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{'item': 'W198 2250472-1'}

Obsah (12)§ 28Art. 133§ 38§ 14§ 15§ 10Art. 130§ 9§ 6§ 58§ 17§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.03.2022 GeschäftszahlW198 2250472-1 Spruch, W198 2250472-1/18E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Bei der am 17.09.2021 vor dem Arbeitsmarktservice Wien Laxenburger Straße (im Folgenden: AMS) wegen Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen der am 09.09.2021 (gemeint offensichtlich: 22.07.2021) als Feinkostmitarbeiter beim Dienstgeber Sozialökonomischer Betrieb Volkshilfe (gemeint offensichtlich: INIGO) mit einer Entlohnung von brutto laut Kollektivvertrag zugewiesenen Beschäftigung aufgenommenen Niederschrift gab XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) im Wesentlichen zu Protokoll, dass er in der Feinkost gearbeitet habe und – als eine Kundin ein Produkt verlangt habe – seinen Kollegen nach der Artikelnummer gefragt habe. Dies sei für den Kollegen kein Problem gewesen. Seine Beraterin habe ihn gefragt, warum er die Artikelnummer nicht auswendig kenne und seinen Kollegen fragen müsse. Er sei jedoch der Meinung, dass es nicht möglich sei, bereits am zweiten Arbeitstag alle Artikelnummern zu können. Er habe auch nicht gewusst, dass die Kundin an der Theke seine Beraterin gewesen sei. Ihm sei seitens der Beraterin vor seinen Kollegen mit Konsequenzen gedroht worden.
  2. Bei der am 17.09.2021 vor dem Arbeitsmarktservice Wien Laxenburger Straße (im Folgenden: AMS) wegen Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen der am 09.09.2021 (gemeint offensichtlich: 22.07.2021) als Feinkostmitarbeiter beim Dienstgeber Sozialökonomischer Betrieb Volkshilfe (gemeint offensichtlich: INIGO) mit einer Entlohnung von brutto laut Kollektivvertrag zugewiesenen Beschäftigung aufgenommenen Niederschrift gab römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer) im Wesentlichen zu Protokoll, dass er in der Feinkost gearbeitet habe und – als eine Kundin ein Produkt verlangt habe – seinen Kollegen nach der Artikelnummer gefragt habe. Dies sei für den Kollegen kein Problem gewesen. Seine Beraterin habe ihn gefragt, warum er die Artikelnummer nicht auswendig kenne und seinen Kollegen fragen müsse. Er sei jedoch der Meinung, dass es nicht möglich sei, bereits am zweiten Arbeitstag alle Artikelnummern zu können. Er habe auch nicht gewusst, dass die Kundin an der Theke seine Beraterin gewesen sei. Ihm sei seitens der Beraterin vor seinen Kollegen mit Konsequenzen gedroht worden.
  3. Mit Bescheid des AMS vom 11.10.2021, VSNR: XXXX , wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe

§ 38i

Vm § 10 AlVG für den Zeitraum 09.09.2021 bis 20.10.2021 verloren hat. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine vom AMS zugewiesene, zumutbare Beschäftigung beim sozialökonomischen Betrieb Volkshilfe (gemeint offensichtlich: INIGO) nicht angenommen habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. 2. Mit Bescheid des AMS vom 11.10.2021, VSNR: römisch 40 , wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG für den Zeitraum 09.09.2021 bis 20.10.2021 verloren hat. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine vom AMS zugewiesene, zumutbare Beschäftigung beim sozialökonomischen Betrieb Volkshilfe (gemeint offensichtlich: INIGO) nicht angenommen habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12.10.2021 fristgerecht Beschwerde. Darin führte er aus, dass er keinesfalls die Annahme einer Beschäftigung abgelehnt habe, sondern gekündigt worden sei. Eine Mitarbeiterin der Caritas habe ihm gesagt, dass er „gehen könnte“ und man keine Zukunft für ihn sehe; es seien ihm keine Alternativen angeboten worden.
  2. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde

§ 14Vw

GVG iVm § 56 AlVG eine mit 20.12.2021 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen des Transitdienstverhältnisses dadurch vereitelt habe, dass er ein unangebrachtes Verhalten, konkret ein Streitgespräch im Verkaufsraum, geführt habe und danach nicht an der Bereinigung der Situation mitgewirkt habe. Er habe keinen Versuch gemacht, in der Vorbereitungsphase zu bleiben bzw. einen Transitarbeitsplatz zu erlangen. 4. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde

, Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG eine mit 20.12.2021 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen des Transitdienstverhältnisses dadurch vereitelt habe, dass er ein unangebrachtes Verhalten, konkret ein Streitgespräch im Verkaufsraum, geführt habe und danach nicht an der Bereinigung der Situation mitgewirkt habe. Er habe keinen Versuch gemacht, in der Vorbereitungsphase zu bleiben bzw. einen Transitarbeitsplatz zu erlangen. 5. Mit Schreiben vom 03.01.2022 stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Antrag auf Vorlage. Darin führte er zusammengefasst aus, dass er gedemütigt worden sei und sich der Verein Caritas aus einem nicht nachvollziehbaren Grund gegen ihn entschieden habe. 6. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden am 13.01.2022

§ 15Abs. 2 letzter Satz Vw

GVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.6. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden am 13.01.2022

Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

  1. In der gegenständlichen Rechtssache wurde am 25.03.2022 vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchgeführt, an der der Beschwerdeführer sowie eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen. Im Zuge der Verhandlung wurde XXXX als Zeugin einvernommen.
  2. In der gegenständlichen Rechtssache wurde am 25.03.2022 vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchgeführt, an der der Beschwerdeführer sowie eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen. Im Zuge der Verhandlung wurde römisch 40 als Zeugin einvernommen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Der Beschwerdeführer stand zuletzt seit 25.07.2017 – mit Unterbrechungen durch Krankengeldbezüge und kurze Dienstverhältnisse - im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung; seit 23.07.2018 bezieht er, ebenfalls mit kurzen Unterbrechungen, Notstandshilfe. In der zwischen dem AMS und dem Beschwerdeführer abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung vom 22.07.2021 wurde festgehalten, dass das AMS den Beschwerdeführer beim Überwinden von Hindernissen bei der Vermittlung unterstützt, und zwar durch Teilnahme an einem sozialökonomischen Betrieb ab 26.08.
  4. Laut Betreuungsvereinbarung unterstützt der vereinbarte sozialökonomische Betrieb die berufliche und soziale Rückkehr des Beschwerdeführers ins Arbeitsleben und schafft durch Beschäftigung, Betreuung und Qualifizierung eine Brücke zu einer dauerhaften Vermittlung in den ersten Arbeitsmarkt. Am selben Tag wurde dem Beschwerdeführer das Einladungsschreiben für die Veranstaltung: „INIGO – ein sozialökonomischer Betrieb/Perspektive Handel“ ausgefolgt. Aus diesem Einladungsschreiben geht hervor, dass für den Beschwerdeführer ein Platz im Förderangebot „Perspektive Handel“ im sozialökonomischen Betrieb INIGO reserviert wurde und sich ein Mitarbeiter des Betriebes am 26.08.2021 telefonisch beim Beschwerdeführer melden werde und werde der Beschwerdeführer im Zuge dieses Telefonats erfahren, wann und wo er seine Tätigkeit starte. Dem Beschwerdeführer wurde im Rahmen des sozialökonomischen Betriebes eine Vorbereitungsphase angeboten, damit er anschließend ein befristetes Dienstverhältnis antreten könne. Der Beschwerdeführer hat am 06.09.2021 in der vom sozialökonomischen Betrieb INIGO, Hilfseinrichtung der Caritas der Erzdiözese Wien, betriebenen Spar-Filiale im
  5. Bezirk, XXXX , als Feinkostmitarbeiter mit der Vorbereitungsphase auf ein befristetes Transitdienstverhältnis begonnen. Der Beschwerdeführer hat am 06.09.2021 in der vom sozialökonomischen Betrieb INIGO, Hilfseinrichtung der Caritas der Erzdiözese Wien, betriebenen Spar-Filiale im
  6. Bezirk, römisch 40 , als Feinkostmitarbeiter mit der Vorbereitungsphase auf ein befristetes Transitdienstverhältnis begonnen. Am 08.09.2021 ist XXXX , Coach und Personalentwicklerin im Betrieb INIGO, in die Sparfiliale in der XXXX gekommen und hat dort einen Testkauf durchgeführt, indem sie beim Beschwerdeführer an der Feinkosttheke einen Kornspitz mit Käse bestellt hat. Der Beschwerdeführer hat daraufhin seinen Kollegen, welcher gerade einen anderen Kunden bedient hat, um Hilfe gebeten, indem er ihn nach einer Artikelnummer gefragt hat. Frau XXXX hat in der Folge den Kollegen des Beschwerdeführers gebeten, zuerst den anderen Kunden fertig zu bedienen und hat sich schließlich dem Beschwerdeführer gegenüber als Personalentwicklerin bei der Caritas vorgestellt und hat ihm erklärt, dass sie auch für das Coaching und sohin für ihn als Mitarbeiter für die Beurteilung zuständig sei. Am 08.09.2021 ist römisch 40 , Coach und Personalentwicklerin im Betrieb INIGO, in die Sparfiliale in der römisch 40 gekommen und hat dort einen Testkauf durchgeführt, indem sie beim Beschwerdeführer an der Feinkosttheke einen Kornspitz mit Käse bestellt hat. Der Beschwerdeführer hat daraufhin seinen Kollegen, welcher gerade einen anderen Kunden bedient hat, um Hilfe gebeten, indem er ihn nach einer Artikelnummer gefragt hat. Frau römisch 40 hat in der Folge den Kollegen des Beschwerdeführers gebeten, zuerst den anderen Kunden fertig zu bedienen und hat sich schließlich dem Beschwerdeführer gegenüber als Personalentwicklerin bei der Caritas vorgestellt und hat ihm erklärt, dass sie auch für das Coaching und sohin für ihn als Mitarbeiter für die Beurteilung zuständig sei. In weiterer Folge sind der Beschwerdeführer und XXXX nach hinten gegangen um die Diskussion nicht im Verkaufsraum zu führen. Der Beschwerdeführer war aufgrund des Vorfalls emotional aufgebracht, hat in weiterer Folge das Geschäft verlassen, ist nachhause gegangen um seine gesamte Arbeitskleidung zu holen und hat die Arbeitskleidung dann in der Filiale zurückgegeben, ohne, dass er dazu aufgefordert wurde. Nachdem er die Kleidung zurückgegeben hat, hat der Beschwerdeführer nicht versucht, noch einmal mit XXXX zu sprechen, sondern hat die Filiale verlassen. In weiterer Folge sind der Beschwerdeführer und römisch 40 nach hinten gegangen um die Diskussion nicht im Verkaufsraum zu führen. Der Beschwerdeführer war aufgrund des Vorfalls emotional aufgebracht, hat in weiterer Folge das Geschäft verlassen, ist nachhause gegangen um seine gesamte Arbeitskleidung zu holen und hat die Arbeitskleidung dann in der Filiale zurückgegeben, ohne, dass er dazu aufgefordert wurde. Nachdem er die Kleidung zurückgegeben hat, hat der Beschwerdeführer nicht versucht, noch einmal mit römisch 40 zu sprechen, sondern hat die Filiale verlassen. Daraufhin hat XXXX einen Betreuungsbericht verfasst, wonach die Vorbereitungsphase des Beschwerdeführers im Projekt INIGO - Perspektive Handel am 08.09.2021 abgebrochen wurde.Daraufhin hat römisch 40 einen Betreuungsbericht verfasst, wonach die Vorbereitungsphase des Beschwerdeführers im Projekt INIGO - Perspektive Handel am 08.09.2021 abgebrochen wurde. Die Beschäftigung als Feinkostmitarbeiter wäre dem Beschwerdeführer objektiv zumutbar gewesen. Festgestellt wird weiters, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten das Zustandekommen eines Transitdienstverhältnisses kausal vereitelt hat. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer wurde während seines Leistungsbezuges vom AMS über die Rechtsfolgen

§ 10Al

VG informiert.Der Beschwerdeführer wurde während seines Leistungsbezuges vom AMS über die Rechtsfolgen

Paragraph 10, AlVG informiert.

  1. Beweiswürdigung: Die Betreuungsvereinbarung vom 22.07.2021 sowie das Einladungsschreiben vom 22.07.2021 liegen im Akt ein. Es ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer am 06.09.2021 in der Spar-Filiale im
  2. Bezirk, XXXX , mit der Vorbereitungsphase auf ein befristetes Transitdienstverhältnis begonnen hat. Es ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer am 06.09.2021 in der Spar-Filiale im
  3. Bezirk, römisch 40 , mit der Vorbereitungsphase auf ein befristetes Transitdienstverhältnis begonnen hat. Auch wenn es eigenartig erscheint, dass eine Person bereits an ihrem zweiten Arbeitstag mittels eines Testkaufs überprüft wird, ist es unstrittig, dass im gegenständlichen Fall XXXX welche in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht als Zeugin einvernommen wurde, am 08.09.2021 einen Testkauf beim Beschwerdeführer durchgeführt hat. Auch wenn es eigenartig erscheint, dass eine Person bereits an ihrem zweiten Arbeitstag mittels eines Testkaufs überprüft wird, ist es unstrittig, dass im gegenständlichen Fall römisch 40 welche in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht als Zeugin einvernommen wurde, am 08.09.2021 einen Testkauf beim Beschwerdeführer durchgeführt hat. Dass der Beschwerdeführer seinen Kollegen nach einer Artikelnummer gefragt hat, sowie, dass Frau XXXX in der Folge den Kollegen des Beschwerdeführers gebeten hat, zuerst den anderen Kunden fertig zu bedienen, ergibt sich aus den diesbezüglich übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und der Frau XXXX in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.Dass der Beschwerdeführer seinen Kollegen nach einer Artikelnummer gefragt hat, sowie, dass Frau römisch 40 in der Folge den Kollegen des Beschwerdeführers gebeten hat, zuerst den anderen Kunden fertig zu bedienen, ergibt sich aus den diesbezüglich übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und der Frau römisch 40 in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer aufgrund des Testkaufs emotional aufgebracht war, ergibt sich aus den diesbezüglich glaubhaften Ausführungen der XXXX in Zusammenschau mit dem Eindruck, den der erkennende Senat im Zuge der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom Beschwerdeführer gewonnen hat. So fiel der Beschwerdeführer dem vorsitzenden Richter ständig ins Wort und hat der Beschwerdeführer in der Verhandlung auch bestätigt, dass er Probleme habe, zuzuhören. Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer aufgrund des Testkaufs emotional aufgebracht war, ergibt sich aus den diesbezüglich glaubhaften Ausführungen der römisch 40 in Zusammenschau mit dem Eindruck, den der erkennende Senat im Zuge der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom Beschwerdeführer gewonnen hat. So fiel der Beschwerdeführer dem vorsitzenden Richter ständig ins Wort und hat der Beschwerdeführer in der Verhandlung auch bestätigt, dass er Probleme habe, zuzuhören. Zu der Feststellung, wonach der Beschwerdeführer ohne diesbezügliche Aufforderung seine gesamte Arbeitskleidung in der Filiale abgegeben hat, ist beweiswürdigend wie folgt auszuführen: Der Beschwerdeführer tätigte in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der Rückgabe seiner Arbeitskleidung äußerst widersprüchliche Angaben. So gab er einmal an, dass ihm jemand von der Filiale gesagt habe, dass er die Kleidung zurückgeben solle, kurz darauf antwortete er auf die Frage, ob ihm XXXX oder irgendeine andere entscheidungsbefugte Person in der Spar-Filiale zu irgendeinem Zeitpunkt gesagt habe, dass er die Arbeitskleidung zurückgeben müsse, mit „nein“ und gab er an, dass er dies von sich aus gemacht habe. Dann wiederum gab er erneut widersprüchlich dazu an: „Vielleicht hat jemand gesagt, ich soll die Arbeitskleidung zurückgeben, ich weiß es nicht mehr genau.“ Aufgrund dieser widersprüchlichen Angaben ist in Zusammenschau mit der Aussage von XXXX davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Arbeitskleidung ohne diesbezügliche Aufforderung von sich aus zurückgegeben hat. Der Beschwerdeführer tätigte in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der Rückgabe seiner Arbeitskleidung äußerst widersprüchliche Angaben. So gab er einmal an, dass ihm jemand von der Filiale gesagt habe, dass er die Kleidung zurückgeben solle, kurz darauf antwortete er auf die Frage, ob ihm römisch 40 oder irgendeine andere entscheidungsbefugte Person in der Spar-Filiale zu irgendeinem Zeitpunkt gesagt habe, dass er die Arbeitskleidung zurückgeben müsse, mit „nein“ und gab er an, dass er dies von sich aus gemacht habe. Dann wiederum gab er erneut widersprüchlich dazu an: „Vielleicht hat jemand gesagt, ich soll die Arbeitskleidung zurückgeben, ich weiß es nicht mehr genau.“ Aufgrund dieser widersprüchlichen Angaben ist in Zusammenschau mit der Aussage von römisch 40 davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Arbeitskleidung ohne diesbezügliche Aufforderung von sich aus zurückgegeben hat. Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer, nachdem er die Kleidung zurückgegeben hat, nicht versucht, noch einmal mit XXXX zu sprechen, ergibt sich aus den Angaben der XXXX in Zusammenschau mit den Ausführungen des Beschwerdeführers. So gab der Beschwerdeführer selbst an, dass XXXX , nachdem er die Kleidung zurückgegeben hat, gerade am Telefon gewesen sei, er jedoch nicht gewartet habe, um mit ihr zu sprechen, sondern gegangen sei. Auf Vorhalt, dass er warten hätte können bis das Telefonat zu Ende sei, gab er an: „Ja, ich hätte warten sollen. Das habe ich aber nicht gemacht.“ Wenn der Beschwerdeführer in der Verhandlung vorbrachte, dass er auf einen Anruf von INIGO gewartet habe, weil er angenommen habe, dass er aufgrund des Vorfalls in einer anderen Filiale eingesetzt werde, so ist dem entgegenzuhalten, dass es nicht nachvollziehbar erscheint, dass der Beschwerdeführer davon ausging, angerufen und in eine andere Filiale geschickt zu werden, wenn er bereits seine Arbeitskleidung zurückgegeben hat. Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer, nachdem er die Kleidung zurückgegeben hat, nicht versucht, noch einmal mit römisch 40 zu sprechen, ergibt sich aus den Angaben der römisch 40 in Zusammenschau mit den Ausführungen des Beschwerdeführers. So gab der Beschwerdeführer selbst an, dass römisch 40 , nachdem er die Kleidung zurückgegeben hat, gerade am Telefon gewesen sei, er jedoch nicht gewartet habe, um mit ihr zu sprechen, sondern gegangen sei. Auf Vorhalt, dass er warten hätte können bis das Telefonat zu Ende sei, gab er an: „Ja, ich hätte warten sollen. Das habe ich aber nicht gemacht.“ Wenn der Beschwerdeführer in der Verhandlung vorbrachte, dass er auf einen Anruf von INIGO gewartet habe, weil er angenommen habe, dass er aufgrund des Vorfalls in einer anderen Filiale eingesetzt werde, so ist dem entgegenzuhalten, dass es nicht nachvollziehbar erscheint, dass der Beschwerdeführer davon ausging, angerufen und in eine andere Filiale geschickt zu werden, wenn er bereits seine Arbeitskleidung zurückgegeben hat. Der Betreuungsbericht, mit welchem bescheinigt wurde, dass die Vorbereitungsphase des Beschwerdeführers am 08.09.2021 abgebrochen wurde, liegt im Akt ein. Zu den Feststellungen zur Zumutbarkeit sowie zum Vorliegen einer kausalen Vereitelungshandlung wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen.
  4. Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Wien Laxenburger Straße.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS , Wien Laxenburger Straße. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. (vgl. zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und jüngst VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005)Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. vergleiche zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und jüngst VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005) Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin. (vgl. VwGH 18.11.2009, Zl. 2009/08/0228; 26.10.2010, Zl. 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042)Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin. vergleiche VwGH 18.11.2009, Zl. 2009/08/0228; 26.10.2010, Zl. 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042) Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies

§ 10Al

VG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.Während Paragraph 9, AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert Paragraph 10, AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies

Paragraph 10, AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.

§ 9Abs. 7 Al

VG gilt unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall, auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP), soweit dieses den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht als Beschäftigung ISd. § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG.

Paragraph 9, Absatz 7, AlVG gilt unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall, auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP), soweit dieses den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht als Beschäftigung ISd. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG. Der Beschwerdeführer wurde vom AMS zur Teilnahme an der Veranstaltung „INIGO – ein sozialökonomischer Betrieb/Perspektive Handel“ eingeladen und hat er am 06.09.2021 in der vom sozialökonomischen Betrieb INIGO betriebenen Spar-Filiale im

  1. Bezirk, XXXX , mit der Vorbereitungsphase auf ein befristetes Transitdienstverhältnis begonnen. Der Beschwerdeführer wurde vom AMS zur Teilnahme an der Veranstaltung „INIGO – ein sozialökonomischer Betrieb/Perspektive Handel“ eingeladen und hat er am 06.09.2021 in der vom sozialökonomischen Betrieb INIGO betriebenen Spar-Filiale im
  2. Bezirk, , römisch 40 , mit der Vorbereitungsphase auf ein befristetes Transitdienstverhältnis begonnen. Laut Bundesrichtlinie für die Förderung Sozialökonomischer Betriebe (SÖB) kann eine Vorbereitungsmaßnahme vorgeschaltet werden, die der Vorbereitung auf die Transitbeschäftigung in Form von u.a. einer Arbeitserprobung, eines Arbeitstrainings dient. Clearing-, Orientierungs-, Aktivierungs- und Qualifizierungsmodule sowie Gesundheitsförderung können ergänzt werden. Die gegenständliche Vorbereitungsphase entspricht den Vorgaben der genannten Richtlinie und war somit rechtlich nicht zu beanstanden. Die Vorbereitungsphase steht in untrennbarem Zusammenhang mit der Erlangung des Transitarbeitsverhältnisses. Die Beschäftigung als Feinkostmitarbeiter war zumutbar im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen, zumal die zugewiesene Beschäftigung sämtlichen Bestimmungen

§ 9Abs. 2 Al

VG entsprochen hat. Die Zumutbarkeit der Stelle wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Die Beschäftigung als Feinkostmitarbeiter war zumutbar im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen, zumal die zugewiesene Beschäftigung sämtlichen Bestimmungen

, Paragraph 9, Absatz 2, AlVG entsprochen hat. Die Zumutbarkeit der Stelle wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Den Feststellungen folgend hat der Beschwerdeführer, nachdem es nach dem Testkauf durch XXXX zu einer für ihn emotional aufwühlenden Situation gekommen ist, seine Arbeitskleidung ohne Aufforderung zurückgegeben und hat danach auch nicht versucht, noch einmal mit XXXX zu sprechen, woraufhin jene im Betreuungsbericht bescheinigt hat, dass die Vorbereitungsphase am 08.09.2021 abgebrochen wurde. In weiterer Folge kam kein Transitarbeitsverhältnis zustande. Den Feststellungen folgend hat der Beschwerdeführer, nachdem es nach dem Testkauf durch römisch 40 zu einer für ihn emotional aufwühlenden Situation gekommen ist, seine Arbeitskleidung ohne Aufforderung zurückgegeben und hat danach auch nicht versucht, noch einmal mit römisch 40 zu sprechen, woraufhin jene im Betreuungsbericht bescheinigt hat, dass die Vorbereitungsphase am 08.09.2021 abgebrochen wurde. In weiterer Folge kam kein Transitarbeitsverhältnis zustande. Der Beschwerdeführer hat durch die unaufgeforderte Rückgabe seiner Arbeitskleidung sowie dadurch, dass er danach nicht versucht hat noch einmal mit XXXX zu sprechen um die Situation zu klären, eine Vereitelungshandlung iSd § 10 AlVG gesetzt, zumal er keinen Versuch mehr gemacht hat, in der Vorbereitungsphase zu bleiben bzw. einen Transitarbeitsplatz zu erlangen.Der Beschwerdeführer hat durch die unaufgeforderte Rückgabe seiner Arbeitskleidung sowie dadurch, dass er danach nicht versucht hat noch einmal mit römisch 40 zu sprechen um die Situation zu klären, eine Vereitelungshandlung iSd Paragraph 10, AlVG gesetzt, zumal er keinen Versuch mehr gemacht hat, in der Vorbereitungsphase zu bleiben bzw. einen Transitarbeitsplatz zu erlangen. Zur Kausalität ist auszuführen, dass hierbei nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre (vgl. VwGH 20.9.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall als gegeben anzusehen ist. Es ist auch bedingter Vorsatz im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung gegeben, zumal dem Beschwerdeführer bewusst sein musste, dass aufgrund der unaufgeforderten Rückgabe seiner Dienstkleidung und des Umstandes, dass er nach der Rückgabe der Kleidung kein Gespräch mit XXXX mehr gesucht hat, kein Transitarbeitsverhältnis zustande kommt. Zur Kausalität ist auszuführen, dass hierbei nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre vergleiche VwGH 20.9.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall als gegeben anzusehen ist. Es ist auch bedingter Vorsatz im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung gegeben, zumal dem Beschwerdeführer bewusst sein musste, dass aufgrund der unaufgeforderten Rückgabe seiner Dienstkleidung und des Umstandes, dass er nach der Rückgabe der Kleidung kein Gespräch mit römisch 40 mehr gesucht hat, kein Transitarbeitsverhältnis zustande kommt. Bei dieser Sachlage ist die Erfüllung des Tatbestandes des § 10 Abs. 1 AlVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht zu bejahen.Bei dieser Sachlage ist die Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht zu bejahen. Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247). Weder der festgestellte Sachverhalt noch der vorgelegte Verwaltungsakt (insbesondere auch die Beschwerde/der Vorlageantrag des Beschwerdeführers) bieten Anhaltspunkte für das Vorliegen von Nachsichtsgründen im Sinn des § 10 Abs. 3 AIVG.Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist vergleiche VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vergleiche VwGH 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247). Weder der festgestellte Sachverhalt noch der vorgelegte Verwaltungsakt (insbesondere auch die Beschwerde/der Vorlageantrag des Beschwerdeführers) bieten Anhaltspunkte für das Vorliegen von Nachsichtsgründen im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AIVG. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W198.2250472.1.00

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