RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.03.2022 GeschäftszahlW258 2246260-1 SpruchW258 2246260-1/10E, W258 2246260-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht f
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
und erkennt II. zu Recht:und erkennt römisch zwei. zu Recht: A) Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen und Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheids mit der Maßgabe bestätigt, dass es zu lauten hat:A) Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen und Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheids mit der Maßgabe bestätigt, dass es zu lauten hat: „Gemäß § 4 iVm § 1 und § 2 Auskunftspflichtgesetz wird hinsichtlich der Fragen
- und
- des Antrags des XXXX vom 17.04.2021 festgestellt, dass ihm kein Recht auf Auskunft zukommt und vom Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen keine Auskunft erteilt wird.“„Gemäß Paragraph 4, in Verbindung mit Paragraph eins und Paragraph 2, Auskunftspflichtgesetz wird hinsichtlich der Fragen
- und
- des Antrags des römisch 40 vom 17.04.2021 festgestellt, dass ihm kein Recht auf Auskunft zukommt und vom Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen keine Auskunft erteilt wird.“ B)
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Am 22.03.2021 veröffentlichte die Europäischen Arzneimittelbehörde (EMA) auf ihrer Website einen Artikel mit dem Titel „EMA advises against use of ivermectin for the prevention or treatment of COVID-19 outside randomised clinical trials“. Er lautet: „EMA has reviewed the latest evidence on the use of ivermectin for the prevention and treatment of COVID-19 and concluded that the available data do not support its use for COVID-19 outside well-designed clinical trials. In the EU, ivermectin tablets are approved for treating some parasitic worm infestations while ivermectin skin preparations are approved for treating skin conditions such as rosacea. Ivermectin is also authorised for veterinary use for a wide range of animal species for internal and external parasites. Ivermectin medicines are not authorised for use in COVID-19 in the EU, and EMA has not received any application for such use.1 Following recent media reports and publications on the use of ivermectin, EMA reviewed the latest published evidence from laboratory studies, observational studies, clinical trials and meta-analyses. Laboratory studies found that ivermectin could block replication of SARS-CoV-2 (the virus that causes COVID-19), but at much higher ivermectin concentrations than those achieved with the currently authorised doses. Results from clinical studies were varied, with some studies showing no benefit and others reporting a potential benefit. Most studies EMA reviewed were small and had additional limitations, including different dosing regimens and use of concomitant medications. EMA therefore concluded that the currently available evidence is not sufficient to support the use of ivermectin in COVID-19 outside clinical trials. Although ivermectin is generally well tolerated at doses authorised for other indications, side effects could increase with the much higher doses that would be needed to obtain concentrations of ivermectin in the lungs that are effective against the virus. Toxicity when ivermectin is used at higher than approved doses therefore cannot be excluded. EMA therefore concluded that use of ivermectin for prevention or treatment of COVID-19 cannot currently be recommended outside controlled clinical trials. Further well-designed, randomised studies are needed to draw conclusions as to whether the product is effective and safe in the prevention and treatment of COVID-
- This EMA public health statement has been endorsed by the COVID-19 EMA pandemic Task Force (COVID-ETF), in light of the ongoing discussions on the use of ivermectin in the prevention and treatment of COVID-19.“ Die Fußnote 1 des Artikels lautet: “Czechia and Slovakia, have allowed the temporary use of the medicine for COVID-19 within the remit of their national legislation.”
- Die belangte Behörde veröffentlichte am 22.03.2021 auf ihrer Website einen Artikel mit dem Titel „Warnung vor Anwendung von Ivermectin zur Behandlung von COVID-19“. Er lautet: „Sicherheitsinformationen | 22.03.2021 Die Europäische Arzneimittelagentur (EMA) hat die Erkenntnisse aus Laborstudien, Beobachtungsstudien, klinischen Studien und Meta-Analysen geprüft und ist zum Schluss gekommen, dass die vorliegenden Daten die Verwendung von Ivermectin zur Behandlung von COVID-19 außerhalb klinischer Studien nicht unterstützen. Studien zu Ivermectin Laborstudien ergaben, dass Ivermectin die Replikation von SARS-CoV-2 (dem Virus, das COVID-19 verursacht) blockieren kann. Die dazu notwendige Konzentration ist jedoch wesentlich höher als derzeit zugelassene Dosierungen erlauben. Das Bild der klinischen Studien war uneinheitlich: Einige klinische Studien zeigten keinen Nutzen, andere zeigten einen möglichen Nutzen. Die meisten von der EMA untersuchten Studien waren klein und wiesen zusätzliche Einschränkungen auf, wie z.B. unterschiedliche Dosierungen oder die Verwendung von weiteren Arzneimitteln. Die EMA kam daher zum Schluss, dass die derzeit verfügbaren Erkenntnisse nicht ausreichen, um die Anwendung von Ivermectin bei COVID-19 außerhalb klinischer Studien zu unterstützen. Situation auf EU-Ebene In der EU sind Ivermectin-Arzneimittel nicht zur Behandlung von COVID-19 zugelassen. Der EMA liegt auch kein Antrag auf Zulassung für eine solche Anwendung vor. Situation in Österreich In Österreich sind Ivermectin-Tabletten beim Menschen für die Behandlung von Skabies (Krätzmilbe) sowie parasitärer Wurmbefälle mit Strongyloidiasis (Zwergfadenwürmer) sowie Mikrofilarämie durch Wuchereria bancrofti (tropische Fadenwürmer) und Ivermectin-Hautpräparate für die Behandlung von Hauterkrankungen im Rahmen der papulopustulären Rosazea (Kupferakne) zugelassen. Im veterinärmedizinischen Bereich erstreckt sich die Zulassung auf die Anwendung gegen innere und äußere Parasiten bei einer Vielzahl von Tierarten. Empfehlung des BASG Ivermectin ist im Rahmen der zugelassenen Dosierungen im Allgemeinen gut verträglich. Um Konzentrationen mit antiviraler Aktivität gegen SARS-COV-2 in der Lunge zu erzielen, wären jedoch wesentlich höhere Dosierungen notwendig, die wiederum zu verstärkten Nebenwirkungen führen können. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Ivermectin bei einer höheren als der zugelassenen Dosierung toxisch wirkt. Die Verwendung von Ivermectin kann somit derzeit (mit Ausnahme kontrollierter klinischer Studien) keinesfalls zu einer Vorbeugung oder Behandlung von COVID-19 empfohlen werden. […]“
- In Reaktion darauf sendete der BF am 10.04.2021 eine E-Mail an die in der Sicherheitsinformation genannte Ansprechperson, einen Mitarbeiter der belangten Behörde, in der er einerseits die Unrichtigkeit der Information behauptete und andererseits ersuchte, ihm eine Studie zur behaupteten Nichtwirksamkeit von Ivermectin zukommen zu lassen.
- Mit E-Mail vom 17.04.2021 urgierte der BF die Beantwortung seiner E-Mail vom 10.04.2021 und konkretisierte seine Fragen unter Berufung auf das Auskunftspflichtgesetz wie folgt (Fehler im Original): „
- Können Sie zur Behauptung : „Um Konzentrationen mit antiviraler Aktivität gegen SARS-COV-2 in der Lunge zu erzielen, wären jedoch wesentlich höhere Dosierungen notwendig“ mit validen, replizierten und begutachteten RCT Studien vorlegen bzw. was ist die wissenschaftliche evidenzbasierte Ausgangslage für diese Behauptung.
- Sie behaupten, dass Ivermectin nicht zugelassen sei in der EU. In Griechenland, Mazedonien und Bulgarien wird Ivermectin bereits auf Anweisung der Regierung über Apotheken verteilt und klinisch zur Behandlung von COVID19 verwendet.In der Slowakei und Tschechien ist es zur Zeit zugelassen für Covidbehandlungen.Ihre Stellungnahme zu Ihrer Falschbehauptung.
- Sie behaupten, dass Ivermectin nicht zugelassen sei in der EU. In Griechenland, Mazedonien und Bulgarien wird Ivermectin bereits auf Anweisung der Regierung über Apotheken verteilt und klinisch zur Behandlung von COVID19 verwendet., In der Slowakei und Tschechien ist es zur Zeit zugelassen für Covidbehandlungen., Ihre Stellungnahme zu Ihrer Falschbehauptung.
- „Einige klinische Studien zeigten keinen Nutzen“ Können Sie diese Studien auflisten? […]“
- Mit E-Mail vom 05.05.2021 antwortete die Ansprechperson. Der Meldung liege eine Bewertung der EMA zugrunde, weshalb die EMA und nicht die belangte Behörde für die Beantwortung zuständig sei. Ivermectin habe aber „derzeit keine Zulassung zur Behandlung und Prophylaxe gegen COVID-19 und es [liege] unseres Wissens auch kein derartiger Antrag vor.“
- Mit E-Mail vom selben Tag hielt der BF fest, dass die belangte Behörde von Amts wegen verpflichtet sei, Anfragen allenfalls an die zuständige Stelle weiterzuleiten, urgierte die Beantwortung seiner Fragen und verlangte „im Falle der Nichtbeantwortung [der] drei konkreten Fragen […] die Erlassung eines Bescheids“.
- Mit E-Mail vom selben Tag verwies die Ansprechperson den BF hinsichtlich der Ausstellung eines Bescheides an die Rechtsabteilung der belangten Behörde.
- Der BF wandte sich – nach einem weiteren E-Mailwechsel mit der Ansprechperson – mit E-Mail vom 05.05.2021 an den Leiter des Büros des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen und urgierte die Beantwortung seiner Fragen vom 17.04.2021 bzw – für den Fall der Nichtbeantwortung seiner Fragen – die Ausstellung eines Bescheides über die Verweigerung der Antwort.
- Mit E-Mail vom 11.05.2021 antwortete die belangte Behörde sinngemäß, die Fragen würden sich auf fachliche Aussagen der EMA beziehen, der eine Bewertung der EMA zu Grunde liegen. Dazu könne sie keine Stellung nehmen. Die Fragen seien nicht vom Wirkungsbereich der belangten Behörde umfasst. Weiters seien Auskünfte nur in einem Ausmaß zu erteilen, das die Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung nicht wesentlich beeinträchtigt.
- Mit E-Mail vom 27.05.2021 urgierte der BF neuerlich die Beantwortung seiner Fragen und begehrte zu einer vierten Frage Auskunft (Fehler im Original), ohne jedoch für den Fall der Nichtbeantwortung die Ausstellung eines Bescheides zu beantragen: „[…] Warum initiieren Sie angesichts der bestechenden Datenlage zu Ivermectin und Covid keine nationale Zulassung wie andere EU Staaten – gerade in Österreich hat Univ. Prof. […] nachgewiesen, daß Ihre zentrale Schlußfolgerung mit der Dosierung falsch ist. Mit bestem Gruß, […]“
- Mit E-Mail vom 08.06.2021 führte die belangte Behörde aus, die Aussagen der Aussendung gründen lediglich in einer Übersetzung der englischen EMA Aussendung und es werde auf die Ausführungen vom 11.05.2021 verwiesen. Zur Frage 2 führte die belangte Behörde aus: „[…] weder die Publikation der EMA noch die des BASG wie Sie fälschlicherweise behaupten [führen] aus, dass Ivermectin-Arzneimittel in der EU nicht angewendet werden. Beide Publikationen stellen fest, dass in der EU Ivermectin-Arzneimittel nicht zur Behandlung von COVID-19 zugelassen sind. […] eine Zulassung in diesem Wortsinn [meint] naturgemäß eine Zulassung entsprechend der europäischen Vorgaben […] und [es werden] etwaige nationale Notzulassungen dahingehend nicht adressiert […].“ Hinsichtlich der vierten Frage führte die belangte Behörde aus, die BASG initiiere keine Zulassungen. Sie prüfe und (allenfalls) bewillige als nationale Zulassungsbehörde (nur) entsprechende Anträge Dritter.
- Mit E-Mail vom 22.06.2021 urgierte der BF die Beantwortung der Fragen erstens und drittens. Zur zweiten Frage hielt er fest (Fehler im Original): „Zu Frage 2 ist es so, daß Sie vor Ivermectin, mit einem aktuellem P Wert von 0.00000000000045 regelrecht warnen, was rechtlich einen Unterscheid macht, bei einer potentiell tödlich verlaufenden Krankheit. Das ist kann man natürlich als ein semantisches Framing lesen.“ Nach einer verneinenden Antwort der belangten Behörde vom 29.06.2021, in der sie neuerlich auf die Überschreitung ihres Wirkungsbereichs hinwies, urgierte der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 30.06.2021 die Erlassung eines Bescheides (Fehler im Original): „[…] Ich habe schon mehrfach diesen Bescheid eingefordert und Sie sind ihm nicht nachgekommen. Also nocheinmal ich verlange einen offiziellen Bescheid. Das Begehren wurde bereits am 17.
- eingebracht! […]“
- Mit dem im Kopf der Entscheidung genannten Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 17.04.2021 auf Auskunftserteilung hinsichtlich der im Antrag aufgeworfenen Fragen erstens bis drittens, bescheidmäßiger Abspruch über die Nichterteilung einer Auskunft, am 05.05.2021 elektronisch eingelangt, (Spruchpunkt I.) sowie über den Antrag des Beschwerdeführers vom 27.05.2021 auf Auskunftserteilung hinsichtlich der im Antrag aufgeworfenen Frage viertens, bescheidmäßiger Abspruch über die Nichterteilung einer Auskunft, am 27.05.2021 elektronisch eingelangt, (Spruchpunkt II.) gemäß § 4 Auskunftspflichtgesetz als unzulässig zurück.
- Mit dem im Kopf der Entscheidung genannten Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 17.04.2021 auf Auskunftserteilung hinsichtlich der im Antrag aufgeworfenen Fragen erstens bis drittens, bescheidmäßiger Abspruch über die Nichterteilung einer Auskunft, am 05.05.2021 elektronisch eingelangt, (Spruchpunkt römisch eins.) sowie über den Antrag des Beschwerdeführers vom 27.05.2021 auf Auskunftserteilung hinsichtlich der im Antrag aufgeworfenen Frage viertens, bescheidmäßiger Abspruch über die Nichterteilung einer Auskunft, am 27.05.2021 elektronisch eingelangt, (Spruchpunkt römisch zwei.) gemäß Paragraph 4, Auskunftspflichtgesetz als unzulässig zurück. Begründend führte sie zusammengefasst aus, dass sie nur Auskünfte in einer Angelegenheit ihres Wirkungsbereiches erteilen könne, die nicht vorliege. Zur Beschaffung von anders zugänglichen Informationen oder Nachforschungen sei sie nicht verpflichtet.
- Dagegen richtet sich die gegenständliche Beschwerde vom 29.08.2021, in welcher der BF beantragte, den Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.
- Die belangte Behörde gab über Rückfrage des erkennenden Gerichts am 11.10.2021 ua an, dass ihr nicht bekannt sei, auf welchen Studien die Aussendung der EMA beruhen. Sollte eine Auskunftspflicht tatsächlich bestehen, müsste bei der EMA nachgefragt werden, um diese Informationen zu erlangen.
- Mit Stellungnahme vom 31.10.2021 bestritt der Beschwerdeführer die Angaben der belangten Behörde. Tatsächlich sei ihr die Studienlage zu „Ivermectin“ – aus näher genannten Gründen – bekannt.
- Am 31.03.2022 wurde über die Angelegenheit mündlich verhandelt. Beweis wurde aufgenommen durch Einvernahme einer informierten Vertreterin der belangten Behörde als Partei, Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und in die Website der belangten Behörde unter „https://www.basg.gv.at/marktbeobachtung/amtliche-nachrichten/detail/warnung-vor-anwendung-von-ivermectin-zur-behandlung-von-covid-19“ sowie der EMA unter „https://www.ema.europa.eu/en/news/ema-advises-against-use-ivermectin-prevention-treatment-covid-19-outside-randomised-clinical-trials“. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Der folgende Sachverhalt steht fest: Der unter Punkt I. geschilderte Verfahrensgang steht fest.Der unter Punkt römisch eins. geschilderte Verfahrensgang steht fest. Bei der Aussendung der belangten Behörde vom 22.03.2021 handelt es sich um eine Übersetzung der Aussendung der EMA vom selben Tag. Die belangte Behörde hat in ihrer Aussendung lediglich einen Absatz der Aussendung der EMA, nämlich zur Zulassung des Arzneimittels „Ivermectin“, an die österreichische Lage angepasst. Der belangten Behörde ist nicht bekannt, auf welchen Studien die Aussendung der Europäischen Arzneimittelbehörde beruhen.
- Die Feststellungen gründen auf der folgenden Beweiswürdigung: Die Feststellungen gründen grundsätzlich auf dem unbedenklichen Verwaltungsakt. Die Feststellungen zur Aussendung der belangten Behörde auf eine Einsicht in die Website der belangten Behörde unter „https://www.basg.gv.at/marktbeobachtung/amtliche-nachrichten/detail/warnung-vor-anwendung-von-ivermectin-zur-behandlung-von-covid-19“. Die Feststellungen zur Erstellung der Aussendung der belangten Behörde vom 22.03.2021 und dass der belangten Behörde nicht bekannt sei, auf welchen Studien die Aussendung der Europäischen Arzneimittelbehörde beruhen, gründen auf den schlüssigen und in sich stimmigen Angaben der informierten Vertreterin der belangten Behörde in der Verhandlung am 31.03.
- So sind die Aussendungen der EMA mit der Aussendung der belangten Behörde – mit Ausnahme eines Absatzes über die Zulassung des Arzneimittels „Ivermectin“ in Österreich – inhaltsgleich. Das steht in Einklang mit den Angaben der belangten Behörde, wonach es sich bei ihrer Aussendung – abgesehen vom Absatz betreffend die Zulassung von Ivermectin in Österreich – lediglich um eine Übersetzung der Aussendung der EMA handle. Vor diesem Hintergrund ist aber auch glaubhaft, dass der belangten Behörde weder die näheren Umstände der Erstellung der Aussendung der EMA im Allgemeinen noch die von der EMA für die Erstellung der Aussendung herangezogenen Studien im Besonderen bekannt sind. Das Vorbringen des BF, wonach der belangten Behörde die Studienlage zu „Ivermectin“ – aus bestimmten näher genannten Gründen – bekannt sein müsste, kann an dieser Einschätzung nichts ändern. Selbst wenn die belangte Behörde Kenntnis von der Studienlage zu „Ivermectin“ hätte, ließe sich daraus nämlich nicht ableiten, dass ihr bekannt ist, welche Studien ein Dritter für die Erstellung einer Aussendung berücksichtigt hat. Von der Aufnahme der diesbezüglich beantragten Beweismittel konnte daher Abstand genommen werden.
- Rechtlich folgt daraus: Die zulässige Beschwerde ist zum Teil berechtigt. Zu den Spruchpunkten I. und II. A):Zu den Spruchpunkten römisch eins. und römisch zwei. A): 3.
- Maßgebliche Rechtsnormen: Gemäß § 1 Abs 1 Auskunftspflichtgesetz haben unter anderem die Organe des Bundes über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Auskunftspflichtgesetz haben unter anderem die Organe des Bundes über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht. Auskünfte im Sinne der Auskunftspflichtgesetze des Bundes und der Länder haben stets Wissenserklärungen zum Gegenstand, wobei deren Inhalt ausschließlich solche Informationen sind, die zum Zeitpunkt der Anfrage der Verwaltung bereits bekannt sind und nicht erst von der ersuchten Verwaltungseinheit zum Zweck der Erfüllung der Auskunftspflicht beschafft werden müssen (VwGH 13.09.2016, Ra 2015/03/0038, Rz 17). Wird eine Auskunft nicht erteilt, so ist auf Antrag des Auskunftswerbers hierüber ein Bescheid zu erlassen. Als Verfahrensordnung, nach der der Bescheid zu erlassen ist, gilt das AVG, sofern nicht für die Sache, in der Auskunft erteilt wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist (§ 4 Auskunftspflichtgesetz).Wird eine Auskunft nicht erteilt, so ist auf Antrag des Auskunftswerbers hierüber ein Bescheid zu erlassen. Als Verfahrensordnung, nach der der Bescheid zu erlassen ist, gilt das AVG, sofern nicht für die Sache, in der Auskunft erteilt wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist (Paragraph 4, Auskunftspflichtgesetz). 3.
- Angewendet auf den Sachverhalt bedeutet das: 3.2.
- Zu Spruchpunkt I. des Bescheids, Abspruch über die Fragen
- und 4.:3.2.
- Zu Spruchpunkt römisch eins. des Bescheids, Abspruch über die Fragen
- und 4.: Die belangte Behörde spricht in Spruchpunkt II. über eine Auskunftspflicht in Bezug auf die Frage
- und in Spruchpunkt I. ua über eine Auskunftspflicht in Bezug auf Frage
- des Beschwerdeführers ab. Voraussetzung über einen bescheidmäßigen Abspruch über ein Auskunftsbegehren ist aber ein darauf gerichteter Antrag des Auskunftswerbers. Der Beschwerdeführer hat hinsichtlich der Frage
- keinen ausdrücklichen Antrag auf bescheidmäßigen Abspruch über die Auskunftsverweigerung gestellt. Ein solcher Antrag ergibt sich auch nicht schlüssig aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers. So urgiert er in seiner E-Mail vom 30.06.2021 zwar die Erlassung eines Bescheids, moniert aber ausdrücklich nur die fehlende Beantwortung seiner Fragen
- und
- und bezieht sich ausdrücklich auf seine Anfrage vom 17.04.2021, die lediglich die Fragen
- bis
- enthält.Die belangte Behörde spricht in Spruchpunkt römisch zwei. über eine Auskunftspflicht in Bezug auf die Frage
- und in Spruchpunkt römisch eins. ua über eine Auskunftspflicht in Bezug auf Frage
- des Beschwerdeführers ab. Voraussetzung über einen bescheidmäßigen Abspruch über ein Auskunftsbegehren ist aber ein darauf gerichteter Antrag des Auskunftswerbers. Der Beschwerdeführer hat hinsichtlich der Frage
- keinen ausdrücklichen Antrag auf bescheidmäßigen Abspruch über die Auskunftsverweigerung gestellt. Ein solcher Antrag ergibt sich auch nicht schlüssig aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers. So urgiert er in seiner E-Mail vom 30.06.2021 zwar die Erlassung eines Bescheids, moniert aber ausdrücklich nur die fehlende Beantwortung seiner Fragen
- und
- und bezieht sich ausdrücklich auf seine Anfrage vom 17.04.2021, die lediglich die Fragen
- bis
- enthält. Hinsichtlich der Frage
- stellte der Beschwerdeführer zwar mit E-Mail vom 22.06.2021 einen Antrag auf Erlassung eines Bescheids, dies aber unter der Bedingung, dass die belangte Behörde seinem Auskunftsbegehren nicht nachkommt. Mit E-Mail vom 08.06.2021 beantwortete die belangte Behörde Frage
- sinngemäß, dass die Fragestellung auf einem irrtümlichen Verständnis der Aussendung, nämlich zur Verwendung und Zulassung von „Ivermectin“, gründet und sie stellt die Aussage klar. Diese Antwort hat der Beschwerdeführer – wie er auch in der Beschwerde ausführt– akzeptiert, zumal er in seiner E-Mail vom 30.06.2021 ausdrücklich nur die Beantwortung der Fragen
- und
- urgiert und die Antwort zur Frage
- zwar inhaltlich kritisch kommentiert, ohne jedoch ihre Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit zu behaupten. Da die belangte Behörde die Frage
- somit beantwortet hat, ist die Bedingung für den nur für den Fall der Nichtbeantwortung gestellte Antrag auf Bescheiderlassung nicht eingetreten, weshalb auch hinsichtlich der Frage
- kein Antrag auf Bescheiderlassung gestellt worden ist. Somit sind die Spruchpunkte II. und I., soweit darin über die Berechtigung des Auskunftsbegehrens der Frage
- abgesprochen wird, mangels Antrag des Beschwerdeführers rechtsgrundlos ergangen, weshalb der dagegen gerichteten Beschwerde Folge zu geben war und sie ersatzlos zu beheben waren. Somit sind die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch eins., soweit darin über die Berechtigung des Auskunftsbegehrens der Frage
- abgesprochen wird, mangels Antrag des Beschwerdeführers rechtsgrundlos ergangen, weshalb der dagegen gerichteten Beschwerde Folge zu geben war und sie ersatzlos zu beheben waren. 3.2.
- Zu Spruchpunkt II. des Bescheids, Zulässigkeit der Verweigerung der Auskunft zu den Fragen
- und 3.:3.2.
- Zu Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheids, Zulässigkeit der Verweigerung der Auskunft zu den Fragen
- und 3.: Die belangte Behörde verweigerte die vom Beschwerdeführer begehrte Auskunft ua sinngemäß mit der Begründung, das Auskunftspflichtgesetz verpflichte sie nicht zu weitergehenden Nachforschungen. Bereits mit diesem Argument ist die belangte Behörde im Recht: Der Beschwerdeführer möchte von der belangten Behörde – die als nachgeordnete Behörde des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und damit als Organ des Bundes (Art 19 B-VG; § 6a Abs 2 Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz – GESG) grundsätzlich dem Auskunftspflichtgesetz unterliegt – mit seinen Fragen erstens und drittens wissen, auf welchen Studien die Aussagen in der Aussendung der belangten Behörde vom 22.03.2021 zur Wirksamkeit des Arzneimittels „Ivermectin“ beruhen. Diese Information ist der belangten Behörde nicht bekannt. Da lediglich Informationen vom Auskunftspflichtgesetz umfasst sind, die der Behörde zum Zeitpunkt des Auskunftsbegehrens bekannt sind, hat die belangte Behörde die Beantwortung der Fragen erstens bis drittens zu Recht verweigert. Der Beschwerdeführer möchte von der belangten Behörde – die als nachgeordnete Behörde des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und damit als Organ des Bundes (Artikel 19, B-VG; Paragraph 6 a, Absatz 2, Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz – GESG) grundsätzlich dem Auskunftspflichtgesetz unterliegt – mit seinen Fragen erstens und drittens wissen, auf welchen Studien die Aussagen in der Aussendung der belangten Behörde vom 22.03.2021 zur Wirksamkeit des Arzneimittels „Ivermectin“ beruhen. Diese Information ist der belangten Behörde nicht bekannt. Da lediglich Informationen vom Auskunftspflichtgesetz umfasst sind, die der Behörde zum Zeitpunkt des Auskunftsbegehrens bekannt sind, hat die belangte Behörde die Beantwortung der Fragen erstens bis drittens zu Recht verweigert. An dieser Beurteilung kann auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die belangte Behörde die begehrte Information von der EMA leicht per E-Mail erlangen könnte, nichts ändern, weil das Auskunftspflichtgesetzt die Organe des Bundes nicht verpflichtet, die begehrten Informationen von Dritten zu beschaffen. Die Beschwerde war daher abzuweisen. Hinsichtlich der Gestaltung des Spruchs hat sich die Behörde allerdings insofern im Ausdruck vergriffen, als sie die Fragen
- und
- des Beschwerdeführers zurückgewiesen hat. Aus der Begründung des Bescheids ist aber erkennbar, dass sie über die Berechtigung des Auskunftsbegehrens – die begehrte Auskunft liege nicht im Wirkungsbereich der belangten Behörde bzw sei sie nicht zu ihrer Beschaffung verpflichtet – und damit inhaltlich entschieden hat, weshalb der Spruch entsprechend zu korrigieren war (zum Vergreifen im Ausdruck, das nicht zur Rechtswidrigkeit des Bescheids führt, und zur Gestaltung des Spruches für den Fall einer Auskunftsverweigerung siehe VwGH 27.11.2018, Ra 2017/02/0141 insb Rz 31). Angesichts dieses Ergebnisses musste auf die Frage, ob die Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers vom Wirkungsbereich der belangten Behörde umfasst sind, nicht weiter eingegangen werden. 3.
- Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu den Spruchpunkten I. und II. B) Unzulässigkeit der Revision:Zu den Spruchpunkten römisch eins. und römisch zwei. B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. So konnte sich das erkennende Gericht einerseits hinsichtlich des Umfanges des Auskunftsrechts nach § 1 Auskunftspflichtgesetz auf die zitierte einheitliche und gefestigte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen, andererseits ist eine im Rahmen der vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellten Grundsätze vorgenommene einzelfallbezogene Beweiswürdigung, hier die Frage, ob die belangten Behörde über die angefragten Informationen verfügt hat, nicht reversibel.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. So konnte sich das erkennende Gericht einerseits hinsichtlich des Umfanges des Auskunftsrechts nach Paragraph eins, Auskunftspflichtgesetz auf die zitierte einheitliche und gefestigte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen, andererseits ist eine im Rahmen der vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellten Grundsätze vorgenommene einzelfallbezogene Beweiswürdigung, hier die Frage, ob die belangten Behörde über die angefragten Informationen verfügt hat, nicht reversibel. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W258.2246260.1.00