4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Sachverhalt: Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer reiste 2011 aus Algerien aus und stellte am 16.01.2015 in Ungarn sowie am 18.01.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Ungarn stimmte einer Rückübernahme des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 17.02.2015 zu. Der Beschwerdeführer wurde am 06.02.2015 aus der Grundversorgung abgemeldet, da er untertauchte und unbekannten Aufenthalts war. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 03.03.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurückgewiesen, da Ungarn für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Es wurde die Außerlandesbringung angeordnet und die Abschiebung nach Ungarn für zulässig erklärt. Der Beschwerdeführer konnte wieder aufgegriffen werden. Er wurde am 28.05.2015 von einem Landesgericht wegen Vergehen nach dem SMG zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt. Es wurde eine eskortierte Überstellung nach Ungarn für den 09.06.2015 organisiert. Der Beschwerdeführer wurde am 09.06.2015 nach Ungarn überstellt. Der Beschwerdeführer reiste jedoch erneut nach Österreich ein und er stellte am 20.01.2016 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Dieses Verfahren wurde am 03.11.2016 eingestellt, da der Beschwerdeführer unbekannten Aufenthalts war und der Aufenthaltsort durch das Bundesamt nicht ermittelt werden konnte. Der Beschwerdeführer legte am 31.01.2017 einen Meldezettel vor und beantragte die Fortsetzung seines Asylverfahrens. Der Beschwerdeführer wurde am 27.02.2017 zu seinem Asylantrag einvernommen. Mit Bescheid vom 12.08.2017 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 20.01.2016 zur Gänze abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Algerien für zulässig erklärt. Am 16.01.2018 wurde ein Heimreisezertifikatsverfahren mit Algerien gestartet. Der Beschwerdeführer konnte am 14.06.2018 nicht von der algerischen Botschaft als algerischer Staatsangehöriger identifiziert werden, Algerien erteilte keine Zustimmung für eine Übernahme. Es wurde daher ein Heimreisezertifikatsverfahren mit Tunesien sowie mit Marokko eingeleitet. Die tunesische Botschaft konnte den Beschwerdeführer nicht als tunesischen Staatsangehörigen identifizieren. Im Heimreisezertifikatsverfahren mit Marokko erfolgten mehrfache Urgenzen. Das Bundesamt erließ am 11.07.2018 einen Festnahmeauftrag gegen den Beschwerdeführer. Dieser kam seiner Ausreiseverpflichtung trotz rechtskräftiger Rückkehrentscheidung nicht nach, sein Aufenthalt war zu diesem Zeitpunkt dem Bundesamt unbekannt. Über den Beschwerdeführer wurde am 30.12.2018 die Untersuchungshaft verhängt. Der Beschwerdeführer wurde am 10.04.2019 von einem Landesgericht wegen Verbrechen und Vergehen nach dem SMG zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, 16 davon bedingt, verurteilt. Er befand sich vom 29.12.2018 bis 01.08.2019 in Strafhaft. Mit Beschluss eines Landesgerichts vom 30.07.2019 wurde der Beschwerdeführer vorzeitig aus der Freiheitsstrafe bedingt entlassen. Der Beschwerdeführer wurde am 01.08.2019 nach Verbüßung der Haftstrafe in ein Polizeianhaltezentrum überstellt. Er wurde am 01.08.2019 zur Schubhaft einvernommen. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 02.08.2019 wurde über den Beschwerdeführer Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Am 07.08.2019 wurde ein neuerliches HRZ-Verfahren mit Algerien aufgenommen. Der Beschwerdeführer begab sich ab 10.10.2019 in Hungerstreik. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 05.11.2019 wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Abschiebung nach Algerien für zulässig erklärt sowie ein auf 10 Jahre befristetes Einreiseverbot. Am 29.11.2019 wurde der Beschwerdeführer einer algerischen Delegation vorgeführt. Algerien gab an die Daten des Beschwerdeführers erneut überprüfen zu wollen. Der Beschwerdeführer wurde am 05.02.2020 aus der Schubhaft entlassen und gegen diesen ein gelinderes Mittel gem. §77 FPG angeordnet. Der Beschwerdeführer kam jedoch der Meldeverpflichtung nur bis zum 29.02.2020 nach, er hat sich dem auferlegten gelinderen Mittel entzogen, ist untergetaucht und hat sich vor den Behörden verborgen gehalten. Es wurde am 02.07.2020 ein Festnahmeauftrag gegen den Beschwerdeführer erlassen. Der Beschwerdeführer versuchte am 15.03.2021 bei einer Personenkontrolle vor der Polizei zu flüchten, konnte jedoch gefasst werden. Er wies sich vor den Polizeibeamten mit einem gefälschten französischen Personalausweis aus. Mit Verfahrensanordnung vom 16.03.2021 wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen sich
Vom 18.03.2021 bis 01.04.2021 ging er seiner Meldeverpflichtung nach, ab dem 03.04.2021 missachtete er die weiteren Meldeverpflichtungen. Der Beschwerdeführer tauchte unter und hielt sich vor den Behörden verborgen. Es wurde am 30.04.2021 erneut ein Festnahmeauftrag gegen den Beschwerdeführer erlassen.Mit Verfahrensanordnung vom 16.03.2021 wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen sich
Paragraph 77, FPG alle zwei Tage bei einer Polizeidienststelle zu melden. Vom 18.03.2021 bis 01.04.2021 ging er seiner Meldeverpflichtung nach, ab dem 03.04.2021 missachtete er die weiteren Meldeverpflichtungen. Der Beschwerdeführer tauchte unter und hielt sich vor den Behörden verborgen. Es wurde am 30.04.2021 erneut ein Festnahmeauftrag gegen den Beschwerdeführer erlassen. Am 07.10.2021 wurde der Beschwerdeführer bei einer Personenkontrolle aufgegriffen, er wurde festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum überstellt. Der Beschwerdeführer wurde am 08.10.2021 vom Bundesamt einvernommen. Mit Bescheid vom 08.10.2021 wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Mit Urteil eines Landesgerichts vom 02.11.2021 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden (§§ 223 Abs 2, 224 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt. Die Freiheitsstrafe wurde unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen.Mit Urteil eines Landesgerichts vom 02.11.2021 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden (Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt. Die Freiheitsstrafe wurde unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen. Der Beschwerdeführer wurde am 12.11.2021 einer algerischen Delegation vorgeführt. Die algerische Delegation konnte die algerische Staatszugehörigkeit des Beschwerdeführers bestätigen. Zur genauen Überprüfung der Identität des Beschwerdeführers muss diese noch mangels Vorhandenseins identitätsnachweisender Dokumente von den algerischen Behörden überprüft werden. Der Beschwerdeführer verweigerte am 20.01.2022 die Verlegung in ein anderes Polizeianhaltezentrum. Er wurde zur Disziplinierung in eine Einzelzelle verbracht. Der Beschwerdeführer ist nicht kooperativ. Das Bundesamt legte dem Bundesverwaltungsgericht erstmals am 01.02.2022 die Akten
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 04.02.2022 eine mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer sowie ein von ihm stellig gemachter Zeuge einvernommen wurden. Mit Erkenntnis des BVwG vom 08.02.2022 unter W251 XXXX wurde folgendes entschieden: Mit Erkenntnis des BVwG vom 08.02.2022 unter W251 römisch 40 wurde folgendes entschieden: „
4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.“„
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.“ Mit Erkenntnis des BVwG vom 04.03.2022 zur GZ: W117 XXXX wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.Mit Erkenntnis des BVwG vom 04.03.2022 zur GZ: W117 römisch 40 wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Am 24.03.2022 wurde vom PAZ mitgeteilt, dass vom BF zwei Handys in der Zelle gefunden wurden. Dabei handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit im Sinne der AnhO. Er wurde diszipliniert und in eine Einzelzelle verbracht. Am 29.03.2022 legte die Verwaltungsbehörde neuerlich den Schubhaftakt zum Zwecke der Überprüfung vor, gab eine Stellungnahme ab, in welcher sie die bisherige Anhaltung verteidigte und die Fortsetzung der Haft beantragte. Dem Beschwerdeführer wurde die Stellungnahme zum Parteiengehör übermittelt und ihm die Möglichkeit eingeräumt bis zum 30.03.2022 eine Stellungnahme abzugeben; der Beschwerdeführer gab keine Stellungnahme ab. Zur Person des Beschwerdeführers und zu den Voraussetzungen der Schubhaft: Der Beschwerdeführer besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft nicht, er besitzt auch keine Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates, er ist algerischer Staatsangehöriger. Der Beschwerdeführer ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Es besteht gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme. Der Beschwerdeführer wurde vom 02.08.2019 bis 05.02.2020 sowie laufend seit 08.10.2021 in Schubhaft angehalten. Beim Beschwerdeführer wurden 2014 zwei Operationen im Bauchbereich durchgeführt. Derzeit hat er rechts eine Hernie mit reponiblem Bruchsackinhalt, wobei diesbezüglich kein dringender operativer Eingriff indiziert ist. Am 17.07.2019 wurde beim Beschwerdeführer eine Hämorriden-Operationen durchgeführt, diesbezüglich erhält er eine Therapie. Der Beschwerdeführer hatte Probleme mit trockenen Augen, diesbezüglich bekam er Augentropfen, sodass diesbezüglich keine Probleme mehr vorliegen. Aufgrund seiner Cannabisabhängigkeit in der Vorgeschichte und seiner Schlafprobleme erhält der Beschwerdeführer in der Haft eine psychiatrische Behandlung und diesbezügliche Medikamente. Der Beschwerdeführer ist haftfähig sowie verhandlungsfähig. Es liegen keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim Beschwerdeführer vor. Der Beschwerdeführer hat in der Schubhaft Zugang zu benötigter medizinischer Versorgung. Zum Sicherungsbedarf, zur Fluchtgefahr und zur Verhältnismäßigkeit: Der Beschwerdeführer weist in Österreich folgende strafgerichtlichen Verurteilungen auf: Der Beschwerdeführer wurde am 28.05.2015 von einem Landesgericht wegen Vergehen nach dem SMG zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt. Mit Urteil eines Landesgerichts vom 10.04.2019 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels, der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften, des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel und des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden (§§ 28a Abs 1 erster Fall; §28 Abs 1 zweiter Fall; 27 Abs 1 Z 1 achter Fall, Abs 3 SMG; §§ 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG; § 223 Abs 2 und 224 StGB) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt, wobei ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe von 16 Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.Mit Urteil eines Landesgerichts vom 10.04.2019 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels, der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften, des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel und des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden (Paragraphen 28 a, Absatz eins, erster Fall; §28 Absatz eins, zweiter Fall; 27 Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall, Absatz 3, SMG; Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2, SMG; Paragraph 223, Absatz 2 und 224 StGB) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt, wobei ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe von 16 Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Der Beschwerdeführer hat gemeinsam mit einem weiteren Mittäter im Jahr 2017 100 Gramm Marihuana unbekannten Abnehmern überlassen. Er hat von Anfang 2018 bis August 2018 in zahlreichen Angriffen einem Abnehmer 1750 Gramm Marihuana und Cannabisharz überlassen. Er hat von Oktober 2018 bis 27.12.2018 einem weiteren Abnehmer 450 Gramm Marihuana überlassen. Er hat von August 2018 bis Oktober 2018 einem Abnehmer 20 Gramm Cannabisharz überlassen. Er hat mit einem anderen Mittäter 437,9 Gramm Cannabisharz zum Verkauf aufbewahrt. Er hat von Anfang 2018 bis 27.12.2018 Marihuana und Kokain zum eigenen Gebrauch besessen. Er hat sich am 27.12.2018 bei einer Identitätsfeststellung durch Polizeibeamte mit einem gefälschten griechischen Personalausweis ausgewiesen. Mildern wurde das Teilgeständnis gewertete, erschwerend das Zusammentreffen eines Verbrechens mit mehreren Vergehen sowie die einschlägige Vorstrafe. Mit Urteil eines Landesgerichts vom 02.11.2021 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden (§ 223 Abs 2 und 224 StGB) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt, wobei diese unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.Mit Urteil eines Landesgerichts vom 02.11.2021 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden (Paragraph 223, Absatz 2 und 224 StGB) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt, wobei diese unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Der Beschwerdeführer hat sich am 15.03.2021 bei einer Polizeikontrolle mit einem totalgefälschten französischen Personalausweis, lautend auf einen anderen Namen, ausgewiesen. Als mildernd wurde das Geständnis gewertet. Der Beschwerdeführer hat sich sowohl in Ungarn als auch in Österreich dem Asylverfahren durch Untertauchen entzogen. Der Beschwerdeführer hält die Meldevorschriften in Österreich nicht ein. Er versucht sich vor den Behörden verborgen zu halten. Der Beschwerdeführer begab sich am 10.10.2019 während der Anhaltung in Schubhaft in Hungerstreik um seine Freilassung zu erpressen. Er begab sich zudem vom 09.10.2021 bis zum 24.12.2021 sowie vom 09.11.2021 bis zum 02.12.2021 in Hungerstreik um seine Freilassung aus der Schubhaft zu erzwingen. Der Beschwerdeführer weigerte sich am 20.01.2022 den Polizeibeamten im PAZ Folge zu leisten und sich in ein andere PAZ überstellen zu lassen. Der Beschwerdeführer ist nicht kooperativ. Am 23.02.2022 in der Zeit von 15:15 Uhr bis 16:00 Uhr wurde die Zelle vom BF gefilzt. Es wurden unter der Matratze ein Döschen mit mehreren Tabletten (Kapseln) gefunden. Diese wurden seitens des Amtsarztes verordnet. Die Einnahme in hoher Dosierung führt zu einer berauschenden Wirkung. Aufgrund der Beschuldigung eines anderen Häftlings, obwohl dieser andere Medikamente bekommen hat, wurde er in eine andere Zelle verlegt. Am 24.03.2022 wurden beim BF zwei Handys in der Zelle gefunden wobei eines dem BF zugeordnet wurde. Dabei handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit im Sinne der AnhO. Er wurde diszipliniert und in eine Einzelzelle verbracht. Der Beschwerdeführer hat in Österreich weder Verwandte noch enge soziale Anknüpfungspunkte in Österreich. Er ist beruflich in Österreich nicht verankert. Er verfügt über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz. Er könnte jedoch vorübergehend in der Wohnung des Zeugen wohnen. Der Beschwerdeführer achtet die österreichische Rechtsordnung nicht. Es konnten auch eine Inhaftierung und Verurteilung den Beschwerdeführer nicht zu rechtskonformen Verhalten bewegen. Der Beschwerdeführer hat sich bereits in Österreich und in Ungarn seinem Asylverfahren entzogen. Der Beschwerdeführer ist nicht bereit freiwillig nach Algerien zurückzukehren. Der Beschwerdeführer hat bereits zweimal die auferlegten gelinderen Mittel nicht eingehalten und gegen Meldeauflagen verstoßen, er hat sich mehrfach den Behörden durch Untertauchen entzogen. Er verwendete mehrfach gefälschte Ausweise und gab gegenüber der Polizei unrichtige Identitäten an, um seine eigene Identität zu verschleiern. Der Beschwerdeführer versuchte auch bei einer Personenkontrolle vor der Polizei zu flüchten. Bei einer Entlassung aus der Schubhaft wird der Beschwerdeführer untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten um sich einer Abschiebung zu entziehen. Die Ausstellung eines Heimreisezertifikats innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer ist möglich. Durch Mitwirkung bei den algerischen Behörden kann der Beschwerdeführer zu einer raschen Identitätsfeststellung und Ausstellung eines Heimreisezertifikats beitragen. Der Beschwerdeführer wurde am 12.11.2021 einer algerischen Delegation vorgeführt. Diese konnte den Beschwerdeführer als algerischen Staatsangehörigen identifizieren. Damit ein Heimreisezertifikat ausgestellt werden kann, muss die konkrete Identität des Beschwerdeführers noch von den algerischen Behörden überprüft und bestätigt werden. Dieser Identifizierungsprozess durch die algerischen Behörden kann mehrere Monate in Anspruch nehmen, abhängig davon ob und welche identitätsnachweisenden Dokumente vorhanden sind. Bei Vorliegen identitätsnachweisenden Dokumente kann von einer Verfahrensdauer von 4-5 Monaten ausgegangen werden, wobei die Verfahrensdauer seit März 2020 zugenommen hat. Seit September 2021 ist jedoch eine Besserung der Zusammenarbeit mit den algerischen Behörden vorhanden. Im Jahr 2020 wurden bis März 2020 insgesamt 11 Heimreisezertifikate ausgestellt. Im Dezember 2021 sowie im Jänner 2022 wurden jeweils ein Heimreisezertifikat ausgestellt. Die Ausstellung von weiteren Heimreisezertifikaten wurde von der algerischen Botschaft in Aussicht gestellt. Im Jahr 2021 wurde eine Person nach Algerien abgeschoben. Das BMI urgiert die Ausstellung eines Heimreisezertifikats für den Beschwerdeführer regelmäßig. Es finden derzeit wieder regelmäßig Flüge nach Algerien statt. Entscheidungsgrundlagen: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Akten des Bundesamtes und in die Akten des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend die Schubhaftverfahren ( XXXX ) und durch Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister, in das Grundversorgungsinformationssystem sowie in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres.Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Akten des Bundesamtes und in die Akten des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend die Schubhaftverfahren ( römisch 40 ) und durch Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister, in das Grundversorgungsinformationssystem sowie in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres. Beweiswürdigung: Zum Verfahrensgang, zur Person des Beschwerdeführers und den Voraussetzungen der Schubhaft: Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes, aus dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister sowie aus dem Auszug aus dem Fremdenregister und aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers beruhen auf dem Inhalt des Verwaltungsaktes. Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt sind im Verfahren nicht hervorgekommen, ebenso wenig besteht ein Zweifel an der Volljährigkeit des Beschwerdeführers. Die Feststellungen zu der erlassenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme gründen auf den Eintragungen im Zentralen Fremdenregister sowie aus den vorgelegten Bescheiden des Bundesamtes. Die Feststellungen zur Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft vom 02.08.2019 bis 05.02.2020 sowie laufend seit 08.10.2021, ergeben sich aus dem Akt des Bundesamtes sowie aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand ergeben sich aus der vorgelegten Bestätigung des Amtsarztes vom 07.02.2022 und der Anhaltedatei. Es haben sich auch zwischenzeitlich keine Anhaltspunkte ergeben, wonach beim Beschwerdeführer eine Haftunfähigkeit vorliegen würde. Dass der Beschwerdeführer Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Behandlung hat, ist unzweifelhaft. Zum Sicherungsbedarf, zur Fluchtgefahr und zur Verhältnismäßigkeit: Aus der Einsichtnahme in das Strafregister sowie aus den im Akt einliegenden Urteilen ergeben sich die strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers. Die Feststellung zum Untertauchen des Beschwerdeführers und, dass er sich bereits dem Asylverfahren entzogen hat, ergibt sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellung zu den fehlenden behördlichen Wohnsitzmeldungen ergibt sich aus dem Auszug aus dem ZMR. Die Feststellungen zum Hungerstreik und zum Verhalten während der Anhaltung ergeben sich aus dem Verwaltungsakt sowie aus der Anhalte und Vollzugsdatei und dem Schreiben des Amtsarztes. Die Feststellungen zur Inhaftierung des Beschwerdeführers in Schubhaft sowie in Strafhaft, ergibt sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister sowie aus der Stellungnahme des Bundesamtes. Die Feststellungen zur mangelnden Integration in Österreich und zu fehlenden sozialen und beruflichen Anknüpfungspunkten in Österreich, ergeben sich aus dem Verwaltungsakt sowie aus den Einvernahmeprotokollen. Diesen sind keine gefestigten sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich zu entnehmen. Da der Beschwerdeführer keine Stellungnahme im Rahmen des aktuell eingeräumten Parteiengehörs abgab, kommt insbesondere der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht 04.02.2022 im Rahmen der vorhergehenden Überprüfung weiterhin maßgebliche Bedeutung zu: Der Beschwerdeführer gab in dieser Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht an, dass er zwei Freunde in Österreich habe, nämlich den einvernommenen Zeugen und einen weiteren Freund, den er zuletzt vor der Inhaftierung in Schubhaft gesehen habe. Zum Zeugen gab der Beschwerdeführer an, dass er ihn seit 2015 kenne und er auch bereits bei ihm gewohnt habe, jedoch dort nie gemeldet gewesen sei (VP S. 10-11). Der Zeuge gab jedoch an, dass er den Beschwerdeführer das erste Mal im Jänner 2021 getroffen habe und er den Beschwerdeführer vom Gefängnis kenne. Diese Angabe änderte der Zeuge jedoch im weiteren Verlauf dahingehend ab, dass er den Beschwerdeführer das erste Mal im November 2011 getroffen habe. Auf weitere Nachfragen durch das Gericht gab der Zeuge an den Beschwerdeführer das erste Mal 2018 am Mexikoplatz getroffen zu haben. Anzumerken ist zudem, dass der Beschwerdeführer begonnen hat mit dem Zeugen in der Verhandlung auf Arabisch zu reden. Als der Zeuge vom Gericht befragt wurde, wann er den Beschwerdeführer kennengelernt hat. Die Angaben des Zeugen und des Beschwerdeführers sind nicht in Einklang zu bringen. Zudem gab der Zeuge selber vor der Einvernahme an, dass er den Beschwerdeführer nicht so gut kenne und er nicht wüsste was er so macht und was er arbeitet, der Beschwerdeführer komme ein bis zwei Mal die Woche zu ihm und sonst wisse er nichts (VP. S. 16-17). Es ist daher nicht ersichtlich, dass der Zeuge und der Beschwerdeführer in einem engen Naheverhältnis stehen würden. Zudem erhielt der Beschwerdeführer von Bekannten seit Anfang Oktober auch nur zwei Mal Besuch in der Schubhaft, sodass auch hier kein besonders enges Naheverhältnis zu erkennen ist. Der Beschwerdeführer gab am Anfang der Verhandlung an, dass er nicht in einer Lebensgemeinschaft lebe und er auch nicht verheiratet sei (VP S. 6). Im Verlauf der Verhandlung gab er dann jedoch an, dass er eine Freundin habe, die aus Ungarn stamme und diese würde er jetzt heiraten wollen. Es ist nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer nicht bereits zur Frage nach einer Lebensgemeinschaft diese Angaben gemacht hat. Der Beschwerdeführer gab an, dass seine Freundin nur etwas kleiner sei als er, wobei der Beschwerdeführer 1,82m groß ist (EKIS-Abfrage; VP S. 10). Der Zeuge gab jedoch an, dass die Freundin nur 1,50-1,55m groß sei. Der Beschwerdeführer hatte in der Verhandlung zudem Schwierigkeiten Angaben zum Aussehen seiner Freundin zu machen, diese sei jedoch „ein bisschen blond“ (VP S. 10). Der Zeuge gab jedoch an, dass die Freundin des Beschwerdeführers langes schwarzes Haar habe (VP S. 18). Diese Angaben sind nicht in Einklang zu bringen. Der Beschwerdeführer konnte zudem weder den vollständigen Namen seiner Freundin, mit der er bereits seit 2018 zusammen sei, angeben, noch wo diese derzeit wohnen würde. Er wurde auch in der Schubhaft kein einziges Mal von seiner Freundin besucht, dass diese keine Zeit habe, da diese zu allen Besuchstagen habe arbeiten müssen, ist jedoch nicht glaubhaft, sondern als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Auch, dass die Freundin aufgrund der Arbeit nicht in der Lage gewesen sei den Beschwerdeführer zur Verhandlung zu begleiten, ist nicht glaubhaft. Es sind daher für das Gericht keine engen sozialen Nahebeziehungen in Österreich ersichtlich. Dass der Zeuge jedoch einverstanden wäre, dass der Beschwerdeführer bei ihm vorübergehend wohnen kann, ergibt sich aus den Angaben des Zeugen in der mündlichen Verhandlung. Dass der Beschwerdeführer nicht gewillt ist, mit den Behörden zu kooperieren und sich an die Rechtsordnung in Österreich zu halten, ergibt sich aus dem festgestellten bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers, aus seinen strafrechtlichen Verurteilungen, seinen Hungerstreiks um sich aus der Schubhaft freizupressen, seinem unkooperativen Verhalten während der Anhaltung in Schubhaft und aus dem Umstand, dass sich der Beschwerdeführer bereits öfters dem Asylverfahren entzogen hat und er sich vor den Behörden verborgen hielt sowie aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer bereits zweimal ein gelinderes Mittel nicht eingehalten hat und auch aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer keine nahen sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich hat, die einer Fluchtgefahr entgegen stehen würden. Das Gericht geht daher davon aus, dass der Beschwerdeführer bei einer Entlassung aus der Schubhaft untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten werde. Es haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beschwerdeführer sein bisher jahrelang gezeigtes Verhalten ändern werde. Die Feststellungen zum Heimreisezertifikatsverfahren ergeben sich aus dem Verfahrensakt und aus den vom Bundesamt vorgelegten Unterlagen, insbesondere aus einer Stellungnahme des BMI von der Abteilung Dublin und Internationale Beziehungen. Der Beschwerdeführer kann durch Mitwirkung bei den algerischen Behörden an seiner Identitätsfeststellung mitwirken und so die Erlangung eines Heimreisezertifikats beschleunigen und somit die Anhaltung in Schubhaft selber möglichst kurzhalten. Es liegen keine Hinweise vor, wonach die Erlangung eines Heimreisezertifikats innerhalb der höchstmöglichen Schubhaftdauer nicht möglich wäre. Damit ein Heimreisezertifikat ausgestellt werden kann, muss die Identität des Beschwerdeführers noch von den algerischen Behörden überprüft und bestätigt werden, jedoch wurde er bereits als algerischer Staatsangehöriger identifiziert. Das Gericht verkennt zwar nicht, dass von März 2020 bis Ende 2021 keine Heimreisezertifikate von der algerischen Botschaft aufgrund der Covid-19-Pandemie ausgestellt wurden. Seit September 2021 ist jedoch eine Besserung der Zusammenarbeit mit den algerischen Behörden vorhanden und wurden im Dezember 2021 und im Jänner 2022 wieder Heimreisezertifikate ausgestellt. Die algerische Botschaft hat zudem in Aussicht gestellt weitere Heimreisezertifikate auszustellen. Es ist daher davon auszugehen, dass seit Ende 2021 wieder Heimreisezertifikate ausgestellt werden und nun auch Abschiebungen wieder durchgeführt werden. Der Beschwerdeführer wird bisher seit insgesamt 11 Monaten (vom 02.08.2019 bis 05.02.2020 sowie laufend seit 08.10.2021) in Schubhaft angehalten, wobei die höchstmögliche Schubhaftdauer 18 Monate sind. In Anbetracht er fortschreitenden weltweiten Durchimpfung, der Lockerung der Covid-Maßnahmen und Einreisebestimmungen in mehreren Ländern, der Beseitigung von Beschränkungen im internationalen Flugverkehr und der nun wieder anlaufenden Ausstellung von Heimreisezertifikaten durch die algerische Botschaft ist eine Abschiebung des Beschwerdeführers innerhalb der nächsten 7 Monate realistisch und plausibel. Eine Änderung der Umstände für die Verhängung der Schubhaft seit 08.10.2021 ist dem Verwaltungsakt nicht zu entnehmen. Gegenteiliges ist auch im durchgeführten Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen. Aufgrund des eindeutig feststehenden Sachverhaltes bedurfte es daher auch keiner Durchführung einer Verhandlung – nochmals ist auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des aktuell eingeräumten Parteiengehörs keine Stellungnahme abgab. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A.: Gesetzliche Grundlagen: Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: § 76
dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,,
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;,
Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.
Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. § 80.
noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
Abs. 1 gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
Absatz eins, gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
4 FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Z 1 bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in § 80 Abs. 2 Z 2 FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit § 80 Abs 4 FPG soll Art. 15 Abs. 6 RückführungsRL umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des § 80 Abs. 4 Z 4 FPG dahingehend auszulegen, dass der Verlängerungstatbestand nur dann vorliegt, wenn das Verhalten des Beschwerdeführers kausal für die längere (mehr als sechsmonatige) Anhaltung ist. Wenn kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Verzögerung der Abschiebung festgestellt werden kann, liegen die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft
GH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0404).
Paragraph 80, Absatz 4, FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Ziffer eins bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit Paragraph 80, Absatz 4, FPG soll Artikel 15, Absatz 6, RückführungsRL umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG dahingehend auszulegen, dass der Verlängerungstatbestand nur dann vorliegt, wenn das Verhalten des Beschwerdeführers kausal für die längere (mehr als sechsmonatige) Anhaltung ist. Wenn kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Verzögerung der Abschiebung festgestellt werden kann, liegen die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft
Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG über die Dauer von sechs Monaten nicht vor (VwGH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0404).
4 dritter Satz BFA-VG gilt mit der Vorlage der Verwaltungsakten durch das BFA eine Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. In einem
4 BFA-VG ergangenen Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung stellt - ebenso wie ein Ausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG - einen neuen Hafttitel dar. Über vor (oder nach) der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen (VwGH vom 29.10.2019, Ra 2019/21/0270; VwGH vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0111).
Paragraph 22 a, Absatz 4, dritter Satz BFA-VG gilt mit der Vorlage der Verwaltungsakten durch das BFA eine Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. In einem
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG ergangenen Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung stellt - ebenso wie ein Ausspruch nach Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG - einen neuen Hafttitel dar. Über vor (oder nach) der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen (VwGH vom 29.10.2019, Ra 2019/21/0270; VwGH vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0111). Der Beschwerdeführer besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Ziff. 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich ist.Der Beschwerdeführer besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziff. 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich ist. Der Beschwerdeführer besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Ziff. 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich ist.Der Beschwerdeführer besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziff. 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich ist. Im vorliegenden Fall liegt eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. Im vorliegenden Fall geht das Gericht auch weiterhin von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG aus.Im vorliegenden Fall geht das Gericht auch weiterhin von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, FPG aus. Der Beschwerdeführer achtet die österreichische Rechtsordnung nicht, er ist nicht kooperativ. Der Beschwerdeführer hat sich bereits in Ungarn sowie in Österreich einem Asylverfahren durch Untertauchen entzogen. Der Beschwerdeführer ist bereits mehrfach untergetaucht, er hält die Meldevorschriften und er ist bereits zwei Mal der Verpflichtung aus einem gelinderen Mittels nicht nachgekommen. Selbst Verurteilungen und Strafhaften konnten den Beschwerdeführer nicht zu einem rechtskonformen Verhalten bewegen. Der Beschwerdeführer verwendete gefälschte Ausweise und versuchte seine richtige Identität vor der Polizei zu verschleiern. Der Beschwerdeführer versuchte bei einer Polizeikontrolle vor den Polizeibeamten zu flüchten. Der Beschwerdeführer verhält sich auch während seiner Anhaltung in Schubhaft nicht kooperativ und er missachtet die Anweisungen der Polizei. Er ist bereits mehrfach in Hungerstreik getreten, um seine Entlassung aus der Schubhaft zu erwirken. Sowohl das Vorverhalten als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose haben bei dem Beschwerdeführer ein erhöhtes Risiko des Untertauchens sowie einen Sicherungsbedarf ergeben. In diesem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist. Es liegt daher weiterhin Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 1, Z 3, Z 7, Z 9 FPG vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben.Es liegt daher weiterhin Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 3,, Ziffer 7,, Ziffer 9, FPG vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Der Beschwerdeführer ist in Österreich weder sozial noch familiär verankert. Er hat keine Verwandten oder sonstigen engen Nahebeziehungen in Österreich. Er kann zwar bei dem Zeugen wohnen, zwischen diesen besteht jedoch kein enges Naheverhältnis und der Zeuge kennt den Beschwerdeführer kaum. Der Beschwerdeführer ist beruflich in Österreich nicht verwurzelt und hat auch keinen eigenen gesicherten Wohnsitz. Die Dauer der Schubhaft ist durch das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer bedingt. Der Beschwerdeführer wurde am 12.11.2021 einer algerischen Delegation vorgeführt. Diese konnte den Beschwerdeführer als algerischen Staatsangehörigen identifizieren. Damit ein Heimreisezertifikat ausgestellt werden kann, muss die Identität des Beschwerdeführers noch von den algerischen Behörden überprüft und bestätigt werden. Nach Ausstellung eines Heimreisezertifikats erfolgt eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Algerien. Es obliegt dem Beschwerdeführer durch eine Kooperation mit den Behörden und Mitwirkung bei seiner Identitätsfeststellung die Dauer der Schubhaft möglichst kurz zu halten. Das Bundesamt hat die Ausstellung eines Heimreisezertifikats seit der Identifizierung durch die algerische Botschaft am 12.11.2021 im Dezember 2021 sowie im Februar 2022 urgiert. Das Bundesamt hat daher auf eine kurze Anhaltung in Schubhaft hingewirkt. Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers kommt daher ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen – insbesondere an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung – zumal der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit gezeigt hat, dass er die österreichische Rechtsordnung missachtet und im Verfahren auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er dieses Verhalten in Zukunft ändert. Nach Ausstellung eines Heimreisezertifikats erfolgt umgehend eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Algerien. Da zwar die Staatsangehörigkeit, nicht jedoch die genaue Identität des Beschwerdeführers von der algerischen Botschaft festgestellt werden konnte und daher auch das erforderliche Heimreisezertifikat noch nicht vorliegt, liegen die Voraussetzungen des § 80 Abs 4 Z 1 und Z 2 FPG vor, sodass die höchstmögliche Schubhaftdauer 18 Monate beträgt.Nach Ausstellung eines Heimreisezertifikats erfolgt umgehend eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Algerien. Da zwar die Staatsangehörigkeit, nicht jedoch die genaue Identität des Beschwerdeführers von der algerischen Botschaft festgestellt werden konnte und daher auch das erforderliche Heimreisezertifikat noch nicht vorliegt, liegen die Voraussetzungen des Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer eins und Ziffer 2, FPG vor, sodass die höchstmögliche Schubhaftdauer 18 Monate beträgt. Das Gericht verkennt zwar nicht, dass von März 2020 bis Ende 2021 aufgrund der Covid-19-Pandemie keine Heimreisezertifikate mehr von der algerischen Botschaft ausgestellt wurden. Seit September 2021 ist jedoch wieder eine Besserung der Zusammenarbeit mit den algerischen Behörden vorhanden und wurden im Dezember 2021 und im Jänner 2022 wieder Heimreisezertifikate ausgestellt. Die algerische Botschaft hat zudem in Aussicht gestellt weitere Heimreisezertifikate auszustellen. Es ist daher davon auszugehen, dass seit Ende 2021 wieder Heimreisezertifikate ausgestellt werden und nun auch Abschiebungen wieder durchgeführt werden. Der Beschwerdeführer wird bisher seit insgesamt 11 Monaten (vom 02.08.2019 bis 05.02.2020 sowie laufend seit 08.10.2021) in Schubhaft angehalten, wobei die höchstmögliche Schubhaftdauer 18 Monate sind. In Anbetracht der fortschreitenden weltweiten Durchimpfung, der Lockerung der Covid-Maßnahmen und Einreisebestimmungen in mehreren Ländern, der Beseitigung von Beschränkungen im internationalen Flugverkehr und der nun wieder anlaufenden Ausstellung von Heimreisezertifikaten durch die algerische Botschaft ist eine Abschiebung des Beschwerdeführers innerhalb der nächsten 7 Monate realistisch und plausibel. Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen ist zudem jedenfalls gewährleistet, dass eine allfällige weitere wesentliche Verlängerung der Schubhaft einer neuerlichen Überprüfung zu unterziehen sein wird. Bei einer im Sinne des § 80 Abs. 4 Z. 1 und Z 2 FPG höchstzulässigen Dauer der Schubhaft von 18 Monaten ist die Aufrechterhaltung der vom 02.08.2019 bis 05.02.2020 sowie laufend seit 08.10.2021 bestehenden Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft derzeit auch weiterhin verhältnismäßig.Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen ist zudem jedenfalls gewährleistet, dass eine allfällige weitere wesentliche Verlängerung der Schubhaft einer neuerlichen Überprüfung zu unterziehen sein wird. Bei einer im Sinne des Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer eins und Ziffer 2, FPG höchstzulässigen Dauer der Schubhaft von 18 Monaten ist die Aufrechterhaltung der vom 02.08.2019 bis 05.02.2020 sowie laufend seit 08.10.2021 bestehenden Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft derzeit auch weiterhin verhältnismäßig. Das erkennende Gericht geht daher davon aus, dass die angeordnete Schubhaft auch weiterhin das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt. Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom Beschwerdeführer in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, da diesfalls die konkrete Gefahr des Untertauchens des Beschwerdeführers besteht. Der Beschwerdeführer ist bereits zwei Mal einer Verpflichtung aus einem gelinderen Mittel nicht nachgekommen und er ist untergetaucht und hat sich vor den Behörden verborgen gehalten.Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom Beschwerdeführer in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, da diesfalls die konkrete Gefahr des Untertauchens des Beschwerdeführers besteht. Der Beschwerdeführer ist bereits zwei Mal einer Verpflichtung aus einem gelinderen Mittel nicht nachgekommen und er ist untergetaucht und hat sich vor den Behörden verborgen gehalten. Die Verhängung eines gelinderen Mittels kommt daher weiterhin nicht in Betracht. Die hier zu prüfende Schubhaft stellt daher nach wie vor eine „ultima ratio“ dar, da sowohl Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des Beschwerdeführers zu gewährleisten. Es war daher
4 BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft nach wie vor notwendig und verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.Es war daher
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft nach wie vor notwendig und verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Im vorliegenden Akt findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W278.2225471.5.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.