RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.03.2022 GeschäftszahlW241 2251888-1 SpruchW241 2251888-1/7E, W241 2251888-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hafner als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Jemen, vertreten durch die BBU, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.01.2022, Zahl 1286266105/211461405, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.03.2022 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hafner als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Jemen, vertreten durch die BBU, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.01.2022, Zahl 1286266105/211461405, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.03.2022 zu Recht: A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
- Verfahrensgang: 1.
- Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein jemenitischer Staatsangehöriger, stellte nach seiner irregulären Einreise nach Österreich am 04.10.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG). 1.
- Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein jemenitischer Staatsangehöriger, stellte nach seiner irregulären Einreise nach Österreich am 04.10.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG). 1.
- In seiner Erstbefragung am 05.10.2021 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Arabisch im Wesentlichen an, dass es seit 2014 Probleme und Krieg in seinem Lande gäbe. Es gäbe überhaupt keine Sicherheit, keine medizinische Betreuung und keine Arbeit. 1.
- Bei seiner Einvernahme am 30.12.2021 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Arabisch beantwortete der BF Fragen zu seinen Lebensumständen und seiner Reiseroute. Zu seinem Fluchtgrund befragt gab der BF an, dass sein Heimatort von den Huthi erobert worden wäre und er mit seiner Familie in den Süden umgezogen sei. Dort sei aber kein dauerhafter Aufenthalt möglich, wenn man nicht am Krieg teilnehme wolle. Er wäre Taxifahrer gewesen und von den Soldaten des Südens im Februar 2019 in der Nähe von Aden kontrolliert worden. Dabei hätte man ihn aufgefordert, an die Front zu gehen. Weitere Vorfälle hätte es nicht gegeben. Da er nicht kämpfen hätte wollen, hätte er den Jemen im Mai 2019 verlassen. 1.
- Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheid vom 19.01.2022 den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte dem BF gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt III.).1.
- Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheid vom 19.01.2022 den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte dem BF gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt römisch drei.). In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, er habe keine Verfolgung im Sinne des AsylG vorgebracht. Beweiswürdigend führte das BFA (zusammengefasst) aus, dass der BF bezüglich seiner behaupteten Herkunftsregion, Volks- und Staatsangehörigkeit aufgrund seiner Sprach- und Lokalkenntnisse glaubwürdig wäre. Die Feststellungen zur Situation im Jemen wären glaubhaft, weil sie verlässlichen, seriösen, aktuellen und unbedenklichen Quellen entstammten, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei. Bezüglich seines Fluchtvorbringens wurde ausgeführt, dass das Vorbringen des BF vage sowie widersprüchlich und somit nicht glaubhaft sei. Subsidiärer Schutz wurde ihm zuerkannt, da im Falle einer Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur GFK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt oder im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes aufgrund der derzeitigen, allgemeinen Lage im Jemen und seiner individuellen Situation nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden könne.Subsidiärer Schutz wurde ihm zuerkannt, da im Falle einer Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur GFK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt oder im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes aufgrund der derzeitigen, allgemeinen Lage im Jemen und seiner individuellen Situation nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden könne. 1.
- Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides brachte der BF fristgerecht mit Schreiben seiner Vertretung das Rechtsmittel der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) ein. Am 25.02.2022 langten eine ergänzende Stellungnahme und Dokumente des BF in Kopie beim BVwG ein.1.
- Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides brachte der BF fristgerecht mit Schreiben seiner Vertretung das Rechtsmittel der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) ein. Am 25.02.2022 langten eine ergänzende Stellungnahme und Dokumente des BF in Kopie beim BVwG ein. 1.
- Das BVwG führte am 29.03.2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Arabisch durch, zu der der BF und seine gewillkürte Vertretung persönlich erschienen. Die belangte Behörde verzichtete auf eine Teilnahme an der Verhandlung. In der Folge machte der BF Angaben betreffend seine angeblichen Probleme mit den Soldaten der südlichen Milizen, die ihn immer wieder kontrolliert und bedrängt hätten, für sie zu kämpfen, wobei sie auch auf ihn geschossen hätten.
- Beweisaufnahme: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch: ● Einsicht in den dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakt des BFA, beinhaltend die Niederschrift der Erstbefragung und der Einvernahme vor dem BFA sowie die Beschwerde ● Berichte über die allgemeine Lage im Herkunftsstaat (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 17.12.2021)
- Ermittlungsergebnis (Sachverhaltsfeststellungen): Folgende Feststellungen werden aufgrund des glaubhaft gemachten Sachverhaltes getroffen: 3.
- Zur Person des BF: 3.1.
- Der BF führt den Namen XXXX , geb. XXXX , ist Staatsangehöriger des Jemen, Angehöriger der Volksgruppe der Araber und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Er ist verlobt, die Muttersprache des BF ist Arabisch.3.1.
- Der BF führt den Namen römisch 40 , geb. römisch 40 , ist Staatsangehöriger des Jemen, Angehöriger der Volksgruppe der Araber und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Er ist verlobt, die Muttersprache des BF ist Arabisch. 3.1.
- Lebensumstände: Der BF stammt ursprünglich aus der Provinz XXXX , im Jänner 2019 übersiedelte er mit seiner Familie nach XXXX , Provinz XXXX .Der BF stammt ursprünglich aus der Provinz römisch 40 , im Jänner 2019 übersiedelte er mit seiner Familie nach römisch 40 , Provinz römisch 40 . Dort halten sich aktuell seine Mutter, vier Brüder und drei Schwestern auf. Ebenfalls im Jemen in der Umgebung dieses Dorfes wohnt sein Vater, in der Nähe von Aden ist ein Onkel aufhältig. Weitere Verwandte von ihm leben in den USA.Dort halten sich aktuell seine Mutter, vier Brüder und drei Schwestern auf. Ebenfalls im Jemen in der Umgebung dieses Dorfes wohnt sein Vater, in der Nähe von Aden ist ein Onkel aufhältig. Weitere Verwandte von ihm leben in den USA., 3.1.
- Der BF reiste am 18.05.2019 vom Jemen nach Dubai, wo er eine Arbeit annahm. Am 13.09.20121 begab er sich über Albanien, den Kosovo, Serbien, Ungarn und die Slowakei nach Österreich, wo er am 04.10.2021 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. 3.
- Zu den Fluchtgründen des BF: 3.2.
- Der BF verließ den Jemen aufgrund der dortigen schwierigen Lebensbedingungen. 3.2.
- Der BF hat sein Vorbringen, dass ihm eine Verfolgung bzw. Zwangsrekrutierung durch die Soldaten der südlichen Miliz („Intikaliin“) drohe, nicht glaubhaft gemacht. 3.2.
- Der BF wurde nach eigenen Angaben in seinem Herkunftsstaat niemals inhaftiert, ist nicht vorbestraft und hatte mit den Behörden seines Herkunftsstaates weder auf Grund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit noch sonst irgendwelche Probleme. Der BF war nie politisch tätig und gehörte nie einer politischen Partei an. 3.2.
- Zu einer möglichen Rückkehr des BF in den Herkunftsstaat: Es konnte vom BF auch nicht glaubhaft vermittelt werden, dass er im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen im Sinne der obigen Punkte ausgesetzt wäre. 3.
- Zur Lage im Herkunftsstaat des BF: Aufgrund der in das Verfahren eingeführten aktuellen Erkenntnisquellen werden folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zum Herkunftsstaat des BF getroffen: Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA zum Jemen („Gesamtaktualisierung am 17.12.2021“): COVID-19 Jemen ist von COVID-19 stark betroffen. Mit Wirkung vom 10.10.2021 ist Jemen als Hochrisikogebiet eingestuft (AA 30.11.2021a). Am 23.9.2021 sind 356.000 Dosen eines COVID-19-Impfstoffes nach Jemen geliefert worden und werden dort als Zweitimpfungen eingesetzt (BN 27.9.2021). Bislang sind weniger als 1 % aller Jemenitinnen und Jemeniten vollständig gegen COVID-19 geimpft (BN 27.9.2021; vgl. USAID 12.11.2021) rund 215.000 Menschen (USAID 12.11.2021). Gleichzeitig befindet sich das Land in einer dritten Infektionswelle. In den von den Huthi kontrollierten Gebieten werden so gut wie keine COVID-Impfungen verabreicht (BN 27.9.2021). Nach Angaben der UN-Weltgesundheitsorganisation (WHO) erhielten etwa 332.000 Menschen mindestens eine Impfdosis. Nahezu alle COVID-19-Impfungen fanden nach Angaben der UN in den von der Jemenitischen Regierung (RoYG-held) kontrollierten Gebieten im Südjemen statt. In den von den Huthi kontrollierten Gebieten im Nordjemen waren Ende Oktober schätzungsweise nur 140 Personen vollständig geimpft - allesamt Mitarbeiter des Gesundheitswesens - während etwa 3.100 Mitarbeiter des Gesundheitswesens im Nordjemen teilweise geimpft waren. Die WHO meldete bis Anfang November fast 9.900 kumulative COVID-19-Fälle im Jemen; aufgrund mangelnder Testkapazitäten dürfte die Zahl jedoch deutlich höher liegen (USAID 12.11.2021).Am 23.9.2021 sind 356.000 Dosen eines COVID-19-Impfstoffes nach Jemen geliefert worden und werden dort als Zweitimpfungen eingesetzt (BN 27.9.2021). Bislang sind weniger als 1 % aller Jemenitinnen und Jemeniten vollständig gegen COVID-19 geimpft (BN 27.9.2021; vergleiche USAID 12.11.2021) rund 215.000 Menschen (USAID 12.11.2021). Gleichzeitig befindet sich das Land in einer dritten Infektionswelle. In den von den Huthi kontrollierten Gebieten werden so gut wie keine COVID-Impfungen verabreicht (BN 27.9.2021). Nach Angaben der UN-Weltgesundheitsorganisation (WHO) erhielten etwa 332.000 Menschen mindestens eine Impfdosis. Nahezu alle COVID-19-Impfungen fanden nach Angaben der UN in den von der Jemenitischen Regierung (RoYG-held) kontrollierten Gebieten im Südjemen statt. In den von den Huthi kontrollierten Gebieten im Nordjemen waren Ende Oktober schätzungsweise nur 140 Personen vollständig geimpft - allesamt Mitarbeiter des Gesundheitswesens - während etwa 3.100 Mitarbeiter des Gesundheitswesens im Nordjemen teilweise geimpft waren. Die WHO meldete bis Anfang November fast 9.900 kumulative COVID-19-Fälle im Jemen; aufgrund mangelnder Testkapazitäten dürfte die Zahl jedoch deutlich höher liegen (USAID 12.11.2021). Das krisen- und kriegsgeschüttelte Land war denkbar schlecht auf die COVID-19-Pandemievorbereitet. Am 21.3.2020 äußerte der jemenitische Gesundheitsminister, 93 %der medizinischen Ausstattung seien angesichts des Krieges nicht einsatzfähig; nur noch die Hälfte aller Einrichtungen sind in Betrieb - bei gleichzeitigem Mangel an Personal, Medizin und Ausrüstung. Berichten zufolge wollen geöffnete Krankenhäuser COVID-19-Patientennicht aufnehmen. 97 Jemeniten, die im Gesundheitssektor arbeiten sind bisher an COVID-19 verstorben. Es fehlt an Tests, Schutzmasken und Infrastruktur (insbesondere Krankenhausbetten und Beatmungsgeräte), um auf COVID-19 angemessen reagieren zu können. Trotz der ohnehin katastrophalen humanitären Lage und dem zusätzlichen Druck durch COVID-19 stagniert die internationale Hilfe (KAS 8.2020). Quellen: - AA - Das deutsche Auswärtige Amt (30.11.2021a): Jemen: Reise- und Sicherheitshinweise (Reisewarnung und COVID-19-bedingte Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/jemen-node/jemensicherheit/202260#content_5, Zugriff 30.11.2021 - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (27.9.2021): BN - Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw39-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=3, Zugriff 10.12.2021 - KAS - Konrad-Adenauer-Stiftung (8.2020): Jemen, Länderbericht, Entwicklungen im Schatten von Corona, https://www.kas.de/documents/252038/7938566/Jemen+-+Entwicklungen+im+Schatten+von+Corona.pdf/3a585432-bd93-7240-3878-36318ad9e361?version=1.1&t=1597938767695, Zugriff 1.12.2021 - USAID – US Agency for International Development (Autor), veröffentlicht von ReliefWeb (12.11.2021): Yemen - Complex Emergency Fact Sheet #1, Fiscal Year (FY) 2022, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/2021_11_12%20USG%20Yemen%20Complex%20Emergency%20Fact%20Sheet%20%231.pdf, Zugriff 1.12.2021 Politische Lage Die Republik Jemen bezeichnet sich in ihrer am 15./16.5.1991 in einer Volksabstimmung angenommenen Verfassung (geändert am 28.9.1994) als unabhängigen, arabischen, islamischen und republikanischen Staat. Staatsreligion ist der Islam (GIZ 10.2019). Die innere Lage des Landes wird immer noch durch die geteilten historischen Erfahrungen geprägt: einerseits britische Kolonialherrschaft und danach sozialistische Einflüsse im Süden, andererseits eine konservative muslimische Herrschaft und Stammesgesellschaft im Norden. 1990 vereinigten sich beide Staaten; der Nordjemen war dabei die dominierende Kraft (DW 30.1.2018). Die gravierenden ökonomischen, sozialen und politischen Differenzen zwischen beiden Landesteilen sind jedoch nicht überwunden (GIZ 10.2019). Die politischen Herausforderungen für Jemen bestanden bereits vor Ausbruch des andauernden bewaffneten Konflikts im Jahr
- 2004 begann in der nordjemenitischen Provinz Saada der Huthi-Aufstand, ab 2007 erstarkte die sezessionistische Bewegung im Süden des Landes. Beide Gruppen begehren gegen die Marginalisierung ihrer jeweiligen Region auf. Zusätzlich breitete sich spätestens seit 2009 das internationale islamistische Terrornetzwerk Al-Qaida im Jemen immer weiter aus. 2011 kam es landesweit zu Massenprotesten, in denen die Demonstranten das Ende des Saleh-Regimes und einen demokratischen Wandel forderten. Gleichzeitig traten jedoch Kämpfe innerhalb der Machtelite zutage (BPB 18.10.2011). Von 1990 bis 2012 regierte [Anm.: der später getötete] Präsident Ali Abdullah Saleh den Jemen unter Zentralisierung der Macht und Kontrolle durch Allianzen mit ausländischen Staaten und lokalen Machthabern (CRS 23.11.2021). Präsident Ali Abdullah Saleh bekämpfte während seiner Amtszeit den mutmaßlich durch den Iran unterstützten Aufstand der Huthis. 2011 trat er nach langen Verhandlungen und unter Zugeständnissen wie Immunität für sich bezüglich niedergeschlagener Proteste zugunsten seines damaligen Vizepräsidenten Abdu Rabbo Mansur Hadi zurück, der 2012 von den Wählern interimistisch im Amt bestätigt wurde. Ein Konsens für die Neuordnung des politischen Systems wurde zwar begonnen, dann aber vom Huthi-Aufstand und dem bewaffneten Konflikt zum Erliegen gebracht (FH 4.2.2019; vgl. Der Standard 4.12.2017, CRS 23.11.2021).Von 1990 bis 2012 regierte [Anm.: der später getötete] Präsident Ali Abdullah Saleh den Jemen unter Zentralisierung der Macht und Kontrolle durch Allianzen mit ausländischen Staaten und lokalen Machthabern (CRS 23.11.2021). Präsident Ali Abdullah Saleh bekämpfte während seiner Amtszeit den mutmaßlich durch den Iran unterstützten Aufstand der Huthis. 2011 trat er nach langen Verhandlungen und unter Zugeständnissen wie Immunität für sich bezüglich niedergeschlagener Proteste zugunsten seines damaligen Vizepräsidenten Abdu Rabbo Mansur Hadi zurück, der 2012 von den Wählern interimistisch im Amt bestätigt wurde. Ein Konsens für die Neuordnung des politischen Systems wurde zwar begonnen, dann aber vom Huthi-Aufstand und dem bewaffneten Konflikt zum Erliegen gebracht (FH 4.2.2019; vergleiche Der Standard 4.12.2017, CRS 23.11.2021). Die Huthi-Bewegung, auch bekannt als Ansar Allah, repräsentiert einige, aber nicht alle der Zaidi-Schiiten im Nordwesten des Jemens. Durch den Angriff auf die Übergangsregierung Hadi im Jahr 2014 nahm die Huthi-Bewegung für sich in Anspruch, breite Sorgen der Bevölkerung anzugehen, einschließlich der anhaltenden Korruption in der Regierung als auch der sich verschlechternden wirtschaftlichen und sozialen Zustände. De facto betrieben die Huthi die gewaltsame Durchsetzung ihrer radikalen Ideologie, welche unter den JemenitInnen weit umstritten ist. Die Konferenz des Nationalen Dialogs sollte explizit ihre Beschwerden behandeln, aber die Huthi lehnten die Ergebnisse der Konferenz ab und griffen stattdessen die Regierung an, was die Basis des aktuellen Konflikts darstellt (WR 5.7.2021). Im Zuge dessen eroberten die Huthi große Teile des Nordens des Landes einschließlich der Hauptstadt Sanaa im September 2014 (CRS 23.11.2021). Nachdem Präsident Hadi nach Saudi-Arabien geflohen war und um internationale Intervention gebeten hatte, versammelte Saudi-Arabien eine Koalition von mehreren ihrer arabischen Verbündeten und begann mit einer Militäroffensive mit dem Ziel, Hadis Herrschaft wiederherzustellen und die Huthi-Kämpfer aus Sanaa und anderen wichtigen Städten zu vertreiben. Doch handelt es sich nicht um einen Konflikt von nur zwei Parteien, sondern es gibt eine Vielzahl an Kämpfenden deren Allianzen und Loyalitäten eher fließend sind. Im Sommer 2019 eruptierten die lange vorhandenen Spannungen zwischen der international anerkannten Regierung Hadi und dem separatistischen Southern Transitional Council (STC) in offene Kampfhandlungen zwischen den lokalen Verbündeten Saudi-Arabiens und der Vereinigten Arabischen Emirate. Seither kam es zu sporadischen Zusammenstößen, auch wenn beide Seiten ein Abkommen zur Machtteilung Ende 2020 umgesetzt haben und eine gemeinsame fragile Koalitionsregierung gebildet wurde (CRS 23.11.2021, vgl. CIA 2.12.2021). Die südjemenitische „Bewegung des Südens“ („al-hirak al-janubi“) strebt die Unabhängigkeit bzw. Autonomie des seit 1990 mit dem Nordjemen vereinigten Südens an (AA 15.12.2021).Nachdem Präsident Hadi nach Saudi-Arabien geflohen war und um internationale Intervention gebeten hatte, versammelte Saudi-Arabien eine Koalition von mehreren ihrer arabischen Verbündeten und begann mit einer Militäroffensive mit dem Ziel, Hadis Herrschaft wiederherzustellen und die Huthi-Kämpfer aus Sanaa und anderen wichtigen Städten zu vertreiben. Doch handelt es sich nicht um einen Konflikt von nur zwei Parteien, sondern es gibt eine Vielzahl an Kämpfenden deren Allianzen und Loyalitäten eher fließend sind. Im Sommer 2019 eruptierten die lange vorhandenen Spannungen zwischen der international anerkannten Regierung Hadi und dem separatistischen Southern Transitional Council (STC) in offene Kampfhandlungen zwischen den lokalen Verbündeten Saudi-Arabiens und der Vereinigten Arabischen Emirate. Seither kam es zu sporadischen Zusammenstößen, auch wenn beide Seiten ein Abkommen zur Machtteilung Ende 2020 umgesetzt haben und eine gemeinsame fragile Koalitionsregierung gebildet wurde (CRS 23.11.2021, vergleiche CIA 2.12.2021). Die südjemenitische „Bewegung des Südens“ („al-hirak al-janubi“) strebt die Unabhängigkeit bzw. Autonomie des seit 1990 mit dem Nordjemen vereinigten Südens an (AA 15.12.2021). Seit über einer Dekade wird die Republik Jemen von verschiedenen bewaffneten Konflikten mit mehreren heimischen bewaffneten Gruppen und unter Involvierung anderer Staaten als Konfliktparteien zerrissen. Dies hat das zentrale Regierungswesen erodiert und fragmentiert das Land in lokale Machtzentren. Der Kollaps jemenitischer Institutionen im Zuge des Krieges hat die Lebensbedingungen in einem Land weiter verschlechtert, das seit Langem als das ärmste der arabischen Welt gilt. Die Lage im Jemen wird nun als eines der schlimmsten humanitären Krisen weltweit eingestuft (CRS 23.11.2021). Hadis Regierung ist international anerkannt (FH 4.2.2019; vgl. Der Standard 4.12.2017). Aber sie ist an mehreren anderen Fronten im ganzen Land bedroht. Während die Huthi ihre Offensive gegen Marib fortsetzen und seit September 2021 fast vier Bezirke des Gouvernements eingenommen haben, wächst bei Beobachtern die Sorge, dass die international anerkannte Regierung unter Präsident Hadi zu Fall gebracht werden könnte. Im Süden bauen die nominell Verbündeten vom Südübergangsrat (STC) und dessen Unterstützer, die Vereinigten Arabischen Emirate (VAE), ihre Kapazitäten aus und verlegen Truppeneinheiten. An der Westküste dringt Tareq Saleh, der Neffe des ehemaligen Präsidenten Ali Abdullah Saleh, nach Taiz vor, und im Osten setzen die von den VAE unterstützten hadramitischen Elitekräfte Hadi-Truppen unter Druck (Zenith 14.12.2021).Hadis Regierung ist international anerkannt (FH 4.2.2019; vergleiche Der Standard 4.12.2017). Aber sie ist an mehreren anderen Fronten im ganzen Land bedroht. Während die Huthi ihre Offensive gegen Marib fortsetzen und seit September 2021 fast vier Bezirke des Gouvernements eingenommen haben, wächst bei Beobachtern die Sorge, dass die international anerkannte Regierung unter Präsident Hadi zu Fall gebracht werden könnte. Im Süden bauen die nominell Verbündeten vom Südübergangsrat (STC) und dessen Unterstützer, die Vereinigten Arabischen Emirate (VAE), ihre Kapazitäten aus und verlegen Truppeneinheiten. An der Westküste dringt Tareq Saleh, der Neffe des ehemaligen Präsidenten Ali Abdullah Saleh, nach Taiz vor, und im Osten setzen die von den VAE unterstützten hadramitischen Elitekräfte Hadi-Truppen unter Druck (Zenith 14.12.2021). Diese komplexe Situation ist eine Folge der gegensätzlichen Interessen der arabischen Koalitionsmitglieder im Jemen-Krieg, Saudi-Arabien und Vereinigte Arabische Emirate. Die ursprüngliche Intervention der arabischen Koalition unter saudischer Führung im März 2015 zielte darauf ab, die Hadi-Regierung in Sanaa wieder einzusetzen und die Huthi in ihr Heimatgouvernement Saada zurückzudrängen. Doch heute sind die Huthi stärker denn je. Die VAE verfolgen mit Hilfe ihrer bewaffneten Verbündeten, darunter der STC, ihre eigenen Interessen im Südjemen. Dies hat dazu geführt, dass die Hadi-Regierung von bewaffneten Gruppen, die von den VAE unterstützt werden, in Gebieten, die sie angeblich kontrolliert, nahezu überwältigt wurde. Gleichzeitig zögern die Saudis zunehmend, ihre Unterstützung für die Hadi-Regierung aufrecht-zuerhalten, nachdem Riads Versuche gescheitert sind, die Hadi-Regierung und den STC wieder zu einer Einheitsfront gegen die Huthi zusammenzuführen (Zenith 14.12.2021). Die Brookings Institution teilt das Land mittlerweile in „sieben Jemen“ ein: 1.) Die Huthi im Norden Im nördlichen Hochland, wo viel der jemenitischen Bevölkerung vor dem Krieg lebte, sind die Huthi an der Macht. Im Jahr 2015 intervenierte Saudi-Arabien militärisch, um zu verhindern, dass die Huthi-Bewegung eine Hizbollah-artige vom Iran unterstützte und bewaffnete Gruppe an seiner südlichen Grenze wird [Anm.: die Hizbollah ist eine libanesische Partei und Miliz, die auch als Terrororganisation eingestuft ist]. Aber der Krieg hat die Huthi und Iran einander noch näher gebracht, z.B. in der Bereitstellung von Raketenkomponenten und Ausbildern sowie Wirtschaftshilfe durch den Iran. Im Jahr 2019 wurden Botschafter ausgetauscht, im Fall des Iran ein Mitglied der Islamischen Revolutionswächter [Anm.: eine mächtige militärische Organisation] (BI 25.3.2021). Zum Zeitpunkt der saudischen Intervention im Jahr 2015 herrschten die Huthi noch gemeinsam mit Ex-Präsident Saleh im Hochland, nachdem sie in der Zeit 2004-2010 gegeneinander gekämpft hatten. Jetzt waren Präsident Hadi und Saudi-Arabien ihre gemeinsamen Gegner. Als die UN-Sanktionen Salehs Netzwerk schwächten wurde er auch von den Huthi ausmanövriert und schließlich im Dezember 2017 getötet. Seither widmen sich die Huthi der Umstrukturierung des Regierungsapparat in Gebieten unter ihrer Kontrolle, um so ihre Entmachtung – und auch die Wiedervereinigung des Jemen verunmöglichen soll (BI 25.3.2021). 2.) Die Küste am Roten Meer Entlang der Küste des Roten Meers führt Salehs Neffe Tariq eine Gruppe von Kämpfern an, die von Saudi-Arabien und den Vereinigten Arabischen Emiraten unterstützt wird und welche entlang der Front in Hodaida gegen die Huthi positioniert sind (BI 25.3.2021). 3.) Taiz In der Region Taiz halten die Huthi den nördlichen Teil. Die Islah, eine politische Partei mit Verbindungen zur Muslimbruderschaft, hat den Machtkampf innerhalb der anti-Huthi Allianz gegen die
- Panzerbrigade und gegen die Abu al-Abbas-Gruppe in der Kontrolle um die Stadt Taiz und den Großteil des südlichen Umlands gewonnen (BI 25.3.2021). 4.) Aden Der sezessionistisch ausgerichtete Southern Transitional Council (STC) hält seit der Vertreibung von Präsident Hadis Truppen im August 2019 die südliche Hafenstadt Aden. Die Truppen des STC sind mit den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) verbündet und erhalten von diesen Unter-stützung, denn die VAE lehnt die Islah aufgrund ihrer Verbindungen zur Muslimbruderschaft ab. Der STC kontrolliert auch die Insel Sokotra (BI 25.3.2021). 5.) Lahj Nördlich von Aden ist eine andere von den VAE unterstützte Gruppe aktive – die salafaistisch geführten Giants Brigades („Riesenbrigaden“). Viele dieser Kämpfer in Lahj sind ebenfalls für eine Sezession – aber nicht unter STC-Führung (BI 25.3.2021). 6.) Marib und Hadramawt In Marib, dem Schauplatz der aktuellen Huthi-Offensive, hat die Islah-Partei das Sagen. Die Region Hadramawt ist gespalten zwischen den von den VAE unterstützten Hadrami Elite Forces, welche die Küste kontrollieren, und Einheiten im Landesinneren, welche mit der Islah verbündet sind. Präsident Hadis Truppen halten somit das „Machtdreieck“ des Jemen: die Öl- und Gasfelder von Marib, Shabwa und Hadramawt (BI 25.3.2021). 7.) al-Mahra In al-Mahra an Jemens östlicher Grenze spielt sich zwischen Saudi-Arabien und dem Oman ein Kampf um Einfluss bei den lokalen Stämmen ab. Saudi-Arabien baute in den letzten drei Jahren seine Militärpräsenz an der omanischen Grenze durch mindestens zwei Dutzend Basen aus und rekrutierte lokale Kämpfer für paramilitärische Einheiten. Der Oman sieht al-Mahra als Teil seines Einflussbereichs und arbeitet daran, die saudische Präsenz zu untergraben (BI 25.3.2021). - Zu der gesellschaftspolitischen Rolle von Stammesführern im Jemen-Krieg Überall im Jemen wurde der Einfluss der Stammesführer durch den Verlust von Finanzhilfe durch die Regierung in Sanaa und durch Saudi-Arabien im Jahr 2014 geringer. Einige Stammesführer auf beiden Seiten sind Teil der aktuellen Patronage-Netzwerke und haben sich bereichert. Die Mehrheit wurde jedoch an den Rand gedrängt und kämpft mit immer komplexeren Lagen, welche sie und ihre Gemeinschaften bedrohen (Masdar 17.2.2020). Die meisten Kämpfer auf beiden Seiten sind Mitglieder von Stämmen und wurden direkt oder indirekt von Stammesführern rekrutiert. Zehntausende dieser Männer wurden im Kampf getötet, und ihre Stammesführer tragen gegenüber ihren Stämmen die Verantwortung für die von ihnen Rekrutierten. Daraus ergibt sich die Erwartungshaltung, dass die Stammesführer für die Familien der Gefallenen sorgen und medizinische Hilfe für die Verwundeten organisieren. Das bedingt einen starken Wunsch der Stammesführer nach einem Ende des Kriegs (Masdar 17.2.2020). Die Huthi gingen in den von ihnen beherrschten Gebieten systematisch gegen Stammesstrukturen vor und unterwarfen die Stämme als potentielle Bedrohung ihrer Macht. Die Mittel der Huthi umfassen unter anderem Entführungen, Folter, Hinrichtungen, das Sprengen von Häusern und die Konfiszierung von Besitz. Die überlebenden Scheichs wurden Großteils durch Netzwerke von „mushrifeen“ (Anm.: eine Art Administratoren) an den Rand gedrängt. Diese stammen normalerweise nicht aus dem betreffenden Stamm, sondern kommen oft aus Saada und Hajjah, und verfügen nun über mehr Macht über die Stämme als die Scheichs je hatten (Masdar 17.2.2020).Die Huthi gingen in den von ihnen beherrschten Gebieten systematisch gegen Stammesstrukturen vor und unterwarfen die Stämme als potentielle Bedrohung ihrer Macht. Die Mittel der Huthi umfassen unter anderem Entführungen, Folter, Hinrichtungen, das Sprengen von Häusern und die Konfiszierung von Besitz. Die überlebenden Scheichs wurden Großteils durch Netzwerke von „mushrifeen“ Anmerkung, eine Art Administratoren) an den Rand gedrängt. Diese stammen normalerweise nicht aus dem betreffenden Stamm, sondern kommen oft aus Saada und Hajjah, und verfügen nun über mehr Macht über die Stämme als die Scheichs je hatten (Masdar 17.2.2020). Trotz der Schlüsselrolle der Stammesführer bei der Mobilisierung von Kämpfern variieren die Motive und Umstände. Im Norden, wo die Huthi eine Art „Polizeistaat“ eingerichtet haben, soll die Rekrutierung von Kämpfern der Machtstärkung der Huthi dienen, was aber viele Scheichs als Rückkehr zum Imamat als Herrschaftsform auf Kosten der Stämme ablehnen. Daher kommt es im Norden zu vielen Zwangsrekrutierungen: Scheichs, welche nicht bei der Rekrutierung helfen, werden marginalisiert oder brutal bestraft. Aus den Provinzen Al-Baydha, Amran und Ibb werden Hinrichtungen von Stammesführern berichtet. Die Huthi fördern andere, ihnen loyale Personen in den Stämmen mit Geld und Ressourcen als Konkurrenz zu den Scheichs, um unkooperative Stammensführer zu deklassieren. Immer mehr sind die Mushrifeen für die Rekrutierung zuständig. Einige Scheichs kooperieren durch indirekte Rekrutierungen, z.B. wenn sie auf Befehl der Huthi eine Anzahl von Kinder für „Kulturkurse“ bereitstellen sollen, weil sie sonst ihren Kopf riskieren. Diese zweimonatigen „Kulturkurse“ dienen der Indoktrinierung mit Huthi-Ideologie und der Kampfausbildung. Viele Scheichs beugen sich den Huthi angesichts ihres schwindenden Einflusses (Masdar 17.2.2020). In den Gebieten, welche nicht von den Huthi kontrolliert werden, haben die Scheichs nicht ihren Status verloren. Sie werden ermutigt und belohnt, aber nicht zur Rekrutierung von Kämpfern gezwungen. Hauptmotivation für Stammesführer wie -mitglieder ist der Wunsch nach Verteidigung ihrer Heime gegen die Houthi (Masdar 17.2.2020). Da Deeskalation Teil der Stammeskultur ist, halten Stammesführer von beiden Seiten ihren Respekt auch im Fall politischer Differenzen aufrecht. Sie können manchmal erfolgreich kurze Waffenstillstände und die Evakuierung von ZivilistInnen aushandeln. Sie konnten auch z.B. erfolgreich den Austausch Tausender Gefangener zwischen Houthis, Regierung und den Stämmen einfädeln. Aber trotzdem sind die Möglichkeiten der Stammesführer zur Milderung des Kriegs auf nationaler Ebene oder bei politischen Konflikten beschränkt. Die Scheichs halten sich nach Möglichkeit aus den Machtkämpfen der politischen Elite aus Angst, ihre Stämme in Gewalt hineinzuziehen, heraus. Eine De-Eskalation des Kriegs bleibt allein vom politischen Willen der Konfliktparteien und ihrer regionalen Verbündeten abhängig (Masdar 17.2.2020). In Marib stellen die Stämme bei aller Unterschiedlichkeit die letzte Verteidigungslinie der Regierung [Hadi] gegen die Huthi dar. Dort behandeln die Stämme die Islah-Partei wie einen Staat, was durch Gouverneur al-Aradah als Scheich des Abidah-Stammes gefördert wurde (SCSS 4.5.2021). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (Stand 15.12.2021): Jemen: Reise- und Sicherheitshinweise (Reisewarnung und COVID-19-bedingte Reisewarnung) (Unverändert gültig seit: 22.10.2021), Letzte Änderungen: Gesundheit (Aktuelles, Cholera), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/jemen-node/jemensicherheit/202260?openAccordionId=item-301216-1-panel#content_3, Zugriff 15.12.2021 - BI - Brookings Institution (Johnsen, Gregory D.) (25.3.2021): The end of Yemen, https://www.brookings.edu/blog/order-from-chaos/2021/03/25/the-end-of-yemen/, Zugriff 15.12.2021 - BPB – Bundeszentrale für Politische Bildung (18.10.2011): Pro-demokratische Proteste im Jemen, https://www.bpb.de/internationales/afrika/arabischer-fruehling/52404/jemen?p=all, Zugriff 15.11.2019 - CIA World Factbook (2.12.2021): Yemen - Military and Security, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/yemen/#military-and-security, Zugriff 15.12.2021 - CRS – Congressional Research Service (23.11.2021): Yemen: Civil War and Regional Intervention,
- November 2021, https://sgp.fas.org/crs/mideast/R43960.pdf, Zugriff 15.12.2021 - Der Standard (4.12.2017): Jemens Expräsident tot: Seitenwechsel wurden Saleh zum Verhängnis, https://www.derstandard.at/story/2000069031715/jemen-ein-seitenwechsel-zu-viel-wurde-expraesident-saleh-zum-verhaengnis, Zugriff 15.11.2019 - DW – Deutsche Welle (30.1.2018): Separatisten erobern Regierungssitz des Jemen, https://www.dw.com/de/separatisten-erobern-regierungssitz-des-jemen/a-42363242, Zugriff 15.11.2019 - FH – Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - Yemen, https://www.ecoi.net/de/dokument/2016065.html, Zugriff 11.11.2019 - GIZ – Länderinformationsportal (10.2019): Jemen, Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/jemen/geschichte-staat/, Zugriff 15.11.2019 [Anm.: Der Link ist nicht mehr abrufbar. Die Daten sind jedoch bei der Staatendokumentation archiviert und abrufbar] - Masdar - Al-Masdar Online (17.2.2020): Analysis: Tribal sheikhs and the war in Yemen, https://al-masdaronline.net/national/345, Zugriff 15.12.2021 - SCSS - Sana'a Center for Strategic Studies (Al-Arami, Ahmed Al-Tars ) (4.5.2021): Tribes and the State in Marib, https://sanaacenter.org/publications/analysis/13901, Zugriff 16.12.2021 - WR - War on the Rocks (Feierstein, Gerald; Abo Alasrar, Fatima) (5.7.2021): How Biden Can Help Yemen, https://warontherocks.com/2021/07/how-biden-can-help-yemen/, Zugriff 15.12.2021 - Zenith (Al-Sharjabi, Ahmed) (14.12.2021): Hadis Tage sind gezählt, https://magazin.zenith.me/de/politik/machtkampf-und-der-buergerkrieg-im-jemen, Zugriff 16.12.2021 Sicherheitslage Der Krieg im Jemen brach im Jahr 2014 aus, als die Huthi weite Teile des Landes, darunter die Hauptstadt Sanaa, überrannten. Seit 2015 versucht eine von Saudi-Arabien angeführte Militärkoalition, die Huthi mit Luftangriffen zurückzudrängen, und die Regierung wiederherzustellen. Beiden Seiten werden schwere Verstöße gegen die Menschenrechte vorgeworfen (TAZ 10.12.2021). Das Land ist instabil und von bewaffneten Konflikten geprägt. Es bestehen erhebliche Sicherheitsrisiken. Die Entwicklung der Lage ist ungewiss In verschiedenen Landesteilen bekämpfen sich Regierungstruppen (unterstützt durch eine ausländische Koalition) und verschiedene aufständische Gruppierungen. Es finden regelmäßig Luftangriffe auf verschiedene Ziele statt. Auch Sana’a und Aden sind immer wieder von bewaffneten Auseinandersetzungen und Angriffen mit Raketen und Drohnen betroffen. Im Land und in den Küstengewässern werden auch Minen eingesetzt (EDA 30.08.2021). Zeitweise werden Blockaden über sämtliche Land-, Flug- und Schiffsverbindungen verhängt (EDA 30.08.2021). Im ganzen Land besteht ein hohes Risiko von terroristischen Akten gegen in- und ausländische Personen und Einrichtungen, einschließlich gegen humanitäre Organisationen. Regelmäßig fordern Anschläge Todesopfer und Verletzte (EDA 30.08.2021). Al-Qaida auf der Arabischen Halbinsel (AQAP) operierte im Jemen nicht immer unter ihrem eigentlichen Namen, sondern nannte sich z.B. im Jahr 2011 bei seiner teilweisen Eroberung von Abyan und Shabwa „Gefolgsleute der Scharia“ („Ansar al-Shariah“). Als die Gruppe 2014 bis 2015 die Stadt Mukallah besetzte, trat sie unter dem Namen „Söhne von Hadramawt“ („Sons of Hadramawt“) auf (SCSS 5.1.2021). Im Indischen Ozean und auch in den jemenitischen Gewässern ist Piraterie verbreitet, besonders im Golf von Aden (EDA 30.08.2021). Die Gewährleistung der Sicherheit durch staatliche Behörden ist nicht sichergestellt. Der bewaffnete Konflikt zwischen Huthi-Rebellen und der Regierung und ihren Unterstützern dauert weiter an. Anfang August 2019 kam es zu schweren Gefechten zwischen südlichen Separatisten und der Regierung loyalen Truppen in der Hafenstadt Aden. In der Folge kommt es immer wieder zu Kämpfen zwischen diesen Gruppen in den südlichen Provinzen Abyan, Shabwai sowie vereinzelt in Aden selbst. Daneben kommt es auch in Taiz immer wieder zu Kämpfen. Teile des Landes sind von täglichen Bombardierungen, Raketenangriffen und Kampfhandlungen am Boden betroffen. Die weiterhin fortdauernden Kampfhandlungen stellen für die Zivilbevölkerung weiterhin eine erhebliche Gefährdung dar. Ein Ende des Jemen-Konflikts ist nicht absehbar (AA 15.12.2021). Die staatlichen Institutionen sind landesweit nur noch sehr eingeschränkt funktionsfähig. Bereits im September 2014 hatten Milizen der schiitisch-zaiditischen Huthi-Bewegung die Kontrolle über weite Landesteile, darunter auch die Hauptstadt Sanaa, übernommen und auch Teile der Sicherheitskräfte unter ihre Kontrolle gebracht. Die staatlichen Sicherheitsorgane sind nur bedingt funktionsfähig und können im Einzelfall keinen ausreichenden Schutz garantieren (AA 15.12.2021). Es kommt weiterhin sehr rasch zu Versorgungsengpässen und Massendemonstrationen, zum Teil verbunden mit gewaltsamen Ausschreitungen (AA 15.12.2021). Bei Demonstrationen kann es zu gewalttätigen Zusammenstößen zwischen den Demonstranten und den Sicherheitskräften kommen (EDA 30.08.2021). Nach sechs Jahren saudischer Militäraktionen im Jemen haben diese keines der Ziele erreicht: Präsiden Hadi befindet sich weiter im Exil, und seine Regierung ist schwach, während die Huthi aktuell stärker sind als zu Kriegsbeginn. Angesichts hunderttausender Toter und der weltweit schlimmsten humanitären Krise ist der Jemen so weit fragmentiert, dass es unwahrscheinlich erscheint, dass aus ihm wieder ein einziger Staat werden kann – oder eine Zweiteilung wie vor
- Es gibt stattdessen viele Jemen, kleine Gebiete, die von einer steigenden Zahl an bewaffneten Gruppen gehalten werden, und die unterschiedliche Ziele verfolgen. Keine der bewaffneten Gruppen hat genug Macht, um den Rest des Landes zu beherrschen. Aber fast alle diese Gruppen besitzen genug Truppenstärke und Munition, um ein eventuelles nationales Friedensabkommen zu torpedieren, wenn sie ihre Interessen nicht adäquat vertreten sehen sollten (BI 25.3.2021). The Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED) schätzt, dass seit Beginn der regionalen Intervention im Jemen im März 2015 bis Oktober 2021 über 145.000 JemenitInnen durch Gewalt getötet wurden (CRS 23.11.2021). In einem am 23.11.2021 veröffentlichten Report gibt das UN-Entwicklungsprogramm (UNDP) an, bis Ende des Jahres 2021 mit 377.000 Kriegstoten seit Ausbruch des Konflikts im Jahr 2014 zu rechnen. Rund 60 % der Todesfälle werden dabei den indirekten Folgen des Krieges zugerechnet, etwa Hunger oder mangelnde medizinische Versorgung. Betroffen sind zumeist Kinder unter fünf Jahren, die 70 % der Todesopfer stellen (BAMF 29.11.2021). Ausländische Beobachter verurteilten die Menschenrechtsverletzungen durch alle Konfliktparteien (CRS 23.11.2021). Es gab zahlreiche Berichte über willkürliche oder rechtswidrige Tötungen durch derzeitige oder ehemalige Mitglieder der Sicherheitskräfte der Regierung. Auch politisch motivierte Tötungen durch nichtstaatliche Akteure, einschließlich der Houthi-Truppen, militanter sezessionistischer Elemente und terroristischer und aufständischer Gruppen, die sich zu Al-Qaida auf der Arabischen Halbinsel (AQAP) oder zur Organisation Islamischen Staat bekennen, setzten sich im Laufe des Jahres fort (USDOS 30.3.2021). Die lange Zeit geteilte Hafenstadt Hodaida am Roten Meer fiel plötzlich unter komplette Houthi-Kontrolle, nachdem sich die mit Präsident Hadi verbündeten Truppen aus dem Gebiet zurückgezogen hatten (PolGeoNow 1.12.2021). Die Kämpfe zwischen den Regierungstruppen und den Huthi-Rebellen vertrieben seit November mehr als 25.000 Menschen aus der Umgebung der Hafenstadt Hodaida. Drei Fünftel der Zivilisten flohen in die von der Regierung gehaltenen Gebiete, der Rest zu den Rebellen (TAZ 10.12.2021). Die bewaffnete Gruppe der Huthi hat seit September wahllos Artillerie und ballistische Raketen in bewohnte Gebiete der Provinz Marib abgefeuert, was zu zivilen Opfern, darunter Frauen und Kindern, und zu einer neuen Welle ziviler Vertreibungen geführt hat. Die Angriffe sind Teil der verschärften Kämpfe zwischen den Huthi-Kräften und der jemenitischen Regierung und ihren verbündeten Streitkräften um Marib. Die Kämpfe tragen dazu bei, dass sich die humanitären Bedingungen für Millionen von Zivilisten und Binnenvertriebenen in der Region verschlechtern. Der große militärische Vormarsch der Huthi-Kräfte zur Eroberung Maribs, der rohstoffreichen Provinz 170 Kilometer östlich von Sanaa und eine der letzten Hochburgen der jemenitischen Regierungstruppen, begann 2020 und hat sich seit Februar intensiviert. Zivilisten und Vertriebene in Marib befinden seit fast zwei Jahren in dieser Lage, und einige leiden unter schweren Entbehrungen. Die Huthi führten wiederholt wahllose Angriffe auf zivile Gebiete durch und blockierten humanitärer Hilfe (HRW 24.11.2021, vgl. CRS 23.11.2021).Die bewaffnete Gruppe der Huthi hat seit September wahllos Artillerie und ballistische Raketen in bewohnte Gebiete der Provinz Marib abgefeuert, was zu zivilen Opfern, darunter Frauen und Kindern, und zu einer neuen Welle ziviler Vertreibungen geführt hat. Die Angriffe sind Teil der verschärften Kämpfe zwischen den Huthi-Kräften und der jemenitischen Regierung und ihren verbündeten Streitkräften um Marib. Die Kämpfe tragen dazu bei, dass sich die humanitären Bedingungen für Millionen von Zivilisten und Binnenvertriebenen in der Region verschlechtern. Der große militärische Vormarsch der Huthi-Kräfte zur Eroberung Maribs, der rohstoffreichen Provinz 170 Kilometer östlich von Sanaa und eine der letzten Hochburgen der jemenitischen Regierungstruppen, begann 2020 und hat sich seit Februar intensiviert. Zivilisten und Vertriebene in Marib befinden seit fast zwei Jahren in dieser Lage, und einige leiden unter schweren Entbehrungen. Die Huthi führten wiederholt wahllose Angriffe auf zivile Gebiete durch und blockierten humanitärer Hilfe (HRW 24.11.2021, vergleiche CRS 23.11.2021). Die Provinz Marib ist weiterhin ungeminderter Schauplatz von Gefechten, wobei die nicht international anerkannte Regierung der Huthi langsam an Boden gegenüber den von Saudi-Arabien unterstützten Truppen von Präsident Hadi gewinnt (PolGeoNow 1.12.2021). Marib ist die letzte von der Regierung kontrollierte Großstadt im nördlichen Teil des Landes (BAMF 27.9.2021). Die Stadt Marib im Jemen ist von einst wenigen hunderttausend Einwohnern zu einer Millionenstadt angewachsen – einigen Schätzungen zufolge bis zu fast drei Millionen Menschen. In dem seit sieben Jahren andauernden jemenitischen Bürgerkrieg hat sich die Stadt zur wichtigsten Zufluchtsstätte der im Land Vertriebenen entwickelt (TAZ 10.12.2021). War Marib bis Anfang des Jahres noch ein Ruhepol im jemenitischen Bürgerkrieg und daher als Fluchtort beliebt, ist die Stadt inzwischen der am heftigsten umkämpfte Ort in diesem Krieg. Die Huthi-Rebellen versuchen derzeit, zunächst das Umland von Marib zu erobern. Die Stadt selbst kontrollieren noch die jemenitischen Regierungstruppen, die von Saudi-Arabien unterstützt werden. Bisher ist es vor allem die saudische Luftwaffe, die die Rebellen mit ihrem Bombardement noch abhält, sich bis an den Stadtrand vorzukämpfen (TAZ 10.12.2021). Seit Oktober 2021 haben die Huthi-Truppen die Kontrolle über die Bezirke Al-Abdiyah und Harib im südlichen Gouvernement Marib übernommen, während die Kämpfe in den Bezirken al-Jubah und Jabal Murad andauern und 93.000 Zivilisten zwingen, aus ihren Häusern zu fliehen und in der Stadt Marib, die bereits zwei Millionen Vertriebene beherbergt, Sicherheit zu suchen. Der Oktober 2021 war der tödlichste Monat seit Jahren im Gouvernement mit mehr als 100 Zivilisten, darunter Kinder, die getötet oder verwundet wurden (HRW 24.11.2021). Die Anti-Huthi-Koalition unter Führung Saudi-Arabiens hat zwischen dem 23.11.2021 und 27.11.2021 mehrere Luftschläge gegen Ziele in Sanaa durchgeführt. Laut Angaben der Koalition richteten sich die Bombardierungen gegen militärische Einrichtungen. Die Huthi hingegen geben an, dass auch Wohnhäuser und eine Fabrik beschädigt worden seien und vermeldeten zwei Tote. Die Huthi hatten am 20.11.2021 mehr als ein Dutzend Drohnen gegen Ziele in Saudi-Arabien abgefeuert. In einem am 23.11.2021 veröffentlichten Report gibt das UN-Entwicklungsprogramm (UNDP) an, bis Ende des Jahres 2021 mit 377.000 Kriegstoten seit Ausbruch des Konflikts im Jahr 2014 zu rechnen. Rund 60 % der Todesfälle werden dabei den indirekten Folgen des Krieges zugerechnet, etwa Hunger oder mangelnde medizinische Versorgung. Betroffen sind zumeist Kinder unter fünf Jahren, die 70 % der Todesopfer stellen (BN 29.11.2021). Die bewaffnete Gruppe der Huthi hat seit September 2021 wahllos Artillerie und ballistische Raketen in bewohnte Gebiete des jemenitischen Gouvernements Marib abgefeuert, was zu zivilen Opfern, darunter Frauen und Kindern, und zu einer neuen Welle ziviler Vertreibungen geführt hat. Die Angriffe sind Teil der verschärften Kämpfe um Marib zwischen den Huthi-Kräften und der jemenitischen Regierung und ihren verbündeten Streitkräften. Die Kämpfe tragen dazu bei, dass sich die humanitären Bedingungen für Millionen von Zivilisten und Binnenvertriebenen in der Region verschlechtern. Der große militärische Vormarsch der Huthi-Kräfte zur Eroberung des Gouvernements Marib, des rohstoffreichen Gouvernements 170 Kilometer östlich von Sanaa, einer der letzten Hochburgen der jemenitischen Regierungstruppen, begann 2020 und hat sich seit Februar 2021 intensiviert. Zivilisten und Vertriebene in Marib sind seit fast zwei Jahren im Fadenkreuz gefangen, einige leiden unter schwerer Entbehrung. Die Houthi greifen wiederholt und scheinbar wahllos zivile Gebiete an und blockieren den Zugang zu humanitärer Hilfe (HRW 24.11.2021). Seit dem 17.9.2021 sind bei Kämpfen in den Gouvernments Marib und Shabwa mindestens 190 Soldaten ums Leben gekommen, davon rund 130 auf Seiten der Huthi. Die Huthi-Rebellen haben ihren Vormarsch auf die Stadt Marib im September 2021 nochmals intensiviert und griffen nun auch verstärkt aus dem benachbarten Gouvernement Shabwa an, wo sie erst kurz zuvor einige Bezirke erobert hatten. Marib ist die letzte von der Regierung kontrollierte Großstadt im nördlichen Teil des Landes und reich an Öl und Gas (BN 27.9.2021). Es gab zahlreiche Berichte über willkürliche oder rechtswidrige Tötungen durch derzeitige oder ehemalige Mitglieder der ROYG-Sicherheitskräfte. Politisch motivierte Tötungen durch nichtstaatliche Akteure, einschließlich der Huthi-Truppen, militanter sezessionistischer Elemente und terroristischer und aufständischer Gruppen, die sich zu Al-Qaida auf der Arabischen Halbinsel (AQAP) oder zu einer Tochterorganisation des sogenannten Islamischen Staats (ISIS) bekennen, gab es auch im Laufe des Jahres 2020 (USDOS 30.3.2021). Seit Oktober 2021 haben die Huthi-Truppen die Kontrolle über die Bezirke Al-Abdiyah und Harib im südlichen Gouvernement Marib übernommen, während die Kämpfe in den Bezirken al-Jubah und Jabal Murad andauern. 93.000 Zivilisten wurden dadurch gezwungen, aus ihren Häusern zu fliehen und in der Stadt Marib im Norden, die bereits zwei Millionen Vertriebene beherbergt, Sicherheit zu suchen. Die Bodenkämpfe zwischen der bewaffneten Huthi-Gruppe und den jemenitischen Regierungstruppen gehen weiter, während die Huthi-Kräfte das Gouvernement von drei Fronten aus umkreisen: von al-Jawf im Norden, al-Baydah im Süden und Sirwah und Nehem im Westen. Der Oktober 2021 war der tödlichste Monat seit Jahren im Gouvernement, mit mehr als 100 Zivilisten, darunter Kinder, die getötet oder verwundet wurden. Am 3.10.2021 haben laut jemenitischer Regierungsbehörden, drei Huthi-Raketen das Viertel al-Rawdah in der Stadt Marib getroffen, die zwei Kinder getötet und 33 Menschen, darunter auch Kinder, verletzt haben (HRW 24.11.2021). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (Stand 15.12.2021): Jemen: Reise- und Sicherheitshinweise (Reisewarnung und COVID-19-bedingte Reisewarnung) (Unverändert gültig seit: 22.10.2021), Letzte Änderungen: Gesundheit (Aktuelles, Cholera), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/jemen-node/jemensicherheit/202260?openAccordionId=item-301216-1-panel#content_3, Zugriff 15.12.2021 - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (29.11.2021): BN - Briefing Notes, Jemen, per E-Mail - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (27.9.2021): BN - Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw39-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=3, Zugriff 10.12.2021 - BI - Brookings Institution (Johnsen, Gregory D.) (25.3.2021): The end of Yemen, https://www.brookings.edu/blog/order-from-chaos/2021/03/25/the-end-of-yemen/, Zugriff 15.12.2021 - CRS - Congressional Research Service (23.11.201): Yemen: Civil War and Regional Intervention, https://sgp.fas.org/crs/mideast/R43960.pdf, Zugriff 15.12.2021 - EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten EDA (30.08.2021): Reisehinweise für Jemen (gültig am: 15.12.2021), https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/jemen/reisehinweise-fuerjemen.html#eda853c26, Zugriff 15.12.2021 - HRW - Human Rights Watch (24.11.2021):Yemen, Ma'rib governorate: Fighting between Houthi forces and government troops lead to displacement; in October 2021, more than 100 civilians have been killed or injured, https://www.ecoi.net/de/dokument/2064430.html, Zugriff 7.11.2021 - PolGeoNow - Political Geography Now (1.12.2021): Yemen Control Map & Report: Hadi Forces, Leave Hodeida – November 2021, https://www.polgeonow.com/2021/12/yemen-houthis-sieze-hodeida-map.html, Zugriff 15.12.2021 - SCSS - Sana'a Center For Strategic Studies (5.1.2021): 387 Days of Power: How Al-Qaeda Seized, Held and Ultimately Lost a Yemeni City, https://sanaacenter.org/publications/main-publications/12247, Zugriff 15.12.2021 - TAZ (10.12.2021): Vom Zufluchtsort zur Riesenstadt, https://taz.de/Krieg-im-Jemen/!5817044/, Zugriff 15.12.2021 - USDOS - US Department of State (5.2021): 2020 Report on International Religious Freedom: Yemen, https://www.ecoi.net/de/dokument/2051733.html, Zugriff 30.11.2021 Rechtsschutz / Justizwesen Die Justiz in den von der Regierung kontrollierten Gebieten ist zwar nominell unabhängig, aber anfällig für die Einmischung verschiedener politischer Gruppierungen und bewaffneter Gruppen. Die Behörden setzen Gerichtsurteile, insbesondere solche gegen prominente Stammesführer oder Politiker, nur selten durch. In Ermangelung eines wirksamen Gerichtssystems greifen die Bürger häufig auf Formen der Stammesjustiz und des Gewohnheitsrechts zurück - Praktiken, die in dem Maße zugenommen haben, wie sich die Situation der staatlichen Institutionen weiter verschlechtert (FH 3.3.2021). Die Strafgerichte in den von den Huthi kontrollierten Gebieten sind nach wie vor aktiv, werden aber nach Angaben von UN-Experten von der Huthi-Führung als politisches Instrument eingesetzt (FH 3.3.2021). Das Justizwesen ist schwach und wird durch Korruption, politische Einflussnahme und das Fehlen einer angemessenen juristischen Ausbildung behindert. Die soziale und politische Zugehörigkeit von Richtern sowie Bestechung beeinflussten Urteile. Die mangelnde Fähigkeit der ROYG, Gerichtsbeschlüsse durchzusetzen, untergräbt die Glaubwürdigkeit der Justiz. Kriminelle bedrohen und schikanieren Mitglieder des Justizwesens, um Einfluss auf Fälle zu nehmen. Personalmangel, Ineffizienz der Justiz und Korruption führen zu Prozessverzögerungen (USDOS 30.3.2021). In anderen Teilen des Landes ist das Justizsystem größtenteils nicht funktionsfähig (FH 3.3.2021). Laut Gesetz gelten in den von der Regierung kontrollierten Gebieten Angeklagte als unschuldig, bis ihre Schuld nachgewiesen ist. Die Gerichtsverhandlungen sind in der Regel öffentlich, aber alle Gerichte können „aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder der Moral" geschlossene Sitzungen abhalten. Richter, die eine aktive Rolle bei der Befragung von Zeugen und Angeklagten spielen, entscheiden über Strafsachen. Die Angeklagten haben das Recht, anwesend zu sein und sich rechtzeitig mit einem Anwalt zu beraten. Angeklagte können Zeugen, die gegen sie aussagen, konfrontieren oder befragen sowie Zeugen und Beweise in ihrem Namen vorlegen. Die Regierung muss laut Gesetz in schweren Kriminalfällen mittellosen Angeklagte einen Anwalt zur Verfügung stellen, wobei dies in der Vergangenheit nicht immer geschehen ist. Grundsätzlich haben Angeklagte und deren Anwälte Zugang zu relevanten Beweisen und Anwälten wird ermöglicht, Klienten und Zeugen zu befragen sowie Beweise zu prüfen. Die Angeklagten haben das Recht, Berufung einzulegen, und können nicht gezwungen werden, auszusagen oder sich schuldig zu bekennen. Im Laufe des Jahres 2020 lagen nur wenige Informationen über die Einhaltung eines ordnungsgemäßen Verfahrens vor. Es gibt außerdem ein spezielles Staatssicherheitsgericht, welches unter anderen Bedingungen arbeitet und Verhandlungen unter Ausschluss der Öffentlichkeit durchführt. Dieses Gericht garantiert den Angeklagten nicht dieselben Rechte wie die ordentlichen Gerichte. Anwälte bekommen oft nicht ausreichend Informationen über die Anklagepunkte, sowie Zugang zu Beweismitteln oder Gerichtsakten (USDOS 30.3.2021). Die Vielzahl der Menschenrechtsverletzungen zeigt, dass die Justiz in vielen Regionen ihre Aufgabe nicht erfüllen kann. Die wenigen aktuellen Berichte über die Justiz im Jemen deuten darauf hin, dass sie wie auch andere staatliche Institutionen den Konfliktparteien zum Opfer gefallen ist. Die Gerichte können nicht unabhängig von der jeweiligen Gruppe funktionieren, die in dem jeweiligen Gebeiet die Macht innehat, manchmal übernehmen auch Milizen selbst, die Rolle der Justiz. Gerichte und Richter werden umgegangen, ersetzt oder sogar angegriffen. Zwar funktionieren zumindest einige Gerichte in der Hauptstadt und den Provinzhauptstädten noch, aber es ist fraglich inwieweit die Verfahren fair sind oder einen Mindeststandard erfüllen. Spezialisierte Gerichte sprechen immer mehr Todesurteile aus, auch wenn sie nicht immer die Umsetzung ihrer Urteile zu verfolgen scheinen (BTI 29.4.2020). Die fehlende Geburtenregistrierung erschwert den Altersnachweis, was die Gerichte Berichten zufolge dazu veranlasste, Jugendliche als Erwachsene zu verurteilen, auch für Verbrechen, die mit der Todesstrafe geahndet werden können. Zusätzlich zu den etablierten Gerichten gibt es ein Stammesjustizsystem für nicht strafrechtliche Angelegenheiten. Stammesrichter, in der Regel angesehene Scheichs, urteilten häufig auch über Strafsachen nach Stammesrecht, wobei es sich in der Regel um eine öffentliche Anklage handelt, ohne dass eine förmliche Anklage erhoben wird. Bei der Stammesmediation steht der soziale Zusammenhalt oft mehr im Vordergrund als die Bestrafung. Die Öffentlichkeit respektiert die Ergebnisse von Stammesverfahren oft mehr als das formelle Gerichtssystem, das von vielen als korrupt und nicht unabhängig angesehen wird (USDOS 30.3.2021). Quellen: - BTI - Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): 2020 Country Report Yemen, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029484/country_report_2020_YEM.pdf, Zugriff 15.12.2021 - FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Yemen, https://www.ecoi.net/de/dokument/2052879.html, Zugriff 3.12.2021 - USDOS - US Department of State (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Yemen, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048179.html, Zugriff 3.12.2021 Sicherheitsbehörden Mit Stand 2020/2021 bestanden die Militär- und Sicherheitskräfte des Jemen aus staatlichen, nicht-staatlichen und ausländisch-unterstützten Truppen regulärer, semi-regulärer und paramilitärischer Art – oft mit informellen Kommandostrukturen und widersprüchlichen, fließenden oder überlappenden Agenden, Loyalitäten und Beziehungen. Bis zu 70 % der jemenitischen Militär- und Sicherheitskräfte liefen in den Jahren 2011 bis 2015 zum ehemaligen Präsidenten Saleh und den Huthi über. Die Huthi unterhalten ihre eigenen Militär- und Sicherheitskräfte (CIA 2.12.2021).Mit Stand 2020 aus 2021, bestanden die Militär- und Sicherheitskräfte des Jemen aus staatlichen, nicht-staatlichen und ausländisch-unterstützten Truppen regulärer, semi-regulärer und paramilitärischer Art – oft mit informellen Kommandostrukturen und widersprüchlichen, fließenden oder überlappenden Agenden, Loyalitäten und Beziehungen. Bis zu 70 % der jemenitischen Militär- und Sicherheitskräfte liefen in den Jahren 2011 bis 2015 zum ehemaligen Präsidenten Saleh und den Huthi über. Die Huthi unterhalten ihre eigenen Militär- und Sicherheitskräfte (CIA 2.12.2021). Saudi-Arabien und die Vereinigten Arabischen Emirate unterstützen auch eine Reihe (para-)militärischer Einheiten. So zogen die Emirate zwar ihre Hauptstreitkräfte im 2019 aus dem Jemen ab, es verblieb aber eine kleine militärische Präsenz, die mit Alliierten, besonders dem Southern Transitional Council (STC) zusammenarbeitet. Mit Stand 2021 haben die Emirate geschätzte 150-200.000 jemenitische Kämpfer rekrutiert und aus ihnen Dutzende Milizen zusammengestellt (CIA 2.12.2021). Die Straffreiheit der Sicherheitsbeamten bleibt weiterhin ein Problem, teilweise, weil die Regierung nur begrenzte Befugnisse hat, und teilweise, weil es keine wirksamen Mechanismen zur Untersuchung und Verfolgung von Missbrauch und Korruption gibt. Die Kontrolle der Huthi über die staatlichen Institutionen im Norden schränkt die Fähigkeit der Regierung der Republik Jemen zur Durchführung von Ermittlungen erheblich ein. Straflosigkeit ist nach wie vor ein großes Problem bei den Sicherheitskräften. Die zivile Kontrolle der Sicherheitsbehörden verschlechterte sich weiter, weil die regionalen Bemühungen um eine nationale Aussöhnung ins Stocken gerieten. Das Problem der Straflosigkeit wurde noch dadurch verschärft, dass Interessengruppen - darunter die Familie des ehemaligen Präsidenten Saleh und andere Stammes- und Parteisegmente - ihren Einfluss auf die Sicherheitskräfte ausweiteten, und zwar häufig über inoffizielle Kanäle und nicht über die formelle Kommandostruktur (USDOS 30.3.2021). Anm.: Zu Informationen über die Fragmentierung des Landes und die jeweiligen Konfliktparteien siehe Abschnitt 3 und 4.Anmerkung, Zu Informationen über die Fragmentierung des Landes und die jeweiligen Konfliktparteien siehe Abschnitt 3 und
- Quellen: - CIA World Factbook (2.12.2021): Yemen - Military and Security, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/yemen/#military-and-security, Zugriff 15.12.2021 - USDOS - US Department of State (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Yemen, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048179.html, Zugriff 3.12.2021 Folter und unmenschliche Behandlung Die Verfassung verbietet Folter und ähnliche andere Missbräuche. Es gibt Bestimmungen, dass Folter mit bis zu zehn Jahren Haft bestraft werden kann, dem Gesetz mangelt es jedoch an einer umfassenden Definition von Folter (USDOS 30.3.2021). Willkürliche Inhaftierungen sind weit verbreitet, und in den letzten Jahren wurden Hunderte von Fällen dokumentiert. Viele kommen dem Verschwindenlassen gleich, ohne dass Informationen über den Status oder den Aufenthaltsort der Opfer vorliegen. Die Inhaftierten werden häufig in inoffiziellen Haftanstalten festgehalten. In Gebieten, die im südlichen Jemen im Einflussbereich der Vereinigten Arabischen Emirate liegen, betreiben Spezialeinheiten der Emirate ein Netz von geheimen Gefängnissen und Haftanstalten, in denen Folter weit verbreitet sein soll (FH 3.3.2021). Untersuchungen von Human Rights Watch und anderen Rechtsgruppen haben weit verbreitete Missbräuche wie willkürliche Verhaftungen, gewaltsames Verschwindenlassen, Misshandlungen und Folter in von Konfliktparteien kontrollierten Hafteinrichtungen festgestellt. Die Huthi-Truppen verhaften und verfolgen Andersdenkende, darunter religiöse Minderheiten, Frauen und Journalisten. Der von den Vereinigten Arabischen Emiraten unterstützte Südliche Übergangsrat (STC) war für willkürliche Verhaftungen und das Verschwindenlassen von Personen verantwortlich und hat Gefangene unter extrem überfüllten Bedingungen festgehalten, auch trotz der Gesundheitsrisiken aufgrund der Covid-19-Pandemie. Im März 2020 dokumentierte Human Rights Watch Übergriffe saudischer und von Saudi-Arabien unterstützter jemenitischer Streitkräfte auf Zivilisten im Gouvernement al-Mahra im Osten des Jemen, darunter Folter, gewaltsames Verschwindenlassen und willkürliche Inhaftierungen. Die jemenitische Regierung ist auch für Misshandlungen im Zusammenhang mit der Inhaftierung, einschließlich Folter und Vergewaltigung von Migranten vom Horn von Afrika, verantwortlich (HRW 12.9.2021). Die Vereinten Nationen und Menschenrechtsorganisationen berichten weiterhin, dass Folter und andere Formen der Misshandlung in den von der ROYG, den Huthi und den von Emiraten kontrollierten Hafteinrichtungen an der Tagesordnung sind. Die UN-Expertengruppe berichtet von Misshandlungen in der Haft, darunter sexuelle Gewalt, lange Einzelhaft, Elektroschocks, Verbrennungen und andere Formen der Folter. Nach mehreren Berichten der in Ma'rib ansässigen Erada-Organisation gegen Folter und gewaltsames Verschwindenlassen haben Huthi-Milizionäre in al-Bayda im August 2020 einen ROYG-Soldaten, Abdul Hafidh Abd al-Rab al-Tahiri, gefangen genommen, gefoltert und getötet. Am 25.8.2020 berichtete Erada, dass Huthi in Dhammar Ahmed Ali al-Saqhani, einen ROYG-Soldaten, gefangen genommen und in der Haft zu Tode gefoltert haben. Folter und andere Formen der Misshandlung sind in allen Hafteinrichtungen üblich. Die UN-Sachverständigengruppe fand hinreichende Gründe für die Annahme, dass die Konfliktparteien Folter, einschließlich sexueller Gewalt, anwenden (USDOS 30.3.2021). Quellen: - FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Yemen, https://www.ecoi.net/de/dokument/2052879.html, Zugriff 3.12.2021 - HRW - Human Rights Watch (12.9.2021): Yemen: Key Human Rights Concerns for UN Envoy, https://www.ecoi.net/de/dokument/2060155.html, Zugriff 14.12.2021 - USDOS - US Department of State (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Yemen, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048179.html, Zugriff 3.12.2021 Korruption Jemen wurde im 2020 Corruption Perceptions Index von Transparency International mit 15 (von 100) Punkten bewertet (0=highly corrupt, 100=very clean) und belegt damit Platz 176 von insgesamt 180 (TI 2020). Korruption ist ein ernstes Problem in fast allen Bereichen und auf allen Ebenen der Regierung, besonders im Sicherheitssektor. Das Gesetz sieht Strafen für amtliche Korruption vor, doch die Regierung setzt dieses Gesetz nicht effektiv durch. Straflosigkeit für Mitarbeiter der Sicherheitsbehörden ist ein Problem. Kleinere Fälle von Korruption kommen häufig und in fast allen Ämtern vor. Von Bewerbern für eine Stelle wird oft erwartet, dass sie sich ihre Stelle erkaufen. Zahlreiche Regierungsbeamte und öffentliche Bedienstete erhalten Bezahlungen für Tätigkeiten, die sie nicht ausführen, oder mehrere Gehälter für ein und dieselbe Arbeitsstelle. Auch das öffentliche Beschaffungswesen ist regelmäßig von Korruption betroffen. In Teilen der von den Huthi kontrollierten Gebiete, insbesondere in den von Sana'a aus kontrollierten Einrichtungen, nahmen Korruption und der Handel von Waren auf dem Schwarzmarkt insgesamt zu (USDOS 30.3.2021). Die Regierung übt nur begrenzte Kontrolle aus, und effektive Mechanismen zur Korruptionsbekämpfung fehlen. Politiker und die meisten Regierungsbehörden unternehmen nichts, um gegen Korruption vorzugehen. Nach Ansicht informierter lokaler Beobachter war die Hauptursache für die Proteste von 2011, die schließlich zu dem internen Konflikt führten, die Wut über die jahrzehntelange, allgegenwärtige Korruption in der Zentralregierung. Ein Aufwändiges Strafverfahren schafft ein eigenes Strafrechtssystem für die politische Elite. Laut Verfassung ist die Zustimmung von einem Fünftel der Parlamentsmitglieder erforderlich, um eine strafrechtliche Untersuchung gegen einen stellvertretenden Minister oder einen hochrangigen Beamten einzuleiten. Das Gesetz erfordert dann eine Zweidrittelmehrheit im Parlament und die Zustimmung des Präsidenten, um die Ergebnisse der strafrechtlichen Ermittlungen dem Generalstaatsanwalt zur Anklageerhebung vorzulegen. Die Regierung hat von diesem Verfahren noch nie Gebrauch gemacht (USDOS 30.3.2021). Die Transparenz und Rechenschaftspflicht der Regierung war schon vor Kriegsausbruch im Jahr 2015 minimal, und das Netzwerk an Korruption und Vetternwirtschaft, das unter Saleh aufgebaut wurde, existiert weiterhin. Durch die Zerstörung der regulären Handelsbeziehungen während des bewaffneten Konflikts ist die Bedeutung des Schwarzmarkts angestiegen. Unter anderem wird Lebensmittelhilfe oft von Beamten aller Konfliktparteien gestohlen und am Schwarzmarkt weiterverkauft. Der Bürgerkrieg und die unkontrollierte Korruption haben die Eigentumsrechte und die Wirtschaftstätigkeit stark beeinträchtigt (FH 3.3.2021). Vor dem Ausbruch des Konflikts nahm die unabhängige Oberste Nationale Behörde für Korruptionsbekämpfung (SNACC) Beschwerden entgegen und entwickelte Programme zur Sensibilisierung für Korruption. Ihr gehörte ein Rat aus Vertretern der Regierung, der Zivilgesellschaft und des Privatsektors an. Die SNACC wurde durch mangelnde Kapazitäten, insbesondere im Bereich der Finanzanalyse, behindert. In der Riad-Vereinbarung vom November 2019 wurde gefordert, den SNACC zu reaktivieren und „mit ehrlichen und professionellen Persönlichkeiten zu stärken und seine Aufsichtsfunktion zu aktivieren". Der ROYG-Premierminister kündigte die „Wiedereinsetzung" des SNACC im Dezember 2019 förmlich an (USDOS 30.3.2021). Quellen: - FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Yemen, https://www.ecoi.net/de/dokument/2052879.html, Zugriff 3.12.2021 - TI - Transparency International
(2020): Corruption Perceptions Index 2020, Yemen, https://www.transparency.org/en/cpi/2020/index/yem, Zugriff 14.12.2021 - USDOS - US Department of State (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Yemen, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048179.html, Zugriff 3.12.2021 Wehrdienst und Rekrutierungen 2001 wurde im Jemen die zweijährige Wehrpflicht abgeschafft. Das Mindestalter für einen freiwilligen zweijährigen Wehrdienst beträgt 18 Jahre (Anmerkung: seit Beginn des Bürgerkriegs sind die Informationen limitiert) (CIA 24.11.2021). Al-Masdar schreibt im Jänner 2021, dass die Huthi sich darauf konzentrieren, eine ideologische Armee junger Menschen zu formieren, die in Nachbarschaftsvierteln und Schulen rekrutiert und die mit religiöser, kultureller und politischer Propaganda versorgen. Die Huthi setzen für Rekrutierungen auch Einschüchterung und Zwang ein. Jede Familie mit heranwachsenden Buben sieht sich dem Druck ausgesetzt, diese für das Militär zu verpflichten, sonst droht ihnen Inhaftierung oder es wird ihnen Verrat vorgeworfen. Die Rekrutierung erfolgt vornehmlich auf Gemeinschaftsebene. Verantwortliche der Huthi, die Muschrifin genannt werden, werden junge Männer, manche nur 16 Jahre alt, jedoch überwiegend im Alter von 18-22 Jahren, dazu überreden, sich den Huthi-Truppen anzuschließen. Die meisten der Rekruten aus ländlichen Gebieten hätten ihre Volksschule nicht abgeschlossen. Hunger ist ein weit verbreiteter Grund, sich anzuschließen, da Rekruten Zugang zu Nahrung hätten. Rekruten kommen eher aus den ärmsten Bevölkerungsschichten (ACCORD 4.10.2021). Obwohl das Gesetz und die Regierungspolitik die Praxis ausdrücklich verbieten, nahmen Kinder unter 18 Jahren direkt an bewaffneten Konflikten teil, wobei es Fälle von Rekrutierung und Einsatz von Buben im Alter von sieben Jahren gab. Nach Angaben der UN-Expertengruppe haben die jemenitischen Streitkräfte, die mit den Huthi verbundenen Widerstandsgruppen und die verschiedenen Streitkräfte des Südens, insbesondere der STC, nachweislich Kinder rekrutiert. Die meisten Fälle von Kindersoldaten werden den Huthi-Kräften zugeschrieben. Die UN-Expertengruppe berichtete, dass die Huthi das Bildungssystem nutzen, um Schüler mit der Huthi-Ideologie zu indoktrinieren, zur Gewalt anzustiften und Kinder aus 34 Schulen in sechs Gouvernements (Amran, Dhamar, Raymah, Sa'ada, Sana'a und Ta'iz) zu rekrutieren. Die Gruppe dokumentierte auch die Rekrutierung von Mädchen durch die Huthi für die Zainabiyat-Kräfte, den weiblichen Sicherheitsapparat der Huthi. Seit 2015 sollen zwölf Mädchen im Alter von 13 bis 17 Jahren sexuelle Gewalt sowie Zwangs- und Frühverheiratung in direktem Zusammenhang mit ihrer Rekrutierung erlebt haben. Das Fehlen eines einheitlichen Systems für die Geburtenregistrierung erschwert den Altersnachweis, was mitunter zur Rekrutierung von Minderjährigen für das Militär beiträgt (USDOS 30.3.2021). Laut einer jemenitischen Nachrichtenquelle, haben die Huthi-Milizen die Wehrpflicht eingeführt, um neue Rekruten in der Provinz Ibb zu gewinnen, da sich dort die Kämpfe an mehreren Fronten intensivieren. Die Huthi haben Feldkomitees gebildet, um die Wehrpflicht in Ibb durchzusetzen. Stammesführer, die den Huthi gegenüber loyal eingestellt sind, werden verpflichtet, mindestens zwei Personen aus jedem Dorf zu rekrutieren und sie an die Front zu schicken. Gegen diejenigen, die die Rekrutierung verweigern, werden finanzielle Strafen verhängt. Um den Mangel an Wehrpflichtigen auszugleichen, greifen die Huthi - oft gewaltsam - vermehrt zu Rekrutierung von Ausländern, darunter auch solche, die vor dem Konflikt in der äthiopischen Region Tigray geflohen sind. MitarbeiterInnen humanitärer Organisationen haben berichtet, dass die Huthi die Verteilung humanitärer Bargeldzahlungen als Einschränkung ihrer Möglichkeiten zur Rekrutierung von Kämpfern ansehen. Sie nutzen nämlich die schwierige wirtschaftliche Lage, darunter die nicht erfolgte Auszahlung von Gehältern im öffentlichen Dienst, aus, um Kämpfer (einschließlich Kinder) zu rekrutieren, indem sie den Familien der Rekrutierten kleine Bargeldbeträge oder lebensnotwendige Güter wie Lebensmittel anbieten. Die Bargeldhilfe humanitärer Organisationen für solche Familien wirkt der Rekrutierung der Huthi entgegen (ACCORD 4.10.2021). Die Huthi haben im Jemen seit 2014 10.300 Kinder zwangsrekrutiert. Die NGOs Euro-Mediterranean Human Rights Monitor und SAM for Rights and Liberties haben vor den gefährlichen Folgen gewarnt, die entstehen könnten, wenn dieses Phänomen nicht bekämpft wird. In gleichem Bericht heißt es, dass die Huthi komplexe Muster anwenden, um Kinder zu rekrutieren und sie in feindlichen Gebieten einzusetzen. Infolgedessen kamen viele Kinder ums Leben, Hunderte wurden verletzt. Der Bericht dokumentiert Namen von 111 Kindern, die allein zwischen Juli und August 2020 bei den Kämpfen getötet wurden. Aus dem Bericht geht hervor, dass die Huthi in den letzten drei Jahren (2018, 2019, 2020) eine offene und obligatorische Kampagne zur Rekrutierung von Kindern begonnen haben. Die Gruppe eröffnete 52 Ausbildungslager für Tausende von Jugendlichen und Kindern in Saada, Sanaa, Al Mahwit, Hodeidah, Tihama, Hajjah und Dhamar, die sich an Kinder im Alter von zehn Jahren oder älter richten (Reliefweb 15.2.2021). Quellen: - ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (4.10.2021): Anfragebeantwortung zu Jemen: Zwangsrekrutierungen, insbesondere durch Huthi-Milizen (Ansar Allah); Konsequenzen, wenn man sich der Rekrutierung entzieht [a-11678-2
(11679)], https://www.ecoi.net/de/dokument/2062146.html, Zugriff 10.12.2021 - CIA (24.11.2021): World Factbook, Middle East, Yemen, People and Society, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/yemen, Zugriff 7.12.2021 - Reliefweb (OCHA Services) (15.2.2021): Militarized Childhood: A report on the Houthis’ recruitment of Yemeni children during war - February 2021 [EN/AR], https://reliefweb.int/report/yemen/militarized-childhood-report-houthis-recruitment-yemeni-children-during-war-february, Zugriff 14.12.2021 - USDOS - US Department of State (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Yemen, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048179.html, Zugriff 3.12.2021 Allgemeine Menschenrechtslage Bis Mitte 2021 hat der bewaffnete Konflikt im Jemen fast eine Viertelmillion Menschenopfer gefordert, was zur einer der schlimmsten humanitären Krisen der Welt führte und zu schweren Menschenrechtsverletzungen beitrug, deren Ende nicht abzusehen ist (HRW 24.11.2021). Alle Konfliktparteien haben im anhaltenden Konflikt im Jemen auch 2020 weiterhin ungestraft Menschenrechtsverletzungen und Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht begangen. Sowohl die von Saudi-Arabien angeführte Militärallianz, die die international anerkannte Regierung des Jemen unterstützte, als auch die bewaffnete Gruppe der Huthi verübten weiterhin Angriffe, auch auf dicht besiedelte Gebiete, bei denen Zivilpersonen verletzt oder getötet wurden und zivile Infrastruktur beschädigt oder zerstört wurde (AI 7.4.2021). Die Angriffe der Huthi auf zivile Einrichtungen haben im laufenden Kampf um Marib die Zivilbevölkerung, darunter mindestens zwei Millionen Binnenvertriebene, in große Gefahr gebracht (HRW 24.11.2021). Alle Konfliktparteien griffen auf rechtswidrige Praktiken wie willkürliche Inhaftierungen, Verschwindenlassen, Schikanen, Folter und andere Misshandlungen zurück. Personen, die lediglich aufgrund ihrer politischen, religiösen oder beruflichen Zugehörigkeit oder wegen ihres friedlichen Eintretens für die Menschenrechte ins Visier geraten waren, wurden in unfairen Verfahren vor Gericht gestellt (AI 7.4.2021). Nichtstaatliche Akteure, darunter die Huthi, Stammesmilizen, militante abtrünnige Elemente, Al-Qaida auf der Arabischen Halbinsel und ein lokaler Ableger von ISIS, begingen ungestraft erhebliche Menschenrechtsverletzungen. Die ROYG ist aufgrund des anhaltenden Bürgerkriegs nur begrenzt in der Lage, gegen Menschenrechtsverletzungen vorzugehen. Die Kontrolle der Huthi über die staatlichen Institutionen im Norden schränkt die Fähigkeit der ROYG zur Durchführung von Ermittlungen erheblich ein. Das Gesetz sieht eine begrenzte Möglichkeit vor, zivilrechtliche Rechtsmittel bei Verstößen gegen die Menschenrechte in Form von Klagen gegen Privatpersonen einzulegen. 2020 gab es keine Berichte über derartige Maßnahmen. Die Bürger können die Regierung nicht direkt verklagen, sondern müssen die Staatsanwaltschaft um die Einleitung von Ermittlungen ersuchen (USDOS 30.3.2021). Alle Konfliktparteien unterdrücken weiterhin die Rechte auf Meinungs- und Vereinigungsfreiheit durch willkürliche Inhaftierungen, Verschwindenlassen, Schikanen, Folter und andere Misshandlungen sowie unfaire Gerichtsverfahren. Im April verurteilte der unter der Kontrolle der Huthi stehende Sonderstrafgerichtshof vier Journalisten in einem grob unfairen Prozess, der auf erfundenen Anschuldigungen beruhte, zum Tode. Im selben Monat gab das Gericht die Freilassung von sechs anderen Journalisten bekannt, darunter Salah al-Qaedi, der zu drei Jahren Hausarrest verurteilt worden war. Die zehn Journalisten hatten fünf Jahre ohne Anklage oder Gerichtsverfahren im Gefängnis verbracht (AI 7.4.2021). Am 9.11.2021 wurde die schwangere Journalistin Rasha al-Harazi getötet, als sie mit ihrem Mann im Auto unterwegs war und eine Bombe an ihrem Wagen detonierte. Ihr Ehemann, der auch als Journalist tätig ist, wurde bei der Explosion schwer verletzt. Die Eheleute arbeiteten Berichten zufolge für einen Fernsehsender aus den Vereinigten Arabischen Emiraten (BN 15.11.2021). Nichtstaatliche Akteure behindern das Recht auf freie Meinungsäußerung, auch für Pressevertreter. Das OHCHR berichtet, dass seit Beginn des Konflikts im März 2015 357 Menschenrechtsverletzungen gegen Journalisten begangen wurden, darunter 28 Tötungen, zwei gewaltsame Verschleppungen, eine Entführung, 45 tätliche Angriffe und 184 willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen. Diese Verstöße wurden sowohl von Regierungsbehörden als auch von nichtstaatlichen Akteuren begangen. Obwohl in der Verfassung Meinungs- und Pressefreiheit vorgesehen ist, darf die Staatsführung nicht kritisiert werden. Die Huthi-Rebellen respektieren diese Rechte nicht, und die Hadi-Regierung kann ihre Einhaltung nicht durchsetzen. Alle Konfliktparteien schränken das Recht auf Meinungs- und Pressefreiheit ein. Weibliche Menschenrechtsverteidiger, Journalisten und Aktivisten sind aufgrund ihres Geschlechts besonderen Repressionen ausgesetzt. Lokale Menschenrechtsverteidiger sind Schikanen, Drohungen und Verleumdungskampagnen seitens der Regierung, der von den Saudis angeführten Koalition und der Huthi-Truppen ausgesetzt (USDOS 30.3.2021). Die NCIAVHR (ROYG’s National Commission to Investigate Alleged Violations to Human Rights) wurde 2015 als unabhängige Gruppe eingerichtet, die für die Untersuchung aller mutmaßlichen Menschenrechtsverletzungen seit 2011 zuständig ist. Die Kommission besteht aus einem Vorsitzenden und acht Mitgliedern mit juristischem oder Menschenrechtshintergrund. Das NCIAVHR untersuchte im Jahr 2020 weiterhin die Menschenrechtslage, erstattete darüber Bericht und führte Schulungen mit den Vereinten Nationen durch (USDOS 30.3.2021). Die 47 Mitglieder des UN-Menschenrechtsrates haben am 7.10.2021 gegen eine Verlängerung des Mandates der Untersuchungsmission zur Dokumentation von Menschenrechtsverletzungen (Group of Eminent International and Regional Experts on Yemen, GEE) gestimmt. Die Expertenkommission hat seit 2018 mehrfach Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht sowie Kriegsverbrechen festgestellt, sowohl von Seiten der Huthi als auch seitensder von Saudi-Arabien angeführten Anti-Huthi-Koalition. Saudi-Arabien hat die Untersuchungen der Expertengruppe heftig kritisiert und als nicht objektiv bezeichnet. Das Mandat wurde seit 2017 jährlich verlängert. Die Nichtverlängerung eines Mandats stellt ein Novum in der Geschichte des seit 2006 bestehenden Menschenrechtsrates dar. Amnesty International zufolge hat Saudi-Arabien im Vorfeld der Abstimmung die Mitglieder des Menschenrechtsrates unter Druck gesetzt, damit diese gegen eine Verlängerung des Mandates stimmen (BN 11.10.2021).Die 47 Mitglieder des UN-Menschenrechtsrates haben am 7.10.2021 gegen eine Verlängerung des Mandates der Untersuchungsmission zur Dokumentation von Menschenrechtsverletzungen (Group of Eminent International and Regional Experts on Yemen, GEE) gestimmt. Die Expertenkommission hat seit 2018 mehrfach Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht sowie Kriegsverbrechen festgestellt, sowohl von Seiten der Huthi als auch seitens, der von Saudi-Arabien angeführten Anti-Huthi-Koalition. Saudi-Arabien hat die Untersuchungen der Expertengruppe heftig kritisiert und als nicht objektiv bezeichnet. Das Mandat wurde seit 2017 jährlich verlängert. Die Nichtverlängerung eines Mandats stellt ein Novum in der Geschichte des seit 2006 bestehenden Menschenrechtsrates dar. Amnesty International zufolge hat Saudi-Arabien im Vorfeld der Abstimmung die Mitglieder des Menschenrechtsrates unter Druck gesetzt, damit diese gegen eine Verlängerung des Mandates stimmen (BN 11.10.2021). Quellen: - AI - Amnesty International (7.4.2021): Amnesty International Report 2020/21; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Jemen 2020, Berichtszeitraum:
- Januar 2020 bis
- Dezember 2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048860.html, Zugriff 30.11.2021 - BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (15.11.2021): BN - Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw46-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=2, Zugriff - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (11.10.2021): BN - Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw41-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=3, 15.12.2021 - HRW - Human Rights Watch (24.11.2021): Yemen, Ma'rib governorate: Fighting between Houthi forces and government troops lead to displacement; in October 2021, more than 100 civilians have been killed or injured, Yemen: Houthi Forces Attack, Displace Villagers, Zugriff 7.11.2021 - USDOS - US Department of State (5.2021): 2020 Report on International Religious Freedom: Yemen, https://www.ecoi.net/de/dokument/2051733.html, Zugriff 30.11.2021 Haftbedingungen Die Situation in den Gefängnissen und Haftanstalten ist durch überfüllte Zellen, mangelnde medizinische Versorgung und schlechte sanitäre und hygienische Verhältnisse gekennzeichnet. Die Ausbreitung des Coronavirus sorge zusätzlich dafür, dass den Inhaftierten erhebliche gesundheitliche Risiken drohen. Die Behörden ergriffen keine Maßnahmen, um die Häftlinge zu schützen und die Ausbreitung des Virus in den Gefängnissen einzudämmen, zum Beispiel durch die Bereitstellung von Masken und anderen Hygieneartikeln. Nach Ansicht der UN-Gruppe regional und international angesehener Jemen-Experten war die international anerkannte jemenitische Regierung für Misshandlungen und in einigen Fällen Folterungen von Häftlingen im Sicherheitsgefängnis von Marib verantwortlich. Die Rede war von Schlägen, Elektroschocks, Verbrennungen an den Genitalien und angedrohter Sterilisation. Häftlinge wurden außerdem gezwungen, über Glasscherben zu kriechen (AI 7.4.2021). Die ROYG übt nur eine begrenzte Kontrolle über die Gefängniseinrichtungen aus. Regierungsbeamte und NGOs nennen als Probleme in den 18 Zentralgefängnissen und 25 Ersatzgefängnissen (auch als Untersuchungshaftanstalten bekannt) Überbelegung, mangelnde Berufsausbildung der Vollzugsbeamten, schlechte sanitäre Verhältnisse, unzureichenden Zugang zur Justiz, Vermischung von Untersuchungshäftlingen und Verurteilten, fehlendes effektives Fallmanagement und sich verschlechternde Infrastruktur. Folter und andere Formen der Misshandlung sind in allen Hafteinrichtungen üblich. Die UN-Sachverständigengruppe fand hinreichende Gründe für die Annahme, dass die Konfliktparteien Folter, einschließlich sexueller Gewalt, anwenden (USDOS 30.3.2021). Quellen: - AI - Amnesty International (7.4.2021): Amnesty International Report 2020/21; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Jemen 2020, Berichtszeitraum:
- Januar 2020 bis
- Dezember 2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048860.html, Zugriff 30.11.2021 - USDOS - US Department of State (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Yemen, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048179.html, Zugriff 3.12.2021 Todesstrafe Die Todesstrafe war 2020 weiterhin in Kraft und wurde für viele Straftaten verhängt, und es wurden Hinrichtungen vollstreckt. Die Behörden greifen nach wie vor darauf zurück, um Andersdenkende zum Schweigen zu bringen. Alle Konfliktparteien vollstreckten Exekutionen. Der von den Huthi kontrollierte Sonderstrafgerichtshof verurteilte Personen in Abwesenheit wegen Hochverrats zum Tode (AI 7.4.2021). Die Huthi-Rebellen haben neun Personen, darunter einen 17-jährigen Jugendlichen, hingerichtet (Die Presse 18.9.2021; vgl. BN 20.9.2021), nachdem diese im August 2020 von einem Gericht der Huthi verurteilt worden waren (Die Presse 18.9.2021). Den Personen wurde eine Beteiligung am Luftangriff auf Hudaida im April 2018 vorgeworfen (BN 20.9.2021), bei dem der politische Anführer der Huthi getötet wurde (Die Presse 18.9.2021). Sieben weitere Personen waren in Abwesenheit ebenfalls zum Tode verurteilt worden, darunter der saudische Kronprinz Mohammed bin Salman, der ehemalige US-Präsident Donald Trump (BN 20.9.2021) und der Präsident des Jemen Abed Rabbo Mansur Hadi. Menschenrechtler haben die Urteile für illegal erklärt. Den Angeklagten sei mit falschen Vorwürfen und ohne Rechtsverteidigung der Prozess gemacht worden (Die Presse 18.9.2021).Die Huthi-Rebellen haben neun Personen, darunter einen 17-jährigen Jugendlichen, hingerichtet (Die Presse 18.9.2021; vergleiche BN 20.9.2021), nachdem diese im August 2020 von einem Gericht der Huthi verurteilt worden waren (Die Presse 18.9.2021). Den Personen wurde eine Beteiligung am Luftangriff auf Hudaida im April 2018 vorgeworfen (BN 20.9.2021), bei dem der politische Anführer der Huthi getötet wurde (Die Presse 18.9.2021). Sieben weitere Personen waren in Abwesenheit ebenfalls zum Tode verurteilt worden, darunter der saudische Kronprinz Mohammed bin Salman, der ehemalige US-Präsident Donald Trump (BN 20.9.2021) und der Präsident des Jemen Abed Rabbo Mansur Hadi. Menschenrechtler haben die Urteile für illegal erklärt. Den Angeklagten sei mit falschen Vorwürfen und ohne Rechtsverteidigung der Prozess gemacht worden (Die Presse 18.9.2021). Von offizieller Seite wurden im Jemen zumindest 13 Todesurteile durch Erschießen vollstreckt. In einigen Landesteilen ist die staatliche Kontrolle nur schwach ausgeprägt. Dort werden durch Al-Qaida Hinrichtungen vollzogen (Die Presse o.D.). Quellen: - AI - Amnesty International (7.4.2021): Amnesty International Report 2020/21; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Jemen 2020, Berichtszeitraum:
- Januar 2020 bis
- Dezember 2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048860.html, Zugriff 30.11.2021 - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (20.9.2021): BN - Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw38-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 14.12.2021 - Die Presse (18.9.2021): Houthis im Jemen richten neun Menschen hin - darunter ein Kind, https://www.diepresse.com/6035708/houthis-im-jemen-richten-neun-menschen-hin-darunter-ein-kind, Zugriff 14.12.2021 - Die Presse (o.D.): Todesstrafe weltweit: Die zehn größten Henker, https://www.diepresse.com/1582640/todesstrafe-weltweit-die-zehn-grossten-henker, Zugriff 14.12.2021 Religionsfreiheit Die Verfassung erklärt den Islam zur Staatsreligion und die Scharia zur Quelle aller Gesetze. Sie sieht Gedanken- und Meinungsfreiheit „innerhalb der Grenzen des Gesetzes" vor, lässt aber die Erwähnung der Religionsfreiheit aus. Das Gesetz verbietet die Herabwürdigung des Islams, die Konversion vom Islam zu einer anderen Religion und Missionierungsversuche, die auf Muslime gerichtet sind, um diese zur Konversion zu einer anderen Religion zu bringen. Apostasie ist ein Kapitalverbrechen. Angeklagte haben dreimal die Möglichkeit, ihr Verhalten zu „bereuen“ [Anm. der arabische Ausdruck tawba bezeichnet wörtlich die „Rückkehr zum Islam“, „das sich Umdrehen“]; wenn sie dies tun, sind die von der Todesstrafe ausgenommen. Im Norden, der von den Huthi kontrolliert wird, setzen diese ihre religiösen Praktiken auch bei Nicht-Zaiditen durch. Mitglieder der kleinen jüdischen Gemeinde, die sich in Sana'a und Raydah, im Gouvernement Amran nördlich von Sana'a, konzentrieren, berichten von anhaltenden sozialen Schikanen und rückläufigen Mitgliederzahlen, die es schwierig machten, ihre religiösen Praktiken aufrechtzuerhalten. Aufgrund des Konflikts gab es keine Möglichkeit, den Status der kleinen, isolierten ismailitischen Gemeinschaft zu überprüfen (USDOS 5.2021). 99,1 % der Bevölkerung des Jemen sind Muslime, ca. 65 % davon Sunniten und 35 % Schiiten (Zaiditen). Die restlichen 0,9 % beinhalten Juden, Bahai, Hindus und Christen, von denen viele Flüchtlinge sind oder nur eine temporäre Aufenthaltsgenehmigung haben (CIA 24.11.2021). Es gibt auch einige Zwölfer-Schiiten (vor allem im Norden), Ismailis und Sufis. Das Familiengesetz verbietet die Ehe zwischen einem Muslim und einem Apostaten. Frauen, die das Sorgerecht für ein Kind beantragen, „sollen“ keine Apostaten sein, und ein Mann „soll“ denselben Glauben wie das Kind haben. Muslimische Frauen dürfen keine nicht-muslimischen Männer heiraten und muslimische Männer keine Frauen, die weder muslimisch, christlich noch jüdisch sind (USDOS 5.2021). Alle Konfliktparteien inhaftierten und folterten weiterhin Hunderte Personen allein wegen ihrer religiösen Zugehörigkeit (AI 7.4.2021). Öffentliche Schulen müssen Islam-Unterricht anbieten, nicht aber Unterricht in anderen Religionen. Das Gesetz besagt, dass der Grundschulunterricht Kenntnisse über islamische Rituale und die Geschichte und Kultur des Landes im Kontext der islamischen Zivilisation umfassen muss. Das Gesetz legt auch fest, dass die Kenntnis des islamischen Glaubens ein Ziel der Sekundarschulbildung ist. Öffentliche Schulen sind verpflichtet, sunnitische und schiitische Schüler nach demselben Lehrplan zu unterrichten (USDOS 5.2021). Quellen: - AI - Amnesty International (7.4.2021): Amnesty International Report 2020/21; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Jemen 2020, Berichtszeitraum:
- Januar 2020 bis
- Dezember 2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048860.html, Zugriff 30.11.2021 - CIA (24.11.2021): World Factbook, Middle East, Yemen, People and Society, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/yemen, Zugriff 7.12.2021 - USDOS - US Department of State (5.2021): 2020 Report on International Religious Freedom: Yemen, https://www.ecoi.net/de/dokument/2051733.html, Zugriff 30.11.2021 Bewegungsfreiheit Das Gesetz sieht Bewegungsfreiheit im Inland, Auslandsreisen, Auswanderung und Repatriierung vor; diese Freiheiten werden jedoch in vielerlei Hinsicht eingeschränkt (USDOS 30.3.2021). Die Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes wird durch Kämpfe, Landminen, Schäden an der Infrastruktur und Kontrollpunkte beeinträchtigt, an denen verschiedene bewaffnete Gruppen Schikanen und Erpressungen ausüben (FH 3.3.2021). Rebellen, Widerstandskräfte, Sicherheitskräfte und Stämme unterhalten Kontrollpunkte an den wichtigsten Straßen. In vielen Regionen, insbesondere in Gebieten, die nicht unter der Kontrolle der zentralen Sicherheitskräfte stehen, schränken bewaffnete Stammesangehörige häufig die Bewegungsfreiheit ein, unterhalten ihre eigenen Kontrollpunkte, manchmal zusammen mit Militär- oder anderen Sicherheitsbeamten, und setzen Reisende häufig physischen Schikanen, Erpressungen, Diebstählen oder kurzfristigen Entführungen gegen Lösegeld aus. Die durch den Konflikt verursachten Schäden an Straßen, Brücken und anderen Infrastruktureinrichtungen behindern auch die Lieferung von humanitärer Hilfe und kommerziellen Transporten (USDOS 30.3.2021). Quellen: - FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Yemen, https://www.ecoi.net/de/dokument/2052879.html, Zugriff 3.12.2021 - USDOS - US Department of State (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Yemen, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048179.html, Zugriff 3.12.2021 Grundversorgung und Wirtschaft Die humanitäre Lage im Jemen sei niemals schlimmer gewesen als jetzt. Laut UN droht eine Hungersnot. Mehr als 20 Millionen Jemeniten benötigen humanitäre Hilfe und Schutz. Zwei von drei Menschen im Jemen benötigen Nahrungsmittelhilfe, medizinische Versorgung oder andere lebensrettende Unterstützung durch humanitäre Organisationen. Rund 400.000 Mädchen und Buben unter fünf Jahren seien unterernährt, denen Tod droht, wenn sie keine Hilfe bekommen (ARD 1.3.2021). Die Konfliktparteien behindern die Versorgung mit Lebensmitteln, Medikamenten, Kraftstoff und anderen Gütern, die für das Überleben der Bevölkerung unabdingbar sind, und die bewaffnete Gruppe der Huthi schränkt die Arbeit humanitärer Hilfsorganisationen weiterhin willkürlich ein. Die internationalen Finanzmittel für humanitäre Hilfe waren 2020 nur noch halb so hoch wie im Vorjahr. Dies verschärft auch die Nahrungsmittelknappheit und wirkt sich negativ auf die Trinkwasser-, Sanitär- und Gesundheitsversorgung der Bevölkerung aus (AI 7.4.2021). Der Konflikt und die Unsicherheit haben die jemenitische Wirtschaft schwer getroffen. Ein erfolgreicher Wiederaufbau nach dem Konflikt wird kostspielig sein - und da die inländischen Gesamteinnahmen weniger als 5 % des BIP betragen (Weltbank, 2020) - muss ein Großteil dieses Geldes aus privaten und externen Quellen kommen. Eine nachhaltige wirtschaftliche Erholung erfordert einen effektiven und gesunden Privatsektor, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (UNDP 23.11.2021). Jemen ist seit Jahren das ärmste Land im Nahen Osten und Nordafrika (MENA) und leidet nun unter der schlimmsten humanitären Krise der Welt. Die seit 2015 anhaltenden Kämpfe haben die Wirtschaft des Landes verwüstet, was zu einer ernsten Ernährungsunsicherheit geführt und wichtige Infrastrukturen zerstört hat. Nach Schätzungen der Vereinten Nationen waren im Jahr 2021 24,3 Millionen Menschen von Hunger und Krankheit bedroht, von denen etwa 14,4 Millionen akut auf Hilfe angewiesen waren. Hinzu kommt, dass etwa 20,5 Millionen Jemeniten ohne sauberes Wasser und sanitäre Einrichtungen leben und 16,2 Millionen Menschen aufgrund von Ernährungsunsicherheit und Unterernährung dringend Nothilfe benötigen. Wellen von Währungsabwertungen in den Jahren 2018 und 2019 haben zu einem anhaltenden Inflationsdruck auf den jemenitischen Riyal geführt, der die humanitäre Krise noch verschärft hat. Die Unterbrechung der Infrastruktur und der Finanzdienstleistungen hat die Tätigkeit des Privatsektors stark beeinträchtigt. Für mehr als 40 % der jemenitischen Haushalte ist es schwierig auch nur das Nötigste an Lebensmitteln zu kaufen. Die Armut verschlimmert sich; während sie vor der Krise fast die Hälfte der rund 29 Millionen Einwohner des Jemen betraf, sind jetzt schätzungsweise drei Viertel davon betroffen - 71 % bis 78 % der Jemeniten. Frauen sind stärker betroffen als Männer (WB 1.11.2021). Im Rahmen einer Geberkonferez am 23.9.2021 wurden weitere 600 Mio. USD an Hilfsmitteln für Jemen zugesagt, nachdem im März bereits 1,7 Mrd. USD an Hilfszusagen zusammengekommen waren. Benötigt werden laut UN-Generalsekretär Guterres jedoch insgesamt 3,85 Mrd. USD, somit bleibt nach wie vor eine Finanzierungslücke von über 1 Mrd. USD bestehen. Das Welternährungsprogramm hat im Rahmen der Geberkonfernz berichtet, dass Nahrungsmittelhilfen im Oktober 2021 gekürzt werden müssen, sollten keine neuen Gelder bereitgestellt werden. 16 Mio. Menschen im Jemen wären dann von Hunger bedroht (BN 27.9.2021). Die Machtergreifung der Huthi, die Luftangriffe der Koalition und die aktiven Kämpfe machten es für humanitäre Organisationen aufgrund von Sicherheitsrisiken schwierig, viele Gebiete des Landes zu erreichen (USDOS 30.3.2021). Auch die Versorgungssituation in den Flüchtlingscamps verschlechtert sich zusehens (BN 29.11.2021). Quellen: - AI - Amnesty International (7.4.2021): Amnesty International Report 2020/21; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Jemen 2020, Berichtszeitraum:
- Januar 2020 bis
- Dezember 2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048860.html, Zugriff 30.11.2021 - ARD - Tagesschau (1.3.2021): Ausland, Appell auf Geberkonferenz: "Das Leben im Jemen ist unerträglich", https://www.tagesschau.de/ausland/jemen-geberkonferenz-113.html, Zugriff 3.12.2021 - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (29.11.2021): BN - Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw48-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=2, Zugriff 10.12.2021 - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (27.9.2021): BN - Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw39-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=3, Zugriff 10.12.2021 - UNDP - UN Development Programme (23.11.2021): Assessing the impact of war in Yemen: Pathways for recovery, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064338/UNDP-Yemen_ImpactofWar_WEB.pdf, Zugriff 3.12.2021 - USDOS - US Department of State (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Yemen, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048179.html, Zugriff 3.12.2021 - WB - World Bank (1.11.2021): Yemen, Overview, https://www.worldbank.org/en/country/yemen/overview, Zugriff 3.12.2021 Medizinische Versorgung Jemen ist Schauplatz einer der größten humanitären Krisen weltweit. Nur noch die Hälfte der Gesundheitseinrichtungen im Land ist geöffnet. Das Immunsystem der Einwohner ist geschwächt und ansteckende Krankheiten verbreiten sich schneller. Laut UNICEF stirbt alle zehn Minuten ein Kind in Jemen an einer vermeidbaren Krankheit. Jedes Jahr gibt es neue Choleraausbrüche, seit Anfang 2016 haben sich mehr als eine halbe Millionen Menschen in Jemen mit Cholera infiziert. Die deutsche Bundesregierung stellt im Jahr 2021 insgesamt 200 Mio. Euro für den Hilfsplan der Vereinten Nationen bereit. Damit werden Organisationen wie ADRA (Adventist Development and Relief Agency) gefördert. ADRA unterstützt im Norden und Süden des Landes acht Gesundheitseinrichtungen. Dort erhalten Menschen lebenswichtige medizinische Versorgung, wenn sie etwa mit Cholera infiziert sind oder an Unterernährung leiden (AA 17.11.2021). Die Corona-Pandemie stellt eine Belastung für das ohnehin schon geschwächte Gesundheitssystem dar. Stark reduzierte internationale Finanzmittel, eine Blockade, die Behinderung von Hilfslieferungen und Kraftstoffmangel sorgten dafür, dass die Krankenhäuser der Pandemie nicht gewachsen waren. Im Vergleich zum Jahr 2016 war nur noch die Hälfte der Krankenhäuser und Gesundheitseinrichtungen in Betrieb. Medizinisches Personal musste entlassen und Kliniken geschlossen werden, während sich die Infektionen in der Bevölkerung weiter ausbreiteten. Das UN-Büro für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten warnt, dass in mehreren Provinzen die Bekämpfung der Corona-Pandemie und anderer Krankheiten nicht mehr möglich sei. Dies betreffe 18 Mio. Menschen, darunter 6 Millionen Minderjährige. Alle Konfliktparteien behinderten humanitäre Hilfe. Nach Angaben der UN waren im Jahr 2020 etwa 80 % der Bevölkerung auf humanitäre Hilfe und Schutz angewiesen, weil es ihnen an medizinischer Versorgung und sauberem Wasser mangelte. Die Konfliktparteien behindern die Versorgung mit, unter anderem, Medikamenten. Z.B. im Mai blockierten die Huthi Container der Weltgesundheitsorganisation (WHO) und Lieferungen mit persönlicher Schutzausrüstung, die zur Bekämpfung der Corona-Pandemie benötigt wurden (AI 7.4.2021). Die medizinische Versorgung ist in weiten Landesteilen unzureichend, eine Notfallversorgung mit funktionierender Rettungskette meist nicht existent. Auch in Sanaa entspricht die medizinische Versorgung nicht europäischem Standard. Es muss daher mit maximalen Einschränkungen der medizinischen Versorgung in und außerhalb der Hauptstadt Sanaa gerechnet werden. Mit Wirkung vom 10.10.2021 ist Jemen als Hochrisikogebiet eingestuft (AA 30.11.2021a). Quellen: - AA - Das deutsche Auswärtige Amt (30.11.2021a): Jemen: Reise- und Sicherheitshinweise (Reisewarnung und COVID-19-bedingte Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/jemen-node/jemensicherheit/202260#content_5, Zugriff 30.11.2021 - AA - Das deutsche Auswärtige Amt (17.11.2021): Jemen: Mobile Kliniken machen medizinische Versorgung in der Krise möglich, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/themen/humanitaere-hilfe/huhi-jemen/2496418, Zugriff 30.11.2021 - AI - Amnesty International (7.4.2021): Amnesty International Report 2020/21; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Jemen 2020, Berichtszeitraum:
- Januar 2020 bis
- Dezember 2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048860.html, Zugriff 30.11.2021 Rückkehr UNHCR fordert die Staaten weiterhin auf, jemenitische Staatsangehörige und Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Jemen haben, nicht zwangsweise in irgendeinen Teil des Landes zurückzuführen. Das Rückführungsverbot dient als Mindeststandard und sollte so lange aufrechterhalten werden, bis sich die Sicherheits-, Rechtsstaatlichkeits- und Menschenrechtslage im Jemen so weit verbessert hat, dass eine sichere und menschenwürdige Rückkehr von Personen, die keinen internationalen Schutz mehr benötigen, möglich ist (UNHCR 10.2021). Vor 2014 arbeitete die Übergangsregierung mit UNHCR und anderen humanitären Organisationen zusammen, um Binnenvertriebenen (IDPs), Flüchtlingen, Rückkehrern, Asylbewerbern, Staatenlosen und anderen Betroffenen Schutz und Unterstützung zu bieten (USDOS 30.3.2021). Quellen: - UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (10.2021): Position on Returns to Yemen - Update I; UNHCR Position on Returns to Yemen - Update I, https://www.ecoi.net/en/file/local/2063008/6171436e4.pdf, Zugriff 30.11.2021- UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (10.2021): Position on Returns to Yemen - Update römisch eins; UNHCR Position on Returns to Yemen - Update römisch eins, https://www.ecoi.net/en/file/local/2063008/6171436e4.pdf, Zugriff 30.11.2021 - USDOS - US Department of State (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Yemen, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048179.html, Zugriff 3.12.2021
- Beweiswürdigung: Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zugrunde: Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des BFA und des BVwG. 4.
- Zur Person des BF: Die Feststellungen zur Identität des BF, dem vom BFA bereits subsidiärer Schutz zuerkannt worden ist, ergeben sich aus den vorgelegten Dokumenten, seinen Angaben vor dem BFA und in der Beschwerde. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft, insbesondere zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu den Lebensumständen des BF, stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF im Verfahren vor dem BFA und in der Beschwerde sowie auf die Kenntnis und Verwendung der Sprache Arabisch und die Kenntnis der geografischen Gegebenheiten des Jemen. Die Identität des BF steht mit für das Verfahren ausreichender Sicherheit fest. 4.
- Zu den Fluchtgründen des BF: Als fluchtauslösendes Ereignis brachte der BF vor, dass er Gefahr gelaufen wäre, von den Milizen des Südübergangsrates (von ihm „Intikaliin“ genannt) zwangsrekrutiert bzw. inhaftiert zu werden. Festzuhalten ist, dass diese Verfolgungsgründe weder bewiesen noch belegt worden sind. Daher ist zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, auf die persönliche Glaubwürdigkeit des BF und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen. Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des BF hat vor allem zu berücksichtigen, ob dieser außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu seinen Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in § 15 AsylG normierten Mitwirkungspflichten gemäß § 18 Abs. 2 AsylG und die sonstige Mitwirkung des BF im Verfahren zu berücksichtigen.Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des BF hat vor allem zu berücksichtigen, ob dieser außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu seinen Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in Paragraph 15, AsylG normierten Mitwirkungspflichten gemäß Paragraph 18, Absatz 2, AsylG und die sonstige Mitwirkung des BF im Verfahren zu berücksichtigen. Festzuhalten ist, dass der Umstand, dass der BF sein Fluchtvorbringen in der Verhandlung vor dem BVwG steigerte und ein neues Vorbringen erstattete, seine Glaubwürdigkeit massiv beeinträchtigt. So gab der BF in der Einvernahme vor dem BFA am 05.10.2021 an, dass er ein Problem mit den Milizen des Südens gehabt hätte, diese hätten ihn ein Mal kontrolliert und dabei aufgefordert, sich an den Kämpfen zu beteiligen („LA: Wurden Sie selbst jemals belangt, bedroht oder verfolgt? Welche konkrete individuelle Bedrohung können Sie jetzt angeben? VP: Als Taxifahrer wurde ich von den Kräften des Südens bedroht. LA: Erzählen mir konkret und detailliert alles dazu bitte. VP: Ich bin an einem Kontrollpunkt vorbeigefahren und man hat mir gesagt, dass ich nicht so herumfahren könnte und an die Front müsste. Befragt ist das alles.“). Somit brachte er vor, dass es insgesamt nur den einen Vorfall im Februar 2019 gegeben hätte, danach wäre bis zur Ausreise im Mai 2019 nichts mehr passiert („LA: Gab es seither noch weitere Vorfälle bis zu Ihrer Ausreise im Mai 2019? VP: Nein nur das. Nachgefragt hat es keine Vorfälle mehr gegeben.“). In der Verhandlung am 29.03.2022 wiederholte er zwar dieses Vorbringen, allerdings baute er die Gefährdungssituation umfangreich aus, indem er plötzlich behauptete, dass er immer wieder kontrolliert worden wäre, es also nicht nur zu dem einen, vor dem BFA erwähnten Vorfall gekommen wäre. Ferner gab er nunmehr an, dass bei der letzten, offenbar fluchtauslösenden Kontrolle auf ihn geschossen worden wäre. Dass Waffengewalt gegen den BF verübt worden wäre, hatte der BF zuvor in der Einvernahme vor dem BFA mit einem einzigen Wort erwähnt, was angesichts der Wichtigkeit eines solchen lebensgefährlichen und einschneidenden Ereignisses überaus befremdlich erscheint. Auch die vor dem BVwG erwähnte spektakuläre Flucht mit dem Auto vor den Soldaten und das Entkommen mithilfe eines Motorradfahrers wurde durch den BF vor dem BFA nicht thematisiert. Ebenso sprach der BF in der Einvernahme am 30.12.2021 nicht darüber, dass er sich nach der Kontrolle zwei Monate bei seinem Onkel in der Nähe von Aden versteckt gehalten hätte und zwischenzeitlich Soldaten bei ihm zuhause vorbeigekommen wären und ihn gesucht hätten. Zusammengefasst wird somit der Eindruck erweckt, dass der BF vor dem BVwG versucht, durch die Ausweitung und Dramatisierung seiner Fluchtgründe eine für ihn positive Entscheidung herbeizuführen, allerdings spricht dieses Verhalten – im Gegenteil – gegen den Wahrheitsgehalt der Fluchtgeschichte. Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass der BF auch in der Erstbefragung keinerlei konkreten Vorfälle oder ihm widerfahrene Drohungen erwähnte und nur allgemein aussagte, dass es im Jemen seit Kriegsbeginn keine Sicherheit, keine medizinische Betreuung und keine Arbeit gäbe. Das erkennende Gericht übersieht dabei nicht, dass gemäß § 19 Abs. 1 AsylG die Erstbefragung zwar "insbesondere" der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden dient und sich nicht auf die "näheren" Fluchtgründe zu beziehen hat (vgl. hierzu auch VfGH 27.06.2012, U 98/12). Eine Erhebung der allgemeinen Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates ist jedoch zulässig und besteht dahingehend kein Beweisverwertungsverbot. Die Verwaltungsbehörde bzw. das BVwG können im Rahmen ihrer Beweiswürdigung die Ergebnisse der Erstbefragung in ihre Beurteilung miteinbeziehen, weshalb der Umstand, dass der BF bei der Erstbefragung nur die allgemeine schlechte Lage als Fluchtgrund nannte, er später jedoch eine persönliche Bedrohung und auf ihn abgegebene Schüsse erwähnte, ein weiteres Indiz für ein insgesamt unglaubwürdiges Fluchtvorbringen darstellt.Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass der BF auch in der Erstbefragung keinerlei konkreten Vorfälle oder ihm widerfahrene Drohungen erwähnte und nur allgemein aussagte, dass es im Jemen seit Kriegsbeginn keine Sicherheit, keine medizinische Betreuung und keine Arbeit gäbe. Das erkennende Gericht übersieht dabei nicht, dass gemäß Paragraph 19, Absatz eins, AsylG die Erstbefragung zwar "insbesondere" der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden dient und sich nicht auf die "näheren" Fluchtgründe zu beziehen hat vergleiche hierzu auch VfGH 27.06.2012, U 98/12). Eine Erhebung der allgemeinen Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates ist jedoch zulässig und besteht dahingehend kein Beweisverwertungsverbot. Die Verwaltungsbehörde bzw. das BVwG können im Rahmen ihrer Beweiswürdigung die Ergebnisse der Erstbefragung in ihre Beurteilung miteinbeziehen, weshalb der Umstand, dass der BF bei der Erstbefragung nur die allgemeine schlechte Lage als Fluchtgrund nannte, er später jedoch eine persönliche Bedrohung und auf ihn abgegebene Schüsse erwähnte, ein weiteres Indiz für ein insgesamt unglaubwürdiges Fluchtvorbringen darstellt. Bringt der BF in der Verhandlung vor dem BVwG vor, dass er vor dem BFA nicht ausreichend Zeit gehabt hätte, die Fragen zu beantworten, und die Einvernahme insgesamt nur kurz gehalten worden wäre, so wird dem entgegengehalten, dass der BF auf mehrmalige Nachfrage, ob es weitere, ihn persönlich betreffende Vorfälle gegeben hätte, dies dezidiert verneinte und keinerlei Angaben über die später vor dem BVwG geschilderten Ereignisse machte, obwohl er dazu Gelegenheit gehabt hatte. Darüber hinaus wurde dem BF das Einvernahmeprotokoll durch das BFA rückübersetzt und hat er die Richtigkeit seiner Angaben mit seiner Unterschrift bestätigt, weshalb die Vorwürfe des BF, zu wenig Zeit für eine ausführliche Schilderung bekommen zu haben, nicht nachvollzogen werden können. Neben dieser Steigerung des Fluchtvorbringens lassen sich ferner Widersprüchlichkeiten in den Angaben des BF feststellen. So gab er in der Einvernahme am 30.12.2021 an, dass es keinen Haftbefehl gegenüber ihm gäbe („LA: Besteht ein aktueller Haftbefehl gegen Sie? VP: Nein.“). In der Verhandlung am 29.03.2022 allerdings behauptete der BF, dass es zwar keinen schriftlichen, jedoch einen mündlichen Haftbefehl gegeben hätte, ferner hätten ihn Soldaten zwei Mal zuhause gesucht („RI: Gibt es einen Haftbefehl gegen Sie, wissen Sie da etwas? BF: Das sind ja Milizen. Einen Haftbefehl in der typischen Art und Weise können sie nicht ausstellen. Sie befolgen Befehle und es gibt eben einen mündlichen Haftbefehl. […] RI: Dass die Soldaten bei Ihnen zu Hause waren, von wem haben Sie das erfahren? BF: Von meiner Mutter. RI: Nach Ihrer Ausreise oder wo waren Sie da? BF: Als ich in Dubai war. Sie sind zweimal gekommen, als ich bei meinem Onkel ms. war und einmal als ich in Dubai war.“). Ferner gab der BF – befragt, woher er das Geld für die Ausreise gehabt hätte – vor dem BFA an, dass er sein Taxi verkauft hätte („LA: Was haben Sie für Ihre Ausreise bezahlt und woher hatten Sie das Geld? VP: Ca. 3 000.- USD. Ich habe mein Taxi im Jemen verkauft. Befragt 2019 vor meiner Ausreise.“). In der Verhandlung am 29.03.2022 jedoch behauptete er, dass er das Geld für die Ausreise durch seine Tätigkeit als Taxifahrer angespart hätte („RI: Woher hatten Sie das Geld? Wie viel hat Ihnen die Ausreise überhaupt gekostet? BF: Ich habe ja als Taxifahrer gearbeitet, habe mir ungefähr 4.000 Dollar angespart…“). Dass er sein Taxi verkauft hätte, erwähnte er hier nicht, zumal er ja zuvor behauptet hatte, das Auto bei der Flucht in einem Dorf zurückgelassen und somit verloren zu haben. Erst auf Vorhalt seiner Aussage vor dem BFA änderte der BF sein Vorbringen und gab plötzlich an, dass er zwei Taxis besessen hätte und nicht das bei der Flucht benutzte, sondern das bei ihm zuhause stehende Auto mithilfe eines Freundes verkauft zu haben. Allerdings erwähnte der BF vor dem BFA nie, dass er zwei Fahrzeuge gehabt hätte, im Gegenteil sprach er von einem Taxi („LA: Wie war Ihre wirtschaftliche Situation bisher? Wovon lebten Sie? VP: Ich hatte ein Taxi für 2 Jahre im Jemen und auch in Dubai als Koch gearbeitet.“). Des Weiteren behauptete der BF in der Verhandlung, dass er in der Früh den Kontrollpunkt passiert hätte und er dabei bedroht worden wäre, am Abend bei der Rückfahrt wäre er dann beschossen worden („In der Früh wurde ich dann aufgefordert und bedroht, diesen Ort zu verlassen oder in den Krieg zu ziehen. Als ich dann ein weiteres Mal am Abend wieder über diesen Stützpunkt gefahren bin und sie mich aufhielten, da war mein Name schon notiert und es wurde dann auf mein Auto geschossen bzw. ich wurde dann persönlich verfolgt.“). Wenig später jedoch stritt der BF diese Aussage ab und brachte vor, ungefähr zur Mittagszeit die Rückfahrt angetreten zu haben („BF: Ich habe nicht gesagt, dass am Abend auf mich geschossen wurde, ich habe gesagt, ich bin in der Früh losgefahren und als ich später diese Straße entlangfuhr, wurde auf mich geschossen und zwar gegen zwölf Uhr ungefähr.“). Darüber hinaus ist festzuhalten, dass das Vorbringen betreffend das Vorgehen der Soldaten gegen den BF befremdlich und unrealistisch erscheint. So gab der BF an, dass man am Kontrollpunkt seinen Pass angesehen und seinen Namen notiert hätte. Dies lässt allerdings keine Rückschlüsse auf die Adresse des BF zu und ist zu hinterfragen, wie die Soldaten das Elternhaus des BF gefunden haben wollen. Damit konfrontiert gab der BF an, dass die Soldaten aus seinem Heimatort stammen würden und ihn bzw. sein Taxi gekannt hätten („RI: In Ihrem Reisepass steht eigentlich gar nicht Ihre Adresse drinnen. Woher wussten die Soldaten, wo Sie wohnen, der Kontrollpunkt war 200 km entfernt? BF: Diese Soldaten, die an den Stützpunkten sind, leben ebenso in dem Ort XXXX . Sie wissen die genaue Adresse, wo wir damals vertrieben wurden und die Adresse, wo wir neu wohnhaft waren. Ebenso wussten sie anhand vom Auto, wo ich lebe, denn ich habe das Auto ja vor unserem Haus geparkt.“). Dass jedoch an einem Kontrollpunkt, welcher 200 km vom Heimatort des BF entfernt liegt, ausgerechnet Soldaten aus dem näheren Umfeld des BF, die offenbar über seinen alten Wohnort, seinen neuen Aufenthaltsort und sein Auto informiert gewesen sein sollen, eingesetzt wurden, erscheint lebensfremd und unplausibel. Befremdend ist auch, dass die „Intikaliin“ angeblich nur zwei Mal beim BF zuhause aufgetaucht und dabei jedes Mal wieder unverrichteter Dinge abgezogen sind. Hätten die Soldaten den BF wirklich verfolgt, so hätten sie wohl weitere Anstrengungen unternommen, seiner habhaft zu werden, beispielsweise eine intensive Befragung der Familienmitglieder vorgenommen.Darüber hinaus ist festzuhalten, dass das Vorbringen betreffend das Vorgehen der Soldaten gegen den BF befremdlich und unrealistisch erscheint. So gab der BF an, dass man am Kontrollpunkt seinen Pass angesehen und seinen Namen notiert hätte. Dies lässt allerdings keine Rückschlüsse auf die Adresse des BF zu und ist zu hinterfragen, wie die Soldaten das Elternhaus des BF gefunden haben wollen. Damit konfrontiert gab der BF an, dass die Soldaten aus seinem Heimatort stammen würden und ihn bzw. sein Taxi gekannt hätten („RI: In Ihrem Reisepass steht eigentlich gar nicht Ihre Adresse drinnen. Woher wussten die Soldaten, wo Sie wohnen, der Kontrollpunkt war 200 km entfernt? BF: Diese Soldaten, die an den Stützpunkten sind, leben ebenso in dem Ort römisch 40 . Sie wissen die genaue Adresse, wo wir damals vertrieben wurden und die Adresse, wo wir neu wohnhaft waren. Ebenso wussten sie anhand vom Auto, wo ich lebe, denn ich habe das Auto ja vor unserem Haus geparkt.“). Dass jedoch an einem Kontrollpunkt, welcher 200 km vom Heimatort des BF entfernt liegt, ausgerechnet Soldaten aus dem näheren Umfeld des BF, die offenbar über seinen alten Wohnort, seinen neuen Aufenthaltsort und sein Auto informiert gewesen sein sollen, eingesetzt wurden, erscheint lebensfremd und unplausibel. Befremdend ist auch, dass die „Intikaliin“ angeblich nur zwei Mal beim BF zuhause aufgetaucht und dabei jedes Mal wieder unverrichteter Dinge abgezogen sind. Hätten die Soldaten den BF wirklich verfolgt, so hätten sie wohl weitere Anstrengungen unternommen, seiner habhaft zu werden, beispielsweise eine intensive Befragung der Familienmitglieder vorgenommen. Zusammengefasst konnte der BF somit eine ihm persönlich drohende Zwangsrekrutierung bzw. eine Verfolgung durch die „Intikaliin“ nicht glaubhaft machen. Von weiteren Erhebungen im Herkunftsland konnte daher Abstand genommen werden. Da weitere Fluchtgründe weder behauptet wurden, noch von Amts wegen hervorgekommen sind, konnte eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft gemacht werden. Überdies ist darauf hinzuweisen, dass dem BF auf Grund der aktuellen Lage im Jemen und seiner individuellen Situation bereits rechtskräftig der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist. 4.
- Zur Lage im Herkunftsstaat des BF: Die diesem Erkenntnis zugrundegelegten Länderfeststellungen (siehe oben Punkt 3.3.) gründen sich auf Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes und schlüssiges Gesamtbild der Situation im Jemen ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem BVwG von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation fallrelevant nicht wesentlich geändert haben. Dass sich seit der Erlassung des bekämpften Bescheides des BFA im Jemen allgemein und für den gegenständlichen Fall relevant eine entscheidende Lageveränderung ergeben hätte, kann in diesem Fall verneint werden. Die Lage im Jemen stellt sich diesbezüglich im Wesentlichen unverändert dar, wie sich das erkennende Gericht durch ständige Beachtung der aktuellen Quellenlage (u.a. durch Einschau in aktuelle Berichte) versichert hat. Der BF hat diese Feststellungen nicht in substantiierter Weise bestritten, zumal sie nicht nur die Grundlage für die Abweisung von A