4 B-VG zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Schönbrunner Straße (im Folgenden: belangte Behörde oder AMS) vom 19.05.2016 wurde der Notstandshilfebezug der Beschwerdeführerin (BF)
Vm §§ 38 und 24 Abs. 1 AlVG und § 2 Notstandshilfe-Verordnung mangels Notlage ab 01.05.2016 eingestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass die BF in einer Lebens-Wirtschaftsgemeinschaft lebe. Trotz Berücksichtigung der gesetzlichen Freigrenzen übersteige das anrechenbare Einkommen des Lebensgefährten ab 01.05.2016 den Anspruch der BF auf Notstandshilfe.Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Schönbrunner Straße (im Folgenden: belangte Behörde oder AMS) vom 19.05.2016 wurde der Notstandshilfebezug der Beschwerdeführerin (BF)
Paragraph 33, in Verbindung mit Paragraphen 38 und 24 Absatz eins, AlVG und Paragraph 2, Notstandshilfe-Verordnung mangels Notlage ab 01.05.2016 eingestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass die BF in einer Lebens-Wirtschaftsgemeinschaft lebe. Trotz Berücksichtigung der gesetzlichen Freigrenzen übersteige das anrechenbare Einkommen des Lebensgefährten ab 01.05.2016 den Anspruch der BF auf Notstandshilfe. Gegen diesen Bescheid erhob die BF Beschwerde, welche schließlich mit Erkenntnis vom 30.08.2019, W216 2136433-1 u.a., abgewiesen wurde. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid des AMS vom 09.09.2019 wurde die BF
VG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe des Gesamtbetrages von € 7.860,02 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund der Entscheidung vom 03.09.2019 (gemeint ist damit wohl das oben genannte Erkenntnis vom 30.08.2019, welches beiden Parteien am 03.09.2019 zugestellt wurde) die Verpflichtung zum Rückersatz des angeführten Betrages bestehe.Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid des AMS vom 09.09.2019 wurde die BF
Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe des Gesamtbetrages von € 7.860,02 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund der Entscheidung vom 03.09.2019 (gemeint ist damit wohl das oben genannte Erkenntnis vom 30.08.2019, welches beiden Parteien am 03.09.2019 zugestellt wurde) die Verpflichtung zum Rückersatz des angeführten Betrages bestehe. Gegen diesen Bescheid erhob die BF fristgerecht Beschwerde, in welcher ausgeführt wurde, dass mit der Entscheidung vom 03.09.2019 das noch nicht rechtskräftige Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts gemeint sei. Trotz gründlicher Überprüfung sei es der BF nicht möglich, den Rückforderungsbetrag nachzuvollziehen. Fest stehe, dass die BF seit Juni 2016 keinerlei Zahlungen seitens des AMS erhalten habe. Auch ihre Anträge auf Notstandshilfe vom 19.03.2017 und 18.03.2018 seien abgewiesen worden. Sie ersuche daher die belangte Behörde, den Rückforderungsbetrag nachvollziehbar zu beziffern. Sie stelle den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge den vorliegenden Bescheid aufheben. Weiters beantragte die BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Die BF erhob gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.08.2019, W216 2136433-1 u.a., Revision. Auf Antrag der BF wurde der Revision mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.11.2019, Ra 2019/08/0151-5, aufschiebende Wirkung zuerkannt. Die belangte Behörde legte am 12.03.2020 die Beschwerde samt bezugnehmendem Akt dem Bundesverwaltungsgericht vor. In der Stellungnahme zur Vorlage wurde ausgeführt, dass sich der Rückforderungsbetrag von € 7.860,02 aus 322 Tagsätzen für den Zeitraum von 01.05.2016 (Einstellung der Leistung) bis 18.03.2017 (Höchstausmaß der Leistung) in Höhe von täglich € 24,41 zusammensetze. Der ursprüngliche Tagsatz von € 23,29 habe sich aufgrund der Gewährung des Ergänzungsbetrages auf € 24,41 täglich erhöht. Eine Nachzahlung für diese Differenz habe die BF am 7.12.2018 (€ 463,68 für 414 Tage) erhalten. Im Oktober 2019 habe die BF gegen die GZ W216 2136433-1/29E, W216 2136433-2/29E, W216 2193336-1/17E beim VwGH eine außerordentliche Revision eingebracht. Mit Beschluss des VwGH vom 18.11.2019 sei diesbezüglich die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden. Daher seien seitens des AMS am 10.03.2020 alle schon einbehaltenen Beträge in Höhe von € 3.185,49 wieder an die BF ausbezahlt worden. Die BF habe ab Juni 2016 Auszahlungen des AMS auf ihr Konto erhalten. Ab August 2018 seien außerdem laufend Auszahlungen erfolgt, da die Partneranrechnung weggefallen sei. Am 16.03.2020 legte das AMS ein Berechnungsblatt der Auszahlungen an die BF vor. Der Verwaltungsgerichtshof wies mit Beschluss vom 09.06.2020, Ra 2019/08/0151-9, die Revision der BF gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.08.2019, W216 2136433-1 u.a., zurück. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten: § 24 Abs. 1 AlVG:Paragraph 24, Absatz eins, AlVG: Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf
Abs. 2 und eine spätere Rückforderung
werden dadurch nicht ausgeschlossen.Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf
Absatz 2 und eine spätere Rückforderung
Paragraph 25, werden dadurch nicht ausgeschlossen. § 24 Abs. 2 AlVG:Paragraph 24, Absatz 2, AlVG: Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. § 25 Abs. 1 AlVG:Paragraph 25, Absatz eins, AlVG: Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit
Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit
Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. § 25 Abs. 5 AlVG:Paragraph 25, Absatz 5, AlVG: Werden Rückforderungen gestundet oder Raten bewilligt, so sind keine Stundungszinsen auszubedingen. § 25 Abs. 6 AlVG:Paragraph 25, Absatz 6, AlVG: Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld
Abs. 2 besteht nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld
Absatz 2, besteht nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. § 38 AlVG:Paragraph 38, AlVG: Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. Daraus folgt: Das Vorbringen der BF richtet sich gegen die Höhe des Rückforderungsbetrages, wozu sie ausführt, dass sie diesen nicht nachvollziehen könne, weiters habe sie seit Juni 2016 keine Zahlungen mehr erhalten. Wie bereits ausgeführt, wurde mit Bescheid des AMS vom 19.05.2016
Vm §§ 38 und 24 Abs. 1 AlVG und § 2 Notstandshilfe-Verordnung die Notstandshilfe der BF mangels Notlage ab 01.05.2016 eingestellt. Aufgrund des abweisenden Erkenntnis des BVwG vom 30.08.2019, W216 2136433-1 u.a., und der Zurückweisung der Revision mit Beschluss des VwGH vom 09.06.2020, Ra 2019/08/0151-9, ist die Einstellung ab dem 01.05.2016 nunmehr rechtskräftig. Aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde bzw. der Revision wurde der BF die Notstandshilfe weiterhin ausbezahlt und hat die BF die Notstandshilfe tatsächlich erhalten, wenn auch nicht in einer monatlichen Regelmäßigkeit.Wie bereits ausgeführt, wurde mit Bescheid des AMS vom 19.05.2016
Paragraph 33, in Verbindung mit Paragraphen 38 und 24 Absatz eins, AlVG und Paragraph 2, Notstandshilfe-Verordnung die Notstandshilfe der BF mangels Notlage ab 01.05.2016 eingestellt. Aufgrund des abweisenden Erkenntnis des BVwG vom 30.08.2019, W216 2136433-1 u.a., und der Zurückweisung der Revision mit Beschluss des VwGH vom 09.06.2020, Ra 2019/08/0151-9, ist die Einstellung ab dem 01.05.2016 nunmehr rechtskräftig. Aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde bzw. der Revision wurde der BF die Notstandshilfe weiterhin ausbezahlt und hat die BF die Notstandshilfe tatsächlich erhalten, wenn auch nicht in einer monatlichen Regelmäßigkeit. Zur Rückforderung ist auszuführen: Gegenstand dieses Verfahrens ist somit die Rückforderung der durch die BF empfangenen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, diese wurde mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid des AMS vom 09.09.2019 ausgesprochen. § 25 Abs. 1 AlVG regelt die Rückforderung unberechtigt empfangener Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.
VG besteht die Verpflichtung zum Rückersatz auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.Paragraph 25, Absatz eins, AlVG regelt die Rückforderung unberechtigt empfangener Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.
Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz AlVG besteht die Verpflichtung zum Rückersatz auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, erfolgte im gegenständlichen Fall die vorläufige Auszahlung der Notstandshilfe an die BF (nur) aufgrund der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerde bzw. Revision. Die Einstellung des Notstandshilfebezuges ab 01.05.2016 ist nunmehr rechtskräftig und bedeutet dies, dass der BF im Zeitraum von 01.05.2016 bis 18.03.2017 keine Notstandshilfe gebührte. Fraglich ist im Gegenstand, ob jene Zeiträume, die vor dem September 2016 liegen aufgrund des § 25 Abs. 6 AlVG verjährt sind und daher nicht zurückgefordert werden können.Fraglich ist im Gegenstand, ob jene Zeiträume, die vor dem September 2016 liegen aufgrund des Paragraph 25, Absatz 6, AlVG verjährt sind und daher nicht zurückgefordert werden können. Der Bescheid vom 9.9.2019 mit dem die Rückforderung für den Zeitraum von 01.05.2016 bis 18.03.2017 ausgesprochen wurde, wurde der BF laut ihren eigenen Angaben am 13.9.2019 zugestellt. Auf den ersten Blick erschiene daher die Rückforderung für die Monate Mai bis inklusive August 2016 als verspätet, da diese Rückforderungszeiträume bei Bescheiderlassung am 13.9.2019 bereits mehr als drei Jahre zurücklagen. Aus Sicht des erkennenden Senates ist auch nicht davon auszugehen, dass das Erkenntnis des BVwG vom 30.8.2019 einen Nachweis iSd § 25 Abs. 6 AlVG letzter Satz darstellt. Dies deshalb, weil den Erläuterungen zur Novelle dieser Bestimmung (BGBl. I Nr. 38/2017) zu entnehmen ist, dass bei Nichtvorlage erforderlicher Nachweise durch die arbeitslose Person eine Verlängerung der Frist für den Widerruf bzw. die Rückforderung erforderlich ist, damit ein Widerruf oder eine allfällige Rückforderung nicht durch Verzögerung der Vorlage von Nachweisen (zB Steuerbescheide), die das Arbeitsmarktservice zur Prüfung der Rechtmäßigkeit des Anspruches benötigt, vereitelt werden kann. Ebenso soll die Frist verlängert werden, wenn eine Vorlage von Nachweisen nicht früher möglich ist, etwa weil der maßgebliche Steuerbescheid noch nicht erlassen wurde.Aus Sicht des erkennenden Senates ist auch nicht davon auszugehen, dass das Erkenntnis des BVwG vom 30.8.2019 einen Nachweis iSd Paragraph 25, Absatz 6, AlVG letzter Satz darstellt. Dies deshalb, weil den Erläuterungen zur Novelle dieser Bestimmung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2017,) zu entnehmen ist, dass bei Nichtvorlage erforderlicher Nachweise durch die arbeitslose Person eine Verlängerung der Frist für den Widerruf bzw. die Rückforderung erforderlich ist, damit ein Widerruf oder eine allfällige Rückforderung nicht durch Verzögerung der Vorlage von Nachweisen (zB Steuerbescheide), die das Arbeitsmarktservice zur Prüfung der Rechtmäßigkeit des Anspruches benötigt, vereitelt werden kann. Ebenso soll die Frist verlängert werden, wenn eine Vorlage von Nachweisen nicht früher möglich ist, etwa weil der maßgebliche Steuerbescheid noch nicht erlassen wurde. Auch der Durchführungsweisung vom
Vm § 25 Abs. 1 AlVG erfolgte somit dem Grunde und der Höhe nach zu Recht. Die Rückforderung durch das AMS
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, AlVG erfolgte somit dem Grunde und der Höhe nach zu Recht. Zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung:
GVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde aufschiebende Wirkung.
GVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.
Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde aufschiebende Wirkung.
Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. In Anbetracht der vorliegenden Entscheidung in der Hauptsache erübrigt sich ein Eingehen auf den in Spruchpunkt B des angefochtenen Bescheides verfügten Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung: Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte - trotz deren Beantragung -
GVG Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt werden konnte und die Verfahrensparteien den Sachverhalt, soweit verfahrensgegenständlich relevant, auch nicht bestreiten. Eine mündliche Erörterung würde sohin nicht weiter zur Klärung der Rechtssache beitragen – gerade auch vor dem Hintergrund, dass im Verfahren zu W216 2136433-1 u.a. eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt wurde. Es handelt sich gegenständlich vielmehr um reine Rechtsfragen, welche, mit Ausnahme der Ausführungen zur Verjährung, durch die gesicherte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs geklärt sind und darüber hinaus ein Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes hinsichtlich der Revision der BF erging. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte - trotz deren Beantragung -
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt werden konnte und die Verfahrensparteien den Sachverhalt, soweit verfahrensgegenständlich relevant, auch nicht bestreiten. Eine mündliche Erörterung würde sohin nicht weiter zur Klärung der Rechtssache beitragen – gerade auch vor dem Hintergrund, dass im Verfahren zu W216 2136433-1 u.a. eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt wurde. Es handelt sich gegenständlich vielmehr um reine Rechtsfragen, welche, mit Ausnahme der Ausführungen zur Verjährung, durch die gesicherte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs geklärt sind und darüber hinaus ein Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes hinsichtlich der Revision der BF erging. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen. Zu B) Zulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
G über die Einstellung einer Leistung oder den Widerruf einer Leistung nach dem AlVG ein Nachweis iSd § 25 Abs. 6 letzter Satz AlVG sein kann, an einer Rechtsprechung des VwGH fehlt. Weiters fehlt es auch an einer Rechtsprechung ob im Hinblick auf die in § 25 Abs. 6 AlVG geregelte Verjährungsbestimmung auf die Bestimmungen des ABGB zur Verjährung zurückgegriffen werden kann.Die Revision ist
G über die Einstellung einer Leistung oder den Widerruf einer Leistung nach dem AlVG ein Nachweis iSd Paragraph 25, Absatz 6, letzter Satz AlVG sein kann, an einer Rechtsprechung des VwGH fehlt. Weiters fehlt es auch an einer Rechtsprechung ob im Hinblick auf die in Paragraph 25, Absatz 6, AlVG geregelte Verjährungsbestimmung auf die Bestimmungen des ABGB zur Verjährung zurückgegriffen werden kann. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W266.2229539.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.