RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.03.2022 GeschäftszahlW266 2251177-1 Spruch, , W266 2251177-1/11E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 17.03.2022 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan WAGNER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Andreas KARWAS und Heinrich KALLMEYER Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Baden vom 24.01.2022, GZ: WF: XXXX , betreffend Zurückweisung des Vorlageantrages vom 20.01.2022 als verspätet, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan WAGNER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Andreas KARWAS und Heinrich KALLMEYER Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Baden vom 24.01.2022, GZ: WF: römisch 40 , betreffend Zurückweisung des Vorlageantrages vom 20.01.2022 als verspätet, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextGemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß , Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 17.03.2022 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da durch die Beschwerdeführerin am 17.03.2022 sowie durch die belangte Behörde am 30.03.2022 durch die Einbringung eines Rechtsmittelverzichts auf die Einbringung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof ausdrücklich verzichtet wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 17.03.2022 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da durch die Beschwerdeführerin am 17.03.2022 sowie durch die belangte Behörde am 30.03.2022 durch die Einbringung eines Rechtsmittelverzichts auf die Einbringung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof ausdrücklich verzichtet wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W266.2251177.1.00
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