← Österreich

{'item': 'W204 2230252-1'}

Obsah (4)Art. 133§ 7§ 6§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.03.2022 GeschäftszahlW204 2230252-1 SpruchW204 2230252-1/10E, W204 2230252-1/10E, BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt du

Art. 133Abs.

4, 9 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, 9, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang und Feststellungen:römisch eins. Verfahrensgang und Feststellungen: I.

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein afghanischer Staatsbürger, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 02.06.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 21.02.2020 in Bezug auf den Status des Asylberechtigten abgewiesen. Gleichzeitig wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.römisch eins.
  2. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein afghanischer Staatsbürger, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 02.06.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 21.02.2020 in Bezug auf den Status des Asylberechtigten abgewiesen. Gleichzeitig wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. I.
  3. Mit Verfahrensanordnung vom 26.02.2020 wurde dem BF amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.römisch eins.
  4. Mit Verfahrensanordnung vom 26.02.2020 wurde dem BF amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt. I.
  5. Gegen den unter I.
  6. genannten Bescheid richtet sich die Beschwerde des BF vom 30.03.2020, in der beantragt wurde, dem BF möge der Status der Asylberechtigten zuerkannt werden, in eventu möge der Bescheid behoben und die Rechtssache an das BFA zurückverwiesen sowie jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchgeführt werden.römisch eins.
  7. Gegen den unter römisch eins.
  8. genannten Bescheid richtet sich die Beschwerde des BF vom 30.03.2020, in der beantragt wurde, dem BF möge der Status der Asylberechtigten zuerkannt werden, in eventu möge der Bescheid behoben und die Rechtssache an das BFA zurückverwiesen sowie jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchgeführt werden. I.
  9. Am 09.04.2020 langten die Beschwerde und der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. Nachdem die Rechtssache der erkennenden Gerichtsabteilung aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses am 07.02.2022 neu zugewiesen worden war, führte das Bundesverwaltungsgericht am 30.03.2022 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Dari und seiner Rechtsvertretung durch. Nach Belehrung des BF ua über den Beschwerdegegenstand und Eröffnung des Beweisverfahrens zog der BF noch vor Eintritt in seine Befragung aus freiem Willen und nach ausführlicher Belehrung durch seine Rechtsvertretung seine Beschwerde zurück.römisch eins.
  10. Am 09.04.2020 langten die Beschwerde und der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. Nachdem die Rechtssache der erkennenden Gerichtsabteilung aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses am 07.02.2022 neu zugewiesen worden war, führte das Bundesverwaltungsgericht am 30.03.2022 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Dari und seiner Rechtsvertretung durch. Nach Belehrung des BF ua über den Beschwerdegegenstand und Eröffnung des Beweisverfahrens zog der BF noch vor Eintritt in seine Befragung aus freiem Willen und nach ausführlicher Belehrung durch seine Rechtsvertretung seine Beschwerde zurück. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Der gesamte Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus dem Akteninhalt und insbesondere dem Vorbringen der Partei. Die Zurückziehung der Beschwerde aus freiem Willen und nach Belehrung durch die Rechtsvertreterin des BF ergibt sich aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung (S. 4 VP). III. Rechtliche Beurteilung:römisch drei. Rechtliche Beurteilung:

§ 7Abs.

1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 6

Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist. III.1 Zu Spruchpunkt A)römisch drei.1 Zu Spruchpunkt A) Das Verfahren war aufgrund der unmissverständlichen Äußerung des BF, der davor von seiner Vertretung rechtlich beraten worden war (S. 4 VP), mit Beschluss einzustellen, weil dem Bundesverwaltungsgericht durch Zurückziehung der Beschwerde des BF die diesbezügliche Zuständigkeit entzogen wurde. III.2. Zu Spruchpunkt B)römisch drei.2. Zu Spruchpunkt B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Diese Bestimmungen sind

Art. 133Abs.

9 B-VG auf Beschlüsse sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Diese Bestimmungen sind

Artikel 133, Absatz 9, B-VG auf Beschlüsse sinngemäß anzuwenden.

Die Revision war aufgrund der klaren Sach- und Rechtslage nicht zuzulassen. Die Entscheidung steht auch in Einklang mit der einheitlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH 09.09.2016, Ra 2016/02/0137). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W204.2230252.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.