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{'item': 'W204 2187277-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.03.2022 GeschäftszahlW204 2187277-2 SpruchW204 2187277-2/5E , W204 2187277-2/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht er

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein afghanischer Staatsbürger, stellte am 12.08.2020 während seines offenen Verfahrens auf internationalen Schutz einen Antrag auf Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung plus“.römisch eins.
  2. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein afghanischer Staatsbürger, stellte am 12.08.2020 während seines offenen Verfahrens auf internationalen Schutz einen Antrag auf Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung plus“. I.
  3. Nachdem der BF eine Ladung des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) zur Einvernahme nicht befolgt hatte, wurde dieser Antrag mit Bescheid vom 14.10.2020 als unzulässig zurückgewiesen.römisch eins.
  4. Nachdem der BF eine Ladung des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) zur Einvernahme nicht befolgt hatte, wurde dieser Antrag mit Bescheid vom 14.10.2020 als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass dem BF aufgrund seines Verfahrens auf internationalen Schutz bereits eine Aufenthaltsberechtigung zukomme, weswegen der Antrag unzulässig sei. I.
  5. Dagegen richtet sich die Beschwerde des BF vom 09.11.2020 mit dem Antrag, dem BF einen Aufenthaltstitel zu erteilen, in eventu den Bescheid zu beheben und zur Durchführung eines erneuten Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheids an das BFA zurückzuverweisen und eine Beschwerdeverhandlung anzuberaumen.römisch eins.
  6. Dagegen richtet sich die Beschwerde des BF vom 09.11.2020 mit dem Antrag, dem BF einen Aufenthaltstitel zu erteilen, in eventu den Bescheid zu beheben und zur Durchführung eines erneuten Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheids an das BFA zurückzuverweisen und eine Beschwerdeverhandlung anzuberaumen. Begründend wurde ausgeführt, das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG stehe einer Antragstellung nicht entgegen.Begründend wurde ausgeführt, das Aufenthaltsrecht nach Paragraph 13, AsylG stehe einer Antragstellung nicht entgegen. I.
  7. Das BFA legte die Beschwerde und den Verwaltungsakt am 23.11.2020 dem Bundesverwaltungsgericht vor und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.römisch eins.
  8. Das BFA legte die Beschwerde und den Verwaltungsakt am 23.11.2020 dem Bundesverwaltungsgericht vor und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. I.
  9. Mit 01.03.2022 wurde die Rechtssache der erkennenden Gerichtsabteilung aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses neu zugewiesen.römisch eins.
  10. Mit 01.03.2022 wurde die Rechtssache der erkennenden Gerichtsabteilung aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses neu zugewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt des BFA betreffend den BF. II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen: Der BF führt als Verfahrensidentität den Namen A XXXX A XXXX und das Geburtsdatum XXXX
  11. Er ist afghanischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Hazara und der schiitischen Glaubensgemeinschaft an. Seine Muttersprache ist Dari.Der BF führt als Verfahrensidentität den Namen A römisch 40 A römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40
  12. Er ist afghanischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Hazara und der schiitischen Glaubensgemeinschaft an. Seine Muttersprache ist Dari. Der BF stellte am 05.08.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde vom BFA mit Bescheid vom 19.01.2018 vollinhaltlich abgewiesen, ihm wurde kein Aufenthaltstitel erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung zulässig sei und eine Frist für die freiwillige Ausreise festgesetzt. Dagegen erhob der BF Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Diese wurde mit Erkenntnis zu W138 2187277-1/16E vom 18.08.2020, dem BF am selben Tag zugestellt, als unbegründet abgewiesen. Dagegen erhob der BF Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Nachdem dieser mit Beschluss vom 05.10.2020, E 3278/2020-4, die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden war, behob der Verfassungsgerichtshof das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts mit Entscheidung vom 23.02.2021, E 3278/2020-9, betreffend die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan, die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, den Ausspruch, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei, und die Festsetzung einer Frist von 14 Tagen zur freiwilligen Ausreise. In weiterer Folge wurde der Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 13.04.2021, W138 2187277-1/40E, dem BF am 16.04.2021 zugestellt, stattgegeben und dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer von einem Jahr erteilt. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und dem Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts. Auch die weiteren Feststellungen ergeben sich allesamt aus dem unstrittigen und nicht anzuzweifelnden Akteninhalt des Verfahrens auf internationalen Schutz. IV. Rechtliche Beurteilungrömisch vier. Rechtliche Beurteilung Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist. IV.
  13. Zu Spruchpunkt A)römisch vier.
  14. Zu Spruchpunkt A) Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, ist „Sache“ eines Beschwerdeverfahrens ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0134, 17.12.2019, Ra 2017/04/0141). Insoweit sind die Beschwerdeanträge daher verfehlt. Würde das Bundesverwaltungsgericht nämlich – wie in der Beschwerde beantragt – dem BF einen Aufenthaltstitel erteilen, würde es sein Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belasten, da die „Sache“ des Beschwerdeverfahrens dadurch überschritten wäre. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher nur zu beurteilen, ob der Antrag zurecht zurückgewiesen wurde. Das ist aber zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt jedenfalls der Fall. Gemäß § 58 Abs. 9 Z 2 AsylG ist ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück nämlich dann als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt, soweit das AsylG nicht anderes bestimmt.Das ist aber zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt jedenfalls der Fall. Gemäß Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG ist ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück nämlich dann als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt, soweit das AsylG nicht anderes bestimmt. Der BF verfügt über ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG als subsidiär Schutzberechtigter, sodass der Antrag als unzulässig zurückzuweisen ist. Die zwischen dem BFA und dem BF strittige Frage, ob das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG (noch dazu, wenn dieses nur aufgrund der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den Verfassungsgerichtshof zukommt) einer Antragstellung für einen Aufenthaltstitel nach § 56 AsylG entgegensteht, braucht damit nicht (mehr) geklärt zu werden.Der BF verfügt über ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG als subsidiär Schutzberechtigter, sodass der Antrag als unzulässig zurückzuweisen ist. Die zwischen dem BFA und dem BF strittige Frage, ob das Aufenthaltsrecht nach Paragraph 13, AsylG (noch dazu, wenn dieses nur aufgrund der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den Verfassungsgerichtshof zukommt) einer Antragstellung für einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 56, AsylG entgegensteht, braucht damit nicht (mehr) geklärt zu werden. Bei diesem Ergebnis kann gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG die Verhandlung entfallen. Darüber hinaus liegen auch die Voraussetzungen des § 21 Abs. 7 BFA-VG vor.Bei diesem Ergebnis kann gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG die Verhandlung entfallen. Darüber hinaus liegen auch die Voraussetzungen des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG vor. IV.
  15. Zu Spruchpunkt B)römisch vier.
  16. Zu Spruchpunkt B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Bestimmung des § 58 Abs. 9 Z Asyl

G jedenfalls in der nunmehr vorliegenden Konstellation klar und eindeutig ist.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Bestimmung des Paragraph 58, Absatz 9, Z Asyl

G jedenfalls in der nunmehr vorliegenden Konstellation klar und eindeutig ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W204.2187277.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.