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{'item': 'W194 2241185-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.03.2022 GeschäftszahlW194 2241185-1 Spruch, W194 2241185-1/20E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit am 07.10.2020 bei der belangten Behörde eingelangtem Formular beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung einer Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für seine Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen sowie die Zuerkennung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt. Auf dem Antragsformular kreuzte der Beschwerdeführer unter der Rubrik „wenn Sie eine der nachstehenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld an“ die dort angegebene Auswahlmöglichkeit „Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbaren sonstigen wiederkehrenden Leistungen versorgungsrechtlicher Art“ an und gab an, dass vier weitere Personen mit ihm im gemeinsamen Haushalt leben würden (im Folgenden: Haushaltsmitglieder 1 bis 4). Zudem vermerkte der Beschwerdeführer, dass die beantragte Zuschussleistung bei „ XXXX “ eingelöst werden soll.Zudem vermerkte der Beschwerdeführer, dass die beantragte Zuschussleistung bei „ römisch 40 “ eingelöst werden soll. Dem Antrag waren ua. folgende Unterlagen angeschlossen:  eine Verständigung der PVA über die Leistungshöhe hinsichtlich des Beschwerdeführers,  eine Bezugsbestätigung des AMS bezüglich des Haushaltsmitgliedes 1,  eine Schulbesuchsbestätigung hinsichtlich des Haushaltsmitgliedes 3,  eine Unterhaltsvereinbarung betreffend das Haushaltsmitglied 3,  eine Inskriptionsbestätigung betreffend das Haushaltsmitglied 4,  ein Bescheid der Studienbeihilfenbehörde über die Gewährung von Studienbeihilfe an das Haushaltsmitglied 4,  ein Schreiben der Bezirkshauptmannschaft XXXX sowie ein Schreiben der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 sowie  ein Mietvertrag.
  2. Am 23.10.2020 richtete die belangte Behörde an den Beschwerdeführer unter dem Titel „ANTRAG AUF BEFREIUNG – NACHREICHUNG VON UNTERLAGEN“ folgendes Schreiben: „[…] danke für Ihren Antrag […] auf ● Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen ● Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen ● Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt Für die weitere Bearbeitung, benötigen wir von Ihnen noch folgende Angaben bzw. Unterlagen: ● Nachweis über alle Bezüge des/der Antragsteller/in bzw. gegebenenfalls aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben. Dies können beispielsweise sein – bitte immer in Kopie: ● bei Berufstätigen die aktuelle Lohnbestätigung oder der letzte Einkommenssteuerbescheid ● bei Pensionisten die aktuelle Bestätigung über die Pensionsbezüge ● bei Auszubildenden die Bestätigung der Lehrlingsentschädigungen ● bei Schülern und Studenten die Bescheide über Schüler- und Studienbeihilfen sowie Angabe der sonstigen Zuwendungen (Unterhaltszahlungen der Eltern) und Einkünfte (geringfügige Beschäftigung) ● bei Personen, die in der Landwirtschaft tätig sind, die Einheitswertbescheide ● sowie gegebenenfalls Bezüge von Alimenten bzw. sonstigen Unterhaltszahlungen aktuelle Studienbeihilfe von [dem Haushaltsmitglied 4] evtl. auch Alimente/Unterhalt bitte nachreichen. Wir bitten Sie, die noch fehlenden Unterlagen innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens nachzureichen. […] Sollten uns bis zum Stichtag die benötigten Informationen und Unterlagen nicht vorliegen, müssen wir Ihren Antrag leider zurückweisen.“
  3. Hierauf übermittelte der Beschwerdeführer der belangten Behörde einen das Haushaltsmitglied 4 betreffenden Bescheid der Studienbeihilfenbehörde sowie wies ergänzend darauf hin, dass das Haushaltsmitglied 4 keine Alimente mehr erhalte und für das Haushaltsmitglied 4 ein neuer Antrag auf Gewährung von Studienbeihilfe gestellt worden sei.
  4. Am 10.11.2020 richtete die belangte Behörde an den Beschwerdeführer unter dem Titel „ERGEBNIS DER BEWEISAUFNAHME“ folgendes Schreiben: „[…] wir haben Ihren Antrag […] auf ● Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen ● Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen ● Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt geprüft und dabei festgestellt, dass ● Ihr Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung bzw. Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt maßgebliche Betragsgrenze übersteigt. Sie können folgende abzugsfähige Ausgaben geltend machen: - Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, abzüglich einer gewährten Mietzins- oder Wohnbeihilfe. Ansonsten ist der gesetzlich festgesetzte Pauschalbetrag als Wohnaufwand anzurechnen. - Anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988.- Anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes
  5. Damit diese berücksichtigt werden können, benötigen wir die folgenden Nachweise von Ihnen: - Mietvertrag samt Aufschlüsselung des aktuellen monatlichen Mietaufwandes und gegebenenfalls den Mietzins- oder Wohnbeihilfenbescheid, - Einkommensteuerbescheid bzw. Freibetragsbescheid und/oder - Nachweis über die monatlichen Kosten der 24-Stunden-Betreuung samt Bestätigung des Sozialministeriumservice über den Bezug eines Zuschusses zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung. Um einen positiven Bescheid auf Ihren Antrag zu bewirken, können Sie zu dieser Feststellung innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung dieses Schreibens bei der GIS Gebühren Info Service GmbH, eine schriftliche Stellungnahme abgeben. […] Wir weisen Sie darauf hin, dass nicht oder verspätet eingebrachte Einwendungen keine Berücksichtigung finden können und wir Ihren Antrag in diesem Fall abweisen müssen. […] BERECHNUNGSGRUNDLAGE […] ANTRAGSTELLER/IN [Beschwerdeführer] Einkünfte Pension € 1.545,39 monatl. HAUSHALTSMITGLIED(ER) [Haushaltsmitglied 4] Einkünfte Studien/Schülerbeihilfe € 235,00 monatl. [Haushaltsmitglied 3] Einkünfte Alimente € 200,00 monatl. [Haushaltsmitglied 2] [Haushaltmitglied 1] Einkünfte AMS-Bezug € 870,52 monatl. Summe der Einkünfte € 2.850,91 monatl. Sonstige Abzüge Miete abzügl. eventueller Wohnbeihilfe € -420,00 monatl. Summe der Abzüge € -420,00 monatl. Maßgebliches Haushaltseinkommen € 2.430,91 monatl. Richtsatz für 5 Haushaltsmitglieder € -2.209,14 monatl. RICHTSATZÜBERSCHREITUNG € 221,77 monatl.“
  6. Der Beschwerdeführer übermittelte der belangten Behörde daraufhin den bereits vorgelegten Mietvertrag.
  7. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 21.12.2020 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers ab. Begründend wurde ausgeführt, dass der Antrag „eingehend geprüft und festgestellt“ worden sei, dass „Ihr Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung bzw. Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt maßgebliche Betragsgrenze übersteigt“. Hinsichtlich der herangezogenen „Berechnungsgrundlage“ enthielt der angefochtene Bescheid die bereits im unter I.
  8. erwähnten Schreiben enthaltenen Ausführungen.
  9. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 21.12.2020 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers ab. Begründend wurde ausgeführt, dass der Antrag „eingehend geprüft und festgestellt“ worden sei, dass „Ihr Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung bzw. Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt maßgebliche Betragsgrenze übersteigt“. Hinsichtlich der herangezogenen „Berechnungsgrundlage“ enthielt der angefochtene Bescheid die bereits im unter römisch eins.
  10. erwähnten Schreiben enthaltenen Ausführungen.
  11. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 03.01.2021 Beschwerde, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer nicht nachvollziehen könne, warum seine Unterhaltszahlungen XXXX nicht als Abzugsposten anerkannt werden würden. Auch könne der Beschwerdeführer nicht verstehen, warum der vom Beschwerdeführer zu leistende Kredit von der belangten Behörde nicht als Abzugsposten berücksichtigt worden sei. Der Beschwerde beigelegt waren weitere Unterlagen.
  12. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 03.01.2021 Beschwerde, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer nicht nachvollziehen könne, warum seine Unterhaltszahlungen römisch 40 nicht als Abzugsposten anerkannt werden würden. Auch könne der Beschwerdeführer nicht verstehen, warum der vom Beschwerdeführer zu leistende Kredit von der belangten Behörde nicht als Abzugsposten berücksichtigt worden sei. Der Beschwerde beigelegt waren weitere Unterlagen.
  13. Mit hg. am 08.04.2021 eingelangter Beschwerdevorlage übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Akten zum vorliegenden Verfahren und wies darauf hin, dass hinsichtlich des Beschwerdeführers eine Rundfunkgebührenbefreiung bis zum 31.12.2020 bestanden habe.
  14. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.04.2021 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W194 zugewiesen.
  15. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.09.2021 wurde dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde mitgeteilt, dass das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Fall vorläufig von einer Richtsatzüberschreitung ausgehe. Zudem wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, allfällige Änderungen der Einkommensverhältnisse im Haushalt des Beschwerdeführers und des vom Beschwerdeführer zu tragenden Mietaufwandes sowie (allfällig bestehende) Abzugsposten gemäß § 48 Abs. 5 Z 2 Fernmeldegebührenordnung (FGO) bzw. § 2 Abs. 3 Z 2 Fernsprechentgeltzuschussgesetz (FeZG) bekanntzugeben bzw. nachzuweisen. Dazu wurde dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.
  16. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.09.2021 wurde dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde mitgeteilt, dass das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Fall vorläufig von einer Richtsatzüberschreitung ausgehe. Zudem wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, allfällige Änderungen der Einkommensverhältnisse im Haushalt des Beschwerdeführers und des vom Beschwerdeführer zu tragenden Mietaufwandes sowie (allfällig bestehende) Abzugsposten gemäß Paragraph 48, Absatz 5, Ziffer 2, Fernmeldegebührenordnung (FGO) bzw. Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 2, Fernsprechentgeltzuschussgesetz (FeZG) bekanntzugeben bzw. nachzuweisen. Dazu wurde dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.
  17. Mit Schreiben vom 27.09.2021 teilte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass die belangte Behörde von ihrem Recht auf Stellungnahme keinen Gebrauch mache.
  18. Mit Schreiben vom 30.09.2021 teilte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass sich weder seine Einkommensverhältnisse noch jene des Haushaltsmitgliedes 1 geändert hätten. Die Haushaltsmitglieder 3 und 4 würden kein Einkommen beziehen. Bezüglich der Miete gebe es keine Änderungen. Der Beschwerdeführer lege jedoch Rechnungen bezüglich Strom und Heizöl und einen ihn betreffenden Einkommensteuerbescheid vor. Die übrigen Haushaltsmitglieder würden über keinen Einkommensteuerbescheid verfügen. Dem Schreiben beigelegt waren diverse Rechnungen.
  19. Laut telefonischer Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.11.2021 beim Beschwerdeführer habe dieser seinen Einkommensteuerbescheid vernichtet und verfüge über keinen mehr.
  20. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.11.2021 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert bekanntzugeben und nachzuweisen, in welchen Zeiträumen ab Antragstellung im Oktober 2020 bis dato von den Haushaltsmitgliedern 3 und 4 Einkünfte bezogen worden seien bzw. werden. Zudem wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, seine Verständigung über die Leistungshöhe der PVA aus dem Jahr 2021 sowie eine aktuelle Bezugsbestätigung des AMS betreffend das Haushaltsmitglied 1 vorzulegen. Dazu wurde dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.
  21. Mit Schreiben vom 03.12.2021 teilte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass dem Beschwerdeführer bis zum 31.12.2020 keine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt zuerkannt gewesen worden sei.
  22. Mit Schreiben vom 14.12.2021 teilte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass das Haushaltsmitglied 4 ihr Studium XXXX beendet habe und weiterhin kein Einkommen beziehe; das Haushaltsmitglied 3 sei seit Oktober 2020 XXXX . Die „Miete von 417 € ist gleich“; auch die Unterhaltszahlungen an XXXX seien gleich hoch geblieben. Dem Schreiben beigelegt waren weitere Unterlagen.
  23. Mit Schreiben vom 14.12.2021 teilte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass das Haushaltsmitglied 4 ihr Studium römisch 40 beendet habe und weiterhin kein Einkommen beziehe; das Haushaltsmitglied 3 sei seit Oktober 2020 römisch 40 . Die „Miete von 417 € ist gleich“; auch die Unterhaltszahlungen an römisch 40 seien gleich hoch geblieben. Dem Schreiben beigelegt waren weitere Unterlagen.
  24. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.01.2022 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die Einkommensverhältnisse betreffend die Haushaltsmitglieder 3 und 4 für den Zeitraum ab November 2020 bis dato zu konkretisieren.
  25. Mit hg. am 27.01.2022 eingelangtem Schreiben übermittelte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht weitere Unterlagen betreffend die Haushaltsmitglieder 3 und
  26. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.02.2022 wurde dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde mitgeteilt, dass das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Fall vorläufig davon ausgehe, dass
  27. von September bis Dezember 2021 und ab Jänner 2022 eine Richtsatzunterschreitung vorliege und dem Beschwerdeführer daher für September bis Dezember 2021 und von Jänner bis Dezember 2022 eine Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren und eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt zu gewähren sei sowie
  28. von November bis Dezember 2020 und von Jänner bis August 2021 eine Richtsatzüberschreitung vorliege, dem Beschwerdeführer von Jänner bis August 2021 keine Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren und von November bis Dezember 2020 und von Jänner bis August 2021 keine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt zu gewähren sei. Dazu wurde dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.
  29. Mit Schreiben vom 04.03.2022 teilte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass sich die belangte Behörde dem Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vollinhaltlich anschließe.
  30. In der hg. am 09.03.2022 eingelangten Stellungnahme des Beschwerdeführers teilte dieser dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass er XXXX Unterhaltszahlungen in der Höhe von 335,00 Euro leiste und diese als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen seien. Dem Schreiben beigelegt war das bereits vorgelegte Schreiben der Bezirkshauptmannschaft XXXX zu leistenden Unterhaltszahlungen.
  31. In der hg. am 09.03.2022 eingelangten Stellungnahme des Beschwerdeführers teilte dieser dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass er römisch 40 Unterhaltszahlungen in der Höhe von 335,00 Euro leiste und diese als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen seien. Dem Schreiben beigelegt war das bereits vorgelegte Schreiben der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 zu leistenden Unterhaltszahlungen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  32. Feststellungen: Der Beschwerdeführer verfügte bis zum 31.12.2020 über eine Rundfunkgebührenbefreiung; am 07.10.2020 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Gewährung einer Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren und Zuerkennung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt. Im vorliegenden Antrag vermerkte der Beschwerdeführer, dass die beantragte Zuschussleistung bei „ XXXX “ eingelöst werden soll.Der Beschwerdeführer verfügte bis zum 31.12.2020 über eine Rundfunkgebührenbefreiung; am 07.10.2020 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Gewährung einer Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren und Zuerkennung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt. Im vorliegenden Antrag vermerkte der Beschwerdeführer, dass die beantragte Zuschussleistung bei „ römisch 40 “ eingelöst werden soll. Der im Jahr XXXX geborene Beschwerdeführer hat am verfahrensgegenständlichen Standort seinen Hauptwohnsitz. Der Beschwerdeführer lebt an der antragsgegenständlichen Adresse gemeinsam mit den Haushaltsmitgliedern 1 bis 4.Der im Jahr römisch 40 geborene Beschwerdeführer hat am verfahrensgegenständlichen Standort seinen Hauptwohnsitz. Der Beschwerdeführer lebt an der antragsgegenständlichen Adresse gemeinsam mit den Haushaltsmitgliedern 1 bis
  33. Im Verfahren sind keine Hinweise hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer von anderen Personen zur Erlangung einer Gebührenbefreiung oder einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt vorgeschoben worden wäre, er für einen Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz bereits eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt beziehen würde oder sein Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz für geschäftliche Zwecke genutzt werden würde. Der Beschwerdeführer bezog im November und Dezember 2020 eine Pension in der Höhe von 1.545,39 Euro monatlich; seit Jänner 2021 erhält der Beschwerdeführer eine monatliche Pension in der Höhe von 1.622,47 Euro. Das Haushaltsmitglied 1 erhielt bzw. erhält Notstandshilfe, und zwar  von November 2020 bis April 2021 in der Höhe von 870,52 Euro monatlich,  von Mai bis Juli 2021 in der Höhe von 933,86 Euro monatlich und  ab August 2021 in der Höhe von 870,52 Euro monatlich. Das Haushaltsmitglied 3 bezog von November 2020 bis August 2021 Alimente in der Höhe von 200,00 Euro monatlich; das Haushaltsmitglied 4 erhielt von November 2020 bis August 2021 Studienbeihilfe in der Höhe von 450,00 Euro monatlich. Seit September 2021 verfügen die Haushaltsmitglieder 3 und 4 über kein Einkommen. Das Haushaltsmitglied 2 bezog bzw. bezieht kein Einkommen. Der Beschwerdeführer hatte im November und Dezember 2020 einen monatlichen Wohnaufwand in der Höhe von 420,00 Euro zu begleichen; seit Jänner 2021 trägt der Beschwerdeführer einen monatlichen Mietaufwand in der Höhe von 417,00 Euro. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren keine anerkannten außergewöhnlichen Belastungen und keine Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung geltend gemacht.
  34. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf den Antrag des Beschwerdeführers sowie auf die unter I. erwähnten Schriftsätze und Unterlagen, welche allesamt Teil der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakten sind.Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf den Antrag des Beschwerdeführers sowie auf die unter römisch eins. erwähnten Schriftsätze und Unterlagen, welche allesamt Teil der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakten sind. Soweit der Beschwerdeführer im Verfahren keine anerkannten außergewöhnlichen Belastungen und keine Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung geltend machte, ist darauf hinzuweisen, dass er – trotz konkreter Aufforderungen durch die belangte Behörde und das Bundesverwaltungsgericht – weder einen Einkommensteuer- oder Freibetragsbescheid noch einen Nachweis über den Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung einer 24-Stunden-Betreuung in Vorlage brachte. Zwar führte der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 30.09.2021 vor dem Bundesverwaltungsgericht an, dass er mit dieser Stellungnahme einen Einkommensteuerbescheid übermittle, jedoch war dieser Stellungnahme kein solcher beigelegt. Bei einer telefonischen Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichtes beim Beschwerdeführer teilte dieser mit, dass er den Einkommensteuerbescheid wohl vernichtet habe.
  35. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A) 3.
  36. Das Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz – RGG), BGBl. I Nr. 159/1999, lautet idF BGBl. I Nr. 190/2021 auszugsweise:3.
  37. Das Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz – RGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999,, lautet in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021, auszugsweise: „Rundfunkgebühren § 3.

(1)Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen für Paragraph 3,
(1)Die Gebühren sind für jeden Standort (Paragraph 2, Absatz 2,) zu entrichten und betragen für Radio-Empfangseinrichtungen ..................................0,36 Euro Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16 Euro monatlich […]
(5)Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebühren-ordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.[…],
(5)Von den Gebühren nach Absatz eins, sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in Paragraphen 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebühren-ordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen. […]Verfahren[…], Verfahren § 6
(1)Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.
(2)Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden.Paragraph 6,
(1)Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach Paragraph 4, Absatz eins, obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.,
(2)Im Verfahren über Befreiungen sind die Paragraphen 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, anzuwenden. […]“ 3.
  1. Die §§ 47 bis 51 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebühren-ordnung), in der Folge: FGO, BGBl. Nr. 170/1970 idF BGBl. I Nr. 70/2016, tragen auszugsweise folgenden Wortlaut:3.
  2. Die Paragraphen 47 bis 51 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebühren-ordnung), in der Folge: FGO, Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2016,, tragen auszugsweise folgenden Wortlaut: „§ 47.
(1)Über Antrag sind von der Entrichtung – der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1
  1. Untersatz RGG), – der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins,
  2. Untersatz RGG), – der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1
  3. Untersatz RGG) zu befreien:– der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins,
  4. Untersatz RGG) zu befreien:
  5. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
  6. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;
  7. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,;
  8. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
  9. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
  10. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
  11. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,
  12. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.
(2)Über Antrag sind ferner zu befreien:7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.,
(2)Über Antrag sind ferner zu befreien: 1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen
  1. a)Blindenheime, Blindenvereine,
  2. b)Pflegeheime für hilflose Personen, wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. 2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen
  3. a)Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;
  4. b)Heime für solche Personen, wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. (Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,) § 48.
(1)Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.Paragraph 48,
(1)Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach Paragraph 47, ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.
(2)Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf die nach § 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.
(2)Die Bestimmungen des Absatz eins, finden auf die nach Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, Litera b, anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.
(3)Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
(4)Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.
(3)Nettoeinkommen im Sinne des Absatz eins, ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
(4)Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.
(5)Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
(5)Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Absatz eins,, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
  1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,
  2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.
  3. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird. §
  4. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:Paragraph 49, Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:
  5. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,
  6. der Antragsteller muss volljährig sein,
  7. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,
  8. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.“
  9. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß Paragraph 47, Absatz 2, eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.“ 3.
  10. Das Fernsprechentgeltzuschussgesetz (FeZG), BGBl. I Nr. 142/2000 idF BGBl. I Nr. 190/2021, lautet auszugsweise:3.
  11. Das Fernsprechentgeltzuschussgesetz (FeZG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021,, lautet auszugsweise: „Anwendungsbereich §
  12. Dieses Gesetz regelt Zuschussleistungen zu den Fernsprechentgelten bestimmter Personen und Institutionen.Paragraph eins, Dieses Gesetz regelt Zuschussleistungen zu den Fernsprechentgelten bestimmter Personen und Institutionen. Begriffsbestimmungen § 2.
(1)‚Fernsprechentgelte‘ im Sinne dieses Gesetzes sind jene Entgelte, die ein Betreiber eines öffentlichen Kommunikationsdienstes für den Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz oder für die Erbringung eines Kommunikationsdienstes in Rechnung stellt. Für Zwecke der Umsatzsteuer gilt der Betrag, der auf die Zuschussleistung entfällt, nicht als Entgelt.Paragraph 2,
(1)‚Fernsprechentgelte‘ im Sinne dieses Gesetzes sind jene Entgelte, die ein Betreiber eines öffentlichen Kommunikationsdienstes für den Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz oder für die Erbringung eines Kommunikationsdienstes in Rechnung stellt. Für Zwecke der Umsatzsteuer gilt der Betrag, der auf die Zuschussleistung entfällt, nicht als Entgelt.
(2)‚Haushalts-Nettoeinkommen‘ im Sinne dieses Gesetzes ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. Bei der Ermittlung des Haushalts-Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, des Impfschadengesetzes, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.
(3)Übersteigt das gemäß Abs. 2 ermittelte ‚Haushalts-Nettoeinkommen‘ die für eine Zuschussleistung maßgebliche Beitragsgrenze, kann der Antragsteller als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
(3)Übersteigt das gemäß Absatz 2, ermittelte ‚Haushalts-Nettoeinkommen‘ die für eine Zuschussleistung maßgebliche Beitragsgrenze, kann der Antragsteller als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
  1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag als Wohnaufwand anzurechnen, welcher auf Basis der Betriebskosten pro m² und der anrechenbaren Wohnungsgröße festzulegen ist.
  2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes
  3. Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung nachgewiesen wird.
  4. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes
  5. Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung nachgewiesen wird. , Anspruchsberechtigter Personenkreis § 3.
(1)Eine Zuschussleistung setzt voraus:Paragraph 3,
(1)Eine Zuschussleistung setzt voraus:
  1. Der Antragsteller darf nicht bereits für einen Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt beziehen (Doppelbezugsverbot), insbesondere darf pro Haushalt nur eine Zuschussleistung nach diesem Bundesgesetz bezogen werden.
  2. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Zuschussleistung vorgeschoben sein;
  3. der Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz darf nicht für geschäftliche Zwecke genutzt werden;
  4. der Antragsteller muss volljährig sein.
(2)Sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben (Z 1) bzw. vom Antragsteller glaubhaft gemacht worden sind (Z 2 und 3), haben über Antrag folgende Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt:
(2)Sofern die Voraussetzungen des Absatz eins, gegeben (Ziffer eins,) bzw. vom Antragsteller glaubhaft gemacht worden sind (Ziffer 2 und 3), haben über Antrag folgende Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt:
  1. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand;
  2. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977;
  3. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz;
  4. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;
  5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,;
  6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992;
  7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit;
  8. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
  9. Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen, sofern die technische Ausgestaltung des Zuganges zum öffentlichen Kommunikationsnetz eine Nutzung für sie ermöglicht; sofern das Haushalts-Nettoeinkommen gemäß § 2 Abs. 2 und § 2 Abs. 3 dieser Personen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um nicht mehr als 12% übersteigt.sofern das Haushalts-Nettoeinkommen gemäß Paragraph 2, Absatz 2 und Paragraph 2, Absatz 3, dieser Personen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um nicht mehr als 12% übersteigt.
(3)Sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben sind, haben über Antrag Heime für gehörlose und schwer hörbehinderte Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt, sofern die Zugänglichkeit und die technische Ausgestaltung des Zugangs zum öffentlichen Kommunikationsnetz zur Nutzung durch die im Heim aufhältigen gehörlosen und/oder schwer hörbehinderten Personen gegeben ist.
(3)Sofern die Voraussetzungen des Absatz eins, gegeben sind, haben über Antrag Heime für gehörlose und schwer hörbehinderte Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt, sofern die Zugänglichkeit und die technische Ausgestaltung des Zugangs zum öffentlichen Kommunikationsnetz zur Nutzung durch die im Heim aufhältigen gehörlosen und/oder schwer hörbehinderten Personen gegeben ist. § 4.
(1)Anträge auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Darin hat der Antragsteller insbesondere den gemäß § 11 vertraglich verpflichteten Betreiber anzugeben, bei welchem er beabsichtigt, eine allenfalls zuerkannte Zuschussleistung einzulösen.Paragraph 4,
(1)Anträge auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Darin hat der Antragsteller insbesondere den gemäß Paragraph 11, vertraglich verpflichteten Betreiber anzugeben, bei welchem er beabsichtigt, eine allenfalls zuerkannte Zuschussleistung einzulösen.
(2)Das Vorliegen eines Zuschussgrundes im Sinne des § 3 Abs. 2 und 3 ist vom Antragsteller nachzuweisen. Dies hat für die Fälle des § 3 Abs. 2 durch den Nachweis des Bezuges einer der dort genannten Leistungen, in Fällen der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens zu erfolgen.
(2)Das Vorliegen eines Zuschussgrundes im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2 und 3 ist vom Antragsteller nachzuweisen. Dies hat für die Fälle des Paragraph 3, Absatz 2, durch den Nachweis des Bezuges einer der dort genannten Leistungen, in Fällen der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens zu erfolgen.
(3)Der Antragsteller hat anlässlich des Antrages eine Bestätigung der örtlich zuständigen Meldebehörde über die in seinem Haushalt lebenden Personen einzuholen und dem Antrag beizulegen.
(4)Die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen sind durch ein Zeugnis des örtlich zuständigen Finanzamtes nachzuweisen. Der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 2 und Abs. 3 zu umfassen.
(4)Die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen sind durch ein Zeugnis des örtlich zuständigen Finanzamtes nachzuweisen. Der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2 und Absatz 3, zu umfassen.
(5)Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.
(6)Die GIS Gebühren Info Service GmbH darf die ermittelten Daten ausschließlich zum Zweck der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwenden; sie hat dafür Sorge zu tragen, dass die Daten nur im zulässigen Umfang verwendet werden und hat Vorkehrungen gegen Missbrauch zu treffen. […] Befristung § 5. Die Zuerkennung einer Zuschussleistung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in § 3 genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen.Paragraph 5, Die Zuerkennung einer Zuschussleistung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in Paragraph 3, genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen. Höhe der Zuschussleistung sowie Höhe des als Wohnaufwand anzurechnenden Pauschalbetrages § 6.
(1)Die Höhe der dem einzelnen Anspruchsberechtigten monatlich zustehenden Zuschussleistung ist vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen. Dabei sind jedenfalls der voraussichtliche Kreis der Anspruchsberechtigten und die Entwicklung der Fernsprechentgelte, aber auch die vom Bund bisher erbrachten Leistungen, zu berücksichtigen.Paragraph 6,
(1)Die Höhe der dem einzelnen Anspruchsberechtigten monatlich zustehenden Zuschussleistung ist vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen. Dabei sind jedenfalls der voraussichtliche Kreis der Anspruchsberechtigten und die Entwicklung der Fernsprechentgelte, aber auch die vom Bund bisher erbrachten Leistungen, zu berücksichtigen.
(1a)Die Höhe des Pauschalbetrages gemäß § 2 Abs. 3 ist vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen.
(1a)Die Höhe des Pauschalbetrages gemäß Paragraph 2, Absatz 3, ist vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen. […] Auskunfts-, Vorlage- und Meldepflicht § 7.
(1)Die begünstigte Person oder Institution hat der GIS Gebühren Info Service GmbH jederzeit auf Verlangen Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung zu geben.Paragraph 7,
(1)Die begünstigte Person oder Institution hat der GIS Gebühren Info Service GmbH jederzeit auf Verlangen Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung zu geben.
(2)Der Wegfall auch nur einer der Voraussetzungen für die Zuschussleistung ist von der begünstigten Person oder Institution der GIS Gebühren Info Service GmbH unverzüglich zu melden. […] Zuständigkeit § 9.
(1)Über einen Antrag auf Zuschussleistungen zu den Fernsprechentgelten hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid zu entscheiden, in welchem hinsichtlich der Höhe der Zuschussleistung auf die Verordnung gemäß § 6 hinzuweisen ist.Paragraph 9,
(1)Über einen Antrag auf Zuschussleistungen zu den Fernsprechentgelten hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid zu entscheiden, in welchem hinsichtlich der Höhe der Zuschussleistung auf die Verordnung gemäß Paragraph 6, hinzuweisen ist. […]
(6)Gegen Bescheide der GIS Gebühren Info Service GmbH und wegen Verletzung ihrer Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
(7)Unbeschadet der Rechte der Generalversammlung gemäß dem Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, unterliegt die Tätigkeit der Gesellschaft der Aufsicht des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie. Die Geschäftsführer der Gesellschaft sind bei der Besorgung der ihnen nach diesem Bundesgesetz zukommenden Aufgaben an die Weisungen des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie gebunden. Dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie sind von der Geschäftsführung alle zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu geben und die entsprechenden Unterlagen zu übermitteln.
(7)Unbeschadet der Rechte der Generalversammlung gemäß dem Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58 aus 1906,, unterliegt die Tätigkeit der Gesellschaft der Aufsicht des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie. Die Geschäftsführer der Gesellschaft sind bei der Besorgung der ihnen nach diesem Bundesgesetz zukommenden Aufgaben an die Weisungen des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie gebunden. Dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie sind von der Geschäftsführung alle zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu geben und die entsprechenden Unterlagen zu übermitteln.
(8)In Verfahren gemäß Abs. 1 bis 4 sind das AVG und das VVG anzuwenden.
(8)In Verfahren gemäß Absatz eins bis 4 sind das AVG und das VVG anzuwenden. […]“ 3.4. Die „für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze“ (§ 48 Abs. 5 iVm Abs. 1 FGO) bzw. die „für eine Zuschussleistung maßgebliche Beitragsgrenze“ (§ 3 Abs. 2 iVm § 2 Abs. 3 FeZG) des Haushalts-Nettoeinkommens ergibt sich aus dem Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt (vgl. § 293 ASVG, § 150 GSVG und § 141 BSVG) sowie dessen Erhöhung um 12 % und beträgt:3.4. Die „für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze“ (Paragraph 48, Absatz 5, in Verbindung mit Absatz eins, FGO) bzw. die „für eine Zuschussleistung maßgebliche Beitragsgrenze“ (Paragraph 3, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 3, FeZG) des Haushalts-Nettoeinkommens ergibt sich aus dem Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt vergleiche Paragraph 293, ASVG, Paragraph 150, GSVG und Paragraph 141, BSVG) sowie dessen Erhöhung um 12 % und beträgt: Ausgleichszulagen-Richtsätze(monatlich)Ausgleichszulagen-Richtsätze, (monatlich) 2020 2021 2022 1 Person € 966,65 € 1.000,48 1.030,49 2 Personen € 1.524,99 € 1.578,36 1.625,71 jede weitere € 149,15 € 154,37 159,00 Betragsgrenze für Gebührenbefreiung bzw. Zuschussleistung(monatlich)Betragsgrenze für Gebührenbefreiung bzw. Zuschussleistung, (monatlich) 2020 2021 2022 1 Person € 966,65 € 1.000,48 1.154,15 2 Personen € 1.524,99 € 1.578,36 1.820,80 jede weitere € 149,15 € 154,37 178,08 3.5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 21.12.2020 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers ab. Begründend wurde ausgeführt, dass der Antrag „eingehend geprüft und festgestellt“ worden sei, dass „Ihr Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung bzw. Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt maßgebliche Betragsgrenze übersteigt“. 3.6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 03.01.2021, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer nicht nachvollziehen könne, warum die Unterhaltszahlungen XXXX nicht als außergewöhnliche Belastungen anerkannt werden würden. Auch könne der Beschwerdeführer nicht verstehen, warum die vom Beschwerdeführer zu leistenden Kreditraten von der belangten Behörde nicht als Abzugsposten berücksichtigt worden seien.3.6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 03.01.2021, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer nicht nachvollziehen könne, warum die Unterhaltszahlungen römisch 40 nicht als außergewöhnliche Belastungen anerkannt werden würden. Auch könne der Beschwerdeführer nicht verstehen, warum die vom Beschwerdeführer zu leistenden Kreditraten von der belangten Behörde nicht als Abzugsposten berücksichtigt worden seien. 3.7. Auf Basis der im gesamten Verfahren übermittelten Unterlagen geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Beschwerdeführer und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen über folgendes durchschnittliches monatliches Haushalts-Nettoeinkommen verfügten bzw. verfügen: von November bis Dezember 2020: Beschwerdeführer (Pension): 1.545,39 Euro Haushaltsmitglied 1 (Notstandshilfe): 870,52 Euro Haushaltsmitglied 2: kein Einkommen Haushaltsmitglied 3 (Alimente): 200,00 Euro Haushaltsmitglied 4 (Studienbeihilfe): 450,00 Euro insgesamt (Haushalts-Nettoeinkommen): 3.065,91 Euro von Jänner bis August 2021: Beschwerdeführer (Pension): 1.622,47 Euro Haushaltsmitglied 1 (Notstandshilfe)Jänner bis April:Mai bis Juli:August:Haushaltsmitglied 1 (Notstandshilfe), Jänner bis April:, Mai bis Juli:, August: 870,52 Euro933,86 Euro870,52 Euro, 870,52 Euro, 933,86 Euro, 870,52 Euro Haushaltsmitglied 2: kein Einkommen Haushaltsmitglied 3 (Alimente): 200,00 Euro Haushaltsmitglied 4 (Studienbeihilfe): 450,00 Euro insgesamt (Haushalts-Nettoeinkommen): 3.142,99 bzw. 3.206,33 Euro von September bis Dezember 2021 und ab Jänner 2022: Beschwerdeführer (Pension): 1.622,47 Euro Haushaltsmitglied 1 (Notstandshilfe): 870,52 Euro Haushaltsmitglied 2: kein Einkommen Haushaltsmitglied 3: kein Einkommen Haushaltsmitglied 4: kein Einkommen insgesamt (Haushalts-Nettoeinkommen): 2.492,99 Euro 3.8. Maßgebliche Betragsgrenze für die Gebührenbefreiung und Zuschussleistung: Der vorliegend relevante Richtsatz für fünf Haushaltsmitglieder betrug im Jahr 2020 2.209,14 Euro und im Jahr 2021 2.286,43 Euro; seit dem 01.01.2022 beträgt der Richtsatz für fünf Haushaltsmitglieder 2.355,04‬ Euro. Das errechnete Haushalts-Nettoeinkommen übersteigt diese Beträge jeweils. , 3.9. Abzugsfähige Ausgaben: 3.9.1. Abzugsfähige Ausgaben gemäß § 48 Abs. 5 Z 1 FGO bzw. § 2 Abs. 3 Z 1 FeZG3.9.1. Abzugsfähige Ausgaben gemäß Paragraph 48, Absatz 5, Ziffer eins, FGO bzw. Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins, FeZG Übersteigt das Haushalts-Nettoeinkommen die maßgebliche Betragsgrenze nach § 48 Abs. 1 FGO bzw. § 3 Abs. 2 FeZG, kann der Befreiungs- und Zuschusswerber gemäß § 48 Abs. 5 Z 1 FGO bzw. § 2 Abs. 3 Z 1 FeZG als abzugsfähige Ausgaben den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze geltend machen, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist.Übersteigt das Haushalts-Nettoeinkommen die maßgebliche Betragsgrenze nach Paragraph 48, Absatz eins, FGO bzw. Paragraph 3, Absatz 2, FeZG, kann der Befreiungs- und Zuschusswerber gemäß Paragraph 48, Absatz 5, Ziffer eins, FGO bzw. Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins, FeZG als abzugsfähige Ausgaben den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze geltend machen, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist. Wenn kein derartiges Rechtsverhältnis besteht, ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen. Aufgrund des vorgelegten Nachweises ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass als monatlicher Wohnaufwand im Jahr 2020 ein Betrag in der Höhe von 420,00 Euro sowie (vor dem Hintergrund der Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme) in den Jahren 2021 und 2022 in der Höhe von 417,00 Euro anzurechnen ist. Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass gemäß § 48 Abs. 5 Z 1 FGO bzw. § 2 Abs. 3 Z 1 FeZG lediglich „Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes“ als Abzugsposten geltend gemacht werden können. Demnach sind Heiz- und Stromkosten nicht als Betriebskosten (vgl. § 21 Abs. 1 MRG) und damit nicht als Abzugsposten gemäß § 48 Abs. 5 Z 1 FGO bzw. § 2 Abs. 3 Z 1 FeZG zu berücksichtigen. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die vom Beschwerdeführer in der Stellungnahme angeführten Kosten aufgrund der „Betriebskostenabrechnung von Strom und Heizöl“ nicht als Abzugsposten gemäß § 48 Abs. 5 Z 1 FGO bzw. § 2 Abs. 3 Z 1 FeZG zu berücksichtigen sind.Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass gemäß Paragraph 48, Absatz 5, Ziffer eins, FGO bzw. Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins, FeZG lediglich „Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes“ als Abzugsposten geltend gemacht werden können. Demnach sind Heiz- und Stromkosten nicht als Betriebskosten vergleiche Paragraph 21, Absatz eins, MRG) und damit nicht als Abzugsposten gemäß Paragraph 48, Absatz 5, Ziffer eins, FGO bzw. Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins, FeZG zu berücksichtigen. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die vom Beschwerdeführer in der Stellungnahme angeführten Kosten aufgrund der „Betriebskostenabrechnung von Strom und Heizöl“ nicht als Abzugsposten gemäß Paragraph 48, Absatz 5, Ziffer eins, FGO bzw. Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins, FeZG zu berücksichtigen sind. 3.9.2. Abzugsfähige Ausgaben gemäß § 48 Abs. 5 Z 2 FGO bzw. § 2 Abs. 3 Z 2 FeZG3.9.2. Abzugsfähige Ausgaben gemäß Paragraph 48, Absatz 5, Ziffer 2, FGO bzw. Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 2, FeZG Des Weiteren kann der Befreiungs- und Zuschusswerber als abzugsfähige Ausgaben anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 EStG 1988 geltend machen.Des Weiteren kann der Befreiungs- und Zuschusswerber als abzugsfähige Ausgaben anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 EStG 1988 geltend machen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können derlei geltend gemachte Aufwendungen nur dann Berücksichtigung finden, wenn die zuständige Abgabenbehörde einen Bescheid, der die Anerkennung der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen enthält, erließ (vgl. VwGH 20.12.2016, Ra 2016/15/0003).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können derlei geltend gemachte Aufwendungen nur dann Berücksichtigung finden, wenn die zuständige Abgabenbehörde einen Bescheid, der die Anerkennung der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen enthält, erließ vergleiche VwGH 20.12.2016, Ra 2016/15/0003). Daraus ergibt sich ausdrücklich, dass außergewöhnliche Aufwendungen nur dann im Rahmen des § 48 Abs. 5 Z 2 FGO bzw. § 2 Abs. 3 Z 2 FeZG berücksichtigt werden können, wenn die zuständige Abgabenbehörde diese (bescheidmäßig) anerkannte.Daraus ergibt sich ausdrücklich, dass außergewöhnliche Aufwendungen nur dann im Rahmen des Paragraph 48, Absatz 5, Ziffer 2, FGO bzw. Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 2, FeZG berücksichtigt werden können, wenn die zuständige Abgabenbehörde diese (bescheidmäßig) anerkannte. Vom Beschwerdeführer wurde im Verfahren – trotz konkreter Nachfrage durch die belangte Behörde und das Bundesverwaltungsgericht (vgl. auch die Ausführungen in der Beweiswürdigung) – weder ein Einkommensteuer- oder Freibetragsbescheid noch ein Nachweis über den Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung einer 24-Stunden-Betreuung vorgelegt, weshalb anzunehmen ist, dass gegenständlich keine anerkannten außergewöhnlichen Belastungen vom errechneten Haushalts-Nettoeinkommen in Abzug zu bringen sind.Vom Beschwerdeführer wurde im Verfahren – trotz konkreter Nachfrage durch die belangte Behörde und das Bundesverwaltungsgericht vergleiche auch die Ausführungen in der Beweiswürdigung) – weder ein Einkommensteuer- oder Freibetragsbescheid noch ein Nachweis über den Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung einer 24-Stunden-Betreuung vorgelegt, weshalb anzunehmen ist, dass gegenständlich keine anerkannten außergewöhnlichen Belastungen vom errechneten Haushalts-Nettoeinkommen in Abzug zu bringen sind. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, die von ihm XXXX zu leistenden Unterhaltszahlungen seien als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen, ist er darauf hinzuweisen, dass diese ohne Vorlage eines Einkommensteuerbescheides, der die Anerkennung der Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastungen enthält, nicht als Abzugsposten anerkannt werden können (vgl. speziell zur bescheidmäßigen Anerkennung von Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastungen VwGH 25.11.2003, 2003/17/0245).Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, die von ihm römisch 40 zu leistenden Unterhaltszahlungen seien als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen, ist er darauf hinzuweisen, dass diese ohne Vorlage eines Einkommensteuerbescheides, der die Anerkennung der Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastungen enthält, nicht als Abzugsposten anerkannt werden können vergleiche speziell zur bescheidmäßigen Anerkennung von Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastungen VwGH 25.11.2003, 2003/17/0245). 3.10. Ergebnis: 3.10.1. Vor diesem Hintergrund liegt 1. von November bis Dezember 2020 und von Jänner bis August 2021 eine Richtsatzüberschreitung sowie 2. von September bis Dezember 2021 und ab Jänner 2022 eine Richtsatzunterschreitung vor:
  1. a)von November bis Dezember 2020: maßgebliches Haushalts-Nettoeinkommen: 2.645,91 Euro Richtsatz für Fünfpersonenhaushalt: 2.209,14 Euro Richtsatzüberschreitung: 436,77 Euro
  2. b)von Jänner bis August 2021: maßgebliches Haushalts-Nettoeinkommen: 2.725,99 bzw. 2.789,33 Euro Richtsatz für Fünfpersonenhaushalt: 2.286,43‬ Euro Richtsatzüberschreitung: 439,56 bzw. 502,90 Euro ,
  3. c)von September bis Dezember 2021: maßgebliches Haushalts-Nettoeinkommen: 2.075,99 Euro Richtsatz für Fünfpersonenhaushalt: 2.286,43‬ Euro Richtsatzunterschreitung: 210,44 Euro
  4. d)ab Jänner 2022: maßgebliches Haushalts-Nettoeinkommen: 2.072,99 Euro Richtsatz für Fünfpersonenhaushalt: 2.355,04‬ Euro Richtsatzunterschreitung: 279,05 Euro 3.10.2. Somit steht vorliegend fest, dass das Einkommen im Haushalt des Beschwerdeführers von September bis Dezember 2021 und ab Jänner 2022 unter der maßgeblichen Betragsgrenze für einen Fünfpersonenhaushalt lag bzw. liegt, bei deren Unterschreitung gemäß § 48 Abs. 1 FGO ein Anspruch auf Zuerkennung einer Gebührenbefreiung sowie gemäß § 3 Abs. 2 FeZG ein Anspruch auf Gewährung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt von September bis Dezember 2021 und ab Jänner 2022 zu Recht bestand bzw. besteht.3.10.2. Somit steht vorliegend fest, dass das Einkommen im Haushalt des Beschwerdeführers von September bis Dezember 2021 und ab Jänner 2022 unter der maßgeblichen Betragsgrenze für einen Fünfpersonenhaushalt lag bzw. liegt, bei deren Unterschreitung gemäß Paragraph 48, Absatz eins, FGO ein Anspruch auf Zuerkennung einer Gebührenbefreiung sowie gemäß Paragraph 3, Absatz 2, FeZG ein Anspruch auf Gewährung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt von September bis Dezember 2021 und ab Jänner 2022 zu Recht bestand bzw. besteht. Zudem steht fest, dass das Einkommen im Haushalt des Beschwerdeführers von Jänner bis August 2021 über der maßgeblichen Betragsgrenze für einen Fünfpersonenhaushalt lag, bei deren Überschreitung gemäß § 48 Abs. 1 FGO bzw. § 3 Abs. 2 FeZG die Zuerkennung einer Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren und die Gewährung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt von Jänner bis August 2021 unzulässig war.Zudem steht fest, dass das Einkommen im Haushalt des Beschwerdeführers von Jänner bis August 2021 über der maßgeblichen Betragsgrenze für einen Fünfpersonenhaushalt lag, bei deren Überschreitung gemäß Paragraph 48, Absatz eins, FGO bzw. Paragraph 3, Absatz 2, FeZG die Zuerkennung einer Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren und die Gewährung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt von Jänner bis August 2021 unzulässig war. Ferner steht fest, dass das Einkommen im Haushalt des Beschwerdeführers im November und Dezember 2020 über der maßgeblichen Betragsgrenze für einen Fünfpersonenhaushalt lag, bei deren Überschreitung gemäß § 3 Abs. 2 FeZG die Zuerkennung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt im Dezember und November 2020 unzulässig war.Ferner steht fest, dass das Einkommen im Haushalt des Beschwerdeführers im November und Dezember 2020 über der maßgeblichen Betragsgrenze für einen Fünfpersonenhaushalt lag, bei deren Überschreitung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, FeZG die Zuerkennung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt im Dezember und November 2020 unzulässig war. 3.10.3. Vor diesem Hintergrund ist der Beschwerde daher teilweise stattzugeben. Der Beschwerdeführer ist von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für seine Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen von September 2021 bis Dezember 2022 zu befreien. Für den soeben angeführten Zeitraum hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt bei XXXX Hinsichtlich der Höhe der Zuschussleistung wird gemäß § 9 Abs. 1 FeZG auf die Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über Fernsprechentgeltzuschüsse (Fernsprechentgeltzuschussverordnung – FEZVO), BGBl. II Nr. 90/2001 idF BGBl. II Nr. 9/2017, hingewiesen. Gemäß § 1 dieser Verordnung steht dem einzelnen Anspruchsberechtigten monatlich eine Zuschussleistung in der Höhe von EUR 10,-- zu.Der Beschwerdeführer ist von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für seine Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen von September 2021 bis Dezember 2022 zu befreien. Für den soeben angeführten Zeitraum hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt bei römisch 40 Hinsichtlich der Höhe der Zuschussleistung wird gemäß Paragraph 9, Absatz eins, FeZG auf die Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über Fernsprechentgeltzuschüsse (Fernsprechentgeltzuschussverordnung – FEZVO), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 90 aus 2001, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 9 aus 2017,, hingewiesen. Gemäß Paragraph eins, dieser Verordnung steht dem einzelnen Anspruchsberechtigten monatlich eine Zuschussleistung in der Höhe von EUR 10,-- zu. Für den Beschwerdeführer besteht von Jänner bis August 2021 kein Anspruch auf Zuerkennung einer Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren sowie im November und Dezember 2020 und von Jänner bis August 2021 kein Anspruch auf Gewährung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt, weshalb die gegenständliche Beschwerde in dieser Hinsicht abzuweisen ist. 3.11. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall –angesichts des unbestrittenen Sachverhaltes und auch mangels eines entsprechenden Parteienantrags – gemäß § 24 Abs. 1 und 4 VwGVG abgesehen werden.3.11. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall –angesichts des unbestrittenen Sachverhaltes und auch mangels eines entsprechenden Parteienantrags – gemäß Paragraph 24, Absatz eins und 4 VwGVG abgesehen werden. 3.12. Hinweise: 3.12.1. Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass er gemäß § 51 Abs. 3 FGO verpflichtet ist, den Wegfall der Voraussetzungen für die Zuerkennung der Gebührenbefreiung der belangten Behörde anzuzeigen. Gleichermaßen hat er gemäß § 7 Abs. 2 FeZG den Wegfall auch nur einer der Voraussetzungen für die Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt der belangten Behörde unverzüglich zu melden.3.12.1. Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass er gemäß Paragraph 51, Absatz 3, FGO verpflichtet ist, den Wegfall der Voraussetzungen für die Zuerkennung der Gebührenbefreiung der belangten Behörde anzuzeigen. Gleichermaßen hat er gemäß Paragraph 7, Absatz 2, FeZG den Wegfall auch nur einer der Voraussetzungen für die Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt der belangten Behörde unverzüglich zu melden. 3.12.2. Die Zuständigkeit über die Entscheidung in Bezug auf den Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Ökostrompauschale liegt nicht beim Bundesverwaltungsgericht, sondern bei den ordentlichen Gerichten. Zu Spruchpunkt B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage klar und eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (vgl. VwGH 12.11.2020, Ra 2020/16/0159).Ist die Rechtslage klar und eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor vergleiche VwGH 12.11.2020, Ra 2020/16/0159).

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung ergeht aufgrund einer eindeutigen Rechtslage und folgt der zitierten Judikatur.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt.

Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung ergeht aufgrund einer eindeutigen Rechtslage und folgt der zitierten Judikatur. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W194.2241185.1.00

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