RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.03.2022 GeschäftszahlW204 2193080-2 Spruch, W204 2193080-2/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 07.10.2021 einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses, den er damit begründete, dass er aus beruflichen Gründen ins Ausland reisen müsse.römisch eins.
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 07.10.2021 einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses, den er damit begründete, dass er aus beruflichen Gründen ins Ausland reisen müsse. I.
- Dieser Antrag wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) mit Bescheid vom 02.02.2022 abgewiesen, weil der BF kein in seiner Person gelegenes öffentliches Interesse habe nachweisen können.römisch eins.
- Dieser Antrag wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) mit Bescheid vom 02.02.2022 abgewiesen, weil der BF kein in seiner Person gelegenes öffentliches Interesse habe nachweisen können. I.
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde des BF vom 28.02.2022, in der er beantragt, den Bescheid aufzuheben und festzustellen, dass die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Fremdenpasses gegeben seien. Begründend wird vorgebracht, dass der BF aus beruflichen Gründen nach Deutschland reisen müsse. Sollte ihm ein Fremdenpass verwehrt werden, würde das die Dienstleistungsfreiheit verletzen.römisch eins.
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde des BF vom 28.02.2022, in der er beantragt, den Bescheid aufzuheben und festzustellen, dass die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Fremdenpasses gegeben seien. Begründend wird vorgebracht, dass der BF aus beruflichen Gründen nach Deutschland reisen müsse. Sollte ihm ein Fremdenpass verwehrt werden, würde das die Dienstleistungsfreiheit verletzen. I.
- Das BFA legte die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt am 03.03.2022 vor.römisch eins.
- Das BFA legte die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt am 03.03.2022 vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt des BFA betreffend den BF. II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen: Der BF führt als Verfahrensidentität den Namen A XXXX I XXXX und das Geburtsdatum XXXX
- Er ist afghanischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Hazara und der schiitischen Glaubensgemeinschaft an. Seine Muttersprache ist Dari. Außerdem beherrscht der BF Farsi.Der BF führt als Verfahrensidentität den Namen A römisch 40 römisch eins römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40
- Er ist afghanischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Hazara und der schiitischen Glaubensgemeinschaft an. Seine Muttersprache ist Dari. Außerdem beherrscht der BF Farsi. Der BF stellte am 03.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde rechtskräftig abgewiesen. Gleichzeitig wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.02.2021, W269 2193080-1/23E, festgestellt, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und dem BF eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ in der Dauer von zwölf Monaten erteilt. Dieses Erkenntnis wurde dem damaligen Vertreter des BF am 24.02.2021 im elektronischen Rechtsverkehr hinterlegt. Der Aufenthaltstitel war bis 24.02.2022 gültig. Der BF beantragte den Fremdenpass, weil von seinem Arbeitgeber geplant ist, ihn verstärkt im Bereich der Zustellung im Großraum Oberösterreich und Bayern einzusetzen. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und dem Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts. Auch die weiteren Feststellungen ergeben sich allesamt aus dem unstrittigen und nicht anzuzweifelnden Akteninhalt. Zu seiner Person traf bereits das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren auf internationalen Schutz entsprechende Feststellungen. Der BF gab diese selbst auch auf seinem Antragsformular an. Es bestehen daher keine Zweifel daran. Die Feststellungen zur Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz und Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ sowie zu deren Gültigkeitsdauer konnten aufgrund einer Einsicht in das verfahrensabschließende Erkenntnis zum internationalen Schutz getroffen werden. Der BF legte seinen Aufenthaltstitel zudem selbst in Kopie vor, aus dem sich gleichfalls der Gültigkeitszeitraum ergibt. Warum der BF den Fremdenpass beantragte, war ebenso aufgrund des unstrittigen Akteninhalts und insbesondere der Bestätigung seines Arbeitgebers zu treffen. Diese Begründung wiederholte der BF schließlich auch erneut in seiner Beschwerde. IV. Rechtliche Beurteilungrömisch vier. Rechtliche Beurteilung Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist. IV.
- Zu Spruchpunkt A)römisch vier.
- Zu Spruchpunkt A) Gemäß § 88 Abs. 1 Z 2 FPG können Fremdenpässe, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag für ausländische Staatsangehörige ausgestellt werden, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen.Gemäß Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2, FPG können Fremdenpässe, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag für ausländische Staatsangehörige ausgestellt werden, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen. Ein derartiges in seiner Person gelegenes Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses konnte der BF mit seinem Vorbringen nicht darlegen. Für die Ausstellung eines Fremdenpasses kommt es nämlich nicht bloß darauf an, dass diese im Interesse des Fremden gelegen ist, sondern es muss auch ein positives Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses für diesen Fremden bestehen, wobei ein restriktiver Maßstab anzulegen ist. Dies deshalb, weil Österreich mit der Ausstellung eines Fremdenpasses dem Inhaber die Möglichkeit zu reisen eröffnet und damit auch eine Verpflichtung gegenüber den Gastländern übernimmt, was an sich nur einer gegenüber Staatsbürgern einzunehmenden Haltung entspricht (VwGH 22.01.2014, 2013/22/0004; 15.05.2012, 2012/18/0039; 19.05.2011, 2009/21/0288). Der Umstand, dass der Fremdenpass benötigt werde, um (auch) beruflich ins Ausland zu reisen, begründet gerade kein solches Interesse (VwGH 22.01.2014, 2013/21/0043). Dem BFA ist daher zu folgen, wenn es aufgrund des Vorbringens des BF von keinem in seiner Person gelegenen öffentlichen Interesse ausgeht. Die Beschwerde bringt zutreffend vor, dass sich ein derartiges öffentliches Interesse auch aus völker- oder unionsrechtlichen Verpflichtungen ergeben kann (VwGH 11.05.2009, 2007/18/0659). Insofern bringt der BF weiter vor, die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses verletze die Dienstleistungsfreiheit, da der den BF beschäftigende Betrieb ihn nicht ins Ausland liefern lasse könne. Das ist hier aber nicht der Fall. Einerseits ist darauf auf die bereits oben zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 22.01.2014, 2013/21/0043, zu verweisen, wonach ein öffentliches Interesse für den Fall von Berufsreisen nicht vorliegt. Selbstverständlich hat nämlich auch der Verwaltungsgerichtshof die unionsrechtlichen Bestimmungen zu wahren und müsste daher ein öffentliches Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung des Fremdenpasses annehmen, wenn er die Dienstleistungsfreiheit verletzt sähe. Andererseits ist dem Vorbringen des BF zu entgegnen, dass weder er noch sein Arbeitgeber konkret darlegten, dass nur der BF diese Aufgaben erfüllen oder er sonst nicht vollwertig eingesetzt werden kann. Dem Arbeitgeber steht es offen, für die Lieferung ins benachbarte Bayern andere Arbeitnehmer einzusetzen, während der BF den Großraum Oberösterreich beliefert. Eine Verletzung der Dienstleistungsfreiheit ist daher nicht zu sehen. Bereits aus diesem Grund hat das BFA den Antrag zurecht abgewiesen, sodass die Beschwerde keinen Erfolg haben kann. Lediglich der Vollständigkeit halber ist zudem zu erwähnen, dass auch die Tatbestandsvoraussetzung des unbefristeten Aufenthaltsrechts jedenfalls zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht erfüllt war, zumal der BF nur über einen zwölf Monate gültigen und nicht verlängerbaren (§ 54 Abs. 2 AsylG) Aufenthaltstitel verfügte. Auch wenn nämlich die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, vermittelt diese alleine keinen rechtmäßigen Aufenthalt (§ 31 FPG) und steht zudem unter entsprechenden Voraussetzungen auch einer späteren Rückkehrentscheidung nicht entgegen (§ 52 Abs. 11 FPG).Bereits aus diesem Grund hat das BFA den Antrag zurecht abgewiesen, sodass die Beschwerde keinen Erfolg haben kann. Lediglich der Vollständigkeit halber ist zudem zu erwähnen, dass auch die Tatbestandsvoraussetzung des unbefristeten Aufenthaltsrechts jedenfalls zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht erfüllt war, zumal der BF nur über einen zwölf Monate gültigen und nicht verlängerbaren (Paragraph 54, Absatz 2, AsylG) Aufenthaltstitel verfügte. Auch wenn nämlich die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, vermittelt diese alleine keinen rechtmäßigen Aufenthalt (Paragraph 31, FPG) und steht zudem unter entsprechenden Voraussetzungen auch einer späteren Rückkehrentscheidung nicht entgegen (Paragraph 52, Absatz 11, FPG). Zuletzt bleibt mit Blick darauf, dass der vom BF vorgelegte Aufenthaltstitel mittlerweile abgelaufen ist, anzumerken, dass es entbehrlich ist, weitere Ermittlungen anzustellen, ob beziehungsweise welcher Aufenthaltstitel ihm zwischenzeitlich erteilt worden ist, weil das Vorbringen des BF kein in seiner Person begründetes öffentliches Interesse darstellt. Unabhängig davon, welchen Aufenthaltstitel der BF hat, kann sein Vorbringen daher der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Die mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, weil der Sachverhalt in Verbindung mit der Aktenlage geklärt ist und auch der BF die Durchführung einer Verhandlung nicht beantragt hat. Auch aufgrund von § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Verhandlung abgesehen werden, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Einem Entfall stehen auch keine grundrechtlich geschützten Garantien entgegen, weil im Wesentlichen nur eine Rechtsfrage zu klären war, während das Vorbringen des BF nicht strittig war.Die mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, weil der Sachverhalt in Verbindung mit der Aktenlage geklärt ist und auch der BF die Durchführung einer Verhandlung nicht beantragt hat. Auch aufgrund von Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann von der Verhandlung abgesehen werden, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Einem Entfall stehen auch keine grundrechtlich geschützten Garantien entgegen, weil im Wesentlichen nur eine Rechtsfrage zu klären war, während das Vorbringen des BF nicht strittig war. IV.
- Zu Spruchpunkt B)römisch vier.
- Zu Spruchpunkt B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, da zur Voraussetzung des öffentlichen Interesses im Zusammenhang mit der Ausstellung eines Fremdenpasses eine einheitliche ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs vorliegt, in deren Rahmen sich diese Entscheidung hält (siehe neben den oben zitierten Judikaten etwa weiters VwGH 15.09.2010, 2010/18/0279).
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da zur Voraussetzung des öffentlichen Interesses im Zusammenhang mit der Ausstellung eines Fremdenpasses eine einheitliche ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs vorliegt, in deren Rahmen sich diese Entscheidung hält (siehe neben den oben zitierten Judikaten etwa weiters VwGH 15.09.2010, 2010/18/0279). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W204.2193080.2.00