Obsah (13)
Art. 133§ 69Art 57§ 13Art. 130§ 6§ 27§ 58§ 17§ 28§ 31§ 25a§ 24RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.03.2022 GeschäftszahlW245 2247832-1 SpruchW245 2247832-1/4E, W245 2247832-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.
- Mit Eingabe vom 11.04.2019 reichte der Antragsteller XXXX (in der Folge auch „ASt“) eine Beschwerde gegen das XXXX (kurz der Mitbeteiligte, in der Folge auch „MB“) wegen behaupteter Verletzung im Recht auf Geheimhaltung bei der Datenschutzbehörde (kurz „belangte Behörde“, in der Folge auch „bB“) ein.römisch eins.
- Mit Eingabe vom 11.04.2019 reichte der Antragsteller römisch 40 (in der Folge auch „ASt“) eine Beschwerde gegen das römisch 40 (kurz der Mitbeteiligte, in der Folge auch „MB“) wegen behaupteter Verletzung im Recht auf Geheimhaltung bei der Datenschutzbehörde (kurz „belangte Behörde“, in der Folge auch „bB“) ein. I.
- Während des laufenden Verfahrens beantragte der ASt mit Eingabe vom 07.05.2020 die Wiederaufnahme des Verfahrens
§ 69AVG und brachte vor, dass er neue Beweismitteln habe.
römisch eins.2. Während des laufenden Verfahrens beantragte der ASt mit Eingabe vom 07.05.2020 die Wiederaufnahme des Verfahrens
Paragraph 69, AVG und brachte vor, dass er neue Beweismitteln habe. I.
- Mit Bescheid vom 15.07.2020, Zahl 2020-0.288.760, setzte die bB das Verfahren bis zur Entscheidung über das beim Bezirksgericht XXXX zur Aktenzahl XXXX anhängige Verfahren zur Überprüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines Erwachsenenvertreters für den ASt aus. Mit Bescheid vom 10.09.2021, Zahl 2021-0.633.949 behob die bB den genannten Bescheid und setzte das Verfahren fort.römisch eins.
- Mit Bescheid vom 15.07.2020, Zahl 2020-0.288.760, setzte die bB das Verfahren bis zur Entscheidung über das beim Bezirksgericht römisch 40 zur Aktenzahl römisch 40 anhängige Verfahren zur Überprüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines Erwachsenenvertreters für den ASt aus. Mit Bescheid vom 10.09.2021, Zahl 2021-0.633.949 behob die bB den genannten Bescheid und setzte das Verfahren fort. I.
- Mit Bescheid vom 10.09.2021 hat die bB mit Zahl D124.605 (2021-0.633.992) den Antrag des ASt auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom 07.05.2020 zurückgewiesen sowie die Behandlung der Beschwerde vom 11.04.2019 abgelehnt.römisch eins.
- Mit Bescheid vom 10.09.2021 hat die bB mit Zahl D124.605 (2021-0.633.992) den Antrag des ASt auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom 07.05.2020 zurückgewiesen sowie die Behandlung der Beschwerde vom 11.04.2019 abgelehnt. Begründend führte die bB aus, dass die Wiederaufnahme eines nicht abgeschlossenen Verfahrens nicht möglich sei. Daher sei der Antrag auf Wiederaufnahme vom 07.05.2020 zurückzuweisen. Ferner werde die Behandlung der Beschwerde vom 11.04.2019 abgelehnt, da aufgrund von mehr als 200 Beschwerden des ASt von einer Exzessivität
Art 57Abs. 4 DSGVO auszugehen sei. Begründend führte die b
B aus, dass die Wiederaufnahme eines nicht abgeschlossenen Verfahrens nicht möglich sei. Daher sei der Antrag auf Wiederaufnahme vom 07.05.2020 zurückzuweisen. Ferner werde die Behandlung der Beschwerde vom 11.04.2019 abgelehnt, da aufgrund von mehr als 200 Beschwerden des ASt von einer Exzessivität
Artikel 57, Absatz 4, DSGVO auszugehen sei.
Der Bescheid wurde dem ASt am 15.09.2021 zugestellt. I.
- Am 01.10.2021 stellte der ASt den gegenständlichen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Beschwerde sowie zur Vertretung durch einen Rechtsanwalt für das gesamte Verfahren. Ein vollständig ausgefülltes Vermögensbekenntnis hat der ASt seinem Antrag nicht beigefügt. römisch eins.
- Am 01.10.2021 stellte der ASt den gegenständlichen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Beschwerde sowie zur Vertretung durch einen Rechtsanwalt für das gesamte Verfahren. Ein vollständig ausgefülltes Vermögensbekenntnis hat der ASt seinem Antrag nicht beigefügt. I.
- Mit Mängelbehebungsauftrag vom 07.03.2022 wurde der ASt aufgefordert, binnen zwei Wochen den verfahrensgegenständlichen Antrag zu verbessern und das beigelegte Formblatt zur Verfahrenshilfe vollständig zu befüllen (OZ 3). römisch eins.
- Mit Mängelbehebungsauftrag vom 07.03.2022 wurde der ASt aufgefordert, binnen zwei Wochen den verfahrensgegenständlichen Antrag zu verbessern und das beigelegte Formblatt zur Verfahrenshilfe vollständig zu befüllen (OZ 3). Auch wurde der ASt darüber in Kenntnis gesetzt, dass nach fruchtlosem Ablauf der zweiwöchigen Frist das Anbringen
§ 13Abs. 3 AVG i
Vm § 17 VwGVG zurückgewiesen werde.Auch wurde der ASt darüber in Kenntnis gesetzt, dass nach fruchtlosem Ablauf der zweiwöchigen Frist das Anbringen
Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zurückgewiesen werde. Der Mängelbehebungsauftrag wurde dem ASt am 11.03.2022 nachweislich zugestellt. I.
- Bis zum 30.03.2022 langte keine Verbesserung des ASt beim Bundesverwaltungsgericht ein.römisch eins.
- Bis zum 30.03.2022 langte keine Verbesserung des ASt beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
- Feststellungen:römisch zwei.
- Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. II.1.
- Zum Verfahrensgang: römisch zwei.1.
- Zum Verfahrensgang: Der unter Punkt I dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt und der Entscheidung zu Grunde gelegt.Der unter Punkt römisch eins dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt und der Entscheidung zu Grunde gelegt. II.1.
- Zum Mängelbehebungsauftrag:römisch zwei.1.
- Zum Mängelbehebungsauftrag: Der Antrag des ASt vom 01.10.2021 auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist mangelhaft. Der Mängelbehebungsauftrag vom 07.03.2022 wurde fristgerecht keine Folge geleistet. Die finanziellen Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe können nicht verifiziert werden. II.
- Beweiswürdigung:römisch zwei.
- Beweiswürdigung: II.2.
- Zum Verfahrensgang: römisch zwei.2.
- Zum Verfahrensgang: Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der DSB und des Gerichtsaktes des BVwG. II.2.
- Zum Mängelbehebungsauftrag:römisch zwei.2.
- Zum Mängelbehebungsauftrag: Die getroffenen Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt. II.
- Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.
- Rechtliche Beurteilung: II.3.
- Zur Zuständigkeit:römisch zwei.3.
- Zur Zuständigkeit:
Art. 130Abs.
1 Z. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da es sich beim Antrag auf die Gewährung von Verfahrenshilfe um keine Beschwerde
§ 27
DSG handelt, besteht Einzelrichterzuständigkeit.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da es sich beim Antrag auf die Gewährung von Verfahrenshilfe um keine Beschwerde
Paragraph 27, DSG handelt, besteht Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 31Abs. 1 Vw
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. II.3.
- Zu Spruchpunkt A) Zur Zurückweisung des Antrages auf Verfahrenshilfe: römisch zwei.3.
- Zu Spruchpunkt A) Zur Zurückweisung des Antrages auf Verfahrenshilfe: II.3.2.
- Zur Rechtslage im gegenständlichen Verfahren:römisch zwei.3.2.
- Zur Rechtslage im gegenständlichen Verfahren: § 8a VwGVG – Verfahrenshilfe – lautet (auszugsweise):Paragraph 8 a, VwGVG – Verfahrenshilfe – lautet (auszugsweise):
(1)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.
(1)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.
(2)Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.
(2)Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113 aus 1895,, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.
(3)Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist schriftlich zu stellen. Er ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Für Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.
(3)Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist schriftlich zu stellen. Er ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Für Verfahren über Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen. § 66 ZPO lautet:Paragraph 66, ZPO lautet:
(1)In dem Antrag ist die Rechtssache bestimmt zu bezeichnen, für die die Verfahrenshilfe begehrt wird. Zugleich sind ein nicht mehr als vier Wochen altes Bekenntnis der Partei (ihres gesetzlichen Vertreters) über die Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse der Partei (Vermögensbekenntnis) und, soweit zumutbar, entsprechende Belege beizubringen; in dem Vermögensbekenntnis sind besonders auch die Belastungen anzugeben, weiter die Unterhaltspflichten und deren Ausmaß, sowie ob eine andere Person für die Partei unterhaltspflichtig ist. Für das Vermögensbekenntnis ist ein vom Bundesminister für Justiz aufzulegendes und im Amtsblatt der österreichischen Justizverwaltung kundzumachendes Formblatt zu verwenden. Ist dem Antrag kein solches Vermögensbekenntnis angeschlossen, so ist nach den §§ 84 und 85 vorzugehen, wobei jedoch in allen Fällen nach § 85 Abs. 2 eine Frist zu setzen ist; gleichzeitig ist der Partei das Formblatt zuzustellen.
(1)In dem Antrag ist die Rechtssache bestimmt zu bezeichnen, für die die Verfahrenshilfe begehrt wird. Zugleich sind ein nicht mehr als vier Wochen altes Bekenntnis der Partei (ihres gesetzlichen Vertreters) über die Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse der Partei (Vermögensbekenntnis) und, soweit zumutbar, entsprechende Belege beizubringen; in dem Vermögensbekenntnis sind besonders auch die Belastungen anzugeben, weiter die Unterhaltspflichten und deren Ausmaß, sowie ob eine andere Person für die Partei unterhaltspflichtig ist. Für das Vermögensbekenntnis ist ein vom Bundesminister für Justiz aufzulegendes und im Amtsblatt der österreichischen Justizverwaltung kundzumachendes Formblatt zu verwenden. Ist dem Antrag kein solches Vermögensbekenntnis angeschlossen, so ist nach den Paragraphen 84 und 85 vorzugehen, wobei jedoch in allen Fällen nach Paragraph 85, Absatz 2, eine Frist zu setzen ist; gleichzeitig ist der Partei das Formblatt zuzustellen.
(2)Über den Antrag ist auf der Grundlage des Vermögensbekenntnisses zu entscheiden. Hat das Gericht gegen dessen Richtigkeit oder Vollständigkeit Bedenken, so hat es das Vermögensbekenntnis zu überprüfen. Hierbei kann es auch die Partei unter Setzung einer angemessenen Frist zur Ergänzung des Vermögensbekenntnisses und, soweit zumutbar, zur Beibringung weiterer Belege auffordern. Der § 381 ist sinngemäß anzuwenden.
(2)Über den Antrag ist auf der Grundlage des Vermögensbekenntnisses zu entscheiden. Hat das Gericht gegen dessen Richtigkeit oder Vollständigkeit Bedenken, so hat es das Vermögensbekenntnis zu überprüfen. Hierbei kann es auch die Partei unter Setzung einer angemessenen Frist zur Ergänzung des Vermögensbekenntnisses und, soweit zumutbar, zur Beibringung weiterer Belege auffordern. Der Paragraph 381, ist sinngemäß anzuwenden. § 13 Abs. 3 AVG – Verkehr zwischen Behörden und Beteiligten – lautet:Paragraph 13, Absatz 3, AVG – Verkehr zwischen Behörden und Beteiligten – lautet: Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. II.3.2.
- Für das gegenständliche Verfahren wird auf folgende einschlägige höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen: römisch zwei.3.2.
- Für das gegenständliche Verfahren wird auf folgende einschlägige höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen: § 13 Abs. 3 AVG dient dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind, soweit die Partei den Mangel nicht erkennbar bewusst herbeigeführt hat (VwGH 30.09.2019, Ra 2018/01/0503). Paragraph 13, Absatz 3, AVG dient dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind, soweit die Partei den Mangel nicht erkennbar bewusst herbeigeführt hat (VwGH 30.09.2019, Ra 2018/01/0503). Bei den von § 13 Abs. 3 AVG erfassten - materiellen oder formellen - Mängeln handelt es sich nur um das Fehlen von für die Partei erkennbaren Anforderungen an ein vollständiges und fehlerfreies Anbringen. Davon sind sonstige Unzulänglichkeiten zu unterscheiden, welche nicht die Vollständigkeit des Anbringens betreffen, sondern im Lichte der anzuwendenden Vorschriften seine Erfolgsaussichten beeinträchtigen. Ob es sich bei einer im Gesetz umschriebenen Voraussetzung um einen (zur Zurückweisung des Antrags führenden) "Mangel" iSd § 13 Abs. 3 AVG oder aber um das (zur Antragsabweisung führende) Fehlen einer Erfolgsvoraussetzung handelt, ist durch die Auslegung der jeweiligen Bestimmung des Materiengesetzes zu ermitteln. Die Behörde wird durch die Bestimmung des § 13 Abs. 3 AVG nicht verpflichtet, die Partei zu einer solchen "Verbesserung" (in Wahrheit: Änderung) des Anbringens aufzufordern, welche eine stattgebende Entscheidung ermöglicht (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/07/0016).Bei den von Paragraph 13, Absatz 3, AVG erfassten - materiellen oder formellen - Mängeln handelt es sich nur um das Fehlen von für die Partei erkennbaren Anforderungen an ein vollständiges und fehlerfreies Anbringen. Davon sind sonstige Unzulänglichkeiten zu unterscheiden, welche nicht die Vollständigkeit des Anbringens betreffen, sondern im Lichte der anzuwendenden Vorschriften seine Erfolgsaussichten beeinträchtigen. Ob es sich bei einer im Gesetz umschriebenen Voraussetzung um einen (zur Zurückweisung des Antrags führenden) "Mangel" iSd Paragraph 13, Absatz 3, AVG oder aber um das (zur Antragsabweisung führende) Fehlen einer Erfolgsvoraussetzung handelt, ist durch die Auslegung der jeweiligen Bestimmung des Materiengesetzes zu ermitteln. Die Behörde wird durch die Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 3, AVG nicht verpflichtet, die Partei zu einer solchen "Verbesserung" (in Wahrheit: Änderung) des Anbringens aufzufordern, welche eine stattgebende Entscheidung ermöglicht (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/07/0016). II.3.2.
- Vor diesem Hintergrund ergibt sich für das Verfahren Folgendes:römisch zwei.3.2.
- Vor diesem Hintergrund ergibt sich für das Verfahren Folgendes: Mit Mängelbehebungsauftrag vom 07.03.2022 erteilte das BVwG dem ASt den Auftrag, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Mängelbehebungsauftrages ein vollständig ausgefülltes Vermögensbekenntnis nachzureichen. Der ASt wurde auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Antrag zurückgewiesen wird, wenn er dem Mängelbehebungsauftrag nicht fristgerecht nachkommt. Ein unausgefülltes Formblatt „Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe samt Vermögensbekenntnis“ wurde dem Mängelbehebungsauftrag beigelegt. Das Vermögensbekenntnis stellt eine Voraussetzung für die Prüfung und allfällige Gewährung der Verfahrenshilfe dar, da das Gericht nur mit diesen in die Lage versetzt wird, festzustellen, ob der Antragsteller außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten (vgl. Bydlinski in Fasching/Konecny, II/1 § 63 ZPO, RZ 7 und LG für ZRS Wien, 30.08.2005, 42R324/05s:
§ 13Abs.
3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG ermächtigen Mängel in schriftlichen Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.Das Vermögensbekenntnis stellt eine Voraussetzung für die Prüfung und allfällige Gewährung der Verfahrenshilfe dar, da das Gericht nur mit diesen in die Lage versetzt wird, festzustellen, ob der Antragsteller außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten vergleiche Bydlinski in Fasching/Konecny, II/1 Paragraph 63, ZPO, RZ 7 und LG für ZRS Wien, 30.08.2005, 42R324/05s:
Paragraph 13, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG ermächtigen Mängel in schriftlichen Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Diese Bestimmung ist
§ 17Vw
GVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden.Diese Bestimmung ist
Paragraph 17, VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden. Da der ASt innerhalb der gesetzten Frist diesem Mängelbehebungsauftrag nicht nachkam, war sein Antrag auf Verfahrenshilfe
§ 13Abs. 3 AVG i
Vm § 17 VwGVG zurückzuweisen.Da der ASt innerhalb der gesetzten Frist diesem Mängelbehebungsauftrag nicht nachkam, war sein Antrag auf Verfahrenshilfe
Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zurückzuweisen. Schließlich entspricht die Zurückweisung eines Verfahrenshilfeantrages wegen (endgültiger) Nichtvorlage des Vermögensbekenntnisses der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 13.11.2007, 2007/18/0637). Schließlich entspricht die Zurückweisung eines Verfahrenshilfeantrages wegen (endgültiger) Nichtvorlage des Vermögensbekenntnisses der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 13.11.2007, 2007/18/0637). Sohin war spruchgemäß zu entscheiden. II.3.3. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:römisch zwei.3.3. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen Grundlage für die zu treffende Entscheidung war. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen Grundlage für die zu treffende Entscheidung war. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitestgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. II.3.4. Zum Entfall der Verhandlung:römisch zwei.3.4. Zum Entfall der Verhandlung: II.3.4.1. Zur Rechtslage im gegenständlichen Beschwerdeverfahren:römisch zwei.3.4.1. Zur Rechtslage im gegenständlichen Beschwerdeverfahren: § 24 Abs. 2 VwGVG – Verhandlung – lautet:
(2)Die Verhandlung kann entfallen, wennParagraph 24, Absatz 2, VwGVG – Verhandlung – lautet:,
(2)Die Verhandlung kann entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
- wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird. II.3.4.
- Vor diesem Hintergrund ergibt sich für die Beschwerdesache Folgendes:römisch zwei.3.4.
- Vor diesem Hintergrund ergibt sich für die Beschwerdesache Folgendes: Da der Antrag des ASt zurückzuweisen war, konnte
§ 24Abs. 2 Z. 1 Vw
GVG von einer Verhandlung abgesehen werden.Da der Antrag des ASt zurückzuweisen war, konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG von einer Verhandlung abgesehen werden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W245.2247832.1.00