RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.03.2022 GeschäftszahlW256 2246230-1 SpruchW256 2246230-1/12E, W256 2246230-1/12E, BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die
gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision
gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextBEGRÜNDUNG:, BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin betreibt ein unternehmens- und branchenübergreifendes Kundenbindungsprogramm unter der Bezeichnung „ XXXX “. Kunden der teilnehmenden Handelsgeschäfte können sich als Mitglieder registrieren, auf Basis ihrer Einkäufe Punkte sammeln und diese in der Folge für den Erhalt von Rabatten etc. einlösen. Im Rahmen der Mitgliederregistrierung wird in Punkt 4.
- der Datenschutzerklärung unter der Überschrift „Automationsunterstützte Verarbeitung und Analyse (Profiling für Zielgruppenselektionen, [...])“ darauf hingewiesen, dass der Betreiber mit Einwilligung des (Club)Mitglieds als alleiniger Verantwortlicher die bei ihm selbst und bei den Partnern verarbeiteten Mitgliederstammdaten und Einkaufsdaten der Mitglieder zur automationsunterstützten Personalisierung von Werbe- und Marketingmaßnahmen verwende, analysiere und so neue Marketing-Profilingdaten gewinne. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung sei die Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO. Laut Punkt 4.4.
- der Datenschutzerklärung sei diese Einwilligung freiwillig und könne jederzeit widerrufen werden.Die Beschwerdeführerin betreibt ein unternehmens- und branchenübergreifendes Kundenbindungsprogramm unter der Bezeichnung „ römisch 40 “. Kunden der teilnehmenden Handelsgeschäfte können sich als Mitglieder registrieren, auf Basis ihrer Einkäufe Punkte sammeln und diese in der Folge für den Erhalt von Rabatten etc. einlösen. Im Rahmen der Mitgliederregistrierung wird in Punkt 4.
- der Datenschutzerklärung unter der Überschrift „Automationsunterstützte Verarbeitung und Analyse (Profiling für Zielgruppenselektionen, [...])“ darauf hingewiesen, dass der Betreiber mit Einwilligung des (Club)Mitglieds als alleiniger Verantwortlicher die bei ihm selbst und bei den Partnern verarbeiteten Mitgliederstammdaten und Einkaufsdaten der Mitglieder zur automationsunterstützten Personalisierung von Werbe- und Marketingmaßnahmen verwende, analysiere und so neue Marketing-Profilingdaten gewinne. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung sei die Einwilligung nach Artikel 6, Absatz eins, Litera a, DSGVO. Laut Punkt 4.4.
- der Datenschutzerklärung sei diese Einwilligung freiwillig und könne jederzeit widerrufen werden. Die belangte Behörde leitete gegen die Beschwerdeführerin ein amtswegiges Prüfverfahren ein. Auf Grund der Ermittlungsergebnisse des amtswegigen datenschutzrechtlichen Prüfverfahrens wurde zudem ein Verwaltungsstrafverfahren gegen die Beschwerdeführerin eingeleitet. Nach Durchführung eines Beweisverfahrens sprach die belangte Behörde mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom
- Juli 2021 aus, dass die Beschwerdeführerin als Verantwortliche im Sinne von Art 4 Z 7 Datenschutzgrundverordnung durch das tatbestandsmäßige, rechtswidrige und schuldhafte Verhalten ihrer im Tatzeitraum vertretungsbefugten Organe rechtsunwirksame Einwilligungserklärungen eingesetzt (Spruchpunkt I.) und als Folge auch eine rechtswidrige Datenverarbeitung (Spruchpunkt II.) zu verantworten habe. Die belangte Behörde leitete gegen die Beschwerdeführerin ein amtswegiges Prüfverfahren ein. Auf Grund der Ermittlungsergebnisse des amtswegigen datenschutzrechtlichen Prüfverfahrens wurde zudem ein Verwaltungsstrafverfahren gegen die Beschwerdeführerin eingeleitet. Nach Durchführung eines Beweisverfahrens sprach die belangte Behörde mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom
- Juli 2021 aus, dass die Beschwerdeführerin als Verantwortliche im Sinne von Artikel 4, Ziffer 7, Datenschutzgrundverordnung durch das tatbestandsmäßige, rechtswidrige und schuldhafte Verhalten ihrer im Tatzeitraum vertretungsbefugten Organe rechtsunwirksame Einwilligungserklärungen eingesetzt (Spruchpunkt römisch eins.) und als Folge auch eine rechtswidrige Datenverarbeitung (Spruchpunkt römisch zwei.) zu verantworten habe. Über die Beschwerdeführerin wurde wegen dieser Verstöße gemäß § 30 Abs. 1 und 2 DSG iVm Art 83 Abs. 5 lit. a DSGVO eine Geldbuße in der Höhe von 2.000.000 Euro verhängt.Über die Beschwerdeführerin wurde wegen dieser Verstöße gemäß Paragraph 30, Absatz eins und 2 DSG in Verbindung mit Artikel 83, Absatz 5, Litera a, DSGVO eine Geldbuße in der Höhe von 2.000.000 Euro verhängt. Gegen dieses Straferkenntnis erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin brachte sie unter anderem vor, dass es im vorliegenden Fall nicht nur an der erforderlichen Tatbestandmäßigkeit fehle, sondern sie am Verstoß im Übrigen auch kein Verschulden treffe. Die Verhängung einer Strafe über eine juristische Person setze gemäß § 30 Abs. 1 DSG voraus, dass entweder eine in § 30 Abs. 1 DSG genannte Person diese Tat begangen habe oder eine solche Person die Begehung dieser Verstöße durch mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine für die juristische Person tätige Person schuldhaft ermögliche. Eine Strafbarkeit der Beschwerdeführerin sei daher nur dann gegeben, wenn die benannten Geschäftsführer die in Spruchpunkt I. und II. zur Last gelegten Taten selbst begangen hätten oder deren Begehung durch eine für den Beschwerdeführer tätige Person durch mangelnde Überwachung oder Kontrolle schuldhaft ermöglicht hätten. Dies sei jedoch im vorliegenden Fall nicht gegeben. Gegen dieses Straferkenntnis erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin brachte sie unter anderem vor, dass es im vorliegenden Fall nicht nur an der erforderlichen Tatbestandmäßigkeit fehle, sondern sie am Verstoß im Übrigen auch kein Verschulden treffe. Die Verhängung einer Strafe über eine juristische Person setze gemäß Paragraph 30, Absatz eins, DSG voraus, dass entweder eine in Paragraph 30, Absatz eins, DSG genannte Person diese Tat begangen habe oder eine solche Person die Begehung dieser Verstöße durch mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine für die juristische Person tätige Person schuldhaft ermögliche. Eine Strafbarkeit der Beschwerdeführerin sei daher nur dann gegeben, wenn die benannten Geschäftsführer die in Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. zur Last gelegten Taten selbst begangen hätten oder deren Begehung durch eine für den Beschwerdeführer tätige Person durch mangelnde Überwachung oder Kontrolle schuldhaft ermöglicht hätten. Dies sei jedoch im vorliegenden Fall nicht gegeben. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor. Mit ergänzender Eingabe vom
- Jänner 2022 verwies die belangte Behörde auf den Beschluss des Kammergerichts Berlin vom
- Dezember 2021, GZ 3 Ws 250/21, mit dem zwei Fragen zur Auslegung des Art. 83 DSGVO dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) zur Vorabentscheidung gemäß Art. 267 AEUV vorgelegt worden seien. Im Verfahren vor dem Kammergericht gehe es – wie im gegenständlichen Verfahren – um die Frage, ob die Aufsichtsbehörde in einem Verfahren gemäß Art. 83 DSGVO jene natürliche Person festzuhalten und namentlich anzuführen habe, die den Verstoß zu verantworten hätten, um eine Zurechnung zur juristischen Person zu ermöglichen, oder ob dies nicht erforderlich sei. Die belangte Behörde habe im angefochtenen Straferkenntnis eine Zurechnung nach § 30 Abs. 1 und Abs. 2 DSG vorgenommen. Aufgrund des Vorabentscheidungsverfahrens sei fraglich, ob diese Bestimmung überhaupt zur Anwendung gelangen dürfe. Die Beschwerdeführerin moniere in ihrer Beschwerde diese Zurechnung. Sollten die einschlägigen Zurechnungsbestimmungen des § 30 DSG nicht weiter angewendet werden, sei das Vorbringen der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang irrelevant, da a priori keine Zurechnung erforderlich gewesen wäre. Der EuGH werde sich darüber hinaus aufgrund der zweiten Vorlagenfrage auch generell mit der Frage des Verschuldens einer juristischen Person auseinanderzusetzen haben, insbesondere ob für die Verhängung einer Geldbuße bereits ein dem Verantwortlichen zuzuordnender objektiver Pflichtenverstoß ausreiche („strict-liablity-Grundsatz“). Der EuGH habe bereits entschieden, dass es über die objektive Tatbestandsverwirklichung hinaus eines spezifischen Verschuldens nicht bedürfe. Eine Ahndung bedürfe daher lediglich der Feststellung der objektiven Pflichtwidrigkeit. Die Entscheidung des EuGH zu dieser Frage sei insofern relevant, da die Beschwerdeführerin ins Treffen führe, dass sie am Verstoß kein Verschulden treffe und daher das Straferkenntnis aufzuheben sei. Es werde daher u.a. beantragt, das gegenständliche Verfahren bis zur Entscheidung des EuGH in dem vom Kammergericht eingeleiteten Vorabentscheidungsverfahren auszusetzen. Mit ergänzender Eingabe vom
- Jänner 2022 verwies die belangte Behörde auf den Beschluss des Kammergerichts Berlin vom
- Dezember 2021, GZ 3 Ws 250/21, mit dem zwei Fragen zur Auslegung des Artikel 83, DSGVO dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) zur Vorabentscheidung gemäß Artikel 267, AEUV vorgelegt worden seien. Im Verfahren vor dem Kammergericht gehe es – wie im gegenständlichen Verfahren – um die Frage, ob die Aufsichtsbehörde in einem Verfahren gemäß Artikel 83, DSGVO jene natürliche Person festzuhalten und namentlich anzuführen habe, die den Verstoß zu verantworten hätten, um eine Zurechnung zur juristischen Person zu ermöglichen, oder ob dies nicht erforderlich sei. Die belangte Behörde habe im angefochtenen Straferkenntnis eine Zurechnung nach Paragraph 30, Absatz eins und Absatz 2, DSG vorgenommen. Aufgrund des Vorabentscheidungsverfahrens sei fraglich, ob diese Bestimmung überhaupt zur Anwendung gelangen dürfe. Die Beschwerdeführerin moniere in ihrer Beschwerde diese Zurechnung. Sollten die einschlägigen Zurechnungsbestimmungen des Paragraph 30, DSG nicht weiter angewendet werden, sei das Vorbringen der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang irrelevant, da a priori keine Zurechnung erforderlich gewesen wäre. Der EuGH werde sich darüber hinaus aufgrund der zweiten Vorlagenfrage auch generell mit der Frage des Verschuldens einer juristischen Person auseinanderzusetzen haben, insbesondere ob für die Verhängung einer Geldbuße bereits ein dem Verantwortlichen zuzuordnender objektiver Pflichtenverstoß ausreiche („strict-liablity-Grundsatz“). Der EuGH habe bereits entschieden, dass es über die objektive Tatbestandsverwirklichung hinaus eines spezifischen Verschuldens nicht bedürfe. Eine Ahndung bedürfe daher lediglich der Feststellung der objektiven Pflichtwidrigkeit. Die Entscheidung des EuGH zu dieser Frage sei insofern relevant, da die Beschwerdeführerin ins Treffen führe, dass sie am Verstoß kein Verschulden treffe und daher das Straferkenntnis aufzuheben sei. Es werde daher u.a. beantragt, das gegenständliche Verfahren bis zur Entscheidung des EuGH in dem vom Kammergericht eingeleiteten Vorabentscheidungsverfahren auszusetzen. Die Beschwerdeführerin hält in ihrer Stellungnahme vom
- Jänner 2022 dem ergänzenden Vorbringen der belangten Behörde zusammengefasst entgegen, dass die Vorlagenfragen des Kammergerichts im gegenständlichen Verfahren in Bezug auf Spruchpunkt II., jedoch nicht in Bezug auf Spruchpunkt I. einschlägig seien. Spruchpunkt I. sei schon infolge der von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde monierten Verfolgungsverjährung, der fehlenden Tatbestandsmäßigkeit und auch der unzulässigen Doppelbestrafung in Zusammenhang mit Spruchpunkt II. ohne weiteres Ermittlungsverfahren ersatzlos zu beheben und insofern das Verfahren einzustellen. Die Beschwerdeführerin hält in ihrer Stellungnahme vom
- Jänner 2022 dem ergänzenden Vorbringen der belangten Behörde zusammengefasst entgegen, dass die Vorlagenfragen des Kammergerichts im gegenständlichen Verfahren in Bezug auf Spruchpunkt römisch zwei., jedoch nicht in Bezug auf Spruchpunkt römisch eins. einschlägig seien. Spruchpunkt römisch eins. sei schon infolge der von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde monierten Verfolgungsverjährung, der fehlenden Tatbestandsmäßigkeit und auch der unzulässigen Doppelbestrafung in Zusammenhang mit Spruchpunkt römisch zwei. ohne weiteres Ermittlungsverfahren ersatzlos zu beheben und insofern das Verfahren einzustellen. II. Beweiswürdigung: Der oben wiedergegebene Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und den im Verfahren eingebrachten Stellungnahmen der Verfahrensparteien. römisch zwei. Beweiswürdigung: Der oben wiedergegebene Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und den im Verfahren eingebrachten Stellungnahmen der Verfahrensparteien. III. Rechtliche Beurteilung: römisch drei. Rechtliche Beurteilung: Mit dem Beschluss vom
- Dezember 2021 richtete das Kammergericht Berlin folgende Fragen an den EuGH zur Vorabentscheidung: „1.
Art. 83Abs.
4 bis 6 DSGVO dahin auszulegen, dass es den Art. 101 und 102 AEUV zugeordneten funktionalen Unternehmensbegriff und das Funktionsträgerprinzip in das innerstaatliche Recht mit der Folge inkorporiert, dass unter Erweiterung des § 30 OWiG zugrunde liegenden Rechtsträgerprinzips ein Bußgeldverfahren unmittelbar gegen ein Unternehmen geführt werden kann und die Bebußung nicht der Feststellung einer durch eine natürliche und identifizierbare Person, gegebenenfalls volldeliktisch, begangenen Ordnungswidrigkeit bedarf?„1.
Artikel 83
, Absatz 4 bis 6 DSGVO dahin auszulegen, dass es den Artikel 101 und 102 AEUV zugeordneten funktionalen Unternehmensbegriff und das Funktionsträgerprinzip in das innerstaatliche Recht mit der Folge inkorporiert, dass unter Erweiterung des Paragraph 30, OWiG zugrunde liegenden Rechtsträgerprinzips ein Bußgeldverfahren unmittelbar gegen ein Unternehmen geführt werden kann und die Bebußung nicht der Feststellung einer durch eine natürliche und identifizierbare Person, gegebenenfalls volldeliktisch, begangenen Ordnungswidrigkeit bedarf? 2. Wenn die Frage zu 1. bejaht werden sollte:
Art. 83Abs.
4 bis 6 DSGVO dahin auszulegen, dass das Unternehmen den durch einen Mitarbeiter vermittelten Verstoß schuldhaft begangen haben muss (vgl. Art. 23 der Verordnung [EG] Nr. 1/2003 des Rates vom
- Dezember 2002 zur Durchführung der in den Art. 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln), oder reicht für eine Bebußung des Unternehmens im Grundsatz bereits ein ihm zuzuordnender objektiver Pflichtenverstoß aus („strict liablity“)?“
- Wenn die Frage zu
- bejaht werden sollte:
Artikel 83
, Absatz 4 bis 6 DSGVO dahin auszulegen, dass das Unternehmen den durch einen Mitarbeiter vermittelten Verstoß schuldhaft begangen haben muss vergleiche Artikel 23, der Verordnung [EG] Nr. 1 aus 2003, des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikel 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln), oder reicht für eine Bebußung des Unternehmens im Grundsatz bereits ein ihm zuzuordnender objektiver Pflichtenverstoß aus („strict liablity“)?“ § 30 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) lautet wie folgt:Paragraph 30, Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) lautet wie folgt: „
(1)Hat jemand,
- als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs,
- als Vorstand eines nicht rechtsfähigen Vereins oder als Mitglied eines solchen Vorstandes,
- als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer rechtsfähigen Personalgesellschaft,
- als Generalbevollmächtigte oder in leitender Stellung als Prokurist oder Handlungsbevollmächtigter einer juristischen Person oder einer in Nummer
- Oder
- Genannten Personenvereinigung,
- als sonstige Person, die für die Leitung des Betriebs oder Unternehmens einer juristischen Person oder einer in Nummer
- Oder
- Genannten Personenvereinigung verantwortlich handelt, wozu auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stelle gehört, eine Straftat oder eine Ordnungswidrigkeit begangen, durch die Pflichten, welche die juristische Person oder die Personenvereinigung treffen, verletzt worden sind oder die juristische Person oder die Personenvereinigung bereichert worden
oder werden sollte, so kann gegen diese eine Geldbuße festgesetzt werden. [..]“ Gemäß § 38 AVG, der gemäß § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sinngemäß anzuwenden
, kann eine Behörde ein Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung von Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei u.a. dem zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.Gemäß Paragraph 38, AVG, der gemäß Paragraph 17, VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sinngemäß anzuwenden
, kann eine Behörde ein Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung von Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei u.a. dem zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird. Eine Hauptfrage in diesem Sinne kann auch eine Vorlagefrage eines beim EuGH anhängigen Vorabentscheidungsverfahrens sein. Sie berechtigt zur Aussetzung nach § 38 AVG, wenn sie für das verwaltungsgerichtliche Verfahren präjudiziell
(vgl. z.B. VwGH 13.12.2011, 2011/22/0316). Eine Hauptfrage in diesem Sinne kann auch eine Vorlagefrage eines beim EuGH anhängigen Vorabentscheidungsverfahrens sein. Sie berechtigt zur Aussetzung nach Paragraph 38, AVG, wenn sie für das verwaltungsgerichtliche Verfahren präjudiziell
vergleiche z.B. VwGH 13.12.2011, 2011/22/0316). Die vom Kammergericht dem EuGH vorgetragenen Vorlagenfragen beschäftigen sich mit der Frage, ob die Aufsichtsbehörde in einem Verfahren nach Art 83 DSGVO – entsprechend nationaler Zurechnungsregeln wie § 30 OWiG – jene natürlichen Personen festzustellen und namentlich anzuführen hat, die den Verstoß zu verantworten haben, um eine Zurechnung zur juristischen Person zu ermöglichen oder ob Art 83 DSGVO bereits eine unmittelbare Unternehmerhaftung vorsieht (Vorlagefrage 1), die über die objektive Tatbestandverwirklichung hinaus eines spezifischen Verschuldens (eines Mitarbeiters) gar nicht bedarf (Vorlagefrage 2). Die vom Kammergericht dem EuGH vorgetragenen Vorlagenfragen beschäftigen sich mit der Frage, ob die Aufsichtsbehörde in einem Verfahren nach Artikel 83, DSGVO – entsprechend nationaler Zurechnungsregeln wie Paragraph 30, OWiG – jene natürlichen Personen festzustellen und namentlich anzuführen hat, die den Verstoß zu verantworten haben, um eine Zurechnung zur juristischen Person zu ermöglichen oder ob Artikel 83, DSGVO bereits eine unmittelbare Unternehmerhaftung vorsieht (Vorlagefrage 1), die über die objektive Tatbestandverwirklichung hinaus eines spezifischen Verschuldens (eines Mitarbeiters) gar nicht bedarf (Vorlagefrage 2). § 30 des Bundesgesetzes zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz - DSG), BGBl. I Nr. 165/1999, in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 24/2018 (DSG) enthält – ähnlich wie § 30 OWiG – nationale Zurechnungsregeln für die Verhängung von Geldbußen nach der DSGVO gegen juristische Personen und wurden diese im vorliegenden Fall von der belangten Behörde auch angewendet. Paragraph 30, des Bundesgesetzes zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz - DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, in der hier maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2018, (DSG) enthält – ähnlich wie Paragraph 30, OWiG – nationale Zurechnungsregeln für die Verhängung von Geldbußen nach der DSGVO gegen juristische Personen und wurden diese im vorliegenden Fall von der belangten Behörde auch angewendet. §§ 30 Abs. 1 bis 3 DSG lauten wie folgt:Paragraphen 30, Absatz eins bis 3 DSG lauten wie folgt: „Allgemeine Bedingungen für die Verhängung von Geldbußen § 30.
(1)Die Datenschutzbehörde kann Geldbußen gegen eine juristische Person verhängen, wenn Verstöße gegen Bestimmungen der DSGVO und des § 1 oder Artikel 2 1. Hauptstück durch Personen begangen wurden, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt haben und eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person aufgrundParagraph 30,
(1)Die Datenschutzbehörde kann Geldbußen gegen eine juristische Person verhängen, wenn Verstöße gegen Bestimmungen der DSGVO und des Paragraph eins, oder Artikel 2
- Hauptstück durch Personen begangen wurden, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt haben und eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person aufgrund
- der Befugnis zur Vertretung der juristischen Person,
- der Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, oder
- einer Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person
(2)Juristische Personen können wegen Verstößen gegen Bestimmungen der DSGVO und des § 1 oder Artikel 2 1. Hauptstück auch verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Abs. 1 genannte Person die Begehung dieser Verstöße durch eine für die juristische Person tätige Person ermöglicht hat, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
(2)Juristische Personen können wegen Verstößen gegen Bestimmungen der DSGVO und des Paragraph eins, oder Artikel 2 1. Hauptstück auch verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Absatz eins, genannte Person die Begehung dieser Verstöße durch eine für die juristische Person tätige Person ermöglicht hat, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
(3)Die Datenschutzbehörde hat von der Bestrafung eines Verantwortlichen gemäß § 9 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991, abzusehen, wenn für denselben Verstoß bereits eine Verwaltungsstrafe gegen die juristische Person verhängt wird.“
(3)Die Datenschutzbehörde hat von der Bestrafung eines Verantwortlichen gemäß Paragraph 9, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, abzusehen, wenn für denselben Verstoß bereits eine Verwaltungsstrafe gegen die juristische Person verhängt wird.“ Im vorliegenden Fall wurde einem Unternehmen aufgrund des tatbestandsmäßigen, rechtswidrigen und auch schuldhaften Verhaltens eines im Tatzeitraum vertretungsbefugten Organes zwei Verstöße zur Last gelegt und deshalb eine (gemeinsame) Strafe gemäß § 30 Abs. 1 und 2 DSG iVm Art 83 Abs. 5 lit. a DSGVO über dieses Unternehmen verhängt. Im vorliegenden Fall wurde einem Unternehmen aufgrund des tatbestandsmäßigen, rechtswidrigen und auch schuldhaften Verhaltens eines im Tatzeitraum vertretungsbefugten Organes zwei Verstöße zur Last gelegt und deshalb eine (gemeinsame) Strafe gemäß Paragraph 30, Absatz eins und 2 DSG in Verbindung mit Artikel 83, Absatz 5, Litera a, DSGVO über dieses Unternehmen verhängt. Da aufgrund der dargelegten Vorlagenfragen schon fraglich
, ob – wie im vorliegenden Fall – nationale Zurechnungsregelungen (wie in § 30 DSG vorgesehen) in einem Verfahren nach Art 83 DSGVO überhaupt zur Anwendung gelangen sowie ob es für die Bestrafung einer juristischen Person eines Verschuldens bedarf,
davon auszugehen, dass der Beantwortung der vom Kammergericht Berlin an den EuGH herangetragenen Fragen auch für die Behandlung der gegenständlichen Beschwerde Bedeutung zukommt. Da aufgrund der dargelegten Vorlagenfragen schon fraglich
, ob – wie im vorliegenden Fall – nationale Zurechnungsregelungen (wie in Paragraph 30, DSG vorgesehen) in einem Verfahren nach Artikel 83, DSGVO überhaupt zur Anwendung gelangen sowie ob es für die Bestrafung einer juristischen Person eines Verschuldens bedarf,
davon auszugehen, dass der Beantwortung der vom Kammergericht Berlin an den EuGH herangetragenen Fragen auch für die Behandlung der gegenständlichen Beschwerde Bedeutung zukommt. Das gegenständliche Verfahren war daher schon aus diesem Grund insgesamt bis zur Entscheidung über das genannte Vorabentscheidungsersuchen im Verfahren zur Rechtssache C-807/21 auszusetzen. zu B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig
. Der Ausspruch
kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig
. Der Ausspruch
kurz zu begründen. Hinsichtlich der Anwendung des § 38 AVG konnte sich das erkennende Gericht auf eine – jeweils zitierte – gefestigte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stützten. Eine – wie hier – im Rahmen dieser vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellten Grundsätze vorgenommene Beurteilung einer bei einem anderen Gericht anhängigen Rechtsfrage als für das gegenständliche Verfahren präjudiziell
nicht reversibel (vgl VwGH 13.9.2017, Ra 2017/12/0068).Hinsichtlich der Anwendung des Paragraph 38, AVG konnte sich das erkennende Gericht auf eine – jeweils zitierte – gefestigte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stützten. Eine – wie hier – im Rahmen dieser vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellten Grundsätze vorgenommene Beurteilung einer bei einem anderen Gericht anhängigen Rechtsfrage als für das gegenständliche Verfahren präjudiziell
nicht reversibel vergleiche VwGH 13.9.2017, Ra 2017/12/0068). , European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W256.2246230.1.00