RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.03.2022 GeschäftszahlW237 2239422-1 Spruch, W237 2239422-1/8E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Das Arbeitsmarktservice Wien Schloßhofer Straße (im Folgenden: AMS) verpflichtete den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 27.10.2020 zur Rückzahlung der unberechtigt bezogenen Notstandshilfe im Zeitraum vom 27.05.2018 bis 30.06.2018 in der Höhe von € 726,
- Diesen Bescheid begründete das AMS damit, dass das selbständige Einkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers laut Einkommensteuerbescheid 2018 höher als in den monatlichen Einkommenserklärungen angegeben gewesen sei. Die Notstandshilfe gebühre nicht in voller Höhe. Der bezogene Tagsatz habe € 30,49 betragen, gemäß dem genannten Einkommensteuerbescheid komme es zu einer Anrechnung von täglich € 20,
- Mit Eingabe vom 12.11.2020 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid Beschwerde und führte begründend an, er gehe davon aus, dass das AMS nicht alle gesetzlichen Freigrenzen und Freibeträge berücksichtigt habe. Weiters habe er im Jahr 2018 einen Grad der Behinderung von 40% gehabt; seit 23.10.2019 liege ein Grad der Behinderung von 50% vor. Schließlich sei es auch nicht gerechtfertigt, trotz Abschaffung der Partnereinkommensanrechnung das nach dem 30.06.2018 vorliegende Einkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers auf seine Notstandshilfe anzurechnen. 2.
- Das AMS legte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21.10.2020 seine Rechtsansicht dar und forderte ihn zu einer Stellungnahme bis zum 04.01.2021 auf. Diese erfolgte mit einem Schreiben vom 30.12.2020, in dem der Beschwerdeführer erneut auf seinen Grad der Behinderung hinwies und die Anrechnung des nach dem 30.06.2018 vorliegenden Einkommens seiner Ehefrau als ungesetzlich erachtete, weil dies „wohl nicht mit der Abschaffung der Partnereinkommensanrechnung ab 1.7.2018 vereinbar“ sei. 2.
- Mit der auf den 21.01.2021 datierten und näher begründeten Beschwerdevorentscheidung änderte das AMS den Bescheid vom 27.10.2020 dahingehend ab, dass der Rückforderungsbetrag auf € 676,55 abgeändert werde. 2.
- Nach Stellung eines Vorlageantrags durch den Beschwerdeführer legte das AMS die Beschwerde samt zugehörigem Verwaltungsakt am 10.02.2021 dem Bundesverwaltungsgericht vor. 2.
- Mit Schreiben vom 28.03.2022 zog der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers „den Vorlageantrag vom 08.02.2021 […] zurück, sodass die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 21.01.2021 in Rechtskraft“ erwachse. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer zog am 28.03.2022 seinen Vorlageantrag vom 08.02.2021 zurück. Er hat kein Interesse an einer Sachentscheidung über seine Beschwerde vom 12.11.2020 mehr.
- Beweiswürdigung: Der Schriftsatz vom 28.03.2022 stammt vom Rechtsanwalt des Beschwerdeführers. Es kamen sohin keine Zweifel daran hervor, dass der Beschwerdeführer kein Interesse an einer Sachentscheidung über seine Beschwerde mehr hat.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- § 7 Abs. 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheids ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.3.
- Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheids ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die beschwerdeführende Partei ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen und die Einstellung des betreffenden Verfahrens – in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang – auszusprechen ist (vgl. Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2015, § 7 VwGVG, Rz 20; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2013, § 7 VwGVG, K 5 ff.).Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die beschwerdeführende Partei ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen und die Einstellung des betreffenden Verfahrens – in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang – auszusprechen ist vergleiche Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2015, Paragraph 7, VwGVG, Rz 20; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2013, Paragraph 7, VwGVG, K 5 ff.). Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. zu Berufungen Hengstschläger/Leeb, AVG, § 63, Rz 75 mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung vergleiche zu Berufungen Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 63,, Rz 75 mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). 3.
- Eine solche Erklärung liegt im vorliegenden Fall vor, weil der Beschwerdeführer die Zurückziehung seines Vorlageantrags im Schriftsatz vom 28.03.2022 durch seinen Vertreter klar zum Ausdruck gebracht hat und somit keine verwaltungsgerichtliche Entscheidung über seine Beschwerde mehr wünscht; einer Sachentscheidung durch das Gericht ist damit die Grundlage entzogen. Das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren ist daher mit Beschluss einzustellen (vgl. dazu VwGH 29.04.2015, 2014/20/0047, wonach aus den Bestimmungen des § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG hervorgeht, dass eine bloß formlose Beendigung [etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes] eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt). Die Beschwerdevorentscheidung vom 21.01.2021 erwächst damit in Rechtskraft.Das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren ist daher mit Beschluss einzustellen vergleiche dazu VwGH 29.04.2015, 2014/20/0047, wonach aus den Bestimmungen des Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG hervorgeht, dass eine bloß formlose Beendigung [etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes] eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt). Die Beschwerdevorentscheidung vom 21.01.2021 erwächst damit in Rechtskraft. Zu B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dass bei einer Beschwerdezurückziehung keine Sachentscheidung durch das Gericht mehr getroffen werden kann, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dass bei einer Beschwerdezurückziehung keine Sachentscheidung durch das Gericht mehr getroffen werden kann, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W237.2239422.1.00