

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.03.2022 GeschäftszahlW185 2243943-1 Spruch, W185 2243943-1/18E IN NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

§ 10Abs. 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs. 1 i

Vm Abs. 6 FPG erlassen.“„

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 6, FPG erlassen.“ III. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch drei. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Gegen den Beschwerdeführer (BF), einen Staatsangehörigen des Kosovo, (damals) wohnhaft in Deutschland, wurde seitens der Staatsanwaltschaft XXXX am 01.07.2019 Anklage wegen § 142 StGB erhoben. Mit Schreiben vom selben Tag wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA bzw Bundesamt) darüber informiert.Gegen den Beschwerdeführer (BF), einen Staatsangehörigen des Kosovo, (damals) wohnhaft in Deutschland, wurde seitens der Staatsanwaltschaft römisch 40 am 01.07.2019 Anklage wegen Paragraph 142, StGB erhoben. Mit Schreiben vom selben Tag wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA bzw Bundesamt) darüber informiert. Mit Urteil eines Landesgerichtes (LG) vom 17.09.2019 wurde der BF wegen des Verbrechens des Raubes nach §§ 15, 142 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt nachgesehen, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.Mit Urteil eines Landesgerichtes (LG) vom 17.09.2019 wurde der BF wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraphen 15, 142, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt nachgesehen, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Mit Urteil eines Oberlandesgerichtes (OLG) vom 16.07.2020 wurde die Freiheitsstrafe auf 21 Monate, davon 14 bedingt nachgesehen, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, herabgesetzt. Der Verurteilung lag zu Grunde, dass der BF im einverständlichen Zusammenwirken (§ 12 erster Fall StGB) mit einer weiteren Person zwei Personen mit Gewalt fremde bewegliche Sachen mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz wegzunehmen oder abzunötigen versuchte, indem er eine Person, nachdem diese ihre Wohnungstür geöffnet hatte, am Nacken packte, ihr eine Hand auf den Mund drückte und sie in die Wohnung schob, wodurch sie zu Boden fiel, und die andere Person anzugreifen trachtete, wobei es infolge dessen Gegenwehr beim Versuch blieb. Mildernd wurde gewertet, dass es lediglich beim Versuch geblieben ist, sowie der bisher ordentliche Lebenswandel; erschwerend wurde kein Umstand gewertet. Der Verurteilung lag zu Grunde, dass der BF im einverständlichen Zusammenwirken (Paragraph 12, erster Fall StGB) mit einer weiteren Person zwei Personen mit Gewalt fremde bewegliche Sachen mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz wegzunehmen oder abzunötigen versuchte, indem er eine Person, nachdem diese ihre Wohnungstür geöffnet hatte, am Nacken packte, ihr eine Hand auf den Mund drückte und sie in die Wohnung schob, wodurch sie zu Boden fiel, und die andere Person anzugreifen trachtete, wobei es infolge dessen Gegenwehr beim Versuch blieb. Mildernd wurde gewertet, dass es lediglich beim Versuch geblieben ist, sowie der bisher ordentliche Lebenswandel; erschwerend wurde kein Umstand gewertet. Mit „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“ vom 24.11.2020 wurde dem BF seitens des Bundesamtes mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot zu erlassen. Aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung und des Verhaltens des BF stehe fest, dass sich dieser nicht an die österreichische Rechts- und Werteordnung halte und von seiner Person eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgehe. Der BF wurde um Beantwortung näher angeführter Fragen innerhalb von 14 Tagen ersucht.Mit „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“ vom 24.11.2020 wurde dem BF seitens des Bundesamtes mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot zu erlassen. Aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung und des Verhaltens des BF stehe fest, dass sich dieser nicht an die österreichische Rechts- und Werteordnung halte und von seiner Person eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgehe. Der BF wurde um Beantwortung näher angeführter Fragen innerhalb von 14 Tagen ersucht. Mit Schriftsatz vom 08.02.2021 erstattete der damals bevollmächtige Vertreter des BF eine Stellungnahme. Es wurde ausgeführt, dass sich der BF nicht dauerhaft in Österreich aufhalte; sein Hauptwohnsitz sei in XXXX . In Deutschland befänden sich auch die Gattin und das Kind des BF und sei der BF dort aufenthaltsberechtigt. In Österreich habe der BF einen Nebenwohnsitz begründet, da sein Bruder hier aufhältig sei. Der BF sei bei einem Umzugsunternehmen beschäftigt. Der BF bedauere seine Straftat und habe sich nach seiner Verurteilung intensiv mit seinem Fehlverhalten auseinandergesetzt. Der nunmehr unbedingte Teil der Freiheitsstrafe sei für ihn besonders abschreckend. Er werde in Zukunft keine strafbaren Handlungen mehr begehen. Aufgrund der zum Großteil bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe gehe das Gericht offenkundig auch vom künftigen Wohlverhalten des BF aus. Der BF sei vor dieser Verurteilung unbescholten gewesen.Mit Schriftsatz vom 08.02.2021 erstattete der damals bevollmächtige Vertreter des BF eine Stellungnahme. Es wurde ausgeführt, dass sich der BF nicht dauerhaft in Österreich aufhalte; sein Hauptwohnsitz sei in römisch 40 . In Deutschland befänden sich auch die Gattin und das Kind des BF und sei der BF dort aufenthaltsberechtigt. In Österreich habe der BF einen Nebenwohnsitz begründet, da sein Bruder hier aufhältig sei. Der BF sei bei einem Umzugsunternehmen beschäftigt. Der BF bedauere seine Straftat und habe sich nach seiner Verurteilung intensiv mit seinem Fehlverhalten auseinandergesetzt. Der nunmehr unbedingte Teil der Freiheitsstrafe sei für ihn besonders abschreckend. Er werde in Zukunft keine strafbaren Handlungen mehr begehen. Aufgrund der zum Großteil bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe gehe das Gericht offenkundig auch vom künftigen Wohlverhalten des BF aus. Der BF sei vor dieser Verurteilung unbescholten gewesen. Mit Mail vom 25.02.2021 wandte sich das BFA an die deutschen Behörden und ersuchte um Bekanntgabe, ob der BF in Deutschland aufenthaltsberechtigt sei und ob es gegen ihn strafrechtliche Erkenntnisse gebe. Mit Mail vom 25.02.2021 übermittelten die deutschen Behörden dem BFA ua. einen Auszug aus dem deutschen Ausländerzentralregister. Es wurde ausgeführt, dass der BF im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeit bis 31.01.2022 sei und gegen ihn keine polizeilichen Eintragungen bestünden. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des BFA wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt I.) und

§ 10Abs. 2 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen (Spruchpunkt II.). Es wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung

§ 46FPG in den Kosovo zulässig ist (Spruchpunkt III.).

Gegen den BF wurde

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.).

§ 55Abs.

4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.) und

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des BFA wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.) und

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.). Es wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung

Paragraph 46, FPG in den Kosovo zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen den BF wurde

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).

Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.) und

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). Das Bundesamt führte im Bescheid im Wesentlichen aus, dass der BF seinen Hauptwohnsitz in Deutschland habe und dort über eine bis 31.01.2022 gültige Aufenthaltserlaubnis verfüge. Seit November 2018 habe der BF einen Nebenwohnsitz in Österreich. Der BF sei von einem österreichischen Gericht wegen versuchten Raubes rechtskräftig zu 21 Monaten Haft, davon sieben Monaten unbedingt, verurteilt worden. Der BF gehe einer beruflichen Beschäftigung nach und halte sich in diesem Zusammenhang auch öfter in Österreich auf. Der BF habe seinen Lebensmittelpunkt jedoch in Deutschland; er sei dort verheiratet. Durch das Verbrechen habe der BF klar zum Ausdruck gebracht, dass er nicht gewillt sei, sich der österreichischen Rechts- und Werteordnung zu unterwerfen. Sein weiterer Aufenthalt würde eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen. Die Voraussetzungen des § 57 AsylG würden nicht zutreffen, weswegen die Erteilung eines entsprechenden Aufenthaltstitels nicht in Frage komme. Eine Gesamtbeurteilung habe ergeben, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gerechtfertigt und notwendig sei, um die vom BF ausgehende erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hintanzuhalten. Eine Abschiebung in den Kosovo sei zulässig, zumal dem BF dort weder eine asylrelevante Verfolgung noch ein Eingriff in die körperliche Integrität oder Lebensgefahr drohen würde. Die rechtskräftige Verurteilung zu einer teilbedingten Freiheitstrafe von 21 Monaten wegen versuchten Raubes durch ein inländisches Gericht indiziere das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, weshalb ein Einreiseverbot im Ausmaß von zwei Jahren zu erlassen sei; dieses sei auch iSd § 9 Abs. 2 BFA-VG zulässig. Ergänzend sei gegenständlich festzuhalten, dass das ausgesprochene Einreiseverbot ausschließlich auf das Hoheitsgebiet von Österreich anwendbar sei und nicht auf das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, sofern die deutschen Behörden dem BF die Aufenthaltserlaubnis nicht entziehen würden. Da einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt worden sei, werde keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt. Da der weitere Aufenthalt des BF im Bundesgebiet eine gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, sei die sofortige Außerlandesbringung des BF im öffentlichen Interesse erforderlich und die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung daher unumgänglich.Das Bundesamt führte im Bescheid im Wesentlichen aus, dass der BF seinen Hauptwohnsitz in Deutschland habe und dort über eine bis 31.01.2022 gültige Aufenthaltserlaubnis verfüge. Seit November 2018 habe der BF einen Nebenwohnsitz in Österreich. Der BF sei von einem österreichischen Gericht wegen versuchten Raubes rechtskräftig zu 21 Monaten Haft, davon sieben Monaten unbedingt, verurteilt worden. Der BF gehe einer beruflichen Beschäftigung nach und halte sich in diesem Zusammenhang auch öfter in Österreich auf. Der BF habe seinen Lebensmittelpunkt jedoch in Deutschland; er sei dort verheiratet. Durch das Verbrechen habe der BF klar zum Ausdruck gebracht, dass er nicht gewillt sei, sich der österreichischen Rechts- und Werteordnung zu unterwerfen. Sein weiterer Aufenthalt würde eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen. Die Voraussetzungen des Paragraph 57, AsylG würden nicht zutreffen, weswegen die Erteilung eines entsprechenden Aufenthaltstitels nicht in Frage komme. Eine Gesamtbeurteilung habe ergeben, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gerechtfertigt und notwendig sei, um die vom BF ausgehende erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hintanzuhalten. Eine Abschiebung in den Kosovo sei zulässig, zumal dem BF dort weder eine asylrelevante Verfolgung noch ein Eingriff in die körperliche Integrität oder Lebensgefahr drohen würde. Die rechtskräftige Verurteilung zu einer teilbedingten Freiheitstrafe von 21 Monaten wegen versuchten Raubes durch ein inländisches Gericht indiziere das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, weshalb ein Einreiseverbot im Ausmaß von zwei Jahren zu erlassen sei; dieses sei auch iSd Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zulässig. Ergänzend sei gegenständlich festzuhalten, dass das ausgesprochene Einreiseverbot ausschließlich auf das Hoheitsgebiet von Österreich anwendbar sei und nicht auf das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, sofern die deutschen Behörden dem BF die Aufenthaltserlaubnis nicht entziehen würden. Da einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt worden sei, werde keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt. Da der weitere Aufenthalt des BF im Bundesgebiet eine gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, sei die sofortige Außerlandesbringung des BF im öffentlichen Interesse erforderlich und die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung daher unumgänglich. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz des damals gewillkürten Vertreters vom fristgerecht Beschwerde. Es wurde vorgebracht, dass der BF die Tat sehr bedauere und bisher unbescholten gewesen sei. Den unbedingt zu verbüßenden Teil der Freiheitsstrafe habe der BF freiwillig vorzeitig angetreten. Die Trennung von seiner jungen Familie treffe ihn schwer. Es gäbe eine äußerst günstige Zukunftsprognose. Der angefochtene Bescheid greife unverhältnismäßig in das Recht des BF auf Grenzübertritt und Aufenthalt in Österreich ein. Insbesondere die berufliche Tätigkeit des BF würde dadurch erheblich eingeschränkt, zumal dieser in der „Umzugsbranche“ tätig sei. Eine Einschränkung der Bewegungsfreiheit würde zwangsläufig zum Jobverlust führen, womit va auch die Existenz der noch jungen Familie des BF gefährdet wäre. Die Gattin des BF sei aufgrund des jungen Alters des gemeinsamen Kindes auf das vom BF erwirtschaftete Einkommen angewiesen. Die ausgesprochenen zwei Jahre Einreiseverbot seien in Anbetracht der Umstände als zu lange anzusehen. Eine bloße Androhung eines Einreiseverbotes wäre ausreichend gewesen. Der BF beantragte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Die Beschwerdevorlage langte am 01.07.2021 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Mit Parteiengehör des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.07.2021 wurde der BF aufgefordert, seine Heiratsurkunde, die Geburtsurkunde seines Kindes und einen Beschäftigungsnachweis vorzulegen. Mit Schriftsatz des gewillkürten Vertreters vom 14.07.2021 wurden die Heiratsurkunde samt beglaubigter Übersetzung, die Geburtsurkunde des gemeinsamen Kindes des BF und seiner Frau, ein Beschäftigungsnachweis und eine Einstellungszusage den BF betreffend vorgelegt. Es wurde mitgeteilt, dass die Strafe nunmehr bereits in gelockerter Form vollzogen werde und der BF während seines Freiganges im österreichischen Schwesterunternehmen seines bisherigen Arbeitgebers tätig sei. Aus der Bestätigung ergebe sich auch, dass der BF unmittelbar nach der Haftentlassung wieder bei seinem ursprünglichen Arbeitgeber in Deutschland als Teamleiter beschäftigt werden würde. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.07.2021, GZ W185 2243943-1/7Z, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung

§ 18

BFA-VG nicht zuerkannt.Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.07.2021, GZ W185 2243943-1/7Z, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung

Paragraph 18, BFA-VG nicht zuerkannt. Mit Mail vom 16.09.2021 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Landespolizeidirektion Wien um Mitteilung, ob verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen betreffend den BF vorliegen. Mit Mail vom 17.09.2021 wurde mitgeteilt, dass keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen den BF betreffend aufscheinen. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 24.09.2021 unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Albanisch eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der BF sowie ein Vertreter des BFA teilnahmen. Die Ehefrau des BF war als Vertrauensperson anwesend. Der BF wurde ausführlich zu seiner Person, zu seinem Leben in Deutschland sowie in Österreich und zu seiner Integration befragt. Mit Mail vom 18.11.2021 informierte das BFA das Bundesverwaltungsgericht darüber, dass der BF außer Landes gebracht worden sei und eine amtliche Abmeldung seines Nebenwohnsitzes erfolgt sei. Am 23.10.2021 sei die Ausreiseentscheidung gegen den BF in Form eines begleiteten Fluges durchgesetzt worden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der BF ist ein Staatsangehöriger des Kosovo und somit Drittstaatsangehöriger

§ 2Abs.

4 Z 10 FPG. Seine Muttersprache ist Albanisch; zusätzlich spricht er etwas Deutsch und Englisch.Der BF ist ein Staatsangehöriger des Kosovo und somit Drittstaatsangehöriger

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Seine Muttersprache ist Albanisch; zusätzlich spricht er etwas Deutsch und Englisch. Der BF hat im Kosovo elf Jahre die Schule besucht, danach den Beruf des Tischlers erlernt und im Kosovo als Tischler gearbeitet. Er hielt sich ab November 2016 - bis zu seiner Außerlandesbringung am 23.10.2021 - rechtmäßig in Deutschland auf; er verfügte dort über eine Aufenthaltsberechtigung (Arbeitsvisum), welche bis zum 31.01.2022 gültig war. Der Lebensmittelpunkt des BF befand sich in Deutschland. In Österreich war der BF von 16.11.2018 bis 25.10.2021 mit Nebenwohnsitz gemeldet. Mit Urteil eines LG vom 17.09.2019 wurde der BF wegen des Verbrechens des Raubes nach §§ 15, 142 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt nachgesehen, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Mit Urteil eines OLG vom 16.07.2020 wurde die Freiheitsstrafe auf 21 Monate, davon 14 bedingt nachgesehen, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, herabgesetzt. Der Verurteilung lag zu Grunde, dass der BF im einverständlichen Zusammenwirken (§ 12 erster Fall StGB) mit einer weiteren Person zwei Personen mit Gewalt fremde bewegliche Sachen mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz wegzunehmen oder abzunötigen versuchte, indem er eine Person, nachdem diese ihre Wohnungstür geöffnet hatte, am Nacken packte, ihr eine Hand auf den Mund drückte und sie in die Wohnung schob, wodurch sie zu Boden fiel, und die andere Person anzugreifen trachtete, wobei es infolge dessen Gegenwehr beim Versuch blieb. Mildernd wurde gewertet, dass es beim Versuch geblieben ist, sowie der bisher ordentliche Lebenswandel; erschwerend wurde kein Umstand gewertet. Mit Urteil eines LG vom 17.09.2019 wurde der BF wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraphen 15, 142, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt nachgesehen, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Mit Urteil eines OLG vom 16.07.2020 wurde die Freiheitsstrafe auf 21 Monate, davon 14 bedingt nachgesehen, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, herabgesetzt. Der Verurteilung lag zu Grunde, dass der BF im einverständlichen Zusammenwirken (Paragraph 12, erster Fall StGB) mit einer weiteren Person zwei Personen mit Gewalt fremde bewegliche Sachen mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz wegzunehmen oder abzunötigen versuchte, indem er eine Person, nachdem diese ihre Wohnungstür geöffnet hatte, am Nacken packte, ihr eine Hand auf den Mund drückte und sie in die Wohnung schob, wodurch sie zu Boden fiel, und die andere Person anzugreifen trachtete, wobei es infolge dessen Gegenwehr beim Versuch blieb. Mildernd wurde gewertet, dass es beim Versuch geblieben ist, sowie der bisher ordentliche Lebenswandel; erschwerend wurde kein Umstand gewertet. Der BF befand sich diesbezüglich von 31.05.2021 bis 20.10.2021 in Österreich in Haft. Vor dem Bundesverwaltungsgericht zeigte der BF hinsichtlich dieser strafbaren Handlung kein Unrechtsbewusstsein. Am 20.10.2021 wurde gegen den BF die Schubhaft

§ 76FPG verhängt.

Er wurde am 23.10.2021 mittels Flugzeug in den Kosovo abgeschoben.Am 20.10.2021 wurde gegen den BF die Schubhaft

Paragraph 76, FPG verhängt. Er wurde am 23.10.2021 mittels Flugzeug in den Kosovo abgeschoben. Der BF ist gesund, arbeitsfähig, verheiratet und hat ein mj Kind. Die Ehefrau und das gemeinsame Kind sind gesund, Staatsangehörige des Kosovo und leben in Deutschland. Ein Bruder des BF lebt mit seiner Familie in Österreich; ein weiterer Bruder des BF ist in Deutschland wohnhaft. Der BF war ab seinem Aufenthalt in Deutschland im Jahr 2016 im Umzugsunternehmen seiner Schwägerin, welches ihren Sitz in Deutschland und Österreich hat, beschäftigt. Die Eltern, ein Bruder, eine Schwester sowie Onkel und Tanten, Cousins und Cousinen des BF leben im Kosovo. Der BF hat regelmäßigen Kontakt zu seinen Eltern. Weiters leben noch Freunde des BF sowie die Eltern und ein Onkel der Ehefrau des BF im Kosovo. Die Ehefrau des BF hat Kontakt zu ihren Angehörigen. Diese besitzen ein Haus im Kosovo. Die Eltern des BF haben ebenfalls ein Haus im Kosovo, in welchem der BF (und seine Familie) Unterkunft nehmen kann. Während seines Aufenthaltes in Deutschland bzw. Österreich besuchte der BF seine Familienangehörigen im Kosovo zwei Mal im Jahr für rund eine Woche. Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration der BF in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht in Österreich festgestellt werden. Er ist weder Mitglied in einem Verein noch in einer sonstigen Organisation. Ein weiterer respektive neuerlicher Aufenthalt des BF in Österreich würde eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellen. Der BF hat nicht substantiiert vorgebracht, dass ihm im Kosovo eine reale Bedrohungssituation für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit droht. Aufgrund seines Alters und Gesundheitszustandes ist er zu einer eigenständigen Bestreitung seines Lebensunterhalts im Kosovo in der Lage. Kosovo gilt als sicherer Herkunftsstaat iSd § 1 Z 2 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV).Kosovo gilt als sicherer Herkunftsstaat iSd Paragraph eins, Ziffer 2, der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV). Die aktuell vorherrschende COVID-19 Pandemie bildet mit Blick auf das Alter des BF und das Fehlen von Vorerkrankungen kein Rückkehrhindernis. Es ist nicht wahrscheinlich, dass der BF im Fall der Rückkehr in den Kosovo eine COVID-19-Erkrankung mit schwerwiegendem oder tödlichen Verlauf bzw. mit Bedarf einer intensivmedizinischen Behandlung bzw. einer Behandlung in einem Krankenhaus erleiden würde. Zur Lage im Herkunftsstaat: Politische Lage Letzte Änderung: 16.06.2020 Die am

  1. Juni 2008 in Kraft getretene Verfassung sieht eine parlamentarische Demokratie mit Gewaltenteilung vor. Die politische Macht konzentriert sich beim Ministerpräsidenten. Ein umfassender Schutz der anerkannten Minderheiten ist gewährleistet (AA 19.4.2020). Durch die Verfassung als ethnische Minderheit anerkannt sind Serben, Roma, Ashkali, Ägypter, Türken, Bosniaken und Gorani (CIA 7.4.2020; vgl. GIZ 3.2020b). Im Parlament stehen diesen 20 von 120 Sitzen zu, wobei 10 Sitze für Repräsentanten der serbischen Minderheit reserviert sind (GIZ 3.2020a). Die Republik Kosovo ist international von mehr als 110 Staaten anerkannt, nicht jedoch von Serbien. Das ungeklärte Verhältnis zu Serbien behindert die Annäherung Kosovos an EU und NATO. Seit 2011 vermittelt die EU einen politischen Dialog zwischen den beiden Ländern mit dem Ziel einer ehestmöglichen und umfassenden Normalisierung der gegenseitigen Beziehungen. Inzwischen wurden mehrere wichtige Vereinbarungen erzielt, die zu einer deutlichen Entspannung geführt haben. In Kosovo sind einige internationale Missionen tätig: Die NATO-Mission KFOR mit ca. 3500 Soldaten, die EU-Rechtsstaatlichkeitsmission (EULEX), die Übergangsverwaltung der Vereinten Nationen (UNMIK) sowie die OSZE-Mission (OmiK) (AA 19.4.2020)Die am
  2. Juni 2008 in Kraft getretene Verfassung sieht eine parlamentarische Demokratie mit Gewaltenteilung vor. Die politische Macht konzentriert sich beim Ministerpräsidenten. Ein umfassender Schutz der anerkannten Minderheiten ist gewährleistet (AA 19.4.2020). Durch die Verfassung als ethnische Minderheit anerkannt sind Serben, Roma, Ashkali, Ägypter, Türken, Bosniaken und Gorani (CIA 7.4.2020; vergleiche GIZ 3.2020b). Im Parlament stehen diesen 20 von 120 Sitzen zu, wobei 10 Sitze für Repräsentanten der serbischen Minderheit reserviert sind (GIZ 3.2020a). Die Republik Kosovo ist international von mehr als 110 Staaten anerkannt, nicht jedoch von Serbien. Das ungeklärte Verhältnis zu Serbien behindert die Annäherung Kosovos an EU und NATO. Seit 2011 vermittelt die EU einen politischen Dialog zwischen den beiden Ländern mit dem Ziel einer ehestmöglichen und umfassenden Normalisierung der gegenseitigen Beziehungen. Inzwischen wurden mehrere wichtige Vereinbarungen erzielt, die zu einer deutlichen Entspannung geführt haben. In Kosovo sind einige internationale Missionen tätig: Die NATO-Mission KFOR mit ca. 3500 Soldaten, die EU-Rechtsstaatlichkeitsmission (EULEX), die Übergangsverwaltung der Vereinten Nationen (UNMIK) sowie die OSZE-Mission (OmiK) (AA 19.4.2020) Generell werden die Konsolidierung der Demokratie im Kosovo sowie deren Effizienz und Reaktionsfähigkeit im politischen Prozess durch eine Reihe von Faktoren wie beispielsweise eine mangelnde Rechenschaftspflicht der politischen Klasse untergraben. Die demokratischen Institutionen werden oftmals als undurchsichtig und wenig kooperativ in der Zusammenarbeit wahrgenommen. Trotzdem ist etwa ein Drittel der Bevölkerung mit Regierung und Parlament zufrieden. In den letzten vier Jahren konnte - wenngleich von einem niedrigen Niveau ausgehend - doch eine deutliche Verbesserung verzeichnet werden. Eine Umfrage der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBRD) aus dem Jahr 2010 ergab, dass 75% der Kosovaren eine positive Einstellung zur Demokratie haben. Die hohe Zustimmung zur Demokratie hat unter den sozioökonomischen Veränderungen, dem Versöhnungsprozess der Regierung mit Serbien und den serbischen Gemeinden im Kosovo und den 2015 von der Opposition organisierten Straßenprotesten gelitten (BS 2020). Am 5.10.2019 fanden im Kosovo vorgezogene Parlamentswahlen statt. Diese Wahl war erforderlich geworden, weil der amtierende Ministerpräsident und ehemalige UCK-Kommandeur Ramush Haradinaj wegen einer Vorladung zum Sondertribunal für Kriegsverbrechen in Den Haag vom Amt als Regierungschef zurückgetreten war (DS 7.10.2019; NZZ 7.10.2019). Die Wahlen wurden – bei einer Wahlbeteiligung von 44% - von den bisherigen Oppositionsparteien gewonnen. Den Kampf um den ersten Platz und damit um den Regierungsauftrag entschied mit knapp 25,6% der Stimmen die groß-albanische, nationalistische und EU-kritische Oppositionspartei Vetëvendosje (Selbstbestimmung) mit ihrem Spitzenkandidaten Albin Kurti, für sich. Dicht dahinter folgte mit 24,9% der Stimmen die moderat-konservative Demokratische Liga des Kosovo (LDK) mit ihrer Spitzenkandidatin Vjosa Osmani. Den dritten Platz belegte mit 21,1% die – von Staatspräsident Hashim Thaci dominierte - Demokratische Partei des Kosovo (PDK). Die Allianz für die Zukunft des Kosovo (AAK) des nur zwei Jahre amtierenden Ministerpräsidenten Ramush Haradinaj kam auf 11,6% der Stimmen (NZZ 7.10.2019; vgl. DP 7.10.2019).Am 5.10.2019 fanden im Kosovo vorgezogene Parlamentswahlen statt. Diese Wahl war erforderlich geworden, weil der amtierende Ministerpräsident und ehemalige UCK-Kommandeur Ramush Haradinaj wegen einer Vorladung zum Sondertribunal für Kriegsverbrechen in Den Haag vom Amt als Regierungschef zurückgetreten war (DS 7.10.2019; NZZ 7.10.2019). Die Wahlen wurden – bei einer Wahlbeteiligung von 44% - von den bisherigen Oppositionsparteien gewonnen. Den Kampf um den ersten Platz und damit um den Regierungsauftrag entschied mit knapp 25,6% der Stimmen die groß-albanische, nationalistische und EU-kritische Oppositionspartei Vetëvendosje (Selbstbestimmung) mit ihrem Spitzenkandidaten Albin Kurti, für sich. Dicht dahinter folgte mit 24,9% der Stimmen die moderat-konservative Demokratische Liga des Kosovo (LDK) mit ihrer Spitzenkandidatin Vjosa Osmani. Den dritten Platz belegte mit 21,1% die – von Staatspräsident Hashim Thaci dominierte - Demokratische Partei des Kosovo (PDK). Die Allianz für die Zukunft des Kosovo (AAK) des nur zwei Jahre amtierenden Ministerpräsidenten Ramush Haradinaj kam auf 11,6% der Stimmen (NZZ 7.10.2019; vergleiche DP 7.10.2019). … Der Wahlausgang wurde als Signal gegen Korruption und Stillstand gewertet und bedeutete zunächst das Ende der langjährigen Dominanz der PDK von Staatspräsident Hashim Thaci über die kosovarische Politik (ORF 6.10.2019). Mehr als die Hälfte aller Stimmen konnten zwei Politiker auf sich vereinen, deren Karriere nicht in der UCK begann und die für einen klaren Bruch mit dem Klientelsystem des politischen Establishments stehen (NZZ 7.10.2019). Wie von Beobachtern erwartet, kam es zu einem Regierungsbündnis zwischen den nunmehr siegreichen bisherigen Oppositionsparteien unter Führung von Kurti und Osmani. Beide kündigten an, die grassierende Korruption bekämpfen und den Rechtsstaat stärken zu wollen (Spiegel 9.2.2020; vgl. DP 7.10.2019). Der Wahlausgang wurde als Signal gegen Korruption und Stillstand gewertet und bedeutete zunächst das Ende der langjährigen Dominanz der PDK von Staatspräsident Hashim Thaci über die kosovarische Politik (ORF 6.10.2019). Mehr als die Hälfte aller Stimmen konnten zwei Politiker auf sich vereinen, deren Karriere nicht in der UCK begann und die für einen klaren Bruch mit dem Klientelsystem des politischen Establishments stehen (NZZ 7.10.2019). Wie von Beobachtern erwartet, kam es zu einem Regierungsbündnis zwischen den nunmehr siegreichen bisherigen Oppositionsparteien unter Führung von Kurti und Osmani. Beide kündigten an, die grassierende Korruption bekämpfen und den Rechtsstaat stärken zu wollen (Spiegel 9.2.2020; vergleiche DP 7.10.2019). Nach nur etwa 50 Tagen im Amt wurde die Regierung von Ministerpräsident Albin Kurti per Misstrauensvotum gestürzt. Hintergrund war ein Streit um Verhandlungen mit Serbien, das die Unabhängigkeit des Kosovo bis heute nicht anerkennt (Standard 2.5.2020). Während Kurti baldige Neuwahlen favorisierte, forderte Präsident Hashim Thaci die Bildung einer Einheitsregierung; dies hätte zu einer Regierungsbeteiligung der oppositionellen Demokratischen Partei des Kosovo, der PDK, führen können, jener Partei, die Thaci bis zur Übernahme der Präsidentschaft vor vier Jahren geleitet hatte (AA – 6.4.2020, vgl. BBC 26.3.2020).Während Kurti baldige Neuwahlen favorisierte, forderte Präsident Hashim Thaci die Bildung einer Einheitsregierung; dies hätte zu einer Regierungsbeteiligung der oppositionellen Demokratischen Partei des Kosovo, der PDK, führen können, jener Partei, die Thaci bis zur Übernahme der Präsidentschaft vor vier Jahren geleitet hatte (AA – 6.4.2020, vergleiche BBC 26.3.2020). Ein vorläufiges Dekret von Präsident Thaci, mit dem ein Politiker der Mitte-Rechts-Partei LDK den Auftrag zur Regierungsbildung erhalten hatte, wurde jedoch vom Verfassungsgericht ausgesetzt, womit die Regierungsbildung bis zu einer endgültigen Gerichtsentscheidung nunmehr auf Eis liegt (Standard 2.5.2020). Sicherheitslage Letzte Änderung: 16.06.2020 Ethische Spannungen konzentrieren sich im Wesentlichen auf die Beziehungen zwischen der serbischen Minderheit und der albanischen Mehrheit. Zu differenzieren sind dabei die Beziehungen zu den im Norden in einem zusammenhängenen Gebiet lebenden Serben und jenen Serben, die im restlichen Kosovo in kleineren versprengten Gemeinden wohnen. Letztere unterhalten relativ gute Beziehungen zu den kosovo-albanischen Autoritäten und beteiligen sich an der gesellschaftspolitischen Ausgestaltung im Rahmen der kosovarischen Institutionen. Ganz anders ist hingegen die Situation im Nordkosovo. Die hier lebenden Serben weigern sich, die Unabhängigkeit des Kosovo und zum Teil die Institutionen des neu geschaffenen Staates anzuerkennen. Dementsprechend schwierig gestaltet sich die Zusammenarbeit. Besonders problematisch sind speziell Fragen der Grenze zwischen dem Kosovo und Serbien, zumal diese von den im Norden lebenden Serben nicht anerkannt wird (GIZ 9.2018a). Somit bleibt die Lage im Norden des Kosovo (Gemeinden Zubin Potok, Leposavic, Zvecan und Nord-Mitrovica) angespannt. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass es auch künftig zu isolierten sicherheitsrelevanten Vorkommnissen kommt, die die allgemeine Bewegungsfreiheit einschränken (AA 2.5.2020). Mit der Ausnahme des Nordkosovo gilt die Sicherheitslage allgemein als entspannt. Allerdings kann es zu punktuellen Spannungen kommen (GIZ 9.2018a). In Pristina und anderen Städten des Landes kann es gelegentlich zu Demonstrationen und damit zu einer Beeinträchtigung der Bewegungsfreiheit kommen. In allen anderen Landesteilen Kosovos ist die Lage grundsätzlich ruhig und stabil. Teilweise gewalttätige Protestaktionen der Opposition gegen die Regierung haben sich seit dem ersten Halbjahr 2016 nicht mehr ereignet, das Potential für solche Proteste besteht aber weiterhin (AA 2.5.2020). Eine Studie des angesehenen Kosovo Center for Security Studies zum Sicherheitsgefühl der Kosovaren aus dem Jahr 2018 ergab, dass sich 85,5% der Befragten in ihrem Zuhause (Wohnung, Haus), 78,8% in ihrer Stadt und 52,4% im Kosovo sicher fühlten. Albanische und nicht-serbische Minderheitenangehörige fühlen sich im Kosovo sicherer als Serben (KCSS 7.2019). Bewegungsfreiheit Letzte Änderung: 16.06.2020 Gesetzlich ist Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes vorgesehen, ebenso wie Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung und die Regierung respektiert diese Rechte üblicherweise (USDOS 11.3.2020). Alle Ethnien können sich im Kosovo grundsätzlich frei bewegen. Die Sicherheitskräfte bemühen sich um einen verstärkten Schutz für Minderheitengebiete und Enklaven. Angehörige von Minderheiten verlassen diese Gebiete – oftmals aufgrund eines subjektiv empfundenen Unsicherheitsgefühls und auch sprachlicher Barrieren – nur selten. Von der Freizügigkeit wird von Kosovo-Serben und Kosovo-Albanern in jenen Gegenden, wo sich diese Gruppen in der Minderheit befinden, zum Teil kein Gebrauch gemacht. Ziele der Binnenmigration für Kosovo-Serben sind in der Regel mehrheitlich serbisch bewohnte Ortschaften (AA 9.12.2015). Die Regierung betrachtet serbisch ausgestellte Personaldokumente mit Namen kosovarischer Städte nicht als gültige Reisedokumente, was es vielen Mitgliedern der kosovo-serbischen Gemeinschaft erschwert, frei nach und aus dem Kosovo zu reisen, es sei denn, sie benutzten die beiden Grenzübergänge zu Serbien, die sich in den kosovo-serbischen Mehrheitsgemeinden im Norden befinden (USDOS 11.3.2020). Grundversorgung Letzte Änderung: 16.06.2020 Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Das Warenangebot entspricht in der Auswahl (nicht immer in der Qualität) westeuropäischen Standards. Die Sozialhilfe bewegt sich auf niedrigem Niveau. Sozialleistungen reichen zur Befriedigung der Grundbedürfnisse kaum aus. Das wirtschaftliche Überleben sichert in der Regel zum einen der Zusammenhalt der Familien, zum anderen die im Kosovo ausgeprägte zivilgesellschaftliche Solidargemeinschaft. Im Jahr 2017 erhielten 26.111 Familien bzw. 106.649 Personen Sozialhilfe (AA 21.3.2019). Obwohl das Wirtschaftswachstum des Kosovo in den letzten zehn Jahren besser war als das seiner Nachbarn und weitgehend integrativ, reichte es nicht aus, um genügend formelle Arbeitsplätze, insbesondere für Frauen und Jugendliche, bereitzustellen oder die hohen Arbeitslosenquoten deutlich zu senken. Das Wachstumsmodell stützt sich in hohem Maße auf Überweisungen, um den Binnenkonsum anzukurbeln, hat sich aber in jüngster Zeit auf ein stärker investitions- und exportgetriebenes Wachstum verlagert (WB o.D.). Die kosovarische Wirtschaft wuchs in der Zeit nach der globalen Finanzkrise beständig über dem Durchschnitt des Westbalkans, wenn auch von einer niedrigen Basis aus. Das Pro-Kopf-BIP stieg von 1.088 US-Dollar im Jahr 2000 auf 4.458 US-Dollar im Jahr
  3. Trotz dieses Anstiegs des Pro-Kopf-Einkommens in den letzten 20 Jahren ist das Kosovo gemessen am Pro-Kopf-BIP nach wie vor das drittteuerste Land in Europa. Das jährliche Wachstum wird auf vier Prozent geschätzt, angetrieben durch den Konsum, sowohl im öffentlichen als auch im privaten Bereich, und durch Dienstleistungsexporte. Das Leistungsbilanzdefizit fiel von 7,6% des BIP im Jahr 2018 auf 5,5% im Jahr 2019, da sich das Importwachstum verlangsamte. Die Erwerbsbeteiligung ist mit durchschnittlich 40,5% der Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter im Jahr 2019 nach wie vor chronisch niedrig. Die Arbeitslosenquote sank um 3,9 Prozentpunkte auf 25,7%. Die Staatsverschuldung ist gering, hat aber in den letzten Jahren rasch zugenommen. Die öffentliche und staatlich garantierte Verschuldung wird für Ende 2019 auf 17,7% des BIP geschätzt und ist damit die niedrigste auf dem Westbalkan, was dem Land Raum für die Aufnahme von Krediten zu Vorzugsbedingungen für produktive Investitionen mit einer hohen Rendite bietet. Der von den Banken dominierte Finanzsektor im Kosovo ist gesund und solide. Sowohl Kredite als auch Einlagen nahmen weiter zu (WB 2020). Die kosovarische Wirtschaft leidet an einer unzureichenden Infrastruktur. Während es in den letzten Jahren zwar deutliche Verbesserungen hinsichtlich der Verkehrsinfrastruktur, v.a. beim Ausbau des Autobahnnetzes gegeben, hat, stellt die instabile Energieversorgung weiterhin ein schwerwiegendes Entwicklungsproblem dar. Problematisch ist auch die politische Instabilität mit häufigen Regierungswechseln und fehlender entwicklungsorientierter Wirtschaftspolitik. Das Wirtschaftssystem weist klare Charakteristika politischer Patronage auf, mit der Dominanz des öffentlichen Sektors. Dazu gehören einerseits die öffentliche Verwaltung, in der - basierend auf einer parteipolitisch motivierten Personalpolitik - extrem hohe Gehälter bezahlt werden, und andererseits ineffiziente, politisch kontrollierte öffentliche Unternehmen bei gleichzeitig schleppend voranschreitender Privatisierung. Hinzu kommt ein schwacher Rechtsstaat mit einer schwachen und politisierten Justiz und Polizei, teils kriegsbedingt noch immer unklaren Eigentumsverhältnissen, der mangelnden auch wirtschaftlichen Kontrolle über Teile des kosovarischen Territoriums, in erster Linie der vier mehrheitlich serbisch bewohnten Gemeinden im Norden, sowie das Problem grassierender, systematischer Korruption (GIZ 3.2020c). Vor diesem Hintergrund blüht weiterhin ein substantieller informeller Wirtschaftssektor, welcher marktwirtschaftliche Regeln unterläuft, Arbeiterrechte und den Sozialstaat aushöhlt. Die EU-Kommission schätzte 2019 den Anteil der Schattenwirtschaft am Bruttosozialprodukt auf 30%. Das extreme Handelsbilanzdefizit macht Kosovo in hohem Maße von ausländischer Hilfe und Überweisungen abhängig. Der Anteil der informellen Wirtschaftsleistung ist immens – schätzungsweise zwischen 27% und 45%. Weitere Probleme sind die unzureichende Infrastruktur (Energie, Wasser und Verkehr), ungelöste rechtliche Verhältnisse, mangelnde Transparenz, Korruption, Kriminalität, etc. (GIZ 3.2020c). Kosovos Arbeitslosenquote belief sich laut nationalem Statistikamt im Jahr 2019 auf 25,70% (gegenüber 29,60% im Jahr 2018). Dies ist der geringste Wert, der seit zwanzig Jahren gemessen wurde (CEIC 2.4.2020; vgl. WB 2020). Trotzdem bleibt die Arbeitslosigkeit mit einer Zahl von ca. 130.000 Unbeschäftigten Ende 2019 eines der zentralen Probleme. Der Arbeitsmarkt im Kosovo ist geprägt durch eine niedrige Erwerbsbeteiligung (Beschäftigungsqoute Ende 2019: 30,7%), ein hohes Maß an langfristiger Arbeitslosigkeit (über 70% aller Arbeitslosen) und Jugendarbeitslosigkeit (Jugendarbeitslosigkeitsquote 2019, Q4: 49,1%) sowie durch erhebliche Genderdisparitäten (Frauenbeschäftigungsquote 2016, Q4: 22,4%, gegenüber einer Männerbeschäftigungsquote von 60,2%). Im Kosovo existiert allerdings ein sehr ausgedehnter informeller, nicht von der Statistik erfasster Sektor, welcher z. B. einen Großteil der Frauen umfasst, die in Subsistenzwirtschaften Leistungen im Agrarsektor erbringen. Folgen der Informalität sind Einnahmeeinbußen bei den Sozialabgaben sowie ein Mangel an sozialer und arbeitsrechtlicher Absicherung der Arbeitnehmer. Eine staatliche Arbeitslosenversicherung existiert im Kosovo nicht. Jährlich drängen ungefähr 36.000 junge Arbeitssuchende neu auf den Arbeitsmarkt, von denen nur ein geringer Teil absorbiert werden kann. Für die überwiegende Mehrheit bleibt daher eine der folgenden Optionen: (weiterführende) Aus- und Weiterbildung, Studium, Arbeitslosigkeit, informelle Beschäftigung oder Migration. Etwa ein Drittel aller jungen Kosovaren geht weder einer Schulbildung, Ausbildung oder Beschäftigung nach. Die Arbeitgeber bemängeln, dass der Ausbildungsstand der jungen Kosovaren nicht den Bedürfnissen der Unternehmen nach qualifizierten Arbeitskräfte entspricht. Hieraus resultiert das Paradoxon der Gleichzeitigkeit von hoher Arbeitslosigkeit und unbesetzter Arbeitsstellen. Ein weiteres Problem ist, dass die ökonomischen und sozialen Statistikdaten immer noch unvollständig und Teils von mangelnder Qualität sind, was sowohl die Bewertung der effektiven Wirtschaftsentwicklung beeinträchtigt als auch die wirtschafts- und sozialpolitische Planung (GIZ 3.2020c).Kosovos Arbeitslosenquote belief sich laut nationalem Statistikamt im Jahr 2019 auf 25,70% (gegenüber 29,60% im Jahr 2018). Dies ist der geringste Wert, der seit zwanzig Jahren gemessen wurde (CEIC 2.4.2020; vergleiche WB 2020). Trotzdem bleibt die Arbeitslosigkeit mit einer Zahl von ca. 130.000 Unbeschäftigten Ende 2019 eines der zentralen Probleme. Der Arbeitsmarkt im Kosovo ist geprägt durch eine niedrige Erwerbsbeteiligung (Beschäftigungsqoute Ende 2019: 30,7%), ein hohes Maß an langfristiger Arbeitslosigkeit (über 70% aller Arbeitslosen) und Jugendarbeitslosigkeit (Jugendarbeitslosigkeitsquote 2019, Q4: 49,1%) sowie durch erhebliche Genderdisparitäten (Frauenbeschäftigungsquote 2016, Q4: 22,4%, gegenüber einer Männerbeschäftigungsquote von 60,2%). Im Kosovo existiert allerdings ein sehr ausgedehnter informeller, nicht von der Statistik erfasster Sektor, welcher z. B. einen Großteil der Frauen umfasst, die in Subsistenzwirtschaften Leistungen im Agrarsektor erbringen. Folgen der Informalität sind Einnahmeeinbußen bei den Sozialabgaben sowie ein Mangel an sozialer und arbeitsrechtlicher Absicherung der Arbeitnehmer. Eine staatliche Arbeitslosenversicherung existiert im Kosovo nicht. Jährlich drängen ungefähr 36.000 junge Arbeitssuchende neu auf den Arbeitsmarkt, von denen nur ein geringer Teil absorbiert werden kann. Für die überwiegende Mehrheit bleibt daher eine der folgenden Optionen: (weiterführende) Aus- und Weiterbildung, Studium, Arbeitslosigkeit, informelle Beschäftigung oder Migration. Etwa ein Drittel aller jungen Kosovaren geht weder einer Schulbildung, Ausbildung oder Beschäftigung nach. Die Arbeitgeber bemängeln, dass der Ausbildungsstand der jungen Kosovaren nicht den Bedürfnissen der Unternehmen nach qualifizierten Arbeitskräfte entspricht. Hieraus resultiert das Paradoxon der Gleichzeitigkeit von hoher Arbeitslosigkeit und unbesetzter Arbeitsstellen. Ein weiteres Problem ist, dass die ökonomischen und sozialen Statistikdaten immer noch unvollständig und Teils von mangelnder Qualität sind, was sowohl die Bewertung der effektiven Wirtschaftsentwicklung beeinträchtigt als auch die wirtschafts- und sozialpolitische Planung (GIZ 3.2020c). Etwa 18% der kosovarischen Bevölkerung leben in absoluter Armut (täglich verfügbares Einkommen geringer als € 1,72) und 5,2% in extremer Armut (€ 1,20). Obwohl die einzelnen Studien und Armutsberichte nicht direkt vergleichbar sind, gibt es Hinweise dafür, dass sich das Ausmaß der Armut im Kosovo in den letzten zehn Jahren leicht reduziert hat. Armutsgefährdung korreliert stark mit Ethnizität (insbesondere die Gruppen der RAE (Roma, Ashkali, Ägypter) – Minderheiten sind von Armut überproportional stark betroffen), Alter (Kinder), Bildung (Geringqualifizierte), Geographie und Haushaltsgröße (große Familien, sowie Familien mit weiblichem Haushaltsvorstand). Der Lebensstandard ist im Kosovo sehr ungleich verteilt, mit Unterschieden in der durchschnittlichen Lebenserwartung von bis zu 10 Jahren zwischen einzelnen Gemeinden. Ein konsistentes geographisches Muster lässt sich jedoch nicht feststellen. Ein bedeutender Teil der Gesellschaft ist als mehrdimensional arm zu bezeichnen: Neben dem Mangel an pekuniären Ressourcen ist der Zugang zu sozialer Infrastruktur bzw. die Befriedigung grundlegender Bedürfnisse, wie z. B. fließendes Wasser, für viele Menschen begrenzt. Der Anteil der Ausgaben für Lebensmittel und der Ausgaben für Wohnraum an den gesamten Konsumausgaben eines Haushalts liegt im Kosovo im Durchschnitt bei 73%, die Ausgaben für Bildung und Gesundheit entsprechen 4% der gesamten Konsumausgaben. Der Human Development Index für Kosovo liegt laut dem Human Development Report Kosovo 2016 bei 0.741

(2015), was eine deutliche Steigerung gegenüber 2011 (0.713) bedeutet, jedoch einen der niedrigsten Werte in der Region darstellt (GIZ 3.2020b). Medizinische Versorgung Letzte Änderung: 16.06.2020 Die mangels eines öffentlichen Krankenversicherungssystems weiterhin staatlich finanzierte medizinische Grundversorgung der Bevölkerung ist auf drei Ebenen organisiert: Die erste Ebene umfasst die hausärztliche Grundversorgung, insgesamt 422 Praxen und regionale Gesundheitszentren (GIZ 3.2020b; vgl. AA 21.3.2019). In letzteren werden Patienten durch Ärzte für Allgemeinmedizin sowie durch weitere Fachärzte, wie Ärzte für Pädiatrie, Dermatologie, Ophthalmologen, Gynäkologen und Zahnärzte behandelt. Zur Beseitigung des Personalmangels wurde im Jahr 2017 das Personal der primären Erstversorgung umfangreich aufgestockt. Die ambulant Grundversorgung durch Allgemeinmediziner und andere Fachärzte sowie medizinisches Assistenzpersonal erfolgt in sogenannten Familien-Gesundheitszentren. Diese Gesundheitszentren werden in Verantwortung der jeweiligen Gemeinden betrieben; die Finanzierung der erforderlichen Sachmittel erfolgt durch die Gemeinden, jene der Personalkosten aus staatlichen Mitteln des Gesundheitsministeriums (AA 21.3.2019).Die mangels eines öffentlichen Krankenversicherungssystems weiterhin staatlich finanzierte medizinische Grundversorgung der Bevölkerung ist auf drei Ebenen organisiert: Die erste Ebene umfasst die hausärztliche Grundversorgung, insgesamt 422 Praxen und regionale Gesundheitszentren (GIZ 3.2020b; vergleiche AA 21.3.2019). In letzteren werden Patienten durch Ärzte für Allgemeinmedizin sowie durch weitere Fachärzte, wie Ärzte für Pädiatrie, Dermatologie, Ophthalmologen, Gynäkologen und Zahnärzte behandelt. Zur Beseitigung des Personalmangels wurde im Jahr 2017 das Personal der primären Erstversorgung umfangreich aufgestockt. Die ambulant Grundversorgung durch Allgemeinmediziner und andere Fachärzte sowie medizinisches Assistenzpersonal erfolgt in sogenannten Familien-Gesundheitszentren. Diese Gesundheitszentren werden in Verantwortung der jeweiligen Gemeinden betrieben; die Finanzierung der erforderlichen Sachmittel erfolgt durch die Gemeinden, jene der Personalkosten aus staatlichen Mitteln des Gesundheitsministeriums (AA 21.3.2019). Die staatliche sekundäre Versorgung beinhaltet die ambulante und stationäre Gesundheitsversorgung in den Regionalkrankenhäusern in Ferizaj/Urosevac, Gjakova/Djakovica, Gjilan/Gnjilane, Mitrovica-Nord und -Süd, Peja/Pec, Prizren und Vushtrri/Vucitrn (GIZ 3.2020b; vgl. AA 21.3.2019). Die tertiäre Gesundheitsversorgung wird durch die Universitätsklinik Pristina sowie staatliche Institute gewährleistet, die umfassende, auch komplexe medizinische Dienstleistungen anbieten. Gleichzeitig ist die Universitätsklinik für die sekundäre Gesundheitsversorgung für die Bevölkerung der Region Pristina zuständig und wird dementsprechend stark frequentiert. Die Bettenkapazität zur stationären Behandlung von Patienten in den Krankenhäusern ist ausreichend (AA 21.3.2019).Die staatliche sekundäre Versorgung beinhaltet die ambulante und stationäre Gesundheitsversorgung in den Regionalkrankenhäusern in Ferizaj/Urosevac, Gjakova/Djakovica, Gjilan/Gnjilane, Mitrovica-Nord und -Süd, Peja/Pec, Prizren und Vushtrri/Vucitrn (GIZ 3.2020b; vergleiche AA 21.3.2019). Die tertiäre Gesundheitsversorgung wird durch die Universitätsklinik Pristina sowie staatliche Institute gewährleistet, die umfassende, auch komplexe medizinische Dienstleistungen anbieten. Gleichzeitig ist die Universitätsklinik für die sekundäre Gesundheitsversorgung für die Bevölkerung der Region Pristina zuständig und wird dementsprechend stark frequentiert. Die Bettenkapazität zur stationären Behandlung von Patienten in den Krankenhäusern ist ausreichend (AA 21.3.2019). Die Zahl der lizenzierten privaten Krankenhäuser in Kosovo belief sich 2019 auf
  1. Die Nachfrage nach (lebenswichtigen) Medikamenten kann, trotz Verbesserungen in den letzten Jahren, nicht vollständig befriedigt werden, was einen Nährboden für die Entwicklung schwarzer und grauer Märkte bietet. Kosovo und Albanien besitzen die höchste Rate an intra-Krankenhaus-Infektionen im europäischen Vergleich, was insbesondere auf hygienische Probleme zurückzuführen ist. Die medizinische Infrastruktur im Kosovo bleibt trotz erheblicher Investitionen lückenhaft. Zusammen mit dem Mangel an medizinischem Fachwissen führt dies zum Problem, dass bestimmte Krankheiten (z. B. Leukämie, Nierenversagen) im Kosovo nicht behandelt werden können. Ein effizientes Informationsverarbeitungssystem fehlt gänzlich. Die Doppelfunktion von medizinischem Personal, welches gleichzeitig in öffentlichen und privaten Institutionen beschäftigt ist, führt zu substantiellen Interessenkonflikten. Entscheidungen über die Budgetverteilung scheinen zuweilen klar politisch motiviert zu sein und sind kaum evidenzbasiert. Schließlich erschweren die finanziellen Barrieren den Zugang zum Gesundheitssystem, was gravierende Ungleichheiten zur Folge hat. Wohlhabende Patienten fragen in zunehmendem Maße Leistungen privater Anbieter nach und/oder nutzen das Angebot (privater) medizinischer Akteure im Ausland (GIZ 3.2020b). Bereits im Dezember 2012 wurde ein Gesetz zur Reform des Gesundheitssystems verabschiedet, im April 2014 ergänzend das Gesetz über die Krankenversicherung. Das Krankenversicherungsgesetz sieht eine staatliche, für alle kosovarischen Bürger obligatorische Krankenversicherung vor. Viele Einzelheiten sind aber nach wie vor ungeklärt. Die Implementierung der Krankenversicherung wird deshalb immer wieder verschoben.. Eine sofortige Verbesserung der gesundheitlichen Versorgung nach Einführung des öffentlichen Krankenversicherungssystems wird derzeit als nicht realistisch eingestuft (AA 21.3.2019). Als Folgen der andauernden Unterfinanzierung der Budgets sind staatlich finanzierte Basismedikamente der Essential Drug List sowie Zytostatika zur Behandlung von Tumorerkrankungen für berechtigte Empfänger nur selten kostenlos erhältlich. In der Realität können staatlicherseits Basis-Medikamente der Essential Drug List nicht regelmäßig und im benötigten Umfang zur Verfügung gestellt werden. Deshalb haben es insbesondere Neuerkrankte schwer, in den Genuss eines kostenlosen Bezugs staatlich finanzierter Medikamente zu kommen. Für Betroffene bleibt in einer solchen Situation nur die Möglichkeit, benötigte Medikamente privat finanziert zu beschaffen. Patienten erhalten vom behandelnden Arzt eine Liste mit benötigten Medikamenten und Verbrauchsmaterialien, die der Patient bzw. ein ihn betreuender Verwandter in einer der vielen Apotheken privat kaufen muss. Lediglich Medikamente für die Behandlung von an TBC oder AIDS erkrankten Patienten gehören wie Insulin zu den regelmäßig kostenlos vom Gesundheitsministerium zur Verfügung gestellten Medikamenten (AA 21.3.2019). Trotz kontinuierlicher Verbesserungen der meisten Gesundheitsindikatoren bleibt die Gesundheitssituation insgesamt alarmierend. Die Säuglings- und Müttersterblichkeit gehört jeweils zu den höchsten in ganz Europa. Die Immunisierungsrate hat sich jüngst auf über 90% erhöht, bleibt allerdings niedrig unter den RAE-Minderheiten. Das Ausmaß der Umweltverschmutzung sowie der Umgang mit suchtgefährdenden Substanzen, insbesondere Tabak, stellen ein enormes Risiko für die Gesundheit der kosovarischen Bevölkerung dar (GIZ 3.2020b). In Ermangelung einer universellen Gesundheitsversorgung sind Gemeinschaften von Roma und Ashkali, aufgrund ihrer schwierigen sozio-ökonomischen Lage, besonderen Schwierigkeiten beim Zugang zu Gesundheitsdienstleistungen ausgesetzt. Nur der Zugang zu sehr grundlegenden Dienstleistungen ist kostenlos (EC 29.5.2019). Rückkehr Letzte Änderung: 16.06.2020 Die meisten europäischen Staaten haben mit Kosovo bilaterale Rückübernahmeabkommen abgeschlossen (AA 21.3.2019). Diese Rückübernahmeabkommen werden problemlos implementiert. Asylanträge kosovarischer Bürger in der EU sinken seit 2015, dementsprechend sinken auch die Rückführungen. Die Zahl der aus den EU-Staaten in den Kosovo zurückgeführten Personen ist von 18.789 im Jahr 2015, 11.030 im Jahr 2016 und 4.509 im Jahr 2017 auf 2.395 im Jahr 2018 gefallen (1.668 zwangsweise und 727 freiwillig). Im Jahr 2017 betrug die Rückkehrrate der in der EU aufhältigen kosovarischen Bürger, die seitens der Gastländer zum Verlassen des Territoriums angehalten wurden, in den Kosovo 85,9% (EC 29.5.2019). Das kosovarische Innenministerium prüft vor seiner Zustimmung zu einer Rückführung aus Drittstaaten anhand von Dokumenten, bestehenden Registereinträgen und/oder Zeugenaussagen die Herkunft einer Person aus Kosovo und das Vorliegen der Voraussetzungen nach Art. 32 des kosovarischen Staatsangehörigkeitsgesetzes für die kosovarische Staatsangehörigkeit. Daher ist davon auszugehen, dass in Rückführungsfällen die formellen Voraussetzungen für die Registrierung als „Resident of Kosovo“ erfüllt werden. Probleme entstehen für Eltern bei der Registrierung von im Ausland geborenen Kindern, wenn lediglich Geburtsanzeigen vorgelegt werden können, weil Standesämter mangels fehlender Identitätsdokumente der Eltern keine Geburtsurkunden ausstellen können. Seit Mai 2010 hat die kosovarische Regierung Strategien für die Reintegration von Rückkehrern verabschiedet (AA 21.3.2019).Das kosovarische Innenministerium prüft vor seiner Zustimmung zu einer Rückführung aus Drittstaaten anhand von Dokumenten, bestehenden Registereinträgen und/oder Zeugenaussagen die Herkunft einer Person aus Kosovo und das Vorliegen der Voraussetzungen nach Artikel 32, des kosovarischen Staatsangehörigkeitsgesetzes für die kosovarische Staatsangehörigkeit. Daher ist davon auszugehen, dass in Rückführungsfällen die formellen Voraussetzungen für die Registrierung als „Resident of Kosovo“ erfüllt werden. Probleme entstehen für Eltern bei der Registrierung von im Ausland geborenen Kindern, wenn lediglich Geburtsanzeigen vorgelegt werden können, weil Standesämter mangels fehlender Identitätsdokumente der Eltern keine Geburtsurkunden ausstellen können. Seit Mai 2010 hat die kosovarische Regierung Strategien für die Reintegration von Rückkehrern verabschiedet (AA 21.3.2019). Geleitet wird der gesamte Reintegrationsprozess von der Abteilung für die Reintegration von Rückkehrern im kosovarischen Innenministerium. Für diese Abteilung arbeiten u.a. sechs sogenannte Regionalkoordinatoren, die dezentral in den größeren Gemeinden des Kosovo (auch Nord-Mitrovica) tätig sind und als Ansprechpartner für die in jeder Gemeinde eingerichteten Büros für Gemeinschaften und Rückkehrer (Municipal Office for Communities and Return, MOCR) fungieren sollen sowie auch Mitglieder der kommunalen Ausschüsse für Reintegration (Municipal Committees for Reintegration, MCR) sind. Zu den Aufgaben der Regionalkoordinatoren gehört auch ein Monitoring der MOCR und der MCR. Zudem können sie im Bereich der Wohnraumbeschaffung eigenständig tätig werden. Die erste Kontaktaufnahme zu den Rückkehrern findet bereits unmittelbar nach deren Ankunft in einem eigenen Büro der „Abteilung für die Reintegration von Rückkehrern“ [DRRP - Department for Reintegration of Repatriated Persons] im Flughafen Pristina statt. Falls erforderlich, werden Transport in die Heimatgemeinde oder eine befristete Unterkunft in einer Einrichtung in Pristina angeboten sowie Ansprechpartner in den Kommunen benannt. Im Bedarfsfall können individuelle medizinische Versorgungs­möglichkeiten über die Abteilung für die Reintegration von Rückkehrern in Zusammenarbeit mit den kosovarischen Behörden organisiert werden (AA 21.3.2019).
  2. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt sowie in den Gerichtsakt und durch Einvernahme des BF in der mündlichen Verhandlung. Die Feststellungen zur Identität des BF ergeben sich aus seinen eigenen Angaben und den damit in Einklang stehenden vorgelegten Unterlagen. Die Feststellungen zu seiner Muttersprache, seinem Lebenslauf, seinem Aufwachsen sowie seiner Schulausbildung im Kosovo und seiner Berufserfahrung (im Kosovo und in Deutschland) beruhen auf den diesbezüglich schlüssigen und stringenten Angaben des BF im Verfahren (VHP Seite 9). Die Feststellungen zum Aufenthalt des BF in Deutschland ergeben sich aus den Angaben des BF sowie aus dem im Akt einliegenden Auszug aus dem deutschen Ausländerzentralregister (AS 57ff). Die frühere Nebenwohnsitz-Meldung des BF in Österreich ist einem Auszug des Zentralen Melderegisters ZMR zu entnehmen. Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Verurteilung des BF in Österreich ergeben sich aus den im Akt einliegenden Urteilen eines Landesgerichts sowie eines Oberlandesgerichts sowie der Einsichtnahme in das Strafregister. Dass der BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich seiner Straftat kein Unrechtsbewusstsein zeigte, beruht auf dessen Angaben, wonach er zu seiner Verurteilung nichts mehr sagen wolle, damit abschließen wolle und er der Meinung sei, das Urteil zu respektieren und die Strafe angetreten zu haben, die ihm vorgeworfene Tat nicht wirklich begangen zu haben (siehe VHP, Seite 12). Festzuhalten ist sohin, dass der BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung trotz der rechtskräftigen Verurteilung bestritten hat, vorsätzlich eine strafbare Handlung begangen zu haben. Der BF war sohin nicht bereit, die Verantwortung für seine Straftat zu übernehmen, war nicht schuldeinsichtig und zeigte kein Unrechtsbewusstsein. Dass sich der BF von 31.05.2021 bis 20.10.2021 in Österreich in Strafhaft befand ergibt sich aus den eigenen Angaben des BF und findet im ZMR Deckung. Dass der BF am 23.10.2021 auf dem Luftweg in den Kosovo abgeschoben wurde ist einer entsprechenden Mitteilung des Bundesamtes zu entnehmen (OZ 17). Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des BF ergeben sich aus dessen eigenen Angaben, wonach er gesund sei, keine Medikamente benötige und arbeitsfähig und arbeitswillig sei (VHP Seite 4f). Die Feststellungen zur Ehefrau, zum gemeinsamen Kind sowie zu dem in Österreich wohnhaften Bruder und einem in Deutschland aufhältigen Bruder des BF ergeben sich aus den plausiblen Angaben des BF (VHP Seite 8f) und den vorgelegten Unterlagen, insbesondere der Heiratsurkunde sowie der Geburtsurkunde des Kindes (OZ 5). Die Gattin und das Kind des BF waren auch in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG anwesend. Die Erwerbstätigkeit des BF während seines Aufenthaltes in Deutschland ergibt sich aus den Angaben des BF und den vorgelegten Unterlagen (vgl. etwa VHP Seite 7, 9 und 11 sowie OZ 5). Die Erwerbstätigkeit des BF während seines Aufenthaltes in Deutschland ergibt sich aus den Angaben des BF und den vorgelegten Unterlagen vergleiche etwa VHP Seite 7, 9 und 11 sowie OZ 5). Die Feststellungen zum Aufenthaltsort der Angehörigen des BF und seiner Frau im Kosovo, zum Kontakt zu diesen sowie zu deren Wohnverhältnissen, ergeben sich aus den glaubhaften Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG (VHP Seite 10f). Dies ebenso wie die Feststellung, dass der BF während seines Aufenthaltes in Deutschland regelmäßig zu Familienbesuchen in den Kosovo reiste. Die Feststellung, dass keine Hinweise auf eine außergewöhnliche Integration in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht vorliegen, war aufgrund der Tatsache zu treffen, dass Gegenteiliges im Verfahren nicht hervorgekommen ist. Der BF ist nicht Mitglied in Vereinen, engagiert sich nicht ehrenamtlich oder in karitativen Einrichtungen. Aufgrund der in der Vergangenheit gezeigten mangelnden Bereitschaft, sich an die Rechtsordnung zu halten, ist die Annahme gerechtfertigt, dass der BF bei einem weiteren, respektive neuerlichen Aufenthalt im Gebiet der Mitgliedstaaten, eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Dass es sich beim Kosovo um einen sicheren Herkunftsstaat handelt, ergibt sich aus § 1 Z 2 der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten auf Basis des § 19 Abs. 5 Z 2 BFA-VG als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009 idF BGBl. II Nr. 145/2019).Dass es sich beim Kosovo um einen sicheren Herkunftsstaat handelt, ergibt sich aus Paragraph eins, Ziffer 2, der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten auf Basis des Paragraph 19, Absatz 5, Ziffer 2, BFA-VG als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 145 aus 2019,). Der BF hat im Verfahren keine substantiierten Rückkehrbefürchtungen bezogen auf den Herkunftsstaat Kosovo geäußert. Der BF führte lediglich an, dass es sein Wunsch wäre, hier zu leben. Er wolle ein besseres Leben für sich und seine Familie und glaube, sich hier gut integriert zu haben. Für ihn und seine Familie wäre es schwer, sich an ein Leben im Kosovo anzupassen. Er habe hier Arbeit und ein regelmäßiges Einkommen und eine gute Krankenversicherung; so etwas gebe es im Kosovo nicht. Bei einer Rückkehr in den Kosovo könne er im Haus seines Vaters Unterkunft nehmen (VHP Seite 9f). Er habe den Kosovo aus finanziellen/wirtschaftlichen Gründen verlassen und Arbeit gesucht; im Kosovo herrsche große Arbeitslosigkeit (VHP Seite 6). Hinweise, dass der BF an einer Vorerkrankung leidet, aufgrund welcher er im Fall einer Infektion mit Sars-CoV-2 einem erhöhten Risiko unterliegen würde, einen schweren Krankheitsverlauf zu erleiden, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Da es sich beim BF um einen volljährigen Mann handelt, welcher an keinen schwerwiegenden Erkrankungen leidet, können keine exzeptionellen Umstände erkannt werden, vor deren Hintergrund anzunehmen wäre, dass er zur Erwirtschaftung seines Lebensunterhaltes im Kosovo nicht in der Lage sein würde und konkret gefährdet wäre, in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten. Im Kosovo herrschen zudem keine kriegerischen oder sonstigen bewaffneten Auseinandersetzungen. Demnach konnte auch von Amts wegen kein Hinweis auf eine im Fall einer Abschiebung drohende Verletzung der körperlichen Unversehrtheit des BF erkannt werden. Zur Lage im Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die Länderinformationen der BFA-Staatendokumentation. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche bieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der herangezogenen Länderinformationen zu zweifeln.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: Zur Unrechtmäßigkeit des Aufenthalts des BF: § 31 FPG lautet auszugsweise:Paragraph 31, FPG lautet auszugsweise: „Voraussetzung für den rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet § 31
(1)Fremde halten sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf,Paragraph 31,
(1)Fremde halten sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf,
  1. wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben;
  2. wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind;
  3. wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen;
  4. solange ihnen ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 zukommt;
  5. bis zur Entscheidung über einen Verlängerungsantrag (§ 2 Abs. 4 Z 17a), solange der Aufenthalt als Saisonier in den vergangenen zwölf Monaten insgesamt die Dauer von neun Monaten nicht überschreitet;
  6. bis zur Entscheidung über einen Verlängerungsantrag (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 17 a,), solange der Aufenthalt als Saisonier in den vergangenen zwölf Monaten insgesamt die Dauer von neun Monaten nicht überschreitet;
  7. wenn sie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer

ICT-Richtlinie eines anderen Mitgliedstaates sind, der das SDÜ nicht vollständig anwendet, und § 18 Abs. 13 AuslBG erfüllen, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 180 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 90 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. e SGK erfüllt sind;6. wenn sie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer

ICT-Richtlinie eines anderen Mitgliedstaates sind, der das SDÜ nicht vollständig anwendet, und Paragraph 18, Absatz 13, AuslBG erfüllen, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 180 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 90 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Artikel 6, Absatz eins, Litera e, SGK erfüllt sind; 7. wenn sie

der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Forscher“ eines anderen Mitgliedstaates sind und eine Tätigkeit für eine Forschungseinrichtung ausüben, die

§ 1Abs. 2 lit. h Ausl

BG vom sachlichen Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen ist, oder als deren Familienangehörige Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates sind, solange jeweils ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 360 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 180 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. e SGK erfüllt sind;7. wenn sie

der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Forscher“ eines anderen Mitgliedstaates sind und eine Tätigkeit für eine Forschungseinrichtung ausüben, die

Paragraph eins, Absatz 2, Litera h, AuslBG vom sachlichen Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen ist, oder als deren Familienangehörige Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates sind, solange jeweils ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 360 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 180 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Artikel 6, Absatz eins, Litera e, SGK erfüllt sind; 8. wenn sie

der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Student“ eines anderen Mitgliedstaates sind und an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen teilnehmen oder für sie eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen besteht, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet nicht insgesamt die Dauer von 360 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. e SGK erfüllt sind, oder8. wenn sie

der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Student“ eines anderen Mitgliedstaates sind und an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen teilnehmen oder für sie eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen besteht, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet nicht insgesamt die Dauer von 360 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Artikel 6, Absatz eins, Litera e, SGK erfüllt sind, oder 9. soweit sich dies aus anderen bundesgesetzlichen Vorschriften ergibt.

(1a)Liegt kein Fall des Abs. 1 vor, halten sich Fremde nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf; dies insbesondere, wenn sie
(1a)Liegt kein Fall des Absatz eins, vor, halten sich Fremde nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf; dies insbesondere, wenn sie
  1. auf Grund eines Rückübernahmeabkommens (§ 19 Abs. 4) oder internationaler Gepflogenheiten rückgenommen werden mussten,
  2. auf Grund eines Rückübernahmeabkommens (Paragraph 19, Absatz 4,) oder internationaler Gepflogenheiten rückgenommen werden mussten,
  3. auf Grund einer Durchbeförderungserklärung, sonstiger zwischenstaatlicher Abkommen oder auf Ersuchen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union um Durchbeförderung (§ 45b Abs. 1) oder auf Grund einer Durchlieferungsbewilligung

§ 47

ARHG oder § 35 des Bundesgesetzes über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), BGBl. I Nr. 36/2004, eingereist sind,2. auf Grund einer Durchbeförderungserklärung, sonstiger zwischenstaatlicher Abkommen oder auf Ersuchen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union um Durchbeförderung (Paragraph 45 b, Absatz eins,) oder auf Grund einer Durchlieferungsbewilligung

Paragraph 47, ARHG oder Paragraph 35, des Bundesgesetzes über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004,, eingereist sind, 3. geduldet sind (§ 46a) oder3. geduldet sind (Paragraph 46 a,) oder 4. eine Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55erhalten haben.4.

eine Frist für die freiwillige Ausreise

Paragraph 55, erhalten haben. (Anm.: Abs. 2 und 3 aufgehoben durch Art. 2 Z 48, BGBl. I Nr. 145/2017)Anmerkung, Absatz 2 und 3 aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 48,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,) […]“ Artikel 21 SDÜ lautet: „

(1)Drittausländer, die Inhaber eines gültigen, von einer der Vertragsparteien ausgestellten Aufenthaltstitels sind, können sich auf Grund dieses Dokuments und eines gültigen Reisedokuments höchstens bis zu drei Monaten frei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragsparteien bewegen, soweit sie die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c und e aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen und nicht auf der nationalen Ausschreibungsliste der betroffenen Vertragspartei stehen.
(2)Das gleiche gilt für Drittausländer, die Inhaber eines von einer der Vertragsparteien ausgestellten vorläufigen Aufenthaltstitels und eines von dieser Vertragspartei ausgestellten Reisedokuments sind.
(3)Die Vertragsparteien übermitteln dem Exekutivausschuß die Liste der Dokumente, die sie als Aufenthaltserlaubnis oder vorläufigen Aufenthaltstitel und als Reisedokument im Sinne dieses Artikels ausstellen.
(4)Die Bestimmungen dieses Artikels gelten unbeschadet des Artikels 22.“ Artikel 5 SDÜ lautet: „
(1)Für einen Aufenthalt von bis zu drei Monaten kann einem Drittausländer die Einreise in das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien gestattet werden, wenn er die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt:
  1. a)Er muß im Besitz eines oder mehrerer gültiger Grenzübertrittspapiere sein, die von dem Exekutivausschuß bestimmt werden.
  2. b)Er muß, soweit erforderlich, im Besitz eines gültigen Sichtvermerks sein.
  3. c)Er muß gegebenenfalls die Dokumente vorzeigen, die seinen Aufenthaltszweck und die Umstände seines Aufenthalts belegen, und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel auf legale Weise zu erwerben.
  4. d)Er darf nicht zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein.
  5. e)Er darf keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die nationale Sicherheit oder die internationalen Beziehungen einer der Vertragsparteien darstellen.
(2)Einem Drittausländer, der nicht alle diese Voraussetzungen erfüllt, muß die Einreise in das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien verweigert werden, es sei denn, eine Vertragspartei hält es aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder auf Grund internationaler Verpflichtungen für erforderlich, von diesem Grundsatz abzuweichen. In diesen Fällen wird die Zulassung auf das Hoheitsgebiet der betreffenden Vertragspartei beschränkt, die die übrigen Vertragsparteien darüber unterrichten muß. Die besonderen Bestimmungen des Asylrechts und des Artikels 18 bleiben unberührt.
(3)Einem Drittausländer, der über eine von einer der Vertragsparteien ausgestellte Aufenthaltserlaubnis, einen von einer der Vertragsparteien ausgestellten Rückreisesichtvermerk oder erforderlichenfalls beide Dokumente verfügt, ist die Durchreise zu gestatten, es sei denn, daß er auf der nationalen Ausschreibungsliste der Vertragspartei steht, an deren Außengrenzen er die Einreise begehrt.“ Artikel 6 des SGK lautet:„Einreisevoraussetzungen für DrittstaatsangehörigeArtikel 6 des SGK lautet:, „Einreisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige
(1)Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen folgende Einreisevoraussetzungen:
  1. a)Er muss im Besitz eines gültigen Reisedokuments sein, das seinen Inhaber zum Überschreiten der Grenze berechtigt und folgende Anforderungen erfüllt:
  2. i)Es muss mindestens noch drei Monate nach der geplanten Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gültig. In begründeten Notfällen kann von dieser Verpflichtung abgesehen werden.
  3. ii)Es muss innerhalb der vorangegangenen zehn Jahre ausgestellt worden sein.
  4. b)Er muss im Besitz eines gültigen Visums sein, falls dies nach der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates
(25)vorgeschrieben ist, außer wenn er Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels oder eines gültigen Visums für den längerfristigen Aufenthalt ist.b) Er muss im Besitz eines gültigen Visums sein, falls dies nach der Verordnung (EG) Nr. 539 aus 2001, des Rates
(25)vorgeschrieben ist, außer wenn er Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels oder eines gültigen Visums für den längerfristigen Aufenthalt ist.
  1. c)Er muss den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen, und er muss über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben.
  2. d)Er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein.
  3. e)Er darf keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen und darf insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.
(2)Für die Durchführung von Absatz 1 wird der Tag der Einreise als der erste Tag des Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und der Tag der Ausreise als der letzte Tag des Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten angesehen. Rechtmäßige Aufenthalte aufgrund eines Aufenthaltstitels oder eines nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt werden bei der Berechnung der Länge des Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht berücksichtigt.
(3)Anhang I enthält eine nicht abschließende Liste von Belegen, die sich der Grenzschutzbeamte von dem Drittstaatsangehörigen vorlegen lassen kann, um zu prüfen, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 Buchstabe c erfüllt sind.
(3)Anhang römisch eins enthält eine nicht abschließende Liste von Belegen, die sich der Grenzschutzbeamte von dem Drittstaatsangehörigen vorlegen lassen kann, um zu prüfen, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 Buchstabe c erfüllt sind.
(4)Die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts werden nach der Dauer und dem Zweck des Aufenthalts und unter Zugrundelegung der Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung in dem/den betreffenden Mitgliedstaat(en) nach Maßgabe eines mittleren Preisniveaus für preisgünstige Unterkünfte bewertet, die um die Zahl der Aufenthaltstage multipliziert werden. Von den Mitgliedstaaten festgesetzte Richtbeträge werden der Kommission

Artikel 39übermittelt.

Die Feststellung ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts kann anhand von Bargeld, Reiseschecks und Kreditkarten erfolgen, die sich im Besitz des Drittstaatsangehörigen befinden. Sofern in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen, können auch Verpflichtungserklärungen und — im Falle des Aufenthalts eines Drittstaatsangehörigen bei einem Gastgeber — Bürgschaften von Gastgebern im Sinne des nationalen Rechts Nachweise für das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts darstellen.

(5)Abweichend von Absatz 1 gilt Folgendes:
  1. a)Drittstaatsangehörigen, die nicht alle Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen, aber Inhaber eines Aufenthaltstitels oder eines Visums für einen längerfristigen Aufenthalt sind, wird die Einreise in das Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten zum Zwecke der Durchreise zur Erreichung des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats gestattet, der den Aufenthaltstitel oder das Visum für einen längerfristigen Aufenthalt ausgestellt hat, es sei denn, sie sind auf der nationalen Ausschreibungsliste des Mitgliedstaats, an dessen Außengrenzen sie einreisen wollen, mit einer Anweisung ausgeschrieben, ihnen die Einreise oder die Durchreise zu verweigern.
  2. b)Drittstaatsangehörigen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 mit Ausnahme des Buchstabens b erfüllen und persönlich an der Grenze vorstellig werden, kann die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gestattet werden, wenn

den Artikeln 35 und 36 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates

(26)an der Grenze ein Visum erteilt wird.b) Drittstaatsangehörigen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 mit Ausnahme des Buchstabens b erfüllen und persönlich an der Grenze vorstellig werden, kann die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gestattet werden, wenn

den Artikeln 35 und 36 der Verordnung (EG) Nr. 810 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates

(26)an der Grenze ein Visum erteilt wird. Die Mitgliedstaaten erstellen

Artikel 46und Anhang XII der Verordnung (EG) Nr.

810/2009 Statistiken über die an der Grenze erteilten Visa.Die Mitgliedstaaten erstellen

Artikel 46und Anhang römisch zwölf der Verordnung (EG) Nr.

810 aus 2009, Statistiken über die an der Grenze erteilten Visa. Lässt sich das Dokument nicht mit einem Visum versehen, so ist das Visum ausnahmsweise auf einem dem Dokument beizufügenden Einlegeblatt anzubringen. In diesem Fall ist das einheitlich gestaltete Formblatt für die Anbringung eines Visums nach der Verordnung (EG) Nr. 333/2002 des Rates

(27)zu verwenden.Lässt sich das Dokument nicht mit einem Visum versehen, so ist das Visum ausnahmsweise auf einem dem Dokument beizufügenden Einlegeblatt anzubringen. In diesem Fall ist das einheitlich gestaltete Formblatt für die Anbringung eines Visums nach der Verordnung (EG) Nr. 333 aus 2002, des Rates
(27)zu verwenden. c) Ein Mitgliedstaat kann Drittstaatsangehörigen, die eine oder mehrere Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllen, die Einreise in sein Hoheitsgebiet aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen gestatten. Liegt zu dem betreffenden Drittstaatsangehörigen eine Ausschreibung

Absatz 1 Buchstabe d vor, so unterrichtet der Mitgliedstaat, der dessen Einreise in sein Hoheitsgebiet gestattet, die anderen Mitgliedstaaten darüber.“ Im konkreten Fall liegt kein rechtmäßiger Aufenthalt des BF nach § 31 Abs. 1 FPG vor, da er zwar über einen Aufenthaltstitel eines Vertragsstaates im Sinne der Ziffer 3 leg. cit. verfügt(e), jedoch aufgrund seiner strafgerichtlichen Verurteilung eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt (Art. 5 Abs. 1 lit. e SDÜ iVm Art. 6 Abs. 1 lit. e SGK; siehe hiezu unten).Im konkreten Fall liegt kein rechtmäßiger Aufenthalt des BF nach Paragraph 31, Absatz eins, FPG vor, da er zwar über einen Aufenthaltstitel eines Vertragsstaates im Sinne der Ziffer 3 leg. cit. verfügt(e), jedoch aufgrund seiner strafgerichtlichen Verurteilung eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt (Artikel 5, Absatz eins, Litera e, SDÜ in Verbindung mit Artikel 6, Absatz eins, Litera e, SGK; siehe hiezu unten). Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides – Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen GründenZu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides – Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 lautet:Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 lautet: „Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln Antragstellung und amtswegiges Verfahren § 58.

(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57von Amts wegen zu prüfen, wennParagraph 58,

(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn ……………

  1. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  2. Hauptstückes des FPG fällt.“ § 57 AsylG 2005 lautet auszugsweise:Paragraph 57, AsylG 2005 lautet auszugsweise: „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ § 57.

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:Paragraph 57,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

  1. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
  2. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.“
  3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.“ Der im angefochtenen Bescheid getroffene Ausspruch in Bezug auf § 57 AsylG 2005 hatte seine Grundlage in § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005, wonach das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 von Amts wegen zu prüfen hat, wenn sich ein Fremder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des sechsten Hauptstückes des FPG fällt. Der im angefochtenen Bescheid getroffene Ausspruch in Bezug auf Paragraph 57, AsylG 2005 hatte seine Grundlage in Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005, wonach das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen hat, wenn sich ein Fremder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des sechsten Hauptstückes des FPG fällt. Da der BF bereits aus dem Bundesgebiet in den Kosovo abgeschoben wurde und sich nicht mehr im Bundesgebiet aufhält, war aufgrund des Wegfalles der Voraussetzung für eine amtswegige Prüfung iSd § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG (unrechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet) verfahrensgegenständlich ein Abspruch über das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen der diesbezüglichen Aufenthaltstatbestände iSd § 57 AsylG nicht vorzunehmen (VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234).Da der BF bereits aus dem Bundesgebiet in den Kosovo abgeschoben wurde und sich nicht mehr im Bundesgebiet aufhält, war aufgrund des Wegfalles der Voraussetzung für eine amtswegige Prüfung iSd Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG (unrechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet) verfahrensgegenständlich ein Abspruch über das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen der diesbezüglichen Aufenthaltstatbestände iSd Paragraph 57, AsylG nicht vorzunehmen (VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234). Die in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ausgesprochene Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 war daher zu beheben (vgl. VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234, Rz 24).Die in Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ausgesprochene Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 war daher zu beheben vergleiche VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234, Rz 24). Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides – RückkehrentscheidungZu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides – Rückkehrentscheidung § 10 Abs. 2 AsylG lautet:Paragraph 10, Absatz 2, AsylG lautet: „Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme § 10.

(2)Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57

nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.“Paragraph 10,

(2)Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.“ § 52 FPG lautet auszugsweise:Paragraph 52, FPG lautet auszugsweise: „Rückkehrentscheidung § 52.

(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sichParagraph 52,
(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
  1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
  2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde. […]
(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung

Abs. 1 zu erlassen.“

(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung

Absatz eins, zu erlassen.“ Die Erlassung einer auf den unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet gegründeten Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 FPG 2005 (und damit auch eines Einreiseverbotes) hat nach § 52 Abs. 6 FPG 2005 in seiner ersten Alternative sohin zur Voraussetzung, dass der Fremde (erfolglos) aufgefordert worden ist, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates zu begeben. Nach der zweiten Alternative des § 52 Abs. 6 FPG 2005 setzt die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Fremden nach dessen Abs. 1 voraus, dass seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet (gemeint: in den Herkunftsstaat) aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist (vgl. VwGH 02.09.2021, Ra 2021/21/0103).Die Erlassung einer auf den unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet gegründeten Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, FPG 2005 (und damit auch eines Einreiseverbotes) hat nach Paragraph 52, Absatz 6, FPG 2005 in seiner ersten Alternative sohin zur Voraussetzung, dass der Fremde (erfolglos) aufgefordert worden ist, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates zu begeben. Nach der zweiten Alternative des Paragraph 52, Absatz 6, FPG 2005 setzt die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Fremden nach dessen Absatz eins, voraus, dass seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet (gemeint: in den Herkunftsstaat) aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist vergleiche VwGH 02.09.2021, Ra 2021/21/0103). Wie bereits ausgeführt, verfügt(e) der BF über einen deutschen Aufenthaltstitel (Arbeitsvisum) mit Gültigkeit bis zum 31.01.2022. Im gegenständlichen Fall steht unbestritten fest, dass der BF nicht aufgefordert worden ist, sich unverzüglich nach Deutschland zu begeben. Zu prüfen ist daher, ob eine sofortige Ausreise des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat, den Kosovo, aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. Zu berücksichtigen ist, dass es in Zusammenhang mit der zweiten Alternative des § 52 Abs. 6 FPG 2005 auf eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit iSd. Art. 6 Abs. 2 der Rückführungs-RL (Richtlinie 2008/115/EG) ankommt, also darauf, ob das persönliche Verhalten des betreffenden Drittstaatsangehörigen eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. § 53 Abs. 3 FPG sieht Einreiseverbote für die Dauer von höchstens zehn Jahren bzw. unbefristet vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. In § 53 Abs. 3 Z 1 bis 9 FPG sind bestimmte Tatsachen genannt, die insbesondere eine solche schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen können. […] Nun erfordert der im vorliegenden Fall anzuwendende - dem § 67 Abs. 1 FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) entsprechende - Gefährdungsmaßstab nach § 52 Abs. 6 FPG einen höheren Gefährdungsgrad als § 53 Abs. 3 FPG („schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit“) (vgl. VwGH 02.09.2021, Ra 2021/21/0103; mVa VwGH 27.8.2020, Ra 2020/21/0172).Zu berücksichtigen ist, dass es in Zusammenhang mit der zweiten Alternative des Paragraph 52, Absatz 6, FPG 2005 auf eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit iSd. Artikel 6, Absatz 2, der Rückführungs-RL (Richtlinie 2008/115/EG) ankommt, also darauf, ob das persönliche Verhalten des betreffenden Drittstaatsangehörigen eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Paragraph 53, Absatz 3, FPG sieht Einreiseverbote für die Dauer von höchstens zehn Jahren bzw. unbefristet vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. In Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 9 FPG sind bestimmte Tatsachen genannt, die insbesondere eine solche schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen können. […] Nun erfordert der im vorliegenden Fall anzuwendende - dem Paragraph 67, Absatz eins, FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) entsprechende - Gefährdungsmaßstab nach Paragraph 52, Absatz 6, FPG einen höheren Gefährdungsgrad als Paragraph 53, Absatz 3, FPG („schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit“) vergleiche VwGH 02.09.2021, Ra 2021/21/0103; mVa VwGH 27.8.2020, Ra 2020/21/0172). Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob vom weiteren Aufenthalt des BF im Sinne des Art. 6 Abs. 2 der Rückführungs-RL eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung ausgeht (ausging), die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob vom weiteren Aufenthalt des BF im Sinne des Artikel 6, Absatz 2, der Rückführungs-RL eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung ausgeht (ausging), die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. In Bezug auf das Fehlverhalten des BF ist zunächst festzuhalten, dass dieser mit Urteil eines LG vom 17.09.2019 wegen des Verbrechens des Raubes nach §§ 15, 142 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt nachgesehen, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt wurde. Mit Urteil eines OLG vom 16.07.2020 wurde die Freiheitsstrafe auf 21 Monate, davon 14 bedingt nachgesehen, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, herabgesetzt. In Bezug auf das Fehlverhalten des BF ist zunächst festzuhalten, dass dieser mit Urteil eines LG vom 17.09.2019 wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraphen 15, 142, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt nachgesehen, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt wurde. Mit Urteil eines OLG vom 16.07.2020 wurde die Freiheitsstrafe auf 21 Monate, davon 14 bedingt nachgesehen, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, herabgesetzt. Folglich ist gegenständlich der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt.Folglich ist gegenständlich der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt. Der Verurteilung lag zu Grunde, dass der BF im einverständlichen Zusammenwirken (§ 12 erster Fall StGB) mit einer weiteren Person zwei Personen mit Gewalt fremde bewegliche Sachen mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz wegzunehmen oder abzunötigen versuchte, indem er eine Person, nachdem diese ihre Wohnungstür geöffnet hatte, am Nacken packte, ihr eine Hand auf den Mund drückte und sie in die Wohnung schob, wodurch sie zu Boden fiel, und die andere Person anzugreifen trachtete, wobei es infolge deren Gegenwehr beim Versuch blieb. Mildernd wurde gewertet, dass es beim Versuch geblieben ist, sowie der bisher ordentliche Lebenswandel; erschwerend wurde kein Umstand gewertet. Der Verurteilung lag zu Grunde, dass der BF im einverständlichen Zusammenwirken (Paragraph 12, erster Fall StGB) mit einer weiteren Person zwei Personen mit Gewalt fremde bewegliche Sachen mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz wegzunehmen oder abzunötigen versuchte, indem er eine Person, nachdem diese ihre Wohnungstür geöffnet hatte, am Nacken packte, ihr eine Hand auf den Mund drückte und sie in die Wohnung schob, wodurch sie zu Boden fiel, und die andere Person anzugreifen trachtete, wobei es infolge deren Gegenwehr beim Versuch blieb. Mildernd wurde gewertet, dass es beim Versuch geblieben ist, sowie der bisher ordentliche Lebenswandel; erschwerend wurde kein Umstand gewertet. Das der strafgerichtlichen Verurteilung zugrundeliegende Verhalten des BF läuft den Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit massiv zuwider. Ein Gesinnungswandel ist nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes daran zu messen, ob und wie lange sich ein Straftäter - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. VwGH vom 19.12.2019, Ra 2019/21/0276; mwN).Ein Gesinnungswandel ist nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes daran zu messen, ob und wie lange sich ein Straftäter - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat vergleiche VwGH vom 19.12.2019, Ra 2019/21/0276; mwN). Der BF befand sich von 31.05.2021 bis 20.10.2021 in Österreich in Haft. Am 23.10.2021 wurde der BF auf dem Luftweg in den Kosovo abgeschoben. Von einem Wohlverhalten nach der Entlassung aus der Strafhaft kann sohin nicht gesprochen werden. Ungeachtet dieses Umstands ist der seit seiner Haftentlassung vergangene Zeitraum angesichts der Schwere der Straftat jedenfalls als zu kurz zu qualifizieren, um von einer positiven Zukunftsprognose ausgehen zu können. Gegen eine positive Zukunftsprognose spricht überdies, dass der BF in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf seine Straftat keinerlei Schuldeinsicht und/oder Unrechtsbewusstsein zeigte, sondern lediglich erklärte, damit abschließen zu wollen und der Meinung sei, dass er (trotz Verurteilung und Verbüßung der Haft) diese Tat nicht begangen habe. Ein Gesinnungswandel kann auch vor diesem Hintergrund nicht erkannt werden. Angesichts des fehlenden Unrechtsbewusstseins des BF ist nicht zu prognostizieren, dass der Genannte künftig davor zurückschrecken wird, strafbare Handlungen zu begehen. Der Argumentation des BF, wonach er sich aufgrund seines in Deutschland bestehenden Familienlebens künftig jedenfalls rechtskonform verhalten werde, ist entgegenzuhalten, dass ihn seine Bindung zu seiner Ehefrau und seinem Kind in der Vergangenheit nicht davon abgehalten hat, nach Österreich zu reisen und hier strafrechtlich in Erscheinung zu treten. Der bloße Hinweis auf ein bestehendes Familienleben vermag per se eine positive Zukunftsprognose nicht zu tragen. In einer Gesamtschau ist sohin festzuhalten, dass der weitere Aufenthalt des BF aufgrund des seiner strafgerichtlichen Verurteilung zugrundeliegenden Fehlverhaltens eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellt und diese Gefahr ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Im Ergebnis ist (war) die sofortige Ausreise des BF aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten und der BF daher nicht zur Ausreise nach Deutschland aufzufordern. Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung

§ 9Abs.

1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. § 9 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet auszugsweise:Paragraph 9, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet auszugsweise: „Schutz des Privat- und Familienlebens (BFA-VG) § 9

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. …“ Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien, vorzunehmen. Dabei sind die Umstände des Einzelfalles unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen. Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien, vorzunehmen. Dabei sind die Umstände des Einzelfalles unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen.

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80; EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR vom 06.10.1981, B 9202/80; EuGRZ 1983, 215; VfGH vom 12.03.2014, U 1904/2013). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494

(518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK- Kommentar, 2. Auflage
(1996)Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423, vgl. auch VwGH vom 8.6.2006, Zl. 2003/01/0600-14).Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80; EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR vom 06.10.1981, B 9202/80; EuGRZ 1983, 215; VfGH vom 12.03.2014, U 1904 aus 2013,). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des 'Familienlebens' in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK- Kommentar, 2. Auflage
(1996)Rz 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423, vergleiche auch VwGH vom 8.6.2006, Zl. 2003/01/0600-14). Unter „Privatleben“ im Sinne von Art. 8 EMRK sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554).Unter „Privatleben“ im Sinne von Artikel 8, EMRK sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). Bei der Beurteilung der Frage, ob der BF in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt, spielt zudem die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Art. 8 EMRK durchzuführende Interessenabwägung zu (VwGH vom 25.04.2018, Ra 2018/18/0187). Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vor, so muss die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich sein, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen (VwGH vom 18.09.2019). Die Kombination aus Fleiß, Arbeitswille, Unbescholtenheit, dem Bestehen sozialer Kontakte in Österreich, dem verhältnismäßig guten Erlernen der deutschen Sprache sowie dem Ausüben einer Erwerbstätigkeit stellt bei einem Aufenthalt von knapp vier Jahren im Zusammenhang mit der relativ kurzen Aufenthaltsdauer keine außergewöhnliche Integration dar (VwGH vom 18.09.2019, Ra 2019/18/0212). Es ist im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG maßgeblich relativierend, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (VwGH vom 28.02.2019, Ro 2019/01/003).Bei der Beurteilung der Frage, ob der BF in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt, spielt zudem die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Artikel 8, EMRK durchzuführende Interessenabwägung zu (VwGH vom 25.04.2018, Ra 2018/18/0187). Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vor, so muss die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich sein, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen (VwGH vom 18.09.2019). Die Kombination aus Fleiß, Arbeitswille, Unbescholtenheit, dem Bestehen sozialer Kontakte in Österreich, dem verhältnismäßig guten Erlernen der deutschen Sprache sowie dem Ausüben einer Erwerbstätigkeit stellt bei einem Aufenthalt von knapp vier Jahren im Zusammenhang mit der relativ kurzen Aufenthaltsdauer keine außergewöhnliche Integration dar (VwGH vom 18.09.2019, Ra 2019/18/0212). Es ist im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG maßgeblich relativierend, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (VwGH vom 28.02.2019, Ro 2019/01/003). Der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zu. Der BF verfügt im österreichischen Bundesgebiet über Anknüpfungspunkte in Form eines (erwachsenen) Bruders. Ein Abhängigkeitsverhältnis iSd og. Judikatur zu diesem Bruder besteht nicht. Ein Eingriff in das Familienleben des BF (und seines Bruders) ist im Falle einer Überstellung in den Kosovo sohin nicht erkennbar. Festzuhalten ist jedoch, dass die Gattin und die mj Tochter des BF, beide kosovarische Staatsangehörige, in Deutschland aufhältig sind und mit diesen ein gemeinsamer Haushalt besteht (bestand). Eine Rückkehrentscheidung stellt sohin einen Eingriff in das Recht des BF und seiner Familienangehörigen auf Familienleben dar. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist eine Trennung von Familienangehörigen, mit denen ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsland nicht zumutbar ist, im Ergebnis nur dann gerechtfertigt, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit des Fremden (VwGH 19.06.2020, Ra 2019/19/0475). Im gegenständlichen Fall steht dem Interesse des BF an der Fortführung des Familienlebens mit seiner Ehefrau und seiner mj Tochter in Deutschland das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Verhinderung von Straftaten, gegenüber. Wie bereits ausführlich dargelegt, geht vom Aufenthalt des BF eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Aufgrund der schwerwiegenden Delinquenz des BF ist der mit einer Rückkehrentscheidung verbundene Eingriff in das Recht des BF auf Familienleben aber im Ergebnis als zulässig anzusehen. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass das Familienleben des BF bereits durch die Verbüßung einer mehrmonatigen Haftstrafe eine Einschränkung erfahren hat. Dem Kindeswohl wird insoweit Rechnung getragen, als die Tochter des BF nach wie vor von ihrer leiblichen Mutter versorgt und betreut wird. Die durch die aufenthaltsbeendende Maßnahme sowie das Einreiseverbot bewirkte vorübergehend verwehrte Möglichkeit von besuchsweisen Aufenthalten des BF im Gebiet der Mitgliedstaaten führt zu keinem unvertretbaren Eingriff in das Familienleben. Der Ehefrau und der Tochter des BF ist es als kosovarische Staatsangehörige möglich, den BF im Herkunftsstaat oder in Drittstaaten zu besuchen und im Übrigen über Telefon und Internet oder andere soziale Medien in Verbindung zu bleiben. Im Übrigen hätte dem BF bereits im Vorfeld klar sein müssen, dass allfällige soziale Bindungen durch Verstöße gegen der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften zum Schutz eines geordneten Fremdenwesens angesichts der drohenden aufenthaltsbeendenden Maßnahmen eine maßgebliche Einschränkung erfahren würden. Im Übrigen bleibt festzuhalten, dass es der Gattin und der Tochter des BF möglich und zumutbar ist, vorübergehend beim BF im Kosovo zu leben, zumal diese kosovarische Staatsangehörige sind, die Landessprache sprechen, mit den dortigen Gegebenheiten vertraut sind und Angehörige in Form der Eltern und sonstiger Verwandter der Gattin des BF haben. Es sind Wohnmöglichkeiten bei ihren Eltern bzw den Schwiegereltern oder sonstigen Verwandten möglich. Auch ein Eingriff in das Privatleben des BF liegt gegenständlich nicht vor, welcher zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele nicht geboten oder nicht zulässig wäre. Der BF war ab 2018 mit Nebenwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Er reiste eigenen Angaben zufolge zu Erwerbszwecken immer wieder nach Österreich ein. Ein durchgehender Aufenthalt in Österreich bestand nicht; der Lebensmittelpunkt des BF lag vielmehr immer in Deutschland, wo er auch aufenthaltsberechtigt ist (war). Die Dauer seiner kurzzeitigen Aufenthalte in Österreich vermag sein Interesse an einem Verbleib sohin nicht maßgeblich zu verstärken.Auch ein Eingriff in das Privatleben des BF liegt gegenständlich nicht vor, welcher zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele nicht geboten oder nicht zulässig wäre. Der BF war ab 2018 mit Nebenwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Er reiste eigenen Angaben zufolge zu Erwerbszwecken immer wieder nach Österreich ein. Ein durchgehender Aufenthalt in Österreich bestand nicht; der Lebensmittelpunkt des BF lag vielmehr immer in Deutschland, wo er auch aufenthaltsberechtigt ist (war). Die Dauer seiner kurzzeitigen Aufenthalte in Österreich vermag sein Interesse an einem Verbleib sohin nicht

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