Obsah (10)
§§ 21§ 25Art. 133§ 24§ 23§ 38§ 20§ 30§ 37§ 8RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.03.2022 GeschäftszahlW234 2228145-1 Spruch, W234 2228145-1/205E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den
§§ 21ff Seilb
G 2003 abgewiesen wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Thomas HORVATH über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch die ONZ & Partner Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie (nunmehr: Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie) als Oberste Seilbahnbehörde vom 09.12.2019, Zl. BMVIT-230.491/0010-IV/E6/2019, mit welchem der Antrag auf Erteilung der Konzession zum Bau und Betrieb der „Seilbahn Kahlenberg“
Paragraphen 21, ff SeilbG 2003 abgewiesen wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: A) I. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der Beschwerdeführerin wird die Konzession zum Bau und Betrieb der „Seilbahn Kahlenberg“
§§ 21ff Seilb
G 2003 für die Dauer von 50 Jahren ab Rechtskraft dieses Erkenntnisses erteilt.römisch eins. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der Beschwerdeführerin wird die Konzession zum Bau und Betrieb der „Seilbahn Kahlenberg“
Paragraphen 21, ff SeilbG 2003 für die Dauer von 50 Jahren ab Rechtskraft dieses Erkenntnisses erteilt. II. Die betriebspflichtigen Zeiträume der Seilbahn werden
§ 25Abs. 2 Seilb
G 2003 wie folgt festgelegt:römisch zwei. Die betriebspflichtigen Zeiträume der Seilbahn werden
Paragraph 25, Absatz 2, SeilbG 2003 wie folgt festgelegt: Die Seilbahn ist an mindestens 351 Tagen pro Jahr mindestens im Zeitraum von 10:00 bis 16:00 Uhr zu betreiben. Von dieser Betriebspflicht sind zunächst Zeiträume ausgenommen, während der wegen zu starker Windgeschwindigkeiten ein sicherer Betrieb der Seilbahn nicht gewährleistet werden kann. Ferner sind von dieser Betriebspflicht Zeiträume an Betriebstagen ausgenommen, während welcher das vorausschauende Handeln im Zuge der Betriebsführung der Seilbahn wegen der Erwartung zu stark ansteigender Windgeschwindigkeiten, bei welchen ein sicherer Betrieb der Seilbahn nicht mehr gewährleistet werden könnte, dem weiteren Betrieb entgegensteht. III. Die Betriebseröffnungsfrist wird
§ 25Abs. 2 Seilb
G 2003 mit drei Jahren ab Rechtskraft dieses Erkenntnisses festgelegt.römisch drei. Die Betriebseröffnungsfrist wird
Paragraph 25, Absatz 2, SeilbG 2003 mit drei Jahren ab Rechtskraft dieses Erkenntnisses festgelegt. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.1. Mit Antrag vom 25.04.2016 suchte die XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin) mit Sitz in Wien beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie (nunmehr: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, in der Folge: belangte Behörde)
§ 24Seilb
G 2003 um Erteilung der Konzession zum Bau und Betrieb der Seilbahn Kahlenberg im Gemeindegebiet von Wien an. Die Anlage stellt eine Einseilumlaufbahn mit geschlossenen Fahrzeugen für je zehn Personen dar, die in zwei Teilstrecken ursprünglich von der U-Bahn-Station „U4-Heiligenstadt“ über die Donau und die Donauinsel zum Bereich der Jedleseer Brücke und dann weiter nach Strebersdorf und von dort wieder über die Donau zum Bereich des Kuchelauer Hafens und schließlich über das Kahlenbergerdorf auf den Kahlenberg (Parkplatz) führt.1.1. Mit Antrag vom 25.04.2016 suchte die römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführerin) mit Sitz in Wien beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie (nunmehr: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, in der Folge: belangte Behörde)
Paragraph 24, SeilbG 2003 um Erteilung der Konzession zum Bau und Betrieb der Seilbahn Kahlenberg im Gemeindegebiet von Wien an. Die Anlage stellt eine Einseilumlaufbahn mit geschlossenen Fahrzeugen für je zehn Personen dar, die in zwei Teilstrecken ursprünglich von der U-Bahn-Station „U4-Heiligenstadt“ über die Donau und die Donauinsel zum Bereich der Jedleseer Brücke und dann weiter nach Strebersdorf und von dort wieder über die Donau zum Bereich des Kuchelauer Hafens und schließlich über das Kahlenbergerdorf auf den Kahlenberg (Parkplatz) führt. 1.
- Seitens der belangten Behörde ergingen mit Schreiben vom 08.07.2016, GZ. BMVIT-230.491/0002-IV/SCH3/2016, sowie vom 18.07.2016, GZ. BMVIT-230.491/0001-IV/SCH3/2016, jeweils Verbesserungsaufträge hinsichtlich des kurz gefassten Bauentwurfes sowie der übrigen Konzessionsunterlagen. 1.
- Mittels Anträgen der Beschwerdeführerin vom 25.07.2016 und vom 12.08.2016 wurden zwei weitere Konzessionsansuchen (Variante l: „Handels Kai U6 Station über Donauinsel und Ostufer auf den Kahlenberg“ sowie Variante 2: „U1 Station Copa Beach - U6 Station Alte Donau über Donauinsel und Ostufer auf den Kahlenberg“), jedoch überwiegend ohne Vorlage der in § 24 SeilbG 2003 geforderten Unterlagen, eingebracht.1.
- Mittels Anträgen der Beschwerdeführerin vom 25.07.2016 und vom 12.08.2016 wurden zwei weitere Konzessionsansuchen (Variante l: „Handels Kai U6 Station über Donauinsel und Ostufer auf den Kahlenberg“ sowie Variante 2: „U1 Station Copa Beach - U6 Station Alte Donau über Donauinsel und Ostufer auf den Kahlenberg“), jedoch überwiegend ohne Vorlage der in Paragraph 24, SeilbG 2003 geforderten Unterlagen, eingebracht. 1.
- Mit Verbesserungsauftrag der belangten Behörde vom 26.09.2016, GZ. BMVIT-230.491/0003-IV/SCH3/2016, erging aufgrund der zum Teil identischen Trassenführungen die Aufforderung an die Beschwerdeführerin, eine Variantenprüfung vorzunehmen und bekanntzugeben, welches Projekt weiterverfolgt werde. Mit E-Mail der Beschwerdeführerin vom 12.12.2016 wurden die beiden später eingereichten Varianten wieder zurückgezogen. Mit weiterem Mängelschreiben vom 24.10.2016 (per E-Mail) sowie vom 22.11.2016, GZ. BMVIT-230.491/0005-IV/SCH3/2016, wurden wiederum Verbesserungsaufträge hinsichtlich der technischen Unterlagen sowie der Nachweise für die Kosten, Finanzierung und Wirtschaftlichkeit der Anlage erteilt. Weiters wurde durch die belangte Behörde u. a. festgehalten, dass der naturschutzrechtliche Bewilligungsbescheid noch nicht vorgelegt worden sei. 1.
- Im Rahmen des Konzessionsverfahrens wurden auch mit Schreiben vom 07.11.2016, GZ. BMVIT-230.491/0012-IV/SCH3/2016, der Landeshauptmann von Wien als örtlich zuständiger Landeshauptmann (und zugleich Vertreter der Standortgemeinde)
§ 23Abs. 2 Seilb
G zur Abgabe einer Stellungnahme sowie das damalige Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (in der Folge: BMLFUW) befasst. Mit Schreiben des BMLFUW vom 12.12.2016, GZ. BMLFUW-UW.4.1.11/0412-IV/2/2016, wurde mitgeteilt, dass aus wasserbautechnischer Sicht keine Bedenken gegen die Erteilung der Konzession im Hinblick auf den Hochwasserschutz von Wien oder die Schifffahrtsverhältnisse in der Donau bestehen würden.1.5. Im Rahmen des Konzessionsverfahrens wurden auch mit Schreiben vom 07.11.2016, GZ. BMVIT-230.491/0012-IV/SCH3/2016, der Landeshauptmann von Wien als örtlich zuständiger Landeshauptmann (und zugleich Vertreter der Standortgemeinde)
Paragraph 23, Absatz 2, SeilbG zur Abgabe einer Stellungnahme sowie das damalige Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (in der Folge: BMLFUW) befasst. Mit Schreiben des BMLFUW vom 12.12.2016, GZ. BMLFUW-UW.4.1.11/0412-IV/2/2016, wurde mitgeteilt, dass aus wasserbautechnischer Sicht keine Bedenken gegen die Erteilung der Konzession im Hinblick auf den Hochwasserschutz von Wien oder die Schifffahrtsverhältnisse in der Donau bestehen würden. Mit Schreiben des Landeshauptmanns von Wien vom 01.08.2017, GZ. MA 64 - 920734/2016, wurde auf die Befassung beteiligter Institutionen, insbesondere der Magistratsdirektion - Geschäftsbereich Bauten und Technik (unter Einbindung der MA 18), aber auch der MA 5 und der MA 23, schließlich der Wiener Umweltanwaltschaft bzw. des Bezirksvorstehers für den
- Bezirk Bezug genommen. Aus Sicht der Magistratsdirektion – Geschäftsbereich Bauten und Technik (unter Einbindung der MA 18) würde durch die Errichtung der Seilbahn Kahlenberg in mehrfacher Weise maßgeblich in das gegebene Landschaftsbild eingegriffen werden. Weiters sei die propagierte Erschließungswirkung der nördlichen Donauinsel unerwünscht und eine Verlagerung des Ausflugsverkehrs auf den Kahlenberg vom Auto auf die Seilbahn werde stark bezweifelt. Es stünde sodann auch die neue Seilbahn in direkter Konkurrenz zur Buslinie 38A der Wiener Linien und werde allgemein eine Verlagerung vom öffentlichen Verkehr hin zur Seilbahn nicht gewünscht. Weiters werde die Berührung der Landschaftsschutzgebiete Floridsdorf und Döbling kritisch gesehen und würden einzelne Bauwerke (wie der Bahnhof) bei der Station Strebersdorf eine wesentliche Beeinträchtigung der Erholungswirkung darstellen.Mit Schreiben des Landeshauptmanns von Wien vom 01.08.2017, GZ. MA 64 - 920734 aus 2016,, wurde auf die Befassung beteiligter Institutionen, insbesondere der Magistratsdirektion - Geschäftsbereich Bauten und Technik (unter Einbindung der MA 18), aber auch der MA 5 und der MA 23, schließlich der Wiener Umweltanwaltschaft bzw. des Bezirksvorstehers für den
- Bezirk Bezug genommen. Aus Sicht der Magistratsdirektion – Geschäftsbereich Bauten und Technik (unter Einbindung der MA 18) würde durch die Errichtung der Seilbahn Kahlenberg in mehrfacher Weise maßgeblich in das gegebene Landschaftsbild eingegriffen werden. Weiters sei die propagierte Erschließungswirkung der nördlichen Donauinsel unerwünscht und eine Verlagerung des Ausflugsverkehrs auf den Kahlenberg vom Auto auf die Seilbahn werde stark bezweifelt. Es stünde sodann auch die neue Seilbahn in direkter Konkurrenz zur Buslinie 38A der Wiener Linien und werde allgemein eine Verlagerung vom öffentlichen Verkehr hin zur Seilbahn nicht gewünscht. Weiters werde die Berührung der Landschaftsschutzgebiete Floridsdorf und Döbling kritisch gesehen und würden einzelne Bauwerke (wie der Bahnhof) bei der Station Strebersdorf eine wesentliche Beeinträchtigung der Erholungswirkung darstellen. 1.
- Am 17.08.2017 wurden Projektänderungen (insbesondere die Umplanung der Station Kuchelau betreffend) persönlich seitens des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde eingereicht. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 24.08.2017, GZ. BMVIT-230A91/0009-IV/E6/2017, wurden die Projektänderungen vom 17.08.2017 dem Landeshauptmann von Wien mit dem Ersuchen weitergeleitet, dahingehend Stellung zu nehmen, ob sich durch diese Änderungen an der Stellungnahme vom 01.08.2017 etwas ändere. Mit Schreiben des Landeshauptmanns von Wien vom 05.09.2017, GZ. MA 64-920734/2016, wurde ausgeführt, dass keine Ergänzung der Stellungnahme vom 01.08.2017 aufgrund der Projektänderungen vom 17.08.2017 als erforderlich erachtet werde. 1.
- Im Schreiben der Beschwerdeführerin vom 20.10.2017 wurde der Stellungnahme des Landeshauptmanns von Wien vom 01.08.2017 entgegnet, dass die darin als der Konzessionserteilung entgegenstehende Interessen angeführten Aspekte solche seien, die im seilbahnrechtlichen Verfahren nicht zu behandeln seien oder bloße Behauptungen darstellen würden, denen eine fundierte Begründung fehle. Insbesondere sei dieses Schreiben Ausdruck eines politischen Willens der Stadt Wien, das gegenständliche Seilbahnvorhaben abzulehnen. Weiters würden Belange in einer Weise geltend gemacht, die dem naturschutzrechtlichen Bewilligungsverfahren vorgreifen würden. Unter einem wurden befürwortende Stellungnahmen der Österreichischen Hoteliervereinigung, der WKO Wien - Sparte Tourismus und Freizeitwirtschaft, der Flughafen Wien AG, der Gemeinde Klosterneuburg, der Vienna‘s leading Hotels, des Andreas Ottenschläger (NR-Abgeordneter) sowie des Forstbetriebes Stift Klosterneuburg vorgelegt. Schließlich wurde seitens der Beschwerdeführerin angeregt, das Konzessionsverfahren bis zur Entscheidung der Naturschutzbehörde nach § 38 AVG 1991 auszusetzen, sobald bei der Stadt Wien, Magistratsabteilung 22, der Antrag auf Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung eingebracht werde. Begründend wurde von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass naturschutzfachliche Aspekte auch im Konzessionsverfahren nach dem SeilbG 2003 bedeutsam seien. Ebenfalls mit Schreiben vom 20.10.017 wurde ein aktualisiertes Inhaltsverzeichnis der Projektunterlagen vorgelegt.1.
- Im Schreiben der Beschwerdeführerin vom 20.10.2017 wurde der Stellungnahme des Landeshauptmanns von Wien vom 01.08.2017 entgegnet, dass die darin als der Konzessionserteilung entgegenstehende Interessen angeführten Aspekte solche seien, die im seilbahnrechtlichen Verfahren nicht zu behandeln seien oder bloße Behauptungen darstellen würden, denen eine fundierte Begründung fehle. Insbesondere sei dieses Schreiben Ausdruck eines politischen Willens der Stadt Wien, das gegenständliche Seilbahnvorhaben abzulehnen. Weiters würden Belange in einer Weise geltend gemacht, die dem naturschutzrechtlichen Bewilligungsverfahren vorgreifen würden. Unter einem wurden befürwortende Stellungnahmen der Österreichischen Hoteliervereinigung, der WKO Wien - Sparte Tourismus und Freizeitwirtschaft, der Flughafen Wien AG, der Gemeinde Klosterneuburg, der Vienna‘s leading Hotels, des Andreas Ottenschläger (NR-Abgeordneter) sowie des Forstbetriebes Stift Klosterneuburg vorgelegt. Schließlich wurde seitens der Beschwerdeführerin angeregt, das Konzessionsverfahren bis zur Entscheidung der Naturschutzbehörde nach Paragraph 38, AVG 1991 auszusetzen, sobald bei der Stadt Wien, Magistratsabteilung 22, der Antrag auf Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung eingebracht werde. Begründend wurde von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass naturschutzfachliche Aspekte auch im Konzessionsverfahren nach dem SeilbG 2003 bedeutsam seien. Ebenfalls mit Schreiben vom 20.10.017 wurde ein aktualisiertes Inhaltsverzeichnis der Projektunterlagen vorgelegt. 1.
- Sodann wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 07.03.2018, GZ. BMVIT-230A91/0001-IV/E6/2018, auf Grundlage des am 22.12.2017 bei der Stadt Wien, Magistratsabteilung 22, eingebrachten Antrages auf Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung, das Konzessionsverfahren
§ 38AVG bis zum Vorliegen einer Entscheidung der Naturschutzbehörde ausgesetzt.
Begründend wurde angeführt, dass Voraussetzung für die abschließende Beurteilung des Bestehens des öffentlichen Interesses an der gegenständlichen Seilbahn im Rahmen des Konzessionsverfahrens das Vorliegen entweder eines positiven naturschutzrechtlichen Bewilligungsbescheides oder zumindest eines positiven Prüfungsergebnisses durch die Naturschutzbehörde sei.1.8. Sodann wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 07.03.2018, GZ. BMVIT-230A91/0001-IV/E6/2018, auf Grundlage des am 22.12.2017 bei der Stadt Wien, Magistratsabteilung 22, eingebrachten Antrages auf Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung, das Konzessionsverfahren
Paragraph 38, AVG bis zum Vorliegen einer Entscheidung der Naturschutzbehörde ausgesetzt. Begründend wurde angeführt, dass Voraussetzung für die abschließende Beurteilung des Bestehens des öffentlichen Interesses an der gegenständlichen Seilbahn im Rahmen des Konzessionsverfahrens das Vorliegen entweder eines positiven naturschutzrechtlichen Bewilligungsbescheides oder zumindest eines positiven Prüfungsergebnisses durch die Naturschutzbehörde sei. 1.
- Mit Schreiben vom 03.04.2018, eingelangt am 06.04.2018, wurde seitens der Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 07.03.2018, mit welchem das Konzessionsverfahren ausgesetzt wurde, erhoben. Begründend wurde insbesondere aus den Materialen zur Stammfassung des § 24 SeilbG 2003 Folgendes zitiert: „Ein rechtskräftiger Bescheid der Naturschutzbehörde oder der für die Rodung zuständigen Behörde ist in der Regel nicht erforderlich, es genügt die Feststellung der grundsätzlich zu erwartenden Zustimmung für die Errichtung und den Betrieb der Seilbahn." Daraus lasse sich ableiten, dass eine „Entscheidung der Naturschutzbehörde" vor diesem Hintergrund nicht erforderlich wäre.1.
- Mit Schreiben vom 03.04.2018, eingelangt am 06.04.2018, wurde seitens der Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 07.03.2018, mit welchem das Konzessionsverfahren ausgesetzt wurde, erhoben. Begründend wurde insbesondere aus den Materialen zur Stammfassung des Paragraph 24, SeilbG 2003 Folgendes zitiert: „Ein rechtskräftiger Bescheid der Naturschutzbehörde oder der für die Rodung zuständigen Behörde ist in der Regel nicht erforderlich, es genügt die Feststellung der grundsätzlich zu erwartenden Zustimmung für die Errichtung und den Betrieb der Seilbahn." Daraus lasse sich ableiten, dass eine „Entscheidung der Naturschutzbehörde" vor diesem Hintergrund nicht erforderlich wäre. 1.
- Mit Schreiben der Beschwerdeführerin vom 07.05.2018 wurde zunächst bekanntgegeben, dass diese den Antrag auf Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung bei der MA 22 zurückgezogen habe. Ferner wurde die Beschwerde vom 03.04.2018 zurückgezogen, weil nach Ansicht der Beschwerdeführerin der Bescheid der belangten Behörde vom 07.03.2018 ohnehin durch die dadurch bedingte Einstellung des naturschutzrechtlichen Verfahrens - was als „Entscheidung der Naturschutzbehörde“ angesehen werde - seine Gültigkeit verloren hätte. 1.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 14.05.2018, GZ. BMVIT-230.491/0003-IV/E6/2018, wurde verfügt, dass das Konzessionsverfahren fortgeführt werde, weil die Voraussetzung für eine Aussetzung
§ 38
AVG - nämlich ein anhängiges Verfahren eine Vorfrage betreffend - nicht mehr vorliege. Weiters wurde der Beschwerdeführerin aufgetragen, bei der MA 22 um Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung für das gegenständliche Projekt anzusuchen, weil für einen Abschluss des Konzessionsverfahrens weiterhin eine Entscheidung der zuständigen Naturschutzbehörde notwendig sei.1.11. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 14.05.2018, GZ. BMVIT-230.491/0003-IV/E6/2018, wurde verfügt, dass das Konzessionsverfahren fortgeführt werde, weil die Voraussetzung für eine Aussetzung
Paragraph 38, AVG - nämlich ein anhängiges Verfahren eine Vorfrage betreffend - nicht mehr vorliege. Weiters wurde der Beschwerdeführerin aufgetragen, bei der MA 22 um Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung für das gegenständliche Projekt anzusuchen, weil für einen Abschluss des Konzessionsverfahrens weiterhin eine Entscheidung der zuständigen Naturschutzbehörde notwendig sei. 1.
- Mit Schreiben vom 02.07.2018 wurde sodann das Konzessionsansuchen geändert und dementsprechend angepasste Unterlagen eingereicht. Bei diesen Änderungen handelte es sich im Wesentlichen um den Entfall der Station Kuchelau und der Tiefgarage bei der Station Kahlenberg sowie um die zusätzliche Errichtung einer Park & Ride-Anlage im Bereich der Station Strebersdorf. Weiters wurde aufgrund der Stellungnahme des Landeshauptmanns von Wien die Ausleuchtung der Stationen geändert. Mit Schreiben der Beschwerdeführerin vom 20.09.2018 wurden überarbeitete Unterlagen, mit E-Mail vom 25.09.2018 ein aktuelles Inhaltsverzeichnis und mit Schreiben vom 05.10.2018 aktualisierte Rodungsunterlagen vorgelegt. 1.
- Mit Verbesserungsauftrag der belangten Behörde vom 19.10.2018, GZ. BMVIT-230.491/0009-IV/E6/2018, wurde der Beschwerdeführerin erneut aufgetragen, bis zum 30.11.2018 bei der MA 22 um Erteilung der Bewilligung für das gegenständliche Seilbahnprojekt nach dem Wiener Naturschutzgesetz anzusuchen. Weiters wurde angeordnet, die aufgrund der Projektänderungen vorgelegten Rodungsunterlagen und verkehrstechnischen Unterlagen bis zum 09.11.2018 zu verbessern bzw. noch erforderliche Unterlagen nachzureichen. 1.
- Mit Schreiben des Landeshauptmanns von Wien vom 09.01.2019, MA 64 - 879012/2018, wurde zu den Projektänderungen Stellung genommen und insbesondere ausgeführt, dass durch die neu vorgesehene Park & Ride-Anlage bei der Station Strebersdorf die Verkehrsbelastung nur verstärkt werden würde sowie die Erholungsnutzung und der Grüncharakter gefährdet wären. Weiters wurde eingewendet, dass ein vom Bau der gegenständlichen Anlage betroffenes Grundstück den Bestimmungen des Wiener Weinbaugesetzes 1995 unterliege und eine weinbaufremde Nutzung unzulässig wäre. Hingegen wurde der Entfall der Station Kuchelau und der Tiefgarage bei der Station Kahlenberg positiv beurteilt. Zum gesamten Projekt wurden jedoch noch einmal - inhaltlich nahezu ident mit der Stellungnahme vom 01.08.2017 - eine Reihe von Bedenken geäußert und schließlich wiederum die Ablehnung des gegenständlichen Vorhabens zum Ausdruck gebracht.1.
- Mit Schreiben des Landeshauptmanns von Wien vom 09.01.2019, MA 64 - 879012 aus 2018,, wurde zu den Projektänderungen Stellung genommen und insbesondere ausgeführt, dass durch die neu vorgesehene Park & Ride-Anlage bei der Station Strebersdorf die Verkehrsbelastung nur verstärkt werden würde sowie die Erholungsnutzung und der Grüncharakter gefährdet wären. Weiters wurde eingewendet, dass ein vom Bau der gegenständlichen Anlage betroffenes Grundstück den Bestimmungen des Wiener Weinbaugesetzes 1995 unterliege und eine weinbaufremde Nutzung unzulässig wäre. Hingegen wurde der Entfall der Station Kuchelau und der Tiefgarage bei der Station Kahlenberg positiv beurteilt. Zum gesamten Projekt wurden jedoch noch einmal - inhaltlich nahezu ident mit der Stellungnahme vom 01.08.2017 - eine Reihe von Bedenken geäußert und schließlich wiederum die Ablehnung des gegenständlichen Vorhabens zum Ausdruck gebracht. 1.
- Mit Schreiben der Beschwerdeführerin vom 18.02.2019 wurden aufgrund des Verbesserungsauftrages vom 19.10.2018 aktualisierte Rodungsunterlagen sowie eine Äußerung der XXXX vom 14.02.2019 vorgelegt, die besagt, dass der Entfall der Station Kuchelau nur geringe verkehrliche Auswirkungen im Umfeld habe, sodass die früheren gutachtlichen Aussagen zum Verkehr unverändert aufrecht bleiben würden. Unter Bezugnahme auf § 24 Abs. 1 Z 15 SeilbG 2003, wonach dem Konzessionsantrag „Angaben und Unterlagen auf Natur-, Umwelt- und Landschaftsschutz" beizuschließen seien, wurde ein naturschutzrechtliches Einreichoperat, verfasst von XXXX vom 22.12.2017, übermittelt. Dieses Operat solle die grundsätzliche Genehmigungsfähigkeit in naturschutzfachlicher Hinsicht verdeutlichen.1.
- Mit Schreiben der Beschwerdeführerin vom 18.02.2019 wurden aufgrund des Verbesserungsauftrages vom 19.10.2018 aktualisierte Rodungsunterlagen sowie eine Äußerung der römisch 40 vom 14.02.2019 vorgelegt, die besagt, dass der Entfall der Station Kuchelau nur geringe verkehrliche Auswirkungen im Umfeld habe, sodass die früheren gutachtlichen Aussagen zum Verkehr unverändert aufrecht bleiben würden. Unter Bezugnahme auf Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 15, SeilbG 2003, wonach dem Konzessionsantrag „Angaben und Unterlagen auf Natur-, Umwelt- und Landschaftsschutz" beizuschließen seien, wurde ein naturschutzrechtliches Einreichoperat, verfasst von römisch 40 vom 22.12.2017, übermittelt. Dieses Operat solle die grundsätzliche Genehmigungsfähigkeit in naturschutzfachlicher Hinsicht verdeutlichen. 1.
- Mit Schreiben der Beschwerdeführerin vom 21.02.2019 wurden inhaltliche Entgegnungen gegen die Stellungnahme des Landeshauptmanns von Wien vom 09.01.2019 erhoben. Insbesondere würde seitens des Landeshauptmanns nicht auf den enormen Vorteil einer weiteren Donauquerung mit einem öffentlichen Verkehrsmittel eingegangen und verkannt, dass die Park & Ride-Anlage bei der Station Strebersdorf eine umweltschonende Verbindung zur U4-Endstelle in Heiligenstadt darstelle. Weiters sei die behauptete Konkurrenz mit der Buslinie 38A der Wiener Linien nicht wesentlich. Der Landeshauptmann von Wien habe sich mit dem Vorhaben nicht konkret auseinandergesetzt, da übersehen worden sei, dass die ursprünglich geplante Ausleuchtung der Stationen mit 1.000-Natriumhochdruckdampfstrahlern, welche nun wiederum kritisiert werde, infolge von Projektänderungen gar nicht mehr realisiert werden solle. Schließlich werde den Bedenken betreffend der weinbaufremden Nutzung eines Grundstücks entgegengehalten, dass eine Stütze nur eine geringe Aufstandsfläche habe und es daher verfassungsrechtlich bedenklich wäre, wenn darin ein Verstoß gegen das Wiener Weinbaugesetz 1995 erblickt werden würde. Generell werde u.a. moniert, dass die verkehrlichen bzw. verkehrspolitischen Bedenken sowie andere zahlreiche Bedenken unter Berufung auf die „Magistratsdirektion - Geschäftsbereich Bauten und Technik (insbesondere unter Einbindung der MA 18)" vorgetragen worden seien. Weiters werde kritisiert, dass eigentlich zuständige Magistratsabteilungen nicht befasst worden seien. Daher werde angeregt, dem Landeshauptmann von Wien die Vorlage jener Einzelstellungnahmen der diversen Dienststellen aufzutragen, auf die sich seine zusammenfassende Stellungnahme vom 09.01.2019 beziehe. 1.
- Mit Schreiben vom 19.04.2019, GZ. BMVIT-230.491/0008-IV/E6/2019, griff die belangte Behörde diese Anregung auf und ersuchte den Landeshauptmann von Wien um Vorlage jener Stellungnahmen der Fachabteilungen, auf die sich die Stellungnahme vom 09.01.2019 bezog. 1.
- Mit Schreiben des Landeshauptmanns von Wien vom 27.05.2019, GZ. MA 64 - 879012/2018, wurde ausgeführt, dass alle Dienststellen, deren Zuständigkeitsbereiche durch das gegenständliche Konzessionsansuchen berührt würden, entsprechend der internen Geschäftseinteilung gleichermaßen einbezogen und deren Stellungnahmen in dem Schreiben vom 09.01.2019 inhaltlich wiedergegeben worden seien. Die Übermittlung der gesonderten Stellungnahmen der befassten Abteilungen werde abgelehnt.1.
- Mit Schreiben des Landeshauptmanns von Wien vom 27.05.2019, GZ. MA 64 - 879012 aus 2018,, wurde ausgeführt, dass alle Dienststellen, deren Zuständigkeitsbereiche durch das gegenständliche Konzessionsansuchen berührt würden, entsprechend der internen Geschäftseinteilung gleichermaßen einbezogen und deren Stellungnahmen in dem Schreiben vom 09.01.2019 inhaltlich wiedergegeben worden seien. Die Übermittlung der gesonderten Stellungnahmen der befassten Abteilungen werde abgelehnt. 1.
- Mit Schreiben vom 30.08.2019 wurde sodann eine abschließende Stellungnahme der Beschwerdeführerin zum Konzessionsverfahren eingebracht. Darin wurde insbesondere zum Ausdruck gebracht, dass die Errichtung und der Betrieb der Seilbahn Kahlenberg im öffentlichen Interesse gelegen sei. Durch diese könne das öffentliche Verkehrsnetz entlastet werden und werde zudem eine neue Donauquerung für ein öffentliches Personennahverkehrsmittel geschaffen. Weiters werde damit der Fremdenverkehr gefördert. Schließlich komme der Stellungnahme des Landeshauptmanns von Wien nicht die Qualität eines Sachverständigengutachtens zu und werde beantragt, dass die Behörde ein verkehrstechnisches Gutachten einhole. Schließlich wären ausschließlich auf Grund der Stellungnahme des Landeshauptmanns von Wien getroffene Feststellungen zum Bestehen bzw. Nichtbestehen des öffentlichen Interesses nicht ausreichend ermittelt und daher nicht rechtskonform. 2.
- Mit Bescheid vom 09.12.2019 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom 25.04.2016, zuletzt geändert mit Schreiben vom 02.07.2018,
§§ 21ff Seilb
G 2003, BGBI. l Nr. 103/2003, ab. Begründend führte sie aus, dass sofern sich im Konzessionsverfahren ergebe, dass einem Projekt einzelne öffentliche Interessen entgegenstehen, von der Behörde eine Interessenabwägung dahingehend vorzunehmen sei, ob das öffentliche Interesse am betreffenden Projekt überwiege. Erst wenn ein Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Seilbahn festgestellt und auch alle anderen von der Konzessionswerberin vorgelegten Unterlagen als positiv beurteilt werden würden, sei die Konzession mittels Bescheid zu verleihen. In den Erläuterungen zur Novelle 2018 des SeilbG 2003 (ErlRV 274 BlgNR XXVI. GP) werde zu §§ 23 und 24 Folgendes festgehalten: „Das öffentliche Interesse ist anhand der Befassung der betroffenen Gemeinden und des Landes zu prüfen.“ Die Anhörungsrechte des Landeshauptmanns und der örtlich berührten Gemeinde würden dazu dienen, öffentliche Interessen aus regionaler und örtlicher Sicht einzubringen. Wenn einzelne öffentliche Interessen entgegenstehen würden, sei in einer Abwägung zu entscheiden, ob das öffentliche Interesse am Bau und Betrieb der Eisenbahn überwiege und daher die Gemeinnützigkeit anzunehmen sei. (vgl. Catharin/Gürtlich Eisenbahngesetz² [2011], Anm 6 zu § 14a). 2.1. Mit Bescheid vom 09.12.2019 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom 25.04.2016, zuletzt geändert mit Schreiben vom 02.07.2018,
Paragraphen 21, ff SeilbG 2003, BGBI. l Nr. 103 aus 2003,, ab. Begründend führte sie aus, dass sofern sich im Konzessionsverfahren ergebe, dass einem Projekt einzelne öffentliche Interessen entgegenstehen, von der Behörde eine Interessenabwägung dahingehend vorzunehmen sei, ob das öffentliche Interesse am betreffenden Projekt überwiege. Erst wenn ein Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Seilbahn festgestellt und auch alle anderen von der Konzessionswerberin vorgelegten Unterlagen als positiv beurteilt werden würden, sei die Konzession mittels Bescheid zu verleihen. In den Erläuterungen zur Novelle 2018 des SeilbG 2003 (ErlRV 274 BlgNR römisch 26 . Gesetzgebungsperiode werde zu Paragraphen 23 und 24 Folgendes festgehalten: „Das öffentliche Interesse ist anhand der Befassung der betroffenen Gemeinden und des Landes zu prüfen.“ Die Anhörungsrechte des Landeshauptmanns und der örtlich berührten Gemeinde würden dazu dienen, öffentliche Interessen aus regionaler und örtlicher Sicht einzubringen. Wenn einzelne öffentliche Interessen entgegenstehen würden, sei in einer Abwägung zu entscheiden, ob das öffentliche Interesse am Bau und Betrieb der Eisenbahn überwiege und daher die Gemeinnützigkeit anzunehmen sei. vergleiche Catharin/Gürtlich Eisenbahngesetz² [2011], Anmerkung 6 zu Paragraph 14 a,). In den Erläuterungen zu § 21 SeilbG 2003 in der Stammfassung (ErlRV 204 BlgNR XXII. GP) werde Folgendes ausgeführt: „Gemeinnützigkeit im Sinn dieses Bundesgesetzes bedeutet, dass das öffentliche Interesse an einer bestimmten Seilbahn nachgewiesen ist oder dass das öffentliche Interesse die entgegenstehenden Interessen überwiegt. Gemeinnützigkeit bedeutet nicht Gemeinwirtschaftlichkeit im Sinn von Verkehrsdiensten öffentlicher Unternehmungen."In den Erläuterungen zu Paragraph 21, SeilbG 2003 in der Stammfassung (ErlRV 204 BlgNR römisch 22 . Gesetzgebungsperiode werde Folgendes ausgeführt: „Gemeinnützigkeit im Sinn dieses Bundesgesetzes bedeutet, dass das öffentliche Interesse an einer bestimmten Seilbahn nachgewiesen ist oder dass das öffentliche Interesse die entgegenstehenden Interessen überwiegt. Gemeinnützigkeit bedeutet nicht Gemeinwirtschaftlichkeit im Sinn von Verkehrsdiensten öffentlicher Unternehmungen." Aus den Erläuterungen zu § 24 SeilbG 2003 in der Stammfassung (ErlRV 204 BlgNR XXII. GP) sei Folgendes maßgeblich: „Die unter Z. 13 und 14 angeführten Unterlagen sind insbesondere auch zur Beurteilung allenfalls entgegenstehender Interessen erforderlich. Ein rechtskräftiger Bescheid der Naturschutzbehörde oder der für die Rodung zuständigen Behörde ist in der Regel nicht erforderlich, es genügt die Feststellung der grundsätzlich zu erwartenden Zustimmung für die Errichtung und den Betrieb der Seilbahn." Bei der Prüfung des öffentlichen Interesses an der Realisierung eines Projektes erfolge daher auch die Betrachtung und Berücksichtigung von Bereichen, die an sich nicht in der Zuständigkeit der Seilbahnbehörde liegen würden, wie z. B. von Angelegenheiten des Natur- und Landschaftsschutzes sowie des Gewässerschutzes. Die Ergebnisse der diesbezüglich von anderen Verwaltungsbehörden durchzuführenden Verfahren würden von der Seilbahnbehörde in ihre Interessenabwägung miteinbezogen. Es sei daher das Vorliegen eines positiven Ermittlungsergebnisses im naturschutzrechtlichen Verfahren eine wesentliche Voraussetzung für die Konzessionserteilung.Aus den Erläuterungen zu Paragraph 24, SeilbG 2003 in der Stammfassung (ErlRV 204 BlgNR römisch 22 . Gesetzgebungsperiode sei Folgendes maßgeblich: „Die unter Ziffer 13 und 14 angeführten Unterlagen sind insbesondere auch zur Beurteilung allenfalls entgegenstehender Interessen erforderlich. Ein rechtskräftiger Bescheid der Naturschutzbehörde oder der für die Rodung zuständigen Behörde ist in der Regel nicht erforderlich, es genügt die Feststellung der grundsätzlich zu erwartenden Zustimmung für die Errichtung und den Betrieb der Seilbahn." Bei der Prüfung des öffentlichen Interesses an der Realisierung eines Projektes erfolge daher auch die Betrachtung und Berücksichtigung von Bereichen, die an sich nicht in der Zuständigkeit der Seilbahnbehörde liegen würden, wie z. B. von Angelegenheiten des Natur- und Landschaftsschutzes sowie des Gewässerschutzes. Die Ergebnisse der diesbezüglich von anderen Verwaltungsbehörden durchzuführenden Verfahren würden von der Seilbahnbehörde in ihre Interessenabwägung miteinbezogen. Es sei daher das Vorliegen eines positiven Ermittlungsergebnisses im naturschutzrechtlichen Verfahren eine wesentliche Voraussetzung für die Konzessionserteilung. Bereits im ersten Verbesserungsauftrag vom 18.07.2016, GZ. BMVIT-230.491/0001-IV/5CH3/2016, sei die Antragstellerin aufgefordert worden, den naturschutzrechtlichen Bewilligungsbescheid nachzureichen. Ebenso sei mit Schreiben der belangten Behörde vom 22.11.2016, GZ. BMVIT-230A91/0005-IV/SCH3/2016, festgehalten worden, dass der naturschutzrechtliche Bewilligungsbescheid noch nicht vorgelegt worden sei. Mit Schreiben vom 20.10.2017 sei selbst von Seiten der Konzessionswerberin angeregt worden, das Konzessionsverfahren bis zur Entscheidung der Naturschutzbehörde nach § 38 AVG auszusetzen, weil naturschutzfachliche Aspekte im Konzessionserteilungsverfahren eine Vorfrage darstellen würden. Ebenso sei im Bescheid der belangten Behörde vom 07.03.2018, GZ. BMVIT-230A91/0001-IV/E6/2018, mit welchem das Verfahren ausgesetzt worden sei, begründend ausgeführt worden, dass Voraussetzung für die abschließende Beurteilung des Bestehens des öffentlichen Interesses an der gegenständlichen Seilbahn im Rahmen des Konzessionsverfahrens das Vorliegen entweder eines positiven naturschutzrechtlichen Bewilligungsbescheides oder zumindest eines positiven Prüfungsergebnisses durch die Naturschutzbehörde sei. Nachdem die Konzessionswerberin den naturschutzrechtlichen Antrag zurückgezogen hatte, sei dieser mit Schreiben der belangten Behörde vom 14.05.2018, GZ. BMVIT-230.491/0003-IV/E6/2018, aufgetragen worden, bei der MA 22 um Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung für das gegenständliche Projekt anzusuchen, weil für den Abschluss des Konzessionsverfahrens weiterhin eine Entscheidung der zuständigen Naturschutzbehörde notwendig wäre. Schließlich sei der Konzessionswerberin nochmals mit Verbesserungsauftrag vom 19.10.2018, GZ. BMVIT-230.491/0009-IV/E6/2018, aufgetragen worden, binnen gesetzter Frist bei der MA 22 um Erteilung der Bewilligung für das gegenständliche Seilbahnprojekt nach dem Wiener Naturschutzgesetz anzusuchen. Diesen Aufträgen sei nicht entsprochen worden. Es sei keine positive Beurteilung durch die zuständige Naturschutzbehörde erfolgt. Aus diesem Grunde könne seitens der der belangten Behörde nicht ausgeschlossen werden, dass die Verwirklichung der gegenständlichen Seilbahnanlage - zumal auch Landschaftsschutzgebiete berührt würden - nachteilige Folgen für den Natur-, Umwelt- und Landschaftsschutz hätte und daher wesentlichen öffentlichen Interessen zuwiderlaufen würde.Bereits im ersten Verbesserungsauftrag vom 18.07.2016, GZ. BMVIT-230.491/0001-IV/5CH3/2016, sei die Antragstellerin aufgefordert worden, den naturschutzrechtlichen Bewilligungsbescheid nachzureichen. Ebenso sei mit Schreiben der belangten Behörde vom 22.11.2016, GZ. BMVIT-230A91/0005-IV/SCH3/2016, festgehalten worden, dass der naturschutzrechtliche Bewilligungsbescheid noch nicht vorgelegt worden sei. Mit Schreiben vom 20.10.2017 sei selbst von Seiten der Konzessionswerberin angeregt worden, das Konzessionsverfahren bis zur Entscheidung der Naturschutzbehörde nach Paragraph 38, AVG auszusetzen, weil naturschutzfachliche Aspekte im Konzessionserteilungsverfahren eine Vorfrage darstellen würden. Ebenso sei im Bescheid der belangten Behörde vom 07.03.2018, GZ. BMVIT-230A91/0001-IV/E6/2018, mit welchem das Verfahren ausgesetzt worden sei, begründend ausgeführt worden, dass Voraussetzung für die abschließende Beurteilung des Bestehens des öffentlichen Interesses an der gegenständlichen Seilbahn im Rahmen des Konzessionsverfahrens das Vorliegen entweder eines positiven naturschutzrechtlichen Bewilligungsbescheides oder zumindest eines positiven Prüfungsergebnisses durch die Naturschutzbehörde sei. Nachdem die Konzessionswerberin den naturschutzrechtlichen Antrag zurückgezogen hatte, sei dieser mit Schreiben der belangten Behörde vom 14.05.2018, GZ. BMVIT-230.491/0003-IV/E6/2018, aufgetragen worden, bei der MA 22 um Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung für das gegenständliche Projekt anzusuchen, weil für den Abschluss des Konzessionsverfahrens weiterhin eine Entscheidung der zuständigen Naturschutzbehörde notwendig wäre. Schließlich sei der Konzessionswerberin nochmals mit Verbesserungsauftrag vom 19.10.2018, GZ. BMVIT-230.491/0009-IV/E6/2018, aufgetragen worden, binnen gesetzter Frist bei der MA 22 um Erteilung der Bewilligung für das gegenständliche Seilbahnprojekt nach dem Wiener Naturschutzgesetz anzusuchen. Diesen Aufträgen sei nicht entsprochen worden. Es sei keine positive Beurteilung durch die zuständige Naturschutzbehörde erfolgt. Aus diesem Grunde könne seitens der der belangten Behörde nicht ausgeschlossen werden, dass die Verwirklichung der gegenständlichen Seilbahnanlage - zumal auch Landschaftsschutzgebiete berührt würden - nachteilige Folgen für den Natur-, Umwelt- und Landschaftsschutz hätte und daher wesentlichen öffentlichen Interessen zuwiderlaufen würde. Zur Lawinengefahr für Schifahrer als Hindernis für die Konzessionserteilung für eine Seilbahn habe der VwGH ausgesprochen, dass die Sicherheit der Benutzer einer Seilbahn ein wesentliches öffentliches Interesse darstelle und es im Falle des Zutreffens einer Gefährdung keiner weiteren Interessenabwägung bedürfe (vgl. VwGH vom 3.7.1991, ZI. 91/03/0019). Ebenso stelle das Vorliegen eines naturschutzrechtlichen Bewilligungsbescheides oder zumindest eines positiven Ermittlungsergebnisses der Naturschutzbehörde eine wesentliche Voraussetzung für die Erteilung der Konzession
§ 24Z 15 Seilb
G 2003 dar, deren Nichtvorliegen wegen möglicher nachteiliger Eingriffe in Landschaftsschutzgebiete auch nicht durch eine Abwägung mit anderen öffentlichen Interessen kompensiert werden könne. Die Vorlage des naturschutzrechtlichen Einreichoperats reiche zur Erfüllung dieser zentralen Voraussetzung jedenfalls nicht aus. Diese Rechtsansicht basiere auch auf dem bundesstaatlichen Berücksichtigungsgebot zwischen Verwaltungsbehörden des Bundes und der Länder, welches von der Gleichwertigkeit der Staatsaufgaben von Bund und Ländern ausgehe. Im Hinblick auf die wichtigen Interessen des Naturschutzes solle dem Ausgang des naturschutzrechtlichen Verfahrens nicht dadurch vorgegriffen werden, dass durch die Konzessionsbehörde bereits die Gemeinnützigkeit einer Seilbahnanlage festgestellt werde, obwohl noch keine Interessenabwägung nach dem jeweiligen Naturschutzgesetz vorgenommen worden sei. Zur Lawinengefahr für Schifahrer als Hindernis für die Konzessionserteilung für eine Seilbahn habe der VwGH ausgesprochen, dass die Sicherheit der Benutzer einer Seilbahn ein wesentliches öffentliches Interesse darstelle und es im Falle des Zutreffens einer Gefährdung keiner weiteren Interessenabwägung bedürfe vergleiche VwGH vom 3.7.1991, ZI. 91/03/0019). Ebenso stelle das Vorliegen eines naturschutzrechtlichen Bewilligungsbescheides oder zumindest eines positiven Ermittlungsergebnisses der Naturschutzbehörde eine wesentliche Voraussetzung für die Erteilung der Konzession
Paragraph 24, Ziffer 15, SeilbG 2003 dar, deren Nichtvorliegen wegen möglicher nachteiliger Eingriffe in Landschaftsschutzgebiete auch nicht durch eine Abwägung mit anderen öffentlichen Interessen kompensiert werden könne. Die Vorlage des naturschutzrechtlichen Einreichoperats reiche zur Erfüllung dieser zentralen Voraussetzung jedenfalls nicht aus. Diese Rechtsansicht basiere auch auf dem bundesstaatlichen Berücksichtigungsgebot zwischen Verwaltungsbehörden des Bundes und der Länder, welches von der Gleichwertigkeit der Staatsaufgaben von Bund und Ländern ausgehe. Im Hinblick auf die wichtigen Interessen des Naturschutzes solle dem Ausgang des naturschutzrechtlichen Verfahrens nicht dadurch vorgegriffen werden, dass durch die Konzessionsbehörde bereits die Gemeinnützigkeit einer Seilbahnanlage festgestellt werde, obwohl noch keine Interessenabwägung nach dem jeweiligen Naturschutzgesetz vorgenommen worden sei. Trotz des Nichtvorliegens dieser wesentlichen Voraussetzung für die Erteilung der Konzession für die gegenständliche Anlage werde
§ 23Abs. 1 Seilb
G 2003 dennoch eine inhaltliche Interessenabwägung vorgenommen. Wie sich aus § 23 Abs. 2 SeilbG 2003 sowie aus den diesbezüglichen Erläuterungen im Rahmen der letzten Novelle ergebe, sei das öffentliche Interesse anhand der Befassung der betroffenen Gemeinden und des Landes zu prüfen.Trotz des Nichtvorliegens dieser wesentlichen Voraussetzung für die Erteilung der Konzession für die gegenständliche Anlage werde
Paragraph 23, Absatz eins, SeilbG 2003 dennoch eine inhaltliche Interessenabwägung vorgenommen. Wie sich aus Paragraph 23, Absatz 2, SeilbG 2003 sowie aus den diesbezüglichen Erläuterungen im Rahmen der letzten Novelle ergebe, sei das öffentliche Interesse anhand der Befassung der betroffenen Gemeinden und des Landes zu prüfen. Im gegenständlichen Verfahren seien insgesamt vier Stellungnahmen seitens des Landeshauptmanns von Wien abgegeben worden. In diesen Stellungnahmen - insbesondere in der ersten vom 01.08.2017 sowie in jener vom 09.01.2019, welche aufgrund der Projektänderungen im Jahr 2018 erging - sei eindeutig der ablehnende Wille zum Ausdruck gekommen. Es würden u. a. maßgebliche Eingriffe in das Landschaftsbild, die Unerwünschtheit der Erschließungswirkung für die nördliche Donauinsel, die Ablehnung der Verlagerung vom öffentlichen Verkehr hin zur Seilbahn, die Berührung der Landschaftsschutzgebiete Floridsdorf und Döbling, eine Beeinträchtigung der Erholungsnutzung und des Grüncharakters im Bereich der Station Strebersdorf sowie wegen der vorgesehenen Park & Ride-Anlage eine Verstärkung der Verkehrsbelastung eingewendet. Insbesondere aufgrund der Einwendungen hinsichtlich der Berührung der Landschafts-Schutzgebiete Floridsdorf und Döbling wäre der Ausgang des naturschutzrechtlichen Verfahrens als zentrale Vorfrage abzuwarten gewesen, was der Konzessionswerberin auch mehrmals mitgeteilt worden sei bzw. seien mehrfach dementsprechende Verbesserungsaufträge erteilt worden, welchen nicht nachgekommen worden sei. Die befürwortenden Stellungnahmen der Österreichischen Hoteliervereinigung, der WKO Wien - Sparte Tourismus und Freizeitwirtschaft, der Flughafen Wien AG, der Gemeinde Klosterneuburg, der Vienna's leading Hotels, des Andreas Ottenschläger (NR-Abgeordneter) sowie des Forstbetriebes Stift Klosterneuburg hinsichtlich Förderung des Fremdenverkehrs könnten die überwiegenden entgegenstehenden Interessen nicht aufwiegen. Schließlich könne dem Einwand der Beschwerdeführerin, der Stellungnahme des Landeshauptmanns von Wien komme nicht die Qualität eines Sachverständigengutachtens zu, entgegnet werden, dass insbesondere durch die Einbindung der MA 18 (Stadtentwicklung und Stadtplanung) sowie der Magistratsdirektion - Geschäftsbereich Bauten und Technik die zur Beurteilung des gegenständlichen Ansuchens im Rahmen des Anhörungsrechts
§ 23Abs. 2 Seilb
G 2003 zuständigen und kompetenten Fachdienststellen einbezogen worden seien. Dies könne auch ein Auszug aus der Geschäftseinteilung des Magistrats der Stadt Wien (Stand: 01.02.2019) hinsichtlich der MA 18 verdeutlichen. Demnach würden u. a. folgende Bereiche in deren Zuständigkeit fallen: Systematische Erfassung, Analyse und Zusammenführung aller für die Stadtentwicklung maßgeblichen Faktoren unter besonderer Beachtung der regionalen Zusammenhänge; Fortschreibung des Stadtentwicklungsplanes und des Mobilitätskonzeptes als aktualisierte Darstellung des Planungs- und Wissensstandes und als Entscheidungsgrundlage in allen wichtigen Fragen der Stadtplanung sowie Beobachtung ihrer Umsetzung; Allgemeine und übergeordnete Angelegenheiten der Mobilitätsplanung und der Hauptverkehrsnetze (...); Generelle stadträumliche Fachplanungen für Wohnstätten, Arbeitsstätten, Landschaft und Freiraum, weiters für Belange der Freizeit, der Erholung und des Verkehrs (...). Es ergebe sich daher keine Notwendigkeit, von Amts wegen ein verkehrstechnisches Gutachten einzuholen.Die befürwortenden Stellungnahmen der Österreichischen Hoteliervereinigung, der WKO Wien - Sparte Tourismus und Freizeitwirtschaft, der Flughafen Wien AG, der Gemeinde Klosterneuburg, der Vienna's leading Hotels, des Andreas Ottenschläger (NR-Abgeordneter) sowie des Forstbetriebes Stift Klosterneuburg hinsichtlich Förderung des Fremdenverkehrs könnten die überwiegenden entgegenstehenden Interessen nicht aufwiegen. Schließlich könne dem Einwand der Beschwerdeführerin, der Stellungnahme des Landeshauptmanns von Wien komme nicht die Qualität eines Sachverständigengutachtens zu, entgegnet werden, dass insbesondere durch die Einbindung der MA 18 (Stadtentwicklung und Stadtplanung) sowie der Magistratsdirektion - Geschäftsbereich Bauten und Technik die zur Beurteilung des gegenständlichen Ansuchens im Rahmen des Anhörungsrechts
Paragraph 23, Absatz 2, SeilbG 2003 zuständigen und kompetenten Fachdienststellen einbezogen worden seien. Dies könne auch ein Auszug aus der Geschäftseinteilung des Magistrats der Stadt Wien (Stand: 01.02.2019) hinsichtlich der MA 18 verdeutlichen. Demnach würden u. a. folgende Bereiche in deren Zuständigkeit fallen: Systematische Erfassung, Analyse und Zusammenführung aller für die Stadtentwicklung maßgeblichen Faktoren unter besonderer Beachtung der regionalen Zusammenhänge; Fortschreibung des Stadtentwicklungsplanes und des Mobilitätskonzeptes als aktualisierte Darstellung des Planungs- und Wissensstandes und als Entscheidungsgrundlage in allen wichtigen Fragen der Stadtplanung sowie Beobachtung ihrer Umsetzung; Allgemeine und übergeordnete Angelegenheiten der Mobilitätsplanung und der Hauptverkehrsnetze (...); Generelle stadträumliche Fachplanungen für Wohnstätten, Arbeitsstätten, Landschaft und Freiraum, weiters für Belange der Freizeit, der Erholung und des Verkehrs (...). Es ergebe sich daher keine Notwendigkeit, von Amts wegen ein verkehrstechnisches Gutachten einzuholen. Es sei daher festzustellen, dass die der Konzessionserteilung entgegenstehenden Interessen im gegenständlichen Fall überwiegen, wobei in erster Linie bereits aufgrund des Nichtvorliegens eines positiven naturschutzrechtlichen Prüfungsergebnisses der gegenständliche Antrag auf Erteilung der Konzession für die Seilbahn Kahlenberg abzuweisen gewesen sei. 2.
- Mit Schriftsatz vom 03.01.2020 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den Bescheid vom 09.12.2019, GZ BMVIT-230.491/0010-IV/E6/
- Die Beschwerdeführerin erachte sich durch diesen Bescheid in ihrem subjektiv-öffentlichen Recht auf Erteilung der Konzession, wenn die dafür erforderlichen Voraussetzungen vorliegen (§§ 21 ff SeilbG 2003, insbesondere § 23 Abs. 1), verletzt.2.
- Mit Schriftsatz vom 03.01.2020 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den Bescheid vom 09.12.2019, GZ BMVIT-230.491/0010-IV/E6/
- Die Beschwerdeführerin erachte sich durch diesen Bescheid in ihrem subjektiv-öffentlichen Recht auf Erteilung der Konzession, wenn die dafür erforderlichen Voraussetzungen vorliegen (Paragraphen 21, ff SeilbG 2003, insbesondere Paragraph 23, Absatz eins,), verletzt. Begründend brachte sie zusammengefasst vor, dass § 24 Abs. 1 SeilbG 2003 demonstrativ jene Unterlagen erwähne, die dem Konzessionsantrag zur Beurteilung des öffentlichen Interesses anzuschließen seien.
§ 24
Z 15 leg cit würden dazu „Angaben und Unterlagen im Hinblick auf Natur-, Umwelt- und Landschaftsschutz" zählen. In den Materialien zur Stammfassung des SeilbG 2003 werde zu diesen Unterlagen Folgendes ausgeführt: „Ein rechtskräftiger Bescheid der Naturschutzbehörde oder der für die Rodung zuständigen Behörde ist in der Regel nicht erforderlich, es genügt die Feststellung der grundsätzlich zu erwartenden Zustimmung für die Errichtung und den Betrieb der Seilbahn.". Auch aus dem Vorbild des SeilbG 2003, dem EisbG 1957, ergebe sich, dass die Konzession eine vorhabens- und personenbezogene unternehmerische Berechtigung sei. Ihr komme die Funktion einer Art Marktzulassung zu, alle weiteren Aspekte, wie etwa die Auswirkungen auf den Naturschutz, würden den vorhabensspezifischen Genehmigungen vorbehalten bleiben. Begründend brachte sie zusammengefasst vor, dass Paragraph 24, Absatz eins, SeilbG 2003 demonstrativ jene Unterlagen erwähne, die dem Konzessionsantrag zur Beurteilung des öffentlichen Interesses anzuschließen seien.
Paragraph 24, Ziffer 15, leg cit würden dazu „Angaben und Unterlagen im Hinblick auf Natur-, Umwelt- und Landschaftsschutz" zählen. In den Materialien zur Stammfassung des SeilbG 2003 werde zu diesen Unterlagen Folgendes ausgeführt: „Ein rechtskräftiger Bescheid der Naturschutzbehörde oder der für die Rodung zuständigen Behörde ist in der Regel nicht erforderlich, es genügt die Feststellung der grundsätzlich zu erwartenden Zustimmung für die Errichtung und den Betrieb der Seilbahn.". Auch aus dem Vorbild des SeilbG 2003, dem EisbG 1957, ergebe sich, dass die Konzession eine vorhabens- und personenbezogene unternehmerische Berechtigung sei. Ihr komme die Funktion einer Art Marktzulassung zu, alle weiteren Aspekte, wie etwa die Auswirkungen auf den Naturschutz, würden den vorhabensspezifischen Genehmigungen vorbehalten bleiben. Die Stadt Wien hätte der Beschwerdeführerin ursprünglich ihre Zustimmung als betroffene Grundeigentümerin zum Seilbahnvorhaben gegeben. Da diese befristet gewesen sei, habe sich die Beschwerdeführerin um deren Verlängerung bemüht, die aber nicht mehr erreicht worden sei (da das ursprünglich von der Stadt Wien gewollte Projekt zwischenzeitig von der Stadt Wien abgelehnt worden sei). Daher habe die Beschwerdeführerin diese schriftliche Zustimmung durch die Stadt Wien, die
§ 20Abs. 1 Z 5 Wiener Naturschutz
G eine Antragsbeilage darstellen würde, nicht verlängert erhalten. Aufgrund des Fehlens dieser im naturschutzrechtlichen Verfahren erforderlichen Antragsbeilage habe es zu keinem Ermittlungsverfahren in der Sache durch die MA 22 als Naturschutzbehörde kommen können, was aber wiederum die belangte Behörde als Voraussetzung für die Konzessionserteilung ansehen würde. Das von der belangten Behörde geforderte Vorliegen eines positiven Ermittlungsergebnisses im naturschutzrechtlichen Verfahren als wesentliche Voraussetzung für die Konzessionserteilung sei in § 24 Abs. 1 Z 15 SeilbG 2003 nicht gefordert. Die erforderlichen Unterlagen habe die Beschwerdeführerin der belangten Behörde mit Schriftsatz vom 20.10.2017 vorgelegt (Unterlagen der XXXX ). Mehr als die Vorlage diesbezüglicher Unterlagen erfordere das SeilbG 2003 nicht. Der Wortlaut dieser Bestimmung decke keinesfalls die Pflicht zur Vorlage eines naturschutzrechtlichen Bewilligungsbescheides oder von Sachverständigengutachten aus einem solchen Verfahren. Für diese Auslegung dieser Bestimmung durch die belangte Behörde fehle es an einer entsprechenden Normierung durch den Gesetzgeber. Die Stadt Wien hätte der Beschwerdeführerin ursprünglich ihre Zustimmung als betroffene Grundeigentümerin zum Seilbahnvorhaben gegeben. Da diese befristet gewesen sei, habe sich die Beschwerdeführerin um deren Verlängerung bemüht, die aber nicht mehr erreicht worden sei (da das ursprünglich von der Stadt Wien gewollte Projekt zwischenzeitig von der Stadt Wien abgelehnt worden sei). Daher habe die Beschwerdeführerin diese schriftliche Zustimmung durch die Stadt Wien, die
Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 5, Wiener NaturschutzG eine Antragsbeilage darstellen würde, nicht verlängert erhalten. Aufgrund des Fehlens dieser im naturschutzrechtlichen Verfahren erforderlichen Antragsbeilage habe es zu keinem Ermittlungsverfahren in der Sache durch die MA 22 als Naturschutzbehörde kommen können, was aber wiederum die belangte Behörde als Voraussetzung für die Konzessionserteilung ansehen würde. Das von der belangten Behörde geforderte Vorliegen eines positiven Ermittlungsergebnisses im naturschutzrechtlichen Verfahren als wesentliche Voraussetzung für die Konzessionserteilung sei in Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 15, SeilbG 2003 nicht gefordert. Die erforderlichen Unterlagen habe die Beschwerdeführerin der belangten Behörde mit Schriftsatz vom 20.10.2017 vorgelegt (Unterlagen der römisch 40 ). Mehr als die Vorlage diesbezüglicher Unterlagen erfordere das SeilbG 2003 nicht. Der Wortlaut dieser Bestimmung decke keinesfalls die Pflicht zur Vorlage eines naturschutzrechtlichen Bewilligungsbescheides oder von Sachverständigengutachten aus einem solchen Verfahren. Für diese Auslegung dieser Bestimmung durch die belangte Behörde fehle es an einer entsprechenden Normierung durch den Gesetzgeber. Die belangte Behörde dürfe die Beurteilung des Natur- und Umweltschutzes im Konzessionsverfahren keinesfalls an die MA 22 als Naturschutzbehörde delegieren. Es sei keine Verpflichtung der Beschwerdeführerin gesetzlich festgelegt, das naturschutzrechtliche Verfahren vor dem Verfahren über die seilbahnrechtliche Konzessionserteilung zu durchlaufen oder abzuschließen. Die belangte Behörde hätte daher eine Anfrage an die Naturschutzbehörde (MA 22) richten oder selbst einen Sachverständigen bestellen müssen. Nichts dergleichen sei geschehen, weil die Oberste Seilbahnbehörde, den verfehlten Materialien folgend, vermeinte, diesbezüglich keine Ermittlungsschritte setzen zu müssen. Hinzu komme, dass die belangte Behörde dieses Verständnis nicht konsequent durchgehalten habe. Im Hinblick auf die mit der Errichtung der Seilbahn verbundenen und nach dem ForstG 1975 zu beurteilenden Rodungsmaßnahmen habe sich die Oberste Seilbahnbehörde damit begnügt, dass der BMLFUW mit Schreiben vom 23.02.2017 mitteilte, dass die Rodungsunterlagen nunmehr vollständig seien. Diese Vorgangsweise sei widersprüchlich und verstoße gegen das Prinzip der Einheit der Auslegung der Rechtsordnung. Nach dem Wiener Naturschutzgesetz sei vorgesehen, dass im öffentlichen Interesse stehende Vorhaben auch dann bewilligungsfähig seien, wenn sie wesentliche Beeinträchtigungen der Schutzgüter (Landschaftshaushalt, Landschaftsgestalt, Erholungswirkung) nach sich ziehen würden, sofern die gesetzlich vorgesehene Interessenabwägung ergebe, dass das Vorhaben gegenüber den Interessen des Naturschutzes unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohls höher zu bewerten sei (§§ 18 Abs. 6 [allgemeiner Bewilligungstatbestand], 24 Abs. 7 [Ausnahme von den Verboten in Bezug auf Landschaftsschutzgebiete]). Die belangte Behörde konstruiere einen Vorrang des Naturschutzrechts, der sich aus dem Gesetz nicht ergebe. Richtigerweise stelle das seilbahnrechtliche Konzessionserteilungsverfahren den ersten Schritt dar. Mit der Konzession werde die Gemeinnützigkeit der Seilbahn festgestellt, das öffentliche Interesse werde also rechtlich manifest. Die Konzessionserteilung vorausgesetzt könne der Konzessionär in den Materienverfahren, u.a. im naturschutzrechtlichen Verfahren und im Rodungsverfahren nach dem ForstG, das öffentliche Interesse geltend machen und die erforderlichen Konsense erwirken. Dieselbe Abfolge ergebe sich auch für die nachfolgenden Verfahren nach dem SeilbG 2003 selbst (Baugenehmigung, Betriebsbewilligung). Erst ab Erteilung der Konzession stehe dem Konzessionär auch das Enteignungsrecht offen (§ 97 SeilbG 2003), dh erst dann sei er in der Lage, im Wege von Zwangsrechten die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers (welche
§ 30Abs. 1 Z 4 Wiener NSch
G zu den notwendigen Einreichunterlagen zähle) zu substituieren. Dies habe die belangte Behörde verkannt, indem sie in gesetzwidriger Auslegung des § 24 Abs. 2 Z 15 SeilbG 2003 ein positives Ermittlungsergebnis der Naturschutzbehörde gefordert habe. Dafür bestehe keine Rechtsgrundlage.Nach dem Wiener Naturschutzgesetz sei vorgesehen, dass im öffentlichen Interesse stehende Vorhaben auch dann bewilligungsfähig seien, wenn sie wesentliche Beeinträchtigungen der Schutzgüter (Landschaftshaushalt, Landschaftsgestalt, Erholungswirkung) nach sich ziehen würden, sofern die gesetzlich vorgesehene Interessenabwägung ergebe, dass das Vorhaben gegenüber den Interessen des Naturschutzes unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohls höher zu bewerten sei (Paragraphen 18, Absatz 6, [allgemeiner Bewilligungstatbestand], 24 Absatz 7, [Ausnahme von den Verboten in Bezug auf Landschaftsschutzgebiete]). Die belangte Behörde konstruiere einen Vorrang des Naturschutzrechts, der sich aus dem Gesetz nicht ergebe. Richtigerweise stelle das seilbahnrechtliche Konzessionserteilungsverfahren den ersten Schritt dar. Mit der Konzession werde die Gemeinnützigkeit der Seilbahn festgestellt, das öffentliche Interesse werde also rechtlich manifest. Die Konzessionserteilung vorausgesetzt könne der Konzessionär in den Materienverfahren, u.a. im naturschutzrechtlichen Verfahren und im Rodungsverfahren nach dem ForstG, das öffentliche Interesse geltend machen und die erforderlichen Konsense erwirken. Dieselbe Abfolge ergebe sich auch für die nachfolgenden Verfahren nach dem SeilbG 2003 selbst (Baugenehmigung, Betriebsbewilligung). Erst ab Erteilung der Konzession stehe dem Konzessionär auch das Enteignungsrecht offen (Paragraph 97, SeilbG 2003), dh erst dann sei er in der Lage, im Wege von Zwangsrechten die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers (welche
Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 4, Wiener NSchG zu den notwendigen Einreichunterlagen zähle) zu substituieren. Dies habe die belangte Behörde verkannt, indem sie in gesetzwidriger Auslegung des Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 15, SeilbG 2003 ein positives Ermittlungsergebnis der Naturschutzbehörde gefordert habe. Dafür bestehe keine Rechtsgrundlage. Anderes würde nur gelten, wenn aus den Unterlagen nach § 24 Abs. 2 Z 15 SeilbG 2003 ein eindeutiger, dem naturschutzrechtlichen Konsens entgegenstehender Aspekt ersichtlich wäre, also ein absolutes Genehmigungshindernis. Dies sei aber nicht der Fall, weil es sehr wahrscheinlich sei, dass die für die Seilbahn Kahlenberg durchzuführende Interessenabwägung - schon allein durch die Ermöglichung einer emissionsfreien weiteren Donauquerung für den öffentlichen Verkehr - ergebe, dass das öffentliche Interesse an der Seilbahn gegenüber den naturschutzrechtlichen (ebenso wie den forstgesetzlichen) Interessen überwiege. Diese Interessenabwägung verweigere die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid, indem sie - ohne jede Rechtsgrundlage - entsprechende Unterlagen mit dem Erfordernis eines für das Seilbahnvorhaben positiven Ermittlungsergebnisses gleichsetze. Daraus ergebe sich eine zentrale inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides. Anderes würde nur gelten, wenn aus den Unterlagen nach Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 15, SeilbG 2003 ein eindeutiger, dem naturschutzrechtlichen Konsens entgegenstehender Aspekt ersichtlich wäre, also ein absolutes Genehmigungshindernis. Dies sei aber nicht der Fall, weil es sehr wahrscheinlich sei, dass die für die Seilbahn Kahlenberg durchzuführende Interessenabwägung - schon allein durch die Ermöglichung einer emissionsfreien weiteren Donauquerung für den öffentlichen Verkehr - ergebe, dass das öffentliche Interesse an der Seilbahn gegenüber den naturschutzrechtlichen (ebenso wie den forstgesetzlichen) Interessen überwiege. Diese Interessenabwägung verweigere die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid, indem sie - ohne jede Rechtsgrundlage - entsprechende Unterlagen mit dem Erfordernis eines für das Seilbahnvorhaben positiven Ermittlungsergebnisses gleichsetze. Daraus ergebe sich eine zentrale inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides. Die belangte Behörde sei zudem der Meinung, dass dem naturschutzrechtlichen Verfahren im Falle der Erteilung der Konzession vorgegriffen werden würde. Die Naturschutzbehörde habe jedoch aufgrund des verwaltungsrechtlichen Kumulationsprinzips unabhängig von der Seilbahnbehörde die öffentlichen Interessen zu prüfen. Das bundesstaatliche Berücksichtigungsgebot werde dadurch nicht verletzt: Sollte sich im Naturschutzverfahren die mangelnde Konsensfähigkeit des Vorhabens herausstellen, sei der Antrag von der Naturschutzbehörde abzuweisen und das Vorhaben könne nicht umgesetzt werden, obwohl die Konzession nach dem SeilbG 2003 zuvor erteilt worden sei. Zur Stellungnahme des Landeshauptmannes und Bürgermeisters der Stadt Wien nach § 23 Abs. 2 SeilbG 2003 brachte die Beschwerdeführerin vor, dass darin nach Ansicht der belangten Behörde entgegenstehende öffentliche Interessen vorgebracht worden seien, die durch die mit dem Seilbahnvorhaben verbundenen Interessen nicht aufgewogen werden können. Trotz Fehlens eines positiven Ermittlungsergebnisses im naturschutzrechtlichen Verfahren, welches laut belangter Behörde für sich genommen die Abweisung rechtfertige, sei die belangte Behörde daher in eine Interessenabwägung eingetreten, die aufgrund der Stellungnahmen der Stadt Wien gegen das Seilbahnvorhaben ausgefallen sei. Dazu sei anzumerken, dass die Stellungnahmemöglichkeit des § 23 Abs. 2 SeilbG 2003 ihr Vorbild in § 14a Abs. 3 EisbG finde, wonach den Landeshauptleuten und den Standortgemeinden vor Verleihung der eisenbahnrechtlichen Konzession Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben sei. Dadurch könnten sie die Interessen der Bevölkerung wahrnehmen und auf einschlägige öffentliche Interessen hinweisen. Dies sei ein bloßes Anhörungsrecht, eine Parteistellung oder Antrags- oder Rechtsmittellegitimationen würden dadurch nicht begründet. Bereits dieser Umstand verbiete es, den Stellungnahmen der Stadt Wien ein höheres Gewicht beizumessen als dem Vorbringen der Konzessionswerberin. Auch sei deutlich erkennbar, dass in den Stellungnahmen der Stadt Wien die politische Ablehnung des Seilbahnvorhabens zum Ausdruck komme, Sachargumente würden hingegen fehlen. So habe sich die Stellungnahme der Stadt Wien vom 09.01.2019 auf die (teilweise sogar wörtliche) Wiedergabe ihrer Stellungnahme vom 01.08.2017 beschränkt, wobei die von der Beschwerdeführerin vorgenommenen Projektänderungen außer Acht gelassen worden seien (z.B.: Entfall der Station Kuchelau und Errichtung einer Park & Ride-Anlage in der Station Strebersdorf, Änderung der Beleuchtung). Diesbezüglich verwies die Beschwerdeführerin auch auf ihre Stellungnahme vom 21.02.
- Zur Stellungnahme des Landeshauptmannes und Bürgermeisters der Stadt Wien nach Paragraph 23, Absatz 2, SeilbG 2003 brachte die Beschwerdeführerin vor, dass darin nach Ansicht der belangten Behörde entgegenstehende öffentliche Interessen vorgebracht worden seien, die durch die mit dem Seilbahnvorhaben verbundenen Interessen nicht aufgewogen werden können. Trotz Fehlens eines positiven Ermittlungsergebnisses im naturschutzrechtlichen Verfahren, welches laut belangter Behörde für sich genommen die Abweisung rechtfertige, sei die belangte Behörde daher in eine Interessenabwägung eingetreten, die aufgrund der Stellungnahmen der Stadt Wien gegen das Seilbahnvorhaben ausgefallen sei. Dazu sei anzumerken, dass die Stellungnahmemöglichkeit des Paragraph 23, Absatz 2, SeilbG 2003 ihr Vorbild in Paragraph 14 a, Absatz 3, EisbG finde, wonach den Landeshauptleuten und den Standortgemeinden vor Verleihung der eisenbahnrechtlichen Konzession Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben sei. Dadurch könnten sie die Interessen der Bevölkerung wahrnehmen und auf einschlägige öffentliche Interessen hinweisen. Dies sei ein bloßes Anhörungsrecht, eine Parteistellung oder Antrags- oder Rechtsmittellegitimationen würden dadurch nicht begründet. Bereits dieser Umstand verbiete es, den Stellungnahmen der Stadt Wien ein höheres Gewicht beizumessen als dem Vorbringen der Konzessionswerberin. Auch sei deutlich erkennbar, dass in den Stellungnahmen der Stadt Wien die politische Ablehnung des Seilbahnvorhabens zum Ausdruck komme, Sachargumente würden hingegen fehlen. So habe sich die Stellungnahme der Stadt Wien vom 09.01.2019 auf die (teilweise sogar wörtliche) Wiedergabe ihrer Stellungnahme vom 01.08.2017 beschränkt, wobei die von der Beschwerdeführerin vorgenommenen Projektänderungen außer Acht gelassen worden seien (z.B.: Entfall der Station Kuchelau und Errichtung einer Park & Ride-Anlage in der Station Strebersdorf, Änderung der Beleuchtung). Diesbezüglich verwies die Beschwerdeführerin auch auf ihre Stellungnahme vom 21.02.
- Bezüglich des Vorbringens der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften führte die Beschwerdeführerin aus, dass die Stellungnahmen der Stadt Wien keinen Beweiswert im Sinne eines Gutachtens hätten. Es würden also zu zentralen Ermittlungsthemen, wie beispielswiese zu den Themenbereichen „öffentlicher Verkehr“ und „Tourismus“ keine gutachterlichen Klärungen vorliegen. Der Beweisantrag der Beschwerdeführerin auf Einholung von Sachverständigengutachten sei durch die belangte Behörde unter Verweis auf die gutachterliche Qualität der Stellungnahmen der Stadt Wien abgewiesen worden. Die belangte Behörde hätte jedoch Sachverständige beizuziehen gehabt, um die divergierenden Standpunkte zu klären. Wäre dies erfolgt, so wäre sie zu dem Ergebnis gekommen, dass die mit der Errichtung und dem Betrieb der Seilbahn verbundenen öffentlichen Interessen in Gestalt der Förderung des öffentlichen Verkehrs und des Tourismus gegenüber den entgegenstehenden Interessen prävalieren. Stattdessen habe die belangte Behörde die Stellungnahmen der Stadt Wien zur Grundlage ihrer Interessenabwägung gemacht. Dies entspreche nicht dem Gesetz. Dieser Verfahrensmangel sei wesentlich, weil die belangte Behörde im Zuge einer ordnungsgemäßen Begründung zum Ergebnis gelangt wäre, dass die Stellungnahmen der Stadt Wien mangels Schlüssigkeit und wegen Widerspruchs zu den Denkgesetzen keinen Beweiswert haben und daher die der Errichtung und dem Betrieb der Seilbahn entgegenstehenden Interessen gerade nicht überwiegen würden. Hinsichtlich des Antrags der Beschwerdeführerin auf Einholung eines Sachverständigengutachtens für den Fachbereich Tourismus habe sich die belangte Behörde nicht geäußert. Hier liege ein weiterer Verfahrensmangel vor. Aufgrund der dargestellten Sach- und Rechtslage stellte die Beschwerdeführerin den Antrag, das zuständige Verwaltungsgericht wolle eine mündliche Verhandlung durchführen, sodann den Bescheid der belangten Behörde vom 09.12.2019, GZ BMVIT-230.491/0010-IV/E6/2019, dahingehend abändern, dass die Konzession erteilt werde, in eventu den Bescheid vom 09.12.2019, GZ BMVIT-230.491/0010-IV/E6/2019, aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen. 3.
- Mit Schreiben vom 28.01.2020, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 30.01.2020, legte die belangte Behörde die eingebrachte Beschwerde samt den dazugehörigen Verfahrensakten vor. 3.
- Mit Schreiben vom 24.02.2020, eingelangt am 26.02.2020, nahm die belangte Behörde zu einzelnen Punkten der Beschwerde Stellung. Die Beschwerdeführerin zitiere in der Beschwerde Literatur zu § 14 EisbG
- Diese könne jedoch nicht auf die Bestimmungen des Konzessionsverfahren im SeilbG 2003 übertragen werden. Die Beschwerdeführerin verkenne, dass sich das SeilbG 2003 einerseits aufgrund legistischer Notwendigkeit, andererseits aber aufgrund der Anforderungen der seilbahnspezifischen Verwaltungspraxis von seinen Wurzeln im EisbG weiterentwickelt habe. Aufgrund dieses bewussten Abgehens des Gesetzgebers von der Systematik des EisbG hinsichtlich des Konzessionsverfahrens bei dem neu geschaffenen SeilbG 2003 könne daher zur Auslegung der darin enthaltenen Bestimmungen nicht ohne weiteres die von der Beschwerdeführerin unter Punkt 5.1.
- und 5.1.
- der Beschwerde zitierte Literatur herangezogen werden. Vielmehr sei den eindeutigen und im Bescheid auf Seite 9 angeführten Gesetzesmaterialen (Erläuterungen zu § 24 SeilbG 2003 in der Stammfassung – ErlRV 204 BlgNR XXII. GP) zu folgen: „Die unter Z. 13 und 14 angeführten Unterlagen sind insbesondere auch zur Beurteilung allenfalls entgegenstehender Interessen erforderlich. Ein rechtskräftiger Bescheid der Naturschutzbehörde oder der für die Rodung zuständigen Behörde ist in der Regel nicht erforderlich, es genügt die Feststellung der grundsätzlich zu erwartenden Zustimmung für die Errichtung und den Betrieb der Seilbahn.“ Bereits vor dem Inkrafttreten des SeilbG 2003 sei es ständige Verwaltungspraxis gewesen, das Ergebnis des naturschutzrechtlichen Verfahrens im Konzessionsverfahren abzuwarten. Es sei daher im Konzessionsverfahren das Vorliegen entweder eines positiven Bewilligungsbescheides oder zumindest eines positiven Ermittlungsergebnisses im naturschutzrechtlichen Verfahren eine wesentliche Erteilungsvoraussetzung. 3.
- Mit Schreiben vom 24.02.2020, eingelangt am 26.02.2020, nahm die belangte Behörde zu einzelnen Punkten der Beschwerde Stellung. Die Beschwerdeführerin zitiere in der Beschwerde Literatur zu Paragraph 14, EisbG
- Diese könne jedoch nicht auf die Bestimmungen des Konzessionsverfahren im SeilbG 2003 übertragen werden. Die Beschwerdeführerin verkenne, dass sich das SeilbG 2003 einerseits aufgrund legistischer Notwendigkeit, andererseits aber aufgrund der Anforderungen der seilbahnspezifischen Verwaltungspraxis von seinen Wurzeln im EisbG weiterentwickelt habe. Aufgrund dieses bewussten Abgehens des Gesetzgebers von der Systematik des EisbG hinsichtlich des Konzessionsverfahrens bei dem neu geschaffenen SeilbG 2003 könne daher zur Auslegung der darin enthaltenen Bestimmungen nicht ohne weiteres die von der Beschwerdeführerin unter Punkt 5.1.
- und 5.1.
- der Beschwerde zitierte Literatur herangezogen werden. Vielmehr sei den eindeutigen und im Bescheid auf Seite 9 angeführten Gesetzesmaterialen (Erläuterungen zu Paragraph 24, SeilbG 2003 in der Stammfassung – ErlRV 204 BlgNR römisch 22 . Gesetzgebungsperiode zu folgen: „Die unter Ziffer 13 und 14 angeführten Unterlagen sind insbesondere auch zur Beurteilung allenfalls entgegenstehender Interessen erforderlich. Ein rechtskräftiger Bescheid der Naturschutzbehörde oder der für die Rodung zuständigen Behörde ist in der Regel nicht erforderlich, es genügt die Feststellung der grundsätzlich zu erwartenden Zustimmung für die Errichtung und den Betrieb der Seilbahn.“ Bereits vor dem Inkrafttreten des SeilbG 2003 sei es ständige Verwaltungspraxis gewesen, das Ergebnis des naturschutzrechtlichen Verfahrens im Konzessionsverfahren abzuwarten. Es sei daher im Konzessionsverfahren das Vorliegen entweder eines positiven Bewilligungsbescheides oder zumindest eines positiven Ermittlungsergebnisses im naturschutzrechtlichen Verfahren eine wesentliche Erteilungsvoraussetzung. Zu Punkt 5.1.
- der Beschwerde werde angemerkt, dass gerade die Verweigerung der Zustimmungserklärung durch die Stadt Wien als eine der betroffenen Grundeigentümerinnen ein gewichtiges Indiz gegen das Vorliegen des öffentlichen Interesses darstelle. In diesem Zusammenhang werde insbesondere auf das Enteignungsrecht nach dem Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz verwiesen, wonach die Stadt bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zu enteignen wäre, wobei sich die Frage der Verfassungskonformität der Enteignung zu Lasten einer Gebietskörperschaft stelle. Punkt 5.1.
- enthalte den Vorwurf, die belangte Behörde würde abweichend von den Gesetzesmaterialien zu § 24 Z 13 und 14 SeilbG 2003 sowie entgegen dem Prinzip der Einheit der Auslegung der Rechtsordnung bei der Beurteilung der Rodungsunterlagen anders vorgehen als bei den naturschutzrechtlichen. Dem werde entgegnet, dass seitens des damaligen BMLFUW ein Ermittlungsverfahren durchgeführt worden sei, wobei der belangten Behörde dessen positiver Abschluss mit Schreiben vom 23.02.2017, GZ. BMLUFW-LE.4.1.6./0266-III/3/2016, mit den Worten: „Die Rodungsunterlagen wären nunmehr, mit Ausnahme der Fristnennung, verhandlungsreif“ in Aussicht gestellt worden sei. Dies entspreche der gängigen Verwaltungspraxis. Im gegenteiligen Fall wäre das Fehlen von Rodungsunterlagen bzw. ein inhaltlicher Mangel in den Rodungsunterlagen bekannt gegeben worden und wäre erst nach entsprechender Verbesserung die Mitteilung der „Verhandlungsreife“ ergangen. Punkt 5.1.
- enthalte den Vorwurf, die belangte Behörde würde abweichend von den Gesetzesmaterialien zu Paragraph 24, Ziffer 13 und 14 SeilbG 2003 sowie entgegen dem Prinzip der Einheit der Auslegung der Rechtsordnung bei der Beurteilung der Rodungsunterlagen anders vorgehen als bei den naturschutzrechtlichen. Dem werde entgegnet, dass seitens des damaligen BMLFUW ein Ermittlungsverfahren durchgeführt worden sei, wobei der belangten Behörde dessen positiver Abschluss mit Schreiben vom 23.02.2017, GZ. BMLUFW-LE.4.1.6./0266-III/3/2016, mit den Worten: „Die Rodungsunterlagen wären nunmehr, mit Ausnahme der Fristnennung, verhandlungsreif“ in Aussicht gestellt worden sei. Dies entspreche der gängigen Verwaltungspraxis. Im gegenteiligen Fall wäre das Fehlen von Rodungsunterlagen bzw. ein inhaltlicher Mangel in den Rodungsunterlagen bekannt gegeben worden und wäre erst nach entsprechender Verbesserung die Mitteilung der „Verhandlungsreife“ ergangen. Der Vollständigkeit halber werde festgehalten, dass die Rodungsbewilligung aus verfahrensökonomischen Gründen zusammen mit der Baugenehmigung erst nach Durchführung der mündlichen Verhandlung erteilt werde, wobei wiederum eine Bauverhandlung
§ 37Seilb
G 2003 erst anberaumt werden dürfe, wenn alle Voraussetzungen für die Erteilung der Konzession gegeben seien. Somit genüge im Konzessionsverfahren eine positive Prüfung der Rodungsunterlagen. Der Vollständigkeit halber werde festgehalten, dass die Rodungsbewilligung aus verfahrensökonomischen Gründen zusammen mit der Baugenehmigung erst nach Durchführung der mündlichen Verhandlung erteilt werde, wobei wiederum eine Bauverhandlung
Paragraph 37, SeilbG 2003 erst anberaumt werden dürfe, wenn alle Voraussetzungen für die Erteilung der Konzession gegeben seien. Somit genüge im Konzessionsverfahren eine positive Prüfung der Rodungsunterlagen. Ferner werde ausgeführt, dass im Konzessionsverfahren ein strenger Prüfungsmaßstab anzulegen sei und auch eine positive Beurteilung der naturschutzrechtlichen Belange zu erfolgen habe. Zudem werde festgehalten, dass die Stadt Wien auch als Grundeigentümerin von der Errichtung der gegenständlichen Anlage betroffen sei. Ob es sich um eine „politische“ Ablehnung des Vorhabens handle, sei seitens der belangten Behörde nicht zu beurteilen bzw. gehe es beim Anhörungsrecht der Standortgemeinde gerade darum, die Befürwortung oder Ablehnung eines in ihrem Hoheitsgebiet befindlichen Projektes unter Anführung sachlicher Gründe darzutun. Im Gegensatz dazu bedürfe die Zustimmungsverweigerung eines betroffenen Grundeigentümers keiner sachlichen Rechtfertigung und spreche eine solche vielmehr gegen das Vorliegen des (überwiegenden) öffentlichen Interesses. Im Übrigen werde auf die Begründung im angefochtenen Bescheid verwiesen. 3.
- Mit Schreiben vom 24.03.2020 nahm die Beschwerdeführerin zur Äußerung der belangten Behörde vom 24.02.2020 Stellung. Zu der in der Beschwerde herangezogenen eisenbahnrechtlichen Literatur führte die Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, dass sich der Umstand, dass die Konzession der Einholung der anlagenbezogenen Konsense vorgelagert sei, aus § 21 SeilbG 2003 ergebe, wonach die Konzession die Voraussetzung für den Bau und Betrieb einer öffentlichen Seilbahn sei. Der Konzessionserteilung folge das Anlagenrecht des SeilbG 2003 zeitlich nach, ganz wie im EisbG. Erneut werde darauf hinzuweisen, dass dieses Verständnis auch auf die diesbezüglich eindeutigen Ausführungen in den Materialien zum SeilbG 2003 gestützt werden könne. Demnach entspreche das „Erfordernis einer Konzession als Voraussetzung für die Erteilung der Baugenehmigung bei öffentlichen Seilbahnen [...] der bisherigen Rechtslage.“). Es sei daher nicht einzusehen, weshalb die in der Beschwerde herangezogene eisenbahnrechtliche Literatur für das seilbahnrechtliche Konzessionsverfahren keine Relevanz hätte. Der belangten Behörde scheine dieser Punkt offenbar wesentlich zu sein, um die (behauptete) legistische Eigenständigkeit des SeilbG 2003 zu unterstreichen. 3.
- Mit Schreiben vom 24.03.2020 nahm die Beschwerdeführerin zur Äußerung der belangten Behörde vom 24.02.2020 Stellung. Zu der in der Beschwerde herangezogenen eisenbahnrechtlichen Literatur führte die Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, dass sich der Umstand, dass die Konzession der Einholung der anlagenbezogenen Konsense vorgelagert sei, aus Paragraph 21, SeilbG 2003 ergebe, wonach die Konzession die Voraussetzung für den Bau und Betrieb einer öffentlichen Seilbahn sei. Der Konzessionserteilung folge das Anlagenrecht des SeilbG 2003 zeitlich nach, ganz wie im EisbG. Erneut werde darauf hinzuweisen, dass dieses Verständnis auch auf die diesbezüglich eindeutigen Ausführungen in den Materialien zum SeilbG 2003 gestützt werden könne. Demnach entspreche das „Erfordernis einer Konzession als Voraussetzung für die Erteilung der Baugenehmigung bei öffentlichen Seilbahnen [...] der bisherigen Rechtslage.“). Es sei daher nicht einzusehen, weshalb die in der Beschwerde herangezogene eisenbahnrechtliche Literatur für das seilbahnrechtliche Konzessionsverfahren keine Relevanz hätte. Der belangten Behörde scheine dieser Punkt offenbar wesentlich zu sein, um die (behauptete) legistische Eigenständigkeit des SeilbG 2003 zu unterstreichen. Der belangten Behörde sei darin zuzustimmen, dass die gesetzliche Vorgabe über die im seilbahnrechtlichen Konzessionsverfahren vorzulegenden Unterlagen detaillierter als ihr eisenbahnrechtliches Pendant (derzeit § 14a Abs. 2 EisbG) textiert sei. Aus diesem Umstand alleine könne aber nicht denkmöglich geschlossen werden, dass ein „bewusstes Abgehen von der Systematik des EisbG hinsichtlich des Konzessionsverfahrens bei dem neu geschaffenen SeilbG 2003" stattgefunden hätte. Hier wie dort sei zu prüfen, ob ein Vorhaben dem öffentlichen Interesse diene bzw. ob das mit einem Vorhaben verbundene öffentliche Interesse gegenläufige öffentliche Interessen überwiege.Der belangten Behörde sei darin zuzustimmen, dass die gesetzliche Vorgabe über die im seilbahnrechtlichen Konzessionsverfahren vorzulegenden Unterlagen detaillierter als ihr eisenbahnrechtliches Pendant (derzeit Paragraph 14 a, Absatz 2, EisbG) textiert sei. Aus diesem Umstand alleine könne aber nicht denkmöglich geschlossen werden, dass ein „bewusstes Abgehen von der Systematik des EisbG hinsichtlich des Konzessionsverfahrens bei dem neu geschaffenen SeilbG 2003" stattgefunden hätte. Hier wie dort sei zu prüfen, ob ein Vorhaben dem öffentlichen Interesse diene bzw. ob das mit einem Vorhaben verbundene öffentliche Interesse gegenläufige öffentliche Interessen überwiege. Zur Auslegung von Z 15 und Z 1 6 des § 24 Abs. 1 SeilbG 2003 durch die belangte Behörde führte die Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, dass ein rechtskräftiger Bescheid der Naturschutzbehörde oder der für die Rodung zuständigen Behörde in der Regel nicht erforderlich sei und im Konzessionsverfahren die Feststellung der grundsätzlich zu erwartenden Zustimmung für die Errichtung und den Betrieb der Seilbahn genüge. Die Wortfolge „Feststellung der grundsätzlich zu erwartenden Zustimmung für die Errichtung und den Betrieb der Seilbahn" wiederum werde von der belangten Behörde als positives Ermittlungsergebnis im jeweiligen Materienverfahren verstanden. Zumindest ein solches müsse demnach vorliegen und bilde eine wesentliche Voraussetzung für die Konzessionserteilung. Allerdings bestehe zwischen dem Wortlaut des § 24 Abs. 1 Z 15 und Z 16 SeilbG 2003 und den Bezug habenden Materialien insofern ein Widerspruch, als die Begriffe „Angaben und Unterlagen" in § 24 Abs. 1 Z 15 leg cit und „Unterlagen“ in § 24 Abs. 1 Z 1 6 leg cit weder mit dem Vorliegen eines rechtskräftigen Bescheides der Naturschutzbehörde oder der für die Rodung zuständigen Behörde noch mit der grundsätzlichen Zustimmung iS eines positiven Ermittlungsergebnisses gleichgesetzt werden dürfe. Die Materialien würden weit über den Gesetzestext hinausgehen und seien daher unbeachtlich. Durch das Beharren auf einem positiven naturschutzrechtlichen Ermittlungsergebnis ignoriere die belangte Behörde die stRsp des VwGH, wonach die Materialien für die Auslegung eines Gesetzes bedeutungslos seien, wenn sie in eindeutigem Widerspruch zum Wortlaut desselben stehen. Verwiesen werde diesbezüglich auf das Erkenntnis VwGH 13.02.2018, Zl. Ra 2017/02/
- Anstatt sich an diese höchstgerichtliche Judikatur zu halten und die mit dem Wortlaut in eindeutigem Widerspruch stehenden Materialien zu § 24 Abs. 1 Z 15 und Z 16 SeilbG 2003 zu ignorieren, berufe sich die belangte Behörde auf die historische Interpretation dieser Bestimmungen. Wie in der Beschwerde bereits vorgebracht worden sei, führe dieses Begriffsverständnis letztlich zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides. Der Hinweis der belangten Behörde, dass es bisher ständige Verwaltungspraxis der Obersten Seilbahnbehörde gewesen sei, mit der Konzessionserteilung zumindest bis zum Vorliegen positiver Ermittlungsergebnisse in Naturschutzverfahren abzuwarten, sei rechtlich irrelevant. Zur Auslegung von Ziffer 15 und Ziffer eins, 6 des Paragraph 24, Absatz eins, SeilbG 2003 durch die belangte Behörde führte die Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, dass ein rechtskräftiger Bescheid der Naturschutzbehörde oder der für die Rodung zuständigen Behörde in der Regel nicht erforderlich sei und im Konzessionsverfahren die Feststellung der grundsätzlich zu erwartenden Zustimmung für die Errichtung und den Betrieb der Seilbahn genüge. Die Wortfolge „Feststellung der grundsätzlich zu erwartenden Zustimmung für die Errichtung und den Betrieb der Seilbahn" wiederum werde von der belangten Behörde als positives Ermittlungsergebnis im jeweiligen Materienverfahren verstanden. Zumindest ein solches müsse demnach vorliegen und bilde eine wesentliche Voraussetzung für die Konzessionserteilung. Allerdings bestehe zwischen dem Wortlaut des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 15 und Ziffer 16, SeilbG 2003 und den Bezug habenden Materialien insofern ein Widerspruch, als die Begriffe „Angaben und Unterlagen" in Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 15, leg cit und „Unterlagen“ in Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, 6 leg cit weder mit dem Vorliegen eines rechtskräftigen Bescheides der Naturschutzbehörde oder der für die Rodung zuständigen Behörde noch mit der grundsätzlichen Zustimmung iS eines positiven Ermittlungsergebnisses gleichgesetzt werden dürfe. Die Materialien würden weit über den Gesetzestext hinausgehen und seien daher unbeachtlich. Durch das Beharren auf einem positiven naturschutzrechtlichen Ermittlungsergebnis ignoriere die belangte Behörde die stRsp des VwGH, wonach die Materialien für die Auslegung eines Gesetzes bedeutungslos seien, wenn sie in eindeutigem Widerspruch zum Wortlaut desselben stehen. Verwiesen werde diesbezüglich auf das Erkenntnis VwGH 13.02.2018, Zl. Ra 2017/02/
- Anstatt sich an diese höchstgerichtliche Judikatur zu halten und die mit dem Wortlaut in eindeutigem Widerspruch stehenden Materialien zu Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 15 und Ziffer 16, SeilbG 2003 zu ignorieren, berufe sich die belangte Behörde auf die historische Interpretation dieser Bestimmungen. Wie in der Beschwerde bereits vorgebracht worden sei, führe dieses Begriffsverständnis letztlich zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides. Der Hinweis der belangten Behörde, dass es bisher ständige Verwaltungspraxis der Obersten Seilbahnbehörde gewesen sei, mit der Konzessionserteilung zumindest bis zum Vorliegen positiver Ermittlungsergebnisse in Naturschutzverfahren abzuwarten, sei rechtlich irrelevant. In keiner Weise nachvollziehbar sei die Behauptung der belangten Behörde, dass die Verweigerung der Zustimmung durch den Grundeigentümer „ein gewichtiges Indiz gegen das Vorliegen“ des öffentlichen Interesses darstelle bzw. „eine solche vielmehr gegen das Vorliegen des (überwiegenden) öffentlichen Interesses“ spreche. Nach dieser Auffassung hätte es ein von einem Vorhaben betroffener Grundeigentümer in der Hand, im Zuge der Prüfung der Gemeinnützigkeit des Vorhabens die Interessenabwägung durch Verweigerung der Zustimmung zur Inanspruchnahme seines Eigentums zulasten eines Vorhabens maßgeblich zu beeinflussen. Genau dafür halte das SeilbG 2003 Zwangsrechte bereit; an deren Verfassungskonformität bestehe angesichts der Vielzahl der über die Verwaltungsrechtsordnung verteilten Eingriffsgrundlagen kein Zweifel. Zur Behauptung des fehlenden Ermittlungsergebnisses im Hinblick auf die vorhabensbedingten Rodungsmaßnahmen wiederholte die Beschwerdeführerin ihr bisheriges Vorbringen und merkte an, dass die belangte Behörde die Begriffe Beurteilungsfähigkeit und Beurteilung gleichsetze. Dies sei unzulässig: Unter Zugrundelegung der Auffassung der belangten Behörde würde auch im Bereich der Rodung kein positives Ermittlungsergebnis vorliegen, wovon diese jedoch gerade nicht ausgehe. Weiters legte die Beschwerdeführerin eine zusammenfassende Darstellung des Seilbahnprojektes vor. 3.
- Mit Schreiben vom 04.05.2020 wurde die am 24.03.2020 eingebrachte Stellungnahme der Beschwerdeführerin aus Vorsicht binnen wieder laufender Stellungnahmefrist erneut eingebracht. 3.
- Mit Schreiben vom 19.10.2020 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin binnen sechs Wochen ab Zustellung des Schreibens folgende Unterlagen vorzulegen bzw. zu Folgendem Stellung zu nehmen: Vorlage der Jahresabschlüsse der beschwerdeführenden Gesellschaft ab 2016; (sachverständige) Angaben dazu, inwieweit die Aussagen des Technischen Berichts des Instituts für Elektrische Anlagen der TU Graz vom 01.06.2017 (samt Ergänzung vom 02.08.2017) über die Potentialanhebungen im Bereich des Bahnhofes Heiligenstadt zufolge des elektrischen Bahnbetriebs und im Erdschlussfall zur Beurteilung der Ausführbarkeit und des Aufwands notwendiger elektrotechnischer Schutzmaßnahmen für die Seilbahn Kahlenberg trotz der nachträglichen Änderung des Projekts (insb Entfall der Station Kuchelau und der Ergänzung der „Park & Ride“-Anlage Strebersdorf) aufrechterhalten werden können; Vorlage des aktuell vorgesehenen Betriebsprogramms (Voraussichtliche Fertigstellung der Seilbahn, tägliche Öffnungszeiten und geplante Schließzeiten, zB wegen Revision); zeitliche Aktualisierungen der zum Nachweis der Finanzierung vorgelegten Verträge mit den Kredit- bzw Darlehensgebern und Vorlage der Vertragsurkunden über diese Aktualisierungen, soweit die in den vorgelegten Verträgen (insb für den Verzicht auf die Ausübung von Kündigungsrechten) vorgesehenen Verpflichtungszeiträume bereits vergangen sind; Vorlage eines aktuellen Verzeichnisses der durch die Errichtung der Seilbahn betroffenen sowie der im Bauverbotsbereich liegenden Grundstücke unter Angabe des gegenwärtigen Stands der Verfügbarkeit der Inanspruchnahme der Grundstücke durch Zustimmung der Grundeigentümer; Vorlage aktueller Strafregisterbescheinigungen der für die zur Vertretung nach außen befugten Organe der XXXX ; Erstattung von Ausführungen dazu, wie die in Aussicht genommene Inanspruchnahme des XXXX , EZ 343 der Katastralgemeinde Kahlenbergerdorf (durch Errichtung einer Seilbahnstütze) mit der dort herrschenden Bewirtschaftungspflicht
§ 8Wiener Weinbau
G in Einklang zu bringen ist sowie ob und wie die Erwirkung einer Ausnahme von dieser Bewirtschaftungspflicht in Aussicht genommen ist, vor dem Hintergrund, dass das Grundstück nach derzeitigem Ermittlungsstand die Widmung „Schutzgebiet, Wald- und Wiesengürtel (SWW)“ aufweist; sowie Vorlage des bei der Forstbehörde erstatteten forstrechtlichen Einreichoperats des XXXX in der dort zuletzt erstatteten Fassung.3.5. Mit Schreiben vom 19.10.2020 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin binnen sechs Wochen ab Zustellung des Schreibens folgende Unterlagen vorzulegen bzw. zu Folgendem Stellung zu nehmen: Vorlage der Jahresabschlüsse der beschwerdeführenden Gesellschaft ab 2016; (sachverständige) Angaben dazu, inwieweit die Aussagen des Technischen Berichts des Instituts für Elektrische Anlagen der TU Graz vom 01.06.2017 (samt Ergänzung vom 02.08.2017) über die Potentialanhebungen im Bereich des Bahnhofes Heiligenstadt zufolge des elektrischen Bahnbetriebs und im Erdschlussfall zur Beurteilung der Ausführbarkeit und des Aufwands notwendiger elektrotechnischer Schutzmaßnahmen für die Seilbahn Kahlenberg trotz der nachträglichen Änderung des Projekts (insb Entfall der Station Kuchelau und der Ergänzung der „Park & Ride“-Anlage Strebersdorf) aufrechterhalten werden können; Vorlage des aktuell vorgesehenen Betriebsprogramms (Voraussichtliche Fertigstellung der Seilbahn, tägliche Öffnungszeiten und geplante Schließzeiten, zB wegen Revision); zeitliche Aktualisierungen der zum Nachweis der Finanzierung vorgelegten Verträge mit den Kredit- bzw Darlehensgebern und Vorlage der Vertragsurkunden über diese Aktualisierungen, soweit die in den vorgelegten Verträgen (insb für den Verzicht auf die Ausübung von Kündigungsrechten) vorgesehenen Verpflichtungszeiträume bereits vergangen sind; Vorlage eines aktuellen Verzeichnisses der durch die Errichtung der Seilbahn betroffenen sowie der im Bauverbotsbereich liegenden Grundstücke unter Angabe des gegenwärtigen Stands der Verfügbarkeit der Inanspruchnahme der Grundstücke durch Zustimmung der Grundeigentümer; Vorlage aktueller Strafregisterbescheinigungen der für die zur Vertretung nach außen befugten Organe der römisch 40 ; Erstattung von Ausführungen dazu, wie die in Aussicht genommene Inanspruchnahme des römisch 40 , EZ 343 der Katastralgemeinde Kahlenbergerdorf (durch Errichtung einer Seilbahnstütze) mit der dort herrschenden Bewirtschaftungspflicht
Paragraph 8, Wiener WeinbauG in Einklang zu bringen ist sowie ob und wie die Erwirkung einer Ausnahme von dieser Bewirtschaftungspflicht in Aussicht genommen ist, vor dem Hintergrund, dass das Grundstück nach derzeitigem Ermittlungsstand die Widmung „Schutzgebiet, Wald- und Wiesengürtel (SWW)“ aufweist; sowie Vorlage des bei der Forstbehörde erstatteten forstrechtlichen Einreichoperats des römisch 40 in der dort zuletzt erstatteten Fassung. 3.
- Mit E-Mail vom 22.10.2020 legte die belangte Behörde die seilbahntechnische Stellungnahme samt Beilage des Amtssachverständigen XXXX vom 15.11.2019 sowie die beiden zuvor ergangenen Mängelrügen vor. Diese besagen, dass aufgrund der – trotz zahlreicher Verbesserungen – immer noch mangelhaften Einreichunterlagen keine Beurteilung hinsichtlich der technischen Ausführbarkeit möglich gewesen sei.3.
- Mit E-Mail vom 22.10.2020 legte die belangte Behörde die seilbahntechnische Stellungnahme samt Beilage des Amtssachverständigen römisch 40 vom 15.11.2019 sowie die beiden zuvor ergangenen Mängelrügen vor. Diese besagen, dass aufgrund der – trotz zahlreicher Verbesserungen – immer noch mangelhaften Einreichunterlagen keine Beurteilung hinsichtlich der technischen Ausführbarkeit möglich gewesen sei. 3.
- Mit Schreiben vom 29.10.2020 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin die Mitteilung der belangten Behörde vom 22.10.2020, die diese auf Verlangen des Bundesverwaltungsgerichts nach den herangezogenen seilbahntechnischen Stellungnahmen übermittelt hatte. Der Beschwerdeführerin wurde die Möglichkeit gegeben, sich dazu zu äußern. 3.
- Mit Schreiben vom 20.11.2020 stellte die Beschwerdeführerin die Beweisanträge, das Bundesverwaltungsgericht wolle zum Beweis dafür, dass an der Errichtung und dem Betrieb der Seilbahn Kahlenberg ein öffentliches Interesse aufgrund der damit verbundenen Förderung des Tourismus bestehe, einen Sachverständigenbeweis aus dem Fachgebiet Tourismus aufnehmen, sowie zum Beweis dafür, dass an der Errichtung und dem Betrieb der Seilbahn Kahlenberg ein öffentliches Interesse aufgrund der damit verbundenen Förderung und Ergänzung des öffentlichen Verkehrs bestehe, einen Sachverständigenbeweis aus dem Fachgebiet Verkehrswesen aufnehmen, sowie zum Beweis dafür, dass der Errichtung und dem Betrieb der Seilbahn Kahlenberg naturschutz- und landschaftsschutzfachliche Interessen nicht entgegenstehen würden, einen Sachverständigenbeweis aus dem Fachgebiet Natur- und Landschaftsschutz aufnehmen und zum Beweis dafür, dass die Seilbahn Kahlenberg seilbahntechnisch ausführbar sei, einen Sachverständigenbeweis aus dem Fachgebiet Seilbahntechnik aufnehmen. Weiters regte die Beschwerdeführerin die Bestellung nichtamtlicher Sachverständiger im Interesse der Verfahrensbeschleunigung an. 3.
- Mit Schreiben vom 10.12.2020 legte die Beschwerdeführerin konsolidierte Projektunterlagen vor. 3.
- Mit Schreiben vom 29.01.2021 äußerte sich die belangte Behörde zu den Stellungnahmen und Beweisanträgen der Beschwerdeführerin vom 20.11.2020 und 10.12.
- Zu den Anträgen der Beschwerdeführerin zur Einholung von Sachverständigenbeweisen durch das Bundesverwaltungsgericht führte die belangte Behörde aus, dass im seilbahnrechtlichen Konzessionsverfahren das Vorliegen einer naturschutzrechtlichen Bewilligung bzw. eines positiven Ergebnisses im Ermittlungsverfahren der Naturschutzbehörde ein so wesentliches öffentliches Interesse darstelle, dass bereits deren Fehlen allein ausreiche, das Vorliegen des
SeilbG für eine positive Beurteilung des Konzessionsantrages erforderlichen überwiegenden öffentlichen Interesses zu verneinen und daher diesen Antrag abzulehnen. Nachteilige Folgen für den Natur-, Umwelt- und Landschaftsschutz durch die Realisierung des Projektes könnten nämlich demnach nicht ausgeschlossen werden. Dies sei als ein der Projektverwirklichung entgegenstehendes öffentliches Interesse zu werten. Für eine Entscheidung des Verfahrens bedürfe es in diesem Fall keiner weiteren Interessenabwägung mehr (vgl. VwGH 03.07.1991, Zl. 91/03/0019). Nach Ansicht der belangten Behörde seien daher die beantragten sachverständigen Überprüfungen für die Entscheidung des Konzessionsverfahrens nicht erforderlich.3.
- Mit Schreiben vom 29.01.2021 äußerte sich die belangte Behörde zu den Stellungnahmen und Beweisanträgen der Beschwerdeführerin vom 20.11.2020 und 10.12.
- Zu den Anträgen der Beschwerdeführerin zur Einholung von Sachverständigenbeweisen durch das Bundesverwaltungsgericht führte die belangte Behörde aus, dass im seilbahnrechtlichen Konzessionsverfahren das Vorliegen einer naturschutzrechtlichen Bewilligung bzw. eines positiven Ergebnisses im Ermittlungsverfahren der Naturschutzbehörde ein so wesentliches öffentliches Interesse darstelle, dass bereits deren Fehlen allein ausreiche, das Vorliegen des
SeilbG für eine positive Beurteilung des Konzessionsantrages erforderlichen überwiegenden öffentlichen Interesses zu verneinen und daher diesen Antrag abzulehnen. Nachteilige Folgen für den Natur-, Umwelt- und Landschaftsschutz durch die Realisierung des Projektes könnten nämlich demnach nicht ausgeschlossen werden. Dies sei als ein der Projektverwirklichung entgegenstehendes öffentliches Interesse zu werten. Für eine Entscheidung des Verfahrens bedürfe es in diesem Fall keiner weiteren Interessenabwägung mehr vergleiche VwGH 03.07.1991, Zl. 91/03/0019). Nach Ansicht der belangten Behörde seien daher die beantragten sachverständigen Überprüfungen für die Entscheidung des Konzessionsverfahrens nicht erforderlich. Zum Vorwurf der Beschwerdeführerin unter Punkt 1 des Schreibens vom 20.11.2020, die belangte Behörde hätte die von ihr vorlegten Unterlagen nicht der gebotenen sachverständigen Prüfung unterzogen und ihren Beweisanträgen zum Teil nicht entsprochen, werde auf die Ausführungen im Bescheid vom 09.12.2019 verwiesen. Dies betreffe insbesondere auch die Bereiche Verkehrstechnik und Tourismus. Die negative Stellungnahme der Stadt Wien könne durch anderslautende Stellungnahmen von diversen Stellen und Interessensvertretungen nicht aufgewogen werden. Der Vollständigkeit halber werde festgehalten, dass entsprechend den EB zu § 24 SeilbG 2003 idF BGBl. I Nr. 24/2020 das öffentliche Interesse anhand der Befassung der betroffenen Gemeinden und des Landes zu prüfen sei.Die negative Stellungnahme der Stadt Wien könne durch anderslautende Stellungnahmen von diversen Stellen und Interessensvertretungen nicht aufgewogen werden. Der Vollständigkeit halber werde festgehalten, dass entsprechend den EB zu Paragraph 24, SeilbG 2003 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2020, das öffentliche Interesse anhand der Befassung der betroffenen Gemeinden und des Landes zu prüfen sei. Zu der von der Beschwerdeführerin geforderten Beiziehung eines naturschutzfachlichen Sachverständigen für die Prüfung der im Konzessionsverfahren vorgelegten naturschutzfachlichen Unterlagen sei auszuführen, dass es bei der konzessionsbehördlichen Prüfung dieser Unterlagen in erster Linie um die grundsätzliche Abklärung gehe, ob für ein Projekt eine naturschutzrechtliche Bewilligung oder gar die Durchführung eines Verfahrens
UVP-G 2000 erforderlich sei. Ergebe sich daraus die Notwendigkeit einer naturschutzrechtlichen Bewilligung, erfolge eine detaillierte Prüfung der Belange des Natur-, Umwelt- und Landschaftsschutzes ohnehin anhand eines, im Vergleich zu den Konzessionsunterlagen noch wesentlich detaillierter ausgearbeiteten naturschutzrechtlichen Einreichprojekts durch die Naturschutzbehörde. Eine gesonderte Beurteilung der im Verfahren vorgelegten naturschutzfachlichen Unterlagen durch Beiziehung eines entsprechenden Sachverständigen erfolge nicht, weil sein Gutachten keine Bedeutung für die Entscheidung des Konzessionsverfahrens hätte. Selbst einer positiven Beurteilung würde keine Präzedenzwirkung für das Naturschutzverfahren zukommen. Wesentlich für das seilbahnrechtliche Konzessionsverfahren sei nach ständiger Verwaltungspraxis das Ergebnis des naturschutzrechtlichen Bewilligungsverfahrens, welches mangels Einreichung durch die Beschwerdeführerin noch nicht einmal bei der hierfür zuständigen Behörde anhängig sei. Im Übrigen werde auf die Begründung im angefochtenen Bescheid und die Äußerung vom 24.02.2020, GZ. 2020-0.078.197, verwiesen. 3.
- Mit Urkundenvorlage vom 01.02.2021 legte die Beschwerdeführerin auf Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes die Beilagen 11 bis 14 zum naturschutzrechtlichen Einreichoperat der XXXX im Hinblick auf die weitere Bearbeitung durch den Sachverständigen für den Fachbereich Natur/Landschaft/Umwelt vor.3.
- Mit Urkundenvorlage vom 01.02.2021 legte die Beschwerdeführerin auf Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes die Beilagen 11 bis 14 zum naturschutzrechtlichen Einreichoperat der römisch 40 im Hinblick auf die weitere Bearbeitung durch den Sachverständigen für den Fachbereich Natur/Landschaft/Umwelt vor. 3.
- Mit Schreiben vom 02.02.2021 übermittelte die Beschwerdeführerin weitere Anregungen hinsichtlich der Bestellung von nichtamtlichen Sachverständigen in Ergänzung ihrer Stellungnahme vom 20.11.
- 3.
- Zur Erstattung von Gutachten wurden mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.02.2021, W234 2228145-1/38Z, mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.02.2021, W234 2228145-1/74Z, sowie mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.03.2021, W234 2228145-1/110Z, nachstehende nichtamtliche und amtliche Sachverständige bestellt: - XXXX für den Fachbereich „Seilbahntechnik“,- römisch 40 für den Fachbereich „Seilbahntechnik“, - XXXX für den Fachbereich „Elektrotechnik“,- römisch 40 für den Fachbereich „Elektrotechnik“, - XXXX für die Fachbereiche „Wirtschaftsprüfung/Unternehmensberatung“,- römisch 40 für die Fachbereiche „Wirtschaftsprüfung/Unternehmensberatung“, - XXXX für den Fachbereich „Verkehr“,- römisch 40 für den Fachbereich „Verkehr“, - XXXX für die Fachbereiche „Landschaftsschutz – Landschaftsbild, -charakter, Erholungswert“ sowie „Umweltschutz – Kulturgüter, Stadt- und Ortsbild“,- römisch 40 für die Fachbereiche „Landschaftsschutz – Landschaftsbild, -charakter, Erholungswert“ sowie „Umweltschutz – Kulturgüter, Stadt- und Ortsbild“, - XXXX für den Fachbereich „Naturschutz – terrestrische Ökologie (Pflanzen und Tiere exkl. Herpetofauna, Vögel und Fledermäuse)“,- römisch 40 für den Fachbereich „Naturschutz – terrestrische Ökologie (Pflanzen und Tiere exkl. Herpetofauna, Vögel und Fledermäuse)“, - XXXX für den Fachbereich „Naturschutz – Avifauna und Fledermäuse, Wildökologie“,- römisch 40 für den Fachbereich „Naturschutz – Avifauna und Fledermäuse, Wildökologie“, - XXXX für den Fachbereich „Naturschutz – Herpetofauna und Gewässerökologie“,- römisch 40 für den Fachbereich „Naturschutz – Herpetofauna und Gewässerökologie“, - XXXX für den Fachbereich „Umweltschutz – Raumplanung“,- römisch 40 für den Fachbereich „Umweltschutz – Raumplanung“, - XXXX für die Fachbereiche „Tourismus/Fremdenverkehr“,- römisch 40 für die Fachbereiche „Tourismus/Fremdenverkehr“, - XXXX für den Fachbereich „Forst“,- römisch 40 für den Fachbereich „Forst“, - XXXX für die Fachbereiche „Weinbau/Agrartechnik“,- römisch 40 für die Fachbereiche „Weinbau/Agrartechnik“, - XXXX für die Fachbereiche „Wasserbautechnik/Grundwasserschutz,- römisch 40 für die Fachbereiche „Wasserbautechnik/Grundwasserschutz, - XXXX für den Fachbereich „Meteorologie“,- römisch 40 für den Fachbereich „Meteorologie“, - XXXX für die Fachbereiche „Wirtschaftsprüfung/Unternehmensberatung“.- römisch 40 für die Fachbereiche „Wirtschaftsprüfung/Unternehmensberatung“. In Folge wurden sämtliche Parteien im Rahmen des Parteiengehörs von der Bestellung der Sachverständigen in Kenntnis gesetzt. Den Sachverständigen wurden zur Erstattung der Gutachten die erforderlichen Unterlagen des Behördenakts (samt Projektunterlagen) und die Beschwerde übermittelt. 3.
- Mit Parteiengehör vom 04.02.2021 wurden zwei E-Mails des Sachverständigen für den Fachbereich „Verkehr“ vom 02.02.2021 und vom 03.02.2021 der Beschwerdeführerin zur Stellungnahme übermittelt. Insbesondere wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, anzugeben, welche Projektannahmen bezüglich des Passagieraufkommens letztgültig zutreffend seien und die durch den Sachverständigen für Verkehrswesen ausgemachten Mängel der beigebrachten Studien zur Verkehrssituation und der Auswirkungen des Projekts auf diese zu beheben. 3.
- Mit Parteiengehör vom 11.02.2021 wurde den Parteien die Möglichkeit gegeben, ergänzende Fragen an die Sachverständigen zu benennen. 3.
- Mit E-Mail vom 12.02.2021 legte die Beschwerdeführerin Unterlagen betreffend die Fachbereiche „Landschaftsschutz – Landschaftsbild, -charakter, Erholungswert“ sowie „Umweltschutz – Kulturgüter, Stadt- und Ortsbild“ vor. 3.
- Mit Schreiben vom 15.02.2021 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin um Übermittlung von Unterlagen für eine Plausibilitätsprüfung der im naturschutzrechtlichen Einreichoperat ( XXXX ) angeführten Ist-Zustandsdaten. 3.
- Mit Schreiben vom 15.02.2021 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin um Übermittlung von Unterlagen für eine Plausibilitätsprüfung der im naturschutzrechtlichen Einreichoperat ( römisch 40 ) angeführten Ist-Zustandsdaten. 3.
- Mit Parteiengehör vom 17.02.2021 wurden den Parteien die Einschätzungen des Sachverständigen für den Fachbereich „Wirtschaftsprüfung/Unternehmensberatung“ vom 09.02.2021, sowie die Mitteilung des Sachverständigen für den Fachbereich „Seilbahntechnik“ vom 17.02.2021 übermittelt und die Beschwerdeführerin aufgefordert, sich diesbezüglich zu äußern und die durch die Sachverständigen zur Herstellung der Beurteilbarkeit eingeforderten Aktualisierungen und Ergänzungen der Projektunterlagen vorzulegen. 3.
- Mit Schreiben vom 18.02.2021 machte die Beschwerdeführerin Angaben zu den vom Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 04.02.2021 geforderten Projektannahmen bezüglich des Passagieraufkommens der Seilbahn Kahlenberg sowie die durch den Sachverständigen für den Fachbereich Verkehr ausgemachten Mängel der beigebrachten Studien zur Verkehrssituation und der Auswirkungen des Projekts auf diese. 3.
- Mit Parteiengehör vom 22.02.2021 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht den Sachverständigen sowie den Parteien die Stellungnahme und die Mängelbehebung der Beschwerdeführerin vom 18.02.2021 zur Stellungnahme. 3.
- Mit Schreiben vom 22.02.2021 nahm die Beschwerdeführerin Stellung zum Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.02.2021, mit welchem die Äußerung der belangten Behörde vom 29.01.2021 übermittelt wurde. Zusammengefasst brachte die Beschwerdeführerin vor, dass das von der belangten Behörde herangezogene Erkenntnis des VwGH 03.07.1991, Zl. 91/03/0019, für den vorliegenden Fall nicht einschlägig sei, weil darin keinerlei naturschutzfachlichen Gesichtspunkte behandelt worden seien. Im Hinblick auf die Äußerung der belangten Behörde zur von der Beschwerdeführerin bemängelten unterlassenen sachverständigen Prüfung sei erneut darauf hinzuweisen, dass die Einbindung des Landeshauptmannes von Wien nicht die gebotene Prüfung durch Sachverständige ersetzen könne. Hinsichtlich der Beiziehung eines Sachverständigen für den Fachbereich Naturschutz sei anzumerken, dass Funktion eines derartigen Sachverständigen die Beurteilung der vorgelegten „Angaben und Unterlagen“ iSd § 24 Abs. 1 Z 15 SeilbG 2003 dahingehend sei, ob aus dem Gesichtspunkt des Naturschutzes unüberwindbare Hindernisse bestehen würden. Komme dessen Beurteilung zu einem derartigen Ergebnis, so sei dieses in der Interessenabwägung zulasten des öffentlichen Interesses an der Errichtung und dem Betrieb der Seilbahn zu werten. Damit stehe allerdings noch nicht fest, dass das öffentliche Interesse an der Errichtung und dem Betrieb der Seilbahn das entgegenstehende öffentliche Interesse am Naturschutz nicht überwiegen könne; der in § 23 Abs. 1 SeilbG 2003 normierte Abwägungsprozess wäre bei gegenteiliger Sichtweise obsolet. 3.
- Mit Schreiben vom 22.02.2021 nahm die Beschwerdeführerin Stellung zum Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.02.2021, mit welchem die Äußerung der belangten Behörde vom 29.01.2021 übermittelt wurde. Zusammengefasst brachte die Beschwerdeführerin vor, dass das von der belangten Behörde herangezogene Erkenntnis des VwGH 03.07.1991, Zl. 91/03/0019, für den vorliegenden Fall nicht einschlägig sei, weil darin keinerlei naturschutzfachlichen Gesichtspunkte behandelt worden seien. Im Hinblick auf die Äußerung der belangten Behörde zur von der Beschwerdeführerin bemängelten unterlassenen sachverständigen Prüfung sei erneut darauf hinzuweisen, dass die Einbindung des Landeshauptmannes von Wien nicht die gebotene Prüfung durch Sachverständige ersetzen könne. Hinsichtlich der Beiziehung eines Sachverständigen für den Fachbereich Naturschutz sei anzumerken, dass Funktion eines derartigen Sachverständigen die Beurteilung der vorgelegten „Angaben und Unterlagen“ iSd Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 15, SeilbG 2003 dahingehend sei, ob aus dem Gesichtspunkt des Naturschutzes unüberwindbare Hindernisse bestehen würden. Komme dessen Beurteilung zu einem derartigen Ergebnis, so sei dieses in der Interessenabwägung zulasten des öffentlichen Interesses an der Errichtung und dem Betrieb der Seilbahn zu werten. Damit stehe allerdings noch nicht fest, dass das öffentliche Interesse an der Errichtung und dem Betrieb der Seilbahn das entgegenstehende öffentliche Interesse am Naturschutz nicht überwiegen könne; der in Paragraph 23, Absatz eins, SeilbG 2003 normierte Abwägungsprozess wäre bei gegenteiliger Sichtweise obsolet. 3.
- Mit Parteiengehör vom 23.02.2021 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der belangten Behörde die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 22.02.2021 zur Stellungnahme. 3.
- Mit Schreiben vom 01.03.2021 legte die Beschwerdeführerin Informationen zur naturschutzfachlichen Erhebungsmethodik durch Vorlage entsprechender Unterlagen vor. 3.
- Mit Parteiengehör vom 03.03.2021 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht die Mängelbehebung der Beschwerdeführerin vom 01.03.2021 zur Stellungnahme. 3.
- Mit Schreiben vom 09.03.2021 gab die belangte Behörde bekannt, dass sie zu der mit Schreiben vom 23.02.2021 übermittelten Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 22.02.2021 keine Äußerung abgeben werde. 3.
- Mit Mängelbehebung vom 10.03.2021 legte die Beschwerdeführerin Unterlagen zur Ergänzung der Projektunterlagen vor. 3.
- Mit Schreiben vom 11.03.2021 gab die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme hinsichtlich der Fachbereiche Meteorologie und Wirtschaftsprüfung/Unternehmensberatung ab. 3.
- Mit Stellungnahme vom 18.03.2021 äußerte sich die Beschwerdeführerin zur Kostenschätzung der vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen nichtamtlichen Sachverständigen der XXXX vom 12.03.2021 und brachte weitere Anregungen vor. 3.
- Mit Stellungnahme vom 18.03.2021 äußerte sich die Beschwerdeführerin zur Kostenschätzung der vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen nichtamtlichen Sachverständigen der römisch 40 vom 12.03.2021 und brachte weitere Anregungen vor. 3.
- Mit Parteiengehör vom 14.04.2021 wurden die Stadt Wien als Standortgemeinde des Projektes sowie der Bürgermeister von Wien als örtlich zuständiger Landeshauptmann eingeladen, ihre bereits im Verwaltungsverfahren
§ 23Abs. 2 Seilb
G 2003 eingebrachten Stellungnahmen – im Bedarfsfall – zu ergänzen oder zu aktualisieren. 3.29. Mit Parteiengehör vom 14.04.2021 wurden die Stadt Wien als Standortgemeinde des Projektes sowie der Bürgermeister von Wien als örtlich zuständiger Landeshauptmann eingeladen, ihre bereits im Verwaltungsverfahren
Paragraph 23, Absatz 2, SeilbG 2003 eingebrachten Stellungnahmen – im Bedarfsfall – zu ergänzen oder zu aktualisieren. 3.
- Mit Schreiben vom 05.05.2021 gab die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme zum Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen für den Fachbereich „Seilbahntechnik“ vom 29.03.2021 ab. Hinsichtlich des Betriebsprogramms der Einreichunterlagen (konkret zur Projektmappe der XXXX ) erfolgte eine Klarstellung dahingehend, dass dieses so zu verstehen sei, dass die Seilbahn an 351 bis 358 Tagen pro Jahr betrieben werden solle; an den verbleibenden 7 bis 14 Tagen des jeweiligen Jahres solle wegen Revisions-, Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten kein Seilbahnbetrieb stattfinden. Weitere Einschränkungen des Seilbahnbetriebes würden sich aus Sicht auch der Beschwerdeführerin bei zu starkem Wind ergeben, was jedoch nicht in ihrem Einflussbereich liege.3.
- Mit Schreiben vom 05.05.2021 gab die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme zum Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen für den Fachbereich „Seilbahntechnik“ vom 29.03.2021 ab. Hinsichtlich des Betriebsprogramms der Einreichunterlagen (konkret zur Projektmappe der römisch 40 ) erfolgte eine Klarstellung dahingehend, dass dieses so zu verstehen sei, dass die Seilbahn an 351 bis 358 Tagen pro Jahr betrieben werden solle; an den verbleibenden 7 bis 14 Tagen des jeweiligen Jahres solle wegen Revisions-, Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten kein Seilbahnbetrieb stattfinden. Weitere Einschränkungen des Seilbahnbetriebes würden sich aus Sicht auch der Beschwerdeführerin bei zu starkem Wind ergeben, was jedoch nicht in ihrem Einflussbereich liege. 3.
- In einer Stellungnahme vom 03.05.2021 führte die die Stadt Wien als Standortgemeinde des Projektes sowie der Bürgermeister von Wien als örtlich zuständiger Landeshauptmann aus, dass das gegenständliche Projekt teils massiv in Hochwasserschutzanlagen eingreifen würde. Hieraus würden sich große sicherheitstechnische Bedenken hinsichtlich der Sicherheit und Standfestigkeit der Hochwasserschutzbauwerke ergeben. Für die Errichtung der geplanten Anlagen wäre ein wasserrechtliches Verfahren abzuführen. Dieses würde aller Voraussicht nach wegen der möglichen Gefährdung der Anlagen keine Zustimmung finden. Vorbehalte in Bezug auf den maßgeblichen Eingriff ins Landschaftsbild und auf die Auswirkungen auf das Stadtbild seien durch das der Beschwerde beigelegte Gutachten der Fachgebiete Natur-, Landschaft- und Umweltschutz nicht entkräftet worden. Hinsichtlich des Gutachtens „Verkehrsplanung“ sei zu betonen, dass in den bisherigen Stellungnahmen nie die Leistungsfähigkeit der Zu- und Abfahrt sowie der Parkplätze an der Talstation in Frage gestellt worden sei. Stattdessen werde eine Mehrbelastung z.B. im Straßennetz des
- Bezirks (u.a. durch Busse) formuliert. Für das gegenständliche Vorhaben wäre jedenfalls eine naturschutzbehördliche Bewilligung der Stadt Wien – Umweltschutz erforderlich, da von dem Projekt die Landschaftsschutzgebiete Floridsdorf und Döbling sowie eine Vielzahl nach der Wiener Naturschutzverordnung streng geschützter bzw. geschützter Tier- und Pflanzenarten betroffen seien. Im Nahbereich des Vorhabens würden sich mehrere Naturdenkmäler sowie das Europaschutzgebiet am Leopoldsberg befinden. Derzeit sei in Bezug auf das genannte Vorhaben kein naturschutzrechtliches Bewilligungsverfahren bei der zuständigen Magistratsabteilung 22 anhängig. Die Seilbahn sei zwar als öffentliches Verkehrsmittel anzusehen, aufgrund der fehlenden tariflichen Integration in den Verkehrsverbund Ost-Region (VOR) wäre sie jedoch kein integraler Bestandteil des öffentlichen Verkehrssystems der Stadt Wien und stünde daher in Konkurrenz zu bestehenden und von der öffentlichen Hand maßgeblich mitfinanzierten öffentlichen Verkehrsangeboten im betreffenden Gebiet, wie der bestehenden S-Bahn-Verbindung zwischen Heiligenstadt und Strebersdorf (Linien S45 und S3) oder dem bestehenden Busbetrieb zwischen Heiligenstadt und dem Kahlenberg (Linie 38A). Die beabsichtigte Anerkennung von Jahreskarten für die Kernzone Wien im Abschnitt zwischen der Talstation Heiligenstadt und der Zwischenstation Strebersdorf an Werktagen im Zeitraum zwischen 06:00 Uhr und 09:00 Uhr sowie 16:00 Uhr und 19:00 Uhr vermöge daran nichts zu ändern, da diese Anerkennung aus wirtschaftlichen Gründen räumlich und zeitlich stark eingeschränkt sei und Fahrgäste mit allen anderen Tickets wie z.B. Einzelfahrscheinen, Wochen- und Monatskarten davon nicht profitieren würden. Außerdem könnte dieses Entgegenkommen des Betreibers ohne vertragliche Vereinbarungen jederzeit zurückgenommen werden. Bei der Würdigung der Gutachten der Fachbereiche Unternehmensplanung und Tourismus und somit bei der Prüfung der Rentabilität und der Finanzierung des gegenständlichen Projektes sei sicherzustellen, dass der Gemeinde Wien im Falle eines wirtschaftlichen Misserfolges des gegenständlichen Projektes keinerlei negative finanzielle Folgen erwachsen. Auffällig sei in diesem Zusammenhang, dass das Gutachten Fachgebiet Unternehmensplanung ausdrücklich auf Zahlen (Angebotspreise etc.) aus dem Jahr 2016 beruhe und allfällige zwischenzeitliche Änderungen vom Gutachter nicht berücksichtigt worden seien. Auch das Gutachten Fachbereich Tourismus gelange für das Projekt Kahlenberg-Seilbahn zu einer positiven Prognose. Beide Gutachter hätten jedoch das Vorliegen erheblicher Unsicherheitsfaktoren eingeräumt. Insbesondere werde vorausgesetzt, dass die Baukosten seit dem Jahr 2016 nicht wesentlich gestiegen seien und – was einen noch größeren Unsicherheitsfaktor darstelle – dass die prognostizierten Besucherzahlen tatsächlich erreicht werden können. Der Erteilung einer Konzession für das Projekt Kahlenberg-Seilbahn könne daher nicht zugestimmt werden. 3.
- Im Zeitraum vom 15.02.2021 bis 12.04.2021 übermittelten die Sachverständigen ihre Gutachten dem Bundesverwaltungsgericht. In Wahrung des Parteiengehörs wurden die Gutachten den Parteien zur Kenntnis gebracht. Auch der Stadt Wien wie deren Landeshauptmann wurden die Gutachten zur Erstattung ihrer Stellungnahme zur Kenntnis gebracht. 3.
- Im Zeitraum vom 31.05.2021 bis 02.06.2021 fand beim Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt. Im Rahmen der Erörterung der eingeholten Gutachten wurde den Parteien die Möglichkeit gewährt, fachliche Fragen an die Sachverständigen zu stellen und zu diskutieren. Die Stadt Wien und deren Landeshauptmann entsendeten trotz Ladung keinen Vertreter zu dieser Verhandlung. Die Beschwerdeführerin erläuterte in der mündlichen Verhandlung das Vorhaben dahingehend, dass bezüglich des Fachbereichs „Forst“ bei Stütze 21 eine Rodung im Umfang von insgesamt 248 m² vorliegen würde. Diese Rodungsfläche setze sich aus 185 m² befristeten Rodungen für die Bauphase und 63 m² dauerhafte Rodungen für die Betriebsphase zusammen. Aufgrund eines Druckfehlers sei im bezughabenden Lageplan bei Stütze 21 fälschlicherweise die Zahl 335,45 m² eingezeichnet worden. Durch die Verwendung eines kleindimensionierten Schreitbaggers für die Bauarbeiten und einer speziellen Seilbahnstütze sei es möglich, mit dem Baufeld für die Stütze 21 und der Stütze selbst innerhalb einer vorhandenen baumfreien Schneise zu bleiben und so keine einzige bedrohte Flaumeiche fällen zu müssen. Mit den Bauarbeiten für die Seilbahnstütze 21 werde somit ein Bereich von 185 m² eingehalten und es könne gewährleistet werden, dass die Bauarbeiten außerhalb der Biosphärenpark-Kernzone bleiben würden. Zudem wurden in der mündlichen Verhandlung durch die Beschwerdeführerin Privatgutachten aus den Fachbereichen „Naturschutz“, „Landschaftsbild und Erholungswert der Landschaft“, „Verkehrsplanung“ sowie die adaptierte Ausführung der Stütze 21 überreicht und erläutert. Der Privatsachverständige der Beschwerdeführerin für den Fachbereich Naturschutz führte in seiner überreichten und mündlich erläuterten gutachterlichen Stellungnahme vom 29.05.2021 (Beilage ./12 zur Verhandlungsschrift der mündlichen Verhandlung am) zusammengefasst aus, dass den Ausführungen des Gutachterteams XXXX insofern gefolgt werden könne, als die hauptsächlichen Naturschutzkonflikte für folgende Bereiche vorliegen würden: Der Privatsachverständige der Beschwerdeführerin für den Fachbereich Naturschutz führte in seiner überreichten und mündlich erläuterten gutachterlichen Stellungnahme vom 29.05.202