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{'item': 'W239 2253079-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.03.2022 GeschäftszahlW239 2253079-1 Spruch, W239 2253078-1/4E W239 2253076-1/4E W239 2253079-1/4E W239 2253081-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Theresa BAUMANN als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.) XXXX , geb. XXXX , 3.) mj. XXXX , geb. XXXX , und 4.) mj. XXXX , geb. XXXX , alle StA. Georgien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.02.2022 zu den Zahlen 1.) XXXX , 2.) XXXX , 3.) XXXX und 4.) XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Theresa BAUMANN als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 3.) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , und 4.) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA. Georgien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.02.2022 zu den Zahlen 1.) römisch 40 , 2.) römisch 40 , 3.) römisch 40 und 4.) römisch 40 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerden werden gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerden werden gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Erstbeschwerdeführer ( XXXX ) und die Zweitbeschwerdeführerin ( XXXX ) sind miteinander verheiratet; sie sind die Eltern des minderjährigen Drittbeschwerdeführers ( XXXX ) und der minderjährigen Viertbeschwerdeführerin ( XXXX Alle sind georgische Staatsangehörige. Die Beschwerdeführer reisten gemeinsam illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten hier am 05.12.2021 im Rahmen eines Familienverfahrens die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.
  2. Der Erstbeschwerdeführer ( römisch 40 ) und die Zweitbeschwerdeführerin ( römisch 40 ) sind miteinander verheiratet; sie sind die Eltern des minderjährigen Drittbeschwerdeführers ( römisch 40 ) und der minderjährigen Viertbeschwerdeführerin ( römisch 40 Alle sind georgische Staatsangehörige. Die Beschwerdeführer reisten gemeinsam illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten hier am 05.12.2021 im Rahmen eines Familienverfahrens die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Zum Erstbeschwerdeführer und zur Zweitbeschwerdeführerin liegen je ein EURODAC-Treffer der Kategorie 1 (Asylantragstellung) zu Frankreich vom 21.12.2017 und je ein EURODAC-Treffer der Kategorie 1 (Asylantragstellung) zu Deutschland vom 05.02.2020 vor.
  3. Im Rahmen der Erstbefragung am 06.12.2021 führte der Erstbeschwerdeführer zu seinen Angehörigen aus, seine Ehefrau, der gemeinsame Sohn XXXX und die gemeinsame Tochter XXXX seien jetzt mit ihm in Österreich. Seine Eltern sowie der gemeinsame Sohn XXXX seien in Georgien aufhältig. Er habe außerdem einen Bruder, der in Spanien lebe. Zu seinem Gesundheitszustand erklärte er, er habe ein Herz- und Nierenleiden und sei zuckerkrank, er könne der Befragung aber ohne Probleme folgen. Er nehme regelmäßig Medikamente, im Moment gehe es ihm gut.
  4. Im Rahmen der Erstbefragung am 06.12.2021 führte der Erstbeschwerdeführer zu seinen Angehörigen aus, seine Ehefrau, der gemeinsame Sohn römisch 40 und die gemeinsame Tochter römisch 40 seien jetzt mit ihm in Österreich. Seine Eltern sowie der gemeinsame Sohn römisch 40 seien in Georgien aufhältig. Er habe außerdem einen Bruder, der in Spanien lebe. Zu seinem Gesundheitszustand erklärte er, er habe ein Herz- und Nierenleiden und sei zuckerkrank, er könne der Befragung aber ohne Probleme folgen. Er nehme regelmäßig Medikamente, im Moment gehe es ihm gut. Den Entschluss zur Ausreise habe der Erstbeschwerdeführer vor etwa einem Monat gefasst. Sein Zielland sei Österreich gewesen. Bis vor vier Monaten sei er in Deutschland gewesen, dann sei er wieder nach Georgien zurückgekehrt. Nun wolle er in Österreich um Asyl ansuchen, da er positive Informationen zu Österreich habe. Er sei gemeinsam mit seiner Familie und mit der Familie des Bruders seiner Frau am 04.12.2021 legal mit dem Flugzeug von XXXX in Georgien nach Wien-Schwechat gekommen. Seinen georgischen Reisepass habe er nach seiner Ankunft in Österreich verloren. Zur konkreten Reiseroute führte er aus, er sei im Jahr 2017 etwa ein Jahr lang in Frankreich gewesen. Dann habe er sich bis Ende 2019 in Georgien aufgehalten. Von Ende 2019 bis vor etwa dreieinhalb Monaten sei er in Deutschland gewesen. Vor etwa dreieinhalb Monaten sei er zurück nach Georgien gegangen und dort bis zum 04.12.2021 geblieben. Befragt, was er noch über den Aufenthalt in den durchreisten EU-Ländern angeben könne, schilderte der Erstbeschwerdeführer: „Ich war im Jahr 2017 mit meiner Familie in Frankreich und wir stellten einen Asylantrag. Ich hatte eine positive Asylentscheidung. Nach einem Jahr kehrten wir freiwillig wieder in die Heimat zurück, da ich dachte, dass wieder alles in Ordnung wäre. Da dies nicht so war, reisten wir 2019 nach Deutschland und stellten erneut einen Asylantrag. Wir waren insgesamt ein Jahr und neun Monate in Deutschland. Ich erhielt ebenfalls einen positiven Asylentscheid. Vor dreieinhalb Monaten kehrten wir wieder freiwillig in die Heimat zurück.“ Der Erstbeschwerdeführer habe somit bereits in Frankreich und in Deutschland um Asyl angesucht. Beide Anträge seien positiv entschieden worden. Es sei alles in Ordnung gewesen bei diesen Aufenthalten. Er habe dort einen „Asylstopp“ gemacht, wolle aber nicht mehr in diese Länder zurück. Er wolle nunmehr in Österreich bleiben.Den Entschluss zur Ausreise habe der Erstbeschwerdeführer vor etwa einem Monat gefasst. Sein Zielland sei Österreich gewesen. Bis vor vier Monaten sei er in Deutschland gewesen, dann sei er wieder nach Georgien zurückgekehrt. Nun wolle er in Österreich um Asyl ansuchen, da er positive Informationen zu Österreich habe. Er sei gemeinsam mit seiner Familie und mit der Familie des Bruders seiner Frau am 04.12.2021 legal mit dem Flugzeug von römisch 40 in Georgien nach Wien-Schwechat gekommen. Seinen georgischen Reisepass habe er nach seiner Ankunft in Österreich verloren. Zur konkreten Reiseroute führte er aus, er sei im Jahr 2017 etwa ein Jahr lang in Frankreich gewesen. Dann habe er sich bis Ende 2019 in Georgien aufgehalten. Von Ende 2019 bis vor etwa dreieinhalb Monaten sei er in Deutschland gewesen. Vor etwa dreieinhalb Monaten sei er zurück nach Georgien gegangen und dort bis zum 04.12.2021 geblieben. Befragt, was er noch über den Aufenthalt in den durchreisten EU-Ländern angeben könne, schilderte der Erstbeschwerdeführer: „Ich war im Jahr 2017 mit meiner Familie in Frankreich und wir stellten einen Asylantrag. Ich hatte eine positive Asylentscheidung. Nach einem Jahr kehrten wir freiwillig wieder in die Heimat zurück, da ich dachte, dass wieder alles in Ordnung wäre. Da dies nicht so war, reisten wir 2019 nach Deutschland und stellten erneut einen Asylantrag. Wir waren insgesamt ein Jahr und neun Monate in Deutschland. Ich erhielt ebenfalls einen positiven Asylentscheid. Vor dreieinhalb Monaten kehrten wir wieder freiwillig in die Heimat zurück.“ Der Erstbeschwerdeführer habe somit bereits in Frankreich und in Deutschland um Asyl angesucht. Beide Anträge seien positiv entschieden worden. Es sei alles in Ordnung gewesen bei diesen Aufenthalten. Er habe dort einen „Asylstopp“ gemacht, wolle aber nicht mehr in diese Länder zurück. Er wolle nunmehr in Österreich bleiben. Abschließend nannte der Erstbeschwerdeführer seine Fluchtgründe. Die Zweitbeschwerdeführerin gab im Rahmen der Erstbefragung am 06.12.2021 zu ihren Angehörigen an, ihr Ehemann, der gemeinsame Sohn XXXX und die gemeinsame Tochter XXXX seien jetzt mit ihr in Österreich. Außerdem sei auch ihr Bruder XXXX mit dessen Familie in Österreich. Ihre Eltern, ihre Schwester sowie der gemeinsame Sohn XXXX seien in Georgien aufhältig. Zu ihrem Gesundheitszustand erklärte sie, sie könne der Befragung ohne Probleme folgen.Die Zweitbeschwerdeführerin gab im Rahmen der Erstbefragung am 06.12.2021 zu ihren Angehörigen an, ihr Ehemann, der gemeinsame Sohn römisch 40 und die gemeinsame Tochter römisch 40 seien jetzt mit ihr in Österreich. Außerdem sei auch ihr Bruder römisch 40 mit dessen Familie in Österreich. Ihre Eltern, ihre Schwester sowie der gemeinsame Sohn römisch 40 seien in Georgien aufhältig. Zu ihrem Gesundheitszustand erklärte sie, sie könne der Befragung ohne Probleme folgen. Den Entschluss zur Ausreise habe die Zweitbeschwerdeführerin etwa vor einer Woche gefasst. Österreich sei ihr Zielland gewesen, da sie Informationen darüber hätten, dass dies ein gutes Land für Asylwerber sei. Auch die medizinische Versorgung sei gut; ihr Mann leide an verschiedenen Krankheiten. Sie sei am 04.12.2021 gemeinsam mit ihrer Familie und der Familie ihres Bruders legal mit dem Flugzeug von XXXX in Georgien nach Wien-Schwechat gekommen. Ihr Bruder habe die georgischen Reisepässe nach ihrer Ankunft in Österreich verloren. Zur konkreten Reiseroute führte sie aus, sie habe bis 2017 in Georgien gelebt, habe sich dann etwa ein Jahr lang in Frankreich aufgehalten und sei anschließend wieder ein Jahr in Georgien gewesen. Von 02.02.2020 bis zum 04.09.2021 habe sie sich in Deutschland aufgehalten. Dann sei sie bis 04.12.2021 abermals in Georgien gewesen. Befragt, was sie noch über den Aufenthalt in den durchreisten EU-Ländern angeben könne, schilderte die Zweitbeschwerdeführerin: „2017 hielten wir uns für etwa ein Jahr in Frankreich auf und stellten auch einen Asylantrag. Wir reisten vor der Entscheidung selbstständig nach Georgien zurück. Nach einem Jahr reisten wir nach Deutschland und stellten einen neuerlichen Asylantrag. Auch dort hatten wir noch keine Asylentscheidung und wir reisten wieder freiwillig nach Georgien zurück.“ Die Zweitbeschwerdeführerin habe somit bereits in Frankreich und Deutschland um Asyl angesucht und es sei in den Ländern alles ok gewesen, sie hätten die endgültigen Entscheidungen aber nicht abgewartet und seien jeweils wieder freiwillig in die Heimat zurückgekehrt. In Deutschland habe es keine ausreichende medizinische Betreuung für die Krankheiten ihres Ehemannes gegeben. Sie hätten die Hoffnung, dass die Versorgung in Österreich besser sei. Ihr Wunsch sei es, nunmehr in Österreich zu bleiben, da sie hoffen würden, dass ihnen hier medizinisch geholfen werde.Den Entschluss zur Ausreise habe die Zweitbeschwerdeführerin etwa vor einer Woche gefasst. Österreich sei ihr Zielland gewesen, da sie Informationen darüber hätten, dass dies ein gutes Land für Asylwerber sei. Auch die medizinische Versorgung sei gut; ihr Mann leide an verschiedenen Krankheiten. Sie sei am 04.12.2021 gemeinsam mit ihrer Familie und der Familie ihres Bruders legal mit dem Flugzeug von römisch 40 in Georgien nach Wien-Schwechat gekommen. Ihr Bruder habe die georgischen Reisepässe nach ihrer Ankunft in Österreich verloren. Zur konkreten Reiseroute führte sie aus, sie habe bis 2017 in Georgien gelebt, habe sich dann etwa ein Jahr lang in Frankreich aufgehalten und sei anschließend wieder ein Jahr in Georgien gewesen. Von 02.02.2020 bis zum 04.09.2021 habe sie sich in Deutschland aufgehalten. Dann sei sie bis 04.12.2021 abermals in Georgien gewesen. Befragt, was sie noch über den Aufenthalt in den durchreisten EU-Ländern angeben könne, schilderte die Zweitbeschwerdeführerin: „2017 hielten wir uns für etwa ein Jahr in Frankreich auf und stellten auch einen Asylantrag. Wir reisten vor der Entscheidung selbstständig nach Georgien zurück. Nach einem Jahr reisten wir nach Deutschland und stellten einen neuerlichen Asylantrag. Auch dort hatten wir noch keine Asylentscheidung und wir reisten wieder freiwillig nach Georgien zurück.“ Die Zweitbeschwerdeführerin habe somit bereits in Frankreich und Deutschland um Asyl angesucht und es sei in den Ländern alles ok gewesen, sie hätten die endgültigen Entscheidungen aber nicht abgewartet und seien jeweils wieder freiwillig in die Heimat zurückgekehrt. In Deutschland habe es keine ausreichende medizinische Betreuung für die Krankheiten ihres Ehemannes gegeben. Sie hätten die Hoffnung, dass die Versorgung in Österreich besser sei. Ihr Wunsch sei es, nunmehr in Österreich zu bleiben, da sie hoffen würden, dass ihnen hier medizinisch geholfen werde. Abschließend nannte die Erstbeschwerdeführerin ihre Fluchtgründe. Der Drittbeschwerdeführer bestätigte im Rahmen seiner Erstbefragung am 06.12.2021, dass er mit seinen Eltern und seiner Schwester XXXX hier in Österreich sei und sich sein Bruder XXXX in Georgien aufhalte. Seine Eltern hätten gleich nach der gemeinsamen Rückkehr aus Deutschland den Entschluss gefasst, Georgien wieder zu verlassen und er sei mit seinen Eltern und mit der Familie seines Onkels mitgereist. Sie seien alle gemeinsam legal ausgereist und nach Wien-Schwechat geflogen; sein Reisepass sei dann in Österreich verloren gegangen. Die Angaben des Drittbeschwerdeführers zur Reiseroute deckten sich mit denen seiner Eltern. Er gab - gleichlautend mit den Angaben seiner Mutter - an, sie hätten in Frankreich und in Deutschland die endgültigen Entscheidungen ihrer Asylanträge nicht abgewartet und seien freiwillig wieder in die Heimat zurückgekehrt.Der Drittbeschwerdeführer bestätigte im Rahmen seiner Erstbefragung am 06.12.2021, dass er mit seinen Eltern und seiner Schwester römisch 40 hier in Österreich sei und sich sein Bruder römisch 40 in Georgien aufhalte. Seine Eltern hätten gleich nach der gemeinsamen Rückkehr aus Deutschland den Entschluss gefasst, Georgien wieder zu verlassen und er sei mit seinen Eltern und mit der Familie seines Onkels mitgereist. Sie seien alle gemeinsam legal ausgereist und nach Wien-Schwechat geflogen; sein Reisepass sei dann in Österreich verloren gegangen. Die Angaben des Drittbeschwerdeführers zur Reiseroute deckten sich mit denen seiner Eltern. Er gab - gleichlautend mit den Angaben seiner Mutter - an, sie hätten in Frankreich und in Deutschland die endgültigen Entscheidungen ihrer Asylanträge nicht abgewartet und seien freiwillig wieder in die Heimat zurückgekehrt. Abschließend machte der Drittbeschwerdeführer Angaben zu den Fluchtgründen. Die Viertbeschwerdeführerin wurde altersbedingt keiner eigenen Erstbefragung unterzogen. Die Zweitbeschwerdeführerin gab in ihrer Erstbefragung dazu an, dass sich ihre Tochter seit der Geburt ständig in ihrer Obhut befunden habe und keine eigenen Fluchtgründe habe.
  5. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) richtete am 14.12.2021 betreffend alle Beschwerdeführer auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin-III-VO) gestützte Wiederaufnahmeersuchen an Frankreich und an Deutschland. Die von den Beschwerdeführern vorgebrachte Reiseroute (Frankreich - Georgien - Deutschland - Georgien - Österreich) wurde mitgeteilt.
  6. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) richtete am 14.12.2021 betreffend alle Beschwerdeführer auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin-III-VO) gestützte Wiederaufnahmeersuchen an Frankreich und an Deutschland. Die von den Beschwerdeführern vorgebrachte Reiseroute (Frankreich - Georgien - Deutschland - Georgien - Österreich) wurde mitgeteilt. Deutschland stimmte mit Schreiben vom 15.12.2021 der Wiederaufnahme aller Beschwerdeführer gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin-III-VO ausdrücklich zu.Deutschland stimmte mit Schreiben vom 15.12.2021 der Wiederaufnahme aller Beschwerdeführer gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin-III-VO ausdrücklich zu. Mit Schreiben vom 27.12.2021 teilte die französische Dublin-Behörde mit, dass den Wiederaufnahmeersuchen nicht entsprochen werden könne. In Umsetzung einer Abschiebungsanordnung („removal order“) seien die Beschwerdeführer am 21.02.2019 von Frankreich nach Georgien überstellt worden. Damit sei gemäß Art. 19 Abs. 3 Dublin-III-VO die Zuständigkeit Frankreichs erloschen.Mit Schreiben vom 27.12.2021 teilte die französische Dublin-Behörde mit, dass den Wiederaufnahmeersuchen nicht entsprochen werden könne. In Umsetzung einer Abschiebungsanordnung („removal order“) seien die Beschwerdeführer am 21.02.2019 von Frankreich nach Georgien überstellt worden. Damit sei gemäß Artikel 19, Absatz 3, Dublin-III-VO die Zuständigkeit Frankreichs erloschen.
  7. Am 17.12.2021 fand die niederschriftliche Einvernahme des Erstbeschwerdeführers, der Zweitbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers vor dem BFA statt. Die Viertbeschwerdeführerin wurde altersbedingt nicht eigens einvernommen. Dabei gab der Erstbeschwerdeführer zu Beginn an, dass er sich psychisch und physisch dazu in der Lage sehe, Angaben zum Asylverfahren zu machen. Er habe bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht und wolle nun medizinische Schriftstücke vorlegen: - Befund in georgischer Sprache vom 03.05.2019 - Befund aus Deutschland vom 09.06.2020 - Vorläufiger Entlassungsbrief der Uniklinik in XXXX vom 28.05.2021- Vorläufiger Entlassungsbrief der Uniklinik in römisch 40 vom 28.05.2021 - Abschrift über den gesundheitlichen Zustand (2-seitig) als deutsche Übersetzung vom 21.09.2021 - Laborbefund (2 Seiten) vom 07.01.2022 - Befund des LKG XXXX vom 18.01.2022- Befund des LKG römisch 40 vom 18.01.2022 - Überweisungen: zwei Stück vom 19.01.2022 und ein Stück vom 07.01.2022 - Aufenthaltsbestätigung des LKH XXXX vom 07.02.2022 über den Aufenthalt vom 31.01.2022 bis 07.02.2022- Aufenthaltsbestätigung des LKH römisch 40 vom 07.02.2022 über den Aufenthalt vom 31.01.2022 bis 07.02.2022 - Ärztlicher Entlassungsbrief des LKH XXXX vom 07.02.2022- Ärztlicher Entlassungsbrief des LKH römisch 40 vom 07.02.2022 Nachgefragt gab der Erstbeschwerdeführer an, er fühle sich derzeit gut und könne die Einvernahme machen. Er sei Diabetiker und habe dadurch eine Nierendysfunktion. Außerdem seien die Herzgefäße aufgrund der Zuckerkrankheit verkalkt. Er habe auch eine Hüftprothese an der linken Hüfte, könne dadurch nur schlecht gehen und benötige einen Gehstock. Das sei alles. Eine Verschlimmerung der Beschwerden gebe es seit den letzten vier Jahren. Er fühle sich mit der Zeit immer schlechter. An Diabetes leide er seit elf Jahren. Seit vier Jahren habe er dadurch Komplikationen mit dem Herz und den Nieren. Die Nieren würden zwar funktionieren, aber er sei im letzten Stadium. Der Arzt habe ihm gesagt, dass er in ein paar Monaten bereits mit der Dialyse beginnen müsse. Er unterziehe sich derzeit in Österreich einer medizinischen Behandlung, und zwar in XXXX . Nachgefragt, welche Behandlungen er in Anspruch nehme, schilderte der Erstbeschwerdeführer, dass er im März einen Termin wegen den Nieren habe. Da werde besprochen, wie es weitergehe. Ende März habe er eine Untersuchung wegen des Herzens. Und er habe einen Termin beim Neurologen, weil seine Nerven nicht in Ordnung seien. Die Nerven seien beschädigt aufgrund der Zuckererkrankung. Deswegen würden die Beine zittern und der Kopf mache Probleme. Er habe Stress wegen seiner Erkrankung. Derzeit nehme der Erstbeschwerdeführer 18 verschiedene Medikamente zu sich; er wisse nicht auswendig, wie sie alle heißen würden. Mit den Medikamenten gehe es ihm besser. Er sei auch in Deutschland in Behandlung gewesen und oft in Krankenhäusern gewesen. Er habe in Deutschland schon zahlreiche Medikamente bekommen und in Österreich habe er zusätzlich zwei Tabletten und drei Arten Insulin bekommen.Nachgefragt gab der Erstbeschwerdeführer an, er fühle sich derzeit gut und könne die Einvernahme machen. Er sei Diabetiker und habe dadurch eine Nierendysfunktion. Außerdem seien die Herzgefäße aufgrund der Zuckerkrankheit verkalkt. Er habe auch eine Hüftprothese an der linken Hüfte, könne dadurch nur schlecht gehen und benötige einen Gehstock. Das sei alles. Eine Verschlimmerung der Beschwerden gebe es seit den letzten vier Jahren. Er fühle sich mit der Zeit immer schlechter. An Diabetes leide er seit elf Jahren. Seit vier Jahren habe er dadurch Komplikationen mit dem Herz und den Nieren. Die Nieren würden zwar funktionieren, aber er sei im letzten Stadium. Der Arzt habe ihm gesagt, dass er in ein paar Monaten bereits mit der Dialyse beginnen müsse. Er unterziehe sich derzeit in Österreich einer medizinischen Behandlung, und zwar in römisch 40 . Nachgefragt, welche Behandlungen er in Anspruch nehme, schilderte der Erstbeschwerdeführer, dass er im März einen Termin wegen den Nieren habe. Da werde besprochen, wie es weitergehe. Ende März habe er eine Untersuchung wegen des Herzens. Und er habe einen Termin beim Neurologen, weil seine Nerven nicht in Ordnung seien. Die Nerven seien beschädigt aufgrund der Zuckererkrankung. Deswegen würden die Beine zittern und der Kopf mache Probleme. Er habe Stress wegen seiner Erkrankung. Derzeit nehme der Erstbeschwerdeführer 18 verschiedene Medikamente zu sich; er wisse nicht auswendig, wie sie alle heißen würden. Mit den Medikamenten gehe es ihm besser. Er sei auch in Deutschland in Behandlung gewesen und oft in Krankenhäusern gewesen. Er habe in Deutschland schon zahlreiche Medikamente bekommen und in Österreich habe er zusätzlich zwei Tabletten und drei Arten Insulin bekommen. Nachgefragt erklärte der Erstbeschwerdeführer, dass er natürlich auch in Georgien schon in ärztlicher Behandlung gestanden sei. Er könne keinen Tag ohne Medikamente sein. In Georgien sei er auch im Krankenhaus gewesen. Als er von Deutschland nach Georgien zurückgekehrt sei, habe er einen leichten Herzinfarkt gehabt. Es sei in Georgien überlegt worden, ob er operiert werde oder Medikamente nehmen solle. Es seien Medikamente ausprobiert worden; wenn es ihm damit besser gehe, dann passe das. Ansonsten hätte man ihn operiert. Er habe aber kein Vertrauen in die georgische Medizin. In Österreich sei die Behandlung besser. Er habe zwar auch noch andere Gründe, warum er Georgien verlassen habe, aber er sei auch hier in Österreich, um sich medizinisch behandeln zu lassen. Deutschland und Frankreich seien zwar auch gut bei der medizinischen Behandlung, aber er habe im Internet recherchiert und Österreich habe eben die beste medizinische Versorgung. Darum sei er hier. Zu seiner Person führte der Erstbeschwerdeführer seinen Namen und sein Geburtsdatum aus, nannte den Namen seiner Ehefrau und seiner beiden mitgereisten Kinder und gab an, er habe noch einen weiteren Sohn in Georgien. Des Weiteren machte er Angaben zu seiner Schul- und Berufsausbildung und seinem zuletzt ausgeübten Beruf. Hinsichtlich etwaiger Dokumente gab er an, sein Reisepass sei verloren gegangen und seine ID-Card habe er bei der Antragstellung der Polizei übergeben. Zur Familie gab der Erstbeschwerdeführer an, es seien seine Ehefrau und die beiden mitgereisten Kinder mit ihm hier in Österreich in derselben Betreuungsstelle untergebracht. Außerdem sei auch sein Schwager mit dessen Familie nach Österreich gereist; die beiden Familien würden aber nicht gemeinsam wohnen. Der Erstbeschwerdeführer habe einen Bruder in Spanien, der seit fünf Jahren dort lebe und ein Aufenthaltsrecht habe. Dem Erstbeschwerdeführer wurde vorgehalten, aufgrund des Fingerabdruckvergleichs stehe fest, dass er am 05.02.2020 in Deutschland einen Asylantrag gestellt habe. Dazu erklärte er, das sei richtig. Er sei ein Jahr und neun Monate in Deutschland gewesen und habe dann seinen Antrag zurückgezogen. Er hätte eigentlich bleiben können, aber er habe nach Georgien zurückwollen, weil er sein Land liebe. Man habe ihm EUR 3.500,-- gegeben und er sei nach Georgien zurückgekehrt. In Deutschland seien sie in einer sehr gut ausgestatteten Drei-Zimmer-Wohnung untergebracht gewesen. Ihr Sohn sei in Deutschland zur Schule gegangen. Nachgefragt, wieso er Deutschland verlassen habe, meinte der Erstbeschwerdeführer, er sei nach Georgien gereist, um wieder bei der Nationalen Bewegung in Georgien mitmachen zu können. Er sei vor etwa fünfeinhalb Monaten in die Heimat zurückgekehrt; genau wisse er es nicht mehr. Dann sei er drei Monate in Georgien gewesen. Am 04.12.2021 sei er per Flugzeug nach Österreich gelangt. Auch in Frankreich habe der Erstbeschwerdeführer einen Asylantrag gestellt. Es sei dasselbe gewesen. Er habe ein Jahr lang von den Behörden keine Antwort bekommen und habe seinen Antrag zurückgezogen. Dann sei er wieder nach Georgien zurückgekehrt. In weiterer Folge wurde dem Erstbeschwerdeführer die geplante Vorgehensweise des BFA zur Kenntnis gebracht, wonach er - zusammen mit der Kernfamilie - aufgrund der Zuständigkeit Deutschlands dorthin außer Landes gebracht werde; dem entgegnete er, dass er nicht nach Deutschland wolle. Wenn er dorthin wollte, wäre er dorthin geflogen und nicht nach Österreich. Er wolle auch nicht, dass Österreich ihn nach Deutschland überstelle. Den Weg finde er selbst; er gehe selber nach Deutschland. Ihm wurden die aktuellen Länderberichte zu Deutschland ausgehändigt, woraufhin er fragte, ob er wieder seine Wohnung bekomme, wenn er nach Deutschland zurückkehre? Er wolle selber nach Deutschland gehen. Er habe aber EUR 3.500,-- Rückkehrhilfe von Deutschland bekommen, die werde er nun zurückzahlen müssen. Abschließend wurde der Erstbeschwerdeführer gefragt, inwieweit eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in sein Privat- und Familienleben eingreife, woraufhin er wiederholte, außer seinen mitgereisten Angehörigen niemanden in Österreich zu haben. Er habe in der Befragung nun alles Wesentliche angegeben, aber er verstehe nicht, warum er nicht bleiben dürfe. Er habe Österreich doch wegen der medizinischen Versorgung ausgewählt. Die Zweitbeschwerdeführerin gab zu Beginn über Nachfrage an, es gehe ihr gut und sie habe bisher im Verfahren der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht. Auch ihre beiden mitgereisten Kinder seien gesund. Zu ihrer Person führte die Zweitbeschwerdeführerin ihren Namen und ihr Geburtsdatum aus, nannte den Namen ihres Ehemannes und der beiden mitgereisten Kinder und gab an, sie habe noch einen weiteren Sohn in Georgien. Des Weiteren machte sie Angaben zu ihrer Schul- und Berufsausbildung und ihrem zuletzt ausgeübten Beruf. Hinsichtlich etwaiger Dokumente gab sie an, ihr Reisepass und der ihrer Kinder sei verloren gegangen; ihre ID-Card und die ihres Sohnes habe sie bei der Antragstellung der Polizei übergeben. Ihre Tochter habe keine ID-Card. Vorgelegt wurden von der Zweitbeschwerdeführerin folgende Dokumente: - Geburtsurkunde beider Kinder mit deutscher Übersetzung - Heiratsurkunde mit deutscher Übersetzung Zur Familie gab die Zweitbeschwerdeführerin an, es seien ihr Ehemann und die beiden mitgereisten Kinder mit ihr hier in Österreich in derselben Betreuungsstelle untergebracht. Außerdem sei auch ihr Bruder mit dessen Familie nach Österreich gereist; die beiden Familien würden aber nicht gemeinsam wohnen. Ihr Schwager, der Bruder ihres Mannes, lebe in Spanien. Der Zweitbeschwerdeführerin wurde vorgehalten, aufgrund des Fingerabdruckvergleichs stehe fest, dass sie am 05.02.2020 in Deutschland einen Asylantrag gestellt habe. Dazu erklärte sie, das sei richtig. Sie hätten in Deutschland nach der ersten Einvernahme einen negativen Bescheid bekommen. Dann hätten sie Beschwerde eingelegt und ein Jahr lang keine Antwort bekommen. Daher hätten sie ihren Antrag zurückgezogen und seien nach Georgien gefahren. Sie sei ein Jahr und sieben Monate lang in Deutschland gewesen. Ihr Sohn sei während des gesamten Aufenthaltes in Deutschland dort zur Schule gegangen. Zuerst hätten sie in einem Lager gewohnt und dann hätten sie eine Wohnung bekommen. Es sei eine Wohnung in einem Heim gewesen. Nachgefragt, weshalb sie Deutschland verlassen habe, antwortete die Zweitbeschwerdeführerin, sie seien nach Georgien zurückgekehrt, weil sie gedacht hätten, dass sich die Lage in Georgien gebessert habe. Über Wiederholung der Frage ergänzte sie, dass es nach der Beschwerde keine Rückmeldung gegeben habe. Sie hätten lange Zeit gewartet. Dann hätten sie einfach nach Georgien zurückwollen. Am 04.09.2021 seien sie mit dem Flugzeug von Deutschland nach Georgien gereist. Dort hätten sie sich genau drei Monate lang aufgehalten. Am 04.12.2021 seien sie in Österreich angekommen. Sie seien von XXXX nach Wien-Schwechat geflogen. Auch in Frankreich habe sie einen Asylantrag gestellt. Sie seien im Jahr 2017 dort gewesen und hätten dieselbe Situation erlebt. Auch dort hätten sie keine Rückmeldung bezüglich des Asylantrages bekommen. Sie hätten den Antrag zurückgezogen und seien nach Georgien zurückgereist. Bevor sie nach Deutschland gereist seien, hätten sie sich ein Jahr lang in Georgien aufgehalten. In Frankreich seien sie genau ein Jahr lang gewesen.Der Zweitbeschwerdeführerin wurde vorgehalten, aufgrund des Fingerabdruckvergleichs stehe fest, dass sie am 05.02.2020 in Deutschland einen Asylantrag gestellt habe. Dazu erklärte sie, das sei richtig. Sie hätten in Deutschland nach der ersten Einvernahme einen negativen Bescheid bekommen. Dann hätten sie Beschwerde eingelegt und ein Jahr lang keine Antwort bekommen. Daher hätten sie ihren Antrag zurückgezogen und seien nach Georgien gefahren. Sie sei ein Jahr und sieben Monate lang in Deutschland gewesen. Ihr Sohn sei während des gesamten Aufenthaltes in Deutschland dort zur Schule gegangen. Zuerst hätten sie in einem Lager gewohnt und dann hätten sie eine Wohnung bekommen. Es sei eine Wohnung in einem Heim gewesen. Nachgefragt, weshalb sie Deutschland verlassen habe, antwortete die Zweitbeschwerdeführerin, sie seien nach Georgien zurückgekehrt, weil sie gedacht hätten, dass sich die Lage in Georgien gebessert habe. Über Wiederholung der Frage ergänzte sie, dass es nach der Beschwerde keine Rückmeldung gegeben habe. Sie hätten lange Zeit gewartet. Dann hätten sie einfach nach Georgien zurückwollen. Am 04.09.2021 seien sie mit dem Flugzeug von Deutschland nach Georgien gereist. Dort hätten sie sich genau drei Monate lang aufgehalten. Am 04.12.2021 seien sie in Österreich angekommen. Sie seien von römisch 40 nach Wien-Schwechat geflogen. Auch in Frankreich habe sie einen Asylantrag gestellt. Sie seien im Jahr 2017 dort gewesen und hätten dieselbe Situation erlebt. Auch dort hätten sie keine Rückmeldung bezüglich des Asylantrages bekommen. Sie hätten den Antrag zurückgezogen und seien nach Georgien zurückgereist. Bevor sie nach Deutschland gereist seien, hätten sie sich ein Jahr lang in Georgien aufgehalten. In Frankreich seien sie genau ein Jahr lang gewesen. In weiterer Folge wurde der Zweitbeschwerdeführerin die geplante Vorgehensweise des BFA zur Kenntnis gebracht, wonach sie - zusammen mit der Kernfamilie - aufgrund der Zuständigkeit Deutschlands dorthin außer Landes gebracht werde; dem entgegnete sie, sie verstehe nicht, wie das sein könne. Sie hätten den Antrag in Deutschland ja zurückgezogen. Sie hätten eine Rückkehrhilfe in Anspruch genommen. Wenn sie nun zurückkehren würden, müssten sie dieses Geld zurückbezahlen. Außerdem seien sie mit der medizinischen Versorgung in Deutschland nicht zufrieden gewesen. Ihr Mann habe hier in Österreich sofort Hilfe bekommen und sei sofort behandelt worden. Abschließend wurde die Zweitbeschwerdeführerin gefragt, inwieweit eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in ihr Privat- und Familienleben eingreife, woraufhin sie wiederholte, außer ihren mitgereisten Angehörigen niemanden in Österreich zu haben. Der Drittbeschwerdeführer gab in Anwesenheit seiner Mutter als gesetzliche Vertreterin vor dem BFA zu Beginn an, dass es ihm gut gehe. Er sei gesund, benötige keine Medikamente und brauche keine Arztbesuche. Er habe im Zuge der offenen Rechtsberatung eine Rechtsberatung in Anspruch genommen. Zu seiner Person führte der Drittbeschwerdeführer seinen Namen und sein Geburtsdatum aus. Er gab an, acht Jahre die Grundschule besucht zu haben, keine Berufsausbildung zu haben und zuletzt Schüler gewesen zu sein. Hinsichtlich etwaiger Dokumente erklärte er, dass sein Reisepass verloren gegangen sei. Seine ID-Card habe seine Mutter bereits bei der Antragstellung der Polizei übergeben. Seine Geburtsurkunde sei heute von seiner Mutter vorgelegt worden. In Österreich habe der Drittbeschwerdeführer nur seine Eltern und seine Schwester, die mit ihm gereist seien; sie würden zusammen in derselben Betreuungsstelle wohnen. Außerdem sei der Onkel mütterlicherseits mit dessen Familie auch nach Österreich mitgereist. Ein Onkel lebe in Spanien. Es sei richtig, dass seine Mutter für ihn bereits in Deutschland einen Asylantrag gestellt habe. Nachgefragt, in welchem Stadium sich das Asylverfahren in Deutschland befunden habe, erklärte der Drittbeschwerdeführer, er wisse, dass sie einen Antrag gestellt hätten, und er wisse auch, dass ebenso ein Antrag auf eine Wohnung gestellt worden sei. Sie hätten eine negative Entscheidung bekommen, hätten den Antrag zurückgezogen und seien dann wieder nach Georgien gereist. In Deutschland seien sie etwa eineinhalb Jahre gewesen; er wisse es nicht mehr genau. Sie hätten in einem Wohnheim gelebt und er sei zur Schule gegangen. Es sei die Entscheidung seiner Eltern gewesen, Deutschland wieder zu verlassen. Er könne sich nicht genau erinnern, wann das gewesen sei; wahrscheinlich im September 2021 seien sie wieder in die Heimat gereist. Nach Österreich seien sie mit dem Flugzeug gekommen. Auch in Frankreich habe seine Mutter für ihn einen Asylantrag gestellt. Auch dort hätten sie den Antrag zurückgezogen und seien nach einem Jahr Aufenthalt nach Georgien zurückgekehrt. In weiterer Folge wurde dem Drittbeschwerdeführer die geplante Vorgehensweise des BFA zur Kenntnis gebracht, wonach er - gemeinsam mit den Eltern und der Schwester - aufgrund der Zuständigkeit Deutschlands dorthin außer Landes gebracht werde; dazu gab er an, er wolle nicht nach Deutschland zurück, hier gefalle es ihm viel besser.
  8. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des BFA vom 18.02.2022 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Deutschland gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin-III-VO für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz zuständig sei (Spruchpunkt I.). Zudem wurde gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG gegen die Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Deutschland zulässig sei (Spruchpunkt II.).
  9. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des BFA vom 18.02.2022 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Deutschland gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin-III-VO für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Zudem wurde gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gegen die Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Deutschland zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Zur Lage in Deutschland traf das BFA folgende Feststellungen (Stand: 15.05.2022, unkorrigiert): Allgemeines zum Asylverfahren In Deutschland existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten (AIDA 3.2019; vgl. BAMF o.D.a, BAMF o.D.b, BR o.D., UNHCR o.D.a, für ausführliche Informationen siehe dieselben Quellen).In Deutschland existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten (AIDA 3.2019; vergleiche BAMF o.D.a, BAMF o.D.b, BR o.D., UNHCR o.D.a, für ausführliche Informationen siehe dieselben Quellen). Im Berichtsjahr 2019 wurden 142.509 Erstanträge vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) entgegengenommen. Dies bedeutet gegenüber 2018 (161.931 Erstanträge) eine Abnahme der Erstantragszahlen um 12 %. 2019 wurden insgesamt 165.938 Asylanträge (Erstanträge und Folgeanträge) gestellt. Im gesamten Berichtsjahr 2019 wurden insgesamt 183.954 Entscheidungen über Asylanträge getroffen. Im Jahr zuvor waren es 216.873 Entscheidungen; dies bedeutet einen Rückgang um 15,2 %. Dabei lag die Gesamtschutzquote für alle Staatsangehörigkeiten im Berichtsjahr 2019 bei 38,2 % (70.239 positive Entscheidungen von insgesamt 183.954). Im Vergleich zum entsprechenden Vorjahreswert (35,0 %) stieg die Gesamtschutzquote somit um 3,2 Prozentpunkte an (BAMF 2020). In den ersten vier Monaten 2020 hat die Zahl der Asylanträge im Vergleich zu den entsprechenden Zahlen des Vorjahrs weiter abgenommen. (BAMF 4.2020) Quellen: - AIDA – Asylum Information Database (16.4.2019): Country Report: Germany – 2018 Update, https://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_de_2018update.pdf, Zugriff 4.5.2020 - BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (o.D.a): Ablauf des Asylverfahrens, https://www.bamf.de/DE/Themen/AsylFluechtlingsschutz/AblaufAsylverfahrens/ablaufasylverfahrens-node.html, Zugriff 4.5.2020 - BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (o.D.b): Ablauf des deutschen Asylverfahrens – Broschüre, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/AsylFluechtlingsschutz/Asylverfahren/das-deutsche-asylverfahren.pdf?__blob=publicationFile&v=12, Zugriff 4.5.2020 - BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge

(2020): Aktuelle Zahlen (Ausgabe: Dezember 2019), https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Statistik/AsylinZahlen/aktuelle-zahlen-dezember-2019.pdf?__blob=publicationFile&v=3, Zugriff 5.5.2020 - BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (04.2020): Aktuelle Zahlen. April 2020, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Statistik/AsylinZahlen/aktuelle-zahlen-april-2020.pdf?__blob=publicationFile&v=6, Zugriff 11.5.2020 Dublin-Rückkehrer Es gibt keine Berichte, dass Dublin-Rückkehrer in Deutschland Schwierigkeiten beim Zugang zum Asylverfahren hätten (AIDA 16.4.2019). Quellen: - AIDA – Asylum Information Database (16.4.2019): Country Report: Germany – 2018 Update, https://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_de_2018update.pdf, Zugriff 4.5.2020 Non-Refoulement Bei jedem Asylantrag prüft das Bundesamt auf Grundlage des Asylgesetzes, ob eine der vier Schutzformen – Asylberechtigung, Flüchtlingsschutz, subsidiärer Schutz oder ein Abschiebungsverbot – vorliegt. Wird ein nationales Abschiebungsverbot festgestellt, darf keine Rückführung in den Staat erfolgen, für den dieses Abschiebungsverbot gilt. Den Betroffenen wird dann von der Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis erteilt (BAMF o.D.b). Im Jahr 2018 hob die Regierung ihr Abschiebeverbot für Afghanistan auf und im ersten Halbjahr wurden etwa 200 Personen dorthin abgeschoben. Die Praxis erlaubte bis dahin nur Abschiebungen von verurteilten Kriminellen und Personen, die als Sicherheitsrisiko betrachtet wurden. NGOs, darunter auch Amnesty International, kritisierten dies als Verstoß gegen das Refoulement-Prinzip (USDOS 11.3.2020). Quellen: - BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (o.D.b): Ablauf des deutschen Asylverfahrens – Broschüre, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/AsylFluechtlingsschutz/Asylverfahren/das-deutsche-asylverfahren.pdf?__blob=publicationFile&v=12, Zugriff 8.5.2020 - USDOS (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Germany, https://www.ecoi.net/de/dokument/2027519.html, Zugriff 15.5.2020 Versorgung Für Versorgung und Unterkunft der Asylwerber ist die zuständige Aufnahmeeinrichtung verantwortlich. Während ihres Aufenthalts erhalten die Asylwerber existenzsichernde Sachleistungen und einen monatlichen Geldbetrag zur Deckung der persönlichen Bedürfnisse im Alltag. Art und Höhe der Leistungen sind durch das sogenannte Asylbewerberleistungsgesetz geregelt. Zu ihnen zählen: Grundleistungen für Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege, Gebrauchs- und Verbrauchsgüter im Haushalt, Leistungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse, Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt sowie individuelle Leistungen, die vom jeweiligen Einzelfall abhängen (BAMF o.D.b; vgl. AIDA 16.4.2019).Für Versorgung und Unterkunft der Asylwerber ist die zuständige Aufnahmeeinrichtung verantwortlich. Während ihres Aufenthalts erhalten die Asylwerber existenzsichernde Sachleistungen und einen monatlichen Geldbetrag zur Deckung der persönlichen Bedürfnisse im Alltag. Art und Höhe der Leistungen sind durch das sogenannte Asylbewerberleistungsgesetz geregelt. Zu ihnen zählen: Grundleistungen für Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege, Gebrauchs- und Verbrauchsgüter im Haushalt, Leistungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse, Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt sowie individuelle Leistungen, die vom jeweiligen Einzelfall abhängen (BAMF o.D.b; vergleiche AIDA 16.4.2019). Asylwerberleistungen werden auch in der Anschlussunterbringung (wie etwa einer Gemeinschaftsunterkunft oder auch einer privaten Wohnung) erbracht (BAMF o.D.b). Bei einer Unterbringung in Aufnahmeeinrichtungen werden die Grundleistungen als Sachleistungen bereitgestellt. Die Höhe der finanziellen Unterstützung beläuft sich je nach Unterbringung auf: (…) Für in Aufnahmezentren untergebrachte Asylwerber gilt, dass diese mit Essen, Heizung, Kleidung und sanitären Produkten versorgt werden. Daher sind die Sätze deutlich niedriger (AIDA 16.4.2019). Asylsuchende werden schon während der Bearbeitung ihres Antrags über die Teilnahme an Integrationskursen des Bundesamtes am jeweiligen Wohnort informiert. Für einen möglichen Arbeitsmarktzugang nehmen Beraterinnen und Berater der Bundesagentur für Arbeit vor Ort in den Ankunftszentren Erstdaten der Antragstellenden auf. Diese stehen dann den Arbeitsagenturen und Jobcentern bundesweit zur Verfügung (BAMF o.D.b). Beim Arbeitsmarktzugang für Asylwerber und Geduldete gelten die folgenden Regelungen: Asylwerber benötigen grundsätzlich eine Arbeitserlaubnis, die durch die lokale Ausländerbehörde erteilt wird. Im
  1. bis zum
  2. Monat befinden sich die Personen in der Wartefrist. Ab dem
  3. Monat können Asylwerber sowie Geduldete in vielen Teilen Deutschlands (mit Ausnahme einiger Regionen) eine Arbeit aufnehmen. Ab dem
  4. Monat ist der Arbeitsmarkt in ganz Deutschland ohne Vorrangprüfung offen. Immer dann, wenn keine Vorrangprüfung erfolgt, ist auch eine Tätigkeit als Leiharbeitnehmer möglich. Ab dem
  5. Monat ist keine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit mehr erforderlich; aber weiterhin jene der Ausländerbehörde. Für Fachkräfte und bei Ausbildung gilt ein erleichterter Arbeitsmarktzugang (BMAS 26.3.2020). Flüchtlinge und Asylsuchende sehen sich bei der Arbeitssuche mit mehreren Hürden konfrontiert, unter anderem langen Überprüfungszeiten für Vorqualifikationen, fehlenden amtlichen Zeugnissen und Abschlüssen sowie eingeschränkten Deutschkenntnissen (USDOS 11.3.2020). Quellen: - AIDA – Asylum Information Database (16.4.2019): Country Report: Germany – 2018 Update, https://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_de_2018update.pdf, Zugriff 11.5.2020 - BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (o.D.b): Ablauf des deutschen Asylverfahrens – Broschüre, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/AsylFluechtlingsschutz/Asylverfahren/das-deutsche-asylverfahren.pdf?__blob=publicationFile&v=12, Zugriff 12.5.2020 - BMAS – Bundesministerium für Arbeit und Soziales (26.3.2020): Arbeitsmarktzugang für Flüchtlinge, https://www.bmas.de/DE/Themen/Arbeitsmarkt/Infos-fuer-Asylsuchende/arbeitsmarktzugang-asylbewerber-geduldete.html, Zugriff 12.5.2020 - USDOS (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Germany, https://www.ecoi.net/de/dokument/2027519.html, Zugriff 12.5.2020 Medizinische Versorgung Asylwerber sind grundsätzlich nicht gesetzlich krankenversichert, sondern haben im Krankheitsfall Ansprüche nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). In Abhängigkeit von Aufenthaltsdauer und -status definiert das Gesetz unterschiedliche Leistungsniveaus (GKV 6.11.2019). Die Gesetze sehen medizinische Versorgung für Asylwerber in Fällen akuter Erkrankung oder bei Schmerzen vor. Hierbei werden beispielsweise auch Zahnbehandlung und Medikation umfasst. Sonstige, darüber hinausgehende Leistungen liegen im Ermessen der Sozialbehörden und können gewährt werden, wenn sie im Einzelfall zur Sicherung des Lebensunterhalts oder der Gesundheit unerlässlich sind. Schwangere und Wöchnerinnen sind eigens im Gesetz erwähnt. Unabdingbare medizinische Behandlung steht auch Personen zu, die – aus welchen Gründen auch immer – kein Recht auf Sozialunterstützung mehr haben. Deutsche Gerichte haben sich in verschiedenen Fällen der Sichtweise angeschlossen, dass von diesen Bestimmungen auch chronische Erkrankungen abgedeckt werden, da auch diese Schmerzen verursachen können. Berichten zufolge werden jedoch notwendige, aber kostspielige diagnostische Maßnahmen oder Therapien von den lokalen Behörden nicht immer bewilligt (AIDA16.4.2019; vgl. GKV 6.11.2019).Die Gesetze sehen medizinische Versorgung für Asylwerber in Fällen akuter Erkrankung oder bei Schmerzen vor. Hierbei werden beispielsweise auch Zahnbehandlung und Medikation umfasst. Sonstige, darüber hinausgehende Leistungen liegen im Ermessen der Sozialbehörden und können gewährt werden, wenn sie im Einzelfall zur Sicherung des Lebensunterhalts oder der Gesundheit unerlässlich sind. Schwangere und Wöchnerinnen sind eigens im Gesetz erwähnt. Unabdingbare medizinische Behandlung steht auch Personen zu, die – aus welchen Gründen auch immer – kein Recht auf Sozialunterstützung mehr haben. Deutsche Gerichte haben sich in verschiedenen Fällen der Sichtweise angeschlossen, dass von diesen Bestimmungen auch chronische Erkrankungen abgedeckt werden, da auch diese Schmerzen verursachen können. Berichten zufolge werden jedoch notwendige, aber kostspielige diagnostische Maßnahmen oder Therapien von den lokalen Behörden nicht immer bewilligt (AIDA16.4.2019; vergleiche GKV 6.11.2019). Zuständig für die Umsetzung dieses Leistungsanspruchs sind die Länder bzw. die von ihnen per Landesgesetz bestimmten Behörden. Innerhalb der ersten 15 Monate des Aufenthalts in Deutschland (sogenannte Wartezeit) wird dies in der Regel über die Ausgabe von speziellen Behandlungsscheinen (Krankenscheinen) durch die Sozialämter sichergestellt (GKV 6.11.2019). Bei Letzteren wird von Problemen aufgrund von Inkompetenz des Personals berichtet (AIDA 16.4.2019). Die Leistungsgewährung nach dem AsylbLG liegt demnach im Ermessen der kommunalen Leistungsträger. Nach der Wartezeit werden die Asylwerber gemäß § 264 Abs. 2 SGBV auftragsweise von den gesetzlichen Krankenkassen betreut. Sie erhalten eine elektronische Gesundheitskarte (eGK), mit der Sie nahezu dieselben Leistungen erhalten wie gesetzlich Krankenversicherte. Die Krankenkassen erhalten die Aufwendungen und einen Verwaltungskostenanteil von den Trägern der Sozialhilfe erstattet (GKV 6.11.2019).Zuständig für die Umsetzung dieses Leistungsanspruchs sind die Länder bzw. die von ihnen per Landesgesetz bestimmten Behörden. Innerhalb der ersten 15 Monate des Aufenthalts in Deutschland (sogenannte Wartezeit) wird dies in der Regel über die Ausgabe von speziellen Behandlungsscheinen (Krankenscheinen) durch die Sozialämter sichergestellt (GKV 6.11.2019). Bei Letzteren wird von Problemen aufgrund von Inkompetenz des Personals berichtet (AIDA 16.4.2019). Die Leistungsgewährung nach dem AsylbLG liegt demnach im Ermessen der kommunalen Leistungsträger. Nach der Wartezeit werden die Asylwerber gemäß Paragraph 264, Absatz 2, SGBV auftragsweise von den gesetzlichen Krankenkassen betreut. Sie erhalten eine elektronische Gesundheitskarte (eGK), mit der Sie nahezu dieselben Leistungen erhalten wie gesetzlich Krankenversicherte. Die Krankenkassen erhalten die Aufwendungen und einen Verwaltungskostenanteil von den Trägern der Sozialhilfe erstattet (GKV 6.11.2019). Es wird kritisiert, dass auch Asylwerber, die eine Gesundheitskarte besitzen, immer noch lediglich Zugang zu einer Notfallbehandlung hätten. Einige Gemeinden und private Gruppen sorgten für eine zusätzliche Gesundheitsversorgung (USDOS 13.3.2020). Quellen: - AIDA – Asylum Information Database (16.4.2019): Country Report: Germany – 2018 Update, https://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_de_2018update.pdf, Zugriff 11.5.2020 - GKV – GKV-Spitzenverband (6.11.2019): Fokus: Asylsuchende/ Flüchtlinge, https://www.gkv-spitzenverband.de/presse/themen/fluechtlinge_asylbewerber/fluechtlinge.jsp, Zugriff 12.5.2020 - USDOS (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Germany, https://www.ecoi.net/de/dokument/2027519.html, Zugriff 12.5.2020 Begründend führte das BFA zusammengefasst aus, dass gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin-III-VO Deutschland für die inhaltliche Prüfung der gestellten Anträge auf internationalen Schutz zuständig sei. Deutschland habe sich mit Schreiben vom 15.12.2021 auch ausdrücklich gemäß dieser Bestimmung zur Führung der Asylverfahren für zuständig erklärt. Aus den Angaben der Beschwerdeführer seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass sie tatsächlich konkret Gefahr liefen, im Mitgliedsstaat Deutschland Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihnen eine Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohe. Die vom Erstbeschwerdeführer benötigte medizinische Versorgung sei auch in Deutschland gewährleistet. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben.Begründend führte das BFA zusammengefasst aus, dass gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin-III-VO Deutschland für die inhaltliche Prüfung der gestellten Anträge auf internationalen Schutz zuständig sei. Deutschland habe sich mit Schreiben vom 15.12.2021 auch ausdrücklich gemäß dieser Bestimmung zur Führung der Asylverfahren für zuständig erklärt. Aus den Angaben der Beschwerdeführer seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass sie tatsächlich konkret Gefahr liefen, im Mitgliedsstaat Deutschland Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihnen eine Verletzung ihrer durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte drohe. Die vom Erstbeschwerdeführer benötigte medizinische Versorgung sei auch in Deutschland gewährleistet. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Artikel 17, Absatz eins, Dublin-III-VO ergeben. Die Beschwerdeführer seien als Familie von denselben aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen. Zur Familie des Bruders der Zweitbeschwerdeführerin, die sich ebenfalls in Österreich aufhalte, bestehe kein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis und es bestehe auch kein gemeinsamer Haushalt. Ebenso wenig habe eine Integrationsverfestigung der Beschwerdeführer im Bundesgebiet festgestellt werden können, sodass insgesamt keine Verletzung von Art. 8 EMRK vorliege.Die Beschwerdeführer seien als Familie von denselben aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen. Zur Familie des Bruders der Zweitbeschwerdeführerin, die sich ebenfalls in Österreich aufhalte, bestehe kein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis und es bestehe auch kein gemeinsamer Haushalt. Ebenso wenig habe eine Integrationsverfestigung der Beschwerdeführer im Bundesgebiet festgestellt werden können, sodass insgesamt keine Verletzung von Artikel 8, EMRK vorliege.
  6. Gegen die Bescheide des BFA wurde seitens der bevollmächtigten Vertretung eine für alle Beschwerdeführer gleichlautende Beschwerde eingebracht. Gleichzeitig wurde der Antrag gestellt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Inhaltlich wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Erstbeschwerdeführer auf medizinische Versorgung angewiesen sei und daher als besonders vulnerabel anzusehen sei. Er leide an einer Nierendysfunktion und an Diabetes Mellitus mit diabetischer Nephropathie und habe auch bereits einen Herzinfarkt gehabt. Laut Befund vom 24.02.2022 sei als Vorerkrankung chronische Niereninsuffizienz Stadium IV als Diagnose angeführt sowie diabetische Nephropathie und eine koronare Herzkrankheit. Laut Befund vom 11.03.2022 gebe es zwar aktuell noch keine Indikation zur Nierentransplantation, aber Voruntersuchungen dazu seien offenbar notwendig. Durch eine Überstellung des Erstbeschwerdeführers nach Deutschland und durch den Abbruch der derzeitigen Behandlung werde sich sein Gesundheitszustand in einer unzumutbaren Weise verschlechtern. Das BFA hätte anhand der vorgelegten Befunde zu dem Schluss kommen müssen, dass die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes nach Art. 3 EMRK geboten sei und hätte den Antrag der Beschwerdeführer in Österreich zulassen müssen.Inhaltlich wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Erstbeschwerdeführer auf medizinische Versorgung angewiesen sei und daher als besonders vulnerabel anzusehen sei. Er leide an einer Nierendysfunktion und an Diabetes Mellitus mit diabetischer Nephropathie und habe auch bereits einen Herzinfarkt gehabt. Laut Befund vom 24.02.2022 sei als Vorerkrankung chronische Niereninsuffizienz Stadium römisch vier als Diagnose angeführt sowie diabetische Nephropathie und eine koronare Herzkrankheit. Laut Befund vom 11.03.2022 gebe es zwar aktuell noch keine Indikation zur Nierentransplantation, aber Voruntersuchungen dazu seien offenbar notwendig. Durch eine Überstellung des Erstbeschwerdeführers nach Deutschland und durch den Abbruch der derzeitigen Behandlung werde sich sein Gesundheitszustand in einer unzumutbaren Weise verschlechtern. Das BFA hätte anhand der vorgelegten Befunde zu dem Schluss kommen müssen, dass die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes nach Artikel 3, EMRK geboten sei und hätte den Antrag der Beschwerdeführer in Österreich zulassen müssen.
  7. Die Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht erfolgte am 21.03.
  8. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen: Die Beschwerdeführer, alle georgische Staatsangehörige, stellten im Bundesgebiet am 05.12.2021 im Rahmen eines Familienverfahrens die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Zuvor hatten sie am 21.12.2017 in Frankreich um Asyl angesucht, waren jedoch am 21.02.2019 in Umsetzung einer Abschiebungsanordnung von Frankreich nach Georgien überstellt worden. In weiterer Folge hatten sie am 05.02.2020 in Deutschland um Asyl angesucht und es waren ihre dortigen Anträge abgelehnt worden. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer nach ihrem Aufenthalt in Deutschland und vor ihrer nunmehrigen Einreise in Österreich das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen haben. Das BFA richtete am 14.12.2021 betreffend alle Beschwerdeführer auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin-III-VO gestützte Wiederaufnahmeersuchen an Frankreich und an Deutschland. Deutschland stimmte mit Schreiben vom 15.12.2021 der Wiederaufnahme aller Beschwerdeführer gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin-III-VO ausdrücklich zu. Frankreich hingegen berief sich - damit im Einklang stehend - mit Schreiben vom 27.12.2021 auf das Erlöschen seiner Zuständigkeit gemäß Art. 19 Abs. 3 Dublin-III-VO.Das BFA richtete am 14.12.2021 betreffend alle Beschwerdeführer auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin-III-VO gestützte Wiederaufnahmeersuchen an Frankreich und an Deutschland. Deutschland stimmte mit Schreiben vom 15.12.2021 der Wiederaufnahme aller Beschwerdeführer gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin-III-VO ausdrücklich zu. Frankreich hingegen berief sich - damit im Einklang stehend - mit Schreiben vom 27.12.2021 auf das Erlöschen seiner Zuständigkeit gemäß Artikel 19, Absatz 3, Dublin-III-VO. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Deutschland an.Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Deutschland an., Konkrete, in den Personen der Beschwerdeführer gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, liegen nicht vor.Konkrete, in den Personen der Beschwerdeführer gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, liegen nicht vor., Der Erstbeschwerdeführer ist seit elf Jahren zuckerkrank (Diabetes Mellitus Typ II) und hat seit vier Jahren damit im Zusammenhang stehende Herz- und Nierenbeschwerden; er steht diesbezüglich in medikamentöser Behandlung. Dies ist eine Weiterführung von bereits in Georgien und Deutschland begonnenen medikamentösen Therapien. Dialysepflichtig ist der Erstbeschwerdeführer momentan noch nicht, ebenso wenig steht eine Nierentransplantation unmittelbar bevor. Des Weiteren hat der Erstbeschwerdeführer eine Hüftprothese an der linken Hüfte und ist auf die Verwendung eines Gehstocks angewiesen. Die Zweitbeschwerdeführerin, der Drittbeschwerdeführer und die Viertbeschwerdeführerin sind gesund.Der Erstbeschwerdeführer ist seit elf Jahren zuckerkrank (Diabetes Mellitus Typ römisch zwei) und hat seit vier Jahren damit im Zusammenhang stehende Herz- und Nierenbeschwerden; er steht diesbezüglich in medikamentöser Behandlung. Dies ist eine Weiterführung von bereits in Georgien und Deutschland begonnenen medikamentösen Therapien. Dialysepflichtig ist der Erstbeschwerdeführer momentan noch nicht, ebenso wenig steht eine Nierentransplantation unmittelbar bevor. Des Weiteren hat der Erstbeschwerdeführer eine Hüftprothese an der linken Hüfte und ist auf die Verwendung eines Gehstocks angewiesen. Die Zweitbeschwerdeführerin, der Drittbeschwerdeführer und die Viertbeschwerdeführerin sind gesund. Eine Überstellungsfähigkeit aller Beschwerdeführer ist gegeben. Gegen die Beschwerdeführer, die sich gemeinsam als Familie im Bundesgebiet aufhalten, ergeht eine gleichlautende Entscheidung. Abgesehen davon verfügen die Beschwerdeführer über keine weiteren besonders ausgeprägten privaten, familiären oder beruflichen Bindungen an Österreich. Eine Integrationsverfestigung hat nicht stattgefunden.
  10. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu den Asylantragstellungen in Frankreich, Deutschland und Österreich ergeben sich aus dem Vorbringen und den vorliegenden EURODAC-Treffern. Dass die Beschwerdeführer am 21.02.2019 in Umsetzung einer Abschiebungsanordnung von Frankreich nach Georgien überstellt worden waren, lässt sich dezidiert dem Antwortschreiben der französischen Dublin-Behörde entnehmen. Die Aussagen der Beschwerdeführer, sie seien selbstständig und freiwillig von Frankreich nach Georgien zurückgekehrt, sind demgegenüber nicht nachvollziehbar und es wird der behördlichen Auskunft Glauben geschenkt. Dass die am 05.02.2020 in Deutschland gestellten Anträge abgelehnt worden waren, ergibt sich aus dem Umstand, dass Deutschland der Wiederaufnahme der Beschwerdeführer gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin-III-VO zustimmte. Die Feststellungen zu den Asylantragstellungen in Frankreich, Deutschland und Österreich ergeben sich aus dem Vorbringen und den vorliegenden EURODAC-Treffern. Dass die Beschwerdeführer am 21.02.2019 in Umsetzung einer Abschiebungsanordnung von Frankreich nach Georgien überstellt worden waren, lässt sich dezidiert dem Antwortschreiben der französischen Dublin-Behörde entnehmen. Die Aussagen der Beschwerdeführer, sie seien selbstständig und freiwillig von Frankreich nach Georgien zurückgekehrt, sind demgegenüber nicht nachvollziehbar und es wird der behördlichen Auskunft Glauben geschenkt. Dass die am 05.02.2020 in Deutschland gestellten Anträge abgelehnt worden waren, ergibt sich aus dem Umstand, dass Deutschland der Wiederaufnahme der Beschwerdeführer gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin-III-VO zustimmte. Für die Negativfeststellung, dass die Beschwerdeführer nach ihrem Aufenthalt in Deutschland und vor ihrer nunmehrigen Einreise in Österreich das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht für mindestens drei Monate verlassen haben, sind folgende Überlegungen maßgeblich: Im Laufe des Verfahrens wurde vom Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin zwar mehrfach vorgebracht, dass sich die Familie zwischenzeitlich drei Monate lang in Georgien aufgehalten habe, doch finden sich in den Aussagen zu den Voraufenthalten der Beschwerdeführer und zu den Umständen der Beendigung dieser Aufenthalte zahlreiche Ungereimtheiten, sodass ihre Glaubwürdigkeit insgesamt stark herabgesetzt ist. Der Erstbeschwerdeführer gab beispielsweise in der Erstbefragung an, die Familie habe sowohl in Frankreich als auch in Deutschland positive Asylentscheidungen bekommen und sei jeweils freiwillig wieder nach Georgien heimgekehrt, er änderte seine Aussagen später jedoch dahingehend ab, dass die Entscheidungen in beiden Ländern negativ gewesen seien und sie die Beschwerden dagegen jeweils zurückgezogen hätten und freiwillig ausgereist seien; dass im Fall der Ausreise aus Frankreich jedoch in Wirklichkeit von den französischen Behörden eine Abschiebungsanordnung umgesetzt worden war, lässt klar erkennen, dass der Erstbeschwerdeführer nicht bei der Wahrheit blieb und seine Angaben beliebig abänderte, um für die Familie vermeintlich bessere Ergebnisse erzielen zu können. Wesentlich ist zudem, dass ein angeblicher dreimonatiger Aufenthalt außerhalb des Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten durch keinerlei Belege untermauert werden konnte, zumal die Beschwerdeführer nicht dazu in der Lage waren, ihre georgischen Reisepässe vorzulegen. Nur diese seien nämlich verloren gegangen, wohingegen die georgischen ID-Karten noch vorhanden waren. Es liegt nahe, dass hier versucht wurde, die wahren Reisebewegungen zu verschleiern. Ebenso wenig wurden Flugtickets vorgelegt, die die angebliche Einreise am 04.12.2021 per Flugzeug von XXXX nach Wien-Schwechat belegen hätten können. Somit lässt sich letztlich nicht zweifelsfrei sagen, wann konkret die Beschwerdeführer in Österreich eingereist sind. Genauso wenig lässt sich zweifelsfrei sagen, ob bzw. wann die Beschwerdeführer überhaupt von Deutschland nach Georgien ausgereist sind. Vage heißt es dazu vom Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin, sie hätten eine finanzielle Rückkehrhilfe von Deutschland in Anspruch genommen. Wann das konkret gewesen sein soll, ergibt sich aus den ungefähren Aussagen des Erstbeschwerdeführers nicht (vgl. Erstbefragung: „vor etwa dreieinhalb Monaten“; Einvernahme vor dem BFA: „ca. vor fünfeinhalb Monaten“). Die Zweitbeschwerdeführerin hingegen nannte sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor dem BFA exakt den Zeitraum vom 04.09.2021 bis zum 04.12.2021, in dem sie in Georgien gewesen seien. Der minderjährige Drittbeschwerdeführer gab in der Erstbefragung ebenso exakt noch den Zeitraum vom 04.09.2021 bis zum 04.12.2021 an, in dem man sich in der Heimat aufgehalt habe, konnte sich aber bei der Einvernahme vor dem BFA nicht mehr recht daran erinnern und erklärte, die Ausreise aus Deutschland müsste „wahrscheinlich im September 2021“ gewesen sein. Sollten die Beschwerdeführer tatsächlich von Deutschland finanzielle Rückkehrhilfe in Anspruch genommen haben, ist davon auszugehen, dass den deutschen Behörden diesbezüglich ein konkretes Datum bekannt ist. Im Zuge der an Deutschland gestellten Wiederaufnahmeersuchen wurde seitens des BFA auf die vorgebrachte Reiseroute (Frankreich - Georgien - Deutschland - Georgien - Österreich) hingewiesen und konnte Deutschland die Frage seiner etwaigen Zuständigkeit umfassend prüfen. Nach umfassender Prüfung derselben stimmte Deutschland der Wiederaufnahme der Beschwerdeführer dezidiert zu, was klar dafür spricht, dass auch Deutschland nicht davon ausging, die Beschwerdeführer hätten sich mindestens drei Monate außerhalb des Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten aufgehalten, andernfalls hätte Deutschland das Erlöschen seiner Zuständigkeit mit Sicherheit eingewendet.Für die Negativfeststellung, dass die Beschwerdeführer nach ihrem Aufenthalt in Deutschland und vor ihrer nunmehrigen Einreise in Österreich das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht für mindestens drei Monate verlassen haben, sind folgende Überlegungen maßgeblich: Im Laufe des Verfahrens wurde vom Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin zwar mehrfach vorgebracht, dass sich die Familie zwischenzeitlich drei Monate lang in Georgien aufgehalten habe, doch finden sich in den Aussagen zu den Voraufenthalten der Beschwerdeführer und zu den Umständen der Beendigung dieser Aufenthalte zahlreiche Ungereimtheiten, sodass ihre Glaubwürdigkeit insgesamt stark herabgesetzt ist. Der Erstbeschwerdeführer gab beispielsweise in der Erstbefragung an, die Familie habe sowohl in Frankreich als auch in Deutschland positive Asylentscheidungen bekommen und sei jeweils freiwillig wieder nach Georgien heimgekehrt, er änderte seine Aussagen später jedoch dahingehend ab, dass die Entscheidungen in beiden Ländern negativ gewesen seien und sie die Beschwerden dagegen jeweils zurückgezogen hätten und freiwillig ausgereist seien; dass im Fall der Ausreise aus Frankreich jedoch in Wirklichkeit von den französischen Behörden eine Abschiebungsanordnung umgesetzt worden war, lässt klar erkennen, dass der Erstbeschwerdeführer nicht bei der Wahrheit blieb und seine Angaben beliebig abänderte, um für die Familie vermeintlich bessere Ergebnisse erzielen zu können. Wesentlich ist zudem, dass ein angeblicher dreimonatiger Aufenthalt außerhalb des Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten durch keinerlei Belege untermauert werden konnte, zumal die Beschwerdeführer nicht dazu in der Lage waren, ihre georgischen Reisepässe vorzulegen. Nur diese seien nämlich verloren gegangen, wohingegen die georgischen ID-Karten noch vorhanden waren. Es liegt nahe, dass hier versucht wurde, die wahren Reisebewegungen zu verschleiern. Ebenso wenig wurden Flugtickets vorgelegt, die die angebliche Einreise am 04.12.2021 per Flugzeug von römisch 40 nach Wien-Schwechat belegen hätten können. Somit lässt sich letztlich nicht zweifelsfrei sagen, wann konkret die Beschwerdeführer in Österreich eingereist sind. Genauso wenig lässt sich zweifelsfrei sagen, ob bzw. wann die Beschwerdeführer überhaupt von Deutschland nach Georgien ausgereist sind. Vage heißt es dazu vom Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin, sie hätten eine finanzielle Rückkehrhilfe von Deutschland in Anspruch genommen. Wann das konkret gewesen sein soll, ergibt sich aus den ungefähren Aussagen des Erstbeschwerdeführers nicht vergleiche Erstbefragung: „vor etwa dreieinhalb Monaten“; Einvernahme vor dem BFA: „ca. vor fünfeinhalb Monaten“). Die Zweitbeschwerdeführerin hingegen nannte sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor dem BFA exakt den Zeitraum vom 04.09.2021 bis zum 04.12.2021, in dem sie in Georgien gewesen seien. Der minderjährige Drittbeschwerdeführer gab in der Erstbefragung ebenso exakt noch den Zeitraum vom 04.09.2021 bis zum 04.12.2021 an, in dem man sich in der Heimat aufgehalt habe, konnte sich aber bei der Einvernahme vor dem BFA nicht mehr recht daran erinnern und erklärte, die Ausreise aus Deutschland müsste „wahrscheinlich im September 2021“ gewesen sein. Sollten die Beschwerdeführer tatsächlich von Deutschland finanzielle Rückkehrhilfe in Anspruch genommen haben, ist davon auszugehen, dass den deutschen Behörden diesbezüglich ein konkretes Datum bekannt ist. Im Zuge der an Deutschland gestellten Wiederaufnahmeersuchen wurde seitens des BFA auf die vorgebrachte Reiseroute (Frankreich - Georgien - Deutschland - Georgien - Österreich) hingewiesen und konnte Deutschland die Frage seiner etwaigen Zuständigkeit umfassend prüfen. Nach umfassender Prüfung derselben stimmte Deutschland der Wiederaufnahme der Beschwerdeführer dezidiert zu, was klar dafür spricht, dass auch Deutschland nicht davon ausging, die Beschwerdeführer hätten sich mindestens drei Monate außerhalb des Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten aufgehalten, andernfalls hätte Deutschland das Erlöschen seiner Zuständigkeit mit Sicherheit eingewendet. Die Feststellungen hinsichtlich der Zustimmung zur Wiederaufnahme aller Beschwerdeführer seitens Deutschlands basiert auf dem durchgeführten Konsultationsverfahren zwischen der österreichischen und der deutschen Dublin-Behörde; der Schriftverkehr ist Teil des Verwaltungsaktes. Dasselbe gilt für die Feststellungen hinsichtlich der Ablehnung der Zuständigkeit durch Frankreich. Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat Deutschland resultiert aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Das BFA hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Deutschland auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin-VO) samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg getroffen. Die Staatendokumentation, welche sich für die Zusammenstellung der Länderinformationen verantwortlich zeigt, ist zur Objektivität verpflichtet. Aus den im angefochtenen Bescheid dargestellten Länderinformationen ergeben sich keinerlei Hinweise darauf, dass das deutsche Asylwesen grobe systemische Mängel aufweisen würde. Insofern war aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens sowie auf die Versorgungslage von Asylsuchenden in Deutschland den Feststellungen der erstinstanzlichen Entscheidung zu folgen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substantiell widersprechen würden, haben die Beschwerdeführer nicht dargetan. Im Gegenteil bestätigen die Beschwerdeführer in ihren Aussagen selbst das Vorhandensein eines funktionierenden Asylsystems mit Beschwerdemöglichkeit in Deutschland, wenn sie angeben, davon Gebrauch gemacht zu haben. Auch die Angaben, wonach sie als Familie in Deutschland in einer gut ausgestatteten Unterkunft untergebracht gewesen seien und der Drittbeschwerdeführer durchgehend zur Schule gehen habe können, decken sich mit den Länderberichten und dem Amtswissen und sprechen klar für ein funktionierendes Aufnahmesystem in Deutschland. Der lapidare Hinweis, man sei in Deutschland mit der medizinischen Versorgung nicht zufrieden gewesen und wolle nunmehr das österreichische Gesundheitssystem nützen, vermag konkrete Mängel in der Versorgung jedenfalls nicht aufzuzeigen und geht ins Leere. Davon, dass den Beschwerdeführern auch in Deutschland medizinische Behandlungen nicht verwehrt wurden, zeugen die vorgelegten medizinischen Unterlagen vom 09.06.2020 und vom 28.05.
  11. Zum Vorbringen in der Beschwerde, wonach eine Überstellung des Erstbeschwerdeführers eine massive Verschlechterung seines Gesundheitszustandes mit sich bringen werde und deshalb im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig sei, wird auf die Erwägungen unten zur Überstellungsfähigkeit verwiesen.Aus den im angefochtenen Bescheid dargestellten Länderinformationen ergeben sich keinerlei Hinweise darauf, dass das deutsche Asylwesen grobe systemische Mängel aufweisen würde. Insofern war aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens sowie auf die Versorgungslage von Asylsuchenden in Deutschland den Feststellungen der erstinstanzlichen Entscheidung zu folgen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substantiell widersprechen würden, haben die Beschwerdeführer nicht dargetan. Im Gegenteil bestätigen die Beschwerdeführer in ihren Aussagen selbst das Vorhandensein eines funktionierenden Asylsystems mit Beschwerdemöglichkeit in Deutschland, wenn sie angeben, davon Gebrauch gemacht zu haben. Auch die Angaben, wonach sie als Familie in Deutschland in einer gut ausgestatteten Unterkunft untergebracht gewesen seien und der Drittbeschwerdeführer durchgehend zur Schule gehen habe können, decken sich mit den Länderberichten und dem Amtswissen und sprechen klar für ein funktionierendes Aufnahmesystem in Deutschland. Der lapidare Hinweis, man sei in Deutschland mit der medizinischen Versorgung nicht zufrieden gewesen und wolle nunmehr das österreichische Gesundheitssystem nützen, vermag konkrete Mängel in der Versorgung jedenfalls nicht aufzuzeigen und geht ins Leere. Davon, dass den Beschwerdeführern auch in Deutschland medizinische Behandlungen nicht verwehrt wurden, zeugen die vorgelegten medizinischen Unterlagen vom 09.06.2020 und vom 28.05.
  12. Zum Vorbringen in der Beschwerde, wonach eine Überstellung des Erstbeschwerdeführers eine massive Verschlechterung seines Gesundheitszustandes mit sich bringen werde und deshalb im Lichte des Artikel 3, EMRK unzulässig sei, wird auf die Erwägungen unten zur Überstellungsfähigkeit verwiesen. Seitens der Beschwerdeführer wurde somit insgesamt kein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren.Seitens der Beschwerdeführer wurde somit insgesamt kein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK zu tangieren. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer gründen sich auf die Aussagen im Verfahren in Zusammenschau mit den vorgelegten Befunden. Dem Erstbeschwerdeführer wurden seitens des BFA konkrete Fragen zu seinen Erkrankungen gestellt, sodass er diese umfassend beschrieb und sein Vorbringen mit medizinischen Unterlagen aus Georgien, Deutschland und Österreich untermauerte. Daraus ergibt sich auch, dass er in Georgien, Deutschland und Österreich in medikamentöser Behandlung stand bzw. steht. Dass der Erstbeschwerdeführer derzeit noch nicht dialysepflichtig ist, lässt sich seinen eigenen Angaben entnehmen. Betreffend eine etwaige Nierentransplantation erstattete er selbst kein Vorbringen; in der Beschwerde heißt es dazu, dass hier zwar Voruntersuchungen notwendig seien, derzeit aber noch keine konkrete Indikation zur Nierentransplantation vorliege. Hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin, des Drittbeschwerdeführers und der Viertbeschwerdeführerin wurden keinerlei Beeinträchtigungen geltend gemacht, sodass davon auszugehen ist, dass sie gesund sind. Hinsichtlich der festgestellten Überstellungsfähigkeit aller Beschwerdeführer ist Folgendes maßgeblich: Dem Vorbringen und auch den vorgelegten Befunden ist eindeutig zu entnehmen, dass der Erstbeschwerdeführer - sofern er seine medikamentöse Behandlung kontinuierlich weiterführt - seien Alltag gut meistern kann und er sich derzeit weder in einer akuten medizinischen Notsituation befindet, noch auf dauerhafte stationäre Behandlung in einem Krankenhaus angewiesen ist. Daran vermag auch das Vorbringen, dass künftig eine Dialysepflicht bzw. die Durchführung einer Nierentransplantation nötig sein könnten, nichts zu ändern, da derartige Behandlungsschritte nicht akut anstehen und auch in Deutschland weiterverfolgt werden können. Im Falle einer Überstellung wird dem Erstbeschwerdeführer eine ausreichende Anzahl an benötigten Medikamenten zur Verfügung stehen, sodass seine Überstellung von Österreich nach Deutschland ohne Komplikationen zu bewerkstelligen sein wird, ohne dass eine gesundheitliche Verschlechterung zu erwarten ist. Anschlussbehandlungen können problemlos in Deutschland vorgenommen werden. Im Zuge der Überstellung werden die deutschen Behörden selbstverständlich über den konkreten Gesundheitszustand aller Beschwerdeführer informiert werden, sodass entsprechende Vorkehrungen getroffen werden können, sofern solche nötig sein sollten. Die Überstellungsfähigkeit der Zweitbeschwerdeführerin, des Drittbeschwerdeführers und der Viertbeschwerdeführerin ist angesichts der Tatsache, dass diese völlig gesund sind, unstrittig gegeben. Abgesehen von den jeweiligen mitgereisten Angehörigen, gegen die eine gleichlautende Entscheidung ergeht, wurde kein Vorbringen zu Anknüpfungspunkten in Österreich erstattet. Zum Bruder der Zweitbeschwerdeführerin, der sich laut Vorbringen mit dessen Familie ebenfalls im Bundesgebiet aufhält, wurde keine besonders schützenswerte Nahebeziehung vorgebracht; die Familien sind auch nicht gemeinsam in einer Betreuungseinrichtung untergebracht. Konkrete Anhaltspunkte für eine Integrationsverfestigung haben sich im Verfahren ebenso wenig ergeben und waren solche angesichts der bisher kurzen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet auch nicht zu erwarten.
  13. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: § 5 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012, lautet:Paragraph 5, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, lautet: „§ 5
(1)Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.„§ 5
(1)Ein nicht gemäß Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.
(2)Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(2)Gemäß Absatz eins, ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.“
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.“ § 9 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018, lautet:Paragraph 9, Absatz 2, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, lautet: „§ 9
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:„§ 9
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.“ Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin-III-VO lauten: „Artikel 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(3)Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. Artikel 7 Rangfolge der Kriterien
(1)Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2)Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3)Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 [Anm.: gemeint wohl 16] genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist. Artikel 13 Einreise und/oder Aufenthalt
(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(2)Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller — der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können — sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Artikel 16 Abhängige Personen
(1)Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.
(2)Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.
(3)Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.
(4)Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. , Artikel 17 Ermessensklauseln
(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. Artikel 18 Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
(1)Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
  1. a)einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
  2. b)einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
  3. c)einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
  4. d)einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2)Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen. , Artikel 19 Übertragung der Zuständigkeit
(1)Erteilt ein Mitgliedstaat dem Antragsteller einen Aufenthaltstitel, so obliegen diesem Mitgliedstaat die Pflichten nach Artikel 18 Absatz 1.
(2)Die Pflichten nach Artikel 18 Absatz 1 erlöschen, wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweisen kann, dass der Antragsteller oder eine andere Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d, um dessen/deren Aufnahme oder Wiederaufnahme er ersucht wurde, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, die betreffende Person ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels. Ein nach der Periode der Abwesenheit im Sinne des Unterabsatzes 1 gestellter Antrag gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst.
(3)Die Pflichten nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben c und d erlöschen, wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweisen kann, dass der Antragsteller oder eine andere Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d, um dessen/deren Wiederaufnahme er ersucht wurde, nach Rücknahme oder Ablehnung des Antrags das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines Rückführungsbeschlusses oder einer Abschiebungsanordnung verlassen hat. Ein nach einer vollzogenen Abschiebung gestellter Antrag gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst. Artikel 23 Wiederaufnahmegesuch bei erneuter Antragstellung im ersuchenden Mitgliedstaat
(1)Ist ein Mitgliedstaat, in dem eine Person im Sinne des Artikels 18 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d einen neuen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Auffassung, dass nach Artikel 20 Absatz 5 und Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags zuständig ist, so kann er den anderen Mitgliedstaat ersuchen, die Person wieder aufzunehmen.
(2)Ein Wiederaufnahmegesuch ist so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von zwei Monaten nach der Eurodac-Treffermeldung im Sinne von Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 zu stellen.
(2)Ein Wiederaufnahmegesuch ist so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von zwei Monaten nach der Eurodac-Treffermeldung im Sinne von Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, zu stellen. Stützt sich das Wiederaufnahmegesuch auf andere Beweismittel als Angaben aus dem Eurodac-System, ist es innerhalb von drei Monaten, nachdem der Antrag auf internationalen Schutz im Sinne von Artikel 20 Absatz 2 gestellt wurde, an den ersuchten Mitgliedstaat zu richten.
(3)Erfolgt das Wiederaufnahmegesuch nicht innerhalb der in Absatz 2 festgesetzten Frist, so ist der Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, in dem der neue Antrag gestellt wurde.
(4)Für ein Wiederaufnahmegesuch ist ein Standardformblatt zu verwenden, das Beweismittel oder Indizien im Sinne der beiden Verzeichnisse nach Artikel 22 Absatz 3 und/oder sachdienliche Angaben aus der Erklärung der betroffenen Person enthalten muss, anhand deren die Behörden des ersuchten Mitgliedstaats prüfen können, ob ihr Staat auf Grundlage der in dieser Verordnung festgelegten Kriterien zuständig ist. Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für die Erstellung und Übermittlung von Wiederaufnahmegesuchen fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 gennanten Prüfverfahren erlassen. Artikel 25 Antwort auf ein Wiederaufnahmegesuch
(1)Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet über das Gesuch um Wiederaufnahme der betreffenden Person so rasch wie möglich, in jedem Fall aber nicht später als einen Monat, nachdem er mit dem Gesuch befasst wurde. Stützt sich der Antrag auf Angaben aus dem Eurodac-System, verkürzt sich diese Frist auf zwei Wochen.
(2)Wird innerhalb der Frist von einem Monat oder der Frist von zwei Wochen gemäß Absatz 1 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die betreffende Person wieder aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.“ In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Deutschlands zur Prüfung der Anträge der Beschwerdeführer jedenfalls in Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO begründet: Deutschland hat ausdrücklich seine eigene Verantwortlichkeit zur Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz bekundet und ist bereits in ein diesbezügliches Verfahren eingetreten. Dies bedeutet - unbesehen einer etwaigen anderen Grundlage - einen Selbsteintritt Deutschlands gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und wurde Deutschland nach dem Wortlaut dieser Bestimmung jedenfalls „dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen.“In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Deutschlands zur Prüfung der Anträge der Beschwerdeführer jedenfalls in Artikel 17, Absatz eins, Dublin-III-VO begründet: Deutschland hat ausdrücklich seine eigene Verantwortlichkeit zur Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz bekundet und ist bereits in ein diesbezügliches Verfahren eingetreten. Dies bedeutet - unbesehen einer etwaigen anderen Grundlage - einen Selbsteintritt Deutschlands gemäß Artikel 17, Absatz eins, Dublin-III-VO und wurde Deutschland nach dem Wortlaut dieser Bestimmung jedenfalls „dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen.“ Die Verpflichtung zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführer ergibt sich aus Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin-III-VO, da die Beschwerdeführer am 05.02.2020 in Deutschland um Asyl angesucht haben und diese Anträge in der Folge abgelehnt wurden. Deutschland hat der Wiederaufnahme der Beschwerdeführer auch ausdrücklich gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin-III-VO zugestimmt.Die Verpflichtung zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführer ergibt sich aus Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin-III-VO, da die Beschwerdeführer am 05.02.2020 in Deutschland um Asyl angesucht haben und diese Anträge in der Folge abgelehnt wurden. Deutschland hat der Wiederaufnahme der Beschwerdeführer auch ausdrücklich gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin-III-VO zugestimmt. Anhaltspunkte dafür, dass die Zuständigkeit Deutschlands in der Zwischenzeit untergegangen sein könnte, bestehen nicht. Insbesondere bestehen keine ausreichend konkreten Hinweise darauf, dass sich die Beschwerdeführer tatsächlich mindestens drei Monate außerhalb des Gebietes der Mitgliedstaaten aufgehalten haben und Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO zur Anwendung kommen könnte (vgl. dazu die Erwägungen in der Beweiswürdigung).Anhaltspunkte dafür, dass die Zuständigkeit Deutschlands in der Zwischenzeit untergegangen sein könnte, bestehen nicht. Insbesondere bestehen keine ausreichend konkreten Hinweise darauf, dass sich die Beschwerdeführer tatsächlich mindestens drei Monate außerhalb des Gebietes der Mitgliedstaaten aufgehalten haben und Artikel 19, Absatz 2, Dublin-III-VO zur Anwendung kommen könnte vergleiche dazu die Erwägungen in der Beweiswürdigung). Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) und Art. 17 Abs. 2 Dublin-III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung der Anträge der Beschwerdeführer.Auch aus Artikel 16, (abhängige Personen) und Artikel 17, Absatz 2, Dublin-III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung der Anträge der Beschwerdeführer. Nach der Rechtsprechung des VfGH (z.B. 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des VwGH (z.B. 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sofern die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben sollte, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es ist daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen wäre.Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin-III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es ist daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen wäre. Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:Mögliche Verletzung von Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK: Gemäß Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung in Bezug auf seine Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vgl. auch 16.07.2003, 2003/01/0059). „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“ (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).Die bloße Möglichkeit einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung in Bezug auf seine Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vergleiche auch 16.07.2003, 2003/01/0059). „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“ (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949). Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei, Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote (wie dies in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht wurde), eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K 13 zu Art. 19).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei, Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote (wie dies in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht wurde), eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K 13 zu Artikel 19,)., Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich (Rz 60) aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich (Rz 60) aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Artikel 10, Absatz eins, Dublin-II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC ausgesetzt zu werden., Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash (Große Kammer), festgestellt, dass Art. 27 Abs. 1 Dublin-III-VO im Licht des 19. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass […] ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel III dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums […] geltend machen kann.Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash (Große Kammer), festgestellt, dass Artikel 27, Absatz eins, Dublin-III-VO im Licht des 19. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass […] ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel römisch drei dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums […] geltend machen kann. Damit im Einklang steht das Urteil des EuGH ebenfalls vom 07.06.2016, C-155/15, Karim (Große Kammer), wonach ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung einen Verstoß gegen die Regelung des Art. 19 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung geltend machen kann.Damit im Einklang steht das Urteil des EuGH ebenfalls vom 07.06.2016, C-155/15, Karim (Große Kammer), wonach ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung einen Verstoß gegen die Regelung des Artikel 19, Absatz 2, Unterabs. 2 der Verordnung geltend machen kann. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den EGMR zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO auszuüben ist, hat sich der EuGH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. u.a./Vereinigtes Königreich, befasst und - ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung vom 21.01.2011 (GK), 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechts durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rz 86). An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des EuGH vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Kaveh Puid/Bundesrepublik Deutschland, zu verweisen (Rz 36, 37).Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den EGMR zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin-II-VO auszuüben ist, hat sich der EuGH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. u.a./Vereinigtes Königreich, befasst und - ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung vom 21.01.2011 (GK), 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechts durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rz 86). An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des EuGH vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Kaveh Puid/Bundesrepublik Deutschland, zu verweisen (Rz 36, 37). Nach der jüngeren Rechtsprechung des EuGH im Urteil vom 16.02.2017 in der Rechtssache C-578/16 PPU, C.K. u.a./Slowenien, ist Art. 4 GRC dahingehend auszulegen, dass die Überstellung eines Asylwerbers im Rahmen der Dublin-III-VO, auch wenn es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, dass in dem für die Prüfung des Asylantrags zuständigen Mitgliedstaat systemische Schwachstellen bestehen (vgl. Art. 3 Abs. 2 zweiter Unterabsatz Dublin III-VO), nur unter Bedingungen vorgenommen werden darf, die es ausschließen, dass mit seiner Überstellung eine tatsächliche und erwiesene Gefahr verbunden ist, dass er eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne dieses Artikels erleidet (Tenor wiedergegeben in VwGH 20.06.2017, Ra 2016/01/0153-16 (Rz 28)).Nach der jüngeren Rechtsprechung des EuGH im Urteil vom 16.02.2017 in der Rechtssache C-578/16 PPU, C.K. u.a./Slowenien, ist Artikel 4, GRC dahingehend auszulegen, dass die Überstellung eines Asylwerbers im Rahmen der Dublin-III-VO, auch wenn es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, dass in dem für die Prüfung des Asylantrags zuständigen Mitgliedstaat systemische Schwachstellen bestehen vergleiche Artikel 3, Absatz 2, zweiter Unterabsatz Dublin III-VO), nur unter Bedingungen vorgenommen werden darf, die es ausschließen, dass mit seiner Überstellung eine tatsächliche und erwiesene Gefahr verbunden ist, dass er eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne dieses Artikels erleidet (Tenor wiedergegeben in VwGH 20.06.2017, Ra 2016/01/0153-16 (Rz 28)). Zuletzt hat sich der EuGH im Urteil vom 19.03.2019 in der Rechtssache C-163/17, Jawo/Bundesrepublik Deutschland, u.a. mit dem Umgang mit potentiellen Verletzungen von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK - dort konkret im Kontext mit Überstellungen nach Italien - befasst und ausgeführt, dass Überstellungen im Rahmen der Dublin-III-VO im Lichte des Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK nur im Falle „extremer materieller Not“ für die zu überstellende Person, die unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen einträte, unzulässig sind; dies sei zu unterscheiden von (bloß) „großer Armut oder einer starken Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betroffenen Person“ (Rz 93). Damit umschreibt der EuGH die diesbezüglichen Prüfungsmaßstäbe wesentlich enger als bei einer regulären Art 3 EMRK Prüfung in Bezug auf Nicht-Mitgliedstaaten und nimmt gleichzeitig auf bestehende Judikatur Bezug: Bereits im Urteil vom 05.04.2016 in den verbundenen Rechtssachen C-404/15, Aranyosi, und C-659/15 PPU, Căldăraru, hatte der EuGH ein - von den Spezifika der dort zugrundeliegenden Verfahren betreffend die Vollstreckung Europäischer Haftbefehle unabhängiges und auch für Verfahren nach der Dublin-III-VO gültiges - mehrstufiges Prüfungskonzept festgelegt (Rz 90); ausgeführt wurde dort, dass in einem ersten Schritt zu prüfen ist, ob im Aufnahmestaat systemische oder allgemeine Mängel [hier: im Asylverfahren und/oder in der Unterbringungs- und Versorgungssituation] vorliegen (Rz 89), und in einem zweiten Schritt, ob es ernsthafte Gründe für die Annahme gibt, dass der Betroffene einer solchen Gefahr auch subjektiv ausgesetzt wird (Rz 92). Nur im kumulativen Vorliegen dieser objektiven und subjektiven Elemente erkennt der EuGH jene „außergewöhnliche Umstände“, die eine Einschränkung der Grundsätze des gegenseitigen Vertrauens und der gegenseitigen Anerkennung zwischen den Mitgliedstaaten rechtfertigen kann.Zuletzt hat sich der EuGH im Urteil vom 19.03.2019 in der Rechtssache C-163/17, Jawo/Bundesrepublik Deutschland, u.a. mit dem Umgang mit potentiellen Verletzungen von Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK - dort konkret im Kontext mit Überstellungen nach Italien - befasst und ausgeführt, dass Überstellungen im Rahmen der Dublin-III-VO im Lichte des Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK nur im F

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