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{'item': 'W266 2229539-1'}

Obsah (13)Art. 133§ 33§ 25§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 31§ 21a§ 38§ 13§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.03.2022 GeschäftszahlW266 2229539-1 Spruch, W266 2229539-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Schönbrunner Straße (im Folgenden: belangte Behörde oder AMS) vom 19.05.2016 wurde der Notstandshilfebezug der Beschwerdeführerin (BF)

§ 33i

Vm §§ 38 und 24 Abs. 1 AlVG und § 2 Notstandshilfe-Verordnung mangels Notlage ab 01.05.2016 eingestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass die BF in einer Lebens-Wirtschaftsgemeinschaft lebe. Trotz Berücksichtigung der gesetzlichen Freigrenzen übersteige das anrechenbare Einkommen des Lebensgefährten ab 01.05.2016 den Anspruch der BF auf Notstandshilfe.Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Schönbrunner Straße (im Folgenden: belangte Behörde oder AMS) vom 19.05.2016 wurde der Notstandshilfebezug der Beschwerdeführerin (BF)

Paragraph 33, in Verbindung mit Paragraphen 38 und 24 Absatz eins, AlVG und Paragraph 2, Notstandshilfe-Verordnung mangels Notlage ab 01.05.2016 eingestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass die BF in einer Lebens-Wirtschaftsgemeinschaft lebe. Trotz Berücksichtigung der gesetzlichen Freigrenzen übersteige das anrechenbare Einkommen des Lebensgefährten ab 01.05.2016 den Anspruch der BF auf Notstandshilfe. Gegen diesen Bescheid erhob die BF Beschwerde, welche schließlich mit Erkenntnis vom 30.08.2019, W216 2136433-1 u.a., abgewiesen wurde. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid des AMS vom 09.09.2019 wurde die BF

§ 25Abs. 1 Al

VG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe des Gesamtbetrages von € 7.860,02 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund der Entscheidung vom 03.09.2019 (gemeint ist damit wohl das oben genannte Erkenntnis vom 30.08.2019, welches beiden Parteien am 03.09.2019 zugestellt wurde) die Verpflichtung zum Rückersatz des angeführten Betrages bestehe.Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid des AMS vom 09.09.2019 wurde die BF

Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe des Gesamtbetrages von € 7.860,02 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund der Entscheidung vom 03.09.2019 (gemeint ist damit wohl das oben genannte Erkenntnis vom 30.08.2019, welches beiden Parteien am 03.09.2019 zugestellt wurde) die Verpflichtung zum Rückersatz des angeführten Betrages bestehe. Gegen diesen Bescheid erhob die BF fristgerecht Beschwerde, in welcher ausgeführt wurde, dass mit der Entscheidung vom 03.09.2019 das noch nicht rechtskräftige Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts gemeint sei. Trotz gründlicher Überprüfung sei es der BF nicht möglich, den Rückforderungsbetrag nachzuvollziehen. Fest stehe, dass die BF seit Juni 2016 keinerlei Zahlungen seitens des AMS erhalten habe. Auch ihre Anträge auf Notstandshilfe vom 19.03.2017 und 18.03.2018 seien abgewiesen worden. Sie ersuche daher die belangte Behörde, den Rückforderungsbetrag nachvollziehbar zu beziffern. Sie stelle den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge den vorliegenden Bescheid aufheben. Weiters beantragte die BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Die BF erhob gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.08.2019, W216 2136433-1 u.a., Revision. Auf Antrag der BF wurde der Revision mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.11.2019, Ra 2019/08/0151-5, aufschiebende Wirkung zuerkannt. Die belangte Behörde legte am 12.03.2020 die Beschwerde samt bezugnehmendem Akt dem Bundesverwaltungsgericht vor. In der Stellungnahme zur Vorlage wurde ausgeführt, dass sich der Rückforderungsbetrag von € 7.860,02 aus 322 Tagsätzen für den Zeitraum von 01.05.2016 (Einstellung der Leistung) bis 18.03.2017 (Höchstausmaß der Leistung) in Höhe von täglich € 24,41 zusammensetze. Der ursprüngliche Tagsatz von € 23,29 habe sich aufgrund der Gewährung des Ergänzungsbetrages auf € 24,41 täglich erhöht. Eine Nachzahlung für diese Differenz habe die BF am 7.12.2018 (€ 463,68 für 414 Tage) erhalten. Im Oktober 2019 habe die BF gegen die GZ W216 2136433-1/29E, W216 2136433-2/29E, W216 2193336-1/17E beim VwGH eine außerordentliche Revision eingebracht. Mit Beschluss des VwGH vom 18.11.2019 sei diesbezüglich die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden. Daher seien seitens des AMS am 10.03.2020 alle schon einbehaltenen Beträge in Höhe von € 3.185,49 wieder an die BF ausbezahlt worden. Die BF habe ab Juni 2016 Auszahlungen des AMS auf ihr Konto erhalten. Ab August 2018 seien außerdem laufend Auszahlungen erfolgt, da die Partneranrechnung weggefallen sei. Am 16.03.2020 legte das AMS ein Berechnungsblatt der Auszahlungen an die BF vor. Der Verwaltungsgerichtshof wies mit Beschluss vom 09.06.2020, Ra 2019/08/0151-9, die Revision der BF gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.08.2019, W216 2136433-1 u.a., zurück. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Nach Einsicht in den verwaltungsbehördlichen Akt, insbesondere in die Beschwerde, sowie in den Bezugsakt des Bundesverwaltungsgerichts zu W216 2136433-1, W216 2136433-2 und W216 2193336-1, insbesondere in das diesbezügliche Erkenntnis vom 30.08.2019, steht folgender Sachverhalt fest: Die BF stellte am 21.03.2016 beim AMS einen Antrag auf Notstandshilfe, als Termin für die Antragsrückgabe wurde der 23.03.2016 vereinbart. In der Folge bezog die BF Notstandshilfe in Höhe von € 24,41 täglich Mit Bescheid vom 19.5.2016 wurde der Bezug der NH ab dem 1.5.2016 mangels Notlage eingestellt. Gegen diesen Bescheid erhob die BF Beschwerde und wurde die Leistung aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde weiterhin zur Anweisung gebracht. Mit Erkenntnis des BVwG vom 10.8.2017 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 19.5.2016 abgewiesen. Mit Bescheid vom 22.8.2017 wurde die BF aufgrund des Erkenntnisses vom 10.8.2017 zum Rückersatz für die aufgrund der aufschiebenden Wirkung ausbezahlte Leistung ab dem 1.5.2016 verpflichtet. Der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Revision hat der VwGH, nachdem er mit Beschluss vom 27.11.2017 die aufschiebende Wirkung zuerkannt hatte, mit Erkenntnis vom 13.12.2017 Folge gegeben und das Erkenntnis des BVwG vom 10.8.2017 aufgehoben. Im zweiten Rechtsgang hat das BVwG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, mit Erkenntnis vom 30.8.2019 die Beschwerde gegen den Bescheid vom 19.5.2016, mit dem die Einstellung der Notstandshilfe ab dem 1.5.2016 ausgesprochen wurde abgewiesen. Den Bescheid vom 22.8.2017 hat das BVwG jedoch mit demselben Erkenntnis aufgehoben und begründend ausgeführt, dass das Erkenntnis des BVwG vom 10.8.2017, auf das sich dieser Bescheid stützte aufgehoben wurde. Daraufhin erließ das AMS am 9.9.2019 den verfahrensgegenständlichen Bescheid, mit dem die BF zum Rückersatz jener Leistungen, die aufgrund der aufschiebenden Wirkung nach dem 1.5.2016 noch an die BF geleistet wurden, verpflichtet wurde. Der Bescheid vom 9.9.2019 wurde der BF am 13.9.2019 zugestellt. Die gegen das Erkenntnis des BVwG vom 30.8.2018 erhobene Revision wurde vom VwGH mit Beschluss vom 9.6.2020, nachdem der Revision zuvor mit Beschluss vom 18.11.2019 die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, zurückgewiesen. Der BF wurde im verfahrensgegenständlichen Zeitraum (von 01.05.2016 bis 18.03.2017) - bis zum zeitlichen Höchstausmaß der Leistung - Notstandshilfe in Höhe von € 24,41 täglich gewährt bzw. aufgrund der aufschiebenden Wirkung weiterhin ausbezahlt. Die BF erhielt ab Juni 2016 folgende Zahlungen des AMS auf ihr Konto: 02.06.2016: € 2,92 06.07.2016: € 710,34 12.07.2016: € 713,28 02.08.2016: € 721,99 18.12.2017: € 4.378,52 10.03.2020: € 3.185,
  2. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Verwaltungsakt der belangten Behörde und dem vorliegenden Gerichtsakt sowie aus der Einsicht in den Bezugsakt des Bundesveraltungsgerichts zu W216 2136433-1 u.a. Der Notstandshilfeantrag vom 21.03.2016 liegt im Bezugsakt zu W216 2136433-1 u.a. ein, woraus sich das Datum des Antrages ergibt. Die Höhe des täglichen Notstandshilfebezuges der BF ergibt sich aus dem im gegenständlichen Akt einliegenden Bezugsverlauf vom 12.03.2020, aus dem der tägliche Bezug von € 24,41 im Zeitraum von 20.03.2016 bis 18.03.2017 ersichtlich ist. In der Stellungnahme des AMS zur Vorlage der Beschwerde wird festgehalten, dass sich der ursprüngliche Tagsatz von € 23,29 aufgrund der Gewährung des Ergänzungsbetrages auf € 24,41 erhöht habe. Die Mitteilung über die Anpassung des Leistungsanspruchs des AMS an die BF vom 07.12.2018 liegt ebenso im Akt ein. Dass der BF die Notstandshilfe weiterhin ausbezahlt wurde, ergibt sich sowohl aus dem Bezugsakt zu W216 2136433-1 u.a., dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.11.2019, Ra 2019/08/0151-5, sowie der Stellungnahme des AMS zur Vorlage der gegenständlichen Beschwerde vom 12.03.
  3. Die Feststellungen zu den an die BF ausbezahlten Beträgen beruhen auf den Angaben des AMS in der Stellungnahme zur Beschwerdevorlage vom 12.03.2020, welche auf das Beschwerdevorbringen repliziert, die BF habe seit Juni 2016 keinerlei Zahlungen mehr erhalten. Hinsichtlich des festgestellten Sachverhalts erstattete die BF kein bestreitendes Vorbringen, sondern führt lediglich aus, dass sie den Rückforderungsbetrag nicht nachvollziehen könne. Die Zustellung des Bescheides vom 9.9.2019 am 13.9.2019 ergibt sich aus der Angabe der BF in ihrer Beschwerde gegen diesen Bescheid.
  4. Rechtliche Beurteilung: Anzuwendendes Recht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten: § 24 Abs. 1 AlVG:Paragraph 24, Absatz eins, AlVG: Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf

Abs. 2 und eine spätere Rückforderung

§ 25

werden dadurch nicht ausgeschlossen.Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf

Absatz 2 und eine spätere Rückforderung

Paragraph 25, werden dadurch nicht ausgeschlossen. § 24 Abs. 2 AlVG:Paragraph 24, Absatz 2, AlVG: Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. § 25 Abs. 1 AlVG:Paragraph 25, Absatz eins, AlVG: Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit

§ 21akeine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt.

Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit

Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. § 25 Abs. 5 AlVG:Paragraph 25, Absatz 5, AlVG: Werden Rückforderungen gestundet oder Raten bewilligt, so sind keine Stundungszinsen auszubedingen. § 25 Abs. 6 AlVG:Paragraph 25, Absatz 6, AlVG: Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld

Abs. 2 besteht nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld

Absatz 2, besteht nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. § 38 AlVG:Paragraph 38, AlVG: Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. Daraus folgt: Das Vorbringen der BF richtet sich gegen die Höhe des Rückforderungsbetrages, wozu sie ausführt, dass sie diesen nicht nachvollziehen könne, weiters habe sie seit Juni 2016 keine Zahlungen mehr erhalten. Wie bereits ausgeführt, wurde mit Bescheid des AMS vom 19.05.2016

§ 33i

Vm §§ 38 und 24 Abs. 1 AlVG und § 2 Notstandshilfe-Verordnung die Notstandshilfe der BF mangels Notlage ab 01.05.2016 eingestellt. Aufgrund des abweisenden Erkenntnis des BVwG vom 30.08.2019, W216 2136433-1 u.a., und der Zurückweisung der Revision mit Beschluss des VwGH vom 09.06.2020, Ra 2019/08/0151-9, ist die Einstellung ab dem 01.05.2016 nunmehr rechtskräftig. Aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde bzw. der Revision wurde der BF die Notstandshilfe weiterhin ausbezahlt und hat die BF die Notstandshilfe tatsächlich erhalten, wenn auch nicht in einer monatlichen Regelmäßigkeit.Wie bereits ausgeführt, wurde mit Bescheid des AMS vom 19.05.2016

Paragraph 33, in Verbindung mit Paragraphen 38 und 24 Absatz eins, AlVG und Paragraph 2, Notstandshilfe-Verordnung die Notstandshilfe der BF mangels Notlage ab 01.05.2016 eingestellt. Aufgrund des abweisenden Erkenntnis des BVwG vom 30.08.2019, W216 2136433-1 u.a., und der Zurückweisung der Revision mit Beschluss des VwGH vom 09.06.2020, Ra 2019/08/0151-9, ist die Einstellung ab dem 01.05.2016 nunmehr rechtskräftig. Aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde bzw. der Revision wurde der BF die Notstandshilfe weiterhin ausbezahlt und hat die BF die Notstandshilfe tatsächlich erhalten, wenn auch nicht in einer monatlichen Regelmäßigkeit. Zur Rückforderung ist auszuführen: Gegenstand dieses Verfahrens ist somit die Rückforderung der durch die BF empfangenen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, diese wurde mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid des AMS vom 09.09.2019 ausgesprochen. § 25 Abs. 1 AlVG regelt die Rückforderung unberechtigt empfangener Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.

§ 25Abs. 1 letzter Satz Al

VG besteht die Verpflichtung zum Rückersatz auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.Paragraph 25, Absatz eins, AlVG regelt die Rückforderung unberechtigt empfangener Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.

Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz AlVG besteht die Verpflichtung zum Rückersatz auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, erfolgte im gegenständlichen Fall die vorläufige Auszahlung der Notstandshilfe an die BF (nur) aufgrund der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerde bzw. Revision. Die Einstellung des Notstandshilfebezuges ab 01.05.2016 ist nunmehr rechtskräftig und bedeutet dies, dass der BF im Zeitraum von 01.05.2016 bis 18.03.2017 keine Notstandshilfe gebührte. Fraglich ist im Gegenstand, ob jene Zeiträume, die vor dem September 2016 liegen aufgrund des § 25 Abs. 6 AlVG verjährt sind und daher nicht zurückgefordert werden können.Fraglich ist im Gegenstand, ob jene Zeiträume, die vor dem September 2016 liegen aufgrund des Paragraph 25, Absatz 6, AlVG verjährt sind und daher nicht zurückgefordert werden können. Der Bescheid vom 9.9.2019 mit dem die Rückforderung für den Zeitraum von 01.05.2016 bis 18.03.2017 ausgesprochen wurde, wurde der BF laut ihren eigenen Angaben am 13.9.2019 zugestellt. Auf den ersten Blick erschiene daher die Rückforderung für die Monate Mai bis inklusive August 2016 als verspätet, da diese Rückforderungszeiträume bei Bescheiderlassung am 13.9.2019 bereits mehr als drei Jahre zurücklagen. Aus Sicht des erkennenden Senates ist auch nicht davon auszugehen, dass das Erkenntnis des BVwG vom 30.8.2019 einen Nachweis iSd § 25 Abs. 6 AlVG letzter Satz darstellt. Dies deshalb, weil den Erläuterungen zur Novelle dieser Bestimmung (BGBl. I Nr. 38/2017) zu entnehmen ist, dass bei Nichtvorlage erforderlicher Nachweise durch die arbeitslose Person eine Verlängerung der Frist für den Widerruf bzw. die Rückforderung erforderlich ist, damit ein Widerruf oder eine allfällige Rückforderung nicht durch Verzögerung der Vorlage von Nachweisen (zB Steuerbescheide), die das Arbeitsmarktservice zur Prüfung der Rechtmäßigkeit des Anspruches benötigt, vereitelt werden kann. Ebenso soll die Frist verlängert werden, wenn eine Vorlage von Nachweisen nicht früher möglich ist, etwa weil der maßgebliche Steuerbescheid noch nicht erlassen wurde.Aus Sicht des erkennenden Senates ist auch nicht davon auszugehen, dass das Erkenntnis des BVwG vom 30.8.2019 einen Nachweis iSd Paragraph 25, Absatz 6, AlVG letzter Satz darstellt. Dies deshalb, weil den Erläuterungen zur Novelle dieser Bestimmung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2017,) zu entnehmen ist, dass bei Nichtvorlage erforderlicher Nachweise durch die arbeitslose Person eine Verlängerung der Frist für den Widerruf bzw. die Rückforderung erforderlich ist, damit ein Widerruf oder eine allfällige Rückforderung nicht durch Verzögerung der Vorlage von Nachweisen (zB Steuerbescheide), die das Arbeitsmarktservice zur Prüfung der Rechtmäßigkeit des Anspruches benötigt, vereitelt werden kann. Ebenso soll die Frist verlängert werden, wenn eine Vorlage von Nachweisen nicht früher möglich ist, etwa weil der maßgebliche Steuerbescheid noch nicht erlassen wurde. Auch der Durchführungsweisung vom

  1. 2017 des BMASK ist zu entnehmen, dass als Nachweise iSd § 25 Abs. 6 letzter Satz zB Einkommensteuerbescheide sowie Urteile oder behördliche Entscheidungen, mit denen das Bestehen oder die Versicherungspflicht eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wird, gelten sollen (Sdoutz/Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (
  2. Lfg 2021) zu § 25 AlVG Rz 551).Auch der Durchführungsweisung vom
  3. 2017 des BMASK ist zu entnehmen, dass als Nachweise iSd Paragraph 25, Absatz 6, letzter Satz zB Einkommensteuerbescheide sowie Urteile oder behördliche Entscheidungen, mit denen das Bestehen oder die Versicherungspflicht eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wird, gelten sollen (Sdoutz/Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (
  4. Lfg 2021) zu Paragraph 25, AlVG Rz 551). Durchwegs handelt es sich bei diesen Beispielen um Entscheidungen anderer, vom AMS verschiedener Stellen (Behörden oder Gerichte). Entscheidungen des AMS selbst können daher nach Ansicht des erkennenden Senates keine Nachweise im og. Sinn sein. Deshalb könnte sich das AMS nicht darauf stützen, dass es den Widerruf der Leistung selbst noch vor Ablauf der dreijährigen Frist erlassen hat und dass dieser Widerruf einen Nachweis darstelle, der die Verjährungsfrist betreffend die Rückforderung um drei Monate verlängere. Dies insbesondere auch deswegen, weil das AMS es in diesen Fällen selbst in der Hand hat, diese Entscheidungen fristgerecht zu treffen. Diesem Gedanken folgend können daher aber auch Erkenntnisse des BVwG die einen Widerruf der Leistung oder die Einstellung der Leistung bestätigen, wie jenes vom 30.8.2019 keine Nachweise iSd § 25 Abs. 6 AlVG sein.Diesem Gedanken folgend können daher aber auch Erkenntnisse des BVwG die einen Widerruf der Leistung oder die Einstellung der Leistung bestätigen, wie jenes vom 30.8.2019 keine Nachweise iSd Paragraph 25, Absatz 6, AlVG sein. Bei näherer Betrachtung ist jedoch, wie folgt, auszuführen: Im Erkenntnis vom 02.02.1959, 1994/55, hat der VwGH auf seine Erkenntnisse vom 4.5.1956, Slg. Nr. 4061/A, verweisend ausgesprochen, „dass dann, wenn in Vorschriften des öffentlichen Rechtes Verjährungsbestimmungen ausdrücklich aufgenommen sind, bei Bedachtnahme auf § 7 ABGB, ergänzungsweise auf die Verjährungsvorschriften des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches gegriffen werden darf. Da nach § 29 Abs. 1 RVO der Anspruch auf Rückstände, soweit sie nicht absichtlich hinterzogen worden sind, in zwei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres der Fälligkeit verjährt, können also im Übrigen die Verjährungsgrundsätze des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches, insbesondere hinsichtlich der Hemmung und Unterbrechung der Verjährung, herangezogen werden, soweit nicht die Reichsversicherungsordnung hierüber Bestimmungen enthält. Nach § 1444 Abs. 3 RVO, unterbrechen wohl die von einer zuständigen Stelle an den Arbeitgeber gerichtete Mahnung und die Bereiterklärung des Arbeitgebers zur Nachentrichtung gegenüber einer solchen Stelle die Verjährung rückständiger Beiträge. Diese Bestimmung des sechsten Abschnittes des vierten Buches der Reichsversicherungsnovelle über das Beitragsverfahren in der Invalidenversicherung ist aber nach Maßgabe des § 34 Abs. 1 Z. 1 des
  5. Sozialversicherungsneuregelungsgesetzes, BGBl. Nr. 86/52, mit
  6. April 1952 außer Kraft getreten und war überdies nur für den Bereich der Invalidenversicherung wirksam.“Bei näherer Betrachtung ist jedoch, wie folgt, auszuführen: Im Erkenntnis vom 02.02.1959, 1994/55, hat der VwGH auf seine Erkenntnisse vom 4.5.1956, Slg. Nr. 4061/A, verweisend ausgesprochen, „dass dann, wenn in Vorschriften des öffentlichen Rechtes Verjährungsbestimmungen ausdrücklich aufgenommen sind, bei Bedachtnahme auf Paragraph 7, ABGB, ergänzungsweise auf die Verjährungsvorschriften des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches gegriffen werden darf. Da nach Paragraph 29, Absatz eins, RVO der Anspruch auf Rückstände, soweit sie nicht absichtlich hinterzogen worden sind, in zwei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres der Fälligkeit verjährt, können also im Übrigen die Verjährungsgrundsätze des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches, insbesondere hinsichtlich der Hemmung und Unterbrechung der Verjährung, herangezogen werden, soweit nicht die Reichsversicherungsordnung hierüber Bestimmungen enthält. Nach Paragraph 1444, Absatz 3, RVO, unterbrechen wohl die von einer zuständigen Stelle an den Arbeitgeber gerichtete Mahnung und die Bereiterklärung des Arbeitgebers zur Nachentrichtung gegenüber einer solchen Stelle die Verjährung rückständiger Beiträge. Diese Bestimmung des sechsten Abschnittes des vierten Buches der Reichsversicherungsnovelle über das Beitragsverfahren in der Invalidenversicherung ist aber nach Maßgabe des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, des
  7. Sozialversicherungsneuregelungsgesetzes, BGBl. Nr. 86/52, mit
  8. April 1952 außer Kraft getreten und war überdies nur für den Bereich der Invalidenversicherung wirksam.“ Diese Rechtsprechung hat der VwGH unter anderem in seinen Erkenntnissen vom 20.03.2014, Ro 2014/08/0044, in welchem er das Bestehen einer Naturalobligation bei Verjährung bejahte und vom 24.10.2017, Ra 2017/10/0143, zur Frage der Unterbrechung der Verjährung fortgesetzt. Da sowohl in § 24 AlVG als auch im gegenständlich maßgeblichen § 25 Abs. 6 AlVG Verjährungsbestimmungen ausdrücklich geregelt sind geht der erkennende Senat davon aus, dass es im Sinne der obzitierten Rechtsprechung unter Bedachtnahme auf § 7 ABGB zulässig ist auf die Verjährungsbestimmungen des ABGB zurückzugreifen.Da sowohl in Paragraph 24, AlVG als auch im gegenständlich maßgeblichen Paragraph 25, Absatz 6, AlVG Verjährungsbestimmungen ausdrücklich geregelt sind geht der erkennende Senat davon aus, dass es im Sinne der obzitierten Rechtsprechung unter Bedachtnahme auf Paragraph 7, ABGB zulässig ist auf die Verjährungsbestimmungen des ABGB zurückzugreifen. Aus Sicht des erkennenden Senates ist daher in der Folge davon auszugehen, dass eine Verjährung der Monate Mai bis inklusive August 2016 nicht eingetreten ist. Dies ergibt sich für den Senat daraus, dass der Bescheid des AMS vom 22.8.2017 die Verjährung unterbrochen hat (vgl. VwGH vom 24.10.2017, Ra 2017/10/0143) und die dreijährige Verjährungsfrist somit für die in diesem Bescheid gegenständlichen Zeiträume Mai 2016 bis März 2017 neu zu laufen begonnen hat.Aus Sicht des erkennenden Senates ist daher in der Folge davon auszugehen, dass eine Verjährung der Monate Mai bis inklusive August 2016 nicht eingetreten ist. Dies ergibt sich für den Senat daraus, dass der Bescheid des AMS vom 22.8.2017 die Verjährung unterbrochen hat vergleiche VwGH vom 24.10.2017, Ra 2017/10/0143) und die dreijährige Verjährungsfrist somit für die in diesem Bescheid gegenständlichen Zeiträume Mai 2016 bis März 2017 neu zu laufen begonnen hat. Selbst im Falle, dass dem Bescheid vom 22.8.2017 keine die Verjährung unterbrechende Wirkung zugesprochen werden könnte, läge jedoch aufgrund der Anhängigkeit von Beschwerden über die Rückforderung der Zeiträume Mai 2016 bis inklusive August 2016 eine Hemmung der Verjährung vor, weshalb die Verjährungsfrist während der Zeit der Gerichtsverfahren nicht weiterlief und erst nach dem 22.8.2017 wieder zu laufen begann, weshalb auch in diesem Falle gegenständlich keine Verjährung eingetreten wäre. Zur Höhe des Rückforderungsbetrages: Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, wurde der BF im Zeitraum von 01.05.2016 bis 18.03.2017 (322 Tage) Notstandshilfe im täglichen Ausmaß von insgesamt € 24,41 zuerkannt und ausbezahlt. Die Berechnung des Rückforderungsbetrages ergibt sich aus der Anzahl der Tage, an denen die BF Notstandshilfe bezogen hat, multipliziert mit dem Tagsatz. Dies ergibt einen Betrag in der Höhe von € 7.860,
  9. Die Rückforderung durch das AMS

§ 38i

Vm § 25 Abs. 1 AlVG erfolgte somit dem Grunde und der Höhe nach zu Recht. Die Rückforderung durch das AMS

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, AlVG erfolgte somit dem Grunde und der Höhe nach zu Recht. Zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung:

§ 13Abs. 1 Vw

GVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde aufschiebende Wirkung.

§ 13Abs. 2 Vw

GVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.

Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde aufschiebende Wirkung.

Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. In Anbetracht der vorliegenden Entscheidung in der Hauptsache erübrigt sich ein Eingehen auf den in Spruchpunkt B des angefochtenen Bescheides verfügten Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung: Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte - trotz deren Beantragung -

§ 24Abs. 4 Vw

GVG Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt werden konnte und die Verfahrensparteien den Sachverhalt, soweit verfahrensgegenständlich relevant, auch nicht bestreiten. Eine mündliche Erörterung würde sohin nicht weiter zur Klärung der Rechtssache beitragen – gerade auch vor dem Hintergrund, dass im Verfahren zu W216 2136433-1 u.a. eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt wurde. Es handelt sich gegenständlich vielmehr um reine Rechtsfragen, welche, mit Ausnahme der Ausführungen zur Verjährung, durch die gesicherte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs geklärt sind und darüber hinaus ein Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes hinsichtlich der Revision der BF erging. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte - trotz deren Beantragung -

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt werden konnte und die Verfahrensparteien den Sachverhalt, soweit verfahrensgegenständlich relevant, auch nicht bestreiten. Eine mündliche Erörterung würde sohin nicht weiter zur Klärung der Rechtssache beitragen – gerade auch vor dem Hintergrund, dass im Verfahren zu W216 2136433-1 u.a. eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt wurde. Es handelt sich gegenständlich vielmehr um reine Rechtsfragen, welche, mit Ausnahme der Ausführungen zur Verjährung, durch die gesicherte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs geklärt sind und darüber hinaus ein Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes hinsichtlich der Revision der BF erging. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen. Zu B) Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig, da es Hinsichtlich der Frage, ob ein Erkenntnis des BVw

G über die Einstellung einer Leistung oder den Widerruf einer Leistung nach dem AlVG ein Nachweis iSd § 25 Abs. 6 letzter Satz AlVG sein kann, an einer Rechtsprechung des VwGH fehlt. Weiters fehlt es auch an einer Rechtsprechung ob im Hinblick auf die in § 25 Abs. 6 AlVG geregelte Verjährungsbestimmung auf die Bestimmungen des ABGB zur Verjährung zurückgegriffen werden kann.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, da es Hinsichtlich der Frage, ob ein Erkenntnis des BVw

G über die Einstellung einer Leistung oder den Widerruf einer Leistung nach dem AlVG ein Nachweis iSd Paragraph 25, Absatz 6, letzter Satz AlVG sein kann, an einer Rechtsprechung des VwGH fehlt. Weiters fehlt es auch an einer Rechtsprechung ob im Hinblick auf die in Paragraph 25, Absatz 6, AlVG geregelte Verjährungsbestimmung auf die Bestimmungen des ABGB zur Verjährung zurückgegriffen werden kann. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W266.2229539.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.