RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.03.2022 GeschäftszahlW272 2243337-1 Spruch, W272 2243336-1/7EW272 2243337-1/7EW272 2243336-1/7E, W272 2243337-1/7E IM NAMEN DER REPUBL
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of the Convention, due in 2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029786/G2006731.pdf, Zugriff 27.12.2021 ● FH – Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Kuwait, https://www.ecoi.net/de/dokument/2052770.html, Zugriff 27.12.2021 ● USDOS – U.S. Department of State [USA] (12.5.2021): 2020 Report on International Religious Freedom: Kuwait, https://www.ecoi.net/de/dokument/2051640.html, Zugriff 27.12.2021 1.3.11. Minderheiten - Bidun: Bei den „Bidun“ (kurz für arab. „bidoun jinsiya“ also „ohne Staatsbürgerschaft) handelt es sich um staatenlose Araber, die von den Behörden als illegal aufhältig betrachtet werden und keine Staatsbürgerschaft erhalten (USDOS 30.3.2021). Human Rights Watch beziffert ihre Zahl zwischen 88.000 und 106.000 (HRW 13.1.2021). Die Wahrnehmung ihrer wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte in vollem Umfang und ohne Diskriminierung bleibt den Bidun verwehrt (CESCR 3.11.2021, 3; vgl. MRGI 2021).Bei den „Bidun“ (kurz für arab. „bidoun jinsiya“ also „ohne Staatsbürgerschaft) handelt es sich um staatenlose Araber, die von den Behörden als illegal aufhältig betrachtet werden und keine Staatsbürgerschaft erhalten (USDOS 30.3.2021). Human Rights Watch beziffert ihre Zahl zwischen 88.000 und 106.000 (HRW 13.1.2021). Die Wahrnehmung ihrer wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte in vollem Umfang und ohne Diskriminierung bleibt den Bidun verwehrt (CESCR 3.11.2021, 3; vergleiche MRGI 2021). Zu den „Bidun“ (oder Bidoon/Bedoon/Bedun) zählt rund ein Drittel der kuwaitischen Bevölkerung, die zum Zeitpunkt der Unabhängigkeit Kuwaits nicht die kuwaitische Staatsbürgerschaft erhalten hat, oder nicht um diese ansuchte. Der Begriff „Bidun“ sollte nicht mit dem Begriff „Beduine“ verwechselt werden, da es sich bei Letzteren um eine weiter gefasste soziokulturelle Gruppe von Wüstenbewohnern und nomadischen Hirten in der Region handelt – auch wenn es in gewissen Bereichen zu einer Überschneidung der beiden Gruppen kommt (MRGI 2021). Das Staatsbürgerschaftsgesetz von 1959, welches die Bedingungen für den Erwerb der kuwaitischen Staatsbürgerschaft regelte, bevorzugte Stadtbewohner Kuwaits und Mitglieder einiger einflussreicher Stämme oder Familien bei der Erlangung der Staatsbürgerschaft. Die Mitglieder vieler Stämme aus entlegenen Gebieten verabsäumten es, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes, um eine Staatsbürgerschaft anzusuchen, unter anderem aufgrund von fehlenden Dokumenten, Analphabetismus oder einem fehlenden Verständnis für die Konsequenzen des in Kraft tretenden Staatsbürgerschaftsgesetzes (MRGI 2021). Die Mehrheit der heutigen Bidun sind somit Nachkommen von regionalen nomadischen Stämmen, welche durch Kuwait, den Irak, Saudi-Arabien und Syrien zogen (LIFOS 27.6.2017, 4; vgl. MRGI 2021). Ein weiterer, kleinerer Teil der Bidun stammt ursprünglich aus arabischen Staaten wie zum Beispiel dem Irak, Saudi-Arabien, Syrien und Jordanien, Sie wurden in den 1960er und 1970er Jahren aufgrund des Mangels an kuwaitischen Rekruten in die neu entstehenden kuwaitischen Sicherheitskräfte aufgenommen. Da eine Aufnahme von fremden Staatsbürgern in den Militärdienst politisch brisant erschien, wurden diese Personen ebenfalls als „bidoon jinsiya“ registriert. Bis in die 1990er Jahre lag der Anteil der Bidun in den Streitkräften Kuwaits angeblich bei rund 80 Prozent. Es wird davon ausgegangen, dass diese Gruppe Kuwait nach dem Golfkrieg weitgehend verlassen hat. Die Mehrheit der heutigen Bidun verfügen über keine Staatsbürgerschaft anderer arabischer Staaten und sind staatenlos (MRGI 2021).Die Mehrheit der heutigen Bidun sind somit Nachkommen von regionalen nomadischen Stämmen, welche durch Kuwait, den Irak, Saudi-Arabien und Syrien zogen (LIFOS 27.6.2017, 4; vergleiche MRGI 2021). Ein weiterer, kleinerer Teil der Bidun stammt ursprünglich aus arabischen Staaten wie zum Beispiel dem Irak, Saudi-Arabien, Syrien und Jordanien, Sie wurden in den 1960er und 1970er Jahren aufgrund des Mangels an kuwaitischen Rekruten in die neu entstehenden kuwaitischen Sicherheitskräfte aufgenommen. Da eine Aufnahme von fremden Staatsbürgern in den Militärdienst politisch brisant erschien, wurden diese Personen ebenfalls als „bidoon jinsiya“ registriert. Bis in die 1990er Jahre lag der Anteil der Bidun in den Streitkräften Kuwaits angeblich bei rund 80 Prozent. Es wird davon ausgegangen, dass diese Gruppe Kuwait nach dem Golfkrieg weitgehend verlassen hat. Die Mehrheit der heutigen Bidun verfügen über keine Staatsbürgerschaft anderer arabischer Staaten und sind staatenlos (MRGI 2021). Bidun hatten in den ersten Jahrzehnten der Unabhängigkeit weitgehend die gleichen Rechte wie die kuwaitischen Staatsbürger (beispielsweise beim Zugang zum Arbeitsmarkt, zu öffentlicher Ausbildung und kostenfreier Gesundheitsversorgung, sowie bei der Ausstellung von Dokumenten, wie zum Beispiel Heiratsurkunden). Eine Ungleichbehandlung manifestierte sich vor allem im Bereich der politischen Mitbestimmung, weil Bidun vom Wahlrecht ausgeschlossen waren. Mitte der 1980er änderte sich die Lage zu Ungunsten der Bidun. Im Jahr 1986 erklärte die kuwaitische Regierung die Bidun zu illegalen Einwohnern und schloss sie von einer kostenfreien Ausbildung, Wohnbau und Gesundheitsversorgung aus. Die Regierung begann, ein Gesetz zum Aufenthalt von Fremden auf die Bidun anzuwenden und wies in weiterer Folge einige Bidun aus Kuwait aus – auch nachdem ein Berufungsgericht dies als nicht rechtmäßig beurteilte, weil kein anderer Staat diese Personen als Staatsbürger anerkannte (MRGI 2021). Die irakische Invasion Kuwaits im Jahr 1990 und der darauffolgende Golfkrieg hatten weitere Konsequenzen auf die Behandlung der Bidun durch den kuwaitischen Staat. Nach dem Rückzug der irakischen Armee fanden Massenentlassungen von Bidun aus dem militärischen Dienst statt und manche der Entlassenen wurden vor Militärgerichten der Kollaboration angeklagt. Infolge der Kriegsereignisse geflüchtete Bidun wurden an einer Rückkehr nach Kuwait gehindert, andere wurden in überfüllten Straflagern festgehalten. Rund 10.000 Bidun wurden deportiert und insgesamt nahm die Anzahl der Bidun in Kuwait um mehr als die Hälfte von rund 250.000 auf 100.000 Personen ab (MRGI 2021). Jene Bidun, welche in Kuwait verblieben, werden vom kuwaitischen Staat auch weiterhin als illegale Einwohner betrachtet, und oftmals als opportunistische ausländische Staatsbürger dargestellt, die ihre ursprünglichen Ausweispapiere zerstört hätten, um vom kuwaitischen Wohlfahrtsstaat zu profitieren (MRGI 2021; vgl. USDOS 30.3.2021).Jene Bidun, welche in Kuwait verblieben, werden vom kuwaitischen Staat auch weiterhin als illegale Einwohner betrachtet, und oftmals als opportunistische ausländische Staatsbürger dargestellt, die ihre ursprünglichen Ausweispapiere zerstört hätten, um vom kuwaitischen Wohlfahrtsstaat zu profitieren (MRGI 2021; vergleiche USDOS 30.3.2021). Im Jahr 2000 wurde ein Gesetz erlassen, welches eine Einbürgerung von Bidun und ihrer Nachkommen ermöglicht, sofern diese nachweisen können, dass sie im Rahmen der Volkszählung von 1965 registriert worden waren. Dies gelang allerdings nur einer kleinen Gruppe von Bidun. Der problematische rechtliche Status der Bidun wird noch weiter durch die restriktiven Bestimmungen Kuwaits bei der Erlangung der Staatsbürgerschaft verschärft. Diese kann in der Regel nur von Männern weitergegeben werden (MRGI 2021). LIFOS nennt die Kinder kuwaitischer Mütter und staatenloser Väter daher als dritte Gruppe von Bidun, welche in Kuwait leben (LIFOS 27.6.2017, 4). Der kuwaitische Staat stellt inzwischen „Referenz-“ oder Ausweisdokumente für Bidun in drei verschiedenen Farben aus, wobei die Farbe den von der Regierung vermuteten Status des Bidun angibt: Insbesondere jene Bidun, die im Besitz von Papieren zur Volkszählung von 1965 sind, erhalten ein grünes Dokument, Personen, von denen die Behörden vermuten, dass sie über eine andere Staatsbürgerschaft verfügen oder deren Status weiter untersucht werden muss, erhalten rote oder gelbe Karten. Besitzer dieser Ausweisdokumente sind kuwaitischen Staatsbürgern nicht gleichgestellt. Bidun, welche über keine Papiere verfügen, sind von vielen Grundrechten ausgeschlossen, und laufen Gefahr, verhaftet zu werden (MRGI 2021). Es wird davon ausgegangen, dass sich die Mehrheit der Bidun inzwischen registriert hat, um Ausweisdokumente zu erhalten (LIFOS 27.6.2017). Bidun, welche diese Referenzdokumente besitzen, sind dazu angehalten, im so genannten „Zentralsystem zur Aufhebung des illegalen Aufenthaltsstatus“ (Central System to Resolve Illegal Residents’ Status, kurz: al-Jihaz al-Markezi [„Central System“]) um Erlaubnis zur Ausstellung von Dokumenten, wie Geburts- und Heiratsurkunden oder Todesscheinen anzusuchen. Es gibt allerdings Berichte, wonach manchen Bidun dies verwehrt wurde, oder Bestechungsgelder gefordert wurden. Auch sollen die Behörden Bidun manchmal raten, ihren Rechtsstatus durch Angabe einer anderen Nationalität zu „klären“, um die geforderten Dokumente zu erhalten. Damit verwirken sie die Möglichkeit, zukünftig um die kuwaitische Staatsbürgerschaft anzusuchen (MRGI 2021). Es wird von Vorwürfen von Bidun gegenüber Beamten der zuständigen Behörde berichtet, dass diese Blankounterschriften fordern, die schließlich um „Geständnisse“ über die „wahre“ Nationalität des Unterzeichners ergänzt würden. Der Argumentation entsprechend, dass die Mehrheit der Bidun tatsächlich Staatsbürger anderer Staaten wären, setzt die Regierung auch zunehmend Anreize, um Bidun zur Deklaration einer (fremden) Staatsangehörigkeit zu bewegen, zum Beispiel eine bevorzugte Behandlung bei der Einstellung oder die Möglichkeit, einen Führerschein zu erwerben (USDOS 30.3.2021). Registrierte Bidun haben einen Anspruch auf Sozialleistungen, wie zum Beispiel eine kostenlose Gesundheitsversorgung und (private) Ausbildung (LIFOS 27.6.2017, 4). Bidun berichten allerdings, dass sie diese Leistungen aufgrund bürokratischer Hürden oftmals nicht erhalten (USDOS 30.3.2021). Kindern der Bidun ist es in Ermangelung einer kuwaitischen Staatsbürgerschaft nicht möglich, öffentliche Schulen zu besuchen. Die meisten betroffenen Kinder konnten allerdings in privaten Schulen unterrichtet werden, wobei die Eltern üblicherweise rund ein Drittel der Schulgebühren bezahlen und der restliche Betrag von öffentlichen und privaten Wohlfahrtseinrichtungen beglichen wird (MRGI 2021). Der Standard der privaten Bildungseinrichtungen liegt unter jenem der öffentlichen Schulen (MRGI 2021; vgl. USDOS 30.3.2021). Seit dem akademischen Jahr 2013/2014 ist ein Studium an der Universität von Kuwait für Bidun möglich, wobei diese hierzu eine Freigabe des „Zentralsystems zur Aufhebung des illegalen Aufenthaltsstatus“ benötigen und pro Jahr höchstens 100 Bidun aufgenommen werden (MRGI 2021).Registrierte Bidun haben einen Anspruch auf Sozialleistungen, wie zum Beispiel eine kostenlose Gesundheitsversorgung und (private) Ausbildung (LIFOS 27.6.2017, 4). Bidun berichten allerdings, dass sie diese Leistungen aufgrund bürokratischer Hürden oftmals nicht erhalten (USDOS 30.3.2021). Kindern der Bidun ist es in Ermangelung einer kuwaitischen Staatsbürgerschaft nicht möglich, öffentliche Schulen zu besuchen. Die meisten betroffenen Kinder konnten allerdings in privaten Schulen unterrichtet werden, wobei die Eltern üblicherweise rund ein Drittel der Schulgebühren bezahlen und der restliche Betrag von öffentlichen und privaten Wohlfahrtseinrichtungen beglichen wird (MRGI 2021). Der Standard der privaten Bildungseinrichtungen liegt unter jenem der öffentlichen Schulen (MRGI 2021; vergleiche USDOS 30.3.2021). Seit dem akademischen Jahr 2013 aus 2014, ist ein Studium an der Universität von Kuwait für Bidun möglich, wobei diese hierzu eine Freigabe des „Zentralsystems zur Aufhebung des illegalen Aufenthaltsstatus“ benötigen und pro Jahr höchstens 100 Bidun aufgenommen werden (MRGI 2021). Im Bereich der Gesundheitsversorgung können Bidun kostengünstige staatliche Versicherungspolizzen erwerben, die allerdings zahlreiche Gesundheitsleistungen nicht enthalten. Bidun, welche über keine Ausweispapiere verfügen, können zudem von öffentlichen Krankenhäusern abgewiesen werden. Private Spitäler sind dagegen für viele Bidun zu teuer (MRGI 2021). Bidun werden auf dem Arbeitsmarkt benachteiligt (LIFOS 27.6.2017; vgl. MRGI 2021). Auch wenn Ministerien beispielsweise Bidun anstellen, geschieht dies meist mittels Verträgen mit geringer Arbeitsplatzsicherheit und unter Ausschluss von Leistungen, wie zum Beispiel einem bezahlten Krankenstand, Urlaub oder einer Pension. Die Gehälter von Bidun sind sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor üblicherweise niedriger als für kuwaitische oder fremde Staatsbürger. Viele Bidun arbeiten im informellen Sektor, beispielsweise als Straßenverkäufer. Da es ihnen nicht möglich ist, Genehmigungen zu erhalten, oder legal Besitz zu erwerben, besteht für sie das Risiko einer Verhaftung oder Konfiskation ihrer Waren (MRGI 2021).Bidun werden auf dem Arbeitsmarkt benachteiligt (LIFOS 27.6.2017; vergleiche MRGI 2021). Auch wenn Ministerien beispielsweise Bidun anstellen, geschieht dies meist mittels Verträgen mit geringer Arbeitsplatzsicherheit und unter Ausschluss von Leistungen, wie zum Beispiel einem bezahlten Krankenstand, Urlaub oder einer Pension. Die Gehälter von Bidun sind sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor üblicherweise niedriger als für kuwaitische oder fremde Staatsbürger. Viele Bidun arbeiten im informellen Sektor, beispielsweise als Straßenverkäufer. Da es ihnen nicht möglich ist, Genehmigungen zu erhalten, oder legal Besitz zu erwerben, besteht für sie das Risiko einer Verhaftung oder Konfiskation ihrer Waren (MRGI 2021). Bei der Ein- und Ausreise der Bidun bestehen Einschränkungen (USDOS 30.3.2021). Reisedokumente werden normalerweise nicht an sie ausgestellt. Jedoch wird manchen ein temporäres Reisedokument ohne Verleihung der kuwaitischen Staatsbürgerschaft unter Artikel 17 des kuwaitischen Nationalgesetzes ausgestellt, beispielsweise um eine medizinische Behandlung im Ausland zu ermöglichen, zu Ausbildungszwecken, oder um an der Haddsch (Pilgerfahrt nach Mekka) teilzunehmen (LIFOS 27.6.2017, 4; vgl. USDOS 30.3.2021).Bei der Ein- und Ausreise der Bidun bestehen Einschränkungen (USDOS 30.3.2021). Reisedokumente werden normalerweise nicht an sie ausgestellt. Jedoch wird manchen ein temporäres Reisedokument ohne Verleihung der kuwaitischen Staatsbürgerschaft unter Artikel 17 des kuwaitischen Nationalgesetzes ausgestellt, beispielsweise um eine medizinische Behandlung im Ausland zu ermöglichen, zu Ausbildungszwecken, oder um an der Haddsch (Pilgerfahrt nach Mekka) teilzunehmen (LIFOS 27.6.2017, 4; vergleiche USDOS 30.3.2021). Es existieren nur wenige Informationen zur Frage, ob Bidun nach einer Ausreise wieder nach Kuwait zurückkehren können. Die schwedische Länderinformationseinheit LIFOS geht davon aus, dass nur als „echt“ klassifizierte Bidun (d.h. Personen, welche nicht aus einem anderen Staat stammen) mit Zustimmung der kuwaitischen Behörden wieder nach Kuwait zurückkehren können (LIFOS 27.6.2017, 5). Das kuwaitische Innenministerium gibt an, dass eine Rückkehr mit gültigem Reisepass möglich ist. Bei abgelaufenem Reisepass wird von einer kuwaitischen Botschaft ein Reisedokument zur Rückkehr nach Kuwait ausgestellt. Eine Quelle bezweifelte allerdings, dass die kuwaitischen Behörden staatenlosen Personen die Erlaubnis zur Einreise nach Kuwait erteilen würden (ÖB Kuwait 24.1.2018). Quellen: ● CESCR – UN Committee on Economic, Social and Cultural Rights (3.11.2021): Concluding Observations on the Third Periodic Report of Kuwait, https://www.ecoi.net/en/file/local/2063957/G2131488.pdf, Zugriff 27.12.2021 ● CRS – Congressional Research Service [USA] (12.5.2021): Kuwait: Governance, Security, and U.S. Policy, https://sgp.fas.org/crs/mideast/RS21513.pdf Zugriff 27.12.2021 ● HRW – Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 – Kuwait, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043647.html, Zugriff 27.12.2021 ● LIFOS – Center för landinformation och landanalys inom migrationsområdet (27.6.2017): “Bidooner” in Kuwait, https://www.ecoi.net/en/file/local/1404451/1226_1500965236_170627601.pdf, Zugriff 27.12.2021 ● MRGI – Minority Rights Group International
(2021): Bidoon, https://minorityrights.org/minorities/bidoon/, Zugriff 27.12.2021 ● ÖB Kuwait (24.01.2018): Auskunft der Botschaft, per E-mail ● Reuters (23.3.2018): Exclusive: Comoros Passport Scheme Was Unlawful, Abused by 'Mafia' Networks – Report, https://www.reuters.com/article/us-comoros-passports-exclusive/exclusive-comoros-passport-scheme-was-unlawful-abused-by-mafia-networks-report-idUSKBN1GZ37H, Zugriff 27.12.2021 ● USDOS – U.S. Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048133.html, Zugriff 27.12.2021 1.3.
- Relevante Bevölkerungsgruppen: Annähernd 70 Prozent der kuwaitischen Bevölkerung sind keine kuwaitischen Staatsbürger. Viele der Einwohner stammen aus dem Nahen Osten, vom indischen Subkontinent und aus Südostasien. Diskriminierung gegenüber Ausländern ist in den meisten Bereichen des täglichen Lebens allgegenwärtig, beispielsweise bei der Arbeit, Ausbildung, im Bereich Wohnen, im gesellschaftlichen Zusammenleben und bei der Gesundheitsversorgung. Mittels einer sogenannten „administrativen Abschiebung“ können Personen ohne kuwaitische Staatsbürgerschaft für geringfügige Vergehen, wie zum Beispiel den Betrieb eines Taxis ohne Lizenz, deportiert werden. Administrative Abschiebungen können auf dem Rechtsweg nicht beeinsprucht werden (USDOS 30.3.2021). Quellen: ● USDOS – U.S. Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Kuwait, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048133.html, Zugriff 15.12.2021 Frauen Kuwait hat verschiedene Maßnahmen wie die Einführung von Initiativen zur Stärkung der Rolle der Frau im privaten und öffentlichen Sektor und die Verabschiedung eines Gesetzes zum Schutz vor häuslicher Gewalt im September 2020 – zusammen mit den entsprechenden Durchführungsbestimmungen – ergriffen. Verschiedene Gesetze hindern Frauen jedoch nach wie vor an der gleichberechtigten Wahrnehmung ihrer wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte, insbesondere in Fragen wie Staatsangehörigkeit, Ehe, Erbschaft, Polygamie und elterliche Gewalt (CESCR 3.11.2021, 2f). Frauen stellen die Mehrheit der Universitätsstudenten, aber die Regierung setzt die Geschlechtertrennung in Bildungseinrichtungen durch (FH 3.3.2021). Frauen haben seit 2005 das Recht, bei Wahlen zu kandidieren und zu wählen. In das neue Regierungskabinett (seit
- März 2021) wurde eine Frau berufen (DFAT o. D.). Bei den Parlamentswahlen vom Dezember 2020 wurde von 33 Kandidatinnen keine Frau gewählt (USDOS 30.3.2021). 2016 kandidierten 15 Frauen, von welchen eine Frau einen Sitz gewann (BTI 29.4.2021, 9). Bei den Kommunalwahlen im Mai 20218 kandidierte eine einzige Frau unter 73 Kandidaten (BTI 29.4.2021, 9). Im Eherecht oder bei der Weitergabe der Staatsbürgerschaft an ihre Nachkommen sind Frauen gegenüber Männern benachteiligt (HRW 13.1.2021; vgl. CRS 12.5.2021, 5).Im Eherecht oder bei der Weitergabe der Staatsbürgerschaft an ihre Nachkommen sind Frauen gegenüber Männern benachteiligt (HRW 13.1.2021; vergleiche CRS 12.5.2021, 5). Suchen Frauen um Scheidung an, kann es aufgrund der Scheidungsgesetze Jahre dauern, bis sie eine Scheidung erhalten, selbst wenn sie misshandelt wurden (HRW 13.1.2021). Eine Frau kann sich an die Gerichte wenden, um eine Scheidung von ihrem Mann zu erwirken, wenn das Zusammenleben der beiden unmöglich ist, und/oder wenn der Mann keinen Unterhalt für sie leistet, kein sichtbares Vermögen hat und nachweislich zahlungsunfähig ist. Im letzteren Fall gewährt der Richter dem Ehemann eine Frist für die Zahlung von Unterhalt. Tut er dies nicht, kann die Frau die Scheidung beantragen. Nach der islamischen Scharia sind Frauen berechtigt, eine Scheidung zu beantragen (CRC 16.3.2020, 20). Das Strafausmaß für Männer, welche weibliche Familienangehörige aufgrund von Ehebruchvorwürfen ermorden, beschränkt sich auf eine vergleichsweise niedrige Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von höchstens drei Jahren. Vergewaltiger können einer Strafe durch die Heirat des Vergewaltigungsopfers entgehen (HRW 13.1.2021; vgl. CRS 12.5.2021, 5). Gewalt gegenüber Frauen, insbesondere gegenüber Haushaltshilfen ohne kuwaitische Staatsbürgerschaft, ist weit verbreitet (CRS 12.5.2021, 6).Das Strafausmaß für Männer, welche weibliche Familienangehörige aufgrund von Ehebruchvorwürfen ermorden, beschränkt sich auf eine vergleichsweise niedrige Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von höchstens drei Jahren. Vergewaltiger können einer Strafe durch die Heirat des Vergewaltigungsopfers entgehen (HRW 13.1.2021; vergleiche CRS 12.5.2021, 5). Gewalt gegenüber Frauen, insbesondere gegenüber Haushaltshilfen ohne kuwaitische Staatsbürgerschaft, ist weit verbreitet (CRS 12.5.2021, 6). Gemäß Gesetz wird die Todesstrafe in eine lebenslange Freiheitsstrafe umgewandelt, wenn die verurteilte Frau nachweislich schwanger ist und einen lebenden Fötus zur Welt bringt (CRC 16.3.2020, 9). Frauen aus der Bidun-Gemeinschaft werden hinsichtlich des Rechts auf Bildung, Beschäftigung, Gesundheitsversorgung und des Rechts auf einen Reisepass diskriminiert (KABEHR 7.2021, 11). Quellen: ● BTI – Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report Kuwait, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029488/country_report_2020_KWT.pdf, Zugriff 27.12.2021 ● CESCR – UN Committee on Economic, Social and Cultural Rights (3.11.2021): Concluding Observations on the Third Periodic Report of Kuwait, https://www.ecoi.net/en/file/local/2063957/G2131488.pdf, Zugriff 27.12.2021 ● CRC – UN Committee on the Rights of the Child (16.3.2020): Combined Third to Sixth
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of the Convention, due in 2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029786/G2006731.pdf, Zugriff 27.12.2021 ● CRS – Congressional Research Service [USA] (12.5.2021): Kuwait: Governance, Security, and U.S. Policy, https://sgp.fas.org/crs/mideast/RS21513.pdf, Zugriff 27.12.2021 ● DFAT – Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (o. D.): Kuwait Country Brief, https://www.dfat.gov.au/geo/kuwait/kuwait-country-brief, Zugriff 27.12.2021 ● FH – Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Kuwait, https://www.ecoi.net/de/dokument/2052770.html, Zugriff 27.12.2021 ● HRW – Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 – Kuwait, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043647.html, Zugriff 27.12.2021 ● KABEHR – The Kuwaiti Association for the Basic Evaluators of Human Rights (7.2021): A Report on the Level of Implementation of the Provisions of the International Covenant on Economic, Social and Cultural Rights in the State of Kuwait, https://tbinternet.ohchr.org/Treaties/CESCR/Shared Documents/KWT/INT_CESCR_NHS_KWT_46393_E.doc, Zugriff 27.12.2021 ● USDOS – U.S. Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048133.html, Zugriff 27.12.2021 1.3.
- Bewegungsfreiheit: Die Verfassung gewährleistet Bewegungsfreiheit im Land im Allgemeinen. Zahlreiche Gesetze schränken Auslandsreisen für bestimmte Gruppen, wie zum Beispiel die Bidun oder ausländische Arbeitskräfte jedoch ein (FH 3.3.2021). Bidun erhielten von den kuwaitischen Behörden teilweise Reisedokumente, um Auslandsaufenthalte zu medizinischen oder Ausbildungszwecken, wie auch eine Teilnahme an der Haddsch (Pilgerfahrt nach Mekka) zu ermöglichen. Für diese Gründe stellt das kuwaitische Innenministerium sogenannte Artikel-17-Pässe – also befristete Reisedokumente für Personen ohne Staatsbürgerschaft – für Bidun aus. Das Gesetz sieht Einreiseverbote für Staatsbürger und Nicht-Staatsbürger vor, die beschuldigt oder verdächtigt werden, gegen das Gesetz zu verstoßen, einschließlich der Nichtbezahlung von Schulden. Seit 2019 sollten keine Reiseverbote für Personen mit geringen Schuldbeträgen verhängt werden (USDOS 30.3.2021). Auch illegal aufhältigen Personen werden gemäß Artikel 17 des Passgesetzes Pässe ausgestellt, damit diese, in Übereinstimmung mit den geltenden Vorschriften, im Ausland ihre religiösen Rituale vollziehen, studieren oder sich medizinisch behandeln lassen können (GW 18.11.2020, 8). Hausangestellte erleben verschiedene Einschränkungen der Freizügigkeit, die sich in der Einbehaltung von Pässen, der Inhaftierung am Arbeitsplatz und der Verweigerung der Ausreise äußern (MPDHR o. D.). Personen, die als Staatsbürger geboren wurden, darf die Staatsbürgerschaft nicht entzogen werden, es sei denn, diese haben eine zweite Staatsangehörigkeit angenommen. Eingebürgerten andererseits kann die Staatsbürgerschaft aus wichtigem Grund entzogen werden, woraufhin eine Ausweisung folgt. Zu den Begründungen für den Entzug der Staatsbürgerschaft gehören: Verurteilung wegen „ehren- und redlichkeitsbezogener Straftaten“, unredliche Erlangung der Staatsbürgerschaft und die Gefahr, „die wirtschaftliche oder soziale Struktur des Landes zu untergraben“. Der Entzug der Staatsbürgerschaft einer Person schließt dann alle von ihr abhängigen Familienangehörigen mit ein (USDOS 30.3.2021). Quellen: ● FH – Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Kuwait, https://www.ecoi.net/de/dokument/2052770.html, Zugriff 27.12.2021 ● GW – Government of Kuwait [Kuwait] (18.11.2020): Fourth Periodic Report Submitted by Kuwait under Article 40 of the Covenant, due in 2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2048226/G2032014.pdf, Zugriff 27.12.2021 ● MPDHR – Maat for Peace, Development and Human Rights (o. D.): Maat's Report to the Committee on Economic, Social and Cultural Rights (CESCR); Regarding Kuwait's Review, 2021, https://tbinternet.ohchr.org/Treaties/CESCR/Shared Documents/KWT/INT_CESCR_CSS_KWT_46574_E.docx, Zugriff 27.12.2021 ● USDOS – U.S. Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Kuwait, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048133.html, Zugriff 27.12.2021 1.3.
- IDPs und Flüchtlinge: Kuwait hat die Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 und das Zusatzprotokoll von 1967 nicht ratifiziert (UNHCR o. D., 1). Ebenso gibt es auch keine anderen nationalen Gesetze oder Regulierungen, welche den Status von Asylwerbern oder Flüchtlingen regeln. Alle Einwohner ohne kuwaitische Staatsbürgerschaft, also auch Asylwerber und Flüchtlinge, fallen unter die nationalen Immigrationsgesetze (UNHCR o. D., 1). Damit existiert kein System, um den Schutz von Flüchtlingen zu gewährleisten (UNHCR o. D., 1). Um bedrohten Personen Schutz und Hilfe zu gewähren, arbeitet die Regierung im Allgemeinen mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisation zusammen (USDOS 30.3.2021). Die Möglichkeiten einer Integration in die kuwaitische Gesellschaft sind beschränkt. Dennoch nimmt der kuwaitische Staat davon Abstand, Personen, die Gesundheits- oder Sicherheitsrisiken ausgesetzt sind, in ihre Herkunftsländer zurückzuführen (UNHCR o. D., 1). In Zusammenhang mit dem Gegenstand hat die Regierung Maßnahmen ergriffen, die die öffentliche Gesundheitsversorgung für ausländische Arbeitskräfte verteuern, sie hat aber eine Obergrenze für die Bildungsgebühren eingeführt. Die Anmeldung von Flüchtlingskindern in Schulen erweist sich als schwierig. Die Unterstützung für Kinder mit besonderen Bedürfnissen ist begrenzt und für Ausländer oft unzugänglich (USDOS 30.3.2021). Rund 145.000 Syrer sind kriegsbedingt nach Kuwait geflohen (CRS 15.5.2021). Quellen: ● CRS – Congressional Research Service [USA] (12.5.2021): Kuwait: Governance, Security, and U.S. Policy, https://sgp.fas.org/crs/mideast/RS21513.pdf, Zugriff 27.12.2021 ● UNHCR – United Nations High Commissioner for Refugees (o. D.): State of Kuwait, https://www.refworld.org/pdfid/54c236a34.pdf, Zugriff 27.12.2021 ● USDOS – U.S. Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Kuwait, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048133.html, Zugriff 27.12.2021 1.3.
- Grundversorgung und Wirtschaft: Aufgrund der reichen Ölvorkommen ist Kuwait ein wohlhabendes Land. Im Index der menschlichen Entwicklung der Vereinten Nationen nimmt das Land die Stelle der „sehr hohen menschlichen Entwicklung“ ein. Hoch ist auch der Prozentsatz der Alphabetisierung, und der Zugang zur Bildung ist relativ gut und gleichberechtigt aus der Perspektive der Geschlechter. Im Allgemeinen leben die kuwaitischen Staatsangehörigen, die 30 Prozent der kuwaitischen Bevölkerung ausmachen, nicht in Armut, wobei der Wohlstand des Landes ungleich verteilt ist. Offiziellen Landesstatistiken nach
(2017)lag der Anteil der kuwaitischen Arbeitnehmer, die in der Regierung und öffentlichen Sektor arbeiten, bei 92 Prozent. Die Arbeitskräfte des privaten Sektors, bei welchem die Gehälter niedrig und die Arbeitszeiten länger sind, werden von ausländischen Arbeitnehmern dominiert, welche oftmals sozial ausgegrenzt und wirtschaftlich ausgebeutet werden (BTI 29.4.2021, 17). Die Einnahmen aus den Ölverkäufen ermöglichen es dem kuwaitischen Staat, seinen Staatsbürgern kostenlose Gesundheitsversorgung, geförderten Wohnraum, zinsfreie Kredite, kostenlose Ausbildung bis zum Universitätsabschluss und eine garantierte Beschäftigung bereitzustellen (BTI 29.4.2021, 24). Dies gilt allerdings nur für Staatsbürger. Für Personen ohne kuwaitische Staatsbürgerschaft ist Ausbildung weder kostenlos noch verpflichtend. Ein Dekret des Ministerrats sah im Jahr 2011 eine Ausweitung des Zugangs zu Bildungsleistungen für Bidun vor. Dies wurde allerdings nicht zur Gänze umgesetzt (USDOS 30.3.2021). Der Staat subventioniert zahlreiche Dienste und Güter, wie zum Beispiel Elektrizität, Wasserversorgung, Treibstoff und bestimmte Lebensmittel. Aufgrund der sinkenden Ölpreise versuchte die Regierung, die Ausgaben in diesem Bereich einzuschränken, aber diese Maßnahmen wurden vom Parlament weitgehend blockiert. Trotz Widerstand gelang es der Regierung im Jahr 2016, das kuwaitische Subventionssystem für Öl zu streichen (BTI 29.4.2021, 24). Dennoch gibt es wenige Fälle von Armut unter kuwaitischen Bürgern. Dies gilt jedoch nicht für die Bidun. Den Wanderarbeitnehmern kam die Einführung eines Mindestlohns im Jahr 2016 zugute. Seit einiger Zeit erwägt die Regierung die Abschaffung des umstrittenen, traditionellen Patenschaftssystems (kafala-Systems), das von Menschenrechtsgruppen als eine Form der Schuldknechtschaft kritisiert wird (BTI 29.4.2021, 24). Quellen: ● BTI – Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report Kuwait, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029488/country_report_2020_KWT.pdf, Zugriff 27.12.2021 ● USDOS – U.S. Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Kuwait, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048133.html, Zugriff 27.12.2021 1.3.
- Medizinische Versorgung: Kuwait hält für sich fest, dass die Gesundheitsversorgung allen Einwohnern gleichermaßen zur Verfügung steht. Der UN-Ausschuss für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte deutet auf Diskriminierung von Bidun beim Zugang zu Gesundheitsdiensten und auf höhere Gebühren hin, die von Nicht-Staatsbürgern für Gesundheitsdienste erhoben werden (CESCR 3.11.2021). Kuwait hat in erheblichem Umfang in sein Gesundheitssystem investiert, und zwar proportional mehr als die meisten anderen Länder des Golfkooperationsrates (OBG/KISR 3.2021, 6). Eine Reihe verschiedener Krankenhäuser und Gesundheitszentren ist errichtet worden. Die Ausgaben des Gesundheitsministeriums umfassen einen erheblichen Teil des Staatshaushaltes. Es bestehen mehrere private Krankenhäuser, die verschiedene Gesundheitsdienste anbieten. Behandelnde Ärzte dürfen gesetzlich neben ihrem Dienst im öffentlichen Bereich Privatkliniken eröffnen. Die Zahl der Patienten, die eine Behandlung im Ausland suchen, ist gestiegen (KASW 8.2021). NGOs verlangen, dass die Regierung Krankenversicherungen für Arbeitnehmer, wie im Gesetz festgeschrieben, garantiert, und dass die Krankenversicherung von Ausländern alle Arzneimittel ohne Ausnahme oder Diskriminierung aufgrund Staatsangehörigkeit abdeckt. Es besteht eine Unterscheidung zwischen Ausländern und Staatsbürgern in der Gesundheitsversorgung (KABEHR 7.2021, 7f). Quellen: ● CESCR – UN Committee on Economic, Social and Cultural Rights (3.11.2021): Concluding Observations on the Third Periodic Report of Kuwait, https://www.ecoi.net/en/file/local/2063957/G2131488.pdf, Zugriff 27.12.2021 ● KABEHR – The Kuwaiti Association for the Basic Evaluators of Human Rights (7.2021): A Report on the Level of Implementation of the Provisions of the International Covenant on Economic, Social and Cultural Rights in the State of Kuwait, https://tbinternet.ohchr.org/Treaties/CESCR/Shared Documents/KWT/INT_CESCR_NHS_KWT_46393_E.doc, Zugriff 27.12.2021 ● KASW – Kuwait Association of Social Workers (8.2021): Shadow Report; Submitted to Committee on The International Covenant on Economic, Social and Cultural Rights, https://www.ecoi.net/en/file/local/2061927/INT_CESCR_CSS_KWT_46573_E.doc, Zugriff 27.12.2021 ● OBG/KISR – Oxford Business Group/Kuwait Institute for Scientific Research (3.2021): Covid-19 Response Report, https://oxfordbusinessgroup.com/sites/default/files/blog/specialreports/960401/KISR_CRR_SLIDE.pdf, Zugriff 27.12.2021 1.3.
- Rückkehr: Der Staat Kuwait hat sich dem Grundsatz der Nichtzurückweisung angeschlossen, d.h. es dürfen keine Personen abgeschoben oder in das Land zurückgeschickt werden, aus dem sie gekommen sind, wenn nachgewiesen ist, dass sie gefährdet sein könnten. Weiters sieht die Verfassung des Landes das Verbot der Auslieferung von politischen Flüchtlingen vor (CRC 16.3.2020, 27). Quellen: ● CRC – UN Committee on the Rights of the Child (16.3.2020): Combined Third to Sixth
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of the Convention, due in 2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029786/G2006731.pdf, Zugriff 27.12.2021 1.3.
- Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Kuwait: Bidun – Registrierung und Einreise ohne Dokumente vom 27.04.2021: Welche Probleme hat ein staatenloser, nicht registrierter Bidun bei der Einreise nach Kuwait zu erwarten? Kann sich ein staatenloser Bidun ohne jegliche Dokumente bei den Behörden in Kuwait registrieren lassen? Zusammenfassung: Gemäß nachfolgend zitierten Quellen ist eine Einreise nach Kuwait für Bidun ohne gültiges Reisedokument nicht möglich und es besteht auch keine Möglichkeit, sich ohne jegliche Dokumente zu registrieren. Staatenlose können in Kuwait temporäre Reisepässe nach Artikel 17 beantragen, dazu muss allerdings ein gültiger Identitätsnachweis vorgelegt werden und der Antragsteller darf keine Vorstrafen haben. Eine Quelle berichtet, dass Staatenlose in Kuwait in der Praxis häufig daran gehindert werden, zivile Dokumente zu erwerben oder zu erneuern. Einzelquellen: Nachfolgend wird die Antwort der Österreichische Botschaft in Kuwait wiedergegeben, wobei diese auf eine Antwort der ÖB vom Jänner 2018 Bezug nimmt (s. Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 30.1.2018): 1.) Ist die Antwort der ÖB Kuwait vom 24.1.2018, wonach eine Wiedereinreise von Bidun nur mit gültigem Reisepass möglich ist bzw. die Erteilung einer Einreiseerlaubnis durch die kuwaitischen Behörden bei einem Einreiseversuch ohne Dokumente unwahrscheinlich ist, noch aktuell? Besteht für unregistrierte Bidun ohne Dokumente die Möglichkeit einer (legalen) Wiedereinreise nach Kuwait? 2.) Besteht für Bidun die Möglichkeit, sich ohne jegliche Dokumente bei den kuwaitischen Behörden zu registrieren? Sollte dies der Fall sein, ist dies auch bei kuwaitischen Auslandsvertretungen möglich? Ad
- Die Antwort der ÖB Kuwait vom 24.01.2018 ist nach wie vor aktuell. Ad
- Für Bidoun besteht keine Möglichkeit, sich ohne jegliche Dokumente bei den kuwaitischen Behörden zu registrieren. Zu Ihrer Information darf angemerkt werden, dass die Frage der rechtlichen Gleichstellung bzw. der Zuerkennung der kuwaitischen Staatsbürgerschaft an die ca. 100.000 - 120.000 in Kuwait registrierten Bidouns ha. seitens der Volksvertretung und der Regierung seit Jahren – allerdings ohne jegliche Fortschritte - diskutiert wird. ÖB Kuwait – Österreichische Botschaft Kuwait (26.4.2021): Antwort per E-Mail Die NGO Salam – For Democracy and Human Rights berichtet, dass Staatenlose in Kuwait in der Praxis häufig daran gehindert werden, zivile Dokumente zu erwerben oder zu erneuern. Dazu gehören Ausweispapiere, Geburts-, Sterbe- oder Heiratsurkunden, Reisedokumente und Führerscheine. Ohne solche Dokumente ist es oft unmöglich, eine legale Beschäftigung zu finden, Eigentum oder ein Unternehmen zu besitzen, ein Bankkonto zu führen, Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen wie Bildung und Gesundheitsversorgung zu erhalten und am formalen politischen Prozess teilzunehmen. Die englischsprachige Tageszeitung Gulf News mit Sitz in Dubai berichtet, dass kuwaitische Artikel 17-Pässe temporäre Reisepässe sind, welche für Staatenlose ausgestellt werden. Sie sind für einen kurzen Zeitraum gültig und werden unter bestimmten Umständen ausgestellt. Man muss einen gültigen Identitätsnachweis und keine Vorstrafen haben, um diesen Reisepass zu beantragen. Die für Artikel 17 zuständige Unterabteilung, die Teil der Abteilung Staatsbürgerschaft und Pässe des Innenministeriums ist, ist für die Ausstellung von Pässen für Bidun zuständig. Ein Reisepass wird jedoch nicht ohne die Genehmigung der Zentralbehörde für die Behandlung des Status illegaler Einwohner (Central Agency for Addressing Illegal Residents Status) ausgestellt, einer Regierungsbehörde, die für die Bearbeitung von allen Ausweisangelegenheiten für Bidun zuständig ist, von Identitätsnachweisen bis zu Führerscheinen. „Man muss zur Zentralbehörde gehen, um etwas zu bearbeiten zu lassen. Das Problem mit der Zentralbehörde ist, dass sie die Leute willkürlich klassifizieren. Zum Beispiel bestimmen sie, dass ein Geschwisterteil irakischer Herkunft ist, während das andere Geschwisterteil jemenitischer Abstammung ist, auch wenn sie die gleichen Eltern haben", erklärte eine Quelle. Und weiter: „Die Korruption und die Tatsache, dass man keinen Antrag stellen kann, ermöglichte es, dass Bestechung in einem so großen Ausmaß stattfinden konnte.“ Nach Angaben von Minority Rights gibt es etwa 100.000 Menschen, die von der kuwaitischen Regierung als Bidun registriert sind, die aber nicht die Leistungen erhalten, die ihre kuwaitischen Mitbürger bekommen. Obwohl einige Bidun Zugang zu privater Gesundheitsversorgung und einer Ausbildung an einer privaten Universität haben, ist dies nicht die Norm, da viele Bidun in Armut leben. Während einige Bidoon in staatlichen Behörden arbeiten, haben andere nicht das Recht auf eine Geburtsurkunde. Quellen: ● Salam DHR – Salam For Democracy and Human Rights (Bjorklund, Andreas) (10.2020): The Bidoon in Kuwait, History at a Glance, https://salam-dhr.org/wpcontent/uploads/2020/10/FINAL.-Bidoon-report.pdf, Zugriff 28.4.2021 ● Gulf News (26.7.2020): 4m Kuwaiti dinars paid for passports for stateless ‘Bidoon’, https://gulfnews.com/world/gulf/kuwait/4m-kuwaiti-dinars-paid-for-passports-forstateless-bidoon-1.72809110, Zugriff 28.4.2021 Quellenlage/Quellenbeschreibung: In öffentlich zugänglichen Quellen wurden im Rahmen der zeitlich begrenzten Recherche auf Deutsch und Englisch keine konkreten aktuellen Informationen gefunden. Gesucht wurde auf ecoi.net und google.com mit den Suchworten „Bidun“ in Kombination mit „Einreise“, „Reise“ und „Registrierung ohne Dokumente“ (bzw. fremdsprachigen Äquivalenten und verschiedenen Schreibweisen). Aufgrund der informationsspezifischen Art der Fragestellung wurde diese an die Österreichische Botschaft (ÖB) in Kuwait übermittelt. Eine Quellenbeschreibung zu den Österreichischen Botschaften findet sich im Quellenblatt der Staatendokumentation auf www.staatendokumentation.at sowie in der dort ersichtlichen Methodologie der Staatendokumentation. Informationen zur Fragestellung finden sich auch im Länderinformationsblatt (LIB) Kuwait der Staatendokumentation vom 29.3.2019 und den Anfragebeantwortungen (AFBs) der Staatendokumentation „Bidun; Wiedereinreise, Demonstrationen“ vom 30.1.2018 (nachfolgend wird auf diese AFB Bezug genommen) und „Bidoun, Ausweisdokumente, Einreise“ vom 30.4.2019 sowie „Bidun Staatenlose [a-10937]“ von ACCORD vom 3.4.2019, alle auf dem Koordinationsboard und auf ecoi.net abrufbar. Ebenso auf ecoi.net abrufbar ist der Bericht „Kuwait: Bidunenes referansekort“ von Landinfo vom 24.8.2020, welcher sich mit der Ausstellung von Dokumenten an Bidun in Kuwait beschäftigt. 1.3.
- Anfragebeantwortung zu Kuwait: Ausstellung von sogenannten Sicherheitskarten („bitâqa murâja’a“) für Bidun; Konsequenzen für Bidun bei Teilnahme an Demonstrationen; Ausstellung weiterer offizieller Dokumente an Bidun, einschließlich Reisedokument und Heiratsurkunde; Auswirkungen einer Eheschließung eines Bidun mit einer kuwaitischen Staatsbürgerin; Mögliche Verweigerung einer Wiedereinreise eines Bidun nach Kuwait [a-10937] vom
- April 2019: [..] Konsequenzen für Bidun bei Teilnahme an Demonstrationen Americans for Democracy & Human Rights in Bahrain (ADHRB), eine US-amerikansiche Nonprofitorganisation, die sich laut eigenen Angaben für die Bewusstseinsbildung von und die Unterstützung für Demokratie und Menschenrechte in Bahrain und im Nahen Osten einsetzt, veröffentlicht im Jänner 2019 einen Blogeintrag zu Bidun in Kuwait. Dem Eintrag zufolge hätten im Februar und März 2011 am Stadtrand von Kuwait City hunderte Bidun-Männer und -Frauen gegen das Versäumnis der Regierung, ihre Staatsbürgerschaftsanträge zu bearbeiten, demonstriert. Regierungskräfte hätten mit Tränengas und Wasserwerfern reagiert und willkürlich Dutzende friedliche Demonstranten festgenommen. Die an diesen Protesten beteiligten Personen und AktivistInnen für die Rechte von Bidun hätten Vermerke („red flag“) in ihren Akten im System der Regierungsbehörden erhalten. Durch diesen Vermerk werde der Zugang zu grundlegenden Einrichtungen und Arbeitsplätzen stark eingeschränkt oder widerrufen. Diese Vermerke würden auch für die Familien der Betroffenen gelten, so dass ganzen Familien das Recht auf Arbeit verweigert werden könne. Die internationale Nachrichtenagentur Thomson Reuters berichtet im Februar 2014, dass Bidun Demonstrationen mit umfangreichen Social Media Kampagnen, Fürsprache bei internationalen Menschenrechtsorganisationen und kulturellen Initiativen kombiniert hätten. Viele Anführer der Bidun seien jedoch während gewalttätiger Ausschreitungen verhaftet oder unter Druck gesetzt worden, ihre Aktivitäten einzustellen. Die Gehälter von einigen, die Arbeit hätten, seien vorübergehend eingefroren worden. Zudem hätten die Behörden neue Vorschriften erlassen, die das Recht zu demonstrieren auf kuwaitische Staatsbürger beschränke. Ein Bidun-Aktivist habe im Artikel erwähnt, dass die Behörden in letzter Zeit erheblichen Druck auf die AktivistInnen ausgeübt hätten. Selbst wenn die kuwaitische Justiz keine Verurteilung von Einzelfällen erwirkt habe, würden die Regierungsbehörden Maßnahmen ergreifen, wie z.B. Sicherheitseinschränkungen und Einschränkungen der Gültigkeit ihrer Personalausweise, die die Aktivitäten der AktivistInnen stören und ihre Mobilität einschränken würden. Human Rights Watch (HRW) berichtet in seinem im Jänner 2019 veröffentlichten Jahresbericht (Berichtszeitaum 2018) zu Kuwait, dass Mitglieder der Bidun-Gemeinschaft auf die Straße gegangen seien, um gegen die Regierung, die es versäumt habe, die Staatsbürgerschaftsansprüche der Bidun anzuerkennen, zu protestieren. Die Regierung habe im Vorfeld gewarnt, dass Bidun sich nicht in der Öffentlichkeit versammeln sollten. Artikel 12 des Versammlungsgesetzes („Public Gatherings Law“) von 1979 verbiete Nicht-Kuwaitis die Teilnahme an öffentlichen Versammlungen. Laut einem Artikel von Gulf News, einem Medienunternehmen mit Sitz in Dubai, vom Mai 2016, habe der Oberste Gerichtshof Kuwaits die einjährigen Haftstrafen gegen Abdul Hakeem Al Fadhli, einem Aktivisten, der sich für die Rechte Staatenloser einsetze, und fünf weitere bestätigt. Die sechs Männer seien wegen unerlaubter Versammlung, Missachtung von Befehlen und Angriffen auf die Polizei verurteilt worden. Das Gerichtsurteil besage zudem, dass die Verurteilten nach Ablauf der Haftstrafe aus Kuwait abgeschoben würden. Sie seien 2014 verhaftet worden, nachdem sie an einem Protest, bei dem die kuwaitische Staatsbürgerschaft für Bidun gefordert worden sei, teilgenommen hätten. Gulf Business, eine Online-Nachrichtenplattform mit Sitz in Dubai, berichtet im Jänner 2019, dass das kuwaitische Innenministerium die Menschen im Land davor gewarnt habe, sich ohne Zustimmung der zuständigen Behörden zu versammeln oder in der Öffentlichkeit zu demonstrieren. Laut der Kuwait News Agency (KUNA) habe die Generaldirektion für Beziehungen und Sicherheitsinformationen des Ministeriums angeführt, dass die Durchführung solcher Demonstrationen ein „Verstoß gegen die geltenden Gesetze“ sei. Die Richtlinie sei dem Bericht zufolge am Mittwoch veröffentlicht worden, nachdem über soziale Medien bekannt geworden sei, dass einige Leute eine Demonstration in der Stadt Taima planen würden. Das Ministerium habe betont, dass es „die Sicherheit der Bürger und Einwohner zum Schutz von Frieden und Ordnung im Land wahren“ wolle, und habe die Menschen zur Zusammenarbeit aufgefordert. Taima, ein Gebiet westlich von Kuwait City, beherberge mehrere der staatenlosen Menschen Kuwaits, die vor Ort als Bidun bekannt seien. In dieser Gegend habe es in den letzten Jahren Proteste der Bidun gegeben. Bei den Protesten in den Jahren 2011 und 2014 hätten die Sicherheitskräfte Tränengas eingesetzt. IFEX, ein internationales Netzwerk, das sich laut eigenen Angaben für freie Meinungsäußerung einsetzt, berichtet im Februar 2019 über das Vorgehen kuwaitischer Behörden gegen MenschenrechtsverteidigerInnen. Demnach würden AktivistInnen, die an vier Sitzstreiks vor der Zentralagentur für Angelegenheiten illegaler Einwanderer teilgenommen hätten, sowie jene, die ihre Ansichten zu den Bürger- und Menschenrechten der Bidun oder über andere öffentliche Angelegenheiten in Kuwait in sozialen Netzwerken äußern würden, im Fokus der Behörden stehen. Al Jazeera veröffentlicht im Mai 2016 einen Artikel zur Lage von Staatenlosen in Flüchtlingscamps im Norden Frankreichs. Die meisten Bidun, mit denen Al Jazeera in Calais gesprochen habe, hätten angeführt, dass sie Kuwait verlassen hätten, nachdem sie aufgrund der Teilnahme an Protesten, in denen sie die Staatsbürgerschaft gefordert hätten, verhaftet worden seien. Abdullah al-Anzi, ein Bidun der im Flüchtlingscamp in Calais wohne, habe Al Jazeera Narben gezeigt, die ihm laut seinen Angaben die kuwaitische Polizei nach seiner Festnahme 2013 durch Schläge zugefügt habe. Er sei nach einer Demonstration verhaftet und zur Polizeiwache gebracht worden. Man habe ihn stundenlang kopfüber aufgehängt, so Anzi. Er selbst sei nach drei Tagen entlassen worden, sein Bruder sei jedoch seit Jahren inhaftiert. Anzi habe wie andere Bidun in den nordfranzösischen Flüchtlingscamps gefälschte Reisedokumente erhalten, bevor er sich auf den Weg durch den Nordirak in die Türkei und später nach Europa gemacht habe. Ausstellung weiterer offizieller Dokumente an Bidun, einschließlich Reisedokument und Heiratsurkunde Laut dem im Juni 2017 veröffentlichten Bericht der schwedischen Einwanderungsbehörde (Migrationsverket) gehe man davon aus, dass die absolute Mehrheit der Bidun im Zentralsystem registriert sei. Alle registrierten Bidun, die älter als fünf Jahre seien, würden eine Überprüfungskarte, die allgemein als Sicherheitskarte bezeichnet werde, erhalten. Bidun hätten auch Zugang zu kostenloser Gesundheitsversorgung, Bildung in Privatschulen, die von verschiedenen Wohltätigkeitsstiftungen bezahlt würde, sowie Zugang zu anderen offiziellen Dokumenten, z.B. Geburts-, Sterbe-, Ehe- und Scheidungsurkunden. In bestimmten Fällen, wie zum Beispiel medizinischer Behandlungen im Ausland, Universitätsstudien im Ausland oder für Pilgerreisen nach Mekka, würden Bidun Reisedokumente, so genannte Artikel-17-Pässe, erhalten. Die kuwaitischen Behörden seien bei der Ausstellung dieser Dokumente im Laufe der Jahre restriktiver geworden. Im Bericht des britischen Innenministeriums wird bezugnehmend auf das britischen Außen- und Commonwealth-Ministeriums angeführt, dass die Gesundheitsversorgung für Bidun, die im Besitz von Überprüfungskarten seien, zum Zeitpunkt der Veröffentlichung (Stand: Juli 2016) nicht gewährleistet sei. Americans for Democracy & Human Rights in Bahrain (ADHRB) führt im bereits zitierten Blogeintrag vom Jänner 2019 an, dass Artikel 12 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (ICCPR) das Recht einer Person anerkenne, „jedes Land, einschließlich ihres eigenen, zu verlassen“. Dieser Artikel schütze auch vor willkürlichem Entzug des Rechts auf Einreise in das eigene Land. Allerdings stelle Kuwait selten Reisedokumente aus, und wenn, dann nur in Form von „temporären Pässen“ für Bidun, die Sicherheitskarten besitzen würden. Diese Dokumente würden ausschließlich für Reisezwecke wie Bildung, medizinische Behandlung oder Pilgerfahrten ausgestellt. Eine Bidun-Frau namens Zahir habe ihre Frustration zur Staatenlosigkeit ausgedrückt und angeführt, dass Bidun wie Gefangene seien – man könne nicht aus Kuwait ausreisen, aber auch nicht innerhalb Kuwaits leben. Das britische Innenministerium (UK Home Office) schreibt in seinen im Juli 2016 veröffentlichten Länderinformationen und Richtlinien für britische Asylbehörden, dass nach Angaben des britischen Außen- und Commonwealth-Ministeriums (Foreign and Commonwealth Office, FCO) Reisedokumente an Bidun nicht routinemäßig ausgestellt würden, so dass viele keine Möglichkeit hätten, Kuwait zu verlassen. Einige Bidun würden jedoch ein vorläufiges Reisedokument nach Artikel 17 des kuwaitischen Staatsangehörigkeitsgesetzes, das die Ausstellung eines kuwaitischen Reisedokuments an jede Person erlaube, die dieses benötige, erhalten. Diese Dokumente würden häufig an Bidun im Regierungsdienst und deren Familien ausgestellt, die im Zuge von Amtsgeschäften ins Ausland reisen würden. Insbesondere aktuelle oder ehemalige MitarbeiterInnen des Verteidigungsministeriums und deren Familien würden derartige Dokumente besitzen. Nach Angaben des Ministeriums für Staatsangehörigkeit und Reisedokumente könnten Artikel 17-Dokumente auch an Bidun zur medizinischen Behandlung außerhalb Kuwaits, zum Studium an einer ausländischen Universität, für die Pilgerfahrt nach Mekka (Haddsch) oder zur Änderung des Rechtsstatus eines Bidun in Kuwait ausgestellt werden. Artikel 17-Dokumente würden den kuwaitischen Pässen sehr ähnlich sehen und hätten häufig eine Gültigkeitsdauer von zwei Jahren, könnten jedoch auch abhängig von der Bestätigung auf der Personaldatenseite („depending on the endorsement on the biodata page“) bis zu fünf Jahre lang gültig sein. Der Geburtsort werde in der Regel als „Undefiniert/Kuwait“ angegeben. Das US-Außenministerium (United States Department of State, USDOS) schreibt in seinem im März 2019 veröffentlichten Menschenrechtsbericht für das Jahr 2018, dass Bidun und ausländische Arbeitnehmer bei Auslandsreisen mit Problemen oder Einschränkungen konfrontiert seien. Das Innenministerium habe seit 2014 keine „Artikel 17“-Pässe (temporäre Reisedokumente, die keine Staatsangehörigkeit verleihen) für Bidun mehr ausgestellt, außer aus humanitären Gründen. Das USDOS führt weiter an, dass die kuwaitische Regierung Bidun in einigen Bereichen diskriminiert habe. Einige Bidun und internationale NGOs hätten berichtet, dass nicht allen Bidun einheitlich Zugang zu staatlichen Dienstleistungen und Subventionen, einschließlich Bildung, Beschäftigung, medizinischer Versorgung und die Ausstellung von zivilen Dokumenten wie Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunden von Seiten der Regierung gewährt werde. Die wirtschaftsliberale Bertelsmann Stiftung, eine deutsche gemeinnützige Denkfabrik mit Sitz in Gütersloh, schreibt in ihrem 2018 veröffentlichten Transformationsindex zu Kuwait, einem Ländergutachten zu politischer Partizipation, Rechtsstaatlichkeit, Stabilität demokratischer Institutionen, sozioökonomischer Entwicklung etc., dass vielen Bidun elementare Bürgerrechte verweigert würden, so beispielsweise die Ausstellung von Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunden, Personalausweisen, Führerscheinen, Reisedokumenten, der Zugang zu staatlichen Schulen und zur öffentlichen Gesundheitsversorgung sowie Möglichkeiten legaler Beschäftigung. Im bereits erwähnten von Human Rights Watch (HRW) veröffentlichten Antwortschreiben der kuwaitischen Regierung auf einen Brief von HRW vom Mai 2011 wird angeführt, dass in den fünf Jahren zuvor 5.539 Heiratsurkunden an illegal in Kuwait ansässige Personen ausgehändigt und von diesen auch erhalten wurden. Seit der Verabschiedung des Kabinettserlasses 409/2011, der es dem Zentralsystem ermögliche, Dienstleistungen für illegal aufhältige Personen anzubieten und den Begriff „Nicht-Kuwaiti“ in der Erklärung der Staatsangehörigkeit zu verwenden, habe sich die Anzahl der von den zuständigen Stellen ausgestellten Geburts-, Sterbe- und Heiratsurkunden erhöht. Geburts- und Sterbeurkunden würden auf der Grundlage des Gesetzes 36/1969 über die Regelung der Registrierung von Geburt und Tod ausgestellt. Ehe- und Scheidungsurkunden würden von der Abteilung für rechtliche Beglaubigung im Justizministerium ausgestellt und beglaubigt.Im bereits erwähnten von Human Rights Watch (HRW) veröffentlichten Antwortschreiben der kuwaitischen Regierung auf einen Brief von HRW vom Mai 2011 wird angeführt, dass in den fünf Jahren zuvor 5.539 Heiratsurkunden an illegal in Kuwait ansässige Personen ausgehändigt und von diesen auch erhalten wurden. Seit der Verabschiedung des Kabinettserlasses 409 aus 2011,, der es dem Zentralsystem ermögliche, Dienstleistungen für illegal aufhältige Personen anzubieten und den Begriff „Nicht-Kuwaiti“ in der Erklärung der Staatsangehörigkeit zu verwenden, habe sich die Anzahl der von den zuständigen Stellen ausgestellten Geburts-, Sterbe- und Heiratsurkunden erhöht. Geburts- und Sterbeurkunden würden auf der Grundlage des Gesetzes 36 aus 1969, über die Regelung der Registrierung von Geburt und Tod ausgestellt. Ehe- und Scheidungsurkunden würden von der Abteilung für rechtliche Beglaubigung im Justizministerium ausgestellt und beglaubigt. Bezugnehmend auf einen Bericht der dänischen Flüchtlingshilfe vom Oktober 2016 und auf ein Treffen mit dem (regional verantwortlichen) Immigration Liaison Manager an der britischen Botschaft in Doha, Katarvom April 2017 schreibt die schwedische Einwanderungsbehörde (Migrationsverket) in ihrem Bericht vom Juni 2017, dass im Zentralsystem registrierte Bidun das Recht hätten, bestimmte amtliche Dokumente, vor allem Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunden, sowie eine Scheidungsurkunde und einen Führerschein zu erhalten. Wenn ein Kind in einem staatlichen oder privaten Krankenhaus geboren werde, würden der Vater und das Krankenhauspersonal normalerweise ein Geburtenformular ausfüllen, bestehend aus fünf Exemplaren. Eine Kopie (blaue Farbe) bleibe im Krankenhaus. Eine Kopie (weiß) werde an den Standesbeamten für Geburten und Todesfälle, eine weitere Kopie (gelb) an eine statistische Behörde und eine weitere Kopie (grün) an eine zivile Informationsbehörde gesendet. Die letzte (rosa) Kopie verbleibe beim Vater. Damit das Krankenhaus das Formular ausstellen, unterschreiben und stempeln könne, müssten beide Elternteile des Kindes gültige Sicherheitskarten oder Staatsbürgerschaftsbescheinigungen (z.B. Passdokumente) und ihre Heiratsurkunde vorweisen. Das Nachrichtenmagazin Newsweek Middle East berichtet im Februar 2016, dass die soziale Diskriminierung der Bidun nicht nur die Vergabe von Arbeitsplätzen, sondern auch Fragen des Familienstandes betreffe. Den Bidun sei lange Zeit die Ausstellung von Ehe-, Sterbe- oder Geburtsurkunden vorenthalten gewesen, eine Praxis, die ihr gesamtes Leben praktisch inexistent gemacht habe. Zu einem späteren Zeitpunkt habe man ihnen Zertifikate ausgestellt, diese allerdings bis vor drei Jahren nicht registriert (Stand 2016). CNN veröffentlicht im April 2014 einen Artikel zu den Bidun in Kuwait. Der Artikel bezieht sich auf die Aussagen eines Bidun, der anonym bleiben wolle, und führt an, dass Bidun keine Geburts- und Heiratsurkunden ausgestellt würden. Sie müssten zu „rechtlichen Maßnahmen“ greifen, um dieses Problem zu umgehen. Wenn beispielsweise ein junger Bidun und eine junge Bidun heiraten wollten, müssten sie eine religiöse Eh