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{'item': 'W278 2253329-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.03.2022 GeschäftszahlW278 2253329-2 Spruch, W278 2253329-2/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Mandatsbescheid vom 19.03.2022, dem Beschwerdeführer zugestellt am selben Tag, verhängte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG über den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung. Unter einem wurde ihm mit Verfahrensanordnung vom selben Tag die BBU als Rechtsberaterin beigegeben.Mit Mandatsbescheid vom 19.03.2022, dem Beschwerdeführer zugestellt am selben Tag, verhängte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG über den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung. Unter einem wurde ihm mit Verfahrensanordnung vom selben Tag die BBU als Rechtsberaterin beigegeben. Der Beschwerdeführer erteilte seiner Rechtsberaterin am 23.03.2022 Vollmacht und erhob durch seine Rechtsberaterin als gewillkürte Vertreterin mit Schriftsatz vom 28.03.2022, eingebracht am selben Tag, Beschwerde gegen den Mandatsbescheid vom 19.03.2022 und die Anhaltung in Schubhaft seit 19.03.2022 und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, den angefochtenen Mandatsbescheid beheben, aussprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgt seien, im Rahmen einer „Habeas Corpus Prüfung“ aussprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des Beschwerdeführers nicht vorlagen, die Verfahrenshilfe „im Umfang des § 8a VwGVG iVm § 64 Abs 1 Z1 lit a bis d ZPO, somit im Umfang der Gebührenbefreiung für die Eingabegebühr“ zu gewähren und in eventu der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendung des Beschwerdeführers sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen habe, auferlegen. Ebenso wurde in der Beschwerde ausgeführt, dass das entsprechend ausgefüllte Vermögensbekenntnis für die beantragte Verfahrenshilfe beiliege.Der Beschwerdeführer erteilte seiner Rechtsberaterin am 23.03.2022 Vollmacht und erhob durch seine Rechtsberaterin als gewillkürte Vertreterin mit Schriftsatz vom 28.03.2022, eingebracht am selben Tag, Beschwerde gegen den Mandatsbescheid vom 19.03.2022 und die Anhaltung in Schubhaft seit 19.03.2022 und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, den angefochtenen Mandatsbescheid beheben, aussprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgt seien, im Rahmen einer „Habeas Corpus Prüfung“ aussprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des Beschwerdeführers nicht vorlagen, die Verfahrenshilfe „im Umfang des Paragraph 8 a, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz eins, Z1 Litera a bis d ZPO, somit im Umfang der Gebührenbefreiung für die Eingabegebühr“ zu gewähren und in eventu der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendung des Beschwerdeführers sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen habe, auferlegen. Ebenso wurde in der Beschwerde ausgeführt, dass das entsprechend ausgefüllte Vermögensbekenntnis für die beantragte Verfahrenshilfe beiliege. Mit Verfahrensanordnung vom 29.03.2022 forderte das BVwG den BF im Wege seiner Vertretung auf, das Vermögensbekenntnis beizubringen, da dieses nicht mit der Beschwerde bei Gericht eingelangt ist. Mit Beschwerdeberichtigung vom 29.03.2022 wurde der Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe vom BF zurückgezogen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer stellte am 28.03.2022 einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang des § 8a VwGVG iVm § 64 Abs 1 Z1 lit a bis d ZPO, somit im Umfang der Gebührenbefreiung für die Eingabegebühr. Der Beschwerdeführer stellte am 28.03.2022 einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang des Paragraph 8 a, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz eins, Z1 Litera a bis d ZPO, somit im Umfang der Gebührenbefreiung für die Eingabegebühr. Am 29.03.2022 zog der Beschwerdeführer den Antrag mit Beschwerdeberichtigung vom 29.03.2022 zurück. 2. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Gerichtsakt. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Einstellung des Verfahrens Auf Grund der Zurückziehung des Antrages durch den Beschwerdeführer am 29.03.2022 ist das Verfahren über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe betreffend den Mandatsbescheid vom 19.03.2022 mit Beschluss einzustellen (vgl. VfSlg. 17.199/2004).Auf Grund der Zurückziehung des Antrages durch den Beschwerdeführer am 29.03.2022 ist das Verfahren über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe betreffend den Mandatsbescheid vom 19.03.2022 mit Beschluss einzustellen vergleiche VfSlg. 17.199 aus 2004,). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der in der Begründung wiedergegebenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der in der Begründung wiedergegebenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W278.2253329.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.